LVwG-851192/10/Bm/BeH
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Oberösterreich Entscheidungsdatum17.10.2019 GeschäftszahlLVwG-851192/10/Bm/BeH TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seine Richterin Mag. Bismaier über die Beschwerde von Dr. D T, X, X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M T, X, X, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 4. Juni 2019, GZ: WI-2019-96242/9-DI, betreffend Nichtigerklärung einer Gewerbeanmeldung und Verfügung der Löschung der Eintragung in das GISA gemäß § 363 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18. September 2019Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seine Richterin Mag. Bismaier über die Beschwerde von Dr. D T, römisch zehn, römisch zehn, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M T, römisch zehn, römisch zehn, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 4. Juni 2019, GZ: WI-2019-96242/9-DI, betreffend Nichtigerklärung einer Gewerbeanmeldung und Verfügung der Löschung der Eintragung in das GISA gemäß Paragraph 363, Absatz eins, Ziffer eins, und Absatz 4, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18. September 2019 zu Recht:
I.römisch eins.
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt lautet: „Die vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz zur GISA-Zahl X mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2019 durchgeführte Eintragung des angemeldeten Gewerbes mit dem Gewerbewortlaut ‚Juristische Dienstleistungen, insbesondere juristische Recherche, Konzeption und Korrektur von anwaltlichen Schreiben, Vertragsentwürfen, Schriftsätzen aller Art zur Eingabe bei Gerichten und Verwaltungsbehörden, all dies ausschließlich im Auftrag von RechtsanwältInnen und deren weiteren eigenverantwortlichen Verwendung im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit‘ ist gemäß § 363 Abs. 4 in Verbindung mit § 363 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 zu löschen.“ „Die vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz zur GISA-Zahl römisch zehn mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2019 durchgeführte Eintragung des angemeldeten Gewerbes mit dem Gewerbewortlaut ‚Juristische Dienstleistungen, insbesondere juristische Recherche, Konzeption und Korrektur von anwaltlichen Schreiben, Vertragsentwürfen, Schriftsätzen aller Art zur Eingabe bei Gerichten und Verwaltungsbehörden, all dies ausschließlich im Auftrag von RechtsanwältInnen und deren weiteren eigenverantwortlichen Verwendung im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit‘ ist gemäß Paragraph 363, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 363, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 zu löschen.“ II.römisch zwei.
Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.
Entscheidungsgründe I.römisch eins.
Verfahrensgang:
I.1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 4. Juni 2019, GZ: WI-2019-96242/9-DI (in der Folge: belangte Behörde), wurde nach Anregung durch die rechtsfreundlich vertretene Oö. Rechtsanwaltskammer die mit Eintragung durch den Magistrat der Landeshauptstadt Linz vom 1. Jänner 2019 in das GISA für Dr. D T erfolgte Begründung der Gewerbeberechtigung für das angemeldete (freie) Gewerbe mit dem Wortlaut: „Juristische Dienstleistungen, insbesondere juristische Recherche, Konzeption und Korrektur von anwaltlichen Schreiben, Vertragsentwürfen, Schriftsätzen aller Art zur Eingabe bei Gerichten und Verwaltungsbehörden, all dies ausschließlich im Auftrag von RechtsanwältInnen und deren weiteren eigenverantwortlichen Verwendung im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit“ gemäß § 363 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 GewO 1994 als nichtig erklärt und die Löschung der Eintragung in das Gewerberegister verfügt. römisch eins.1.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 4. Juni 2019, GZ: WI-2019-96242/9-DI (in der Folge: belangte Behörde), wurde nach Anregung durch die rechtsfreundlich vertretene Oö. Rechtsanwaltskammer die mit Eintragung durch den Magistrat der Landeshauptstadt Linz vom 1. Jänner 2019 in das GISA für Dr. D T erfolgte Begründung der Gewerbeberechtigung für das angemeldete (freie) Gewerbe mit dem Wortlaut: „Juristische Dienstleistungen, insbesondere juristische Recherche, Konzeption und Korrektur von anwaltlichen Schreiben, Vertragsentwürfen, Schriftsätzen aller Art zur Eingabe bei Gerichten und Verwaltungsbehörden, all dies ausschließlich im Auftrag von RechtsanwältInnen und deren weiteren eigenverantwortlichen Verwendung im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit“ gemäß Paragraph 363, Absatz eins, Ziffer eins, und Absatz 4, GewO 1994 als nichtig erklärt und die Löschung der Eintragung in das Gewerberegister verfügt.
Dies wird unter Hinweis auf die in der Eingabe der Oö. Rechtsanwaltskammer vom 25. März 2019 zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (20.03.2018, Ra 2018/03/0001) sowie die eingeholten Stellungnahmen des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW) sowie des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (BMVRDJ) zusammengefasst damit begründet, dass die vom eingetragenen Gewerbewortlaut erfassten Tätigkeiten (zumindest zum Teil) vom Vorbehalt des § 8 Rechtsanwaltsordnung (RAO) erfasst seien und folglich (von Ausnahmen abgesehen) nur von Rechtsanwälten ausgeführt werden dürfen. Da derartige in den beruflichen Aufgabenbereich von Rechtsanwälten fallende Tätigkeiten nicht der GewO 1994 unterliegen würden, könnten diese auch nicht Gegenstand einer Gewerbeanmeldung sein.
Der angemeldete Wortlaut würde mangels Abgrenzbarkeit zu den der GewO 1994 nicht unterfallenden Tätigkeiten nicht den Anforderungen des § 339 Abs. 2 GewO 1994 entsprechen. Dies wird unter Hinweis auf die in der Eingabe der Oö. Rechtsanwaltskammer vom 25. März 2019 zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (20.03.2018, Ra 2018/03/0001) sowie die eingeholten Stellungnahmen des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW) sowie des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (BMVRDJ) zusammengefasst damit begründet, dass die vom eingetragenen Gewerbewortlaut erfassten Tätigkeiten (zumindest zum Teil) vom Vorbehalt des Paragraph 8, Rechtsanwaltsordnung (RAO) erfasst seien und folglich (von Ausnahmen abgesehen) nur von Rechtsanwälten ausgeführt werden dürfen.
Da derartige in den beruflichen Aufgabenbereich von Rechtsanwälten fallende Tätigkeiten nicht der GewO 1994 unterliegen würden, könnten diese auch nicht Gegenstand einer Gewerbeanmeldung sein. Der angemeldete Wortlaut würde mangels Abgrenzbarkeit zu den der GewO 1994 nicht unterfallenden Tätigkeiten nicht den Anforderungen des Paragraph 339, Absatz 2, GewO 1994 entsprechen.
I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenen Dr. D T (in der Folge: Beschwerdeführerin; Bf) vom 27. Juni 2019. Es wird die ersatzlose Behebung des Bescheides beantragt, da die GewO 1994 auf die betreffende Tätigkeit, die Gegenstand der Gewerbeanmeldung der Bf ist, anzuwenden sei. Es handle sich um ein freies Gewerbe, welches nicht vom Rechtsanwaltsvorbehalt des § 8 RAO umfasst sei. römisch eins.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenen Dr. D T (in der Folge: Beschwerdeführerin; Bf) vom 27. Juni 2019. Es wird die ersatzlose Behebung des Bescheides beantragt, da die GewO 1994 auf die betreffende Tätigkeit, die Gegenstand der Gewerbeanmeldung der Bf ist, anzuwenden sei. Es handle sich um ein freies Gewerbe, welches nicht vom Rechtsanwaltsvorbehalt des Paragraph 8, RAO umfasst sei.
Konkret werden begründend - nach Darlegung der in das Jahr 2017 zurückreichenden „Vorgeschichte“ (insbesondere des durch den Gatten der Bf angestrengten, letztlich mit Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 10. Juli 2018, GZ: LVwG-851025/2/Wei, beendeten Verfahrens) - zusammengefasst folgende Punkte vorgebracht: ● Der Rechtsanwaltsvorbehalt erstrecke sich nur auf die berufsmäßige Vertretung und Beratung des rechtssuchenden Publikums. Im Rahmen des gegenständlichen Gewerbes würden gerade keine Beratungen und Vertretungen des rechtssuchenden Publikums erfolgen, sondern ausschließlich Vorarbeiten für Rechtsanwälte erbracht werden.
Auch bestehe kein Widerspruch zum Normzweck der Verwaltungsstrafnorm des § 57 Abs. 2 RAO, die den Schutz des rechtssuchenden Publikums vor unqualifizierten Rechtsauskünften sowie des freien Berufsstandes der Rechtsanwälte vor dem Eindringen Berufsfremder vor Augen hat. Gegenüber dem rechtssuchenden Publikum würde stets ausschließlich ein Rechtsanwalt auftreten, der eigenverantwortlich und im eigenen Namen handelt. Die gegenständliche Tätigkeit stehe auch geradezu im Interesse des Berufsstandes, weil sie Rechtsanwälten ein „Outsourcing“ ermöglicht.Auch bestehe kein Widerspruch zum Normzweck der Verwaltungsstrafnorm des Paragraph 57, Absatz 2, RAO, die den Schutz des rechtssuchenden Publikums vor unqualifizierten Rechtsauskünften sowie des freien Berufsstandes der Rechtsanwälte vor dem Eindringen Berufsfremder vor Augen hat. Gegenüber dem rechtssuchenden Publikum würde stets ausschließlich ein Rechtsanwalt auftreten, der eigenverantwortlich und im eigenen Namen handelt. Die gegenständliche Tätigkeit stehe auch geradezu im Interesse des Berufsstandes, weil sie Rechtsanwälten ein „Outsourcing“ ermöglicht. ● Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich habe im Erkenntnis vom 10. Juli 2018, GZ: LVwG-851025/2/Wei, selbst die Anwendbarkeit der GewO 1994 anerkannt. ● Die von der belangten Behörde zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. März 2018, Ra 2018/03/0001, sei nicht einschlägig: In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall sei es zu einem selbständigen Auftreten des Revisionswerbers (pensionierter Rechtsanwalt) gegenüber dem rechtssuchenden Publikum gekommen. Ohne die Leistungen des pensionierten Rechtsanwaltes wäre die Vertretung durch den einschreitenden Rechtsanwalt gar nicht erst erfolgt. Der tatsächlich vertretende Rechtsanwalt habe bloß als „Mittelmann“ bzw. „Strohmann“ gehandelt, da seine Mandanten tatsächlich (wirtschaftlich) solche des pensionierten Rechtsanwaltes waren. Eine derartige „Quasi-Vertretung“ von Außenstehenden unter Einschaltung von Rechtsanwälten als Strohmänner sei vom Gewerbewortlaut jedoch gerade nicht erfasst. Die Dienstleistung werde ausschließlich im „Innenverhältnis“ an Rechtsanwälte angeboten, die diese Dienstleistungen eigenverantwortlich für die weitere Beratung/Vertretung ihrer (nicht von der Gewerbeinhaberin vermittelten) Mandanten verwenden. ● Die in der Praxis geläufige Tätigkeit von Universitätsprofessoren als „Of-Counsel“ in Rechtsanwaltskanzleien (d.h. die Beratung von Rechtsanwälten, Abfassung von Schriftsätzen, etc. durch Professoren) würde - wäre man der Auffassung der belangten Behörde - auch unter den Rechtsanwaltsvorbehalt des § 8 RAO fallen.Die in der Praxis geläufige Tätigkeit von Universitätsprofessoren als , „Of-Counsel“ in Rechtsanwaltskanzleien (d.h. die Beratung von Rechtsanwälten, Abfassung von Schriftsätzen, etc. durch Professoren) würde - wäre man der Auffassung der belangten Behörde - auch unter den Rechtsanwaltsvorbehalt des Paragraph 8, RAO fallen.
