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{'item': 'LVwG-4/417/4-2014'}

Obsah (11)§ 28§ 18§ 24§ 8§ 25a§ 3Art 151§ 7§§ 83§ 14§ 11

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum13.02.2014 GeschäftszahlLVwG-4/417/4-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter

§ 28Abs 1 Vw

GVG iVm Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG wird die Berufung (nunmehr Beschwerde) als unbegründet abgewiesen. römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG wird die Berufung (nunmehr Beschwerde) als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wird der Spruch des angefochtenen Bescheids abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat: "Ihre

§ 18

Abs 2 FSG von der Fahrschule H., am 1.7.2013 durch Ausstellung des vorläufigen Führerscheins erteilte Lenkberechtigung für die Klasse AM wird Ihnen

§ 24Abs 1 i

Vm § 3 Abs 1, § 7 und § 25 Führerscheingesetz (FSG) wegen fehlender Verkehrszuverlässigkeit bis zumindest 14.11.2014 entzogen."Ihre

Paragraph 18, Absatz 2, FSG von der Fahrschule H., am 1.7.2013 durch Ausstellung des vorläufigen Führerscheins erteilte Lenkberechtigung für die Klasse AM wird Ihnen

Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 7 und Paragraph 25, Führerscheingesetz (FSG) wegen fehlender Verkehrszuverlässigkeit bis zumindest 14.11.2014 entzogen. Gleichzeitig wird Ihnen

§ 24

Abs 3 FSG angeordnet bis zum Ablauf der Entzugsdauer ein amtsärztliches Gutachten über ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen

§ 8

FSG sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen.Gleichzeitig wird Ihnen

Paragraph 24, Absatz 3, FSG angeordnet bis zum Ablauf der Entzugsdauer ein amtsärztliches Gutachten über ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen

Paragraph 8, FSG sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen. Die Entzugsdauer der Lenkberechtigung endet somit frühestens mit Ablauf des 14.11.2014, nicht jedoch vor Befolgung der Anordnungen

§ 24

Abs 3 FSG."Die Entzugsdauer der Lenkberechtigung endet somit frühestens mit Ablauf des 14.11.2014, nicht jedoch vor Befolgung der Anordnungen

Paragraph 24, Absatz 3, FSG." II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.10.2013 hat die belangte Behörde

§ 3Abs 1 i

Vm § 7 Führerscheingesetz (FSG), dem Ansuchen von Herrn RR AA P., geb. ..., wh. …, um Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse AM keine Folge gegeben und gleichzeitig ausgesprochen, dass ihm bis zum 11.9.2014 keine Lenkberechtigung erteilt werden darf. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.10.2013 hat die belangte Behörde

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Führerscheingesetz (FSG), dem Ansuchen von Herrn RR AA P., geb. ..., wh. …, um Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse AM keine Folge gegeben und gleichzeitig ausgesprochen, dass ihm bis zum 11.9.2014 keine Lenkberechtigung erteilt werden darf. Die belangte Behörde begründet die Versagung der Lenkberechtigung mit Anzeigen der Polizeiinspektion Seekirchen sowie des Stadtpolizeikommandos Salzburg, wonach Herr P. am 27.7.2013 eine Person mit einem Faustschlag ins Gesicht schwer verletzt und am 11.9.2013 eine weitere Person mit der Absicht diese auszurauben überfallen habe. Deshalb sei bei ihm die Verkehrszuverlässigkeit derzeit bis 11.9.2014 nicht gegeben. Der Versagungsbescheid wurde Herrn P. am 15.10.2013 durch Hinterlegung zugestellt. Mit am 25.10.2013 bei der belangten Behörde eingelangtem Schriftsatz vom 23.10.2013 hat Herr P. durch seinen Rechtsvertreter eine fristgerechte Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg (UVS) eingebracht. Er bringt darin im Wesentlichen vor, dass es hinsichtlich der von der belangten Behörde angeführten Straftaten keine rechtskräftige Verurteilung des Berufungswerbers gebe und die Anzeigen alleine für die Annahme eines entsprechenden Sachverhaltes nicht ausreichen würden. Selbst wenn man vom festgestellten Sachverhalt ausgehen würde, sei der prognostizierte Zeitraum für die Wiedererlangung seiner Verkehrszuverlässigkeit von einem Jahr zu hoch bemessen. Da es sich bei ihm um einen Jugendlichen handle, sei im Falle einer Verurteilung mit einer bedingten Strafnachsicht zu rechnen, sodass auch das Strafgericht sicherlich davon ausgehen werde, als es anzunehmen habe, dass in Hinkunft keine strafbaren Handlungen mehr begangen werden könnten. Demzufolge wäre nur eine Prognose hinsichtlich Verkehrszuverlässigkeitserlangung von 3 Monaten jedenfalls zu rechtfertigen. Er beantrage seinem Antrag um die Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse AM stattzugeben in eventu im Fall der Nichterteilung der Lenkberechtigung auszusprechen, dass ihm nur bis 10.1.2014 keine Lenkberechtigung erteilt werden dürfe. Die belangte Behörde hat in weiterer Folge dem UVS mit Schreiben vom 26.11.2013 mitgeteilt, dass mittlerweile festgestellt worden sei, dass mit der Ausstellung des vorläufigen Führerscheines durch die Fahrschule H. am 1.7.2013 Herrn P. die Lenkberechtigung für die Klasse AM

