GVG wird der Beschwerde mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf € 4.000 (die Ersatzfreiheitsstrafe auf 72 Stunden) herabgesetzt wird und im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses das Wort "zumindest" zu entfallen hat.
Paragraphen 38 und 50 VwGVG wird der Beschwerde mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf € 4.000 (die Ersatzfreiheitsstrafe auf 72 Stunden) herabgesetzt wird und im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses das Wort "zumindest" zu entfallen hat. II.römisch zwei. Der
G zu leistende Beitrag zu den Kosten des Verwaltungs-strafverfahrens reduziert sich sohin auf € 400.
GVG fallen für das Beschwerdeverfahren keine Kosten an.Der
Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG zu leistende Beitrag zu den Kosten des Verwaltungs-strafverfahrens reduziert sich sohin auf € 400.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG fallen für das Beschwerdeverfahren keine Kosten an. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwal-tungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwal-tungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 8.11.2013 wurde dem Beschuldigten folgende Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG zur Last gelegt: "Herr H. G., geb. 21.03.19xx, hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das
H als Arbeitgeber mit Sitz in J., zu verantworten, dass von dieser der nepalesische Staatsangehörige N. M., geb. 1.1.19xx, zumindest am 11.1.2013 im 'Cafe O.' in J., P. 2, beschäftigt wurde, ohne dass eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft, eine Entsendebewilligung, eine Anzeigebestätigung, eine Arbeitserlaubnis, ein Befreiungsschein oder eine 'Rot-Weiß-Rot - Karte Plus' oder ein Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt-EG' oder ein Niederlassungsnachweis vorgelegen ist."Herr H. G., geb. 21.03.19xx, hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das
Paragraph 9, Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ der H. G. Betriebs GmbH als Arbeitgeber mit Sitz in J., zu verantworten, dass von dieser der nepalesische Staatsangehörige N. M., geb. 1.1.19xx, zumindest am 11.1.2013 im 'Cafe O.' in J., P. 2, beschäftigt wurde, ohne dass eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft, eine Entsendebewilligung, eine Anzeigebestätigung, eine Arbeitserlaubnis, ein Befreiungsschein oder eine 'Rot-Weiß-Rot - Karte Plus' oder ein Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt-EG' oder ein Niederlassungsnachweis vorgelegen ist. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:§ 3 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBI. Nr. 218/1975 i.d.F. BGBl. I Nr. 25/2011Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:, Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBI. Nr. 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011, Wegen dieser Verwaltungsübertretung werden über Sie folgende Strafen verhängt:6.000,00 Euro
1 Z. 1 lit. a zweiter Strafrahmen Ausländerbeschäftigungsgesetz; falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen und 5 Stunden.Wegen dieser Verwaltungsübertretung werden über Sie folgende Strafen verhängt:, 6.000,00 Euro
Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, zweiter Strafrahmen Ausländerbeschäftigungsgesetz; falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen und 5 Stunden. Weitere Verfügungen (z. B.: Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): keine Die gegenständliche Gesellschaft haftet
7 Verwaltungsstrafgesetz 1991 für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.Die gegenständliche Gesellschaft haftet
Paragraph 9, Absatz 7, Verwaltungsstrafgesetz 1991 für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Ferner haben Sie
G 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen. Im gegenständlichen Fall beträgt somit der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 600,00 Euro.Ferner haben Sie
