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{'item': ['LVwG-7/69/2-2014', 'LVwG-7/71/2-2014']}

Obsah (12)§§ 38§ 28§ 64§ 52§ 33§ 111§ 25a§ 45§ 3§ 2§ 5§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum29.01.2014 GeschäftszahlLVwG-7/69/2-2014; LVwG-7/71/2-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat d

§§ 38und 50 Vw

GVG iVm Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG wird der Beschwerde gegen den Bescheid mit der Zahl 01/06/21171/2012/007 mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides in Bezug auf die Beschäftigung des pakistanischen Staatsangehörigen G. H., geb. am yyyy, durch folgenden Strafausspruch ersetzt wird:römisch eins.

Paragraphen 38 und 50 VwGVG in Verbindung mit Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG wird der Beschwerde gegen den Bescheid mit der Zahl 01/06/21171/2012/007 mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides in Bezug auf die Beschäftigung des pakistanischen Staatsangehörigen G. H., geb. am yyyy, durch folgenden Strafausspruch ersetzt wird: "Herr F. A., geb. xxxx, hat als Arbeitgeber – Betreiber des Gewerbebetriebes `FP' am Standort Salzburg, C.-Straße 1 – zu verantworten, dass der pakistanische Staatsangehörige G. H., geb. am yyyy, von 1.12.2010 bis 8.12.2011 beschäftigt wurde, ohne dass eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder eine “Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt” (bis 30.6.2011) bzw eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" (ab 1.7.2011) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder ein Niederlassungsnachweis ausgestellt wurde. Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung

§ 28Abs 1 Z 1 lit a und § 3 Abs 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz – Ausl

BG begangen. Deshalb wird gegen Sie

§ 28Abs 1 Z 1 lit a erster Strafrahmen Ausl

BG, BGBl Nr 218/1975 idF BGBl I Nr 25/2011, eine Geldstrafe in Höhe von € 1.500, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 48 Stunden, verhängt.Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung

Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG begangen. Deshalb wird gegen Sie

Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, erster Strafrahmen AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 25 aus 2011,, eine Geldstrafe in Höhe von € 1.500, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 48 Stunden, verhängt.

§ 64Abs 1 und 2 VSt

G wird ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € 150, das sind 10 Prozent der Strafe, festgesetzt. Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher € 1.650."

Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG wird ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € 150, das sind 10 Prozent der Strafe, festgesetzt. Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher € 1.650." Im Übrigen wird die Beschwerde

§§ 38und 50 Vw

GVG iVm Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG als unbegründet abgewiesen.Im Übrigen wird die Beschwerde

Paragraphen 38 und 50 VwGVG in Verbindung mit Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG als unbegründet abgewiesen.

§ 52Abs 3 Vw

GVG iVm § 76 AVG hat der Beschuldigte die Hälfte der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erwachsenen Barauslagen (Gebühren für die Dolmetscherin Frau X. Y. für die Teilnahme an der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.12.2013 von insgesamt € 67) in Höhe von € 33,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Paragraph 52, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 76, AVG hat der Beschuldigte die Hälfte der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erwachsenen Barauslagen (Gebühren für die Dolmetscherin Frau römisch zehn. Y. für die Teilnahme an der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.12.2013 von insgesamt € 67) in Höhe von € 33,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. II.

§§ 38und 50 Vw

GVG iVm Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG wird der Beschwerde gegen den Bescheid mit der Zahl 01/06/21202/2012/006 mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides in Bezug auf die Beschäftigung des pakistanischen Staatsangehörigen G. H., geb. am yyyy, durch folgenden Strafausspruch ersetzt wird:römisch zwei.

Paragraphen 38 und 50 VwGVG in Verbindung mit Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG wird der Beschwerde gegen den Bescheid mit der Zahl 01/06/21202/2012/006 mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides in Bezug auf die Beschäftigung des pakistanischen Staatsangehörigen G. H., geb. am yyyy, durch folgenden Strafausspruch ersetzt wird: "Herr F. A., geb. xxxx, hat als Dienstgeber – Betreiber des Gewerbebetriebes 'FP' am Standort Salzburg, C.-Straße 1 – zu verantworten, dass der Arbeitnehmer G. H., geb. am yyyy, von 1.12.2010 bis 8.12.2011 als in der Krankenversicherung pflichtversicherter Dienstnehmer beschäftigt wurde, ohne den Beschäftigten vor Arbeitsbeginn beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben. Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung

§ 33Abs 1 i

Vm § 111 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl Nr 189/1955 idF BGBl I Nr 150/ 2009, begangen. Deshalb wird gegen Sie

§ 111

Abs 1 Z 1 und Abs 2 erster Strafrahmen ASVG eine Geldstrafe in Höhe von € 1.000, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 72 Stunden, verhängt.Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung

Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1955, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 150/ 2009, begangen. Deshalb wird gegen Sie

Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, erster Strafrahmen ASVG eine Geldstrafe in Höhe von € 1.000, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 72 Stunden, verhängt.

§ 64Abs 1 und 2 VSt

G wird ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € 100, das sind 10 Prozent der Strafe, festgesetzt. Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher € 1.100."

Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG wird ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € 100, das sind 10 Prozent der Strafe, festgesetzt. Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher € 1.100." Im Übrigen wird die Beschwerde

§§ 38und 50 Vw

GVG iVm Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG als unbegründet abgewiesen.Im Übrigen wird die Beschwerde

Paragraphen 38 und 50 VwGVG in Verbindung mit Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG als unbegründet abgewiesen.

§ 52Abs 3 Vw

GVG iVm § 76 AVG hat der Beschuldigte die Hälfte der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erwachsenen Barauslagen (Gebühren für die Dolmetscherin Frau X. Y. für die Teilnahme an der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.12.2013 von insgesamt € 67) in Höhe von € 33,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Paragraph 52, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 76, AVG hat der Beschuldigte die Hälfte der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erwachsenen Barauslagen (Gebühren für die Dolmetscherin Frau römisch zehn. Y. für die Teilnahme an der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.12.2013 von insgesamt € 67) in Höhe von € 33,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit den angefochtenen Bescheiden des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 15.10.2012, Zahlen 01/06/21171/2012/007 und 01706/21202/2012/006, wurden die aufgrund der vom Finanzamt Salzburg-Stadt, Finanzpolizei, am 3.1.2012 erhobenen Anzeigen betreffend einer unerlaubten Beschäftigung der pakistanischen Staatsangehörigen L.M., geb. zzzz, und G. H., geb. yyyy, jeweils vom 1.12.2010 bis zum 8.12.2011 durch den Arbeitgeber bzw Dienstgeber F. A., Betreiber des Gewerbebetriebes "FP" mit Standort in Salzburg, C.-Straße 1, eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen der Bestimmungen der §§ 3 Abs 1 und 28 Abs 1 Z 1 lit a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und des § 33 Abs 1 iVm § 111 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG

§ 45Abs 1 Z 1 erster Fall Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VSt

G eingestellt.Mit den angefochtenen Bescheiden des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 15.10.2012, Zahlen 01/06/21171/2012/007 und 01706/21202/2012/006, wurden die aufgrund der vom Finanzamt Salzburg-Stadt, Finanzpolizei, am 3.1.2012 erhobenen Anzeigen betreffend einer unerlaubten Beschäftigung der pakistanischen Staatsangehörigen L.M., geb. zzzz, und G. H., geb. yyyy, jeweils vom 1.12.2010 bis zum 8.12.2011 durch den Arbeitgeber bzw Dienstgeber F. A., Betreiber des Gewerbebetriebes "FP" mit Standort in Salzburg, C.-Straße 1, eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen der Bestimmungen der Paragraphen 3, Absatz eins und 28 Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und des Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt. Dagegen brachte das Finanzamt Salzburg-Stadt innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung ein, machte als Berufungsgrund die unrichtige rechtliche Beurteilung namhaft und beantragte, der Berufung stattzugeben und die beantragten Strafen zu verhängen. Als Begründung wurde unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zusammengefasst ausgeführt, dass es sich bei der Tätigkeit als Pizzazusteller um eine einfache Tätigkeit (Hilfsarbeiten) handle, die keine besonderen Qualifikationen – mit Ausnahme einer Lenkberechtigung für den PKW – erfordere und üblicherweise in einem Beschäftigungsverhältnis geleistet werde und daher kein selbstständiges Werk darstelle. Im Übrigen seien Pizzazusteller dann als echte Dienstnehmer zu qualifizieren, wenn die verrichtete Tätigkeit (als Pizzazusteller) als solche Tätigkeit gewertet werde, die dem Zusteller in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum erlaubt habe, und aus den festgestellten Beschäftigungsmerkmalen das Vorliegen einer durchgehenden Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ableite – woran vor diesem Hintergrund auch die Verwendung eines eigenen Kraftfahrzeuges nichts zu ändern vermöge. Nach den gesetzlichen Bestimmungen sei der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Gewerbeschein) maßgebend. Liege eine Verwendung in einem Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, sei von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen. Nach Ansicht des Finanzamtes sei vom Vorliegen eines zumindest arbeitnehmerähnlichen Beschäftigungsverhältnisses bzw eines versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses auszugehen. In diesen Angelegenheiten führte der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg am 5.11., 19.

