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{'item': 'LVwG-651234/2/ZO/KA'}

Obsah (7)§ 98a§ 3§ 24§ 17§ 27§ 123§ 8

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Oberösterreich Entscheidungsdatum16.10.2018 GeschäftszahlLVwG-651234/2/ZO/KA TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt

§ 98aAbs.

3 KFG für verfallen erklärt. 1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem angefochtenen Bescheid den aus dem Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen x ausgebauten Radar- bzw Laserblocker der Marke Stinger

Paragraph 98 a, Absatz 3, KFG für verfallen erklärt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) das ggst. Kraftahrzeug gelenkt habe, in welchem für ihn erkennbar ein sogenannter Radar- bzw Laserblocker der Marke Stinger mitgeführt worden sei. Das Mitführen solcher Geräte sei

§ 98aAbs.

1 KFG verboten und diese Geräte

§ 98aAbs.

3 KFG für verfallen zu erklären. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) das ggst. Kraftahrzeug gelenkt habe, in welchem für ihn erkennbar ein sogenannter Radar- bzw Laserblocker der Marke Stinger mitgeführt worden sei. Das Mitführen solcher Geräte sei

Paragraph 98 a, Absatz eins, KFG verboten und diese Geräte

Paragraph 98 a, Absatz 3, KFG für verfallen zu erklären.

  1. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde machte der Bf zusammengefasst geltend, dass ihm mit Anzeige der Landespolizeidirektion Oö. vom 12.7.2018 eine Verwaltungsübertretung nach § 98a Abs. 1 KFG angelastet worden sei. Es werde ihm vorgeworfen, dass er am 25.6.2018 in Ansfelden auf der A 1 bei Strkm. 171 das Kraftfahrzeug x gelenkt habe, in welchem für ihn erkennbar ein sogenannter „Radar- oder Laserblocker“ der Marke Stinger angebracht gewesen sei.
  2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde machte der Bf zusammengefasst geltend, dass ihm mit Anzeige der Landespolizeidirektion Oö. vom 12.7.2018 eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 98 a, Absatz eins, KFG angelastet worden sei. Es werde ihm vorgeworfen, dass er am 25.6.2018 in Ansfelden auf der A 1 bei Strkm. 171 das Kraftfahrzeug x gelenkt habe, in welchem für ihn erkennbar ein sogenannter „Radar- oder Laserblocker“ der Marke Stinger angebracht gewesen sei. Bei seiner Anhaltung habe er dem Beamten bereits mitgeteilt, dass es sich nicht um einen Laser- oder Radarblock handle, sondern lediglich um Empfangssensoren, die bei Erfassung von Radar- oder Laserstrahlen einen Warnton abgeben, jedoch keine Störung der technischen Geräte zur Verkehrsüberwachung bewirken. Zum Zeitpunkt der laut Anzeige versuchten Geschwindigkeitsmessung habe auf der A 1 dichter Verkehr auf allen drei Fahrspuren geherrscht, sodass die angeblich fehlgeschlagene Geschwindigkeitsmessung offensichtlich von einem anderen Fahrzeug verursacht worden sei. Das ggst. Geräte sei entgegen den Ausführungen im Bescheid nicht „vor Ort ausgebaut" worden. Bei der Kontrolle sei dem Beamten lediglich die „Stingercard" ausgehändigt worden. Das Gerät selbst, welches aus einem Kartenleser, zwei Empfangssensoren und einem Steuergerät bestehe, habe der Bf am 28.6.2018 in der API Haid abgegeben, wobei er erneut darauf hingewiesen habe, dass es sich nicht um einen Laser- oder Radarblocker handle, sondern lediglich um ein Steuergerät verbunden mit zwei Empfangssensoren. Unter Verweis auf eine Entscheidung des LVwG Steiermark vom 30.11.2017, 30.34-2181/2017 führte der Bf aus, dass die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zur Erlassung des ggst. Bescheides sachlich unzuständig gewesen sei. Es handle sich beim Verfall nach § 98a Abs. 3 KFG nicht um eine Strafe sondern um eine Sicherungsmaßnahme, weshalb die Regelungen des AVG anwendbar seien. Es sei daher nicht die Verwaltungsstrafbehörde sondern die KFZ-Behörde sachlich zuständig. Unter Verweis auf eine Entscheidung des LVwG Steiermark vom 30.11.2017, 30.34-2181/2017 führte der Bf aus, dass die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zur Erlassung des ggst. Bescheides sachlich unzuständig gewesen sei. Es handle sich beim Verfall nach Paragraph 98 a, Absatz 3, KFG nicht um eine Strafe sondern um eine Sicherungsmaßnahme, weshalb die Regelungen des AVG anwendbar seien. Es sei daher nicht die Verwaltungsstrafbehörde sondern die KFZ-Behörde sachlich zuständig. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land sei auch örtlich unzuständig. § 98a KFG enthalte - anders als das VStG - keinen Anknüpfungspunkt des Tatortes für die örtliche Zuständigkeit.

