RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum12.03.2014 GeschäftszahlLVwG-4/125/4-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch seinen Richter Mag. Walter Oberascher über die Beschwerde von Herrn Drago M., L. 12, L., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Heimo Z., E.-Straße 7, T., gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Salzburg vom 12.4.2013, Zahl SVA/1 8534/13, zu Recht e r k a n n t: I.römisch eins. Gemäß §§ 38 und 50 VwGVG wird der Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraphen 38 und 50 VwGVG wird der Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. römisch zwei. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 70 zu leisten.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 70 zu leisten. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGGGegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG - in Bezug auf Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig;in Bezug auf Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig; - in Bezug auf Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, für die belangte Behörde eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.in Bezug auf Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, für die belangte Behörde eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Salzburg wurden dem Beschuldigten folgende Übertretungen der Straßenverkehrsordnung – StVO zur Last gelegt: "Sie standen am 11.03.2013 um 7.30 Uhr in Salzburg, Bahnhofstraße 41a, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem polizeilichen Kennzeichen (A) xxx mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang und haben es unterlassen,"Sie standen am 11.03.2013 um 7.30 Uhr in Salzburg, Bahnhofstraße 41a, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem polizeilichen Kennzeichen (A) xxx mit einem Verkehrsunfall , mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang und haben es unterlassen, 1) An der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken 2) die nächste Sicherheitsdienststelle ohne unnötigen Aufschub vom Verkehrsunfall mit Sachschaden zu verständigen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: 1) § 4 Abs. 1 lit c StVOParagraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO 2) § 4 Abs. 5 StVOParagraph 4, Absatz 5, StVO 1) Gemäß § 99 Abs. 2 lit a StVO wird über Sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,00 im Nichteinbringungsfall eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 84 Stunden verhängt.Gemäß Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO wird über Sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,00 im Nichteinbringungsfall eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 84 Stunden verhängt. 2) Gemäß § 99 Abs. 3 lit b StVO wird über Sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 150,00 im Nichteinbringungsfall eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 60 Stunden verhängt.Gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO wird über Sie eine Geldstrafe in der Höhe von , € 150,00 im Nichteinbringungsfall eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 60 Stunden verhängt. Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 € 35,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu bezahlen.Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 € 35,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu bezahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag lautet daher € 385,00." Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschuldigte durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung, welche nunmehr als Beschwerde zu werten ist, ein. Als Begründung wurde ausgeführt wie folgt: "Die Tatbestände des § 4 Abs. 1 lit. c sowie § 4 Abs. 5 StVO wurden nicht verwirklicht, zumal kein Verkehrsunfall stattgefunden hat. Der Beschuldigte fuhr mit dem Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen xxx in Salzburg in Richtung Landstraße. Dort blieb er für ca. 3 Minuten stehen, danach bog er zur Bahnhofstraße ab und fuhr zur Spedition W. und wurde dort der Lkw entladen. Ein Verkehrsunfall hat sich nicht ereignet und erschien ca. 15 bis 20 Minuten später ein für den Beschuldigten völlig unbekannter Mann, der vom Beschuldigten seine Daten verlangte, da er behauptete, beim Rückwärtsfahren hätte der Beschuldigte den Pkw des fremden Mannes beschädigt."Die Tatbestände des Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, sowie Paragraph 4, Absatz 5, StVO wurden nicht verwirklicht, zumal kein Verkehrsunfall stattgefunden hat. Der Beschuldigte fuhr mit dem Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen xxx in Salzburg in Richtung Landstraße. Dort blieb er für ca. 3 Minuten stehen, danach bog er zur Bahnhofstraße ab und fuhr zur Spedition W. und wurde dort der Lkw entladen. Ein Verkehrsunfall hat sich nicht ereignet und erschien ca. 15 bis 20 Minuten später ein für den Beschuldigten völlig unbekannter Mann, der vom Beschuldigten seine Daten verlangte, da er behauptete, beim Rückwärtsfahren hätte der Beschuldigte den Pkw des fremden Mannes beschädigt. Der Beschuldigte teilte sohin dem für ihn unbekannten Mann mit, dass keine Beschädigung am Fahrzeug zu sehen ist und er ohne Polizei keine Daten weitergibt. Daraufhin wurde die Polizei gerufen, welche dann auch ca. 20 Minuten später eintraf. Dieser Sachverhalt verwirklicht nicht die dem Beschuldigten vorgeworfenen Tatbestände, zumal der Tatbestand des § 4 Abs. 1 lit c. StVO voraussetzt, dass für den Beschuldigten ein Schadensereignis zumindest wahrnehmbar war.Dieser Sachverhalt verwirklicht nicht die dem Beschuldigten vorgeworfenen Tatbestände, zumal der Tatbestand des Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO voraussetzt, dass für den Beschuldigten ein Schadensereignis zumindest wahrnehmbar war. Nachdem ein Verkehrsunfall nicht stattgefunden hat, fehlt es an der Wahrnehmbarkeit und Erkennbarkeit eines diesbezüglichen Ereignisses für den Beschuldigten und bestand für den Beschuldigten keine Veranlassung, dem für ihn unbekannten Mann seine persönlichen Daten ohne Polizei bekanntzugeben. Nachdem die Polizei jedoch gerufen wurde, hat er seine Daten vorschriftsgemäß auf Verlangen der Beamten diesen bekanntgegeben. Diesbezüglich gilt es auch auszuführen, dass bei der Besichtigung des Fahrzeuges des unbekannten Mannes durch die Polizei keinerlei Schäden festgestellt werden konnten, insbesondere keine Dellen oder Kratzer am Fahrzeug der fremden Person, sodass die Schilderung der fremden Person, dass der Beschuldigte seinen Pkw beim Rückwärtsfahren mit dem Lkw-Anhänger "erwischt hätte", nicht den Tatsachen entsprechen kann. Ebenso wurde der Tatbestand des § 4 Abs. 5 StVO nicht erfüllt, da auch der Tatbestand des § 4 Abs. 5 StVO die positive Kenntnis eines Schadenereignisses voraussetzt. Nachdem für den Beschuldigten ein Schadensereignis nicht erkennbar war, zumal ein Schadenereignis auch nicht eingetreten ist, ist er auch aus diesem Grund nicht verpflichtet, unverzüglich ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeiinspektion zu verständigen.Ebenso wurde der Tatbestand des Paragraph 4, Absatz 5, StVO nicht erfüllt, da auch der Tatbestand des Paragraph 4, Absatz 5, StVO die positive Kenntnis eines Schadenereignisses voraussetzt. Nachdem für den Beschuldigten ein Schadensereignis nicht erkennbar war, zumal ein Schadenereignis auch nicht eingetreten ist, ist er auch aus diesem Grund nicht verpflichtet, unverzüglich ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeiinspektion zu verständigen. Ein Steinschlag auf der linken Seite des Pkws des vermeintlichen Unfallgegners ist kein Verkehrsunfall. Dass der vermeintliche Unfallgegner behauptet, dass dieser Steinschlag durch