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{'item': 'LVwG-400222/2/ER'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Oberösterreich Entscheidungsdatum28.09.2017 GeschäftszahlLVwG-400222/2/ER Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt du

§ 25Abs 1 St

VO kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone), wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist. Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.römisch drei.

Paragraph 25, Absatz eins, StVO kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone), wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist. Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.

§ 1Abs 1 des Oö.

Parkgebührengesetzes in der zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt geltenden Fassung LGBl Nr 112/2015 werden die Gemeinden nach Maßgabe dieses Gesetzes ermächtigt, durch Beschluss des Gemeinderates eine Abgabe (Parkgebühr) für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159, in der jeweils geltenden Fassung – StVO 1960) für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer auszuschreiben.

Paragraph eins, Absatz eins, des Oö. Parkgebührengesetzes in der zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt geltenden Fassung Landesgesetzblatt Nr 112 aus 2015, werden die Gemeinden nach Maßgabe dieses Gesetzes ermächtigt, durch Beschluss des Gemeinderates eine Abgabe (Parkgebühr) für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (Paragraph 25, der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr 159, in der jeweils geltenden Fassung – StVO 1960) für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer auszuschreiben.

§ 1

Abs 1 der Parkgebührenverordnung des Gemeinderats der Landes-hauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 in der für den Tatzeitraum relevanten Fassung 2012/24 wird für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in als gebührenpflichtig gekennzeichneten Kurzparkzonen (§ 25 der Straßenverkehrsordnung 1960) für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer eine Parkgebühr ausgeschrieben.

Paragraph eins, Absatz eins, der Parkgebührenverordnung des Gemeinderats der Landes-hauptstadt Linz vom

  1. Mai 1989 in der für den Tatzeitraum relevanten Fassung 2012/24 wird für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in als gebührenpflichtig gekennzeichneten Kurzparkzonen (Paragraph 25, der Straßenverkehrsordnung 1960) für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer eine Parkgebühr ausgeschrieben. IV. In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:römisch vier. In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen: IV.
  2. Wie unter I.
  3. festgestellt, befindet sich der gegenständliche Tatort in einem Bereich innerhalb einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, in dem zum vorgeworfenen Tatzeitraum ein „Halteverbot – ausgenommen Behördenfahrzeuge“ verordnet war.römisch vier.
  4. Wie unter römisch eins.
  5. festgestellt, befindet sich der gegenständliche Tatort in einem Bereich innerhalb einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, in dem zum vorgeworfenen Tatzeitraum ein „Halteverbot – ausgenommen Behördenfahrzeuge“ verordnet war. Bezugnehmend auf § 25 StVO wird die Gemeinde in § 1 Abs 1 des Oö. Parkgebührengesetzes bzw in § 1 Abs 1 der Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz ermächtigt, eine Parkgebühr für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer auszuschreiben. Bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen ergibt sich, dass die Anordnung einer Parkgebühr nur für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer möglich ist. Zulässig kann die Parkdauer aber nur an Orten sein, an denen das Parken grundsätzlich zulässig ist. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass ein nach der Straßenverkehrsordnung verbotenes Parken durch die Entrichtung einer Gebühr nicht "legalisiert" werden kann (vgl VwGH 26.2.2003, 2002/17/0350). Wenn aufgrund straßenpolizeilicher Vorschriften das Parken überhaupt nicht zulässig ist (zB wegen eines gesetzlichen oder auch verordneten Halteverbotes), kann denkmöglich keine „zulässige Parkdauer“ entstehen und darf folglich nach dieser Bestimmung für das Parken in diesem Bereich auch keine Parkgebühr festgesetzt werden. Bezugnehmend auf Paragraph 25, StVO wird die Gemeinde in Paragraph eins, Absatz eins, des Oö. Parkgebührengesetzes bzw in Paragraph eins, Absatz eins, der Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz ermächtigt, eine Parkgebühr für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer auszuschreiben. Bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen ergibt sich, dass die Anordnung einer Parkgebühr nur für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer möglich ist. Zulässig kann die Parkdauer aber nur an Orten sein, an denen das Parken grundsätzlich zulässig ist. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass ein nach der Straßenverkehrsordnung verbotenes Parken durch die Entrichtung einer Gebühr nicht "legalisiert" werden kann vergleiche VwGH 26.2.2003, 2002/17/0350). Wenn aufgrund straßenpolizeilicher Vorschriften das Parken überhaupt nicht zulässig ist (zB wegen eines gesetzlichen oder auch verordneten Halteverbotes), kann denkmöglich keine „zulässige Parkdauer“ entstehen und darf folglich nach dieser Bestimmung für das Parken in diesem Bereich auch keine Parkgebühr festgesetzt werden. Die in der Rechtswissenschaft sowie in der Judikatur kontrovers diskutierte Frage, ob der Landesgesetzgeber wegen des Abgabenfindungsrechtes der Länder eine Ermächtigung zum Vorschreiben einer Parkgebühr auch für Verkehrsflächen erteilen darf, auf denen das Parken verboten ist (siehe dazu die Entscheidung des VwGH vom 27.04.1995, 92/17/0300 sowie die darin angeführte kritische Literatur), stellt sich im gegenständlichen Fall somit gar nicht. Der Oö. Landesgesetzgeber hat die Gemeinden nämlich nur dazu ermächtigt, eine Parkgebühr für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer festzusetzen. Für ein nach den straßenpolizeilichen Vorschriften unzulässiges Parken besteht keine Ermächtigung zur Einhebung einer Parkgebühr. Die Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz überschreitet diese Verordnungsermächtigung nicht und setzt daher konsequenterweise für das nach den straßenpolizeilichen Vorschriften unzulässige Parken keine Parkgebühr fest. Verweist die belangte Behörde nun auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu 92/17/0300, 2002/17/0350 und 2003/17/0110, ist ihr zu entgegnen, dass sich diese auf Sachverhalte bezieht, die die Wiener Parkometerabgabe und das Steiermärkische Parkgebührengesetz betrafen. Diese Bestimmungen beinhalten – anders als das Oö. Parkgebührengesetz – keine Einschränkung der Ermächtigung auf die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer. In seinem Erkenntnis vom
  6. Jänner 2000, 97/17/0331, hielt der Verwaltungsgerichtshof betreffend das Salzburger Parkgebührengesetz, das der Regelung in Wien vergleichbar ist, fest, dass „aus abgabenrechtlicher Sicht eine Gebührenpflicht für Halte- und Parkverbotszonen innerhalb gebührenpflichtiger Kurzparkzonen bestehen kann“. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass dies generell der Fall ist. Vielmehr ist auf die einzelnen zu Grunde zu legenden Rechtsvorschriften abzustellen. Aufgrund des Umstands, dass nach dem Oö. Parkgebührengesetz (und der Linzer Parkgebührenverordnung) für ein nach den straßenpolizeilichen Vorschriften unzulässiges Parken keine Ermächtigung zur Einhebung einer Parkgebühr besteht, ist die zitierte Judikatur für oberösterreichische Sachverhalte nicht heranzuziehen. IV.2.