§ 3

AVG sei bei Unternehmen vorrangig der Unternehmensstandort sowie im Übrigen der Hauptwohnsitz (Sitz) des Beteiligten als Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit festgelegt. Lediglich subsidiär (also wenn weder Hauptwohnsitz noch der gewöhnliche Aufenthalt in Betracht kommen) sei als Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit der „Anlass zum Einschreiten" vorgesehen. Aufgrund des der Behörde bekannten Hauptwohnsitzes des Bf sei die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land örtlich jedenfalls nicht zuständig. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land sei auch örtlich unzuständig. Paragraph 98 a, KFG enthalte - anders als das VStG - keinen Anknüpfungspunkt des Tatortes für die örtliche Zuständigkeit.

Paragraph 3, AVG sei bei Unternehmen vorrangig der Unternehmensstandort sowie im Übrigen der Hauptwohnsitz (Sitz) des Beteiligten als Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit festgelegt. Lediglich subsidiär (also wenn weder Hauptwohnsitz noch der gewöhnliche Aufenthalt in Betracht kommen) sei als Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit der „Anlass zum Einschreiten" vorgesehen. Aufgrund des der Behörde bekannten Hauptwohnsitzes des Bf sei die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land örtlich jedenfalls nicht zuständig. Adressat des Verfallsbescheides könne allenfalls der Halter des Fahrzeuges, in welchem das vermeintlich verbotene Gerät eingebaut war, also die E A GmbH als Eigentümer des Gerätes, sein. Der Verfall sei - anders als die Beschlagnahme, die sich gegen den jeweiligen Inhaber eines inkriminierten Gegenstandes richte, der gesetzlich sanktionierte Eingriff in das Eigentumsrecht durch Entzug dieses Eigentums, der somit nur gegen den Eigentümer selbst ausgesprochen werden könne. Anders als die Verfallsbestimmungen des VStG (die allerdings auch eine zwingende Parteistellung des Eigentümers vorsehen) sei weder im AVG noch in der Regelung des § 98a Abs. 3 KFG vorgesehen, dass der mit dem Verfall bewirkte Entzug des Eigentums gegenüber dem bloßen Inhaber des Verfallsgegenstandes ausgesprochen werden könne. Der Verfallsbescheid sei ihm gegenüber daher auch aus diesem Grund gesetzwidrig.Adressat des Verfallsbescheides könne allenfalls der Halter des Fahrzeuges, in welchem das vermeintlich verbotene Gerät eingebaut war, also die E A GmbH als Eigentümer des Gerätes, sein. Der Verfall sei - anders als die Beschlagnahme, die sich gegen den jeweiligen Inhaber eines inkriminierten Gegenstandes richte, der gesetzlich sanktionierte Eingriff in das Eigentumsrecht durch Entzug dieses Eigentums, der somit nur gegen den Eigentümer selbst ausgesprochen werden könne. Anders als die Verfallsbestimmungen des VStG (die allerdings auch eine zwingende Parteistellung des Eigentümers vorsehen) sei weder im AVG noch in der Regelung des Paragraph 98 a, Absatz 3, KFG vorgesehen, dass der mit dem Verfall bewirkte Entzug des Eigentums gegenüber dem bloßen Inhaber des Verfallsgegenstandes ausgesprochen werden könne. Der Verfallsbescheid sei ihm gegenüber daher auch aus diesem Grund gesetzwidrig. Weiters sei die Feststellung im Bescheid aktenwidrig, wonach ein Radar- und Laserblocker der Marke Stinger in Ansfelden auf der A 1 bei Kilometer 171.000 aus dem Fahrzeug ausgebaut worden sei. An diesem Ort sei überhaupt nichts ausgebaut worden, was sich bereits der Polizeianzeige entnehmen lasse. Der Bf habe drei Tage nach seiner Anhaltung die von einer Fachwerkstätte ausgebauten Geräte bei der PI Haid abgegeben. Dabei habe es sich aber nicht um einen Radar- bzw. Laserblocker gehandelt sondern um ein Gerät, mit welchem lediglich die Tatsache einer Geschwindigkeitsmessung festgestellt und mit einem Warnton dem Lenker zur Kenntnis gebracht wird. Es habe sich also gerade nicht um einen „Radar- bzw. Laserblocker sondern um einen bloßen Radar- bzw Laserwarner gehandelt.

