VO kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone), wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist. Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.römisch drei.
Paragraph 25, Absatz eins, StVO kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone), wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist. Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.
Parkgebührengesetzes in der zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt geltenden Fassung LGBl Nr 112/2015 werden die Gemeinden nach Maßgabe dieses Gesetzes ermächtigt, durch Beschluss des Gemeinderates eine Abgabe (Parkgebühr) für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159, in der jeweils geltenden Fassung – StVO 1960) für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer auszuschreiben.
Paragraph eins, Absatz eins, des Oö. Parkgebührengesetzes in der zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt geltenden Fassung Landesgesetzblatt Nr 112 aus 2015, werden die Gemeinden nach Maßgabe dieses Gesetzes ermächtigt, durch Beschluss des Gemeinderates eine Abgabe (Parkgebühr) für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (Paragraph 25, der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr 159, in der jeweils geltenden Fassung – StVO 1960) für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer auszuschreiben.
Abs 1 der Parkgebührenverordnung des Gemeinderats der Landes-hauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 in der für den Tatzeitraum relevanten Fassung 2012/24 wird für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in als gebührenpflichtig gekennzeichneten Kurzparkzonen (§ 25 der Straßenverkehrsordnung 1960) für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer eine Parkgebühr ausgeschrieben.
Paragraph eins, Absatz eins, der Parkgebührenverordnung des Gemeinderats der Landes-hauptstadt Linz vom
G ist die Einstellung eines Strafverfahrens zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. römisch vier.2.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall VStG ist die Einstellung eines Strafverfahrens zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. Dem Bf wurde im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, er sei der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen. Die Landeshauptstadt Linz hat aber nur für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer Abgaben für das Abstellen von mehrspurigen KFZ in Kurzparkzonen festgesetzt. Zumal der Bf sein Fahrzeug an einem Ort abgestellt hat, an dem das Parken unzulässig war, konnte demgemäß eine Gebührenpflicht für eine zulässige Parkdauer am verfahrensgegenständlichen Tatort nicht entstehen. V. Der Bf hat sein Fahrzeug vorschriftswidrig in einer Zone geparkt, in der im vorgeworfenen Tatzeitraum nur Behördenfahrzeuge abgestellt werden durften. Für alle anderen Fahrzeuge war im vorgeworfenen Tatzeitraum das Halten und Parken untersagt. Für diese Fälle schreibt die Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz keine Parkgebühr vor, weshalb der Bf jene Verwaltungsübertretung, die ihm vorgeworfen wurde, nicht begangen hat. Im Ergebnis war daher der Beschwerde stattzugeben, ferner war das Verfahren wegen der Übertretungen des Oö. Parkgebührengesetzes einzustellen. römisch fünf. Der Bf hat sein Fahrzeug vorschriftswidrig in einer Zone geparkt, in der im vorgeworfenen Tatzeitraum nur Behördenfahrzeuge abgestellt werden durften. Für alle anderen Fahrzeuge war im vorgeworfenen Tatzeitraum das Halten und Parken untersagt. Für diese Fälle schreibt die Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz keine Parkgebühr vor, weshalb der Bf jene Verwaltungsübertretung, die ihm vorgeworfen wurde, nicht begangen hat. Im Ergebnis war daher der Beschwerde stattzugeben, ferner war das Verfahren wegen der Übertretungen des Oö. Parkgebührengesetzes einzustellen. Bei diesem Ergebnis war dem Bf weder ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens noch zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorzuschreiben. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aufgrund des klaren und eindeutigen Wortlauts der anzuwendenden Normen liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, auch wenn dazu noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen ist (vgl VwGH 27.8.2014, Ra 2014/05/0007, mwN). Die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision fehlen, da sich das Landesverwaltungsgericht OÖ auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen konnte (vgl VwGH 21.1.2015, Ra 2015/12/0003). Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aufgrund des klaren und eindeutigen Wortlauts der anzuwendenden Normen liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, auch wenn dazu noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen ist vergleiche VwGH 27.8.2014, Ra 2014/05/0007, mwN). Die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision fehlen, da sich das Landesverwaltungsgericht OÖ auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen konnte vergleiche VwGH 21.1.2015, Ra 2015/12/0003). Für den Bf ist nach der Bestimmung des § 25a Abs 4 VwGG keine Revision zulässig. Nach dieser Bestimmung ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache – wie gegenständlich – eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte sowie im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.Für den Bf ist nach der Bestimmung des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG keine Revision zulässig. Nach dieser Bestimmung ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache – wie gegenständlich – eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte sowie im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGOB:2017:LVwG.400222.2.ER
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