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{'item': 'LVwG-1/28/7-2014'}

Obsah (9)§ 50§ 9§ 52§ 25a§ 64§§ 61§ 21Art 151§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum22.04.2014 GeschäftszahlLVwG-1/28/7-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt lautet:

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt lautet: „Herr Rudolf O., geb. xxx, hat als

§ 9Abs 2 und 4 VSt

G verantwortlicher Beauftragter der Ü. Baugesellschaft m.b.H mit Sitz in B. für diese zu verantworten, dass am 12.2.2013 eine im Geschützten Landschaftsteil „Baumbestand an der U.“ in Salzburg, auf Grundstück xxx KG C. stockende Esche mit einem Stammumfang von 275 cm in 1 m Höhe gemessen, Alter ca. 100 Jahre, im Zuge von Bauarbeiten (Einschlagen von Lassen zur Umspundung des geplanten Bauwerkes) im Kronenbereich um mehr als die Hälfte verstümmelt wurde (durch die Kronenkürzung entstanden zwei große Stammwunden mit über 15 cm bzw 30 cm Durchmesser, wodurch Pilze in den Baum eindringen können und es sich somit um einen Totalschaden handelt), obwohl in diesem Geschützten Landschaftsteil Beschädigungen der zu erhaltenen Bäume im Wurzel-, Stamm- und Kronenbereich verboten sind.“ „Herr Rudolf O., geb. xxx, hat als

Paragraph 9, Absatz 2 und 4 VStG verantwortlicher Beauftragter der Ü. Baugesellschaft m.b.H mit Sitz in B. für diese zu verantworten, dass am 12.2.2013 eine im Geschützten Landschaftsteil „Baumbestand an der U.“ in Salzburg, auf Grundstück xxx KG C. stockende Esche mit einem Stammumfang von 275 cm in 1 m Höhe gemessen, Alter ca. 100 Jahre, im Zuge von Bauarbeiten (Einschlagen von Lassen zur Umspundung des geplanten Bauwerkes) im Kronenbereich um mehr als die Hälfte verstümmelt wurde (durch die Kronenkürzung entstanden zwei große Stammwunden mit über 15 cm bzw 30 cm Durchmesser, wodurch Pilze in den Baum eindringen können und es sich somit um einen Totalschaden handelt), obwohl in diesem Geschützten Landschaftsteil Beschädigungen der zu erhaltenen Bäume im Wurzel-, Stamm- und Kronenbereich verboten sind.“ 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 400 zu leisten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 400 zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung: Im angefochtenen Straferkenntnis vom 23.10.2013 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als

§ 9Abs 2 und 4 verantwortlicher Beauftragter der Ü.

Baugesellschaft m.b.H. mit Sitz in B. für diese zu verantworten, dass im Zeitraum vom 01.02.2013 bis 12.02.2013 eine im geschützten Landschaftsteil "Baumbestand an der U." in Salzburg, auf Grundstück xxx KG C. stockende Esche mit einem Stammumfang von 275 cm im Alter von ca. 100 Jahren, im Zuge von Bauarbeiten verstümmelt wurde. Im angefochtenen Straferkenntnis vom 23.10.2013 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als

Paragraph 9, Absatz 2 und 4 verantwortlicher Beauftragter der Ü. Baugesellschaft m.b.H. mit Sitz in B. für diese zu verantworten, dass im Zeitraum vom 01.02.2013 bis 12.02.2013 eine im geschützten Landschaftsteil "Baumbestand an der U." in Salzburg, auf Grundstück xxx KG C. stockende Esche mit einem Stammumfang von 275 cm im Alter von ca. 100 Jahren, im Zuge von Bauarbeiten verstümmelt wurde. Er habe dadurch § 61 Abs 1 iVm § 12 Salzburger Naturschutzgesetz iVm §§ 1, 3 Z 1 u Z 2 lit a der Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 22.10.1986, Zahl I/1-10.247/6-86, verletzt. Über ihn wurde deshalb eine Strafe in der Höhe von € 2.000, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen, verhängt. Weiters hat er

§ 64Abs 2 VSt

G einen Beitrag von € 200 zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten. Er habe dadurch Paragraph 61, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 12, Salzburger Naturschutzgesetz in Verbindung mit Paragraphen eins, 3, Ziffer eins, u Ziffer 2, Litera a, der Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 22.10.1986, Zahl I/1-10.247/6-86, verletzt. Über ihn wurde deshalb eine Strafe in der Höhe von € 2.000, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen, verhängt. Weiters hat er

Paragraph 64, Absatz 2, VStG einen Beitrag von € 200 zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten. Gegen dieses Erkenntnis wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung, welches nunmehr als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht behandelt wird, erhoben. Diese lautet wie folgt: "Der Beschuldigte erhebt gegen das Straferkenntnis des Magistrats Salzburg vom 23.10.2013, Zahl 01/06/32431/2013/007, zugestellt am 29.10.2013, fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg. Das Straferkenntnis wird hinsichtlich seines gesamten Inhalts, sohin hinsichtlich des Schuldspruchs der begangenen Verwaltungsübertretung wie auch hinsichtlich des Strafausspruchs, angefochten und zur Berufung ausgeführt wie folgt: 1. Die Behörde erster Instanz hat dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe es als verantwortlicher Beauftragter der Fa. Ü. Baugesellschaft m.b.H.

§ 9Abs 2 und Abs 4 VSt

G zu verantworten, dass im Zeitraum 1.2.2013 bis 12.2.2013 im geschützten Landschaftsteil "Baumbestand an der U." in Salzburg, auf Grundstück xxx KG C. eine ca. 100 Jahre alte, stockende Esche mit einem Stammumfang von 275 cm in 1 Meter Höhe gemessen, im Zuge von Bauarbeiten (Einschlagen von Lassen zur Umspundung des geplanten Bauwerkes) im Kronenbereich um mehr als die Hälfte verstümmelt wurde (durch die Kronenkürzung seien 2 große Stammwunden mit über 15 cm bzw. 30 cm Durchmesser entstanden, wodurch Pilze in den Baum eindringen könnten und es sich somit um einen Totalschaden handle), obwohl in diesem geschützten Landschaftsteil Beschädigungen der zu erhaltenden Bäume im Wurzel-, Stamm- und Kronenbereich verboten seien. Der Beschuldigte habe dadurch § 61 Abs. 1 i.V.m. § 12 Salzburger Naturschutzgesetz 1999 verletzt. Diese Beurteilung der Behörde erster Instanz ist aus den nachfolgenden Gründen unrichtig:Die Behörde erster Instanz hat dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe es als verantwortlicher Beauftragter der Fa. Ü. Baugesellschaft m.b.H.

