RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Oberösterreich Entscheidungsdatum25.06.2018 GeschäftszahlLVwG-750533/7/MZ/BBa Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkenn
Art. 11Abs.
2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, mit Bescheid zu erklären, dass die Gründung eines Vereins nicht gestattet wird, wenn der Verein nach seinem Zweck, seinem Namen oder seiner Organisation gesetzwidrig wäre.Paragraph 12,
(1)Die Vereinsbehörde hat bei
Artikel 11
, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, mit Bescheid zu erklären, dass die Gründung eines Vereins nicht gestattet wird, wenn der Verein nach seinem Zweck, seinem Namen oder seiner Organisation gesetzwidrig wäre.
(2)Eine Erklärung gemäß Abs. 1 muss ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen der Errichtungsanzeige bei der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich und unter Angabe der Gründe erfolgen.
(2)Eine Erklärung gemäß Absatz eins, muss ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen der Errichtungsanzeige bei der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich und unter Angabe der Gründe erfolgen. [...] Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit § 13.
(1)Ergeht binnen vier, im Fall einer Verlängerung gemäß § 12 Abs. 3 binnen längstens sechs Wochen nach Einlangen der Errichtungsanzeige keine Erklärung gemäß § 12 Abs. 1, so gilt das Schweigen der Vereinsbehörde als Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit. Der mit Fristablauf entstandene Verein (§ 2 Abs. 1) kann seine Tätigkeit beginnen. Die Vereinsbehörde hat den Anzeigern eine unbeglaubigte Abschrift der Statuten und einen Auszug aus dem Vereinsregister zu übermitteln.Paragraph 13,
(1)Ergeht binnen vier, im Fall einer Verlängerung gemäß Paragraph 12, Absatz 3, binnen längstens sechs Wochen nach Einlangen der Errichtungsanzeige keine Erklärung gemäß Paragraph 12, Absatz eins,, so gilt das Schweigen der Vereinsbehörde als Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit. Der mit Fristablauf entstandene Verein (Paragraph 2, Absatz eins,) kann seine Tätigkeit beginnen. Die Vereinsbehörde hat den Anzeigern eine unbeglaubigte Abschrift der Statuten und einen Auszug aus dem Vereinsregister zu übermitteln.
(2)Schon vor Fristablauf kann an die Anzeiger mit Bescheid eine ausdrückliche Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit ergehen, sobald die Vereinsbehörde zu einer Erklärung gemäß § 12 Abs. 1 keinen Anlass sieht. Der Einladung ist eine unbeglaubigte Abschrift der Statuten und ein Auszug aus dem Vereinsregister anzuschließen.“
(2)Schon vor Fristablauf kann an die Anzeiger mit Bescheid eine ausdrückliche Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit ergehen, sobald die Vereinsbehörde zu einer Erklärung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, keinen Anlass sieht. Der Einladung ist eine unbeglaubigte Abschrift der Statuten und ein Auszug aus dem Vereinsregister anzuschließen.“ III.
- Nach stRsp des Verfassungsgerichtshofes sind die im Administrativverfahren auftretenden Proponenten des untersagten Vereins („Vereinsgründer“) beschwerdelegitimiert gegen die Untersagung der Vereinsgründung (vgl. etwa VfSlg 19.260/2010 mwN; 20.057/2016). Die rechtzeitige Beschwerde des Bf als einer der zwei Proponenten des Vereins „AGZ H“ gegen den in Rede stehenden Bescheid der belangten Behörde, mit dem erklärte wurde, dass die Gründung des Vereins „AGZ H“ nicht gestattet ist, an das gemäß § 9 Abs 2 VerG iVm § 3 Abs 2 Z 1 VwGVG zuständige Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist daher zulässig.römisch drei.
- Nach stRsp des Verfassungsgerichtshofes sind die im Administrativverfahren auftretenden Proponenten des untersagten Vereins („Vereinsgründer“) beschwerdelegitimiert gegen die Untersagung der Vereinsgründung vergleiche etwa VfSlg 19.260 aus 2010, mwN; 20.057 aus 2016,). Die rechtzeitige Beschwerde des Bf als einer der zwei Proponenten des Vereins „AGZ H“ gegen den in Rede stehenden Bescheid der belangten Behörde, mit dem erklärte wurde, dass die Gründung des Vereins „AGZ H“ nicht gestattet ist, an das gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VerG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG zuständige Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist daher zulässig. III.
- Die Vereinsgründung ist – bei
Art. 11Abs.
2 EMRK – nur dann nicht zu gestatten, wenn der Verein nach seinem Zweck, seinem Namen oder seiner Organisation gesetzwidrig wäre. römisch drei.3. Die Vereinsgründung ist – bei
Artikel 11
, Absatz 2, EMRK – nur dann nicht zu gestatten, wenn der Verein nach seinem Zweck, seinem Namen oder seiner Organisation gesetzwidrig wäre. III.3.
- Ein Verein nach dem VerG kann nur zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zweckes gegründet werden (vgl. § 1 Abs 1 VerG). Gemäß § 1 Abs 2 VerG darf ein Verein nicht auf Gewinn berechnet sein. Das Vereinsvermögen darf nur im Sinne des Vereinszweckes verwendet werden. Die Untersagung einer Vereinsgründung ist insofern daher ua dann zulässig, wenn der betreffende Verein entgegen dieser Bestimmungen keinen ideellen Zweck verfolgt. Im konkreten Fall erscheint gerade dieser Punkt im Hinblick auf die Begründung des angefochtenen Bescheides als strittig und bedarf insofern weiterer Ausführungen:römisch drei.3.
