RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Oberösterreich Entscheidungsdatum18.06.2018 GeschäftszahlLVwG-700350/4/Sr/BR; LVwG-700351/4/Sr/BR TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Ob
Art 135Abs 1 erster Satz B-VG i
Vm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 131 Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 3, VwGVG).
Artikel 135, Absatz eins, erster Satz B-VG in Verbindung mit Paragraph 2, Vw
GVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter. 6.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt.
§ 24Abs 4 Vw
GVG kann das Landesverwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war und in der Beschwerde ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen wurden, zu deren Lösung auch im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine solche wurde überdies auch nicht beantragt.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Landesverwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war und in der Beschwerde ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen wurden, zu deren Lösung auch im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine solche wurde überdies auch nicht beantragt. 6.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von dem unter den Punkten I. 1. bis I. 4. dieses Erkenntnisses dargestellten relevanten Sachverhalt aus. 6.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von dem unter den Punkten römisch eins. 1. bis römisch eins. 4. dieses Erkenntnisses dargestellten relevanten Sachverhalt aus. II.römisch zwei. Der festgestellte entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig und bedarf diesbezüglich keiner weiteren Beweiswürdigung. III.römisch drei. 1.
Art 132
Abs 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erhoben werden.1.
Artikel 132
, Absatz eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erhoben werden. Nach § 9 Abs 1 Verwaltungsverfahrensgesetz hat die Beschwerde zu enthalten: Nach Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsverfahrensgesetz hat die Beschwerde zu enthalten:
- die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
- die Bezeichnung der belangten Behörde,
- die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
- das Begehren und
- die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtszeitig eingebracht ist.
- Wie die Bf zutreffend vorbringen, schadet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Schutz rechtsunkundiger Parteien die falsche Bezeichnung eines Schriftsatzes nicht. Für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ist daher nicht die Bezeichnung, sondern vielmehr ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in ihm gestellten Begehrens maßgebend (vgl etwa VwGH 29.4.2014, Fr 2014/16/0001; 28.11.2014, Fr 2014/01/0051; 8.11.1988, 88/11/0152). Es kommt demnach nicht auf die zufälligen Formulierungen, sondern den Inhalt und das erkennbare sowie zu erschließende Ziel eines Parteianbringens an. Dies setzt allerdings voraus, dass das Anbringen einen klaren und genügend bestimmten Inhalt hat (in diesem Sinne VwGH 30.1.20003, 99/21/0263).
- Wie die Bf zutreffend vorbringen, schadet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Schutz rechtsunkundiger Parteien die falsche Bezeichnung eines Schriftsatzes nicht. Für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ist daher nicht die Bezeichnung, sondern vielmehr ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in ihm gestellten Begehrens maßgebend vergleiche etwa VwGH 29.4.2014, Fr 2014/16/0001; 28.11.2014, Fr 2014/01/0051; 8.11.1988, 88/11/0152). Es kommt demnach nicht auf die zufälligen Formulierungen, sondern den Inhalt und das erkennbare sowie zu erschließende Ziel eines Parteianbringens an. Dies setzt allerdings voraus, dass das Anbringen einen klaren und genügend bestimmten Inhalt hat (in diesem Sinne VwGH 30.1.20003, 99/21/0263). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteierklärungen grundsätzlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Maßgeblich ist in diesem Fall, wie das Erklärte, also der Wortlaut des Anbringens unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss (vgl VwGH 23.11.2011, 2011/12/0005). Bei einem eindeutigen Inhalt des Anbringens ist es der Behörde jedoch verwehrt, diesem eine abweichende, eigene Deutung zu geben, selbst wenn das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig wäre (vgl VwGH 5.9.2008, 2005/12/0068). In diesem Sinne ist es daher jedenfalls als rechtswidrig anzusehen, dem Begehren einer Partei - entgegen ihrem erklärten Willen - eine Deutung zu geben, die aus dessen Wortlaut nicht erschlossen werden kann. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteierklärungen grundsätzlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Maßgeblich ist in diesem Fall, wie das Erklärte, also der Wortlaut des Anbringens unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss vergleiche VwGH 23.11.2011, 2011/12/0005). Bei einem eindeutigen Inhalt des Anbringens ist es der Behörde jedoch verwehrt, diesem eine abweichende, eigene Deutung zu geben, selbst wenn das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig wäre vergleiche VwGH 5.9.2008, 2005/12/0068). In diesem Sinne ist es daher jedenfalls als rechtswidrig anzusehen, dem Begehren einer Partei - entgegen ihrem erklärten Willen - eine Deutung zu geben, die aus dessen Wortlaut nicht erschlossen werden kann. Die Bf haben das gegen das Straferkenntnis erhobene Rechtsmittel vom
- November 2017 unbestritten am Deckblatt als Beschwerde bezeichnet. Jedoch kommt es unter Zugrundelegung der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Beurteilung, ob ein gegen ein Straferkenntnis erhobenes Rechtsmittel als Beschwerde oder als unzulässiger Einspruch zu werten ist, nicht auf seine Bezeichnung an. Entscheidend für die Beurteilung, welches Rechtsmittel tatsächlich ergriffen wurde, ist, ob sich aus dem Begehren eindeutig ergibt, dass eine Entscheidung der das bekämpfte Straferkenntnis erlassenden Behörde oder des Verwaltungsgerichts beantragt wird. Lässt sich aus dem Begehren nichts anderes schließen, als dass eine Entscheidung der das Straferkenntnis erlassenden Behörde beantragt wird, ist eine andere Deutung des Rechtsmittels ausgeschlossen (vgl dazu etwa VwGH 12.11.1998, 94/18/0964; 23.10.2015, Ra 2015/02/0029 mwN). Die Bf haben das gegen das Straferkenntnis erhobene Rechtsmittel vom
- November 2017 unbestritten am Deckblatt als Beschwerde bezeichnet. Jedoch kommt es unter Zugrundelegung der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Beurteilung, ob ein gegen ein Straferkenntnis erhobenes Rechtsmittel als Beschwerde oder als unzulässiger Einspruch zu werten ist, nicht auf seine Bezeichnung an. Entscheidend für die Beurteilung, welches Rechtsmittel tatsächlich ergriffen wurde, ist, ob sich aus dem Begehren eindeutig ergibt, dass eine Entscheidung der das bekämpfte Straferkenntnis erlassenden Behörde oder des Verwaltungsgerichts beantragt wird. Lässt sich aus dem Begehren nichts anderes schließen, als dass eine Entscheidung der das Straferkenntnis erlassenden Behörde beantragt wird, ist eine andere Deutung des Rechtsmittels ausgeschlossen vergleiche dazu etwa VwGH 12.11.1998, 94/18/0964; 23.10.2015, Ra 2015/02/0029 mwN). Der Schriftsatz der Bf vom
- November 2017 wird den inhaltlichen Voraussetzungen einer Beschwerde nach § 9 VwGVG nicht gerecht. Die Bf erhoben ausdrücklich Einspruch gegen die Straferkenntnisse der belangten Behörde und begründeten den Einspruch als solchen. Zudem begehrte das erhobene Rechtsmittel auch die Einleitung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens sowie in der Folge die Einstellung des Strafverfahrens. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wird im Rechtsmittelschriftsatz der Bf nicht explizit genannt und ist es diesem ohnehin verwehrt, ein ordentliches Ermittlungsverfahren einzuleiten und das Strafverfahren in der Folge einzustellen. Da sich das Rechtsmittel daher weder formell noch materiell an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich richtet, ist auch nicht erkennbar, dass dessen Entscheidung begehrt wird. Der Schriftsatz der Bf vom
- November 2017 wird den inhaltlichen Voraussetzungen einer Beschwerde nach Paragraph 9, VwGVG nicht gerecht. Die Bf erhoben ausdrücklich Einspruch gegen die Straferkenntnisse der belangten Behörde und begründeten den Einspruch als solchen. Zudem begehrte das erhobene Rechtsmittel auch die Einleitung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens sowie in der Folge die Einstellung des Strafverfahrens. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wird im Rechtsmittelschriftsatz der Bf nicht explizit genannt und ist es diesem ohnehin verwehrt, ein ordentliches Ermittlungsverfahren einzuleiten und das Strafverfahren in der Folge einzustellen. Da sich das Rechtsmittel daher weder formell noch materiell an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich richtet, ist auch nicht erkennbar, dass dessen Entscheidung begehrt wird. Abgesehen von der Bezeichnung des Rechtsmittels als Beschwerde am Deckblatt, wurde der Schriftsatz vom
