RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum03.03.2014 GeschäftszahlLVwG-3/39/2-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Thomas Thaller über die Beschwerde von Herrn Mag. HH H. und Frau Mag. CC H., beide vertreten durch die P. Rechtsanwälte, …, gegen den Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde ... vom 17.12.2013, Zahl BA/xxxx/2009, (mitbeteiligte Partei: R. Ges.m.b.H.) zu Recht e r k a n n t: I.römisch eins. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Bürgermeister der Gemeinde ... hat mit Bescheid vom 09.07.2009, Zahl BA xxxx/09, über Ansuchen der R. Ges.m.b.H., ..., die baupolizeiliche Bewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage bestehend aus zwei Wohnobjekten mit zusammen 17 Wohnungen auf Parzelle ... KG ... erteilt. Mit Ansuchen vom 16.10.2012 beantragte die R. Ges.m.b.H. unter Vorlage von Austauschplänen bei der Gemeinde ... die baubehördliche Bewilligung zur abgeänderten Ausführung der Baubewilligung vom 09.07.2009. Die dazu eingereichte Austauschplanung enthält diverse Änderungen zum bewilligten Einreichplan aus dem Jahr 2009 betreffend beide Baukörper, darunter auch wesentliche Änderungen im Bereich des Kellergeschosses des Objektes Süd (Erweiterung durch einen Zubau an der Bergseite, Änderung der zu den Wohnungen gehörigen Abstellräume). Mit Schreiben vom 15.04.2013 teilte der Rechtsvertreter der beiden Wohnungseigentümer Mag. CC H. und Mag. HH H. der Baubehörde (Bürgermeister der Gemeinde ...) Folgendes mit:Mit Schreiben vom 15.04.2013 teilte der Rechtsvertreter der beiden Wohnungseigentümer , Mag. CC H. und Mag. HH H. der Baubehörde (Bürgermeister der Gemeinde ...) Folgendes mit: "Sehr geehrter Herr Bürgermeister! Eingangs zeige ich an, dass unsere Kanzlei die Ehegatten Mag. CC und Mag. HH H., S.weg 605/1, ..., rechtsfreundlich vertritt. Unsere Mandanten sind Wohnungseigentümer des Top 1 in der Wohnanlage S.weg xx/yy in ... samt Abstellraum AR Top S/1 sowie des Tiefgaragenstellplatzes TG1, welche von der Firma R. GmbH errichtet wurden und im beigeschlossenen Parifizierungsplan (Beilage 1) in grüner Farbe dargestellt sind. Neben einer Reihe von Mängeln, die direkt bei der R. GmbH geltend gemacht werden, ist wesentlicher Mangel die Ausführung des Abstellraumes, welcher von der Tiefgarage derzeit nur durch ein Gitter abgetrennt und nur über eine Tür in dieser Gitterwand von der Garage aus zugänglich ist. Im Austauschplan zum Einreichplan (Beilage 2) ist zwar noch die Prüfung der Zulässigkeit einer Gitterwand angemerkt, die dann allerdings in dieser Form zur Ausführung gelangt ist. Abgesehen von der planerischen Unsinnigkeit, dass bei entsprechend dicht heran geparkten Fahrzeugen ein Zugang zum Abstellraum mit Schachteln oder Kisten gar nicht möglich ist und der Stellplatz vor der Türe auch nicht meinen Mandanten zugeordnet ist, entspricht der Zugang von der Garage und die Ausführung der Trennwände jedenfalls nicht den Bestimmungen nach dem Bautechnikgesetz und der Garagenverordnung. Meine Mandanten haben mir mitgeteilt, dass im Bauakt eine Stellungnahme der Landesstelle für Brandverhütung aufliegen soll, wonach die Herstellung der Wände zwischen den Kellerabteilen und der Tiefgarage in der Qualifikation EI 90 und die Herstellung der Zugangstür in der Qualifikation EI2 30C auszuführen wäre. Diese Auflagen lassen aber unberücksichtigt, dass es sich um keine Kleingarage handelt und der Abstellraum nicht als Zubehörfläche des Tiefgaragenstellplatzes TG 1, sondern als Zubehörfläche der Wohnung meiner Mandanten, S1, ausgewiesen ist und es sich damit um einen "nicht zur Garage gehörenden