§ 45Abs 1 Z 2 erster Fall VSt

G ist die Einstellung eines Strafverfahrens zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. römisch vier.2.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall VStG ist die Einstellung eines Strafverfahrens zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. Dem Bf wurde im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, er sei der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen. Die Landeshauptstadt Linz hat aber nur für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer Abgaben für das Abstellen von mehrspurigen KFZ in Kurzparkzonen festgesetzt. Zumal der Bf sein Fahrzeug an einem Ort abgestellt hat, an dem das Parken unzulässig war, konnte demgemäß eine Gebührenpflicht für eine zulässige Parkdauer am verfahrensgegenständlichen Tatort nicht entstehen. V. Der Bf hat sein Fahrzeug vorschriftswidrig in einer Zone geparkt, in der im vorgeworfenen Tatzeitraum nur Behördenfahrzeuge abgestellt werden durften. Für alle anderen Fahrzeuge war im vorgeworfenen Tatzeitraum das Halten und Parken untersagt. Für diese Fälle schreibt die Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz keine Parkgebühr vor, weshalb der Bf jene Verwaltungsübertretung, die ihm vorgeworfen wurde, nicht begangen hat. Im Ergebnis war daher der Beschwerde stattzugeben, ferner war das Verfahren wegen der Übertretungen des Oö. Parkgebührengesetzes einzustellen. römisch fünf. Der Bf hat sein Fahrzeug vorschriftswidrig in einer Zone geparkt, in der im vorgeworfenen Tatzeitraum nur Behördenfahrzeuge abgestellt werden durften. Für alle anderen Fahrzeuge war im vorgeworfenen Tatzeitraum das Halten und Parken untersagt. Für diese Fälle schreibt die Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz keine Parkgebühr vor, weshalb der Bf jene Verwaltungsübertretung, die ihm vorgeworfen wurde, nicht begangen hat. Im Ergebnis war daher der Beschwerde stattzugeben, ferner war das Verfahren wegen der Übertretungen des Oö. Parkgebührengesetzes einzustellen. Bei diesem Ergebnis war dem Bf weder ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens noch zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorzuschreiben. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aufgrund des klaren und eindeutigen Wortlauts der anzuwendenden Normen liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, auch wenn dazu noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen ist (vgl VwGH 27.8.2014, Ra 2014/05/0007, mwN). Die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision fehlen, da sich das Landesverwaltungsgericht OÖ auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen konnte (vgl VwGH 21.1.2015, Ra 2015/12/0003). Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aufgrund des klaren und eindeutigen Wortlauts der anzuwendenden Normen liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, auch wenn dazu noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen ist vergleiche VwGH 27.8.2014, Ra 2014/05/0007, mwN). Die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision fehlen, da sich das Landesverwaltungsgericht OÖ auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen konnte vergleiche VwGH 21.1.2015, Ra 2015/12/0003). Für den Bf ist nach der Bestimmung des § 25a Abs 4 VwGG keine Revision zulässig. Nach dieser Bestimmung ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache – wie gegenständlich – eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte sowie im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.Für den Bf ist nach der Bestimmung des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG keine Revision zulässig. Nach dieser Bestimmung ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache – wie gegenständlich – eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte sowie im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGOB:2017:LVwG.400222.2.ER

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.