Obsah (11)
§ 17§ 1§ 6§ 58§ 28§ 5§ 48§ 30§ 7§ 3§ 59RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Oberösterreich Entscheidungsdatum18.10.2018 GeschäftszahlLVwG-551309/7/FP/BBa TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt
§ 17Vw
GVG iVm § 77 Abs. 1 AVG wird die Beschwerdeführerin, Frau B.B., X, S., verpflichtet, nachfolgende Verfahrenskosten zu tragen und den Betrag binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu entrichten:
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz eins, AVG wird die Beschwerdeführerin, Frau B.B., römisch zehn, S., verpflichtet, nachfolgende Verfahrenskosten zu tragen und den Betrag binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu entrichten: Kommissionsgebühren
§ 1und § 3 Abs.
1 Oö. Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2013, LGBl. Nr. 82/2013, für die Durchführung der auswärtigen mündlichen Verhandlung am 11. Oktober 2018 für zwei Amtsorgane, je 3 halbe Stunden (à 20,40 Euro), gesamt somit 122,40 Euro. Kommissionsgebühren
Paragraph eins und Paragraph 3, Absatz eins, Oö. Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2013, Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2013,, für die Durchführung der auswärtigen mündlichen Verhandlung am
- Oktober 2018 für zwei Amtsorgane, je 3 halbe Stunden (à 20,40 Euro), gesamt somit 122,40 Euro. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision unzulässig. Entscheidungsgründe I.römisch eins. Verfahrensgang I.
- Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom
- Februar 2018, GZ: BHVBN-2017-243188/12-VS (in der Folge kurz: belangte Behörde), wurde B.B., X, S. (in der Folge kurz: Bf), die mit Schreiben vom
- November 2017 angezeigte Errichtung eines Hühnerstalls auf dem Grundstück x, KG S.,
§ 6Abs 1 Z 1 und Abs 3 i
Vm § 14 Oö. NSchG 2001 untersagt (Spruchpunkt I.) sowie
§ 58i
Vm § 6 Oö. NSchG 2001 die Entfernung des Hühnerstalls und die Wiederherstellung des vorigen Zustandes innerhalb einer Frist von zwei Monaten aufgetragen (Spruchpunkt II.). In Spruchpunkt III. wurde der Bf überdies noch die Entrichtung von 40,80 Euro an Kommissionsgebühren aufgetragen.römisch eins.
- Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom
- Februar 2018, GZ: BHVBN-2017-243188/12-VS (in der Folge kurz: belangte Behörde), wurde B.B., römisch zehn, S. (in der Folge kurz: Bf), die mit Schreiben vom
- November 2017 angezeigte Errichtung eines Hühnerstalls auf dem Grundstück x, KG S.,
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 14, Oö. NSchG 2001 untersagt (Spruchpunkt römisch eins.) sowie
Paragraph 58, in Verbindung mit Paragraph 6, Oö. NSchG 2001 die Entfernung des Hühnerstalls und die Wiederherstellung des vorigen Zustandes innerhalb einer Frist von zwei Monaten aufgetragen (Spruchpunkt römisch zwei.). In Spruchpunkt römisch drei. wurde der Bf überdies noch die Entrichtung von 40,80 Euro an Kommissionsgebühren aufgetragen. Die belangte Behörde begründete im Wesentlichen damit, dass durch den verfahrensgegenständlichen Hühnerstall das Landschaftsbild in einer Weise gestört werde, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderlaufe und die genannten privaten Interessen die öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz nicht überwiegen würden. Das angezeigte Vorhaben sei daher zu untersagen und – obwohl Herr R.F. den Hühnerstall aufgestellt habe – auch gegenüber der Bf als Grundeigentümerin und somit als verfügungsberechtigte Person ein Entfernungsauftrag (subsidiär) auszusprechen. I.
- Dagegen erhob die nunmehr rechtsfreundlich vertretene Bf mit Schreiben vom
- März 2018 Beschwerde und beantragt die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids. römisch eins.
- Dagegen erhob die nunmehr rechtsfreundlich vertretene Bf mit Schreiben vom
- März 2018 Beschwerde und beantragt die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids. Zusammengefasst bringt sie darin eine unrichtige fachliche Beurteilung (insbesondere iHa das Landschaftsbild) und darauf aufbauend eine unrichtige rechtliche Beurteilung (keine Beeinträchtigung/Störung der Schutzgüter des § 14 Abs 1 Z 1 Oö. NSchG 2001 und somit kein Vorliegen eines Versagungsgrundes) vor. Auch handle es sich beim angezeigten fahrbaren Hühnerstall, da dieser mit Ausnahme der Räder keine Verbindung mit dem Boden aufweise, um kein „Bauwerk“ bzw. „Gebäude“ iSd § 6 Abs 1 Z 1 Oö. NSchG 2001 und somit liege kein anzeigepflichtiger Tatbestand vor. Überdies würden die von der Bf genannten öffentlichen und privaten Interessen an der Vorhabensverwirklichung gegenüber den öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen. Auch hätte ein Mängelbehebungsauftrag hinsichtlich der Vorlage einer Bestätigung der Widmungskonformität erteilt werden müssen.Zusammengefasst bringt sie darin eine unrichtige fachliche Beurteilung (insbesondere iHa das Landschaftsbild) und darauf aufbauend eine unrichtige rechtliche Beurteilung (keine Beeinträchtigung/Störung der Schutzgüter des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Oö. NSchG 2001 und somit kein Vorliegen eines Versagungsgrundes) vor. Auch handle es sich beim angezeigten fahrbaren Hühnerstall, da dieser mit Ausnahme der Räder keine Verbindung mit dem Boden aufweise, um kein „Bauwerk“ bzw. „Gebäude“ iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Oö. NSchG 2001 und somit liege kein anzeigepflichtiger Tatbestand vor. Überdies würden die von der Bf genannten öffentlichen und privaten Interessen an der Vorhabensverwirklichung gegenüber den öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen. Auch hätte ein Mängelbehebungsauftrag hinsichtlich der Vorlage einer Bestätigung der Widmungskonformität erteilt werden müssen. I.
- Mit Beschwerdevorentscheidung (in der Folge kurz: BVE) vom
- Mai 2018, GZ: BHVBN-2017-243188/25-VS, sprach die belangte Behörde aus, dass die Bescheidbeschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abgewiesen werde (Spruchpunkt I. der BVE) und hinsichtlich Spruchpunkt II. der Bf die Entfernung des Hühnerstalls binnen zwei Monaten nach Rechtskraft der Beschwerdevorentscheidung und Wiederherstellung des vorigen Zustandes aufgetragen werde (Spruchpunkt II. der BVE). römisch eins.
- Mit Beschwerdevorentscheidung (in der Folge kurz: BVE) vom
- Mai 2018, GZ: BHVBN-2017-243188/25-VS, sprach die belangte Behörde aus, dass die Bescheidbeschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abgewiesen werde (Spruchpunkt römisch eins. der BVE) und hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. der Bf die Entfernung des Hühnerstalls binnen zwei Monaten nach Rechtskraft der Beschwerdevorentscheidung und Wiederherstellung des vorigen Zustandes aufgetragen werde (Spruchpunkt römisch zwei. der BVE). Die belangte Behörde führte dazu im Vorfeld noch weitere Ermittlungen durch (insbesondere Berücksichtigung eines privaten Gutachtens vom 03.04.2018 hinsichtlich der Notwendigkeit des Hühnerstalls für die beabsichtigte Eierproduktion; Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde S. hinsichtlich der Widmungskonformität vom 07.05.2018 und 08.05.2018, (Ergänzungs-)Gutachten des Regionsbeauftragten vom 30.04.2018; diesbezügliche Stellungnahme der Bf), kam jedoch zum Schluss, dass die Abweisungsgründe weiterhin vorliegen würden: Es handle sich bei der fahrbaren Stallung um ein Gebäude, welches aufgrund der überaus exponierten Lage in einem landschaftsästhetisch wertvollen Umfeld den öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderlaufe. Diese werden auch nicht von den privaten Interessen der Bf bzw etwaigen öffentlichen Interesse überwogen. Da die Ausführung des Vorhabens untersagt werde, sei auch der Entfernungsauftrag zu bestätigen. I.
- Die Bf stellte daraufhin mit Schreiben vom
- Mai 2018 einen Vorlageantrag. Begründend wird auf die Ausführungen in der Beschwerde sowie die Stellungnahmen vom
- April und
- Mai 2018 samt dazugehörigen Urkunden verwiesen.römisch eins.
- Die Bf stellte daraufhin mit Schreiben vom
- Mai 2018 einen Vorlageantrag. Begründend wird auf die Ausführungen in der Beschwerde sowie die Stellungnahmen vom
- April und
- Mai 2018 samt dazugehörigen Urkunden verwiesen. Mit Schreiben vom
- Mai 2018 stellte die Bf überdies einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor Ort. I.
- Mit Vorlageschreiben vom
- Mai 2018, beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, eingelangt am
- Juni 2018, legte die belangte Behörde daraufhin die Beschwerde sowie die Beschwerdevorentscheidung samt dem Bezug habenden Akt zur Entscheidung vor. römisch eins.
- Mit Vorlageschreiben vom
- Mai 2018, beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, eingelangt am
- Juni 2018, legte die belangte Behörde daraufhin die Beschwerde sowie die Beschwerdevorentscheidung samt dem Bezug habenden Akt zur Entscheidung vor. I.
- Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat am
- Oktober 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor Ort (Gst. Nr. x, KG S.) durchgeführt, zu der alle Parteien sowie der vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich beigezogene Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz, Mag. B. (in der Folge kurz: ASV) und der geladene Zeuge, R.F., erschienen sind.römisch eins.
- Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat am
- Oktober 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor Ort (Gst. Nr. x, KG S.) durchgeführt, zu der alle Parteien sowie der vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich beigezogene Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz, Mag. B. (in der Folge kurz: ASV) und der geladene Zeuge, R.F., erschienen sind. Der ASV überreichte bei der mündlichen Verhandlung ein auf Basis des ihm zuvor vom erkennenden Gericht zur Verfügung gestellten Verfahrensaktes erstattetes natur- und landschaftsschutzfachliches Gutachten, welches als Beilage /.1 zur Verhandlungsschrift genommen wurde und in dem er eine Beurteilung des Vorliegens von Schädigungen, Beeinträchtigungen bzw. Störungen der relevanten Schutzgüter durch die gegenständlich angezeigte Maßnahme (Errichtung des Hühnerstalls) vornahm. Das Gutachten wurde vom ASV unter Berücksichtigung des im Zuge der mündlichen Verhandlung gemeinsam durchgeführten Lokalaugenscheines erörtert. Zusammengefasst hielt der ASV fest, dass unter den gegebenen Umständen, wonach das (in einer landwirtschaftlich geprägten Kulturlandschaft situierte) Gebäude der nachvollziehbaren landwirtschaftlichen Nutzung als eindeutig zugehörig erscheint, eine Störung des Landschaftsbildes, die den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes entgegenstünde, nicht vorliegt. Entsprechendes würde auch für die übrigen Schutzgüter gelten. Die Bf sowie die belangte Behörde konnten in der mündlichen Verhandlung ihre rechtlichen Standpunkte, erstere insbesondere auch ihre Interessen am Vorhaben, präzisieren und dartun sowie an der Ermittlung des relevanten Sachverhalts (insbesondere durch Befragung des anwesenden ASV und Abgabe von Stellungnahmen zum schriftlich vorgelegten, mündlich erörterten Gutachten Stellung, Befragung des vernommenen Zeugens bzw. Stellung von neuen Beweisanträgen) mitwirken. II.römisch zwei. Sachverhalt, Beweise, Beweiswürdigung II.
- Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie der weiteren unter Punkt I. dargestellten Ermittlungsschritte; insbesondere durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle am
- Oktober 2018 (vgl. dazu bereits zuvor unter Punkt I.6).römisch zwei.
- Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie der weiteren unter Punkt römisch eins. dargestellten Ermittlungsschritte; insbesondere durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle am
- Oktober 2018 vergleiche dazu bereits zuvor unter Punkt römisch eins.6). II.
- Folgender entscheidungswesentlicher S A C H V E R H A L T steht fest:römisch zwei.
- Folgender entscheidungswesentlicher S A C H römisch fünf E R H A L T steht fest: Die Bf ist Eigentümerin des Gst. Nr. x, KG x S. (Fläche 7.030 m²). [Anfrage bei Gemeinde, Stellungnahme Bf, Urkundenvorlage Bf; ON 1, ON 10 und ON 17 Behördenakt] Darauf befindet sich im östlichen Eckbereich des Grundstücks der verfahrensgegenständliche „Hühnerstall“. Das Grundstück ist im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde als „Grünland – Land- und Forstwirtschaft, Ödland“ ausgewiesen. Ein Bebauungsplan liegt nicht vor. [Stellungnahme der Gemeinde sowie Urkundenvorlage Bf; ON 11 und ON 17 Behördenakt] Herr R.F., X, S., Schwiegersohn der Bf, hat das verfahrensgegenständliche Objekt gemeinsam mit dem Sohn der Bf auf deren Grundstück aber nicht in deren Auftrag errichtet. R.F. wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom
- Oktober 2017, GZ: BHVBN-2017-243188/5-VS,
§ 58Oö. NSch
G 2001 der Auftrag erteilt, innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Bescheidzustellung die nachträgliche Anzeige für die Aufstellung des Hühnerstalls einzubringen oder innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Zustellung dieses Bescheides zu entfernen und den vorigen Zustand wieder herzustellen. [Entfernungsbescheid R.F.; ON 5 Behördenakt] Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. [Aussagen belangte Behörde und Zeuge in mV, ON 6 LVwG-Akt].Herr R.F., römisch zehn, S., Schwiegersohn der Bf, hat das verfahrensgegenständliche Objekt gemeinsam mit dem Sohn der Bf auf deren Grundstück aber nicht in deren Auftrag errichtet. R.F. wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. Oktober 2017, GZ: BHVBN-2017-243188/5-VS,
Paragraph 58, Oö. NSchG 2001 der Auftrag erteilt, innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Bescheidzustellung die nachträgliche Anzeige für die Aufstellung des Hühnerstalls einzubringen oder innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Zustellung dieses Bescheides zu entfernen und den vorigen Zustand wieder herzustellen. [Entfernungsbescheid R.F.; ON 5 Behördenakt] Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. [Aussagen belangte Behörde und Zeuge in mV, ON 6 LVwG-Akt]. Die Errichtung des verfahrensgegenständlichen Hühnerstalls auf dem Gst. Nr. x, KG x S., wurde bei der Marktgemeinde S.
