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Art 130§ 28§ 38a§ 16§ 35§ 1RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Oberösterreich Entscheidungsdatum13.08.2018 GeschäftszahlLVwG-780091/7/SR TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt dur
schriftlichem Auftrag der belangten Behörde das Betretungsverbot gegen die Bf (ONr. 4) aus. Nach Ausspruch des Betretungsverbotes wurde die Bf um 19:11 Uhr auf der PI Traun als Beschuldigte einvernommen. Dabei stellte sie u.a. eine Drohung ihrerseits in Abrede. Abschließend wurde ihr zur Kenntnis gebracht, dass „von Seiten der BH Linz-Land ein Betretungsverbot verhängt wurde“ und der „Ausspruch durch KI O um 19:05 Uhr erfolgt“ sei. Ein Hinweis, dass die Bf weggewiesen wurde, findet sich nicht im Vorlageakt. Am
- Mai 2018 stellten D R und die minderjährigen Kinder R R, L R und R Z R beim zuständigen Bezirksgericht Traun einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382b und e EO.Am
- Mai 2018 stellten D R und die minderjährigen Kinder R R, L R und R Z R beim zuständigen Bezirksgericht Traun einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 b und e EO. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Traun vom
- Juli 2018, ZI. 6 C 25/18 f (0Nr12) wurde gegen die Bf eine Einstweilige Verfügung nach §§ 382b, 382e EO erlassen, wonach der Bf die Rückkehr in die Wohnung samt Liegenschaft in der G und in die unmittelbare Umgebung für die Dauer von 6 Monaten verboten wurde, sowie der Aufenthalt an der Volksschule T und dem Kindergarten x, für 12 Monate. Der Bf wurde für die Dauer von 12 Monaten aufgetragen, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit den Antragstellern zu vermeiden - ausgenommen ein behördlich oder gerichtlich festgesetztes Kontaktrecht.Mit Beschluss des Bezirksgerichts Traun vom
- Juli 2018, ZI. 6 C 25/18 f (0Nr12) wurde gegen die Bf eine Einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, 382 e, EO erlassen, wonach der Bf die Rückkehr in die Wohnung samt Liegenschaft in der G und in die unmittelbare Umgebung für die Dauer von 6 Monaten verboten wurde, sowie der Aufenthalt an der Volksschule T und dem Kindergarten x, für 12 Monate. Der Bf wurde für die Dauer von 12 Monaten aufgetragen, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit den Antragstellern zu vermeiden - ausgenommen ein behördlich oder gerichtlich festgesetztes Kontaktrecht. Eine Überprüfung der Anordnung des Betretungsverbotes durch die belangte Behörde fand nicht statt. II. römisch zwei. Der relevante Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. III.römisch drei. 1.
Art 130Abs.
1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Nach Art 132 Abs. 2 B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Nach Artikel 132, Absatz 2, B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 6 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Art 130
Abs 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben.
Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung BGBl I Nr 61/2016 lauten auszugsweise:Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 61 aus 2016, lauten auszugsweise: "Allgemeine Gefahr; gefährlicher Angriff; Gefahrenerforschung § 16.
(1)…Paragraph 16,
(1)…
(2)Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Verlangen eines Verletzten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand
- nach dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278, 278a und 278b StGB,
- nach dem Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, ausgenommen die Tatbestände nach den Paragraphen 278, 278 a und 278 b StGB, (...) handelt.
(3)Ein gefährlicher Angriff ist auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Bedrohung (Abs. 2) vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichem Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird.
(3)Ein gefährlicher Angriff ist auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Bedrohung (Absatz 2,) vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichem Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird.
(4)… Wegweisung und Betretungsverbot bei Gewalt in Wohnungen § 38a
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit begehen werde (Gefährder),Paragraph 38 a,
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit begehen werde (Gefährder), 1. das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, und deren unmittelbarer Umgebung oder 2. sofern es sich bei dem Gefährdeten um einen unmündigen Minderjährigen handelt, das Betreten
- a)einer vom gefährdeten Unmündigen zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, besuchten Schule odera) einer vom gefährdeten Unmündigen zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, besuchten Schule oder
- b)einer von ihm besuchten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder
- c)eines von ihm besuchten Horts samt eines Bereichs im Umkreis von fünfzig Metern, zu untersagen.