- Ein Verein nach dem VerG kann nur zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zweckes gegründet werden vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, VerG). Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, VerG darf ein Verein nicht auf Gewinn berechnet sein. Das Vereinsvermögen darf nur im Sinne des Vereinszweckes verwendet werden. Die Untersagung einer Vereinsgründung ist insofern daher ua dann zulässig, wenn der betreffende Verein entgegen dieser Bestimmungen keinen ideellen Zweck verfolgt. Im konkreten Fall erscheint gerade dieser Punkt im Hinblick auf die Begründung des angefochtenen Bescheides als strittig und bedarf insofern weiterer Ausführungen: III.3.
- Ein „ideeller Verein“ ist ein „nicht auf Gewinn berechneten Verein“ (vgl idS etwa auch Brändle/Rein, Das österreichische Vereinsrecht5 [2015] 59). So wird auch in den Erläuterungen zur Stammfassung des VerG 2002 (ErlRV 990 BlgNR XXI. GP, 20) dazu festgehalten, dass ein Verein einen „ideellen“ Zweck verfolgt, was bedeute, dass er, wie Abs. 2 bestimmt, nicht auf Gewinn berechnet sein darf. Insofern würde am Wortlaut des § 2 Vereinsgesetz 1951 festgehalten und solle sich am bisherigen Verständnis der zulässigen Zielsetzungen ideeller Verein nichts ändern und die einschlägige Judikatur des Verfassungsgerichtshofs weiterhin maßgeblich sein. römisch drei.3.
- Ein „ideeller Verein“ ist ein „nicht auf Gewinn berechneten Verein“ vergleiche idS etwa auch Brändle/Rein, Das österreichische Vereinsrecht5 [2015] 59). So wird auch in den Erläuterungen zur Stammfassung des VerG 2002 (ErlRV 990 BlgNR römisch 21 . GP, 20) dazu festgehalten, dass ein Verein einen „ideellen“ Zweck verfolgt, was bedeute, dass er, wie Absatz 2, bestimmt, nicht auf Gewinn berechnet sein darf. Insofern würde am Wortlaut des Paragraph 2, Vereinsgesetz 1951 festgehalten und solle sich am bisherigen Verständnis der zulässigen Zielsetzungen ideeller Verein nichts ändern und die einschlägige Judikatur des Verfassungsgerichtshofs weiterhin maßgeblich sein. Dieser angesprochenen Judikatur des Verfassungsgerichtshofs nach darf ein Verein auch erwerbswirtschaftlich tätig sein und eine auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit ausüben, solange nicht beim Verein anfallende Gewinne an Vereinsmitglieder vereinszweckwidrig ausgeschüttet oder an Dritte verteilt werden. Der Umstand allein, dass die Mitgliedschaft bei einem Verein den Mitgliedern materielle Vorteile – wie etwa ein Senken der Kosten ihrer Wirtschaftsführung – verschafft, bedeutet noch nicht, dass der Verein „auf Gewinn berechnet ist“ (vgl. VfSlg. 4411/1963, 8844/1980, 9566/1982, 9879/1983, 11.735/1988 mwN; darauf hinweisend auch ErlRV 990 BlgNR XXI. GP, 20). Dieser angesprochenen Judikatur des Verfassungsgerichtshofs nach darf ein Verein auch erwerbswirtschaftlich tätig sein und eine auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit ausüben, solange nicht beim Verein anfallende Gewinne an Vereinsmitglieder vereinszweckwidrig ausgeschüttet oder an Dritte verteilt werden. Der Umstand allein, dass die Mitgliedschaft bei einem Verein den Mitgliedern materielle Vorteile – wie etwa ein Senken der Kosten ihrer Wirtschaftsführung – verschafft, bedeutet noch nicht, dass der Verein „auf Gewinn berechnet ist“ vergleiche VfSlg. 4411 aus 1963,, 8844 aus 1980,, 9566 aus 1982,, 9879 aus 1983,, 11.735 aus 1988, mwN; darauf hinweisend auch ErlRV 990 BlgNR römisch 21 . GP, 20). Ein Verein kann daher einerseits in gewissem Rahmen auch auf Gewinn zielende Aktivitäten entfalten und andererseits auch seinen Mitgliedern durch die Erbringung wirtschaftlich wehrhafter Leistungen dienlich sein (vgl. etwa VfSlg 8844/1980; 9566/1982); entscheidend ist, dass der Vereinszweck als solcher nicht in der Gewinnerzielung besteht, und dass der Verein nicht bloß als Deckmantel für eine Erwerbstätigkeit seiner Mitglieder oder dritter Personen dient (vgl. etwa VfSlg 19.260/2010).Ein Verein kann daher einerseits in gewissem Rahmen auch auf Gewinn zielende Aktivitäten entfalten und andererseits auch seinen Mitgliedern durch die Erbringung wirtschaftlich wehrhafter Leistungen dienlich sein vergleiche etwa VfSlg 8844 aus 1980,; 9566 aus 1982,); entscheidend ist, dass