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§ 50§ 25a§ 23§ 17§ 18§ 19§ 2§ 10RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum28.04.2014 GeschäftszahlLVwG-10/87/4-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richteri
§ 50Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 11.03.2013 auf Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte von fünf auf zehn genehmigungspflichtige Schusswaffen
§ 23Abs 2 des Waffengesetzes 1996 BGBl I Nr 12/1997 idg
F abgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 11.03.2013 auf Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte von fünf auf zehn genehmigungspflichtige Schusswaffen
Paragraph 23, Absatz 2, des Waffengesetzes 1996 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 1997, idgF abgewiesen. Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht eine nunmehr als Beschwerde zu wertende Berufung eingebracht und Folgendes ausgeführt: "In umseits rubrizierter Rechtssache erhebe ich durch meinen ausgewiesenen Vertreter gegen den Bescheid der BH Hallein vom 25.11.2013 nachstehende Berufung, die ausgeführt wird wie folgt: Der Bescheid (Abweisung des Antrages auf Erweiterung meiner Waffenbesitzkarte) wird vollinhaltlich angefochten. Begründung: 1.
§ 23Abs. 1 Waffengesetz 1996 (Waff
G) ist im Waffenpaß und in der Waffenbesitzkarte die Anzahl der Schußwaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, festzusetzen.1.
Paragraph 23, Absatz eins, Waffengesetz 1996 (WaffG) ist im Waffenpaß und in der Waffenbesitzkarte die Anzahl der Schußwaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, festzusetzen. Die Anzahl der Schußwaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist grundsätzlich mit nicht mehr als zwei festzusetzen. Eine größere Anzahl darf - außer in den Fällen des Absatz 3 - nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gilt insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports. Das Sammeln von Schußwaffen der Kategorie B kommt nur insoweit als Rechtfertigung in Betracht, als sich der Antragssteller mit dem Gegenstand der Sammlung und dem Umgang mit solchen Waffen vertraut erweist, und außerdem nachweist, daß er für die sichere Verwahrung der Schußwaffen vorgesorgt hat (§ 23 Abs. 2 WaffG).Die Anzahl der Schußwaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist grundsätzlich mit nicht mehr als zwei festzusetzen. Eine größere Anzahl darf - außer in den Fällen des Absatz 3 - nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gilt insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports. Das Sammeln von Schußwaffen der Kategorie B kommt nur insoweit als Rechtfertigung in Betracht, als sich der Antragssteller mit dem Gegenstand der Sammlung und dem Umgang mit solchen Waffen vertraut erweist, und außerdem nachweist, daß er für die sichere Verwahrung der Schußwaffen vorgesorgt hat (Paragraph 23, Absatz 2, WaffG).
- Im angefochtenen Bescheid wird in extenso das Verwaltungsverfahren dargestellt. Demgegenüber geradezu kryptisch sind die Feststellungen und die rechtliche Subsumtion. In rechtlicher Hinsicht wird ausgeführt, daß es zwar zutreffend ist, daß das sachlich gerechtfertigte Interesse am Sammeln von Faustfeuerwaffen im Waffengesetz 1996 nicht mehr aufscheinen würde, jedoch sei dies dadurch ersetzt worden, daß das Sammeln von Schußwaffen der Kategorie B nur insoweit als Rechtfertigung in Betracht käme, als sich der Antragssteller mit dem Gegenstand der Sammlung und dem Umgang mit solchen Waffen vertraut erweisen würde und außerdem nachweisen würde, daß er für die sicherer Verwahrung der Schußwaffen gesorgt hätte. Diese Ausführungen sind durchaus unbestritten. Zusätzlich führt die Erstbehörde aber auch aus: "Somit setzt der Gesetzgeber eine höhere Qualifikation für das Sammeln von Schußwaffen der Kategorie B voraus, als in den Waffengesetzen 1967 und 1986". (angefochtener Bescheid, S. 10, oben) Woher die Erstbehörde diese Behauptung entnehmen möchte, wird nicht dargelegt. Da derartiges weder in der Regierungsvorlage zum Waffengesetz 1996 (457 BlgNr,