(2)Bei Anordnung eines Betretungsverbotes haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
- dem Gefährder den räumlichen Bereich, auf den sich das Betretungsverbot bezieht, zur Kenntnis zu bringen, wobei der Geltungsbereich des Betretungsverbotes nach Abs. 1 Z 1 nach Maßgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes zu bestimmen ist,
- dem Gefährder den räumlichen Bereich, auf den sich das Betretungsverbot bezieht, zur Kenntnis zu bringen, wobei der Geltungsbereich des Betretungsverbotes nach Absatz eins, Ziffer eins, nach Maßgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes zu bestimmen ist,
- ihn, im Falle einer Weigerung, den vom Betretungsverbot nach Abs. 1 umfassten Bereich zu verlassen, wegzuweisen,
- ihn, im Falle einer Weigerung, den vom Betretungsverbot nach Absatz eins, umfassten Bereich zu verlassen, wegzuweisen,
- dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung
Abs. 1 Z 1 abzunehmen,3. dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung
Absatz eins, Ziffer eins, abzunehmen, 4. ihm Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten er hat, unterzukommen. Bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. Sofern sich die Notwendigkeit ergibt, dass der Betroffene die Wohnung oder eine Einrichtung nach Abs. 1 Z 2, deren Betreten ihm untersagt ist, aufsucht, darf er dies nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes tun.Bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (Paragraph 29,) wahrt. Sofern sich die Notwendigkeit ergibt, dass der Betroffene die Wohnung oder eine Einrichtung nach Absatz eins, Ziffer 2,, deren Betreten ihm untersagt ist, aufsucht, darf er dies nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes tun. (...)
(6)Die Anordnung eines Betretungsverbotes ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen 48 Stunden zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie dieses dem Gefährder gegenüber unverzüglich aufzuheben; der Gefährdete ist unverzüglich darüber zu informieren, dass das Betretungsverbot aufgehoben werde; die Aufhebung des Betretungsverbotes sowie die Information des Gefährdeten haben nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen. Die nach Abs. 2 abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung des Betretungsverbotes dem Gefährder auszufolgen, im Falle eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO beim ordentlichen Gericht zu erlegen. (...)
(6)Die Anordnung eines Betretungsverbotes ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen 48 Stunden zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie dieses dem Gefährder gegenüber unverzüglich aufzuheben; der Gefährdete ist unverzüglich darüber zu informieren, dass das Betretungsverbot aufgehoben werde; die Aufhebung des Betretungsverbotes sowie die Information des Gefährdeten haben nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen. Die nach Absatz 2, abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung des Betretungsverbotes dem Gefährder auszufolgen, im Falle eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382 e EO beim ordentlichen Gericht zu erlegen. (...)
(8)Die Einhaltung eines Betretungsverbotes ist zumindest einmal während der ersten drei Tage seiner Geltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu überprüfen. Das Betretungsverbot endet zwei Wochen nach seiner Anordnung. Wird die Sicherheitsbehörde binnen dieser Frist vom ordentlichen Gericht über die Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO informiert, so verlängert sich das Betretungsverbot bis zum Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des ordentlichen Gerichts an den Antragsgegner, längstens jedoch auf vier Wochen ab Anordnung. Im Falle einer Zurückziehung des Antrages endet das Betretungsverbot zwei Wochen nach seiner Anordnung, bei Zurückziehung des Antrags nach Eintritt der Verlängerung des Betretungsverbotes, sobald die Sicherheitsbehörde von der Zurückziehung durch Mitteilung des ordentlichen Gerichts Kenntnis erlangt..“
(8)Die Einhaltung eines Betretungsverbotes ist zumindest einmal während der ersten drei Tage seiner Geltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu überprüfen. Das Betretungsverbot endet zwei Wochen nach seiner Anordnung. Wird die Sicherheitsbehörde binnen dieser Frist vom ordentlichen Gericht über die Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382 e EO informiert, so verlängert sich das Betretungsverbot bis zum Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des ordentlichen Gerichts an den Antragsgegner, längstens jedoch auf vier Wochen ab Anordnung. Im Falle einer Zurückziehung des Antrages endet das Betretungsverbot zwei Wochen nach seiner Anordnung, bei Zurückziehung des Antrags nach Eintritt der Verlängerung des Betretungsverbotes, sobald die Sicherheitsbehörde von der Zurückziehung durch Mitteilung des ordentlichen Gerichts Kenntnis erlangt..“
- Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt nach der höchstgerichtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs dann vor, wenn einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen und hierbei physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (vgl VwGH 29.6.2000, 96/01/0596 mwN). Entscheidend ist dabei, dass es sich um einen Hoheitsakt einer Verwaltungsbehörde handelt, mit dem in die Rechte von natürlichen oder juristischen Personen eingegriffen wird, ohne dass es zu einer Bescheiderlassung kommt (vgl Köhler in Korinek/Holoubek [Hrsg], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 129a f B-VG Rz 45). Nach der Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofs muss es sich bei einer mit Beschwerde bekämpfbaren Maßnahme um die Anwendung physischen Zwangs oder die Erteilung eines Befehls mit unverzüglichem Befolgungsanspruch handeln (vgl VfSlg 11.935/1988; VwGH 28.5.1997, 96/13/0032; 16.4.1999, 96/02/0590). Das bedeutet, dass dem Betroffenen bei Nichtbefolgung des Befehls unmittelbar, dh unverzüglich und ohne weiteres Verfahren, eine physische Sanktion droht (vgl VfSlg 10.662/1985). Liegt ein Befolgungsanspruch aus einer solchen, dem Befehlsadressaten bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich drohenden physischen Sanktion (objektiv) nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (vgl VwGH 28.10.2003, 2001/11/0162M; 29.9.2009, 2008/18/0687).
- Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt nach der höchstgerichtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs dann vor, wenn einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen und hierbei physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht vergleiche VwGH 29.6.2000, 96/01/0596 mwN). Entscheidend ist dabei, dass es sich um einen Hoheitsakt einer Verwaltungsbehörde handelt, mit dem in die Rechte von natürlichen oder juristischen Personen eingegriffen wird, ohne dass es zu einer Bescheiderlassung kommt vergleiche Köhler in Korinek/Holoubek [Hrsg], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 129 a, f B-VG Rz 45). Nach der Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofs muss es sich bei einer mit Beschwerde bekämpfbaren Maßnahme um die Anwendung physischen Zwangs oder die Erteilung eines Befehls mit unverzüglichem Befolgungsanspruch handeln vergleiche VfSlg 11.935 aus 1988,; VwGH 28.5.1997, 96/13/0032; 16.4.1999, 96/02/0590). Das bedeutet, dass dem Betroffenen bei Nichtbefolgung des Befehls unmittelbar, dh unverzüglich und ohne weiteres Verfahren, eine physische Sanktion droht vergleiche , VfSlg 10.662 aus 1985,). Liegt ein Befolgungsanspruch aus einer solchen, dem Befehlsadressaten bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich drohenden physischen Sanktion (objektiv) nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist vergleiche VwGH 28.10.2003, 2001/11/0162M; 29.9.2009, 2008/18/0687). 3.
- Im vorliegenden Fall steht außer Frage, dass es sich bei dem am
- Juni 2017 um 19:05 Uhr gegenüber der Bf ausgesprochenen Betretungsverbot
§ 38a
SPG um die Erteilung eines hoheitlichen Befehls mit unverzüglichem, sanktionsbewehrtem Befolgungsanspruch an eine natürliche Person, und damit um die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handelt, zumal § 38a Abs. 2 Z 2 SPG ex lege die Wegweisung des Gefährders bei Weigerung, den vom Betretungsverbot umfassten Bereich zu verlassen, anordnet (vgl Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde, S 168). Die Beschwerde ist daher zulässig. 3.1. Im vorliegenden Fall steht außer Frage, dass es sich bei dem am 14. Juni 2017 um 19:05 Uhr gegenüber der Bf ausgesprochenen Betretungsverbot
Paragraph 38 a, SPG um die Erteilung eines hoheitlichen Befehls mit unverzüglichem, sanktionsbewehrtem Befolgungsanspruch an eine natürliche Person, und damit um die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handelt, zumal Paragraph 38 a, Absatz 2, Ziffer 2, SPG ex lege die Wegweisung des Gefährders bei Weigerung, den vom Betretungsverbot umfassten Bereich zu verlassen, anordnet vergleiche Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde, S 168). Die Beschwerde ist daher zulässig. § 38a Abs. 1 SPG ermächtigt Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Ausspruch eines Betretungsverbots gegenüber gefährlichen Menschen betreffend eine Wohnung, in der eine gefährdete Person wohnt, und deren unmittelbarer Umgebung. § 38a SPG regelt die Voraussetzungen für Betretungsverbote. Ein Betretungsverbot ist an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund bestimmter Tatsachen (Vorfälle) anzunehmen ist, ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person stehe bevor. Paragraph 38 a, Absatz eins, SPG ermächtigt Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Ausspruch eines Betretungsverbots gegenüber gefährlichen Menschen betreffend eine Wohnung, in der eine gefährdete Person wohnt, und deren unmittelbarer Umgebung. Paragraph 38 a, SPG regelt die Voraussetzungen für Betretungsverbote. Ein Betretungsverbot ist an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund bestimmter Tatsachen (Vorfälle) anzunehmen ist, ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person stehe bevor. Beispielhaft für „bestimmte Tatsachen“ nennt das Gesetz einen vorangegangenen gefährlichen Angriff – jedoch ohne Einschränkung auf Leben, Gesundheit oder Freiheit. Ein gefährlicher Angriff ist nach § 16 Abs. 2 SPG die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand ua nach dem Strafgesetzbuch handelt. Beispielhaft für „bestimmte Tatsachen“ nennt das Gesetz einen vorangegangenen gefährlichen Angriff – jedoch ohne Einschränkung auf Leben, Gesundheit oder Freiheit. Ein gefährlicher Angriff ist nach Paragraph 16, Absatz 2, SPG die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand ua nach dem Strafgesetzbuch handelt. Die Folge, dass wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs
§ 16Abs.
