des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 28.05.2013, Zahl 30206-114/15/13-2013, 1. des Finanzamtes Salzburg-Land (als Abgabenbehörde
Paragraph 50, Absatz 5, Glücksspielgesetz) jeweils gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 28.05.2013, Zahl 30206-114/15/13-2013,
GVG wird den Beschwerden des Finanzamtes Salzburg-Land zu Spruchpunkt
Paragraph 50, VwGVG wird den Beschwerden des Finanzamtes Salzburg-Land zu Spruchpunkt
Vm mit Abs 3 Glücksspielgesetz (GSpG), BGBl Nr 620/1989 idF BGBl I Nr 111/2010, wird durch die Bezirkshauptmannschaft Hallein wegen des Verdachtes des fortgesetzten Verstoßes gegen § 52 Abs 1 GSpG die Beschlagnahme des in der P.-Tankstelle, S. (Betreiber G.M., W.)
Abs 2 leg cit am 20.03.2013 durch die Finanzpolizei des Finanzamtes Salzburg-Land vorläufig beschlagnahmten Gerätes "afric2go", Seriennummer cccccc, Eigentümerin: C. Automaten Verleih GmbH & Co KG, samt Kellnerschlüssel und Fernbedienung und 4 USB-Sticks angeordnet. Bei dem in Beschlag genommenen Glücksspielgerät handelt es sich um einen Spielautomaten, welcher neben einer herkömmlichen Wechselfunktion von Euro-Banknoten in Euromünzen (€ 1 oder € 2) zusätzlich eine Glücksspielfunktion anbietet. Zusätzlich können Musikstücke abgespielt oder auf USB-Stick kopiert und mitgenommen werden. Durch Drücken der roten Taste ("Musik kopieren/hören") können an einem am Bildschirm angebrachten Display verschiedene Musiktitel ausgewählt werden. Gleichzeitig wird ein Glücksspiel gestartet, dh die auf dem Vordergehäuse aufscheinenden Zahlen (2, 4, 6, 8 oder 20) werden abwechselnd beleuchtet. Wenn der Leuchtstrahl auf einer Zahl stehen bleibt, wird dem Spieler der auf der Zahl dargestellt (mit dem Einsatz multiplizierte) Eurobetrag als Gewinn in Aussicht gestellt. Leuchtet keine Zahl auf, ist der Einsatz verloren. Eine eventuell verbleibende Summe am Kreditguthaben wird durch Drücken der grünen "Rückgabe/Wählen"-Taste in € 1 oder 2 €-Münzen (je nach gewählter Stufe) rückerstattet. Dies für den Fall, dass kein Abhören der Musiktitel erfolgen soll. Der Spieler kann das Ergebnis nicht beeinflussen." "
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit mit Absatz 3, Glücksspielgesetz (GSpG), Bundesgesetzblatt Nr 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 111 aus 2010,, wird durch die Bezirkshauptmannschaft Hallein wegen des Verdachtes des fortgesetzten Verstoßes gegen Paragraph 52, Absatz eins, GSpG die Beschlagnahme des in der P.-Tankstelle, S. (Betreiber G.M., W.)