Paragraph 9, Absatz 2 und Absatz 4, VStG zu verantworten, dass im Zeitraum 1.2.2013 bis 12.2.2013 im geschützten Landschaftsteil "Baumbestand an der U." in Salzburg, auf Grundstück xxx KG C. eine ca. 100 Jahre alte, stockende Esche mit einem Stammumfang von 275 cm in 1 Meter Höhe gemessen, im Zuge von Bauarbeiten (Einschlagen von Lassen zur Umspundung des geplanten Bauwerkes) im Kronenbereich um mehr als die Hälfte verstümmelt wurde (durch die Kronenkürzung seien 2 große Stammwunden mit über 15 cm bzw. 30 cm Durchmesser entstanden, wodurch Pilze in den Baum eindringen könnten und es sich somit um einen Totalschaden handle), obwohl in diesem geschützten Landschaftsteil Beschädigungen der zu erhaltenden Bäume im Wurzel-, Stamm- und Kronenbereich verboten seien. Der Beschuldigte habe dadurch Paragraph 61, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 12, Salzburger Naturschutzgesetz 1999 verletzt. Diese Beurteilung der Behörde erster Instanz ist aus den nachfolgenden Gründen unrichtig: 1.

  1. Unerfindlich und unerklärbar ist der im Schuldspruch genannte Tatbegehungszeitraum für die Verwaltungsübertretung, deren Begehung dem Beschuldigten vorgeworfen wird, nämlich der Zeitraum 1.2.2013 bis 12.02.
  2. Der hier gegenständliche Vorfall war am 12.02.2013 und nicht in dem Zeitraum 01.02.2013 bis 12.02.
  3. Demnach ist der Tatbegehungszeitpunkt für die den Beschuldigten vorgeworfene Verwaltungsübertretung unklar bezeichnet und erweist sich schon darin der Schuldspruch als rechtswidrig. Zudem fehlt in der erfolgten Qualifikation der vorgeworfenen Tathandlung (in der von dem Beschuldigten verletzten Rechtsvorschrift) der Hinweis auf die Eigenschaft des Beschuldigten als verantwortlicher Beauftragter

§ 9Abs. 2 und 4 VSt

G. Unerfindlich und unerklärbar ist der im Schuldspruch genannte Tatbegehungszeitraum für die Verwaltungsübertretung, deren Begehung dem Beschuldigten vorgeworfen wird, nämlich der Zeitraum 1.2.2013 bis 12.02.

  1. Der hier gegenständliche Vorfall war am 12.02.2013 und nicht in dem Zeitraum 01.02.2013 bis 12.02.
  2. Demnach ist der Tatbegehungszeitpunkt für die den Beschuldigten vorgeworfene Verwaltungsübertretung unklar bezeichnet und erweist sich schon darin der Schuldspruch als rechtswidrig. Zudem fehlt in der erfolgten Qualifikation der vorgeworfenen Tathandlung (in der von dem Beschuldigten verletzten Rechtsvorschrift) der Hinweis auf die Eigenschaft des Beschuldigten als verantwortlicher Beauftragter

Paragraph 9, Absatz 2 und 4 VStG. 1.2. Der Beschuldigte ist aufgrund des gegenständlichen Vorfalls am 12.2.2013 für allenfalls begangene Verstöße gegen §§ 61 Abs. 1 VStG iVm 12 Salzburger Naturschutzgesetz 1999 nicht verantwortlich.Der Beschuldigte ist aufgrund des gegenständlichen Vorfalls am 12.2.2013 für allenfalls begangene Verstöße gegen Paragraphen 61, Absatz eins, VStG in Verbindung mit 12 Salzburger Naturschutzgesetz 1999 nicht verantwortlich. Richtig ist. dass der Beschuldigte

§ 9VSt

G Abs. 2 und 4 zum verantwortlichen Beauftragten der Fa. Ü. Bau GmbH für den Bereich der Filiale Salzburg bestellt wurde. Verantwortlich für das Fehlverhalten der juristischen Person kann der Beschuldigte allerdings nur gemacht werden, wenn ihn ein Verschulden an der Verwaltungsübertretung wegen Vernachlässigung der ihm als verantwortlichen Beauftragten obliegenden Verpflichtungen trifft. Ein solches Verschulden des Beschuldigten liegt im konkreten Fall nicht vor.Richtig ist. dass der Beschuldigte

Paragraph 9, VStG Absatz 2 und 4 zum verantwortlichen Beauftragten der Fa. Ü. Bau GmbH für den Bereich der Filiale Salzburg bestellt wurde. Verantwortlich für das Fehlverhalten der juristischen Person kann der Beschuldigte allerdings nur gemacht werden, wenn ihn ein Verschulden an der Verwaltungsübertretung wegen Vernachlässigung der ihm als verantwortlichen Beauftragten obliegenden Verpflichtungen trifft. Ein solches Verschulden des Beschuldigten liegt im konkreten Fall nicht vor. 1.