- GP), noch in einem einzigen einschlägigen Kommentar zum WaffG 1996, noch - soweit überblickbar - in auch nur irgendeinem Erkenntnis des VwGH angeführt ist, besteht die Vermutung, daß es sich hiebei um ein Wunschdenken der Erstbehörde handelt. Dem positiven Gesetz oder der Judikatur oder der Literatur ist derartiges nicht zu entnehmen. In der Folge verweist die Erstbehörde auf ihre Schreiben vom 17.06.2013 und 17.10.2013 und führt aus, daß ich die in § 23 Abs. 2 WaffG geforderten Voraussetzungen für das Sammeln von Schußwaffen der Kategorie B nicht erfüllt hätte.In der Folge verweist die Erstbehörde auf ihre Schreiben vom 17.06.2013 und 17.10.2013 und führt aus, daß ich die in Paragraph 23, Absatz 2, WaffG geforderten Voraussetzungen für das Sammeln von Schußwaffen der Kategorie B nicht erfüllt hätte. Daß die von der Erstbehörde angezogenen Schreiben vom 17.06.2013 und 17.10.2013 offensichtlich rechtsunrichtig sind, verschweigt die Erstbehörde. Im Schreiben der Erstbehörde vom 17.06.2013 wird ausgeführt, daß betreffend den "Bedarfsgrund" der Erweiterung zu Sammlungszwecken, das bloße Interesse am Waffensammeln nicht ausreichen würde. Ebenfalls würde die Aneignung umfassender Kenntnisse durch Lesen einschlägiger Waffenliteratur keineswegs einen Anspruch auf Erweiterung einer Waffenbesitzkarte begründen. Ein sachlich gerechtfertigtes Interesse am Sammeln von Waffen könne nach dem Schreiben der Erstbehörde vom 17.06.2013 beispielsweise vorliegen, wenn ein Sammler waffentechnische oder wissenschaftliche Studien betreiben würde, die er entsprechend belegen könnte. Als weitere Nachweise für die Ernsthaftigkeit einer Sammelabsicht könnten auch Seminarbesuche, Fortbildungsveranstaltungen, Schulungen oder Prüfungen diverser waffentechnischer Ausbildungsstätten oder auch Museen, erbracht werden. Eine Ausbildung zur Gutachtertätigkeit auf dem Waffensektor wäre nach dem Schreiben der Erstbehörde auch anzuerkennen. Ich würde aufgefordert werden, entsprechende Nachweise im Sinne der vorzitierten Ausführungen vorzulegen, ansonsten das Ansuchen als zurückgezogen angesehen werden würde (sic!). Wie oben ausgeführt ist, wurde ich aufgefordert ein "sachlich gerechtfertigtes Interesse am Sammeln von Waffen" nachzuweisen. Dazu ist ganz klar darzulegen, daß beispielsweise
§ 17Abs. 3 Waff
G ein "überwiegendes berechtigtes Interesse" an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachgewiesen werden muß, damit die Behörde eine Ausnahme des Verbotes am Erwerb, Einfuhr, Besitz und Führen von "verbotenen Waffen" der Kategorie A bewilligt. Ähnliches gilt
§ 18Abs. 2 Waff
G betreffend den Erwerb, den Besitz und das Führen von Kriegsmaterialien. Hier ist ein "berechtigtes Interesse" erforderlich. Wie oben dargestellt ist etwas Gleichartiges, beispielsweise ein "sachlich gerechtfertigtes Interesse" am Sammeln von Waffen keine Voraussetzung für die Glaubhaftmachung der Rechtfertigung aus Gründen des Sammelns von Schußwaffen der Kategorie B. Nach dem ausdrücklichen Gesetzestext des Waffengesetzes 1996 kommt das Sammeln von Schußwaffen der Kategorie B insoweit als Rechtfertigung in Betracht, als sich der Antragssteller mit dem Gegenstand der Sammlung und dem Umgang mit solchen Waffen als vertraut nachweist, und außerdem nachweist, daß er für die sichere Verwahrung der Schußwaffen vorgesorgt hat.Dazu ist ganz klar darzulegen, daß beispielsweise
Paragraph 17, Absatz 3, WaffG ein "überwiegendes berechtigtes Interesse" an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachgewiesen werden muß, damit die Behörde eine Ausnahme des Verbotes am Erwerb, Einfuhr, Besitz und Führen von "verbotenen Waffen" der Kategorie A bewilligt. Ähnliches gilt
Paragraph 18, Absatz 2, WaffG betreffend den Erwerb, den Besitz und das Führen von Kriegsmaterialien. Hier ist ein "berechtigtes Interesse" erforderlich. Wie oben dargestellt ist etwas Gleichartiges, beispielsweise ein "sachlich gerechtfertigtes Interesse" am Sammeln von Waffen keine Voraussetzung für die Glaubhaftmachung der Rechtfertigung aus Gründen des Sammelns von Schußwaffen der Kategorie B. Nach dem ausdrücklichen Gesetzestext des Waffengesetzes 1996 kommt das Sammeln von Schußwaffen der Kategorie B insoweit als Rechtfertigung in Betracht, als sich der Antragssteller mit dem Gegenstand der Sammlung und dem Umgang mit solchen Waffen als vertraut nachweist, und außerdem nachweist, daß er für die sichere Verwahrung der Schußwaffen vorgesorgt hat.
§ 19Abs.
2 Waffengesetz 1967 und
§ 19Abs.
2 Waffengesetz 1986 konnte der Besitz einer größeren Anzahl von Faustfeuerwaffen erlaubt werden, wobei als rücksichtswürdige Umstände Personen zu berücksichtigen waren, "die ein sachlich gerechtfertigtes Interesse am Sammeln von Faustfeuerwaffen glaubwürdig darlegen".
Paragraph 19, Absatz 2, Waffengesetz 1967 und
Paragraph 19, Absatz 2, Waffengesetz 1986 konnte der Besitz einer größeren Anzahl von Faustfeuerwaffen erlaubt werden, wobei als rücksichtswürdige Umstände Personen zu berücksichtigen waren, "die ein sachlich gerechtfertigtes Interesse am Sammeln von Faustfeuerwaffen glaubwürdig darlegen". Diese Bestimmungen des § 19 Abs. 2 Waffengesetz 1967 und Waffengesetz 1986 wurden durch das Waffengesetz 1996 geändert. Diese ehemalige Voraussetzung der Waffengesetze 1967 und 1986, das sachlich gerechtfertigte Interesse wurde im - heute geltenden - Waffengesetz 1996 nicht übernommen. § 23 Abs. 2 Waffengesetz 1996 sieht ein derartig sachlich gerechtfertigtes Interesse nicht mehr vor. Der Regierungsvorlage zum Waffengesetz 1996 (457 BlgNR,
