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{'item': 'LVwG-3/33/7-2014'}

Obsah (11)§ 28§ 25a§ 39Art 132§ 36§ 5§ 2§ 62§ 63Art 131§ 20

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum12.03.2014 GeschäftszahlLVwG-3/33/7-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter M

§ 28Abs 1 Vw

GVG iVm § 5 Abs 2 VwGbk-ÜG wird die Beschwerde (vormals Berufung) als unbegründet abgewiesen, sofern darin aber eine nicht genehmigungsfähige Unterschreitung der Raumhöhen geltend gemacht wird, als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, VwGbk-ÜG wird die Beschwerde (vormals Berufung) als unbegründet abgewiesen, sofern darin aber eine nicht genehmigungsfähige Unterschreitung der Raumhöhen geltend gemacht wird, als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Ansuchen vom 18.12.2006 haben J. und C. E. bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung die Genehmigung für den Betrieb einer Gaststätte (Campingplatzbuffet) samt Gastgarten in einem Teil des bereits bestehenden "H.hauses" auf dem Grundstück Nr xxx, GB ..., Gemeinde ... beantragt. Im am 8.1.2007 bei der Behörde eingelangtem Ansuchen wird das Vorhaben als "Herstellung der rechtlichen Basis für Weiterbetrieb nach Betriebsübernahme" beschrieben. Nach der beiliegenden Betriebsbeschreibung soll für den Weiterbetrieb des bereits seit 10 Jahren auf dem H.gut in ZZ bestehenden Campingplatzbuffets mit offenem Getränkeausschank und der Verabreichung einfach zubereiteter Speisen die rechtliche Basis hergestellt werden. Der Buffetraum von 23,4 m² mit 14 Sitzplätzen sei mit einer Schankanlage für Getränke mit Kühlpult sowie mit einer Tiefkühltruhe für verschiedene Eissorten ausgestattet. Eine ca 6 m² große Küche diene der Zubereitung von einfachen Gerichten. Außerdem gebe es einen an den Gastronomieraum angrenzenden Wirtschaftsraum mit Tiefkühlgeräten sowie Pizza- und Brotbacköfen im Ausmaß von 13,5 m². Im überdachten Gastgarten und unter Sonnenschirmen direkt im Anschluss an das Gebäude seien Sitzgelegenheiten für ca 40 Gäste vorgesehen. Darüber hinaus sei der Gastgarten unterhalb der alten Linde mit ca 30 Sitzplätzen ausgestattet. Die Widmung laut Flächenwidmungsplan sei Dorfgebiet und im Anschluss daran "Grünland-Erholung" bzw "Grünland-Campingplatz". Der Betriebsbeschreibung sind die Einreichpläne vom 31.7.2006 sowie eine Geräteauflistung angeschlossen. Die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung hat für den 23.1.2007 eine mündliche Verhandlung für die beantragte Erteilung einer gewerbebehördlichen Genehmigung einer Betriebsanlage im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 359b GewO sowie für die beantragte Änderung der Art des Verwendungszweckes von Stube in Stüberl, Küche und Wirtschaftsraum anberaumt. Die nunmehrige Beschwerdeführerin Mag. G. A. ist Eigentümerin der nördlich bzw westlich unmittelbar an das Baugrundstück und das verfahrensgegenständliche alte Bauernhaus angrenzenden Grundstücke vvv und www/

  1. Sie ist zur Verhandlung nicht geladen worden. In der mündlichen Verhandlung sind seitens des bautechnischen Amtssachverständigen und seitens des gewerbetechnischen Amtssachverständigen Befund und Gutachten zum eingereichten Projekt erstattet worden. Dabei haben die Amtssachverständigen zusammenfassend festgestellt, dass unter Betrachtung der gegebenen örtlichen Verhältnisse und der Größe und Art der geplanten Betriebsanlage in Form eines Buffetbetriebes unzumutbare Beeinträchtigungen iSd § 74 Abs 2 GewO durch den Betrieb der Anlage in der projektierten Form nicht verursacht würden. Die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung hat im Anschluss an die Verhandlung unter anderem die bescheidmäßige Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Änderung der Art des Verwendungszweckes zu Zl. 30302/152-yyyy-2007 "nach Maßgabe der Einreichpläne bzw Bestandspläne vom 31.7.2006, ... Betriebsbeschreibung und Geräteauflistung, welche einen Bestandteil dieses Bescheides bilden und als solches gekennzeichnet sind" unter Vorschreibung von Auflagen mündlich verkündet.Die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung hat für den 23.1.2007 eine mündliche Verhandlung für die beantragte Erteilung einer gewerbebehördlichen Genehmigung einer Betriebsanlage im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Paragraph 359 b, GewO sowie für die beantragte Änderung der Art des Verwendungszweckes von Stube in Stüberl, Küche und Wirtschaftsraum anberaumt. Die nunmehrige Beschwerdeführerin Mag. G. A. ist Eigentümerin der nördlich bzw westlich unmittelbar an das Baugrundstück und das verfahrensgegenständliche alte Bauernhaus angrenzenden Grundstücke vvv und www/
  2. Sie ist zur Verhandlung nicht geladen worden. In der mündlichen Verhandlung sind seitens des bautechnischen Amtssachverständigen und seitens des gewerbetechnischen Amtssachverständigen Befund und Gutachten zum eingereichten Projekt erstattet worden. Dabei haben die Amtssachverständigen zusammenfassend festgestellt, dass unter Betrachtung der gegebenen örtlichen Verhältnisse und der Größe und Art der geplanten Betriebsanlage in Form eines Buffetbetriebes unzumutbare Beeinträchtigungen iSd Paragraph 74, Absatz 2, GewO durch den Betrieb der Anlage in der projektierten Form nicht verursacht würden. Die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung hat im Anschluss an die Verhandlung unter anderem die bescheidmäßige Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Änderung der Art des Verwendungszweckes zu Zl. 30302/152-yyyy-2007 "nach Maßgabe der Einreichpläne bzw Bestandspläne vom 31.7.2006, ... Betriebsbeschreibung und Geräteauflistung, welche einen Bestandteil dieses Bescheides bilden und als solches gekennzeichnet sind" unter Vorschreibung von Auflagen mündlich verkündet. Der Nachbarin Mag. A. ist eine schriftliche Ausfertigung dieses mündlich verkündeten Bescheides nicht zugestellt worden. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung von Frau Mag. A. vom 3.10.2008, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, dass sie anlässlich einer Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg vom 9.9.2008 von der Bauverhandlung erfahren habe. Das Gebäude befinde sich im Dorfgebiet, die umliegenden Flächen seien Grünland "Erholungsgebiet" und Grünland "Campingplatz". Durch die beantragte Änderung des Verwendungszweckes zu einem Gastgewerbebetrieb samt Gastgarten würden sämtliche Planungsgrenzwerte betreffend die genannten Widmungsgebiete (Verweis auf die ÖNORM S 5021 und ÖAL-Richtlinie 36, BL1) in für die Beschwerdeführerin unzumutbarer Weise überschritten. Sie habe ein subjektiv-öffentliches Recht auf Beachtung der Widmungskategorien, welche ihr als unmittelbare Nachbarin Immissionsschutz gewährten. Weiters komme ihr