das Fahrzeug des Beschuldigten entstanden ist, ist eine reine Schutzbehauptung und ist er dafür jeglichen Beweis schuldig geblieben. Selbst wenn ein causaler Zusammenhang zwischen dem Betrieb des gegenständlichen Lkws und dem Steinschlag am Pkw des vermeintlichen Unfallgegners besteht, resultiert daraus noch nicht zwangsläufig eine Haftung des Beschuldigten, zumal der vermeintliche Unfallgegner keine weitere Darstellung liefern konnte, in welcher Form es zum Steinschlag kam. Bei einem behaupteten Steinschlagschaden fehlt es jedoch für den Beschuldigten ebenfalls an dem für die Verwirklichung des Verwaltungsstraftatbestandes erforderlichen Wahrnehmbarkeit des Schadenereignisses, sodass mangels Wahrnehmbarkeit auch keine Verpflichtung zu einer unverzüglichen Meldung des vermeintlichen Schadens an die nächste Polizeiinspektion bestehen kann. B e w e i s : Einvernahme des Beschuldigten Drago M., Beischaffung des Polizeiaktes zu SVA/ 1 8534/2013B e w e i s : Einvernahme des Beschuldigten Drago M., Beischaffung des, Polizeiaktes zu SVA/ 1 8534/2013 Aus den dargestellten Gründen werden daher die A N T R Ä G E gestellt 1. Das Straferkenntnis aufzuheben sowie das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu 2. in Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe abzusehen."in Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe abzusehen." In dieser Beschwerdesache führte das Landesverwaltungsgericht Salzburg am 28.2.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Akten der belangten Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes verlesen, der Beschuldigte und dessen Vertreter gehört und die Zeugen Markus O., Dipl.-Ing. Anita U. und Marc Stefan E. einvernommen wurden. Der Beschuldigte gab Folgendes an: "Ich bin damals nach sieben Uhr von der Autobahn abgefahren und die Bahnhofstraße zur Landstraße, in der sich die Firma WV. befindet, gefahren. In der Bahnhofstraße war kein Fahrzeug hinter mir. Ich lenkte damals meinen LKW mit einem Anhänger. Ich bin von der Bahnhofstraße in die Landstraße eingebogen und habe dann in der Landstraße bei der Firma WV. abgeladen. Ich schildere die Situation anhand des GIS-Ausdrucks von diesem Bereich. Mein LKW war dann ungefähr da abgestellt, wo der Sattelschlepper zu sehen ist. Wenn ich gefragt werde, ob ich beim Abbiegen etwas bemerkt hätte, so sage ich: Was hätte ich bemerken sollen, wenn keiner da ist. Ich habe auch kein Hupen wahrgenommen, es war – wie gesagt – niemand da. Als ich mit dem LKW-Zug bereits beim WV. gestanden bin, ist ein mir unbekannter Mann zu mir gekommen und hat gesagt, ich solle ihm meine Papiere zeigen. Das habe ich nicht gemacht. Er hat gesagt, ich hätte sein Fahrzeug beschädigt. Ich habe bei seinem Fahrzeug einen Steinschlag auf der Seite gesehen und gesagt, was willst du von mir, und habe ihm die Papiere nicht gezeigt. Der Mann ist gekommen, als ich bereits mit dem LKW zur Rampe zugefahren war. Zum Abbiegen selbst sage ich noch, dass ich vor der Kreuzung auf der Abbiegespur an-halten musste, um den Gegenverkehr abzuwarten. Das hat ca drei Minuten gedauert. Ich bin dann in einem Zug mit dem Lastwagenzug abgebogen, das ist mit einem LKW mit Anhänger kein Problem. Vielleicht wäre es mit einem Sattelzug notwendig, hier weiter auszuholen. Ich habe nicht reversiert. Ich bin mit dem LKW nicht zurückgefahren. 