  1. Wie bereits in der Stellungnahme des Beschuldigten vom 19.9.2013 und durch Vorlage der entsprechenden Urkunden dokumentiert, hat der Beschuldigte im Zusammenhang 'mit den von der Firma Ü. Bau GmbH in seinem Zuständigkeitsbereich zu erbringenden bzw. erbrachten Bauarbeiten, sohin auch im Zusammenhang mit den gegenständlichen Bauarbeiten alle Maßnahmen ergriffen, welche unter vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften durch seine Mitarbeiter erwarten lassen. 1.
  2. Im Straferkenntnis des Magistrats Salzburg vom 23.10.2013 wird dementsprechend zu. Recht festgestellt, dass das innerhalb der Fa. Ü. Baugesellschaft m.b.H. eingerichtete Kontrollsystem in der Theorie als ausreichend zu qualifizieren ist. Unrichtig ist allerdings; dass das gegenständliche Kontrollsystem in der Praxis nicht ausreichend funktioniere und es deshalb zur vorgeworfenen Verwaltungsübertretung kommen konnte. Sämtliche Mitarbeiter der Fa. Ü., welche Bauarbeiten. durchführen, insbesondere die Gebietsbauleiter, örtlichen Bauleiter und Poliere bis hin zu den Vorarbeitern und den Arbeitern, wurden und werden laufend auf das Erfordernis der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften hingewiesen und darin entsprechend unterrichtet und belehrt. Insbesondere bei der Einrichtung der Baustellen werden die notwendigen Einweisungen und Belehrungen vorgenommen. Diese erfolgen vom Gebietsbauleiter gegenüber den Bauleitern, von den Bauleitern gegenüber den Polieren und von den Polieren gegenüber den Arbeitern. Die Belehrungen und Unterweisungen betreffen auch die Einhaltung von allgemeinen Bestimmungen des Salzburger Naturschutzgesetzes, und dabei selbstverständlich auch die Einhaltung und Befolgung der Bestimmung des § 12 Sbg. Naturschutzgesetz 1999, sowie dazu ergangener Verordnungen. Dies erweisen unter anderem die im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Urkunden.Diese erfolgen vom Gebietsbauleiter gegenüber den Bauleitern, von den Bauleitern gegenüber den Polieren und von den Polieren gegenüber den Arbeitern. Die Belehrungen und Unterweisungen betreffen auch die Einhaltung von allgemeinen Bestimmungen des Salzburger Naturschutzgesetzes, und dabei selbstverständlich auch die Einhaltung und Befolgung der Bestimmung des Paragraph 12, Sbg. Naturschutzgesetz 1999, sowie dazu ergangener Verordnungen. Dies erweisen unter anderem die im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Urkunden. Diese Schulungen und Unterweisungen erfolgten auch für bzw. an den für die Baustelle der Firma Ü. Bau GmbH an der U. zuständig gewesenen Personen, das waren die Herren Alexander F. als Gebietsbauleiter, Wolfgang G. als Bauleiter und Horst Y. als Polier und Herrn Josip Ä. als Kranführer. Die genannten Personen wurden insbesondere auf die durch die Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 22.10.1986, ZI. 1/1-10.247/6-86 geschützten Baumbestände an der U. hingewiesen und über deren Schutzerfordernis belehrt. So wurde der Kranführer Josip Ä. von dem Polier Horst Y. über die auf der gegenständlichen Baustelle bestehenden Anforderungen, hinsichtlich der Naturschutzbestimmungen, gegenständlich hinsichtlich des Baumschutzes beim Kranbetrieb, belehrt und auch in die örtlichen Verhältnisse eingewiesen. Herrn Josip Ä. waren sohin die an der Baustelle einzuhaltenden naturschutzgesetzlichen Bestimmungen zufolge der Belehrungen und Einweisungen bekannt. 1.
  3. Hingewiesen wird an dieser Stelle, dass neben den Belehrungen und Instruktionen bei der Fa. Ü. Bau GmbH ein von dem Beschuldigten organisiertes und aufgebautes engmaschiges Kontrollsystem betreffend die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit Ahndungsbefugnis der jeweils dafür zuständigen Personen eingerichtet wurde. Dieses Kontrollsystem umfasst externe und interne Kontrollen. Die externe Kontrolle erfolgt durch einen firmenfremden Beauftragten für das firmeneigene QM System. Die interne Kontrolle wiederum erfolgt einerseits durch eine beauftragte Sicherheitskraft einen Beauftragten für das QM der Filiale W. sowie durch einen Konsulenten und andererseits durch die hierarchisch gegliederte Kontrollorganisation, ausgehend von dem Beschuldigten als Niederlassungsleiter der Filiale in W. und verantwortlich Beauftragten, über den Gebietsbauleiter, den örtlichen Bauleiter, den Polier, dem Vorarbeiter bis zum Facharbeiter und Arbeiter. So ist jeder für die jeweilige Baustelle zuständige Bauleiter, aber auch jeder Polier beauftragt und ermächtigt, Personen am vorschriftswidrigen Verhalten zu hindern, diese Personen zu verwarnen und sie allenfalls auch von der Baustelle zu entfernen. Darüber hinaus sind diesbezügliche Feststellungen der jeweils übergeordneten Stelle bis hin zum Beschuldigten zu melden. 1.
  4. Der Beschuldigte kontrolliert dazu auch die Einhaltung der Gesetzesbestimmungen, Auflagen und Gebote der Behördenbescheide durch die Mitarbeiter des Unternehmens laufend und planmäßig durch Besichtigungen und Kontrollen der Baustellen. Darüber hinaus ist für die Firma Ü. Bau GmbH ein Sicherheitsbeauftragter laufend tätig, dessen Aufgabe es ist, die Baustellen des Unternehmens auf die Einhaltung der Gesetze und der behördlichen Auflagen zu überprüfen und hierüber dem Beschuldigten zu berichten. Bislang gab es hinsichtlich der hier tätig gewesenen Mitarbeiter noch keinerlei Beanstandungen und hat das angewendete Kontrollsystem bislang stets ohne feststellbare Mängel funktioniert. 1.
