RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Oberösterreich Entscheidungsdatum02.08.2018 GeschäftszahlLVwG-500371/14/Wg; LVwG-500372/13/Wg; LVwG-500373/13/Wg; LVwG-500374/13/Wg TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Weigl über die Beschwerden
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn 1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet; 2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen; 3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen; 4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind; 5. die Strafverfolgung nicht möglich ist; 6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“ Die in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Umstände - geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, geringe Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Tat sowie geringes Verschulden - müssen kumulativ vorliegen (vgl. VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167). Von geringem Verschulden im Sinne dieser Bestimmung ist jedoch nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH Ra 2016/02/0245).Die in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG genannten Umstände - geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, geringe Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Tat sowie geringes Verschulden - müssen kumulativ vorliegen vergleiche VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167). Von geringem Verschulden im Sinne dieser Bestimmung ist jedoch nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH , Ra 2016/02/0245). Bei der Auslegung des VStG können auch Wertentscheidungen der StPO Berücksichtigung finden. So setzt eine intervenierende Diversion nach dem 11. Hauptstück voraus, dass die Schuld des Beschuldigten nicht als schwer anzusehen wäre; der in der Strafzumessungsschuld zum Ausdruck kommende Vorwurf umfasst das vom Beschuldigten verwirklichte Handlungsunrecht, die eigentliche, vielfach als Gesinnungsunwert bezeichnete täterspezifische Schuld und darüber hinausgehend alle für die Bestimmung der Strafe sonst noch bedeutsamen Umstände im Sinne der §§ 32 ff StGB. Gerade bei den im Einzugsbereich des 11. Hauptstückes liegenden, regelmäßig ein geringeres Handlungsunrecht als Vorsatzdelikte beinhaltenden Fahrlässigkeitsdelikten (§§ 88, 89 StGB) ist daher ein diversionsausschließendes schweres Verschulden nur in besonderen Ausnahmefällen anzunehmen. Folgende Umstände sprechen gegen eine schwere Schuld: die Schuldeinsicht; das ungetrübte Vorleben; die bereits erfolgte Schadensgutmachung (Schroll in Fuchs/Ratz, WK StPO § 198 (Stand 1.6.2016, rdb.
- at)RZ 13, 16/1).Bei der Auslegung des VStG können auch Wertentscheidungen der StPO Berücksichtigung finden. So setzt eine intervenierende Diversion nach dem 11. Hauptstück voraus, dass die Schuld des Beschuldigten nicht als schwer anzusehen wäre; der in der Strafzumessungsschuld zum Ausdruck kommende Vorwurf umfasst das vom Beschuldigten verwirklichte Handlungsunrecht, die eigentliche, vielfach als Gesinnungsunwert bezeichnete täterspezifische Schuld und darüber hinausgehend alle für die Bestimmung der Strafe sonst noch bedeutsamen Umstände im Sinne der Paragraphen 32, ff StGB. Gerade bei den im Einzugsbereich des 11. Hauptstückes liegenden, regelmäßig ein geringeres Handlungsunrecht als Vorsatzdelikte beinhaltenden Fahrlässigkeitsdelikten (Paragraphen 88, 89, StGB) ist daher ein diversionsausschließendes schweres Verschulden nur in besonderen Ausnahmefällen anzunehmen. Folgende Umstände sprechen gegen eine schwere Schuld: die Schuldeinsicht; das ungetrübte Vorleben; die bereits erfolgte Schadensgutmachung (Schroll in Fuchs/Ratz, WK StPO Paragraph 198, (Stand 1.6.2016, rdb.
