RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Oberösterreich Entscheidungsdatum24.07.2018 GeschäftszahlLVwG-750562/2/MB/BD TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Brandstetter über die Beschwerde des Ing. G B, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom
- Juni 2018, GZ: BHBRSich-2017-336069/11-Sch, betreffend Abweisung eines Antrags auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zu Recht: I.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision unzulässig. Entscheidungsgründe I.römisch eins.
- Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn (im Folgenden: belangte Behörde) wies mit Bescheid vom
- Juni 2018, GZ: BHBRSich-2017-336069/11-Sch, gemäß § 17 Abs. 1 Z 5 und Abs. 3 WaffG den Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: Bf) auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 17 Abs. 3 WaffG ab.
- Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn (im Folgenden: belangte Behörde) wies mit Bescheid vom
- Juni 2018, GZ: BHBRSich-2017-336069/11-Sch, gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 3, WaffG den Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: Bf) auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, WaffG ab. Begründend führte die belangte Behörde in ihrer Entscheidung Nachfolgendes aus: „Entsprechend § 17 Abs. 1 Z. 5 WaffG sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, und das Führen von Schusswaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles versehen sind verboten; das Verbot erstreckt sich auch auf die erwähnten Vorrichtungen allein.„Entsprechend Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 5, WaffG sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, und das Führen von Schusswaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles versehen sind verboten; das Verbot erstreckt sich auch auf die erwähnten Vorrichtungen allein. Gemäß § 17 Abs. 3 WaffG kann die Behörde verlässlichen Menschen, die das
- Lebensjahr vollendet haben und überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen, Ausnahmen von Verboten der Abs. 1 und 2 bewilligen. Diese Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden.Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, WaffG kann die Behörde verlässlichen Menschen, die das
- Lebensjahr vollendet haben und überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen, Ausnahmen von Verboten der Absatz eins und 2 bewilligen. Diese Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Weiters kann die Behörde aufgrund § 17 Abs. 3a WaffG auf Antrag eines Arbeitgebers Ausnahmen vom Verbot des Erwerbs und Besitzes einer bestimmten Anzahl an Vorrichtungen nach Z 2 erteilen, sofern dieser Arbeitgeber den Nachweis erbringt, dass er Arbeitnehmer hauptberuflich beschäftigt, zu deren wesentlicher Verpflichtung der Abschuss von Wild und Schädlingen gehört und die Verwendung von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles für Schusswaffen der Kategorie C und D zweckmäßig und zum Schutz der Gesundheit dieser Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerinnenschutzgesetzes - ASchG, BGBl. I Nr. 450/1994, oder dem Landarbeitsgesetz - LAG, BGBl. Nr. 287/1984, im Rahmen der Berufsausübung geboten ist.Weiters kann die Behörde aufgrund Paragraph 17, Absatz 3 a, WaffG auf Antrag eines Arbeitgebers Ausnahmen vom Verbot des Erwerbs und Besitzes einer bestimmten Anzahl an Vorrichtungen nach Ziffer 2, erteilen, sofern dieser Arbeitgeber den Nachweis erbringt, dass er Arbeitnehmer hauptberuflich beschäftigt, zu deren wesentlicher Verpflichtung der Abschuss von Wild und Schädlingen gehört und die Verwendung von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles für Schusswaffen der Kategorie C und D zweckmäßig und zum Schutz der Gesundheit dieser Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerinnenschutzgesetzes - ASchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 450 aus 1994,, oder dem Landarbeitsgesetz - LAG, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984,, im Rahmen der Berufsausübung geboten ist. Mit Schreiben vom 09.04.2018 haben Sie um Ausnahmebewilligung für Schalldämpfer im jagdlichen Einsatz angesucht. Sie begründeten Ihren Antrag damit, dass es erforderlich ist, das Gehör eines