§ 18Abs 2 FSG bereits erteilt worden sei.

Gleichzeitig legte die belangte Behörde eine Anzeige des Landespolizeikommandos Salzburg vom 20.10.2013, wonach der Berufungswerber am 20.10.2013 ein Kleinkraftrad (Mofa) auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr ohne gültige Lenkberechtigung gelenkt habe, sowie einen Bericht des Bezirkspolizeikommandos Salzburg, wonach er zudem am 14.11.2013 auch einen Pkw auf öffentlichen Straßen ohne Lenkberechtigung gelenkt habe, vor.Die belangte Behörde hat in weiterer Folge dem UVS mit Schreiben vom 26.11.2013 mitgeteilt, dass mittlerweile festgestellt worden sei, dass mit der Ausstellung des vorläufigen Führerscheines durch die Fahrschule H. am 1.7.2013 Herrn P. die Lenkberechtigung für die Klasse AM

Paragraph 18, Absatz 2, FSG bereits erteilt worden sei. Gleichzeitig legte die belangte Behörde eine Anzeige des Landespolizeikommandos Salzburg vom 20.10.2013, wonach der Berufungswerber am 20.10.2013 ein Kleinkraftrad (Mofa) auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr ohne gültige Lenkberechtigung gelenkt habe, sowie einen Bericht des Bezirkspolizeikommandos Salzburg, wonach er zudem am 14.11.2013 auch einen Pkw auf öffentlichen Straßen ohne Lenkberechtigung gelenkt habe, vor.

Art 151Abs 51 Z 8 B-VG geht mit 1.

Jänner 2014 die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.

Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht mit 1.