§ 39Abs 2 Salzburger Bautechnikgesetz (Bau

TG) in Bezug auf das örtlich zumutbare Maß übersteigende Belästigungen ein subjektiv-öffentliches Recht zu. Der beantragte Gastronomiebetrieb mit 14 Sitzplätzen in der Stube und 70 Gastgartenplätzen im Freien bedeute für sie eine unzumutbare Beeinträchtigung insbesondere durch Lärm. Unter Heranziehung des "Praxisleitfadens Gastgewerbe Forum Schall" des Umweltbundesamtes im Zusammenhang mit der ÖNORM S 5012 betreffend Gastgewerbebetriebe mit Gastgärten sei nach Ansicht der Beschwerdeführerin der energieäquivalente Schallleistungspegel des projektierten Gastgartens allein mit mindestens 80 dB anzunehmen. Weiters seien die Lärmimmissionen der Gaststube samt Küche und deren Einrichtungen selbst sowie der mit den Zu- und Abfahrten der Kunden, Gäste und Lieferanten verbundene Verkehr in eine Lärmbelastungsberechnung miteinzubeziehen, sodass sich die genannten Werte weiter erhöhen würden. Weiters wird in der Berufung vorgebracht, dass § 20 Abs 1 lit b BauTG für Gasträume eine Raumhöhe von 2,80 m erfordere und § 20 Abs 2 leg cit eine Unterschreitung dieser Mindesthöhe nicht unter 2,50 m zulasse. Die Raumhöhe von lediglich 2,33 m sei daher nicht genehmigungsfähig.Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung von Frau Mag. A. vom 3.10.2008, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, dass sie anlässlich einer Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg vom 9.9.2008 von der Bauverhandlung erfahren habe. Das Gebäude befinde sich im Dorfgebiet, die umliegenden Flächen seien Grünland "Erholungsgebiet" und Grünland "Campingplatz". Durch die beantragte Änderung des Verwendungszweckes zu einem Gastgewerbebetrieb samt Gastgarten würden sämtliche Planungsgrenzwerte betreffend die genannten Widmungsgebiete (Verweis auf die ÖNORM S 5021 und ÖAL-Richtlinie 36, BL1) in für die Beschwerdeführerin unzumutbarer Weise überschritten. Sie habe ein subjektiv-öffentliches Recht auf Beachtung der Widmungskategorien, welche ihr als unmittelbare Nachbarin Immissionsschutz gewährten. Weiters komme ihr

Paragraph 39, Absatz 2, Salzburger Bautechnikgesetz (BauTG) in Bezug auf das örtlich zumutbare Maß übersteigende Belästigungen ein subjektiv-öffentliches Recht zu. Der beantragte Gastronomiebetrieb mit 14 Sitzplätzen in der Stube und 70 Gastgartenplätzen im Freien bedeute für sie eine unzumutbare Beeinträchtigung insbesondere durch Lärm. Unter Heranziehung des "Praxisleitfadens Gastgewerbe Forum Schall" des Umweltbundesamtes im Zusammenhang mit der ÖNORM S 5012 betreffend Gastgewerbebetriebe mit Gastgärten sei nach Ansicht der Beschwerdeführerin der energieäquivalente Schallleistungspegel des projektierten Gastgartens allein mit mindestens 80 dB anzunehmen. Weiters seien die Lärmimmissionen der Gaststube samt Küche und deren Einrichtungen selbst sowie der mit den Zu- und Abfahrten der Kunden, Gäste und Lieferanten verbundene Verkehr in eine Lärmbelastungsberechnung miteinzubeziehen, sodass sich die genannten Werte weiter erhöhen würden. Weiters wird in der Berufung vorgebracht, dass Paragraph 20, Absatz eins, Litera b, BauTG für Gasträume eine Raumhöhe von 2,80 m erfordere und Paragraph 20, Absatz 2, leg cit eine Unterschreitung dieser Mindesthöhe nicht unter 2,50 m zulasse. Die Raumhöhe von lediglich 2,33 m sei daher nicht genehmigungsfähig. Die Salzburger Landesregierung (im Folgenden Landesregierung) hat die Berufung der Nachbarin Mag. A. im ersten Rechtsgang mit Bescheid vom 14.7.2009, Zl. 205-07/xyxy/10-2009 als unbegründet abgewiesen. Dagegen hat diese eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) eingebracht Der VwGH hat mit am 11.7.2011 bei der Landesregierung eingelangtem Erkenntnis vom 8.6.2011, Zl. 2009/xzxz-10, den Berufungsbescheid der Landesregierung vom 14.7.2009 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Gerichtshof führt darin im Wesentlichen aus, dass die Landesregierung zu Unrecht die sich aus der Benützung der beiden Gastgärten mit insgesamt 70 Sitzplätzen ergebenden Immissionen für die Beschwerdeführerin (insbesondere die Lärmimmissionen) in die baurechtliche Beurteilung