Jägers - unabhängig von dessen Alter und einer etwaigen Vorschädigung des Gehörs - zu schützen. Der Impulslärm von 160 dB schädige das Gehör massiv, der Schalldämpfer reduziere den Schallpegel um ca. 30-40 dB. Der Schalldämpfereinsatz sei notwendig, da der Schallpegel einen logarithmischen Verlauf habe (je 10 dB verdopple oder vermindere sich die Lautstärke). Die Jagd verlange zwei gute Sinnesorgane, das Sehen und das Hören, ohne zu hören, sei die Jagdausübung nicht möglich. Mit Schreiben vom 10.04.2018 wurden Sie vom Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und Ihnen Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Im Rahmen des Parteiengehörs haben Sie eine eigene, sowie eine Stellungnahme des Oö. LJV, weiters ein ärztliches Attest des Herrn Dr. J P vorgelegt. Sie erläutern, dass Ihr überwiegendes Interesse für die Verwendung eines Schalldämpfers der Gesundheitsschutz sei, dass Ihre Hörleistung am rechten Ohr bereits stark eingeschränkt sei, dass Sie Tinnitus in beiden Ohren (Ursache Schalltrauma vom Schusslärm) hätten. Ihr berechtigtes Interesse sei der Abschuss von Wild, zu dem Sie aufgrund der Abschussvorgabe der BH Braunau verpflichtet seien. Nach dem Gleichheitsgrundsatz dürfe es nicht sein, dass ein Berufsjäger beim Gesundheitsschutz bessergestellt sei, als ein Jäger von der Jagdgesellschaft; laut Oö. Landesjagdverband hätten alle Jäger das Recht auf den Gesundheitsschutz und solle für alle Jäger Dienstnehmerschutz gelten. Laut dem ärztlichen Attest leiden Sie an einer deutlichen, vorwiegend durch rezidivierende Schalltraumen hervorgerufenen, Schalleitungs- und Schallempfindungschwerhörigkeit. Die Verwendung einer Lärmschutzvorrichtung im Rahmen des ausgeübten Schießsports wurde aus medizinischen Gründen sehr empfohlen. Aus der Stellungnahme des Oö. LJV geht hervor, dass sich die Mitglieder des Landesjagd-ausschusses in mehreren Sitzungen positiv zum Schalldämpfer bei der rechtmäßigen Jagdausübung - nicht nur für jagdliches Personal, sondern auch für „Freizeitjäger" - geäußert hätten. Wilderei, wie vor etlichen Jahren befürchtet, würde damit nicht forciert, da der Schuss mit Jagdkaliber weiterhin gehört wird (statt etwa 150 dB nun mit etwa 130 dB). Der ordentliche Einsatz eines derartigen Schallmodulators minimiere den Rückstoß des Jagdgewehrs, erhöhe und verbessere damit die Treffsicherheit, sowie das Trefferbild und soll auch der Gesundheit des Jägers bzw. der Jägerin in Form von Lärmschütz dienen. Weiters reduziere der Schalldämpfer den Jagddruck in den Jagdgebieten, da der Schussknall vom Wild nicht bzw. sehr schwer örtlich zugeordnet werden kann. Bei Ausübung des jagdlichen Handwerks sei diese Tatsache nun noch wirksamer, wenn mehr als ein Stück Schalenwild bei einem Pirschgang erlegt wird (Herbstreh- bzw. Kahlwild-Abschuss beim Rotwild). Der Schalldämpfer sei - laut Ermessen des Oö. LJV -dann für Jägerinnen und Jäger erforderlich, wenn zumindest fünf Stück Schalenwild pro Jahr und Jäger/Jägerin unabhängig in welchem Jagdgebiet erlegt würden. Im Telefonat vom 16.05.2018 wurden Sie darüber informiert, dass die Voraussetzungen für Ausnahmebewilligungen gemäß § 17 Abs. 3 WaffG laut Rechtsansicht des Bundesministeriums für Inneres bei „Freizeitjägern", das sind alle nicht hauptberuflichen Jäger, streng und restriktiv zu prüfen sind. Sie haben um Entscheidung über Ihren Antrag ersucht; die bevorstehende Waffenrechtsnovelle wollten Sie nicht abwarten.Im Telefonat vom 16.05.2018 wurden Sie darüber informiert, dass die Voraussetzungen für Ausnahmebewilligungen gemäß Paragraph 17, Absatz 3, WaffG laut Rechtsansicht des Bundesministeriums für Inneres bei „Freizeitjägern", das sind alle nicht hauptberuflichen Jäger, streng und restriktiv zu prüfen sind. Sie haben um Entscheidung über Ihren Antrag ersucht; die bevorstehende Waffenrechtsnovelle wollten Sie nicht abwarten. Laut Erlass des Bundesministeriums für Inneres vom 23.01.2017, BMI-VA1900/0024-III/3/2017, stellt § 17 Abs. 3a WaffG primär eine Arbeitnehmerschutzbestimmung dar.Laut Erlass des Bundesministeriums für Inneres vom 23.01.2017, BMI-VA1900/0024-III/3/2017, stellt Paragraph 17, Absatz 3 a, WaffG primär eine Arbeitnehmerschutzbestimmung dar. Dasselbe ergibt auch die