Jänner 2014 die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über. Die vorliegende Berufung von Herrn P. vom 23.10.2013 ist somit als fristgerechte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) zu behandeln. Das Verwaltungsgericht hat in der Beschwerdesache am 10.2.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Dabei wurden die den Beschwerdeführer betreffenden aktuellen Straf- und Verwaltungsstrafregisterauszüge (insb. betreffend das zwischenzeitlich rechtskräftige Urteil des LG Salzburg) verlesen und der Beschwerdeführer zu den Nachtragsanzeigen betreffend die Schwarzfahrten am 20.10.2013 und 14.11.2013 einvernommen. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass er am 20.10.2013 den bei der Post hinterlegten Versagungsbescheid der belangten Behörde noch nicht abgeholt gehabt habe. Er habe sich nach Ablauf der 4-Wochen Frist des vorläufigen Führerscheins auch nicht bei der belangten Behörde erkundigt, was mit seinem Führerschein sei. Zur Fahrt vom 14.11.2013 gab er an, dass er damals von seiner Freundin, die den Pkw ihrer Mutter lenkte, gefragt worden sei, ob er auch einmal fahren möchte. Er habe zunächst verneint, habe später aber dann doch den Pkw von Salzburg nach Eugendorf gelenkt. Fahrpraxis mit einem Pkw habe er keine gehabt. Sein Rechtsvertreter hat in der Verhandlung ausgeführt, dass er sich seit dem Urteil gebessert habe, zwischenzeitig eine Lehre als Lackiertechniker aufgenommen und auch schon an dem ihm im Urteil des LG Salzburg vorgeschriebenen Anti-Aggressions-Training teilgenommen habe. Er habe auch im Gegensatz zu seinem Mitangeklagten den entstandenen Schaden wieder gut gemacht und tue ihm die ganze Sache auch leid. Die Jugendlichkeit des Beschwerdeführers sei bei der Bemessung der Entziehungsdauer mit zu berücksichtigen und davon auszugehen, dass seine Verkehrszuverlässigkeit auf Grund dieser Umstände wieder gegeben sei. Eine fehlende Verkehrszuverlässigkeit sei nur bis 10.1.2014 vorgelegen. Das Verwaltungsgericht hat dazu erwogen: Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid vom 10.10.2013 davon ausgegangen, dass auf Grund der näher angeführten bestimmten Tatsachen vom 27.7.2013 (schwere Körperverletzung - § 7 Abs 2 Z 9 FSG) und 11.9.2013 (versuchter Raub - § 7 Abs 3 Z 10 FSG) beim Beschwerdeführer die Erteilungsvoraussetzung Verkehrszuverlässigkeit im Sinne des § 3 Abs 1 Z 2 iVm § 7 FSG für die von ihm beantragte Lenkberechtigung AM für einen Zeitraum von einem Jahr ab dem zuletzt begangenen Delikt nicht mehr vorliege und hat ihm die am 5.3.2013 beantragte Erteilung der Lenkberechtigung Klasse AM mit dem Ausspruch eines Erteilungsverbotes für diesen Zeitraum versagt. Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid vom 10.10.2013 davon ausgegangen, dass auf Grund der näher angeführten bestimmten Tatsachen vom 27.7.2013 (schwere Körperverletzung - Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 9, FSG) und 11.9.2013 (versuchter Raub - Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 10, FSG) beim Beschwerdeführer die Erteilungsvoraussetzung Verkehrszuverlässigkeit im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7, FSG für die von ihm beantragte Lenkberechtigung AM für einen Zeitraum von einem Jahr ab dem zuletzt begangenen Delikt nicht mehr vorliege und hat ihm die am 5.3.2013 beantragte Erteilung der Lenkberechtigung Klasse AM mit dem Ausspruch eines Erteilungsverbotes für diesen Zeitraum versagt. Nach vorliegender unstrittiger Aktenlage hat der Beschwerdeführer bereits am 24.5.2012 ein Motorfahrrad auf einer öffentlichen Straße gelenkt, ohne im Besitz eines Mopedausweises zu sein, wofür er am 22.6.2012 von der belangten Behörde rechtskräftig nach dem FSG bestraft wurde. Aufgrund seiner aktenkundigen Auffälligkeiten im Verkehrs- und Sozialverhalten wurde bei ihm im Rahmen der Prüfung der gesundheitlichen Eignung

§ 8FSG zu seinem Antrag vom 5.3.2013 auch eine verkehrspsychologische Stellungnahme des Kf

V vom 17.5.2013 eingeholt, welche seine bedingte Eignung zum Lenken eines Mopeds feststellte, wobei die Verkehrspsychologin auf Grund der Persönlichkeitstestung die nötige Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nur mit Einschränkungen als gegeben erachtet hat. Sie hat dazu eine behördliche Verlaufskontrolle und eine Befristung der Lenkberechtigung vorgeschlagen. Die Amtsärztin der belangten Behörde hat in ihrem Gutachten vom 23.5.2013 aufbauend auf die verkehrspsychologische Stellungnahme eine bedingte gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers festgestellt und eine befristete Erteilung der Lenkberechtigung auf 2 Jahre mit amtsärztlicher Nachuntersuchung in 2 Jahren vorgeschlagen. Am 1.7.2013 ist dem Beschwerdeführer sodann von der Fahrschule ZZ ein vorläufiger Führerschein für die Klasse AM ausgestellt worden.Nach vorliegender unstrittiger Aktenlage hat der Beschwerdeführer bereits am 24.5.2012 ein Motorfahrrad auf einer öffentlichen Straße gelenkt, ohne im Besitz eines Mopedausweises zu sein, wofür er am 22.6.2012 von der belangten Behörde rechtskräftig nach dem FSG bestraft wurde. Aufgrund seiner aktenkundigen Auffälligkeiten im Verkehrs- und Sozialverhalten wurde bei ihm im Rahmen der Prüfung der gesundheitlichen Eignung

