RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Oberösterreich Entscheidungsdatum03.10.2017 GeschäftszahlLVwG-151379/3/JS/FE TextDas Landesverwaltungsgericht Oberösterreich fasst durch seinen Richter Mag. Steinschnack über die Beschwerde des A V, vertreten durch Dr. A U Mag. M R Rechtsanwälte GmbH, S x, x M, vom 7.9.2017 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Lochen am See vom 22.8.2017, Z: 612/0-2/2017-D, betreffend einen straßenrechtlichen Beseitigungsauftrag denDas Landesverwaltungsgericht Oberösterreich fasst durch seinen Richter Mag. Steinschnack über die Beschwerde des A römisch fünf, vertreten durch Dr. A U Mag. M R Rechtsanwälte GmbH, S x, x M, vom 7.9.2017 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Lochen am See vom 22.8.2017, Z: 612/0-2/2017-D, betreffend einen straßenrechtlichen Beseitigungsauftrag den BESCHLUSS I.römisch eins. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision unzulässig. Entscheidungsgründe
- Wesentlicher Verfahrensgang: 1.
- Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Lochen am See vom 22.8.2017 wurde der Beschwerdeführer nach der Bestimmung des § 6 Abs. 2 Oö. Straßengesetz 1991 aufgefordert, „auf dem öffentlichen Weg Parz. Nr. x KG W die Bepflanzungen sowie die Geländestufen nördlich ihres Wohnhauses R x spätestens zwei Monate nach Rechtskraft dieses Bescheides zu entfernen, sowie die Bewirtschaftung des öffentlichen Weges Parz.Nr. x, zwischen ihren Liegenschaften Parz.Nr. x und x alle KG W zu unterlassen, sodass dieser in der Natur als öffentlicher Feldweg erkennbar und benutzbar ist“. 1.
- Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Lochen am See vom 22.8.2017 wurde der Beschwerdeführer nach der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, Oö. Straßengesetz 1991 aufgefordert, „auf dem öffentlichen Weg Parz. Nr. x KG W die Bepflanzungen sowie die Geländestufen nördlich ihres Wohnhauses R x spätestens zwei Monate nach Rechtskraft dieses Bescheides zu entfernen, sowie die Bewirtschaftung des öffentlichen Weges Parz.Nr. x, zwischen ihren Liegenschaften Parz.Nr. x und x alle KG W zu unterlassen, sodass dieser in der Natur als öffentlicher Feldweg erkennbar und benutzbar ist“. 1.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 7.9.2017 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Nach den Beschwerdeausführungen werde der Bescheid in allen Richtungen angefochten. Es werde Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Das Grundstück Nr. x, KG W, werde nicht allgemein für Verkehrszwecke benützt, woraus folge, dass eine Zuständigkeit des Bürgermeisters nach dem Oö. Straßengesetz 1991 für die gegenständliche Frage nicht gegeben sei. Derartige Fragen seien im ordentlichen Rechtsweg zu klären. Es sei kein ordentliches Ermittlungsverfahren abgeführt worden und sei die Behörde auf die von der Rechtsvertreterin abgegebene Stellungnahme betreffend die geltend gemachte Ersitzung im Ermittlungsverfahren nicht weiter eingegangen. Von früheren Bürgermeistern sei dem Beschwerdeführer die Auskunft gegeben worden, dass die Gemeinde dort ohnehin keinen Weg benötige und er daher die Zufahrt zum Haus selber zu gestalten hätte und man sich in keiner Form an Kosten oder Arbeiten oder Winterdiensten oder Ähnlichem zu beteiligen gedenke. Die Mutter und Rechtsvorgängerin hätte am 22.2.2017 vor dem öffentlichen Notar in M eine eidesstattliche Erklärung abgegeben, dass das Grundstück zumindest seit dem Jahr 1965 von den jeweiligen Eigentümern der Liegenschaft EZ x, KG W, („M“) als rechtmäßige, redliche und echte Besitzer durchgehend exklusiv bewirtschaftet und ausschließlich genutzt worden sei. Die Behauptung, dass ein Feldweg vorhanden sei, der die verkehrsmäßige Erschließung bzw. die Verbindung zur Ortschaft H gewährleiste, sei frei erfunden. Die Ortschaft H sei verkehrsmäßig durch diese Parzelle nach Osten nicht an das öffentliche Straßennetz weiter angeschlossen, zumindest längstens nicht mehr seit
- Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, das Landesverwaltungsgericht möge in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben. Weiters beantragte der Beschwerdeführer, der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 1.