- GP) ist zu entnehmen, daß die "Ernsthaftigkeit der Sammelabsicht" eines gewissen Nachweises bedarf. Diese Ernsthaftigkeit der Sammelabsicht soll nach der RV 1996 dadurch erbracht werden, daß sich der Betroffene mit dem Gegenstand der Sammlung vertraut erweist.Diese Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz 2, Waffengesetz 1967 und Waffengesetz 1986 wurden durch das Waffengesetz 1996 geändert. Diese ehemalige Voraussetzung der Waffengesetze 1967 und 1986, das sachlich gerechtfertigte Interesse wurde im - heute geltenden - Waffengesetz 1996 nicht übernommen. Paragraph 23, Absatz 2, Waffengesetz 1996 sieht ein derartig sachlich gerechtfertigtes Interesse nicht mehr vor. Der Regierungsvorlage zum Waffengesetz 1996 (457 BlgNR,
- Gesetzgebungsperiode ist zu entnehmen, daß die "Ernsthaftigkeit der Sammelabsicht" eines gewissen Nachweises bedarf. Diese Ernsthaftigkeit der Sammelabsicht soll nach der Regierungsvorlage 1996 dadurch erbracht werden, daß sich der Betroffene mit dem Gegenstand der Sammlung vertraut erweist. Wie bereits oben ausgeführt, ist der Regierungsvorlage zum Waffengesetz 1996 zu entnehmen, daß die "Ernsthaftigkeit der Sammelabsicht" eines gewissen Nachweises bedarf. Eine derartige Ernsthaftigkeit wird eben vom Gesetzgeber angenommen, wenn sich der Antragsteller mit dem Gegenstand der Sammlung und dem Umgang mit solchen Waffen vertraut erweist. Daß die Behauptung der Erstbehörde, daß der Gesetzgeber eine höhere Qualifikation für das Sammeln von Schußwaffen der Kategorie B nach dem WaffG 1996 voraussetzen würde, als nach dem Waffengesetz 1967 und 1986 ist - wie bereits oben dargestellt - weder dem WaffG 1996 selbst, noch der Regierungsvorlage zum Waffengesetz 1996, noch der Judikatur, noch der Literatur zu entnehmen. Die Voraussetzungen der Erweiterung meiner Waffenbesitzkarte aus Gründen des Sammelns von Schußwaffen der Kategorie B, insbesondere daß ich mich mit dem Gegenstand der Sammlung und dem Umgang mit solchen Waffen vertraut erweise und auch eine ernsthafte Sammelabsicht vorliegt, sind im gegenständlichen Fall gegeben:
- Wie dem Bericht der Polizeiinspektion Hallein vom 24.08.2009 zu entnehmen ist, werden meine Schußwaffen in meiner Wohnung verwahrt. Dieser Verwahrungsort ist zur Verwahrung von Schußwaffen geeignet. Die Schußwaffen werden dabei im Arbeitszimmer, in einem einbruchshemmenden Behältnis und zwar in einem Tresor verwahrt. Unberechtigte haben nicht die Möglichkeit ohne Überwindung eines beträchtlichen Hindernisses das einbruchshemmende Behältnis zu öffnen. Es ist sohin erwiesen, daß ich für die sichere Verwahrung der Schußwaffen vorgesorgt habe. Beweis: PV Ortsaugenschein B., F.
- Wie bereits vorgebracht bin ich Absolvent der Fachschule für Maschinenbau und der HTL Hallein in der Abteilung Maschinenbau, Wirtschaftsingenieurwesen. Aufgrund meiner technischen Ausbildungen bin ich im Konstruktions- und Produktentwicklungsbereich der metallverarbeitenden Industrie beschäftigt. Zu meiner Hauptaufgabe gehört es, technische Systeme zu entwickeln, Funktionalitäten zu optimieren und spezielle Kundenanforderungen technisch bestmöglich umzusetzen. Aufgrund meiner technischen Ausbildung und meines Berufes habe ich mich bereits früh für die Technik und die Funktionalität von Schußwaffen interessiert. Ich habe mir eine umfangreiche Fachbibliothek zum Thema "Schußwaffen" über die Zeit beschafft und studiert. Mein Literaturverzeichnis: • Jaroslav Lugs: Handfeuerwaffen • Erich Gabriel: Die Hand- und Faustfeuerwaffen der Habsburgischen Heere • Robert D. Whittington: The German Pistols and Holsters 1934/1945 • LV. Hogg: Die deutschen Pistolen und Revolver 1871 - 1945 • Jan C. Still: Imperial Lugen- • Joachim Görtz: Die Pistole 08 • Joschi Schuy: Der Gasser-Revolver • William J. York: VIS Radom • H.Dv.254 vom 01.02.1940: Pistole 38 - Beschreibung, Handhabungs- und Behandlungsanleitung • Dennis de Vlieger, Ron Clarin & Wolf-Dietrich Roth: P.38 Magazine und Griffschalen • Michael Heidler: Deutsche Fertigungszeichen bis 1945 • Diverse Ausgaben von H. B. Lockhoven: Die kleine Waffen-Bibliothek für Sammler, Forscher und Liebhaber Serie A "Revolver und Pistolen" zu den Themen o Mauser-Streifenlader Teil I bis III (Ausgaben 2,3 und 4)o Mauser-Streifenlader Teil römisch eins bis römisch drei (Ausgaben 2,3 und 4) o Walther P 38: • Teil I und II (Ausgaben 10 und 11),• Teil römisch eins und römisch zwei (Ausgaben 10 und 11), • Walther P 38 Teil III Variationen, Kopien, Abänderungen (Ausgabe 39)• Walther P 38 Teil römisch drei Variationen, Kopien, Abänderungen (Ausgabe 39) o Browning High Power: • Teil