Paragraph 8, FSG zu seinem Antrag vom 5.3.2013 auch eine verkehrspsychologische Stellungnahme des KfV vom 17.5.2013 eingeholt, welche seine bedingte Eignung zum Lenken eines Mopeds feststellte, wobei die Verkehrspsychologin auf Grund der Persönlichkeitstestung die nötige Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nur mit Einschränkungen als gegeben erachtet hat. Sie hat dazu eine behördliche Verlaufskontrolle und eine Befristung der Lenkberechtigung vorgeschlagen. Die Amtsärztin der belangten Behörde hat in ihrem Gutachten vom 23.5.2013 aufbauend auf die verkehrspsychologische Stellungnahme eine bedingte gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers festgestellt und eine befristete Erteilung der Lenkberechtigung auf 2 Jahre mit amtsärztlicher Nachuntersuchung in 2 Jahren vorgeschlagen. Am 1.7.2013 ist dem Beschwerdeführer sodann von der Fahrschule ZZ ein vorläufiger Führerschein für die Klasse AM ausgestellt worden.

§ 18

Abs 2 FSG ist das Vorliegen der Voraussetzungen zur Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse AM von den Fahrschulen oder Vereinen von Kraftfahrzeugbesitzern, sofern sie im Kraftfahrbeirat vertreten sind, zu überprüfen und im Führerscheinregister einzutragen. Dabei ist auch die Identität des Kandidaten anhand eines Reisepasses oder Personalausweises festzustellen und die Reisepass- oder Personalausweisnummer im Führerscheinregister einzutragen. Der Nachweis der Identität anhand anderer Dokumente kann nur bei der Behörde erfolgen. Sobald die Voraussetzungen

Abs 1 vorliegen, ist von der Fahrschule oder dem Verein ein vorläufiger Führerschein auszustellen. Abweichend von § 13 Abs 1 erster Satz gilt mit der Ausstellung dieses vorläufigen Führerscheines die Lenkberechtigung für die Klasse AM als erteilt.

Paragraph 18, Absatz 2, FSG ist das Vorliegen der Voraussetzungen zur Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse AM von den Fahrschulen oder Vereinen von Kraftfahrzeugbesitzern, sofern sie im Kraftfahrbeirat vertreten sind, zu überprüfen und im Führerscheinregister einzutragen. Dabei ist auch die Identität des Kandidaten anhand eines Reisepasses oder Personalausweises festzustellen und die Reisepass- oder Personalausweisnummer im Führerscheinregister einzutragen. Der Nachweis der Identität anhand anderer Dokumente kann nur bei der Behörde erfolgen. Sobald die Voraussetzungen

Absatz eins, vorliegen, ist von der Fahrschule oder dem Verein ein vorläufiger Führerschein auszustellen. Abweichend von Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz gilt mit der Ausstellung dieses vorläufigen Führerscheines die Lenkberechtigung für die Klasse AM als erteilt. Im vorliegenden Sachverhalt ist aufgrund der Sonderregelung des § 18 Abs 2 FSG davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung der Klasse AM bereits am 1.7.2013 mit der Ausstellung des vorläufigen Führerscheines durch die Fahrschule rechtswirksam erteilt worden ist. Eine Versagung der beantragten Erteilung aufgrund der im vorliegenden Sachverhalt erst nach diesem Zeitpunkt gesetzten bestimmten Tatsachen

§ 7Abs 3 FSG kommt daher nicht mehr in Betracht.

Der im vorliegenden Führerscheinverfahren wesentliche Aspekt der fehlenden Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers wäre von der belangten Behörde vielmehr im Rahmen eines Entziehungsverfahrens

§ 24Abs 1 FSG zu berücksichtigen gewesen.

