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LVwG-7/60-65/7-2014

Obsah (10)§§ 38§ 52§ 25a§ 9§ 7§ 2Art 151§ 7b§ 16§ 25

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum26.03.2014 GeschäftszahlLVwG-7/60-65/7-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richte

§§ 38und 50 Vw

GVG iVm Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraphen 38 und 50 VwGVG in Verbindung mit Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei.

§ 52Abs 1 und 2 VSt

G hat die Beschwerdeführerin als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens € 100,00 zu bezahlen.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VStG hat die Beschwerdeführerin als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens € 100,00 zu bezahlen. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. zu b): I.römisch eins.

§§ 38und 50 Vw

GVG iVm Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraphen 38 und 50 VwGVG in Verbindung mit Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei.

§ 52Abs 1 und 2 VSt

G hat die Beschwerdeführerin als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens € 100,00 zu bezahlen.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VStG hat die Beschwerdeführerin als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens € 100,00 zu bezahlen. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. zu c): I.römisch eins.

§§ 38und 50 Vw

GVG iVm Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraphen 38 und 50 VwGVG in Verbindung mit Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei.

§ 52Abs 1 und 2 VSt

G hat die Beschwerdeführerin als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens € 100,00 zu bezahlen.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VStG hat die Beschwerdeführerin als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens € 100,00 zu bezahlen. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e zu a): Mit dem Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 08.05.2013, Zahl 01/06/28257/2013/006, wurde der Beschwerdeführerin angelastet wie folgt: "Frau B. K., geb. XY, hat als persönlich haftende Gesellschafterin und somit als ein

§ 9

Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Arbeitgebers "C KG" mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich, nämlich in T., zu verantworten, dass der Arbeitgeber, wie Organe des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr, Finanzpolizei, am 15.01.2013 um 13.40 Uhr bei der Kontrolle der Messe, Halle A, Stand B, in L. festgestellt haben, weder Unterlagen über die Anmeldung zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04) noch eine Abschrift der Meldung bei der ZKO am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitgehalten hat, obwohl für den zumindest am 15.01.2013 entsandten Arbeitnehmer Z. C., geb. XX, keine Sozialversicherungspflicht in Österreich bestand. Mit dem Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 08.05.2013, Zahl 01/06/28257/2013/006, wurde der Beschwerdeführerin angelastet wie folgt: "Frau B. K., geb. XY, hat als persönlich haftende Gesellschafterin und somit als ein

Paragraph 9, Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Arbeitgebers "C KG" mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich, nämlich in T., zu verantworten, dass der Arbeitgeber, wie Organe des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr, Finanzpolizei, am 15.01.2013 um 13.40 Uhr bei der Kontrolle der Messe, Halle A, Stand B, in L. festgestellt haben, weder Unterlagen über die Anmeldung zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04) noch eine Abschrift der Meldung bei der ZKO am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitgehalten hat, obwohl für den zumindest am 15.01.2013 entsandten Arbeitnehmer Z. C., geb. römisch zwanzig, keine Sozialversicherungspflicht in Österreich bestand. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 7 b Abs. 5 i.V.m. Abs. 9 Z. 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - AVRAG, BGBI. Nr. 459/1993 i.d.g.F.Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: Paragraph 7, b Absatz 5, in Verbindung mit Absatz 9, Ziffer 2, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - AVRAG, BGBI. Nr. 459 aus 1993, i.d.g.F. Wegen dieser Verwaltungsübertretung werden über Sie folgende Strafen verhängt: 500,00,00 Euro

§ 7b Abs.

9 Z. 2, erster Strafrahmen Arbeitsvertragsrechts-Anpas-sungsgesetz; falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 8 Stunden."500,00,00 Euro

Paragraph 7, b Absatz 9, Ziffer 2,, erster Strafrahmen Arbeitsvertragsrechts-Anpas-sungsgesetz; falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 8 Stunden." zu b): Mit dem Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 08.05.2013, Zahl 01/06/28248/2013/006, wurde der Beschwerdeführerin angelastet wie folgt: "Frau B. K., geb. XY, hat als persönlich haftende Gesellschafterin und somit als ein

§ 9

Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Arbeitgebers "B. KG" mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich, nämlich in T., zu verantworten, dass, wie Organe des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr – Finanzpolizei - am 15.01.2013 um 13.40 Uhr bei der Kontrolle der Messe, Halle A, Stand B, in L. festgestellt haben, der Arbeitnehmer Z. C., geb. XX, zumindest am 15.01.2013 zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung auf den o.a. Standort entsendet wurde, obwohl keine Meldung an die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts- Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen erstattet wurde. Mit dem Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 08.05.2013, Zahl 01/06/28248/2013/006, wurde der Beschwerdeführerin angelastet wie folgt: "Frau B. K., geb. XY, hat als persönlich haftende Gesellschafterin und somit als ein

Paragraph 9, Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Arbeitgebers "B. KG" mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich, nämlich in T., zu verantworten, dass, wie Organe des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr – Finanzpolizei - am 15.01.2013 um 13.40 Uhr bei der Kontrolle der Messe, Halle A, Stand B, in L. festgestellt haben, der Arbeitnehmer Z. C., geb. römisch zwanzig, zumindest am 15.01.2013 zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung auf den o.a. Standort entsendet wurde, obwohl keine Meldung an die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts- Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen erstattet wurde. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 7 b Abs. 3 i.V.m. Abs. 9 Z. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993 i.d.g.F.Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: Paragraph 7, b Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 9, Ziffer eins, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - AVRAG, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, i.d.g.F. Wegen dieser Verwaltungsübertretung werden über Sie folgende Strafen verhängt: 500,00,00 Euro

§ 7b Abs.

9 Z. 2, 1. Strafrahmen Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz; falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 8 Stunden."500,00,00 Euro

Paragraph 7, b Absatz 9, Ziffer 2, eins, Strafrahmen Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz; falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 8 Stunden." zu c): Mit dem Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 08.05.2013, Zahl 01/06/28255/2013/006, wurde der Beschwerdeführerin angelastet wie folgt: "Frau B. K., geb. XY, hat als persönlich haftende Gesellschafterin und somit als ein

§ 9

Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Arbeitgebers "B. KG" mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich, nämlich in T., zu verantworten, dass der Arbeitgeber, wie Organe des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr – Finanzpolizei - am 15.01.2013 um 13.40 Uhr bei einer Kontrolle der Messe, Halle A, Stand B, in L. festgestellt haben, nicht jene Unterlagen, die zur Überprüfung des dem/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen am Arbeits(Einsatz)ort bereitgehalten hat, obwohl der Arbeitnehmer – Z. C., geb. XX, zumindest am 15.01.2013 auf dem ggst. Standort beschäftigt wurde.Mit dem Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 08.05.2013, Zahl 01/06/28255/2013/006, wurde der Beschwerdeführerin angelastet wie folgt: "Frau B. K., geb. XY, hat als persönlich haftende Gesellschafterin und somit als ein

Paragraph 9, Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Arbeitgebers "B. KG" mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich, nämlich in T., zu verantworten, dass der Arbeitgeber, wie Organe des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr – Finanzpolizei - am 15.01.2013 um 13.40 Uhr bei einer Kontrolle der Messe, Halle A, Stand B, in L. festgestellt haben, nicht jene Unterlagen, die zur Überprüfung des dem/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen am Arbeits(Einsatz)ort bereitgehalten hat, obwohl der Arbeitnehmer – Z. C., geb. römisch zwanzig, zumindest am 15.01.2013 auf dem ggst. Standort beschäftigt wurde. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 7 d Abs. 1 i.V.m. § 7i Abs. 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993 i.d.g.F.Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: Paragraph 7, d Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7 i, Absatz 2, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - AVRAG, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, i.d.g.F. Wegen dieser Verwaltungsübertretung werden über Sie folgende Strafen verhängt: 500,00,00 Euro

§ 7i Abs.

2 , erster Strafrahmen Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz; falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 8 Stunden"500,00,00 Euro

Paragraph 7, i Absatz 2, , erster Strafrahmen Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz; falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 8 Stunden" zu