I Entwicklungs-Modelle (Ausgabe 19)• Teil römisch eins Entwicklungs-Modelle (Ausgabe 19) •Teil II Vorkriegs- und Kriegsproduktion (Ausgabe 20)•Teil römisch zwei Vorkriegs- und Kriegsproduktion (Ausgabe 20) •Teil III Nachkriegsproduktion (Ausgabe 21)•Teil römisch drei Nachkriegsproduktion (Ausgabe 21) •Teil IV Technik (Ausgabe 22)•Teil römisch vier Technik (Ausgabe 22) • Teil V Die kanadischen Modelle; Kopien; NAACO "Brigardier" und .Borealis'' (Ausgabe 23)• Teil römisch fünf Die kanadischen Modelle; Kopien; NAACO "Brigardier" und .Borealis'' (Ausgabe 23) Teil VI Luxus Ausführungen (Ausgabe 24)Teil römisch sechs Luxus Ausführungen (Ausgabe 24) o F N Browning Mori. 1900 (Ausgabe 33) o Browning Modell 1903 (Ausgabe 29) o Pistole Parabellum Modelle 1900/06 und 1902/06 Teile I und II (Ausgaben 31 und 32)o Pistole Parabellum Modelle 1900/06 und 1902/06 Teile römisch eins und römisch zwei (Ausgaben 31 und 32) o Nagant Revolver: • Teil I Die belgischen Modelle (Ausgabe 12)• Teil römisch eins Die belgischen Modelle (Ausgabe 12) •Teil II Die gasdichten Modelle (Ausgabe 13)•Teil römisch zwei Die gasdichten Modelle (Ausgabe 13) •Teil III Die Variationen der gasdichten Modelle (Ausgabe 14)•Teil römisch drei Die Variationen der gasdichten Modelle (Ausgabe 14) o Nambu Pistolen: • Teil I ,,Armee-Modell" von 1904 und "Baby-Nambu" (Ausgabe 9)• Teil römisch eins ,,Armee-Modell" von 1904 und "Baby-Nambu" (Ausgabe 9) • Teil II Typ 14 (Ausgabe 15)• Teil römisch zwei Typ 14 (Ausgabe 15) • Teil III Typ 94 (Ausgabe 16)• Teil römisch drei Typ 94 (Ausgabe 16) o Sauer &Sohn Pistolen (Ausgabe 40) o Borchardt Pistole (Ausgabe 25) o Dreyse Pistolen 7,65 mm und 6,35 mm (Ausgabe 38) o Mauser Versuches-Pistolen(Ausgabe 37) • Richard D. Law: Backbone of the Wehrmacht Volume I und II• Richard D. Law: Backbone of the Wehrmacht Volume römisch eins und römisch zwei • Carsten Schinke: Die leichten schwedischen Infanteriegewehre Armee und Heimwehr • sowie diverse Magazine zu Waffen- und Militärgeschichte (u.a. Visier Spezial Nr. 28: Sportschießen mit Ordonanzaffen; Deutsche Waffen Journale, etc.) Wie bereits oben ausgeführt, bin ich aufgrund meiner Literaturstudien technisch und sammlerisch mit Schußwaffen, insbesonders der Kategorie B versiert. Dies ergibt sich auch aus meiner beruflichen Ausbildung und Tätigkeit im Konstruktions- und Produktentwicklungsbereich der metallverarbeitenden Industrie. Ich habe daher an der Waffentechnik ein besonderes Interesse. In der Anlage wird ergänzend die Bestätigung von G. vom 15.11.2013 vorgelegt, die bestätigt, daß ich eine. Schulung zum Thema Sammlerwaffen (Faustfeuerwaffen) Deutschland vor 1945 besucht habe. Vorgelegt werden auch beispielhaft Kursunterlagen, wobei wie gesagt Thema des gesamten Kurses deutsche Faustfeuerwaffen vor 1945 war. Im Hinblick darauf, daß ich nicht das bloße Ansammeln von Waffen beabsichtige, sondern vielmehr beabsichtige eine nach bestimmten Gesichtspunkten aufgebaute Sammlung aufzubauen, möchte ich österreichische und deutsche Ordonnanzwaffen, vorwiegend des
- und
- Jahrhunderts sammeln. Ich erweise mich mit dem Gegenstand der Sammlung und dem Umgang mit solchen Waffen als vertraut. Beweis: wie bisher Kursbestätigung samt Unterlagen vom 15.11.2013 SV
- Wie bereits im Verwaltungsverfahren vorgebracht, übe ich darüber hinaus auch das Sportschießen aus und setze dafür die in meinem Besitz befindlichen Schußwaffen der Kategorie B ein. Meine Pistole "Peters Stahl" ist eine klassische Sportwaffe; die Pistole SIG P 210 ist eine besonders präzise Pistole und wird daher auch zum Sportschießen eingesetzt. Die von mir besessene Variante P 210-6 weist eine verstellbare Visierung auf, wie sie bei Sportwaffen üblich ist. Sammlerisch höchst interessant wäre hierbei beispielsweise das Modell P 210-4, welches beim (deutschen) Bundesgrenzschutz (nunmehr (deutsche) Bundespolizei) eingesetzt war. Die Ordonnanzmodelle weisen keine verstellbare Visierung auf. Die in meinem Besitz stehenden Pistolen Luger 08 Erfurt 1911 und Pistole Walther P38 sind klassische deutsche Ordonnanzwaffen und bildeten diese Waffen quasi das "Rückgrat" der deutschen Ordonnanzbewaffnung im
- Jahrhundert und sind diese Waffen auch der Ausgangspunkt der von mir beabsichtigen Sammlung von österreichischen und deutschen Ordonnanzwaffen des
- und 20 Jahrhunderts. Meine Sportpistole der Marke Walther, P22, im Kaliber .22lr setze ich als Sportpistole in den Disziplin "Sportpistole" (sowie auch "Pistole rim fire" und "Kleinkaliberpistole") ein. Beweis: wie bisher
- Angemerkt wird ergänzend, daß ich Inhaber einer Salzburger Landesjagdkarte bin und Mitglied der Salzburger Jägerschaft mit der Nummer XXX bin. Ich besitze eine ständige Jagd-Erlaubnis in der Eigenjagd H.