Indem das FSG in § 24 Abs 1 FSG die Entziehung der Lenkberechtigung ausdrücklich an den Wegfall der Erteilungsvoraussetzungen der Lenkberechtigung rückbindet, bringt es klar zum Ausdruck, dass dem Gesetz ein einheitlicher Begriff der Verkehrszuverlässigkeit zugrunde liegt. Das Verwaltungsgericht hat daher in sinngemäßer Anwendung des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Führerschein(entziehungs)verfahrens von Amts wegen vom Erteilungsverfahren auf ein Entziehungsverfahren

§ 24

Abs 1 FSG zu wechseln, wobei es die Prognoseentscheidung zur Dauer der mangelnden Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers auf Grund aller bis zur Erlassung seiner Entscheidung verwirklichten Tatsachen zu treffen hat (vgl. VwGH 01.07.1999, 99/11/0004 mwN).Im vorliegenden Sachverhalt ist aufgrund der Sonderregelung des Paragraph 18, Absatz 2, FSG davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung der Klasse AM bereits am 1.7.2013 mit der Ausstellung des vorläufigen Führerscheines durch die Fahrschule rechtswirksam erteilt worden ist. Eine Versagung der beantragten Erteilung aufgrund der im vorliegenden Sachverhalt erst nach diesem Zeitpunkt gesetzten bestimmten Tatsachen

Paragraph 7, Absatz 3, FSG kommt daher nicht mehr in Betracht. Der im vorliegenden Führerscheinverfahren wesentliche Aspekt der fehlenden Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers wäre von der belangten Behörde vielmehr im Rahmen eines Entziehungsverfahrens

Paragraph 24, Absatz eins, FSG zu berücksichtigen gewesen. Indem das FSG in Paragraph 24, Absatz eins, FSG die Entziehung der Lenkberechtigung ausdrücklich an den Wegfall der Erteilungsvoraussetzungen der Lenkberechtigung rückbindet, bringt es klar zum Ausdruck, dass dem Gesetz ein einheitlicher Begriff der Verkehrszuverlässigkeit zugrunde liegt. Das Verwaltungsgericht hat daher in sinngemäßer Anwendung des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Führerschein(entziehungs)verfahrens von Amts wegen vom Erteilungsverfahren auf ein Entziehungsverfahren

Paragraph 24, Absatz eins, FSG zu wechseln, wobei es die Prognoseentscheidung zur Dauer der mangelnden Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers auf Grund aller bis zur Erlassung seiner Entscheidung verwirklichten Tatsachen zu treffen hat vergleiche VwGH 01.07.1999, 99/11/0004 mwN). Außer Streit steht, dass der 15-jährige Beschwerdeführer wegen der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid angeführten Straftaten

§§ 83Abs 1, 84 Abs 1 St

GB (schwere Körperverletzung) vom 27.7.2013 und §§ 15, 142 Abs 1 StGB (versuchter Raub) vom 11.9.2013 zwischenzeitlich vom Landesgericht Salzburg mit Urteil vom 12.11.2013 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren unter Anordnung der Bewährungshilfe verurteilt worden ist. Es handelt sich dabei nicht um seine erste strafgerichtliche Verurteilung. Der Beschwerdeführer wurde schon zuvor mit Urteilen des LG Salzburg vom 21.2.2013 und 11.6.2013 wegen zweifachen Einbruchsdiebstahls und wegen Sachbeschädigung rechtskräftig verurteilt.Außer Streit steht, dass der 15-jährige Beschwerdeführer wegen der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid angeführten Straftaten

Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB (schwere Körperverletzung) vom 27.7.2013 und Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB (versuchter Raub) vom 11.9.2013 zwischenzeitlich vom Landesgericht Salzburg mit Urteil vom 12.11.2013 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren unter Anordnung der Bewährungshilfe verurteilt worden ist. Es handelt sich dabei nicht um seine erste strafgerichtliche Verurteilung. Der Beschwerdeführer wurde schon zuvor mit Urteilen des LG Salzburg vom 21.2.2013 und 11.6.2013 wegen zweifachen Einbruchsdiebstahls und wegen Sachbeschädigung rechtskräftig verurteilt. Weiters ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer bereits kurz nach Zustellung des angefochtenen Bescheides (am 15.10.2013 durch Hinterlegung), in dem ihm die Verkehrszuverlässigkeit für ein Jahr aberkannt worden ist, am 20.10.2013 ein Motorfahrrad der Klasse AM auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr und am 14.11.2013 (nur zwei Tage nach dem Urteil des LG Salzburg!) ein Kraftfahrzeug der Klasse B (Pkw) ohne jegliche Fahrpraxis von Salzburg nach Eugendorf lenkte, wobei er bei letzterem Delikt noch versuchte der Anhaltung durch die Polizei durch Missachtung der Anhaltezeichen und Davonfahren mit hohen Tempo zu entgehen. Der Beschwerdeführer wurde wegen der FSG und StVO-Delikte vom 20.10.2013 und vom 14.11.2013 bereits rechtskräftig durch die belangte Behörde bestraft. Der Beschwerdeführer weist im Hinblick auf das unbefugte Lenken eines Motorfahrrades – wie schon oben festgestellt - bereits eine einschlägige Verwaltungsvorstrafe aus dem Jahr 2012 auf. Die angeführten erwiesenen Gerichtsdelikte stellen - wie bereits ausgeführt - bestimmte Tatsachen im Sinne des § 7 Abs 1 und Abs 3 Z 9 und 10 FSG dar. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes bzw. wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse stellt zudem eine bestimmte Tatsache

