3 KFG für verfallen erklärt. 1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem angefochtenen Bescheid den aus dem Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen x ausgebauten Radar- bzw Laserblocker der Marke Stinger
Paragraph 98 a, Absatz 3, KFG für verfallen erklärt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) das ggst. Kraftahrzeug gelenkt habe, in welchem für ihn erkennbar ein sogenannter Radar- bzw Laserblocker der Marke Stinger mitgeführt worden sei. Das Mitführen solcher Geräte sei
1 KFG verboten und diese Geräte
3 KFG für verfallen zu erklären. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) das ggst. Kraftahrzeug gelenkt habe, in welchem für ihn erkennbar ein sogenannter Radar- bzw Laserblocker der Marke Stinger mitgeführt worden sei. Das Mitführen solcher Geräte sei
Paragraph 98 a, Absatz eins, KFG verboten und diese Geräte
Paragraph 98 a, Absatz 3, KFG für verfallen zu erklären.
AVG sei bei Unternehmen vorrangig der Unternehmensstandort sowie im Übrigen der Hauptwohnsitz (Sitz) des Beteiligten als Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit festgelegt. Lediglich subsidiär (also wenn weder Hauptwohnsitz noch der gewöhnliche Aufenthalt in Betracht kommen) sei als Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit der „Anlass zum Einschreiten" vorgesehen. Aufgrund des der Behörde bekannten Hauptwohnsitzes des Bf sei die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land örtlich jedenfalls nicht zuständig. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land sei auch örtlich unzuständig. Paragraph 98 a, KFG enthalte - anders als das VStG - keinen Anknüpfungspunkt des Tatortes für die örtliche Zuständigkeit.
Paragraph 3, AVG sei bei Unternehmen vorrangig der Unternehmensstandort sowie im Übrigen der Hauptwohnsitz (Sitz) des Beteiligten als Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit festgelegt. Lediglich subsidiär (also wenn weder Hauptwohnsitz noch der gewöhnliche Aufenthalt in Betracht kommen) sei als Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit der „Anlass zum Einschreiten" vorgesehen. Aufgrund des der Behörde bekannten Hauptwohnsitzes des Bf sei die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land örtlich jedenfalls nicht zuständig. Adressat des Verfallsbescheides könne allenfalls der Halter des Fahrzeuges, in welchem das vermeintlich verbotene Gerät eingebaut war, also die E A GmbH als Eigentümer des Gerätes, sein. Der Verfall sei - anders als die Beschlagnahme, die sich gegen den jeweiligen Inhaber eines inkriminierten Gegenstandes richte, der gesetzlich sanktionierte Eingriff in das Eigentumsrecht durch Entzug dieses Eigentums, der somit nur gegen den Eigentümer selbst ausgesprochen werden könne. Anders als die Verfallsbestimmungen des VStG (die allerdings auch eine zwingende Parteistellung des Eigentümers vorsehen) sei weder im AVG noch in der Regelung des § 98a Abs. 3 KFG vorgesehen, dass der mit dem Verfall bewirkte Entzug des Eigentums gegenüber dem bloßen Inhaber des Verfallsgegenstandes ausgesprochen werden könne. Der Verfallsbescheid sei ihm gegenüber daher auch aus diesem Grund gesetzwidrig.Adressat des Verfallsbescheides könne allenfalls der Halter des Fahrzeuges, in welchem das vermeintlich verbotene Gerät eingebaut war, also die E A GmbH als Eigentümer des Gerätes, sein. Der Verfall sei - anders als die Beschlagnahme, die sich gegen den jeweiligen Inhaber eines inkriminierten Gegenstandes richte, der gesetzlich sanktionierte Eingriff in das Eigentumsrecht durch Entzug dieses Eigentums, der somit nur gegen den Eigentümer selbst ausgesprochen werden könne. Anders als die Verfallsbestimmungen des VStG (die allerdings auch eine zwingende Parteistellung des Eigentümers vorsehen) sei weder im AVG noch in der Regelung des Paragraph 98 a, Absatz 3, KFG