aktuelle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vom 01.09.2017, Ra 2017/03/0051-5, wonach (gemäß lit. D.c.) „[...] aus der Bestimmung des § 17 Abs. 3a WaffG abzuleiten [ist], dass entgegen der Stoßrichtung der Revision für die private Jagdausübung ein solches überwiegendes berechtigtes Interesse des Revisionswerbers nach § 17 Abs. 3 WaffG nicht besteht, zumal dafür arbeitnehmerschutzrechtliche Gründe nicht einschlägig sein können".Dasselbe ergibt auch die aktuelle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vom 01.09.2017, Ra 2017/03/0051-5, wonach (gemäß lit. D.c.) „[...] aus der Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 3 a, WaffG abzuleiten [ist], dass entgegen der Stoßrichtung der Revision für die private Jagdausübung ein solches überwiegendes berechtigtes Interesse des Revisionswerbers nach Paragraph 17, Absatz 3, WaffG nicht besteht, zumal dafür arbeitnehmerschutzrechtliche Gründe nicht einschlägig sein können". Aus einer weiteren Entscheidung des VwGH vom 11.10.2017, Ra 2017/03/0090, stammt folgender Rechtssatz: „Angesichts der Regelung des § 17 Abs. 3a WaffG 1996 sowie der darin zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung kommt dem Interesse einer Person, ihr für ihre hauptberufliche Berufsausübung eine Ausnahmebewilligung nach § 17 Abs. 3 WaffG 1996 betreffend eine Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles (Schalldämpfer) zu erteilen, auch auf Basis des strengen Maßstabs des WaffG 1996 ein überwiegendes Gewicht gegenüber den für eine Versagung der Bewilligung sprechenden öffentlichen Interessen zu. Voraussetzung dafür ist, dass die Verwendung von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles und Vorbeugung von Gehörschädigung zweckmäßig und auch aus arbeitnehmerschutzrechtlichen Gründen geboten ist, um eine Dämpfung des Schussknalles unter den Expositionsgrenzwert für gehörgefährdenden Lärm zu erreichen. Auf eine alternative Möglichkeit eines Gehörschutzes kommt es bei dieser Regelung nicht an.Aus einer weiteren Entscheidung des VwGH vom 11.10.2017, Ra 2017/03/0090, stammt folgender Rechtssatz: „Angesichts der Regelung des Paragraph 17, Absatz 3 a, WaffG 1996 sowie der darin zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung kommt dem Interesse einer Person, ihr für ihre hauptberufliche Berufsausübung eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 17, Absatz 3, WaffG 1996 betreffend eine Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles (Schalldämpfer) zu erteilen, auch auf Basis des strengen Maßstabs des WaffG 1996 ein überwiegendes Gewicht gegenüber den für eine Versagung der Bewilligung sprechenden öffentlichen Interessen zu. Voraussetzung dafür ist, dass die Verwendung von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles und Vorbeugung von Gehörschädigung zweckmäßig und auch aus arbeitnehmerschutzrechtlichen Gründen geboten ist, um eine Dämpfung des Schussknalles unter den Expositionsgrenzwert für gehörgefährdenden Lärm zu erreichen. Auf eine alternative Möglichkeit eines Gehörschutzes kommt es bei dieser Regelung nicht an. Unter lit. D desselben Beschlusses steht: „Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass die revisionswerbende Partei die Jagd nicht berufsmäßig, sondern bloß freizeitmäßig ausübt. Ausgehend davon liegt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf dem Boden der skizzierten Rechtslage innerhalb der Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Daran vermag der Hinweis in der Revision auf den ärztlichen Befundbericht eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, aus dem sich für die revisionswerbende Partei die Diagnose einer Hochtoninnenohrschwerhörigkeit und einer Aggravierung eines Tinnitus links nach einem Knalltrauma ergebe und in dem die Verwendung eines Schalldämpfers fachärztlich empfohlen werde, nichts zu gewinnen. Gleiches gilt für das Vorbringen, dass für den Revisionswerber die Jagd dennoch von "essentiellem beruflichen Interesse" sei, und dass die schädigende Einwirkung infolge eines übermäßigen Schalldrucks durch einen "von außen angebrachten Gehörschützer" nicht gemindert werde". Aufgrund des VwGH-Beschlusses vom 18.02.2015, Ra 2015/03/0007, fällt die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 17 Abs. 3 WaffG (Verbotene