  5. Am 12.2.2013 beabsichtigte der Kranführer Josip Ä. im Zuge der Bauarbeiten an der Baustelle U. auftrags- und vorschriftsmäßig mittels Kran die Spundwände von dem Tieflader eines Transportfahrzeugs zu entladen und die Ladung oberhalb der Äste der gegenständlichen Esche zur Abladestelle zu transportieren. Die Vorgangsweise bei der Entladung der Spundwände wurde von dem Polier Horst Y. mit dem Kranführer Josip Ä. festgelegt und dabei ausdrücklich der Baumschutz in die Festlegungen mit einbezoqen. Beim Entladen der –Spundwände durch Herrn Ä. kam es beim Entladen der Last zu einer Lageveränderung der Montagekette, an der die Spundwände befestigt waren und geriet die an der Montagekette befestigte Last in ein Pendeln. Dabei wurden zwei Äste der" gegenständlichen Esche getroffen und durch den Aufprall beschädigt. Herr Josip Ä. schnitt daraufhin eigenmächtig und ohne weitere Rücksprache mit dem an der Baustelle zu diesem Zeitpunkt gerade nicht anwesenden Polier Horst Y. die Äste ab.' 1.
  6. Im Straferkenntnis des Magistrats Salzburg vom 23.10.2013 wird ausgeführt, dass das eingerichtete Kontrollsystem der Fa. Ü. Baugesellschaft m.b.H. in der Theorie ausreichend war, nicht aber in der Umsetzung, weil weder der Beschuldigte, noch der Bauleiter oder der Polier im Zeitpunkt der Beschädigung des Baumes an der Baustelle anwesend gewesen sei. In dieser "Nichtanwesenheit" sah die belangte Behörde ein Nichtfunktionieren des Kontrollsystems auszugehen und den Grund dafür den Beschuldigten für die Verwaltungsübertretung verantwortlich zu machen. Diese Beurteilung ist jedoch weder sachgerecht, noch kann aus der fehlenden Anwesenheit der genannten Personen ein Verschulden, des Beschuldigten abgeleitet. werden. Der Beschuldigte, ebenso der Bauleiter halten sich keinesfalls laufend an den vielen gleichzeitig betriebenen Baustellen der Fa. Ü. Baugesellschaft m.b.H. auf. Es kommt aber auch vor, dass der Polier einer Baustelle diese vorübergehend für kurze Zeit verlassen muss und in diesem Fall die Arbeiten von den tätigen Mitarbeitern an der Baustelle, nach entsprechenden Belehrungen und Einweisungen, ohne unmittelbare Aufsicht des Poliers, vorgenommen werden. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Polier Besprechungen mit den Bauherrn oder mit Behördenvertretern vorzunehmen hat, wenn er die Bauberichte, Tagesberichte und Stundenberichte z.B. im Baucontainer verfasst, wenn er Pläne oder besondere Materialien besorgen muss, aber auch dann, wenn er, wie dies bei kleineren Baustellen, wie der hier gegenständlichen, auch als Polier einer nahegelegenen weiteren Baustelle eingesetzt ist. Es ist daher gänzlich unmöglich, an der Baustelle ständig ein Kontrollorgan anwesend zu haben, vielmehr muss sich auch der Polier darauf verlassen können, dass für kurze Zeit Arbeiten durchgeführt werden, wie er diese seinen Mitarbeitern angeordnet und über welche er die Mitarbeiter eingewiesen und belehrt hat. Dies betrifft insbesondere auch Vorbereitungsarbeiten an der Baustelle, wie hier, das 'Entladen von Baugerät(Spundwände} durch den Kranführer, wie im gegenständlichen all vorausbesprochenen Abladevorgänge mit der dem Kranführer bekanntgegebenen und diesen bewussten Zielsetzung der Verhinderung von Beschädigungen an dem Baubestand ließen den Polier Horst Y. darauf vertrauen, dass die Abwicklung dieser Arbeiten mit der nötigen Sorgfalt und mit der nötigen Beachtung der Vorschriften erfolgen. Dies war für den Polier auch deshalb zu erwarten, weil es bis dorthin mit den Kranführer Josip Ä. keinerlei Probleme in irgendeiner Hinsicht gab. Der Beschuldigte hat ein ausreichendes Kontrollsystem eingerichtet. Wenn - wie im gegenständlichen Fall - trotz aller Vorkehrungen und Maßnahmen des Beschuldigten zur Schaffung der Kontrollmaßnahmen, eine Verwaltungsübertretung vorkommt, liegt dies außerhalb des Verantwortungsbereichs des Beschuldigten. Es kann nicht verhindert werden, dass durch allfällige Nachlässigkeit und/oder Pflichtvergessenheit einerseits Betriebsabläufe gestört werden (hier das Auspendeln der Kranlast) und andererseits Mitarbeiter Entscheidungen zu gesetzwidrigen Handlungen treffen (hier das Abschneiden der beschädigten Äste durch den Kranführer). Ebenso wenig kann das Funktionieren des Kontrollsystems davon abhängig gemacht werden, dass ohne Unterbrechung ein Mitarbeiter als Kontrollorgan die Bauarbeiten beobachtet und zu diesem Zweck an der Baustelle zugegen ist. Eine derartige dauernde "Anwesenheitspflicht" von Kontrollpersonen, als Voraussetzung für die Einhaltung der Kontrollmaßnahmen des verantwortlich Beauftragten, würde die Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem bei weitem überfordern und jegliches Kontrollsystem undurchführbar machen. Vielmehr müssen sich auch auf der Ebene der letzten Stufe von Anordnungsbefugtem zu Anordnungsempfängern Erstere auf die Durchführung und Befolgung entsprechender Aufträge und Vorgangsweisen verlassen können. Dies muss insbesondere dann als sachgerecht angesehen werden, wenn eine Abwesenheit, wie im gegenständlichen Fall, nur für kurze Zeit erfolgt sind und zudem der Polier Y. aufgrund seiner Kenntnis der Mitarbeiterqualifikation des Josip Ä. kein Fehlverhalten des Letzteren erwarten konnte. Jedenfalls war selbst für den Kranführer Josip Ä. das Verrutschen der Traglast und die damit verursachte Beschädigung des Baumbestands nicht kalkulierbar und für den Polier Horste Y. die nachfolgende Reaktion auf die Beschädigung Äste, nämlich das Abschneiden der Äste durch Josip Ä. nicht erwartbar bzw. voraussehbar. Wenn, im gegenständlichen Fall, gegen die naturschutzrechtlichen Bestimmungen und im Speziellen gegen die Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 22.10.1986, Zl. I/1-10.247/6-86 gehandelt wurde, liegt dies in der Verantwortung des Josip Ä., nicht jedoch an einer mangelnden Einweisung oder Instruktion, ebenso nicht an mangelnder Aufsicht und Kontrolle des Josip Ä. durch den Beschuldigten bzw. dessen Kontrollsystem. Der Beschuldigte hat daher im gegenständlichen Fall eine Verwaltungsübertretung

