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LVwG-702760/2/MZ/NIS

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Oberösterreich Entscheidungsdatum22.01.2024 GeschäftszahlLVwG-702760/2/MZ/NIS TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Zeinhofer über die Beschwerde des M H, geb. x, vertreten durch den Verein V, Patientenanwaltschaft, Bewohnervertretung, X, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 14. November 2023, GZ: VStV/923300674142/2023, wegen Übertretung des SicherheitspolizeigesetzesDas Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Zeinhofer über die Beschwerde des M H, geb. x, vertreten durch den Verein römisch fünf, Patientenanwaltschaft, Bewohnervertretung, römisch zehn, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 14. November 2023, GZ: VStV/923300674142/2023, wegen Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes zu Recht:

I.römisch eins.

Der Beschwerde wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II.römisch zwei.

Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.

Entscheidungsgründe I.römisch eins.

Verfahrensgang:

I.1. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom 14. November 2023, GZ: VStV/923300674142/2023, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Tage und 4 Stunden) wegen Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) verhängt.römisch eins.1. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom 14. November 2023, GZ: VStV/923300674142/2023, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Tage und 4 Stunden) wegen Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) verhängt.

Die belangte Behörde führte dazu spruchgemäß aus: „1. Datum/Zeit: x, 23:02 Uhr Ort:

4020 Linz, Bahnhofplatz 3-6, Bahnhof, HBF Linz - Wartebereich Sie haben durch das unten beschriebene Verhalten, welches geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung gestört, obwohl das Verhalten, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts, nicht gerechtfertigt war. Sie haben sich trotz vorangegangener Wegweisung wieder in die Wartehalle des HBF Linz begeben und wollten dort auch offenbar eine Zigarette rauchen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1.§ 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2018“Paragraph 81, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 55/2018“ In der Begründung verweist die belangte Behörde auf die Anzeige vom 30. März 2023 der Landespolizeidirektion Oberösterreich, PI Lenaupark, sowie auf das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Zur Zurechnungsfähigkeit des Bf führte die belangte Behörde aus, dass die bloße Bestellung eines Sachwalters noch nicht bedeute, dass mangelnde Diskretions- und Dispositionsfähigkeit vorgelegen habe, somit der Beschuldigte nicht in der Lage gewesen sei, das Unerlaubte seines Verhaltens einzusehen oder sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten. Aus dem Gutachten vom 26. Jänner 2021 sei nicht zwangsläufig abzuleiten, dass der Bf nicht zurechnungsfähig und nicht strafbar sei.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genüge zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit sei bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre und der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes habe der Beschuldigte initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spreche. Die Behauptung, wegen der Bestellung eines Erwachsenenvertreters nicht strafbar zu sein, reiche für die Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens des Beschuldigten an der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung im Sinne des § 5 Abs 1 VStG nicht aus.

Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG genüge zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit sei bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre und der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes habe der Beschuldigte initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spreche. Die Behauptung, wegen der Bestellung eines Erwachsenenvertreters nicht strafbar zu sein, reiche für die Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens des Beschuldigten an der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG nicht aus.

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Bf, vertreten durch seinen Erwachsenenvertreter Verein V, mit Schreiben vom 13. Dezember 2023 Beschwerde, in der unter Vorlage eines Auszugs eines psychiatrischen Gutachtens vom 26. Jänner 2021 im Wesentlichen vorgebracht wird, dass der Bf zum Tatzeitpunkt nicht zurechnungsfähig gewesen sei. römisch eins.2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Bf, vertreten durch seinen Erwachsenenvertreter Verein römisch fünf, mit Schreiben vom 13. Dezember 2023 Beschwerde, in der unter Vorlage eines Auszugs eines psychiatrischen Gutachtens vom 26. Jänner 2021 im Wesentlichen vorgebracht wird, dass der Bf zum Tatzeitpunkt nicht zurechnungsfähig gewesen sei.

I.3. Mit Schreiben vom 2. Jänner 2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde verzichtet.römisch eins.3. Mit Schreiben vom 2. Jänner 2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde verzichtet.

I.4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Beschwerdeschrift sowie in den Akt der belangten Behörde. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 2 VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass das mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist. römisch eins.4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Beschwerdeschrift sowie in den Akt der belangten Behörde. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass das mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist.

II.römisch zwei.

Nachfolgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht fest:

II.1.1. Dem Bf wird spruchgemäß Folgendes vorgeworfen: römisch zwei.1.1. Dem Bf wird spruchgemäß Folgendes vorgeworfen: „1. Datum/Zeit: x, 23:02 Uhr Ort:

4020 Linz, Bahnhofplatz 3-6, Bahnhof, HBF Linz - Wartebereich Sie haben durch das unten beschriebene Verhalten, welches geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung gestört, obwohl das Verhalten, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts, nicht gerechtfertigt war. Sie haben sich trotz vorangegangener Wegweisung wieder in die Wartehalle des HBF Linz begeben und wollten dort auch offenbar eine Zigarette rauchen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1.§ 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2018“Paragraph 81, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 55/2018“ II.1.2. Der Bf hielt sich am x um 22:45 Uhr in der Wartehalle des Linzer Hauptbahnhofes auf. Der Bf hat dort mit sich selbst gesprochen, vor sich her geschimpft und andere anwesende Personen belästigt und im ausgewiesenen Nichtraucherbereich eine Zigarette rauchen wollen. Der Bf wurde sodann von den vom Sicherheitsdienst des Bahnhofes verständigten Polizeibeamten weggewiesen und verließ daraufhin weiterhin schimpfend die Wartehalle des Bahnhofes. Um etwa 23:02 Uhr saß der Bf erneut im Wartebereich und drehte sich eine Zigarette. Nach erneuter Wegweisung durch die Polizeibeamten verließ der Bf schließlich endgültig die Örtlichkeit. römisch zwei.1.2. Der Bf hielt sich am x um 22:45 Uhr in der Wartehalle des Linzer Hauptbahnhofes auf. Der Bf hat dort mit sich selbst gesprochen, vor sich her geschimpft und andere anwesende Personen belästigt und im ausgewiesenen Nichtraucherbereich eine Zigarette rauchen wollen. Der Bf wurde sodann von den vom Sicherheitsdienst des Bahnhofes verständigten Polizeibeamten weggewiesen und verließ daraufhin weiterhin schimpfend die Wartehalle des Bahnhofes. Um etwa 23:02 Uhr saß der Bf erneut im Wartebereich und drehte sich eine Zigarette. Nach erneuter Wegweisung durch die Polizeibeamten verließ der Bf schließlich endgültig die Örtlichkeit.

II.2. Der Bf leidet seit dem Jugendalter an Schizophrenie, wobei es in den letzten Jahren zu einer deutlichen Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes kam. Auch zum Tatzeitpunkt litt der Bf noch unter dieser Krankheit und zeigte typische Krankheitssymptome. Bedingt durch diese Krankheit war der Bf im Tatzeitpunkt diskretions- bzw dispositionsunfähig. römisch zwei.2. Der Bf leidet seit dem Jugendalter an Schizophrenie, wobei es in den letzten Jahren zu einer deutlichen Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes kam. Auch zum Tatzeitpunkt litt der Bf noch unter dieser Krankheit und zeigte typische Krankheitssymptome. Bedingt durch diese Krankheit war der Bf im Tatzeitpunkt diskretions- bzw dispositionsunfähig.

III.römisch drei.

Beweiswürdigung:

III.1. Der unter II.1. festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere aus der Anzeige der Landespolizeidirektion Oberösterreich, PI Lenaupark, vom 30. März 2023 und der diesbezüglichen ergänzenden Stellungnahme vom 15. August 2023. Dieser Sachverhalt wird vom Bf auch in keiner Weise bestritten.römisch drei.1. Der unter römisch zwei.1. festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere aus der Anzeige der Landespolizeidirektion Oberösterreich, PI Lenaupark, vom 30. März 2023 und der diesbezüglichen ergänzenden Stellungnahme vom 15. August 2023. Dieser Sachverhalt wird vom Bf auch in keiner Weise bestritten.