§ 39Abs 2 Bau

TG nicht miteinbezogen habe. Die Landesregierung habe sich insbesondere mit der von der Berufungswerberin aufgeworfenen Frage von das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigenden Lärmbelästigungen auf Grund der antragsgegenständlichen Gastgärten des vorliegenden Buffetbetriebes nicht entsprechend auseinandergesetzt bzw die für die Beantwortung dieser Frage erforderlichen Gutachten eines lärmtechnischen bzw medizinischen Sachverständigen nicht eingeholt.Der VwGH hat mit am 11.7.2011 bei der Landesregierung eingelangtem Erkenntnis vom 8.6.2011, Zl. 2009/xzxz-10, den Berufungsbescheid der Landesregierung vom 14.7.2009 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Gerichtshof führt darin im Wesentlichen aus, dass die Landesregierung zu Unrecht die sich aus der Benützung der beiden Gastgärten mit insgesamt 70 Sitzplätzen ergebenden Immissionen für die Beschwerdeführerin (insbesondere die Lärmimmissionen) in die baurechtliche Beurteilung

Paragraph 39, Absatz 2, BauTG nicht miteinbezogen habe. Die Landesregierung habe sich insbesondere mit der von der Berufungswerberin aufgeworfenen Frage von das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigenden Lärmbelästigungen auf Grund der antragsgegenständlichen Gastgärten des vorliegenden Buffetbetriebes nicht entsprechend auseinandergesetzt bzw die für die Beantwortung dieser Frage erforderlichen Gutachten eines lärmtechnischen bzw medizinischen Sachverständigen nicht eingeholt. Im fortgesetzten Verfahren (zweiter Rechtsgang) hat die Landesregierung im Hinblick auf die baurechtliche Beurteilung

§ 39Abs 2 Bau

TG am 22.7.2011 beim Amt der Salzburger Landesregierung, Referat Technisches Gewerbewesen, ein lärmtechnisches Gutachten hinsichtlich der aus der Benützung der Gastgärten für die Nachbarin Mag. A. resultierenden Immissionen (insbesondere Lärmimmissionen) in Auftrag gegeben.Im fortgesetzten Verfahren (zweiter Rechtsgang) hat die Landesregierung im Hinblick auf die baurechtliche Beurteilung

Paragraph 39, Absatz 2, BauTG am 22.7.2011 beim Amt der Salzburger Landesregierung, Referat Technisches Gewerbewesen, ein lärmtechnisches Gutachten hinsichtlich der aus der Benützung der Gastgärten für die Nachbarin Mag. A. resultierenden Immissionen (insbesondere Lärmimmissionen) in Auftrag gegeben. Mit Schriftsatz vom 2.2.2012 hat die Nachbarin Mag. A. durch ihre Rechtsvertretung eine Säumnisbeschwerde

Art 132B-VG an den Vw

GH erhoben.Mit Schriftsatz vom 2.2.2012 hat die Nachbarin Mag. A. durch ihre Rechtsvertretung eine Säumnisbeschwerde

Artikel 132, B-VG an den Vw

GH erhoben. Der VwGH hat mit am 17.2.2012 eingelangter Verfügung vom 8.2.2012, Zl. 2012/06/azaz-2, der Landesregierung

§ 36Abs 2 Vw

GG aufgetragen, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung des Bescheides an die beschwerdeführende Partei dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt und dazu

§ 36Abs 1 Vw

GG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.Der VwGH hat mit am 17.2.2012 eingelangter Verfügung vom 8.2.2012, Zl. 2012/06/azaz-2, der Landesregierung

Paragraph 36, Absatz 2, VwGG aufgetragen, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung des Bescheides an die beschwerdeführende Partei dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt und dazu

