Maßgabe des Spruchpunktes 2. im Jahr 14 mal zur Auszahlung. Dr. W W wird ab dem 01.08.2016 Altersunterstützung gem. Paragraph 48,
Maßgabe des Spruchpunktes
Vollendung des gesetzlichen Pensionsalters, ein Schreiben der Bundeskammer der T Ö (Wohlfahrtseinrichtungen) an E W vom
Vollendung des gesetzlichen Pensionsalters, ein Schreiben der Bundeskammer der T Ö (Wohlfahrtseinrichtungen) an E W vom
dem Vorbringen der belangten Behörde – nicht formell beschlossen. Ein rechtswirksam gefasster Beschluss – mag dessen Inhalt auch rechtswidrig sein – entfaltet jedoch solange seine Wirksamkeit, als er nicht (
den hiefür vorgesehenen Verfahren) wieder beschlussmäßig aufgehoben wird. Selbst wenn daher der mit 01.03.1997 gefasste Beschluss dem Gesetz widersprochen hätte – was aus prozessualer Vorsicht ausdrücklich bestritten wird – bleibt dieser solange aufrecht, als er nicht von der belangten Behörde beschlussmäßig in der Delegiertenversammlung wieder aufgehoben wird. Konsequenterweise müssten – folgt man dem Vorbringen der belangten Behörde, wonach der Beschluss vom 01.03.1997 von Beginn an wegen einer allfälligen Gesetzwidrigkeit keine Wirksamkeit entfaltete – die ausgesetzten Beiträge der zahlreichen Tierärztinnen und Tierärzte, welche in den Genuss dieser Regelung gekommen sind,
dem Verständnis der belangten Behörde
gefordert werden. Bezeichnend ist auch, dass der Präsident der Ö T Mag. K F im Rahmen eines persönlichen Gespräches am 07.10.2016 versuchte dahingehend ‚umzustimmen‘, dass er doch auf seinen Anspruch gemäß dem Schreiben vom 19.02.2013 verzichten solle. Aufgrund dem Schreiben vom 19.02.2013 und den Umstand, dass bei zahlreichen dem Beschwerdeführer persönlich bekannten (und auch nicht persönlich bekannten) Kollegen entsprechend dem Beschluss vom 01.03.1997 vorgegangen wurde, hatte sich auch der Beschwerdeführer dazu entschlossen,
Erreichen des
dem Wortlaut des Gesetzes nicht hinaus. Sollte die Gegenforderung der belangten Behörde tatsächlich zu Recht bestehen – was ausdrücklich bestritten wird – läge es an der belangten Behörde, diesen Betrag vom Beschwerdeführer wieder einzufordern. Eine Leistung seitens der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer jedoch bis dato nicht erhalten.
dem Wortlaut des Gesetzes nicht hinaus. Sollte die Gegenforderung der belangten Behörde tatsächlich zu Recht bestehen – was ausdrücklich bestritten wird – läge es an der belangten Behörde, diesen Betrag vom Beschwerdeführer wieder einzufordern. Eine Leistung seitens der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer jedoch bis dato nicht erhalten. Beweis: PV; weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten“ Beweis: PV; , weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten“ [Hervorhebungen nicht übernommen] III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat gemäß § 2 VwGVG durch Einzelrichter zu entscheiden. Dieser hat Beweis erhoben durch Einsicht in die mit der Beschwerde vorgelegten Akten sowie in die ergänzend angeforderten und mit Stellungnahme der Tierärztekammer vom
Maßgabe des Spruchpunktes 2. im Jahr 14 mal zur Auszahlung.Dr. W W wird ab dem 01.08.2016 Altersunterstützung gem. Paragraph 48,
Maßgabe des Spruchpunktes
Wahl in der Delegiertenversammlung am
Wahl in der Delegiertenversammlung am
dem Vorlageschreiben der Ö T vom 22. Mai 2017 handle es sich bei der Beilage ./2 um den sogenannten „Umlaufbeschluss vom 17.10.2016 KUB 19-10-16“ im Original, mit dem auch über den Antrag des Bf auf Leistungsgewährung entschieden worden sei (dazu mit Hinweis auf
trag) und der in der 4. ordentlichen Sitzung des Kuratoriums (Beilage ./1) genehmigt worden sei. Tatsächlich wurden offenbar vom Kammeramt unter dem Titel „Umlaufbeschluss gemäß § 40 GOKUB 19-10-16“ vorbereitete Beschlussprotokolle (Ergebnisprotokolle) in formalisierter Form zu den diversen Anträgen auf Leistungsgewährung, auf Befreiung von der Mitgliedschaft zum Versorgungsfonds sowie auf Reduzierung des Versorgungsfondsbeitrages für Angestellte an Kuratoriumsmitglieder versendet. In der im formalisierten Beschlussprotokoll angegebenen Liste der Antragsteller auf Leistungsgewährung kommt der Bf aber nicht vor. Auch Ergebnisse der Abstimmung werden in dem vorgelegten „Original“ des sogenannten Umlaufbeschlusses KUB 19-10-16 nicht angegeben.
dem Vorlageschreiben der Ö T vom 22. Mai 2017 handle es sich bei der Beilage ./2 um den sogenannten „Umlaufbeschluss vom 17.10.2016 KUB 19-10-16“ im Original, mit dem auch über den Antrag des Bf auf Leistungsgewährung entschieden worden sei (dazu mit Hinweis auf
trag) und der in der
der Beilage ./2:römisch drei.4. Feststellungen zur Beschlussfassung des Kuratoriums
der Beilage ./2: Mit E-Mail vom
trag“ den „Bescheidentwurf für die Altersunterstützung“ des Bf im Anhang mit der Bitte um Genehmigung im Umlaufverfahren. Dieser Entwurf sieht im Spruchpunkt
trag“ den „Bescheidentwurf für die Altersunterstützung“ des Bf im Anhang mit der Bitte um Genehmigung im Umlaufverfahren. Dieser Entwurf sieht im Spruchpunkt 2. die Feststellung einer rückständigen Forderung von 8.067 Euro gegen den Bf aus dem Titel nicht gezahlter Beiträge zum Versorgungsfonds vor. Die Mitglieder des Kuratoriums haben
Ausweis der vorgelegten Beilage ./2 im Umlaufwege folgendermaßen reagiert: Frau Dr. R S antwortete per E-Mail vom
trag“ antwortete Frau Dr. R S auf den als
trag versendeten Bescheidentwurf in der Angelegenheit des Bf. „Liebes Kuratorium, bin mit dem Bescheidentwurf einverstanden. Lediglich das Datum und der erste Titel von Dr. W gehören geändert (Dris. als Titel?). LG R“ Auch Dr. G R übermittelte zwei Antworten mittels separater E-Mails. Zum Betreff: „Aw: Kuratoriumsumlaufbeschluss 19-10-16 vom 17.10.2016“ sendete sie mit E-Mail vom
trag“ die Antwort: „Ich stimme zu. MfG. R“ Die beiden weiteren Antworten an Frau V durch Mitglieder des Kuratoriums ergingen jeweils nur zum Betreff: „Kuratoriumsumlaufbeschluss 19-10-16 vom 17.10.2016“. Ein separates E-Mail dieser Mitglieder zum versendeten
trag „Bescheidentwurf“ ist der vorgelegten Beilage ./2 zum Schreiben vom 22. Mai 2017, obwohl danach der Umlaufbeschluss im Original vorgelegt worden sei, nicht zu entnehmen und auch sonst nicht aktenkundig.Die beiden weiteren Antworten an Frau römisch fünf durch Mitglieder des Kuratoriums ergingen jeweils nur zum Betreff: „Kuratoriumsumlaufbeschluss 19-10-16 vom 17.10.2016“. Ein separates E-Mail dieser Mitglieder zum versendeten
trag „Bescheidentwurf“ ist der vorgelegten Beilage ./2 zum Schreiben vom ,
Ausweis der vorgelegten Akten nicht durchgeführt. Ein „erster“ Abstimmungsgang iSd Paragraphen 12, in Verbindung mit 40 Absatz 4, der Geschäftsordnung, in welchem sich alle Mitglieder des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen mit der Abstimmung über den gegenständlichen Antrag des Bf im schriftlichen Weg einverstanden erklären, wurde
Ausweis der vorgelegten Akten nicht durchgeführt. Schließlich ist auch eine schriftliche Zustimmung bzw Genehmigung des Vorsitzenden Dr. N K in den vorgelegten Unterlagen nicht enthalten, obwohl das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nunmehr über alle relevanten Aktenbestandteile verfügen soll (vgl Schreiben ÖTÄKam vom
5 und Abs. 11 der Beitragsordnung auf € 130,50 (1/2 Monatsbeitrag) der Antragsteller ...“ [Hervorhebungen nicht übernommen]Anträge auf Reduzierung des Versorgungsfondsbeitrages für Angestellte
Paragraph 25, Absatz 5 und Absatz 11, der Beitragsordnung auf € 130,50 (1/2 Monatsbeitrag) der Antragsteller ...“ [Hervorhebungen nicht übernommen] Im gegebenen Zusammenhang ist festzustellen, dass ein Umlaufbeschluss zum gegenständlichen Bescheidentwurf betreffend den Bf frühestens am
trag zum sogenannten „KUB 19-10-16 vom 17.10.2016“) und insbesondere nicht von der Feststellung einer rückständigen Forderung aus dem Titel nicht gezahlter Beiträge zum Versorgungsfonds in Höhe von 8.067 Euro (vgl Spruchpunkt 2.) die Rede. Im gegebenen Zusammenhang ist festzustellen, dass ein Umlaufbeschluss zum gegenständlichen Bescheidentwurf betreffend den Bf frühestens am ,
trag zum sogenannten „KUB 19-10-16 vom 17.10.2016“) und insbesondere nicht von der Feststellung einer rückständigen Forderung aus dem Titel nicht gezahlter Beiträge zum Versorgungsfonds in Höhe von 8.067 Euro vergleiche Spruchpunkt 2.) die Rede.