Waffen) in das Ermessen der Behörde, weshalb der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich zu prüfen hat, ob die Behörde von dem eingeräumten Ermessen innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen Gebrauch gemacht hat, oder ob dies - in Form einer Ermessensüberschreitung oder eines Ermessensmissbrauches - nicht der Fall gewesen ist (vgl. VwGH vom 26.04.2005, 2005/03/0031). Die Voraussetzung für die Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung ist das Erbringen des Nachweises eines berechtigten überwiegenden Interesses durch den Antragsteller. Dabei ist es allein dessen Sache, das Vorliegen entsprechender Umstände zu behaupten und nachzuweisen. Der Antragsteller hat deshalb im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person ein überwiegendes berechtigtes Interesse am Besitz bzw. Führen gerade der verbotenen Waffe oder Munition ableitet. Dabei ist schon im Hinblick auf den dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen.Aufgrund des VwGH-Beschlusses vom 18.02.2015, Ra 2015/03/0007, fällt die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, WaffG (Verbotene Waffen) in das Ermessen der Behörde, weshalb der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich zu prüfen hat, ob die Behörde von dem eingeräumten Ermessen innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen Gebrauch gemacht hat, oder ob dies - in Form einer Ermessensüberschreitung oder eines Ermessensmissbrauches - nicht der Fall gewesen ist vergleiche VwGH vom 26.04.2005, 2005/03/0031). Die Voraussetzung für die Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung ist das Erbringen des Nachweises eines berechtigten überwiegenden Interesses durch den Antragsteller. Dabei ist es allein dessen Sache, das Vorliegen entsprechender Umstände zu behaupten und nachzuweisen. Der Antragsteller hat deshalb im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person ein überwiegendes berechtigtes Interesse am Besitz bzw. Führen gerade der verbotenen Waffe oder Munition ableitet. Dabei ist schon im Hinblick auf den dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen. Sie haben nicht behauptet oder dargelegt, dass Sie Berufsjäger seien, Sie sind auch nicht Arbeitgeber von hauptberuflichen Jägern - § 17 Abs. 3a WaffG kann folglich nicht zur Anwendung kommen.Sie haben nicht behauptet oder dargelegt, dass Sie Berufsjäger seien, Sie sind auch nicht Arbeitgeber von hauptberuflichen Jägern - Paragraph 17, Absatz 3 a, WaffG kann folglich nicht zur Anwendung kommen. Es ist hier am Rande zu erwähnen, dass selbst Berufsjäger Schalldämpfer, die Ihnen im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses iSd Arbeitnehmerschutzes zur Verfügung gestellt werden, diese nicht zur privaten Jagdausübung verwenden dürfen. Wie aus den vorigen Ausführungen ersichtlich ist, kann der Ermessensspielraum des § 17 Abs. 3 WaffG der Behörde nur ein sehr geringer sein, weshalb die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung entsprechend streng und restriktiv zu prüfen sind.Wie aus den vorigen Ausführungen ersichtlich ist, kann der Ermessensspielraum des Paragraph 17, Absatz 3, WaffG der Behörde nur ein sehr geringer sein, weshalb die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung entsprechend streng und restriktiv zu prüfen sind. Sie haben bspw. nicht dargetan, weshalb es Ihnen unzumutbar wäre, bei der Jagd einen regulären bzw. alternativen Gehörschutz zu verwenden - allfälligen Einwänden, dass es mühsam oder unpraktisch wäre, einen Gehörschutz immer wieder zu de/applizieren, kann damit vorgegriffen werden, dass es inzwischen spezielle Kopfhörer mit automatischem Filter gibt, die ein Wahrnehmen der Umgebungsgeräusche zulässt und nur im Zeitpunkt des Schussknalles aktiv wird, um diesen weg zu filtern. Abschließend darf angemerkt werden, dass die Entscheidung aufgrund der aktuellen Rechtslage getroffen worden ist. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 17 Abs. 3 WaffG 1996 sind nicht gegeben.Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, WaffG 1996 sind nicht gegeben. Der Antrag war daher spruchgemäß abzuweisen.“ [Hervorhebungen nicht übernommen]
- Gegen diesen Bescheid erhob der Bf mit Schreiben vom