I.3. Mit Schreiben vom 9. Juli 2019 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt zu GZ: WI-2019-96242 zur Entscheidung vor. Es wird darin die Abweisung der Beschwerde beantragt und auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet. römisch eins.3. Mit Schreiben vom 9. Juli 2019 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt zu GZ: WI-2019-96242 zur Entscheidung vor. Es wird darin die Abweisung der Beschwerde beantragt und auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet.
I.4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich übermittelte die Beschwerde (samt angefochtenem Bescheid) der Oö. Rechtsanwaltskammer sowie der Oö. Wirtschaftskammer (in weiterer Folge auch: mitbeteiligte Parteien, mP) im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis und Stellungnahmemöglichkeit. römisch eins.4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich übermittelte die Beschwerde (samt angefochtenem Bescheid) der Oö. Rechtsanwaltskammer sowie der Oö. Wirtschaftskammer (in weiterer Folge auch: mitbeteiligte Parteien, mP) im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis und Stellungnahmemöglichkeit.
I.4.1. In ihrer per Mail vom 22. Juli 2019 eingebrachten Stellungnahme beantragt die Oö. Rechtsanwaltskammer die Abweisung der Beschwerde. Diese sei - auf das Wesentliche zusammengefasst - aus folgenden Überlegungen unbegründet: römisch eins.4.1. In ihrer per Mail vom 22. Juli 2019 eingebrachten Stellungnahme beantragt die Oö. Rechtsanwaltskammer die Abweisung der Beschwerde. Diese sei - auf das Wesentliche zusammengefasst - aus folgenden Überlegungen unbegründet: ● Die Bf würde als Berufsfremde in den Tätigkeitsbereich der Rechtsanwälte eindringen: So würden (insbesondere meist jüngere) Rechtsanwälte in Kooperation mit großen Wirtschaftskanzleien genau jene Tätigkeit erbringen, die die Bf als Gewerbe anmelde, nämlich die Vornahme konzeptioneller Tätigkeiten, wie das Verfassen von Schriftsätzen und Vertragsentwürfen, durch diese Rechtsanwälte für eine meist größere Kanzlei. Mit dieser Berufsgruppe würde die Bf in unmittelbarem Wettbewerb stehen, wobei sie aber nicht den Standesregeln und der Pflicht zum Abschluss von Haftpflichtversicherungsverträgen sowie der Berufsaufsicht der Rechtsanwaltskammer unterliege. Auch sei sie nicht in das System der sozialen Sicherheit der Rechtsanwälte eingebunden. ● Wäre der Standpunkt der Bf zutreffend, dass es darauf ankomme, dass sie sich nicht an das rechtssuchende Publikum wende, hätte dies aus gewerberechtlicher Sicht auch zur Folge, dass etwa ein Bauunternehmer, der nur für andere Bauunternehmer als Subunternehmer tätig werden will, ebenfalls nicht den gewerberechtlichen Vorschriften von Bauunternehmern unterliegen würde. ● Die zitierte Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich habe die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides zum Gegenstand gehabt. Soweit in der Entscheidung darüber hinaus Überlegungen zur Anwendbarkeit der GewO 1994 angestellt werden, stünden diese Ausführungen mit der Rechtsprechung der Höchstgerichte im Widerspruch bzw. blieb diese Judikatur nicht in die Überlegungen miteinbezogen. ● Die erwähnten „Of-Counsel-Tätigkeiten“ von Universitätsprofessoren würden weder die Gewerbeanmeldung der Bf, noch eine allfällige Tätigkeit unter Berufung auf die Wissenschaftsfreiheit rechtfertigen: So seien „Of-Counsel-Tätigkeiten“ rechtlich unbedenklich, wenn diese etwa im Rahmen eines dauernden (Teilzeit)-Beschäftigungsverhältnisses erfolgen. Unzulässig - weil gemäß § 8 RAO den Rechtsanwälten vorbehalten - wäre es hingegen, wenn Universitätsprofessoren Schriftsätze für Rechtsanwälte ausarbeiten. Soweit Universitätsprofessoren zu bestimmten Rechtsfragen Rechtsgutachten erstatten, sei dies durch Art. 17 StGG und § 2 Abs. 1 Z 7 GewO 1994 geregelt. Davon nicht gedeckt sei aber das Lösen von konkreten Problemstellungen im rechtlichen Bereich.Die erwähnten „Of-Counsel-Tätigkeiten“ von Universitätsprofessoren würden weder die Gewerbeanmeldung der Bf, noch eine allfällige Tätigkeit unter Berufung auf die Wissenschaftsfreiheit rechtfertigen: So seien „Of-Counsel-Tätigkeiten“ rechtlich unbedenklich, wenn diese etwa im Rahmen eines dauernden (Teilzeit)-Beschäftigungsverhältnisses erfolgen.
Unzulässig - weil gemäß Paragraph 8, RAO den Rechtsanwälten vorbehalten - wäre es hingegen, wenn Universitätsprofessoren Schriftsätze für Rechtsanwälte ausarbeiten. Soweit Universitätsprofessoren zu bestimmten Rechtsfragen Rechtsgutachten erstatten, sei dies durch Artikel 17, StGG und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, GewO 1994 geregelt. Davon nicht gedeckt sei aber das Lösen von konkreten Problemstellungen im rechtlichen Bereich.
I.4.2. Seitens der Oö. Wirtschaftskammer wurde keine Stellungnahme erstattet.römisch eins.4.2. Seitens der Oö. Wirtschaftskammer wurde keine Stellungnahme erstattet.
I.5. Mit gemeinsamem Schriftsatz vom 17. August 2019 teilten die gleichsam rechtsfreundlich vertretenen Rechtsanwaltskammern Oberösterreichs und Tirols mit, dass die Bf mit Wirkung vom 7. August 2019 den Standort der Gewerbeberechtigung von Linz nach X verlegt habe und somit auch der Tiroler Rechtsanwaltskammer Parteistellung im gegenständlichen Verfahren zukomme. Dem Schreiben ist ein entsprechender GISA-Auszug angeschlossen. römisch eins.5. Mit gemeinsamem Schriftsatz vom 17. August 2019 teilten die gleichsam rechtsfreundlich vertretenen Rechtsanwaltskammern Oberösterreichs und Tirols mit, dass die Bf mit Wirkung vom 7. August 2019 den Standort der Gewerbeberechtigung von Linz nach römisch zehn verlegt habe und somit auch der Tiroler Rechtsanwaltskammer Parteistellung im gegenständlichen Verfahren zukomme. Dem Schreiben ist ein entsprechender GISA-Auszug angeschlossen.
I.6. Die Bf gab mit Schreiben vom 9. September 2019 eine schriftliche Stellungnahme zu den ihr im Rahmen des Parteiengehörs vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich übermittelten, im Behördenakt einliegenden Stellungnahmen des BMDW und des BMVRDJ ab und trat der darin vertretenen Auffassung entgegen. Zusammengefasst wird vorgebracht, dass bereits jetzt ein Rechtsanwalt Tätigkeiten an unselbständig beschäftigte Personen „auslagern“ könne. Sowohl was die Eigenverantwortlichkeit des Rechtsanwaltes, als auch was seine Verschwiegenheitspflicht betreffe, könne beides durch die Gestaltung von Verträgen zwischen dem Rechtsanwalt und Gewerbeinhaber gleich wie bei unselbständig tätigen Personen vereinbart werden.
Die von der belangten Behörde vorgenommene Auslegung des § 8 RAO bzw. des § 57 Abs. 2 RAO sei verfassungswidrig. Überdies gab die Bf die Änderung ihres Hauptwohnsitzes bekannt.römisch eins.6. Die Bf gab mit Schreiben vom 9. September 2019 eine schriftliche Stellungnahme zu den ihr im Rahmen des Parteiengehörs vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich übermittelten, im Behördenakt einliegenden Stellungnahmen des BMDW und des BMVRDJ ab und trat der darin vertretenen Auffassung entgegen. Zusammengefasst wird vorgebracht, dass bereits jetzt ein Rechtsanwalt Tätigkeiten an unselbständig beschäftigte Personen „auslagern“ könne. Sowohl was die Eigenverantwortlichkeit des Rechtsanwaltes, als auch was seine Verschwiegenheitspflicht betreffe, könne beides durch die Gestaltung von Verträgen zwischen dem Rechtsanwalt und Gewerbeinhaber gleich wie bei unselbständig tätigen Personen vereinbart werden.
Die von der belangten Behörde vorgenommene Auslegung des Paragraph 8, RAO bzw. des Paragraph 57, Absatz 2, RAO sei verfassungswidrig. Überdies gab die Bf die Änderung ihres Hauptwohnsitzes bekannt.
I.7. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat am 18. September 2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der ein Vertreter der belangten Behörde sowie der rechtsfreundliche Vertreter der Rechtsanwaltskammern Oberösterreichs und Tirols erschienen sind. Die Bf sowie die Oö. Wirtschaftskammer blieben entschuldigt der Verhandlung fern. römisch eins.7. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat am 18. September 2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der ein Vertreter der belangten Behörde sowie der rechtsfreundliche Vertreter der Rechtsanwaltskammern Oberösterreichs und Tirols erschienen sind. Die Bf sowie die Oö. Wirtschaftskammer blieben entschuldigt der Verhandlung fern.
Die Anwesenden konnten jeweils ihre rechtlichen Standpunkte darlegen und präzisieren sowie an der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes mitwirken.
II.römisch zwei.
Sachverhalt, Beweise, Beweiswürdigung:
II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie durch die weiteren unter Punkt I. dargestellten Ermittlungsschritte, insbesondere die Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18. September 2019. römisch zwei.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie durch die weiteren unter Punkt römisch eins. dargestellten Ermittlungsschritte, insbesondere die Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18. September 2019.