- at)RZ 13, 16/1). Im gegenständlichen Fall setzt eine sachgerechte gesetzeskonforme Lösung eine Gesamtbetrachtung voraus. 3.1. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat ist gering: Die BeschwerdeführerInnen haben nach dem für sie geltenden Sorgfaltsmaßstab (§ 31 WRG, § 1297 ABGB) weder das Schutzgut Wasser noch die wasserwirtschaftliche Ordnung beeinträchtigt. Schließlich funktionierte die Anlage auf Grundstück Nr. 390 jahrzehntelang einwandfrei (Punkt I.2.). Die BeschwerdeführerInnen haben nach dem für sie geltenden Sorgfaltsmaßstab (Paragraph 31, WRG, Paragraph 1297, ABGB) weder das Schutzgut Wasser noch die wasserwirtschaftliche Ordnung beeinträchtigt. Schließlich funktionierte die Anlage auf Grundstück Nr. 390 jahrzehntelang einwandfrei (Punkt römisch eins.2.). Das rechtlich nicht zu beanstandende administrative Vorgehen der Behörde zielte auf die Wiederherstellung eines formell rechtmäßigen Zustandes ab. Die Qualität der Wasserversorgung hat sich dadurch aber für keinen der Grundeigentümer verbessert, verfügt doch keine der Einzelversorgungsanlagen über ein Schutzgebiet. Es handelt sich um eine sehr kleine Anlage, die lediglich der Versorgung von zwei Objekten diente. Betrieb und Nutzung einer solchen nur knapp die Schwelle der Bewilligungspflicht überschreitenden Anlage bleiben wesentlich hinter dem typisierten Unrechtsgehalt der angelasteten Verwaltungsübertretung zurück. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist bei einer solchen Anlage gering. Auch die Intensität der Beeinträchtigung ist gering, wurde doch mit Inbetriebnahme der Anlage der Ehegatten G ein rechtmäßiger Zustand hergestellt. 3.2. Das Verschulden der Ehegatten S war im gesamten angelasteten Tatzeitraum gering, das Verschulden der Ehegatten G jedoch nur im Zeitraum 24. Mai 2017 bis 30. November 2017: Die Ehegatten G waren bemüht, einen gesetzeskonformen Zustand herzustellen. Dipl.-Ing. G thematisierte den Grundsatz „Beraten statt Strafen“. Die BH hatte eine Frist bis 30. November 2017 gesetzt. In Anbetracht des Umstandes, dass die sofortige Einstellung des Wasserbezugs eine massive Beeinträchtigung des Privatlebens der Familie G bedeutet hätte, kann den Ehegatten G im Zeitraum 24. Mai 2017 bis 30. November 2017 nur ein geringes Verschulden angelastet werden. Dies gilt aber nicht für den Zeitraum nach Fristablauf, weshalb in der Zeit von 1. Dezember 2017 bis 11. Dezember 2017 die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG nicht gerechtfertigt ist.Die Ehegatten G waren bemüht, einen gesetzeskonformen Zustand herzustellen. Dipl.-Ing. G thematisierte den Grundsatz „Beraten statt Strafen“. Die BH hatte eine Frist bis 30. November 2017 gesetzt. In Anbetracht des Umstandes, dass die sofortige Einstellung des Wasserbezugs eine massive Beeinträchtigung des Privatlebens der Familie G bedeutet hätte, kann den Ehegatten G im Zeitraum 24. Mai 2017 bis 30. November 2017 nur ein geringes Verschulden angelastet werden. Dies gilt aber nicht für den Zeitraum nach Fristablauf, weshalb in der Zeit von 1. Dezember 2017 bis 11. Dezember 2017 die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG nicht gerechtfertigt ist. Anderes gilt für die Ehegatten S. Diese hätten einen gesetzmäßigen Zustand nur durch Unterbrechen der Leitung zur Liegenschaft G herstellen können. Dies wollten sie - wie sie in den Beschwerden vorbringen - aber nicht von heute auf morgen verantworten, hätten sie damit doch ihren Nachbarn die Wasserversorgung entzogen. In einer solchen Konstellation ist den Ehegatten S im gesamten angelasteten Tatzeitraum bis 11. Dezember 2017 lediglich ein geringes Verschulden anzulasten. Eine Ermahnung im Sinne des § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG wäre unter spezialpräventiven Gesichtspunkten nur dann geboten, wenn zur nachhaltigen Sicherstellung eines gesetzmäßigen Zustandes noch besondere Maßnahmen ergriffen werden müssten. Das ist aber nicht der Fall, da bereits ein gesetzmäßiger Zustand hergestellt wurde. Die gegen die Ehegatten S erlassenen Straferkenntnisse waren daher gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG zu beheben und die Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Anderes gilt für die Ehegatten S. Diese hätten einen gesetzmäßigen Zustand nur durch Unterbrechen der Leitung zur Liegenschaft G herstellen können. Dies wollten sie - wie sie in den Beschwerden vorbringen - aber nicht von heute auf morgen verantworten, hätten sie damit doch ihren Nachbarn