Paragraph 53, Absatz 2, leg cit am 20.03.2013 durch die Finanzpolizei des Finanzamtes Salzburg-Land vorläufig beschlagnahmten Gerätes "afric2go", Seriennummer cccccc, Eigentümerin: C. Automaten Verleih GmbH & Co KG, samt Kellnerschlüssel und Fernbedienung und 4 USB-Sticks angeordnet. Bei dem in Beschlag genommenen Glücksspielgerät handelt es sich um einen Spielautomaten, welcher neben einer herkömmlichen Wechselfunktion von Euro-Banknoten in Euromünzen (€ 1 oder € 2) zusätzlich eine Glücksspielfunktion anbietet. Zusätzlich können Musikstücke abgespielt oder auf USB-Stick kopiert und mitgenommen werden. Durch Drücken der roten Taste ("Musik kopieren/hören") können an einem am Bildschirm angebrachten Display verschiedene Musiktitel ausgewählt werden. Gleichzeitig wird ein Glücksspiel gestartet, dh die auf dem Vordergehäuse aufscheinenden Zahlen (2, 4, 6, 8 oder 20) werden abwechselnd beleuchtet. Wenn der Leuchtstrahl auf einer Zahl stehen bleibt, wird dem Spieler der auf der Zahl dargestellt (mit dem Einsatz multiplizierte) Eurobetrag als Gewinn in Aussicht gestellt. Leuchtet keine Zahl auf, ist der Einsatz verloren. Eine eventuell verbleibende Summe am Kreditguthaben wird durch Drücken der grünen "Rückgabe/Wählen"-Taste in € 1 oder 2 €-Münzen (je nach gewählter Stufe) rückerstattet. Dies für den Fall, dass kein Abhören der Musiktitel erfolgen soll. Der Spieler kann das Ergebnis nicht beeinflussen." II.
GVG wird der Beschwerde der C. Automaten Verleih GmbH & Co KG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. AB, gegen Spruchpunkt 2. (Gerät WEBAK, Typenbezeichnung Fabolous Casino Games) Folge gegeben und der Beschlagnahmebescheid in diesem Punkt ersatzlos behoben.römisch zwei.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde der C. Automaten Verleih GmbH & Co KG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. AB, gegen Spruchpunkt 2. (Gerät WEBAK, Typenbezeichnung Fabolous Casino Games) Folge gegeben und der Beschlagnahmebescheid in diesem Punkt ersatzlos behoben. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Bezirkshauptmannschaft Hallein hat folgenden Bescheid erlassen: "Durch das Finanzamt Salzburg Land wurde am 20.03.2013 in S., P.-Tankstelle, im Rahmen einer Kontrolle das Gerät "Afric2go" FANr.2 sowie das Gerät Webak" FANr. 1 vorläufig beschlagnahmt. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens ergeht durch die Bezirkshauptmannschaft Hallein als zuständige Behörde in I. Instanz folgender Spruch:"Durch das Finanzamt Salzburg Land wurde am 20.03.2013 in S., P.-Tankstelle, im Rahmen einer Kontrolle das Gerät "Afric2go" FANr.2 sowie das Gerät Webak" FANr. 1 vorläufig beschlagnahmt. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens ergeht durch die Bezirkshauptmannschaft Hallein als zuständige Behörde in römisch eins. Instanz folgender Spruch:
GVG durch eine Einzelrichterin zu treffenden Erkenntnis Folgendes fest:Das Landesverwaltungsgericht Salzburg stellt hiezu in einem
Paragraph 2, VwGVG durch eine Einzelrichterin zu treffenden Erkenntnis Folgendes fest: Auf Grund des Inhaltes des erstinstanzlichen Aktes, unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens und des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung ist von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen: Unbestritten ist die C. Automaten Verleih GmbH 6 Co KG Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Geräte. Herr G.M. ist Betreiber der "P. Service Station", S. und somit jedenfalls Inhaber der beschlagnahmten Geräte. Bei einer Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz durch Organe der Finanzpolizei am 20.03.2013 in S., P.