  1. und 30.12.2013 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Akten verlesen, der Beschuldigte und dessen Vertreter sowie ein Vertreter des Finanzamtes gehört und die Zeugen W. V. und G. H. einvernommen wurden.In diesen Angelegenheiten führte der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg am 5.11., 19.
  2. und 30.12.2013 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Akten verlesen, der Beschuldigte und dessen Vertreter sowie ein Vertreter des Finanzamtes gehört und die Zeugen W. römisch fünf. und G. H. einvernommen wurden. Der Beschuldigte gab in der Verhandlung Folgendes an: "Ich betreibe die Pizzeria seit 1.12.
  3. Ich bestreite nicht, dass Herr G. H. und Herr L.M. für mich Pizzen ausgeliefert haben. Es war eben so, dass ich Herrn Z. angerufen habe, wenn Pizzen zum Zustellen waren. Nach der Zustellung konnte Herr Z. machen, was er wollte. Ich habe das Lokal von meinem Vorgänger, Herrn PQ, übernommen. Von ihm habe ich auch ein Zustellfahrzeug gekauft. Herr PQ hatte zwei gleiche Fahrzeuge, eines habe ich gekauft, eines hat ungefähr einen Monat zuvor Herr G. H. von ihm abgekauft. Die Beschriftung auf den Fahrzeugen stammte noch von meinem Vorgänger. Ebenso hatte dieser um die Ausnahmegenehmigungen für die Kurzparkzonen angesucht. Es war eben so, dass ich selbst ein solches Lieferfahrzeug hatte und Herr G. H., der als selbständiger Pizzazusteller für mich gearbeitet hat, ein weiteres Fahrzeug. Wenn Herr Z. keine Zeit hatte, dann habe ich Herrn L. M. angerufen und hat dieser dann die Zustellung mit einem Moped vorgenommen. Dieses Moped gehört Herrn L. M. selbst. Beide bezahlen die Betriebsmittel für die beiden Fahrzeuge jeweils selbst. Die Bezahlung der Zustellung erfolgte je nachdem, wer gefahren ist. Ich habe das bei mir in der Pizzeria auf einer Liste vermerkt und wurde am Monatsende eine Rechnung von Herrn Z. für seine Zustellungen und von Herrn L.M. für dessen Zustellungen vorgelegt. Zum Zweck der Auslieferung wurden die Boxen in Schachteln verpackt. Diese Schachteln habe ich ebenso von meinem Vorgänger übernommen. Bei mehreren Pizzen wurden diese auch in eine Box gegeben, eine solche Box ist auf den von der Finanzpolizei bei der Kontrolle angefertigten Fotos zu sehen. Die Box gehörte mir. Herr Z. hat diese Box dann beim nächsten Auftrag zurückgegeben. Die in Rechnung gestellten Beträge für die Zustellungen habe ich dann auf das jeweilige Konto überwiesen. Pro Zustellung war sowohl mit Herrn L. M. als auch mit Herrn Z. ein Pauschalpreis von € 3,50 vereinbart. Dabei handelte es sich um Zustellungen in der Stadt Salzburg. Wenn außerhalb der Stadt Zustellungen durchzuführen gewesen sind, dann habe ich diese selbst durchgeführt. Ich hatte zeitweise auch eine Aushilfskraft, die geringfügig beschäftigt wurde. Es war so, dass mit diesen € 3,50 auch Zustellungen in angrenzenden Gemeinden, wie zB Wals, abgedeckt waren. Wenn ich gefragt werde, wie der Kontakt mit Herrn L. M. zustande gekommen ist, so sage ich, dass Herr G. H. mir Herrn L. M. geschickt hat. Dies war dann der Fall, wenn Herr Z. selbst keine Zeit für Zustellungen hatte. Herr Z. hat mir damals gesagt, dass Herr L. M. die Zustellungen übernimmt, wenn er keine Zeit hat. Ich habe Herrn Ali direkt kontaktiert, wenn etwas zuzustellen war. Herr G. H. hat in der Regel vorher Bescheid gegeben, wenn er keine Zeit hatte. Herr Z. arbeitete auch als Zeitungszusteller. Es kam daher manchmal vor, dass er wegen dieser Zeitungszustellungstätigkeit verhindert gewesen ist, zB wenn er sehr lange arbeiten musste und daher tagsüber schlafen musste. Wenn mir meine Aussagen, die in der Niederschrift vom 8.12.2011 festgehalten worden sind, vorgehalten werden, so sage ich, dass diese Angaben der Wahrheit entsprechen. Es war eben auch so, dass Herr Z. zum Teil auf Zustellungen in der FP gewartet hat und sich zB mit dem Internet beschäftigt hat. Herr Z. ist nie mit meinem Zustellfahrzeug gefahren, auch Herr Ali nicht, dieser hat nicht einmal einen Führerschein. Ich habe den beiden, wenn sie bei mir im Lokal waren, Pizzen zu einem günstigeren Preis verkauft, wenn sie diese selbst essen wollten. Bei Reklamationen war es so, dass es unterschiedlich war. Wenn für die Zustellung zu lange gebraucht wurde, zB wenn ein Zusteller in zehn Minuten dort sein konnte, aber erst nach einer halben Stunde hingekommen ist und die Pizza zB kalt war, dann musste der Zusteller die Pizza bezahlen, wenn die Kundschaft eine Gratispizza verlangte. Wenn die Zustellung korrekt durchgeführt worden ist und es trotzdem Reklamationen gab, dann musste nichts bezahlt werden. Über Befragen durch den Beschuldigtenvertreter gebe ich an, dass ich Herrn Z. vorher gefragt habe, ob er als Selbständiger arbeiten darf. Er hatte eine Bestätigung der Wirtschaftskammer, dass er chinesische Zustellungen – damit meine ich die Zustellung von chinesischem Essen – und die Zustellung von Pizzen durchführen darf. Ich habe seinen Gewerbeschein kontrolliert. Es gab keinen Dienstplan, mit dem Herr Z. oder Herr L. M. eingeteilt worden wäre. Ebenso gab es keine Dienstkleidung, für die Zustellung wurden lediglich die Boxen von mir verwendet. Im Falle von Urlaub war es so, dass Herr Z. mir mitgeteilt hat, dass er nicht da sein werde und er hat gesagt: "Du brauchst mich nicht anrufen". Es war so, dass sich Herr Z. vertreten lassen konnte, das ist auch manchmal vorgekommen. Es war wie zuerst schon angesprochen so, dass ich eine Liste bei mir in der FP geführt habe über die Zustellungen, eine Liste hat Herr Z. selbst geführt. Die Liste habe ich deshalb geführt, damit ich die Rechnung, die dann gestellt worden ist, kontrollieren kann. Ich habe auch kontrolliert, ob Herr Z. die Sozialversicherungsbeiträge bezahlt. Ich habe auch die Unterlagen von Herrn L. M. kontrolliert und eine Kopie von seinem Gewerbeschein gemacht. Ebenso hatte ich eine Kopie des Gewerbescheins von Herrn Z.. Die Bestätigung der Wirtschaftskammer war keine, die speziell für Herrn G. H. ausgestellt worden ist, es handelte sich um eine Bestätigung für einen anderen Zusteller, der die gleiche Gewerbeberechtigung hatte. Ich lege diese Bestätigung der Wirtschaftskammer Salzburg, Fachgruppe für das Güterbeförderungsgewerbe, vom 11.5.2011, vor (diese wird als Beilage ./C zu Protokoll genommen). Es war so, dass sowohl Herr Z. als auch Herr L. M. mehrfach vom Arbeitsamt kontrolliert worden sind. Ich kann mich noch erinnern, dass Herr Z. einmal gesagt hat, eine Zustellung habe länger gedauert, weil er in eine Arbeitsamtskontrolle gekommen sei. Ich habe daraufhin mit dem Arbeitsamt Kontakt aufgenommen und gefragt, ob es Probleme gibt. Dabei wurde mir vom Arbeitsamt bestätigt, dass alles OK ist und es keine Probleme gibt. Über Befragen durch den Vertreter des Finanzamtes: Ich habe mit diesen Kontrollen Kontrollen des AMS auf der Straße gemeint. Ich war dann beim Arbeitsamt, bei wem genau weiß ich nicht mehr, es war im zweiten Stock. Ich habe den Gewerbeschein gezeigt und wurde mir eben gesagt, dass Herr Z. mit diesem Gewerbeschein arbeiten darf. Das war in der Schwarzstraße
  4. Wenn mir nun vorgehalten wird, dass in der Schwarzstraße 44 nicht das AMS, sondern der Magistrat der Landeshauptstadt Salzburg situiert ist, so sage ich, dass ich dort gewesen bin. Wenn ich hinsichtlich der Fahrzeuge gefragt werde, so gebe ich nochmals an, dass ich das Fahrzeug im November/Dezember 2010 von meinem Vorgänger abgekauft habe. Ich habe das gleiche Kennzeichen behalten und habe auch die Parkkarte weiter verwendet, diese ist noch gelaufen. Ich selbst habe kein Ansuchen beim Magistrat für diese Parkkarte gestellt. Angesprochen auf das auf dem Fahrzeug befindliche Logo der FP sage ich, dass ich kein Problem damit habe, dass das Logo auf dem Fahrzeug vorhanden ist. Das ist eine Werbung für mich. Das Fahrzeug wurde vom Vorgänger bepickt. Wenn ich gefragt werde, was Herr Z. außer Zeitungen sonst noch zugestellt hat, so sage ich, dass ich das nicht weiß. In Bezug auf Zustellungen, die ich selbst durchgeführt habe, war es so, dass ich die FP von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr geschlossen habe. Bestellungen, die kurz vor dieser Pause eingetroffen sind, habe ich dann in der Pause selbst durchgeführt. Es war eben normalerweise nicht so, dass jemand anders in der FP sein musste. Zustellungen, die weiter weg als in der Stadt Salzburg oder in den umliegenden Gemeinden gewesen sind, habe ich abgelehnt." Der Zeuge DE vom Finanzamt Salzburg-Stadt, Finanzpolizei, gab Folgendes an: "Ich kann mich an die Amtshandlung am 8.12.2011 grundsätzlich noch erinnern, ich habe meine Erinnerungen im Akt aufgefrischt. Es war damals so, dass wir Herrn G. H. in der Karolingerstraße angetroffen haben, als er Pizza auslieferte. Im Zuge der Kontrolle wurden der Ausweis kontrolliert und die entsprechenden Daten in den Datenbanken abgefragt. Eine Niederschrift wurde mit Herrn Z. nicht aufgenommen. Wenn ich gefragt werde, ob Herr Z. zu den Rahmenbedingungen seiner Tätigkeit befragt worden ist, so sage ich, dass ich mich daran nicht erinnern kann; hätte eine Befragung stattgefunden, wäre diesbezüglich etwas im Akt enthalten bzw. wäre eine Niederschrift aufgenommen worden. Eine Niederschrift ist mit dem Beschuldigten, Herrn F. A., aufgenommen worden. Die Niederschrift bzw. die Einvernahme wurde von Herrn FG durchgeführt, ich war dabei anwesend und habe nach meiner Erinnerung nach zu dieser Zeit Daten abgefragt. Ich habe mitbekommen, welche Angaben Herr F. A. bei der Einvernahme durch Herrn FG gemacht hat; er sagte damals, dass für eine Pizzazustellung ein Betrag von € 3,50 bezahlt wird, festgehalten wurden auch die weiteren Angaben des Beschuldigten. Über Befragen durch den Vertreter des Finanzamtes gebe ich an, dass ich nicht mehr sagen kann, ob eine Kommunikation mit Herrn Z. möglich gewesen ist. Daran kann ich mich nicht mehr erinnern. Wenn ich gefragt werde, ob Herr F. A. Aufzeichnungen oder Unterlagen vorgelegt hat, so sage ich, dass diese im Akt sind, wenn welche vorgelegt worden sind. Wenn im Zuge einer Einvernahme Unterlagen vorgelegt werden, so werden entweder Fotos oder Kopien davon angefertigt und diese zum Akt genommen. Der Zeuge G. H. gab unter Beiziehung der Dolmetscherin Folgendes zu Protokoll: Ich habe für Herrn F. A. Zustellungen vorgenommen, ich habe Pizzen zugestellt und pro Zustellung glaublich einen Betrag von € 3,50 bekommen. Was genau der Betrag gewesen ist, da müsste ich nachschauen. Herr F. A. hat mich angerufen, wenn er es für notwendig gehalten hat, manchmal hatte ich auch frei. Ich habe als Zusteller für verschiedene Auftraggeber gearbeitet. Ich habe für chinesische Restaurants, die Steirische Weinstube und für andere Pizzerien Zustellungen gemacht. Ich habe