der Vereinszweck als solcher nicht in der Gewinnerzielung besteht, und dass der Verein nicht bloß als Deckmantel für eine Erwerbstätigkeit seiner Mitglieder oder dritter Personen dient vergleiche etwa VfSlg 19.260 aus 2010,). Dass bereits der Gesetzgeber des VerG 1951 den Begriff „auf Gewinn berechnet“ in diesem Sinne verstanden haben wissen wollte, ergibt sich zweifelsfrei etwa aus den Materialen zur Vereinsgesetz-Novelle 1987 (ErlRV 112, GP XVII), wenn darin zu einer in § 2 Abs 2 VerG 1951 geplanten, aber dann letztlich aus diversen Erwägungen (vgl. AB 416 BlgNR XVII. GP, 2) nicht beschlossenen Legaldefinition von „auf Gewinn berechnet“ ausgeführt wird: [Hervorhebungen nicht im Original, Anm.]Dass bereits der Gesetzgeber des VerG 1951 den Begriff „auf Gewinn berechnet“ in diesem Sinne verstanden haben wissen wollte, ergibt sich zweifelsfrei etwa aus den Materialen zur Vereinsgesetz-Novelle 1987 (ErlRV 112, Gesetzgebungsperiode römisch siebzehn), wenn darin zu einer in Paragraph 2, Absatz 2, VerG 1951 geplanten, aber dann letztlich aus diversen Erwägungen vergleiche Ausschussbericht 416 BlgNR römisch siebzehn. GP, 2) nicht beschlossenen Legaldefinition von „auf Gewinn berechnet“ ausgeführt wird: [Hervorhebungen nicht im Original, Anm.] „Da im geltenden Vereinsgesetz der Begriff ‚auf Gewinn berechnet‘ nicht definiert und weil seit längerem eine gewissen Tendenz feststellbar ist, wegen als hemmend empfundener zivil-, gewerbe- und steuerrechtlicher Vorschriften mit gewinnorientierten, gewerbeähnlichen Tätigkeiten in die Organisationsform eines "ideellen" Vereines auszuweichen, soll - unter Berücksichtigung des Entschließungsantrages in der
- Sitzung des Nationalrates am
- Oktober 1983 betreffend Eindämmung der "Schattenwirtschaft", aber ohne das verfassungsgesetzlich gewährleistete Grundrecht der Vereinsfreiheit seinem materiellen Inhalt nach einzuschränken zur Ermöglichung einer Abgrenzung zwischen sogenannten ideellen Vereinen einerseits und im Sinne des Vereinsgesetzes 1951 unerlaubte Gewinnerzielung erstrebenden Vereinen anderseits eine aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes abgeleitete Interpretation des Begriffes "auf Gewinn berechnet" in das Gesetz aufgenommen werden. Im Kommentar Österreichisches Vereinsrecht,
- Auflage, 1987, von Fessler/Kölbl, wird zur Frage der Bedeutung der Worte ‚auf Gewinn berechnet‘ ausgeführt: ‚Es ist daher bei Feststellung des Sinnes der Wendung "auf Gewinn berechnet" von der üblichen Bedeutung im Sprachgebrauch und vom Zusammenhang, in dem sie im Vereinsgesetz verwendet wird, auszugehen. Daraus ergibt sich, daß Personenvereinigungen, die darauf abzielen, einen Gewinn zu erwirtschaften (der dann Vereinsmitgliedern oder dritten Personen zukommen soll) oder bloß den Deckmantel für die Erwerbstätigkeit anderer Personen abzugeben, von der Wirksamkeit des Vereinsgesetzes ausgenommen sind (vgl. VfSlg. 8844/1980, S 478 und VfSlg. 4411/1963, S 234 und die dort zitierte weitere Judikatur). Der Umstand allein, daß die Mitgliedschaft bei einem Verein - als Nebeneffekt - Vorteile für die Mitglieder - auch materieller Art, etwa das Senken der Kosten ihrer Wirtschaftsführung - bewirkt, bedeutet demnach noch nicht, daß der Verein "auf Gewinn berechnet" ist (VfSlg. 9566/1982, 9879/1983).Im Kommentar Österreichisches Vereinsrecht,
- Auflage, 1987, von Fessler/Kölbl, wird zur Frage der Bedeutung der Worte ‚auf Gewinn berechnet‘ ausgeführt: ‚Es ist daher bei Feststellung des Sinnes der Wendung "auf Gewinn berechnet" von der üblichen Bedeutung im Sprachgebrauch und vom Zusammenhang, in dem sie im Vereinsgesetz verwendet wird, auszugehen. Daraus ergibt sich, daß Personenvereinigungen, die darauf abzielen, einen Gewinn zu erwirtschaften (der dann Vereinsmitgliedern oder dritten Personen zukommen soll) oder bloß den Deckmantel für die Erwerbstätigkeit anderer Personen abzugeben, von der Wirksamkeit des Vereinsgesetzes ausgenommen sind vergleiche VfSlg. 8844 aus 1980,, S 478 und VfSlg. 4411 aus 1963,, S 234 und die dort zitierte weitere Judikatur). Der Umstand allein, daß die Mitgliedschaft bei einem Verein - als Nebeneffekt - Vorteile für die Mitglieder - auch materieller Art, etwa das Senken der Kosten ihrer Wirtschaftsführung - bewirkt, bedeutet demnach noch nicht, daß der Verein "auf Gewinn berechnet" ist (VfSlg. 