III.2.1. Der unter Punkt II.2. festgestellte Sachverhalt zum psychischen Gesundheitszustand des Bf ergibt sich aus dem im Akt der belangten Behörde befindlichen und der Beschwerde auszugsweise beigelegten fachärztlichen psychiatrischen Gutachten vom 26. Jänner 2021. In diesem wurde im Auftrag der Staatsanwaltschaft Innsbruck im Rahmen eines Strafverfahrens nach dem StGB die Zurechnungsfähigkeit des Bf geprüft. Im Ergebnis wurde dem Bf mangelnde Diskretions- und Dispositionsfähigkeit und damit in weiterer Folge Zurechnungsunfähigkeit attestiert.römisch drei.2.1. Der unter Punkt römisch zwei.2. festgestellte Sachverhalt zum psychischen Gesundheitszustand des Bf ergibt sich aus dem im Akt der belangten Behörde befindlichen und der Beschwerde auszugsweise beigelegten fachärztlichen psychiatrischen Gutachten vom 26. Jänner 2021. In diesem wurde im Auftrag der Staatsanwaltschaft Innsbruck im Rahmen eines Strafverfahrens nach dem StGB die Zurechnungsfähigkeit des Bf geprüft. Im Ergebnis wurde dem Bf mangelnde Diskretions- und Dispositionsfähigkeit und damit in weiterer Folge Zurechnungsunfähigkeit attestiert.

III.2.2. Die Feststellung zum Bestehen der die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit ausschließenden Krankheit im Tatzeitpunkt ergibt sich aus dem im Akt der belangten Behörde befindlichen Stellungnahme der Landespolizeidirektion Oberösterreich, PI Lenaupark, vom 15. August 2023. Darin wird die Anzeige vom 30. März 2023 dahingehend ergänzt, dass die Sicherheitsbediensteten des Bahnhofes den eintreffenden Polizeibeamten sinngemäß mitgeteilt hätten, dass der Bf mit sich selbst geredet und vor sich her geschimpft habe. Dies spricht deutlich für das Vorliegen von Symptomen in Form von Psychosen und damit für das Bestehen der diagnostizierten Schizophrenie zum Tatzeitpunkt. Im Übrigen liegen keine sonstigen Indizien vor, welche eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes im Vergleich zu dem im Gutachten (siehe III.2.1.) attestierten nahelegen.

Jenes Gutachten gibt selbst im Zuge der vorgenommenen Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine bedingte Nachsicht im Sinne des § 45 StGB eine negative Zukunftsprognose zum psychischen Gesundheitszustand des Bf ab, was die getroffene Feststellung zusätzlich untermauert.römisch drei.2.2. Die Feststellung zum Bestehen der die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit ausschließenden Krankheit im Tatzeitpunkt ergibt sich aus dem im Akt der belangten Behörde befindlichen Stellungnahme der Landespolizeidirektion Oberösterreich, PI Lenaupark, vom 15. August 2023. Darin wird die Anzeige vom 30. März 2023 dahingehend ergänzt, dass die Sicherheitsbediensteten des Bahnhofes den eintreffenden Polizeibeamten sinngemäß mitgeteilt hätten, dass der Bf mit sich selbst geredet und vor sich her geschimpft habe.

Dies spricht deutlich für das Vorliegen von Symptomen in Form von Psychosen und damit für das Bestehen der diagnostizierten Schizophrenie zum Tatzeitpunkt. Im Übrigen liegen keine sonstigen Indizien vor, welche eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes im Vergleich zu dem im Gutachten (siehe römisch drei.2.1.) attestierten nahelegen. Jenes Gutachten gibt selbst im Zuge der vorgenommenen Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine bedingte Nachsicht im Sinne des Paragraph 45, StGB eine negative Zukunftsprognose zum psychischen Gesundheitszustand des Bf ab, was die getroffene Feststellung zusätzlich untermauert.

IV.römisch vier.

In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:

IV.1.1. Gemäß § 81 Abs 1 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer durch ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört. Der Tatbestand setzt damit einen Erfolg, die Störung der öffentlichen Ordnung, voraus.römisch vier.1.1. Gemäß Paragraph 81, Absatz eins, SPG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer durch ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört. Der Tatbestand setzt damit einen Erfolg, die Störung der öffentlichen Ordnung, voraus.

IV.1.2.Ein Spruch eines Straferkenntnis hat gemäß § 44a Z 1 VStG die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Gehört zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes ein Erfolg, so ist auch dieser im Spruch zu konkretisieren (vgl VwGH 15.11.1994, 92/07/0139; 25.11.2015, Ra 2015/09/0095). Im vorliegenden Straferkenntnis fehlt eine derartige Konkretisierung. Inwiefern der Bf durch das Wiederhineinbegeben in die Wartehalle des Bahnhofes und den Willen, dort eine Zigarette zu rauchen, tatsächlich konkret die öffentliche Ordnung störte, wird im Spruch nicht angeführt. Auch der Begründung des Straferkenntnisses ist diesbezüglich nichts zu entnehmen, weshalb der im Spruch vorgeworfene Sachverhalt ohne dazugehörigen Erfolg keine Verwaltungsübertretung nach § 81 Abs 1 SPG darstellt.