der Oö. BauO 1994 angezeigt und von der zuständigen Behörde nicht untersagt [Stellungnahme Marktgemeinde S.; ON 21 Behördenakt]. Die Bf zeigte mit Schreiben vom 6. November 2017 die Aufstellung eines Hühnerstalls (ca 5 x 2 m) auf Gst. Nr. x, KG und Gemeinde S.,
§ 6Oö. NSch
G 2001 bei der belangten Behörde an. Die Positionierung und die Ausmaße sind Beilagen zum Antrag, insbesondere einem Katasterplan und handschriftlichen Zeichnungen, zu entnehmen. [Anzeige; ON 6 Behördenakt]Die Bf zeigte mit Schreiben vom 6. November 2017 die Aufstellung eines Hühnerstalls (ca 5 x 2 m) auf Gst. Nr. x, KG und Gemeinde S.,
Paragraph 6, Oö. NSchG 2001 bei der belangten Behörde an. Die Positionierung und die Ausmaße sind Beilagen zum Antrag, insbesondere einem Katasterplan und handschriftlichen Zeichnungen, zu entnehmen. [Anzeige; ON 6 Behördenakt] Am
- November 2017 hat die Bf der Behörde mehrere Fotos übermittelt, die das Objekt aus verschiedenen Blickwinkeln und Entfernungen zeigt. [ON 10] Die Gemeinde hat mit Schreiben vom
- Mai 2018 mitgeteilt, dass Widmungskonformität gegeben ist. [genanntes Schreiben] Der verfahrensgegenständliche Hühnerstall ist auf einem Anhänger-Fahrgestell (umgebauter Wohnwagen) aufgebaut, ist allseitig umschlossen, begehbar und hat eine Länge von 5 m, eine Breite und Höhe (über Fußboden) von jeweils 2 m und bietet Platz für ca. 80 Hühner; er wird ganzjährig für die Haltung von ca. 40 Stück Hühnern genutzt. Die Deichsel und zwei bereifte Achsen sind vorhanden. Die Außenwände sind horizontal mit Holzlatten verschalt bzw. aufgebaut, den oberen Abschluss bildet ein flachgeneigtes Pultdach. An einer Schmalseite der Außenwände befindet sich eine metallene Tür, an der gegenüberliegenden Schmalseite oberhalb der an der Basis angebrachten Deichsel befindet sich unterhalb des Daches ein kleines Fenster. Der Standort befindet sich innerhalb einer eingezäunten Fläche (Freilauffläche der Hühner) auf einer +/- ebenen Fläche oberhalb einer Böschung. [Urkundenvorlage Bf sowie ergänzendes Gutachten
- April 2018; ON 17 und 18 Behördenakt sowie Lokalaugenschein + GA ASV, ON 6 LVwG-Akt] Das verfahrensgegenständliche Objekt befindet sich in einer agrarisch genutzten Offenlandschaft abseits sonstiger Bauwerke im Nahbereich einer kleinen, isoliert gelegenen Baum-/Gehölzgruppe. Es liegt nördlich des Ortsgebietes von S., inmitten einer agrarisch geprägten, jedoch durch infrastrukturelle Einrichtungen durchzogenen Kulturlandschaft auf einer Seehöhe von etwa 540 m ü.A. in annähernd ebener bis leicht in Richtung Westen/Nordwesten ansteigenden Geländelage. Die Distanz zur Randzone des südlich gelegenen Ortsgebietes von S. beträgt auf geringster Strecke Luftlinie etwa 210 m. Der als Wohngebiet gewidmete Teilbereich der Ortschaft wird entlang von dessen Nordgrenze von einer Eisenbahnlinie begrenzt, nördlich der Bahntrasse erstreckt sich mit Ausnahme von zwei zackenartig abgegrenzten, als „Gemischtes Baugebiet“ gewidmeten Flächen, gewidmetes Grünland. Nur die Trasse der Umfahrungsstraße (LX Xstraße) ist hier von dieser Widmungskategorie ausgenommen. Unmittelbar neben (südöstlich) dem aktuellen Standort des Hühnerstalls stocken drei Laubbäume, ansonsten ist das näher Umfeld bis zu einer Distanz (Radius) von etwa 84 m Luftlinie vollständig ohne Gehölzbewuchs. Die agrarisch genutzten Flächen werden innerhalb dieses Radius lediglich durch Güterwege unterbrochen bzw. gegliedert, sodass der Hühnerstall an drei Seiten (Westen, Osten, Süden) in unterschiedlicher Distanz von annähernd geradlinig bis leicht geschwungen verlaufenden Güterwegen (im Osten: ~ 40 m, im Westen: ~ 79 m, im Süden: ~ 61 m) gerahmt wird. Zudem verläuft im Süden bzw. südwestlich und südöstlich die Umfahrungsstraße (LX Xstraße) von S., welche im gegenständlichen Bereich (etwa zwischen Straßen-km 7,4 und 7,8) annähernd parallel zum etwas nördlich der Straßentrasse gelegenen Güterweg (jener in einer Distanz von ~ 61 m südlich des Hühnerstalls) verläuft. Die Distanz Luftlinie zwischen Hühnerstall und der Umfahrungsstraße (LX Xstraße) beträgt etwa 70 m. In dieser Distanz unmittelbar südlich des Hühnerstalls befinden sich zudem eine Abbiegespur der Umfahrungsstraße (LX Xstraße) sowie ein Kreuzungsbereich mit untergeordneten Straßen bzw. Güterwegen. Etwa 185 m südwestlich des Hühnerstalls befindet sich das östliche Portal einer Einhausung der Umfahrungsstraße (LX Xstraße), welche ab dieser Stelle auf einer Länge von etwa 186 m unterirdisch verläuft. Das zum Standort des Hühnerstalls nächstgelegene, deutlich ausgeprägte Fließgewässer, ist die südöstlich bzw. östlich verlaufende D. A., welche an nähester Stelle etwa 448 m entfernt verläuft und hier zudem die Umfahrungsstraße (LX Xstraße) zwischengelegen ist. Etwa 183 m Luftlinie westlich des Standortes des Hühnerstalls verläuft ein langgezogener, teils etwa lückiger, jedoch im Wesentlichen geschlossener Gehölzstreifen in annähernd SW-NO-Richtung. Hier verläuft zumindest abschnittsweise ein als „E. Bach Zubringer“ benanntes kleines Gewässer. An diesem Zubringerbach erstreckt sich zudem die zum Hühnerstall nächstgelegene Kleinwaldfläche (Distanz etwa 730 m Luftlinie). Bei weiteren Gehölzstrukturen im einsehbaren Umland handelt es sich um kleinere Streuobstbestände bei Einzelgehöften oder Gehöftverbänden in nördlicher Richtung sowie Gehölzgruppen / Flurgehölze und kleinere Hecken, vordringlich in westlicher und nordwestlicher Richtung gelegen, jedoch in einer minimalen Distanz von etwa 310 m. Das nächstgelegene Wohngebäude abseits des Ortsgebietes von S. befindet sich in einer Distanz von etwa 275 m in nördlicher Richtung, das zwischenliegende Gelände ist agrarisch genutzt. Der Standort des bewegbaren Hühnerstalls befindet sich somit inmitten einer agrarisch geprägten Kulturlandschaft abseits von Orts- bzw. Siedlungsgebieten in isolierter Lage innerhalb von Grünlandflächen. Die nächstgelegenen Bauwerke befinden sich am nördlichen Ortsrand von S. in einer Distanz von etwa 203 m bzw. respektive etwa 210 m. Zwischen dem gegenständlichen Hühnerstall und diesen Bauwerken verläuft jedoch die Umfahrungsstraße (LX Xstraße) von S., bevor diese etwas weiter westlich eingehaust ist. Das nächstgelegene Gebäude ohne zwischenliegenden infrastrukturellen Einrichtungen (Straßen) befindet sich hingegen im Norden des Standortes des Hühnerstalls in einer Distanz von etwa 275 m.
der naturschutzfachlichen Raumgliederung von Oberösterreich befindet sich der Standort des gegenständlichen Hühnerstalls in der Raumeinheit „V.-A.-Hügelland“. Es handelt sich hierbei um eine sanft-hügelige Moränen- und teilweise auch Terrassenlandschaft mit nur geringem Waldanteil (~ 10 – 15 %). Diese Raumeinheit wird abseits der Siedlungsgebiete vorwiegend landwirtschaftlich genutzt, wobei innerhalb der Agrarflächen teilweise auch noch naturnahe Landschaftselemente vorhanden sind. Größere Fließgewässer, wozu auch die D. A. zählt, entwässern nach Norden zur V. und A. hin und sind noch überwiegend in naturnahen Zuständen erhalten.
der naturschutzfachlichen Raumgliederung von Oberösterreich befindet sich der Standort des gegenständlichen Hühnerstalls in der Raumeinheit „V.-A.-Hügelland“. Es handelt sich hierbei um eine sanft-hügelige Moränen- und teilweise auch Terrassenlandschaft mit nur geringem Waldanteil (~ 10 – 15 %). Diese Raumeinheit wird abseits der Siedlungsgebiete vorwiegend landwirtschaftlich genutzt, wobei innerhalb der Agrarflächen teilweise auch noch naturnahe Landschaftselemente vorhanden sind. Größere Fließgewässer, wozu auch die D. A. zählt, entwässern nach Norden zur römisch fünf. und A. hin und sind noch überwiegend in naturnahen Zuständen erhalten. Die naturschutzfachlichen Leitbilder für Oberösterreich (Natur und Landschaft – Leitbilder für Oberösterreich) legen für diese Raumeinheit u.a. fest (lediglich ein projektrelevanter Inhalt): ● Sicherung des ländlich geprägten Offenlandschaftscharakters mit hohem Grünlandanteil, Streuobstwiesen und Weilern. Gefährdung: V.a. durch Errichtung von Bauten außerhalb der vorhandenen Weilerstrukturen.Gefährdung: römisch fünf.a. durch Errichtung von Bauten außerhalb der vorhandenen Weilerstrukturen. Aufgrund der Errichtung des Stalls auf einer Plattform mit zwei Achsen, respektive vier Rädern und einer Deichsel zur möglichen Verbindung mit einem Zugfahrwerk, handelt es sich um keine Bodenversiegelung. Es ist lediglich die Entwicklung der überstandenen Vegetation im Vergleich zu umliegenden Grünlandflächen gehemmt bzw. beeinträchtigt. Aus naturschutzfachlicher Sicht handelt es sich weder am Standort noch in dessen Nahbereich um naturschutzfachlich vordringlich relevante Vegetationsgesellschaften, auch keine seltenen bzw. geschützten Pflanzenarten sind von der Maßnahme betroffen. Es liegt somit kein wesentlicher Eingriff in den Naturhaushalt vor. Auch werden durch die gegenständliche Maßnahme keine relevanten Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten in einer Weise geschädigt, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderlaufen würden. Beim Standort und dessen Nahbereich handelt es sich grundsätzlich um eine agrarische Produktionslandschaft, welche zwar über das vorhandene Wegenetz von Spaziergängern oder allenfalls auch Radfahrern zu Erholungszwecken genutzt werden kann, jedoch die agrarische Nutzfunktion der lokalen Grünlandflächen im Fokus der Landschaftsnutzung zu sehen ist. Zudem verläuft südlich des Standortes eine lokale Hauptverkehrsverbindung, welche vom potenziellen Erholungssuchenden in diesem Landschaftsbereich als deutlich störender empfunden werden dürfte, als dies beim gegenständlichen Objekt der Fall ist. Auch wenn der Hühnerstall im näheren Umkreis von zumindest etwa 200 m als einziges Bauwerk vorhanden ist, so vermittelt die erkennbare Funktion dennoch eine prinzipielle Zugehörigkeit zum landwirtschaftlichen Produktionsraum, als welcher diese Landschaft abseits der Ortsgebiete bzw. Siedlungsbereiche anzusehen ist. Folglich ist eine maßgebliche Beeinträchtigung der Erholungswirkung der betroffenen Agrarlandschaft nicht festzustellen. Eine markante Wahrnehmbarkeit des Hühnerstalls ist aufgrund der vergleichsweise geringen Dimensionen vordringlich im Nahbereich des Eingriffsortes gegeben; die Relevanz der Wahrnehmbarkeit nimmt mit zunehmender Entfernung deutlich ab. Eine überregional gegebene Fernwirkung innerhalb vorhandener Sichtachsen ohne zwischenliegende sichtverschattende Geländestrukturen oder sonstige Landschaftselemente bzw. Objekte ist nicht in relevantem Ausmaß gegeben. Im Nahbereich hingegen ist der Hühnerstall als einzelnes Gebäude inmitten agrarischer Strukturen deutlich wahrnehmbar und entfaltet demzufolge eine Wirkung auf ein Landschaftsbild, welche ohne dessen Existenz vordringlich durch unverbaute, jedoch im Wesentlichen agrarisch genutzte Flächen weithin geprägt wird bzw. würde. Somit liegt grundsätzlich ein Eingriff vor, welcher sich auf das Landschaftsbild optisch auswirkt und dieses im einsehbaren Umfeld verändert. Bei der Errichtung des gegenständlichen Hühnerstalls handelt es sich auch um eine Maßnahme, die – da jedenfalls länger als 3 Tage wirksam – nicht nur von vorübergehender Dauer ist. Der Eingriff befindet sich inmitten einer deutlich landwirtschaftlich geprägten und als solche wahrnehmbaren Kulturlandschaft, wobei diese Landschaftsstruktur bzw. dieses mit der Nutzung einhergehende Bild der Landschaft maßgeblich konterkarierenden Bauwerke, Objekte und andere Landnutzungen sich vornehmlich südlich des Standortes des Hühnerstalls in Form der hier verlaufenden Umfahrungsstraße (LX Xstraße) und noch etwas weiter südlich gelegen in Form des Ortsgebietes (geschlossene Ortschaft) von S. finden. Im gegenständlichen, vom Eingriff berührten Landschaftsraum bildet die Umfahrungsstraße (LX Xstraße) eine deutlich optisch wahrnehmbare Trennlinie zwischen dem Ortsgebiet und den nördlich gelegenen Grünlandflächen. Der gegenständliche Hühnerstall befindet sich etwa 70 m jenseits (nördlich) dieser „Trennlinie“, jedoch innerhalb der agrarisch genutzten Kulturlandschaft. Das Gebäude vermittelt aufgrund seiner optischen Gestaltung und den verwendeten Materialien den Eindruck eines für landwirtschaftliche Zwecke (Hühnerhaltung) verwendeten Bauwerks, sodass dem Betrachter ein kausaler Bezug zwischen der Existenz des Hühnerstalls und der landwirtschaftlichen Nutzung dieses Raumes vermittelbar ist. Folglich wird das Bild einer landwirtschaftlich genutzten Kulturlandschaft durch dieses vergleichsweise kleine Gebäude nicht grundsätzlich konterkariert, auch wenn das Gebäude selbst in dieser ansonsten abseits der Siedlungsbereiche weitgehend unverbauten Landschaft als Einzelobjekt von deutlich erkennbarer anthropogener Genese wahrnehmbar ist. Die Sensibilität des betroffenen Landschaftsraumes ist dahingehend zu relativieren, als dass es sich im lokalen Umfeld um eine weitgehend intensivierte Kulturlandschaft handelt, in welcher nur noch Reste naturnaher Strukturelemente vorhanden sind, somit keine reich strukturierte und aus landschaftsschutzfachlicher Sicht vorrangig schützenswerte Landschaft vorliegt. Auch die kleine isolierte Baumgruppe („Landschaftselement“) neben dem hier positionierten Hühnerstall gelangt durch die aktuelle Nutzung des Standortes zu einer relevanten Bedeutung als Schattenspender, weswegen deren weitere Existenz als Landschaftselement dadurch zumindest unterstützt wird. Beim gegenständlichen Hühnerstall handelt es sich um ein vergleichsweise kleines Gebäude, welches für den Betrachter in einer nachvollziehbaren Zugehörigkeit zu einer Form der landwirtschaftlichen Nutzung wahrnehmbar ist, und das das durch diesen Eingriff betroffene Landschaftsbild bereits derzeit maßgeblich von landwirtschaftlichen Produktionsflächen geprägt wird. Unter diesen gegebenen Umständen, insbesondere dass dieses Gebäude der nachvollziehbaren landwirtschaftlichen Nutzung als eindeutig zugehörig erscheint, ist eine Störung des Landschaftsbildes, die den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes entgegensteht, nicht feststellbar. [Lokalaugenschein + GA ASV, ON 6 LVwG-Akt] Am
- Oktober 2018 führte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, eine öffentliche mündliche Verhandlung vor Ort samt Lokalaugenschein durch, an der neben den Parteien der erkennende Richter und der geladene ASV teilnahmen. Sie dauerte von 10:00 Uhr bis 11:10 Uhr (3 angefangene halbe Stunden). [Verhandlungsschrift, ON 6 LVwG-Akt]. II.
- Der unter Punkt II.
- dargestellte entscheidungswesentliche Sachverhalt ergab sich vollständig aus dem abgeführten Beweisverfahren, insbesondere aus den jeweils in Klammern angeführten Beweismitteln.römisch zwei.
- Der unter Punkt römisch zwei.