Paragraph 36, Absatz eins, VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Mit Schreiben vom 24.4.2012 hat die Landesregierung um Fristerstreckung für die Erlassung des versäumten Bescheides ersucht, welche vom VwGH mit Verfügung vom 27.4.2012 bis 28.9.2012 gewährt worden ist. Am 16.7.2012 ist bei der Landesregierung eine von der db innovation verfasste Betriebsanlagenbeschreibung der Eigentümergemeinschaft J. und C. E. betreffend "UV Treff - Campingplatz UV E. ..." vom 22.6.2012 eingelangt. Dieser Projektbeschreibung ist Folgendes zu entnehmen: Die Innenräume seien ein Lagerraum (30 m²), eine Toilette (3,5 m²), ein Wirtschafts-/ Waschraum (6 m²), eine Küche (14 m²) sowie ein Gastraum mit Schank (23 m²) und 14 Sitzplätzen. Der Außenbereich/Gastgarten bestehe aus einem überdachten Gastgarten mit 20 Sitzplätzen sowie einem nicht überdachten Gastgarten, welcher nur bei Schönwetter und zur Abdeckung der Spitzen verwendet werde, mit ebenfalls 20 Sitzplätzen. Die Verpflegung werde in Form von Fertiggerichten, Imbissen, Eis und Süßigkeiten sowie alkoholischen und alkoholfreien Getränken bestehen. Die Öffnungszeiten seien von Mai bis September. Am 24.9.2012 hat die Landesregierung den VwGH um weitere Fristerstreckung ersucht, zumal das lärmtechnische Gutachten noch immer nicht vorliege und daher auch das erforderliche ärztliche Gutachten bisher noch nicht eingeholt werden konnte. Am 30.10.2012 ist das lärmtechnische Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen Ing. E. vom 30.7.2012, Zl. 2063-3/nnn/1160-2012, bei der Landesregierung eingelangt. Der Gutachter führt darin an, am 5.7.2012 zwischen 22:00 Uhr und 24:00 Uhr, sowie am 11.7.2012 zwischen 20:00 Uhr und 24:00 Uhr Schallmessungen zur Erfassung der relevanten örtlichen Verhältnisse durchgeführt zu haben. Er kommt zusammengefasst zum Ergebnis, dass für den Nachtzeitraum ab 22:00 Uhr entsprechend der Flächenwidmung und Zuordnung des Beurteilungspegels für den gesamten Gastgarten eine Überschreitung des Grenzwertes der Flächenwidmung gegeben sei. Der Flächenwidmungsgrenzwert werde dabei durch den Beurteilungspegel des Gastgartens um ca 10 dB überschritten. Diese Überschreitung sei als erheblich anzusehen und würde der Handlungsstufe 2 laut Richtlinie "Immissionsschutz in der Raumordnung" des Amtes der Salzburger Landesregierung zuzuordnen sein. Handlungsstufe 2 definiere, dass zur Erreichung des Regelfalles aufwendige Schallschutzmaßnahmen als notwendig erachtet werden, um die Einhaltung der zulässigen Immissionsgrenzen von 45 dB während der Nachtstunden zu gewährleisten. Es erscheine die Einschränkung der Betriebszeiten für den Gastgarten auf den Bereich der Tagesstunden als geeignete Maßnahme, um den Immissionsschutz der Anrainer gewährleisten zu können. Die Landesregierung hat das lärmtechnische Amtsgutachten am 7.3.2013 den Verfahrensparteien in Wahrung des Parteiengehörs mit der Gelegenheit zur Stellungnahme bis längstens 25.3.2013 übermittelt. Die Antragsteller J. und C. E. haben daraufhin mit Schriftsatz vom 11.3.2013 ihr Ansuchen insoweit eingeschränkt, als der Gastgarten nur bis 22:00 Uhr statt bis 2:00 Uhr betrieben werden soll. Die Nachbarin Mag. A. hat in ihrem Antwortschriftsatz vom 21.3.2013 auf eine beigelegte Stellungnahme des T. Sachverständigenbüro …GmbH vom 21.3.2013 verwiesen, woraus hervorgehe, dass bereits für die Abendstunden (19:00 bis 22:00 Uhr) und insbesondere für die Nachtstunden erhebliche Überschreitungen der zulässigen Lärmpegel gegeben seien, welche für sie unzumutbare Beeinträchtigungen bedeuten würden. Sie beantrage, die Befundergebnisse der T. GmbH sowie des Amtssachverständigen einer Zumutbarkeitsbeurteilung durch einen lärmmedizinischen Gutachter zu unterziehen. Die Landesregierung hat die Einschränkung des Ansuchens durch die Antragsteller J. und C. E. vom 11.3.2013 der Rechtsvertreterin der Nachbarin Mag. A. am 29.4.2013 zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt. Diese hat dazu mit Schriftsatz 17.5.2013 der Landesregierung erwidert, dass die Einschränkung der Antragsteller auf einen Gastgartenbetrieb nur bis 22.00 Uhr zur Kenntnis genommen werde. Diese Einschränkung lasse aber den Beurteilungszeitraum "Abend" außer Betracht. Es ergebe sich aber nach wie vor eine Überschreitung des maximal zulässigen Lärmpegels betreffend den Abendstunden (19:00 – 22:00 Uhr) von zumindest 5 dB. Die Einschränkung der Antragsteller reiche sohin zu einem gesetzeskonformen Zustand im Sinne des § 39 Abs 2 BauTG jedenfalls nicht hin. Sie halte daher an ihrem Antrag fest, die Befundergebnisse der TAS GmbH und des Amtssachverständigen einer Zumutbarkeitsbeurteilung durch ein lärmmedizinisches Gutachten zu unterziehen, zum Beweis dafür, dass auch aus dem nunmehr eingeschränkten Ansuchen betreffend Betrieb eines Gastgartens insbesondere für die Abendstunden (19:00-22:00 Uhr) unzumutbare Beeinträchtigungen durch Lärm zu ihren Lasten resultieren.Die Landesregierung hat die Einschränkung des Ansuchens durch die Antragsteller J. und C. E. vom 11.3.2013 der Rechtsvertreterin der Nachbarin Mag. A. am 29.4.2013 zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt. Diese hat dazu mit Schriftsatz 17.5.2013 der Landesregierung erwidert, dass die Einschränkung der Antragsteller auf einen Gastgartenbetrieb nur bis 22.00 Uhr zur Kenntnis genommen werde. Diese Einschränkung lasse aber den Beurteilungszeitraum "Abend" außer Betracht. Es ergebe sich aber nach wie vor eine Überschreitung des maximal zulässigen Lärmpegels betreffend den Abendstunden (19:00 – 22:00 Uhr) von zumindest 5 dB. Die Einschränkung der Antragsteller reiche sohin zu einem gesetzeskonformen Zustand im Sinne des Paragraph 39, Absatz 2, BauTG jedenfalls nicht hin. Sie halte daher an ihrem Antrag fest, die Befundergebnisse der TAS GmbH und des Amtssachverständigen einer Zumutbarkeitsbeurteilung durch ein lärmmedizinisches Gutachten zu unterziehen, zum Beweis dafür, dass auch aus dem nunmehr eingeschränkten Ansuchen betreffend Betrieb eines Gastgartens insbesondere für die Abendstunden (19:00-22:00 Uhr) unzumutbare Beeinträchtigungen durch Lärm zu ihren Lasten resultieren. Die Landesregierung hat mit Schreiben vom 4.6.2013 (eingelangt am 6.6.2013) sämtliche Akten des Verfahrens dem VwGH mit der Mitteilung vorgelegt, dass sie in Ansehung 1. der unmissverständlichen gesetzlichen Anordnung, 2. der höchstgerichtlichen Rechtsprechung und 3. eines näher zitierten anhängigen Verfahrens, in welchem dieselben Parteien mit vergleichbaren prozessualen Voraussetzungen einander gegenüber stehen, keine Möglichkeit mehr sehe, in der Sache zu entscheiden. Der VwGH hat die am 3.2.2012 eingelangte zu Zahl 2012/06/azaz protokollierte Säumnisbeschwerde der beschwerdeführenden Partei Mag. A. vom 2.2.2012 gegen die Salzburger Landesregierung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Baurechts mit Verfügung vom 7.1.2014 dem Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden Verwaltungsgericht)