9566 aus 1982,, 9879 aus 1983,). Ein Verein, der nach seinen Statuten nicht bezweckt, selbst Einkünfte zu erzielen, und der nach den Statuten auch nicht darauf gerichtet ist, seinen Mitgliedern Einkünfte zu verschaffen, sondern nur darauf, die Verwaltungskosten der ihm als Mitglieder angehörenden Gemeinden zu senken, ist nicht "auf Gewinn berechnet" (VfSlg. 8844/1980). Ein Verein, der nach seinen Statuten nicht bezweckt, selbst Einkünfte zu erzielen, und der nach den Statuten auch nicht darauf gerichtet ist, seinen Mitgliedern Einkünfte zu verschaffen, sondern nur darauf, die Verwaltungskosten der ihm als Mitglieder angehörenden Gemeinden zu senken, ist nicht "auf Gewinn berechnet" (VfSlg. 8844 aus 1980,). "Auf Gewinn berechnet" bedeutet im Sinne der Judikatur somit nicht, daß jede Form materieller Zuwendungen ausgeschlossen sein soll. Auch nach der nun vorgesehenen Regelung wird es zulässig sein, daß ein Verein eigene Arbeitskräfte beschäftigt und diese aus seinen Mitteln entlohnt, sofern es sich um eine angemessene Entlohnung handelt. Ebensowenig schließt diese Regelung aus, daß aus Vereinsmitteln Zuwendungen gemacht werden, die der Verwirklichung des ideellen Vereinszweckes dienen, wie zB die Anschaffung bestimmter Einrichtungen durch den Elternverein an einer Schule. Gleichfalls sind Vereine nicht als "auf Gewinn berechnet" anzusehen, die im Rahmen ihrer ideellen Ziele Arbeitsplätze schaffen oder die Erhaltung solcher fördern.“ Der Begriff des „ideellen Vereins“ darf insofern auch nicht mit dem „gemeinnützigen Verein“ verwechselt werden. Ersterer ist ein Begriff des VerG und im gegenständlichen Fall maßgeblich. Letzterer ist ein Begriff des Steuerrechts (vgl. insb. §§ 34 ff BAO) und beschreibt einen steuerlich begünstigten Vereinszweck, aber ist zur Beurteilung der Frage, ob ein „nicht auf Gewinn berechneter“ Verein iSd § 1 VerG vorliegt, nicht maßgeblich.Der Begriff des „ideellen Vereins“ darf insofern auch nicht mit dem „gemeinnützigen Verein“ verwechselt werden. Ersterer ist ein Begriff des VerG und im gegenständlichen Fall maßgeblich. Letzterer ist ein Begriff des Steuerrechts vergleiche insb. Paragraphen 34, ff BAO) und beschreibt einen steuerlich begünstigten Vereinszweck, aber ist zur Beurteilung der Frage, ob ein „nicht auf Gewinn berechneter“ Verein iSd Paragraph eins, VerG vorliegt, nicht maßgeblich. Dass, weil die gegenständlich zu gründende Organisation eine wirtschaftlich Tätigkeit entfalten soll, die allen Mitgliedern zugutekommt, und insofern unter Umständen etwa auch die Gründung einer Genossenschaft nach dem Gesetz vom
- April 1873 über die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl Nr. 70/1873 idgf, und somit eine andere Rechtsform als die eines Vereins in Erwägung gezogen werden hätte können, ist für die Frage des Vorliegens eines ideellen Vereinszwecks und letztlich der Zulässigkeit einer Vereinsgründung ebenso nicht maßgeblich. Die Gründer sind vielmehr bei Fehlen spezieller gesetzlicher Vorgaben in ihrer Rechtsformwahl frei. Dass, weil die gegenständlich zu gründende Organisation eine wirtschaftlich Tätigkeit entfalten soll, die allen Mitgliedern zugutekommt, und insofern unter Umständen etwa auch die Gründung einer Genossenschaft nach dem Gesetz vom
- April 1873 über die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl Nr. 70 aus 1873, idgf, und somit eine andere Rechtsform als die eines Vereins in Erwägung gezogen werden hätte können, ist für die Frage des Vorliegens eines ideellen Vereinszwecks und letztlich der Zulässigkeit einer Vereinsgründung ebenso nicht maßgeblich. Die Gründer sind vielmehr bei Fehlen spezieller gesetzlicher Vorgaben in ihrer Rechtsformwahl frei. III.3.
- Der Zweck des gegenständlich angezeigten Vereins mit dem Namen „AGZ H“ ist laut Statuten (vgl Punkt 2) „ausschließlich und unmittelbar die Bündelung von Fach- und Arbeitskräftebedarfen, die Überlassung von Personal an seine Mitgliedsbetriebe, die Aus- und Weiterbildung von Arbeitskräften sowie die gedeihliche Zusammenarbeit im kooperativen Personalmanagement, sofern dieses über das Stammpersonal hinausgeht.“ römisch drei.3.