- dargestellte entscheidungswesentliche Sachverhalt ergab sich vollständig aus dem abgeführten Beweisverfahren, insbesondere aus den jeweils in Klammern angeführten Beweismitteln. Die festgestellten Auswirkungen auf die Schutzgüter des Oö. NSchG 2001 durch die gegenständliche Maßnahme und das Ausmaß der Störung, Beeinträchtigung, Schädigung ergeben sich insb. aus den Ausführungen des ASV, welche mit den persönlichen Eindrücken des Richters, die dieser beim gemeinsamen Ortsaugenschein gewinnen konnte, im Einklang stehen. Es besteht diesbezüglich auch zum ganz überwiegenden Teil vordergründig kein Widerspruch zur von der belangten Behörde eingeholten naturschutzfachlichen Stellungnahme vom
- November 2017 bzw. ergänzt am
- April
- Die festgestellten Auswirkungen auf die Schutzgüter des Oö. NSchG 2001 durch die gegenständliche Maßnahme und das Ausmaß der Störung, Beeinträchtigung, Schädigung ergeben sich insb. aus den Ausführungen des ASV, welche mit den persönlichen Eindrücken des Richters, die dieser beim gemeinsamen Ortsaugenschein gewinnen konnte, im Einklang stehen. Es besteht diesbezüglich auch zum ganz überwiegenden Teil vordergründig kein Widerspruch zur von der belangten Behörde eingeholten naturschutzfachlichen Stellungnahme vom ,
- November 2017 bzw. ergänzt am
- April
- Hinsichtlich der der Beschreibung des Vorhabens stimmen die Aussagen in beiden Gutachten weitgehend überein. Dem von der belangten Behörde eingeholten naturschutzfachlichen Gutachten vom
- November 2017 fehlt es jedoch – selbst nach seiner Ergänzung am
- April 2018 – an einer ausführlichen Darstellung der für die Landschaft prägenden Elemente sowie einer Gegenüberstellung des gegenständlich vorliegenden Landschaftsbildes mit und ohne Hühnerstall sowie zur Gänze an Feststellungen im Hinblick auf den Erholungswert, die Auswirkungen auf den Naturhaushalt bzw. die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten. Es enthält somit hinsichtlich dieser zuletzt genannten, weiteren Schutzgüter keine differenzierenden Aussagen und genügt insofern in diesen Punkten nicht den vom Verwaltungsgerichtshof herausgearbeiteten Kriterien, die dieser an ein ordnungsgemäßes Sachverständigengutachten zu diesen Fragestellungen stellt (vgl. etwa VwGH 27.02.2015, 2012/06/0063, 09.03.1998, 95/10/0107; 19.05.2009, 2005/10/0095); mangels dahingehender Aussagen kann es insbesondere aber ohnedies in diesen Punkten nicht mit dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten ASV Gutachten im Widerspruch stehen. Zudem trifft das Gutachten keine nachvollziehbaren und Aussagen, ob ein störender Eingriff iSd. § 6 Abs. 3 iVm 14 Abs. 1 Z1 Oö. NSchG 2001 vorliegt, sondern begnügt es sich mit der Aussage, dass ein Eingriff in das Landschaftsbild gegeben ist. Ein solcher reicht aber für eine Untersagung nach § 6 Abs 3 Oö. NSchG 2001 nicht aus. Das Landesverwaltungsgericht sah sich daher (und im Hinblick auf das Vorbringen in der Beschwerde) veranlasst, das nunmehr vorliegende ASV Gutachten einzuholen, welches den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dargelegten Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Gutachten gerecht wird. So stellt der ASV in seinem Befund ausführlich die am Ort vorgefundene Situation (Situierung und Ausmaß des angezeigten Vorhabens, anthropogene sowie natürliche Umgebung, insbesondere Wirkungsgefüge und Sichtachsen im Landschaftsraum sowie die nächstgelegene Ortschaften, Bebauung usw.) dar. Im darauffolgenden Gutachten im engeren Sinn zieht der ASV seine Schlussfolgerungen im Hinblick auf die sich aus dem Oö. NSchG 2001 ergebenden, relevanten Kriterien (Landschaftsbild, Erholungswert, Naturhaushalt und Grundlage von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten) und stellt demgemäß nachvollziehbar dar, welche Auswirkungen das angezeigte Vorhaben auf diese nach dem Oö. NSchG 2001 relevanten Schutzgüter hat. Während der ASV somit sehr ausführlich die konkret vor Ort vorgefundene Situation darlegte und daraus die Auswirkungen auf die Schutzgüter und hier insbesondere das Landschaftsbild darlegte, fehlte es der Stellungnahme vom
- November 2017 gänzlich an einer Befundaufnahme, weswegen die knappe Begründung zur „ablehnenden Stellungnahme“ keineswegs nachvollziehbar ist. Die etwas ausführlichere Beschreibung der anthropogenen und natürlichen engen und weiteren Umgebung des Vorhabens im ergänzenden Gutachten vom
- April 2018 steht auch nicht im Widerspruch zu den Ausführungen des ASV. Gleiches gilt für die daraus abgeleitete grundsätzliche Bejahung des Vorliegens eines Eingriffs in das Landschaftsbild. Die daran anschließende naturschutzfachliche Beurteilung des Eingriffs dahingehend, ob eine dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderlaufende Störung vorliegt, ist für das erkennende Gericht aufgrund der zuvor dargestellten Unvollständigkeit der naturschutzfachlichen Stellungnahme, nur im Gutachten des ASV nachvollziehbar (weil lückenlos argumentiert) und widerspruchsfrei dargelegt, weswegen diese Beurteilungen dem Sachverhalt zu Grund gelegt werden.Hinsichtlich der der Beschreibung des Vorhabens stimmen die Aussagen in beiden Gutachten weitgehend überein. Dem von der belangten Behörde eingeholten naturschutzfachlichen Gutachten vom
- November 2017 fehlt es jedoch – selbst nach seiner Ergänzung am
- April 2018 – an einer ausführlichen Darstellung der für die Landschaft prägenden Elemente sowie einer Gegenüberstellung des gegenständlich vorliegenden Landschaftsbildes mit und ohne Hühnerstall sowie zur Gänze an Feststellungen im Hinblick auf den Erholungswert, die Auswirkungen auf den Naturhaushalt bzw. die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten. Es enthält somit hinsichtlich dieser zuletzt genannten, weiteren Schutzgüter keine differenzierenden Aussagen und genügt insofern in diesen Punkten nicht den vom Verwaltungsgerichtshof herausgearbeiteten Kriterien, die dieser an ein ordnungsgemäßes Sachverständigengutachten zu diesen Fragestellungen stellt vergleiche etwa VwGH 27.02.2015, 2012/06/0063, 09.03.1998, 95/10/0107; 19.05.2009, 2005/10/0095); mangels dahingehender Aussagen kann es insbesondere aber ohnedies in diesen Punkten nicht mit dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten ASV Gutachten im Widerspruch stehen. Zudem trifft das Gutachten keine nachvollziehbaren und Aussagen, ob ein störender Eingriff iSd. Paragraph 6, Absatz 3, in Verbindung mit 14 Absatz eins, Z1 Oö. NSchG 2001 vorliegt, sondern begnügt es sich mit der Aussage, dass ein Eingriff in das Landschaftsbild gegeben ist. Ein solcher reicht aber für eine Untersagung nach Paragraph 6, Absatz 3, Oö. NSchG 2001 nicht aus. Das Landesverwaltungsgericht sah sich daher (und im Hinblick auf das Vorbringen in der Beschwerde) veranlasst, das nunmehr vorliegende ASV Gutachten einzuholen, welches den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dargelegten Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Gutachten gerecht wird. So stellt der ASV in seinem Befund ausführlich die am Ort vorgefundene Situation (Situierung und Ausmaß des angezeigten Vorhabens, anthropogene sowie natürliche Umgebung, insbesondere Wirkungsgefüge und Sichtachsen im Landschaftsraum sowie die nächstgelegene Ortschaften, Bebauung usw.) dar. Im darauffolgenden Gutachten im engeren Sinn zieht der ASV seine Schlussfolgerungen im Hinblick auf die sich aus dem Oö. NSchG 2001 ergebenden, relevanten Kriterien (Landschaftsbild, Erholungswert, Naturhaushalt und Grundlage von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten) und stellt demgemäß nachvollziehbar dar, welche Auswirkungen das angezeigte Vorhaben auf diese nach dem Oö. NSchG 2001 relevanten Schutzgüter hat. Während der ASV somit sehr ausführlich die konkret vor Ort vorgefundene Situation darlegte und daraus die Auswirkungen auf die Schutzgüter und hier insbesondere das Landschaftsbild darlegte, fehlte es der Stellungnahme vom
- November 2017 gänzlich an einer Befundaufnahme, weswegen die knappe Begründung zur „ablehnenden Stellungnahme“ keineswegs nachvollziehbar ist. Die etwas ausführlichere Beschreibung der anthropogenen und natürlichen engen und weiteren Umgebung des Vorhabens im ergänzenden Gutachten vom
- April 2018 steht auch nicht im Widerspruch zu den Ausführungen des ASV. Gleiches gilt für die daraus abgeleitete grundsätzliche Bejahung des Vorliegens eines Eingriffs in das Landschaftsbild. Die daran anschließende naturschutzfachliche Beurteilung des Eingriffs dahingehend, ob eine dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderlaufende Störung vorliegt, ist für das erkennende Gericht aufgrund der zuvor dargestellten Unvollständigkeit der naturschutzfachlichen Stellungnahme, nur im Gutachten des ASV nachvollziehbar (weil lückenlos argumentiert) und widerspruchsfrei dargelegt, weswegen diese Beurteilungen dem Sachverhalt zu Grund gelegt werden. Das Gericht vermag angesichts eigener Wahrnehmungen auch nicht nachzuvollziehen, woraus der von der belangten Behörde befasste Amtssachverständige einen besonderen landschaftsästhetischen und ökologischen Wert der in Frage stehenden Flächen ableitet. Eine diesbezügliche schlüssige Begründung zur Qualität des Landschaftsbildes ist dem Gutachten vom
- April 2018 nicht zu entnehmen, sondern wird lediglich auf eine geringe bauliche Vorbelastung und eine „zuvor geschilderte“ natürliche Ausstattung verwiesen, welche jedoch dem Ergänzenden Gutachten mit Ausnahme des Hinweises auf vier Bäume nicht entnommen werden kann. Dem Gericht bot sich der Eindruck einer im Nahbereich einer stark befahrenen Straße gelegenen weitläufigen, kaum bestockten Fläche, die den Eindruck eines agrarisch intensiv genutzten Gebiets bot und landschaftlich wenig attraktiv ist. Die Beurteilung des vom Gericht beigezogenen ASV entspricht dem beim Lokalaugenschein gewonnenen Eindruck des Gerichts, wonach sich der gegenständliche Hühnerstall, vergleichbar mit in früheren Zeiten entstandenen, in der Kulturlandschaft immer wieder disloziert auftretenden „Stadln“, durchaus gefällig in die Landschaft einfügt und ein in dieser Landschaft erwartetes (landwirtschaftlich geprägtes) Bild erzeugt, das durchaus Reiz hat. Es handelt sich um ein Strukturelement, das dem bäuerlich geprägten Kulturlandschaftsraum zugehörig erscheint und sein Landschaftsbild insofern nicht stört sondern erwartungsgemäß ergänzt. Dies vorliegend gerade auch deshalb, weil kein hochwertiges naturbelassenes Landschaftsbild vorliegt, sondern der allumfassend gestaltende Eingriff durch den Menschen offensichtlich ist. Es erscheint dem Gericht nach der allgemeinen Lebenserfahrung und nach Kenntnis der Gegebenheiten vor Ort eher so, dass in besonderen Fällen, wie dem vorliegenden, einzelne von Menschenhand geschaffene Strukturelemente wie der ggst. Hühnerstall durchaus geeignet sind, eine durch massiv störende Elemente (Straßen, Nabenfahrbahn, Güterwege, Einhausung) überprägte Landschaft, positiv zu beeinflussen und ihr den bäuerlichen Charakter, der ihr zukommt, zurück zu geben. Wenn die belangte Behörde darstellt, dass im Gutachten auch Rechtsfragen beantwortet worden seien, so vermag sie mit diesem Vorbringen weder eine Unschlüssigkeit noch eine Unvollständigkeit des Gutachtens aufzuzeigen. So ist es zwar unstrittig Aufgabe des Sachverständigen, dem entscheidenden Verwaltungsgericht auf Grund besonderer Fachkenntnisse die Entscheidungsgrundlage im Rahmen des maßgebenden Sachverhaltes zu liefern. Die Mitwirkung bei der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes durch den Sachverständigen besteht somit darin, dass er Tatsachen erhebt (Befund) und aus diesen Tatsachen auf Grund besonderer Fachkundigkeit Schlussfolgerungen zieht (Gutachten). Der Sachverständige hat Tatsachen klarzustellen und auf Grund seiner Sachkenntnisse deren allfällige Ursachen oder Wirkungen festzustellen; er muss dabei auch grundsätzlich immer im Bereich der Tatsachen bleiben und darf nicht Rechtsfragen lösen. Jedoch wäre selbst derartige Stellungnahmen eines Sachverständigen zu Rechtsfragen grundsätzlich unbeachtlich (vgl. VwGH
- September 2008, 2006/03/0078) und würden für sich allein nicht etwa zu dessen Befangenheit oder zur Unschlüssigkeit des Gutachtens führen (vgl. VwGH
- November 1994, 92/05/0139). Umgekehrt ausgedrückt: Entsprechen die von einem Sachverständigen in Befund und Gutachten getroffenen Sachverhaltsfeststellungen den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Gutachten so sind etwaige diese ergänzende rechtliche Ausführungen unbeachtlich. Ersteres ist jedenfalls gegeben. Rügt der Vertreter der belangten Behörde daher, dass der Amtssachverständige in seinem Gutachten auch rechtliche Beurteilungen vorgenommen hätte, wird dadurch eine Unschlüssigkeit des von diesem stammenden Gutachtens nicht aufgezeigt, zumal der Umstand, dass ein Sachverständiger teilweise in Überschreitung seiner Aufgaben auf Rechtsfragen eingehen würde, nur zur Unbeachtlichkeit dieser Teile seiner Aussagen führen würde. Es darf in diesem Zusammenhang aber festgehalten werden, dass der vom Gericht beigezogene Amtssachverständige keine Rechtsfragen gelöst hat, sondern vielmehr durch Darstellung des § 3 Z 2 Oö. NSchG 2001 den für ihn relevanten Beurteilungsumfang umrissen hat, muss der ASV doch gewisse, das jeweilige Aufgabengebiet betreffende, rechtliche Kenntnisse aufweisen, um zu wissen, welche Sachverhaltsmomente im Rahmen der Befundaufnahme zu erheben sind. (VwGH
- Juni 1992, 92/02/0134,
- April 2003, 2001/02/0234). Wenn die belangte Behörde darstellt, dass im Gutachten auch Rechtsfragen beantwortet worden seien, so vermag sie mit diesem Vorbringen weder eine Unschlüssigkeit noch eine Unvollständigkeit des Gutachtens aufzuzeigen. So ist es zwar unstrittig Aufgabe des Sachverständigen, dem entscheidenden Verwaltungsgericht auf Grund besonderer Fachkenntnisse die Entscheidungsgrundlage im Rahmen des maßgebenden Sachverhaltes zu liefern. Die Mitwirkung bei der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes durch den Sachverständigen besteht somit darin, dass er Tatsachen erhebt (Befund) und aus diesen Tatsachen auf Grund besonderer Fachkundigkeit Schlussfolgerungen zieht (Gutachten). Der Sachverständige hat Tatsachen klarzustellen und auf Grund seiner Sachkenntnisse deren allfällige Ursachen oder Wirkungen festzustellen; er muss dabei auch grundsätzlich immer im Bereich der Tatsachen bleiben und darf nicht Rechtsfragen lösen. Jedoch wäre selbst derartige Stellungnahmen eines Sachverständigen zu Rechtsfragen grundsätzlich unbeachtlich vergleiche VwGH ,