§§ 61Abs. 1 i

Vm 12 Salzburger Naturschutzgesetz iVm § 9 Abs 2 und 4 wegen fehlenden Verschuldens nicht zu verantworten.Wenn, im gegenständlichen Fall, gegen die naturschutzrechtlichen Bestimmungen und im Speziellen gegen die Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 22.10.1986, Zl. I/1-10.247/6-86 gehandelt wurde, liegt dies in der Verantwortung des Josip Ä., nicht jedoch an einer mangelnden Einweisung oder Instruktion, ebenso nicht an mangelnder Aufsicht und Kontrolle des Josip Ä. durch den Beschuldigten bzw. dessen Kontrollsystem. Der Beschuldigte hat daher im gegenständlichen Fall eine Verwaltungsübertretung

Paragraphen 61, Absatz eins, in Verbindung mit 12 Salzburger Naturschutzgesetz in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und 4 wegen fehlenden Verschuldens nicht zu verantworten. Beweise: - Einvernahme des Beschuldigten; - Unterlagen im Verwaltungsstrafakt; - Zeugenbeweise wie im erstinstanzlichen Verfahren beantragt; - Einvernahme des Josip Ä., per Adresse der Firma Ü. Bau GesmbH, D. 34, W., als Zeuge; - Einvernahme des Wolfgang G., Bauleiter, p.A. Firma Ü. Bau GesmbH, W., D. 34, als Zeuge; - Einvernahme des Horst Y., Polier, p.A. Firma Ü. Bau GesmbH, W., D. 34, als Zeuge; - Urkundenbeweise wie bereits vorgelegt. 2. Der Beschuldigte bekämpft vorsorglich die Höhe der gegen ihn verhängten Geldstrafe. Die verhängte Geldstrafe, sofern eine solche überhaupt gerechtfertigt ist, ist bei weitem überhöht. Sie ist nicht schuldangemessen. Wenngleich die naturschutzrechtlichen Bestimmungen mit den genannten hohen Geldstrafen sanktioniert sind, ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht als unmittelbarer Täter oder Beitragstäter zur Verantwortung gezogen wird, sondern als verantwortlich Beauftragter. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Verschulden jedenfalls geringfügig ist und auch die Auswirkungen des Vorfalls durch die im naturschutzbehördlichen Verfahren aufgetragenen und durchgeführten Ersatzpflanzungen gemildert wurden. Bei sachgerechter Beurteilung wäre im gegenständlichen Fall, im Hinblick auf die umfangreichen und im Detail praktizierten Vorkehrungs-, Belehrungs- und Kontrollmaßnahmen des Beschuldigten auch von einem Absehen einer Strafe des Beschuldigten

§ 21VSt

G das Auslangen zu finden.Bei sachgerechter Beurteilung wäre im gegenständlichen Fall, im Hinblick auf die umfangreichen und im Detail praktizierten Vorkehrungs-, Belehrungs- und Kontrollmaßnahmen des Beschuldigten auch von einem Absehen einer Strafe des Beschuldigten

Paragraph 21, VStG das Auslangen zu finden. 3. Der Berufungswerber stellt aus vorgenannten Gründen den BERUFUNGSANTRAG Der Unabhängige Verwaltungssenat für Salzburg wolle der Berufung des Berufungswerbers Folge geben und. das angefochtene Straferkenntnis des Magistrats Salzburg vom 23.10.2013, Zahl 01/06/32431/2013/007, zur Gänze aufheben und das gegen den Beschuldigten eingeleitete Strafverfahren einstellen, in eventu, für den Fall, dass der Berufung gegen den Schuldausspruch nicht Folge gegeben wird, von der' Verhängung einer Strafe

§ 21VSt

G absehen, in eventu die Geldstrafe schuldangemessen herabsetzen.Folge geben und. das angefochtene Straferkenntnis des Magistrats Salzburg vom 23.10.2013, Zahl 01/06/32431/2013/007, zur Gänze aufheben und das gegen den Beschuldigten eingeleitete Strafverfahren einstellen, in eventu, für den Fall, dass der Berufung gegen den Schuldausspruch nicht Folge gegeben wird, von der' Verhängung einer Strafe