Punkt
seinem protokollierten Gehalt schon nicht geeignet, einen Beschluss des Kuratoriums des Inhaltes
Spruchpunkt
außen und führt den Vorsitz in der Delegiertenversammlung und im Vorstand. Ihm oder ihr obliegt es, die Beschlüsse des Vorstandes und, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Beschlüsse der Delegiertenversammlung zu vollziehen. Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, TÄKamG vertritt der Präsident die Tierärztekammer
außen und führt den Vorsitz in der Delegiertenversammlung und im Vorstand. Ihm oder ihr obliegt es, die Beschlüsse des Vorstandes und, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Beschlüsse der Delegiertenversammlung zu vollziehen.
G leitet der Präsident die Geschäfte der Tierärztekammer und fertigt alle Geschäftsstücke.
Paragraph 17, Absatz 3, TÄKamG leitet der Präsident die Geschäfte der Tierärztekammer und fertigt alle Geschäftsstücke.
G steht ihm, bei besonderer Dringlichkeit und in jenen Fällen, in denen der Vorstand innerhalb der von den Behörden oder Gerichten gestellten Frist keinen Beschluss fassen kann, auch die Entscheidung gegen
trägliche Genehmigung durch den Vorstand zu.
Paragraph 17, Absatz 4, TÄKamG steht ihm, bei besonderer Dringlichkeit und in jenen Fällen, in denen der Vorstand innerhalb der von den Behörden oder Gerichten gestellten Frist keinen Beschluss fassen kann, auch die Entscheidung gegen
trägliche Genehmigung durch den Vorstand zu. ● Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen Gemäß § 42 Abs 1 TÄKamG ist das Kuratorium das Organ der Tierärztekammer zur Entscheidung über Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, TÄKamG ist das Kuratorium das Organ der Tierärztekammer zur Entscheidung über 1. die Fondszugehörigkeit, 2. die Stundung der Beiträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, 3. den Anspruch auf Fondsleistungen und 4. den Ausschluss von Kammermitgliedern aus einem der Fonds.
G haben dem Kuratorium fünf – von der Delegiertenversammlung für die Dauer von vier Kalenderjahren bestellte – Mitglieder anzugehören. Bei der Auswahl der Mitglieder ist darauf zu achten, dass die durch die in der Tierärztekammer vertretenen Gruppen (selbständige Tierärzte, angestellte Tierärzte, Frauen/Männer) entsprechend repräsentiert werden. Mindestens ein Mitglied muss bereits Anspruch auf Leistungen aus dem Versorgungsfonds haben. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende bzw den Vorsitzenden und deren bzw dessen Stellvertreterin bzw Stellvertreter.
Paragraph 42, Absatz 2, TÄKamG haben dem Kuratorium fünf – von der Delegiertenversammlung für die Dauer von vier Kalenderjahren bestellte – Mitglieder anzugehören. Bei der Auswahl der Mitglieder ist darauf zu achten, dass die durch die in der Tierärztekammer vertretenen Gruppen (selbständige Tierärzte, angestellte Tierärzte, Frauen/Männer) entsprechend repräsentiert werden. Mindestens ein Mitglied muss bereits Anspruch auf Leistungen aus dem Versorgungsfonds haben. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende bzw den Vorsitzenden und deren bzw dessen Stellvertreterin bzw Stellvertreter. Gemäß § 42 Abs 3 TÄKamG entscheidet das Kuratorium durch Bescheid. In solchen Verfahren ist das AVG anzuwenden. Gegen einen Bescheid kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden. Gemäß Paragraph 42, Absatz 3, TÄKamG entscheidet das Kuratorium durch Bescheid. In solchen Verfahren ist das AVG anzuwenden. Gegen einen Bescheid kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden. Gemäß § 42 Abs 4 TÄKamG ist das für die Aufgabenerfüllung des Kuratoriums erforderliche Personal
Anhörung des Kuratoriums vom Kammeramt zu stellen. Gemäß Paragraph 42, Absatz 4, TÄKamG ist das für die Aufgabenerfüllung des Kuratoriums erforderliche Personal
Anhörung des Kuratoriums vom Kammeramt zu stellen. IV.1.
Erteilung des dritten Ordnungsrufes das Wort zu entziehen. Redner, denen solcherart das Wort entzogen wurde, sind zur sofortigen Berufung an die Versammlung berechtigt. Zur Aufhebung der Entscheidung des Vorsitzenden ist eine einfache Mehrheit erforderlich. [...] Umlaufbeschluss §
Bedarf, zumindest aber vierteljährlich vom Präsidenten einzuberufen. Ebenso ist der Vorstand auf Verlangen von drei Vorstandsmitgliedern binnen zwei Wochen einzuberufen.Paragraph 14, Der Vorstand ist
Bedarf, zumindest aber vierteljährlich vom Präsidenten einzuberufen. Ebenso ist der Vorstand auf Verlangen von drei Vorstandsmitgliedern binnen zwei Wochen einzuberufen. [...] Vorsitz §
außen und führt den Vorsitz in den Sitzungen der Delegiertenversammlung und im Vorstand. Er fertigt alle Geschäftsstücke. Ihm obliegt es, die Beschlüsse des Vorstandes und, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Beschlüsse der Delegiertenversammlung zu vollziehen. Bei besonderer Dringlichkeit steht ihm auch die Entscheidung gegen
trägliche Genehmigung durch den Vorstand zu. Paragraph 23,
außen und führt den Vorsitz in den Sitzungen der Delegiertenversammlung und im Vorstand. Er fertigt alle Geschäftsstücke. Ihm obliegt es, die Beschlüsse des Vorstandes und, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Beschlüsse der Delegiertenversammlung zu vollziehen. Bei besonderer Dringlichkeit steht ihm auch die Entscheidung gegen
trägliche Genehmigung durch den Vorstand zu. [...] 7. Kuratorium Zusammensetzung und Wahl des Kuratoriums § 39.
erfolgter Wahl übergibt der Präsident die Sitzungsführung an den Vorsitzenden. Sind die gewählten Mitglieder nicht anwesend, hat die konstituierende Sitzung spätestens 14 Tage
der Wahl unter Vorsitz des Präsidenten stattzufinden. Dem Kammeramtsdirektor obliegt die fachliche Betreuung des Kuratoriums.
weislich zur Kenntnis zu bringen ist. Sach- und Personalaufwand § 41.