vorgesehen, dass der mit dem Verfall bewirkte Entzug des Eigentums gegenüber dem bloßen Inhaber des Verfallsgegenstandes ausgesprochen werden könne. Der Verfallsbescheid sei ihm gegenüber daher auch aus diesem Grund gesetzwidrig. Weiters sei die Feststellung im Bescheid aktenwidrig, wonach ein Radar- und Laserblocker der Marke Stinger in Ansfelden auf der A 1 bei Kilometer 171.000 aus dem Fahrzeug ausgebaut worden sei. An diesem Ort sei überhaupt nichts ausgebaut worden, was sich bereits der Polizeianzeige entnehmen lasse. Der Bf habe drei Tage nach seiner Anhaltung die von einer Fachwerkstätte ausgebauten Geräte bei der PI Haid abgegeben. Dabei habe es sich aber nicht um einen Radar- bzw. Laserblocker gehandelt sondern um ein Gerät, mit welchem lediglich die Tatsache einer Geschwindigkeitsmessung festgestellt und mit einem Warnton dem Lenker zur Kenntnis gebracht wird. Es habe sich also gerade nicht um einen „Radar- bzw. Laserblocker sondern um einen bloßen Radar- bzw Laserwarner gehandelt.
1 KFG sei jedoch lediglich das Anbringen und Mitführen von Geräten verboten, mit denen technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung beeinflusst oder gestört werden können. Das bloße Warnen vor solchen Maßnahmen der Verkehrsüberwachung sei gerade nicht verboten.Weiters sei die Feststellung im Bescheid aktenwidrig, wonach ein Radar- und Laserblocker der Marke Stinger in Ansfelden auf der A 1 bei Kilometer 171.000 aus dem Fahrzeug ausgebaut worden sei. An diesem Ort sei überhaupt nichts ausgebaut worden, was sich bereits der Polizeianzeige entnehmen lasse. Der Bf habe drei Tage nach seiner Anhaltung die von einer Fachwerkstätte ausgebauten Geräte bei der PI Haid abgegeben. Dabei habe es sich aber nicht um einen Radar- bzw. Laserblocker gehandelt sondern um ein Gerät, mit welchem lediglich die Tatsache einer Geschwindigkeitsmessung festgestellt und mit einem Warnton dem Lenker zur Kenntnis gebracht wird. Es habe sich also gerade nicht um einen „Radar- bzw. Laserblocker sondern um einen bloßen Radar- bzw Laserwarner gehandelt.
Paragraph 98 a, Absatz eins, KFG sei jedoch lediglich das Anbringen und Mitführen von Geräten verboten, mit denen technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung beeinflusst oder gestört werden können. Das bloße Warnen vor solchen Maßnahmen der Verkehrsüberwachung sei gerade nicht verboten. Es wurde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, allenfalls die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG die Verhandlung trotz des Antrages des Bf entfällt. 4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Bereits aus diesem ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, weshalb
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG die Verhandlung trotz des Antrages des Bf entfällt. 4.
1 KFG dürfen Geräte oder Gegenstände, mit denen technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung beeinflusst oder gestört werden können, weder an Kraftfahrzeugen angebracht noch in solchen mitgeführt werden.5.1
Paragraph 98 a, Absatz eins, KFG dürfen Geräte oder Gegenstände, mit denen technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung beeinflusst oder gestört werden können, weder an Kraftfahrzeugen angebracht noch in solchen mitgeführt werden.
2 KFG sind Verstöße gegen Abs. 1 sowohl dem Lenker als auch dem Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges anzulasten, es sei denn der Lenker hat diese Geräte ohne Wissen des Zulassungsbesitzers im Fahrzeug mitgeführt oder in diesem angebracht.
Paragraph 98 a, Absatz 2, KFG sind Verstöße gegen Absatz eins, sowohl dem Lenker als auch dem Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges anzulasten, es sei denn der Lenker hat diese Geräte ohne Wissen des Zulassungsbesitzers im Fahrzeug mitgeführt oder in diesem angebracht.