  1. a)bis c): Gegen diese am 24.05.2013 zugestellten Straferkenntnisse hat die Beschuldigte am 02.06. 2013 rechtzeitig Berufungen erhoben und jeweils mit dem Antrag, ihrer Berufung Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben, in eventu die Strafe angemessen herabzusetzen, im Wesentlichen gleichlautend ausgeführt: "Ich fechte das Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt nach an. Die Bestimmungen des § 7 b (und § 7
  2. d)des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes - AVRAG gelangen im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung. Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Gesetzesbestimmung ist die Entsendung zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung. Der Arbeitnehmer Z. C. wurde nicht zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung entsandt. Wie ich bereits in meiner Rechtfertigung ausgeführt habe, hat sich Herr C. am 15.01.2013 über Anforderung eines Kunden (Fa. W.) zur Übergabe eines Messestandes aufgehalten und ist am selben Tag am Abend wieder abgereist. Irgendeine Tätigkeit, die über ein Gespräch mit dem Kunden und Übergabe des Standes (wobei die Übergabe im Wesentlichen in einer gemeinsamen Besichtigung und Erläuterung bestand) hinausging, hat Herr C. nicht ausgeübt. Es handelt sich bei dieser kurzen Tätigkeit nur um einen punktuellen und nicht um einen fortgesetzten Arbeitseinsatz. Berücksichtigt man den Schutzzweck der Bestimmung des § 7 b, nämlich Erstreckung der Mindestlohnregelung ist klar erkennbar, dass eine Anwendung des § 7 b auf einen Arbeitnehmer, der sich einen Tag zu einem kurzen Termin mit einem Kunden aufhält, nicht angebracht ist. Ganz kurze, in sich geschlossene Aufträge fallen aus dem Geltungsbereich des § 7 AVRAG heraus (Binder, AVRAG, § 7_b Rn 5). Gerade um einen solchen kurzfristigen Fall handelt es sich hier. Die Behörde lässt auch in ihrer Begründung jegliche Ausführungen darüber vermissen, worin sie die fortgesetzte Arbeitsleistung sieht; es gibt für die Annahme einer solchen auch keine Begründung. Es war von vorneherein klar, dass Herr C. sich nur einen Tag zur Übergabe des Standes an einen Kunden auf dem Messegelände in L. aufhält. Irgendwelche weiteren Konkretisierungen und Präzisierungen durch unser Unternehmen waren nicht erforderlich; Herr C. ist als Projektleiter ein Mitarbeiter der zweiten Führungsebene, dessen Einkommen das kollektivvertragliche Entgelt weit übersteigt, wie sich aus der nachträglichen Meldung ergibt. Es bestand daher keine Verpflichtung zur Bereithaltung von Unterlagen bzw. zur Erstattung und Bereithaltung einer Meldung. Vorsichtshalber wurden auch noch am 15.01.2013 eine Meldung einer Entsendung und auch ein Gehaltszettel an die Behörde übermittelt. Weder aus dem Wortlaut des Gesetzes noch aus den Materialen geht hervor, was der Gesetzgeber unter einer "fortgesetzten Arbeitsleistung" versteht. Ich war jedenfalls der Meinung, dass der ganz kurzfristige Einsatz auf der Messe keinen Verstoß gegen diese Bestimmung darstellt. Sollte hier gegebenenfalls ein Rechtsirrtum vorliegen, ist dieser vertretbar und trifft mich kein Verschulden. Hilfsweise wird auch eine Herabsetzung der Strafe beantragt. Eine derartig kurzfristige, von vorneherein zeitlich begrenzte Entsendung bei unklarer Rechtslage stellt - wenn überhaupt - ein äußerst geringes Verschulden dar."2013 rechtzeitig Berufungen erhoben und jeweils mit dem Antrag, ihrer Berufung Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben, in eventu die Strafe angemessen herabzusetzen, im Wesentlichen gleichlautend ausgeführt: "Ich fechte das Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt nach an. Die Bestimmungen des Paragraph 7, b (und Paragraph 7,
  3. d)des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes - AVRAG gelangen im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung. Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Gesetzesbestimmung ist die Entsendung zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung. Der Arbeitnehmer Z. C. wurde nicht zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung entsandt. Wie ich bereits in meiner Rechtfertigung ausgeführt habe, hat sich Herr C. am 15.01.2013 über Anforderung eines Kunden (Fa. W.) zur Übergabe eines Messestandes aufgehalten und ist am selben Tag am Abend wieder abgereist. Irgendeine Tätigkeit, die über ein Gespräch mit dem Kunden und Übergabe des Standes (wobei die Übergabe im Wesentlichen in einer gemeinsamen Besichtigung und Erläuterung bestand) hinausging, hat Herr C. nicht ausgeübt. Es handelt sich bei dieser kurzen Tätigkeit nur um einen punktuellen und nicht um einen fortgesetzten Arbeitseinsatz. Berücksichtigt man den Schutzzweck der Bestimmung des Paragraph 7, b, nämlich Erstreckung der Mindestlohnregelung ist klar erkennbar, dass eine Anwendung des Paragraph 7, b auf einen Arbeitnehmer, der sich einen Tag zu einem kurzen Termin mit einem Kunden aufhält, nicht angebracht ist. Ganz kurze, in sich geschlossene Aufträge fallen aus dem Geltungsbereich des Paragraph 7, AVRAG heraus (Binder, AVRAG, Paragraph 7 _, b, Rn 5). Gerade um einen solchen kurzfristigen Fall handelt es sich hier. Die Behörde lässt auch in ihrer Begründung jegliche Ausführungen darüber vermissen, worin sie die fortgesetzte Arbeitsleistung sieht; es gibt für die Annahme einer solchen auch keine Begründung. Es war von vorneherein klar, dass Herr C. sich nur einen Tag zur Übergabe des Standes an einen Kunden auf dem Messegelände in L. aufhält. Irgendwelche weiteren Konkretisierungen und Präzisierungen durch unser Unternehmen waren nicht erforderlich; Herr C. ist als Projektleiter ein Mitarbeiter der zweiten Führungsebene, dessen Einkommen das kollektivvertragliche Entgelt weit übersteigt, wie sich aus der nachträglichen Meldung ergibt. Es bestand daher keine Verpflichtung zur Bereithaltung von Unterlagen bzw. zur Erstattung und Bereithaltung einer Meldung. Vorsichtshalber wurden auch noch am 15.01.2013 eine Meldung einer Entsendung und auch ein Gehaltszettel an die Behörde übermittelt. Weder aus dem Wortlaut des Gesetzes noch aus den Materialen geht hervor, was der Gesetzgeber unter einer "fortgesetzten Arbeitsleistung" versteht. Ich war jedenfalls der Meinung, dass der ganz kurzfristige Einsatz auf der Messe keinen Verstoß gegen diese Bestimmung darstellt. Sollte hier gegebenenfalls ein Rechtsirrtum vorliegen, ist dieser vertretbar und trifft mich kein Verschulden. Hilfsweise wird auch eine Herabsetzung der Strafe beantragt. Eine derartig kurzfristige, von vorneherein zeitlich begrenzte Entsendung bei unklarer Rechtslage stellt - wenn überhaupt - ein äußerst geringes Verschulden dar." Mit der Vorlage der Verfahrensakten verwies die Strafbehörde darauf, dass in ihrer Datei über verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen keine rechtskräftigen Einträge gegen die Beschwerdeführerin aufschienen. (ON 1) Nach Neuzuteilung des Aktes infolge Auflösung der Berufungsbehörde und Ladung (ON 2) wurde über Anfrage des als Zeugen geladenen Z. C. (ON 3) bestätigt, dass die Voraussetzungen für die Vergütung von notwendigen Reisekosten durch Benützung eines Flugzeuges vorlagen. (ON 4) Für die Verhandlung erstattete die Finanzpolizei Team 43 nachfolgende Stellungnahme: "Der Entsende-RL 96/71/EG unterliegen Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat, die Arbeitnehmer im Rahmen der länderübergreifenden Erbringung von Dienstleistungen in einen anderen Mitgliedstaat entsenden (Art. 1 Abs. 1 Entsende-RL). Eine Entsendung iSd Art. 1 Abs. 3 lit. a Entsende-RL liegt vor, wenn der Arbeitnehmer unter der Leitung und im Namen des Unternehmens im anderen Staat auf Grund eines Dienstleistungsvertrages tätig wird, den dieses Unternehmen mit dem im Arbeitsstaat tätigen Leistungsempfänger geschlossen hat. Die Bestimmung des § 7b AVRAG regelt die Ansprüche von Arbeitnehmern, die von einem mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich als Empfangsstaat entsandt werden. Für den Entsendebegriff i.S.d. AVRAG ergeben sich daraus folgende Merkmale: Gewöhnlicher Arbeitsort im EWR - Bereich (außerhalb von Österreich) Nach österreichische Lehre und Rechtsprechung liegt eine Entsendung dann vor, wenn ein Arbeitnehmer, der üblicherweise in einem Staat beschäftigt ist, in einem anderen Staat tätig werden soll, wobei beabsichtigt ist, dass der Arbeitnehmer nach einer bestimmten Zeit wieder in den Entsendestaat zurückkehrt. Daher sind jene Fälle nicht dem Entsendebegriff zu unterstellen, in denen der Arbeitnehmer ausschließlich für eine Tätigkeit im Ausland aufgenommen wird, kein Arbeitsantritt im Entsendestaat erfolgt und demgemäß kein Rückkehrwillen des Arbeitnehmers in den Entsendestaat als gegeben erscheint. Erbringung von fortgesetzten Arbeitsleistungen Unter dem Begriff " fortgesetzte Arbeitsleistung" sind solche Arbeitsleistungen zu verstehen, zu denen sich der Arbeitnehmer seinem ausländischen Arbeitgeber gegenüber bei Eingehung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet hat. Vereinfacht formuliert, er setzt die Tätigkeit fort, die er im Entsendestaat in Erfüllung des mit dem Arbeitgeber abgeschlossenen Vertragsverhältnisses regelmäßig erbringt. In Ansehung dieses Verständnisses mag die Ansicht einzelner Autoren, wonach die Tätigkeit eine gewisse "zeitliche Streckung" aufweisen muss, um von einer Entsendung sprechen zu können, dahingestellt bleiben. In "Grenzüberschreitender Einsatz von Arbeitnehmern, DRdA 2008, 127", vertritt Pfeil die Rechtsansicht, dass der Begriff "fortgesetzte Arbeitsleistung" als entbehrlich erscheint; er führe nur zur Verwirrung, weil der Entsendebegriff nicht auf eine Mindestdauer der Tätigkeit im anderen Staat abstelle. Pfeil führt hierzu weiters zu Recht an, dass der Gesetzgeber mit dem Montageprivileg nach § 7b Abs. 2 AVRAG für bestimmte Fälle der Entsendung klargestellt hat, dass die Entgeltbestimmungen für bestimmte Entsendungen nicht anwendbar sind. Wäre die Intention des Gesetzgeber darin gelegen gewesen, bestimmte Arbeiten im geringen Umfang vom Begriff der Entsendung oder den dann geltenden Entgeltbestimmungen auszunehmen, hätte er dies entsprechend gesetzlich geregelt. Aus der Formulierung "zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung" ist jedenfalls nicht abzuleiten, dass die Tätigkeit in Österreich eine gewisse Mindestzeit andauern muss, um überhaupt als Entsendung qualifiziert werden zu können. Grenzüberschreitendes Tätigwerden von Arbeitnehmerlinnen Darunter ist die vorübergehende Erbringung von Dienstleitungen im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates, als demjenigen, in dessen Hoheitsgebiet er normalerweise tätig wird, zu verstehen. Betrachtet man nunmehr § 7b AVRAG, so wird deutlich, dass im Unterschied zu Art. 1 Abs. 3 lit. a Entsende-RL in der angeführten Bestimmung als Erfordernis für das grenzüberschreitende Tätigwerden das Vorliegen eines grenzüberschreitenden Dienstleistungsvertrages nicht aufscheint. Der Anwendungsbereich des § 7b AVRAG erstreckt sich damit auf alle Entsendungen nach Österreich, d.h. auch auf Entsendungen, die nicht vom Entsendebegriff der Entsende-RL erfasst sind. Da § 7b AVRAG als Eingriffsnorm zu qualifizieren ist, haben alle entsandten AN nach § 7b Abs. 1Z 1 AVRAG Anspruch auf das vergleichbaren Arbeitnehmern vor Ort gebührende Entgelt. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die Tätigkeiten eines Arbeitnehmers, der von einem ausländischen Messestandbetreiber zur Durchführung von Aufbau und /oder Vertriebstätigkeiten anlässlich einer im österreichischen Bundesgebiet stattfindenden Messeveranstaltung entsandt wird, nicht vorweg aus dem im AVRAG statuierten Entsendebegriff herausgelöst sind. Die Tätigkeit des Arbeitnehmers wird im Auftrag und auf Rechnung seines ausländischen Arbeitgebers in Österreich erbracht. Der Subsumption unter den Entsendebegriff des § 7b AVRAG steht sohin nicht entgegen, dass kein grenzüberschreitender Dienstleistungsvertrag vorliegend ist, eine Konstellation, die in den Fällen ausländischer Messestandbetreiber den Regelfall darstellt. Zweck der Entsende-RL ist die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen aufgrund des Bestehens unterschiedlicher arbeitsrechtlicher Standards in den einzelnen Mitgliedstaaten und der Schutz der nationalen Arbeitsmärkte vor Lohn- und Sozialdumping. Auch eine vorübergehende Entsendung von Arbeitnehmern ist geeignet, den Arbeitsmarkt des Aufnahmestaates negativ zu beeinflussen. Es ist hierbei an Fälle zu denken, bei denen die Tätigkeiten der entsandten Dienstnehmer einen erkennbaren wirtschaftlichen Wert für den Entsendebetrieb darstellen und gegebenenfalls negative Auswirkungen auf den inländischen Arbeitsmarkt nach sich ziehen, indem diese in Konkurrenz zu im Inland dasselbe Gewerk ausübenden Unternehmen treten. - Der geladene Zeuge Finanzpolizist A. J. kann der Ladung nicht Folge leisten, da er zur Zeit im Krankenstand ist." (ON 5) Für die Verhandlung erstattete die Finanzpolizei Team 43 nachfolgende Stellungnahme: "Der Entsende-RL 96/71/EG unterliegen Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat, die Arbeitnehmer im Rahmen der länderübergreifenden Erbringung von Dienstleistungen in einen anderen Mitgliedstaat entsenden (Artikel eins, Absatz eins, Entsende-RL). Eine Entsendung iSd Artikel eins, Absatz 3, Litera a, Entsende-RL liegt vor, wenn der Arbeitnehmer unter der Leitung und im Namen des Unternehmens im anderen Staat auf Grund eines Dienstleistungsvertrages tätig wird, den dieses Unternehmen mit dem im Arbeitsstaat tätigen Leistungsempfänger geschlossen hat. Die Bestimmung des Paragraph 7 b, AVRAG regelt die Ansprüche von Arbeitnehmern, die von einem mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich als Empfangsstaat entsandt werden. Für den Entsendebegriff i.S.d. AVRAG ergeben sich daraus folgende Merkmale: Gewöhnlicher Arbeitsort im EWR - Bereich (außerhalb von Österreich) Nach österreichische Lehre und Rechtsprechung liegt eine Entsendung dann vor, wenn ein Arbeitnehmer, der üblicherweise in einem Staat beschäftigt ist, in einem anderen Staat tätig werden soll, wobei beabsichtigt ist, dass der Arbeitnehmer nach einer bestimmten Zeit wieder in den Entsendestaat zurückkehrt. Daher sind jene Fälle nicht dem Entsendebegriff zu unterstellen, in denen der Arbeitnehmer ausschließlich für eine Tätigkeit im Ausland aufgenommen wird, kein Arbeitsantritt im Entsendestaat erfolgt und demgemäß kein Rückkehrwillen des Arbeitnehmers in den Entsendestaat als gegeben erscheint. Erbringung von fortgesetzten Arbeitsleistungen Unter dem Begriff " fortgesetzte Arbeitsleistung" sind solche Arbeitsleistungen zu verstehen, zu denen sich der Arbeitnehmer seinem ausländischen Arbeitgeber gegenüber bei Eingehung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet hat. Vereinfacht formuliert, er setzt die Tätigkeit fort, die er im Entsendestaat in Erfüllung des mit dem Arbeitgeber abgeschlossenen Vertragsverhältnisses regelmäßig erbringt. In Ansehung dieses Verständnisses mag die Ansicht einzelner Autoren, wonach die Tätigkeit eine gewisse "zeitliche Streckung" aufweisen muss, um von einer Entsendung sprechen zu können, dahingestellt bleiben. In "Grenzüberschreitender Einsatz von Arbeitnehmern, DRdA 2008, 127", vertritt Pfeil die Rechtsansicht, dass der Begriff "fortgesetzte Arbeitsleistung" als entbehrlich erscheint; er führe nur zur Verwirrung, weil der Entsendebegriff nicht auf eine Mindestdauer der Tätigkeit im anderen Staat abstelle. Pfeil führt hierzu weiters zu Recht an, dass der Gesetzgeber mit dem Montageprivileg nach Paragraph 7 b, Absatz 2, AVRAG für bestimmte Fälle der Entsendung klargestellt hat, dass die Entgeltbestimmungen für bestimmte Entsendungen nicht anwendbar sind. Wäre die Intention des Gesetzgeber darin gelegen gewesen, bestimmte Arbeiten im geringen Umfang vom Begriff der Entsendung oder den dann geltenden Entgeltbestimmungen auszunehmen, hätte er dies entsprechend gesetzlich geregelt. Aus der Formulierung "zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung" ist jedenfalls nicht abzuleiten, dass die Tätigkeit in Österreich eine gewisse Mindestzeit andauern muss, um überhaupt als Entsendung qualifiziert werden zu können. Grenzüberschreitendes Tätigwerden von Arbeitnehmerlinnen Darunter ist die vorübergehende Erbringung von Dienstleitungen im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates, als demjenigen, in dessen Hoheitsgebiet er normalerweise tätig wird, zu verstehen. Betrachtet man nunmehr Paragraph 7 b, AVRAG, so wird deutlich, dass im Unterschied zu Artikel eins, Absatz 3, Litera a, Entsende-RL in der angeführten Bestimmung als Erfordernis für das grenzüberschreitende Tätigwerden das Vorliegen eines grenzüberschreitenden Dienstleistungsvertrages nicht aufscheint. Der Anwendungsbereich des Paragraph 7 b, AVRAG erstreckt sich damit auf alle Entsendungen nach Österreich, d.h. auch auf Entsendungen, die nicht vom Entsendebegriff der Entsende-RL erfasst sind. Da Paragraph 7 b, AVRAG als Eingriffsnorm zu qualifizieren ist, haben alle entsandten AN nach Paragraph 7 b, Absatz eins Z, 1 AVRAG Anspruch auf das vergleichbaren Arbeitnehmern vor Ort gebührende Entgelt. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die Tätigkeiten eines Arbeitnehmers, der von einem ausländischen Messestandbetreiber zur Durchführung von Aufbau und /oder Vertriebstätigkeiten anlässlich einer im österreichischen Bundesgebiet stattfindenden Messeveranstaltung entsandt wird, nicht vorweg aus dem im AVRAG statuierten Entsendebegriff herausgelöst sind. Die Tätigkeit des Arbeitnehmers wird im Auftrag und auf Rechnung seines ausländischen Arbeitgebers in Österreich erbracht. Der Subsumption unter den Entsendebegriff des Paragraph 7 b, AVRAG steht sohin nicht entgegen, dass kein grenzüberschreitender Dienstleistungsvertrag vorliegend ist, eine Konstellation, die in den Fällen ausländischer Messestandbetreiber den Regelfall darstellt. Zweck der Entsende-RL ist die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen aufgrund des Bestehens unterschiedlicher arbeitsrechtlicher Standards in den einzelnen Mitgliedstaaten und der Schutz der nationalen Arbeitsmärkte vor Lohn- und Sozialdumping. Auch eine vorübergehende Entsendung von Arbeitnehmern ist geeignet, den Arbeitsmarkt des Aufnahmestaates negativ zu beeinflussen. Es ist hierbei an Fälle zu denken, bei denen die Tätigkeiten der entsandten Dienstnehmer einen erkennbaren wirtschaftlichen Wert für den Entsendebetrieb darstellen und gegebenenfalls negative Auswirkungen auf den inländischen Arbeitsmarkt nach sich ziehen, indem diese in Konkurrenz zu im Inland dasselbe Gewerk ausübenden Unternehmen treten. - Der geladene Zeuge Finanzpolizist A. J. kann der Ladung nicht Folge leisten, da er zur Zeit im Krankenstand ist." (ON 5) In der zur gemeinsamen Durchführung verbundenen Berufungsverhandlung vom 13.02.2014 wurden die Verfahrensakten verlesen, die Parteienvertreter gehört und Z. C. sowie M. H. als Zeugen vernommen. (ON 6) Der Beschuldigtenvertreter gab an: "Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführer persönlich haftende Gesellschafter der B. KG mit Sitz in T., waren und auch sind. Vorgenannte KG beschäftigt sich mit sogenanntem Messebau, wobei Messestände hergestellt werden. Es ist auch unbestritten, dass genannte KG gegenüber dem unbestritten am 15.01.2013 am Messestand, Halle A, Stand B, in L., angetroffenen Herrn Z. C. Arbeitgeber war, und zwar bereits seit längerer Zeit – vermutlich entsprechend den eigenen Angaben des vorgenannten Herr Z. C. seit 1999 in unselbstständiger Funktion als Projektleiter, wobei Herr Z. C. im Rahmen seiner Aufgaben Kundenkontakte zu pflegen hatte und hat und insbesondere auch die von der KG hergestellten Messebauten an die Kunden übergibt." Der Beschuldigtenvertreter gab an, dass der gewöhnliche Arbeitsort des Z. C. D. ist, wenngleich Herr Z. C. auch in anderen Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, wie etwa Italien, beruflich für die KG tätig ist, und führte weiter aus: "Die B. KG stand am 15.01.2013 in Geschäftsbeziehung mit der W. GmbH, die den Bau eines Messestandes für die hier verfahrensgegenständliche Messe in L. in Auftrag gegeben hatte. Über deren Wunsch wurde Z. C. von der B. KG kurzfristig auf die Messe nach L. entsandt, um den hergestellten Messestand zu präsentieren und zu übergeben, wobei sich Herr Z. C. jedenfalls am 15.01.2013 auf der Messe zu diesem Zweck befunden hat. Zu diesem Zeitpunkt war die Messe, wie von der Finanzpolizei vorgetragen, noch nicht für öffentliche Besucher zugänglich gemacht. Herr Z. C. ist in D. sozialversichert und wird in diesem Zusammenhang auf die von der Beschwerdeführerin B. K. der Behörde in Vorlage gebrachte A1-Bescheinigung verwiesen. Die Tätigkeit des Herrn Z. C. hatte sich auftragsgemäß auf die Präsentation und Übergaben des hergestellten Messestandes, sohin nur auf die vorher geschilderte Tätigkeit vom 15.01.2013 bezogen; nach dieser Tätigkeit hat Herr Z. C. Österreich zur Fortsetzung seiner Tätigkeit für die B. KG wieder verlassen." Über Vorhalt der Stellungnahme der B. K. vom 15.01.2013, mit welcher nachträglich der Behörde die „erforderlichen“ Formulare übermittelt wurden, verwies der Beschuldigtenvertreter darauf, dass keine Rechtspflicht für die hier als unterlassen geblieben beanstandeten Tätigkeiten bestand und deshalb das vorgehaltene Schreiben auf einem Rechtsirrtum der Verfasserin basierte; Angaben dazu, ob und inwieweit sich die Beschwerdeführer, denen die Gesetzesbestimmungen nach AVRAG damals aber jedenfalls bekannt waren, mit einer allfälligen Verpflichtung