- Mit Schreiben vom 25.9.2017 legte der Bürgermeister die Beschwerde samt dem Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich unter Absehung der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Entscheidung vor. 1.
- Mit Schreiben vom 25.9.2017 legte der Bürgermeister die Beschwerde samt dem Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich unter Absehung der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Entscheidung vor.
- Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid des Bürgermeisters, mit welchem ihm ein straßenrechtlicher Beseitigungsauftrag erteilt wurde, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Der Beschwerdeführer bezweckte damit, dass das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters ersatzlos beheben möge. Unter Einem überwies die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Pauschalgebühr für Beschwerden.
- Beweiswürdigung: Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde. Die Feststellungen ergeben sich aus den eingesehenen Urkunden, die nicht in Widerspruch zu den Vorbringen der Parteien stehen. Da die Beschwerde schon aus rechtlichen Gründen zurückzuweisen ist, erwies sich die Durchführung einer Verhandlung als nicht erforderlich und konnte diese gemäß der Bestimmung des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde. Die Feststellungen ergeben sich aus den eingesehenen Urkunden, die nicht in Widerspruch zu den Vorbringen der Parteien stehen. Da die Beschwerde schon aus rechtlichen Gründen zurückzuweisen ist, erwies sich die Durchführung einer Verhandlung als nicht erforderlich und konnte diese gemäß der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.
- Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich beurteilt den festgestellten Sachverhalt wie folgt: 4.
- Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Wer durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann gegen diesen Bescheid gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit erheben. Nach Art. 132 Abs. 6 B-VG kann in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. 4.
- Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Wer durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann gegen diesen Bescheid gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit erheben. Nach Artikel 132, Absatz 6, B-VG kann in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. 4.
- Nach der Bestimmung des § 4 Satz 1 Oö. Straßengesetz 1991 sind die nach diesem Gesetz der Gemeinde oder bestimmten Gemeindeorganen zukommenden Aufgaben sowie die nach diesem Gesetz eine Gemeinde als Rechtsträger treffenden Rechte und Pflichten im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgen. Im Rahmen des Instanzenzugs entscheidet nach der Bestimmung des § 95 Oö. Gemeindeordnung 1990 der Gemeinderat über Berufungen gegen Bescheide anderer Gemeindeorgane in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. 4.
- Nach der Bestimmung des Paragraph 4, Satz 1 Oö. Straßengesetz 1991 sind die nach diesem Gesetz der Gemeinde oder bestimmten Gemeindeorganen zukommenden Aufgaben sowie die nach diesem Gesetz eine Gemeinde als Rechtsträger treffenden Rechte und Pflichten im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgen. Im Rahmen des Instanzenzugs entscheidet nach der Bestimmung des Paragraph 95, Oö. Gemeindeordnung 1990 der Gemeinderat über Berufungen gegen Bescheide anderer Gemeindeorgane in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. 4.
- Da der angefochtene straßenrechtliche Bescheid des Bürgermeisters im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erging, hätte der Beschwerdeführer - entsprechend der Rechtsmittelbelehrung im Bescheid – richtigerweise dagegen Berufung an den Gemeinderat erheben müssen, um sich rechtlich gegen den Beseitigungsauftrag zu wehren. Stattdessen wurde vom Beschwerdeführer eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erhoben, obwohl der innergemeindliche Instanzenzug noch nicht erschöpft war. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist daher nach der Bestimmung des Art. 132 Abs. 6 B-VG nicht zuständig zur Entscheidung über das erhobene Rechtsmittel des Beschwerdeführers. Dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist es verwehrt, in der Sache selbst zu entscheiden. Eine solche Entscheidungsbefugnis wäre nur dem Gemeinderat zugekommen, der jedoch vom Beschwerdeführer nicht angerufen wurde. Die Beschwerde ist daher wegen Unzuständigkeit als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH 10.10.2016, Ra 2016/04/0100; VwGH 13.10.2015, Ro 2015/01/0012). 4.