- September 2008, 2006/03/0078) und würden für sich allein nicht etwa zu dessen Befangenheit oder zur Unschlüssigkeit des Gutachtens führen vergleiche VwGH
- November 1994, 92/05/0139). Umgekehrt ausgedrückt: Entsprechen die von einem Sachverständigen in Befund und Gutachten getroffenen Sachverhaltsfeststellungen den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Gutachten so sind etwaige diese ergänzende rechtliche Ausführungen unbeachtlich. Ersteres ist jedenfalls gegeben. Rügt der Vertreter der belangten Behörde daher, dass der Amtssachverständige in seinem Gutachten auch rechtliche Beurteilungen vorgenommen hätte, wird dadurch eine Unschlüssigkeit des von diesem stammenden Gutachtens nicht aufgezeigt, zumal der Umstand, dass ein Sachverständiger teilweise in Überschreitung seiner Aufgaben auf Rechtsfragen eingehen würde, nur zur Unbeachtlichkeit dieser Teile seiner Aussagen führen würde. Es darf in diesem Zusammenhang aber festgehalten werden, dass der vom Gericht beigezogene Amtssachverständige keine Rechtsfragen gelöst hat, sondern vielmehr durch Darstellung des Paragraph 3, Ziffer 2, Oö. NSchG 2001 den für ihn relevanten Beurteilungsumfang umrissen hat, muss der ASV doch gewisse, das jeweilige Aufgabengebiet betreffende, rechtliche Kenntnisse aufweisen, um zu wissen, welche Sachverhaltsmomente im Rahmen der Befundaufnahme zu erheben sind. (VwGH
- Juni 1992, 92/02/0134,
- April 2003, 2001/02/0234). Die vom Vertreter der belangten Behörde geäußerten Bedenken, dass „alle 50 Meter so ein Hühnerstall errichtet werden könnte“, würde die Ansicht des ASV zum Bescheidinhalt, sind nicht gegeben, da der Beurteilung des Landschaftsbildes eine Einzelfallbetrachtung zugrunde liegt, und der ASV im gegenständlichen Fall auch schlüssig und nachvollziehbar dargelegt bzw. im Rahmen der mündlichen Verhandlung erläutert hat, warum im konkreten Fall das Bild der im Projektsgebiet vorzufindenden (Kultur-)Landschaft durch das konkrete Gebäude in keiner den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes zuwiderlaufenden Art und Weise gestört wird (vgl. insbesondere Seite 6 des ASV Gutachtens). Das Oö. NSchG 2001 beinhaltet keine Regelung, die unter dem Schlagwort „Verhüttelung“ jegliche Errichtung von Bauwerken im Grünland oder auf Grundflächen mit Sternsignatur verbietet. Vielmehr sieht es in § 6 Oö. NSchG 2001 eine Anzeigepflicht für Gebäude bzw. begehbare Bauwerke im Grünland vor, die es der Behörde ermöglichen soll, nach Abführung eines gesetzgemäßen Verfahrens im Wege einer Einzelfallbetrachtung zu entscheiden, ob die Errichtung des Bauwerkes geduldet, oder untersagt wird. Das quasi generalpräventive Argument der „Verhüttelung“ ist mit der Erforderlichkeit einer Einzelfallbetrachtung insofern nicht in Einklang zu bringen, als dem Gesetzgeber gerade nicht vorschwebte, von vorneherein jede „Hütte“ außerhalb von geschlossenen Ortschaften zu verbieten, hätte er ansonsten doch nicht die Regelung des § 6 Oö. NSchG 2001 geschaffen, sondern ein gänzliches Verbot von Bauwerken im gewässerfernen Grünland geschaffen (wie etwa bei Werbetafeln).Die vom Vertreter der belangten Behörde geäußerten Bedenken, dass „alle 50 Meter so ein Hühnerstall errichtet werden könnte“, würde die Ansicht des ASV zum Bescheidinhalt, sind nicht gegeben, da der Beurteilung des Landschaftsbildes eine Einzelfallbetrachtung zugrunde liegt, und der ASV im gegenständlichen Fall auch schlüssig und nachvollziehbar dargelegt bzw. im Rahmen der mündlichen Verhandlung erläutert hat, warum im konkreten Fall das Bild der im Projektsgebiet vorzufindenden (Kultur-)Landschaft durch das konkrete Gebäude in keiner den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes zuwiderlaufenden Art und Weise gestört wird vergleiche insbesondere Seite 6 des ASV Gutachtens). Das Oö. NSchG 2001 beinhaltet keine Regelung, die unter dem Schlagwort „Verhüttelung“ jegliche Errichtung von Bauwerken im Grünland oder auf Grundflächen mit Sternsignatur verbietet. Vielmehr sieht es in Paragraph 6, Oö. NSchG 2001 eine Anzeigepflicht für Gebäude bzw. begehbare Bauwerke im Grünland vor, die es der Behörde ermöglichen soll, nach Abführung eines gesetzgemäßen Verfahrens im Wege einer Einzelfallbetrachtung zu entscheiden, ob die Errichtung des Bauwerkes geduldet, oder untersagt wird. Das quasi generalpräventive Argument der „Verhüttelung“ ist mit der Erforderlichkeit einer Einzelfallbetrachtung insofern nicht in Einklang zu bringen, als dem Gesetzgeber gerade nicht vorschwebte, von vorneherein jede „Hütte“ außerhalb von geschlossenen Ortschaften zu verbieten, hätte er ansonsten doch nicht die Regelung des Paragraph 6, Oö. NSchG 2001 geschaffen, sondern ein gänzliches Verbot von Bauwerken im gewässerfernen Grünland geschaffen (wie etwa bei Werbetafeln). Der Umstand, dass die Belassung des ggst. (ersten) Bauwerks, wie im Weiteren darzustellen sein wird, nicht zu untersagen ist, präjudiziert angesichts der erforderlichen Einzelfallbetrachtung weitere Vorhaben nicht, sondern würde der hier verfahrensgegenständliche Hühnerstall in allfälligen weiteren Verfahren in die Beurteilung des Landschaftsbildes einzubeziehen sein. Auch sei diesbezüglich darauf hingewiesen, dass die Beurteilung eines Vorhabens wie das gegenständliche als „nicht störender Eingriff“ also nicht – wie vom Behördenvertreter in diesem Zusammenhang befürchtet – „bei konsequenter Anwendung“ zu einer Bewilligungsfreiheit führen würde, sondern die Anzeigepflicht des § 6 Abs 1 Oö. NSchG 2001 vielmehr bereits bei Vorliegen eines Neu-, Zu- oder Umbaus von Gebäuden bzw. sonstigen begehbaren überdachten Bauwerken im Grünland außerhalb von geschlossenen Ortschaften gegeben ist und eine derartige Beurteilung daher „nur“ zur Konsequenz hat, dass das anzeigepflichtige Vorhaben bei erfolgter entsprechender Anzeige nicht zu untersagen ist (vgl. ausführlich zum Anzeigetatbestand die rechtlichen Ausführungen unter Punkt III.).Auch sei diesbezüglich darauf hingewiesen, dass die Beurteilung eines Vorhabens wie das gegenständliche als „nicht störender Eingriff“ also nicht – wie vom Behördenvertreter in diesem Zusammenhang befürchtet – „bei konsequenter Anwendung“ zu einer Bewilligungsfreiheit führen würde, sondern die Anzeigepflicht des Paragraph 6, Absatz eins, Oö. NSchG 2001 vielmehr bereits bei Vorliegen eines Neu-, Zu- oder Umbaus von Gebäuden bzw. sonstigen begehbaren überdachten Bauwerken im Grünland außerhalb von geschlossenen Ortschaften gegeben ist und eine derartige Beurteilung daher „nur“ zur Konsequenz hat, dass das anzeigepflichtige Vorhaben bei erfolgter entsprechender Anzeige nicht zu untersagen ist vergleiche ausführlich zum Anzeigetatbestand die rechtlichen Ausführungen unter Punkt römisch drei.). Insoweit die Parteien bzw. der ASV auf die Frage von „Bepflanzungen“ und die Zulässigkeit der Mitberücksichtigung dieser als „eingriffsminimierende Maßnahmen“ etc. Bezug nehmen, sei darauf hingewiesen, dass durch diese Punkte keine offenen Fragen bzw Unschlüssigkeiten des Gutachtens des ASV hinsichtlich der Eingriffsintensität in das Landschaftsbild aufgeworfen werden können und diese Vorbringen insofern keiner weiterer Auseinandersetzung bedürfen, da es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, etwaige „Bepflanzungen“ nicht Teil des Projektes sind und vom ASV auch keine entsprechenden Auflagen etc. formuliert wurden, sondern vielmehr das angezeigte Vorhaben ohne Berücksichtigung etwaiger Bepflanzungen bereits im Hinblick auf das Landschaftsbild als keine dem Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes entgegenstehender, störender Eingriff beurteilt wurde. Auf die Frage einer etwaigen „Bepflanzung“ ist – weil nicht entscheidungswesentlich – daher nicht weiter einzugehen. Das aufgrund der Beurteilung sämtlicher in einem Verfahren
§ 6Oö. NSch
G 2001 zu beurteilender Schutzgüter vollständige und schlüssige Gutachten des ASV war für das Gericht nachvollziehbar, zumal dieser seine Ausführungen auch jeweils mit einer übersichtlichen, detaillierten „Bestandsaufnahme“ und zum Verständnis wesentlichen Beschreibungen der Landschaftsstruktur (insbesondere der optisch wahrnehmbaren „Trennlinien“) und Darlegung des vom gegenständlichen Bauwerk ausgehenden „Grad der Prägnanz“ belegt bzw. untermauert, welche mit den im Zuge des Ortsaugenscheins vom erkennenden Richter gewonnenen persönlichen Eindrücken in Einklang gebracht werden und so dieser seine fachlichen Ausführungen anschaulich zu erläutern vermochte. Hinsichtlich der Auswirkungen des Vorhabens auf die naturschutzfachlichen Schutzgüter stützt sich das Verwaltungsgericht daher primär auf das Gutachten des ASV Mag. B. Das aufgrund der Beurteilung sämtlicher in einem Verfahren
Paragraph 6, Oö. NSchG 2001 zu beurteilender Schutzgüter vollständige und schlüssige Gutachten des ASV war für das Gericht nachvollziehbar, zumal dieser seine Ausführungen auch jeweils mit einer übersichtlichen, detaillierten „Bestandsaufnahme“ und zum Verständnis wesentlichen Beschreibungen der Landschaftsstruktur (insbesondere der optisch wahrnehmbaren „Trennlinien“) und Darlegung des vom gegenständlichen Bauwerk ausgehenden „Grad der Prägnanz“ belegt bzw. untermauert, welche mit den im Zuge des Ortsaugenscheins vom erkennenden Richter gewonnenen persönlichen Eindrücken in Einklang gebracht werden und so dieser seine fachlichen Ausführungen anschaulich zu erläutern vermochte. Hinsichtlich der Auswirkungen des Vorhabens auf die naturschutzfachlichen Schutzgüter stützt sich das Verwaltungsgericht daher primär auf das Gutachten des ASV Mag. B. Die weiteren Feststellungen (zum Standort des Vorhabens, zur Eigentümereigenschaft, Flächenwidmung, usw.) ergaben sich im Übrigen übereinstimmend, vollständig und für das Gericht zur Gänze nachvollziehbar aus den aufgenommenen Beweisen, insbesondere aus den Feststellungen der Behörde, der verfahrenseinleitenden Anzeige, dem Gutachten des ASV und dem durchgeführten Ortsaugenschein. III.römisch drei. Rechtliche Beurteilung III.1. Maßgebliche Rechtslage:römisch drei.1. Maßgebliche Rechtslage: III.1.1. Nach § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. römisch drei.1.1. Nach Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. III.1.2.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.römisch drei.1.2.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. III.1.
- Die im konkreten Fall maßgeblichen Bestimmungen des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (in der Folge: Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001 in der Fassung LGBl. Nr. 49/2017, lauten:römisch drei.1.
- Die im konkreten Fall maßgeblichen Bestimmungen des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (in der Folge: Oö. NSchG 2001), Landesgesetzblatt Nr. 129 aus 2001, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2017,, lauten: „§ 1 Zielsetzungen und Aufgaben
(1)Dieses Landesgesetz hat zum Ziel, die heimische Natur und Landschaft in ihren Lebens- oder Erscheinungsformen zu erhalten, sie zu gestalten und zu pflegen und dadurch dem Menschen eine ihm angemessene bestmögliche Lebensgrundlage zu sichern (öffentliches Interesse am Natur- und Landschaftsschutz). [...] „§ 3Begriffsbestimmungen„§ 3, Begriffsbestimmungen Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet: [...]
- Eingriff in das Landschaftsbild: eine Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert; [...]
- geschlossene Ortschaft: ein Gebiet, das durch eine größere Ansammlung von Bauten geprägt ist, so dass sich eine zusammenhängende Verbauung von der Umgebung deutlich sichtbar abhebt; nicht zur geschlossenen Ortschaft zählen Einzelansiedlungen wie Gehöfte und Weiler sowie Ortsränder, vor allem entlang von Seeufern;
- Grünland: Grundflächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Bauland (§ 21 Oö.Raumordnungsgesetz 1994) oder als Verkehrsflächen (§ 29 Oö.Raumordnungsgesetz 1994) gewidmet sind; [...]Grünland: Grundflächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Bauland (Paragraph 21, Oö.Raumordnungsgesetz 1994) oder als Verkehrsflächen (Paragraph 29, Oö.Raumordnungsgesetz 1994) gewidmet sind; [...]
- Landschaftsbild: Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft; [...]
- Naturhaushalt: Beziehungs- und Wirkungsgefüge der biotischen und abiotischen Faktoren der Natur; das sind Geologie, Klima, Boden, Oberflächen- und Bodenwasser, Sickerwasser, Grundwasser, Vegetation und dgl.; [...] [...] § 6Paragraph 6 Anzeigepflichtige Vorhaben und Verfahren
(1)Folgende Vorhaben - im Grünland (§3 Z 6) außerhalb von geschlossenen Ortschaften oderim Grünland (§3 Ziffer 6,) außerhalb von geschlossenen Ortschaften oder - auf Grundflächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde mit einer Sternchensignatur gekennzeichnet sind, sind vor ihrer Ausführung der Behörde anzuzeigen, wenn nicht die §§ 9 oder 10 anzuwenden sind: sind vor ihrer Ausführung der Behörde anzuzeigen, wenn nicht die Paragraphen 9, oder 10 anzuwenden sind: 1. der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden und sonstigen begehbaren überdachten Bauwerken; [...]
(3)Die Behörde hat innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige die Ausführung des Vorhabens zu untersagen, wenn das angezeigte Vorhaben den öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft (§ 14 Abs. 1 Z. 1). Die Untersagungsfrist ist gewahrt, wenn die Behörde den Bescheid am letzten Tag der achtwöchigen Frist nachweisbar abfertigt, z.B. der Post zur Zustellung übergibt. Das Vorhaben ist nicht zu untersagen, wenn der Anzeigende öffentliche oder private Interessen glaubhaft macht, die das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen.
(3)Die Behörde hat innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige die Ausführung des Vorhabens zu untersagen, wenn das angezeigte Vorhaben den öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins,). Die Untersagungsfrist ist gewahrt, wenn die Behörde den Bescheid am letzten Tag der achtwöchigen Frist nachweisbar abfertigt, z.B. der Post zur Zustellung übergibt. Das Vorhaben ist nicht zu untersagen, wenn der Anzeigende öffentliche oder private Interessen glaubhaft macht, die das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen.