AVRAG im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Z. C. auf der Messe L. vom 15.01.2013 zuvor auseinander gesetzt hatten, waren dem Beschuldigtenvertreter nicht möglich. (S 4

  1. f)Der Zeuge Z. C. gab an: "Es ist richtig, dass ich am 15.01.2013 um ca 14:00 Uhr auf der Messe, Halle A, Stand B, in L., von Kontrollorganen der Finanzpolizei angetroffen wurde. Ich habe an diesem Tag im Rahmen meiner seit 1999 andauernden beruflichen Tätigkeit für die B. KG ein Treffen mit einem Kunden vorgenannter KG, nämlich der W. GmbH, in der Folge kurz T., zu absolvieren gehabt, nachdem dieser von mir seit dem Jahre 2000 betreute Kunde zuvor den Bau eines Messestandes bei der B. KG in Auftrag gegeben hatte, welchen Bau ich von der Planung bis zur Übergabe an den Kunden als Projektleiter der B. KG betreut und begleitet habe. Ich bin für die B. KG gewöhnlich an einem Arbeitsort in D., und zwar am Sitz in T., beruflich tätig und bin in Deutschland sozialversichert. Meine Aufgabe war es, lediglich am 15.01.2013 die Standübergabe an den Kunden vorzunehmen und dann wieder nach Deutschland zurückzureisen, was auch so geschah. Das Treffen mit dem Kunden W. habe ich auch zur Besprechung der nächsten Messe, sohin als Arbeitsbesprechung genutzt. Zum Zeitpunkt der Kontrolle waren als Mitarbeiter der W. auch die Herren R. und S., die meine Ansprechpartner beim genannten Kunden waren, zugegen; möglicherweise waren auch die von mir mit dem Bau des Messestandes im Rahmen von Werkverträgen beauftragten Subunternehmer noch mit restlichen Arbeiten zur Fertigstellung des Messebaus, der um ca 14:00 Uhr an den Kunden übergeben werden sollte, beschäftigt. Ich kann mich erinnern, anlässlich der Kontrolle niederschriftliche Angaben auf einem Personalblatt gemacht zu haben; die dort getätigten Angaben sind inhaltlich richtig. Wenn ich gefragt werde, ob seitens der Geschäftsführung, die meinen niederschriftlichen Angaben im Personenblatt zufolge mir die jeweiligen Arbeitsanweisungen gab, die Entsendungsproblematik nach den österreichischen Bestimmungen, insbesondere nach AVRAG, thematisiert worden war, und zwar vor dem 15.01.2013, dann verweise ich darauf, dass die maßgeblichen Bestimmungen nach AVRAG vor dem 15.01.2013 in der B. KG bekannt gewesen und auch praktiziert worden sind; und zwar, wenn es zur Entsendung von handwerklich tätigen Mitarbeitern der B. KG oder auch Beauftragung von Subunternehmen zur Vertragserfüllung in Österreich gekommen ist. Die diesbezüglich notwendigen Maßnahmen habe ich im Regelfall sogar im Rahmen der von mir betreuten Projekte, die wie gesagt von der Planung über die technische Umsetzung bis zur Abnahme des Werks von Subunternehmen und Übergabe an den Kunden gegangen ist, selbst vorgenommen. Was meine Tätigkeit betraf, die bezogen auf den 15.01.2013 sehr kurzfristig aufgrund einer von mir direkt mit den Vertretern von W. getroffenen Vereinbarung – sohin nicht über Anweisung der Geschäftsführung – erfolgte, ging man in der B. KG davon aus, dass mangels Vorliegens einer handwerklichen Tätigkeit die Notwendigkeit, die vorgeschriebenen Maßnahmen nach AVRAG einzuhalten, nicht vorlag. Die B. KG hat sich als Handwerkbetrieb bezüglich der einzuhaltenden Rechtsvorschriften, die sich aus Geschäftskontakten mit dem Ausland ergeben, bei der deutschen Industrie- und Handelskammer kundig gemacht und bei diesen Erkundigungen ergab sich, dass Arbeitnehmer, sohin sozialversicherungspflichtig Beschäftigte des Unternehmens, nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz, wie es in Deutschland genannt wird, bei den entsprechenden Stellen zu melden sind. Wenn mir vorgehalten wird, dass ich in meiner Position selbst sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer der B. KG bin, dann verweise ich darauf, dass ich am 15.01.2013 im technischen Sinne nicht gearbeitet habe und es aus meiner Sicht sowie Sicht meines Arbeitsgebers auch nicht notwendig ist, für reine Dienstbesprechungen, die auch nicht – wie vom Gesetz verlangt – im zeitlichen Vorfeld von 14 Tagen zu organisieren und melden sind, die nach AVRAG für handwerklich tätige Mitarbeiter vorzunehmenden Maßnahmen zu ergreifen. ... Ich bin am 15.01.2013 von einem Hotel in R. angereist; wenn ich es im Personenblatt so angegeben habe, wird es zutreffend sein, dass ich ab ca 08:00 Uhr auf der hier verfahrensgegenständlichen Messe gewesen bin, von wo ich um ca 18:00 Uhr wieder abgereist bin, und zwar zurück zu meinem Arbeitgeber. Wenn mir der Vertreter der Finanzpolizei nun den unter „sonstige Vermerke“ im Personenblatt gemachten Aktenvermerk vorhält, wonach ich am 15.01.2013 nach B. weitergereist wäre, so verweise ich darauf, dass ich über den Sitz meines Arbeitsgebers in die Schweiz weitergereist bin. Die Herren R. und S., die im Rahmen des Unternehmens der W., eines in ihrem Bereich führenden Konzerns, im Marketing tätig sind, haben mit mir während der Zeit, in der ich am Messestand gegenwärtig war, das Layout, das neue Standkonzept des übergebenen Messestandes sowie die nächsten Projekte betreffend eine Messe in Italien besprochen. Es waren damals noch weitere Mitarbeiter der W. zugegen; diese Mitarbeiter waren handwerklich tätig. Es handelte sich aber um Mitarbeiter der Niederlassung von W. in N.. Letztgenannte Niederlassung von W. hat den Messeplatz gemietet und war sohin der Aussteller; die Ausstattung des Messeplatzes wurde aber von W. mit Sitz in A. finanziert." (S 5
  2. ff)M. H. gab als Zeuge an: "Die Finanzpolizei hat am 15.01.2013 eine Schwerpunktaktion auf der Messe in L. durchgeführt; hiebei war ich Einsatzleiter. Ich war im Zusammenhang mit der Überprüfung von Sachverhalten nach den von der Finanzpolizei zu vollziehenden Gesetzesmaterien mit meinen Kollegen J. und H. tätig. Im Zuge dieser Aktion haben wir gegen 14:00 Uhr den auf einer Liste als solchen auch bezeichneten Stand der W. kontrolliert. Ich kann heute jedoch nicht mehr angeben, wer Betreiber bzw Mieter des entsprechenden Messestandplatzes gewesen ist. Ich kann insofern nicht angeben, ob insbesondere die Niederlassung der W. in N. den Messestand, wie vom Zeugen Z. C. zuvor angegeben, betrieben hat. Auf vorgenanntem Messestand wurden sicherlich mehrere Personen, darunter auch die Herren S. und R. von der Firma W., angetroffen und kontrolliert. Im Zuge der Kontrolle wurden diesen Personen Personenblätter ausgehändigt, die in Gegenwart von den Kontrollorganen ausgefüllt wurden. Herr J. hat sohin vermutlich wie Herr H. auch bei diesen Tätigkeiten mitgewirkt. Ob und inwieweit er damals in Bezug auf Herrn Z. C. als Arbeitnehmer der B. KG tätig geworden ist, kann ich aus eigener Wahrnehmung heute nicht angeben. Herr H. hat jedenfalls das Personenblatt mit Z. C. ausgefüllt, in welches ich letztlich jedoch unter dem Punkt "sonstige Vermerke" handschriftlich einen Aktenvermerk eingefügt habe, und zwar, dass Herr Z. C. nach seinen Angaben um 08:00 Uhr von D. kommend in die Messehalle gefahren ist und es dort seine Aufgabe war, den Stand an die W. zu übergeben, bevor er am selben Tag wieder nach B. zur nächsten Übergabe weiterreist. Ferner hat mir Herr Z. C. mitgeteilt, dass der Stand von der Firma R. aus B. montiert worden ist. Im Zuge dieses Gespräches wurde offensichtlich auch über die nach AVRAG fehlenden Unterlagen gesprochen; in diesem Zusammenhang habe ich im Aktenvermerk auch notiert, dass die Lohnunterlagen bis 21.01.2013, 12:00 Uhr, übermittelt würden. Ob im Zuge dieses Gespräches eine diesbezügliche Verpflichtung nach AVRAG anerkannt oder in Frage gestellt worden ist, kann ich heute nicht angeben." (S 7
  3. f)Der Vertreter der Beschwerdeführer brachte zu diesen Verfahrensergebnissen vor, dass Herr Z. C. seine Tätigkeit vom 15.01.2013 auf der Messe in L. nicht aufgrund einer konkreten Weisung der Geschäftsführung der B. KG vorgenommen hatte, sondern im Rahmen seiner Position als Projektleiter und der ihm hiebei eingeräumten selbstständigen Entscheidungsbefugnis kurzfristig eigenständig tätig geworden war. (S 8) Der Vertreter der Finanzpolizei verwies im Rahmen seines Schlusswortes auf das bisherige Vorbringen sowie darauf, dass die Messe L. nunmehr auf ihrer Homepage als Hinweis für Aufsteller darauf aufmerksam macht, dass die notwendigen Unterlagen und Meldungen nach AVRAG bereit zu halten bzw vorzunehmen wären. (S 8
  4. f)Der Beschuldigtenvertreter verwies mit dem Antrag, das jeweilige Straferkenntnis ersatzlos zu beheben, in eventu die Strafe angemessen herabzusetzen, abschließend darauf, dass von dem in einer Führungsposition tätigen Z. C. am 15.01.2013 im Wesentlichen nur ein Besprechungstermin wahrgenommen worden war und es sich um den klassischen Fall einer lediglich punktuellen Leistung, nicht aber um eine fortgesetzte Tätigkeit im Entsendungsland als Voraussetzung für die nach AVRAG notwendigen Maßnahmen gehandelt hatte, wobei der Sinn des zur Rede stehenden AVRAG nicht darin liegen könnte, Tätigkeiten der Führungsetage eines Unternehmens den für sonst beschäftigte Arbeitnehmer geltenden Vorschriften zu unterstellen. (S 9) Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat

§ 2Vw

GVG durch einen Einzelrichter folgenden Sachverhalt festgestellt:Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat

Paragraph 2, VwGVG durch einen Einzelrichter folgenden Sachverhalt festgestellt: Die Beschuldigte und B. J.. waren am Tattag persönlich haftende Gesellschafter (Komplementäre) der B. KG (in der Folge kurz "KG" genannt), eines in T., D., ansässigen, Messebauten herstellenden Handwerksbetriebs. Am 10.11.2011 haben der zur Vertretung der KG allein berechtigte B. J. und die zur KG - Vertretung nur gemeinsam mit diesem berechtigte Beschwerdeführerin bei einer Gesellschafterversammlung eine interne Geschäftsverteilung beschlossen, der zufolge sie für ihre jeweils im sogenannten "Geschäftsverteilungsplan B. KG/Stand 10.11.2011" angeführten Arbeitsbereiche ohne Abstimmung mit dem Anderen vollumfänglich verantwortlich sein und eine wechselseitige Vertretung nur bei Abwesenheit stattfinden sollten. Ein anstelle des jeweiligen Vertretungsorgans verantwortlicher Beauftragter iS § 9 VStG wurde nicht bestellt. Am 10.11.2011 haben der zur Vertretung der KG allein berechtigte B. J. und die zur KG - Vertretung nur gemeinsam mit diesem berechtigte Beschwerdeführerin bei einer Gesellschafterversammlung eine interne Geschäftsverteilung beschlossen, der zufolge sie für ihre jeweils im sogenannten "Geschäftsverteilungsplan B. KG/Stand 10.11.2011" angeführten Arbeitsbereiche ohne Abstimmung mit dem Anderen vollumfänglich verantwortlich sein und eine wechselseitige Vertretung nur bei Abwesenheit stattfinden sollten. Ein anstelle des jeweiligen Vertretungsorgans verantwortlicher Beauftragter iS Paragraph 9, VStG wurde nicht bestellt. Am 15.01.2013 hatte Z. C., geb. XX, ein sonst am Unternehmenssitz der KG tätiger, von dieser seit 1999 unselbständig beschäftigter und in D. sozialversicherter Arbeitnehmer in seiner Funktion als Projektleiter für seine Arbeitgeberin einen im Auftrag der W. GmbH, A., (in der Folge Kurz: T.) hergestellten Messebau in L., Messe L., Halle A, Stand B, den zur Herstellung und Montage auf Werkvertragsbasis tätig gewordenen Subunternehmern abzunehmen, der W. für die bevorstehende, am 16.01.2013 öffentlich zugängliche Messe zu übergeben sowie mit dem Kunden W. weitere Projektabwicklungen zu besprechen. Z. C. wurde deshalb am genannten Tag anlässlich einer Kontrolle der Finanzpolizei um ca. 13:40 Uhr bei dem von der W. GmbH, N., als Aussteller angemieteten Messestand angetroffen, dessen Ausstattung die W. auf ihre Kosten übernommen hatte. Bei der Ausfüllung des ihm ausgehändigten Personenblattes gab Z. C. gegenüber den Kontrollorganen an, Arbeitsanweisungen von der Geschäftsführung zu erhalten, von D. kommend seit 08:00 Uhr des Tages auf der kontrollierte Arbeitsstelle zu sein und seine Tätigkeit in Österreich nach der Standübergabe wieder zu beenden. Dem entsprechend ist Z. C. um ca 18:00 Uhr des Kontrolltags wieder ins Ausland abgereist. Am 15.01.2013 hatte Z. C., geb. römisch zwanzig, ein sonst am Unternehmenssitz der KG tätiger, von dieser seit 1999 unselbständig beschäftigter und in D. sozialversicherter Arbeitnehmer in seiner Funktion als Projektleiter für seine Arbeitgeberin einen im Auftrag der W. GmbH, A., (in der Folge Kurz: T.) hergestellten Messebau in L., Messe L., Halle A, Stand B, den zur Herstellung und Montage auf Werkvertragsbasis tätig gewordenen Subunternehmern abzunehmen, der W. für die bevorstehende, am 16.01.2013 öffentlich zugängliche Messe zu übergeben sowie mit dem Kunden W. weitere Projektabwicklungen zu besprechen. Z. C. wurde deshalb am genannten Tag anlässlich einer Kontrolle der Finanzpolizei um ca. 13:40 Uhr bei dem von der W. GmbH, N., als Aussteller angemieteten Messestand angetroffen, dessen Ausstattung die W. auf ihre Kosten übernommen hatte. Bei der Ausfüllung des ihm ausgehändigten Personenblattes gab Z. C. gegenüber den Kontrollorganen an, Arbeitsanweisungen von der Geschäftsführung zu erhalten, von D. kommend seit 08:00 Uhr des Tages auf der kontrollierte Arbeitsstelle zu sein und seine Tätigkeit in Österreich nach der Standübergabe wieder zu beenden. Dem entsprechend ist Z. C. um ca 18:00 Uhr des Kontrolltags wieder ins Ausland abgereist. Am Kontrolltag waren an dessen oben angeführtem, inländischen Arbeits- bzw Einsatzort für Z. C. weder Unterlagen über die Anmeldung zur Sozialversicherung noch eine Abschrift der Meldung bei der ZKO oder Lohnunterlagen in deutscher Sprache bereit gehalten gewesen. Mit dem Ersuchen, das Versäumnis, die Entsendung nicht vorab geregelt zu haben, zu entschuldigen, nahm die KG mittels E-Mail-Schreiben vom 15.01.2013, 16:15 Uhr, eine nachträgliche Meldung bei der ZKO vor. Das von der deutschen Rentenversicherung am 22.01.2013 ausgestellte Sozialversicherungsdokument A 1 für die Tätigkeit des Z. C. als entsandter Arbeitnehmer im Messezentrum L. vom 15.01.2013 bis 16.01.2013 wurde der Finanzpolizei mit einer Abrechnung der Brutto/Netto-Bezüge des Z. C. für Dezember 2012 am 29.01.2013 nachträglich übermittelt. Zu ihrer Rechtsansicht, dass bei Fehlen einer handwerklichen Tätigkeit ihrer nach Österreich zur Arbeitsleistung entsandten, sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer die Vorschriften des AVRAG nicht einzuhalten wären, unterließ die KG es, Erkundigungen bei der zuständigen Behörde einzuholen. Diese Sachverhaltsfeststellungen waren aufgrund des oben dargestellten Beweisverfahrens, insbesondere aufgrund der insoweit übereinstimmenden Beschuldigtenangaben und Zeugenaussagen sowie der unbedenklichen Aktenlage zu treffen. Der Sitz der KG in T. sowie die organrechtliche Stellung der Beschwerdeführerin als deren zur Vertretung gemeinsam mit B. J. berechtigten Komplementärin ergaben sich aus dem Registerauszug des Amtsgerichtes Ü., HRA 40 AH, und waren unbestritten. Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten, insbesondere eine Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung von B. J. auf B. K., konnte nicht festgestellt werden. Nach den von B. J. vorgelegten Kopien des Protokolls einer Gesellschafterversammlung vom 10.11.2011 und eines nicht unterfertigten "Geschäftsverteilungsplans B. KG/Stand 10.11.2011" war in der Gesellschafterversammlung lediglich „die Geschäftsverteilung zwischen den Komplementären ausführlich besprochen und