- Angemerkt wird ergänzend, daß ich Inhaber einer Salzburger Landesjagdkarte bin und Mitglied der Salzburger Jägerschaft mit der Nummer römisch 30 bin. Ich besitze eine ständige Jagd-Erlaubnis in der Eigenjagd H. Im Rahmen meiner Ausbildung zur Erlangung der ersten Jagdkarte bin ich auch in der Technik und im Umgang mit Schußwaffen der Kategorie B geschult worden, auch aus diesem Grund erweise ich mich mit dem Umgang mit solchen Waffen als vertraut. Beweis: wie bisher
- Aus den angeführten Gründen stelle ich daher nachstehende Berufungsanträge:
- Die Bezirkshauptmannschaft Hallein möge diese Berufung der zuständigen Berufungsbehörde vorlegen;
- diese möge den angefochtenen Bescheid beheben und meine Waffenbesitzkarte zum Besitz von 10 Stück Schußwaffen der Kategorie B, in eventu auf 9 Stück, in eventu auf 8 Stück, in eventu auf 7 Stück, in eventu auf 6 Stück Schußwaffen der Kategorie B erweitern; in eventu
- den angefochten Bescheid beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die Erstbehörde zurückverweisen." Am 19.03.2014 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer wurde als Partei gehört. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat in einer
§ 2Vw
GVG einzelrichterlich zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat in einer
Paragraph 2, VwGVG einzelrichterlich zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen: Dem Beschwerdeführer wurde am 22.12.2004 von der Bezirkshauptmannschaft I. eine Waffenbesitzkarte mit der Nr A-XXX für zwei genehmigungspflichtige Waffen ausgestellt. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte auf fünf Stück (eingelangt bei der Behörde am 1.10.2009) wurde von der Bezirkshauptmannschaft Hallein am 5.10.2009 stattgegeben und die Waffenbesitzkarte auf fünf Stück genehmigungspflichtige Schusswaffen der Kategorie B erweitert. Begründet hatte der Beschwerdeführer seinen Antrag damit, dass er Mitglied des Schützenvereins I. sei und wettkampftaugliche Schusswaffen zur Ausübung des Schießsportes benötige. Mit Schreiben vom 11.03.2013 stellte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Hallein den Antrag auf Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte auf insgesamt zehn Plätze. Begründend führte er aus, dass sich derzeit drei historische Sammlerwaffen in seinem Besitz befinden und zwar eine Pistole Luger 08 Erfurt 1911, eine Pistole Walther P 38 sowie eine Pistole SIG P
- Daneben besitze er eine Pistole "Peters Stahl", welche auf Grund ihrer modernen sportiven Eigenschaften von ihm als Sportwaffe genutzt werde. Die Erweiterung begründete er einerseits mit der Ausübung des Schießsports, andererseits mit seinem Interesse an sammlungswürdigen Waffen. Hinsichtlich der Ausübung des Schießsports führte er aus, dass er seit vielen Jahren ambitionierter Sportschütze und seit 2009 aktives Mitglieder Schützengilde I. sei. Er habe bis dato als Mitglied der Schützengilde überwiegend bei Wettkämpfen sowie als Jäger bei jagdlichen Schießbewerben mit Langwaffen teilgenommen und beabsichtige nun in Zukunft auch bei Bewerben für Kurzwaffen teilzunehmen. Auf Grund der Vielfalt der Bewerbe sei eine Spezialisierung hinsichtlich der Wettkampfwaffen unumgänglich, wenn man in sportlicher Hinsicht vorne dabei sein wolle. In den Disziplinen, die vom Österreichischen Schützenbund sowie von den internationalen Verbänden gepflegt werden, gelte sein Interesse insbesondere auch dem Schießen von Ordonanzbewerben mit Kurzwaffen. Darüber hinaus sei ein Interesse an sammlungswürdigen Waffen gegeben, da er schon allein auf Grund seines Berufes im Konstruktions- und Produktentwicklungsbereich in der metallverarbeitenden Industrie täglich mit der Umsetzung von speziellen Kundenanforderungen, Entwicklung von technischen Systemen, Optimierung von Funktionalitäten und Lösung von komplexen Problemen beschäftigt sei. Dies habe sich auch auf seinen privaten Bereich übertragen, wobei er sich sehr stark für die Technik von Schusswaffen sowie deren Historie interessiere. Auf Grund von umfangreicher einschlägiger Fachliteratur habe er sich mit den technischen Eigenschaften verschiedenster Waffen und deren Funktionsweise bestens vertraut gemacht. Es sei für ihn auch wichtig, seine historisch wertvollen Waffen originalgetreu zu erhalten, was auch das Originalzubehör miteinschließe. Sein Interesse gelte im Wesentlichen österreichischen und deutschen Ordonanzwaffen. Beigelegt hatte er diesem Antrag seinen Schützenausweis des Salzburger Sportschützenverbandes sowie seine gültige Salzburger Jahresjagdkarte.Dem Beschwerdeführer wurde am 22.12.2004 von der Bezirkshauptmannschaft römisch eins. eine Waffenbesitzkarte mit der Nr A-XXX für zwei genehmigungspflichtige Waffen ausgestellt. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte auf fünf Stück (eingelangt bei der Behörde am 1.10.2009) wurde von der Bezirkshauptmannschaft Hallein am 5.10.2009 stattgegeben und die Waffenbesitzkarte auf fünf Stück genehmigungspflichtige Schusswaffen der Kategorie B erweitert. Begründet hatte der Beschwerdeführer seinen Antrag damit, dass er Mitglied des Schützenvereins römisch eins. sei und wettkampftaugliche Schusswaffen zur Ausübung des Schießsportes benötige. Mit Schreiben vom 11.03.2013 stellte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Hallein den Antrag auf Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte auf insgesamt zehn Plätze. Begründend führte er aus, dass sich derzeit drei historische Sammlerwaffen in seinem Besitz befinden und zwar eine Pistole Luger 08 Erfurt 1911, eine Pistole Walther P 38 sowie eine Pistole SIG P