Der nachstehend unter Punkt II.2. festgestellte Sachverhalt ergab sich daraus vollständig und widerspruchsfrei (vgl. hinsichtlich der einzelnen Sachverhaltselemente insbesondere das in Klammern angeführte Beweismittel). Im Übrigen blieben die einzelnen Sachverhaltselemente auch von allen Parteien völlig unbestritten und geht die entscheidungswesentliche Tatsache der Eintragung des Gewerbes durch den Magistrat der Landeshauptstadt Linz mit dem entsprechenden Wortlaut bzw. die Standortverlegung unstrittig aus den im Akt einliegenden GISA-Auszügen hervor. Der nachstehend unter Punkt römisch zwei.2. festgestellte Sachverhalt ergab sich daraus vollständig und widerspruchsfrei vergleiche hinsichtlich der einzelnen Sachverhaltselemente insbesondere das in Klammern angeführte Beweismittel). Im Übrigen blieben die einzelnen Sachverhaltselemente auch von allen Parteien völlig unbestritten und geht die entscheidungswesentliche Tatsache der Eintragung des Gewerbes durch den Magistrat der Landeshauptstadt Linz mit dem entsprechenden Wortlaut bzw. die Standortverlegung unstrittig aus den im Akt einliegenden GISA-Auszügen hervor.
II.2. Folgender entscheidungswesentlicher S A C H V E R H A L T steht fest:römisch zwei.2. Folgender entscheidungswesentlicher S A C H römisch fünf E R H A L T steht fest:
Vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz wurde zur GISA-Zahl X mit Wirksamkeit 1. Jänner 2019 folgender Gewerbewortlaut als freies Gewerbe eingetragen: Vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz wurde zur GISA-Zahl römisch zehn mit Wirksamkeit 1. Jänner 2019 folgender Gewerbewortlaut als freies Gewerbe eingetragen: „Juristische Dienstleistungen, insbesondere juristische Recherche, Konzeption und Korrektur von anwaltlichen Schreiben, Vertragsentwürfen, Schriftsätzen aller Art zur Eingabe bei Gerichten und Verwaltungsbehörden, all dies ausschließlich im Auftrag von RechtsanwältInnen zu deren weiteren eigenverantwortlichen Verwendung im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit“.
Als Gewerbeinhaberin wird die Bf genannt und als Standort der Gewerbeberechtigung X, X. Als Gewerbeinhaberin wird die Bf genannt und als Standort der Gewerbeberechtigung römisch zehn, römisch zehn. [GISA-Auszug; ON 1 des Behördenaktes] Mit Bescheid der belangten Behörde vom 4. Juni 2019, GZ: WI-2019-96242/9-DI, wurde diese Gewerbeberechtigung gemäß § 363 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 GewO 1994 als nichtig erklärt und die Löschung der Eintragung in das Gewerberegister verfügt. Die Bf erhob dagegen am 27. Juni 2019 Beschwerde. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 4. Juni 2019, GZ: WI-2019-96242/9-DI, wurde diese Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 363, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, GewO 1994 als nichtig erklärt und die Löschung der Eintragung in das Gewerberegister verfügt. Die Bf erhob dagegen am 27. Juni 2019 Beschwerde. [Bescheid und Beschwerde; ON 9 und 10 des Behördenaktes] Mit 7. August 2019 wurde der Standort der Gewerbeberechtigung nach X, X verlegt. Die entsprechende Eintragung erfolgte durch die Bezirkshauptmannschaft X. Die GISA-Zahl blieb - wie der Gewerbewortlaut und die übrigen Daten - im Vergleich zur Ersteintragung durch den Magistrat der Landeshauptstadt Linz unverändert. Mit 7. August 2019 wurde der Standort der Gewerbeberechtigung nach römisch zehn, römisch zehn verlegt. Die entsprechende Eintragung erfolgte durch die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn. Die GISA-Zahl blieb - wie der Gewerbewortlaut und die übrigen Daten - im Vergleich zur Ersteintragung durch den Magistrat der Landeshauptstadt Linz unverändert. [GISA-Auszug; ON 7 des LVwG-Aktes] III.römisch drei.
Rechtliche Beurteilung:
III.1. Zentrale Rechtsgrundlagen:römisch drei.1. Zentrale Rechtsgrundlagen:
III.1.1. Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 112/2018, lauten wie folgt:römisch drei.1.1. Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2018,, lauten wie folgt: „I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen 1. Geltungsbereich § 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt, soweit nicht die §§ 2 bis 4 anderes bestimmen, für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten.Paragraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz gilt, soweit nicht die Paragraphen 2 bis 4 anderes bestimmen, für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten.
Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.Paragraph 340, (1) Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (Paragraph 339, Absatz eins,) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Absatz 2, genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. [...] Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (Paragraph 339, Absatz 3,) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß Paragraph 19,, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß Paragraph 373 c, oder eine Gleichhaltung gemäß Paragraph 373 d, oder Paragraph 373 e, rechtswirksam erfolgt ist.
Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.
Bis zum Eintritt der Rechtskraft des Löschungsbescheides darf das Gewerbe ausgeübt werden. Im Löschungsverfahren sind die Abs. 2 und 3 anzuwenden.“Bis zum Eintritt der Rechtskraft des Löschungsbescheides darf das Gewerbe ausgeübt werden. Im Löschungsverfahren sind die Absatz 2 und 3 anzuwenden.“ III.1.2. Die Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868 idF BGBl. I Nr. 61/2019, enthält auszugsweise folgende Bestimmungen:römisch drei.1.2. Die Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96 aus 1868, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2019,, enthält auszugsweise folgende Bestimmungen: „II. Abschnitt Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte § 8. (1) Das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts erstreckt sich auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich und umfaßt die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten. Vor allen Gerichten und Behörden ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.Paragraph 8, (1) Das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts erstreckt sich auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich und umfaßt die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten. Vor allen Gerichten und Behörden ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.
Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich:
Für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ist § 3 VwGVG maßgeblich, welcher - wenn wie im gegenständlichen gewerberechtlichen Verfahren kein Fall der Landesvollziehung nach § 3 Abs. 1 VwGVG vorliegt - gemäß seinem Abs. 2 Z 1 bei Bescheidbeschwerden in Administrativverfahren an § 3 AVG anknüpft. Bei der Prüfung, welches Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde zuständig ist, ist somit § 3 AVG maßgeblich (vgl. dazu etwa VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0017). Für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ist Paragraph 3, VwGVG maßgeblich, welcher - wenn wie im gegenständlichen gewerberechtlichen Verfahren kein Fall der Landesvollziehung nach Paragraph 3, Absatz eins, VwGVG vorliegt - gemäß seinem Absatz 2, Ziffer eins, bei Bescheidbeschwerden in Administrativverfahren an Paragraph 3, AVG anknüpft. Bei der Prüfung, welches Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde zuständig ist, ist somit Paragraph 3, AVG maßgeblich vergleiche dazu etwa VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0017).
Gemäß § 3 Z 2 AVG richtet sich die örtliche Zuständigkeit in Sachen, die sich auf den „Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit“ beziehen, nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll; im gewerberechtlichen Zusammenhang ist dies bei Löschung einer Registereintragung somit der Standort der Gewerbeberechtigung (vgl. in diesem Sinn zur Entziehung der Gewerbeberechtigung bereits auch VwGH 26.06.2001, 2000/04/0202). Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich am 4. Juni 2019 lag der Standort der Gewerbeberechtigung der Bf in X, X. Dies war auch noch zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 27.
Juni 2019 der Fall. Gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, AVG richtet sich die örtliche Zuständigkeit in Sachen, die sich auf den „Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit“ beziehen, nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll; im gewerberechtlichen Zusammenhang ist dies bei Löschung einer Registereintragung somit der Standort der Gewerbeberechtigung vergleiche in diesem Sinn zur Entziehung der Gewerbeberechtigung bereits auch VwGH 26.06.2001, 2000/04/0202). Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich am 4. Juni 2019 lag der Standort der Gewerbeberechtigung der Bf in römisch zehn, römisch zehn.
Dies war auch noch zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 27. Juni 2019 der Fall.
Während der Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wurde der Standort der Gewerbeberechtigung jedoch nach Tirol verlegt und ist seit 7. August 2019 in X, X.Während der Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wurde der Standort der Gewerbeberechtigung jedoch nach Tirol verlegt und ist seit 7. August 2019 in römisch zehn, römisch zehn.
Der Wortlaut des § 3 Abs. 2 VwGVG in Verbindung mit § 3 Z 2 AVG stellt aber - wie bereits dargelegt - lediglich auf den Ort ab, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll. Welche Konsequenzen eine Ortsveränderung während eines laufenden Verfahrens hat, wird nicht näher ausgeführt. Der Wortlaut des § 3 Abs. 2 VwGVG enthält somit keine explizite Aussage darüber, welcher Zeitpunkt und mithin welcher Sachverhalt für die Beurteilung der Anknüpfungspunkte des § 3 Abs. 2 VwGVG in Verbindung mit § 3 AVG maßgeblich ist. Der Wortlaut des Paragraph 3, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer 2, AVG stellt aber - wie bereits dargelegt - lediglich auf den Ort ab, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll. Welche Konsequenzen eine Ortsveränderung während eines laufenden Verfahrens hat, wird nicht näher ausgeführt. Der Wortlaut des Paragraph 3, Absatz 2, VwGVG enthält somit keine explizite Aussage darüber, welcher Zeitpunkt und mithin welcher Sachverhalt für die Beurteilung der Anknüpfungspunkte des Paragraph 3, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, AVG maßgeblich ist.
Jedoch kann die bisherige ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Zuständigkeit der Berufungsbehörde mit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides fixiert ist und nach diesem Zeitpunkt eintretende Änderungen in für die Zuständigkeit der Erstbehörde relevanten Umständen nichts mehr an der einmal gegebenen Zuständigkeit zu ändern vermögen (vgl. etwa VwGH 28.08.2012, 2012/21/0092, mwN) - vor allem im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte des § 3 VwGVG und des daraus klar hervorgehenden Willens des Gesetzgebers (vgl. insbesondere AB 2112 BlgNR XXIV. GP, 2 wenn dort von einer Übernahme der „bewährten Regelung“ gesprochen wird) -, auf § 3 Abs. 2 VwGVG übertragen werden (vgl. in diesem Sinn und mit ausführlicher Begründung VwGH 20.04.2016, Ro 2016/04/0003, mwN).Jedoch kann die bisherige ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Zuständigkeit der Berufungsbehörde mit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides fixiert ist und nach diesem Zeitpunkt eintretende Änderungen in für die Zuständigkeit der Erstbehörde relevanten Umständen nichts mehr an der einmal gegebenen Zuständigkeit zu ändern vermögen vergleiche etwa VwGH 28.08.2012, 2012/21/0092, mwN) - vor allem im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte des Paragraph 3, VwGVG und des daraus klar hervorgehenden Willens des Gesetzgebers vergleiche insbesondere Ausschussbericht 2112 BlgNR römisch 24 .
GP, 2 wenn dort von einer Übernahme der „bewährten Regelung“ gesprochen wird) -, auf Paragraph 3, Absatz 2, VwGVG übertragen werden vergleiche in diesem Sinn und mit ausführlicher Begründung VwGH 20.04.2016, Ro 2016/04/0003, mwN).
