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{'item': ['LVwG-500371/14/Wg', 'LVwG-500372/13/Wg', 'LVwG-500373/13/Wg', 'LVwG-500374/13/Wg']}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Oberösterreich Entscheidungsdatum02.08.2018 GeschäftszahlLVwG-500371/14/Wg; LVwG-500372/13/Wg; LVwG-500373/13/Wg; LVwG-500374/13/Wg TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Weigl über die Beschwerden

  1. der E G,
  2. des Dipl.-Ing. C G,
  3. der S S und
  4. des Dr. O S gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom
  5. Jänner 2018, GZ: Wa96-159-2017, Wa96-158-2017, Wa96-160-2017 und Wa96-161-2017, wegen Übertretungen des Wasserrechtsgesetzes (WRG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am
  6. Juli 2018Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Weigl über die Beschwerden
  7. der E G,
  8. des , Dipl.-Ing. C G,
  9. der S S und
  10. des Dr. O S gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom
  11. Jänner 2018, GZ: Wa96-159-2017, Wa96-158-2017, Wa96-160-2017 und Wa96-161-2017, wegen Übertretungen des Wasserrechtsgesetzes (WRG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am
  12. Juli 2018 zu Recht: I.römisch eins. Der Beschwerde der E G wird insoweit Folge gegeben, als die im Straferkenntnis vom
  13. Jänner 2018, GZ: Wa96-159-2017, als erwiesen angenommene Tatzeit gemäß § 44a Z 1 VStG auf
  14. Dezember 2017 bis
  15. Dezember 2017 eingeschränkt wird. Die Geldstrafe wird auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Stunden herabgesetzt. Der Verfahrenskostenbeitrag für das Verfahren der Bezirkshauptmannschaft reduziert sich auf 10 Euro. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.Der Beschwerde der E G wird insoweit Folge gegeben, als die im Straferkenntnis vom
  16. Jänner 2018, GZ: Wa96-159-2017, als erwiesen angenommene Tatzeit gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG auf
  17. Dezember 2017 bis
  18. Dezember 2017 eingeschränkt wird. Die Geldstrafe wird auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Stunden herabgesetzt. Der Verfahrenskostenbeitrag für das Verfahren der Bezirkshauptmannschaft reduziert sich auf 10 Euro. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. II.römisch zwei. Der Beschwerde des Dipl.-Ing. C G wird insoweit Folge gegeben, als die im Straferkenntnis vom
  19. Jänner 2018, GZ: Wa96-158-2017, als erwiesen angenommene Tatzeit gemäß § 44a Z 1 VStG auf
  20. Dezember 2017 bis
  21. Dezember 2017 eingeschränkt wird. Die Geldstrafe wird auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Stunden herabgesetzt. Der Verfahrenskostenbeitrag für das Verfahren der Bezirkshauptmannschaft reduziert sich auf 10 Euro. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.Der Beschwerde des Dipl.-Ing. C G wird insoweit Folge gegeben, als die im Straferkenntnis vom
  22. Jänner 2018, GZ: Wa96-158-2017, als erwiesen angenommene Tatzeit gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG auf
  23. Dezember 2017 bis
  24. Dezember 2017 eingeschränkt wird. Die Geldstrafe wird auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Stunden herabgesetzt. Der Verfahrenskostenbeitrag für das Verfahren der Bezirkshauptmannschaft reduziert sich auf 10 Euro. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. III.römisch drei. Die gegen S und Dr. O S erlassenen Straferkenntnisse vom
  25. Jänner 2018, GZ: Wa96-160-2017 und Wa96-161-2017, werden behoben und die Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG eingestellt.Die gegen S und Dr. O S erlassenen Straferkenntnisse vom
  26. Jänner 2018, GZ: Wa96-160-2017 und Wa96-161-2017, werden behoben und die Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG eingestellt. IV.römisch vier. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision unzulässig. Entscheidungsgründe I.römisch eins. Sachverhalt
  27. Die Ehegatten S sind Miteigentümer des Grundstückes Nr., KG M, die Ehegatten G Miteigentümer des Grundstückes Nr., KG M. Sie haben in den auf ihren Liegenschaften befindlichen Wohnobjekten Unterkunft genommen. Zu den Einkommens- und Familienverhältnissen der Ehegatten G: C G monatliches Nettoeinkommen ca. 2.000 Euro, E G monatliches Nettoeinkommen ca. 700 Euro, Sorgepflichten: 2 Töchter im Studium, ein Schulkind; zu den Einkommens- und Familienverhältnissen der Ehegatten S: S S verfügt derzeit über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.200 Euro. Dr. S verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 2.000 Euro. Sie sind für zwei minderjährige Kinder sorgepflichtig.