Raum" handelt, in dem auch die Lagerung von Lebensmitteln möglich sein muss. Demnach wären die Trennwände zur Garage, in der gesundheitsschädliche oder belästigende Gase auftreten können, nach § 10 Abs. 3 BauTG ausreichend gasdicht auszuführen und die Verbindung zur Garage nur durch ausreichend belüftete Sicherheitsschleusen zulässig.Diese Auflagen lassen aber unberücksichtigt, dass es sich um keine Kleingarage handelt und der Abstellraum nicht als Zubehörfläche des Tiefgaragenstellplatzes TG 1, sondern als Zubehörfläche der Wohnung meiner Mandanten, S1, ausgewiesen ist und es sich damit um einen "nicht zur Garage gehörenden Raum" handelt, in dem auch die Lagerung von Lebensmitteln möglich sein muss. Demnach wären die Trennwände zur Garage, in der gesundheitsschädliche oder belästigende Gase auftreten können, nach Paragraph 10, Absatz 3, BauTG ausreichend gasdicht auszuführen und die Verbindung zur Garage nur durch ausreichend belüftete Sicherheitsschleusen zulässig. Aus unserer Sicht kann daher ein gesetzeskonformer Zustand nur dadurch hergestellt werden, dass der Zugang zum Abstellraum meiner Mandanten - so wie auch zu den anderen Abstellräumen - vom angrenzenden Gang aus hergestellt wird. Wir werden daher die R. GmbH auffordern, den mangelfreien Zustand herzustellen." Mit Bescheid vom 08.07.2013, Zahl BA xxxx/2009, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde ... als Baubehörde erster Instanz auf Ansuchen der R. Ges.m.b.H. vom 16.10.2012 die nachträgliche baubehördliche Bewilligung zur abgeänderten Ausführung der mit Bescheid vom 09.07.2009 erteilten Bewilligung für die Objekte S.weg xx und yy auf Grundstück ... KG … nach Maßgabe des näher bezeichneten Austauschplanes und der technischen Beschreibung vom 10.10.2012 unter Vorschreibung von zusätzlichen Auflagen. Mit Bescheid vom 08.07.2013, Zahl BA xxxx/2009, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde , ... als Baubehörde erster Instanz auf Ansuchen der R. Ges.m.b.H. vom 16.10.2012 die nachträgliche baubehördliche Bewilligung zur abgeänderten Ausführung der mit Bescheid vom 09.07.2009 erteilten Bewilligung für die Objekte S.weg xx und yy auf Grundstück ... KG … nach Maßgabe des näher bezeichneten Austauschplanes und der technischen Beschreibung vom 10.10.2012 unter Vorschreibung von zusätzlichen Auflagen. Mit Schriftsatz vom 12.08.2013 haben die Wohnungseigentümer Mag. CC H. und Mag. HH H. durch ihre Rechtsvertretung Berufung gegen den - ihnen am 30.07.2013 zugegangen - Baubewilligungsbescheid vom 08.07.2013 erhoben. Sie beantragen darin den nachträglichen Baubewilligungsbescheid vom 08.07.2013 dahingehend abzuändern, dass die baubehördliche Bewilligung nur unter der Auflage erteilt werde, dass zwischen dem Abstellraum der Antragsteller und der Tiefgarage eine Abtrennung durch eine Wand in der Qualifikation EI 90 ohne Öffnung und der Zugang zum Abstellraum Top S/1 im Kellergeschoss Süd über den nördlich an den Abstellraum angrenzenden Aufschließungsgang für Kellerräume hergestellt werde. Die Gemeindevertretung der Gemeinde ... hat nach Beschlussfassung am 16.12.2013 mit Berufungsbescheid vom 17.12.2013, Zahl BA/xxxx/2009, die Berufung der Wohnungseigentümer Mag. CC H. und Mag. HH H. mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde den Rechtsvertretern der Berufungswerber am 20.12.2013 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 27.01.2014 (bei der Gemeinde ... eingelangt am 29.01.2014) haben Herr Mag. HH H. und Frau Mag. CC H. durch ihre Rechtsvertretung eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) erhoben und darin den Ausspruch der belangten Behörde, dass die