- Daneben besitze er eine Pistole "Peters Stahl", welche auf Grund ihrer modernen sportiven Eigenschaften von ihm als Sportwaffe genutzt werde. Die Erweiterung begründete er einerseits mit der Ausübung des Schießsports, andererseits mit seinem Interesse an sammlungswürdigen Waffen. Hinsichtlich der Ausübung des Schießsports führte er aus, dass er seit vielen Jahren ambitionierter Sportschütze und seit 2009 aktives Mitglieder Schützengilde römisch eins. sei. Er habe bis dato als Mitglied der Schützengilde überwiegend bei Wettkämpfen sowie als Jäger bei jagdlichen Schießbewerben mit Langwaffen teilgenommen und beabsichtige nun in Zukunft auch bei Bewerben für Kurzwaffen teilzunehmen. Auf Grund der Vielfalt der Bewerbe sei eine Spezialisierung hinsichtlich der Wettkampfwaffen unumgänglich, wenn man in sportlicher Hinsicht vorne dabei sein wolle. In den Disziplinen, die vom Österreichischen Schützenbund sowie von den internationalen Verbänden gepflegt werden, gelte sein Interesse insbesondere auch dem Schießen von Ordonanzbewerben mit Kurzwaffen. Darüber hinaus sei ein Interesse an sammlungswürdigen Waffen gegeben, da er schon allein auf Grund seines Berufes im Konstruktions- und Produktentwicklungsbereich in der metallverarbeitenden Industrie täglich mit der Umsetzung von speziellen Kundenanforderungen, Entwicklung von technischen Systemen, Optimierung von Funktionalitäten und Lösung von komplexen Problemen beschäftigt sei. Dies habe sich auch auf seinen privaten Bereich übertragen, wobei er sich sehr stark für die Technik von Schusswaffen sowie deren Historie interessiere. Auf Grund von umfangreicher einschlägiger Fachliteratur habe er sich mit den technischen Eigenschaften verschiedenster Waffen und deren Funktionsweise bestens vertraut gemacht. Es sei für ihn auch wichtig, seine historisch wertvollen Waffen originalgetreu zu erhalten, was auch das Originalzubehör miteinschließe. Sein Interesse gelte im Wesentlichen österreichischen und deutschen Ordonanzwaffen. Beigelegt hatte er diesem Antrag seinen Schützenausweis des Salzburger Sportschützenverbandes sowie seine gültige Salzburger Jahresjagdkarte. Die Bezirkshauptmannschaft Hallein hat dieses Ansuchen
§ 23Abs 2 Waffengesetz 1996 idg
F mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen und begründend ausgeführt, dass die Rechtfertigung des Beschwerdeführers "Ausübung des Schießsports" nicht angewendet werden könne, da Herr Ing. A. seine letzte Erweiterung am 05.10.2009 auf fünf Stück mit der Rechtfertigung, den Schießsport auszuüben, erhalten habe und § 23 Abs 2b Waffengesetz daher nicht anwendbar sei. Insoweit der Antragsteller seinen Antrag mit seinem Interesse am Sammeln von Schusswaffen begründet habe, wurde festgestellt, dass Herr Ing. A. trotz Aufforderung keine Nachweise, wonach er mit dem Gegenstand der Sammlung und dem Umgang mit solchen Waffen vertraut sei, erbracht habe. Die Aneignung umfassender Kenntnisse durch Lesen einschlägiger Waffenliteratur begründe keineswegs einen Anspruch auf Erweiterung einer Waffenbesitzkarte. Die Bezirkshauptmannschaft Hallein hat dieses Ansuchen
Paragraph 23, Absatz 2, Waffengesetz 1996 idgF mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen und begründend ausgeführt, dass die Rechtfertigung des Beschwerdeführers "Ausübung des Schießsports" nicht angewendet werden könne, da Herr Ing. A. seine letzte Erweiterung am 05.10.2009 auf fünf Stück mit der Rechtfertigung, den Schießsport auszuüben, erhalten habe und Paragraph 23, Absatz 2 b, Waffengesetz daher nicht anwendbar sei. Insoweit der Antragsteller seinen Antrag mit seinem Interesse am Sammeln von Schusswaffen begründet habe, wurde festgestellt, dass Herr Ing. A. trotz Aufforderung keine Nachweise, wonach er mit dem Gegenstand der Sammlung und dem Umgang mit solchen Waffen vertraut sei, erbracht habe. Die Aneignung umfassender Kenntnisse durch Lesen einschlägiger Waffenliteratur begründe keineswegs einen Anspruch auf Erweiterung einer Waffenbesitzkarte. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer Folgendes aus: "Bei der Luger 08 Erfurt 1911 und der Walther P 38 handelt es sich um Ordonanzwaffen, die Grundstock für meine Sammlung bilden sollen. Die Luger ist von der Jahrhundertwende, die Walther P 38 wurde bis 1945 produziert. Darüber hinaus besitze ich eine SIG P210-6, welche ins Jahr 1935 zurückgeht. Diese wird nicht mehr produziert und wird in Sammlerkreisen bereits ebenfalls als Sammelstück gewertet. Das heißt, diese ist ebenfalls Bestandteil meiner geplanten Sammlung von Ordonanzwaffen des
- Jahrhunderts. Weiters besitze ich eine "Peters Stahl". Dabei handelt es sich um eine reine Sportpistole mit Kaliber
- Weiters besitze ich eine Walther P 22, welche eine reine Übungswaffe ist. Ich bin derzeit Ordonanzschütze im historischen Langwaffenbereich. Dabei handelt es sich um Ordonanzwaffen vor dem Baujahr
- Ich bin Mitglied der Schützengilde I. und nehme an Bewerben teil. Ich beabsichtige in Zukunft auch im historischen Kurzwaffenbereich an Bewerben teilzunehmen. Ich habe die Luger 11 über meinen Vater bekommen und deshalb die Waffenbesitzkarte erworben. Erst mit den Jahren habe ich über Sammlerkollegen festgestellt, wie wertvoll das gegenständliche Stück ist. Gleiches gilt für die Walther P
- Ich verwahre diese beiden Waffen eigentlich nur im Tresor. Es ist zwar zutreffend, dass es noch mehrere Luger 08 gibt. Meine ist aber deshalb besonders wertvoll, weil es grundsätzlich so ist, dass bei den Luger 08, welche in Erfurt gefertigt werden, der Verschlussfang automatisch offen bleibt, nach dem letzten Schuss. Dies ist bei meiner Pistole eben nicht der Fall."Bei der Luger 08 Erfurt 1911 und der Walther P 38 handelt es sich um Ordonanzwaffen, die Grundstock für meine Sammlung bilden sollen. Die Luger ist von der Jahrhundertwende, die Walther P 38 wurde bis 1945 produziert. Darüber hinaus besitze ich eine SIG P210-6, welche ins Jahr 1935 zurückgeht. Diese wird nicht mehr produziert und wird in Sammlerkreisen bereits ebenfalls als Sammelstück gewertet. Das heißt, diese ist ebenfalls Bestandteil meiner geplanten Sammlung von Ordonanzwaffen des