Der vor der Wegweisung geschehene Sachverhalt wurde dem Bf im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren zu keiner Zeit vorgehalten, weshalb dieser nicht Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist und daher vom erkennenden Verwaltungsgericht keiner (straf-)rechtlichen Beurteilung unterzogen werden kann. Das Verwaltungsgericht würde damit die Sache des gegenständlichen Verfahrens überschreiten (vgl dazu VwGH 13.12.2019, Ra 2019/02/0184). Das Straferkenntnis ist somit bereits aus diesem Grund aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen.römisch vier.1.2.Ein Spruch eines Straferkenntnis hat gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Gehört zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes ein Erfolg, so ist auch dieser im Spruch zu konkretisieren vergleiche VwGH 15.11.1994, 92/07/0139; 25.11.2015, Ra 2015/09/0095). Im vorliegenden Straferkenntnis fehlt eine derartige Konkretisierung. Inwiefern der Bf durch das Wiederhineinbegeben in die Wartehalle des Bahnhofes und den Willen, dort eine Zigarette zu rauchen, tatsächlich konkret die öffentliche Ordnung störte, wird im Spruch nicht angeführt. Auch der Begründung des Straferkenntnisses ist diesbezüglich nichts zu entnehmen, weshalb der im Spruch vorgeworfene Sachverhalt ohne dazugehörigen Erfolg keine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 81, Absatz eins, SPG darstellt. Der vor der Wegweisung geschehene Sachverhalt wurde dem Bf im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren zu keiner Zeit vorgehalten, weshalb dieser nicht Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist und daher vom erkennenden Verwaltungsgericht keiner (straf-)rechtlichen Beurteilung unterzogen werden kann.

Das Verwaltungsgericht würde damit die Sache des gegenständlichen Verfahrens überschreiten vergleiche dazu VwGH 13.12.2019, Ra 2019/02/0184). Das Straferkenntnis ist somit bereits aus diesem Grund aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen.

IV.2.1. Jedoch auch unter der Annahme, der objektive Tatbestand sei erfüllt, ist gemäß § 3 Abs 1 VStG nicht strafbar, wer zur Zeit der Tatbegehung wegen Bewusstseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln. Die Zurechnungsfähigkeit bildet eine Rechtsfrage, die gegebenenfalls mit Hilfe eines (fach-)ärztlichen Gutachtens zu beurteilen ist (VwGH 10.10.1990, 90/03/0140; 10.10.2014, Ro 2014/02/0104; zuletzt 6.7.2023, Ra 2023/02/0112), und eine unbedingte Voraussetzung der Strafbarkeit (6.7.2023, Ra 2023/02/0112, mwN).römisch vier.2.1. Jedoch auch unter der Annahme, der objektive Tatbestand sei erfüllt, ist gemäß Paragraph 3, Absatz eins, VStG nicht strafbar, wer zur Zeit der Tatbegehung wegen Bewusstseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln. Die Zurechnungsfähigkeit bildet eine Rechtsfrage, die gegebenenfalls mit Hilfe eines (fach-)ärztlichen Gutachtens zu beurteilen ist (VwGH 10.10.1990, 90/03/0140; 10.10.2014, Ro 2014/02/0104; zuletzt 6.7.2023, Ra 2023/02/0112), und eine unbedingte Voraussetzung der Strafbarkeit (6.7.2023, Ra 2023/02/0112, mwN).

IV.2.2. Eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 3 Abs 1 VStG liegt bei krankheitsbedingten Defiziten in Form von Psychosen vor (vgl Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 3 Rz 2). Der Bf leidet seit seinem Jugendalter an Schizophrenie, wobei es in den letzten Jahren zu einer deutlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands kam. Es ist davon auszugehen, dass der Bf aufgrund seiner Schizophrenie zum Tatzeitpunkt am x nicht in der Lage gewesen ist, das Unerlaubte der Tat einzusehen (Diskretionsfähigkeit) oder nach dieser Einsicht zu handeln (Dispositionsfähigkeit). Mangels Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 3 Abs 1 VStG entfällt jedoch eine unbedingte Voraussetzung für die Strafbarkeit.römisch vier.2.2.

Eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, VStG liegt bei krankheitsbedingten Defiziten in Form von Psychosen vor vergleiche Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 Paragraph 3, Rz 2). Der Bf leidet seit seinem Jugendalter an Schizophrenie, wobei es in den letzten Jahren zu einer deutlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands kam. Es ist davon auszugehen, dass der Bf aufgrund seiner Schizophrenie zum Tatzeitpunkt am x nicht in der Lage gewesen ist, das Unerlaubte der Tat einzusehen (Diskretionsfähigkeit) oder nach dieser Einsicht zu handeln (Dispositionsfähigkeit). Mangels Zurechnungsfähigkeit im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, VStG entfällt jedoch eine unbedingte Voraussetzung für die Strafbarkeit.

IV.2.3. Hinsichtlich der Frage der Beurteilung des Verschuldens nach § 5 VStG ist weiters noch darauf hinzuweisen, dass es sich bei der im Straferkenntnis vorgeworfenen Verwaltungsübertretung des § 81 Abs 1 SPG wie bereits dargelegt um ein Erfolgsdelikt handelt. Die Anwendung der Verschuldensvermutung gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG kommt jedoch nur bei solchen Verwaltungsübertretung in Betracht, bei denen – wie die belangte Behörde selbst in der Begründung ausführt – der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht zum Tatbestand gehört (Ungehorsamsdelikten). Im vorliegenden Fall hätte die belangte Behörde daher selbst den Nachweis über das Vorliegen der subjektiven Tatseite bzw des Verschuldens erbringen müssen.römisch vier.2.3.

Hinsichtlich der Frage der Beurteilung des Verschuldens nach Paragraph 5, VStG ist weiters noch darauf hinzuweisen, dass es sich bei der im Straferkenntnis vorgeworfenen Verwaltungsübertretung des Paragraph 81, Absatz eins, SPG wie bereits dargelegt um ein Erfolgsdelikt handelt. Die Anwendung der Verschuldensvermutung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG kommt jedoch nur bei solchen Verwaltungsübertretung in Betracht, bei denen – wie die belangte Behörde selbst in der Begründung ausführt – der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht zum Tatbestand gehört (Ungehorsamsdelikten). Im vorliegenden Fall hätte die belangte Behörde daher selbst den Nachweis über das Vorliegen der subjektiven Tatseite bzw des Verschuldens erbringen müssen.

IV.3. Im Ergebnis ist der Beschwerde damit stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Bei diesem Ergebnis hat der Bf weder einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde noch zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu bezahlen.römisch vier.3. Im Ergebnis ist der Beschwerde damit stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Bei diesem Ergebnis hat der Bf weder einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde noch zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu bezahlen.

V.römisch fünf.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen im Erkenntnis ausführlich zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a Z 1 VStG und zur Frage der Zurechnungsfähigkeit gemäß § 3 Abs 1 VStG ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Hinsichtlich der Feststellung der Tatsachen, die zur Annahme der Zurechnungsunfähigkeit im Sinne des § 3 Abs 1 VStG führen, ist anzumerken, dass es sich hierbei um eine Frage der Beweiswürdigung im Einzelfall handelt, die in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG aufwirft (vgl zuletzt VwGH 3.10.2023, Ra 2023/14/0275, mwN).

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen im Erkenntnis ausführlich zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG und zur Frage der Zurechnungsfähigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz eins, VStG ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Hinsichtlich der Feststellung der Tatsachen, die zur Annahme der Zurechnungsunfähigkeit im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, VStG führen, ist anzumerken, dass es sich hierbei um eine Frage der Beweiswürdigung im Einzelfall handelt, die in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufwirft vergleiche zuletzt VwGH 3.10.2023, Ra 2023/14/0275, mwN).

Für die beschwerdeführende Partei ist nach der Bestimmung des § 25a Abs 4 VwGG keine Revision zulässig. Nach dieser Bestimmung ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache – wie gegenständlich – eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte sowie im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.Für die beschwerdeführende Partei ist nach der Bestimmung des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG keine Revision zulässig. Nach dieser Bestimmung ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache – wie gegenständlich – eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte sowie im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.

European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGOB:2024:LVwG.702760.2.MZ.NIS

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.