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§ 99§ 7§ 26§§ 52RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Oberösterreich Entscheidungsdatum05.03.2018 GeschäftszahlLVwG-651070/12/WP Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt d
§ 99Abs 2e St
VO beging. Die vorgeworfene Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit wurde mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt [Straferkenntnis, ON 6 des verwaltungsbehördlichen Aktes]. Das Straferkenntnis wurde im Wege der Hinterlegung am
- Juli 2017 (Beginn der Abholfrist) zugestellt und ist rechtskräftig [Rückschein, Anhang zu ON 6 des verwaltungsbehördlichen Aktes; Beschwerdeschriftsatz an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, ON 12 des verwaltungsbehördlichen Aktes; Stellungnahme des Bf, ON 14 des verwaltungsbehördlichen Aktes]. Dieses Straferkenntnis wurde der belangten Behörde seitens der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten mit Schreiben vom
- August 2017 zur Kenntnis gebracht [E-Mail, ON 6 des verwaltungsbehördlichen Aktes].1.
- Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
- Juli 2017 wurde der Bf verwaltungsbehördlich bestraft, da er am
- März 2017 eine Verwaltungsübertretung
Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO beging. Die vorgeworfene Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit wurde mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt [Straferkenntnis, ON 6 des verwaltungsbehördlichen Aktes]. Das Straferkenntnis wurde im Wege der Hinterlegung am
- Juli 2017 (Beginn der Abholfrist) zugestellt und ist rechtskräftig [Rückschein, Anhang zu ON 6 des verwaltungsbehördlichen Aktes; Beschwerdeschriftsatz an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, ON 12 des verwaltungsbehördlichen Aktes; Stellungnahme des Bf, ON 14 des verwaltungsbehördlichen Aktes]. Dieses Straferkenntnis wurde der belangten Behörde seitens der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten mit Schreiben vom
- August 2017 zur Kenntnis gebracht [E-Mail, ON 6 des verwaltungsbehördlichen Aktes]. 1.
- Mit Bescheid vom
- August 2017 entzog die belangte Behörde dem Bf die Lenkberechtigung näher bezeichneter Klassen für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab
- August
- Grundlage für die Entziehung war eine Verwaltungsübertretung wegen Lenkens unter Alkoholeinfluss (1,04mg/l der Atemluft) am
- August
- Dieser Bescheid wurde dem Bf zuhanden seines rechtsfreundlichen Vertreters am
- August 2017 nachweislich zugestellt [Bescheid samt Rückschein, ON 3 des verwaltungsbehördlichen Aktes]. 1.
- Mit Bescheid vom
- Dezember 2017 entzog die belangte Behörde dem Bf die Lenkberechtigung näher bezeichneter Klassen im Ausmaß von zwei Wochen, gerechnet ab
- Februar
- Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde nicht aberkannt. Begründend stützt die belangte Behörde den Entzug der Lenkberechtigung auf das von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten geführte Verwaltungsstrafverfahren gegen den Bf wegen einer – eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs 3 Z 4 FSG bildende – Verwaltungsübertretung der StVO (vgl Punkt II.1.1.).1.
- Mit Bescheid vom
- Dezember 2017 entzog die belangte Behörde dem Bf die Lenkberechtigung näher bezeichneter Klassen im Ausmaß von zwei Wochen, gerechnet ab
- Februar
- Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde nicht aberkannt. Begründend stützt die belangte Behörde den Entzug der Lenkberechtigung auf das von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten geführte Verwaltungsstrafverfahren gegen den Bf wegen einer – eine bestimmte Tatsache iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG bildende – Verwaltungsübertretung der StVO vergleiche Punkt römisch zwei.1.1.). 1.
- Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
- November 2017 wurde der Bf verwaltungsbehördlich bestraft, da er am
- August 2017 eine Verwaltungsübertretung
§ 99Abs 2e St
VO beging. Die vorgeworfene Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit wurde mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt [Straferkenntnis, ON 2 des verwaltungsgerichtlichen Aktes]. Das Straferkenntnis wurde im Wege der Hinterlegung am
- November 2017 (Beginn der Abholfrist) zugestellt [Rückschein, Anhang zu ON 2 des verwaltungsgerichtlichen Aktes; Stellungnahmen des Bf, ON 9 und 11 des verwaltungsgerichtlichen Aktes].1.
- Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
- November 2017 wurde der Bf verwaltungsbehördlich bestraft, da er am
- August 2017 eine Verwaltungsübertretung
Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO beging. Die vorgeworfene Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit wurde mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt [Straferkenntnis, ON 2 des verwaltungsgerichtlichen Aktes]. Das Straferkenntnis wurde im Wege der Hinterlegung am
- November 2017 (Beginn der Abholfrist) zugestellt [Rückschein, Anhang zu ON 2 des verwaltungsgerichtlichen Aktes; Stellungnahmen des Bf, ON 9 und 11 des verwaltungsgerichtlichen Aktes].
- Beweiswürdigung: Der oben wiedergegebene Sachverhalt ergibt sich aus den in Klammer angegebenen Beweismitteln, denen der Bf auch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten ist. Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Zustellung des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
- November 2017 wurde vom Bf zunächst die Zustellwirkung der Hinterlegung in Frage gestellt. Vor dem Hintergrund der wiederlegbaren Vermutung des § 17 Abs 3 Zustellgesetz wurde der Bf seitens des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich im Hinblick auf eine allfällige Abwesenheit von der Abgabestelle aufgefordert, entsprechende Unterlagen vorzulegen. Dieser Aufforderung kam der Bf nicht nach. Vielmehr erklärte der Bf, „die Zustellwirkung der Hinterlegung des behördlichen Straferkenntnisses vom 21.11.2017 [werde] nicht in Frage gestellt“. Es ist daher von einer Zustellung mit dem ersten Tag der Möglichkeit zur Abholung auszugehen (§ 17 Abs 3 Zustellgesetz).Der oben wiedergegebene Sachverhalt ergibt sich aus den in Klammer angegebenen Beweismitteln, denen der Bf auch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten ist. Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Zustellung des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
- November 2017 wurde vom Bf zunächst die Zustellwirkung der Hinterlegung in Frage gestellt. Vor dem Hintergrund der wiederlegbaren Vermutung des Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz wurde der Bf seitens des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich im Hinblick auf eine allfällige Abwesenheit von der Abgabestelle aufgefordert, entsprechende Unterlagen vorzulegen. Dieser Aufforderung kam der Bf nicht nach. Vielmehr erklärte der Bf, „die Zustellwirkung der Hinterlegung des behördlichen Straferkenntnisses vom 21.11.2017 [werde] nicht in Frage gestellt“. Es ist daher von einer Zustellung mit dem ersten Tag der Möglichkeit zur Abholung auszugehen (Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz). III.römisch drei. Rechtliche Beurteilung: 1.1.
§ 7
Abs 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird [Z 1].1.1.
Paragraph 7, Absatz eins, FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird [Z 1]. 1.2.
§ 7
Abs 3 Z 4 FSG gilt als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs 1 leg cit, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.1.2.
Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG gilt als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, leg cit, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde. 1.3.
§ 26
Abs 3 FSG hat im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs 3 Z 3) oder auch eine Übertretung
Abs 1 oder 2 leg cit vorliegt – die Entziehungsdauer zwei Wochen [...] zu betragen.1.3.
Paragraph 26, Absatz 3, FSG hat im Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3,) oder auch eine Übertretung
Absatz eins, oder 2 leg cit vorliegt – die Entziehungsdauer zwei Wochen [...] zu betragen. 1.4.
§ 26
Abs 4 leg cit darf eine Entziehung
Abs 3 par cit erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist.1.4.
Paragraph 26, Absatz 4, leg cit darf eine Entziehung
Absatz 3, par cit erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. 2.
- Grund und Anlass für die Entziehung der Lenkberechtigung durch die belangte Behörde ist das von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten geführte und erstinstanzlich abgeschlossene Verwaltungsstrafverfahren gegen den Bf wegen einer – mittels Radar festgestellten – Übertretung am
- März 2017
§§ 52lit a Z 10a i
Vm 99 Abs 2e StVO (Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h), das der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Entziehungsbescheides vom 22. August 2017 nicht bekannt war. Der Bf hat damit eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs 3 FSG verwirklicht, die
§ 26
Abs 3 FSG zu einem (fixen) Entzug der Lenkberechtigung im Ausmaß von 2 Wochen führt.2.