§ 98aAbs.

1 KFG sei jedoch lediglich das Anbringen und Mitführen von Geräten verboten, mit denen technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung beeinflusst oder gestört werden können. Das bloße Warnen vor solchen Maßnahmen der Verkehrsüberwachung sei gerade nicht verboten.Weiters sei die Feststellung im Bescheid aktenwidrig, wonach ein Radar- und Laserblocker der Marke Stinger in Ansfelden auf der A 1 bei Kilometer 171.000 aus dem Fahrzeug ausgebaut worden sei. An diesem Ort sei überhaupt nichts ausgebaut worden, was sich bereits der Polizeianzeige entnehmen lasse. Der Bf habe drei Tage nach seiner Anhaltung die von einer Fachwerkstätte ausgebauten Geräte bei der PI Haid abgegeben. Dabei habe es sich aber nicht um einen Radar- bzw. Laserblocker gehandelt sondern um ein Gerät, mit welchem lediglich die Tatsache einer Geschwindigkeitsmessung festgestellt und mit einem Warnton dem Lenker zur Kenntnis gebracht wird. Es habe sich also gerade nicht um einen „Radar- bzw. Laserblocker sondern um einen bloßen Radar- bzw Laserwarner gehandelt.

Paragraph 98 a, Absatz eins, KFG sei jedoch lediglich das Anbringen und Mitführen von Geräten verboten, mit denen technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung beeinflusst oder gestört werden können. Das bloße Warnen vor solchen Maßnahmen der Verkehrsüberwachung sei gerade nicht verboten. Es wurde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, allenfalls die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

  1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Beschwerde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergab sich dessen Zuständigkeit, wobei es durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden hat (§ 2 VwGVG).
  2. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Beschwerde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergab sich dessen Zuständigkeit, wobei es durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden hat (Paragraph 2, VwGVG).
  3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Bereits aus diesem ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, weshalb

§ 24Abs. 2 Vw

GVG die Verhandlung trotz des Antrages des Bf entfällt. 4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Bereits aus diesem ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, weshalb

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG die Verhandlung trotz des Antrages des Bf entfällt. 4.

  1. Folgender Sachverhalt steht fest: 4.
  2. Der Bf lenkte am 25.6.2018 um 13.46 Uhr den PKW mit dem Kz.: x auf der A 1 bei km.
  3. Entsprechend der Anzeige der PI Haid vom 12.7.2018, GZ: PAD/18/01170324 war eine Geschwindigkeitsmessung bei diesem Fahrzeug mittels Lasergerät trotz mehrmaliger Versuche nicht möglich. Bei der Anhaltung auf der Autobahnraststation Ansfelden wurden von den Polizeibeamten Empfangssensoren im Bereich der Stoßstange (links und rechts neben dem vorderen Kennzeichen) festgestellt. Im Bereich der Mittelkonsole war ein Kartenleser für (laut Polizeianzeige) Laserblocker der Marke Stinger abgelegt. Von den Polizeibeamten wurde Herrn E vorerst die Weiterfahrt untersagt. Um 15.10 Uhr händigte der Bf die „Stinger Card“ aus, die weiteren Komponenten (Sensoren, Kartenleser, Kabelbaum und Steuergerät) konnten vor Ort nicht ausgebaut werden. Dem Bf wurde daraufhin die Weiterfahrt gestattet. Er gab am 28.6.2018 um ca. 13.30 Uhr zwei Empfangssensoren und das Steuergerät bei der PI Haid ab. Der Kabelbaum und die Sensoren für den Laserblocker wurden (lt. Polizeianzeige) nicht abgegeben. Der Bf gab sowohl am 28.6.2018 bei der PI Haid als auch in der Beschwerde zu dem ggst. Gerät an, dass es sich nicht um einen Laser- oder Radarblocker, sondern lediglich um ein Warngerät handle, welches nicht zur Beeinflussung von Geschwindigkeitsmessungen geeignet sei sondern diese Messungen nur feststelle und dem Lenker mit Warnton zur Kenntnis bringe. Eigentümer des ggst. PKW und der in diesem verbauten Geräte, welche mit dem ggst. Bescheid für verfallen erklärt wurden, ist die E A GmbH mit Sitz in E. Der Bf hat seinen Hauptwohnsitz in O, H.
  4. Diesen Sachverhalt hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich rechtlich wie folgt beruteilt: 5.1

§ 98aAbs.