3 KFG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht berechtigt, Zwangsmaßnahmen zur Verhinderung der Weiterfahrt zu setzen, wenn die in Abs. 1 beschriebenen Geräte oder Gegenstände an oder in Fahrzeugen entdeckt werden, bis diese Geräte oder Gegenstände ausgebaut sind. Diese Geräte oder Gegenstände sind für verfallen zu erklären.
Paragraph 98 a, Absatz 3, KFG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht berechtigt, Zwangsmaßnahmen zur Verhinderung der Weiterfahrt zu setzen, wenn die in Absatz eins, beschriebenen Geräte oder Gegenstände an oder in Fahrzeugen entdeckt werden, bis diese Geräte oder Gegenstände ausgebaut sind. Diese Geräte oder Gegenstände sind für verfallen zu erklären.
G dürfen, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, nur Gegenstände für verfallen erklärt werden, die im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind, obwohl dieser hätte erkennen müssen, dass die Überlassung des Gegenstandes der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werde.
Paragraph 17, Absatz eins, VStG dürfen, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, nur Gegenstände für verfallen erklärt werden, die im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind, obwohl dieser hätte erkennen müssen, dass die Überlassung des Gegenstandes der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werde.
G ist (für die Durchführung des Verwaltungs-strafverfahrens) örtlich zuständig die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.
Paragraph 27, Absatz eins, VStG ist (für die Durchführung des Verwaltungs-strafverfahrens) örtlich zuständig die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.
Z 3 AVG richtet sich, sowie die in § 1 erwähnten Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit (für Administrativverfahren) nichts anderes bestimmen, diese in sonstigen Sachen:
Paragraph 3, Ziffer 3, AVG richtet sich, sowie die in Paragraph eins, erwähnten Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit (für Administrativverfahren) nichts anderes bestimmen, diese in sonstigen Sachen: zunächst nach dem Hauptwohnsitz (Sitz) des Beteiligten, und zwar im Zweifelsfall des belangten oder verpflichteten Teiles, dann nach seinem Aufenthalt, dann nach seinem letzten Hauptwohnsitz (Sitz) im Inland, schließlich nach seinem letzten Aufenthalt im Inland, wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann oder Gefahr im Verzug ist, nach dem Anlass zum Einschreiten; kann jedoch auch danach die Zuständigkeit nicht bestimmt werden, so ist die sachlich in Betracht kommende oberste Behörde zuständig. 5.2. Die Frage, ob es sich bei den Gegenständen um solche handelt, mit denen technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung beeinflusst oder gestört werden können oder ob diese Geräte lediglich vor solchen Kontrollen warnen, braucht im ggst. Beschwerdeverfahren (noch) nicht geklärt werden, weil vorerst die Frage der Zuständigkeit der belangten Behörde zu beurteilen ist. 5.3.
3 letzter Satz KFG sind derartiger Gegenstände für verfallen zu erklären. Sachlich zuständig zur Vollziehung des KFG ist
1 KFG die Bezirksverwaltungsbehörde, weshalb die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zur Erlassung des ggst. Bescheides entgegen dem Beschwerdevorbringen sachlich zuständig war. 5.3.