- Der Zweck des gegenständlich angezeigten Vereins mit dem Namen „AGZ H“ ist laut Statuten vergleiche Punkt 2) „ausschließlich und unmittelbar die Bündelung von Fach- und Arbeitskräftebedarfen, die Überlassung von Personal an seine Mitgliedsbetriebe, die Aus- und Weiterbildung von Arbeitskräften sowie die gedeihliche Zusammenarbeit im kooperativen Personalmanagement, sofern dieses über das Stammpersonal hinausgeht.“ Die Arbeitnehmer des Vereins „AGZ H“ sollen ausschließlich in den Unternehmen der Vereinsmitglieder, die sich in einem räumlichen Nahbereich befinden, ihre Arbeitsleistung erbringen. Durch den geplanten Arbeitgeberzusammenschluss im Verein „AGZ H“ würde somit eine Zusammenarbeit der Unternehmen im Personalbereich dahingehend erfolgen, dass, ein AGZ gegründet und die im Rahmen des AGZ beschäftigten Arbeitnehmer entsprechend dem Bedarf zwischen den Mitgliedern „geteilt“ und die Beschäftigten auch über den Verein weitergebildet bzw. höherqualifiziert werden (vgl insb. die Punkte 3.1.2 bis 3.1.4 der Vereinsstatuten). Damit einhergehend soll die Erbringung weiterer Dienstleistungen im Bereich des Personalmanagements und der Personalentwicklung, wie etwa die Unterstützung der Mitglieder bei der Suche nach Fach- und Arbeitskräfte, erfolgen. Die Mitgliedsbetriebe würden sich insofern die Kosten (auf)teilen, als anteilige Kostenbeiträge bzw. Akonto-Zahlungen für die Dienstleistungen des „AGZ H“ von den Mitgliedern zu leisten wären (vgl. etwa Punkt 3.2.1 der Statuten) und neben einer einmaligen Beitrittsgebühr (vgl. Punkt 5.5 der Statuten) ein allfälliger Mitgliedsbeitrag (bzw. ein Solidarbeitrag von € 300,-/Jahr, wenn im Kalenderjahr kein Personal abgerufen bzw. Bedarf gemeldet wurde; vgl. Punkt 5.7 Vereinsstatuten) zu leisten ist (vgl. Punkt 10.8 der Vereinsstatuten – hinsichtlich der Festsetzung der Höhe allfälliger Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen sowie sonstiger finanzieller Verpflichtungen für Mitglieder durch die Generalversammlung bzw Punkt 7.6 – Verpflichtung der Mitglieder zur Zahlung allfälliger Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge). Die jeweils zu leistenden Beiträge würden sich aus folgender Berechnung ergeben: Kosten pro Mitarbeiter auf Basis der Kollektivvertragsentlohnung plus 10-15 %iger Aufschlag (zur Abdeckung von vom Verein übernommene Verwaltungstätigkeiten wie Lohnverrechnung etc. sowie Weiterbildungsmaßnahmen der AGZ-Beschäftigten). Sollten Überschüsse verbleiben, würden diese den Statuten gemäß wiederum in die Fort- und Weiterbildung der Dienstnehmer fließen bzw. Rücklagen dafür gebildet. Die Arbeitnehmer des Vereins „AGZ H“ sollen ausschließlich in den Unternehmen der Vereinsmitglieder, die sich in einem räumlichen Nahbereich befinden, ihre Arbeitsleistung erbringen. Durch den geplanten Arbeitgeberzusammenschluss im Verein „AGZ H“ würde somit eine Zusammenarbeit der Unternehmen im Personalbereich dahingehend erfolgen, dass, ein AGZ gegründet und die im Rahmen des AGZ beschäftigten Arbeitnehmer entsprechend dem Bedarf zwischen den Mitgliedern „geteilt“ und die Beschäftigten auch über den Verein weitergebildet bzw. höherqualifiziert werden vergleiche insb. die Punkte 3.1.2 bis 3.1.4 der Vereinsstatuten). Damit einhergehend soll die Erbringung weiterer Dienstleistungen im Bereich des Personalmanagements und der Personalentwicklung, wie etwa die Unterstützung der Mitglieder bei der Suche nach Fach- und Arbeitskräfte, erfolgen. Die Mitgliedsbetriebe würden sich insofern die Kosten (auf)teilen, als anteilige Kostenbeiträge bzw. Akonto-Zahlungen für die Dienstleistungen des „AGZ H“ von den Mitgliedern zu leisten wären vergleiche etwa Punkt 3.2.1 der Statuten) und neben einer einmaligen Beitrittsgebühr vergleiche Punkt 5.5 der Statuten) ein allfälliger Mitgliedsbeitrag (bzw. ein Solidarbeitrag von € 300,-/Jahr, wenn im Kalenderjahr kein Personal abgerufen bzw. Bedarf gemeldet wurde; vergleiche Punkt 5.7 Vereinsstatuten) zu leisten ist vergleiche Punkt 10.8 der Vereinsstatuten – hinsichtlich der Festsetzung der Höhe allfälliger Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen sowie sonstiger finanzieller Verpflichtungen für Mitglieder durch die Generalversammlung bzw Punkt 7.6 – Verpflichtung der Mitglieder zur Zahlung allfälliger Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge). Die jeweils zu leistenden Beiträge würden sich aus folgender Berechnung ergeben: Kosten pro Mitarbeiter auf Basis der Kollektivvertragsentlohnung plus 10-15 %iger Aufschlag (zur Abdeckung von vom Verein übernommene Verwaltungstätigkeiten