1 KFG dürfen Geräte oder Gegenstände, mit denen technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung beeinflusst oder gestört werden können, weder an Kraftfahrzeugen angebracht noch in solchen mitgeführt werden.5.1

Paragraph 98 a, Absatz eins, KFG dürfen Geräte oder Gegenstände, mit denen technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung beeinflusst oder gestört werden können, weder an Kraftfahrzeugen angebracht noch in solchen mitgeführt werden.

§ 98aAbs.

2 KFG sind Verstöße gegen Abs. 1 sowohl dem Lenker als auch dem Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges anzulasten, es sei denn der Lenker hat diese Geräte ohne Wissen des Zulassungsbesitzers im Fahrzeug mitgeführt oder in diesem angebracht.

Paragraph 98 a, Absatz 2, KFG sind Verstöße gegen Absatz eins, sowohl dem Lenker als auch dem Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges anzulasten, es sei denn der Lenker hat diese Geräte ohne Wissen des Zulassungsbesitzers im Fahrzeug mitgeführt oder in diesem angebracht.

§ 98aAbs.

3 KFG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht berechtigt, Zwangsmaßnahmen zur Verhinderung der Weiterfahrt zu setzen, wenn die in Abs. 1 beschriebenen Geräte oder Gegenstände an oder in Fahrzeugen entdeckt werden, bis diese Geräte oder Gegenstände ausgebaut sind. Diese Geräte oder Gegenstände sind für verfallen zu erklären.

Paragraph 98 a, Absatz 3, KFG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht berechtigt, Zwangsmaßnahmen zur Verhinderung der Weiterfahrt zu setzen, wenn die in Absatz eins, beschriebenen Geräte oder Gegenstände an oder in Fahrzeugen entdeckt werden, bis diese Geräte oder Gegenstände ausgebaut sind. Diese Geräte oder Gegenstände sind für verfallen zu erklären.

§ 17Abs. 1 VSt

G dürfen, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, nur Gegenstände für verfallen erklärt werden, die im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind, obwohl dieser hätte erkennen müssen, dass die Überlassung des Gegenstandes der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werde.

Paragraph 17, Absatz eins, VStG dürfen, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, nur Gegenstände für verfallen erklärt werden, die im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind, obwohl dieser hätte erkennen müssen, dass die Überlassung des Gegenstandes der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werde.

§ 27Abs. 1 VSt

G ist (für die Durchführung des Verwaltungs-strafverfahrens) örtlich zuständig die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

Paragraph 27, Absatz eins, VStG ist (für die Durchführung des Verwaltungs-strafverfahrens) örtlich zuständig die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

§ 3

Z 3 AVG richtet sich, sowie die in § 1 erwähnten Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit (für Administrativverfahren) nichts anderes bestimmen, diese in sonstigen Sachen:

Paragraph 3, Ziffer 3, AVG richtet sich, sowie die in Paragraph eins, erwähnten Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit (für Administrativverfahren) nichts anderes bestimmen, diese in sonstigen Sachen: zunächst nach dem Hauptwohnsitz (Sitz) des Beteiligten, und zwar im Zweifelsfall des belangten oder verpflichteten Teiles, dann nach seinem Aufenthalt, dann nach seinem letzten Hauptwohnsitz (Sitz) im Inland, schließlich nach seinem letzten Aufenthalt im Inland, wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann oder Gefahr im Verzug ist, nach dem Anlass zum Einschreiten; kann jedoch auch danach die Zuständigkeit nicht bestimmt werden, so ist die sachlich in Betracht kommende oberste Behörde zuständig. 5.2. Die Frage, ob es sich bei den Gegenständen um solche handelt, mit denen technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung beeinflusst oder gestört werden können oder ob diese Geräte lediglich vor solchen Kontrollen warnen, braucht im ggst. Beschwerdeverfahren (noch) nicht geklärt werden, weil vorerst die Frage der Zuständigkeit der belangten Behörde zu beurteilen ist. 5.3.

§ 98aAbs.