die Wasserversorgung entzogen. In einer solchen Konstellation ist den Ehegatten S im gesamten angelasteten Tatzeitraum bis 11. Dezember 2017 lediglich ein geringes Verschulden anzulasten. Eine Ermahnung im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG wäre unter spezialpräventiven Gesichtspunkten nur dann geboten, wenn zur nachhaltigen Sicherstellung eines gesetzmäßigen Zustandes noch besondere Maßnahmen ergriffen werden müssten. Das ist aber nicht der Fall, da bereits ein gesetzmäßiger Zustand hergestellt wurde. Die gegen die Ehegatten S erlassenen Straferkenntnisse waren daher gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG zu beheben und die Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. 4. Strafbemessung (Ehegatten G): Der Strafrahmen beträgt gemäß § 137 Abs. 2 WRG bis 14.530 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen. Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 Abs. 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind gemäß § 19 Abs. 2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Der Strafrahmen beträgt gemäß Paragraph 137, Absatz 2, WRG bis 14.530 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen. Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Unrechtsgehalt: geringfügig (Die Anlage überschreitet nur knapp die Schwelle der Bewilligungspflicht.) Verschulden: Vorsatz (Wissentlichkeit, § 5 Abs. 3 StGB), schuldmindernd war, dass die Ehegatten G auf den Wasserbezug angewiesen waren und den gesetzmäßigen Zustand hergestellt haben.Verschulden: Vorsatz (Wissentlichkeit, Paragraph 5, Absatz 3, StGB), schuldmindernd war, dass die Ehegatten G auf den Wasserbezug angewiesen waren und den gesetzmäßigen Zustand hergestellt haben. Milderungsgründe: Unbescholtenheit Erschwerungsgründe: keine Einkommens- und Vermögensverhältnisse: siehe Punkt I.1.Einkommens- und Vermögensverhältnisse: siehe Punkt römisch eins.1. Im Ergebnis war eine Herabsetzung der Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe auf das nunmehr festgesetzte Ausmaß gerechtfertigt. Damit reduziert sich auch der Kotenbeitrag für das Verfahren der Behörde. (Dieser Beitrag ist gemäß § 64 Abs. 2 VStG für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.) Bei diesem Verfahrensergebnis ist kein Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren zu entrichten.Im Ergebnis war eine Herabsetzung der Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe auf das nunmehr festgesetzte Ausmaß gerechtfertigt. Damit reduziert sich auch der Kotenbeitrag für das Verfahren der Behörde. (Dieser Beitrag ist gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.) Bei diesem Verfahrensergebnis ist kein Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren zu entrichten. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da die Rechtslage durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist. - zur Bewilligungspflicht nach § 10 Abs. 2 WRG: VwGH 2013/07/0074zur Bewilligungspflicht nach Paragraph 10, Absatz 2, WRG: VwGH 2013/07/0074 - zu § 45 Abs. 1 Z 4 VStG: Fehlt es an einer der in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, kommt keine Ermahnung nach § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG in Frage (VwGH Ra 2018/02/0009). Bei der Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG ist auf den jeweiligen Deliktstypus Bedacht zu nehmen (z.B. VwGH Ra 2015/02/0167). Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles eine außerordentliche Milderung der Strafe nach § 20 VStG bzw. eine Einstellung nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (VwGH Ra 2017/08/0043). Im gegenständlichen Fall wurde bei einer Gesamtbetrachtung nicht von diesen Vorgaben abgewichen. zu Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG: Fehlt es an einer der in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, kommt keine Ermahnung nach Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG in Frage (VwGH Ra 2018/02/0009). Bei der Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG ist auf den jeweiligen Deliktstypus Bedacht zu nehmen (z.B. VwGH Ra 2015/02/0167). Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles eine außerordentliche Milderung der Strafe nach Paragraph 20, VStG bzw. eine Einstellung nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (VwGH Ra 2017/08/0043). Im gegenständlichen Fall wurde bei einer Gesamtbetrachtung nicht von diesen Vorgaben abgewichen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGOB:2018:LVwG.500371.14.Wg