  28. Auf Grundstück Nr. befindet sich eine Wasserversorgungsanlage (WVA) zum Bezug von Grundwasser, die im Jahr 1997 von den Ehegatten U, den Rechtsvorgängern der Ehegatten S, errichtet wurde. Der Brunnen funktionierte immer einwandfrei und lieferte immer einwandfreie Wasserqualität.
  29. Dipl.-Ing. G erkundigte sich im Jahr 1997 bei seinem Nachbarn M A, ob für den Anschluss des Grundstückes Nr. an diese WVA eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist. M August war damals bei der Bezirkshauptmannschaft (BH) zuständiger Sachbearbeiter für Wasserrecht. Dipl.-Ing. G richtete keine formelle Rechtsanfrage an die BH, sondern erkundigte sich privat bei M A. Dieser erteilte ihm privat die Auskunft, dass seiner Einschätzung nach keine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich sei.
  30. Im Einvernehmen der Ehegatten G und U wurde noch im Jahr 1997 eine Wasserleitung zum Grundstück Nr., KG M, gelegt. Die Liegenschaft Nr., KG M, wurde aber erst im Jahr 1999 bei Errichtung des Wohngebäudes der Ehegatten G an die WVA auf Grundstück Nr. , KG M, angeschlossen. Es wurde kein schriftlicher Vertrag über die Begründung eines Wasserbezugsrechtes abgeschlossen, sondern lediglich mündlich vereinbart, Strom- und Erhaltungskosten auf die beiden Grundstücke jeweils zur Hälfte aufzuteilen. Ein Wasserzins war nicht vereinbart.
  31. Im Jahr 2006 erwarben die Ehegatten S auf Grund des Kaufvertrages vom
  32. März 2006 Eigentum am Grundstück Nr. 3, KG M. Bei Errichtung und Unterfertigung des Kaufvertrages war von dieser Wasserleitung zur zweiten Liegenschaft der Ehegatten G nicht die Rede. Die Ehegatten S wussten bei Abschluss des Kaufvertrages nichts von dieser Wasserleitung, schließlich ist auch keine Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen. In weiterer Folge wurden aber wie zuvor die Strom- und Erhaltungskosten jeweils zur Hälfte weiterverrechnet.