3 letzter Satz KFG sind derartiger Gegenstände für verfallen zu erklären. Sachlich zuständig zur Vollziehung des KFG ist

§ 123Abs.

1 KFG die Bezirksverwaltungsbehörde, weshalb die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zur Erlassung des ggst. Bescheides entgegen dem Beschwerdevorbringen sachlich zuständig war. 5.3.

Paragraph 98 a, Absatz 3, letzter Satz KFG sind derartiger Gegenstände für verfallen zu erklären. Sachlich zuständig zur Vollziehung des KFG ist

Paragraph 123, Absatz eins, KFG die Bezirksverwaltungsbehörde, weshalb die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zur Erlassung des ggst. Bescheides entgegen dem Beschwerdevorbringen sachlich zuständig war. 5.4. Die örtliche Zuständigkeit hängt hingegen davon ab, ob es sich bei diesem Verfall um ein Verwaltungsstrafverfahren oder ein administratives Sicherungsverfahren handelt. Liegt ein Verwaltungsstrafverfahren vor, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit

§ 27VSt

G nach dem Tatort, handelt es sich hingegen um ein administratives Sicherungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit

§ 3Z 3 AVG nach dem Hauptwohnsitz (Sitz) des Beteiligten.

Der Tatort der von der Behörde behaupteten Verwaltungsübertretung befindet sich im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, während sich der Hauptwohnsitz des Bf sowie der Sitz des Unternehmens, welches Eigentümerin der Gegenstände ist, im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung befinden. 5.4. Die örtliche Zuständigkeit hängt hingegen davon ab, ob es sich bei diesem Verfall um ein Verwaltungsstrafverfahren oder ein administratives Sicherungsverfahren handelt. Liegt ein Verwaltungsstrafverfahren vor, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit

Paragraph 27, VStG nach dem Tatort, handelt es sich hingegen um ein administratives Sicherungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit

Paragraph 3, Ziffer 3, AVG nach dem Hauptwohnsitz (Sitz) des Beteiligten. Der Tatort der von der Behörde behaupteten Verwaltungsübertretung befindet sich im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, während sich der Hauptwohnsitz des Bf sowie der Sitz des Unternehmens, welches Eigentümerin der Gegenstände ist, im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung befinden. 5.4.1. Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre tritt der Verfall von Gegenständen in zwei unterschiedlichen Formen in Erscheinung. Zum einen kann der Verfall als Strafe für ein deliktisches Verhalten und zum anderen als bloße Sicherungsmaßnahme zur Abwehr von Gefahren ausgesprochen werden. Ob der Verfall als Strafe oder als Sicherungsmaßnahme vorgesehen ist, ist anhand der jeweiligen Verwaltungsvorschrift zu ermitteln. Der Ausspruch des Verfalls als Strafe setzt jedenfalls voraus, dass der Verfall in der anzuwendenden Verwaltungsvorschrift ausdrücklich als Strafe angedroht ist, wie dies zB im § 369 GewO 1994 und im § 52 WaffG der Fall ist (vgl. dazu Lewisch/Fister/Weilguny, VStG, Rz. 1 und 3 zu § 17 sowie Rz. 4 zu § 39 und die dort angeführte Judikatur). 5.4.1. Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre tritt der Verfall von Gegenständen in zwei unterschiedlichen Formen in Erscheinung. Zum einen kann der Verfall als Strafe für ein deliktisches Verhalten und zum anderen als bloße Sicherungsmaßnahme zur Abwehr von Gefahren ausgesprochen werden. Ob der Verfall als Strafe oder als Sicherungsmaßnahme vorgesehen ist, ist anhand der jeweiligen Verwaltungsvorschrift zu ermitteln. Der Ausspruch des Verfalls als Strafe setzt jedenfalls voraus, dass der Verfall in der anzuwendenden Verwaltungsvorschrift ausdrücklich als Strafe angedroht ist, wie dies zB im Paragraph 369, GewO 1994 und im Paragraph 52, WaffG der Fall ist vergleiche dazu Lewisch/Fister/Weilguny, VStG, Rz. 1 und 3 zu Paragraph 17, sowie Rz. 4 zu Paragraph 39 und die dort angeführte Judikatur). 5.4.2. § 98a KFG wurde durch BGBl. I Nr. 9/2017 eingeführt. Die Gesetzesmaterialien treffen keine Aussage dazu, ob der Gesetzgeber den dort vorgesehen Verfall als (Neben-)strafe oder als administrative Sicherungs-maßnahme regeln wollte. 5.4.2. Paragraph 98 a, KFG wurde durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2017, eingeführt. Die Gesetzesmaterialien treffen keine Aussage dazu, ob der Gesetzgeber den dort vorgesehen Verfall als (Neben-)strafe oder als administrative Sicherungs-maßnahme regeln wollte. In Abs. 1 dieser Bestimmung wurde das Anbringen oder Mitführen von Gegenständen mit denen (