§ 7Abs 1 und Abs 3 Z 6 FSG dar.

Die angeführten erwiesenen Gerichtsdelikte stellen - wie bereits ausgeführt - bestimmte Tatsachen im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 9 und 10 FSG dar. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes bzw. wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse stellt zudem eine bestimmte Tatsache

Paragraph 7, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 6, FSG dar. Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der Beurteilung der Dauer der fehlenden Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers auch die nach Erlassung des angefochtenen Bescheides von ihm gesetzten Schwarzfahrten vom 20.10.2013 und insb. vom 14.11.2013 zu berücksichtigen. Im Rahmen der Wertung der vom Beschwerdeführer gesetzten bestimmten Tatsachen

§ 7

Abs 4 FSG ist zunächst zu den Gerichtsdelikten auszuführen, dass das behauptete Wohlverhalten auf Grund des seither verstrichenen kurzen Zeitraumes nicht ins Gewicht fällt. Auch die Verurteilung "nur" zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten führt nicht dazu, dass der Beschwerdeführer dadurch wieder als verkehrszuverlässig anzusehen ist. Wesentlich sind jedenfalls die Art der Taten, seine Person, der Grad seiner Schuld, sein Vorleben und sein Verhalten nach der Tat. Dazu ist zunächst auszuführen, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht unbescholten war, nach unbestrittener Aktenlage (s. die Abschlussberichte der Landespolizeidirektion Salzburg im Führerscheinakt) das Körperverletzungsdelikt ohne ersichtlichen Grund an einer ihm nicht näher bekannten Person begangen und das Raubdelikt nur deshalb nicht vollendet hat, da sich das Opfer ihm und seinem Mittäter durch Gegenwehr entziehen und flüchten konnte. Nach diesen Taten sind zwar keine weiteren führerscheinrelevanten Gerichtsdelikte des Beschwerdeführers aktenkundig geworden, er setzte aber nur ein bzw. zwei Monate später die oben angeführten schwerwiegenden führerscheinrelevanten Verwaltungsübertretungen, wobei das nur wenige Tage nach dem strafgerichtlichen Urteil erfolgte Lenken eines Pkws (mit im Fahrzeug befindlichen weiteren Personen) am 14.11.2013 ohne Lenkberechtigung und ohne jegliche Fahrpraxis von Salzburg nach Eugendorf mit anschließendem Versuch sich der Anhaltung durch Davonfahren im hohen Tempo zu entziehen als besonders gefährlich im Sinne des § 7 Abs 4 FSG zu werten ist. Als zusätzlich verwerflich ist auch die aktenkundige einschlägige Verwaltungsstrafvormerkung aus dem Jahr 2012 wegen unbefugten Lenkens eines Motorfahrrades zu werten. Zugunsten des Beschwerdeführers ist im Rahmen der Wertung nur sein Alter und die mit dem Reifeprozess hoffentlich zu erwartende Einstellungsänderung anzuführen. Im Rahmen der Wertung der vom Beschwerdeführer gesetzten bestimmten Tatsachen