- Grund und Anlass für die Entziehung der Lenkberechtigung durch die belangte Behörde ist das von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten geführte und erstinstanzlich abgeschlossene Verwaltungsstrafverfahren gegen den Bf wegen einer – mittels Radar festgestellten – Übertretung am
- März 2017
Paragraphen 52, Litera a, Ziffer 10 a, in Verbindung mit 99 Absatz 2 e, StVO (Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h), das der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Entziehungsbescheides vom 22. August 2017 nicht bekannt war. Der Bf hat damit eine bestimmte Tatsache iSd Paragraph 7, Absatz 3, FSG verwirklicht, die
Paragraph 26, Absatz 3, FSG zu einem (fixen) Entzug der Lenkberechtigung im Ausmaß von 2 Wochen führt. 2.
- Im Fall der gesetzlichen Festlegung einer fixen Entziehungsdauer hat eine Wertung iSd § 7 Abs 4 FSG gänzlich zu unterbleiben (vgl Schick, Die Entscheidung der Berufungsbehörde über Berufungen gegen Entziehungsbescheide, dargestellt an Hand des Führerscheingesetzes, in Jabloner/Kucsko-Stadlmayer/Muzak/Perthold-Stoitzner/Stöger, Vom praktischen Wert der Methode, Festschrift Heinz Mayer [2011] 649 [653]; VwGH 17.11.2009, 2009/11/0023 mwN). Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist daher ausschließlich die Frage, ob die jeweilige Verwaltungsübertretung begangen wurde (so für das Berufungsverfahren ausdrücklich Schick, aaO 657). Im Unterschied dazu ist Sache des verwaltungsgerichtlichen (und zuvor des behördlichen) Verfahrens in den Fällen ohne fixe Entziehungsdauer (auch) die Erstellung einer Prognose zur Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit respektive hinsichtlich jenes Zeitpunktes, ab dem die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangt wird. Dies hat auch in jenen Fällen des § 26 FSG zu gelten, in denen der Gesetzgeber eine echte Mindestentziehungsdauer (zB § 26 Abs 2 Z 1: mindestens sechs Monate) vorsieht, trifft die Behörde doch die Pflicht, die Umstände näher zu beleuchten und allenfalls auch eine – über die Mindestentzugszeit hinausgehende – Entziehung auszusprechen (Schick, aaO 653). Eine Wertung iSd § 7 Abs 4 FSG hat nach der stRsp des Verwaltungsgerichtshofes allerdings dann zu entfallen, wenn die Lenkberechtigung lediglich im Ausmaß der Mindestentziehungsdauer entzogen wird.2.
- Im Fall der gesetzlichen Festlegung einer fixen Entziehungsdauer hat eine Wertung iSd Paragraph 7, Absatz 4, FSG gänzlich zu unterbleiben vergleiche Schick, Die Entscheidung der Berufungsbehörde über Berufungen gegen Entziehungsbescheide, dargestellt an Hand des Führerscheingesetzes, in Jabloner/Kucsko-Stadlmayer/Muzak/, Perthold-Stoitzner/Stöger, Vom praktischen Wert der Methode, Festschrift Heinz Mayer [2011] 649 [653]; VwGH 17.11.2009, 2009/11/0023 mwN). Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist daher ausschließlich die Frage, ob die jeweilige Verwaltungsübertretung begangen wurde (so für das Berufungsverfahren ausdrücklich Schick, aaO 657). Im Unterschied dazu ist Sache des verwaltungsgerichtlichen (und zuvor des behördlichen) Verfahrens in den Fällen ohne fixe Entziehungsdauer (auch) die Erstellung einer Prognose zur Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit respektive hinsichtlich jenes Zeitpunktes, ab dem die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangt wird. Dies hat auch in jenen Fällen des Paragraph 26, FSG zu gelten, in denen der Gesetzgeber eine echte Mindestentziehungsdauer (zB Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins :, mindestens sechs Monate) vorsieht, trifft die Behörde doch die Pflicht, die Umstände näher zu beleuchten und allenfalls auch eine – über die Mindestentzugszeit hinausgehende – Entziehung auszusprechen (Schick, aaO 653). Eine Wertung iSd Paragraph 7, Absatz 4, FSG hat nach der stRsp des Verwaltungsgerichtshofes allerdings dann zu entfallen, wenn die Lenkberechtigung lediglich im Ausmaß der Mindestentziehungsdauer entzogen wird. 2.