Paragraph 21, VStG absehen, in eventu die Geldstrafe schuldangemessen herabsetzen. Der Berufungswerber beantragt die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung." Am 02.04.2014 wurde vor dem Landesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt und der Beschuldigte als Partei sowie Herr Josip Ä., Herr Wolfang G. und Herr Horst Y. zeugenschaftlich einvernommen. Der Beschuldigte brachte zusammengefasst vor, dass er ein hierarchisches System installiert habe und er selbst nicht 300 Mitarbeiter in den verschiedensten Verwaltungsmaterien unterweisen könnte. Er informiere den Gebietsbauleiter über die generellen Vorschriften, aber nicht über das jeweilige konkrete Vorhaben. Der Gruppenleiter wiederum schaue sich die konkreten Vorschriften zu den einzelnen Vorhaben an und gebe die Informationen an die untergeordneten Ebenen weiter. Weiters würde es eine Checkliste geben, in welcher im Vorfeld diverse Felder aufgenommen würden, auf welche im Zuge der Baumaßnahme Bedacht genommen werden müsse. Weiters verweist er auf den Leitfaden zu den Umweltaspekten, insbesondere auf Seite 4 und den Hinweis, dass auf der gegenständlichen Baustelle besonders Bedacht auf die geschützte Baumreihe zu nehmen sei. In weiterer Folge und speziell nach der Aussage des Zeugen Wolfgang G. gibt der Beschuldigte an, dass er wohl von seinem Mitarbeiter Herrn Steinkellner vom Vorfall informiert wurde, da der Behördentermin kurzfristig anberaumt wurde. Herr Wolfgang G. gab in seiner Einvernahme an, dass er niemanden darüber informiert hat, da sowieso schon die Begehung durch die Behörde anberaumt wurde. Er hätte keine Informationen an die höheren Ebenen bzw die ihm übergeordneten Ebenen weitergegeben, da zu diesem Zeitpunkt die Dimension des Vorfalls nicht abschätzbar gewesen sei. Darauf gab der Beschuldigte an, dass er nicht über alle Vorfälle informiert werde, aber wenn menschliches Leid unmittelbar betroffen ist, würde er sofort informiert werden. Ansonsten wird der Gebietsbauleiter informiert, welcher in weiterer Folge auch die Informationen an ihn herantragen würde. Aber er würde auch informiert werden, wenn ein zB baupolizeilicher Bescheid nicht eingehalten wird. Weiters würde es eine betriebsinterne Fehleraufzeichnung geben und aufgrund dieser Aufzeichnungen würden regelmäßige Schulungen stattfinden. Im gegenständlichen Fall würde er davon ausgehen, dass Herr G. ihn als Bauleiter nicht informiert hat, da die Sache ohnehin schon Gesprächsthema im Haus war. Der Zeuge und Kranfahrer Josip Ä. brachte vor, dass er Panik bekommen hätte und deshalb zur Motorsäge gegriffen hätte. Er hätte umgehend den Polier verständigt und dieser kam sodann von einer anderen Baustelle. Er wäre im Vorfeld darüber informiert worden, dass es sich um einen geschützten Baum handle. Der Zeuge Horst Y. brachte vor, dass er vom Vorfall sofort vom Kranfahrer informiert wurde und der Bauleiter bereits ab Beginn der Baustelle darauf aufmerksam gemacht hätte, dass es sich um eine geschützte Baumreihe handle. Die Baustelleneinrichtungen wären so platziert worden, dass der Baum nicht gefährdet würde. Der Vertreter des Beschwerdeführers brachte abschließend vor, dass es zu einer Verwaltungsübertretung gekommen sei, obwohl dem Kranfahrer die Bescheidauflagen zur Kenntnis gebracht worden seien. Es seien sämtliche Organe (Gebietsbauleiter, Bauleiter, Polier) von den erforderlichen Vorkehrungen hinreichend informiert worden. Die Beschädigung des Baumes liege daher außerhalb des Verantwortungsbereiches des Beschuldigten, da der gegenständliche Vorfall für ihn auch nicht voraussehbar war. Es wird daher beantragt, den Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Es wurden keine weiteren Beweisanträge gestellt und die mündliche Verhandlung geschlossen. II.römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen: A. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg: Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl Nr 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 164/2013, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 164 aus 2013,, lauten wie folgt: Artikel 151 …

(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes: …
  1. Mit
  2. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  3. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art 119a Abs 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
  4. Mit
  5. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  6. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.

Art 151

Abs 51 Z 8 B-VG ist nunmehr das Landesverwaltungsgericht Salzburg zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde (vormals Berufung) zuständig.

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ist nunmehr das Landesverwaltungsgericht Salzburg zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde (vormals Berufung) zuständig. B. Zum Verfahren: Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 122/2013 lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013, lauten wie folgt: § 24. VerhandlungParagraph 24, Verhandlung