Paragraph 98 a, Absatz 3, letzter Satz KFG sind derartiger Gegenstände für verfallen zu erklären. Sachlich zuständig zur Vollziehung des KFG ist
Paragraph 123, Absatz eins, KFG die Bezirksverwaltungsbehörde, weshalb die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zur Erlassung des ggst. Bescheides entgegen dem Beschwerdevorbringen sachlich zuständig war. 5.4. Die örtliche Zuständigkeit hängt hingegen davon ab, ob es sich bei diesem Verfall um ein Verwaltungsstrafverfahren oder ein administratives Sicherungsverfahren handelt. Liegt ein Verwaltungsstrafverfahren vor, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit
G nach dem Tatort, handelt es sich hingegen um ein administratives Sicherungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit
Der Tatort der von der Behörde behaupteten Verwaltungsübertretung befindet sich im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, während sich der Hauptwohnsitz des Bf sowie der Sitz des Unternehmens, welches Eigentümerin der Gegenstände ist, im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung befinden. 5.4. Die örtliche Zuständigkeit hängt hingegen davon ab, ob es sich bei diesem Verfall um ein Verwaltungsstrafverfahren oder ein administratives Sicherungsverfahren handelt. Liegt ein Verwaltungsstrafverfahren vor, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit
Paragraph 27, VStG nach dem Tatort, handelt es sich hingegen um ein administratives Sicherungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit
Paragraph 3, Ziffer 3, AVG nach dem Hauptwohnsitz (Sitz) des Beteiligten. Der Tatort der von der Behörde behaupteten Verwaltungsübertretung befindet sich im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, während sich der Hauptwohnsitz des Bf sowie der Sitz des Unternehmens, welches Eigentümerin der Gegenstände ist, im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung befinden. 5.4.1. Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre tritt der Verfall von Gegenständen in zwei unterschiedlichen Formen in Erscheinung. Zum einen kann der Verfall als Strafe für ein deliktisches Verhalten und zum anderen als bloße Sicherungsmaßnahme zur Abwehr von Gefahren ausgesprochen werden. Ob der Verfall als Strafe oder als Sicherungsmaßnahme vorgesehen ist, ist anhand der jeweiligen Verwaltungsvorschrift zu ermitteln. Der Ausspruch des Verfalls als Strafe setzt jedenfalls voraus, dass der Verfall in der anzuwendenden Verwaltungsvorschrift ausdrücklich als Strafe angedroht ist, wie dies zB im § 369 GewO 1994 und im § 52 WaffG der Fall ist (vgl. dazu Lewisch/Fister/Weilguny, VStG, Rz. 1 und 3 zu § 17 sowie Rz. 4 zu § 39 und die dort angeführte Judikatur). 5.4.1. Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre tritt der Verfall von Gegenständen in zwei unterschiedlichen Formen in Erscheinung. Zum einen kann der Verfall als Strafe für ein deliktisches Verhalten und zum anderen als bloße Sicherungsmaßnahme zur Abwehr von Gefahren ausgesprochen werden. Ob der Verfall als Strafe oder als Sicherungsmaßnahme vorgesehen ist, ist anhand der jeweiligen Verwaltungsvorschrift zu ermitteln. Der Ausspruch des Verfalls als Strafe setzt jedenfalls voraus, dass der Verfall in der anzuwendenden Verwaltungsvorschrift ausdrücklich als Strafe angedroht ist, wie dies zB im Paragraph 369, GewO 1994 und im Paragraph 52, WaffG der Fall ist vergleiche dazu Lewisch/Fister/Weilguny, VStG, Rz. 1 und 3 zu Paragraph 17, sowie Rz. 4 zu Paragraph 39 und die dort angeführte Judikatur). 5.4.2. § 98a KFG wurde durch BGBl. I Nr. 9/2017 eingeführt. Die Gesetzesmaterialien treffen keine Aussage dazu, ob der Gesetzgeber den dort vorgesehen Verfall als (Neben-)strafe oder als administrative Sicherungs-maßnahme regeln wollte. 5.4.2. Paragraph 98 a, KFG wurde durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2017, eingeführt. Die Gesetzesmaterialien treffen keine Aussage dazu, ob der Gesetzgeber den dort vorgesehen Verfall als (Neben-)strafe oder als administrative Sicherungs-maßnahme regeln wollte. In Abs. 1 dieser Bestimmung wurde das Anbringen oder Mitführen von Gegenständen mit denen (