  1. ua)Geschwindigkeitsmessungen beeinflusst oder gestört werden können, verboten. Absatz 2 regelt, dass Verstöße gegen dieses Verbot (in der Regel) sowohl dem Lenker als auch dem Zulassungsbesitzer anzulasten sind. In Absatz 3 ist vorerst eine Ermächtigung der Exekutivorgane geregelt, die Weiterfahrt bis zum Ausbau derartiger Gegenstände zu verhindern und im letzten Satz dieser Bestimmung ist angeordnet, dass diese Geräte für verfallen zu erklären sind. In Absatz eins, dieser Bestimmung wurde das Anbringen oder Mitführen von Gegenständen mit denen (
  2. ua)Geschwindigkeitsmessungen beeinflusst oder gestört werden können, verboten. Absatz 2 regelt, dass Verstöße gegen dieses Verbot (in der Regel) sowohl dem Lenker als auch dem Zulassungsbesitzer anzulasten sind. In Absatz 3 ist vorerst eine Ermächtigung der Exekutivorgane geregelt, die Weiterfahrt bis zum Ausbau derartiger Gegenstände zu verhindern und im letzten Satz dieser Bestimmung ist angeordnet, dass diese Geräte für verfallen zu erklären sind. Der Gesetzestext stellt also keinen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Verwaltungsübertretung und dem Verfall der Gegenstände her. Es wird auch nicht ausdrücklich angeordnet, dass der Verfall eine Strafe darstellen soll. Dies spricht auf den ersten Blick dafür, dass es sich bei dieser Bestimmung eben nicht um eine (Neben-)strafe sondern um einen administrativrechtlichen Verfall handelt. 5.4.3. Ein Vergleich mit anderen gesetzlichen Bestimmungen, welche den Verfall als Nebenstrafe regeln, stützt diesen Befund: So bestimmt zB § 52 Abs. 1 WaffG, dass (
  3. ua)Waffen, die den Gegenstand einer nach § 51 als Verwaltungsübertretung strafbaren Handlung bilden, von der Behörde unter näher genannten Voraussetzungen für verfallen zu erklären sind. In dieser Bestimmung ist also der unmittelbare Zusammenhang zwischen dem für verfallen zu erklärenden Gegenstand und einer Verwaltungsübertretung ausdrücklich gesetzlich angeführt. So bestimmt zB Paragraph 52, Absatz eins, WaffG, dass (
  4. ua)Waffen, die den Gegenstand einer nach Paragraph 51, als Verwaltungsübertretung strafbaren Handlung bilden, von der Behörde unter näher genannten Voraussetzungen für verfallen zu erklären sind. In dieser Bestimmung ist also der unmittelbare Zusammenhang zwischen dem für verfallen zu erklärenden Gegenstand und einer Verwaltungsübertretung ausdrücklich gesetzlich angeführt. Das gilt auch für § 369 GewO: Diese Regelung sieht den Verfall von (
  5. ua)Waren vor, wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung ... im Zusammenhang stehen. Das gilt auch für Paragraph 369, GewO: Diese Regelung sieht den Verfall von (
  6. ua)Waren vor, wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung ... im Zusammenhang stehen. In diesen Regelungen, welche nach ständiger Rechtsprechung den Verfall als Nebenstrafe vorsehen, hat also der Materiengesetzgeber einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Verwaltungsübertretung und dem für verfallen zu erklärenden Gegenstand getroffen. Dieser unmittelbare Zusammenhang fehlt in § 98a KFG, was dagegen spricht, den dort geregelten Verfall ebenfalls als (Neben)strafe zu werten. In diesen Regelungen, welche nach ständiger Rechtsprechung den Verfall als Nebenstrafe vorsehen, hat also der Materiengesetzgeber einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Verwaltungsübertretung und dem für verfallen zu erklärenden Gegenstand getroffen. Dieser unmittelbare Zusammenhang fehlt in Paragraph 98 a, KFG, was dagegen spricht, den dort geregelten Verfall ebenfalls als (Neben)strafe zu werten. 