-Tankstelle, wurden die gegenständlichen Geräte vorgefunden und in der Folge beschlagnahmt. Beide Spielgeräte waren zum Zeitpunkt der Kontrolle betriebsbereit aufgestellt und voll funktionsfähig. Die Geräte wurden von den kontrollierenden Beamten katalogisiert, eine umfangreiche Fotodokumentation angefertigt und Testspiele durchgeführt. Eine Spielbeschreibung sowie der Spielablauf wurden in den Grundzügen dokumentiert. Beim Gerät "afric2go" (FA Nr 1) wurde neben der Wechsel- und Musikfunktion auch das im Spruch beschriebene Gewinnspiel durchgeführt. Beim Gerät WEBAK mit der FA Nr 2 auf gegenständlichem Gerät wurde u.a. das virtuelle Walzenspiel "Poker Plus" angeboten. Es ist amtsbekannt, dass mit diesem Spiel Einsätze von mehr als € 10 geleistet werden können. Zur Sache: Zentrale Frage ist nun, ob der Verdacht besteht, dass mit Hilfe der beschlagnahmten Geräte in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen oder gegen eine Bestimmung des § 52 Abs 1 Glücksspielgesetz verstoßen wurde. Zentrale Frage ist nun, ob der Verdacht besteht, dass mit Hilfe der beschlagnahmten Geräte in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen oder gegen eine Bestimmung des Paragraph 52, Absatz eins, Glücksspielgesetz verstoßen wurde. Zum Gerät "afric2go" (FA Nr 1): Bei diesem Gerät konnte neben der Wechsel- und Musikfunktion das im Spruch beschriebene Gewinnspiel durchgeführt werden. Dazu ist festzustellen, dass dieses Gerät grundsätzlich als Wechselautomaten (Scheine in Münzen) verwendet werden kann. Bei kurzem Drücken der roten Taste "Musik kopieren/hören" wurden € 1 bzw € 2 abgezogen und das Gewinn- bzw Glücksspiel begann sofort zu laufen, d.h. es wird ein virtueller Lichtstrahl ohne Zutun des Spielers in Gang gesetzt und beginnen die Zahlen 2, 4, 6, 8 und 20 eines Symbolkreises für etwa drei Sekunden zu blinken. Die in Aussicht gestellten Gewinne waren bei einem Einsatz von einem Euro 2, 4, 6, 8 und 20 Credits. Bei Einsatz von € 2 waren die Gewinne doppelt so hoch. Fällt der Strahl nun auf eine Zahl, hat der Spieler die entsprechende Zahl an Liedern gewonnen. Er kann sich diesen Eurobetrag (entsprechend der Höhe der Zahl) durch längeres Drücken der Rückgabetaste (grüne Taste) ausbezahlen lassen. Wurde das "Blinken" des Lichtstrahls in Bewegung gesetzt, kann der Vorgang vom Spieler selbst nicht mehr unterbrochen oder beeinflusst werden. Leuchtete keine Ziffer auf, hatte man verloren, wobei sich das zu dieser Zeit abgespielte Lied nicht geändert hat. Die rote Taste konnte mehrmals gedrückt werden und wurden jeweils € 1 bzw. € 2 abgezogen und wurde jedes Mal das Gewinnspiel aktiviert. Zu ergänzen ist, dass mit einem angesteckten USB-Stick die Möglichkeit bestand, einige Lieder, welche im Gerät gespeichert sind, beim Kauf eines Liedes bzw eines Spieles am Stick zu speichern. Die Lieder wurden in zufälliger Reihenfolge abgespielt. Zudem besteht die Möglichkeit, die Geräte auf einen 2-Euro-Betrieb umzustellen. Das Gerät verfügt somit neben der Geldwechsel-und Musikboxfunktion (es können zusätzlich Musikstücke abgespielt oder auf USB-Stick kopiert und mitgenommen werden) über die oben näher beschriebene Glücksspielfunktion. Es wird ein Glücksspiel angeboten, dessen Ausgang vom Spieler nicht vorhergesehen oder beeinflusst werden kann. Das über den Gewinn entscheidende Aufleuchten eines Symbols wird vom Gerät selbst herbeigeführt. Was die Eigenschaft dieses Gerätes als Glückspielautomat anbelangt ist es aus Sicht des Verwaltungsgerichtes nicht erheblich, dass das Gerät auch zu Geldwechselzwecken und/oder zur Unterhaltung mit Musikstücken betrieben werden kann, sondern einzig und