Die Löschung der Gewerbeberechtigung erfolgt nicht in einem Verwaltungsstrafverfahren. Damit bestimmt sich somit die örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes gemäß § 3 Abs. 2 VwGVG nach den örtlichen Anknüpfungspunkten des verwiesenen § 3 AVG im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides. Ungeachtet der Verlegung des Standortes der Gewerbeberechtigung per 7. August 2019 nach Tirol, war dieser zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung in Oberösterreich (X), sodass das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung örtlich zuständig ist. Die Löschung der Gewerbeberechtigung erfolgt nicht in einem Verwaltungsstrafverfahren. Damit bestimmt sich somit die örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 3, Absatz 2, VwGVG nach den örtlichen Anknüpfungspunkten des verwiesenen Paragraph 3, AVG im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides. Ungeachtet der Verlegung des Standortes der Gewerbeberechtigung per 7. August 2019 nach Tirol, war dieser zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung in Oberösterreich (römisch zehn), sodass das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung örtlich zuständig ist.
III.3.römisch drei.3.
Voraussetzungen für „Löschungs- bzw. Nichtigkeitsverfahren“:
Ebenfalls vorweg ist angesichts der Formulierung des Spruchs des angefochtenen Bescheides darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall kein behördliches Vorgehen nach § 68 Abs. 4 Z 4 AVG in Verbindung mit § 363 Abs. 1 GewO 1994 („Nichtigkeitsverfahren“), sondern allenfalls ein „Löschungsverfahren“ nach § 363 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 GewO 1994 möglich ist: Ebenfalls vorweg ist angesichts der Formulierung des Spruchs des angefochtenen Bescheides darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall kein behördliches Vorgehen nach Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 363, Absatz eins, GewO 1994 („Nichtigkeitsverfahren“), sondern allenfalls ein „Löschungsverfahren“ nach Paragraph 363, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, GewO 1994 möglich ist:
So können zwar gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 AVG in Verbindung mit § 363 Abs. 1 GewO 1994 rechtskräftige Bescheide für nichtig erklärt werden, wenn diese an einem in § 363 Abs. 1 leg. cit. abschließend aufgezählten Nichtigkeitsgrund leiden. Eine Voraussetzung für diese Nichtigerklärung durch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in diesem ausschließlich von Amts wegen einzuleitenden Verfahren ist somit, dass ein (auf Basis der GewO 1994 erlassener) rechtskräftiger Bescheid vorliegt. So können zwar gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 363, Absatz eins, GewO 1994 rechtskräftige Bescheide für nichtig erklärt werden, wenn diese an einem in Paragraph 363, Absatz eins, leg. cit. abschließend aufgezählten Nichtigkeitsgrund leiden. Eine Voraussetzung für diese Nichtigerklärung durch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in diesem ausschließlich von Amts wegen einzuleitenden Verfahren ist somit, dass ein (auf Basis der GewO 1994 erlassener) rechtskräftiger Bescheid vorliegt.
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der umstrittenen Eintragung vom 1. Jänner 2019 durch den Magistrat der Landeshauptstadt Linz aber gerade nicht um eine aufgrund einer bescheidmäßigen Genehmigung entstandene Gewerbeberechtigung (gemäß § 95 in Verbindung mit § 340 Abs. 3 GewO 1994). Die gegenständlich in Diskussion stehende Eintragung in das GISA erfolgte vielmehr aufgrund der Anmeldung der Bf gemäß § 340 Abs. 1 GewO 1994. Durch die Eintragung, mithin durch ein schlicht hoheitliches Verwaltungshandeln, wird das Anmeldeverfahren positiv abgeschlossen. Weder der Eintragung noch einem GISA-Auszug kommt jedoch Bescheidqualität zu. Mangels Vorliegen eines Bescheides, der möglicherweise mit einem Nichtigkeitsfehler behaftet sein könnte, war daher im vorliegenden Fall nicht nach § 363 Abs. 1 GewO 1994 in Verbindung mit § 68 Abs. 4 Z 4 AVG vorzugehen; mithin kein „Nichtigkeitsverfahren“ abzuführen und konnte keine Nichtigerklärung in einem derartigen Verfahren erfolgen.
Wenn daher die belangte Behörde ihre Entscheidung ausdrücklich (auch) auf § 363 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 in Verbindung mit § 68 AVG stützt und vor allem auch eine ausdrückliche Nichtigerklärung im Spruch des angefochtenen Bescheides verfügt, so ist dies nicht zutreffend. Eine derartige „Nichtigerklärung“ entfaltet mangels Bescheidcharakter der Kenntnisnahme bzw. Eintragung der Gewerbeanmeldung durch die zuständige Behörde keine Rechtswirkung.Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der umstrittenen Eintragung vom 1. Jänner 2019 durch den Magistrat der Landeshauptstadt Linz aber gerade nicht um eine aufgrund einer bescheidmäßigen Genehmigung entstandene Gewerbeberechtigung (gemäß Paragraph 95, in Verbindung mit Paragraph 340, Absatz 3, GewO 1994).
Die gegenständlich in Diskussion stehende Eintragung in das GISA erfolgte vielmehr aufgrund der Anmeldung der Bf gemäß Paragraph 340, Absatz eins, GewO 1994. Durch die Eintragung, mithin durch ein schlicht hoheitliches Verwaltungshandeln, wird das Anmeldeverfahren positiv abgeschlossen. Weder der Eintragung noch einem GISA-Auszug kommt jedoch Bescheidqualität zu. Mangels Vorliegen eines Bescheides, der möglicherweise mit einem Nichtigkeitsfehler behaftet sein könnte, war daher im vorliegenden Fall nicht nach Paragraph 363, Absatz eins, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG vorzugehen; mithin kein „Nichtigkeitsverfahren“ abzuführen und konnte keine Nichtigerklärung in einem derartigen Verfahren erfolgen.
Wenn daher die belangte Behörde ihre Entscheidung ausdrücklich (auch) auf Paragraph 363, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 68, AVG stützt und vor allem auch eine ausdrückliche Nichtigerklärung im Spruch des angefochtenen Bescheides verfügt, so ist dies nicht zutreffend. Eine derartige „Nichtigerklärung“ entfaltet mangels Bescheidcharakter der Kenntnisnahme bzw. Eintragung der Gewerbeanmeldung durch die zuständige Behörde keine Rechtswirkung.
Jedoch sieht § 363 Abs. 4 GewO 1994 für all jene Fälle, in denen gerade keine Eintragung der Gewerbeberechtigung aufgrund einer vorherigen bescheidmäßigen Genehmigung erfolgt, sondern die Gewerbebehörde aufgrund einer Anmeldung eines Gewerbes gemäß § 339 Abs. 1 in Verbindung mit § 340 Abs. 1 GewO 1994 rechtswidriger Weise eine Eintragung ins GISA veranlasst hat, die Möglichkeit der Löschung von Registereinträgen durch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde vor. Die Anordnung einer Registerbereinigung ist jedoch auch diesfalls nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung gemäß Abs. 1 leg. cit. vorliegen. Jedoch sieht Paragraph 363, Absatz 4, GewO 1994 für all jene Fälle, in denen gerade keine Eintragung der Gewerbeberechtigung aufgrund einer vorherigen bescheidmäßigen Genehmigung erfolgt, sondern die Gewerbebehörde aufgrund einer Anmeldung eines Gewerbes gemäß Paragraph 339, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 340, Absatz eins, GewO 1994 rechtswidriger Weise eine Eintragung ins GISA veranlasst hat, die Möglichkeit der Löschung von Registereinträgen durch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde vor. Die Anordnung einer Registerbereinigung ist jedoch auch diesfalls nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung gemäß Absatz eins, leg. cit. vorliegen.
Im gegenständlichen Fall kommt als Grund für eine Nichtigerklärung, auf die sich letztlich auch die belangte Behörde gestützt hat, die Unanwendbarkeit der GewO 1994 auf die betreffende Tätigkeit in Betracht (vgl. § 363 Abs. 1 Z 1 GewO 1994). Es gilt daher in weiterer Folge zu prüfen, ob es sich beim vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz zur GISA-Zahl X mit Wirksamkeit 1. Jänner 2019 eingetragenen, freien Gewerbe mit dem Wortlaut „Juristische Dienstleistungen, insbesondere juristische Recherche, Konzeption und Korrektur von anwaltlichen Schreiben, Vertragsentwürfen, Schriftsätzen aller Art zur Eingabe bei Gerichten und Verwaltungsbehörden, all dies ausschließlich im Auftrag von RechtsanwältInnen zu deren weiteren eigenverantwortlichen Verwendung im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit“ um eine Tätigkeit handelt, auf die die GewO 1994 Anwendung findet.
Im gegenständlichen Fall kommt als Grund für eine Nichtigerklärung, auf die sich letztlich auch die belangte Behörde gestützt hat, die Unanwendbarkeit der GewO 1994 auf die betreffende Tätigkeit in Betracht vergleiche Paragraph 363, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994). Es gilt daher in weiterer Folge zu prüfen, ob es sich beim vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz zur GISA-Zahl römisch zehn mit Wirksamkeit 1. Jänner 2019 eingetragenen, freien Gewerbe mit dem Wortlaut „Juristische Dienstleistungen, insbesondere juristische Recherche, Konzeption und Korrektur von anwaltlichen Schreiben, Vertragsentwürfen, Schriftsätzen aller Art zur Eingabe bei Gerichten und Verwaltungsbehörden, all dies ausschließlich im Auftrag von RechtsanwältInnen zu deren weiteren eigenverantwortlichen Verwendung im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit“ um eine Tätigkeit handelt, auf die die GewO 1994 Anwendung findet.
III.4. römisch drei.4.
Zur Ausnahme von der GewO 1994 und dem Vorbehalt des § 8 RAO: Zur Ausnahme von der GewO 1994 und dem Vorbehalt des Paragraph 8, RAO:
III.4.1. Gemäß § 2 Abs. 2 Z 10 GewO 1994 sind die zur Berufsausübung zählenden und in deren Rahmen vorgenommenen Tätigkeiten der Rechtsanwälte von der Gewerbeordnung ausgenommen. Zu klären ist daher im vorliegenden Fall, ob die Gewerbeordnung auf die von der Bf angemeldete Tätigkeit nicht anzuwenden ist, weil es sich um eine „zur Berufsausübung zählende und in deren Rahmen vorgenommene Tätigkeit von Rechtsanwälten“ handelt. römisch drei.4.1. Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 10, GewO 1994 sind die zur Berufsausübung zählenden und in deren Rahmen vorgenommenen Tätigkeiten der Rechtsanwälte von der Gewerbeordnung ausgenommen. Zu klären ist daher im vorliegenden Fall, ob die Gewerbeordnung auf die von der Bf angemeldete Tätigkeit nicht anzuwenden ist, weil es sich um eine „zur Berufsausübung zählende und in deren Rahmen vorgenommene Tätigkeit von Rechtsanwälten“ handelt.