als selbstständiger Essenszusteller gearbeitet. Ich kannte Herrn F. A. vom Sehen, vis a vis von der Pizzeria habe ich für ein Chinarestaurant zuvor bereits ein- oder zweimal Zustellungen durchgeführt. Es war damals so, dass ich schon für den Vorgänger von Herrn F. A., Herrn PQ, gearbeitet hatte. Nach meiner Erinnerung habe ich dann durchgehend auch für Herrn F. A. weitergearbeitet. Wenn mir der Zeitraum 1.12.2010 bis zum Zeitpunkt der Kontrolle am 8.12.2011 vorgehalten wird, so sage ich, dass es sich um diesen Zeitraum gehandelt haben dürfte. Ich hatte wie gesagt schon für den Vorgänger gearbeitet, nach meiner Erinnerung bin ich aber selber zu Herrn F. A. gegangen und habe ihm gesagt, dass ich auch gerne für ihn arbeiten würde. Die Zustellungen habe ich mit meinem eigenen Auto durchgeführt, das Fahrzeug war auch auf mich zugelassen, ich habe es vom Vorgänger von Herrn F. A. übernommen. Das Fahrzeug war ein Leasing-Fahrzeug, ich habe das Bankleasing von diesem übernommen. Für sämtliche Betriebsmittel bin ich selbst aufgekommen, ich habe die Versicherung, den Treibstoff und allfällige Reparaturkosten selbst bezahlt. Es war so, dass mich Herr F. A. angerufen hat, wenn er viel Arbeit hatte und wenn Bedarf für Zustellungen bestanden hat. Zum Teil haben wir auch vereinbart, dass ich am nächsten Tag wiederkommen soll. Es war so, dass die Pizzen manchmal schon fertig gewesen sind, manchmal musste ich noch etwas warten. Die Pizzen wurden in eine Schachtel gegeben und die Schachteln dann in eine Box. Das wurde aber nicht von mir gemacht, ich habe nur die Box übernommen und die Zustellung durchgeführt. Manchmal habe ich die fertigen Pizzen bereits in der Schachtel übernommen und ich habe sie selbst dann in die Box gegeben. Das war unterschiedlich. Die Zustellbox habe ich dann beim nächsten Mal im Geschäft wieder hingestellt.Die Zustellungen habe ich mit meinem eigenen Auto durchgeführt, das Fahrzeug war auch , auf mich zugelassen, ich habe es vom Vorgänger von Herrn F. A. übernommen. Das Fahrzeug war ein Leasing-Fahrzeug, ich habe das Bankleasing von diesem übernommen. Für sämtliche Betriebsmittel bin ich selbst aufgekommen, ich habe die Versicherung, den Treibstoff und allfällige Reparaturkosten selbst bezahlt. Es war so, dass mich Herr F. A. angerufen hat, wenn er viel Arbeit hatte und wenn Bedarf für Zustellungen bestanden hat. Zum Teil haben wir auch vereinbart, dass ich am nächsten Tag wiederkommen soll. Es war so, dass die Pizzen manchmal schon fertig gewesen sind, manchmal musste ich noch etwas warten. Die Pizzen wurden in eine Schachtel gegeben und die Schachteln dann in eine Box. Das wurde aber nicht von mir gemacht, ich habe nur die Box übernommen und die Zustellung durchgeführt. Manchmal habe ich die fertigen Pizzen bereits in der Schachtel übernommen und ich habe sie selbst dann in die Box gegeben. Das war unterschiedlich. Die Zustellbox habe ich dann beim nächsten Mal im Geschäft wieder hingestellt. Wenn ich gefragt werde, wie die Abrechnung meiner Zustelltätigkeit erfolgt ist, so sage ich, dass Herr F. A. die Zustellungen aufgeschrieben hat. Er hat notiert, wie viele Zustellungen ich gemacht habe; das Geld wurde mir dann auf mein Konto überwiesen oder zum Teil auch bar ausbezahlt. Er hat alles zusammengeschrieben, ich selbst habe keine Rechnung ausgedruckt oder geschrieben. Der Vordruck für die Rechnung kam von Herrn F. A.. Wenn mir nun aus dem Akt der Erstbehörde eine Kopie der Rechnung vom 31.8.2011 vorgehalten wird, so sage ich, dass es sich um einen solchen Vordruck handelt. Herr F. A. hat die Anzahl der Zustellungen eingetragen und ich habe unterschrieben. Bei anderen Auftraggebern war es zum Teil unterschiedlich, manche haben mich nach Stunden bezahlt oder eben so wie hier, nach Zustellung. Auch bei den anderen Auftraggebern gab es jeweils Vordrucke. Ich selbst hatte kein Büro und auch keinen Computer. Ich selbst habe mir auch notiert, wie viele Zustellungen ich gemacht habe. Ich habe zum damaligen Zeitpunkt auch Zeitungen ausgefahren. Auch hier wurde keine Rechnung von mir gestellt, sondern wurde das Geld an mich überwiesen. Wenn mir die Kopien der Auflistungen der ABC & Co. KG vom 31.6.2010 und 31.1.2009 gezeigt werden, dann sage ich, dass es sich um solche Listen handelt. Auch hier habe ich keine Rechnung ausgestellt und wurde mir der Gutschriftsbetrag jeweils überwiesen. Wenn ich gefragt werde, wie viele Stunden am Tag ich etwa für Herr F. A. in der F. P. als Zusteller gearbeitet habe, so sage ich, dass es sechs bis acht Stunden pro Tag waren, ich wurde aber nach der Anzahl der Zustellungen bezahlt. Am Sonntag und am Abend war oft mehr Arbeit, Mittag hat es eine Pause gegeben. Wenn ich selbst für eine Zustellung keine Zeit hatte, dann hat Herr F. A. jemand anders angerufen. Wenn mir der Name L. M. vorgehalten wird, so sage ich, dass ich Herrn L. M. bereits vor der Tätigkeit für Herrn F. A. gekannt habe, er hat manchmal auch Zustellungen durchgeführt, wenn ich keine Zeit hatte. Zum Teil habe auch ich Herrn L. M. angerufen, wenn ich keine Zeit hatte. Dann war es so, dass Herr L. M. die Zustellung gemacht hat und er selbst das mit F.A. abgerechnet hat. Über Befragen durch den Beschuldigtenvertreter gebe ich an, dass Herr F. A. damals nach meinem Gewerbeschein gefragt hat und er hat sich meinen Gewerbeschein angeschaut. In diesem Jahr von Dezember 2010 bis zur Kontrolle im Dezember 2011 habe ich nur für Herrn F. A. gearbeitet. Ich habe auch die Sozialversicherung für mich bezahlt. Wenn ich gefragt werde, ob ich Steuererklärungen abgegeben habe, so sage ich, dass ich erst jetzt begonnen habe, Steuern zu zahlen. Ich habe von Herrn F. A. jeweils eine Rechnungskopie erhalten. Es kam wie gesagt auch vor, dass ich schon vorher gesagt habe, dass ich keine Zeit habe, dann hat sich Herr F. A. selbst um einen anderen Zusteller gekümmert. Es war keine Dienstzeit fix ausgemacht. Ich selbst habe niemanden gehabt, der für mich gefahren wäre. Außer den Boxen für die Zustellung der Pizzen habe ich keine Gegenstände von Herrn F. A. für meine Tätigkeit verwendet. Wenn zum Teil keine Zustellungen zu machen waren, bin ich in der Pizzeria sitzen geblieben und habe gewartet, bis eine Zustellung kommt. Wenn ich vom Verhandlungsleiter gefragt werde, ob Zeitungszustellungen wie die im Akt enthaltenen Auflistungen vom Jänner 2009 sowie Juni und Juli 2010 während der Zeit der Tätigkeit für den Beschuldigten nicht mehr gemacht worden sind, so sage ich, dass ich Zeitungen auch noch in der Zeit zugestellt habe, als ich für Herrn F. A. als Pizzazusteller gearbeitet habe. Ich habe meine Antwort zuerst so gemeint, dass ich in der Zeit, in der ich für Herrn F. A. Pizzen zugestellt habe, keine anderen Essenzustellungen durchgeführt habe. Ich habe also in dieser Zeit für keine anderen Pizzerien oder für Chinarestaurants oder andere Restaurants Essen zugestellt. Zeitungen habe ich aber in der ganzen Zeit zugestellt. Die Essenszustellungen waren eben tagsüber durchzuführen und in der Nacht habe ich die Zeitungszustellungen gemacht. Das war um drei, vier in der Früh. Über Befragen durch den Vertreter des Finanzamtes gebe ich an, dass ich keine Unterlagen oder Aufzeichnungen über meine Tätigkeit als Zusteller habe. Ich habe mir zum Teil schon aufgeschrieben, wie viele Zustellungen ich gemacht habe. Diese Unterlagen habe ich aber nicht mehr, das waren Notizen. Ich habe nur die Rechnungen über Benzin und Reparaturen aufgehoben. Den Gewerbeschein habe ich 2007 machen lassen. Damals habe ich erfahren, dass ich damit als Paketzusteller und Zeitungszusteller arbeiten kann. Ich habe sonst kein Wissen über die unternehmerische Tätigkeit, ich weiß nicht, wie eine Rechnung richtig auszustellen ist. Wenn ich gefragt werde, was Verhinderungsgründe für meine Zustellertätigkeit gewesen sind, so sage ich, dass das zum Beispiel dann war, wenn ich krank war oder einen anderen Termin hatte. Über Befragen durch den Beschuldigtenvertreter gebe ich noch an, dass ich Herrn F. A. grundsätzlich bei der Abrechnung vertraut habe, manchmal habe ich die Zustellungen auch kontrolliert. Wenn ich gefragt werde, ob ich eine Kopie der Abrechnung selbst gefordert habe oder mir diese vom Beschuldigten freiwillig gegeben worden ist, so sage ich, dass nach meiner Unterschrift mir Herr F. A. einen Zettel gegeben hat, einen hat er sich selbst behalten. Die Vordrucke, die ich unterschrieben habe, habe ich schon noch bei mir. In seiner Schlussäußerung verwies der Vertreter des Finanzamtes auf die Unterlagen im Akt und insbesondere auf die Aussage des Zeugen G. H., wonach dieser keine Firmenstruktur gehabt habe und gar nicht in der Lage gewesen sei, Rechnungen zu schreiben. In der verfahrensgegenständlichen Zeit habe er tagsüber lediglich für den Beschuldigten gearbeitet und für diesen Pizzen zugestellt. Davon zu unterscheiden sei die Arbeit in der Nacht. Er habe kein Rechnungswesen gehabt und sei beim Finanzamt nicht als Unternehmer erkennbar gewesen. Das Finanzamt gehe daher zumindest von einer dienstnehmerähnlichen Eigenschaft aus und beantragte, dass der Berufung Folge gegeben wird. Der Vertreter des Beschuldigten führte in der Schlussäußerung aus wie folgt: "Ich verweise auf die schriftlichen Ausführungen in der Stellungnahme. Auch die heutige Zeugeneinvernahme hat dargelegt, dass der Beschuldigte den Gewerbeschein von Herr Z. kontrolliert hat. Der Beschuldigte geht nicht davon aus, dass es seine Aufgabe gewesen ist, die Unternehmensstrukturen von Herrn Z. zu überprüfen. Der Zeuge hat ausschließlich betriebsfremde Mittel für seine Tätigkeit verwendet, es gab keine fixe Dienstzeit und konnte er mehr oder weniger willkürlich mitteilen, wann er keine Zeit hatte. Darüber hinaus war auch eine Paralleltätigkeit zulässig und wurde diese in Form der Zeitungszustellungstätigkeit auch durchgeführt. Dies war dem Beschuldigten bekannt. Da es sich um eine verwaltungsstrafrechtliche Angelegenheit handelt, ist im Zweifel jedenfalls davon auszugehen, dass es sich um eine selbstständige Tätigkeit des Zeugen gehandelt hat. Es lag daher keine Vernachlässigung der Meldepflichten des Beschuldigten nach dem ASVG und aus AuslBG vor. Aus diesem Grund wird beantragt wie schriftlich und wird beantragt, dass den Berufungen des Finanzamtes keine Folge gegeben wird. Sollte der Unabhängige Verwaltungssenat dennoch zu dem Ergebnis kommen, dass eine strafbare Handlung vorliegt, so wird beantragt, die Strafe auf Grund der schwierigen Abgrenzung im untersten Rand anzusiedeln. Nach Ansicht des Beschuldigten überwiegen jedoch jedenfalls die Elemente für eine selbstständige Tätigkeit des Zeugen." Das ursprünglich beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Salzburg anhängige Berufungsverfahren wird