Berufung der Beschwerdeführer als unzulässig zurückgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und hilfsweise wegen wesentlicher Verfahrensmängel angefochten. Sie vertreten die Rechtsansicht, dass die R. Ges.m.b.H. die Baubewilligung als damalige Grundeigentümerin nicht unabhängig vom damaligen Eigentümer beantragt habe und mit der Veräußerung des Eigentums auch ihre damit verbundenen Rechte als Bauherr an die Rechtsnachfolger übertragen habe. Mit Erwerb des Eigentums seien die Beschwerdeführer als Erwerber damit auch in die Rechte des Bauherrn und Bewilligungswerbers eingetreten und sei die R. Ges.m.b.H. ab der Eigentumsübertragung nicht mehr Bauherr, sondern nur noch reiner Werkunternehmer bzw Gewährleistungsschuldner der Eigentümer. Die Beschwerdeführer seien durch den Erwerb des Eigentums als Rechtsnachfolger der R. Ges.m.b.H. auch in die Rechte des Bauherrn und Bewilligungswerbers eingetreten und haben damit auch die Parteistellung im Baubewilligungsverfahren erworben. Sie haben in ihrem Schreiben vom 15.04.2013 hinreichend zu erkennen gegeben, dass sie in das anhängigen Bewilligungsverfahren als Partei eintreten wollen und sei der Baubehörde bewusst gewesen, dass sie auf eine andere Baubewilligung zum Abstellraum abzielen. Die Nichtzuerkennung der Parteistellung im Berufungs- und Bewilligungsverfahren werde hilfsweise auch als wesentlicher Verfahrensmangel geltend gemacht. Sie beantragen, das Landesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde ... vom 17.12.2013
- a)dahingehend abändern, dass die Parteistellung der Beschwerdeführer im Verfahren anerkannt und der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde ... vom 08.07.2013 dahingehend stattgegeben werde, dass die nachträgliche baubehördliche Bewilligung nur unter der Auflage erteilt werde, dass zwischen dem Abstellraum der Antragsteller und der Tiefgarage eine Abtrennung durch eine Wand in der Qualifikation EI 90 ohne Öffnung und der Zugang zum Abstellraum Top/S1 im Kellergeschoss Süd über den nördlich an den Abstellraum angrenzenden Aufschließungsgang für Kellerräume hergestellt werdein eventudahingehend abändern, dass die Parteistellung der Beschwerdeführer im Verfahren anerkannt und der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde ... vom 08.07.2013 dahingehend stattgegeben werde, dass die nachträgliche baubehördliche Bewilligung nur unter der Auflage erteilt werde, dass zwischen dem Abstellraum der Antragsteller und der Tiefgarage eine Abtrennung durch eine Wand in der Qualifikation EI 90 ohne Öffnung und der Zugang zum Abstellraum Top/S1 im Kellergeschoss Süd über den nördlich an den Abstellraum angrenzenden Aufschließungsgang für Kellerräume hergestellt werde, in eventu
- b)aufheben, der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 08.07.2013 stattgeben und das Verfahren zur neuerlichen Verhandlung und Bescheiderlassung an den Bürgermeister der Gemeinde ... als Baubehörde erster Instanz zurückverweisen. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Der angefochtene Bescheid wurde den Beschwerdeführern am 20.12.2013 zugestellt. Die Vorstellungsfrist war somit mit Ende des 31.12.2013 noch nicht abgelaufen. Es sind daher § 3 Abs 1 und Abs 4 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) anzuwenden, sodass die Einbringung der Beschwerde am 29.01.2014 bei der Gemeinde ... rechtzeitig ist. Der angefochtene Bescheid wurde den Beschwerdeführern am 20.12.2013 zugestellt. Die Vorstellungsfrist war somit mit Ende des 31.12.2013 noch nicht abgelaufen. Es sind daher Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 4, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) anzuwenden, sodass die Einbringung der Beschwerde am 29.01.2014 bei der Gemeinde ... rechtzeitig ist. Die Beschwerdeführer reklamieren für sich im vorliegenden von der R. Ges.m.b.H. beantragten Baubewilligungsverfahren betreffend nachträgliche Änderungen der auf Grundstück ... KG ... im Jahr 2009 baubewilligten Objekte eine Parteistellung. Außer Streit steht, dass die Beschwerdeführer Miteigentümer (mit insgesamt jeweils 145/2738 Anteilen) am Grundstück ... sind. Mit ihren Eigentumsanteilen ist laut Grundbuch die Begründung von Wohnungseigentum an der im südlichen Wohnhaus (S.weg
- yy)gelegenen Wohnung Top S/1 samt Garten G S/1, Kellerabteil AR S/1, Tiefgaragenplatz TG 1 und Kfz-Abstellplatz im Freien P 20 verbunden. Gemäß § 7 Salzburger Baupolizeigesetz (im Folgenden BauPolG) kommt im Baubewilligungsverfahren gemäß § 2 Abs 1 Z 1 leg cit neben dem Bewilligungswerber nur den in § 7 Abs 1 lit a BauPolG näher angeführten Nachbarn eine Parteistellung zu. Gemäß Paragraph 7, Salzburger Baupolizeigesetz (im Folgenden BauPolG) kommt im Baubewilligungsverfahren gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, leg cit neben dem Bewilligungswerber nur den in Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, BauPolG näher angeführten Nachbarn eine Parteistellung zu. Aus § 7 Abs 1a BauPolG ergibt sich, wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, dass dem vom Antragsteller verschiedenen Grundeigentümer eine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren nicht zukommt (siehe insbesondere das von der belangten Behörde zitierte VwGH Erkenntnis vom 23.11.2010, 2007/06/0114 mwN).Aus Paragraph 7, Absatz eins a, BauPolG ergibt sich, wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, dass dem vom Antragsteller verschiedenen Grundeigentümer eine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren nicht zukommt (siehe insbesondere das von der belangten Behörde zitierte VwGH Erkenntnis vom 23.11.2010, 2007/06/0114 mwN). Der Rechtsansicht der Beschwerdeführer, dass auf Grund des zwischenzeitig von der mitbeteiligten Partei an sie erfolgten Eigentumsübergangs der angeführten Miteigentumsanteile (mit Begründung von Wohnungseigentum) sie als Rechtsnachfolgerin der R. Ges.m.b.H. automatisch auch in der Rechtsstellung der R. Ges.m.b.H. als Antragstellerin (Bewilligungswerberin) im gegenständlichen Bauverfahren nachrücken, ist entgegenzuhalten, dass das BauPolG eine Bindung der Antragstellung für ein Baubewilligungsverfahren nach § 2 Abs 1 leg cit an den Grundeigentümer nicht kennt. Es ist auch dem Nichteigentümer des betroffenen Grundstückes gestattet ein derartiges Baubewilligungsansuchen - unbeschadet der dinglichen Wirkung einer Baubewilligung - einzubringen. Andernfalls wäre die Bestimmung des § 7 Abs 1a BauPolG überflüssig. Der Rechtsansicht der Beschwerdeführer, dass auf Grund des zwischenzeitig von der mitbeteiligten Partei an sie erfolgten Eigentumsübergangs der angeführten Miteigentumsanteile (mit Begründung von Wohnungseigentum) sie als Rechtsnachfolgerin der R. Ges.m.b.H. automatisch auch in der Rechtsstellung der R. Ges.m.b.H. als Antragstellerin (Bewilligungswerberin) im gegenständlichen Bauverfahren nachrücken, ist entgegenzuhalten, dass das BauPolG eine Bindung der Antragstellung für ein Baubewilligungsverfahren nach Paragraph 2, Absatz eins, leg cit an den Grundeigentümer nicht kennt. Es ist auch dem Nichteigentümer des betroffenen Grundstückes gestattet ein derartiges Baubewilligungsansuchen - unbeschadet der dinglichen Wirkung einer Baubewilligung - einzubringen. Andernfalls wäre