anliegender Aufstellung beschlossen“ worden, der zufolge „jeder Gesellschafter/Geschäfts-führer für seinen Arbeitsbereich ohne Abstimmung mit dem jeweils anderen vollumfänglich verantwortlich“ sein und „nur bei Abwesenheit einer den anderen vertreten“ sollte, wobei der Beschwerdeführer als verantwortlich für die Arbeitsbereiche „Vertrieb/Kundenpflege, Akquisition, Angebote; Konzeption; Einkauf; Produktion; Projektmanagement; EDV und Business Developement“, hingegen B. K. als verantwortlich für die Arbeitsbereiche „Finanzen/ Rechnungswesen; Fakturierung; Debitorenmanagement; Personal/Sozialwesen/Lohn und Gehalt, Ansprechpartner für Behörden, Krankenkassen etc.; Organisation/Prozessmanagement; Qualitätsmanagement; Arbeitssicherheit; Internet-Auftritt; Lager“ aufscheinen. Anhand dieser Urkunden war die Frage, ob eine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten erfolgte, als Rechtsfrage – wie unten näher ausgeführt – mit dem Ergebnis zu beurteilen, dass kein die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung der Vertretungsorgane beseitigender, hinreichend klarer Übertragungsakt vorlag. Auch für die Bestellung eines mit der Ausübung des Weisungsrechts gegenüber dem entsandten Arbeitnehmer Beauftragten des Arbeitgebers fehlten Hinweise. Dass die Tätigkeit des Z. C., wie von diesem dargestellt, sehr kurzfristig vor dem Kontrolltag vereinbart worden wäre, war nicht glaubhaft, nachdem der auftrags der W. hergestellte Messebau nach den Verfahrensergebnissen für die am 16.01.2013 beginnende Messe in L. benötigt worden ist und eine „sehr kurzfristig mit den Vertretern von W. vereinbarte“ Werkübergabe weder aus den im Personenblatt festgehaltenen Angaben des Zeugen bei der Kontrolle noch aus dem Schreiben der KG an die ZKO vom Tattag abgeleitet werden kann, denen nach der Lebenserfahrung eine größere Wahrscheinlichkeit beizumessen war als späteren Sachverhaltsdarstellungen. Selbst in der Rechtfertigung vom 25.04.2013, in der auf eine erst am 14.01.2013 getroffene Vereinbarung verwiesen worden ist, wurde seitens der KG ausgeführt, dass “es im Rahmen der häufige Reisetätigkeit des Z. C. durch ein internes Missverständnis zu einer verzögerten Kommunikation und Unstimmigkeiten gekommen war und ein einmaliges Versehen vorgelegen wäre, am 15.01.2013 aber selbstverständlich alle notwendigen Anträge gestellt und die zuständigen Stellen informiert worden waren.“ Z. C. hat glaubhaft dargelegt, dass die KG im Zusammenhang mit einer Entsendung ihrer sozialversicherungspflichtig Beschäftigten Erkundigungen bei der deutschen Industrie- und Handelskammer eingeholt hatte, in der KG die maßgeblichen Bestimmungen nach AVRAG vor dem 15.01.2013 bekannt gewesen und bei der Entsendung von handwerklich tätigen Mitarbeitern oder zur Vertragserfüllung in Österreich beauftragten Subunternehmen auch (im Regelfall sogar von ihm als dem für Projekte von der Planung über die technische Umsetzung bis zur Abnahme des Werks von Subunternehmen und Übergabe an den Kunden Verantwortlichen selbst) beachtet worden sind. Nach den Angaben dieses Zeugen war man in der KG in Bezug auf seine Tätigkeit vom 15.01.2013 aber davon ausgegangen, dass die nach AVRAG vorgeschriebenen Maßnahmen für handwerklich tätige Mitarbeiter, nicht aber bei Fehlen einer handwerklichen Tätigkeit für reine Dienstbesprechungen notwendig wären und er damals im technischen Sinne nicht gearbeitet hätte. Da durch die glaubwürdigen Angaben des Beschuldigtenvertreters und die damit im wesentlichen übereinstimmenden Zeugenangaben des Z. C. sowie M. H. der rechtsrelevante Sachverhalt bereits geklärt war, erübrigten sich weitere Beweisaufnahmen und war unter Abstandnahme von der zeugenschaftlichen Vernehmung des der Verhandlung entschuldigt fern gebliebenen Kontrollorgans J. von obigen Feststellungen auszugehen. Rechtlich ist auszuführen: 1.

Art 151Abs 51 Z 8 B-VG ging mit 1.

Jänner 2014 die Zuständigkeit zur Weiterführung der zuvor beim Unabhängigen Verwaltungssenat anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über. 1.

Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ging mit 1.

Jänner 2014 die Zuständigkeit zur Weiterführung der zuvor beim Unabhängigen Verwaltungssenat anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über. Die rechtzeitigen Berufungen der Beschuldigten waren somit jeweils als fristgerechte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg zu behandeln und auf das Verfahren die Bestimmungen des VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I Nr. 33/2013 idgF),

dessen § 38 insbesondere auch jene des VStG (Verwaltungsstrafgesetz 1991) anzuwenden.Die rechtzeitigen Berufungen der Beschuldigten waren somit jeweils als fristgerechte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg zu behandeln und auf das Verfahren die Bestimmungen des VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF),

dessen Paragraph 38, insbesondere auch jene des VStG (Verwaltungsstrafgesetz 1991) anzuwenden. 2. Die verfahrensgegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des AVRAG (Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl Nr 459/1993 in der zur Tatzeit geltenden Fassung) lauten:zu

  1. a)und b):2. Die verfahrensgegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des AVRAG (Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 459 aus 1993, in der zur Tatzeit geltenden Fassung) lauten:, zu
  2. a)und b): § 7b. Paragraph 7 b,

(1)Ein Arbeitnehmer, der von einem Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, hat unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf ....
  1. zumindest jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt;
  2. bezahlten Urlaub nach § 2 UrlG, sofern das Urlaubsausmaß nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates geringer ist; nach Beendigung der Entsendung behält dieser Arbeitnehmer den der Dauer der Entsendung entsprechenden aliquoten Teil der Differenz zwischen dem nach österreichischem Recht höheren Urlaubsanspruch und dem Urlaubsanspruch, der ihm nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates zusteht; ausgenommen von dieser Urlaubsregelung sind Arbeitnehmer, für die die Urlaubsregelung des BUAG gilt;
  3. bezahlten Urlaub nach Paragraph 2, UrlG, sofern das Urlaubsausmaß nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates geringer ist; nach Beendigung der Entsendung behält dieser Arbeitnehmer den der Dauer der Entsendung entsprechenden aliquoten Teil der Differenz zwischen dem nach österreichischem Recht höheren Urlaubsanspruch und dem Urlaubsanspruch, der ihm nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates zusteht; ausgenommen von dieser Urlaubsregelung sind Arbeitnehmer, für die die Urlaubsregelung des BUAG gilt;
  4. die Einhaltung der kollektivvertraglich festgelegten Arbeitszeitregelungen;
  5. Bereithaltung der Aufzeichnung im Sinne der Richtlinie des Rates über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen (91/533/EWG) in Österreich durch den Arbeitgeber oder den mit der Ausübung des Weisungsrechts des Arbeitgebers gegenüber den entsandten Arbeitnehmern Beauftragten.
(2)Für einen entsandten Arbeitnehmer, der bei Montagearbeiten und Reparaturen im Zusammenhang mit Lieferungen von Anlagen und Maschinen an einen Betrieb oder bei für die Inbetriebnahme solcher Anlagen und Maschinen nötigen Arbeiten, die von inländischen Arbeitnehmern nicht erbracht werden können, beschäftigt wird, gilt
  1. Abs. 1 Z 1 nicht, wenn es sich um kollektivvertragliches Entgelt im Sinne des Abs. 1 Z 1 handelt und diese Arbeiten in Österreich insgesamt nicht länger als drei Monate dauern;
  2. Absatz eins, Ziffer eins, nicht, wenn es sich um kollektivvertragliches Entgelt im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, handelt und diese Arbeiten in Österreich insgesamt nicht länger als drei Monate dauern;
  3. Abs. 1 Z 2 nicht, wenn diese Arbeiten in Österreich insgesamt nicht länger als acht Tage dauern.
  4. Absatz eins, Ziffer 2, nicht, wenn diese Arbeiten in Österreich insgesamt nicht länger als acht Tage dauern. Für Arbeitnehmer, die mit Bauarbeiten, die der Errichtung, der Instandsetzung, der Instandhaltung, dem Umbau oder dem Abriß von Bauwerken dienen, insbesondere mit Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinne, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltung (Maler- und Reinigungsarbeiten), Sanierung, Reparaturen und Installationen an Anlagen in Kraftwerken beschäftigt sind, gilt Abs. 1 jedenfalls ab dem ersten Tag der Beschäftigung in Österreich.Für Arbeitnehmer, die mit Bauarbeiten, die der Errichtung, der Instandsetzung, der Instandhaltung, dem Umbau oder dem Abriß von Bauwerken dienen, insbesondere mit Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinne, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltung (Maler- und Reinigungsarbeiten), Sanierung, Reparaturen und Installationen an Anlagen in Kraftwerken beschäftigt sind, gilt Absatz eins, jedenfalls ab dem ersten Tag der Beschäftigung in Österreich.
(3)Arbeitgeber im Sinne des Abs. 1 haben die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden und eine Abschrift der Meldung dem im Abs. 1 Z 4 bezeichneten Beauftragten, sofern nur ein Arbeitnehmer entsandt wird, diesem auszuhändigen. Sofern dies technisch möglich ist, hat die Meldung elektronisch zu erfolgen. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten. Hat der Arbeitgeber dem Beauftragten oder dem Arbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme keine Abschrift der Meldung ausgehändigt, so hat der Beauftragte oder der Arbeitnehmer eine Meldung nach dem 1. Satz und Abs. 4 unverzüglich mit der Arbeitsaufnahme zu erstatten. Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat eine Abschrift der Meldung an den zuständigen Krankenversicherungsträger (§§ 26 und 30 ASVG) elektronisch zu übermitteln.
(3)Arbeitgeber im Sinne des Absatz eins, haben die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden und eine Abschrift der Meldung dem im Absatz eins, Ziffer 4, bezeichneten Beauftragten, sofern nur ein Arbeitnehmer entsandt wird, diesem auszuhändigen. Sofern dies technisch möglich ist, hat die Meldung elektronisch zu erfolgen. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten. Hat der Arbeitgeber dem Beauftragten oder dem Arbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme keine Abschrift der Meldung ausgehändigt, so hat der Beauftragte oder der Arbeitnehmer eine Meldung nach dem 1. Satz und Absatz 4, unverzüglich mit der Arbeitsaufnahme zu erstatten. Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat eine Abschrift der Meldung an den zuständigen Krankenversicherungsträger (Paragraphen 26, und 30 ASVG) elektronisch zu übermitteln.
(4)Die Meldung nach Abs. 3 hat folgende Angaben zu enthalten:
(4)Die Meldung nach Absatz 3, hat folgende Angaben zu enthalten:
  1. Name und Anschrift des Arbeitgebers,
  2. Name des im Abs. 1 Z 4 bezeichneten Beauftragten,
  3. Name des im Absatz eins, Ziffer 4, bezeichneten Beauftragten,
  4. Name und Anschrift des inländischen Auftraggebers (Generalunternehmers),
  5. die Namen, Geburtsdaten und Sozialversicherungsnummern sowie die Staatsangehörigkeit der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer,
  6. Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung in Österreich,
  7. die Höhe des dem einzelnen Arbeitnehmer gebührenden Entgelts,
  8. Ort der Beschäftigung in Österreich (auch andere Einsatzorte in Österreich),
  9. die Art der Tätigkeit und Verwendung des Arbeitnehmers,
  10. sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung,
  11. sofern die entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine Aufenthaltsgenehmigung benötigen, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung.
(5)Arbeitgeber im Sinne des Abs. 1 oder in Abs. 1 Z 4 bezeichnete Beauftragte oder der Arbeitnehmer (Abs. 3) haben, sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04) sowie eine Abschrift der Meldung

den Abs. 3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten. Sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten.

(5)Arbeitgeber im Sinne des Absatz eins, oder in Absatz eins, Ziffer 4, bezeichnete Beauftragte oder der Arbeitnehmer (Absatz 3,) haben, sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04) sowie eine Abschrift der Meldung

den Absatz 3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten. Sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten.