§ 3

Abs 7 Z 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz seit 1.1.2014 als Beschwerdeverfahren vom Landesverwaltungsgericht weitergeführt.Das ursprünglich beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Salzburg anhängige Berufungsverfahren wird

Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz seit 1.1.2014 als Beschwerdeverfahren vom Landesverwaltungsgericht weitergeführt. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu in einer

§ 2Vw

GVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu in einer

Paragraph 2, VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen: Der Beschuldigte betreibt seit 1.12.2010 am Standort Salzburg, C.-Straße 1, den Gewerbebetrieb "F.P.". Im Zuge einer Kontrolle durch Organe des Finanzamtes Salzburg-Stadt, Finanzpolizei, am 8.12.2011 im Bereich Karolingerstraße in Salzburg wurde der pakistanische Staatsangehörige G. H., geb. yyyy, bei der Zustellung einer Pizzalieferung für den Betrieb des Beschuldigten angetroffen. Der betretene ausländische Staatsangehörige fuhr mit einem Kastenwagen mit den Kennzeichen xxxx, welches mit dem Logo "F.P." und der Aufschrift "Zustellung" sowie näheren Angaben wie Telefonnummer, Internetadresse und Öffnungszeiten des Betriebes des Beschuldigten versehen war. Das Kraftfahrzeug war auf Herrn G. H. zugelassen, der das Fahrzeug vom vorhergehenden Betreiber der Gewerbebetriebes übernommen hatte. Ein weiteres gleichartiges Zustellfahrzeug mit derselben Aufschrift hatte der Beschuldigte von seinem Vorgänger erworben. Herr Z., der bereits für den früheren Betreiber der F. P. gearbeitet hatte, war von 1.12.2010 bis zur Kontrolle durchgebend für den Betrieb des Beschuldigten täglich 6 bis 8 Stunden tätig und erhielt einen Betrag von € 3,50 pro Zustellung. Die Kosten für die Betriebsmittel des verwendeten Zustellfahrzeugs wurden von Herr Z. getragen. Er wartete in der Pizzeria auf die Zustellungen, die Zustellboxen erhielt er vom Betrieb des Beschuldigten zur Verfügung gestellt. Herr Z. hatte seit dem 20.11.2006 das Gewerbe Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt, angemeldet. Er verfügte über keine Büro und keinen Computer, die Abrechnung seiner Zustellungen für die "F. P." erfolgte durch den Beschuldigten, indem dieser die Anzahl der Zustellungen notiert, in der Folge pro Kalendermonat eine Rechnung für Herrn Z. erstellt und den jeweiligen Betrag auf dessen Konto überwiesen bzw in bar ausbezahlt hat. Von Herrn Z. selbst wurden keine Rechnungen erstellt, dieser verfügte diesbezüglich nach eigenen Angaben über keinerlei Kenntnisse. Herr Z. unterfertigte lediglich die vom Beschuldigten geschriebenen Rechnungen. Im Verhinderungsfall (zB wegen Krankheit) sorgte der Beschuldigte für Ersatz, indem dieser im Regelfall den ebenfalls pakistanischen Staatsangehörigen L. M., geb. zzzz, verständigte, der dann die Zustellungen mit seinem Motorfahrrad durchführte, wobei die Abrechnung für dessen Tätigkeit direkt mit dem Beschuldigten erfolgte. In der Zeit von 1.12.2010 bis 8.12.2011 war Herr Z. tagsüber ausschließlich für den Betrieb des Beschuldigten tätig, in der Nacht um ca. 03:00/04:00 Uhr führte er Zeitungszustellungen für ein anderes Unternehmen durch. Dieser Sachverhalt war aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens als erwiesen festzustellen und wurde dieser im Wesentlichen vom Beschuldigten nicht bestritten. In beweiswürdigender Hinsicht ist festzuhalten, dass den Ausführungen des Zeugen G. H. hinsichtlich der Abrechnung seiner Zustelltätigkeiten der Vorzug zu geben war. Dieser schilderte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung glaubwürdig, er habe den Gewerbeschein machen lassen, weil er damals erfahren hatte, dass er damit als Zusteller arbeiten könne; er verfüge jedoch weder über eine betriebliche Infrastruktur (wie Büro, Buchhaltung, Computer) noch über unternehmerische Kenntnisse, wie Rechnungswesen, Ausstellung von Rechnungen, Abgabe von Steuererklärungen oder ähnliches und seien die Aufzeichnungen über seine Zustellungstätigkeiten von Herrn F. A. geführt und auch die Rechnungen von diesem selbsttätig ohne Zutun von Herrn Z. erstellt worden. Im Verfahren rechtfertigte sich der Beschuldigte im Wesentlichen damit, der Zusteller sei als Selbstständiger tätig geworden. Rechtliche Beurteilung:

§ 3Abs 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz – Ausl

BG, BGBl Nr 218/1975 idF BGBl I Nr 99/2006, darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine “Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt” oder einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt-EG” oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 99 aus 2006,, darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine “Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt” oder einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt-EG” oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

dieser Bestimmung idF BGBl I Nr 25/2011 (Inkrafttretensdatum 1.7.2011), darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

dieser Bestimmung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 25 aus 2011, (Inkrafttretensdatum 1.7.2011), darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt. Nach der Bestimmung des § 2 Abs 2 AuslBG gilt als Beschäftigung vor allem die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis.