2 SPG ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht, wird vom Gesetz aber nicht vermutet, sondern ist vom einschreitenden Organ zu beurteilen. Die Folge, dass wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs
Paragraph 16, Absatz 2, SPG ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht, wird vom Gesetz aber nicht vermutet, sondern ist vom einschreitenden Organ zu beurteilen. Welche Tatsachen – abgesehen von vorangegangenen gefährlichen Angriffen – als solche im Sinne des § 38a SPG in Frage kommen, bestimmt das Gesetz nicht (ausdrücklich). Diese Tatsachen müssen (auf Grund bekannter Vorfälle) die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden. Auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Gefährder bevorstehe. Dabei (bei dieser Prognose) ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen (vgl VwGH 24.4.2016, Ra 2015/03/0079, VwGH 8.9.2009, 2008/17/0061; VwGH 24.2.2004, 2002/01/0280; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0003; sowie Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz4, S 383f, Anm. 5).Welche Tatsachen – abgesehen von vorangegangenen gefährlichen Angriffen – als solche im Sinne des Paragraph 38 a, SPG in Frage kommen, bestimmt das Gesetz nicht (ausdrücklich). Diese Tatsachen müssen (auf Grund bekannter Vorfälle) die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden. Auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Gefährder bevorstehe. Dabei (bei dieser Prognose) ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen vergleiche VwGH 24.4.2016, Ra 2015/03/0079, VwGH 8.9.2009, 2008/17/0061; VwGH 24.2.2004, 2002/01/0280; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0003; sowie Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz4, S 383f, Anmerkung 5). Ein Betretungsverbot wird mit dem Zeitpunkt verhängt, in dem es dem Betroffenen gegenüber ausgesprochen wird (vgl VwGH 24.5.2005, 2004/01/0579). Für die Prognose, ob bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit stehe bevor, ist der Zeitpunkt der Erlassung des Betretungsverbots maßgeblich (vgl VwGH 24.5.2005, 2004/01/0579).Ein Betretungsverbot wird mit dem Zeitpunkt verhängt, in dem es dem Betroffenen gegenüber ausgesprochen wird vergleiche VwGH 24.5.2005, 2004/01/0579). Für die Prognose, ob bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit stehe bevor, ist der Zeitpunkt der Erlassung des Betretungsverbots maßgeblich vergleiche VwGH 24.5.2005, 2004/01/0579). 3.
- Im vorliegenden Fall haben die einschreitenden Beamten keinerlei Erhebungen gepflogen und auch keine Prognose dahingehend erstellt, ob bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass beispielsweise ein gefährlicher Angriff der Bf auf das Leben oder die Gesundheit der weiteren Familienmitglieder bevorstehe. Wie sich aus der Gegenschrift und dem Vorlageakt zu ersehen ist, haben die Polizeibeamten ohne auch nur ansatzweise aktuelle Sachverhaltsfeststellungen vorzunehmen dem behördlichen „Ersuchen“ entsprochen und „auftragsgemäß“ das von der „Behörde verhängte“ Betretungsverbot gegenüber der Bf ausgesprochen. Erst 6 Minuten später wurde der Bf im Zuge der „Beschuldigtenvernehmung“ auf der PI Traun die Möglichkeit geboten, ihre Sicht der Dinge darzustellen. Vorhaltungen zur „vorab getätigten behördlichen Prognoseerstellung“, Feststellungen zu einer allfälligen aktuellen Gefährdungssituation und Verhaltensauffälligkeiten der Bf wurden gänzlich unterlassen. Abschließend wurde der Bf zur Kenntnis gebracht, dass das Betretungsverbot von der „belangten Behörde verhängt“ worden war und (lediglich) der Ausspruch durch den einschreitenden Beamten erfolgt ist. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl etwa VwGH 26.4.2016, Ra 2015/03/0079) ist die Verhängung eines Betretungsverbots an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund bestimmter Tatsachen (Vorfälle) anzunehmen ist, ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person stehe bevor. Diese Tatsachen müssen (auf Grund bekannter Vorfälle) die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden. Auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Wegzuweisenden bevorstehe.Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche etwa VwGH 26.4.2016, Ra 2015/03/0079) ist die Verhängung eines Betretungsverbots an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund bestimmter Tatsachen (Vorfälle) anzunehmen ist, ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person stehe bevor. Diese Tatsachen müssen (auf Grund bekannter Vorfälle) die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden. Auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Wegzuweisenden bevorstehe. Wie bereits dargelegt, ist bei der Prognose, ob ein gefährlicher Angriff bevorsteht, vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen (vgl VwGH 24.4.2016, Ra 2015/03/0079). Wie bereits dargelegt, ist bei der Prognose, ob ein gefährlicher Angriff bevorsteht, vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen vergleiche , VwGH 24.4.2016, Ra 2015/03/0079). 3.