  33. Die BH erlangte erst im Jahr 2017 in einem Verfahren zur Bewilligung einer anderen Anlage Kenntnis von der gegenständlichen WVA. Die BH wies die Ehegatten G und S mit Schreiben vom
  34. Mai 2017 auf die gemäß § 10 WRG bestehende Bewilligungspflicht hin und forderte sie auf, bis spätestens
  35. August 2017 ein Einreichprojekt zur Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung vorzulegen. Seit damals war den Ehegatten G und S bewusst, dass eine Bewilligung erforderlich war. Mit E-Mail vom
  36. August 2017 informierten die Ehegatten G die BH von ihrer Absicht, einen eigenen Hausbrunnen zu errichten und dazu Angebote einzuholen, da die WVA laut Information eines fachkundigen Unternehmens nicht bewilligungsfähig ist und nach ihren Erhebungen bei der Gemeinde auch ein Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage nicht in Betracht kam. Die BH erließ keinen wasserpolizeilichen Auftrag, sondern forderte die Ehegatten G mit Schreiben vom
  37. Oktober 2017 auf, bis längstens
  38. November 2017 die Bestätigung eines Fachkundigen über Trennung der Leitung zum alten Brunnen vorzulegen. Davon erlangten auch die Ehegatten S Kenntnis. Dr. S sprach am
  39. November 2017 bei der BH vor und erkundigte sich, ob die Ehegatten G bereits eine Bestätigung vorgelegt hätten. Hätten die Ehegatten S die Leitung zu Grundstück Nr., KG M, getrennt, wäre der fortan als Einzelversorgungsanlage für das eigene Grundstück betriebene Brunnen nicht mehr bewilligungspflichtig gewesen. Die Ehegatten S wollten den Ehegatten G aber nicht von heute auf morgen durch Trennung der Leitung die Wasserversorgung entziehen, zumal diese auf die Versorgung mit Trink- und Nutzwasser aus der WVA angewiesen waren.
  40. Die BH erlangte erst im Jahr 2017 in einem Verfahren zur Bewilligung einer anderen Anlage Kenntnis von der gegenständlichen WVA. Die BH wies die Ehegatten G und S mit Schreiben vom
  41. Mai 2017 auf die gemäß Paragraph 10, WRG bestehende Bewilligungspflicht hin und forderte sie auf, bis spätestens
  42. August 2017 ein Einreichprojekt zur Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung vorzulegen. Seit damals war den Ehegatten G und S bewusst, dass eine Bewilligung erforderlich war. Mit E-Mail vom
  43. August 2017 informierten die Ehegatten G die BH von ihrer Absicht, einen eigenen Hausbrunnen zu errichten und dazu Angebote einzuholen, da die WVA laut Information eines fachkundigen Unternehmens nicht bewilligungsfähig ist und nach ihren Erhebungen bei der Gemeinde auch ein Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage nicht in Betracht kam. Die BH erließ keinen wasserpolizeilichen Auftrag, sondern forderte die Ehegatten G mit Schreiben vom
  44. Oktober 2017 auf, bis längstens
  45. November 2017 die Bestätigung eines Fachkundigen über Trennung der Leitung zum alten Brunnen vorzulegen. Davon erlangten auch die Ehegatten S Kenntnis. Dr. S sprach am
  46. November 2017 bei der BH vor und erkundigte sich, ob die Ehegatten G bereits eine Bestätigung vorgelegt hätten. Hätten die Ehegatten S die Leitung zu Grundstück Nr., KG M, getrennt, wäre der fortan als Einzelversorgungsanlage für das eigene Grundstück betriebene Brunnen nicht mehr bewilligungspflichtig gewesen. Die Ehegatten S wollten den Ehegatten G aber nicht von heute auf morgen durch Trennung der Leitung die Wasserversorgung entziehen, zumal diese auf die Versorgung mit Trink- und Nutzwasser aus der WVA angewiesen waren.
  47. Mit E-Mail vom
  48. November 2017 ersuchten die Ehegatten G bei der BH um einen neuerlichen Aufschub. Die BH leitete daraufhin gegen die Ehegatten G und S mit Aufforderungen zur Rechtfertigung vom
  49. Dezember 2017 Verwaltungsstrafverfahren ein (Zustellung am
  50. Dezember 2017). Die BH wirft den Ehegatten S vor, im Zeitraum
  51. Mai 2017 bis
  52. Dezember 2017 die Anlage ohne Bewilligung betrieben zu haben. Den Ehegatten G wird vorgeworfen, in diesem Zeitraum Grundwasser ohne der erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligung benutzt zu haben. Mit E-Mail vom
  53. Dezember 2017 informierten die Ehegatten G die BH über die Auftragserteilung zur Errichtung eines Bohrbrunnens. Das Anbot der Firma D ist auf den
  54. Dezember 2017 datiert, wurde also vor Zustellung der Aufforderung zur Rechtfertigung erstellt. Die Ehegatten G hätten den Auftrag jedenfalls im Dezember 2017 erteilt, auch wenn kein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden wäre. Die Aufforderung zur Rechtfertigung bzw. die Zustellung der Aufforderung zur Rechtfertigung am