Anhörung des Kuratoriums vom Kammeramt zu stellen.Paragraph 41,
Anhörung des Kuratoriums vom Kammeramt zu stellen.
weis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG; idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,) sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum
weis der Identität , (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten.
Abs 4 AVG hat jede schriftliche Erledigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
Paragraph 18, Absatz 4, AVG hat jede schriftliche Erledigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt. Gemäß § 18 Abs 5 AVG gilt für Bescheide der III. Teil, das sind die §§ 56 bis 62 AVG.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, AVG gilt für Bescheide der römisch drei. Teil, das sind die Paragraphen 56 bis 62 AVG. Gemäß § 58 Abs 1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
Abs 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
Paragraph 58, Absatz 2, AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Gemäß § 58 Abs 3 AVG gilt im Übrigen auch für Bescheide der § 18 Abs 4 AVG betreffend die Anforderungen an schriftliche Ausfertigungen. Gemäß Paragraph 58, Absatz 3, AVG gilt im Übrigen auch für Bescheide der Paragraph 18, Absatz 4, AVG betreffend die Anforderungen an schriftliche Ausfertigungen. IV.
Abs 4 AVG vorgeschriebenen Angaben und die ordnungsgemäße Fertigung (Name und Unterschrift des Genehmigenden) oder eine Beglaubigung der Kanzlei enthalten oder mit einer Amtssignatur versehen sein.Auch Ausfertigungen von Bescheiden müssen gemäß Paragraph 58, Absatz 3, AVG die für Erledigungen
Paragraph 18, Absatz 4, AVG vorgeschriebenen Angaben und die ordnungsgemäße Fertigung (Name und Unterschrift des Genehmigenden) oder eine Beglaubigung der Kanzlei enthalten oder mit einer Amtssignatur versehen sein. Die folgenden Ausführungen orientieren sich an der Unterscheidung zwischen der Genehmigung einer Erledigung und ihrer Ausfertigung. IV.3.
trag zu diesem Umlaufbeschluss mit der Angabe Betreff: „Kuratoriumsumlaufbeschluss 19-10-16 vom 17.10.2016 -
trag“) wurde der Fall des Bf durch Versendung eines Erledigungsentwurfs zur Beschlussfassung des Kuratoriums im Umlaufwege vorgesehen. Aus der mit Schreiben der Ö T vom
trag zu diesem Umlaufbeschluss mit der Angabe Betreff: „Kuratoriumsumlaufbeschluss 19-10-16 vom 17.10.2016 -
trag“) wurde der Fall des Bf durch Versendung eines Erledigungsentwurfs zur Beschlussfassung des Kuratoriums im Umlaufwege vorgesehen. Aus der mit Schreiben der Ö T vom
trag in einem selbständigen E-Mail, das inhaltlich nicht mit dem vorherigen Vorgang „Umlaufbeschluss vom 17.10.2016 KUB 19-10-16“ denknotwendig verknüpft war, hätte dieser Erledigungsentwurf zum Antrag des Bf auch eine separate Antwort der Mitglieder erfordert. Dies wird durch die differenzierte Reaktion der Kuratoriumsmitglieder Dr. R S und Dr. G R mit jeweils zwei Antwortmails deutlich gemacht. Ein ausdrückliches Votum zum
trag „Bescheidentwurf“ wurde
der Aktenlage weder vom Kammeramt noch vom Vorsitzenden des Kuratoriums, der offenbar überhaupt nicht aktiv geworden ist, auch nicht
gefordert. Demnach fehlt je ein aktenkundiges Votum zum Bescheidentwurf in den beiden oben genannten Fällen und kann schon wegen dieses wesentlichen Mangels im Abstimmungsgang kein wirksamer Genehmigungsbeschluss des Kuratoriums vorliegen.Aus diesen Feststellungen folgt – ungeachtet der weiteren rechtlichen Implikationen – im Ergebnis, dass schon in tatsächlicher Hinsicht kein Beschluss des Kuratoriums zustande kommen konnte. Denn eine Genehmigung des versendeten Bescheidentwurfs betreffend den Bf kann aus den Antworten in den unter römisch drei.
trag in einem selbständigen E-Mail, das inhaltlich nicht mit dem vorherigen Vorgang „Umlaufbeschluss vom 17.10.2016 KUB 19-10-16“ denknotwendig verknüpft war, hätte dieser Erledigungsentwurf zum Antrag des Bf auch eine separate Antwort der Mitglieder erfordert. Dies wird durch die differenzierte Reaktion der Kuratoriumsmitglieder Dr. R S und Dr. G R mit jeweils zwei Antwortmails deutlich gemacht. Ein ausdrückliches Votum zum
trag „Bescheidentwurf“ wurde
der Aktenlage weder vom Kammeramt noch vom Vorsitzenden des Kuratoriums, der offenbar überhaupt nicht aktiv geworden ist, auch nicht
gefordert. Demnach fehlt je ein aktenkundiges Votum zum Bescheidentwurf in den beiden oben genannten Fällen und kann schon wegen dieses wesentlichen Mangels im Abstimmungsgang kein wirksamer Genehmigungsbeschluss des Kuratoriums vorliegen. Daran vermag auch das Protokoll der
dem alle Regeln zu Ablauf und Verfahrensgang auf alle Organe analog den Regelungen zur Delegiertenversammlung anwendbar sind, wenn nicht in einer Ausnahme ausdrücklich Abweichendes bestimmt wird.Zunächst ist auf den Grundsatz im Paragraph eins, Satz 2 GO-TÄKam hinzuweisen,
dem alle Regeln zu Ablauf und Verfahrensgang auf alle Organe analog den Regelungen zur Delegiertenversammlung anwendbar sind, wenn nicht in einer Ausnahme ausdrücklich Abweichendes bestimmt wird. Der für die Delegiertenversammlung geregelte § 12 GO-TÄKam bestimmt, dass Umlaufbeschlüsse in allen Organen möglich sind, wenn bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden. Der § 40 Abs 4 GO-TÄKam wiederholt die Möglichkeit von Umlaufbeschlüssen im Kollegialorgan „Kuratorium“ und spricht von der dafür erforderlichen Schriftlichkeit und Einstimmigkeit. Eine von § 12 GO-TÄKam abweichende Regelung kann darin
Ansicht des Gerichts nicht gesehen werden, zumal kein inhaltlicher Widerspruch zu § 12 GO-TÄKam erkennbar ist und Abweichungen gemäß § 1 Satz 2 GO-TÄKam ausdrücklich geregelt werden müssten. Deshalb gilt die ergänzende Regelung des § 12 auch analog für Umlaufbeschlüsse des Kuratoriums
Abs 4 GO-TÄKam.Der für die Delegiertenversammlung geregelte Paragraph 12, GO-TÄKam bestimmt, dass Umlaufbeschlüsse in allen Organen möglich sind, wenn bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden. Der Paragraph 40, Absatz 4, GO-TÄKam wiederholt die Möglichkeit von Umlaufbeschlüssen im Kollegialorgan „Kuratorium“ und spricht von der dafür erforderlichen Schriftlichkeit und Einstimmigkeit. Eine von Paragraph 12, GO-TÄKam abweichende Regelung kann darin
Ansicht des Gerichts nicht gesehen werden, zumal kein inhaltlicher Widerspruch zu Paragraph 12, GO-TÄKam erkennbar ist und Abweichungen gemäß Paragraph eins, Satz 2 GO-TÄKam ausdrücklich geregelt werden müssten. Deshalb gilt die ergänzende Regelung des Paragraph 12, auch analog für Umlaufbeschlüsse des Kuratoriums