III.4.2. Grundlegende Norm für die Beantwortung der im gegenständlichen Verfahren zentralen Frage, welche konkreten Tätigkeiten zu den „zur Berufsausübung zählenden und in deren Rahmen vorgenommenen Tätigkeiten von Rechtsanwälten“ zählen, ist daher § 8 RAO. Gemäß dessen Abs. 1 erstreckt sich das Vertretungsrecht eines Rechtsanwaltes auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich und umfasst die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen sowie in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten. In § 8 Abs. 1 RAO wird somit auf das typische Berufsbild des Rechtsanwaltes und die traditionellerweise von Rechtsanwälten ausgeübte Tätigkeit abgestellt (vgl. in diesem Sinn bereits VwGH 04.12.1998, 97/19/1553).
Dieses sachlich umfassende Vertretungsrecht wird durch Abs. 2 auch ausdrücklich den Rechtsanwälten vorbehalten (wobei jedoch Berufsbefugnisse, die sich aus den österreichischen Berufsordnungen für Notare, Patentanwälte, Wirtschaftstreuhänder und Ziviltechniker ergeben, sowie gemäß Abs. 3 sich aus sonstigen österreichischen gesetzlichen Regelungen ableitende Befugnisse zur Parteienvertretung dadurch unberührt bleiben; eine derartige Ausnahme liegt im gegenständlichen Fall jedoch augenscheinlich nicht vor, weswegen darauf in weiterer Folge nicht weiter einzugehen ist). römisch drei.4.2. Grundlegende Norm für die Beantwortung der im gegenständlichen Verfahren zentralen Frage, welche konkreten Tätigkeiten zu den „zur Berufsausübung zählenden und in deren Rahmen vorgenommenen Tätigkeiten von Rechtsanwälten“ zählen, ist daher Paragraph 8, RAO.
Gemäß dessen Absatz eins, erstreckt sich das Vertretungsrecht eines Rechtsanwaltes auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich und umfasst die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen sowie in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten. In Paragraph 8, Absatz eins, RAO wird somit auf das typische Berufsbild des Rechtsanwaltes und die traditionellerweise von Rechtsanwälten ausgeübte Tätigkeit abgestellt vergleiche in diesem Sinn bereits VwGH 04.12.1998, 97/19/1553). Dieses sachlich umfassende Vertretungsrecht wird durch Absatz 2, auch ausdrücklich den Rechtsanwälten vorbehalten (wobei jedoch Berufsbefugnisse, die sich aus den österreichischen Berufsordnungen für Notare, Patentanwälte, Wirtschaftstreuhänder und Ziviltechniker ergeben, sowie gemäß Absatz 3, sich aus sonstigen österreichischen gesetzlichen Regelungen ableitende Befugnisse zur Parteienvertretung dadurch unberührt bleiben; eine derartige Ausnahme liegt im gegenständlichen Fall jedoch augenscheinlich nicht vor, weswegen darauf in weiterer Folge nicht weiter einzugehen ist).
Zu diesen den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeiten gehören sämtliche Tätigkeiten, die Rechtsanwälte im Rahmen ihres traditionellen Leistungsspektrums typischerweise erbringen: Darunter fallen jedenfalls rechtliche Auskünfte, die auf die Verwendung vor einem Gericht oder einer Behörde abzielen, oder das Verfassen von Eingaben an Gerichte oder Behörden. Zur umfassenden Parteienvertretung im Sinne des § 8 Abs. 1 und 2 RAO gehört folglich neben dem Beratungsrecht jedenfalls auch das berufsmäßige Verfassen von Rechtsurkunden oder gerichtlicher Eingaben für Parteien bzw. das gewerbsmäßige Verfassen schriftlicher Anträge oder Urkunden sowie das Erteilen einschlägiger Auskünfte für den Gebrauch vor inländischen oder ausländischen Behörden (vgl. etwa VwGH 20.03.2018, Ra 2018/03/0001, unter Hinweis auf OGH 08.03.2006, 7 Ob 258/05z; siehe weiters in diesem Sinn auch OGH 29.09.1992, 4 Ob 69/92; 08.03.2006, 7 Ob 258/05 z, u.v.m.).
Es ist aber nicht bloß die unmittelbare Vertretung vor Behörden und Gerichten vom Rechtsanwaltsvorbehalt umfasst, sondern etwa auch die Vertretung eines Klienten in Rechtsangelegenheiten gegenüber Dritten im Zuge einer vor- und/oder nachprozessualen Korrespondenz, wenn es sich dabei der Art nach um eine Korrespondenz in juristischen Angelegenheiten handelt, wie sie typischerweise von Anwälten im Rahmen ihres beruflichen Leistungsspektrums erbracht wird (vgl. VwGH 04.12.1998, 97/19/1553). Kurzum ist die rechtliche Beratung und Vertretung (vor Gerichten und Behörden) in dem weitesten Ausmaß und Umfang, der denkbar ist, vom Vorbehalt umfasst (vgl. dazu VwGH 16.05.2000, 94/14/0105, mwH; vgl. zum Begriff der umfassenden Parteienvertretung etwa auch Vitek in Engelhart/Hoffmann u.a. (Hrsg), RAO10 § 8 Rz 3 bzw. § 57 Rz 8).Zu diesen den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeiten gehören sämtliche Tätigkeiten, die Rechtsanwälte im Rahmen ihres traditionellen Leistungsspektrums typischerweise erbringen: Darunter fallen jedenfalls rechtliche Auskünfte, die auf die Verwendung vor einem Gericht oder einer Behörde abzielen, oder das Verfassen von Eingaben an Gerichte oder Behörden. Zur umfassenden Parteienvertretung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins und 2 RAO gehört folglich neben dem Beratungsrecht jedenfalls auch das berufsmäßige Verfassen von Rechtsurkunden oder gerichtlicher Eingaben für Parteien bzw. das gewerbsmäßige Verfassen schriftlicher Anträge oder Urkunden sowie das Erteilen einschlägiger Auskünfte für den Gebrauch vor inländischen oder ausländischen Behörden vergleiche , etwa VwGH 20.03.2018, Ra 2018/03/0001, unter Hinweis auf OGH 08.03.2006, 7 Ob 258/05z; siehe weiters in diesem Sinn auch OGH 29.09.1992, 4 Ob 69/92; 08.03.2006, 7 Ob 258/05 z, u.v.m.).
Es ist aber nicht bloß die unmittelbare Vertretung vor Behörden und Gerichten vom Rechtsanwaltsvorbehalt umfasst, sondern etwa auch die Vertretung eines Klienten in Rechtsangelegenheiten gegenüber Dritten im Zuge einer vor- und/oder nachprozessualen Korrespondenz, wenn es sich dabei der Art nach um eine Korrespondenz in juristischen Angelegenheiten handelt, wie sie typischerweise von Anwälten im Rahmen ihres beruflichen Leistungsspektrums erbracht wird vergleiche , VwGH 04.12.1998, 97/19/1553). Kurzum ist die rechtliche Beratung und Vertretung (vor Gerichten und Behörden) in dem weitesten Ausmaß und Umfang, der denkbar ist, vom Vorbehalt umfasst vergleiche dazu VwGH 16.05.2000, 94/14/0105, mwH; vergleiche zum Begriff der umfassenden Parteienvertretung etwa auch Vitek in Engelhart/Hoffmann u.a. (Hrsg), RAO10 Paragraph 8, Rz 3 bzw. Paragraph 57, Rz 8).
Aus dem Wortlaut der diesen „Anwaltsvorbehalt“ regelnden bzw. einen Verstoß gegen diesen verwaltungsstrafrechtlich sanktionierenden Normen ist zwar ableitbar, dass ein zentrales Merkmal dieser den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeiten grundsätzlich der Kontakt zu „Klienten“ bzw. „Parteien“ oder „Mandanten“; mithin rechtssuchenden (natürlichen und juristischen) Personen, die gerade nicht (auch) Rechtsanwälte sind, ist (vgl. dazu etwa „Parteienvertretung“ in § 8 RAO bzw. auch die Bezugnahme auf die „Winkelschreiberei“ in § 57 Abs. 2 RAO, unter der wiederum eine Tätigkeit in Angelegenheiten, in denen die Person nicht zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt ist, verstanden wird). Dass jedoch ein Tätigwerden „ausschließlich im Auftrag von Rechtsanwälten und deren weiteren eigenverantwortlichen Verwendung“ und somit ein gegebenenfalls nur mittelbar über den Anwalt bestehender Klienten-/Mandantenkontakt sogleich bewirken würde, dass es sich bei einer Tätigkeit nicht mehr um eine „zur Berufsausübung zählende und in deren Rahmen vorgenommene Tätigkeit von Rechtsanwälten“ handeln würde, ist daraus im Umkehrschluss nicht ableitbar.Aus dem Wortlaut der diesen „Anwaltsvorbehalt“ regelnden bzw. einen Verstoß gegen diesen verwaltungsstrafrechtlich sanktionierenden Normen ist zwar ableitbar, dass ein zentrales Merkmal dieser den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeiten grundsätzlich der Kontakt zu „Klienten“ bzw. „Parteien“ oder „Mandanten“; mithin rechtssuchenden (natürlichen und juristischen) Personen, die gerade nicht (auch) Rechtsanwälte sind, ist vergleiche dazu etwa „Parteienvertretung“ in Paragraph 8, RAO bzw. auch die Bezugnahme auf die „Winkelschreiberei“ in Paragraph 57, Absatz 2, RAO, unter der wiederum eine Tätigkeit in Angelegenheiten, in denen die Person nicht zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt ist, verstanden wird). Dass jedoch ein Tätigwerden „ausschließlich im Auftrag von Rechtsanwälten und deren weiteren eigenverantwortlichen Verwendung“ und somit ein gegebenenfalls nur mittelbar über den Anwalt bestehender Klienten-/Mandantenkontakt sogleich bewirken würde, dass es sich bei einer Tätigkeit nicht mehr um eine „zur Berufsausübung zählende und in deren Rahmen vorgenommene Tätigkeit von Rechtsanwälten“ handeln würde, ist daraus im Umkehrschluss nicht ableitbar.
Diesem Wortlaut bzw. Befund steht - soweit ersichtlich - auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht entgegen. Insbesondere besteht gerade kein Widerspruch zur von der belangten Behörde, der Bf und den mP zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. März 2018, Ra 2018/03/0001: Wie die Bf zutreffend ausführt, ist es in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall zu einem selbständigen Auftreten des Revisionswerbers gegenüber dem rechtssuchenden Publikum gekommen. So arbeitete der Revisionswerber für eine Bekannte (= rechtssuchende Person), stellte selbständig juristische Schreiben aus und führte rechtliche Beratungen in einer Erbschaftsangelegenheit durch, bevor diese Schriftsätze in weiterer Folge einem (aktiven) Anwalt übergeben wurden, der überdies offenbar überhaupt nur unter der Bedingung tätig wurde, dass ihm die vom Revisionswerber (zuvor) abgefassten Schreiben zur Verfügung gestellt werden.