- Da sich die einschreitenden Beamten zu diesem Zeitpunkt weder ein Gesamtbild der vorliegenden Situation gemacht noch eine Prognose erstellt haben, ist die Anordnung des Betretungsverbotes als rechtswidrig zu beurteilen.
- Unter Hinweis auf die Ausführungen in Keplinger/Pühringer, Praxiskommentar zum Sicherheitspolizeigesetz,
- Auflage, S. 97 oder Bauer/Keplinger, Praxiskommentar zum Gewaltschutzgesetz, 4.Auflage, Seite 129, Ziffer 14, vermeint die belangte Behörde ein rechtmäßiges Organhandeln zu erblicken. 4.
- Zu Recht führt die belangte Behörde aus, dass es sich bei § 38a SPG um eine Organbefugnis handelt.4.
- Zu Recht führt die belangte Behörde aus, dass es sich bei Paragraph 38 a, SPG um eine Organbefugnis handelt. Diese sei jedoch im vorliegenden Fall vom zuständigen Organ nicht wahrgenommen worden. Da die belangte Behörde auf Grundlage der vorliegenden Ereignisse und Erkenntnisse zum Schluss gekommen sei, dass es der Verhängung eines Betretungsverbotes bedürfe, habe sie die Verhängung angeordnet. Das SPG ermächtige in seinem dritten Teil entweder die Behörde oder die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Befugnisausübung. Diese Einteilung der Befugnisausübung bedeute allerdings keine Durchbrechung des Weisungszusammenhanges (Art. 20 B-VG). Deshalb könne ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durch die jeweilige Sicherheitsbehörde angewiesen werden, eine bestimmte Organbefugnis auszuüben.Diese sei jedoch im vorliegenden Fall vom zuständigen Organ nicht wahrgenommen worden. Da die belangte Behörde auf Grundlage der vorliegenden Ereignisse und Erkenntnisse zum Schluss gekommen sei, dass es der Verhängung eines Betretungsverbotes bedürfe, habe sie die Verhängung angeordnet. Das SPG ermächtige in seinem dritten Teil entweder die Behörde oder die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Befugnisausübung. Diese Einteilung der Befugnisausübung bedeute allerdings keine Durchbrechung des Weisungszusammenhanges (Artikel 20, B-VG). Deshalb könne ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durch die jeweilige Sicherheitsbehörde angewiesen werden, eine bestimmte Organbefugnis auszuüben. 4.2.