(4)Anstelle der Untersagung kann die Behörde innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist mit Bescheid feststellen, dass das angezeigte Vorhaben nur bei Einhaltung bestimmter Bedingungen oder Auflagen oder nur befristet ausgeführt werden darf, wenn dies notwendig ist, um die im § 14 Abs. 1 Z 1 genannten Schädigungen, Beeinträchtigungen bzw. Störungen auszuschließen oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.
(4)Anstelle der Untersagung kann die Behörde innerhalb der im Absatz 3, genannten Frist mit Bescheid feststellen, dass das angezeigte Vorhaben nur bei Einhaltung bestimmter Bedingungen oder Auflagen oder nur befristet ausgeführt werden darf, wenn dies notwendig ist, um die im Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Schädigungen, Beeinträchtigungen bzw. Störungen auszuschließen oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken. [...] § 7Paragraph 7 Ausnahmen von der Bewilligungs- und Anzeigepflicht
(1)Einer naturschutzbehördlichen Bewilligung
§ 5
oder einer Anzeige
§ 6bedürfen jedoch nicht [...]
(1)Einer naturschutzbehördlichen Bewilligung
Paragraph 5, oder einer Anzeige
Paragraph 6, bedürfen jedoch nicht [...] 5. Vorhaben
§ 6Abs.
1 Z 1, die einer Bewilligung nach der Oö. Bauordnung 1994 bedürfen, sofern die Anzeigepflicht nicht bereits
Abs. 3 entfällt, Vorhaben
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins,, die einer Bewilligung nach der Oö. Bauordnung 1994 bedürfen, sofern die Anzeigepflicht nicht bereits
Absatz 3, entfällt, zu denen die Naturschutzbehörde auf Grund der von der zuständigen Bewilligungsbehörde
§ 48Abs.
2 durchzuführenden Beteiligung innerhalb von vier Wochen ab Einlangen des Bewilligungsansuchens mit den dazugehörenden Unterlagen - in den Fällen, in denen nach Ablauf dieser Frist eine mündliche Verhandlung stattfindet, spätestens bei dieser - keine ablehnende Stellungnahme abgegeben hat. Das Gleiche gilt, wenn die zuständige Bewilligungsbehörde allfälligen Bedingungen oder Auflagen der Naturschutzbehörde voll Rechnung trägt. [...]zu denen die Naturschutzbehörde auf Grund der von der zuständigen Bewilligungsbehörde
Paragraph 48, Absatz 2, durchzuführenden Beteiligung innerhalb von vier Wochen ab Einlangen des Bewilligungsansuchens mit den dazugehörenden Unterlagen - in den Fällen, in denen nach Ablauf dieser Frist eine mündliche Verhandlung stattfindet, spätestens bei dieser - keine ablehnende Stellungnahme abgegeben hat. Das Gleiche gilt, wenn die zuständige Bewilligungsbehörde allfälligen Bedingungen oder Auflagen der Naturschutzbehörde voll Rechnung trägt. [...]
(3)Vorhaben
§ 6Abs.
1 Z 1 hinsichtlich derer die bzw. der Amtssachverständige in einem baubehördlichen Vorprüfungsverfahren
§ 30Oö.
Bauordnung 1994 feststellt, dass das Bauvorhaben auf Grund seiner Lage, Gestaltung oder seiner Größe ohnehin nur unbedeutende Auswirkungen auf das Landschaftsbild haben könnte, bedürfen keiner Anzeige
§ 6. [...]
(3)Vorhaben
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, hinsichtlich derer die bzw. der Amtssachverständige in einem baubehördlichen Vorprüfungsverfahren
Paragraph 30, Oö. Bauordnung 1994 feststellt, dass das Bauvorhaben auf Grund seiner Lage, Gestaltung oder seiner Größe ohnehin nur unbedeutende Auswirkungen auf das Landschaftsbild haben könnte, bedürfen keiner Anzeige
Paragraph 6, [...] § 14Paragraph 14 Bewilligungen
(1)Eine Bewilligung
den §§ 5, 11 oder 12 oder die in einer auf Grund einer dieser Bestimmungen erlassenen Verordnung vorgesehen ist, ist zu erteilen,
(1)Eine Bewilligung
den Paragraphen 5, 11, oder 12 oder die in einer auf Grund einer dieser Bestimmungen erlassenen Verordnung vorgesehen ist, ist zu erteilen, 1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wurde, weder den Naturhaushalt oder die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten in einer Weise schädigt noch den Erholungswert der Landschaft in einer Weise beeinträchtigt noch das Natur- und Landschaftsbild in einer Weise stört, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft oder [...]“ § 58Paragraph 58 Herstellung des gesetzmäßigen Zustands
(1)Wenn ein bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne eine nach diesem Landesgesetz erforderliche Bewilligung verwirklicht oder wesentlich geändert wurde, ist der Person, die das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen oder allenfalls subsidiär die verfügungsberechtigte Person, von der Behörde unabhängig von einer allfälligen Bestrafung aufzutragen, entweder
- innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist um die nachträgliche Erteilung der Bewilligung anzusuchen oder
- innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist, welche nach Wochen oder Monaten zu bestimmen ist, auf ihre Kosten den vorigen bzw. den bescheidmäßigen Zustand wieder herzustellen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden. Die Möglichkeit nach Z 1 ist nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Bewilligung nicht erteilt werden kann. In jedem Fall kann auch die unverzügliche Einstellung der weiteren Ausführung des Vorhabens bis zum Zeitpunkt der Erteilung einer allfälligen Bewilligung verfügt werden. Die Möglichkeit nach Ziffer eins, ist nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Bewilligung nicht erteilt werden kann. In jedem Fall kann auch die unverzügliche Einstellung der weiteren Ausführung des Vorhabens bis zum Zeitpunkt der Erteilung einer allfälligen Bewilligung verfügt werden. [...]
(4)Wird ein anzeigepflichtiges Vorhaben ohne die erforderliche Anzeige oder entgegen einem
§ 6Abs.
4 erlassenen Bescheid verwirklicht oder wesentlich geändert, sind die Abs. 1 bis 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Ansuchens
Abs. 1 Z 1 die nachträgliche Anzeige tritt und die Frist
Abs. 3 mit der Rechtskraft der Untersagung beginnt. [...]
(4)Wird ein anzeigepflichtiges Vorhaben ohne die erforderliche Anzeige oder entgegen einem
Paragraph 6, Absatz 4, erlassenen Bescheid verwirklicht oder wesentlich geändert, sind die Absatz eins bis 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Ansuchens
Absatz eins, Ziffer eins, die nachträgliche Anzeige tritt und die Frist
Absatz 3, mit der Rechtskraft der Untersagung beginnt. [...]
(7)Trifft eine Verpflichtung
Abs 1. und 6 nicht die Grundeigentümerin bzw. den Grundeigentümer, hat diese bzw. dieser die zur Erfüllung der Verpflichtung notwendigen Maßnahmen zu dulden.
(7)Trifft eine Verpflichtung
Absatz eins und 6 nicht die Grundeigentümerin bzw. den Grundeigentümer, hat diese bzw. dieser die zur Erfüllung der Verpflichtung notwendigen Maßnahmen zu dulden. [...]“ III.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Landesgesetzes vom
- Mai 1994, mit dem eine Bauordnung für Oberösterreich erlassen wird (Oö. Bauordnung 1994 - Oö. BauO 1994), StF: LGBl. Nr. 66/1994 idF LGBl. Nr. 95/2017, lauten wie folgt:römisch drei.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Landesgesetzes vom
- Mai 1994, mit dem eine Bauordnung für Oberösterreich erlassen wird (Oö. Bauordnung 1994 - Oö. BauO 1994), Stammfassung, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1994, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2017,, lauten wie folgt: „§ 2Begriffsbestimmungen„§ 2, Begriffsbestimmungen
(1)Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet: Bebautes Grundstück oder bebauter Grundstücksteil: Grundstücke oder Grundstücksteile, auf denen sich nach diesem Landesgesetz bewilligungspflichtige oder nach § 25 Abs. 1 Z 1 oder 2 anzeigepflichtige bauliche Anlagen befinden.Bebautes Grundstück oder bebauter Grundstücksteil: Grundstücke oder Grundstücksteile, auf denen sich nach diesem Landesgesetz bewilligungspflichtige oder nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 anzeigepflichtige bauliche Anlagen befinden.
(2)Im übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Oö. Bautechnikgesetz 2013.“ Im Landesgesetz über die bautechnischen Anforderungen an Bauwerke und Bauprodukte (Oö. Bautechnikgesetz 2013 - Oö. BauTG 2013) LGBl. Nr. 35/2013 idF LGBl. Nr. 32/2018 wird unter anderem Folgendes normiert:Im Landesgesetz über die bautechnischen Anforderungen an Bauwerke und Bauprodukte (Oö. Bautechnikgesetz 2013 - Oö. BauTG 2013) Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2013, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2018, wird unter anderem Folgendes normiert: „§ 2Begriffsbestimmungen„§ 2, Begriffsbestimmungen Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet: 5. Bauwerk: eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind; [...] 12. Gebäude: überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke, die von Personen betreten werden können; [...]“ III.2. Naturschutzrechtliche Anzeigepflichtrömisch drei.2. Naturschutzrechtliche Anzeigepflicht
§ 6Abs. 1 Z 1 Oö. NSch
G 2001 bedarf der Neubau von Gebäuden und sonstigen begehbaren überdachten Bauwerken auf im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Bauland oder Verkehrsfläche gewidmeten Grundflächen (= Grünland iSd § 3 Z 6 leg cit) außerhalb einer geschlossenen Ortschaft vor seiner Ausführung einer naturschutzrechtlichen Anzeige.
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Oö. NSchG 2001 bedarf der Neubau von Gebäuden und sonstigen begehbaren überdachten Bauwerken auf im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Bauland oder Verkehrsfläche gewidmeten Grundflächen (= Grünland iSd Paragraph 3, Ziffer 6, leg cit) außerhalb einer geschlossenen Ortschaft vor seiner Ausführung einer naturschutzrechtlichen Anzeige. Das gegenständliche Vorhaben hat die Errichtung eines Hühnerstalls (ca 5 x 2
- m)auf Gst. Nr. x, KG und Gemeinde S., zum Inhalt. Das im Eigentum der Bf stehende Grundstück ist im Flächenwidmungsplan der Gemeinde S. als „Grünland – Land- und Forstwirtschaft, Ödland“ und somit als Grünland im Sinne des Oö. NSchG 2001 ausgewiesen. Weiters liegt das gegenständliche Vorhaben auch mangels einer größeren Ansammlung von Bauten im unmittelbaren Nahbereich (die geringste Distanz zur Randzone des südliche gelegenen Ortsgebietes von S. beträgt etwa 210 m; das nächstgelegene Wohngebäude abseits des Ortsgebietes befindet sich in einer Distanz von etwa 275 m in nördlicher Richtung) unzweifelhaft nicht innerhalb einer aus mehreren Bauten gebildeten „zusammenhängenden Verbauung“; mithin außerhalb einer geschlossenen Ortschaft im Sinne des § 3 Z 5 Oö. NSchG 2001. Es besteht somit grundsätzlich eine Anzeigepflicht.Das gegenständliche Vorhaben hat die Errichtung eines Hühnerstalls (ca 5 x 2
- m)auf Gst. Nr. x, KG und Gemeinde S., zum Inhalt. Das im Eigentum der Bf stehende Grundstück ist im Flächenwidmungsplan der Gemeinde S. als „Grünland – Land- und Forstwirtschaft, Ödland“ und somit als Grünland im Sinne des Oö. NSchG 2001 ausgewiesen. Weiters liegt das gegenständliche Vorhaben auch mangels einer größeren Ansammlung von Bauten im unmittelbaren Nahbereich (die geringste Distanz zur Randzone des südliche gelegenen Ortsgebietes von S. beträgt etwa 210 m; das nächstgelegene Wohngebäude abseits des Ortsgebietes befindet sich in einer Distanz von etwa 275 m in nördlicher Richtung) unzweifelhaft nicht innerhalb einer aus mehreren Bauten gebildeten „zusammenhängenden Verbauung“; mithin außerhalb einer geschlossenen Ortschaft im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 5, Oö. NSchG 2001. Es besteht somit grundsätzlich eine Anzeigepflicht. Bei der Auslegung des im Oö. NSchG 2001 nicht definierten Begriffes „Gebäude“ bzw. „Bauwerk“ ist entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auf die durch die baurechtlichen Vorschriften bestimmte Begriffsbildung zurückzugreifen (vgl. z.B. VwGH 21. Mai 2012, 2011/10/0119; VwGH 29. Jänner 2009, 2005/10/0210; 18. Mai 2004, 2001/10/0235). Nach den Begriffsbestimmungen des § 2 Oö. Bautechnikgesetz 2013 – Oö. BauTG 2013, auf welche die Oö. BauO 1994 verweist (vgl. § 2 Abs 2 leg cit) handelt es sich bei Gebäuden um überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke, die von Personen betreten werden können (Z 12). Ein Bauwerk wird in Z 5 leg. cit. legaldefiniert als eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Ob für ein Objekt auch eine Bauanzeige oÄ nach der Oö. BauO 1994 erforderlich wäre, ist jedoch für die hier im gegenständlichen naturschutzbehördlichen Verfahren einzig relevante Frage der Begriffsauslegung nicht relevant.Bei der Auslegung des im Oö. NSchG 2001 nicht definierten Begriffes „Gebäude“ bzw. „Bauwerk“ ist entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auf die durch die baurechtlichen Vorschriften bestimmte Begriffsbildung zurückzugreifen vergleiche z.B. VwGH 21. Mai 2012, 2011/10/0119; VwGH , 29. Jänner 2009, 2005/10/0210; 18. Mai 2004, 2001/10/0235). Nach den Begriffsbestimmungen des Paragraph 2, Oö. Bautechnikgesetz 2013 – Oö. BauTG 2013, auf welche die Oö. BauO 1994 verweist vergleiche Paragraph 2, Absatz 2, leg cit) handelt es sich bei Gebäuden um überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke, die von Personen betreten werden können (Ziffer 12,). Ein Bauwerk wird in Ziffer 5, leg. cit. legaldefiniert als eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Ob für ein Objekt auch eine Bauanzeige oÄ nach der Oö. BauO 1994 erforderlich wäre, ist jedoch für die hier im gegenständlichen naturschutzbehördlichen Verfahren einzig relevante Frage der Begriffsauslegung nicht relevant. Die kraftschlüssige Verbindung zum Boden ergibt sich bei dem auf einem Anhänger-Fahrgestell (mit vorhandener Deichsel und zwei bereiften Achsen) aufgebauten, eine Länge von 5 m, eine Breite und Höhe (über Fußboden) von jeweils 2 m aufweisenden und mit Holz verschalten Außenwände und flachgeneigtem Dach ausgestalteten Objekt im gegenständlichen Fall durch die Räder, die unzweifelhaft mit dem Boden in Verbindung stehen und das Eigengewicht des Hühnerstalls tragen müssen (vgl. sinngemäß zur kraftschlüssigen Verbindung mit dem Boden bei Containern VwGH 16. Dezember 2003, 2001/05/0387; 18. Mai 2004, 2001/10/0235 bzw. 21. Jänner 2015, 2012/10/0072 zu einem insofern vergleichbaren Container auf Rädern oder VwGH 12. Dezember 2013, 2003/05/0027, zu einem mobilen Geräteschuppen). Die bautechnischen Kenntnisse sind somit schon aus Gründen der Standsicherheit und Statik erforderlich, wobei es nach der insofern vergleichbaren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Containern bereits ausreicht, dass die bautechnischen Kenntnisse schon bei der Herstellung des Hühnerstalls erforderlich sind (vgl. VwGH 18. November 2003, 2003/05/0027; 24. April 2007, 2006/05/0054; 16. Mai 2013, 2013/06/0007). Zur fachgerechten Herstellung des auf einem Anhänger-Fahrgestell aufgebauten Hühnerstalls sind unzweifelhaft bautechnische Kenntnisse erforderlich. Dies schon deshalb, weil bei nicht fachgerechter Herstellung Einsturzgefahr besteht und sohin eine Gefährdung von Personen und Sachen (Hühner) nicht auszuschließen ist. Im Übrigen kann der Stall unbestritten von Menschen betreten werden, da anders ein entsprechendes Umsorgen der Tiere kaum möglich wäre.Die kraftschlüssige Verbindung zum Boden ergibt sich bei dem auf einem Anhänger-Fahrgestell (mit vorhandener Deichsel und zwei bereiften Achsen) aufgebauten, eine Länge von 5 m, eine Breite und Höhe (über Fußboden) von jeweils 2 m aufweisenden und mit Holz verschalten Außenwände und flachgeneigtem Dach ausgestalteten Objekt im gegenständlichen Fall durch die Räder, die unzweifelhaft mit dem Boden in Verbindung stehen und das Eigengewicht des Hühnerstalls tragen müssen vergleiche sinngemäß zur kraftschlüssigen Verbindung mit dem Boden bei Containern VwGH 16. Dezember 2003, 2001/05/0387; 18. Mai 2004, 2001/10/0235 bzw. 21. Jänner 2015, 2012/10/0072 zu einem insofern vergleichbaren Container auf Rädern oder VwGH 12. Dezember 2013, 2003/05/0027, zu einem mobilen Geräteschuppen). Die bautechnischen Kenntnisse sind somit schon aus Gründen der Standsicherheit und Statik erforderlich, wobei es nach der insofern vergleichbaren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Containern bereits ausreicht, dass die bautechnischen Kenntnisse schon bei der Herstellung des Hühnerstalls erforderlich sind vergleiche VwGH 18. November 2003, 2003/05/0027; 24. April 2007, 2006/05/0054; 16. Mai 2013, 2013/06/0007). Zur fachgerechten Herstellung des auf einem Anhänger-Fahrgestell aufgebauten Hühnerstalls sind unzweifelhaft bautechnische Kenntnisse erforderlich. Dies schon deshalb, weil bei nicht fachgerechter Herstellung Einsturzgefahr besteht und sohin eine Gefährdung von Personen und Sachen (Hühner) nicht auszuschließen ist. Im Übrigen kann der Stall unbestritten von Menschen betreten werden, da anders ein entsprechendes Umsorgen der Tiere kaum möglich wäre. Das geplante Vorhaben ist somit als „Gebäude“ zu qualifizieren und stellt folglich zweifelsfrei ein nach § 6 Abs 1 Z 1 Oö. NSchG 2001 anzeigepflichtiges Vorhaben dar, dessen Ausführung insbesondere nur bei nicht fristgerechter behördlicher Untersagung oder nach Rechtskraft eines Bescheides
§ 6Abs 4 leg.