Paragraph 40, Absatz 4, GO-TÄKam. Gemäß § 12 GO-TÄKam ist allgemeine Voraussetzung für einen Umlaufbeschluss, dass sich in einem ersten Abstimmungsgang in der Form (also im Umlaufverfahren) alle Abstimmungsberechtigten (gegenständlich also die Mitglieder des Kuratoriums) mit der Abstimmung im schriftlichen Wege einverstanden erklären. § 12 GO-TÄKam enthält außerdem im Interesse der Rechtssicherheit eine besondere Formvorschrift für die schriftliche Mitteilung im Umlaufweg. Dabei handelt es sich um ein persönlich gefertigtes Schreiben, das entweder eine Unterschrift oder eine elektronische Signatur enthalten muss und zulässiger Weise auf elektronischem Weg durch einen Scan des Originaldokuments übermittelt werden kann. In einem zweiten Abstimmungsgang ist das Votum zum gestellten Antrag (gegenständlich die Genehmigung des Bescheidentwurfs für die Gewährung der Altersunterstützung des Bf) ebenfalls auf schriftlichem Wege (im Umlaufverfahren) abzugeben. „Auf schriftlichem Wege“ bedeutet wiederum durch ein persönlich gefertigtes Schreiben (Unterschrift oder elektronische Signatur und optional Scan des Dokuments). Gemäß Paragraph 12, GO-TÄKam ist allgemeine Voraussetzung für einen Umlaufbeschluss, dass sich in einem ersten Abstimmungsgang in der Form (also im Umlaufverfahren) alle Abstimmungsberechtigten (gegenständlich also die Mitglieder des Kuratoriums) mit der Abstimmung im schriftlichen Wege einverstanden erklären. Paragraph 12, GO-TÄKam enthält außerdem im Interesse der Rechtssicherheit eine besondere Formvorschrift für die schriftliche Mitteilung im Umlaufweg. Dabei handelt es sich um ein persönlich gefertigtes Schreiben, das entweder eine Unterschrift oder eine elektronische Signatur enthalten muss und zulässiger Weise auf elektronischem Weg durch einen Scan des Originaldokuments übermittelt werden kann. In einem zweiten Abstimmungsgang ist das Votum zum gestellten Antrag (gegenständlich die Genehmigung des Bescheidentwurfs für die Gewährung der Altersunterstützung des Bf) ebenfalls auf schriftlichem Wege (im Umlaufverfahren) abzugeben. „Auf schriftlichem Wege“ bedeutet wiederum durch ein persönlich gefertigtes Schreiben (Unterschrift oder elektronische Signatur und optional Scan des Dokuments). IV.3.1.2.2. Rechtliche Mängel des durchgeführten Umlaufverfahrens römisch vier.3.1.2.2. Rechtliche Mängel des durchgeführten Umlaufverfahrens Im gegenständlichen Fall fehlt der erste Abstimmungsgang zur Gänze, weshalb schon der Umlaufbeschluss einer vorgeschriebenen Verfahrensregel nicht entspricht. Selbst wenn man den separaten ersten Abstimmungsgang nicht für erforderlich hielte und eine implizite schlüssige Genehmigung des Umlaufverfahrens durch eine einzige Abstimmung annehmen wollte, wäre im gegebenen Fall das Erfordernis der Einstimmigkeit für die Durchführung des Umlaufverfahrens (vgl § 40 Abs 4 GO-TÄKam) nicht
gewiesen. Weder dem Verfahrensakt noch den ergänzend vorgelegten Unterlagen ist eine entsprechende Zustimmung des Vorsitzenden zu entnehmen. § 40 Abs 2 der GO-TÄKam, wonach der Vorsitzende nicht mitstimmt, findet nur auf Beschlüsse in einer Sitzung Anwendung. Ein Umlaufbeschluss der belangten Behörde konnte somit mangels Einstimmigkeit nicht zustande kommen. Im gegenständlichen Fall fehlt der erste Abstimmungsgang zur Gänze, weshalb schon der Umlaufbeschluss einer vorgeschriebenen Verfahrensregel nicht entspricht. Selbst wenn man den separaten ersten Abstimmungsgang nicht für erforderlich hielte und eine implizite schlüssige Genehmigung des Umlaufverfahrens durch eine einzige Abstimmung annehmen wollte, wäre im gegebenen Fall das Erfordernis der Einstimmigkeit für die Durchführung des Umlaufverfahrens vergleiche Paragraph 40, Absatz 4, GO-TÄKam) nicht
gewiesen. Weder dem Verfahrensakt noch den ergänzend vorgelegten Unterlagen ist eine entsprechende Zustimmung des Vorsitzenden zu entnehmen. Paragraph 40, Absatz 2, der GO-TÄKam, wonach der Vorsitzende nicht mitstimmt, findet nur auf Beschlüsse in einer Sitzung Anwendung. Ein Umlaufbeschluss der belangten Behörde konnte somit mangels Einstimmigkeit nicht zustande kommen. Daneben wurde auch die besondere Form der Schriftlichkeit, wie im § 12 der Geschäftsordnung geregelt, nicht beachtet. Vorweg ist anzumerken, dass die im § 40 Abs 4 GO-TÄKam angeordnete Schriftlichkeit nichts anderes bedeuten kann als im § 12 GO-TÄKam, nämlich ein persönlich gefertigtes Schreiben mit Unterschrift oder elektronische Signatur, das bei elektronischer Übermittlung durch Scan des Originaldokuments zu senden ist. Die vorgelegten E-Mail-Antworten im Umlaufverfahren (vgl Feststellungen in Punkt III.4.) erfüllen offenkundig nicht diese Formvorschrift der Schriftlichkeit, weil sie weder eine persönliche Unterschrift noch eine elektronische Signatur aufweisen. Daneben wurde auch die besondere Form der Schriftlichkeit, wie im Paragraph 12, der Geschäftsordnung geregelt, nicht beachtet. Vorweg ist anzumerken, dass die im Paragraph 40, Absatz 4, GO-TÄKam angeordnete Schriftlichkeit nichts anderes bedeuten kann als im Paragraph 12, GO-TÄKam, nämlich ein persönlich gefertigtes Schreiben mit Unterschrift oder elektronische Signatur, das bei elektronischer Übermittlung durch Scan des Originaldokuments zu senden ist. Die vorgelegten E-Mail-Antworten im Umlaufverfahren vergleiche Feststellungen in Punkt römisch drei.4.) erfüllen offenkundig nicht diese Formvorschrift der Schriftlichkeit, weil sie weder eine persönliche Unterschrift noch eine elektronische Signatur aufweisen. Im Übrigen ist auch eine sichere und eindeutige Zuordnung der E-Mail-Adresse der „x“ nicht möglich. Eine Internet-Recherche darüber ergibt, dass es sich bei der Ordination „x“ um die M T GmbH handelt. Unter der Rubrik „Team“ auf dieser Homepage scheinen Mag. S M und Dr. V M auf. Es kann zwar vermutet werden, aber nicht sicher feststehen, dass es sich bei der übermittelten Zustimmung per E-Mail der „x“ um die Zustimmung des Kuratoriumsmitglieds Dr. V M handelt. Die eindeutige Identifikation der Zustimmung durch dieses Mitglied ist aber nicht möglich, stammt doch das E-Mail nicht einmal von einer persönlichen Internetadresse dieses Mitglieds, sondern von der einer GmbH. Die Durchführung eines Abstimmungsverfahrens im Wege des aktenkundigen E-Mailverkehrs mit einer „x“ ist offenkundig missbrauchsanfällig und verfehlt die geltende Formvorschrift der Schriftlichkeit in qualifizierter Weise. Diese Formvorschrift des persönlich gefertigten Schreibens dient gerade dem Zweck der zuverlässigen Identifikation und unzweifelhaften Zuordnung eines Votums zu einem Kuratoriumsmitglied. Im Übrigen ist auch eine sichere und eindeutige Zuordnung der E-Mail-Adresse der „x“ nicht möglich. Eine Internet-Recherche darüber ergibt, dass es sich bei der Ordination „x“ um die M T GmbH handelt. Unter der Rubrik „Team“ auf dieser Homepage scheinen Mag. S M und Dr. römisch fünf M auf. Es kann zwar vermutet werden, aber nicht sicher feststehen, dass es sich bei der übermittelten