- Der Verweis auf die Kommentarstelle ist zutreffend, jedoch unvollständig und der daraus gezogene Schluss verfehlt. Der dritte Teil des SPG erteilt seine Befugnisse entweder den Sicherheitsbehörden oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Das SPG unterscheidet in seinen Befugnissen also strikt und bewusst zwischen Behördenbefugnissen und Organbefugnissen. Die den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorbehaltenen Befugnisse dürfen nicht von Angehörigen der Sicherheitsbehörde wahrgenommen werden (siehe Hauer/Keplinger, Kommentar zum SPG,
- Auflage, S 278f). Die Organbefugnis des § 38a SPG steht allen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes offen. Die Qualifikation des § 38a als Organbefugnis ändert nichts daran, dass die übergeordnete Sicherheitsbehörde ihre Exekutivorgane mit Weisung zur Ausübung ihrer Befugnisse nach § 38a SPG anweisen kann (siehe Hauer/Keplinger, Kommentar zum SPG,
- Auflage, S 380). Die Organbefugnis des Paragraph 38 a, SPG steht allen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes offen. Die Qualifikation des Paragraph 38 a, als Organbefugnis ändert nichts daran, dass die übergeordnete Sicherheitsbehörde ihre Exekutivorgane mit Weisung zur Ausübung ihrer Befugnisse nach Paragraph 38 a, SPG anweisen kann (siehe Hauer/Keplinger, Kommentar zum SPG,
- Auflage, S 380). Unbestritten bleibt, wie die belangte Behörde angedacht hat, die grundsätzliche Möglichkeit der Erteilung einer Weisung. Aus Art. 20 Abs. 1 B-VG kann jedoch keinesfalls abgeleitet werden, dass im Weisungswege die strikte Befugniszuordnung umgangen werden kann. D.h. die Weisung (in einem konkreten Fall oder allgemein) erschöpft sich in der Anweisung zur Befugnisausübung. Unbestritten bleibt, wie die belangte Behörde angedacht hat, die grundsätzliche Möglichkeit der Erteilung einer Weisung. Aus Artikel 20, Absatz eins, B-VG kann jedoch keinesfalls abgeleitet werden, dass im Weisungswege die strikte Befugniszuordnung umgangen werden kann. D.h. die Weisung (in einem konkreten Fall oder allgemein) erschöpft sich in der Anweisung zur Befugnisausübung. Die belangte Behörde kann die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes anweisen, die ihnen zukommenden Befugnisse auszuüben. Diese, und nur diese, sind berechtigt, entsprechend den Vorgaben des § 38a SPG ein Betretungsverbot zu erlassen. Wäre, wie die belangte Behörde vermeint, die Erlassung eines Betretungsverbotes durch die Sicherheitsbehörde über den Umweg einer Weisung zulässig, wäre die strikte gesetzliche Befugniszuordnung obsolet.Diese, und nur diese, sind berechtigt, entsprechend den Vorgaben des Paragraph 38 a, SPG ein Betretungsverbot zu erlassen. Wäre, wie die belangte Behörde vermeint, die Erlassung eines Betretungsverbotes durch die Sicherheitsbehörde über den Umweg einer Weisung zulässig, wäre die strikte gesetzliche Befugniszuordnung obsolet. So geht auch das Bundesministerium für Inneres im Erlass vom
- September 2010, BMI-EE1500/0107-II/2/a/2010, davon aus, dass das einschreitende Exekutivorgan im Zuge der Amtshandlung vor Ort eine Gefährlichkeitsprognose zu erstellen und das aktenführende Sicherheitsorgan bei Vorliegen einer relevanten Gefährdungssituation das Betretungsverbot zu verhängen bzw. zu veranlassen hat. Diese Ermächtigung stellt keinen Ermessensspielraum dar, sondern ist bei Vorliegen der Voraussetzungen als Verpflichtung anzusehen (siehe Hauer/Keplinger, Kommentar zum SPG,
- Auflage, S 411). Neben der mündlichen Verfügung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist auch die Übermittlung durch andere Polizeiorgane möglich (siehe Hauer/Keplinger, Kommentar zum SPG,
- Auflage, S 386). Der Ausspruch des Betretungsverbotes ist erst dann wirksam, wenn die Aussprache gegenüber der gefährdenden Person erfolgt. Die gefährdende Person muss die Möglichkeit haben, sich zu den Angaben der gefährdeten Person zu rechtfertigen (siehe Hauer/Keplinger, Kommentar zum SPG,