Erst „als die Sache einen größeren Umfang angenommen“ hatte, suchte offenbar der Revisionswerber selbst einen Rechtsanwalt für seine Bekannte für sämtliche weitere Vertretungshandlungen in dieser Angelegenheit (vgl. VwGH 20.03.2018, Ra 2018/03/0001, Rz 4 und 23). Diesem Wortlaut bzw. Befund steht - soweit ersichtlich - auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht entgegen. Insbesondere besteht gerade kein Widerspruch zur von der belangten Behörde, der Bf und den mP zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. März 2018, Ra 2018/03/0001: Wie die Bf zutreffend ausführt, ist es in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall zu einem selbständigen Auftreten des Revisionswerbers gegenüber dem rechtssuchenden Publikum gekommen.
So arbeitete der Revisionswerber für eine Bekannte (= rechtssuchende Person), stellte selbständig juristische Schreiben aus und führte rechtliche Beratungen in einer Erbschaftsangelegenheit durch, bevor diese Schriftsätze in weiterer Folge einem (aktiven) Anwalt übergeben wurden, der überdies offenbar überhaupt nur unter der Bedingung tätig wurde, dass ihm die vom Revisionswerber (zuvor) abgefassten Schreiben zur Verfügung gestellt werden. Erst „als die Sache einen größeren Umfang angenommen“ hatte, suchte offenbar der Revisionswerber selbst einen Rechtsanwalt für seine Bekannte für sämtliche weitere Vertretungshandlungen in dieser Angelegenheit vergleiche VwGH 20.03.2018, Ra 2018/03/0001, Rz 4 und 23).
Der Gerichtshof hebt aber etwa in Rz 23 der besagten Entscheidung Ra 2018/03/0001 weiters explizit hervor, dass nach den Umständen dieses Falles ein maßgeblicher Anteil der Vertretungstätigkeit für die Bekannte beim Revisionswerber lag, und auch, dass in diesem Fall eben gerade keine rein juristische Hilfstätigkeit erfolgte, welche ausschließlich in häuslicher Abgeschiedenheit ausgeübt worden sei. Für die beabsichtigte Tätigkeit der Bf lässt sich daraus daher Folgendes ableiten: Zwar ist es - wie auch in der Beschwerde ausgeführt wurde - zutreffend, dass gemäß dem der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde liegenden Sachverhalt die „rechtssuchende Bekannte“ - rein wirtschaftlich betrachtet - die Mandantin des Revisionswerbers war, da der letztlich einschreitende (aktive) Rechtsanwalt bloß „vermittelt“ hat, worin ein wesentlicher Unterschied zum Fall der Bf liegen würde: Denn im gegenständlich zu beurteilenden Fall könnte die Bf tatsächlich entsprechend dem Wortlaut der Gewerbeanmeldung ihre Dienstleistung rein gegenüber Rechtsanwälten im Innenverhältnis - d.h. nur gegenüber ihnen und nur in dem Umfang, in dem diese dies wünschen bzw. in der Regel wohl auch erst, nachdem diese einen Fall für eine Mandantin übernommen haben - erbringen und nicht selbst Klienten akquirieren.
Je nach konkreter Vertragsausgestaltung zwischen der Bf und dem/der jeweiligen Rechtsanwalt/Rechtsanwältin wäre es aber wiederum nicht ausgeschlossen, dass Mandanten wirtschaftlich der Bf zuzurechnen sind; dies insbesondere, wenn diese einen ganz überwiegenden Teil der für diesen Mandanten erforderlichen juristischen Dienstleistungen übernimmt und dafür eine entsprechende Bezahlung vom/von der Rechtsanwalt/Rechtsanwältin erfolgt. Überdies handelt es sich bei den beabsichtigten Tätigkeiten der Bf (insbesondere bei der beabsichtigten Konzeption und Korrektur von anwaltlichen Schreiben, Vertragsentwürfen, Schriftsätzen, etc. und somit der Vorbereitung bzw. Ausarbeitung einer vor- und/oder nachprozessualen Korrespondenz) gerade nicht um „reine juristische Hilfstätigkeiten“, die ausschließlich in häuslicher Abgeschiedenheit ausgeübt werden.
Aus der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere aus 20.03.2018, Ra 2018/03/0001) ist ableitbar, dass auch bereits reine „Vorbereitungsarbeiten“ (selbst ohne direkte Kontaktaufnahme mit Klienten) unter den Rechtsanwaltsvorbehalt fallen, wenn es sich um keine derartigen Hilfstätigkeiten handelt. Die entsprechend dem Gewerbewortlaut von der Bf beabsichtigten juristischen Dienstleistungen sind daher jedenfalls in weiten Teilen typische rechtsanwaltliche Tätigkeiten, die unter den Rechtsanwaltsvorbehalt fallen.
Die bisherigen Überlegungen zeigen zusammengefasst somit, dass der einzelne Rechtsanwalt innerhalb seines traditionellen Leistungsspektrums typischerweise gegenüber seinen Mandanten entweder beratend tätig wird, wie beispielsweise bei der Gestaltung von Verträgen und Testamenten, oder direkt als Vertreter seines Mandanten gegenüber Gerichten, Behörden, Einzelpersonen und anderen Einrichtungen auftritt. Dies ist der Bf zwar entsprechend dem Gewerbewortlaut nicht möglich, weswegen auf den ersten Blick die angemeldete Tätigkeit nicht mit jenen von Rechtsanwälten vergleichbar erscheint. Nach dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ist dieses Kriterium jedoch nicht das alleinig maßgebliche:
Demnach darf bei der Erbringung einer Tätigkeit, damit diese nicht unter den Anwaltsvorbehalt fällt, dadurch auch kein maßgeblicher Anteil der rechtsanwaltlichen Vertretungstätigkeit, zu der insbesondere auch das Verfassen von zur Parteienvertretung bestimmten Eingaben zählt, erfolgen. Davon ausgehend fallen nur juristische Hilfstätigkeiten nicht unter den Anwaltsvorbehalt. Im gegenständlichen Fall sollen entsprechend dem Gewerbewortlaut aber eben gerade keine rein juristischen Hilfstätigkeiten erbracht werden, sondern vielmehr ermöglichen diese den die Bf beauftragenden Rechtsanwälten eine entsprechende Zeitersparnis und handelt es sich bei den vom fraglichen Gewerbewortlaut umfassten Tätigkeiten (insbesondere bei der „Konzeption und Korrektur von anwaltlichen Schreiben, Vertragsentwürfen, Schriftsätzen aller Art“) geradezu um Kerntätigkeiten eines Rechtsanwaltes.
Auch besteht insoweit bei Berücksichtigung eines weiteren Wesensmerkmals der freien Berufe, zu denen jener des Rechtsanwaltes zählt, kein Unterschied zur von der Bf angemeldeten Tätigkeit und dem Beruf des Rechtsanwaltes: So bieten freie Berufe ihre Dienste grundsätzlich einem von vornherein unbegrenzten, ständig wechselnden Personenkreis an (vgl. dazu etwa bereits VwGH 21.12.1988, 88/10/0088). Auch für die Bf ist der Kreis der potenziellen „Auftraggeber“ - selbst wenn dem Gewerbewortlaut entsprechend nur Rechtsanwälte in Frage kommen - ein abstrakter und nicht auf einige konkrete Auftraggeber (z.B. eine einzelne Kanzlei etc.) begrenzt. Auch besteht insoweit bei Berücksichtigung eines weiteren Wesensmerkmals der freien Berufe, zu denen jener des Rechtsanwaltes zählt, kein Unterschied zur von der Bf angemeldeten Tätigkeit und dem Beruf des Rechtsanwaltes: So bieten freie Berufe ihre Dienste grundsätzlich einem von vornherein unbegrenzten, ständig wechselnden Personenkreis an vergleiche dazu etwa bereits VwGH 21.12.1988, 88/10/0088). Auch für die Bf ist der Kreis der potenziellen „Auftraggeber“ - selbst wenn dem Gewerbewortlaut entsprechend nur Rechtsanwälte in Frage kommen - ein abstrakter und nicht auf einige konkrete Auftraggeber (z.B. eine einzelne Kanzlei etc.) begrenzt.
III.4.3. Auch wenn man Wortlaut und Zweck der Strafbestimmung des § 57 Abs. 2 RAO berücksichtigt, ändert sich an dem bisherigen Befund nichts:römisch drei.4.3. Auch wenn man Wortlaut und Zweck der Strafbestimmung des Paragraph 57, Absatz 2, RAO berücksichtigt, ändert sich an dem bisherigen Befund nichts:
Durch § 57 Abs. 2 RAO sollen unbefugte Personen von der gewerbsmäßigen Erbringung auch nur einzelner aus dem Gesamtspektrum der den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeiten abgehalten werden. Es ist zur Verwirklichung des Tatbildes des § 57 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 RAO somit nicht erforderlich, dass eine umfassende berufsmäßige Parteienvertretung ausgeübt wird. Vielmehr fällt auch bereits die gewerbsmäßige Ausübung einzelner oder einer einzigen den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeit unter den Straftatbestand (vgl. etwa VwGH 21.05.2019, Ra 2018/03/0117, mwN). Es bedarf folglich keiner umfassenden Rechtsberatung und Vertretung, um vom Vorbehalt des § 8 RAO umfasst zu sein. Der Umstand, dass die Bf zweifelsfrei im Rahmen ihres angemeldeten Gewerbes keine „umfassende Rechtsanwaltstätigkeit“ - insbesondere mit Vertretungsleistungen etc. - ausüben würde, ist somit für die Beurteilung der zentralen Ausgangsfrage (fällt die Tätigkeit unter den „Rechtsanwaltsvorbehalt“?) unerheblich.
Durch Paragraph 57, Absatz 2, RAO sollen unbefugte Personen von der gewerbsmäßigen Erbringung auch nur einzelner aus dem Gesamtspektrum der den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeiten abgehalten werden. Es ist zur Verwirklichung des Tatbildes des Paragraph 57, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 8, RAO somit nicht erforderlich, dass eine umfassende berufsmäßige Parteienvertretung ausgeübt wird. Vielmehr fällt auch bereits die gewerbsmäßige Ausübung einzelner oder einer einzigen den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeit unter den Straftatbestand vergleiche etwa VwGH 21.05.2019, Ra 2018/03/0117, mwN). Es bedarf folglich keiner umfassenden Rechtsberatung und Vertretung, um vom Vorbehalt des Paragraph 8, RAO umfasst zu sein.
Der Umstand, dass die Bf zweifelsfrei im Rahmen ihres angemeldeten Gewerbes keine „umfassende Rechtsanwaltstätigkeit“ - insbesondere mit Vertretungsleistungen etc. - ausüben würde, ist somit für die Beurteilung der zentralen Ausgangsfrage (fällt die Tätigkeit unter den „Rechtsanwaltsvorbehalt“?) unerheblich.