Zustimmung per E-Mail der „x“ um die Zustimmung des Kuratoriumsmitglieds , Dr. römisch fünf M handelt. Die eindeutige Identifikation der Zustimmung durch dieses Mitglied ist aber nicht möglich, stammt doch das E-Mail nicht einmal von einer persönlichen Internetadresse dieses Mitglieds, sondern von der einer GmbH. Die Durchführung eines Abstimmungsverfahrens im Wege des aktenkundigen , E-Mailverkehrs mit einer „x“ ist offenkundig missbrauchsanfällig und verfehlt die geltende Formvorschrift der Schriftlichkeit in qualifizierter Weise. Diese Formvorschrift des persönlich gefertigten Schreibens dient gerade dem Zweck der zuverlässigen Identifikation und unzweifelhaften Zuordnung eines Votums zu einem Kuratoriumsmitglied. IV.3.1.2.3. Zwischenergebnisrömisch vier.3.1.2.3. Zwischenergebnis Im Ergebnis mangelt es dem am 17. und 18. Oktober 2016 durchgeführten Umlaufverfahren an der Einstimmigkeit und der besonderen Form der Schriftlichkeit. Die Nichteinhaltung dieser im Interesse der Rechtssicherheit ganz wesentlichen Formvorschriften iSd § 12 iVm § 40 Abs 4 GO-TÄKam steht dem wirksamen Zustandekommen eines Umlaufbeschlusses der belangten Behörde entgegen, weil damit wesentliche Zulässigkeitsvoraussetzungen
der Geschäftsordnung der Ö T missachtet wurden.Im Ergebnis mangelt es dem am
der Geschäftsordnung der Ö T missachtet wurden. Da die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschlussfassung im Umlaufverfahren nicht vorlagen, war auch keine Genehmigung des versendeten Bescheidentwurfs durch Umlaufbeschluss möglich. Daran vermag die „salvatorische Klausel“ betreffend die Genehmigung der Umlaufbeschlüsse im Protokoll der
träglich durch Genehmigung für wirksam erklärt werden kann. Diese Rechtserzeugungsregeln würden sonst ihren Sinn verlieren. Es wäre nur möglich, einen neuen Beschluss zu fassen.Da die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschlussfassung im Umlaufverfahren nicht vorlagen, war auch keine Genehmigung des versendeten Bescheidentwurfs durch Umlaufbeschluss möglich. Daran vermag die „salvatorische Klausel“ betreffend die Genehmigung der Umlaufbeschlüsse im Protokoll der
träglich durch Genehmigung für wirksam erklärt werden kann. Diese Rechtserzeugungsregeln würden sonst ihren Sinn verlieren. Es wäre nur möglich, einen neuen Beschluss zu fassen. Der bekämpften Erledigung vom
Abs 4 AVG den Namen des Genehmigenden zu enthalten, dessen Identität erkennbar sein muss. Danach müssten auf Ausfertigungen von Kollegialbehörden grundsätzlich die Namen all jener Mitglieder aufscheinen, welche die Erledigung genehmigt haben. Soweit die Organisationsvorschriften die Frage, wer die Entscheidung des Kollegiums zu beurkunden und auszufertigen hat, nicht ausdrücklich regeln, ist auf die den Geschäftsgang und die Willensbildung des Kollegialorgans regelnden Vorschriften zurückzugreifen. Aus darin dem Vorsitzenden eines Kollegialorgans eingeräumten Leitungsbefugnissen (insbesondere Anberaumung von Sitzungen, Leitung der Beratung und Abstimmung, Beurkundungsfunktionen, Außenvertretung, Kompetenz zur Durchführung der Beschlüsse) wird in Rechtsprechung und Lehre regelmäßig die Kompetenz des Vorsitzenden abgeleitet, den kollegial gebildeten Willen zu beurkunden und
außen zum Ausdruck zu bringen. Der Vorsitzende wird daher, wenn keine besonderen anderen Vorschriften bestehen, die Entscheidungen des Kollegialorgans zu dokumentieren, auszufertigen haben und als Genehmigender iSd § 18 Abs 3 und 4 AVG fungieren (vgl dazu mwN Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 Rz 6 ff u 19 ff; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 190/3 u 192/3; weiter VwGH 21.02.2001, 99/12/0336; VwGH 28.11.1990, 90/02/0115; VwGH 02.07.1998, 97/06/0063).Das AVG regelt nicht, wer den Beschluss eines Kollegialorgans zu dokumentieren hat, dh wer Genehmigungsberechtigter iSd Paragraph 18, Absatz 3, AVG ist. Diese Frage ist aus den Organisationsvorschriften zu klären. Die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung hat
Paragraph 18, Absatz 4, AVG den Namen des Genehmigenden zu enthalten, dessen Identität erkennbar sein muss. Danach müssten auf Ausfertigungen von Kollegialbehörden grundsätzlich die Namen all jener Mitglieder aufscheinen, welche die Erledigung genehmigt haben. Soweit die Organisationsvorschriften die Frage, wer die Entscheidung des Kollegiums zu beurkunden und auszufertigen hat, nicht ausdrücklich regeln, ist auf die den Geschäftsgang und die Willensbildung des Kollegialorgans regelnden Vorschriften zurückzugreifen. Aus darin dem Vorsitzenden eines Kollegialorgans eingeräumten Leitungsbefugnissen (insbesondere Anberaumung von Sitzungen, Leitung der Beratung und Abstimmung, Beurkundungsfunktionen, Außenvertretung, Kompetenz zur Durchführung der Beschlüsse) wird in Rechtsprechung und Lehre regelmäßig die Kompetenz des Vorsitzenden abgeleitet, den kollegial gebildeten Willen zu beurkunden und
außen zum Ausdruck zu bringen. Der Vorsitzende wird daher, wenn keine besonderen anderen Vorschriften bestehen, die Entscheidungen des Kollegialorgans zu dokumentieren, auszufertigen haben und als Genehmigender iSd Paragraph 18, Absatz 3 und 4 AVG fungieren vergleiche dazu mwN Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 18, Rz 6 ff u 19 ff; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 190/3 u 192/3; weiter VwGH 21.02.2001, 99/12/0336; VwGH 28.11.1990, 90/02/0115; VwGH 02.07.1998, 97/06/0063). Weder dem Tierärztekammergesetz noch der Geschäftsordnung der Tierärztekammer oder der Satzung und Beitragsordnung der Wohlfahrtseinrichtungen sind ausdrückliche Regelungen darüber, wer die Beurkundung und Ausfertigung von Erledigungen des Kuratoriums vorzunehmen hat, zu entnehmen. Aus § 42 Abs 3 TÄKamG sowie wortgleich aus § 40 Abs 5 GO-TÄKam ergibt sich nur, dass das Kuratorium mit Bescheid entscheidet und dabei das AVG anzuwenden hat.Weder dem Tierärztekammergesetz noch der Geschäftsordnung der Tierärztekammer oder der Satzung und Beitragsordnung der Wohlfahrtseinrichtungen sind ausdrückliche Regelungen darüber, wer die Beurkundung und Ausfertigung von Erledigungen des Kuratoriums vorzunehmen hat, zu entnehmen. Aus Paragraph 42, Absatz 3, TÄKamG sowie wortgleich aus Paragraph 40, Absatz 5, GO-TÄKam ergibt sich nur, dass das Kuratorium mit Bescheid entscheidet und dabei das AVG anzuwenden hat. Die oben dargestellte herrschende Meinung und Rechtsprechung, wonach der Vorsitzende – mangels besonderer Vorschriften – die Beschlüsse des Kollegialorgans beurkundet, indem er schriftliche Erledigungen mit seiner Unterschrift genehmigt (als Genehmigungsberechtigter iSd § 18 Abs 3 AVG) und auf den Ausfertigungen namentlich als Genehmigender angeführt wird, ist auch auf den gegenständlichen Fall zu übertragen.