- Juli 2018 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin wie folgt aus: „Gegen den oben bezeichneten Bescheid erhebe ich binnen offener Frist Beschwerde. Behörde kann Gemäß §17 Abs. 1 Ausnahmen bewilligen, auch die BH BraunauBehörde kann Gemäß §17 Absatz eins, Ausnahmen bewilligen, auch die BH Braunau Nach dem Waffengesetz ist das keine verbotene Waffe oder Munition sondern ein verbotener Gegenstand! Nach dem Waffengesetz ist für den Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen, für Waffen aber nicht für Schalldämpfer! Ein Schalldämpfer ist ein Rohr mit Lamellen, der ohne zugeordnete Waffe für nichts Verwendung findet. Schalldämpfer sind in jedem Moppet, Motorrad und Auto eingebaut um die Lärmbelastung zu verringern. Es gibt kein öffentliches Interesse gegen eine Bewilligung von Schalldämpfern! Der Schaldämpfer wurde von allen Landesjagdverbänden im Jagdgesetz zur Jagd freigegeben. Nach §17 Abs. 3a kommt es auf eine alternative Möglichkeit von einem Gehörschutz bei der Regelung vom Arbeitgeber /Arbeitnehmerschutz nicht an. Bei einem Freizeitjäger (Jagdaufsichtsorgan der verpflichtet ist zum Abschuß von Wild, Abschußplan BH-Braunau) wird plötzlich der Gehörschutz als Möglichkeit definiert, wo bleibt hier der Gleichheitsgrundsatz? Das menschliche Ohr hat noch immer mehr Hörleistung als ein aufgesetzter Gehörschutz mit Filter!Nach §17 Absatz 3 a, kommt es auf eine alternative Möglichkeit von einem Gehörschutz bei der Regelung vom Arbeitgeber /Arbeitnehmerschutz nicht an. Bei einem Freizeitjäger (Jagdaufsichtsorgan der verpflichtet ist zum Abschuß von Wild, Abschußplan BH-Braunau) wird plötzlich der Gehörschutz als Möglichkeit definiert, wo bleibt hier der Gleichheitsgrundsatz? Das menschliche Ohr hat noch immer mehr Hörleistung als ein aufgesetzter Gehörschutz mit Filter! Der Schalldämpfer hat für alle (Jäger, Jagdaufsichtsorgan, Berufsjäger und Öffentlichkeit) nur Vorteile: - Gesundheitsschutz - Jagddruck wird reduziert - Lärmbelastung Nähe von Siedlungen wird reduziert Warum wird der Schalldämpfer einigen Freizeitjägern bewilligt und anderen verwehrt?“ [Hervorhebungen nicht übernommen]
- Mit Schreiben vom
- Juli 2018 legte die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Akt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor, wobei von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen wurde. II.römisch zwei.
- Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus den unter Pkt. I.
- und I.
- angeführten Schriftsätzen, sowie aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt. Der Bf führt darin die von ihm verorteten Gründe für die Erlangung der Ausnahmebewilligung abschließend an. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung lässt daher die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, zumal entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen werden.
- Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus den unter Pkt. römisch eins.
- und römisch eins.
- angeführten Schriftsätzen, sowie aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt. Der Bf führt darin die von ihm verorteten Gründe für die Erlangung der Ausnahmebewilligung abschließend an. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung lässt daher die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, zumal entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen werden.
- Auf Basis des so durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist folgender Sachverhalt festzustellen: Der Bf ist Jäger. Er übt diese Tätigkeit nicht beruflich aus. Der Bf leidet an einer durch rezidivierende Schalltraumen hervorgerufenen Schallleitungs- und Schallempfindungsschwerhörigkeit. Die Verwendung einer Lärmschutzvorrichtung im Rahmen des ausgeübten Schießsports wird aus medizinischer Sicht empfohlen. Im Hinblick auf die jagdliche Schussabgabe finden sich im beigebrachten Gutachten keine weiteren Ausführungen. III.römisch drei.
- Gemäß § 17 Abs. 1 Z. 5 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2016, sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz und das Führen von Schusswaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles oder mit Gewehrscheinwerfern versehen sind, verboten: Das Verbot erstreckt sich auch auf die erwähnten Vorrichtungen allein.
- Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 5, des Waffengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,, sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz und das Führen von Schusswaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles oder mit Gewehrscheinwerfern versehen sind, verboten: Das Verbot erstreckt sich auch auf die erwähnten Vorrichtungen allein. Gemäß § 17 Abs. 3 WaffG kann die Behörde verlässlichen Menschen, die das
- Lebensjahr vollendet haben und überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen, Ausnahmen von Verboten der Abs. 1 und 2 bewilligen. Diese Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Die Bewilligung zum Besitz ist durch Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, die Bewilligung zum Führen durch Ausstellung eines Waffenpasses zu erteilen. Im Übrigen gelten für den Besitz und das Führen solcher Waffen oder Vorrichtungen die §§ 21 Abs. 4 sowie 25 bis
- Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, WaffG kann die Behörde verlässlichen Menschen, die das
- Lebensjahr vollendet haben und überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen, Ausnahmen von Verboten der Absatz eins und 2 bewilligen. Diese Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Die Bewilligung zum Besitz ist durch Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, die Bewilligung zum Führen durch Ausstellung eines Waffenpasses zu erteilen. Im Übrigen gelten für den Besitz und das Führen solcher Waffen oder Vorrichtungen die Paragraphen 21, Absatz 4, sowie 25 bis
- Mit der letzten Novelle des WaffG wurde § 17 um einen Abs. 3a ergänzt, der wie folgt lautet: Mit der letzten Novelle des WaffG wurde Paragraph 17, um einen Absatz 3 a, ergänzt, der wie folgt lautet: Sofern ein Arbeitgeber den Nachweis erbringt, dass
- er Arbeitnehmer hauptberuflich beschäftigt, zu deren wesentlicher Verpflichtung der Abschuss von Wild und Schädlingen gehört und
- die Verwendung von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles für Schusswaffen der Kategorie C und D zweckmäßig und zum Schutz der Gesundheit dieser Arbeitnehmer im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. I Nr. 450/1994, oder dem Landarbeitsgesetz – LAG, BGBl. Nr. 287/1984, im Rahmen der Berufsausübung geboten ist,die Verwendung von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles für Schusswaffen der Kategorie C und D zweckmäßig und zum Schutz der Gesundheit dieser Arbeitnehmer im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 450 aus 1994,, oder dem Landarbeitsgesetz – LAG, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984,, im Rahmen der Berufsausübung geboten ist, kann die Behörde auf Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen vom Verbot des Erwerbs und Besitzes einer bestimmten Anzahl an Vorrichtungen nach Z 2 erteilen. Diese Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Der Besitz und das Führen von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles für Schusswaffen der Kategorie C und D ist Arbeitnehmern dieses Arbeitgebers bei der Ausübung der Jagd im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ohne Bewilligung erlaubt. Der Arbeitgeber hat Name, Adresse und Geburtsdatum der Arbeitnehmer, die solche Vorrichtungen verwenden dürfen, evident zu halten und auf Verlangen der Behörde bekannt zu geben.kann die Behörde auf Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen vom Verbot des Erwerbs und Besitzes einer bestimmten Anzahl an Vorrichtungen nach Ziffer 2, erteilen. Diese Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Der Besitz und das Führen von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles für Schusswaffen der Kategorie C und D ist Arbeitnehmern dieses Arbeitgebers bei der Ausübung der Jagd im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ohne Bewilligung erlaubt. Der Arbeitgeber hat Name, Adresse und Geburtsdatum der Arbeitnehmer, die solche Vorrichtungen verwenden dürfen, evident zu halten und auf Verlangen der Behörde bekannt zu geben.
- Zunächst ist festzuhalten, dass § 17 Abs. 3a WaffG als Adressaten den Arbeitgeber vor Augen hat. Eine direkte Anwendung ist sohin auf den hier vorliegenden Fall nicht gegeben. Weiter ist zu erkennen, dass im Lichte der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes die Kehrseite dieser Norm (= Arbeitnehmerseite) in ihrer Wertung in die Interessensabwägung des § 17 Abs. 3 WaffG übernommen wird (s VwGH 1.9.2017, Ra 2017/03/0051).
- Zunächst ist festzuhalten, dass Paragraph 17, Absatz 3 a, WaffG als Adressaten den Arbeitgeber vor Augen hat. Eine direkte Anwendung ist sohin auf den hier vorliegenden Fall nicht gegeben. Weiter ist zu erkennen, dass im Lichte der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes die Kehrseite dieser Norm (= Arbeitnehmerseite) in ihrer Wertung in die Interessensabwägung des Paragraph 17, Absatz 3, WaffG übernommen wird (s VwGH 1.9.2017, Ra 2017/03/0051). 2.
