GVG) iVm Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG wird der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Berufung (nunmehr Beschwerde) abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 22, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG wird der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Berufung (nunmehr Beschwerde) abgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.11.2013 hat die Landespolizeidirektion Salzburg Herrn Sasa S., geb. …,
, 24, 25 und 29 Führerscheingesetz (FSG) die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung, gerechnet ab Zustellung, entzogen. In zweiten Spruchteil hat die belangte Behörde
Abs 2 AVG einer Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.11.2013 hat die Landespolizeidirektion Salzburg Herrn Sasa S., geb. …,
Paragraphen 8, 24, 25 und 29 Führerscheingesetz (FSG) die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung, gerechnet ab Zustellung, entzogen. In zweiten Spruchteil hat die belangte Behörde
Paragraph 64, Absatz 2, AVG einer Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Schriftsatz vom 28.11.2013 (Postaufgabestempel: 27.11.2013) hat Herr S. durch seine Rechtsvertreterin gegen die Entziehung seiner Lenkberechtigung eine fristgerechte Berufung eingebracht und darin das von der belangten Behörde eingeholte amtsärztliche Gutachten als nicht § 8 FSG entsprechend moniert. Er beantragte die Aufhebung des seiner Ansicht nach rechtswidrigen Entziehungsbescheides. In Punkt
Jänner 2014 die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.
Jänner 2014 die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über. Die vorliegende Berufung von Herrn Sasa S. vom 28.11.2013 ist somit als fristgerechte Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu behandeln.
GVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde
Abs 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.
Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde
Die Behörde kann
GVG (entspricht § 64 Abs 2 AVG) die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.Die Behörde kann
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG (entspricht Paragraph 64, Absatz 2, AVG) die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
GVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden
Abs 1 Z 1 B-VG die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
GVG kann das Verwaltungsgericht Bescheide
und Beschlüsse
Abs 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht Bescheide
Paragraph 13 und Beschlüsse
Absatz eins und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben. Das Verwaltungsgericht hat auf Grund der vorliegenden Berufung (welche nunmehr als Beschwerde gilt) zu beurteilen, ob die belangte Behörde § 64 Abs 2 AVG zu Recht angewendet hat: Das Verwaltungsgericht hat auf Grund der vorliegenden Berufung (welche nunmehr als Beschwerde gilt) zu beurteilen, ob die belangte Behörde Paragraph 64, Absatz 2, AVG zu Recht angewendet hat: Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es grundsätzlich zulässig, bei Annahme des Wegfalles einer Erteilungsvoraussetzung der Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen die betreffende Person für die Dauer des Verfahrens, in dem diese Frage geklärt wird, aus Gründen der Verkehrssicherheit von der Teilnahme am öffentlichen Verkehr auszuschließen. Das Verwaltungsgericht darf dabei hinsichtlich der Frage der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde, mit dem eine Lenkberechtigung entzogen worden ist, von der behördlichen Annahme der gesundheitlichen Nichteignung der betreffenden Person ausgehen, sofern nicht offenkundig eine diesbezügliche Fehlleistung der belangten Behörde gegeben ist. (vgl. VwGH 29.9.2005, 2005/11/0123). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es grundsätzlich zulässig, bei Annahme des Wegfalles einer Erteilungsvoraussetzung der Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen die betreffende Person für die Dauer des Verfahrens, in dem diese Frage geklärt wird, aus Gründen der Verkehrssicherheit von der Teilnahme am öffentlichen Verkehr auszuschließen. Das Verwaltungsgericht darf dabei hinsichtlich der Frage der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde, mit dem eine Lenkberechtigung entzogen worden ist, von der behördlichen Annahme der gesundheitlichen Nichteignung der betreffenden Person ausgehen, sofern nicht offenkundig eine diesbezügliche Fehlleistung der belangten Behörde gegeben ist. vergleiche VwGH 29.9.2005, 2005/11/0123). Die belangte Behörde stützt die Entziehung der Lenkberechtigung auf das von ihr