- Da der angefochtene straßenrechtliche Bescheid des Bürgermeisters im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erging, hätte der Beschwerdeführer - entsprechend der Rechtsmittelbelehrung im Bescheid – richtigerweise dagegen Berufung an den Gemeinderat erheben müssen, um sich rechtlich gegen den Beseitigungsauftrag zu wehren. Stattdessen wurde vom Beschwerdeführer eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erhoben, obwohl der innergemeindliche Instanzenzug noch nicht erschöpft war. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist daher nach der Bestimmung des Artikel 132, Absatz 6, B-VG nicht zuständig zur Entscheidung über das erhobene Rechtsmittel des Beschwerdeführers. Dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist es verwehrt, in der Sache selbst zu entscheiden. Eine solche Entscheidungsbefugnis wäre nur dem Gemeinderat zugekommen, der jedoch vom Beschwerdeführer nicht angerufen wurde. Die Beschwerde ist daher wegen Unzuständigkeit als unzulässig zurückzuweisen vergleiche , VwGH 10.10.2016, Ra 2016/04/0100; VwGH 13.10.2015, Ro 2015/01/0012). 4.
- Aus dem Schriftsatz des Beschwerdeführers ergibt sich eindeutig, dass er gegen den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters Beschwerde erheben wollte und das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich über die Beschwerde entscheiden soll. Dafür spricht auch, dass gleichzeitig mit der Beschwerde die Pauschalgebühr für die Beschwerde erstattet wurde. Eine andere Deutung dieses Rechtsmittels des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers, etwa als Berufung, ist daher nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich ausgeschlossen (vgl. VwGH 23.10.2015, Ra 2015/02/0029). 4.
- Aus dem Schriftsatz des Beschwerdeführers ergibt sich eindeutig, dass er gegen den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters Beschwerde erheben wollte und das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich über die Beschwerde entscheiden soll. Dafür spricht auch, dass gleichzeitig mit der Beschwerde die Pauschalgebühr für die Beschwerde erstattet wurde. Eine andere Deutung dieses Rechtsmittels des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers, etwa als Berufung, ist daher nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich ausgeschlossen vergleiche , VwGH 23.10.2015, Ra 2015/02/0029). 4.
- Die Beschwerde war daher spruchgemäß zurückzuweisen. Die Entscheidung über den weiteren Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, obliegt gemäß § 38a Abs. 2 Oö. Straßengesetz 1991 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 der Verordnung des Gemeinderats vom 17.4.2014 betreffend die „Übertragung verfahrensrechtlicher Entscheidungen bei Erhebung einer Bescheidbeschwerde (gem. Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) vom Gemeinderat auf den Bürgermeister“ dem Bürgermeister.4.
- Die Beschwerde war daher spruchgemäß zurückzuweisen. Die Entscheidung über den weiteren Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, obliegt gemäß Paragraph 38 a, Absatz 2, Oö. Straßengesetz 1991 in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, der Verordnung des Gemeinderats vom 17.4.2014 betreffend die „Übertragung verfahrensrechtlicher Entscheidungen bei Erhebung einer Bescheidbeschwerde (gem. Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG) vom Gemeinderat auf den Bürgermeister“ dem Bürgermeister.
- Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung und zur Zurückweisung von Beschwerden wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur des VwGH). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
- Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung und zur Zurückweisung von Beschwerden wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur des VwGH). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGOB:2017:LVwG.151379.3.JS.FE