Paragraph 64, Absatz 2, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen. Im gegenständlichen Fall beträgt somit der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 600,00 Euro. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: 6.600,00 Euro. Die bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe verhängte Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt 4 Tage und 5 Stunden.Die bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe verhängte Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt , 4 Tage und 5 Stunden. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54 d VStG)."Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (Paragraph 54, d VStG)." Dagegen brachte der Beschuldigte durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung – welche nunmehr als Beschwerde zu werten ist – ein, mit welcher das Straferkenntnis dem gesamten Umfang nach angefochten und als Berufungsgrund inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht wurde. Als Begründung wurde Folgendes ausgeführt: "Zu beanstanden ist die Wendung 'zumindest am 11.01.2013'. Der inkriminierte Tatzeitpunkt oder -raum muss in den Bescheidspruch Eingang finden. Dem Strafantrag der Finanzpolizei vom 28.03.2013, welcher gegenständlichem Verwaltungsstrafverfahren zugrunde liegt, ist in aller Klarheit zu entnehmen, dass Herr M. am 11.01.2013 von 8 Uhr (Arbeitsbeginn) bis 8.15 Uhr (Ende der Arbeit aufgrund der Kontrolle) in den Räumlichkeiten der H. G. BetriebsgmbH (Cafe O.) tätig war. Die Verwendung des Wortes 'zumindest' unterstellt, Herr M. wäre auch noch zu anderen Terminen unzulässig beschäftigt gewesen. Dies entspricht nicht der Wahrheit. Überdies gibt es diesbezüglich keinerlei beweismäßige Anhaltspunkte im Akt. Der Spruch müsste sohin richtigerweise sich beschränken auf den 11.01.2013 8 Uhr bis 8.15 Uhr. Diese zeitliche Konkretisierung ist aus zwei Gründen unbedingt erforderlich:
GVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu in einer
Paragraph 2, VwGVG durch einen , Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen: Der Beschuldigte ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der H. G. BetriebsgmbH mit Sitz in J., P. 2, mit dem Geschäftszweig Bar- und Gastronomiebetrieb. Diese Gesellschaft mit beschränkter Haftung betreibt an deren Sitz das Lokal "Café O.". Bei einer Kontrolle durch Organe des Finanzamtes Salzburg-Stadt, Finanzpolizei, am 11.1.2013 um 08:15 Uhr wurde der nepalesische Staatsangehörige N. M., geb am 1.1.19xx, in diesem Lokal in Arbeitskleidung im Arbeitsbereich angetroffen. Herr M. trat an diesem Tag um 08:00 Uhr seine Tätigkeit als Abwäscher an, zumal der langjährige "Chefabwäscher", Herr V. W., seinen Urlaub konsumierte. Herr M., der von Herrn W. an diesen Arbeitsplatz vermittelt wurde, gab vor Aufnahme der Tätigkeit am 11.1.2013 in einem Bewerbungsformular seinen Vor- und Nachnamen, seine Adresse, das Geburtsdatum sowie seine Staatsbürgerschaft an. Daraufhin wies ihn der für den Gastronomiebereich zuständige Mitarbeiter der H. G. BetriebsgmbH, Herr Patrick Q., der für die Anstellung von Mitarbeitern – ausgenommen Führungskräften – freie Hand hatte, an, mit der Arbeit zu beginnen und um 09:00 Uhr in sein Büro zu kommen, um die Formalitäten zu erledigen. Eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung für die Beschäftigung des nepalesischen Staatsangehörigen lag nicht vor und war dieser zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht bei der Sozialversicherung angemeldet.Der Beschuldigte ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der H. G. BetriebsgmbH mit Sitz in J., P. 2, mit dem Geschäftszweig Bar- und Gastronomiebetrieb. Diese Gesellschaft mit beschränkter Haftung betreibt an deren Sitz das Lokal "Café O.". Bei einer Kontrolle durch Organe des Finanzamtes Salzburg-Stadt, Finanzpolizei, am 11.1.2013 um 08:15 Uhr wurde der nepalesische Staatsangehörige N. M., geb am 1.1.19xx, in diesem Lokal in Arbeitskleidung im Arbeitsbereich angetroffen. Herr M. trat an diesem Tag um 08:00 Uhr seine Tätigkeit als Abwäscher an, zumal der langjährige "Chefabwäscher", Herr römisch fünf. W., seinen Urlaub konsumierte. Herr M., der von Herrn W. an diesen Arbeitsplatz vermittelt wurde, gab vor Aufnahme der Tätigkeit am 11.1.2013 in einem Bewerbungsformular seinen Vor- und Nachnamen, seine Adresse, das Geburtsdatum sowie seine Staatsbürgerschaft an. Daraufhin wies ihn der für den Gastronomiebereich zuständige Mitarbeiter der H. G. BetriebsgmbH, Herr Patrick Q., der für die Anstellung von Mitarbeitern – ausgenommen Führungskräften – freie Hand hatte, an, mit der Arbeit zu beginnen und um 09:00 Uhr in sein Büro zu kommen, um die Formalitäten zu erledigen. Eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung für die Beschäftigung des nepalesischen Staatsangehörigen lag nicht vor und war dieser zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht bei der Sozialversicherung angemeldet. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 8.11.2013, Zahl 01/06/36394/2013/006, wurde der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als Verantwortlicher der H. G. BetriebsgmbH als Dienstgeber rechtskräftig wegen einer Übertretung der Bestimmungen des § 33 Abs 1 iVm § 111 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG bestraft, weil Herr N. M. als in der Krankenversicherung pflichtversicherter Dienstnehmer beschäftigt wurde, ohne diesen vor Arbeitsbeginn am 11.1.2013 um 08:00 Uhr beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben.Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 8.11.2013, Zahl 01/06/36394/2013/006, wurde der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als Verantwortlicher der H. G. BetriebsgmbH als Dienstgeber rechtskräftig wegen einer Übertretung der Bestimmungen des Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG bestraft, weil Herr N. M. als in der Krankenversicherung pflichtversicherter Dienstnehmer beschäftigt wurde, ohne diesen vor Arbeitsbeginn am 11.1.2013 um 08:00 Uhr beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben. Dieser Sachverhalt war auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen. In beweiswürdigender Hinsicht stützen sich die Feststellungen auf die Ausführungen im Strafantrag des Finanzamtes Salzburg-Stadt, Finanzpolizei, vom 28.3.2013 sowie die Angaben des Beschuldigten und des Zeugen Patrick Q. in der Verhandlung. Der Sachverhalt, insbesondere die Beschäftigung des ausländischen Staatsangehörigen am Kontrolltag, wurde vom Beschuldigten nicht bestritten. Im Verfahren rechtfertigte er sich damit, es habe in funktionierendes Kontrollsystem bestanden, welches in diesem Fall nicht gegriffen habe. Inhaltlich richtete sich die Beschwerde lediglich gegen den Vorwurf, dass die Beschäftigung "zumindest" am 11.1.2013 stattgefunden habe, wodurch zum Ausdruck gebracht werde, dass möglicherweise eine längere Beschäftigung stattgefunden habe. Da sich auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass eine Beschäftigung des nepalesischen Staatsangehörigen an einem anderen als am Kontrolltag (11.1.2013) stattgefunden hätte, war der Beschwerde diesbezüglich Folge zu geben und der Spruch des Straferkenntnisses dahingehend zu korrigieren. Darüber hinaus bezog sich die Beschwerde nur auf die Strafhöhe, daher hatte sich das Landesverwaltungsgericht im Übrigen leidglich mit der Strafbemessung auseinanderzusetzen. Zur Strafhöhe ist auszuführen:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des , strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Absatz 2, leg cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
BG, BGBl Nr 218/1975 idF BGBl I Nr 25/2011, darf ein Arbeitgeber einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.
Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 25 aus 2011,, darf ein Arbeitgeber einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt. Nach der Bestimmung des § 28 Abs 1 Z 1 lit a leg cit begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht dem Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder ein Niederlassungsnachweis ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von € 1.000 bis € 10.000, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von € 2.000 bis zu € 20.000, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von € 2.000 bis zu € 20.000, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von € 4.000 bis zu € 50.000.Nach der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, leg cit begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht dem Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 3, einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder ein Niederlassungsnachweis ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von € 1.000 bis € 10.000, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von € 2.000 bis zu € 20.000, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von € 2.000 bis zu € 20.000, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von € 4.000 bis zu € 50.000. Als nachteilige Folgen illegaler Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften sind insbesondere die Gefahr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden (vor allem durch den Entfall von Steuern, Abgaben sowie Beiträgen zu den Systemen der sozialen Sicherheit, Beschäftigung von Ausländern zu ungesetzlichen Bedingungen) und die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung und unlautere Konkurrenzierung anderer Gewerbetreibender – demnach generalpräventive Gründe – anzusehen (vgl zB VwGH vom 19.9.2001, 99/09/0264). Auch im vorliegenden Fall liegen derartige Folgen vor, zumal der nepalesische Staatsangehörige nicht vor Arbeitsbeginn zur Sozialversicherung angemeldet worden ist. Durch das Verhalten des Beschuldigten wurde insbesondere die Bewirtschaftung des Arbeitsmarktes vereitelt. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Taten ist als gravierend anzusehen.Als nachteilige Folgen illegaler Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften sind insbesondere die Gefahr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden (vor allem durch den Entfall von Steuern, Abgaben sowie Beiträgen zu den Systemen der sozialen Sicherheit, Beschäftigung von Ausländern zu ungesetzlichen Bedingungen) und die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung und unlautere Konkurrenzierung anderer Gewerbetreibender – demnach generalpräventive Gründe – anzusehen vergleiche zB VwGH vom 19.9.2001, 99/09/0264). Auch im vorliegenden Fall liegen derartige Folgen vor, zumal der nepalesische Staatsangehörige nicht vor Arbeitsbeginn zur Sozialversicherung angemeldet worden ist. Durch das Verhalten des Beschuldigten wurde insbesondere die Bewirtschaftung des Arbeitsmarktes vereitelt. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Taten ist als gravierend anzusehen. § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG bestimmt nichts über das Verschulden, weshalb zur Tatbegehung
G fahrlässiges Handeln – wie etwa im Fall nicht ausreichender Erkundigungen über die Rechtmäßigkeit des Einsatzes ausländischer Arbeitskräfte – genügt (vgl zB VwGH vom 10.03.1999, 98/09/0197). Bei Ungehorsamsdelikten besteht nach § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG die Rechtsvermutung für das Verschulden (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters. Bestreitet er dieses, so hat er nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen habe, welche unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen. Ansonsten wäre er selbst dann strafbar, wenn der Verstoß ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurde (VwGH vom 6.5.1996, 94/10116 mwN).Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG bestimmt nichts über das Verschulden, weshalb zur Tatbegehung
Paragraph 5, Absatz eins, VStG fahrlässiges Handeln – wie etwa im Fall nicht ausreichender Erkundigungen über die Rechtmäßigkeit des Einsatzes ausländischer Arbeitskräfte – genügt vergleiche zB VwGH vom 10.03.1999, 98/09/0197). Bei Ungehorsamsdelikten besteht nach Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG die Rechtsvermutung für das Verschulden (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters. Bestreitet er dieses, so hat er nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen habe, welche unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen. Ansonsten wäre er selbst dann strafbar, wenn der Verstoß ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurde (VwGH vom 6.5.1996, 94/10116 mwN). Bei einer GmbH ist der handelsrechtliche Geschäftsführer als der zur Vertretung nach außen Berufene strafrechtlich für die Einhaltung der Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verantwortlich (VwGH vom 25.9.1092, 92/09/0161). Eine Aufgabenzuteilung an einen Mitarbeiter befreit den Arbeitgeber nicht von seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung (vgl zB VwGH vom 18.10.2000, 98/09/0114). Die bloße Erteilung von Weisungen und gegebenenfalls die Wahrnehmung einer Aufsicht reichen nicht aus, sofern nicht auch eine wirksame Kontrolle über die Einhaltung der erteilten Weisungen erfolgte (zB VwGH vom 19.9.2001, 99/09/0258).Bei einer GmbH ist der handelsrechtliche Geschäftsführer als der zur Vertretung nach außen Berufene strafrechtlich für die Einhaltung der Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verantwortlich (VwGH vom 25.9.1092, 92/09/0161). Eine Aufgabenzuteilung an einen Mitarbeiter befreit den Arbeitgeber nicht von seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung vergleiche zB VwGH vom 18.10.2000, 98/09/0114). Die bloße Erteilung von Weisungen und gegebenenfalls die Wahrnehmung einer Aufsicht reichen nicht aus, sofern nicht auch eine wirksame Kontrolle über die Einhaltung der erteilten Weisungen erfolgte (zB VwGH vom 19.9.2001, 99/09/0258). Mit der Rechtfertigung, es habe ein funktionierendes Kontrollsystem bestanden, weil die betriebsinterne Buchhaltung und eine beauftragte Steuerberatungskanzlei in die Abläufe bei der Einstellung von Mitarbeitern eingebunden gewesen seien, kann sich der Beschuldigte nicht exkulpieren. Wie der zeugenschaftlich einvernommene, zum Tatzeitpunkt für die Einstellung von Mitarbeitern verantwortliche Mitarbeiter, Herr Patrick Q., in der öffentlichen mündlichen Verhandlung sehr glaubwürdig darlegte, ist das