der Geschäftsordnung der Tierärztekammer ist der Vorsitzende mit der Sitzungsführung betraut (§ 39 Abs 3), die Stimme des Vorsitzenden gibt bei Beschlüssen in einer Sitzung bei Stimmengleichheit den Ausschlag (§ 40 Abs 2) und die Sitzungen sind vom Vorsitzenden einzuberufen (§ 40 Abs 3).Die oben dargestellte herrschende Meinung und Rechtsprechung, wonach der Vorsitzende – mangels besonderer Vorschriften – die Beschlüsse des Kollegialorgans beurkundet, indem er schriftliche Erledigungen mit seiner Unterschrift genehmigt (als Genehmigungsberechtigter iSd Paragraph 18, Absatz 3, AVG) und auf den Ausfertigungen namentlich als Genehmigender angeführt wird, ist auch auf den gegenständlichen Fall zu übertragen.
der Geschäftsordnung der Tierärztekammer ist der Vorsitzende mit der Sitzungsführung betraut (Paragraph 39, Absatz 3,), die Stimme des Vorsitzenden gibt bei Beschlüssen in einer Sitzung bei Stimmengleichheit den Ausschlag (Paragraph 40, Absatz 2,) und die Sitzungen sind vom Vorsitzenden einzuberufen (Paragraph 40, Absatz 3,). Somit sind auch dem Vorsitzenden des Kollegialorgans „Kuratorium“ Leitungsbefugnisse eingeräumt, die ihn auch für die Dokumentation der Beschlüsse dieser Behörde zuständig machen.
Ansicht des erkennenden Richters ist der Vorsitzende des Kuratoriums berufen, als Genehmigungsberechtigter iSd § 18 Abs 3 AVG aufzutreten und die Erledigungen des Kuratoriums – sofern nicht die Namen aller genehmigenden Mitglieder angeführt werden – als Vorsitzender für das Kuratorium zu fertigen. Somit sind auch dem Vorsitzenden des Kollegialorgans „Kuratorium“ Leitungsbefugnisse eingeräumt, die ihn auch für die Dokumentation der Beschlüsse dieser Behörde zuständig machen.
Ansicht des erkennenden Richters ist der Vorsitzende des Kuratoriums berufen, als Genehmigungsberechtigter iSd Paragraph 18, Absatz 3, AVG aufzutreten und die Erledigungen des Kuratoriums – sofern nicht die Namen aller genehmigenden Mitglieder angeführt werden – als Vorsitzender für das Kuratorium zu fertigen. IV.3.2.
Abs 3 GO-TÄKam kommt dem Präsidenten nur die Aufgabe in der konstituierenden Sitzung der von der Delegiertenversammlung gewählten Mitglieder des Kuratoriums zu, unter seinem Vorsitz die Wahl des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters durchzuführen. Danach übergibt er die Sitzungsführung an den gewählten Vorsitzenden. Die maßgeblichen Rechtsnormen enthalten keine Ermächtigung des Präsidenten zur Unterfertigung der Erledigungen des Kuratoriums.
Paragraph 39, Absatz 3, GO-TÄKam kommt dem Präsidenten nur die Aufgabe in der konstituierenden Sitzung der von der Delegiertenversammlung gewählten Mitglieder des Kuratoriums zu, unter seinem Vorsitz die Wahl des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters durchzuführen. Danach übergibt er die Sitzungsführung an den gewählten Vorsitzenden. Aus § 17 Abs 2 und 3 TÄKamG und § 23 Abs 1 GO-TÄKam geht hervor, dass der Präsident die Geschäfte der Tierärztekammer leitet und alle Geschäftsstücke fertigt. Der Präsident vertritt die Tierärztekammer
außen. Er führt den Vorsitz in der Delegiertenversammlung und im Vorstand und er hat die Beschlüsse dieser Organe zu vollziehen. Hinsichtlich der Beschlüsse anderer Kollegialorgane wird dem Präsidenten weder im Tierärztekammergesetz noch in der Geschäftsordnung noch in der Satzung und Beitragsordnung der Wohlfahrtseinrichtungen eine Kompetenz zur Vollziehung eingeräumt.Aus Paragraph 17, Absatz 2 und 3 TÄKamG und Paragraph 23, Absatz eins, GO-TÄKam geht hervor, dass der Präsident die Geschäfte der Tierärztekammer leitet und alle Geschäftsstücke fertigt. Der Präsident vertritt die Tierärztekammer
außen. Er führt den Vorsitz in der Delegiertenversammlung und im Vorstand und er hat die Beschlüsse dieser Organe zu vollziehen. Hinsichtlich der Beschlüsse anderer Kollegialorgane wird dem Präsidenten weder im Tierärztekammergesetz noch in der Geschäftsordnung noch in der Satzung und Beitragsordnung der Wohlfahrtseinrichtungen eine Kompetenz zur Vollziehung eingeräumt. Die Befugnis des Präsidenten zur Fertigung der Geschäftsstücke der Tierärztekammer ist Ausdruck seiner Vertretungsbefugnis für diese Körperschaft öffentlichen Rechts. Die Geschäfte der juristischen Person „Ö T“ sind in diesem Zusammenhang von den behördlichen Aufgaben der gesetzlich eingerichteten Organe der Tierärztekammer streng zu unterscheiden. Eine Zeichnungsbefugnis des Präsidenten für das als besondere Behörde eingerichtete Kollegialorgan „Kuratorium“, welches
der Geschäftsordnung entsprechend der Willensbildung der Delegiertenversammlung (§ 39 Abs 2 GO-TÄKam) zusammengesetzt wird, lässt sich aus den zitierten Bestimmungen nicht ableiten. Sie erschiene auch vor dem Hintergrund der Unvereinbarkeit der Funktionen als Mitglied des „Vorstands“ (Präsident ist Vorsitzender) und als Mitglied im „Kuratorium“ bedenklich.Die Befugnis des Präsidenten zur Fertigung der Geschäftsstücke der Tierärztekammer ist Ausdruck seiner Vertretungsbefugnis für diese Körperschaft öffentlichen Rechts. Die Geschäfte der juristischen Person „Ö T“ sind in diesem Zusammenhang von den behördlichen Aufgaben der gesetzlich eingerichteten Organe der Tierärztekammer streng zu unterscheiden. Eine Zeichnungsbefugnis des Präsidenten für das als besondere Behörde eingerichtete Kollegialorgan „Kuratorium“, welches
der Geschäftsordnung entsprechend der Willensbildung der Delegiertenversammlung (Paragraph 39, Absatz 2, GO-TÄKam) zusammengesetzt wird, lässt sich aus den zitierten Bestimmungen nicht ableiten. Sie erschiene auch vor dem Hintergrund der Unvereinbarkeit der Funktionen als Mitglied des „Vorstands“ (Präsident ist Vorsitzender) und als Mitglied im „Kuratorium“ bedenklich. IV.3.2.