5.4.4. Auch die systematische Einordnung der ggst. Verfallsbestimmung in § 98a Abs. 3 KFG spricht dafür, den Verfall als administrative Sicherungsmaßnahme zu beurteilen. Die Strafbestimmungen des KFG sind in § 134 kompakt unter der Überschrift „Strafbestimmungen“ zusammengefasst. Hätte der Gesetzgeber den Verfall von Gegenständen im Sinne des § 98a Abs. 1 KFG als Strafe konzipieren wollen, so wäre zu erwarten gewesen, dass er diesen Verfall in die Strafbestimmungen des § 134 KFG aufnimmt. Dazu ist anzuführen, dass der Verfall von Gegenständen, mit welchen gegen kraftfahrrechtliche Bestimmungen verstoßen wird, in aller Regel gesetzlich gerade nicht vorgesehen ist. Abgesehen von § 98a KFG ist lediglich der Verfall von Manipulationseinrichtungen für Kontrollgeräte im KFG geregelt, wobei sich diese Bestimmung systematisch bei den Strafbestimmungen im § 134 Abs. 7 befindet. Der Verfall derartiger Manipulationseinrichtungen an Kontrollgeräten ist daher wohl als Nebenstrafe anzusehen. Hätte der Gesetzgeber auch den Verfall der im § 98a Abs. 1 genannten Gegenstände als Nebenstrafe konzipieren wollen, so wäre zu erwarten gewesen, dass er diese Geräte ebenfalls im § 134 (wohl in Abs. 7) erwähnt und den Verfall nicht gesondert in § 98a Abs. 3 letzter Satz KFG regelt. 5.4.4. Auch die systematische Einordnung der ggst. Verfallsbestimmung in Paragraph 98 a, Absatz 3, KFG spricht dafür, den Verfall als administrative Sicherungsmaßnahme zu beurteilen. Die Strafbestimmungen des KFG sind in Paragraph 134, kompakt unter der Überschrift „Strafbestimmungen“ zusammengefasst. Hätte der Gesetzgeber den Verfall von Gegenständen im Sinne des Paragraph 98 a, Absatz eins, KFG als Strafe konzipieren wollen, so wäre zu erwarten gewesen, dass er diesen Verfall in die Strafbestimmungen des Paragraph 134, KFG aufnimmt. Dazu ist anzuführen, dass der Verfall von Gegenständen, mit welchen gegen kraftfahrrechtliche Bestimmungen verstoßen wird, in aller Regel gesetzlich gerade nicht vorgesehen ist. Abgesehen von Paragraph 98 a, KFG ist lediglich der Verfall von Manipulationseinrichtungen für Kontrollgeräte im KFG geregelt, wobei sich diese Bestimmung systematisch bei den Strafbestimmungen im Paragraph 134, Absatz 7, befindet. Der Verfall derartiger Manipulationseinrichtungen an Kontrollgeräten ist daher wohl als Nebenstrafe anzusehen. Hätte der Gesetzgeber auch den Verfall der im Paragraph 98 a, Absatz eins, genannten Gegenstände als Nebenstrafe konzipieren wollen, so wäre zu erwarten gewesen, dass er diese Geräte ebenfalls im Paragraph 134, (wohl in Absatz 7,) erwähnt und den Verfall nicht gesondert in Paragraph 98 a, Absatz 3, letzter Satz KFG regelt. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.11.2009, Zl. 2008/07/0137 zu § 35 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 ausgeführt, dass diese Bestimmung (welche den Verfall regelt) zwar einen Bezug zum Strafrecht herstelle, aber eindeutig nicht als Strafe konzipiert sei. Dies ergebe sich aus der Trennung der Verfallsregelungen von den Bestimmungen über die Verwaltungsstrafverfahren. Diese Trennung schließe es aus, im Verfall eine Maßnahme zu erblicken, die sowohl Strafe als auch Sicherungsmaßnahme sei. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.11.2009, Zl. 2008/07/0137 zu Paragraph 35, Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 ausgeführt, dass diese Bestimmung (welche den Verfall regelt) zwar einen Bezug zum Strafrecht herstelle, aber eindeutig nicht als Strafe konzipiert sei. Dies ergebe sich aus der Trennung der Verfallsregelungen von den Bestimmungen über die Verwaltungsstrafverfahren. Diese Trennung schließe es aus, im Verfall eine Maßnahme zu erblicken, die sowohl Strafe als auch Sicherungsmaßnahme sei. 5.5. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die Verfallsbestimmung des § 98a Abs. 3 letzter Satz KFG eine administrative Sicherungsmaßnahme darstellt, weshalb sich die örtliche Zuständigkeit für die Anwendung dieser Bestimmung