(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. § 28. ErkenntnisseParagraph 28, Erkenntnisse
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. … C. Zur Sache: Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl Nr52/1991, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 33/2013, lautet wie folgt: Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), Bundesgesetzblatt Nr52 aus 1991,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, lautet wie folgt: § 9 Besondere Fälle der VerantwortlichkeitParagraph 9, Besondere Fälle der Verantwortlichkeit
(1)Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(1)Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(2)Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
(3)Eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, kann für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.
(4)Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.
(5)Verletzt der verantwortliche Beauftragte auf Grund einer besonderen Weisung des Auftraggebers eine Verwaltungsvorschrift, so ist er dann nicht verantwortlich, wenn er glaubhaft zu machen vermag, daß ihm die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschrift unzumutbar war.
(6)Die zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des Abs. 1 sowie Personen im Sinne des Abs. 3 bleiben trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten – unbeschadet der Fälle des § 7 – strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.
(6)Die zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des Absatz eins, sowie Personen im Sinne des Absatz 3, bleiben trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten – unbeschadet der Fälle des Paragraph 7, – strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.
(7)Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
(7)Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Absatz 3, genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Die maßgebliche Bestimmung des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 (NSchG), LGBl Nr 73/1999, zuletzt geändert durch LGBl Nr 106/2013, lauten wie folgt: Die maßgebliche Bestimmung des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 (NSchG), Landesgesetzblatt Nr 73 aus 1999,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 106 aus 2013,, lauten wie folgt: § 12 Geschützte LandschaftsteileParagraph 12, Geschützte Landschaftsteile
(1)Kleinräumige Landschaftsteile oder Grünbestände können durch Verordnung der Bezirksverwaltungsbehörde zu geschützten Landschaftsteilen erklärt werden, wenn sie wenigstens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
  1. Sie sind für das Landschaftsbild besonders prägend.
  2. Sie enthalten besondere Lebensgemeinschaften von Pflanzen oder Tieren.
  3. Sie haben besondere wissenschaftliche, kulturelle oder kleinklimatische Bedeutung.
  4. Sie haben besondere Bedeutung für die Vernetzung einzelner Lebensräume untereinander.
  5. Sie sind für die Erholung bedeutsam.
  6. Sie sind für das Erscheinungsbild oder den Erhaltungszustand eines Naturdenkmals mitbestimmend. Die für den Bestand des geschützten Landschaftsteiles notwendigen Flächen können in den Schutzbereich einbezogen werden. In der Verordnung und in der Kundmachung nach § 13 Abs 1 ist auf den Schutzzweck (Z 1 bis 6) hinzuweisen.Die für den Bestand des geschützten Landschaftsteiles notwendigen Flächen können in den Schutzbereich einbezogen werden. In der Verordnung und in der Kundmachung nach Paragraph 13, Absatz eins, ist auf den Schutzzweck (Ziffer eins bis 6) hinzuweisen.
(2)Zu geschützten Landschaftsteilen können insbesondere Wasserläufe und Gewässerufer, Teiche, kleinflächige Moore, Naturwaldreservate, Fundorte von Mineralien und Fossilien, Baumgruppen, Parkanlagen, Alleen sowie Schutzpflanzungen erklärt werden, wenn sie in hohem Maß die Voraussetzungen des Abs 1 erfüllen.
(2)Zu geschützten Landschaftsteilen können insbesondere Wasserläufe und Gewässerufer, Teiche, kleinflächige Moore, Naturwaldreservate, Fundorte von Mineralien und Fossilien, Baumgruppen, Parkanlagen, Alleen sowie Schutzpflanzungen erklärt werden, wenn sie in hohem Maß die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. § 61 StrafbestimmungenParagraph 61, Strafbestimmungen
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis 14.600 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer den Bestimmungen der §§ 7 Abs 2, 8, 10 Abs 1 zweiter Satz, 11 Abs 3, 14, 15, 17 Abs 2, 18 Abs 1 und 2, 20, 21, 22a, 22b, 23 Abs 4, 24, 25, 26, 27, 29, 30, 31, 32, 33, 34 Abs 8 und 10, 35 Abs 3, 38 Abs 2 und 3, 39 Abs 1, 46 Abs 3 oder 50 Abs 3 zweiter Satz oder den in den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen, Bescheiden oder Anordnungen getroffenen Geboten und Verboten zuwiderhandelt.
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis 14.600 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer den Bestimmungen der Paragraphen 7, Absatz 2, 8, 10, Absatz eins, zweiter Satz, 11 Absatz 3, 14, 15, 17, Absatz 2, 18, Absatz eins und 2, 20, 21, 22 a, 22 b, 23 Absatz 4, 24, 25, 26, 27, 29, 30, 31, 32, 33, 34, Absatz 8 und 10, 35 Absatz 3, 38, Absatz 2 und 3, 39 Absatz eins, 46, Absatz 3, oder 50 Absatz 3, zweiter Satz oder den in den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen, Bescheiden oder Anordnungen getroffenen Geboten und Verboten zuwiderhandelt. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 22.10.1986, Zl. I/1-10.247/6-86, mit der Teile der Stadtgemeinde zum Geschützten Landschaftsteil Baumbestand an der U. erklärt wurden, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg vom 1.12.1986, Folge 22/1986 i.d.g.F lauten wie folgt: Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 22.10.1986, Zl. I/1-10.247/6-86, mit der Teile der Stadtgemeinde zum Geschützten Landschaftsteil Baumbestand an der U. erklärt wurden, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg vom 1.12.1986, Folge 22 aus 1986, i.d.g.F lauten wie folgt: §3 1. Im Geschützten Landschaftsteil sind alle Eingriffe untersagt, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen. 2. Als verbotene Eingriffe gelten insbesonders a) Beschädigungen der zu erhaltenden Bäume im Wurzel-, Stamm- und Kronenbereich; … Sowohl die Eigenschaft des Beschuldigten als verantwortlicher Beauftragter

§ 9VSt

G als auch der Schutzstatus der gegenständlichen Baumreihe sind unstrittig. Hinsichtlich der Tatzeit hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass die Baumverstümmelung nicht im Zeitraum von 01.02.2013 bis 12.02.2013 sondern konkret am 12.02.2013 stattgefunden hat. Der Spruch war daher entsprechend zu korrigieren. Sowohl die Eigenschaft des Beschuldigten als verantwortlicher Beauftragter

Paragraph 9, VStG als auch der Schutzstatus der gegenständlichen Baumreihe sind unstrittig. Hinsichtlich der Tatzeit hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass die Baumverstümmelung nicht im Zeitraum von 01.02.2013 bis 12.02.2013 sondern konkret am 12.02.2013 stattgefunden hat. Der Spruch war daher entsprechend zu korrigieren. Es wird vom Beschwerdeführer bestritten, dass den Beschuldigten an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung Verschulden träfe, weil er ein hierarchisches Kontrollsystem installiert hätte. Das Gericht kann diese Rechtsansicht jedoch nicht teilen. Nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur hat ein nach § 9 VStG Verantwortlicher mit einem Kontrollsystem dafür Sorge zu tragen, dass die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. Nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur hat ein nach Paragraph 9, VStG Verantwortlicher mit einem Kontrollsystem dafür Sorge zu tragen, dass die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. Nach der Rechtsprechung ist es unter dem Gesichtspunkt des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG im Hinblick auf ein das Verschulden ausschließendes "wirksames Kontrollsystem" nicht ausreichend, dass auf einzelnen Baustellen Bauleiter bzw. Vorarbeiter und Poliere mit der Überwachung der Einhaltung an Ort und Stelle verantwortlich sind bzw. vom verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen oder seinen Mitarbeitern mindestens wöchentliche Kontrollen durchgeführt werden; ferner ist auch die Erteilung von Anordnungen (Weisungen) und Schulungen nicht ausreichend (vgl. das Erkenntnis vom