  55. Dezember 2017 fällt zufällig genau mit der Auftragserteilung bzw. mit diesem zeitlichen Zusammenhang zusammen.
  56. Die BH verhängte schließlich in den bekämpften Straferkenntnissen jeweils Geldstrafen in der Höhe von 700 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 20 Stunden. In den dagegen erhobenen Beschwerden wird die Einstellung der Verwaltungsstrafverfahren beantragt. Der Brunnen der Ehegatten G wurde am
  57. Mai 2018 fertig gestellt und die Leitung zur WVA der Ehegatten S getrennt. Die WVA der Ehegatten S wird seither als Einzelversorgungsanlage verwendet.
  58. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich führte am
  59. Juli 2018 antragsgemäß eine Verhandlung durch II.römisch zwei. Beweiswürdigung
  60. Der relevante Sachverhalt (I.) ergibt sich unstrittig aus den vorliegenden Verfahrensakten, den Aussagen der Ehegatten G und des rechtsanwaltlichen Vertreters der Ehegatten S sowie des beantragten Zeugen M in der Verhandlung am
  61. Juli 2018.
  62. Der relevante Sachverhalt (römisch eins.) ergibt sich unstrittig aus den vorliegenden Verfahrensakten, den Aussagen der Ehegatten G und des rechtsanwaltlichen Vertreters der Ehegatten S sowie des beantragten Zeugen M in der Verhandlung am
  63. Juli
  64. Die Ehegatten S brachten in ihren Beschwerden vor, sie seien bis zum Schreiben der BH vom
  65. Mai 2017 davon ausgegangen, ihre Anlage würde nur die eigene Liegenschaft versorgen. Dieses Vorbringen stellte sich in der Verhandlung als unrichtig heraus, wurden doch die Erhaltungskosten immer unstrittig auf beide Grundstücke aufgeteilt. Es mag aber durchaus sein, dass sie bei Abschluss des Kaufvertrages noch nichts von der Wasserleitung wussten, zumal im Grundbuch kein Wasserbezugsrecht eingetragen ist und lediglich eine mündliche Vereinbarung über den Wasserbezug bestand.
  66. Das von der Firma D eingeholte Angebot ist auf den
  67. Dezember 2017 datiert und wurde daher vor Zustellung der Aufforderung zur Rechtfertigung erstellt. Die Angabe des Dipl.-Ing. G, sie hätten den Auftrag jedenfalls im Dezember 2017 erteilt, auch wenn kein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden wäre, ist daher glaubwürdig. Die Aufforderung zur Rechtfertigung bzw. die Zustellung der Aufforderung zur Rechtfertigung am
  68. Dezember 2017 fällt zufällig genau mit der Auftragserteilung bzw. mit diesem zeitlichen Zusammenhang zusammen. Die Anlage der Ehegatten G wurde unbestritten bereits fertig gestellt und die Leitung zur WVA der Ehegatten S getrennt. Die Angaben der Ehegatten S und G, wonach der alte Brunnen immer einwandfrei funktionierte und immer einwandfreie Wasserqualität lieferte, sind glaubwürdig und werden ebenfalls den Feststellungen zu Grunde gelegt. III.römisch drei. Rechtliche Beurteilung