cit. erfolgen darf. Das geplante Vorhaben ist somit als „Gebäude“ zu qualifizieren und stellt folglich zweifelsfrei ein nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Oö. NSchG 2001 anzeigepflichtiges Vorhaben dar, dessen Ausführung insbesondere nur bei nicht fristgerechter behördlicher Untersagung oder nach Rechtskraft eines Bescheides
Paragraph 6, Absatz 4, leg. cit. erfolgen darf. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass der verfahrensgegenständlichen Hühnerstall nicht für Wohnzwecke, sondern eben für die Hühnerhaltung (aktuell etwa 40 Hühner) verwendet werden soll, und daher nicht unter den Anzeigetatbestand des § 6 Abs 1 Z 6 Oö. NSchG 2001 (Auf- und Abstellen von Verkaufswagen, Mobilheimen, Wohnwagen oder sonstigen Fahrzeugen, die für Wohnzwecke eingerichtet sind) fällt.Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass der verfahrensgegenständlichen Hühnerstall nicht für Wohnzwecke, sondern eben für die Hühnerhaltung (aktuell etwa 40 Hühner) verwendet werden soll, und daher nicht unter den Anzeigetatbestand des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6, Oö. NSchG 2001 (Auf- und Abstellen von Verkaufswagen, Mobilheimen, Wohnwagen oder sonstigen Fahrzeugen, die für Wohnzwecke eingerichtet sind) fällt. Es besteht darüber hinaus auch keine Ausnahme von der Anzeigepflicht
§ 7Abs 1 Z 5 bzw. Abs 3 Oö. NSch
G 2001, da im vorliegenden Fall das baubehördliche Verfahren betreffend das gegenständliche Objekt ein reines Anzeigeverfahren war und somit kein Bewilligungsverfahren, bei dem die Naturschutzbehörde von der Baubehörde im Wege des Beteiligungsverfahrens
§ 48Abs 2 Oö. NSch
G 2001 eingebunden bzw. entsprechende sachverständige Feststellungen in einem baubehördlichen Vorprüfungsverfahren getroffen werden hätte können, durchgeführt wurde.Es besteht darüber hinaus auch keine Ausnahme von der Anzeigepflicht
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, bzw. Absatz 3, Oö. NSchG 2001, da im vorliegenden Fall das baubehördliche Verfahren betreffend das gegenständliche Objekt ein reines Anzeigeverfahren war und somit kein Bewilligungsverfahren, bei dem die Naturschutzbehörde von der Baubehörde im Wege des Beteiligungsverfahrens
Paragraph 48, Absatz 2, Oö. NSchG 2001 eingebunden bzw. entsprechende sachverständige Feststellungen in einem baubehördlichen Vorprüfungsverfahren getroffen werden hätte können, durchgeführt wurde. Der von der belangten Behörde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vertretenen Ansicht, es sei bei Fehlen eines nach dem Oö. NSchG 2001 wesentlichen Eingriff in das Landschaftsbild keine Anzeigepflicht gegeben ist daher nicht zu folgen. Vielmehr ist daher in weiterer Folge zu prüfen, ob das angezeigte Vorhaben den öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz iSd § 14 Abs 1 Z 1 leg. cit. zuwiderläuft und wenn dies der Fall sein sollte, auch keine dieses überwiegende öffentlichen oder privaten Interessen glaubhaft gemacht werden konnten, und daher, ob die durch den angefochtenen Bescheid innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige erfolgte Untersagung der belangten Behörde rechtmäßig war.Der von der belangten Behörde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vertretenen Ansicht, es sei bei Fehlen eines nach dem Oö. NSchG 2001 wesentlichen Eingriff in das Landschaftsbild keine Anzeigepflicht gegeben ist daher nicht zu folgen. Vielmehr ist daher in weiterer Folge zu prüfen, ob das angezeigte Vorhaben den öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz iSd Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. zuwiderläuft und wenn dies der Fall sein sollte, auch keine dieses überwiegende öffentlichen oder privaten Interessen glaubhaft gemacht werden konnten, und daher, ob die durch den angefochtenen Bescheid innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige erfolgte Untersagung der belangten Behörde rechtmäßig war. III.
- Vorliegen der Voraussetzungen für eine Untersagungrömisch drei.
- Vorliegen der Voraussetzungen für eine Untersagung III.3.
- Einleitende Bemerkungrömisch drei.3.
- Einleitende Bemerkung Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass das Anzeigeverfahren nach § 6 Oö. NSchG 2001 – wie etwa auch ein Bewilligungsverfahren nach § 5 leg. cit. bzw. ein Feststellungsverfahren nach §§ 9 f leg. cit. – ein projektbezogenes Verfahren ist (vgl. etwa zu Feststellungsverfahren VwGH
- November 2008, 2007/10/0141,
- Februar 2001, 99/10/0065). Gegenstand des behördlichen Verfahrens und somit auch des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist folglich ausschließlich das entsprechend den Unterlagen der Bf vom
- Dezember 2017, samt später übermittelten ergänzenden Unterlagen (Fotos, Mittelung der Gemeinde) angezeigte Vorhaben, das von der belangten Behörde und nunmehr vom Landesverwaltungsgericht auf seine Vereinbarkeit mit den öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz zu prüfen ist (Projektbewilligungsverfahren). Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass das Anzeigeverfahren nach Paragraph 6, Oö. NSchG 2001 – wie etwa auch ein Bewilligungsverfahren nach Paragraph 5, leg. cit. bzw. ein Feststellungsverfahren nach Paragraphen 9, f leg. cit. – ein projektbezogenes Verfahren ist vergleiche etwa zu Feststellungsverfahren VwGH
- November 2008, 2007/10/0141,
- Februar 2001, 99/10/0065). Gegenstand des behördlichen Verfahrens und somit auch des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist folglich ausschließlich das entsprechend den Unterlagen der Bf vom
- Dezember 2017, samt später übermittelten ergänzenden Unterlagen (Fotos, Mittelung der Gemeinde) angezeigte Vorhaben, das von der belangten Behörde und nunmehr vom Landesverwaltungsgericht auf seine Vereinbarkeit mit den öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz zu prüfen ist (Projektbewilligungsverfahren). Darüber hinaus wurde vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ein neuerliches naturschutzfachliches Gutachten eines Amtssachverständigen (ASV) für Natur- und Landschaftsschutz („Gutachten B.“) eingeholt. Da die gegenständliche Entscheidung auf Grundlage dieser neuen Ermittlungsergebnisse getroffen wird (vgl. dazu insbesondere zuvor unter Punkt II.3.), können die von der Bf insbesondere in der Beschwerde vorgebrachten Ungereimtheiten hinsichtlich der der Entscheidung durch die belangte Behörde zugrunde gelegten Gutachten dahingestellt bleiben. Die gegen die Gutachten und die Beweiswürdigung der belangten Behörde ins Treffen geführten Argumente der Bf sind durch die neuerliche Begutachtung und Beweiswürdigung durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich obsolet geworden. Zudem hatten die Parteien im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Gelegenheit, allfällige Unschlüssigkeiten des vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingeholten Gutachtens darzutun bzw. Zweifel zu äußern. Im Übrigen konnte dem agrarfachlichen Gutachten, das naturgemäß eine andere fachliche Ausrichtung hat, kein Beweiswert hinsichtlich der Beurteilung der Auswirkungen des beantragten Vorhabens auf das Landschaftsbild, den Naturhaushalt und Erholungswert der Landschaft beigemessen werden und kann insofern eine fehlende Auseinandersetzung der belangten Behörde mit diesem hinsichtlich dieser Sachverhaltsfragen nicht beanstandet werden. Anderes mag unter Umständen für die Beurteilung des Vorliegens öffentlicher bzw. privater Interessen der Bf gelten, welche im konkreten Fall aber mangels durchzuführender Interessenabwägung (vgl. dazu die Ausführungen im Anschluss unter Punkt III.3.5.) ebenfalls außerhalb des beurteilungsrelevanten Sachverhalts liegen.Darüber hinaus wurde vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ein neuerliches naturschutzfachliches Gutachten eines Amtssachverständigen (ASV) für Natur- und Landschaftsschutz („Gutachten B.“) eingeholt. Da die gegenständliche Entscheidung auf Grundlage dieser neuen Ermittlungsergebnisse getroffen wird vergleiche dazu insbesondere zuvor unter Punkt römisch zwei.3.), können die von der Bf insbesondere in der Beschwerde vorgebrachten Ungereimtheiten hinsichtlich der der Entscheidung durch die belangte Behörde zugrunde gelegten Gutachten dahingestellt bleiben. Die gegen die Gutachten und die Beweiswürdigung der belangten Behörde ins Treffen geführten Argumente der Bf sind durch die neuerliche Begutachtung und Beweiswürdigung durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich obsolet geworden. Zudem hatten die Parteien im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Gelegenheit, allfällige Unschlüssigkeiten des vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingeholten Gutachtens darzutun bzw. Zweifel zu äußern. Im Übrigen konnte dem agrarfachlichen Gutachten, das naturgemäß eine andere fachliche Ausrichtung hat, kein Beweiswert hinsichtlich der Beurteilung der Auswirkungen des beantragten Vorhabens auf das Landschaftsbild, den Naturhaushalt und Erholungswert der Landschaft beigemessen werden und kann insofern eine fehlende Auseinandersetzung der belangten Behörde mit diesem hinsichtlich dieser Sachverhaltsfragen nicht beanstandet werden. Anderes mag unter Umständen für die Beurteilung des Vorliegens öffentlicher bzw. privater Interessen der Bf gelten, welche im konkreten Fall aber mangels durchzuführender Interessenabwägung vergleiche dazu die Ausführungen im Anschluss unter Punkt römisch drei.3.5.) ebenfalls außerhalb des beurteilungsrelevanten Sachverhalts liegen. Die Ausführung des angezeigten Vorhabens ist
§ 6Abs 3 leg.
cit insbesondere dann nicht zu untersagen, wenn sie – gegebenenfalls auch erst bei Einhaltung bestimmter Bedingungen oder Auflagen – nicht den öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz (§ 14 Abs 1 Z 1 leg. cit.) zuwiderläuft, was folglich nunmehr zu prüfen ist.Die Ausführung des angezeigten Vorhabens ist
Paragraph 6, Absatz 3, leg. cit insbesondere dann nicht zu untersagen, wenn sie – gegebenenfalls auch erst bei Einhaltung bestimmter Bedingungen oder Auflagen – nicht den öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit.) zuwiderläuft, was folglich nunmehr zu prüfen ist. III.3.
- Schädigung des Naturhaushalts und der Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen- und Tierarten römisch drei.3.
- Schädigung des Naturhaushalts und der Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen- und Tierarten Unter „Naturhaushalt“ ist
§ 3Z 10 Oö. NSch
G 2001 das Wirkungsgefüge der biotischen und abiotischen Faktoren der Natur (Geologie, Klima, Boden, Oberflächen- und Bodenwasser, Sickerwasser, Grundwasser, Vegetation usw.) zu verstehen. Ob eine Schädigung des Naturhaushaltes im Einzelfall, und zwar in einer Weise, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft, zu erwarten ist, hängt von Art und Intensität der mit einem konkreten Vorhaben verbundenen Eingriffe in das beschriebene Wirkungsgefüge ab (VwGH 27.11.1995, 95/10/0014 zum Oö. NSchG 1982).Unter „Naturhaushalt“ ist
Paragraph 3, Ziffer 10, Oö. NSchG 2001 das Wirkungsgefüge der biotischen und abiotischen Faktoren der Natur (Geologie, Klima, Boden, Oberflächen- und Bodenwasser, Sickerwasser, Grundwasser, Vegetation usw.) zu verstehen. Ob eine Schädigung des Naturhaushaltes im Einzelfall, und zwar in einer Weise, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft, zu erwarten ist, hängt von Art und Intensität der mit einem konkreten Vorhaben verbundenen Eingriffe in das beschriebene Wirkungsgefüge ab (VwGH 27.11.1995, 95/10/0014 zum Oö. NSchG 1982). Hinsichtlich der Vegetation ist festzuhalten, dass es sich aus naturschutzfachlicher Sicht weder am Standort noch in dessen Nahbereich um naturschutzfachlich vordringlich relevante Vegetationsgesellschaften handelt und auch keine seltenen bzw. geschützten Pflanzenarten von der Maßnahme betroffen sind. Aufgrund der Errichtung des Stalls auf einer Plattform mit zwei Achsen, respektive vier Rädern und einer Deichsel zur möglichen Verbindung mit einem Zugfahrwerk, findet auch keine relevante Bodenversiegelung statt. Es ist lediglich die Entwicklung der überstandenen Vegetation im Vergleich zu umliegenden Grünlandflächen gehemmt bzw. beeinträchtigt. Das gegenständliche Vorhaben stellt somit zusammengefasst keinen wesentlichen Eingriff in den Naturhaushalt dar. Eine Vorhabensverwirklichung würde auch zu keiner Schädigung relevanter Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten führen. Durch das angezeigte Vorhaben würde somit keine den Naturhaushalt bzw. die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tierarten dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderlaufende Schädigung eintreten. III.3.
- Beeinträchtigung des Erholungswerts der Landschaftrömisch drei.3.