Ansicht des erkennenden Richters unzulässig und unwirksam. Genehmigungsberechtigter iSd § 18 Abs 3 AVG ist mangels anderer Vorschriften grundsätzlich der Vorsitzende des Kollegialorgans (vgl oben IV.3.2.1.). Mit seiner Unterschrift beurkundet er, dass das Kollegialorgan einen der schriftlichen Erledigung entsprechenden Beschluss gefasst hat (Beschlusskonformität). Eine Befugnis zur Übertragung der Genehmigungsberechtigung auf einen Dritten müsste gesetzlich vorgesehen sein, was im Tierärztekammergesetz nicht der Fall ist. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in vergleichbaren Fällen eine gesetzliche Aufgabenzuweisung in Bezug auf die Kompetenz dritter Personen zur Genehmigung und Ausfertigung von Beschlüssen einer Kollegialbehörde verlangt (vgl VwGH 27.04.2015, 2012/11/0082 und 12.09.2005, 2002/10/0217).Genehmigungsberechtigter iSd Paragraph 18, Absatz 3, AVG ist mangels anderer Vorschriften grundsätzlich der Vorsitzende des Kollegialorgans vergleiche oben römisch vier.3.2.1.). Mit seiner Unterschrift beurkundet er, dass das Kollegialorgan einen der schriftlichen Erledigung entsprechenden Beschluss gefasst hat (Beschlusskonformität). Eine Befugnis zur Übertragung der Genehmigungsberechtigung auf einen Dritten müsste gesetzlich vorgesehen sein, was im Tierärztekammergesetz nicht der Fall ist. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in vergleichbaren Fällen eine gesetzliche Aufgabenzuweisung in Bezug auf die Kompetenz dritter Personen zur Genehmigung und Ausfertigung von Beschlüssen einer Kollegialbehörde verlangt vergleiche VwGH 27.04.2015, 2012/11/0082 und 12.09.2005, 2002/10/0217). Mit der Unterfertigung durch den Genehmigungsberechtigten wird der Akt der Willensbildung der Kollegialbehörde in formalisierter Weise abgeschlossen. Es handelt sich bei der Genehmigung eines Bescheides um keine administrative Tätigkeit. Die Unterfertigung durch den Genehmigungsberechtigten auf der Urschrift der Erledigung kann auch nicht bloßen Kanzleigeschäften zugezählt werden (vgl das einschlägige Erkenntnis des VwGH vom 27. April 2015, 2012/11/0082, betreffend die – unzulässige – Ermächtigung dritter Personen zur Approbation von Bescheiden „für den Verwaltungsausschuss“ iZm dem Wohlfahrtsfonds einer Ärztekammer).Mit der Unterfertigung durch den Genehmigungsberechtigten wird der Akt der Willensbildung der Kollegialbehörde in formalisierter Weise abgeschlossen. Es handelt sich bei der Genehmigung eines Bescheides um keine administrative Tätigkeit. Die Unterfertigung durch den Genehmigungsberechtigten auf der Urschrift der Erledigung kann auch nicht bloßen Kanzleigeschäften zugezählt werden vergleiche das einschlägige Erkenntnis des VwGH vom 27. April 2015, 2012/11/0082, betreffend die – unzulässige – Ermächtigung dritter Personen zur Approbation von Bescheiden „für den Verwaltungsausschuss“ iZm dem Wohlfahrtsfonds einer Ärztekammer). § 28 Abs 1 TÄKamG listet die administrativen Aufgaben des Kammeramts beispielsweise auf, wobei
der Z 1 das Kammeramt „die Beschlüsse der Organe der Tierärztekammer unparteiisch durchzuführen“ hat (vgl auch § 44 Z 1 GO-TÄKam). Diese Bestimmung für das Hilfsorgan „Kammeramt“ kann sich nur auf administrative Hilfstätigkeiten und nicht auf die behördliche Willensbildung beziehen. Selbstverständlich können vorbereitende Erledigungsentwürfe und Konzepte vom Kammeramt als Beratungsgrundlage für das Kollegialorgan erarbeitet werden. Liegen bei der Beschlussfassung solche Entwürfe beabsichtigter Erledigungen vor und werden sie dem Beschlussprotokoll angeschlossen, dann bestehen keine Bedenken gegen eine „summarische“ Beschlussfassung des Kollegialorgans (vgl VwGH 27.04.2015, 2012/11/0082).Paragraph 28, Absatz eins, TÄKamG listet die administrativen Aufgaben des Kammeramts beispielsweise auf, wobei
der Ziffer eins, das Kammeramt „die Beschlüsse der Organe der Tierärztekammer unparteiisch durchzuführen“ hat vergleiche auch Paragraph 44, Ziffer eins, , GO-TÄKam). Diese Bestimmung für das Hilfsorgan „Kammeramt“ kann sich nur auf administrative Hilfstätigkeiten und nicht auf die behördliche Willensbildung beziehen. Selbstverständlich können vorbereitende Erledigungsentwürfe und Konzepte vom Kammeramt als Beratungsgrundlage für das Kollegialorgan erarbeitet werden. Liegen bei der Beschlussfassung solche Entwürfe beabsichtigter Erledigungen vor und werden sie dem Beschlussprotokoll angeschlossen, dann bestehen keine Bedenken gegen eine „summarische“ Beschlussfassung des Kollegialorgans vergleiche VwGH 27.04.2015, 2012/11/0082). IV.3.2.
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Intimationsbescheid auch die Bezeichnung der intimierenden Behörde aufzuweisen (VwGH 23.02.2000, 99/12/0291). Zudem muss aus jeder intimierten Erledigung eindeutig hervorgehen, dass damit lediglich die Entscheidung einer anderen (Kollegial-) Behörde mitgeteilt wird und welche Behörde die Entscheidung getroffen hat (näher mwN aus der Rechtsprechung VwGH Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 Rz 22).Bei Intimationsbescheiden ist der Genehmigende iSd Paragraph 18, Absatz 4, AVG das Organ der mitteilenden Behörde vergleiche VwGH 07.07.1992, 91/08/0065).
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Intimationsbescheid auch die Bezeichnung der intimierenden Behörde aufzuweisen (VwGH 23.02.2000, 99/12/0291). Zudem muss aus jeder intimierten Erledigung eindeutig hervorgehen, dass damit lediglich die Entscheidung einer anderen (Kollegial-) Behörde mitgeteilt wird und welche Behörde die Entscheidung getroffen hat (näher mwN aus der Rechtsprechung VwGH Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 18, Rz 22). Verfahrensgegenständlich hat der Präsident die angefochtene Erledigung mit der Fertigungsklausel „Für das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen“ gezeichnet. Der Erledigung ist allerdings – auch in Zusammenschau mit der Begründung – nicht zu entnehmen, dass die Behörde „Präsident“ lediglich eine Entscheidung der Kollegialbehörde „Kuratorium“ mitgeteilt hätte. Vielmehr erweckt die gewählte Fertigungsklausel in Verbindung mit dem Text der Erledigung objektiv den Eindruck, der Präsident habe als Vorsitzender des Kuratoriums oder zumindest als Approbationsbefugter die schriftliche Erledigung unterfertigt und er sei insofern der Genehmigende iSd § 18 Abs 3 und 4 AVG. Verfahrensgegenständlich hat der Präsident die angefochtene Erledigung mit der Fertigungsklausel „Für das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen“ gezeichnet. Der Erledigung ist allerdings – auch in Zusammenschau mit der Begründung – nicht zu entnehmen, dass die Behörde „Präsident“ lediglich eine Entscheidung der Kollegialbehörde „Kuratorium“ mitgeteilt hätte. Vielmehr erweckt die gewählte Fertigungsklausel in Verbindung mit dem Text der Erledigung objektiv den Eindruck, der Präsident habe als Vorsitzender des Kuratoriums oder zumindest als Approbationsbefugter die schriftliche Erledigung unterfertigt und er sei insofern der Genehmigende iSd Paragraph 18, Absatz 3 und 4 AVG. Weder
dem Tierärztekammergesetz noch
den Organisationsvorschriften der Tierärztekammer kommt dem Präsident eine Durchführungs- oder Vollzugskompetenz in Bezug auf Beschlüsse des Kuratoriums zu. § 23 Abs 1 GO-TÄKam normiert lediglich, dass es dem Präsident obliegt, die Beschlüsse des Vorstandes und, wenn nichts anderes bestimmt ist, auch die Beschlüsse der Delegiertenversammlung zu vollziehen. Der Präsident hat demnach in Bezug auf Beschlüsse des Kuratoriums keine Kompetenz zur Vollziehung. Nur eine solche Kompetenz würde
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die Ausfertigung von Erledigungen/Bescheiden einer Kollegialbehörde umfassen (vgl etwa VwGH 03.10.1996, 96/06/0111 = ZfVB 1997/5/183; VwGH 12.09.2005, 2002/10/0217; VwGH 22.10.2008, 2007/06/0055;).Weder
dem Tierärztekammergesetz noch
den Organisationsvorschriften der Tierärztekammer kommt dem Präsident eine Durchführungs- oder Vollzugskompetenz in Bezug auf Beschlüsse des Kuratoriums zu. Paragraph 23, Absatz eins, GO-TÄKam normiert lediglich, dass es dem Präsident obliegt, die Beschlüsse des Vorstandes und, wenn nichts anderes bestimmt ist, auch die Beschlüsse der Delegiertenversammlung zu vollziehen. Der Präsident hat demnach in Bezug auf Beschlüsse des Kuratoriums keine Kompetenz zur Vollziehung. Nur eine solche Kompetenz würde
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die Ausfertigung von Erledigungen/Bescheiden einer Kollegialbehörde umfassen vergleiche etwa VwGH 03.10.1996, 96/06/0111 = ZfVB 1997/5/183; VwGH 12.09.2005, 2002/10/0217; VwGH 22.10.2008, 2007/06/0055;). Die in der schriftlichen Stellungnahme der Tierärztekammer vom 22. Mai 2017 geäußerte Ansicht, dass die Unterschrift des Präsidenten der Bestätigung des ordnungsgemäßen Zustandekommens der Beschlussfassung diene, kann aus den Organisationsvorschriften nicht abgeleitet werden. Diese Ansicht entbehrt der rechtlichen Grundlage und wird daher vom erkennenden Richter nicht geteilt. Den maßgeblichen Bestimmungen ist keine Kompetenz des Präsidenten zur Bestätigung des ordnungsgemäßen Zustandekommens eines Beschlusses der belangten Behörde zu entnehmen. Dafür hat aber der Vorsitzende des Kollegialorgans im Rahmen seiner Leitungsbefugnis zu sorgen. Ein Intimationsbescheid des Präsidenten kommt weder
dem äußeren Erscheinungsbild der gegenständlichen Erledigung noch
den Organisationsvorschriften in Betracht. Diese räumen dem Präsidenten keine Kompetenz zur Vollziehung der Beschlüsse des Kuratoriums ein, die
der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die Ausfertigung von Erledigungen/Bescheiden einer Kollegialbehörde miteinschließt. V.