(6)Die Organe der Abgabenbehörden sind berechtigt, die Arbeitsstelle zu betreten, das Bereithalten der Unterlagen nach Abs. 5 zu überwachen sowie Abschriften von diesen Unterlagen anzufertigen. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits (Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits (Einsatz)ort bereitzuhalten. Erfolgt eine Kontrolle an einem der anderen Arbeits(Einsatz)orte, sind die Unterlagen binnen 24 Stunden dem Kontrollorgan nachweislich zu übermitteln.
(6)Die Organe der Abgabenbehörden sind berechtigt, die Arbeitsstelle zu betreten, das Bereithalten der Unterlagen nach Absatz 5, zu überwachen sowie Abschriften von diesen Unterlagen anzufertigen. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits (Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits (Einsatz)ort bereitzuhalten. Erfolgt eine Kontrolle an einem der anderen Arbeits(Einsatz)orte, sind die Unterlagen binnen 24 Stunden dem Kontrollorgan nachweislich zu übermitteln.
(7)Die Behörden haben nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Vorschriften auch mit Behörden anderer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, die für die Kontrolle der Einhaltung arbeits- und sozialrechtlicher Vorschriften oder für die Bekämpfung illegaler Erwerbstätigkeit zuständig sind oder Auskünfte geben können, ob ein Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen nach Abs. 1 einhält, zusammenzuarbeiten sowie Auskünfte bei begründeten Anfragen von Behörden anderer Mitgliedstaaten zu geben. Die Gewährung von Amtshilfe an diese Behörden ist von Stempel- und sonstigen Gebühren befreit.
(7)Die Behörden haben nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Vorschriften auch mit Behörden anderer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, die für die Kontrolle der Einhaltung arbeits- und sozialrechtlicher Vorschriften oder für die Bekämpfung illegaler Erwerbstätigkeit zuständig sind oder Auskünfte geben können, ob ein Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen nach Absatz eins, einhält, zusammenzuarbeiten sowie Auskünfte bei begründeten Anfragen von Behörden anderer Mitgliedstaaten zu geben. Die Gewährung von Amtshilfe an diese Behörden ist von Stempel- und sonstigen Gebühren befreit.
(8)Die Kollektivvertragsparteien haben die von ihnen abgeschlossenen Kollektivverträge in geeigneter Form zugänglich zu machen. Sofern es sich um Bautätigkeiten handelt, wird die Informations- und Auskunftstätigkeit nach Maßgabe des BUAG von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse wahrgenommen.
(9)Wer als Arbeitgeber oder als in Abs. 1 Z 4 bezeichneter Beauftragter
(9)Wer als Arbeitgeber oder als in Absatz eins, Ziffer 4, bezeichneter Beauftragter
  1. die Meldung nach Abs. 3 nicht rechtzeitig erstattet oder
  2. die Meldung nach Absatz 3, nicht rechtzeitig erstattet oder
  3. die erforderlichen Unterlagen entgegen Abs. 5 nicht bereithält,
  4. die erforderlichen Unterlagen entgegen Absatz 5, nicht bereithält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Bei grenzüberschreitender Entsendung gilt die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer/innen liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatz)orten am Ort der Kontrolle. zu c): § 7d.
(1)Arbeitgeber/innen im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 haben jene Unterlagen, die zur Überprüfung des dem/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Verlangen binnen 24 Stunden nachweislich zu übermitteln.Paragraph 7 d,
(1)Arbeitgeber/innen im Sinne der Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins, haben jene Unterlagen, die zur Überprüfung des dem/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Verlangen binnen 24 Stunden nachweislich zu übermitteln. § 7i.
(2)Wer als Arbeitgeber/in im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 oder als Beauftragte/r im Sinne des § 7b Abs. 1 Z 4 entgegen § 7d die Lohnunterlagen nicht bereithält oder als Überlasser/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung die Lohnunterlagen dem/der Beschäftiger/in nicht bereitstellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen.Paragraph 7 i,
(2)Wer als Arbeitgeber/in im Sinne der Paragraphen 7,, 7a Absatz eins, oder 7b Absatz eins, oder als Beauftragte/r im Sinne des Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 4, entgegen Paragraph 7 d, die Lohnunterlagen nicht bereithält oder als Überlasser/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung die Lohnunterlagen dem/der Beschäftiger/in nicht bereitstellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. 3. Der mit „Besondere Fälle der Verantwortlichkeit“ überschriebene § 9 VStG (Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52/1991 idgF.) lautet: 3. Der mit „Besondere Fälle der Verantwortlichkeit“ überschriebene Paragraph 9, VStG (Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, idgF.) lautet:
(1)Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(2)Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden. ...
(4)Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.
(1)Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(2)Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden. ...
(4)Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind. Bei einer Kommanditgesellschaft - wie verfahrensgegenständlich der KG - ist iS § 9 Abs 1 VStG der Komplementär bzw persönlich haftende Gesellschafter nach außen zur Vertretung berufen. (vgl. VwGH vom 06.07.1982, GZ 82/11/0013; vom 27.09.1988, GZ 88/08/0054; u.a.) Bei einer Kommanditgesellschaft - wie verfahrensgegenständlich der KG - ist iS Paragraph 9, Absatz eins, VStG der Komplementär bzw persönlich haftende Gesellschafter nach außen zur Vertretung berufen. vergleiche VwGH vom 06.07.1982, GZ 82/11/0013; vom 27.09.1988, GZ 88/08/0054; u.a.) Soweit keine verantwortlichen Beauftragten bestellt sind, ist bei mehreren zur Vertretung nach außen Berufenen jeder aus diesem Personenkreis für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die juristische Person bzw eingetragene Personengesellschaft strafrechtlich verantwortlich. Für die wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten iS § 9 Abs 2 und 4 VStG ist eine eindeutige Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit erforderlich. Die Beurteilung, ob eine solche wirksame Bestellung erfolgte, ist eine Rechtsfrage, die insbesondere anhand der vorgelegten Bestellungsurkunde zu beurteilen ist. Bei der Auslegung einer Bestellungsurkunde ist ein objektiver Maßstab anzulegen, wobei es im Sinne der allgemeinen Auslegungsregeln nicht auf die Absicht des Erklärenden oder die Rechtsmeinung und subjektive Einschätzung der zur Vertretung nach außen Berufenen, sondern auf den objektiven Erklärungswert des Empfängers ankommt. Insbesondere beinhalten bloß einseitige Erklärungen von Vertretungsorganen, die Verantwortung für ein bestimmtes Sachgebiet zu übernehmen, oder bloß interne Aufgaben- bzw Geschäftsverteilungen keinen Bestellungsakt nach diesen Vorschriften. (vgl. VwGH vom 15.10.1986, GZ 85/01/0270; vom 04.07.2008, GZ 2008/17/0072; 16.12.2010/ GZ 2009/07/0142; vom 11.04.2011, GZ 2011/17/0048; u.a.) Für die wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten iS Paragraph 9, Absatz 2 und 4 VStG ist eine eindeutige Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit erforderlich. Die Beurteilung, ob eine solche wirksame Bestellung erfolgte, ist eine Rechtsfrage, die insbesondere anhand der vorgelegten Bestellungsurkunde zu beurteilen ist. Bei der Auslegung einer Bestellungsurkunde ist ein objektiver Maßstab anzulegen, wobei es im Sinne der allgemeinen Auslegungsregeln nicht auf die Absicht des Erklärenden oder die Rechtsmeinung und subjektive Einschätzung der zur Vertretung nach außen Berufenen, sondern auf den objektiven Erklärungswert des Empfängers ankommt. Insbesondere beinhalten bloß einseitige Erklärungen von Vertretungsorganen, die Verantwortung für ein bestimmtes Sachgebiet zu übernehmen, oder bloß interne Aufgaben- bzw Geschäftsverteilungen keinen Bestellungsakt nach diesen Vorschriften. vergleiche , VwGH vom 15.10.1986, GZ 85/01/0270; vom 04.07.2008, GZ 2008/17/0072; 16.12.2010/ GZ 2009/07/0142; vom 11.04.2011, GZ 2011/17/0048; u.a.) In den von B. J. vorgelegten, expressiv verbis eine "Geschäftsverteilung zwischen den Komplementären“ zugrunde legenden Urkunden ist im Ergebnis ausgeführt, dass die „vollumfängliche, keine Abstimmung mit dem jeweils anderen voraussetzende Verantwortung jedes Gesellschafters/Geschäftsführes für seine in der Aufstellung angeführten Arbeitsbereiche“ nicht im Falle der Abwesenheit des zweiten Komplementärs gilt, weil dann der „eine den anderen vertritt“. Entgegen § 9 Abs 2 VStG , wonach der räumliche oder sachliche Bereich des Unternehmens, für den ein verantwortlicher Beauftragter mit dessen Zustimmung bestellt wird, "klar abzugrenzen" ist, erfolgte mit der in diesen Urkunden vorgenommenen Zuweisung von Arbeitsbereichen auch keine klare Abgrenzung, die weitere Ermittlungen (über den jeweiligen Betrieb und seine Gliederung in räumlicher und sachlicher Hinsicht) oder Interpretationen (zur Beseitigung von Zweifeln am Umfang des Verantwortlichkeitsbereiches, etwa in Ansehung des Arbeitsbereiches „Personal/Sozialwesen – Ansprechpartner für Behörden, Krankenkassen, etc“) entbehrlich macht. Die aus den Urkunden hervorgehende Zuweisung einer im Falle der Abwesenheit des zweiten Vertretungsorgans nicht weiter gültigen "Verantwortung" stellte daher keine Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung von Vorschriften, sondern lediglich eine unternehmensinterne Geschäfts- bzw Aufgabenteilung dar, die keine Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung bewirkte. Es war daher von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit

§ 9Abs 1 VSt

G der Beschwerdeführerin für ein tatbildmäßiges, der KG zurechenbares und ihr als Verschulden anzulastendes Verhalten auszugehen.In den von B. J. vorgelegten, expressiv verbis eine "Geschäftsverteilung zwischen den Komplementären“ zugrunde legenden Urkunden ist im Ergebnis ausgeführt, dass die „vollumfängliche, keine Abstimmung mit dem jeweils anderen voraussetzende Verantwortung jedes Gesellschafters/Geschäftsführes für seine in der Aufstellung angeführten Arbeitsbereiche“ nicht im Falle der Abwesenheit des zweiten Komplementärs gilt, weil dann der „eine den anderen vertritt“. Entgegen Paragraph 9, Absatz 2, VStG , wonach der räumliche oder sachliche Bereich des Unternehmens, für den ein verantwortlicher Beauftragter mit dessen Zustimmung bestellt wird, "klar abzugrenzen" ist, erfolgte mit der in diesen Urkunden vorgenommenen Zuweisung von Arbeitsbereichen auch keine klare Abgrenzung, die weitere Ermittlungen (über den jeweiligen Betrieb und seine Gliederung in räumlicher und sachlicher Hinsicht) oder Interpretationen (zur Beseitigung von Zweifeln am Umfang des Verantwortlichkeitsbereiches, etwa in Ansehung des Arbeitsbereiches „Personal/Sozialwesen – Ansprechpartner für Behörden, Krankenkassen, etc“) entbehrlich macht. Die aus den Urkunden hervorgehende Zuweisung einer im Falle der Abwesenheit des zweiten Vertretungsorgans nicht weiter gültigen "Verantwortung" stellte daher keine Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung von Vorschriften, sondern lediglich eine unternehmensinterne Geschäfts- bzw Aufgabenteilung dar, die keine Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung bewirkte. Es war daher von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit

Paragraph 9, Absatz eins, VStG der Beschwerdeführerin für ein tatbildmäßiges, der KG zurechenbares und ihr als Verschulden anzulastendes Verhalten auszugehen. zu

  1. a)– c): Die B. KG mit Sitz T., - einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Österreich, war am 15.01.2013 gegenüber Z. C. Arbeitgeber iS 7b Abs 1 AVRAG. Ihr Arbeitnehmer Z. C. war damals im Rahmen seiner bereits langjährigen Beschäftigung zur fortgesetzten Arbeitsleistung für die KG, und zwar in Erfüllung eines mit der W. abgeschlossenen (Werk-) Vertrages zur Übergabe eines Messebaus und zu weiteren Kundengesprächen nach L./Öster-reich entsandt worden.zu
  2. a)– c): Die B. KG mit Sitz T., - einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Österreich, war am 15.01.2013 gegenüber Z. C. Arbeitgeber iS 7b Absatz eins, AVRAG. Ihr Arbeitnehmer Z. C. war damals im Rahmen seiner bereits langjährigen Beschäftigung zur fortgesetzten Arbeitsleistung für die KG, und zwar in Erfüllung eines mit der W. abgeschlossenen (Werk-) Vertrages zur Übergabe eines Messebaus und zu weiteren Kundengesprächen nach L./Öster-reich entsandt worden. Für diesen seine Tätigkeit für die KG sonst regelmäßig an deren Unternehmenssitz ausübenden Arbeitnehmer bestand angesichts einer in D. aufrechten Sozialversicherung in Österreich keine Sozialversicherungspflicht. Als Arbeitgeber im dargelegten Sinne hatte die KG am Kontrolltag daher zu a): auf der Messe L., Halle A/Stand B, L. als dem inländischen Arbeits- bzw Einsatzort des Z. C.

§ 7b

Abs 5 und 9 Z 2 AVRAG Unterlagen über die Anmeldung ihres Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (entweder das Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder das – der Finanzpolizei erst nachträglich übermittelte - Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04) sowie eine Abschrift der Meldung

den Abs 3 und 4 AVRAG bereitzuhalten,zu a): auf der Messe L., Halle A/Stand B, L. als dem inländischen Arbeits- bzw Einsatzort des Z. C.