allein, dass das Gerät jedenfalls auch zu Spielzwecken verwendet werden kann. Daran, dass dies auch möglich ist, besteht aufgrund des oben beschriebenen (und im Zuge der Probebespielung festgestellten) Spielablaufes kein Zweifel. Es kann demnach mit diesem Gerät zumindest ein Spiel durchgeführt werden, dessen Ausgang vom Spieler nicht beeinflusst werden kann, da das über einen Gewinn entscheidende Spielelement - "das Ruhen des Strahles auf einer Zahl" - vom Gerät selbsttätig herbeigeführt wird. Dem Spieler wird also mit diesem Gerät ein Spiel mit einer Gewinnchance geboten, dessen Ausgang nicht vorhersehbar und auch vom Spieler nicht beeinflussbar ist (vgl VwGH vom 28.6.2011, 2011/17/0068, ua).Was die Eigenschaft dieses Gerätes als Glückspielautomat anbelangt ist es aus Sicht des Verwaltungsgerichtes nicht erheblich, dass das Gerät auch zu Geldwechselzwecken und/oder zur Unterhaltung mit Musikstücken betrieben werden kann, sondern einzig und allein, dass das Gerät jedenfalls auch zu Spielzwecken verwendet werden kann. Daran, dass dies auch möglich ist, besteht aufgrund des oben beschriebenen (und im Zuge der Probebespielung festgestellten) Spielablaufes kein Zweifel. Es kann demnach mit diesem Gerät zumindest ein Spiel durchgeführt werden, dessen Ausgang vom Spieler nicht beeinflusst werden kann, da das über einen Gewinn entscheidende Spielelement - "das Ruhen des Strahles auf einer Zahl" - vom Gerät selbsttätig herbeigeführt wird. Dem Spieler wird also mit diesem Gerät ein Spiel mit einer Gewinnchance geboten, dessen Ausgang nicht vorhersehbar und auch vom Spieler nicht beeinflussbar ist vergleiche VwGH vom 28.6.2011, 2011/17/0068, ua). Das Vorbringen der C. Automaten-Verleih GmbH & Co KG, dass kein dem GSpG unterliegendes Gerät vorläge, da der Kunde für den von ihm geleisteten Kaufpreis durch die volle Wiedergabe eines auszuwählenden Musikstückes bzw. die Möglichkeit des Downloads von Liedern jedenfalls eine adäquate Gegenleistung erhalte, ist nicht geeignet, den Glücksspielcharakter des gegenständlichen "afric2go"Gerätes anders zu beurteilen. Was ein derartiger Apparat, der eine Chance auf den Gewinn von Geldbeträgen bietet, dann, wenn in einer Runde kein Geldbetrag gewonnen wurde, anzeigt oder spielt, ist für die Glücksspieleigenschaft des mit dem Apparat angebotenen Spiels nicht von Belang. Eine etwaige Zusatzleistung neben der Anzeige von Gewinn in Geld oder keinem Gewinn in Geld verhindert den Glücksspielcharakter nicht. Es wird durch dieses Gerät nicht einfach für einen Geldbetrag das Abspielen eines Musikstücks angeboten, sondern das Angebot besteht darin, dass entweder ein Musikstück abgespielt wird bzw. downgeloaded werden kann oder der angezeigte Gewinn lukriert werden kann. Mit herkömmlichen Musikboxen lässt sich somit das gegenständliche Gerät nicht vergleichen (vgl. VwGH 16.11.2011, 2011/17/0238).Das Vorbringen der C. Automaten-Verleih GmbH & Co KG, dass kein dem GSpG unterliegendes Gerät vorläge, da der Kunde für den von ihm geleisteten Kaufpreis durch die volle Wiedergabe eines auszuwählenden Musikstückes bzw. die Möglichkeit des Downloads von Liedern jedenfalls eine adäquate Gegenleistung erhalte, ist nicht geeignet, den Glücksspielcharakter des gegenständlichen "afric2go"Gerätes anders zu beurteilen. Was ein derartiger Apparat, der eine Chance auf den Gewinn von Geldbeträgen bietet, dann, wenn in einer Runde kein Geldbetrag gewonnen wurde, anzeigt oder spielt, ist für die Glücksspieleigenschaft des mit dem Apparat angebotenen Spiels nicht von Belang. Eine etwaige Zusatzleistung neben der Anzeige von Gewinn in Geld oder keinem Gewinn in Geld verhindert den