Paragraph 7, Absatz 4, FSG ist zunächst zu den Gerichtsdelikten auszuführen, dass das behauptete Wohlverhalten auf Grund des seither verstrichenen kurzen Zeitraumes nicht ins Gewicht fällt. Auch die Verurteilung "nur" zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten führt nicht dazu, dass der Beschwerdeführer dadurch wieder als verkehrszuverlässig anzusehen ist. Wesentlich sind jedenfalls die Art der Taten, seine Person, der Grad seiner Schuld, sein Vorleben und sein Verhalten nach der Tat. Dazu ist zunächst auszuführen, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht unbescholten war, nach unbestrittener Aktenlage (s. die Abschlussberichte der Landespolizeidirektion Salzburg im Führerscheinakt) das Körperverletzungsdelikt ohne ersichtlichen Grund an einer ihm nicht näher bekannten Person begangen und das Raubdelikt nur deshalb nicht vollendet hat, da sich das Opfer ihm und seinem Mittäter durch Gegenwehr entziehen und flüchten konnte. Nach diesen Taten sind zwar keine weiteren führerscheinrelevanten Gerichtsdelikte des Beschwerdeführers aktenkundig geworden, er setzte aber nur ein bzw. zwei Monate später die oben angeführten schwerwiegenden führerscheinrelevanten Verwaltungsübertretungen, wobei das nur wenige Tage nach dem strafgerichtlichen Urteil erfolgte Lenken eines Pkws (mit im Fahrzeug befindlichen weiteren Personen) am 14.11.2013 ohne Lenkberechtigung und ohne jegliche Fahrpraxis von Salzburg nach Eugendorf mit anschließendem Versuch sich der Anhaltung durch Davonfahren im hohen Tempo zu entziehen als besonders gefährlich im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, FSG zu werten ist. Als zusätzlich verwerflich ist auch die aktenkundige einschlägige Verwaltungsstrafvormerkung aus dem Jahr 2012 wegen unbefugten Lenkens eines Motorfahrrades zu werten. Zugunsten des Beschwerdeführers ist im Rahmen der Wertung nur sein Alter und die mit dem Reifeprozess hoffentlich zu erwartende Einstellungsänderung anzuführen. Insgesamt wiegen die näher angeführten bestimmten Tatsachen aber so schwer, dass das Verwaltungsgericht die Wiedererlangung seiner Verkehrszuverlässigkeit frühestens ein Jahr ab Begehung der letzten bestimmten Tatsache prognostiziert. Wäre nicht das jugendliche Alter des Beschwerdeführers und damit - wie bereits ausgeführt - mit dem Reifeprozess hoffentlich noch eine Einstellungsänderung des Beschwerdeführers zu erwarten, müsste von einer wesentlich längeren Dauer seiner Verkehrszuverlässigkeit ausgegangen werden. In Anbetracht der aktenkundigen wiederholten Fahrten ohne Lenkberechtigung durch den Beschwerdeführer und der erwähnten verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 17.5.2013 erscheint für das Verwaltungsgericht jedenfalls auch eine Überprüfung seiner Bereitschaft zur Verkehrsanpassung unter Berücksichtigung seines bis dahin gesetzten Verhaltens vor Ablauf der Entzugsdauer für geboten, weshalb gleichzeitig auch

§ 24

Abs 3 FSG die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer neuen verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen ist.In Anbetracht der aktenkundigen wiederholten Fahrten ohne Lenkberechtigung durch den Beschwerdeführer und der erwähnten verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 17.5.2013 erscheint für das Verwaltungsgericht jedenfalls auch eine Überprüfung seiner Bereitschaft zur Verkehrsanpassung unter Berücksichtigung seines bis dahin gesetzten Verhaltens vor Ablauf der Entzugsdauer für geboten, weshalb gleichzeitig auch

Paragraph 24, Absatz 3, FSG die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer neuen verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen ist. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere da zum amtswegigen Wechsel vom Erteilungsverfahren der Lenkberechtigung in das Entziehungsverfahren durch das Verwaltungsgericht (bzw. bis 31.12.2013 durch die Berufungsbehörde) eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere da zum amtswegigen Wechsel vom Erteilungsverfahren der Lenkberechtigung in das Entziehungsverfahren durch das Verwaltungsgericht (bzw. bis 31.12.2013 durch die Berufungsbehörde) eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Hingewiesen wird, dass

§ 14

TP 6 Abs 1 Gebührengesetz die Beschwerde einer festen Eingabegebühr von € 14,30 unterliegt.

§ 11

Abs 1 Gebührengesetz entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Zustellung dieses Erkenntnisses.Hingewiesen wird, dass

Paragraph 14, TP 6 Absatz eins, Gebührengesetz die Beschwerde einer festen Eingabegebühr von € 14,30 unterliegt.

Paragraph 11, Absatz eins, Gebührengesetz entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Zustellung dieses Erkenntnisses. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2014:LVwG.4.417.4.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.