§ 5Abs 2 Vw

Gbk-ÜG abgetreten. Die Verfahrensakten sind am 16.1.2014 beim Verwaltungsgericht eingelangt.Der VwGH hat die am 3.2.2012 eingelangte zu Zahl 2012/06/azaz protokollierte Säumnisbeschwerde der beschwerdeführenden Partei Mag. A. vom 2.2.2012 gegen die Salzburger Landesregierung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Baurechts mit Verfügung vom 7.1.2014 dem Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden Verwaltungsgericht)

Paragraph 5, Absatz 2, VwGbk-ÜG abgetreten. Die Verfahrensakten sind am 16.1.2014 beim Verwaltungsgericht eingelangt. Das Verwaltungsgericht hat erwogen:

§ 5Abs 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (Vw

Gbk-ÜG) und Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG geht mit

  1. Jänner 2014 die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  2. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch sonstige Behörden und der bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörde sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.

Paragraph 5, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) und Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht mit

  1. Jänner 2014 die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  2. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch sonstige Behörden und der bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörde sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Das vorliegende Berufungsverfahren der Nachbarin Mag. G. A. gegen den baubehördlichen Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung (belangte Behörde) vom 23.1.2007, Zahl 30302/152-yyyy-2007, ist somit im zweiten Rechtsgang vom Verwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den mitbeteiligten Parteien

§ 2Abs 1 Z 5 Salzburger Baupolizeigesetz (Bau

PolG) die baubehördliche Bewilligung für die Änderung des Verwendungszweckes von Räumlichkeiten im Gebäude des sogenannten "H.hauses" auf Grundstück xxx KG ..., Gemeinde ..., für einen Gastgewerbebetrieb mit Gastgarten erteilt. Die Beschwerdeführerin ist von der belangten Behörde in das erstinstanzliche Baubewilligungsverfahren nicht als Partei einbezogen worden und hat als übergangene Nachbarin mehr als 20 Monate nach Erlassung des Baubescheides an die mitbeteiligten Parteien am 3.10.2008 eine Berufung gegen die Baubewilligung eingebracht.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den mitbeteiligten Parteien

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, Salzburger Baupolizeigesetz (BauPolG) die baubehördliche Bewilligung für die Änderung des Verwendungszweckes von Räumlichkeiten im Gebäude des sogenannten "H.hauses" auf Grundstück xxx KG ..., Gemeinde ..., für einen Gastgewerbebetrieb mit Gastgarten erteilt. Die Beschwerdeführerin ist von der belangten Behörde in das erstinstanzliche Baubewilligungsverfahren nicht als Partei einbezogen worden und hat als übergangene Nachbarin mehr als 20 Monate nach Erlassung des Baubescheides an die mitbeteiligten Parteien am 3.10.2008 eine Berufung gegen die Baubewilligung eingebracht. Die Landesregierung hat in ihrer Berufungsentscheidung im ersten Rechtsgang eine Parteistellung der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Bauverfahren auf Grund des ihr

§ 39Abs 2 und § 62 Z 7 Bau

TG erwachsenen subjektiv-öffentlichen Rechts auf Schutz vor das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigenden Belästigungen angenommen, dabei allerdings eingeschränkt, dass ihr Vorbringen hinsichtlich des Gastgartens nicht den Gegenstand des Bauverfahrens betreffe.Die Landesregierung hat in ihrer Berufungsentscheidung im ersten Rechtsgang eine Parteistellung der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Bauverfahren auf Grund des ihr