- Hieraus ergibt sich wiederum, dass der Bf – der unstrittig kein Berufsjäger ist - ebenso nicht in den Anwendungsbereich der aus § 17 Abs. 3a WaffG erfließenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fällt.2.
- Hieraus ergibt sich wiederum, dass der Bf – der unstrittig kein Berufsjäger ist - ebenso nicht in den Anwendungsbereich der aus Paragraph 17, Absatz 3 a, WaffG erfließenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fällt. Der sich aus § 17 Abs. 3a WaffG und dem dieser Bestimmung innewohnenden Gedanken der Wahrung arbeitnehmerschutzrechtlicher Interessen ergebende Ausschluss alternativer Möglichkeiten des Gehörschutzes ist auf den Bf auch nicht anzuwenden (s wiederum VwGH 1.9.2017, Ra 2017/03/0051).Der sich aus Paragraph 17, Absatz 3 a, WaffG und dem dieser Bestimmung innewohnenden Gedanken der Wahrung arbeitnehmerschutzrechtlicher Interessen ergebende Ausschluss alternativer Möglichkeiten des Gehörschutzes ist auf den Bf auch nicht anzuwenden (s wiederum VwGH 1.9.2017, Ra 2017/03/0051). 2.1.
- Dies ergibt, dass der Bf dem medizinisch – wiewohl nicht für die Jagdausübung direkt gutachterlich dargelegten – empfohlenen Schallschutz auch durch alternative Formen des Gehörschutzes Rechnung tragen kann. 2.
- Darüber hinausgehend legt der Bf keine für seine Person bestehenden überwiegenden privaten Interessen konkret und substantiiert dar, welche über die Interessen der privaten Jagdausübung hinausgehen (s dazu VwGH 1.9.2017, Ra 2017/03/0051 Rz 32). Vielmehr werden allgemein Argumente für die Verwendung des Schalldämpfers bei der Jagd angeführt. Dies ist einer Bewertung im Rahmen des § 17 Abs. 3 WaffG nicht zugänglich.2.
- Darüber hinausgehend legt der Bf keine für seine Person bestehenden überwiegenden privaten Interessen konkret und substantiiert dar, welche über die Interessen der privaten Jagdausübung hinausgehen (s dazu VwGH 1.9.2017, Ra 2017/03/0051 Rz 32). Vielmehr werden allgemein Argumente für die Verwendung des Schalldämpfers bei der Jagd angeführt. Dies ist einer Bewertung im Rahmen des Paragraph 17, Absatz 3, WaffG nicht zugänglich. 2.2.
- Das hinter § 17 Abs. 1 Z 5 WaffG stehende Interesse der öffentlichen Sicherheit ist demgegenüber als sehr hoch bewertet zu sehen (s dazu beispielhaft Grosinger/Siegert/Szymanski, Waffenrecht4 90).2.2.
- Das hinter Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 5, WaffG stehende Interesse der öffentlichen Sicherheit ist demgegenüber als sehr hoch bewertet zu sehen (s dazu beispielhaft Grosinger/Siegert/Szymanski, Waffenrecht4 90). 2.2.
- Weiter ist zu erkennen, dass der sachliche Grund für die Differenzierung zwischen § 17 Abs. 3 WaffG und §§ 17 Abs. 3 iVm 3a WaffG in der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bzw. in arbeitnehmerschutzrechtlichen Interessen gegründet ist. Eine Gleichheitswidrigkeit wie vom Bf vermeint, vermag vor diesem Hintergrund vom erkennenden Gericht schon im Ansatz nicht erkannt werden.2.2.
- Weiter ist zu erkennen, dass der sachliche Grund für die Differenzierung zwischen Paragraph 17, Absatz 3, WaffG und Paragraphen 17, Absatz 3, in Verbindung mit 3a WaffG in der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bzw. in arbeitnehmerschutzrechtlichen Interessen gegründet ist. Eine Gleichheitswidrigkeit wie vom Bf vermeint, vermag vor diesem Hintergrund vom erkennenden Gericht schon im Ansatz nicht erkannt werden.
- Daher war spruchgemäß zu entscheiden. IV.römisch vier. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGOB:2018:LVwG.750562.2.MB.BD