- Grundsätzlich haben Behörden und Verwaltungsgerichte die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung anzuwenden, was im Zusammenhang mit einem Entziehungsverfahren aus Anlass des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit bedeutet, dass sämtliche Umstände, die im Entscheidungszeitpunkt für die Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit von Relevanz sind, in der Entscheidung zu verwerten sind. Der Verwaltungsgerichtshof spricht in diesem Zusammenhang von der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens (Schick, aaO FN 11 mwN). Ist die Frage der Verkehrszuverlässigkeit allerdings nicht Gegenstand des (verwaltungsgerichtlichen) Verfahrens – etwa in den Fällen einer fixen Entziehungsdauer – findet der Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens keine Anwendung. In diesen Fällen kommt die Wahrnehmung seit der erstbehördlichen Entscheidung hinzugetretener Umstände, etwa weiterer bestimmter Tatsachen, nicht in Betracht (Schick, aaO 657 sowie FN 28, wonach § 26 FSG Ausnahmen vom Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens schaffe).2.
- Grundsätzlich haben Behörden und Verwaltungsgerichte die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung anzuwenden, was im Zusammenhang mit einem Entziehungsverfahren aus Anlass des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit bedeutet, dass sämtliche Umstände, die im Entscheidungszeitpunkt für die Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit von Relevanz sind, in der Entscheidung zu verwerten sind. Der Verwaltungsgerichtshof spricht in diesem Zusammenhang von der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens (Schick, aaO FN 11 mwN). Ist die Frage der Verkehrszuverlässigkeit allerdings nicht Gegenstand des (verwaltungsgerichtlichen) Verfahrens – etwa in den Fällen einer fixen Entziehungsdauer – findet der Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens keine Anwendung. In diesen Fällen kommt die Wahrnehmung seit der erstbehördlichen Entscheidung hinzugetretener Umstände, etwa weiterer bestimmter Tatsachen, nicht in Betracht (Schick, aaO 657 sowie FN 28, wonach Paragraph 26, FSG Ausnahmen vom Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens schaffe). 2.
- Aufgrund des eingeschränkten Verfahrensgegenstandes bei Fällen mit fixer Entziehungsdauer durfte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich daher die vom Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
- November 2017 umfasste – eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs 3 Z 4 bildende – Verwaltungsübertretung des Bf nicht berücksichtigen.2.
- Aufgrund des eingeschränkten Verfahrensgegenstandes bei Fällen mit fixer Entziehungsdauer durfte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich daher die vom Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
- November 2017 umfasste – eine bestimmte Tatsache iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, bildende – Verwaltungsübertretung des Bf nicht berücksichtigen. 2.
- Wenn § 26 FSG – bei Fällen mit fixer Entziehungsdauer – Ausnahmen vom Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens schafft, so hat dies nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich unabhängig davon zu gelten, in welcher zeitlichen Reihenfolge die Entziehungsverfahren durchgeführt werden. Dies aus folgendem Grund: Bei Fällen mit fixer Entziehungsdauer ist – wie oben näher ausgeführt – im Wesentlichen das Vorliegen einer entzugsrelevanten Verwaltungsübertretung zu prüfen und bejahendenfalls die gesetzlich vorgegebene Entzugszeit auszusprechen. Fragen der Verkehrszuverlässigkeit und damit die Prognose hinsichtlich ihrer Wiedererlangung sind nicht Gegenstand eines solchen Entziehungsverfahrens. Behängt bei der Behörde oder dem Verwaltungsgericht gleichzeitig ein Entziehungsverfahren betreffend eine bestimmte Tatsache, die eine Prognose hinsichtlich der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit erfordert, darf nach hg Ansicht eine – eine fixe Entziehungsdauer auslösende – Verwaltungsübertretung bei der Beurteilung der (Wiedererlangung) der Verkehrszuverlässigkeit nicht berücksichtigt werden, käme es doch ansonsten zu einer unzulässigen Doppelverwertung dieses Lebenssachverhalts. Verfahren, deren Gegenstand die Prognose der Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit ist und Verfahren, in denen eine solche Prognose nicht anzustellen ist (weil das Gesetz eine fixe Entziehungsdauer vorgibt), sind getrennt voneinander zu führen.2.