Thema der Beschäftigung von Ausländern im Unternehmen weder besprochen worden noch gab es diesbezüglich konkrete Vorgaben. Dies obwohl es bereits vor dem gegenständlichen Vorfall zu Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes gekommen war. Herr Q. musste als der für den Gastronomiebereich Verantwortliche die Unterlagen der Mitarbeiter lediglich an die Steuerberatungskanzlei schicken, welche sich um die weitere Vorgangsweise gekümmerte und gegebenenfalls mitteilte, dass eine Beschäftigung nicht möglich sei. Er selbst hatte keine Kenntnisse über das Thema Ausländerbeschäftigung und habe nicht gewusst, ob bzw für welche Staatsangehörigen arbeitsmarktrechtliche Bewilligungen erforderlich sind. Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde die Beschäftigung des nepalesischen Staatsangehörigen aufgenommen, ohne sich über die Zulässigkeit der Beschäftigung des Ausländers zu informieren. Herr Q. wollte sich vielmehr erst zu einem späteren Zeitpunkt um die "Formalitäten" kümmern. Aufgrund des unmittelbar vor Beginn der Tätigkeit ausgefüllten Formulars war Herrn Q. bekannt, dass es sich um einen nepalesischen Staatsangehörigen handelte, er habe jedoch an allenfalls erforderliche Bewilligungen für die Tätigkeit als Ersatzkraft für den Abwäscher nicht gedacht. Der Beschuldigte hat vorliegend seinem Mitarbeiter Patrick Q. ohne weitere Kontrollen die Einstellung von Mitarbeitern überlassen. Ein höchstgerichtlich gefordertes "wirksames Kontrollsystem" kann bereits aus dieser Sicht nicht bestanden haben. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat ein verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher für die Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetztes durch eine ausreichende Kontrolle in seinem Unternehmen zu sorgen. Ein funktionierendes Kontrollsystem liegt etwa dann vor, wenn bei Ineinandergreifen täglicher Identitätsprüfungen aller in einem Betrieb eingesetzten Arbeiter durch die jeweiligen Kontrollbeauftragten vor Arbeitsaufnahme die Prüfung der arbeitsrechtlichen Papiere aller – bereits zu Beginn der Arbeiten und auch später hinzukommender – neu eingesetzter Arbeitskräfte gewährleistet ist und durch den Verantwortlichen die lückenlose Anwendung des Kontrollsystems auf effektive Weise überwacht wird. Die bloße Erteilung von Weisungen, etwa das Ausländerbeschäftigungsgesetz sei einzuhalten, und die Wahrnehmung einer nicht näher bezeichneten Oberaufsicht reichen nicht aus (vgl zB VwGH vom 2.7.2010, 2007/09/0348, und vom 12.7.2011, 2009/09/0169).Der Beschuldigte hat vorliegend seinem Mitarbeiter Patrick Q. ohne weitere Kontrollen die Einstellung von Mitarbeitern überlassen. Ein höchstgerichtlich gefordertes "wirksames Kontrollsystem" kann bereits aus dieser Sicht nicht bestanden haben. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat ein verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher für die Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetztes durch eine ausreichende Kontrolle in seinem Unternehmen zu sorgen. Ein funktionierendes Kontrollsystem liegt etwa dann vor, wenn bei Ineinandergreifen täglicher Identitätsprüfungen aller in einem Betrieb eingesetzten Arbeiter durch die jeweiligen Kontrollbeauftragten vor Arbeitsaufnahme die Prüfung der arbeitsrechtlichen Papiere aller – bereits zu Beginn der Arbeiten und auch später hinzukommender – neu eingesetzter Arbeitskräfte gewährleistet ist und durch den Verantwortlichen die lückenlose Anwendung des Kontrollsystems auf effektive Weise überwacht wird. Die bloße Erteilung von Weisungen, etwa das Ausländerbeschäftigungsgesetz sei einzuhalten, und die Wahrnehmung einer nicht näher bezeichneten Oberaufsicht reichen nicht aus vergleiche zB VwGH vom 2.7.2010, 2007/09/0348, und vom 12.7.2011, 2009/09/0169). Zur erfolgreichen Darlegung eines erforderlichen Kontrollsystems ist es erforderlich, aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet ist, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die gesetzlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, dh sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung gesetzlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchieebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden (vgl zB VwGH vom 26.1.2001, 96/02/0011; 28.6.2002, 98/02/0180).Zur erfolgreichen Darlegung eines erforderlichen Kontrollsystems ist es erforderlich, aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet ist, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die gesetzlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, dh sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung gesetzlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchieebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden vergleiche zB VwGH vom 26.1.2001, 96/02/0011; 28.6.2002, 98/02/0180). Wie der Beschuldigte angab, habe er seinem Mitarbeiter vertraut und ihm bei der Anstellung von Mitarbeitern freie Hand gelassen. Es wurde nicht einmal behauptet, dass konkrete Anordnungen erteilt worden wären. Es ist daher offensichtlich, dass zum Tatzeitpunkt ein wirksames Kontrollsystem nicht bestanden hat. Der Beschuldigte führte in der Beschwerde selbst aus, aufgrund der Fehleranfälligkeit des von ihm eingerichteten Kontrollsystems sich seither selbst um die Anstellung von Mitarbeitern zu kümmern, um weitere Übertretungen zu vermeiden. Da der Beschuldigte als verantwortlicher Geschäftsführer der H. G. BetriebsgmbH aufgrund mehrerer Verstöße gegen die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in der Vergangenheit – die beiden letzten zu berücksichtigenden Bestrafungen erfolgten mit den in der Beschwerde angeführten Straferkenntnissen des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 1.8.2012 und vom 15.11.2012, welche die unzulässige Beschäftigung eines peruanischen Staatsangehörigen von 19.10.2011 bis 30.11.2011 sowie am 8. und 9.6.2012 bzw einer ukrainischen Staatsangehörigen im Zeitraum von 13.10.2011 bis 12.3.2012 zum Gegenstand hatten– wissen musste, dass seine Maßnahmen zur Verhinderung von Verstößen gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz jedenfalls nicht ausreichend gewesen sind und somit kein funktionierendes Kontrollsystem bestanden hat, war von einem hohen Ausmaß des Verschuldens auszugehen. Gegen den Beschuldigten scheinen sechs rechtskräftige nicht getilgte Vormerkungen auf, zwei davon betreffen wie oben angeführt Übertretungen der Bestimmungen des § 3 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG. Aufgrund der beiden einschlägigen Vormerkungen gelangte der zweite Strafrahmen zur Anwendung. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit liegt sohin nicht vor. Ebenso wenig kann im gegenständlichen Fall von einem als strafmildernd zu wertenden Geständnis gesprochen werden. Ein solches liegt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn ein Beschuldigter das Vorhandensein sämtlicher Tatbestandsmerkmale zugegeben hat, also sowohl in Ansehung der objektiven wie der subjektiven Tatseite uneingeschränkt geständig ist (Erk vom 25.2.2004, 2002/09/0028). Wurde ein Beschuldigter auf frischer Tat betreten, kann ihm der Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses nicht zugute kommen (zB VwGH vom 20.9.2000, 2000/03/0151; 14.11.2001, 2001/03/0218). Von einem reumütigen Geständnis im Sinne der Gesetzesbestimmung kann im gegenständlichen Fall nicht die Rede sein, weil es sich bloß um das Zugestehen bereits bekannter faktischer Geschehnisse durch den Beschuldigten handelt und seine Ausführungen nicht wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen haben, zumal die Beschäftigung des ausländischen Staatsangehörigen ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung im Rahmen einer finanzpolizeilichen Beschäftigungskontrolle ans Tageslicht getreten ist (vgl zB VwGH 18.1.2007, Zahl 2006/09/0031). Ebenso keinen Milderungsgrund stellt die relativ kurze Beschäftigungsdauer dar, zumal das Beschäftigungsverhältnis gerade wegen der 15 Minuten nach Beginn der Tätigkeit stattgefundenen Kontrolle der Finanzpolizei vorzeitig beendet worden ist und eine Aufrechterhaltung des gesetzwidrigen Zustandes die Fortsetzung des deliktischen Verhaltens bedeutet hätte (vgl dazu VwGH vom 21.4.1994, 93/09/0423).Gegen den Beschuldigten scheinen sechs rechtskräftige nicht getilgte Vormerkungen auf, zwei davon betreffen wie oben angeführt Übertretungen der Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG. Aufgrund der beiden einschlägigen Vormerkungen gelangte der zweite Strafrahmen zur Anwendung. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit liegt sohin nicht vor. Ebenso wenig kann im gegenständlichen Fall von einem als strafmildernd zu wertenden Geständnis gesprochen werden. Ein solches liegt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn ein Beschuldigter das Vorhandensein sämtlicher Tatbestandsmerkmale zugegeben hat, also sowohl in Ansehung der objektiven wie der subjektiven Tatseite uneingeschränkt geständig ist (Erk vom 25.2.2004, 2002/09/0028). Wurde ein Beschuldigter auf frischer Tat betreten, kann ihm der Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses nicht zugute kommen (zB VwGH vom 20.9.2000, 2000/03/0151; 14.11.2001, 2001/03/0218). Von einem reumütigen Geständnis im Sinne der Gesetzesbestimmung kann im gegenständlichen Fall nicht die Rede sein, weil es sich bloß um das Zugestehen bereits bekannter faktischer Geschehnisse durch den Beschuldigten handelt und seine Ausführungen nicht wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen haben, zumal die Beschäftigung des ausländischen Staatsangehörigen ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung im Rahmen einer finanzpolizeilichen Beschäftigungskontrolle ans Tageslicht getreten ist vergleiche zB VwGH 18.1.2007, Zahl 2006/09/0031). Ebenso keinen Milderungsgrund stellt die relativ kurze Beschäftigungsdauer dar, zumal das Beschäftigungsverhältnis gerade wegen der 15 Minuten nach Beginn der Tätigkeit stattgefundenen Kontrolle der Finanzpolizei vorzeitig beendet worden ist und eine Aufrechterhaltung des gesetzwidrigen Zustandes die Fortsetzung des deliktischen Verhaltens bedeutet hätte vergleiche dazu VwGH vom 21.4.1994, 93/09/0423). Die Nichtanmeldung des beschäftigten Ausländers zur Sozialversicherung ist bei der Bestrafung nach § 28 Ab 1 Z 1 lit a AuslBG jedoch ebenso wenig als Erschwerungsgrund zu werten (VwGH 22.1.2002, 99/09/0209) wie die beiden ungetilgten Vorstrafen des Beschuldigten, zumal diese bereits zu einer Erhöhung des Strafsatzes führten und eine Heranziehung auch als Erschwerungsgrund eine unzulässige Doppelverwertung darstellen würde (zB VwGH vom 19.1.1995, 94/09/0224; 24.5.1995, 94/09/0347). Die von der belangten Behörde festgesetzte Strafe war daher entsprechend herabzusetzen, wobei insbesondere das hohe Ausmaß des Verschuldens des Beschuldigten einer weitergehenden Reduktion entgegenstand. Ansatzpunkte für eine Anwendung der Bestimmungen der §§ 20 oder 45 Abs 1 Z 4 VStG lagen nicht vor.Die Nichtanmeldung des beschäftigten Ausländers zur Sozialversicherung ist bei der Bestrafung nach Paragraph 28, Ab 1 Ziffer eins, Litera a, AuslBG jedoch ebenso wenig als Erschwerungsgrund zu werten (VwGH 22.1.2002, 99/09/0209) wie die beiden ungetilgten Vorstrafen des Beschuldigten, zumal diese bereits zu einer Erhöhung des Strafsatzes führten und eine Heranziehung auch als Erschwerungsgrund eine unzulässige Doppelverwertung darstellen würde (zB VwGH vom 19.1.1995, 94/09/0224; 24.5.1995, 94/09/0347). Die von der belangten Behörde festgesetzte Strafe war daher entsprechend herabzusetzen, wobei insbesondere das hohe Ausmaß des Verschuldens des Beschuldigten einer weitergehenden Reduktion entgegenstand. Ansatzpunkte für eine Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 20, oder 45 Absatz eins, Ziffer 4, VStG lagen nicht vor. Zu den Einkommensverhältnissen gab der Beschwerdeführer an, ein durchschnittliches Einkommen zu erzielen, zu seinen Vermögensverhältnissen machte er keine Angaben; Sorgepflichten bestehen keine. Es war daher jedenfalls von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen. Unter Berücksichtigung der angeführten Kriterien entspricht die nunmehr festgesetzte Strafe, die mit 20 Prozent der Höchststrafe im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens liegt, sohin den Strafbemessungskriterien des § 19 VStG. Sie war aus spezialpräventiven Gründen jedenfalls erforderlich, um dem Beschuldigten das Unrecht der Tat vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Die Strafhöhe erscheint auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich, um künftig derartige Übertretungen des AuslBG wirksam zurückzudrängen.Unter Berücksichtigung der angeführten Kriterien entspricht die nunmehr festgesetzte Strafe, die mit 20 Prozent der Höchststrafe im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens liegt, sohin den Strafbemessungskriterien des Paragraph 19, VStG. Sie war aus spezialpräventiven Gründen jedenfalls erforderlich, um dem Beschuldigten das Unrecht der Tat vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Die Strafhöhe erscheint auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich, um künftig derartige Übertretungen des AuslBG wirksam zurückzudrängen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die angeführten Gesetzesstellen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der ausführlich dargestellten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, , B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der ausführlich dargestellten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2014:LVwG.7.142.8.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.