Z 3 AVG nach dem Hauptwohnsitz des Beteiligten bzw im Fall eines Unternehmens nach dessen Sitz richtet. Der Bf hat seinen Hauptwohnsitz im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, weshalb die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zur Erlassung des ggst. Bescheides nicht zuständig war. Dieser war daher aufzuheben.5.5. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die Verfallsbestimmung des Paragraph 98 a, Absatz 3, letzter Satz KFG eine administrative Sicherungsmaßnahme darstellt, weshalb sich die örtliche Zuständigkeit für die Anwendung dieser Bestimmung
Paragraph 3, Ziffer 3, AVG nach dem Hauptwohnsitz des Beteiligten bzw im Fall eines Unternehmens nach dessen Sitz richtet. Der Bf hat seinen Hauptwohnsitz im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, weshalb die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zur Erlassung des ggst. Bescheides nicht zuständig war. Dieser war daher aufzuheben. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Eigentümerin der verfahrensrelevanten Gegenstände nicht der Bf sondern die E A GmbH mit Sitz in E ist. Mit der Anordnung des Verfalles wird jedenfalls in die Rechtssphäre der Eigentümerin unmittelbar eingegriffen, weshalb dieser jedenfalls Parteistellung
Ob auch der Lenker, welcher das Gerät zum Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle mitführte, durch den Verfall in seinen Rechten berührt wird (und ihm damit Parteistellung zukommt) ist zumindest zweifelhaft. Eine gesetzliche Regelung der Parteistellung des Lenkers im Verfallsverfahren ist im § 98a KFG nicht enthalten.In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Eigentümerin der verfahrensrelevanten Gegenstände nicht der Bf sondern die E A GmbH mit Sitz in E ist. Mit der Anordnung des Verfalles wird jedenfalls in die Rechtssphäre der Eigentümerin unmittelbar eingegriffen, weshalb dieser jedenfalls Parteistellung
Paragraph 8, AVG in Verfallsverfahren zukommt. Ob auch der Lenker, welcher das Gerät zum Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle mitführte, durch den Verfall in seinen Rechten berührt wird (und ihm damit Parteistellung zukommt) ist zumindest zweifelhaft. Eine gesetzliche Regelung der Parteistellung des Lenkers im Verfallsverfahren ist im Paragraph 98 a, KFG nicht enthalten. Für das fortzusetzende Verfahren ist darauf hinzuweisen, dass der Bf die Eigenschaft der verfahrensrelevanten Gegenstände als Laser- bzw Radarblocker bestritten hat. Es soll sich hingegen (bloß) um ein – laut Bf – zulässiges entsprechendes Warngerät handeln. Die zuständige Behörde hat daher diesbezüglich ein entsprechendes Ermittlungsverfahren durchzuführen. II. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision zulässig, weil es zur Frage, ob es sich bei dem im § 98a Abs. 3 letzter Satz KFG geregelten Verfall um eine administrative Sicherungsmaßnahme oder eine (Neben-)strafe handelt, bisher keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes existiert. Dieser Frage kommt auch über den Einzelfall hinaus wesentliche Bedeutung zu, weil davon auch die Frage abhängt, welche von mehreren in Frage kommenden Bezirksverwaltungsbehörden für das Verfahren örtlich zuständig ist. Im Hinblick auf eine größere Anzahl derartiger bei verschiedenen Bezirksverwaltungsbehörden anhängiger Verfahren ist eine Entscheidung dieser Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung. Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision zulässig, weil es zur Frage, ob es sich bei dem im Paragraph 98 a, Absatz 3, letzter Satz KFG geregelten Verfall um eine administrative Sicherungsmaßnahme oder eine (Neben-)strafe handelt, bisher keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes existiert. Dieser Frage kommt auch über den Einzelfall hinaus wesentliche Bedeutung zu, weil davon auch die Frage abhängt, welche von mehreren in Frage kommenden Bezirksverwaltungsbehörden für das Verfahren örtlich zuständig ist. Im Hinblick auf eine größere Anzahl derartiger bei verschiedenen Bezirksverwaltungsbehörden anhängiger Verfahren ist eine Entscheidung dieser Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGOB:2018:LVwG.651234.2.ZO.KA
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.