- Wenn Paragraph 26, FSG – bei Fällen mit fixer Entziehungsdauer – Ausnahmen vom Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens schafft, so hat dies nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich unabhängig davon zu gelten, in welcher zeitlichen Reihenfolge die Entziehungsverfahren durchgeführt werden. Dies aus folgendem Grund: Bei Fällen mit fixer Entziehungsdauer ist – wie oben näher ausgeführt – im Wesentlichen das Vorliegen einer entzugsrelevanten Verwaltungsübertretung zu prüfen und bejahendenfalls die gesetzlich vorgegebene Entzugszeit auszusprechen. Fragen der Verkehrszuverlässigkeit und damit die Prognose hinsichtlich ihrer Wiedererlangung sind nicht Gegenstand eines solchen Entziehungsverfahrens. Behängt bei der Behörde oder dem Verwaltungsgericht gleichzeitig ein Entziehungsverfahren betreffend eine bestimmte Tatsache, die eine Prognose hinsichtlich der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit erfordert, darf nach hg Ansicht eine – eine fixe Entziehungsdauer auslösende – Verwaltungsübertretung bei der Beurteilung der (Wiedererlangung) der Verkehrszuverlässigkeit nicht berücksichtigt werden, käme es doch ansonsten zu einer unzulässigen Doppelverwertung dieses Lebenssachverhalts. Verfahren, deren Gegenstand die Prognose der Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit ist und Verfahren, in denen eine solche Prognose nicht anzustellen ist (weil das Gesetz eine fixe Entziehungsdauer vorgibt), sind getrennt voneinander zu führen. 2.
- Im Ergebnis eröffnete die belangte Behörde zu Recht ein Entziehungsverfahren aus Anlass des von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten geführten und mit Straferkenntnis vom
- Juli 2017 erstinstanzlich abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Bf und entzog dem Bf die Lenkberechtigung – in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben – für zwei Wochen. Da in Fällen mit fixer Entziehungsdauer der Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens keine Anwendung findet, kommt dem Vorbringen des Bf keine Berechtigung zu. Da der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde ex lege aufschiebende Wirkung zukam und diese weder von der belangten Behörde noch vom Verwaltungsgericht aberkannt wurde, war die Entziehungsdauer entsprechend zu korrigieren. Ein vom Vertreter des Bf in seinen Stellungnahmen behaupteter „kalter Entzug“ lag folglich nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
- Im Hinblick auf das vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht berücksichtigte und von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten geführte und mit Straferkenntnis vom
- November 2017 erstinstanzlich abgeschlossene Verwaltungsstrafverfahren gegen den Bf wird die belangte Behörde vor dem Hintergrund der in der Entscheidung geäußerten Rechtsansicht nunmehr ein Entziehungsverfahren einzuleiten haben. IV.römisch vier. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da – soweit ersichtlich – keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Anwendbarkeit des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens in Fällen mit fixer Entziehungsdauer in der vorliegenden Fallkonstellation existiert. Nicht revisibel erscheint dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich allerdings die – unter Punkt III.2.
- beantwortete – Rechtsfrage, ob in Verfahren mit fixer Entziehungsdauer seit der erstbehördlichen Entscheidung hinzugetretene Umstände (zB weitere bestimmte Tatsachen) zu berücksichtigen sind. Nach der in der Entscheidung wiedergegebenen – und bei Schick, aaO zitierten – höchstgerichtlichen Rechtsprechung schafft § 26 FSG eben eine Ausnahme von der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens.Die ordentliche Revision ist zulässig, da – soweit ersichtlich – keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Anwendbarkeit des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens in Fällen mit fixer Entziehungsdauer in der vorliegenden Fallkonstellation existiert. Nicht revisibel erscheint dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich allerdings die – unter Punkt römisch drei.2.
- beantwortete – Rechtsfrage, ob in Verfahren mit fixer Entziehungsdauer seit der erstbehördlichen Entscheidung hinzugetretene Umstände (zB weitere bestimmte Tatsachen) zu berücksichtigen sind. Nach der in der Entscheidung wiedergegebenen – und bei Schick, aaO zitierten – höchstgerichtlichen Rechtsprechung schafft Paragraph 26, FSG eben eine Ausnahme von der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGOB:2018:LVwG.651070.12.WP