- Beeinträchtigung des Erholungswerts der Landschaft Der Begriff des Erholungswertes der Landschaft ist im Oö. NSchG nicht näher definiert. Aus § 1 Abs 1 und Abs 2 leg. cit. lässt sich aber ableiten, dass „mit dessen Schutz die Verhinderung einer Beeinträchtigung der der Gesundheit des Menschen und seiner Erholung dienenden Umwelt ermöglicht werden soll, um dadurch dem Menschen eine ihm angemessene bestmögliche Lebensgrundlage zu sichern“ (vgl. VwGH
- März 1980, 1598/79). Es geht dabei um die auf konkreten Umständen beruhende Eignung der Landschaft, dem Erholungsbedürfnis von Menschen zu dienen. Eine Beeinträchtigung des Erholungswertes in diesem Sinne ist daher dann anzunehmen, wenn das zu beurteilende Vorhaben in einem Gebiet, das aufgrund seiner Landschaftsausstattung geeignet ist, Erholung zu bieten, Erholungssuchende in ihrer Erholung beeinträchtigen würde (vgl. für viele VwGH
- Mai 2006, 2003/10/0211;
- Februar 2003, 2001/10/0192,
- Mai 2012, 2010/10/0164).Der Begriff des Erholungswertes der Landschaft ist im Oö. NSchG nicht näher definiert. Aus Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 2, leg. cit. lässt sich aber ableiten, dass „mit dessen Schutz die Verhinderung einer Beeinträchtigung der der Gesundheit des Menschen und seiner Erholung dienenden Umwelt ermöglicht werden soll, um dadurch dem Menschen eine ihm angemessene bestmögliche Lebensgrundlage zu sichern“ vergleiche VwGH
- März 1980, 1598/79). Es geht dabei um die auf konkreten Umständen beruhende Eignung der Landschaft, dem Erholungsbedürfnis von Menschen zu dienen. Eine Beeinträchtigung des Erholungswertes in diesem Sinne ist daher dann anzunehmen, wenn das zu beurteilende Vorhaben in einem Gebiet, das aufgrund seiner Landschaftsausstattung geeignet ist, Erholung zu bieten, Erholungssuchende in ihrer Erholung beeinträchtigen würde vergleiche für viele VwGH ,
- Mai 2006, 2003/10/0211;
- Februar 2003, 2001/10/0192,
- Mai 2012, 2010/10/0164). Nicht vom Begriff des Erholungswertes erfasst ist im Hinblick auf den eigenen Tatbestand der Erhaltung des Landschaftsbildes der Wert der Landschaft, den sie für den Menschen durch den ästhetischen Genuss ihres Anblickes haben kann. Es wäre daher rechtlich verfehlt, aus der Störung des Landschaftsbildes allein auf die Beeinträchtigung des Erholungswerts der Landschaft zu schließen bzw. umgekehrt. Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, handelt es sich beim Standort des verfahrensgegenständlichen Hühnerstalls und dessen Nahbereich grundsätzlich um eine agrarische Produktionslandschaft, welche zwar über das vorhandene Wegenetz von Spaziergängern oder allenfalls auch Radfahrern zu Erholungszwecken genutzt werden kann, jedoch die agrarische Nutzfunktion der lokalen Grünlandflächen im Fokus der Landschaftsnutzung zu sehen ist. Zudem verläuft südlich des Standortes eine lokale Hauptverkehrsverbindung, welche vom potenziellen Erholungssuchenden in diesem Landschaftsbereich als deutlich störender empfunden werden dürfte, als dies beim gegenständlichen Objekt der Fall ist. Auch wenn der Hühnerstall im näheren Umkreis von zumindest etwa 200 m als einziges Bauwerk vorhanden ist, so vermittelt die erkennbare Funktion dennoch eine prinzipielle Zugehörigkeit zum landwirtschaftlichen Produktionsraum, als welcher diese Landschaft abseits der Ortsgebiete bzw. Siedlungsbereiche anzusehen ist. Eine wesentliche bzw. erhebliche Beeinträchtigung des Erholungswertes der betroffenen (Agar-)Landschaft im Sinne des zuvor dargestellten Verständnisses ist bei Verwirklichung des Vorhabens folglich ebenfalls nicht gegeben. III.3.
- Störung des Landschaftsbildsrömisch drei.3.
- Störung des Landschaftsbilds § 3 Z 8 Oö. NSchG 2001 definiert das Landschaftsbild als das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft. Mit Landschaft ist ein charakteristischer individueller Teil der Erdoberfläche gemeint, bestimmt durch das Wirkungsgefüge der hier vorhandenen Geofaktoren einschließlich der anthropogeographischen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Eingriff in das Landschaftsbild dann vor, wenn die in Rede stehende Maßnahme das Landschaftsbild infolge ihres optischen Eindruckes maßgeblich verändert. Entscheidend ist dabei, inwieweit das aktuelle, durch eine Vielzahl von Merkmalen geprägte Bild der Landschaft infolge Hinzutretens der beantragten Maßnahme optisch so verändert wird, dass es eine neue Prägung erfährt (vgl. etwa VwGH
- Februar 2011, 2009/10/0125 mwN; VwGH
- November 2003, 2002/10/0077). Um von einer maßgebenden Veränderung sprechen zu können, ist es notwendig, dass die Maßnahme im „neuen“ Bild der Landschaft prägend in Erscheinung tritt. Fällt ihr Einfluss auf das Bild der Landschaft jedoch wegen seiner untergeordneten Bedeutung nicht ins Gewicht, so vermag die Maßnahme das Landschaftsbild auch nicht maßgebend zu verändern (vgl. etwa VwGH
- Jänner 2009, 2005/10/0004 mwN.)Paragraph 3, Ziffer 8, Oö. NSchG 2001 definiert das Landschaftsbild als das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft. Mit Landschaft ist ein charakteristischer individueller Teil der Erdoberfläche gemeint, bestimmt durch das Wirkungsgefüge der hier vorhandenen Geofaktoren einschließlich der anthropogeographischen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Eingriff in das Landschaftsbild dann vor, wenn die in Rede stehende Maßnahme das Landschaftsbild infolge ihres optischen Eindruckes maßgeblich verändert. Entscheidend ist dabei, inwieweit das aktuelle, durch eine Vielzahl von Merkmalen geprägte Bild der Landschaft infolge Hinzutretens der beantragten Maßnahme optisch so verändert wird, dass es eine neue Prägung erfährt vergleiche etwa VwGH
- Februar 2011, 2009/10/0125 mwN; VwGH
- November 2003, 2002/10/0077). Um von einer maßgebenden Veränderung sprechen zu können, ist es notwendig, dass die Maßnahme im „neuen“ Bild der Landschaft prägend in Erscheinung tritt. Fällt ihr Einfluss auf das Bild der Landschaft jedoch wegen seiner untergeordneten Bedeutung nicht ins Gewicht, so vermag die Maßnahme das Landschaftsbild auch nicht maßgebend zu verändern vergleiche etwa VwGH ,
- Jänner 2009, 2005/10/0004 mwN.) Von einer Störung des Landschaftsbildes ist dann zu sprechen, wenn das sich von allen möglichen Blickpunkten bietende Bild der betreffenden Landschaft ästhetisch nachteilig beeinflusst wird. Dafür, ob dies durch einen bestimmten menschlichen Eingriff in die Landschaft geschieht, ist entscheidend, ob sich dieser Eingriff harmonisch in das Bild einfügt. Das verfahrensgegenständliche Objekt befindet sich in einer agrarisch genutzten Offenlandschaft abseits sonstiger Bauwerke im Nahbereich einer kleinen, isoliert gelegenen Baum-/Gehölzgruppe. Es liegt nördlich des Ortsgebietes von S., inmitten einer agrarisch geprägten, jedoch durch infrastrukturelle Einrichtungen durchzogenen Kulturlandschaft auf einer Seehöhe von etwa 540 m ü.A. in annähernd ebener bis leicht in Richtung Westen/Nordwesten ansteigenden Geländelage. Die Distanz zur Randzone des südlich gelegenen Ortsgebietes von S. beträgt auf geringster Strecke Luftlinie etwa 210 m. Der als Wohngebiet gewidmete Teilbereich der Ortschaft wird entlang von dessen Nordgrenze von einer Eisenbahnlinie begrenzt, nördlich der Bahntrasse erstreckt sich mit Ausnahme von zwei zackenartig abgegrenzten, als „Gemischtes Baugebiet“ gewidmeten Flächen, gewidmetes Grünland. Nur die Trasse der Umfahrungsstraße (LX Xstraße) ist hier von dieser Widmungskategorie ausgenommen. Unmittelbar neben (südöstlich) dem aktuellen Standort des Hühnerstalls stocken drei Laubbäume, ansonsten ist das näher Umfeld bis zu einer Distanz (Radius) von etwa 84 m Luftlinie vollständig ohne Gehölzbewuchs. Die agrarisch genutzten Flächen werden innerhalb dieses Radius lediglich durch Güterwege unterbrochen bzw. gegliedert, sodass der Hühnerstall an drei Seiten (Westen, Osten, Süden) von annähernd geradlinig bis leicht geschwungen verlaufenden Güterwegen in unterschiedlicher Distanz (im Osten: ~ 40 m, im Westen: ~ 79 m, im Süden: ~ 61 m) gerahmt wird. Zudem verläuft im Süden bzw. südwestlich und südöstlich die Umfahrungsstraße (LX Xstraße) von S., welche im gegenständlichen Bereich (etwa zwischen Straßen-km 7,4 und 7,8) annähernd parallel zum etwas nördlich der Straßentrasse gelegenen Güterweg (jener in einer Distanz von ~ 61 m südlich des Hühnerstalls) verläuft. Die Distanz Luftlinie zwischen Hühnerstall und der Umfahrungsstraße (LX Xstraße) beträgt etwa 70 m. In dieser Distanz unmittelbar südlich des Hühnerstalls befinden sich zudem eine Abbiegespur der Umfahrungsstraße (LX Xstraße) sowie ein Kreuzungsbereich mit untergeordneten Straßen bzw. Güterwegen. Etwa 185 m südwestlich des Hühnerstalls befindet sich das östliche Portal einer Einhausung der Umfahrungsstraße (LX Xstraße), welche ab dieser Stelle auf einer Länge von etwa 186 m unterirdisch verläuft. Das zum Standort des Hühnerstalls nächstgelegene, deutlich ausgeprägte Fließgewässer, ist die südöstlich bzw. östlich verlaufende D. A., welche an nähester Stelle etwa 448 m entfernt verläuft und hier zudem die Umfahrungsstraße (LX Xstraße) zwischengelegen ist. Etwa 183 m Luftlinie westlich des Standortes des Hühnerstalls verläuft ein langgezogener, teils etwa lückiger, jedoch im Wesentlichen geschlossener Gehölzstreifen in annähernd SW-NO-Richtung. Hier verläuft zumindest abschnittsweise ein als „E. Bach Zubringer“ benanntes kleines Gewässer. An diesem Zubringerbach erstreckt sich zudem die zum Hühnerstall nächstgelegene Kleinwaldfläche (Distanz etwa 730 m Luftlinie). Bei weiteren Gehölzstrukturen im einsehbaren Umland handelt es sich um kleinere Streuobstbestände bei Einzelgehöften oder Gehöftverbänden in nördlicher Richtung sowie Gehölzgruppen / Flurgehölze und kleinere Hecken, vordringlich in westlicher und nordwestlicher Richtung gelegen, jedoch in einer minimalen Distanz von etwa 310 m. Das nächstgelegene Wohngebäude abseits des Ortsgebietes von S. befindet sich in einer Distanz von etwa 275 m in nördlicher Richtung, das zwischenliegende Gelände ist agrarisch genutzt. Der Standort des bewegbaren Hühnerstalls befindet sich somit inmitten einer agrarisch geprägten Kulturlandschaft abseits von Orts- bzw. Siedlungsgebieten in isolierter Lage innerhalb von Grünlandflächen. Die nächstgelegenen Bauwerke befinden sich am nördlichen Ortsrand von S. in einer Distanz von etwa 203 m bzw. respektive etwa 210 m. Zwischen dem gegenständlichen Hühnerstall und diesen Bauwerken verläuft jedoch die Umfahrungsstraße (LX Xstraße) von S., bevor diese etwas weiter westlich eingehaust ist. Das nächstgelegene Gebäude ohne zwischenliegenden infrastrukturellen Einrichtungen (Straßen) befindet sich hingegen im Norden des Standortes des Hühnerstalls in einer Distanz von etwa 275 m. Eine markante Wahrnehmbarkeit des Hühnerstalls ist aufgrund der vergleichsweise geringen Dimensionen vordringlich im Nahbereich des Eingriffsortes gegeben; die Relevanz der Wahrnehmbarkeit nimmt mit zunehmender Entfernung deutlich ab. Eine überregional gegebene Fernwirkung innerhalb vorhandener Sichtachsen ohne zwischenliegende sichtverschattende Geländestrukturen oder sonstige Landschaftselemente bzw. Objekte ist nicht in relevantem Ausmaß gegeben. Im Nahbereich hingegen ist der Hühnerstall als einzelnes Gebäude inmitten agrarischer Strukturen deutlich wahrnehmbar und entfaltet demzufolge eine Wirkung auf ein Landschaftsbild, welche ohne dessen Existenz vordringlich durch unverbaute, jedoch im Wesentlichen agrarisch genutzte Flächen weithin geprägt wird bzw. würde. Bei der Errichtung des gegenständlichen Hühnerstalls handelt es sich auch um eine Maßnahme, die – da jedenfalls länger als 3 Tage wirksam – nicht nur von vorübergehender Dauer ist. Die Errichtung des Hühnerstalls wirkt sich insofern auf das Landschaftsbild optisch aus und verändert dieses insbesondere im einsehbaren Umfeld, weshalb das verfahrensgegenständliche Vorhaben im „neuen“ Bild der Landschaft prägend in Erscheinung tritt und es zu einer nachhaltigen Veränderung des bisherigen, soeben zuvor ausführlich dargestellten Bildes der Landschaft kommt, welche als § 3 Z 2 Oö. NSchG 2001 als maßgeblich zu beurteilen ist. Durch das verfahrensgegenständliche Vorhaben liegt daher ein Eingriff in das Landschaftsbild vor, welcher vordringlich in der Nahwirkung relevant sein wird, jedoch auch partielle Fernwirkungen entfalten wird.Die Errichtung des Hühnerstalls wirkt sich insofern auf das Landschaftsbild optisch aus und verändert dieses insbesondere im einsehbaren Umfeld, weshalb das verfahrensgegenständliche Vorhaben im „neuen“ Bild der Landschaft prägend in Erscheinung tritt und es zu einer nachhaltigen Veränderung des bisherigen, soeben zuvor ausführlich dargestellten Bildes der Landschaft kommt, welche als Paragraph 3, Ziffer 2, Oö. NSchG 2001 als maßgeblich zu beurteilen ist. Durch das verfahrensgegenständliche Vorhaben liegt daher ein Eingriff in das Landschaftsbild vor, welcher vordringlich in der Nahwirkung relevant sein wird, jedoch auch partielle Fernwirkungen entfalten wird. Der Eingriff befindet sich jedoch – wie bereits zuvor dargelegt – inmitten einer deutlich landwirtschaftlich geprägten und als solche wahrnehmbaren Kulturlandschaft, wobei diese Landschaftsstruktur bzw. dieses mit der Nutzung einhergehende Bild der Landschaft maßgeblich konterkarierenden Bauwerke, Objekte und andere Landnutzungen sich vornehmlich südlich des Standortes des Hühnerstalls in Form der hier verlaufenden Umfahrungsstraße (LX Xstraße) und noch etwas weiter südlich gelegen in Form des Ortsgebietes (geschlossene Ortschaft) von S. finden. Im gegenständlichen, vom Eingriff berührten Landschaftsraum bildet die Umfahrungsstraße (LX Xstraße) eine deutlich optisch wahrnehmbare Trennlinie zwischen dem Ortsgebiet und den nördlich gelegenen Grünlandflächen. Der gegenständliche Hühnerstall befindet sich etwa 70 m jenseits (nördlich) dieser „Trennlinie“, jedoch innerhalb der agrarisch genutzten Kulturlandschaft. Das Gebäude vermittelt aufgrund seiner optischen Gestaltung und den verwendeten Materialien den Eindruck eines für landwirtschaftliche Zwecke (Hühnerhaltung) verwendeten Bauwerks, sodass dem Betrachter ein kausaler Bezug zwischen der Existenz des Hühnerstalls und der landwirtschaftlichen Nutzung dieses Raumes vermittelbar ist. Folglich wird das Bild einer landwirtschaftlich genutzten Kulturlandschaft durch dieses vergleichsweise kleine Gebäude nicht grundsätzlich konterkariert, auch wenn das Gebäude selbst in dieser ansonsten abseits der Siedlungsbereiche weitgehend unverbauten Landschaft als Einzelobjekt von deutlich erkennbarer anthropogener Genese wahrnehmbar ist. Die Sensibilität des betroffenen Landschaftsraumes ist dahingehend zu relativieren, als dass es sich im lokalen Umfeld um eine weitgehend intensivierte Kulturlandschaft handelt, in welcher nur noch Reste naturnaher Strukturelemente vorhanden sind, somit keine reich strukturierte und aus landschaftsschutzfachlicher Sicht vorrangig schützenswerte Landschaft vorliegt. Auch die kleine isolierte Baumgruppe („Landschaftselement“) neben dem hier positionierten Hühnerstall gelangt durch die aktuelle Nutzung des Standortes zu einer relevanten Bedeutung als Schattenspender, weswegen deren weitere Existenz als Landschaftselement dadurch zumindest unterstützt wird. Da es sich um ein vergleichsweise kleines Gebäude handelt, welches für den Betrachter in einer nachvollziehbaren Zugehörigkeit zu einer Form der landwirtschaftlichen Nutzung wahrnehmbar ist, und das das durch diesen Eingriff betroffene Landschaftsbild bereits derzeit maßgeblich von landwirtschaftlichen Produktionsflächen geprägt wird, ist dieser Eingriff aber nicht als eine den öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderlaufende Störung des Landschaftsbildes zu qualifizieren. III.3.