Wie von sämtlichen Parteien zutreffend vorgebracht wird, liegt der Zweck der Strafbestimmung des § 57 Abs. 2 RAO somit im Schutz einerseits des rechtssuchenden Publikums vor unqualifizierten Rechtsauskünften bzw. Beistandsleistungen und andererseits des Berufsstandes der Rechtsanwälte vor dem Eindringen Berufsfremder in ihren Tätigkeitsbereich (vgl. VwGH 27.06.2002, 99/10/0124; Vitek in Engelhart/Hoffmann u.a. (Hrsg), RAO10 § 57 Rz 8). Wie von sämtlichen Parteien zutreffend vorgebracht wird, liegt der Zweck der Strafbestimmung des Paragraph 57, Absatz 2, RAO somit im Schutz einerseits des rechtssuchenden Publikums vor unqualifizierten Rechtsauskünften bzw. Beistandsleistungen und andererseits des Berufsstandes der Rechtsanwälte vor dem Eindringen Berufsfremder in ihren Tätigkeitsbereich vergleiche VwGH 27.06.2002, 99/10/0124; Vitek in Engelhart/Hoffmann u.a. (Hrsg), RAO10 Paragraph 57, Rz 8).
Dass dieser Zweck durch die von der Bf in der Gewerbeanmeldung umschriebene Tätigkeit konterkariert werden könnte, zeigen folgende Überlegungen:
Zwar kann davon ausgegangen werden, dass das durch die besonders qualifizierte Ausbildung von Rechtsanwälten garantierte hohe Maß an Fachwissen und beruflicher Erfahrung gesichert und das durch diesen hohen Standard geschaffene Schutzniveau für die Mandanten insofern unverändert aufrecht bleibt, als - entsprechend dem Wortlaut der Gewerbeanmeldung - kein Auftreten der Bf gegenüber bzw. im Namen von rechtssuchenden Personen erfolgen, sondern die Leistung nur direkt für Rechtsanwälte erbracht werden soll und Rechtsanwälte folglich jedenfalls eigenverantwortlich über deren weitere Verwendung in einer konkreten Rechtssache entscheiden und in dieser letztlich gegenüber den Rechtssuchenden auftreten müssen. Das rechtssuchende Publikum wäre daher selbst bei Erbringung einer der vom Gewerbewortlaut umschriebenen Tätigkeit durch die Bf im Hinblick auf eine Rechtssache mit einem eigenverantwortlich und im eigenen Namen handelnden Rechtsanwalt konfrontiert und somit hinsichtlich der fachlichen Expertise gleichbleibend geschützt.
Jedoch gilt dies nicht in gleicher Art und Weise für das unter einen besonderen Schutz gestellte Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandanten (vgl. zur umfassenden Verschwiegenheitspflicht eines Rechtsanwaltes insbesondere die Regelung des § 9 RAO, § 321 ZPO und § 152 StPO sowie § 49 AVG und § 171 BAO). Die Bf würde gegenüber den Mandanten gerade nicht dieser besonderen gesetzlichen Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegen und könnte allenfalls nur vertraglich zu einer entsprechenden Verschwiegenheit verpflichtet werden. Aber gerade der Umstand, dass sich Klienten darauf verlassen können, dass seitens des Rechtsanwaltes und seiner Mitarbeiter keinerlei Informationen an Dritte gelangen, ist für die berufsmäßige Parteienvertretung durch Rechtsanwälte von enormer Bedeutung.
So ermöglicht erst dieses Vertrauen die Offenheit des Klienten gegenüber seinem Rechtsanwalt, die erforderlich ist, damit seine Interessen bestmöglich gewahrt werden können (vgl. in diesem Sinn etwa OGH 19.09.2001, 9 ObA 180/01p). Dieser Aspekt scheint jedoch bei Beauftragung der Bf nicht gänzlich gewährleistet. So wird sich die Bf etwa nicht auf das für Rechtsanwälte bestehende Aussageverweigerungsrecht, das jedoch ein Garant dieser Verschwiegenheit ist, berufen können. In gewissen Fällen ist dadurch nicht sichergestellt, dass Mandanten darauf vertrauen können, dass sie durch Inanspruchnahme von zur Verschwiegenheit verpflichteten Rechtsanwälten keine Beweismittel welcher Art immer gegen sich selbst schaffen.
Auch die Konsequenzen der Verletzung einer aus einem Vertragsverhältnis ableitbaren Pflicht zur Verschwiegenheit und jener des § 9 Abs. 2 RAO können durchaus unterschiedlich sein. So ist ein Mandant bei einer Verletzung vertraglicher Pflichten etwa auf die Instrumente des allgemeinen Schadenersatzrechtes verwiesen. Bei Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch einen Rechtsanwalt kann dieser auch disziplinär verantwortlich gemacht werden, was bei der Bf wiederum nicht möglich wäre. Eine „Gefährdung des Schutzes rechtssuchender Personen“ kann daher selbst bei Einschränkung der Erbringung der umschriebenen juristischen Dienstleistungen ausschließlich im Auftrag von Rechtsanwälten nicht völlig ausgeschlossen werden.Jedoch gilt dies nicht in gleicher Art und Weise für das unter einen besonderen Schutz gestellte Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandanten vergleiche zur umfassenden Verschwiegenheitspflicht eines Rechtsanwaltes insbesondere die Regelung des Paragraph 9, RAO, Paragraph 321, ZPO und Paragraph 152, StPO sowie Paragraph 49, AVG und Paragraph 171, BAO).
Die Bf würde gegenüber den Mandanten gerade nicht dieser besonderen gesetzlichen Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegen und könnte allenfalls nur vertraglich zu einer entsprechenden Verschwiegenheit verpflichtet werden. Aber gerade der Umstand, dass sich Klienten darauf verlassen können, dass seitens des Rechtsanwaltes und seiner Mitarbeiter keinerlei Informationen an Dritte gelangen, ist für die berufsmäßige Parteienvertretung durch Rechtsanwälte von enormer Bedeutung. So ermöglicht erst dieses Vertrauen die Offenheit des Klienten gegenüber seinem Rechtsanwalt, die erforderlich ist, damit seine Interessen bestmöglich gewahrt werden können vergleiche in diesem Sinn etwa OGH 19.09.2001, 9 ObA 180/01p).
Dieser Aspekt scheint jedoch bei Beauftragung der Bf nicht gänzlich gewährleistet. So wird sich die Bf etwa nicht auf das für Rechtsanwälte bestehende Aussageverweigerungsrecht, das jedoch ein Garant dieser Verschwiegenheit ist, berufen können. In gewissen Fällen ist dadurch nicht sichergestellt, dass Mandanten darauf vertrauen können, dass sie durch Inanspruchnahme von zur Verschwiegenheit verpflichteten Rechtsanwälten keine Beweismittel welcher Art immer gegen sich selbst schaffen. Auch die Konsequenzen der Verletzung einer aus einem Vertragsverhältnis ableitbaren Pflicht zur Verschwiegenheit und jener des Paragraph 9, Absatz 2, RAO können durchaus unterschiedlich sein. So ist ein Mandant bei einer Verletzung vertraglicher Pflichten etwa auf die Instrumente des allgemeinen Schadenersatzrechtes verwiesen.
Bei Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch einen Rechtsanwalt kann dieser auch disziplinär verantwortlich gemacht werden, was bei der Bf wiederum nicht möglich wäre. Eine „Gefährdung des Schutzes rechtssuchender Personen“ kann daher selbst bei Einschränkung der Erbringung der umschriebenen juristischen Dienstleistungen ausschließlich im Auftrag von Rechtsanwälten nicht völlig ausgeschlossen werden.
Hinsichtlich des von den mP befürchteten und durch die strafrechtlichen Bestimmungen bezweckten Schutzes des „Eindringens der Bf als Berufsfremde in den Tätigkeitsbereich der Rechtsanwälte“ gilt es ebenfalls eine differenzierte Betrachtung anzustellen:
So ist unstrittiger Weise gemäß dem Gewerbewortlaut keine Akquise von Klienten durch die Bf möglich. Ihr Tätigwerden ist vielmehr von der Beauftragung durch einen Anwalt bzw. eine Anwältin abhängig (vgl. dazu wiederum den angemeldeten Gewerbewortlaut „ausschließlich im Auftrag von RechtsanwältInnen“). Alles andere würde außerhalb des Gewerbewortlautes liegen und somit nicht von der Gewerbeberechtigung gedeckt sein (mit den entsprechenden rechtlichen Folgen). Ein Eindringen der Bf als Berufsfremde in den Tätigkeitsbereich der Rechtsanwälte scheint somit aus dieser Perspektive insofern ausgeschlossen, als dass es allein den Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen obliegt, ob die Dienste der Bf in Anspruch genommen werden.
Ob die gegenständliche Tätigkeit - wie von der Bf vorgebracht - daher tatsächlich auch geradezu im Interesse des Berufsstandes ist, weil sie Rechtsanwälten ein „Outsourcing“ ermöglicht, könnten diese selbst durch (Nicht-)Inanspruchnahme derartiger Dienste bestimmen bzw. würde sich dadurch zeigen. Anders gewendet bedeutet dies, dass, wenn keine Rechtsanwälte die Dienste der Bf in Anspruch nehmen, diese rechtmäßiger Weise keine Tätigkeiten erbringen und nicht „in den Berufsstand der Rechtsanwälte“ eindringen kann. Dass ein Schutz von Anwälten „vor sich selbst“ vom Zweck der Bestimmung erfasst ist, ist nicht ersichtlich. Jedoch ist hinsichtlich des Berufsschutzes ein anderer wesentlicher Aspekt zu beachten.
Bei den vom Gewerbewortlaut umfassten Tätigkeiten handelt es sich auch um solche, die typischerweise in den Aufgabenkreis eines unter der Verantwortung eines Rechtsanwaltes und bei diesem beschäftigten Rechtsanwaltsanwärters fallen würden und daher das in der RAO zugrunde gelegte Ausbildungssystem von Rechtsanwälten gefährdet werden könnte (vgl. etwa § 21b RAO zur Pflicht eines Rechtsanwaltes, für eine umfassende Ausbildung des Rechtsanwaltsanwärters Sorge zu tragen und ihn dementsprechend hauptberuflich zu verwenden). Auch aus diesen Überlegungen ist daher davon auszugehen, dass derartige Tätigkeiten in den Vorbehalt des § 8 RAO eingreifen.So ist unstrittiger Weise gemäß dem Gewerbewortlaut keine Akquise von Klienten durch die Bf möglich.