  69. Objektiver Tatbestand: Die Bestimmung des § 10 Abs. 1 und 2 WRG wird in den Straferkenntnissen wörtlich wiedergegeben. Eine Verwaltungsübertretung begeht gemäß § 137 Abs. 2 Z 2 WRG und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14.530 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer ohne gemäß § 10 Abs. 2 oder 3 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Grundwasser erschließt oder benutzt, in den Grundwasserhaushalt eingreift, hiefür dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt oder artesische Brunnen errichtet oder betreibt.Die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins und 2 WRG wird in den Straferkenntnissen wörtlich wiedergegeben. Eine Verwaltungsübertretung begeht gemäß Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 2, WRG und ist, sofern die Tat nicht nach Absatz 3, oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14.530 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer ohne gemäß Paragraph 10, Absatz 2, oder 3 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Grundwasser erschließt oder benutzt, in den Grundwasserhaushalt eingreift, hiefür dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt oder artesische Brunnen errichtet oder betreibt. Die Benutzung von Grundwasser aus der gegenständlichen Anlage zur Versorgung des Grundstückes der Ehegatten G war gemäß § 10 Abs. 2 WRG bereits im Jahr 1997/1999 bewilligungspflichtig, dient die Anlage doch nicht nur der Wasserversorgung des Grundstückes, auf dem sie sich befindet (vgl. Oberleitner/Berger, WRG-ON 1.04 § 10 (Stand: Juli 2016, rdb.at) RZ 5). Da keine Bewilligung vorlag, ist der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt. Gleiches gilt für den von den Ehegatten S zu verantwortenden Betrieb der Anlage.Die Benutzung von Grundwasser aus der gegenständlichen Anlage zur Versorgung des Grundstückes der Ehegatten G war gemäß Paragraph 10, Absatz 2, WRG bereits im Jahr 1997 aus 1999, bewilligungspflichtig, dient die Anlage doch nicht nur der Wasserversorgung des Grundstückes, auf dem sie sich befindet vergleiche Oberleitner/Berger, WRG-ON 1.04 Paragraph 10, (Stand: Juli 2016, rdb.at) RZ 5). Da keine Bewilligung vorlag, ist der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt. Gleiches gilt für den von den Ehegatten S zu verantwortenden Betrieb der Anlage.
  70. Subjektiver Tatbestand (Verschulden): Die BH wies die Ehegatten G und S mit Schreiben vom
  71. Mai 2017 auf die Bewilligungspflicht hin und setzte in der Folge eine Frist bis
  72. November
  73. Die Ehegatten G und S wussten seit diesem Schreiben über die Bewilligungspflicht Bescheid. Die Verwaltungsübertretung wurde daher im angelasteten Zeitraum
  74. Mai 2017 bis
  75. Dezember 2017 vorsätzlich wissentlich (§ 5 Abs. 3 StGB) begangen.Die BH wies die Ehegatten G und S mit Schreiben vom
  76. Mai 2017 auf die Bewilligungspflicht hin und setzte in der Folge eine Frist bis
  77. November
  78. Die Ehegatten G und S wussten seit diesem Schreiben über die Bewilligungspflicht Bescheid. Die Verwaltungsübertretung wurde daher im angelasteten Zeitraum