§ 3

Z 3 AVG nach dem Hauptwohnsitz des Beteiligten bzw im Fall eines Unternehmens nach dessen Sitz richtet. Der Bf hat seinen Hauptwohnsitz im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, weshalb die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zur Erlassung des ggst. Bescheides nicht zuständig war. Dieser war daher aufzuheben.5.5. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die Verfallsbestimmung des Paragraph 98 a, Absatz 3, letzter Satz KFG eine administrative Sicherungsmaßnahme darstellt, weshalb sich die örtliche Zuständigkeit für die Anwendung dieser Bestimmung

Paragraph 3, Ziffer 3, AVG nach dem Hauptwohnsitz des Beteiligten bzw im Fall eines Unternehmens nach dessen Sitz richtet. Der Bf hat seinen Hauptwohnsitz im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, weshalb die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zur Erlassung des ggst. Bescheides nicht zuständig war. Dieser war daher aufzuheben. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Eigentümerin der verfahrensrelevanten Gegenstände nicht der Bf sondern die E A GmbH mit Sitz in E ist. Mit der Anordnung des Verfalles wird jedenfalls in die Rechtssphäre der Eigentümerin unmittelbar eingegriffen, weshalb dieser jedenfalls Parteistellung

§ 8AVG in Verfallsverfahren zukommt.

Ob auch der Lenker, welcher das Gerät zum Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle mitführte, durch den Verfall in seinen Rechten berührt wird (und ihm damit Parteistellung zukommt) ist zumindest zweifelhaft. Eine gesetzliche Regelung der Parteistellung des Lenkers im Verfallsverfahren ist im § 98a KFG nicht enthalten.In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Eigentümerin der verfahrensrelevanten Gegenstände nicht der Bf sondern die E A GmbH mit Sitz in E ist. Mit der Anordnung des Verfalles wird jedenfalls in die Rechtssphäre der Eigentümerin unmittelbar eingegriffen, weshalb dieser jedenfalls Parteistellung

Paragraph 8, AVG in Verfallsverfahren zukommt. Ob auch der Lenker, welcher das Gerät zum Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle mitführte, durch den Verfall in seinen Rechten berührt wird (und ihm damit Parteistellung zukommt) ist zumindest zweifelhaft. Eine gesetzliche Regelung der Parteistellung des Lenkers im Verfallsverfahren ist im Paragraph 98 a, KFG nicht enthalten. Für das fortzusetzende Verfahren ist darauf hinzuweisen, dass der Bf die Eigenschaft der verfahrensrelevanten Gegenstände als Laser- bzw Radarblocker bestritten hat. Es soll sich hingegen (bloß) um ein – laut Bf – zulässiges entsprechendes Warngerät handeln. Die zuständige Behörde hat daher diesbezüglich ein entsprechendes Ermittlungsverfahren durchzuführen. II. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision zulässig, weil es zur Frage, ob es sich bei dem im § 98a Abs. 3 letzter Satz KFG geregelten Verfall um eine administrative Sicherungsmaßnahme oder eine (Neben-)strafe handelt, bisher keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes existiert. Dieser Frage kommt auch über den Einzelfall hinaus wesentliche Bedeutung zu, weil davon auch die Frage abhängt, welche von mehreren in Frage kommenden Bezirksverwaltungsbehörden für das Verfahren örtlich zuständig ist. Im Hinblick auf eine größere Anzahl derartiger bei verschiedenen Bezirksverwaltungsbehörden anhängiger Verfahren ist eine Entscheidung dieser Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung. Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision zulässig, weil es zur Frage, ob es sich bei dem im Paragraph 98 a, Absatz 3, letzter Satz KFG geregelten Verfall um eine administrative Sicherungsmaßnahme oder eine (Neben-)strafe handelt, bisher keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes existiert. Dieser Frage kommt auch über den Einzelfall hinaus wesentliche Bedeutung zu, weil davon auch die Frage abhängt, welche von mehreren in Frage kommenden Bezirksverwaltungsbehörden für das Verfahren örtlich zuständig ist. Im Hinblick auf eine größere Anzahl derartiger bei verschiedenen Bezirksverwaltungsbehörden anhängiger Verfahren ist eine Entscheidung dieser Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGOB:2018:LVwG.651234.2.ZO.KA

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