Glücksspielcharakter nicht. Es wird durch dieses Gerät nicht einfach für einen Geldbetrag das Abspielen eines Musikstücks angeboten, sondern das Angebot besteht darin, dass entweder ein Musikstück abgespielt wird bzw. downgeloaded werden kann oder der angezeigte Gewinn lukriert werden kann. Mit herkömmlichen Musikboxen lässt sich somit das gegenständliche Gerät nicht vergleichen vergleiche VwGH 16.11.2011, 2011/17/0238). Daran, dass jedenfalls der Verdacht besteht, dass es sich bei gegenständlichem Gerät um eines mit Glücksspieleigenschaften handelt, vermag daher auch das Gutachten des Sachverständigen Marton nichts zu verändern, da anhand der Beschreibung der Probebespielung kein Zweifel daran, dass gegenständliches Gerät Spiele mit Glücksspielcharakter, wie oben beschrieben, anbietet bzw derartige Spiele mit diesem Geräten angeboten wurden. Diese Rechtsmeinung lässt sich auch durch den vorgelegten Bescheid des UVS NÖ vom 23.9.2013 nicht in Zweifel ziehen, zumal diese Entscheidung klar im Widerspruch zur höchstgerichtlichen Rechtsprechung steht. Unabhängig von abzuspielenden Musiktiteln mit diesem Apparat konnte Glücksspiel betrieben werden und konnten laut den Zeugenangaben des Zeugen L. sehr wohl durch Geldeinwurf und Betätigung einer entsprechenden Taste Geldgewinne lukriert werden, sodass feststeht, dass es sich sehr wohl um einen Glücksspielautomaten im Sinne des § 2 Abs 3 GSpG handelt. Diesbezüglich kann auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden, der betreffend solche Geräte, mit denen auch Musikstücke abgespielt werden können, erkennt, dass auch bei dieser Variante des Spielablaufs ein Automat vorliegt, der dem Spieler zufallsabhängig eine Gewinnchance bietet. Der Umstand, welches Musikstück vor dem Weiterspielen eines Benützers des Apparates zur allfälligen Realisierung eines Gewinnes abgespielt wird (und ob es diesbezüglich eine Auswahlmöglichkeit des Spielers gibt oder nicht bzw ob überhaupt ein Musikstück gespielt wird) sowie die Tatsache, dass anstelle der Auszahlung des gewonnenen Geldbetrages einzelne Musikstücke mit USB-Stick heruntergeladen werden können, vermag an dem Umstand, dass dem Spieler die Möglichkeit geboten wird, allenfalls für seinen Einsatz (zufallsabhängig) etwas zu gewinnen, nichts zu ändern (vgl VwGH 27.04.2012, 2011/17/0135). Auch im vorgelegten Gutachten des Sachverständigen M. F. wird dazu ausgeführt, dass eine eventuell verbleibende Summe am Kreditguthaben durch Drücken der grünen "Rückgabe- / Wählentaste" rückerstattet wird. Unabhängig von abzuspielenden Musiktiteln mit diesem Apparat konnte Glücksspiel betrieben werden und konnten laut den Zeugenangaben des Zeugen L. sehr wohl durch Geldeinwurf und Betätigung einer entsprechenden Taste Geldgewinne lukriert werden, sodass feststeht, dass es sich sehr wohl um einen Glücksspielautomaten im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, GSpG handelt. Diesbezüglich kann auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden, der betreffend solche Geräte, mit denen auch Musikstücke abgespielt werden können, erkennt, dass auch bei dieser Variante des Spielablaufs ein Automat vorliegt, der dem Spieler zufallsabhängig eine Gewinnchance bietet. Der Umstand, welches Musikstück vor dem Weiterspielen eines Benützers des Apparates zur allfälligen Realisierung eines Gewinnes abgespielt wird (und ob es diesbezüglich eine Auswahlmöglichkeit des Spielers gibt oder nicht bzw ob überhaupt ein Musikstück gespielt wird) sowie die Tatsache, dass anstelle der Auszahlung des gewonnenen Geldbetrages einzelne Musikstücke mit USB-Stick heruntergeladen werden können, vermag an dem