  79. Mai 2017 bis
  80. Dezember 2017 vorsätzlich wissentlich (Paragraph 5, Absatz 3, StGB) begangen.
  81. (Eingeschränkte) Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG:(Eingeschränkte) Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG: § 45 Abs. 1 VStG lautet:Paragraph 45, Absatz eins, VStG lautet: „

(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn 1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet; 2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen; 3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen; 4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind; 5. die Strafverfolgung nicht möglich ist; 6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“ Die in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Umstände - geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, geringe Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Tat sowie geringes Verschulden - müssen kumulativ vorliegen (vgl. VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167). Von geringem Verschulden im Sinne dieser Bestimmung ist jedoch nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH Ra 2016/02/0245).Die in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG genannten Umstände - geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, geringe Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Tat sowie geringes Verschulden - müssen kumulativ vorliegen vergleiche VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167). Von geringem Verschulden im Sinne dieser Bestimmung ist jedoch nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH , Ra 2016/02/0245). Bei der Auslegung des VStG können auch Wertentscheidungen der StPO Berücksichtigung finden. So setzt eine intervenierende Diversion nach dem 11. Hauptstück voraus, dass die Schuld des Beschuldigten nicht als schwer anzusehen wäre; der in der Strafzumessungsschuld zum Ausdruck kommende Vorwurf umfasst das vom Beschuldigten verwirklichte Handlungsunrecht, die eigentliche, vielfach als Gesinnungsunwert bezeichnete täterspezifische Schuld und darüber hinausgehend alle für die Bestimmung der Strafe sonst noch bedeutsamen Umstände im Sinne der §§ 32 ff StGB. Gerade bei den im Einzugsbereich des 11. Hauptstückes liegenden, regelmäßig ein geringeres Handlungsunrecht als Vorsatzdelikte beinhaltenden Fahrlässigkeitsdelikten (§§ 88, 89 StGB) ist daher ein diversionsausschließendes schweres Verschulden nur in besonderen Ausnahmefällen anzunehmen. Folgende Umstände sprechen gegen eine schwere Schuld: die Schuldeinsicht; das ungetrübte Vorleben; die bereits erfolgte Schadensgutmachung (Schroll in Fuchs/Ratz, WK StPO § 198 (Stand 1.6.2016, rdb.
  1. at)RZ 13, 16/1).Bei der Auslegung des VStG können auch Wertentscheidungen der StPO Berücksichtigung finden. So setzt eine intervenierende Diversion nach dem 11. Hauptstück voraus, dass die Schuld des Beschuldigten nicht als schwer anzusehen wäre; der in der Strafzumessungsschuld zum Ausdruck kommende Vorwurf umfasst das vom Beschuldigten verwirklichte Handlungsunrecht, die eigentliche, vielfach als Gesinnungsunwert bezeichnete täterspezifische Schuld und darüber hinausgehend alle für die Bestimmung der Strafe sonst noch bedeutsamen Umstände im Sinne der Paragraphen 32, ff StGB. Gerade bei den im Einzugsbereich des 11. Hauptstückes liegenden, regelmäßig ein geringeres Handlungsunrecht als Vorsatzdelikte beinhaltenden Fahrlässigkeitsdelikten (Paragraphen 88, 89, StGB) ist daher ein diversionsausschließendes schweres Verschulden nur in besonderen Ausnahmefällen anzunehmen. Folgende Umstände sprechen gegen eine schwere Schuld: die Schuldeinsicht; das ungetrübte Vorleben; die bereits erfolgte Schadensgutmachung (Schroll in Fuchs/Ratz, WK StPO Paragraph 198, (Stand 1.6.2016, rdb.