- Jahrhunderts. Weiters besitze ich eine "Peters Stahl". Dabei handelt es sich um eine reine Sportpistole mit Kaliber
- Weiters besitze ich eine Walther P 22, welche eine reine Übungswaffe ist. Ich bin derzeit Ordonanzschütze im historischen Langwaffenbereich. Dabei handelt es sich um Ordonanzwaffen vor dem Baujahr
- Ich bin Mitglied der Schützengilde römisch eins. und nehme an Bewerben teil. Ich beabsichtige in Zukunft auch im historischen Kurzwaffenbereich an Bewerben teilzunehmen. Ich habe die Luger 11 über meinen Vater bekommen und deshalb die Waffenbesitzkarte erworben. Erst mit den Jahren habe ich über Sammlerkollegen festgestellt, wie wertvoll das gegenständliche Stück ist. Gleiches gilt für die Walther P
- Ich verwahre diese beiden Waffen eigentlich nur im Tresor. Es ist zwar zutreffend, dass es noch mehrere Luger 08 gibt. Meine ist aber deshalb besonders wertvoll, weil es grundsätzlich so ist, dass bei den Luger 08, welche in Erfurt gefertigt werden, der Verschlussfang automatisch offen bleibt, nach dem letzten Schuss. Dies ist bei meiner Pistole eben nicht der Fall. Und über Befragen durch den Rechtsvertreter: Eigentlich muss es heißen, der Kniehebel bzw das Kniegelenk bleibt offen. Das habe ich durch Recherchen in Unterlagen eruiert. Mein Interesse am Sammeln von Waffen bzw an Waffen überhaupt, ist einerseits dadurch entstanden, dass ich im Konstruktionsbereich tätig bin und über ein gewisses technisches Grundverständnis verfüge und meine Neugier für Technik im Beruf sich auch ins Private auswirkt. Darüber hinaus interessiert mich der geschichtliche Hintergrund. Bei der Luger 08 ist es zB so, dass diese ab 1913 nachgerüstet wurde. Mein Interesse an Waffen hat eigentlich damit begonnen, dass mein Vater Aufsichtsjäger ist und mehrere Langwaffen im jagdlichen Bereich besitzt. Ich bin mit ihm auf die Jagd gegangen und war auch mit ihm auf dem Schießplatz. Darüber hinaus bin ich dann eben mit waffeninteressierten Personen in Kontakt gekommen und ist mein Interesse diesbezüglich mit der Zeit gewachsen. Bei Ordonanzlangwaffen handelt es sich um Waffen, die von irgendeiner Armee als Hauptwaffe verwendet wurden. In Österreich ist das bekannteste Beispiel die K98k. Es handelt sich hiebei um eine Waffe der Kategorie C und besitze ich selbst eine solche. Es handelt sich dabei um eine Waffe Baujahr 1941 in Oberndorf. Diese Waffe passt ebenfalls in mein Sammelgebiet hinein. Diese Waffe wurde zB von der Deutschen Wehrmacht geführt und wurde bis 1945 produziert. Bei dieser Waffe wurde anfangs viel auf Qualität geachtet, mit der Zeit wurde eher versucht, billig zu produzieren. Hinsichtlich meiner Literatur verweise ich auf das bereits vorgelegte Literaturverzeichnis, ergänzend gebe ich dazu an, dass die beste Literatur aus dem englischsprachigen Bereich stammt. Dies fördert auch meine Englischkenntnisse. Ich verwahre meine Schusswaffen im Tresor. Wenn ich auf die Jagd gehe, dann geschieht das in J. bei meinem Elternhaus. Ich transportiere dabei keine Waffe nach J., sondern kann mir für die Jagd ein Gewehr meines Vaters ausleihen." In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes festzustellen: Anzahl der erlaubten Waffen§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Im Waffenpaß und in der Waffenbesitzkarte ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, festzusetzen.
(2)Absatz 2,Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist grundsätzlich mit nicht mehr als zwei festzusetzen. Eine größere Anzahl darf - außer in den Fällen des Abs. 3 - nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gilt insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports. Das Sammeln von Schusswaffen der Kategorie B kommt nur insoweit als Rechtfertigung in Betracht, als sich der Antragsteller mit dem Gegenstand der Sammlung und dem Umgang mit solchen Waffen vertraut erweist, und außerdem nachweist, daß er für die sichere Verwahrung der Schußwaffen vorgesorgt hat.Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist grundsätzlich mit nicht mehr als zwei festzusetzen. Eine größere Anzahl darf - außer in den Fällen des Absatz 3, - nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gilt insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports. Das Sammeln von Schusswaffen der Kategorie B kommt nur insoweit als Rechtfertigung in Betracht, als sich der Antragsteller mit dem Gegenstand der Sammlung und dem Umgang mit solchen Waffen vertraut erweist, und außerdem nachweist, daß er für die sichere Verwahrung der Schußwaffen vorgesorgt hat.
(2a)Absatz 2 a,Schusswaffen der Kategorie B, deren Modell vor 1871 entwickelt wurde, sind in die von der Behörde festgelegte Anzahl nicht einzurechnen.
(2b)Absatz 2 b,Beantragt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte mehr Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu dürfen, als ihm bislang erlaubt war und liegt kein Grund vor, bereits
Abs. 2 eine größere Anzahl zu bewilligen, so ist ihm für die Ausübung des Schießsports eine um höchstens zwei größere aber insgesamt fünf nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wennBeantragt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte mehr Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu dürfen, als ihm bislang erlaubt war und liegt kein Grund vor, bereits
Absatz 2, eine größere Anzahl zu bewilligen, so ist ihm für die Ausübung des Schießsports eine um höchstens zwei größere aber insgesamt fünf nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wenn 1.Ziffer eins seit der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind, 2.Ziffer 2 keine Übertretungen des Waffengesetzes vorliegen, 3.Ziffer 3 glaubhaft gemacht werden kann, dass für die sichere Verwahrung der größeren Anzahl an Schusswaffen Vorsorge getroffen wurde.