wie Lohnverrechnung etc. sowie Weiterbildungsmaßnahmen der AGZ-Beschäftigten). Sollten Überschüsse verbleiben, würden diese den Statuten gemäß wiederum in die Fort- und Weiterbildung der Dienstnehmer fließen bzw. Rücklagen dafür gebildet. Der Verein ist somit auf eine Zusammenarbeit im Sinne eines gemeinsamen Nutzens (Bündelung betrieblicher Teilbedarfe an Fachkräften und dadurch entstehende Vorteile) und eines kostendeckenden Geschäftsbetriebs ausgerichtet und beabsichtigt, langfristig grundsätzlich unbefristete, sozialversicherungspflichtige (Vollzeit-)Jobs in der Region H zu schaffen, auch um Arbeitnehmer vor faktischen Umständlichkeiten einer möglicherweise sonstigen mehrfachen Teilbeschäftigung zu bewahren, bzw. ansonsten nicht mögliche Anstellungen bei regionalen Betrieben zu realisieren. Den jeweiligen konkreten Einsatz der Beschäftigten und die dafür zu leistenden Beträge regelt eine Kooperations-/Überlassungsvereinbarung zwischen dem Verein und dem jeweiligen Einsatz-(Mitglieds-)Betrieb, wobei die Mitglieder die von der Generalversammlung zu beschließende Kooperationsvereinbarung (vgl. Punkt 7.6 bzw Punkt 9.8.1 und Punkt 10.9 der Vereinssatzung) zu beachten haben.Den jeweiligen konkreten Einsatz der Beschäftigten und die dafür zu leistenden Beträge regelt eine Kooperations-/Überlassungsvereinbarung zwischen dem Verein und dem jeweiligen Einsatz-(Mitglieds-)Betrieb, wobei die Mitglieder die von der Generalversammlung zu beschließende Kooperationsvereinbarung vergleiche Punkt 7.6 bzw Punkt 9.8.1 und Punkt 10.9 der Vereinssatzung) zu beachten haben. Die Auslegung der Vereinsstatuten hat im Zweifel gesetzeskonform und im Sinne der Vereinsfreiheit zu erfolgen (vgl. etwa VfSlg 8844/1980). Insofern ist nicht davon auszugehen, dass die Bündelung von Fach- und Arbeitskräftebedarfen, die Überlassung von Personal an Mitgliedsbetriebe, die Aus- und Weiterbildung von beim Verein angestellten Arbeitskräften sowie die gedeihliche Zusammenarbeit im kooperativen Personalmanagement (welches in dem Sinne zu verstehen ist, dass sich der Vorstand, wenn etwa ein Vereinsmitglied einen Bedarf an einer bestimmten Profession artikuliert, dieser bei anderen Mitgliedern bzw. noch nicht dem Verein angehörigen Firmen einen weiteren Bedarf erkundet, um dann – wenn dieser vorhanden ist – einen entsprechenden Arbeitsplatz beim AGZ schafft und eine geeignete Arbeitskraft anstellt) keinen ideellen Zweck darstellt: Es ist nicht aus den Vereinsstatuten ableitbar bzw auch sonst nichts hervorgekommen, das erkennen lassen würde, dass Überschüsse erwirtschaftet werden sollten, die etwa an die Vereinsmitglieder etc. ausbezahlt werden sollen. Vielmehr scheint die Zusammenarbeit auf einen kostendeckenden Geschäftsbetrieb ausgerichtet und sind überdies gegebenenfalls Rücklagen zu bilden (vgl. Punkt 3.2.2 Vereinsstatuten). Dass der Verein selbst durchaus – neben anderen Beweggründen – den Zweck hat, die Erwerbstätigkeit seiner Mitglieder zu fördern, indem etwa ansonsten bestehende Personalengpässe durch den bedarfsabhängigen Einsatz von beim Verein angestellten Fachkräften vermieden werden können und durch die in der Regel regelmäßige Überlassung derselben AGZ-Arbeitnehmer an die Mitglieds-Unternehmen ein mit den Usancen des Betriebes vertrautes, qualifiziertes Personal zur Verfügung steht, und durch die Möglichkeit der Abrufung von Personal beim Verein die Vereinsmitglieder möglicherweise die Kosten ihrer Wirtschaftsführung etwas zu senken vermögen, schadet im Hinblick auf das zuvor Ausgeführte gerade nicht. Die Auslegung der Vereinsstatuten hat im Zweifel gesetzeskonform und im Sinne der Vereinsfreiheit zu erfolgen vergleiche etwa VfSlg 8844 aus 1980,). Insofern ist nicht davon auszugehen, dass die Bündelung von Fach- und Arbeitskräftebedarfen, die Überlassung von Personal an Mitgliedsbetriebe, die Aus- und Weiterbildung von beim Verein angestellten Arbeitskräften sowie die gedeihliche Zusammenarbeit im kooperativen Personalmanagement (welches in dem Sinne zu verstehen ist, dass sich der Vorstand, wenn etwa ein Vereinsmitglied einen Bedarf an einer bestimmten Profession artikuliert, dieser bei anderen Mitgliedern bzw. noch nicht dem Verein angehörigen Firmen einen weiteren Bedarf erkundet, um dann – wenn dieser vorhanden ist – einen entsprechenden Arbeitsplatz beim AGZ schafft und eine geeignete Arbeitskraft anstellt) keinen ideellen Zweck darstellt: Es ist nicht aus den Vereinsstatuten ableitbar bzw auch sonst nichts hervorgekommen, das erkennen lassen würde, dass Überschüsse erwirtschaftet werden sollten, die