  2. at)RZ 13, 16/1). Im gegenständlichen Fall setzt eine sachgerechte gesetzeskonforme Lösung eine Gesamtbetrachtung voraus. 3.1. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat ist gering: Die BeschwerdeführerInnen haben nach dem für sie geltenden Sorgfaltsmaßstab (§ 31 WRG, § 1297 ABGB) weder das Schutzgut Wasser noch die wasserwirtschaftliche Ordnung beeinträchtigt. Schließlich funktionierte die Anlage auf Grundstück Nr. 390 jahrzehntelang einwandfrei (Punkt I.2.). Die BeschwerdeführerInnen haben nach dem für sie geltenden Sorgfaltsmaßstab (Paragraph 31, WRG, Paragraph 1297, ABGB) weder das Schutzgut Wasser noch die wasserwirtschaftliche Ordnung beeinträchtigt. Schließlich funktionierte die Anlage auf Grundstück Nr. 390 jahrzehntelang einwandfrei (Punkt römisch eins.2.). Das rechtlich nicht zu beanstandende administrative Vorgehen der Behörde zielte auf die Wiederherstellung eines formell rechtmäßigen Zustandes ab. Die Qualität der Wasserversorgung hat sich dadurch aber für keinen der Grundeigentümer verbessert, verfügt doch keine der Einzelversorgungsanlagen über ein Schutzgebiet. Es handelt sich um eine sehr kleine Anlage, die lediglich der Versorgung von zwei Objekten diente. Betrieb und Nutzung einer solchen nur knapp die Schwelle der Bewilligungspflicht überschreitenden Anlage bleiben wesentlich hinter dem typisierten Unrechtsgehalt der angelasteten Verwaltungsübertretung zurück. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist bei einer solchen Anlage gering. Auch die Intensität der Beeinträchtigung ist gering, wurde doch mit Inbetriebnahme der Anlage der Ehegatten G ein rechtmäßiger Zustand hergestellt. 3.2. Das Verschulden der Ehegatten S war im gesamten angelasteten Tatzeitraum gering, das Verschulden der Ehegatten G jedoch nur im Zeitraum 24. Mai 2017 bis 30. November 2017: Die Ehegatten G waren bemüht, einen gesetzeskonformen Zustand herzustellen. Dipl.-Ing. G thematisierte den Grundsatz „Beraten statt Strafen“. Die BH hatte eine Frist bis 30. November 2017 gesetzt. In Anbetracht des Umstandes, dass die sofortige Einstellung des Wasserbezugs eine massive Beeinträchtigung des Privatlebens der Familie G bedeutet hätte, kann den Ehegatten G im Zeitraum 24. Mai 2017 bis 30. November 2017 nur ein geringes Verschulden angelastet werden. Dies gilt aber nicht für den Zeitraum nach Fristablauf, weshalb in der Zeit von 1. Dezember 2017 bis 11. Dezember 2017 die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG nicht gerechtfertigt ist.Die Ehegatten G waren bemüht, einen gesetzeskonformen Zustand herzustellen. Dipl.-Ing. G thematisierte den Grundsatz „Beraten statt Strafen“. Die BH hatte eine Frist bis 30. November 2017 gesetzt. In Anbetracht des Umstandes, dass die sofortige Einstellung des Wasserbezugs eine massive Beeinträchtigung des Privatlebens der Familie G bedeutet hätte, kann den Ehegatten G im Zeitraum 24. Mai 2017 bis 30. November 2017 nur ein geringes Verschulden angelastet werden. Dies gilt aber nicht für den Zeitraum nach Fristablauf, weshalb in der Zeit von 1. Dezember 2017 bis 11. Dezember 2017 die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG nicht gerechtfertigt ist. Anderes gilt für die Ehegatten S. Diese hätten einen gesetzmäßigen Zustand nur durch Unterbrechen der Leitung zur Liegenschaft G herstellen können. Dies wollten sie - wie sie in den Beschwerden vorbringen - aber nicht von heute auf morgen verantworten, hätten sie damit doch ihren Nachbarn die Wasserversorgung entzogen. In einer solchen Konstellation ist den Ehegatten S im gesamten angelasteten Tatzeitraum bis 11. Dezember 2017 lediglich ein geringes Verschulden anzulasten. Eine Ermahnung im Sinne des § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG wäre unter spezialpräventiven Gesichtspunkten nur dann geboten, wenn zur nachhaltigen Sicherstellung eines gesetzmäßigen Zustandes noch besondere Maßnahmen ergriffen werden müssten. Das ist aber nicht der Fall, da bereits ein gesetzmäßiger Zustand hergestellt wurde. Die gegen die Ehegatten S erlassenen Straferkenntnisse waren daher gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG zu beheben und die Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Anderes gilt für die Ehegatten S. Diese hätten einen gesetzmäßigen Zustand nur durch Unterbrechen der Leitung zur Liegenschaft G herstellen können. Dies wollten sie - wie sie in den Beschwerden vorbringen - aber nicht von heute auf morgen verantworten, hätten sie damit doch ihren Nachbarn die Wasserversorgung entzogen. In einer solchen Konstellation ist den Ehegatten S im gesamten angelasteten Tatzeitraum bis 11. Dezember 2017 lediglich ein geringes Verschulden anzulasten. Eine Ermahnung im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG wäre unter spezialpräventiven Gesichtspunkten nur dann geboten, wenn zur nachhaltigen Sicherstellung eines gesetzmäßigen Zustandes noch besondere Maßnahmen ergriffen werden müssten. Das ist aber nicht der Fall, da bereits ein gesetzmäßiger Zustand hergestellt wurde. Die gegen die Ehegatten S erlassenen Straferkenntnisse waren daher gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG zu beheben und die Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. 