15 bis 20 Minuten später ist dann die Polizei gekommen und ich habe meine Daten gegeben. Über Befragen durch den Beschuldigtenvertreter gebe ich an, dass die Polizei nach meinen Papieren gefragt hat; es war so, dass ein Polizist mit mir gesprochen hat und der zweite Polizist mit Herrn O.. Wir haben dann das Auto angeschaut und ich habe nur einen Steinschlag auf der linken Seite gesehen. Wäre ich mit meinem 40-Tonner an dem Auto angefahren, dann hätte es sicher einen größeren Schaden gegeben. Ich habe nur diesen seitlichen Schaden, der meines Erachtens von einem Steinschlag stammt, wahrgenommen. Ob die Polizei Fotos angefertigt hat, weiß ich nicht, der Polizist hat dann zu mir gesagt, gehst weiter arbeiten, das ist schon erledigt." Der Zeuge Markus O. gab Folgendes zu Protokoll: "Ich kann mich noch an den Vorfall am 11. März 2013 erinnern. Ich bin damals mit meiner Freundin gemeinsam in die Arbeit gefahren. Wir sind von der Autobahn bei der Abfahrt Nord abgefahren und durch die Bahnhofstraße gefahren. Ich arbeite beim Amt der Salzburger Landesregierung und fahre diesen Weg täglich in die Arbeit. Es war in der Früh der übliche Morgenverkehr, ich fuhr in einer Kolonne. Es war ca 7.30 Uhr, maximal 7.45 Uhr, die übliche Zeit, zu der ich in die Arbeit fahre. Wir fuhren eben in der Kolonne in der Bahnhofstraße und stand vor uns auf der Spur zum Geradeausfahren ein LKW, ob es ein LKW-Zug oder ein Sattelschlepper gewesen ist, das kann ich nicht mehr genau sagen. Es war so, dass der LKW, obwohl er zum Geradeausfahren eingereiht gewesen ist, nach links abbog. Noch vor dem Abbiegen reversierte der LKW plötzlich. Meine Freundin und ich befanden uns mit unserem Fahrzeug direkt hinter dem LKW. Ich habe noch gehupt und bin ein Stück zurückgefahren. Es war dann so, dass ich einen Knall hörte. Ich bin dann noch so weit wie möglich zurückgefahren, weit war das aber nicht möglich, weil hinter mir auch Fahrzeuge gestanden sind. Der LKW ist daraufhin nach links in die Landstraße abgebogen. Wir sind dem LKW nachgefahren, dieser fuhr beim WV. zu. Ich habe den LKW-Fahrer auf den Verkehrsunfall angesprochen und er hat gesagt, da war sicher nichts. Ich wollte nur die Versicherungsdaten austauschen für den Fall, dass es einen zu behebenden Schaden gibt. Am Fahrzeug selbst war kein großer Schaden sichtbar, es waren Lackkratzer vorhanden. Ich war mir aber nicht sicher, ob nicht die Stoßstange durch den Aufprall bei der Verankerung beschädigt sein könnte. Jedenfalls waren Lackkratzer sichtbar. Ich bin später mit dem Fahrzeug in die Werkstatt gefahren und der Mechaniker hat gemeint, man könnte die Stoßstange schon tauschen, das habe ich aber nicht vornehmen lassen. Ich wollte einfach nur die Daten vom Lenker haben, falls ein größerer Schaden am Fahrzeug entstanden ist, zumal es sich um ein relativ neues Fahrzeug gehandelt hat. Ich kann mich auch erinnern, dass uns eine Person angesprochen hat, welche gesagt hat, sie sei glaublich auch bei der Polizei und stehe als Zeuge zur Verfügung. Den Namen dieser Person kann ich allerdings nicht mehr nennen. Ich habe in der Folge dann die Polizei verständigt, zumal ein Austausch der Versicherungsdaten nicht möglich gewesen ist. Nach dem Eintreffen der Polizei mussten wir einen Alkoholtest machen und wurden die Daten aufgenommen. Über Befragen durch den Beschuldigtenvertreter gebe ich an, dass der LKW mit dem Unterfahrschutz mit der Stoßstange meines Fahrzeuges kollidiert ist. Die Kratzer auf der Stoßstange befinden sich ungefähr über der Kennzeichentafel. Ich habe die Stoßstange nicht tauschen lassen, die Kratzer sind nicht besonders stark, mir ist es – wie gesagt – darum gegangen, mich abzusichern, falls ein größerer Schaden bei der Aufhängung der Stoßstange entstanden wäre. Die Kennzeichentafel befindet sich in der Mitte der Stoßstange. Die Zeugin Dipl.