Paragraph 7 b, Absatz 5 und 9 Ziffer 2, AVRAG Unterlagen über die Anmeldung ihres Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (entweder das Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder das – der Finanzpolizei erst nachträglich übermittelte - Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04) sowie eine Abschrift der Meldung

den Absatz 3 und 4 AVRAG bereitzuhalten, zu b):

§ 7b

Abs 3 und 9 Z 1 AVRAG spätestens eine Woche (bzw auch im Falle eines – verfahrensgegenständlich jedoch nicht festgestellten - kurzfristig zu erledigen gewesenen Auftrages unverzüglich) vor Arbeitsaufnahme die Beschäftigung des Arbeitnehmers Z. C. der „ZKO", Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen, zu melden und eine Abschrift der Meldung dem entsandten Arbeitnehmer auszuhändigen, fernerzu b):

Paragraph 7 b, Absatz 3 und 9 Ziffer eins, AVRAG spätestens eine Woche (bzw auch im Falle eines – verfahrensgegenständlich jedoch nicht festgestellten - kurzfristig zu erledigen gewesenen Auftrages unverzüglich) vor Arbeitsaufnahme die Beschäftigung des Arbeitnehmers Z. C. der „ZKO", Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen, zu melden und eine Abschrift der Meldung dem entsandten Arbeitnehmer auszuhändigen, ferner zu c): auf der Messe L., Halle A/Stand B, L. als dem inländischen Arbeits- bzw Einsatzort des Z. C. für die Dauer dessen Beschäftigung – sohin am Kontrolltag - die Lohnunterlagen in deutscher Sprache als jene Unterlagen bereitzuhalten gehabt, die zur Überprüfung des Z. C. nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich waren. Vor dem Hintergrund obiger Sachverhaltsfeststellungen war zu a) – c) das Tatbild der angelasteten Verwaltungsübertretung sohin jeweils erfüllt. 4. Die mit „Schuld“ bezeichnete Vorschrift § 5 VStG lautet:4. Die mit „Schuld“ bezeichnete Vorschrift Paragraph 5, VStG lautet:

(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2)Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Weil zum Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretungen der Eintritt eines Schadens oder eine Gefahr jeweils nicht gehört, es sich sohin um sogenannte Ungehorsamsdelikte handelt, bestand nach § 5 Abs 1 VStG zu
  1. a)
  2. c)jeweils eine Rechtsvermutung für das Verschulden (in Form fahrlässigen Verhaltens). Weil zum Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretungen der Eintritt eines Schadens oder eine Gefahr jeweils nicht gehört, es sich sohin um sogenannte Ungehorsamsdelikte handelt, bestand nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG zu
  3. a)
  4. c)jeweils eine Rechtsvermutung für das Verschulden (in Form fahrlässigen Verhaltens). Im Fall eines Ungehorsamsdeliktes hat der verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche bei Erfüllung des objektiven Tatbildes glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Solange dies nicht der Fall ist, hat die Behörde anzunehmen, dass der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können; der verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche ist selbst dann strafbar, wenn die Verstöße ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen worden sind. (vgl. VwGH vom 30.01.2006, GZ 2004/09/0222 u.a.) Im Fall eines Ungehorsamsdeliktes hat der verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche bei Erfüllung des objektiven Tatbildes glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Solange dies nicht der Fall ist, hat die Behörde anzunehmen, dass der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können; der verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche ist selbst dann strafbar, wenn die Verstöße ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen worden sind. vergleiche VwGH vom 30.01.2006, GZ 2004/09/0222 u.a.) Es war daher Sache der Beschwerdeführerin initiativ darzutun und glaubhaft zu machen, dass sie Maßnahmen getroffen hatte, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen. Dies ist ihr nicht gelungen. Dass sie insbesondere aus Anlass der verfahrensgegenständlichen Tätigkeit des Z. C. vom 15.01.2013 die notwendigen Vorkehrungen getroffen und für die Einhaltung der maßgeblichen Rechtsvorschriften – auch durch Mitarbeiter - ausreichend Sorge getragen, insbesondere (bei Zweifel) über den Inhalt der Vorschriften des AVRAG bei der zuständigen Behörde Auskunft eingeholt hätte, wurde weder behauptet noch ist dies hervorgekommen. Weder ein einmaliges Versehen, wie von der KG zunächst gegenüber der Strafbehörde eingeräumt, noch das vom Zeugen Z. C. geschilderte bloße Vertrauen auf die Richtigkeit des ohne weitere Erkundigungen eingenommenen, für die KG günstigeren Rechtsstandpunktes vermochten die Beschwerdeführerin als für die KG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Vertretungsorgan vom Vorwurf eines fahrlässigen Verhaltens zu befreien. Weil ihre Versäumnisse im Verhalten für die KG keinesfalls erheblich hinter dem in der jeweiligen Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückgeblieben sind, konnte auch nicht von einem bloß geringfügigen Verschulden der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Schließlich stellt auch der bloße Rückzug auf eine interne Unzuständigkeit ohne Darlegung einer die Einhaltung der Vorschriften gewährleistenden Tätigkeit kein zur Entlastung iS § 5 Abs 1 VStG taugliches Vorbringen dar. (vgl. VwGH vom 19.09.1989, GZ 89/08/0221; vom 27.04.1993, GZ 90/04/0358; vom 26.06.1996, GZ 96/07/0097u.a.) Weder ein einmaliges Versehen, wie von der KG zunächst gegenüber der Strafbehörde eingeräumt, noch das vom Zeugen Z. C. geschilderte bloße Vertrauen auf die Richtigkeit des ohne weitere Erkundigungen eingenommenen, für die KG günstigeren Rechtsstandpunktes vermochten die Beschwerdeführerin als für die KG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Vertretungsorgan vom Vorwurf eines fahrlässigen Verhaltens zu befreien. Weil ihre Versäumnisse im Verhalten für die KG keinesfalls erheblich hinter dem in der jeweiligen Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückgeblieben sind, konnte auch nicht von einem bloß geringfügigen Verschulden der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Schließlich stellt auch der bloße Rückzug auf eine interne Unzuständigkeit ohne Darlegung einer die Einhaltung der Vorschriften gewährleistenden Tätigkeit kein zur Entlastung iS Paragraph 5, Absatz eins, VStG taugliches Vorbringen dar. vergleiche VwGH vom 19.09.1989, GZ 89/08/0221; vom 27.04.1993, GZ 90/04/0358; vom 26.06.1996, GZ 96/07/0097u.a.) 5. Die für die Strafbemessung zu
  5. a)
  6. c)maßgeblichen Bestimmungen des VStG (in der seit 01.07.2013 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 33/2013) lauten:5. Die für die Strafbemessung zu
  7. a)
  8. c)maßgeblichen Bestimmungen des VStG (in der seit 01.07.2013 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,) lauten: § 19
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Paragraph 19,
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. § 20. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.Paragraph 20, Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden. § 45.
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn ...Paragraph 45,
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn ... 4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;... Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Wie von der belangten Behörde jeweils zutreffend aufgezeigt, liegt der Schutzzweck der übertretenen Verwaltungsvorschriften jeweils in der Sicherstellung einer erleichterten Kontrolle der Einhaltung zwingender arbeits- und sozialrechtlicher Vorschriften zur wirksamen Bekämpfung illegaler Erwerbstätigkeit, zur Sicherung eines fairen Wettbewerbs und zum Schutz der Arbeitnehmer. Die Bedeutung des im Interesse der Allgemeinheit strafrechtlich geschützten Rechtsgutes wie auch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die eine Kontrolle jeweils vereitelnden Taten sind nicht unbeträchtlich; dies ergeht auch aus den vom Gesetzgeber für eine Zuwiderhandlung vorgesehenen Strafrahmen. Da als einziger Milderungsgrund die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen war, dem die belangte Behörde bei der Verhängung der jeweiligen gesetzlichen Mindeststrafe von € 500,00 bereits Rechnung getragen hat, fehlte es an den Voraussetzungen des § 20 VStG. Angesichts des nicht bloß geringfügigen Verschuldens und der Bedeutung des geschützten Rechtsgutes lagen auch die kumulativ erforderlichen Kriterien des § 45 Abs 1 Z 4 (vormals § 21 Abs 1) VStG nicht vor.Da als einziger Milderungsgrund die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen war, dem die belangte Behörde bei der Verhängung der jeweiligen gesetzlichen Mindeststrafe von € 500,00 bereits Rechnung getragen hat, fehlte es an den Voraussetzungen des Paragraph 20, VStG. Angesichts des nicht bloß geringfügigen Verschuldens und der Bedeutung des geschützten Rechtsgutes lagen auch die kumulativ erforderlichen Kriterien des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, (vormals Paragraph 21, Absatz eins,) VStG nicht vor. Auch vor dem Hintergrund der mangels anderer Angaben als jedenfalls durchschnittlich einzuschätzenden Lebensverhältnisse der Beschuldigten erwiesen sich deshalb die verhängten Geldstrafen und die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit jeweils

§ 16VSt

G verhängten Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von insgesamt je 32 Stunden als jedenfalls angemessen iS von § 19 VstG. Sie waren zudem geboten, um den Erfordernissen der Spezial- und Generalprävention gerecht zu werden und einer Aushöhlung des Verwaltungsstrafrechtes entgegen zu wirken.Auch vor dem Hintergrund der mangels anderer Angaben als jedenfalls durchschnittlich einzuschätzenden Lebensverhältnisse der Beschuldigten erwiesen sich deshalb die verhängten Geldstrafen und die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit jeweils

Paragraph 16, VStG verhängten Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von insgesamt je 32 Stunden als jedenfalls angemessen iS von Paragraph 19, VstG. Sie waren zudem geboten, um den Erfordernissen der Spezial- und Generalprävention gerecht zu werden und einer Aushöhlung des Verwaltungsstrafrechtes entgegen zu wirken. Sohin war in Punkt I. zu

  1. a)
  2. c)jeweils spruchgemäß zu entscheiden.Sohin war in Punkt römisch eins. zu
  3. a)
  4. c)jeweils spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung in Punkt II. zu
  5. a)-
  6. c)gründet jeweils in § 52 Abs 1 und 2 VwGVG. Die Kostenentscheidung in Punkt römisch zwei. zu
  7. a)-
  8. c)gründet jeweils in Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG. Demnach war in dem das Straferkenntnis bestätigenden Erkenntnis der von der Bestraften zu den Kosten des Strafverfahrens zu leistende Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, sohin jeweils mit € 100,00 zu bemessen. Zum Ausspruch der Zulässigkeit der ordentlichen Revision

§ 25a Vw

GG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl Nr 10/1985 idgF BGBl I Nr 33/2013) in Punkt III. zu a) - c):Zum Ausspruch der Zulässigkeit der ordentlichen Revision

Paragraph 25, a VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,) in Punkt römisch drei. zu a) - c): Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit zu sehen, fehlt es an einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung, ob dem Entsendebegriff des § 7b Abs 1 AVRAG durch den Zusatz „zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeits-leistung“ eine den Geltungsbereich des § 7b und § 7d AVRAG beschränkende, vom Gesetzgeber jedoch nicht weiter konkretisierte zeitliche Untergrenze beizumessen ist, sodass die genannten Bestimmungen keine Anwendung finden auf bloß kurze Entsendungen (wie etwa auf die verfahrensgegenständliche, bloß eintägige Entsendung), in deren Rahmen der Arbeitnehmer (AN) eine Auslandsreise nach Österreich unternimmt, um hier mit seiner Tätigkeit den Arbeitsvertrag gegenüber seinem ausländischen Arbeitgeber (AG) zu erfüllen, der dadurch allenfalls seinerseits einem Dritten gegen Entgelt eine grenzüberschreitende (Dienst-) Leistung erbringt. Soweit zu sehen, fehlt es an einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung, ob dem Entsendebegriff des Paragraph 7 b, Absatz eins, AVRAG durch den Zusatz „zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeits-leistung“ eine den Geltungsbereich des Paragraph 7 b und Paragraph 7 d, AVRAG beschränkende, vom Gesetzgeber jedoch nicht weiter konkretisierte zeitliche Untergrenze beizumessen ist, sodass die genannten Bestimmungen keine Anwendung finden auf bloß kurze Entsendungen (wie etwa auf die verfahrensgegenständliche, bloß eintägige Entsendung), in deren Rahmen der Arbeitnehmer (AN) eine Auslandsreise nach Österreich unternimmt, um hier mit seiner Tätigkeit den Arbeitsvertrag gegenüber seinem ausländischen Arbeitgeber (AG) zu erfüllen, der dadurch allenfalls seinerseits einem Dritten gegen Entgelt eine grenzüberschreitende (Dienst-) Leistung erbringt. In der Literatur stehen sich verschiedene Meinungen gegenüber, wie der "der AN - Entsendung nach Österreich" beigefügte Begriff „zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung“ zu verstehen ist und wird weder aus dem Wortlaut des Gesetzes noch aus den Materialien klar, was der Gesetzgeber darunter versteht. - In DRdA 2008, 124 ff, hat Walter J. PFEIL vermutet, dass der Gesetzgeber mit dem Tatbestandsmerkmal der „fortgesetzten Arbeitsleistung“ auf Art 3