Ihr Tätigwerden ist vielmehr von der Beauftragung durch einen Anwalt bzw. eine Anwältin abhängig vergleiche dazu wiederum den angemeldeten Gewerbewortlaut „ausschließlich im Auftrag von RechtsanwältInnen“). Alles andere würde außerhalb des Gewerbewortlautes liegen und somit nicht von der Gewerbeberechtigung gedeckt sein (mit den entsprechenden rechtlichen Folgen). Ein Eindringen der Bf als Berufsfremde in den Tätigkeitsbereich der Rechtsanwälte scheint somit aus dieser Perspektive insofern ausgeschlossen, als dass es allein den Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen obliegt, ob die Dienste der Bf in Anspruch genommen werden. Ob die gegenständliche Tätigkeit - wie von der Bf vorgebracht - daher tatsächlich auch geradezu im Interesse des Berufsstandes ist, weil sie Rechtsanwälten ein „Outsourcing“ ermöglicht, könnten diese selbst durch (Nicht-)Inanspruchnahme derartiger Dienste bestimmen bzw. würde sich dadurch zeigen.
Anders gewendet bedeutet dies, dass, wenn keine Rechtsanwälte die Dienste der Bf in Anspruch nehmen, diese rechtmäßiger Weise keine Tätigkeiten erbringen und nicht „in den Berufsstand der Rechtsanwälte“ eindringen kann. Dass ein Schutz von Anwälten „vor sich selbst“ vom Zweck der Bestimmung erfasst ist, ist nicht ersichtlich. Jedoch ist hinsichtlich des Berufsschutzes ein anderer wesentlicher Aspekt zu beachten. Bei den vom Gewerbewortlaut umfassten Tätigkeiten handelt es sich auch um solche, die typischerweise in den Aufgabenkreis eines unter der Verantwortung eines Rechtsanwaltes und bei diesem beschäftigten Rechtsanwaltsanwärters fallen würden und daher das in der RAO zugrunde gelegte Ausbildungssystem von Rechtsanwälten gefährdet werden könnte vergleiche etwa Paragraph 21 b, RAO zur Pflicht eines Rechtsanwaltes, für eine umfassende Ausbildung des Rechtsanwaltsanwärters Sorge zu tragen und ihn dementsprechend hauptberuflich zu verwenden).
Auch aus diesen Überlegungen ist daher davon auszugehen, dass derartige Tätigkeiten in den Vorbehalt des Paragraph 8, RAO eingreifen.
III.4.4. Zum sowohl von der Bf als auch den mP zitierten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 10. Juli 2018, GZ: LVwG-851025/2/Wei, ist der Vollständigkeit halber noch festzuhalten, dass das erkennende Landesverwaltungsgericht nicht an frühere landesverwaltungsgerichtliche Entscheidungen bzw. dort geäußerte Rechtsansichten gebunden ist. Aber abgesehen davon, war auch die dort zu beurteilende Rechtsfrage eine andere: So war Sache des Verfahrens zu GZ: LVwG-851025/2/Wei die Beurteilung der Zulässigkeit eines Feststellungsantrages zur Frage, ob konkret aufgelistete Tätigkeiten unter den „Rechtsanwaltsvorbehalt“ fallen (wobei die Zulässigkeit des Antrages verneint wurde).
Insofern handelt es sich daher einerseits bei den vom Gericht über diese Frage hinaus getroffenen Aussagen zur Anwendbarkeit der GewO 1994 um obiter dicta und ist andererseits vor allem zu beachten, dass die dort angeführte „Leistungsbeschreibung“ nicht mit dem im gegenständlichen Verfahren zu beurteilenden Gewerbewortlaut ident ist. römisch drei.4.4. Zum sowohl von der Bf als auch den mP zitierten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 10. Juli 2018, , GZ: LVwG-851025/2/Wei, ist der Vollständigkeit halber noch festzuhalten, dass das erkennende Landesverwaltungsgericht nicht an frühere landesverwaltungsgerichtliche Entscheidungen bzw. dort geäußerte Rechtsansichten gebunden ist.
Aber abgesehen davon, war auch die dort zu beurteilende Rechtsfrage eine andere: So war Sache des Verfahrens zu GZ: LVwG-851025/2/Wei die Beurteilung der Zulässigkeit eines Feststellungsantrages zur Frage, ob konkret aufgelistete Tätigkeiten unter den „Rechtsanwaltsvorbehalt“ fallen (wobei die Zulässigkeit des Antrages verneint wurde). Insofern handelt es sich daher einerseits bei den vom Gericht über diese Frage hinaus getroffenen Aussagen zur Anwendbarkeit der GewO 1994 um obiter dicta und ist andererseits vor allem zu beachten, dass die dort angeführte „Leistungsbeschreibung“ nicht mit dem im gegenständlichen Verfahren zu beurteilenden Gewerbewortlaut ident ist.
III.4.5. Zusammengefasst ist das zentrale Merkmal der Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeiten die umfassende Parteienvertretung; mithin die Beratung und/oder Vertretung von natürlichen oder juristischen Personen. Unter Berücksichtigung des Wortlautes sowie des Zweckes der diesen Rechtsanwaltsvorbehalt statuierenden bzw. schützenden Normen ist die von der Bf angemeldete Tätigkeit - zumindest zum Teil - unter diesen Vorbehalt des § 8 RAO zu subsumieren. Es handelt sich daher um eine gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 GewO 1994 vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommene Tätigkeit. Die Bezeichnung des Gewerbes ist im konkreten Fall keinesfalls so konkret, dass eine exakte Abgrenzung zu den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeiten möglich wäre.
Es liegt somit jedoch ein in § 363 Abs. 1 GewO 1994 genannter Nichtigkeitsgrund vor, der die Anordnung einer Registerbereinigung gemäß § 363 Abs. 4 GewO ermöglicht. Da aber - wie bereits zuvor ausführlich unter Punkt III.3. dargelegt wurde - eine im angefochtenen Bescheid erfolgte Nichtigerklärung in einem gewerberechtlichen Anzeigeverfahren mangels Bescheidqualität der Eintragung ins GISA gemäß § 363 Abs. 1 GewO 1994 nicht möglich ist, war der Spruch des angefochtenen Bescheides entsprechend zu korrigieren. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.römisch drei.4.5. Zusammengefasst ist das zentrale Merkmal der Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeiten die umfassende Parteienvertretung; mithin die Beratung und/oder Vertretung von natürlichen oder juristischen Personen.
Unter Berücksichtigung des Wortlautes sowie des Zweckes der diesen Rechtsanwaltsvorbehalt statuierenden bzw. schützenden Normen ist die von der Bf angemeldete Tätigkeit - zumindest zum Teil - unter diesen Vorbehalt des Paragraph 8, RAO zu subsumieren. Es handelt sich daher um eine gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, GewO 1994 vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommene Tätigkeit. Die Bezeichnung des Gewerbes ist im konkreten Fall keinesfalls so konkret, dass eine exakte Abgrenzung zu den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeiten möglich wäre. Es liegt somit jedoch ein in Paragraph 363, Absatz eins, GewO 1994 genannter Nichtigkeitsgrund vor, der die Anordnung einer Registerbereinigung gemäß Paragraph 363, Absatz 4, GewO ermöglicht.
Da aber - wie bereits zuvor ausführlich unter Punkt römisch drei.3. dargelegt wurde - eine im angefochtenen Bescheid erfolgte Nichtigerklärung in einem gewerberechtlichen Anzeigeverfahren mangels Bescheidqualität der Eintragung ins GISA gemäß Paragraph 363, Absatz eins, GewO 1994 nicht möglich ist, war der Spruch des angefochtenen Bescheides entsprechend zu korrigieren. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Auf die von der Bf und den mP thematisierte Frage der Zulässigkeit der Tätigkeit von Universitätsprofessoren als „Of-Counsel“ in Rechtsanwaltskanzleien war mangels Verfahrensrelevanz (die Bf ist gerade keine Universitätsprofessorin) nicht weiter einzugehen.
IV.römisch vier.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:
Zur Frage der Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes bei einer Änderung der diesbezüglich gemäß § 3 Abs. 2 VwGVG in Verbindung mit § 3 AVG relevanten Sachverhaltselemente während dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren liegt bereits eine gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor (vgl. insbesondere die zuvor unter Punkt III.2. zitierte Rechtsprechung), von der gegenständlich nicht abgewichen wurde. Zur berufsrechtlichen Einordnung der von der Bf konkret angemeldeten Tätigkeit existiert zwar - soweit ersichtlich - noch keine genau den gegenständlichen Gewerbewortlaut explizit behandelnde höchstgerichtliche Judikatur. Jedoch kann die zentrale Rechtsfrage, ob die Erbringung von juristischen Tätigkeiten ausschließlich im Auftrag von Rechtsanwälten und deren weiteren eigenverantwortlichen Verwendung unter den „Rechtsanwaltsvorbehalt“ des § 8 RAO fällt (oder mit anderen Worten: ob derartige Tätigkeiten von der den Rechtsanwälten vorbehaltenen Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung umfasst sind) und daher die Ausübung dieser Tätigkeiten nicht Gegenstand einer Gewerbeanmeldung sein können, anhand der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere die unter Punkt III.4. zitierten Judikate) beantwortet werden.
Von dieser in den bislang vom Verwaltungsgerichtshof zu behandelnden Verfahren entwickelten Judikaturlinie wurde nicht abgewichen. Bei der Umlegung der dieser Judikatur entnehmbaren Kriterien auf den gegenständlichen Fall handelt es sich letztlich um eine auf den Einzelfall bezogene Frage, die es fallbezogen nicht erfordert, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen. Ebenfalls liegen auch darüber hinaus keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Zur Frage der Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes bei einer Änderung der diesbezüglich gemäß Paragraph 3, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, AVG relevanten Sachverhaltselemente während dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren liegt bereits eine gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor vergleiche , insbesondere die zuvor unter Punkt römisch drei.2. zitierte Rechtsprechung), von der gegenständlich nicht abgewichen wurde.
Zur berufsrechtlichen Einordnung der von der Bf konkret angemeldeten Tätigkeit existiert zwar - soweit ersichtlich - noch keine genau den gegenständlichen Gewerbewortlaut explizit behandelnde höchstgerichtliche Judikatur. Jedoch kann die zentrale Rechtsfrage, ob die Erbringung von juristischen Tätigkeiten ausschließlich im Auftrag von Rechtsanwälten und deren weiteren eigenverantwortlichen Verwendung unter den „Rechtsanwaltsvorbehalt“ des Paragraph 8, RAO fällt (oder mit anderen Worten: ob derartige Tätigkeiten von der den Rechtsanwälten vorbehaltenen Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung umfasst sind) und daher die Ausübung dieser Tätigkeiten nicht Gegenstand einer Gewerbeanmeldung sein können, anhand der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche insbesondere die unter Punkt römisch drei.4. zitierten Judikate) beantwortet werden.
Von dieser in den bislang vom Verwaltungsgerichtshof zu behandelnden Verfahren entwickelten Judikaturlinie wurde nicht abgewichen. Bei der Umlegung der dieser Judikatur entnehmbaren Kriterien auf den gegenständlichen Fall handelt es sich letztlich um eine auf den Einzelfall bezogene Frage, die es fallbezogen nicht erfordert, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen. Ebenfalls liegen auch darüber hinaus keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGOB:2019:LVwG.851192.10.Bm.BeH