-Ing. Anita U. gab Folgendes an: "Ich kann mich noch grundsätzlich an den Verkehrsunfall am 11.3.2013 in der Früh erinnern. Es muss um ca 7.30 Uhr gewesen sein, um diese Zeit fahren wir immer gemeinsam in die Arbeit. Damit meine ich meinen Freund, Herrn Markus O.. Er lenkte das Fahrzeug, ich befand mich auf dem Beifahrersitz. Das Fahrzeug gehört mir, ich bin die Fahrzeughalterin. Es ist bei dieser Fahrt zu einem Verkehrsunfall gekommen. Es war so, dass es wie jeden Morgen eher zähflüssigen Verkehr, Kolonnenverkehr, in diesem Bereich gegeben hat. Wir sind in der Bahnhofstraße gefahren. Vor uns ist ein LKW gefahren. Plötzlich blieb der LKW stehen und fuhr dann rückwärts. Mein Freund hat auch den Rückwärtsgang eingelegt und fuhr ein Stück rückwärts, er hat einmal gehupt. Dann ist der LKW nochmals rückwärts gefahren, mein Freund hat wiederum die Hupe betätigt, er konnte das Fahrzeug aber nicht mehr nach hinten bewegen, weil hinter uns auch Fahrzeuge gestanden sind. Dieser Vorfall ereignete sich auf der Spur, die zum Geradeausfahren vorgesehen ist. Der LKW ist dann nach links in die Landstraße eingebogen. Wir sind dem LKW nachgefahren, der LKW fuhr bei der Firma WV. zu. Wir sind beide aus dem Fahrzeug ausgestiegen. Ich kann mich noch erinnern, dass eine Person in einem weißen Auto angehalten hat und gesagt hat, dass er ebenfalls den Unfall beobachtet hat, soweit ich mich erinnern kann, sagte der Mann, dass er in der Polizeiinspektion Liefering tätig sei. Ich habe die Karte noch, auf dieser Karte befindet sich auch die Telefonnummer; ich habe sie allerdings jetzt nicht mit. Es war so, dass am Fahrzeug ein leichter Lackschaden zu sehen war. Uns war aber nicht klar, ob nicht noch weitere Schäden entstanden sind. Beim Aufprall hat es einen Knall gegeben, der war laut wahrzunehmen. Über Befragen durch den Vertreter des Beschuldigten gebe ich noch an, dass nach meiner Erinnerung der LKW beim WV. parallel zum Gebäude gestanden ist. Ob dort auch eine Laderampe ist, das weiß ich nicht. Die von mir erwähnten Lackschäden befinden sich im Bereich des mittig angebrachten Nummernschildes und links davon. Die Lackschäden sind nicht besonders stark. Mir ging es eben darum, die Daten zu erhalten, falls größere Schäden entstanden sind. Der Knall bzw Krach vom Aufprall war relativ laut, deshalb wusste ich nicht, wie hoch der Schaden tatsächlich ist. Als wir den Lenker angesprochen haben, sagte er, er habe keinen Vorfall wahrgenommen, und wollte uns die Versicherungsdaten nicht geben, weshalb wir dann die Polizei verständigten. Wenn ich gefragt werde, ob sich der Beschuldigte den Schaden auch angesehen hat, so sage ich, dass nach meiner Erinnerung dies nicht der Fall gewesen ist, glaublich sagte er sinngemäß, er wolle das gar nicht sehen, er habe keinen Schaden verursacht. So genau kann ich das aber nicht mehr sagen, es ist jetzt ein Jahr her. Er sagte aber, er werde seiner Arbeit nachgehen, bis die Polizei komme." Der Zeuge Marc Stefan E. gab Folgendes zu Protokoll: Ich kann mich noch grundsätzlich an den Vorfall am 11. März 2013 erinnern. Ich bin damals in der Bahnhofstraße im Bereich Lidl unterwegs gewesen und stadteinwärts gefahren. Kurz nach dem Lidl ist links eine Unterführung unter der Eisenbahn. Vor dieser Kreuzung stand ein LKW. Ich war mit meinem Fahrzeug das dritte Auto hinter diesem LKW. Der LKW hat sich nicht bewegt. Ich habe gehört, wie dann ein Fahrzeug gehupt hat und gesehen, dass der LKW zurückfährt. Dabei konnte ich wahrnehmen, dass der LKW bei dem PKW, der hinter dem LKW gestanden ist, angefahren ist. Ich habe den Zusammen-stoß gesehen. Ich habe in der Folge die Polizei angerufen und mitgeteilt, dass ich diesen Verkehrsunfall gesehen habe, dies für den Fall, dass eine Zeugenaussage erforderlich sein sollte. Zu welcher Uhrzeit das gewesen ist, daran kann ich mich heute nicht mehr erinnern, ich glaube es war am Vormittag. Ich habe aber eindeutig gesehen, dass der LKW beim Zurückfahren aufgefahren ist und dann weggefahren ist. Mehr kann ich zu dieser Angelegenheit eigentlich nicht sagen. Wenn ich vom Beschuldigtenvertreter gefragt werde, ob der LKW verschwenkt gewesen ist, so sage ich, dass dieser gerade gestanden ist. Ich bin mit meinem Fahrzeug, einem VW Polo, unterwegs gewesen und saß auf dem Fahrersitz. Ich habe nicht gesehen, ob ein Schaden entstanden ist. Ich habe aber einen Stoß wahrgenommen. Ich bin mit meinem Fahrzeug in der Reihe etwas