etwa an die Vereinsmitglieder etc. ausbezahlt werden sollen. Vielmehr scheint die Zusammenarbeit auf einen kostendeckenden Geschäftsbetrieb ausgerichtet und sind überdies gegebenenfalls Rücklagen zu bilden vergleiche Punkt 3.2.2 Vereinsstatuten). Dass der Verein selbst durchaus – neben anderen Beweggründen – den Zweck hat, die Erwerbstätigkeit seiner Mitglieder zu fördern, indem etwa ansonsten bestehende Personalengpässe durch den bedarfsabhängigen Einsatz von beim Verein angestellten Fachkräften vermieden werden können und durch die in der Regel regelmäßige Überlassung derselben AGZ-Arbeitnehmer an die Mitglieds-Unternehmen ein mit den Usancen des Betriebes vertrautes, qualifiziertes Personal zur Verfügung steht, und durch die Möglichkeit der Abrufung von Personal beim Verein die Vereinsmitglieder möglicherweise die Kosten ihrer Wirtschaftsführung etwas zu senken vermögen, schadet im Hinblick auf das zuvor Ausgeführte gerade nicht. Wenn die belangte Behörde in ihrer Begründung ausführt, dass ausschließlich die Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften beabsichtigt sei, was als gewerbliche Tätigkeit einzustufen und an eine gewerbebehördliche Bewilligung gebunden sei, so ist darauf hinzuweisen, dass auch Vereine, wie andere juristische bzw. natürliche Personen, gewerblich tätig sein können; diesfalls unterliegen sie – wie jede andere Person – der GewO. Will daher ein Verein ein Gewerbe ausüben, so benötigt er einen gewerberechtlichen Geschäftsführer, der im Fall eines reglementierten Gewerbes – wie etwa dem der im gegenständlichen Fall im Raum stehenden Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung (vgl § 94 Z 72 iVm § 135 GewO) – einen Befähigungsnachweis erbringen muss (vgl § 16 GewO).Wenn die belangte Behörde in ihrer Begründung ausführt, dass ausschließlich die Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften beabsichtigt sei, was als gewerbliche Tätigkeit einzustufen und an eine gewerbebehördliche Bewilligung gebunden sei, so ist darauf hinzuweisen, dass auch Vereine, wie andere juristische bzw. natürliche Personen, gewerblich tätig sein können; diesfalls unterliegen sie – wie jede andere Person – der GewO. Will daher ein Verein ein Gewerbe ausüben, so benötigt er einen gewerberechtlichen Geschäftsführer, der im Fall eines reglementierten Gewerbes – wie etwa dem der im gegenständlichen Fall im Raum stehenden Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung vergleiche Paragraph 94, Ziffer 72, in Verbindung mit Paragraph 135, GewO) – einen Befähigungsnachweis erbringen muss vergleiche Paragraph 16, GewO). Wenn daher – wie im gegenständlichen Fall indiziert – eine der beabsichtigten Tätigkeiten eines Vereins dem (reglementierten) Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung zuzuordnen wäre, lässt sich daraus aber nicht weiter ableiten, ob ein ideeller Verein vorliegt. Vielmehr ist es, wie soeben ausgeführt, zulässig, dass ein Verein auch eine gewerbliche Tätigkeit ausübt – solange er nicht „auf Gewinn berechnet“ ist. Dies ist aber – wie ebenfalls bereits ausgeführt – im konkreten Fall gerade nicht anzunehmen. Dass gegenständlich überdies auch tatsächlich ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt werden soll, ergibt sich bereits aus den Statuten (vgl Punkt 12.6 der Vereinsstatuten, wonach dieser Einstimmung vom Vorstand zu bestellen ist) und darüber hinaus der Tatsache, dass ein Proponent auch bereits über das Gewerbe der „Arbeitskräfteüberlassung“ verfügt und offenbar beabsichtigt, als gewerberechtlicher Geschäftsführer des Vereins zu fungieren. Wenn daher – wie im gegenständlichen Fall indiziert – eine der beabsichtigten Tätigkeiten eines Vereins dem (reglementierten) Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung zuzuordnen wäre, lässt sich daraus aber nicht weiter ableiten, ob ein ideeller Verein vorliegt. Vielmehr ist es, wie soeben ausgeführt, zulässig, dass ein Verein auch eine gewerbliche Tätigkeit ausübt – solange er nicht „auf Gewinn berechnet“ ist. Dies ist aber – wie ebenfalls bereits ausgeführt – im konkreten Fall gerade nicht anzunehmen. Dass gegenständlich überdies auch tatsächlich ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt werden soll, ergibt sich bereits aus den Statuten vergleiche Punkt 12.6 der Vereinsstatuten, wonach dieser Einstimmung vom Vorstand zu bestellen ist) und darüber hinaus der Tatsache, dass ein Proponent auch bereits über das Gewerbe der „Arbeitskräfteüberlassung“ verfügt und offenbar beabsichtigt, als gewerberechtlicher Geschäftsführer des Vereins zu fungieren. III.