die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins a, BauPolG überflüssig. Im Übrigen hat die belangte Behörde auch zutreffend darauf hingewiesen, dass nach der höchstgerichtlichen Judikatur der Eintritt eines Rechtsnachfolgers in die Parteistellung des ursprünglichen Bewilligungswerbers nur dann in Betracht käme, wenn eine besondere Eintrittserklärung vorliegt. Unbeschadet davon, dass im vorliegenden Sachverhalt schon im Hinblick auf den umfassenden Baubewilligungsantrag der R. Ges.m.b.H. vom 16.10.2012 eine Rechtsnachfolge der Beschwerdeführer (als bloße Miteigentümer von jeweils 145/2738 Miteigentumsanteilen) nicht ableitbar ist, kann aus dem von den Beschwerdeführern ins Treffen geführten Schreiben vom 15.04.2013 an den Bürgermeister eine derartige Eintrittserklärung nicht gesehen werden. In diesem Schreiben weisen die Beschwerdeführer nur auf einen aus ihrer Sicht bestehenden Mangel bei der Ausführung des ihrem Wohnungseigentum zugeordneten Abstellraumes hin, wobei sie diesbezüglich eine Mängelbehebungsaufforderung an ihren Veräußerer (R. Ges.m.b.H.) ankündigen. Das Verwaltungsgericht kann daher in der Zurückweisung der Berufung der Beschwerdeführer mangels Parteistellung im vorliegenden Baubewilligungsverfahren keine Rechtswidrigkeit erkennen. Die Berufung ist daher als unbegründet abzuweisen. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte ungeachtet des Antrages der Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, da schon die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt.Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte ungeachtet des Antrages der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da schon die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt. Bei der Beurteilung, ob den Beschwerdeführern als Miteigentümer des betroffenen Grundstückes im vorliegenden Baubewilligungsverfahren eine Parteistellung zukommt, handelt es sich um die Lösung einer Rechtsfrage. Es ist daher nicht ersichtlich, in wie weit eine mündliche Erörterung dieser Frage eine weitere Klärung hätte erwarten lassen. Auch Art 6 EMRK bzw Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen einem Absehen von der mündlichen Verhandlung nicht entgegen, zumal die Erteilung der Baubewilligung an die mitbeteiligte Partei "civil rights" der Beschwerdeführer nicht berührt und insbesondere nicht in ihr Eigentumsrecht eingreift (vgl. VwGH 03.10.2008, 2007/10/0266; 27.08.2013, 2013/06/0126). Den Beschwerdeführern steht für die Geltendmachung ihrer Rechte aus dem Kaufvertrag mit der mitbeteiligten Partei ohnehin der Rechtsweg an die ordentlichen Zivilgerichte offen.Bei der Beurteilung, ob den Beschwerdeführern als Miteigentümer des betroffenen Grundstückes im vorliegenden Baubewilligungsverfahren eine Parteistellung zukommt, handelt es sich um die Lösung einer Rechtsfrage. Es ist daher nicht ersichtlich, in wie weit eine mündliche Erörterung dieser Frage eine weitere Klärung hätte erwarten lassen. Auch Artikel 6, EMRK bzw Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen einem Absehen von der mündlichen Verhandlung nicht entgegen, zumal die Erteilung der Baubewilligung an die mitbeteiligte Partei "civil rights" der Beschwerdeführer nicht berührt und insbesondere nicht in ihr Eigentumsrecht eingreift vergleiche VwGH 03.10.2008, 2007/10/0266; 27.08.2013, 2013/06/0126). Den Beschwerdeführern steht für die Geltendmachung ihrer Rechte aus dem Kaufvertrag mit der mitbeteiligten Partei ohnehin der Rechtsweg an die ordentlichen Zivilgerichte offen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, , B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2014:LVwG.3.39.2.2014