  1. März 2008, Zl. 2007/02/0147).Nach der Rechtsprechung ist es unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG im Hinblick auf ein das Verschulden ausschließendes "wirksames Kontrollsystem" nicht ausreichend, dass auf einzelnen Baustellen Bauleiter bzw. Vorarbeiter und Poliere mit der Überwachung der Einhaltung an Ort und Stelle verantwortlich sind bzw. vom verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen oder seinen Mitarbeitern mindestens wöchentliche Kontrollen durchgeführt werden; ferner ist auch die Erteilung von Anordnungen (Weisungen) und Schulungen nicht ausreichend vergleiche das Erkenntnis vom
  2. März 2008, Zl. 2007/02/0147). Für die Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems ist es erforderlich unter anderem aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die verwaltungsrechtlich Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, das heißt sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung der Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchie-Ebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden. Stichprobenartige Überprüfungen der Baustelle und die Erteilung von Weisungen für das geforderte Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems zur Hintanhaltung von Verstößen reichen nicht aus, gleiches gilt für eine Verwarnung für einen festgestellten Verstoß. Gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern hat das entsprechende Kontrollsystem Platz zu greifen (VwGH 09.09.2005, Zl 2005/02/0018). Das Ermittlungsverfahren hat zwar ergeben, dass der Beschuldigte ein hierarchisches Kontrollsystem aufgebaut hat, dieses jedoch im „Ernstfall“ versagt hat. Insbesondere ist im Verfahren hervorgekommen, dass die Informationskette zwischen Bauleiter und Beschuldigten abgerissen ist. Der Bauleiter hat wahrheitsgemäß angegeben, dass er keine Information über den Vorfall an eine ihn übergeordnete Ebene weitergegeben hat. Das Gericht erkennt die Wirksamkeit eines Kontrollsystems sowohl in der aktiven Kontrollierbarkeit aber auch in einer passiven Informiertheit des verantwortlichen Beauftragten. Es muss ja gerade im Interesse des verantwortlichen Beauftragten liegen, dass er von Vorfällen informiert wird. Es muss daher innerhalb eines funktionierenden Kontrollsystems gewährleistet sein, dass lückenlose Informationsketten zwischen den verschiedenen Ebenen bestehen. Gerade diese lückenlose Informationskette gab es im gegenständlichen Fall jedoch nicht. Daran vermag auch die Aussage des Beschuldigten nichts zu ändern, dass ihn der Bauleiter deshalb nicht informiert hätte, da die „ganze Sache Gesprächsthema im Haus“ war. Bei einem funktionierenden Kontrollsystem muss man erwarten können, dass sowohl der Informationsfluss als auch die Kontrollmechanismen in jedem Fall funktionieren und nicht von einer „Einschätzung der Lage“ der Mitarbeiter abhängen. Unbestritten wurde trotz eindeutigen Verbotes in der Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 22.10.1986, Zl. I/1-10.247/6-86, mit der Teile der Stadtgemeinde zum Geschützten Landschaftsteil Baumbestand an der U. erklärt wurden, vom Kranfahrer Baumverstümmelungen getätigt. Gerade in einem solchen Fall genügt es vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung nicht - wie der Vorfall auch zeigt -, Informationen hinsichtlich möglicher Störfälle (Beschädigung des Baumbestandes) zu liefern. Es hätte auch für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen verwaltungsrechtliche bzw. naturschutzrechtliche Vorschriften Vorsorge getroffen werden müssen. Insbesondere hätten genaue Anweisungen für eine Handlungsabfolge im konkreten Störfall gegeben werden müssen. Durch das Fehlen derartiger Maßnahmen im Störfall konnten die eigenmächtigen Maßnahmen des Mitarbeiters nicht verhindert werden. Ein geeignetes Maßnahmen- und Kontrollsystem zur Verhinderung von Übertretungen nach dem NSchG wurde nicht ausreichend installiert. Vor diesem Hintergrund hat der Beschuldigte die ihm zum Vorwurf gemachte Verwaltungsübertretung zu verschulden. Es ist zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Hinsichtlich der Möglichkeit des Vorgehens nach § 45 Abs 1 letzter Satz VStG ist auszuführen, dass das Gericht davon ausgeht, dass das Verschulden nicht als gering eingestuft werden kann. Hinsichtlich der Möglichkeit des Vorgehens nach Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG ist auszuführen, dass das Gericht davon ausgeht, dass das Verschulden nicht als gering eingestuft werden kann. Die nachteiligen Folgen von Missachtung des Naturschutzgesetzes liegen in einer Verschlechterung der heimatlichen Natur und der vom Menschen gestalteten Kulturlandschaft. Darüber hinaus konterkarieren derartige Naturschädigungen die Zielsetzungen des Naturschutzgesetzes die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie den Erholungswert der Natur, natürliche oder überlieferte Lebensräume, den Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt, die Leistungsfähigkeit und das Selbstregulierungsvermögen der Natur sowie einen weitgehend ungestörten Naturhaushalt zu erhalten, nachhaltig zu sichern, zu verbessern und nach Möglichkeit wiederherzustellen. Durch die Verordnung zu Zahl I/1-10.247/6-86 soll der Baumbestand besonders geschützt werden. Schutzzweck ist die Erhaltung des Baumbestandes an der U. welcher dem Landschaftsbild im Raum C. ein charakteristisches Gepräge verleiht und darüber hinaus für das Landschaftsgefüge und für die erholungssuchende Bevölkerung große Bedeutung hat. Im Hinblick darauf, dass durch die Tat eine annähernd 100-jährige Esche zerstört wurde, kann nicht von nur unbedeutenden Folgen ausgegangen werden. Auch die Tatsache, dass eine Ersatzpflanzung stattgefunden hat, kann die Auswirkungen der Tat nicht vollständig ausgleichen. Zur Strafbemessung:

§ 19Abs 1 VSt

G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Absatz 2, dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 61Sbg Nsch

G kann eine Geldstrafe bis zur Höhe von 14.600 Euro verhängt werden. Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 2.000 Euro (ca 14% des möglichen Strafbetrages) liegt daher im unteren Bereich des Strafrahmens.

Paragraph 61, Sbg NschG kann eine Geldstrafe bis zur Höhe von 14.600 Euro verhängt werden. Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 2.000 Euro (ca 14% des möglichen Strafbetrages) liegt daher im unteren Bereich des Strafrahmens. Zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse hat der Beschuldigte keine Angaben gemacht, sodass jedenfalls von einer durchschnittlichen Einkommenssituation ausgegangen wird. Bei der subjektiven Strafbemessung sind keine besonderen Milderungsgründe hervorgekommen, erschwerend wirken sich die im Register angeführten Verwaltungsstrafvormerkung aus. Die verhängte Strafe erscheint sowohl aus spezial- aber auch als generalpräventiver Sicht erforderlich, um künftig derartige Taten hintanzuhalten. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2014:LVwG.1.28.7.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.