(5)Entsende-Richtlinie (RL) 96/71/EG Bedacht nehmen wollte, der Abweichungen bei Arbeiten von geringem Umfang erlaubt. In Hinblick auf das in § 7a Abs 4 bzw § 7b Abs 2 AVRAG geregelte Montageprivileg hielt er den als „etwas eigenartig“ kritisierten Zusatz für entbehrlich und nur zu Verwirrung führend. Weil der Entsendebegriff sonst – auch und gerade in der RL – nicht auf eine Mindestdauer der Tätigkeit im anderen Staat abstellt und gerade nach Art 3
(5)Entsende-RL einer Festlegung der „Modalitäten“ bedürfte, denen die zu verrichtenden Arbeiten entsprechen müssen, um als Arbeiten im geringen Umfang zu gelten, hat Pfeil zu einer engen Interpretation geraten. - In DRdA 2008, 124 ff, hat Walter J. PFEIL vermutet, dass der Gesetzgeber mit dem Tatbestandsmerkmal der „fortgesetzten Arbeitsleistung“ auf Artikel 3,
(5)Entsende-Richtlinie (RL) 96/71/EG Bedacht nehmen wollte, der Abweichungen bei Arbeiten von geringem Umfang erlaubt. In Hinblick auf das in Paragraph 7 a, Absatz 4, bzw Paragraph 7 b, Absatz 2, AVRAG geregelte Montageprivileg hielt er den als „etwas eigenartig“ kritisierten Zusatz für entbehrlich und nur zu Verwirrung führend. Weil der Entsendebegriff sonst – auch und gerade in der RL – nicht auf eine Mindestdauer der Tätigkeit im anderen Staat abstellt und gerade nach Artikel 3,
(5)Entsende-RL einer Festlegung der „Modalitäten“ bedürfte, denen die zu verrichtenden Arbeiten entsprechen müssen, um als Arbeiten im geringen Umfang zu gelten, hat Pfeil zu einer engen Interpretation geraten. - Nach Martin BINDER in Manz, 2010, „AVRAG“, § 7a, RZ 8 – 10, S 353 ff, stellt die Entsendung ieS auf den dehnbaren Rechtsbegriff der „fortgesetzten Arbeitsleistung“ ab, deren Erfüllung für die jeweilige Tätigkeitsart gesondert zu bestimmen sei, wobei es entscheidend auf die Zeit- und weniger auf die Erfolgsorientierung der übertragenen Arbeitsaufgabe ankommen würde, die notgedrungen wiederholte Konkretisierungen und Präzisierungen durch AG-Weisungen erfordere. Da die Erbringung von Arbeitsleistungen auf gewisse Dauer bzw für einen vorübergehenden Zweck konzipiert sein müsste, würden „bloß punktuelle Einsätze bzw ganz kurzfristige, in sich geschlossene Aufträge (wie die Durchführung kurzfristiger Einschulungen oder Reparaturen)“ nicht erfasst werden. - Nach Martin BINDER in Manz, 2010, „AVRAG“, Paragraph 7 a,, RZ 8 – 10, S 353 ff, stellt die Entsendung ieS auf den dehnbaren Rechtsbegriff der „fortgesetzten Arbeitsleistung“ ab, deren Erfüllung für die jeweilige Tätigkeitsart gesondert zu bestimmen sei, wobei es entscheidend auf die Zeit- und weniger auf die Erfolgsorientierung der übertragenen Arbeitsaufgabe ankommen würde, die notgedrungen wiederholte Konkretisierungen und Präzisierungen durch AG-Weisungen erfordere. Da die Erbringung von Arbeitsleistungen auf gewisse Dauer bzw für einen vorübergehenden Zweck konzipiert sein müsste, würden „bloß punktuelle Einsätze bzw ganz kurzfristige, in sich geschlossene Aufträge (wie die Durchführung kurzfristiger Einschulungen oder Reparaturen)“ nicht erfasst werden. - Florian G. BURGER zeigte in ZAS 2012/2, Arbeitszeit- und Entgeltrecht bei kurzzeitigen Auslandsdienstreisen, auf, dass die Dienstleistungsfreiheit auch ganz kurzzeitige als Auslandsdienstreisen wahrgenommene Entsendungen schützt, da die Tatbestände des Art 1
(3)Entsende-RL (AN – Entsendung zum Dienstleistungsempfänger einschließlich eines konzerninternen Unternehmens, AN-Überlassung) keine zeitliche Mindestdauer (Schwellenfrist) kennt. Wenngleich sich nationale Normen an der Entsende-RL messen lassen müssten, können nach dieser Ansicht die für die Wahrung des öffentlichen Interesses als international zwingend angesehenen, auf das Arbeitsverhältnis einwirkenden Vorschriften des Empfangsstaates (Eingriffsnormen iS Art 9 Rom I-VO), als welche die Umsetzungsnormen der Entsende-RL zu qualifizieren sind, jedoch nicht verdrängt werden und sind jedenfalls zu berücksichtigen. - Florian G. BURGER zeigte in ZAS 2012/2, Arbeitszeit- und Entgeltrecht bei kurzzeitigen Auslandsdienstreisen, auf, dass die Dienstleistungsfreiheit auch ganz kurzzeitige als Auslandsdienstreisen wahrgenommene Entsendungen schützt, da die Tatbestände des Artikel eins,
(3)Entsende-RL (AN – Entsendung zum Dienstleistungsempfänger einschließlich eines konzerninternen Unternehmens, AN-Überlassung) keine zeitliche Mindestdauer (Schwellenfrist) kennt. Wenngleich sich nationale Normen an der Entsende-RL messen lassen müssten, können nach dieser Ansicht die für die Wahrung des öffentlichen Interesses als international zwingend angesehenen, auf das Arbeitsverhältnis einwirkenden Vorschriften des Empfangsstaates (Eingriffsnormen iS Artikel 9, Rom I-VO), als welche die Umsetzungsnormen der Entsende-RL zu qualifizieren sind, jedoch nicht verdrängt werden und sind jedenfalls zu berücksichtigen. - Michaela WINDISCH-GRAETZ hat in RdA 2013, 13, Grenzüberschreitende Beschäftigung im Transportgewerbe, dargelegt, dass die von Binder vertretene Meinung die Art der unternehmerischen Gesamtleistung des ausländischen AG auf dem Gebiet des Empfangsstaates unberücksichtigt lässt, auf die jedoch für das Verständnis der Entsendedauer bei Beachtung der Materialen zu der Vorgängerbestimmung des § 7b AVRAG, ferner des Art 3
(6)Entsende-RL sowie des angestrebten Schutzzweckes einer Erstreckung der Mindestlohnregelungen des Empfangsstaates zum Schutz des entsandten AN und zur Vermeidung unfairen Wettbewerbs über Lohndumping abzustellen wäre. Auch ergäbe sich, dass sich der Anwendungswille des § 7b AVRAG, der die Umsetzung der Entsende-RL für den Bereich der Dienstleistungs- oder Werkvertragsentsendungen enthält (während die Konzernentsendung und Arbeitskräfteüberlassung im AÜG umgesetzt sind), auch auf nicht in den Geltungsbereich der Entsende-RL fallende Entsendungen und geschäftliche Tätigkeiten erstreckt, bei denen kein Vertrag mit einem in Österreich tätigen Dienstleistungsempfänger erfüllt wird.- Michaela WINDISCH-GRAETZ hat in RdA 2013, 13, Grenzüberschreitende Beschäftigung im Transportgewerbe, dargelegt, dass die von Binder vertretene Meinung die Art der unternehmerischen Gesamtleistung des ausländischen AG auf dem Gebiet des Empfangsstaates unberücksichtigt lässt, auf die jedoch für das Verständnis der Entsendedauer bei Beachtung der Materialen zu der Vorgängerbestimmung des Paragraph 7 b, AVRAG, ferner des Artikel 3,
(6)Entsende-RL sowie des angestrebten Schutzzweckes einer Erstreckung der Mindestlohnregelungen des Empfangsstaates zum Schutz des entsandten AN und zur Vermeidung unfairen Wettbewerbs über Lohndumping abzustellen wäre. Auch ergäbe sich, dass sich der Anwendungswille des Paragraph 7 b, AVRAG, der die Umsetzung der Entsende-RL für den Bereich der Dienstleistungs- oder Werkvertragsentsendungen enthält (während die Konzernentsendung und Arbeitskräfteüberlassung im AÜG umgesetzt sind), auch auf nicht in den Geltungsbereich der Entsende-RL fallende Entsendungen und geschäftliche Tätigkeiten erstreckt, bei denen kein Vertrag mit einem in Österreich tätigen Dienstleistungsempfänger erfüllt wird. Für eine Einbeziehung auch einer bloß kurzen, etwa eintägigen Tätigkeit wie verfahrensgegenständlich auf der Messe in Salzburg spricht der vom Gesetzgeber mittels der Melde-, Dokumentations- und Bereithaltungspflicht verfolgte Zweck einer erleichterten Kontrolle der Einhaltung zwingender, in die Arbeits- bzw Beschäftigungsbedingungen eingreifender Normen zur Bekämpfung illegaler Erwerbstätigkeit, zur Sicherung eines fairen Wettbewerbs und der arbeitsmarkt-bezogenen Interessen der Allgemeinheit, dessen Umsetzung noch durch weitere Instrumentarien, wie etwa die den Behörden in § 7b Abs 6 bis 8 AVRAG eingeräumten Kontroll-, Auskunfts- und Amtshilferechte sichergestellt wurde.Für eine Einbeziehung auch einer bloß kurzen, etwa eintägigen Tätigkeit wie verfahrensgegenständlich auf der Messe in Salzburg spricht der vom Gesetzgeber mittels der Melde-, Dokumentations- und Bereithaltungspflicht verfolgte Zweck einer erleichterten Kontrolle der Einhaltung zwingender, in die Arbeits- bzw Beschäftigungsbedingungen eingreifender Normen zur Bekämpfung illegaler Erwerbstätigkeit, zur Sicherung eines fairen Wettbewerbs und der arbeitsmarkt-bezogenen Interessen der Allgemeinheit, dessen Umsetzung noch durch weitere Instrumentarien, wie etwa die den Behörden in Paragraph 7 b, Absatz 6 bis 8 AVRAG eingeräumten Kontroll-, Auskunfts- und Amtshilferechte sichergestellt wurde. Da der österreichische Gesetzgeber von der in Art 3
(5)Entsende-RL eingeräumten Möglichkeit, Ausnahmen für Arbeiten von geringem Umfang vorzusehen, durch die Regelung des „Montageprivilegs“ Gebrauch gemacht hat, kann ihm nicht unterstellt werden, sich einer Konkretisierung des Begriffs der „fortgesetzten Arbeitsleistung“ enthalten zu haben, hätte er Arbeiten von geringem zeitlichen Umfang vom Geltungsbereich des § 7b und § 7d AVRAG generell ausnehmen wollen. Da er von diesbezüglich weiter gehenden Regelungen jedoch abgesehen hat, war der Ansicht der Finanzpolizei beizupflichten, dass das fragliche Entsendungsmerkmal keine Mindestdauer einer Tätigkeit, sondern die fortgesetzte Erfüllung eines bestehenden Arbeitsvertrages vorübergehend in Österreich durch eine Arbeitsleistung verlangt, die vom entsandten AN (nach Arbeitsantritt) zur Erfüllung des Arbeitsvertrags mit dem ausländischen AG sonst regelmäßig im Entsendestaat erbracht wurde und nach Rückkehr dort weiter erbracht werden wird, woraus auch der für eine Entsendung zu fordernde Rückkehrwille ableitbar ist. Da der österreichische Gesetzgeber von der in Artikel 3,
(5)Entsende-RL eingeräumten Möglichkeit, Ausnahmen für Arbeiten von geringem Umfang vorzusehen, durch die Regelung des „Montageprivilegs“ Gebrauch gemacht hat, kann ihm nicht unterstellt werden, sich einer Konkretisierung des Begriffs der „fortgesetzten Arbeitsleistung“ enthalten zu haben, hätte er Arbeiten von geringem zeitlichen Umfang vom Geltungsbereich des Paragraph 7 b und Paragraph 7 d, AVRAG generell ausnehmen wollen. Da er von diesbezüglich weiter gehenden Regelungen jedoch abgesehen hat, war der Ansicht der Finanzpolizei beizupflichten, dass das fragliche Entsendungsmerkmal keine Mindestdauer einer Tätigkeit, sondern die fortgesetzte Erfüllung eines bestehenden Arbeitsvertrages vorübergehend in Österreich durch eine Arbeitsleistung verlangt, die vom entsandten AN (nach Arbeitsantritt) zur Erfüllung des Arbeitsvertrags mit dem ausländischen AG sonst regelmäßig im Entsendestaat erbracht wurde und nach Rückkehr dort weiter erbracht werden wird, woraus auch der für eine Entsendung zu fordernde Rückkehrwille ableitbar ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2014:LVwG.7.60.65.7.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.