weiter links gestanden und konnte das daher wahrnehmen. In seiner Schlussäußerung verwies der Vertreter des Beschuldigten auf das bisherige Vorbringen und führte für den Fall, dass das Gericht tatsächlich von einem Verkehrsunfall ausgehen sollte, aus, dass die Bestimmung des § 21 VStG in eventu jene des § 45 Abs 1 Z 4 VStG anzuwenden sei, dies auch im Hinblick darauf, dass gegen den Beschuldigten keine Vormerkungen vorliegen würden.In seiner Schlussäußerung verwies der Vertreter des Beschuldigten auf das bisherige Vorbringen und führte für den Fall, dass das Gericht tatsächlich von einem Verkehrsunfall ausgehen sollte, aus, dass die Bestimmung des Paragraph 21, VStG in eventu jene des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG anzuwenden sei, dies auch im Hinblick darauf, dass gegen den Beschuldigten keine Vormerkungen vorliegen würden. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu in einer gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu in einer gemäß Paragraph 2, VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen: Der Beschwerdeführer lenkte am 7.3.2013 gegen 07:30 Uhr den Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen xxx (A) mit Anhänger in Salzburg, Bahnhofstraße, Richtung Bahnhof. Es herrschte reges Verkehrsaufkommen (Kolonnenverkehr). Auf Höhe des Objekts Bahnhofstraße 41a kam das vom Beschuldigten gelenkte Fahrzeug auf dem rechten Fahrstreifen, der zum geradeaus Weiterfahren vorgesehen war, zum Stillstand. Unmittelbar hinter dem Lastkraftwagen des Beschuldigten befand sich der PKW mit dem Kennzeichen yyy (A). Der Beschuldigte fuhr mit dem Lastwagenzug rückwärts. Der Lenker des dahinter befindlichen PKW gab Hupsignale ab und fuhr mit dem PKW ebenfalls so weit wie möglich rückwärts, dennoch kam es zur Kollision des Anhängers des Lastwagenzuges mit dem PKW. In der Folge lenkte der Beschuldigte den Lastwagenzug auf die Linksabbiegespur und bog in die Lastenstraße ab, wo er zum Gebäude der Spedition WV. zufuhr, um eine Ladetätigkeit zu verrichten. Der Lenker des nachfolgenden PKW fuhr dem Lastkraftwagen nach und hielt ebenfalls bei der Spedition an, brachte dem Beschuldigten zur Kenntnis, dass es zu einer Kollision gekommen ist und forderte ihn auf, seine Daten bekannt zu geben. Nachdem der Beschuldigte dies verweigerte, verständigte der Lenker des unfallbeteiligten PKW die Polizei, welche den Verkehrsunfall in der Folge aufnahm. Gegenüber dem Polizeibeamten gab der Beschuldigte an, er habe einen Unfall nicht bemerkt, deshalb habe er seine Daten nicht bekannt gegeben. Dieser Sachverhalt war aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen und stützt sich diese Sachverhaltsfeststellung insbesondere auf die glaubwürdigen Angaben der Zeugen Markus O., Dipl.-Ing. Anita U. und Marc E.. Der Beschuldigte rechtfertigte sich im Verfahren im Wesentlichen damit, es habe kein Verkehrsunfall stattgefunden und seien die Beschädigungen am PKW jedenfalls nicht durch den vom Beschuldigten gelenkten LKW verursacht worden. Diese Angaben des Beschuldigten werden vom erkennenden Gericht jedoch als Schutzbehauptung gewertet, zumal die unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen Markus O., Dipl.-Ing. Anita U. und Marc E. übereinstimmend und glaubwürdig aussagten, dass es beim Reversieren des LKW-Zuges zur Kollision mit dem vom Zeugen Markus O. gelenkten PKW gekommen ist. Darüber hinaus gaben die Zeugen O. und U. an, dass jedenfalls Lackkratzer an der Front des PKW entstanden sind und aufgrund des lauten Knalls auch zu befürchten gewesen sei, dass die Verankerung der Stoßstange durch den Aufprall beschädigt worden ist. Rechtlich ist auszuführen: Gemäß § 4 Abs 1 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 50/2012, haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 50 aus 2012,, haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.