Umstand, dass dem Spieler die Möglichkeit geboten wird, allenfalls für seinen Einsatz (zufallsabhängig) etwas zu gewinnen, nichts zu ändern vergleiche VwGH 27.04.2012, 2011/17/0135). Auch im vorgelegten Gutachten des Sachverständigen M. F. wird dazu ausgeführt, dass eine eventuell verbleibende Summe am Kreditguthaben durch Drücken der grünen "Rückgabe- / Wählentaste" rückerstattet wird. Auf Grund des vorliegenden Spielablaufes geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Spielergebnisse beim beschlagnahmten Gerät ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen und die dargebotenen Spiele somit als Glücksspiele
G zu qualifizieren sind und es sich dabei um Ausspielungen im Sinne des § 2 GSpG handelt. Unbestritten ist, dass für diese Ausspielungen eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt worden ist, sodass von verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG auszugehen ist. Es liegt somit jedenfalls der dringende Verdacht vor, dass vorliegend mit einem Glücksspielautomat fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs 1 GSpG verstoßen wird. Die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme des gegenständlichen Spielautomaten (Eingriffsgegenstände), für den sowohl eine Einziehung (§ 54 GSpG) als auch ein Verfall (§ 52 Abs 3 GSpG) vorgesehen ist, sind somit gegeben.Auf Grund des vorliegenden Spielablaufes geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Spielergebnisse beim beschlagnahmten Gerät ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen und die dargebotenen Spiele somit als Glücksspiele
Paragraph eins, GSpG zu qualifizieren sind und es sich dabei um Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, GSpG handelt. Unbestritten ist, dass für diese Ausspielungen eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt worden ist, sodass von verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG auszugehen ist. Es liegt somit jedenfalls der dringende Verdacht vor, dass vorliegend mit einem Glücksspielautomat fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wird. Die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme des gegenständlichen Spielautomaten (Eingriffsgegenstände), für den sowohl eine Einziehung (Paragraph 54, GSpG) als auch ein Verfall (Paragraph 52, Absatz 3, GSpG) vorgesehen ist, sind somit gegeben. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass, dass im Beschlagnahmeverfahren der begründete Verdacht eines fortgesetzten Verstoßes gegen die Verwaltungsstrafbestimmungen iSd § 52 Abs1 GSpG genügt, im Rahmen des Beschlagnahmeverfahrens "noch keine endgültige und gesicherte rechtliche Beurteilung der einzelnen Spiele erforderlich" ist. Eine abschließende Beurteilung der Spiele und eine abschließende Klärung, ob das beschlagnahmten Gerät tatsächlich ein Glücksspielautomat iSd GSpG ist oder nicht braucht daher im Beschlagnahmeverfahren – anders als in einem allfälligen Verwaltungsstrafverfahren – (noch) nicht getroffen zu werden.Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass, dass im Beschlagnahmeverfahren der begründete Verdacht eines fortgesetzten Verstoßes gegen die Verwaltungsstrafbestimmungen iSd Paragraph 52, Abs1 GSpG genügt, im Rahmen des Beschlagnahmeverfahrens "noch keine endgültige und gesicherte rechtliche Beurteilung der einzelnen Spiele erforderlich" ist. Eine abschließende Beurteilung der Spiele und eine abschließende Klärung, ob das beschlagnahmten Gerät tatsächlich ein Glücksspielautomat iSd GSpG ist oder nicht braucht daher im Beschlagnahmeverfahren – anders als in einem allfälligen Verwaltungsstrafverfahren – (noch) nicht getroffen zu werden. Der Beweisantrag auf Durchführung einer Probebespielung war als Erkundungsbeweis abzuweisen. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die gegenständliche Beschlagnahme sowohl im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung als auch im Zeitpunkt der nunmehrigen Entscheidung rechtmäßig erscheint und war daher den vorliegenden Beschwerden des Finanzamtes Folge zu geben. Zum Gerät "WEBAK" (FA Nr 2): Bei diesem Gerät handelt es sich um einen Automaten, mit dem verschiedene Walzenspiele angeboten wurden, bei denen bei Zusammentreffen mehrerer gleichartiger Symbole in den verschiedenen Walzenreihen ein Gewinn in Aussicht gestellt wurde, wobei der Spieleinsatz variabel gewählt werden konnte und, entsprechend dem Spieleinsatz, ein zugehöriger Gewinn in Aussicht gestellt wurde. Der Spielablauf selbst konnte durch den Spieler nicht beeinflusst werden. Dieses Gerät verfügt über die sogenannte "Gamble-Funktion". Auf dem gegenständlichen Gerät wurde u.a. das Spiel "Poker Plus" angeboten. Im Rahmen einer Probebespielung in einem anderen Verfahren nach dem Glückspielgesetz wurde festgestellt, dass bei dem Spiel "Poker Plus" sich eine mögliche Einsatzhöhe für ein Einzelspiel von € 10,35 mit einer Option für eine weitere Einsatzsteigerung bis zu € 31,05 pro Spiel ergeben hat (UVS-113/51/12-2013 und UVS-113/56/12-2013). Auch vom Vertreter der Abgabenbehörde wurde im Rahmen der Verhandlung bestätigt, dass bei gegenständlichem Spiel Einsätze über € 10 möglich seien. Rechtlich folgt daraus: Nach der neueren Judikatur des VfGH (etwa die Erkenntnisse vom 13.6.213, B 422/213-9, sowie vom 26.6.213, B 63/213-7 und B 423/213-9) gebietet die verfassungskonforme Interpretation des § 52 Abs 2 (iVm § 52 Abs 1 Z 1 GSpG), dass auf den maximal möglichen Einsatz der betriebenen Glücksspielautomaten und nicht auf den jeweils von Spielern in einem bestimmten Tatzeitpunkt tatsächlich geleisteten Einsatz von über oder unter € 10 pro Spiel abgestellt wird. Daraus ergibt sich im Übrigen die Verpflichtung der Verwaltungsstrafbehörde - auch nach Maßgabe der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz
GG und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter
Abs 2 B-VG - stets zu ermitteln, welcher mögliche Höchsteinsatz an einem Glücksspielautomat geleistet werden kann (bzw ob dieser Höchsteinsatz durch die Veranlassung von Serienspiele getätigt werden kann), um derart beurteilen zu können, ob eine Gerichtszuständigkeit
GB oder die Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörden
G besteht.Nach der neueren Judikatur des VfGH (etwa die Erkenntnisse vom 13.6.213, B 422/213-9, sowie vom 26.6.213, B 63/213-7 und B 423/213-9) gebietet die verfassungskonforme Interpretation des Paragraph 52, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG), dass auf den maximal möglichen Einsatz der betriebenen Glücksspielautomaten und nicht auf den jeweils von Spielern in einem bestimmten Tatzeitpunkt tatsächlich geleisteten Einsatz von über oder unter € 10 pro Spiel abgestellt wird. Daraus ergibt sich im Übrigen die Verpflichtung der Verwaltungsstrafbehörde - auch nach Maßgabe der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz
GG und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter
, Absatz 2, B-VG - stets zu ermitteln, welcher mögliche Höchsteinsatz an einem Glücksspielautomat geleistet werden kann (bzw ob dieser Höchsteinsatz durch die Veranlassung von Serienspiele getätigt werden kann), um derart beurteilen zu können, ob eine Gerichtszuständigkeit
Paragraph 168, StGB oder die Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörden
Paragraph 52, Absatz eins, GSpG besteht.