4. Strafbemessung (Ehegatten G): Der Strafrahmen beträgt gemäß § 137 Abs. 2 WRG bis 14.530 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen. Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 Abs. 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind gemäß § 19 Abs. 2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Der Strafrahmen beträgt gemäß Paragraph 137, Absatz 2, WRG bis 14.530 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen. Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Unrechtsgehalt: geringfügig (Die Anlage überschreitet nur knapp die Schwelle der Bewilligungspflicht.) Verschulden: Vorsatz (Wissentlichkeit, § 5 Abs. 3 StGB), schuldmindernd war, dass die Ehegatten G auf den Wasserbezug angewiesen waren und den gesetzmäßigen Zustand hergestellt haben.Verschulden: Vorsatz (Wissentlichkeit, Paragraph 5, Absatz 3, StGB), schuldmindernd war, dass die Ehegatten G auf den Wasserbezug angewiesen waren und den gesetzmäßigen Zustand hergestellt haben. Milderungsgründe: Unbescholtenheit Erschwerungsgründe: keine Einkommens- und Vermögensverhältnisse: siehe Punkt I.1.Einkommens- und Vermögensverhältnisse: siehe Punkt römisch eins.1. Im Ergebnis war eine Herabsetzung der Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe auf das nunmehr festgesetzte Ausmaß gerechtfertigt. Damit reduziert sich auch der Kotenbeitrag für das Verfahren der Behörde. (Dieser Beitrag ist gemäß § 64 Abs. 2 VStG für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.) Bei diesem Verfahrensergebnis ist kein Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren zu entrichten.Im Ergebnis war eine Herabsetzung der Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe auf das nunmehr festgesetzte Ausmaß gerechtfertigt. Damit reduziert sich auch der Kotenbeitrag für das Verfahren der Behörde. (Dieser Beitrag ist gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.) Bei diesem Verfahrensergebnis ist kein Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren zu entrichten. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da die Rechtslage durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist. - zur Bewilligungspflicht nach § 10 Abs. 2 WRG: VwGH 2013/07/0074zur Bewilligungspflicht nach Paragraph 10, Absatz 2, WRG: VwGH 2013/07/0074 - zu § 45 Abs. 1 Z 4 VStG: Fehlt es an einer der in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, kommt keine Ermahnung nach § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG in Frage (VwGH Ra 2018/02/0009). Bei der Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG ist auf den jeweiligen Deliktstypus Bedacht zu nehmen (z.B. VwGH Ra 2015/02/0167). Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles eine außerordentliche Milderung der Strafe nach § 20 VStG bzw. eine Einstellung nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (VwGH Ra 2017/08/0043). Im gegenständlichen Fall wurde bei einer Gesamtbetrachtung nicht von diesen Vorgaben abgewichen. zu Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG: Fehlt es an einer der in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, kommt keine Ermahnung nach Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG in Frage (VwGH Ra 2018/02/0009). Bei der Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG ist auf den jeweiligen Deliktstypus Bedacht zu nehmen (z.B. VwGH Ra 2015/02/0167). Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles eine außerordentliche Milderung der Strafe nach Paragraph 20, VStG bzw. eine Einstellung nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (VwGH Ra 2017/08/0043). Im gegenständlichen Fall wurde bei einer Gesamtbetrachtung nicht von diesen Vorgaben abgewichen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGOB:2018:LVwG.500371.14.Wg

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