- Auflage, S 412, Pkt 2.4.). Ergänzend zur obigen Darstellung ist anzumerken, dass § 38a SPG ausschließlich auf die Verhängung eines Betretungsverbotes durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes abstellt und der Gesetzgeber eine klare Ausgestaltung für denen Befugnisgebrauch geschaffen hat. Damit soll der zweifellos schwerwiegende Grundrechtseingriff nur innerhalb enger Grenzen möglich sein, darüber hinaus entsprechend dokumentiert und in einem engen zeitlichen Rahmen „sicherheitsbehördlich“ überprüft werden. Eine Befugnisausübung durch die Sicherheitsbehörde hat der Gesetzgeber jedoch nicht vorgesehen. Eine „zeitlich vorverlagerte Erstellung einer Gefährlichkeitsprognose“ durch die Sicherheitsbehörde und darauf abstellend die „Erlassung eines behördlichen Betretungsverbotes“ kommt einer behördlichen Befugnisausübung gleich. Das „Ersuchen“(Weisung), die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mögen das „(bereits erlassene) behördliche Betretungsverbot“ gegenüber der Gefährdenden aussprechen, kann die unzulässige Befugnisausübung durch die Behörde nicht sanieren. Ergänzend zur obigen Darstellung ist anzumerken, dass Paragraph 38 a, SPG ausschließlich auf die Verhängung eines Betretungsverbotes durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes abstellt und der Gesetzgeber eine klare Ausgestaltung für denen Befugnisgebrauch geschaffen hat. Damit soll der zweifellos schwerwiegende Grundrechtseingriff nur innerhalb enger Grenzen möglich sein, darüber hinaus entsprechend dokumentiert und in einem engen zeitlichen Rahmen „sicherheitsbehördlich“ überprüft werden. Eine Befugnisausübung durch die Sicherheitsbehörde hat der Gesetzgeber jedoch nicht vorgesehen. Eine „zeitlich vorverlagerte Erstellung einer Gefährlichkeitsprognose“ durch die Sicherheitsbehörde und darauf abstellend die „Erlassung eines behördlichen Betretungsverbotes“ kommt einer behördlichen Befugnisausübung gleich. Das „Ersuchen“(Weisung), die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mögen das „(bereits erlassene) behördliche Betretungsverbot“ gegenüber der Gefährdenden aussprechen, kann die unzulässige Befugnisausübung durch die Behörde nicht sanieren. Hätte der Gesetzgeber eine Befugnisausübung durch die Behörde angedacht, wäre – wie in anderen Materien auch – eine entsprechende Befugnis vorgesehen worden. Eine Befugnisausübung entgegen der strikten Zuordnung ist somit unzulässig. Die belangte Behörde hat daher eine Befugnis in Anspruch genommen, die ihr der Gesetzgeber nicht eingeräumt hat. Sie ist auch in jenen Fällen unzulässig, in denen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von sich aus - aus welchen Gründen auch immer - ihre Befugnisse entgegen der gesetzlichen Verpflichtung nicht wahrnehmen. 4.2.
- Weiters ist zur „zeitlich vorverlagerten Erstellung einer Gefährlichkeitsprognose durch die Sicherheitsbehörde“ anzumerken, dass die belangte Behörde einerseits auf Ermittlungsergebnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und andererseits auf eine Darstellung der Kinder- und Jugendhilfeabteilung (BH Linz-Land) abgestellt hat. Trotz mehrmaliger Amtshandlungen (zuletzt am
- Juni 2018) haben die Polizeiorgane, die sich aufgrund der persönlichen Kontaktaufnahmen ein Gesamtbild machen konnten, sich nicht veranlasst gesehen, ein Betretungsverbot zu erlassen. Wie bereits oben dargestellt, wären sie bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 38a SPG dazu verpflichtet gewesen. Selbst der Äußerung des Gefährdeten bei der „Opfervernehmung“ am
- Juni 2018, wonach die Bf „das Umbringen des Gefährdeten veranlassen werde“, wurde, abstellend auf den Gesamtzusammenhang, kein besonderes Gewicht beigemessen, auf eine Befragung der Bf verzichtet und die Erlassung eines Betretungsverbotes nicht angedacht. Die belangte Behörde hat, ohne der Bf die Möglichkeit zur Darstellung ihrer Version zu geben, die „Ermittlungsergebnisse“ und „Einschätzungen aufgrund früherer Amtshandlungen“ der vor Ort tätigen Polizeiorgane diametral anders beurteilt und ist einer Bewertung der Kinder- und Jugendhilfeabteilung, die sich im Wesentlichen im Situationsbericht vom
- Juni 2018 wiederfindet und die laut AV vom
- Juni 2018 der Meinung ist, dass ein „Betretungsverbot zu verhängen ist“, gefolgt. Darauf gestützt hat sie das Betretungsverbot ohne weiteres „erlassen“ und die Polizeiorgane angewiesen, dieses gegenüber der Bf auszusprechen. Darauf abstellend ist davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt des „Ausspruches“ des Betretungsverbotes keine aktuelle Gefährlichkeitsprognose vorgelegen ist. 4.2.