§ 2

Abs 4 leg cit ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs 2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform maßgeblich.Nach der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG gilt als Beschäftigung vor allem die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis.

Paragraph 2, Absatz 4, leg cit ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Absatz 2, vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform maßgeblich.

§ 28Abs 1 Z 1 lit a Ausl

BG begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt, noch eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder eine “Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt” bzw eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder ein Niederlassungsnachweis ausgestellt wurde.

Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 3, einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt, noch eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder eine “Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt” bzw eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder ein Niederlassungsnachweis ausgestellt wurde. Nach der Regelung des § 4 Abs 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl Nr 189/1955 idF BGBl I Nr 62/2010, ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.Nach der Regelung des Paragraph 4, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 62 aus 2010,, ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich umAls Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um 1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs 1 Z 4 lit a oder b EStG 1988 oder 1. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder 2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs 1 Z 4 lit c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen. 2. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.

§ 33Abs 1 ASVG, BGBl Nr 189/1955 id

F BGBl I Nr 31/2007 haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab-)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Personenversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Paragraph 33, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 31 aus 2007, haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab-)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Personenversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

§ 33Abs 1a leg cit kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

Gemäß Paragraph 33, Absatz eins a, leg cit kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

  1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und
  2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

§ 33

Abs 2 leg cit gilt Abs 1 für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

Paragraph 33, Absatz 2, leg cit gilt Absatz eins, für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind. Nach § 111 Abs 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs 3 entgegen den Vorschriften dieses BundesgesetzesNach Paragraph 111, Absatz eins, ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes 1. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder 2. Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder 3. Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder 4. gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt. Die Bestimmungen des § 539a Abs 1 bis 4 ASVG lauten wie folgt:Die Bestimmungen des Paragraph 539 a, Absatz eins bis 4 ASVG lauten wie folgt:

(1)Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
(2)Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
(3)Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
(4)Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend. Als Beschäftigung im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ist eine Arbeitsleistung in wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit anzusehen (vgl zB VwGH vom 25.2.2004, 2001/09/0197). Ob zivilrechtlich ein Dienstverhältnis zustande kommt, ist unerheblich; es genügt, dass der Ausländer faktisch verwendet wird (zB VwGH vom 14.11.2002, 2000/09/0174). Liegt eine Verwendung in einem Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterworfenen Beschäftigung auszugehen. Eine Arbeitnehmerähnlichkeit (§ 2 Abs 2 lit b AuslBG) ist auch dann anzunehmen, wenn zwar die für ein "echtes" Arbeitsverhältnis charakteristische persönliche Abhängigkeit fehlt, die Rechtsbeziehung zum Auftraggeber einem solchen aber wegen der wirtschaftlichen Unselbständigkeit ähnlich ist, weil die Kriterien fremdbestimmter Arbeit in einem gewissen Umfang gegeben sind. Auch diesbezüglich kommt es nicht darauf an, wie die Beziehung zum Auftraggeber zivilrechtlich zu qualifizieren ist (zB Werkvertrag oder freier Dienstvertrag). Entscheidende Bedeutung hat der Umstand, dass die betreffende Person in ihrer Entschlussfähigkeit bezüglich ihrer Tätigkeit auf ein Minimum beschränkt ist (vgl zB VwGH vom 5.11.2010, 2010/09/0188).Als Beschäftigung im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ist eine Arbeitsleistung in wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit anzusehen vergleiche zB VwGH vom 25.2.2004, 2001/09/0197). Ob zivilrechtlich ein Dienstverhältnis zustande kommt, ist unerheblich; es genügt, dass der Ausländer faktisch verwendet wird (zB VwGH vom 14.11.2002, 2000/09/0174). Liegt eine Verwendung in einem Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterworfenen Beschäftigung auszugehen. Eine Arbeitnehmerähnlichkeit (Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, AuslBG) ist auch dann anzunehmen, wenn zwar die für ein "echtes" Arbeitsverhältnis charakteristische persönliche Abhängigkeit fehlt, die Rechtsbeziehung zum Auftraggeber einem solchen aber wegen der wirtschaftlichen Unselbständigkeit ähnlich ist, weil die Kriterien fremdbestimmter Arbeit in einem gewissen Umfang gegeben sind. Auch diesbezüglich kommt es nicht darauf an, wie die Beziehung zum Auftraggeber zivilrechtlich zu qualifizieren ist (zB Werkvertrag oder freier Dienstvertrag). Entscheidende Bedeutung hat der Umstand, dass die betreffende Person in ihrer Entschlussfähigkeit bezüglich ihrer Tätigkeit auf ein Minimum beschränkt ist vergleiche zB VwGH vom 5.11.2010, 2010/09/0188). Bei der Beurteilung des gegenständlichen Falles ist von § 2 Abs 2 lit b AuslBG und der zur Frage der Arbeitnehmerähnlichkeit ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen (vgl zB VwGH vom 12.2.1986, 84/11/0234; 2.9.1993, 92/09/0322; 29.11.2000, 98/09/0153). Demnach ist, wie dargestellt, nicht die Rechtsnatur der Vertragsbeziehung (zwischen der arbeitnehmerähnlichen Person und dem Arbeitsempfänger) entscheidend, sondern die wirtschaftliche Unselbständigkeit des "Arbeitnehmerähnlichen", die darin zu erblicken ist, dass er unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen wie ein Arbeitnehmer tätig ist. Maßgebend ist dabei der "organisatorische Aspekt der wirtschaftlichen Unabhängigkeit". In dieser Hinsicht bedarf es nach der Judikatur der Prüfung, ob das konkrete Gesamtbild der Tätigkeit des "Arbeitnehmerähnlichen" so beschaffen ist, dass dieser trotz fehlender persönlicher Abhängigkeit nicht mehr in der Lage ist, seine Arbeitskraft – insoweit er durch das konkrete Rechtsverhältnis in der Verfügung über seine Arbeitskraft gehindert ist – anderweitig für Erwerbszwecke einzusetzen. Bei dieser Beurteilung ist – in methodischer Hinsicht – zu beachten, dass nicht alle Kriterien, die in einem konkreten Einzelfall möglicherweise relevant sein können, als solche aber gar nicht erschöpfend erfassbar sind, verwirklicht sein müssen. Eine Person kann als arbeitnehmerähnlich auch beurteilt werden, hinsichtlich deren Tätigkeit das eine oder andere (relevante) Merkmal fehlt oder nur geringfügig ausgeprägt ist, während andere Merkmale in besonders prägnanter Weise zum Ausdruck kommen. Einzelne Umstände, die für und wider ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis sprechen, dürfen nicht isoliert voneinander, sondern müssen in einer Gesamtbetrachtung nach Zahl und Stärke (Gewicht) bewertet werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht es bei der Beurteilung des konkret erhobenen Sachverhaltes nicht darum, dass lückenlos alle rechtlichen und faktischen Merkmale festgestellt sind, sondern darum, die vorhandenen Merkmale zu gewichten und sodann das Gesamtbild daraufhin zu bewerten, ob wirtschaftliche Unselbständigkeit vorliegt oder nicht. Das totale Fehlen des einen oder anderen Merkmales muss dabei nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Die vorhandenen Merkmale werden in aller Regel unterschiedlich stark ausgeprägt sein. Ihre Bewertung erfolgt nach einer Art "beweglichem System", in dem das unterschiedliche Gewicht der einzelnen Tatbestandsmerkmale zueinander derart in eine Beziehung zu setzen ist, dass man berücksichtigt, dass eine Art von wechselseitiger Kompensation der einzelnen Gewichte vorgenommen wird. Das bedeutet nichts anderes, als dass das Fehlen wie auch eine schwache Ausprägung des einen oder anderen Merkmales durch ein besonders stark ausgeprägtes Vorhandensein eines anderen oder mehrerer anderer Merkmale ausgeglichen bzw überkompensiert werden kann (vgl auch VwGH vom 20.5.1998, 97/09/0241).Bei der Beurteilung des gegenständlichen Falles ist von Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, AuslBG und der zur , Frage der Arbeitnehmerähnlichkeit ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen vergleiche zB VwGH vom 12.2.1986, 84/11/0234; 2.9.1993, 92/09/0322; 29.11.2000, 98/09/0153). Demnach ist, wie dargestellt, nicht die Rechtsnatur der Vertragsbeziehung (zwischen der arbeitnehmerähnlichen Person und dem Arbeitsempfänger) entscheidend, sondern die wirtschaftliche Unselbständigkeit des "Arbeitnehmerähnlichen", die darin zu erblicken ist, dass er unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen wie ein Arbeitnehmer tätig ist. Maßgebend ist dabei der "organisatorische Aspekt der wirtschaftlichen Unabhängigkeit". In dieser Hinsicht bedarf es nach der Judikatur der Prüfung, ob das konkrete Gesamtbild der Tätigkeit des "Arbeitnehmerähnlichen" so beschaffen ist, dass dieser trotz fehlender persönlicher Abhängigkeit nicht mehr in der Lage ist, seine Arbeitskraft – insoweit er durch das konkrete Rechtsverhältnis in der Verfügung über seine Arbeitskraft gehindert ist – anderweitig für Erwerbszwecke einzusetzen. Bei dieser Beurteilung ist – in methodischer Hinsicht – zu beachten, dass nicht alle Kriterien, die in einem konkreten Einzelfall möglicherweise relevant sein können, als solche aber gar nicht erschöpfend erfassbar sind, verwirklicht sein müssen. Eine Person kann als arbeitnehmerähnlich auch beurteilt werden, hinsichtlich deren Tätigkeit das eine oder andere (relevante) Merkmal fehlt oder nur geringfügig ausgeprägt ist, während andere Merkmale in besonders prägnanter Weise zum Ausdruck kommen. Einzelne Umstände, die für und wider ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis sprechen, dürfen nicht isoliert voneinander, sondern müssen in einer Gesamtbetrachtung nach Zahl und Stärke (Gewicht) bewertet werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht es bei der Beurteilung des konkret erhobenen Sachverhaltes nicht darum, dass lückenlos alle rechtlichen und faktischen Merkmale festgestellt sind, sondern darum, die vorhandenen Merkmale zu gewichten und sodann das Gesamtbild daraufhin zu bewerten, ob wirtschaftliche Unselbständigkeit vorliegt , oder nicht. Das totale Fehlen des einen oder anderen Merkmales muss dabei nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Die vorhandenen Merkmale werden in aller Regel unterschiedlich stark ausgeprägt sein. Ihre Bewertung erfolgt nach einer Art "beweglichem System", in dem das unterschiedliche Gewicht der einzelnen Tatbestandsmerkmale zueinander derart in eine Beziehung zu setzen ist, dass man berücksichtigt, dass eine Art von wechselseitiger Kompensation der einzelnen Gewichte vorgenommen wird. Das bedeutet nichts anderes, als dass das Fehlen wie auch eine schwache Ausprägung des einen oder anderen Merkmales durch ein besonders stark ausgeprägtes Vorhandensein eines anderen oder mehrerer anderer Merkmale ausgeglichen bzw überkompensiert werden kann vergleiche auch VwGH vom 20.5.1998, 97/09/0241). Für eine selbstständige Tätigkeit von Herrn G. H. spricht, dass das verwendete Fahrzeug auf den ausländischen Staatsangehörigen zugelassen gewesen ist und die Betriebsmittel dafür von diesem bezahlt worden sind. Darüber hinaus erfolgte die Entlohnung nach der Anzahl der durchgeführten Zustellungen. Als typisch für eine arbeitnehmerähnliche Stellung sind etwa die Tätigkeit im Betrieb des Auftraggebers, Regelmäßigkeit und längere Dauer der Tätigkeit, persönliche Leistungspflicht, Beschränkung der Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Verrichtung der Tätigkeit, Berichterstattungspflicht, Arbeit mit Arbeitsmitteln des Auftraggebers, Arbeit nur für einen oder nur eine geringe Zahl von Auftraggebern, Unternehmensbindung, Entgeltlichkeit oder direkter Nutzen der Arbeitsleistung für den Auftraggeber, Arbeit gegen gesonderte Abgeltung von Aufwendungen, anzusehen. Bei der Beurteilung des konkret erhobenen Sachverhaltes geht es nicht darum, dass lückenlos alle rechtlichen und faktischen Merkmale festgestellt sind, sondern darum, die vorhandenen Merkmale zu gewichten und sodann das Gesamtbild daraufhin zu bewerten, ob wirtschaftliche Unselbständigkeit vorliegt oder nicht (zB VwGH 22.2.2006, 2002/09/0187). Gegenstand der Verpflichtung im Rahmen eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses kann jede Art von Arbeitsleistung sein. Im gegenständlichen Fall bestand die Arbeit des pakistanischen Staatsangehörigen G. H. in der Ausübung einer einfachen Zustelltätigkeit, welche vom Beschuldigten organisiert und in den Rahmen der Erfüllung der Aufgabe seines Betriebes eingegliedert war. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes geht das Landesverwaltungsgericht ohne Zweifel davon aus, dass die wirtschaftliche Unselbständigkeit, derentwegen Herr Z., der im Auftrag des Beschuldigten Arbeit leistete, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, sich in einer einem Arbeitnehmer ähnlichen wirtschaftlichen Abhängigkeit befand, und dass Herr Z. unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen wie ein Arbeitnehmer tätig (vgl zB VwGH vom 20.12.2003, 2000/09/0208) und insoferne vom Empfänger der Arbeitsleistung wirtschaftlich abhängig war (vgl zB VwGH vom 24.4.2006, 2005/09/0021). Bei der Arbeit, die der ausländische Staatsangehörige verrichtete, handelt es sich unzweifelhaft um solche, die üblicherweise im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder zumindest eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses geleistet wird. Im gegenständlichen Fall hat Herr Z. im Großen und Ganzen lediglich seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt. Entscheidende Bedeutung kommt dem Umstand zu, dass der ausländische Staatsangehörige in seiner Entschlussfähigkeit bezüglich seiner Tätigkeit auf ein Minimum beschränkt und in die Organisation des Betriebes des Beschuldigten eingebunden war. Herr Z. selbst konnte weder eine Rechnung ausstellen noch hatte er Wissen über eine unternehmerische Tätigkeit und er verfügte über keinerlei betriebliche Infrastruktur. Die monatlichen Rechnungen wurden vom Beschuldigten erstellt und war Herr Z. jeden Tag 6 bis 8 Stunden lang für den Beschuldigten tätig, wobei er in der Pizzeria wartete, bis eine Zustellung zu machen war. Darüber hinaus wurde die Vertretung im Krankheits- oder Verhinderungsfall vom Beschuldigten organisiert und entlohnt. Bei den Essenszustellungen für die "F. P." war der ausländische Staatsangehörige an die vorgegebenen Adressen und übrigen Vorgaben gebunden. Es handelte sich um eine regelmäßige und auf längere Dauer ausgerichtete entgeltliche Tätigkeit, der direkte Nutzen der Arbeitsleistung kam unzweifelhaft dem Beschuldigten als Auftraggeber zu.Gegenstand der Verpflichtung im Rahmen eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses kann jede Art von Arbeitsleistung sein. Im gegenständlichen Fall bestand die Arbeit des pakistanischen Staatsangehörigen G. H. in der Ausübung einer einfachen Zustelltätigkeit, welche vom Beschuldigten organisiert und in den Rahmen der Erfüllung der Aufgabe seines Betriebes eingegliedert war. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes geht das Landesverwaltungsgericht ohne Zweifel davon aus, dass die wirtschaftliche Unselbständigkeit, derentwegen Herr Z., der im Auftrag des Beschuldigten Arbeit leistete, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, sich in einer einem Arbeitnehmer ähnlichen wirtschaftlichen Abhängigkeit befand, und dass Herr Z. unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen wie ein Arbeitnehmer tätig vergleiche zB VwGH vom 20.12.2003, 2000/09/0208) und insoferne vom Empfänger der Arbeitsleistung wirtschaftlich abhängig war vergleiche zB VwGH vom 24.4.2006, 2005/09/0021). Bei der Arbeit, die der ausländische Staatsangehörige verrichtete, handelt es sich unzweifelhaft um solche, die üblicherweise im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder zumindest eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses geleistet wird. Im gegenständlichen Fall hat Herr Z. im Großen und Ganzen lediglich seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt. Entscheidende Bedeutung kommt dem Umstand zu, dass der ausländische Staatsangehörige in seiner Entschlussfähigkeit bezüglich seiner Tätigkeit auf ein Minimum beschränkt und in die Organisation des Betriebes des Beschuldigten eingebunden war. Herr Z. selbst konnte weder eine Rechnung ausstellen noch hatte er Wissen über eine unternehmerische Tätigkeit und er verfügte über keinerlei betriebliche Infrastruktur. Die monatlichen Rechnungen wurden vom Beschuldigten erstellt und war Herr Z. jeden Tag 6 bis 8 Stunden lang für den Beschuldigten tätig, wobei er in der Pizzeria wartete, bis eine Zustellung zu machen war. Darüber hinaus wurde die Vertretung im Krankheits- oder Verhinderungsfall vom Beschuldigten organisiert und entlohnt. Bei den Essenszustellungen für die "F. P." war der ausländische Staatsangehörige an die vorgegebenen Adressen und übrigen Vorgaben gebunden. Es handelte sich um eine regelmäßige und auf längere Dauer ausgerichtete entgeltliche Tätigkeit, der direkte Nutzen der Arbeitsleistung kam unzweifelhaft dem Beschuldigten als Auftraggeber zu. Die dem ausländischen Staatsangehörigen im verfahrensgegenständlichen Fall übertragene Tätigkeit der Zustellung von Pizzen war als eine einfache, im unmittelbaren Arbeitsablauf zu besorgende Tätigkeit zu qualifizieren, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis geleistet wird. Solche Tätigkeiten, wie etwa auch das Einlegen von Werbematerial oder Aufkleben von Stickern (VwGH 27.10.1999, 98/09/0033), die Tätigkeit als Werbemittelverteiler (VwGH vom 29.11.2000, 98/09/0153), die Tätigkeit als Schneeräumer mit einem firmeneigenen Schneeräumgerät nach einem vorgegebenen Plan (VwGH vom 2.9.1993, 92/09/0322; 4.9.2003, 2001/09/0060), die Tätigkeit als Verpacker (VwGH vom 17.11.2004, 2001/09/0236), die Tätigkeit als Fleischzerleger und Entknocher (VwGH 2.10.2003, 2001/09/0067) oder auch die Tätigkeit als Verkäufer von Getränken als "Pächter" eines Kiosks (VwGH vom 16.12.1997, 96/09/0328), wurden vom Verwaltungsgerichtshof allesamt als arbeitnehmerähnliche Tätigkeiten gewertet, die derart durch die Vorgaben des Auftraggebers vorherbestimmt sind, dass sie als arbeitnehmerähnlich zu qualifizieren waren (zur Tätigkeit von Pizzazustellungen im Speziellen vgl VwGH vom 14.11.2012, 2010/08/0078; 3.10.2013, 2013/09/0042).Die dem ausländischen Staatsangehörigen im verfahrensgegenständlichen Fall übertragene Tätigkeit der Zustellung von Pizzen war als eine einfache, im unmittelbaren Arbeitsablauf zu besorgende Tätigkeit zu qualifizieren, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis geleistet wird. Solche Tätigkeiten, wie etwa auch das Einlegen von Werbematerial oder Aufkleben von Stickern (VwGH 27.10.1999, 98/09/0033), die Tätigkeit als Werbemittelverteiler (VwGH vom 29.11.2000, 98/09/0153), die Tätigkeit als Schneeräumer mit einem firmeneigenen Schneeräumgerät nach einem vorgegebenen Plan (VwGH vom 2.9.1993, 92/09/0322; 4.9.2003, 2001/09/0060), die Tätigkeit als Verpacker (VwGH vom 17.11.2004, 2001/09/0236), die Tätigkeit als Fleischzerleger und Entknocher (VwGH 2.10.2003, 2001/09/0067) oder auch die Tätigkeit als Verkäufer von Getränken als "Pächter" eines Kiosks (VwGH vom 16.12.1997, 96/09/0328), wurden vom Verwaltungsgerichtshof allesamt als arbeitnehmerähnliche Tätigkeiten gewertet, die derart durch die Vorgaben des Auftraggebers vorherbestimmt sind, dass sie als arbeitnehmerähnlich zu qualifizieren waren (zur Tätigkeit von Pizzazustellungen im Speziellen vergleiche VwGH vom 14.11.2012, 2010/08/0078; 3.10.2013, 2013/09/0042). In Bezug auf die von Herrn Z. in den frühen Morgenstunden durchgeführten Zeitungszustellungen ist festzuhalten, dass eine Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz auch dann vorliegen kann, wenn die Person, die Arbeitsleistungen erbringt, ihre Arbeitskraft noch anderweitig für Erwerbszwecke einsetzen kann, zumal ja auch kurzfristige Tätigkeiten als Arbeitsleistungen im Rahmen einer dem AuslBG unterliegenden Beschäftigung zu qualifizieren sind (vgl zB VwGH vom 15.12.2004, 2002/09/0070). Es genügt in diesem Zusammenhang, dass die Möglichkeit des Ausländers, seine Arbeitskraft am Arbeitsmarkt anderweitig einzusetzen, durch sein mit dem Betrieb des Beschuldigten bestehendes Verhältnis jedenfalls in jenem Zeitraum, in welchem er grundsätzlich regelmäßige Arbeitsleistungen für diesen erbrachte, durchaus eingeschränkt gewesen ist. Der pakistanische Staatsangehörige war im Zeitraum von 1.12.2010 bis 8.12.2011 täglich 6 bis 8 Stunden für den Betrieb des Beschuldigten tätig und hat in diesem mehr als zwölf Monate dauernden Zeitraum tagsüber ausschließlich für diesen gearbeitet.In Bezug auf die von Herrn Z. in den frühen Morgenstunden durchgeführten Zeitungszustellungen ist festzuhalten, dass eine Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz auch dann vorliegen kann, wenn die Person, die Arbeitsleistungen erbringt, ihre Arbeitskraft noch anderweitig für Erwerbszwecke einsetzen kann, zumal ja auch kurzfristige Tätigkeiten als Arbeitsleistungen im Rahmen einer dem AuslBG unterliegenden Beschäftigung zu qualifizieren sind vergleiche zB VwGH vom 15.12.2004, 2002/09/0070). Es genügt in diesem Zusammenhang, dass die Möglichkeit des Ausländers, seine Arbeitskraft am Arbeitsmarkt anderweitig einzusetzen, durch sein mit dem Betrieb des Beschuldigten bestehendes Verhältnis jedenfalls in jenem Zeitraum, in welchem er grundsätzlich regelmäßige Arbeitsleistungen für diesen erbrachte, durchaus eingeschränkt gewesen ist. Der pakistanische Staatsangehörige war im Zeitraum von 1.12.2010 bis 8.12.2011 täglich 6 bis 8 Stunden für den Betrieb des Beschuldigten tätig und hat in diesem mehr als zwölf Monate dauernden Zeitraum tagsüber ausschließlich für diesen gearbeitet. Darüber hinaus ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der bloß formale Umstand, dass ein Ausländer im Besitz einer Gewerbeberechtigung war, für die Beurteilung seiner sachverhaltsmäßig festgestellten Tätigkeit dahingehend, ob eine Beschäftigung nach dem AuslBG vorliegt oder nicht, nicht maßgeblich (vgl zB Erkenntnis vom 3.11.2004, 2001/18/0129). Ebenso schließt der Umstand, dass der Ausländer bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sozialversichert war, nicht aus, dass seine Tätigkeit nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt unter den Beschäftigungsbegriff des § 2 Abs 2 AuslBG subsumierbar ist (VwGH vom 14.12.2012, 2010/09/0221).Darüber hinaus ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der bloß formale Umstand, dass ein Ausländer im Besitz einer Gewerbeberechtigung war, für die Beurteilung seiner sachverhaltsmäßig festgestellten Tätigkeit dahingehend, ob eine Beschäftigung nach dem AuslBG vorliegt oder nicht, nicht maßgeblich vergleiche zB Erkenntnis vom 3.11.2004, 2001/18/0129). Ebenso schließt der Umstand, dass der Ausländer bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sozialversichert war, nicht aus, dass seine Tätigkeit nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt unter den Beschäftigungsbegriff des Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG subsumierbar ist (VwGH vom 14.12.2012, 2010/09/0221). Es bestehen daher keine Zweifel, dass es sich bei der gebotenen Betrachtung des wahren wirtschaftlichen Gehaltes und der bestehenden wirtschaftlichen (und persönlichen) Abhängigkeit der Arbeitskraft um eine Beschäftigung im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes gehandelt hat und die Tätigkeit des pakistanischen Staatsangehörigen als Beschäftigung im Sinne des § 2 AuslBG anzusehen ist.Es bestehen daher keine Zweifel, dass es sich bei der gebotenen Betrachtung des wahren wirtschaftlichen Gehaltes und der bestehenden wirtschaftlichen (und persönlichen) Abhängigkeit der Arbeitskraft um eine Beschäftigung im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes gehandelt hat und die Tätigkeit des pakistanischen Staatsangehörigen als Beschäftigung im Sinne des Paragraph 2, AuslBG anzusehen ist. Ebenso kommt es für die Beurteilung, ob sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse vorliegen, auf das Gesamtbild und den wahren wirtschaftlichen Gehalt der konkret ausgeübten Tätigkeit an. Unter Bedachtnahme auf die von der Rechtsprechung hiefür als entscheidungskräftig angesehenen Merkmale ist zu prüfen, ob bei der Beschäftigung die Merkmale der Abhängigkeit vorliegen. Kriterien für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit sind die persönliche Arbeitspflicht, die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten und sich darauf beziehende persönliche Weisungs- und Kontrollbefugnisse des Arbeitgebers, die zu einer weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung führen. Die wirtschaftliche Abhängigkeit ergibt sich im Allgemeinen aus der persönlichen Abhängigkeit. Ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis kann auch bei bloß kurzfristigen Arbeitsleistungen sowie dann vorliegen, wenn der Dienstgeber faktisch überhaupt nicht in den Arbeitsablauf eingreift, die Arbeitsleistung aber dennoch im Rahmen seiner stillen Autorität einem Weisungs- und Kontrollrecht unterliegt. Bei einer Verwendung für einfache manuelle Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die – wie im gegenständlichen Fall die Durchführung von Pizzazustellungen – in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum erlauben und typischerweise den Inhalt eines Dienstverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bilden, kann in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses vorausgesetzt und von einer der Meldepflicht nach ASVG unterworfenen Beschäftigung ausgegangen werden (vgl zB VwGH vom 4.6.2008, 2007/08/0252). Atypische Umstände, die einer solchen Deutung entgegenstehen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.Bei einer Verwendung für einfache manuelle Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die – wie im gegenständlichen Fall die Durchführung von Pizzazustellungen – in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum erlauben und typischerweise den Inhalt eines Dienstverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bilden, kann in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses vorausgesetzt und von einer der Meldepflicht nach ASVG unterworfenen Beschäftigung ausgegangen werden vergleiche zB VwGH vom 4.6.2008, 2007/08/0252). Atypische Umstände, die einer solchen Deutung entgegenstehen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens ist festzustellen, dass de facto eine persönliche Arbeitspflicht von Herrn Z. bestanden hat und beide Vertragsparteien davon ausgingen, dass es keine Erbringung der Zustellleistungen durch dritte Personen gibt. Für allfälligen Ersatz sorgte der Beschuldigte selbst. Die Weisungen und Kontrollen erfolgten durch den Beschuldigten und es bestand ein Entgeltanspruch. Im Ergebnis schuldete der Zusteller seine persönliche Arbeitskraft, es war die Anwesenheit zu den vom Beschuldigten vorgegebenen Zeiten erforderlich. Es fehlt somit auch an unternehmerischem Gestaltungsspielraum und bestand vielmehr die Verpflichtung zur persönlichen Dienstleistung, lag eine Weisungs- und Kontrollunterworfenheit vor und orientierten sich die Arbeitszeiten an den betrieblichen Erfordernissen der "F. P.". In Bezug auf Herrn Z. lag somit eine den Vorgaben des Beschuldigten unterworfene, entgeltliche versicherungspflichtige Beschäftigung vor und war daher auch das Tatbild der angelasteten Übertretungen der Bestimmungen des ASVG als erwiesen anzusehen. Aufgrund der täglichen Arbeitsleistung von 6 bis 8 Stunden und den auf den jeweiligen Monatsabrechnungen ausgewiesenen Beträgen war jedenfalls von einer Vollversicherungspflicht auszugehen. Sowohl bei der Übertretung