besteht beim Einsatz geringfügiger Beträge eine Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden. Sobald jedoch die Geringfügigkeitsgrenze des § 168 StGB überschritten wird, sind die Strafgerichte zuständig. Die verwaltungsbehördliche Strafzuständigkeit für ein Glücksspielgerät ist dann nicht mehr gegeben, wenn mit diesem Gerät das Veranstalten, Organisieren, Anbieten oder unternehmerisch Zugänglichmachen von verbotenen Ausspielungen mit Einsätzen von über € 10 pro Spiel möglich ist bzw Serienspiele veranlasst werden können. In diesen Fällen ist eine ausschließliche Gerichtszuständigkeit gegeben und besteht auch hinsichtlich der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach dem Glücksspielgesetz keine Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden.
Paragraph 52, besteht beim Einsatz geringfügiger Beträge eine Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden. Sobald jedoch die Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 168, StGB überschritten wird, sind die Strafgerichte zuständig. Die verwaltungsbehördliche Strafzuständigkeit für ein Glücksspielgerät ist dann nicht mehr gegeben, wenn mit diesem Gerät das Veranstalten, Organisieren, Anbieten oder unternehmerisch Zugänglichmachen von verbotenen Ausspielungen mit Einsätzen von über € 10 pro Spiel möglich ist bzw Serienspiele veranlasst werden können. In diesen Fällen ist eine ausschließliche Gerichtszuständigkeit gegeben und besteht auch hinsichtlich der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach dem Glücksspielgesetz keine Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden. Wie sich aus dem oben geschilderten Sachverhalt ergibt, sind bei gegenständlichem Gerät Einsätze von über € 10 möglich. Dies bedeutet, dass sich das strafbare Verhalten in Bezug auf gegenständliches Glücksspielgerät in § 168 StGB erschöpft und eine doppelte Bestrafung wegen derselben Tat nach § 52 Abs 1 Z 1 GSpG und § 168 StGB ausscheidet. Dieser Umstand gilt, wie oben ausgeführt, auch im Hinblick auf die Anordnung der Beschlagnahme nach § 53 GSpG. Damit hat die erstinstanzliche Behörde eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen und ihren Bescheid in diesem Spruchpunkt infolge Unzuständigkeit mit Rechtswidrigkeit belastet, weshalb der Beschwerde der C. Automaten Verleih GmbH & Co KG Folge zu geben war und dieser Spruchpunkt, ungeachtet des übrigen Beschwerdevorbringens, ersatzlos zu beheben ist. Dies bedeutet, dass sich das strafbare Verhalten in Bezug auf gegenständliches Glücksspielgerät in Paragraph 168, StGB erschöpft und eine doppelte Bestrafung wegen derselben Tat nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG und Paragraph 168, StGB ausscheidet. Dieser Umstand gilt, wie oben ausgeführt, auch im Hinblick auf die Anordnung der Beschlagnahme nach Paragraph 53, GSpG. Damit hat die erstinstanzliche Behörde eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen und ihren Bescheid in diesem Spruchpunkt infolge Unzuständigkeit mit Rechtswidrigkeit belastet, weshalb der Beschwerde der C. Automaten Verleih GmbH & Co KG Folge zu geben war und dieser Spruchpunkt, ungeachtet des übrigen Beschwerdevorbringens, ersatzlos zu beheben ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2014:LVwG.10.30.7.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.