- Wenn die belangte Behörde in ihrer Begründung auf Bestimmungen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes – AMFG und die dort enthaltene Definition der Arbeitsvermittlung verweist, so ist dazu festzustellen, dass der aus den Vereinsstatuten ableitbare Zweck und insofern die beabsichtigte Tätigkeit des Vereins gerade nicht in einer Arbeitsvermittlung iSd AMFG besteht: Es wird durch den „AGZ-Verein“ kein Arbeitssuchender mit Arbeitgebern zur Begründung von Arbeitsverhältnissen (Dienstverhältnissen) zusammengeführt – vielmehr ist der Verein selbst der (alleinige) Arbeitgeber; es besteht somit ein direktes Dienst-/Arbeitsverhältnis der Beschäftigten zum Verein und dieser überlässt die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer an die Mitgliedsunternehmen. römisch drei.
- Wenn die belangte Behörde in ihrer Begründung auf Bestimmungen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes – AMFG und die dort enthaltene Definition der Arbeitsvermittlung verweist, so ist dazu festzustellen, dass der aus den Vereinsstatuten ableitbare Zweck und insofern die beabsichtigte Tätigkeit des Vereins gerade nicht in einer Arbeitsvermittlung iSd AMFG besteht: Es wird durch den „AGZ-Verein“ kein Arbeitssuchender mit Arbeitgebern zur Begründung von Arbeitsverhältnissen (Dienstverhältnissen) zusammengeführt – vielmehr ist der Verein selbst der (alleinige) Arbeitgeber; es besteht somit ein direktes , Dienst-/Arbeitsverhältnis der Beschäftigten zum Verein und dieser überlässt die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer an die Mitgliedsunternehmen. III.
- Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Nichtgestattung der Vereinsgründung gemäß § 12 Abs 1 VerG nicht zulässig war. Der angefochtene Bescheid ist aufzuheben, wodurch sich der Verein „AGZ H“ – mangels Vorliegen einer Erklärung der Vereinsbehörde gemäß § 12 Abs 1 VerG innerhalb von vier Wochen nach Einlangen der Errichtungsanzeige – als zur Aufnahme der Vereinstätigkeit eingeladen sehen kann. Der mit Fristablauf entstandene Verein (§ 2 Abs. 1) kann somit seine Tätigkeit beginnen.römisch drei.
- Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Nichtgestattung der Vereinsgründung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, VerG nicht zulässig war. Der angefochtene Bescheid ist aufzuheben, wodurch sich der Verein „AGZ H“ – mangels Vorliegen einer Erklärung der Vereinsbehörde gemäß Paragraph 12, Absatz eins, VerG innerhalb von vier Wochen nach Einlangen der Errichtungsanzeige – als zur Aufnahme der Vereinstätigkeit eingeladen sehen kann. Der mit Fristablauf entstandene Verein (Paragraph 2, Absatz eins,) kann somit seine Tätigkeit beginnen. III.
- Zum fehlenden Abspruch über die (Un-)Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei.
- Zum fehlenden Abspruch über die (Un-)Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Erklärungen, dass die Vereinsgründung gemäß § 12 VerG nicht gestattet ist (vgl zB VfSlg 13.025/1992, 16.395/2001, 19.260/2010) sind, wie etwa auch behördliche Auflösungen eines Vereins gemäß § 29 VerG (vgl zB VfSlg 19.078/2010, 19.120/2010, 19.208/2010), und die Beurteilung der Frage, ob überhaupt ein Verein iSd Art 11 EMRK vorliegt, Entscheidungen, die den Kernbereich der Vereinsfreiheit betreffen (VfGH 12.12.2016, E580/2016). Eine Entscheidung darüber obliegt dem eine Feinprüfung der einfachgesetzlichen Bestimmungen vornehmenden Verfassungsgerichtshof. Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ist somit nicht gegeben (siehe Art 133 Abs 5 B-VG sowie VwGH 24.01.2013, 2013/01/0003 mwN), weshalb sich auch der ansonsten gemäß § 25a Abs 1 VwGG notwendige Abspruch über die Zulässigkeit einer Revision erübrigt.Erklärungen, dass die Vereinsgründung gemäß Paragraph 12, VerG nicht gestattet ist vergleiche zB VfSlg 13.025 aus 1992,, 16.395 aus 2001,, 19.260 aus 2010,) sind, wie etwa auch behördliche Auflösungen eines Vereins gemäß Paragraph 29, VerG vergleiche zB VfSlg 19.078 aus 2010,, 19.120 aus 2010,, 19.208 aus 2010,), und die Beurteilung der Frage, ob überhaupt ein Verein iSd Artikel 11, EMRK vorliegt, Entscheidungen, die den Kernbereich der Vereinsfreiheit betreffen (VfGH 12.12.2016, E580/2016). Eine Entscheidung darüber obliegt dem eine Feinprüfung der einfachgesetzlichen Bestimmungen vornehmenden Verfassungsgerichtshof. Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ist somit nicht gegeben (siehe Artikel 133, Absatz 5, B-VG sowie VwGH 24.01.2013, 2013/01/0003 mwN), weshalb sich auch der ansonsten gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG notwendige Abspruch über die Zulässigkeit einer Revision erübrigt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGOB:2018:LVwG.750533.7.MZ.BBa