§ 3Abs 1 i

Vm § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG als auch bei der gegenständlichen Übertretung der Bestimmungen des ASVG handelt es sich um sogenannte "Ungehorsamsdelikte", bei welchen

§ 5Abs 1 VSt

G ein schuldhaftes (fahrlässiges) Verhalten des Täters ohne weiteres anzunehmen ist, solange er nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (zB VwGH vom 10.3.1999, 97/09/0144; 1.4.2009, 2006/08/0152). Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, auch in anderen Mitgliedsländern der Europäischen Union, dass die Beschäftigung von ausländischen Staatsangehörigen grundsätzlich einer entsprechenden Bewilligung bedarf. Ebenso hätte er sich als ein nach dem ASVG Meldepflichtiger alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung notwendigen Kenntnisse verschaffen müssen.Sowohl bei der Übertretung

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG als auch bei der gegenständlichen Übertretung der Bestimmungen des ASVG handelt es sich um sogenannte "Ungehorsamsdelikte", bei welchen

Paragraph 5, Absatz eins, VStG ein schuldhaftes (fahrlässiges) Verhalten des Täters ohne weiteres anzunehmen ist, solange er nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (zB VwGH vom 10.3.1999, 97/09/0144; 1.4.2009, 2006/08/0152). Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, auch in anderen Mitgliedsländern der Europäischen Union, dass die Beschäftigung von ausländischen Staatsangehörigen grundsätzlich einer entsprechenden Bewilligung bedarf. Ebenso hätte er sich als ein nach dem ASVG Meldepflichtiger alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung notwendigen Kenntnisse verschaffen müssen. Die angelasteten Verwaltungsübertretungen waren in Bezug auf die Beschäftigung des pakistanischen Staatsangehörigen G. H. somit als erwiesen anzusehen, an Verschulden war dem Beschuldigten Fahrlässigkeit anzulasten. In Bezug auf die von der Finanzpolizei zur Anzeige gebrachte Tätigkeit des pakistanischen Staatsangehörigen L. M. ist festzustellen, dass diesbezüglich kein Beweisergebnis vorliegt, welches eine Beschäftigung im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bzw eine der Meldepflicht nach dem ASVG unterworfene Beschäftigung mit der für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit belegen würde. Diese Person wurde von den Organen der Finanzpolizei weder bei der Tätigkeit als Pizzazusteller betreten noch befragt und war der Ausländer als Zeuge nicht mehr greifbar. Es konnte somit nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, in welcher Form und unter welchen konkreten Rahmenbedingungen die Leistungen durch Herrn Ali, der vom Beschuldigten dann kontaktiert worden ist, wenn Herr Z. verhindert gewesen ist oder wenn zusätzlicher Bedarf bestanden hat, erbracht worden sind. Den Beschwerden des Finanzamtes war daher in Bezug auf eine Beschäftigung von Herrn L. M. keine Folge zu geben. Zur Strafbemessung ist auszuführen:

§ 19Abs 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des , strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Absatz 2, leg cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach der Bestimmung des § 28 Abs 1 Z 1 lit a leg cit begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht dem Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt, noch eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder eine “Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt” bzw eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" oder ein Niederlassungsnachweis ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von € 1.000 bis zu € 10.000, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von € 2.000 bis zu € 20.000, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von € 2.000 bis zu € 20.000, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von € 4.000 bis zu € 50.000.Nach der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, leg cit begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht dem Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 3, einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt, noch eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder eine “Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt” bzw eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" oder ein Niederlassungsnachweis ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von € 1.000 bis zu € 10.000, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von € 2.000 bis zu € 20.000, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von € 2.000 bis zu € 20.000, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von € 4.000 bis zu € 50.000. Als nachteilige Folgen illegaler Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften sind insbesondere die Gefahr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden (vor allem durch den Entfall von Steuern, Abgaben sowie Beiträgen zu den Systemen der sozialen Sicherheit, Beschäftigung zu ungesetzlichen Bedingungen) und die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung anzusehen (vgl zB VwGH 19.9.2001, 99/09/0264). Darüber hinaus konterkariert die Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte entgegen den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes die Bemühungen zur Ordnung des heimischen Arbeitsmarktes. Der Unrechtsgehalt der Tat ist daher erheblich. Da gegen den Beschuldigten eine einschlägige Vormerkung wegen einer Übertretung des § 3Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG aufscheint, gelangte der zweite Strafrahmen zur Anwendung.Als nachteilige Folgen illegaler Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften sind insbesondere die Gefahr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden (vor allem durch den Entfall von Steuern, Abgaben sowie Beiträgen zu den Systemen der sozialen Sicherheit, Beschäftigung zu ungesetzlichen Bedingungen) und die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung anzusehen vergleiche zB VwGH 19.9.2001, 99/09/0264). Darüber hinaus konterkariert die Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte entgegen den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes die Bemühungen zur Ordnung des heimischen Arbeitsmarktes. Der Unrechtsgehalt der Tat ist daher erheblich. Da gegen den Beschuldigten eine einschlägige Vormerkung wegen einer Übertretung des Paragraph 3 A, b, s, 1 in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG aufscheint, gelangte der zweite Strafrahmen zur Anwendung.

§ 111

Abs 2 ASVG ist die Ordnungswidrigkeit nach Abs 1 dieser Bestimmung von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von € 730 bis zu € 2.180, im Wiederholungsfall von € 2.180 bis zu € 5.000, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs 1 die Geldstrafe bis auf € 365 herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

Paragraph 111, Absatz 2, ASVG ist die Ordnungswidrigkeit nach Absatz eins, dieser Bestimmung von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von € 730 bis zu € 2.180, im Wiederholungsfall von € 2.180 bis zu € 5.000, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der Paragraphen 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Absatz eins, die Geldstrafe bis auf € 365 herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind. Die gesetzliche Verpflichtung zur Anmeldung von Dienstnehmern schon vor Beginn der Arbeitsleistung soll sicherstellen, dass eine das österreichische Sozialversicherungssystem aushöhlende Schwarzarbeit leichter erkennbar wird, und diese damit erschweren. Den zu beurteilenden Übertretungen des ASVG war sohin ebenfalls ein erheblicher Unrechtsgehalt beizumessen. Als Milderungsgrund war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt zu berücksichtigen. Als erschwerend war die lange Beschäftigungsdauer von mehr als einem Jahr anzusehen. Andere Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Ansatzpunkte für die Anwendung der Bestimmungen der §§ 20 oder 45 Abs 1 Z 4 VStG bzw des letzten Satzes des § 111 Abs 2 ASVG haben sich im Verfahren nicht ergeben bzw kam eine Anwendung dieser Bestimmungen schon aufgrund der langen Beschäftigungsdauer nicht in Betracht.Als Milderungsgrund war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt zu berücksichtigen. Als erschwerend war die lange Beschäftigungsdauer von mehr als einem Jahr anzusehen. Andere Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Ansatzpunkte für die Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 20, oder 45 Absatz eins, Ziffer 4, VStG bzw des letzten Satzes des Paragraph 111, Absatz 2, ASVG haben sich im Verfahren nicht ergeben bzw kam eine Anwendung dieser Bestimmungen schon aufgrund der langen Beschäftigungsdauer nicht in Betracht. Zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen gab der Beschuldigte an, € 1.000 bis € 1.200 im Monat in Verdienen zu bringen, kein Vermögen zu besitzen und für zwei Kinder sorgepflichtig zu sein.Zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen gab der Beschuldigte an, € 1.000 bis € 1.200 im Monat in Verdienen zu bringen, kein Vermögen zu besitzen und für , zwei Kinder sorgepflichtig zu sein. Unter Berücksichtigung der angeführten Kriterien entsprechen die festgesetzten Strafen, die jeweils im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens liegen, sohin den Strafbemessungskriterien des § 19 VStG. Sie erscheinen aus spezialpräventiven Gründen erforderlich, um dem Beschuldigten das Unrecht der Taten vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von weiteren ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Darüber hinaus sind die festgesetzten Strafen auch aus Gründen der Generalprävention geboten.Unter Berücksichtigung der angeführten Kriterien entsprechen die festgesetzten Strafen, die jeweils im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens liegen, sohin den Strafbemessungskriterien des Paragraph 19, VStG. Sie erscheinen aus spezialpräventiven Gründen erforderlich, um dem Beschuldigten das Unrecht der Taten vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von weiteren ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Darüber hinaus sind die festgesetzten Strafen auch aus Gründen der Generalprävention geboten. Die Kostenentscheidungen gründen sich auf die zitierten Gesetzesbestimmungen. Zum Ausspruch der Unzulässigkeit der (ordentlichen) Revision

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 33/2013:Zum Ausspruch der Unzulässigkeit der (ordentlichen) Revision

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 33/2013: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2014:LVwG.7.69.2.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.