- Weiters ist zur „zeitlich vorverlagerten Erstellung einer Gefährlichkeitsprognose durch die Sicherheitsbehörde“ anzumerken, dass die belangte Behörde einerseits auf Ermittlungsergebnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und andererseits auf eine Darstellung der Kinder- und Jugendhilfeabteilung (BH Linz-Land) abgestellt hat. Trotz mehrmaliger Amtshandlungen (zuletzt am
- Juni 2018) haben die Polizeiorgane, die sich aufgrund der persönlichen Kontaktaufnahmen ein Gesamtbild machen konnten, sich nicht veranlasst gesehen, ein Betretungsverbot zu erlassen. Wie bereits oben dargestellt, wären sie bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 38 a, SPG dazu verpflichtet gewesen. Selbst der Äußerung des Gefährdeten bei der „Opfervernehmung“ am
- Juni 2018, wonach die Bf „das Umbringen des Gefährdeten veranlassen werde“, wurde, abstellend auf den Gesamtzusammenhang, kein besonderes Gewicht beigemessen, auf eine Befragung der Bf verzichtet und die Erlassung eines Betretungsverbotes nicht angedacht. Die belangte Behörde hat, ohne der Bf die Möglichkeit zur Darstellung ihrer Version zu geben, die „Ermittlungsergebnisse“ und „Einschätzungen aufgrund früherer Amtshandlungen“ der vor Ort tätigen Polizeiorgane diametral anders beurteilt und ist einer Bewertung der Kinder- und Jugendhilfeabteilung, die sich im Wesentlichen im Situationsbericht vom
- Juni 2018 wiederfindet und die laut AV vom
- Juni 2018 der Meinung ist, dass ein „Betretungsverbot zu verhängen ist“, gefolgt. Darauf gestützt hat sie das Betretungsverbot ohne weiteres „erlassen“ und die Polizeiorgane angewiesen, dieses gegenüber der Bf auszusprechen. Darauf abstellend ist davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt des „Ausspruches“ des Betretungsverbotes keine aktuelle Gefährlichkeitsprognose vorgelegen ist. Daraus folgt aber, dass sogar wenn man der Rechtsansicht der belangten Behörde betreffend „ihre abgeleiteten Befugnisse“ folgen würde, jedenfalls das Betretungsverbot materiell rechtswidrig verhängt worden wäre. Also war der Argumentation der belangten Behörde daher nicht zu folgen. 4.
- Abschließend ist anzumerken, dass den Bezirksgerichten weder die Beurteilung der Befugnisausübung durch Organ der öffentlichen Sicherheitsdienstes noch durch die Sicherheitsbehörde im Anwendungsbereich des SPG zukommt. Die Einschätzungen der Sicherheitsbehörde und der einschreitenden Organe können somit durch den Beschluss des Bezirksgerichts Traun vom
- Juli 2018 (Beschluss vom 11.07.2018, ZI. 6 C 25/18 f/ON12), mit welchen eine Einstweilige Verfügung nach §§ 382b, 382e EO gegen die Bf erlassen wurde, keine Bestätigung erfahren. .4.
- Abschließend ist anzumerken, dass den Bezirksgerichten weder die Beurteilung der Befugnisausübung durch Organ der öffentlichen Sicherheitsdienstes noch durch die Sicherheitsbehörde im Anwendungsbereich des SPG zukommt. Die Einschätzungen der Sicherheitsbehörde und der einschreitenden Organe können somit durch den Beschluss des Bezirksgerichts Traun vom
- Juli 2018 (Beschluss vom 11.07.2018, ZI. 6 C 25/18 f/ON12), mit welchen eine Einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, 382 e, EO gegen die Bf erlassen wurde, keine Bestätigung erfahren. . 5.
§ 35Abs. 1 Vw
GVG hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterliegende Partei. Nach Abs. 2 ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei, wenn die angefochtene Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird.
§ 35Abs. 6 Vw
GVG sind des Weiteren die §§ 52 bis 54 VwGG auf den Anspruch auf Aufwandersatz
§ 35Abs. 1 Vw
GVG anzuwenden. 5.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterliegende Partei. Nach Absatz 2, ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei, wenn die angefochtene Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird.
Paragraph 35, Absatz 6, VwGVG sind des Weiteren die Paragraphen 52 bis 54 VwGG auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG anzuwenden.
§ 1der Vw
G-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV wird die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Art 130Abs.
1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl Nr 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Art 130
Abs 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wie folgt festgesetzt:
Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV wird die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Artikel 130
, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wie folgt festgesetzt:
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
- Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
- Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro Beim oben erlangten Verfahrensergebnis hat der Bund als Rechtsträger, für den die belangte Behörde eingeschritten ist, nach den §§ 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II 2013/517, der Bf einen Aufwandersatz in Höhe von 737,60 Euro, (Ersatz des Schriftsatzaufwands des Bf) zu leistenBeim oben erlangten Verfahrensergebnis hat der Bund als Rechtsträger, für den die belangte Behörde eingeschritten ist, nach den Paragraphen 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl römisch zwei 2013/517, der Bf einen Aufwandersatz in Höhe von 737,60 Euro, (Ersatz des Schriftsatzaufwands des Bf) zu leisten IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da zur zu beurteilenden Rechtsfrage einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs existiert, von der in der ggst Entscheidung nicht abgegangen wurde. Es liegt somit keine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGOB:2018:LVwG.780091.7.SR