FSG eingeholte amtsärztlichen Gutachten vom 7.11.2013 zur gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers, Kraftfahrzeuge zu lenken, welches in der Bescheidbegründung wörtlich wiedergegeben worden ist. Die Amtsärztin der belangten Behörde führt darin unter Verweis auf das Ergebnis der beim Beschwerdeführer infolge des Anlassdeliktes (Alkoholfahrt mit 1,64 Promille vom Februar 2013) durchgeführten verkehrspsychologischen Untersuchung vom 20.9.2013 aus, dass zwar ein ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers gegeben sei, die Persönlichkeitstestung aber seine "Nichteignung" ergeben habe. Ergänzend dazu verwies die Amtsärztin auch auf deutliche Diskrepanzen der alkoholrelevanten Angaben des Beschwerdeführers bei der verkehrspsychologischen und bei der amtsärztlichen Untersuchung. Die belangte Behörde stützt die Entziehung der Lenkberechtigung auf das von ihr
Paragraph 8, FSG eingeholte amtsärztlichen Gutachten vom 7.11.2013 zur gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers, Kraftfahrzeuge zu lenken, welches in der Bescheidbegründung wörtlich wiedergegeben worden ist. Die Amtsärztin der belangten Behörde führt darin unter Verweis auf das Ergebnis der beim Beschwerdeführer infolge des Anlassdeliktes (Alkoholfahrt mit 1,64 Promille vom Februar 2013) durchgeführten verkehrspsychologischen Untersuchung vom 20.9.2013 aus, dass zwar ein ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers gegeben sei, die Persönlichkeitstestung aber seine "Nichteignung" ergeben habe. Ergänzend dazu verwies die Amtsärztin auch auf deutliche Diskrepanzen der alkoholrelevanten Angaben des Beschwerdeführers bei der verkehrspsychologischen und bei der amtsärztlichen Untersuchung. Sowohl hinsichtlich der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit als auch hinsichtlich der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung bilden verkehrspsychologische Stellungnahmen eine nachvollziehbare Grundlage für das zu erstattende ärztliche Sachverständigengutachten, wenn aus ihnen die durchgeführten Tests und die dabei erzielten Ergebnisse hervorgehen und begründet wird, warum Testergebnisse außer der Norm liegen (VwGH 23.3.2004 , 2002/11/0131 mwN). Die Verkehrspsychologin hat in ihrer zusammenfassenden Stellungnahme die beim Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt angenommene "Nichteignung" (mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung in Bezug auf Alkoholfahrten) unter Hinweis auf die "auffällige alkoholassoziierte Verkehrsvorgeschichte" (neben dem aktuellen Alkoholdelikt mit 1,64 Promille vom Februar 2013 wird ein weiteres Führerscheinentzugsdelikt mit einem gemessenen Alkoholwert von ca. 1,6 Promille aus dem Jahr 2001 erwähnt) vor allem mit den sich bei der Untersuchung beim Beschwerdeführer anhaltend gezeigten – bei der Testung auch psychometrisch untermauerten - Beschönigungs- und Dissimulationstendenzen bezüglich Alkoholkonsum/ Alkoholgefährdung begründet. Das Verwaltungsgericht kann in Anbetracht der im amtsärztlichen Gutachten übernommenen Ausführungen der Verkehrspsychologin, denen der Beschwerdeführer auf fachlich gleichwertiger Ebene nicht entgegen getreten ist, in der Annahme der derzeit fehlenden Bereitschaft des Beschwerdeführers zur Verkehrsanpassung in Bezug auf weitere Alkoholfahrten eine offenkundige Fehlleistung der belangten Behörde bei der Beurteilung der gesundheitlichen Nichteignung des Beschwerdeführers nicht erkennen. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung (nunmehr Beschwerde) ist daher – unbeschadet davon, dass das Verwaltungsgericht auf Grund der Empfehlung der Verkehrspsychologin betreffend Nachweis der Einhaltung einer Alkoholkarenz beim amtsärztlichen Dienst der Landessanitätsdirektion Salzburg eine neuerliche Überprüfung der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers veranlasst hat –abzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. das bereits zitierte Erk. des VwGH vom 29.9.2005, 2005/11/0123 mwN). Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche das bereits zitierte Erk. des VwGH vom 29.9.2005, 2005/11/0123 mwN). Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2014:LVwG.4.469.4.2014
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