- November 2017 konsequent als Einspruch formuliert. Damit kann jedoch nicht zweifelhaft sein, welchen Erfolg die Bf mit ihrem Rechtsmittel anstrebten und ist demnach nicht von einem unklaren oder nicht genügend bestimmten Inhalt des Rechtsmittelschriftsatzes der Bf auszugehen. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich sieht hier nicht, dass es sich bei den von den Bf gewählten Formulierungen um ein bloßes – zu vernachlässigendes – Versehen handelt. Im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH21.3.1997, 97/02/0037 mwN) kommt bei der Beurteilung der Rechtsnatur des erhobenen Rechtsmittel auch dem Umstand, dass dieses von einem Rechtsanwalt verfasst wurde, wesentliche Bedeutung zu, da an dessen eindeutige Rechtsmittelerklärung ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an jene einer unvertretenen Partei.Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich sieht hier nicht, dass es sich bei den von den Bf gewählten Formulierungen um ein bloßes – zu vernachlässigendes – Versehen handelt. Im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH21.3.1997, 97/02/0037 mwN) kommt bei der Beurteilung der Rechtsnatur des erhobenen Rechtsmittel auch dem Umstand, dass dieses von einem Rechtsanwalt verfasst wurde, wesentliche Bedeutung zu, da an dessen eindeutige Rechtsmittelerklärung ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an jene einer unvertretenen Partei. Die Einleitung des ordentlichen Ermittlungsverfahrens ist grundsätzlich der erstinstanzlichen Verwaltungsbehörde vorbehalten. Das unmissverständliche Begehren des Rechtsmittelantrages sowie die ausdrückliche Erklärung der Bf, Einspruch gegen die Straferkenntnisse vom
- Oktober 2017 zu erheben, lassen daher nicht den Schluss zu, dass die Bf mit dem Schriftsatz vom
- November 2017 beabsichtigten, das Rechtsmittel der Beschwerde zu erheben. Demgemäß wäre es auch unzulässig, das Rechtsmittel der Bf - entgegen dessen eindeutigen Inhalts - als Beschwerde zu deuten, auch wenn das Anbringen so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos und unzulässig war. Aus dem Gesamtbild des durch den Rechtsanwalt der Bf eingebrachten Schriftsatzes vom
- November 2017 ergibt sich unzweifelhaft, dass die Bf einen Einspruch gegen die Straferkenntnisse vom
- Oktober 2017 erheben wollten. Es liegt daher ein unrichtiges Rechtsmittel (Einspruch statt Beschwerde) vor. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zu entnehmen, dass sofern ein erhobenes Rechtsmittel nicht bloß falsch bezeichnet wurde, sondern ein unzulässiges Rechtsmittel erhoben wurde, dieses zurückzuweisen ist (vgl statt vieler etwa VwGH 28.3.1996, 95/20/0053; 21.3.1997, 97/02/0037). Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zu entnehmen, dass sofern ein erhobenes Rechtsmittel nicht bloß falsch bezeichnet wurde, sondern ein unzulässiges Rechtsmittel erhoben wurde, dieses zurückzuweisen ist vergleiche statt vieler etwa VwGH 28.3.1996, 95/20/0053; 21.3.1997, 97/02/0037). Nach der geltenden Rechtsordnung ist ein Einspruch gegen ein Straferkenntnis einer Verwaltungsbehörde nicht vorgesehen. Da es sich im gegenständlichen Verfahren um keine bloße Fehlbezeichnung des Rechtsmittels handelt, hat die belangte Behörde den Einspruch der Bf vom
- November 2017 daher zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Darüber hinaus sei auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Februar 2003 zu 2002/17/0279 hingewiesen, wonach auch eine Vorschrift wie § 13 Abs 3 AVG die Verbesserung inhaltlicher Mängel von Eingaben zwar ermöglicht, jedoch nicht bewirkt, dass eine ursprünglich einem bestimmten Rechtsmitteltypus (Einspruch) entsprechende eindeutige Prozesserklärung im Wege der Verbesserung nachträglich zu einer Erklärung eines anderen Typus (Beschwerde) werden könnte. Aufgrund des unzweifelhaften Inhaltes des Rechtsmittelantrages lag daher auch kein nach § 13 Abs 3 AVG verbesserungsfähiges Gebrechen vor. Darüber hinaus sei auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Februar 2003 zu 2002/17/0279 hingewiesen, wonach auch eine Vorschrift wie Paragraph 13, Absatz 3, AVG die Verbesserung inhaltlicher Mängel von Eingaben zwar ermöglicht, jedoch nicht bewirkt, dass eine ursprünglich einem bestimmten Rechtsmitteltypus (Einspruch) entsprechende eindeutige Prozesserklärung im Wege der Verbesserung nachträglich zu einer Erklärung eines anderen Typus (Beschwerde) werden könnte. Aufgrund des unzweifelhaften Inhaltes des Rechtsmittelantrages lag daher auch kein nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG verbesserungsfähiges Gebrechen vor. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGOB:2018:LVwG.700350.4.Sr.BR