- Zwischenergebnisrömisch drei.3.
- Zwischenergebnis Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass durch das Vorhaben weder in das Landschaftsbild, noch den Erholungswert der Landschaft, den Naturhaushalt und die Grundlage von Lebensgemeinschaften von Pflanzen- und Tierarten in einer Weise eingegriffen wird, durch die das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz verletzt wird. Es waren daher auch keine weiteren eingriffsminimierenden Maßnahmen (etwa Bedingungen oder Auflagen) vorzuschreiben. Die in § 6 Abs 3 Satz 3 Oö. NSchG 2001 normierte Interessenabwägung, welche nur dann durchzuführen ist, wenn das angezeigte Vorhaben den öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft, hatte folglich ebenfalls zu unterbleiben.Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass durch das Vorhaben weder in das Landschaftsbild, noch den Erholungswert der Landschaft, den Naturhaushalt und die Grundlage von Lebensgemeinschaften von Pflanzen- und Tierarten in einer Weise eingegriffen wird, durch die das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz verletzt wird. Es waren daher auch keine weiteren eingriffsminimierenden Maßnahmen (etwa Bedingungen oder Auflagen) vorzuschreiben. Die in Paragraph 6, Absatz 3, Satz 3 Oö. NSchG 2001 normierte Interessenabwägung, welche nur dann durchzuführen ist, wenn das angezeigte Vorhaben den öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft, hatte folglich ebenfalls zu unterbleiben. Da eine Untersagung aber nur dann vorgesehen ist, wenn das angezeigte Vorhaben den öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft, war die Untersagung in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vom
- Februar 2018, GZ: BHVBN-2017-243188/12-VS, aufzuheben und Spruchpunkt I. der BVE, die die Untersagung bestätigte, dementsprechend zu korrigieren. Durch die Behebung des die Untersagung aussprechenden Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides gilt das gegenständliche Vorhaben als angezeigt
§ 6Oö. NSch
G 2001 und kann daher ausgeführt werden, da die achtwöchige Frist ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige bereits abgelaufen ist (die Projektsunterlagen lagen bei Vorlage des Aktes bereits vollständig vor). Da keine Bedingungen, Befristungen oder Auflagen vorzuschreiben waren, war auch eine (ersatzlose) Behebung der Untersagung ausreichend, um den rechtskonformen Zustand herzustellen. Da eine Untersagung aber nur dann vorgesehen ist, wenn das angezeigte Vorhaben den öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft, war die Untersagung in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides vom 16. Februar 2018, GZ: BHVBN-2017-243188/12-VS, aufzuheben und Spruchpunkt römisch eins. der BVE, die die Untersagung bestätigte, dementsprechend zu korrigieren. Durch die Behebung des die Untersagung aussprechenden Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides gilt das gegenständliche Vorhaben als angezeigt
Paragraph 6, Oö. NSchG 2001 und kann daher ausgeführt werden, da die achtwöchige Frist ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige bereits abgelaufen ist (die Projektsunterlagen lagen bei Vorlage des Aktes bereits vollständig vor). Da keine Bedingungen, Befristungen oder Auflagen vorzuschreiben waren, war auch eine (ersatzlose) Behebung der Untersagung ausreichend, um den rechtskonformen Zustand herzustellen. III.
- Wiederherstellungsauftragrömisch drei.
- Wiederherstellungsauftrag Unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der Untersagung der gegenständlichen Anzeige in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist jene, der Rechtmäßigkeit des Wiederherstellungsauftrags an die Bf in Spruchpunkt II.Unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der Untersagung der gegenständlichen Anzeige in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist jene, der Rechtmäßigkeit des Wiederherstellungsauftrags an die Bf in Spruchpunkt römisch zwei. Diesbezüglich hat die belangte Behörde übersehen, dass das Gesetz als Adressat für Wiederherstellungsmaßnahmen einen anderen Personenkreis als jenen der Bf im Blick hat: Adressat eines Auftrags
§ 58Abs. 1 Oö. NSch
G 2001 ist nämlich zunächst jene Person, die das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen und erst subsidiär die verfügungsberechtigten Personen (vgl. dazu insbesondere auch die diesbezüglichen Erl. in den MB zu LGBl. Nr. 92/2014, wonach primär der Verursacher eines gesetzwidrigen Zustands - verbunden mit der Duldungspflicht des Grundeigentümers - belangt werden soll). Ist für die Behörde also ermittelbar, wer die Maßnahme selbst ausgeführt oder beauftragt hat, ist dieser Person die Wiederherstellung aufzutragen und kann diesfalls nicht auf Verfügungsberechtigte zurückgegriffen werden, zumal diese eben nach dem Gesetzeswortlaut ausdrücklich nur „allenfalls subsidiär“, also für den Fall des Nichtvorhandenseins eines Primärverpflichteten (arg. „allenfalls“), nachrangig (arg. „subsidiär“), herangezogen werden können. Diesbezüglich hat die belangte Behörde übersehen, dass das Gesetz als Adressat für Wiederherstellungsmaßnahmen einen anderen Personenkreis als jenen der Bf im Blick hat: Adressat eines Auftrags
Paragraph 58, Absatz eins, Oö. NSchG 2001 ist nämlich zunächst jene Person, die das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen und erst subsidiär die verfügungsberechtigten Personen vergleiche dazu insbesondere auch die diesbezüglichen Erl. in den MB zu Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2014,, wonach primär der Verursacher eines gesetzwidrigen Zustands - verbunden mit der Duldungspflicht des Grundeigentümers - belangt werden soll). Ist für die Behörde also ermittelbar, wer die Maßnahme selbst ausgeführt oder beauftragt hat, ist dieser Person die Wiederherstellung aufzutragen und kann diesfalls nicht auf Verfügungsberechtigte zurückgegriffen werden, zumal diese eben nach dem Gesetzeswortlaut ausdrücklich nur „allenfalls subsidiär“, also für den Fall des Nichtvorhandenseins eines Primärverpflichteten (arg. „allenfalls“), nachrangig (arg. „subsidiär“), herangezogen werden können. Im vorliegenden Fall hat zweifelsfrei und von allen Parteien unbestritten aber nicht die Bf, sondern deren Schwiegersohn R.F. den verfahrensgegenständlichen Hühnerstall gemeinsam mit dem Sohn der Bf auf deren Grundstück aufgestellt. Die belangte Behörde hat folgerichtig auch R.F. bereits im Vorfeld mit Bescheid vom 13. Oktober 2017, GZ: BHVBN-2017-243188/5-VS,
§ 58Oö. NSch
G 2001 den Auftrag erteilt, innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Bescheidzustellung die nachträgliche Anzeige für die Aufstellung des Hühnerstalls einzubringen oder innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Zustellung dieses Bescheides zu entfernen und den vorigen Zustand wieder herzustellen. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben, sondern vielmehr eben von der Bf die gegenständliche Anzeige vom
- November 2017 eingebracht, sodass der Entfernungsauftrag obsolet wurde.Im vorliegenden Fall hat zweifelsfrei und von allen Parteien unbestritten aber nicht die Bf, sondern deren Schwiegersohn R.F. den verfahrensgegenständlichen Hühnerstall gemeinsam mit dem Sohn der Bf auf deren Grundstück aufgestellt. Die belangte Behörde hat folgerichtig auch R.F. bereits im Vorfeld mit Bescheid vom
- Oktober 2017, GZ: BHVBN-2017-243188/5-VS,
Paragraph 58, Oö. NSchG 2001 den Auftrag erteilt, innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Bescheidzustellung die nachträgliche Anzeige für die Aufstellung des Hühnerstalls einzubringen oder innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Zustellung dieses Bescheides zu entfernen und den vorigen Zustand wieder herzustellen. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben, sondern vielmehr eben von der Bf die gegenständliche Anzeige vom
- November 2017 eingebracht, sodass der Entfernungsauftrag obsolet wurde. Da aber insofern klar ermittelbar war und auch tatsächlich ermittelt wurde, wer die Maßnahme (selbst) „ausgeführt hat“ und sogar gegenüber dieser Person bereits ein Auftrag nach § 58 Oö. NSchG 2001 erlassen wurde, war ein Primärverpflichteter greifbar. Die Bf selbst hat die Errichtung des Hühnerstalls als Grundstückseigentümerin lediglich geduldet. Sie hat das Vorhaben aber weder selbst ausgeführt, noch einen diesbezüglichen Auftrag erteilt, hat das Vorhaben daher auch nicht „ausführen lassen“. Angesichts der „Verfügbarkeit“ von Ausführenden kommt die Bf daher als Adressatin des Wiederherstellungsauftrages nicht in Betracht (vgl. dazu etwa auch LVwG Oö
- Dezember 2017, LVwG-551123/14/FP – 551124/2;
- September 2018, LVwG-551274/12/FP/BBa – 551275/2). Die belangte Behörde kann sich – da vorhanden – nur an die Verursacher halten.Da aber insofern klar ermittelbar war und auch tatsächlich ermittelt wurde, wer die Maßnahme (selbst) „ausgeführt hat“ und sogar gegenüber dieser Person bereits ein Auftrag nach Paragraph 58, Oö. NSchG 2001 erlassen wurde, war ein Primärverpflichteter greifbar. Die Bf selbst hat die Errichtung des Hühnerstalls als Grundstückseigentümerin lediglich geduldet. Sie hat das Vorhaben aber weder selbst ausgeführt, noch einen diesbezüglichen Auftrag erteilt, hat das Vorhaben daher auch nicht „ausführen lassen“. Angesichts der „Verfügbarkeit“ von Ausführenden kommt die Bf daher als Adressatin des Wiederherstellungsauftrages nicht in Betracht vergleiche dazu etwa auch LVwG Oö
- Dezember 2017, , LVwG-551123/14/FP – 551124/2;
- September 2018, LVwG-551274/12/FP/BBa – 551275/2). Die belangte Behörde kann sich – da vorhanden – nur an die Verursacher halten. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ist daher mangels Passivlegitimation der Bf für einen Wiederherstellungsauftrag
§ 58Abs. 1 Oö. NSch
G 2001 aufzuheben.Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids ist daher mangels Passivlegitimation der Bf für einen Wiederherstellungsauftrag
Paragraph 58, Absatz eins, Oö. NSchG 2001 aufzuheben. III.
- Kommissionsgebühren (Spruchpunkt II.)römisch drei.
- Kommissionsgebühren (Spruchpunkt römisch zwei.) Nach § 17 VwGVG sind die §§ 75 ff AVG sinngemäß anzuwenden. Das bedeutet unter anderem, dass für auswärtige Amtshandlungen Kommissionsgebühren vorgeschrieben werden können. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Kommissionsgebühren richtet sich bei auf Antrag eingeleiteten Verfahren im Allgemeinen an die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat (vgl. § 77 Abs 1 letzter Satz iVm § 76 Abs 1 erster Satz AVG). Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag wird der Prozessgegenstand, also die „Sache“ des jeweiligen Verfahrens bzw. „die in Verhandlung stehende Angelegenheit“ bzw. „die Hauptfrage“ bestimmt, die
§ 59Abs.
1 AVG im Spruch des Bescheides zu erledigen ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 2014 § 76 Rz 16). Nach Paragraph 17, VwGVG sind die Paragraphen 75, ff AVG sinngemäß anzuwenden. Das bedeutet unter anderem, dass für auswärtige Amtshandlungen Kommissionsgebühren vorgeschrieben werden können. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Kommissionsgebühren richtet sich bei auf Antrag eingeleiteten Verfahren im Allgemeinen an die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat vergleiche Paragraph 77, Absatz eins, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, erster Satz AVG). Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag wird der Prozessgegenstand, also die „Sache“ des jeweiligen Verfahrens bzw. „die in Verhandlung stehende Angelegenheit“ bzw. „die Hauptfrage“ bestimmt, die
Paragraph 59, Absatz eins, AVG im Spruch des Bescheides zu erledigen ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG2 2014 Paragraph 76, Rz 16). Der Konsenswerberin (= Antragstellerin bzw. im konkreten Fall „Anzeigerin“ im verwaltungsbehördlichen Verfahren) sind demnach, entsprechend § 3 Abs. 1 Oö. LKommGebV 2013, Kommissionsgebühren vorzuschreiben. Sie betragen für Amtshandlungen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich für jede angefangene halbe Stunde außerhalb der Amtsräume 20,40 Euro. Der Konsenswerberin (= Antragstellerin bzw. im konkreten Fall „Anzeigerin“ im verwaltungsbehördlichen Verfahren) sind demnach, entsprechend Paragraph 3, Absatz eins, Oö. LKommGebV 2013, Kommissionsgebühren vorzuschreiben. Sie betragen für Amtshandlungen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich für jede angefangene halbe Stunde außerhalb der Amtsräume 20,40 Euro. Die unter Anwesenheit des erkennenden Richters sowie des beigezogenen ASV am 11. Oktober 2018 durchgeführte mündliche Verhandlung vor Ort dauerte von 10:00 Uhr bis 11:10 Uhr und somit drei angefangene halbe Stunden, weshalb von der Bf
§ 17Vw
GVG iVm § 77 Abs 1 AVG iVm §§ 1 und 3 Abs 1 der Oö. LKommGebV 2013 eine Kommissionsgebühr in Höhe von insgesamt 122,40 Euro (= 2 x 3 x 20,40 Euro) zu entrichten ist. Die unter Anwesenheit des erkennenden Richters sowie des beigezogenen ASV am 11. Oktober 2018 durchgeführte mündliche Verhandlung vor Ort dauerte von 10:00 Uhr bis 11:10 Uhr und somit drei angefangene halbe Stunden, weshalb von der Bf
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraphen eins und 3 Absatz eins, der , Oö. LKommGebV 2013 eine Kommissionsgebühr in Höhe von insgesamt , 122,40 Euro (= 2