Paragraph 39, Absatz 2 und Paragraph 62, Ziffer 7, BauTG erwachsenen subjektiv-öffentlichen Rechts auf Schutz vor das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigenden Belästigungen angenommen, dabei allerdings eingeschränkt, dass ihr Vorbringen hinsichtlich des Gastgartens nicht den Gegenstand des Bauverfahrens betreffe. Der VwGH hat im Erkenntnis vom 8.6.2011, Zl. 2009/xzxz, festgehalten, dass die Beschwerdeführerin im ersten Rechtsgang in ihrem subjektiv öffentlichen Recht

§ 62Z 7 i

Vm § 39 Abs 2 BauTG verletzt worden ist, da die Baubehörde die vom Betrieb des - Teil des verfahrensgegenständlichen Ansuchens bildenden - Gastgartens ausgehenden Emissionen (und die dadurch verursachten Immissionen) nicht auf ihre baurechtliche Zulässigkeit

§ 39Abs 2 Bau

TG überprüft hat. Der VwGH hat dazu klargestellt, dass nach dieser Bestimmung, die gerade nach der Flächenwidmung an sich zulässige Vorhaben voraussetzt, dem Nachbarn (hier der Beschwerdeführerin) ein Mitspracherecht hinsichtlich der das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigenden Belästigungen zukommt (vgl VwGH vom 28.2.2006, 2005/06/0231). Nach dieser Bestimmung kommt nur die Vorschreibung von Auflagen in Betracht, nicht aber die Abweisung des Baugesuchs (vgl VwGH vom 23.10.2010, 2010/06/0063).Der VwGH hat im Erkenntnis vom 8.6.2011, Zl. 2009/xzxz, festgehalten, dass die Beschwerdeführerin im ersten Rechtsgang in ihrem subjektiv öffentlichen Recht

Paragraph 62, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, BauTG verletzt worden ist, da die Baubehörde die vom Betrieb des - Teil des verfahrensgegenständlichen Ansuchens bildenden - Gastgartens ausgehenden Emissionen (und die dadurch verursachten Immissionen) nicht auf ihre baurechtliche Zulässigkeit

Paragraph 39, Absatz 2, BauTG überprüft hat. Der VwGH hat dazu klargestellt, dass nach dieser Bestimmung, die gerade nach der Flächenwidmung an sich zulässige Vorhaben voraussetzt, dem Nachbarn (hier der Beschwerdeführerin) ein Mitspracherecht hinsichtlich der das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigenden Belästigungen zukommt vergleiche VwGH vom 28.2.2006, 2005/06/0231). Nach dieser Bestimmung kommt nur die Vorschreibung von Auflagen in Betracht, nicht aber die Abweisung des Baugesuchs vergleiche VwGH vom 23.10.2010, 2010/06/0063).

§ 63Abs 1 Vw

GG sind, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde

Art 131

B-VG stattgegeben hat, die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mittel unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Paragraph 63, Absatz eins, VwGG sind, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde

Artikel 131

, B-VG stattgegeben hat, die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mittel unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Ein Recht auf Nichtgenehmigung des Bauvorhabens steht der Beschwerdeführerin nach der Rechtsanschauung des VwGH

§ 62Abs 1 Z 7 i

Vm § 39 Abs 2 BauTG somit nicht zu. Der beantragte Buffetbetrieb im verfahrensgegenständlichen Gebäude samt Küche und Wirtschaftsraum steht mit den vor dem Gebäude befindlichen Gastgärten mit einer Anzahl von ursprünglich insgesamt 70 (nunmehr eingeschränkt auf insgesamt 40) Sitzplätzen in einem untrennbaren Zusammenhang. Diese Gastgärten sind Teil des gewerberechtlichen wie des baurechtlichen Ansuchens. Der VwGH geht in seiner Judikatur betreffend Gastgärten davon aus, dass der Betrieb eines Gastgartens eine organisatorische bzw funktionelle Einheit mit der dazu gehörigen Gaststätte bildet und daher sämtliche vom Gastgarten ausgehenden Emissionen (und die dadurch verursachten Immissionen) in die rechtliche Beurteilung der Baubehörde einzubeziehen sind.Ein Recht auf Nichtgenehmigung des Bauvorhabens steht der Beschwerdeführerin nach der Rechtsanschauung des VwGH

Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, BauTG somit nicht zu. Der beantragte Buffetbetrieb im verfahrensgegenständlichen Gebäude samt Küche und Wirtschaftsraum steht mit den vor dem Gebäude befindlichen Gastgärten mit einer Anzahl von ursprünglich insgesamt 70 (nunmehr eingeschränkt auf insgesamt 40) Sitzplätzen in einem untrennbaren Zusammenhang. Diese Gastgärten sind Teil des gewerberechtlichen wie des baurechtlichen Ansuchens. Der VwGH geht in seiner Judikatur betreffend Gastgärten davon aus, dass der Betrieb eines Gastgartens eine organisatorische bzw funktionelle Einheit mit der dazu gehörigen Gaststätte bildet und daher sämtliche vom Gastgarten ausgehenden Emissionen (und die dadurch verursachten Immissionen) in die rechtliche Beurteilung der Baubehörde einzubeziehen sind. Die Landesregierung hat dazu im zweiten Rechtsgang ein schalltechnisches Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen betreffend die vom verfahrensgegenständlichen Projekt sich für die Beschwerdeführerin ergebenden Lärmimmissionen eingeholt. Der Gutachter hat am 5.7.2012 zwischen 22:00 Uhr und 24:00 Uhr und am 11.7.2012 zwischen 20:00 Uhr und 24:00 Uhr Schallmessungen durchgeführt. Im Hinblick auf die raumordnungs- und baurechtlichen Immissionsschutzbelange hat der Amtssachverständige für seine Beurteilung zutreffend die Richtlinie über Anforderungen und Vorgangsweise bei Raumordnungsverfahren sowie Bauvorhaben in immissionsbelasteten Gebieten, Herausgeber: Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 7 - Raumplanung und Raumordnung und Abteilung 16 - Umweltschutz, (kurz: Richtlinie "Immissionsschutz in der Raumordnung") herangezogen. Zusammenfassend hat der Amtssachverständige zu den beiden Messtagen schlüssig begründet, dass diese - im Gegensatz zu den im Winter durchgeführten Umgebungslärmmessungen des Privatgutachters der Beschwerdeführerin - im Wesentlichen die gegebenen örtlichen Verhältnisse definieren, wobei eine volle Nutzung des Campingplatzes bei beiden Messungen nicht gegeben gewesen sei. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass die erfassten Daten als durchschnittlich für die herrschenden örtlichen Verhältnisse und diese repräsentativ beschreibend angesehen werden können. Der Amtssachverständige kommt zum Ergebnis, dass die einschlägigen Widmungsgrenzwerte der bestehenden Flächenwidmung (Nutzungskategorie 3: Dorfgebiet, Erweitertes Wohngebiet) für den Beurteilungszeitraum Tag selbst bei durchgehendem Vollbetrieb des Gastraumes und der Gastgärten (mit den ursprünglich beantragen 70 Verabreichungsplätzen) eingehalten werden. Die Grenzwerte der Flächenwidmung für die Nutzungskategorie 3 im Nachtzeitraum (ab 22.00 Uhr) werden nach den gutachterlichen Feststellungen des Amtssachverständigen durch den Beurteilungspegel des Gastgartens um ca 10 dB überschritten. Der Amtssachverständige führt dazu aus, dass diese Überschreitung als erheblich anzusehen und der Handlungsstufe 2 der Richtlinie "Immissionsschutz in der Raumordnung" des Amtes der Salzburger Landesregierung zuzuordnen sei. Um eine notwendige Reduktion der Emissionen um 10 dB zu erreichen, seien verschiedene bauliche Varianten (z.B. Schaffung von Schirmwänden, Überdachung des Gastgartenbereiches) möglich, wobei die Dimensionierung, bauliche Ausführung und Figuration dieser Maßnahmen nach Ansicht des Amtssachverständigen über einen durch Auflagen definierbaren Umfang hinausgehe und eine Projektergänzung erforderlich mache. Um bei Beibehaltung der gegenständlichen Figuration § 39 Abs 2 BauTG Rechnung zu Tragen erscheint für den Amtssachverständigen eine Einschränkung der Betriebszeit für den Gastgarten auf den Bereich der Tagesstunden als geeignete Maßnahme, um den Immissionsschutz der Anrainer gewährleisten zu können.Zusammenfassend hat der Amtssachverständige zu den beiden Messtagen schlüssig begründet, dass diese - im Gegensatz zu den im Winter durchgeführten Umgebungslärmmessungen des Privatgutachters der Beschwerdeführerin - im Wesentlichen die gegebenen örtlichen Verhältnisse definieren, wobei eine volle Nutzung des Campingplatzes bei beiden Messungen nicht gegeben gewesen sei. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass die erfassten Daten als durchschnittlich für die herrschenden örtlichen Verhältnisse und diese repräsentativ beschreibend angesehen werden können. Der Amtssachverständige kommt zum Ergebnis, dass die einschlägigen Widmungsgrenzwerte der bestehenden Flächenwidmung (Nutzungskategorie 3: Dorfgebiet, Erweitertes Wohngebiet) für den Beurteilungszeitraum Tag selbst bei durchgehendem Vollbetrieb des Gastraumes und der Gastgärten (mit den ursprünglich beantragen 70 Verabreichungsplätzen) eingehalten werden. Die Grenzwerte der Flächenwidmung für die Nutzungskategorie 3 im Nachtzeitraum (ab 22.00 Uhr) werden nach den gutachterlichen Feststellungen des Amtssachverständigen durch den Beurteilungspegel des Gastgartens um ca 10 dB überschritten. Der Amtssachverständige führt dazu aus, dass diese Überschreitung als erheblich anzusehen und der Handlungsstufe 2 der Richtlinie "Immissionsschutz in der Raumordnung" des Amtes der Salzburger Landesregierung zuzuordnen sei. Um eine notwendige Reduktion der Emissionen um 10 dB zu erreichen, seien verschiedene bauliche Varianten (z.B. Schaffung von Schirmwänden, Überdachung des Gastgartenbereiches) möglich, wobei die Dimensionierung, bauliche Ausführung und Figuration dieser Maßnahmen nach Ansicht des Amtssachverständigen über einen durch Auflagen definierbaren Umfang hinausgehe und eine Projektergänzung erforderlich mache. Um bei Beibehaltung der gegenständlichen Figuration Paragraph 39, Absatz 2, BauTG Rechnung zu Tragen erscheint für den Amtssachverständigen eine Einschränkung der Betriebszeit für den Gastgarten auf den Bereich der Tagesstunden als geeignete Maßnahme, um den Immissionsschutz der Anrainer gewährleisten zu können. Das im zweiten Rechtsgang eingeholte Amtsgutachten ist für das Verwaltungsgericht, welches das von der Landesregierung begonnene Rechtsmittelverfahren als Beschwerdeverfahren weiterzuführen hat, schlüssig begründet. Auch die Beschwerdeführerin ist dem ihr bereits von der Landesregierung im Wege des Parteiengehörs übermittelten Gutachten des Amtssachverständigen vom 30.7.2012 inhaltlich nicht entgegengetreten. Da die mitbeteiligten Parteien (Antragsteller) ihr Ansuchen am 11.3.2013 insoweit eingeschränkt haben, als der Gastgarten nur mehr bis 22:00 Uhr betrieben werden soll, wird die seitens des lärmtechnischen Amtssachverständigen geforderte zusätzliche Maßnahme zur Gewährleistung des bau- und raumordnungsrechtlichen Immissionsschutzes der Anrainer erfüllt. Mit ihrem Vorbringen, dass sich durch den beantragten Gastgartenbetrieb auch nach der Betriebszeiteneinschränkung durch die mitbeteiligten Parteien in den "Abendstunden (19:00 – 22:00 Uhr)" eine "Überschreitung des maximal zulässigen Lärmpegels von zumindest 5 dB" ergebe, kann die Beschwerdeführerin für ihren Standpunkt nichts gewinnen. In der vom Amtssachverständigen für seine Beurteilung zutreffend herangezogene Richtlinie "Immissionsschutz in der Raumordnung" des Amtes der Salzburger Landesregierung wird der "Abend" als Beurteilungszeitraum nicht definiert. In der für die Immissionsbeurteilung in Raumordnungs- und Bauverfahren nach Salzburger Landesrecht als Stand der Technik heranzuziehenden Richtlinie sind als Beurteilungszeiträume nur der Tag (von 6:00 bis 22:00 Uhr) und die Nacht (von 22:00 bis 6:00 Uhr) festgelegt (siehe Seite 10 der Richtlinie und das auf Seite 25 in Anhang 2 für die Kategorie 3 angeführte Fallbeispiel). Da für den maßgeblichen Beurteilungszeitraum "Tag" bereits nach den schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen feststeht, dass die für die vorliegende Widmung in der Kategorie 3 (Dorfgebiet) festgelegten Immissionsgrenzwerte, die nach den unwidersprochenen Ausführungen des Amtssachverständigen auch die gegebenen örtlichen Verhältnisse definieren, bei der Beschwerdeführerin auch bei durchgehendem Vollbetrieb des Gastraumes und der Gastgärten nicht überschritten werden, kann, ohne dass es dazu der von der Beschwerdeführerin geforderten zusätzlichen lärmmedizinischen Begutachtung bedarf, eine Verletzung ihres subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes

§ 39Abs 2 i

Vm § 62 Z 7 BauTG nicht erkannt werden. Mit ihrem Vorbringen, dass sich durch den beantragten Gastgartenbetrieb auch nach der Betriebszeiteneinschränkung durch die mitbeteiligten Parteien in den "Abendstunden (19:00 – 22:00 Uhr)" eine "Überschreitung des maximal zulässigen Lärmpegels von zumindest 5 dB" ergebe, kann die Beschwerdeführerin für ihren Standpunkt nichts gewinnen. In der vom Amtssachverständigen für seine Beurteilung zutreffend herangezogene Richtlinie "Immissionsschutz in der Raumordnung" des Amtes der Salzburger Landesregierung wird der "Abend" als Beurteilungszeitraum nicht definiert. In der für die Immissionsbeurteilung in Raumordnungs- und Bauverfahren nach Salzburger Landesrecht als Stand der Technik heranzuziehenden Richtlinie sind als Beurteilungszeiträume nur der Tag (von 6:00 bis 22:00 Uhr) und die Nacht (von 22:00 bis 6:00 Uhr) festgelegt (siehe Seite 10 der Richtlinie und das auf Seite 25 in Anhang 2 für die Kategorie 3 angeführte Fallbeispiel). Da für den maßgeblichen Beurteilungszeitraum "Tag" bereits nach den schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen feststeht, dass die für die vorliegende Widmung in der Kategorie 3 (Dorfgebiet) festgelegten Immissionsgrenzwerte, die nach den unwidersprochenen Ausführungen des Amtssachverständigen auch die gegebenen örtlichen Verhältnisse definieren, bei der Beschwerdeführerin auch bei durchgehendem Vollbetrieb des Gastraumes und der Gastgärten nicht überschritten werden, kann, ohne dass es dazu der von der Beschwerdeführerin geforderten zusätzlichen lärmmedizinischen Begutachtung bedarf, eine Verletzung ihres subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes

Paragraph 39, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 62, Ziffer 7, BauTG nicht erkannt werden. Die diesbezügliche Beschwerde erweist sich somit nach erfolgter Einschränkung des Ansuchens durch die mitbeteiligten Parteien (Beschränkung des Gastgartenbetriebes auf den Beurteilungszeitraum "Tag" bis 22.00 Uhr) als unbegründet. Zum weiteren Beschwerdevorbringen der Unterschreitung der

§ 20Abs 1 lit b Bau

TG vorgesehenen Raumhöhen kommt, wie auch der VwGH im Erkenntnis vom 8.6.2011, Zl. 2009/xzxz, festgehalten hat, der Beschwerdeführerin

§ 62Bau

TG kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht zu, sodass die Beschwerde in diesem Punkt als unzulässig zurückzuweisen ist.Zum weiteren Beschwerdevorbringen der Unterschreitung der

Paragraph 20, Absatz eins, Litera b, BauTG vorgesehenen Raumhöhen kommt, wie auch der VwGH im Erkenntnis vom 8.6.2011, Zl. 2009/xzxz, festgehalten hat, der Beschwerdeführerin

Paragraph 62, BauTG kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht zu, sodass die Beschwerde in diesem Punkt als unzulässig zurückzuweisen ist. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2014:LVwG.3.33.7.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.