Vm § 40 Abs 4 GO-TÄKam nicht eingehalten worden. Die Missachtung dieser wesentlichen Formvorschriften bedeutet eine Verletzung der Zulässigkeitsvoraussetzungen und steht dem wirksamen Zustandekommen eines Umlaufbeschlusses der belangten Behörde entgegen (vgl näher unter IV.3.1.2.).
Paragraph 12, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 4, GO-TÄKam nicht eingehalten worden. Die Missachtung dieser wesentlichen Formvorschriften bedeutet eine Verletzung der Zulässigkeitsvoraussetzungen und steht dem wirksamen Zustandekommen eines Umlaufbeschlusses der belangten Behörde entgegen vergleiche näher unter römisch vier.3.1.2.). 3. Aus der Befugnis des Präsidenten zur Vertretung der Tierärztekammer (als Körperschaft öffentlichen Rechts)
außen (§ 17 Abs 2 TÄKamG), zur Leitung ihrer Geschäfte und zur Fertigung aller Geschäftsstücke (§ 17 Abs 3 TÄKamG) kann eine behördliche Kompetenz des Präsidenten zur Fertigung von Erledigungen für die gesetzlich mit besonderen Aufgaben eingerichtete Kollegialbehörde „Kuratorium“ nicht abgeleitet werden. Die einschlägigen Rechtsnormen sehen keine Ermächtigung des Präsidenten der Tierärztekammer zur Unterfertigung und Ausfertigung der Erledigungen des Kuratoriums vor. Diese hoheitliche Befugnis kann auch nicht einfach durch Beschluss der Kollegialbehörde auf den Präsidenten übertragen werden. Die Übertragung der Genehmigungsberechtigung auf einen Dritten müsste gesetzlich vorgesehen sein, was im Tierärztekammergesetz aber nicht der Fall ist. Dem Präsidenten konnte somit keine Approbationsbefugnis übertragen werden.3. Aus der Befugnis des Präsidenten zur Vertretung der Tierärztekammer (als Körperschaft öffentlichen Rechts)
außen (Paragraph 17, Absatz 2, TÄKamG), zur Leitung ihrer Geschäfte und zur Fertigung aller Geschäftsstücke (Paragraph 17, Absatz 3, TÄKamG) kann eine behördliche Kompetenz des Präsidenten zur Fertigung von Erledigungen für die gesetzlich mit besonderen Aufgaben eingerichtete Kollegialbehörde „Kuratorium“ nicht abgeleitet werden. Die einschlägigen Rechtsnormen sehen keine Ermächtigung des Präsidenten der Tierärztekammer zur Unterfertigung und Ausfertigung der Erledigungen des Kuratoriums vor. Diese hoheitliche Befugnis kann auch nicht einfach durch Beschluss der Kollegialbehörde auf den Präsidenten übertragen werden. Die Übertragung der Genehmigungsberechtigung auf einen Dritten müsste gesetzlich vorgesehen sein, was im Tierärztekammergesetz aber nicht der Fall ist. Dem Präsidenten konnte somit keine Approbationsbefugnis übertragen werden. 4. Genehmigungsberechtigter der Erledigung einer Kollegialbehörde ist der mit Leitungsbefugnissen ausgestattete Vorsitzende des Kollegialorgans, der deshalb auch die Kompetenz hat, den kollegial gebildeten Willen
außen zum Ausdruck zu bringen. Mit der Unterfertigung der Erledigung durch diesen Genehmigungsberechtigten wird der Akt der Willensbildung der Kollegialbehörde beurkundet und in formalisierter Weise abgeschlossen. Die Unterfertigung durch den Genehmigungsberechtigten auf der Urschrift der Erledigung ist keine administrative Tätigkeit und kann auch nicht bloßen Kanzleigeschäften zugeordnet werden.
dem äußeren Erscheinungsbild der gegenständlichen Erledigung (vgl Fertigungsklausel: „Für das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen“) noch
den Organisationsvorschriften vorliegen, die dem Präsidenten in Bezug auf Beschlüsse des Kuratoriums keine Kompetenz zur Vollziehung zuweisen. Eine solche Kompetenz würde
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die Ausfertigung von Beschlüssen einer Kollegialbehörde durch Intimationsbescheid umfassen.6. Ein Intimationsbescheid des Präsidenten (dh ein Bescheid zur Beurkundung, dass das zur Entscheidung berufene Kollegialorgan „Kuratorium“ die ausgefertigte Erledigung beschlossen hat) kann weder
dem äußeren Erscheinungsbild der gegenständlichen Erledigung vergleiche Fertigungsklausel: „Für das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen“) noch
den Organisationsvorschriften vorliegen, die dem Präsidenten in Bezug auf Beschlüsse des Kuratoriums keine Kompetenz zur Vollziehung zuweisen. Eine solche Kompetenz würde
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die Ausfertigung von Beschlüssen einer Kollegialbehörde durch Intimationsbescheid umfassen. V.
der Geschäftsordnung auch wichtige Fragen des Organisationsrechts im Zusammenwirken von Organen der Tierärztekammer. Dazu fehlt – soweit ersichtlich – noch Judikatur des Verwaltungsgerichthofes.Die ordentliche Revision ist zulässig, da Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht ist zwar nicht ausdrücklich von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, jedoch scheint diese Judikatur in Fragen der kollegialen Willensbildung und der Befugnis zur Beurkundung und Ausfertigung von Erledigungen eines Kollegialorgans (allenfalls auch durch Intimation iwS) nicht immer ganz einheitlich zu sein vergleiche etwa die Analyse bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 18, Rz 6, 13 und 21). Außerdem gibt es zum Tierärztekammergesetz aus 2012 und zur Geschäftsordnung der Tierärztekammer noch kaum Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Im vorliegenden Fall stellen sich neben den Voraussetzungen und Anforderungen bei Umlaufbeschlüssen
der Geschäftsordnung auch wichtige Fragen des Organisationsrechts im Zusammenwirken von Organen der Tierärztekammer. Dazu fehlt – soweit ersichtlich – noch Judikatur des Verwaltungsgerichthofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGOB:2017:LVwG.850747.7.Wei.BZ
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.