(3)Absatz 3,Für den Besitz von Teilen von Schusswaffen der Kategorie B, wie Trommel, Verschluß oder Lauf, muß keine gesonderte Rechtfertigung glaubhaft gemacht werden, wenn sie Zubehör einer solchen Waffe des Betroffenen sind. Eine dafür erteilte zusätzliche Bewilligung ist durch einen Vermerk im waffenrechtlichen Dokument zu kennzeichnen. Diese erlischt, sobald der Teil kein Zubehör einer Schusswaffe der Kategorie B des Betroffenen mehr ist. Ermessen§ 10.Paragraph 10, Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Festsetzung einer über zwei hinausgehenden Anzahl genehmigungspflichtiger Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, im Ermessen der Behörde.
§ 10
Waffengesetz sind bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit der dem Gebrauch von verbundenen Gefahr besteht, möglich ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt es dem Beschwerdeführer, der einen Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 23 Abs 2 Waffengesetz glaubhaft zu machen, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht, ihn trifft also eine erhöhte Behauptungslast (VwGH 25.08.2010, Zahl 2008/03/0148). Bei einer Ermessensentscheidung handelt es sich (wie bei einer gebundenen Entscheidung) um einen Verwaltungsakt in Vollziehung eines Gesetzes, für den die Grundsätze einer rechtsstaatlichen Verwaltung (in gleicher Weise) zu gelten haben. Dazu gehört, dass auch bei Ermessensentscheidungen die Beschlussfassung ebenso auf sorgfältig angestrebten Überlegungen beruht, wie in den Fällen, in denen das Gesetz im Einzelnen vorschreibt, worauf die Behörde Bedacht zu nehmen hat. Die von der Behörde auf dem Boden des § 10 Waffengesetz getroffene Ermessensentscheidung ist daher in einer solchen Weise zu begründen, die eine Überprüfung ermöglicht, ob die Behörde das Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt hat. Das Waffengesetz, das grundsätzlich die Maximalzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, mit zwei festlegt, verlangt in seinem § 23 Abs 2 für ein Überschreiten dieser Grenze eine "besondere Rechtfertigung", für welche – beispielsweise – die Ausübung des Schießsports in Betracht kommt. Nach der Rechtsprechung des VwGH reicht die bloße Ausübung des Schießsports noch nicht für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte, weil der Schießsport in der Regel bereits mit einer oder zwei Waffen ausgeübt werden kann; eine Rechtfertigung wegen Ausübung des Schießsports, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, würde daher nur dann vorliegen, wenn die über die Anzahl von zwei genehmigungspflichtigen Waffen hinausgehenden Waffen (jeweils) auch für die effiziente Ausübung dieses Sportes benötigt werden (vgl etwa VwGH 06.09.2005, Zahl 2005/03/0067, 11.02.2014, Zahl 2010/03/0082). Die Rechtfertigung "Ausübung des Schießsports" wird für die Ausweitung des Berechtigungsumfanges somit dann nicht ausreichen, wenn für den Schießsport mit der schon bisher gewährten Anzahl von genehmigungspflichtigen Schusswaffen das Auslangen gefunden werden kann. Nur dann, wenn auch die Verwendung der (benötigten) weiteren Waffen zur Ausübung spezieller Disziplin des Schießsports bescheinigt wird, kann der vom Gesetz für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte
§ 23Abs 2 zweiter Satz Waffengesetz geforderte Rechtfertigungsgrund als gegeben angesehen werden (vgl Vw
GH 2001/20/0350). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Festsetzung einer über zwei hinausgehenden Anzahl genehmigungspflichtiger Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, im Ermessen der Behörde.
Paragraph 10, Waffengesetz sind bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit der dem Gebrauch von verbundenen Gefahr besteht, möglich ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt es dem Beschwerdeführer, der einen Rechtfertigungsgrund im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, Waffengesetz glaubhaft zu machen, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht, ihn trifft also eine erhöhte Behauptungslast (VwGH 25.08.2010, Zahl 2008/03/0148). Bei einer Ermessensentscheidung handelt es sich (wie bei einer gebundenen Entscheidung) um einen Verwaltungsakt in Vollziehung eines Gesetzes, für den die Grundsätze einer rechtsstaatlichen Verwaltung (in gleicher Weise) zu gelten haben. Dazu gehört, dass auch bei Ermessensentscheidungen die Beschlussfassung ebenso auf sorgfältig angestrebten Überlegungen beruht, wie in den Fällen, in denen das Gesetz im Einzelnen vorschreibt, worauf die Behörde Bedacht zu nehmen hat. Die von der Behörde auf dem Boden des Paragraph 10, Waffengesetz getroffene Ermessensentscheidung ist daher in einer solchen Weise zu begründen, die eine Überprüfung ermöglicht, ob die Behörde das Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt hat. Das Waffengesetz, das grundsätzlich die Maximalzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, mit zwei festlegt, verlangt in seinem Paragraph 23, Absatz 2, für ein Überschreiten dieser Grenze eine "besondere Rechtfertigung", für welche – beispielsweise – die Ausübung des Schießsports in Betracht kommt. Nach der Rechtsprechung des VwGH reicht die bloße Ausübung des Schießsports noch nicht für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte, weil der Schießsport in der Regel bereits mit einer oder zwei Waffen ausgeübt werden kann; eine Rechtfertigung wegen Ausübung des Schießsports, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, würde daher nur dann vorliegen, wenn die über die Anzahl von zwei genehmigungspflichtigen Waffen hinausgehenden Waffen (jeweils) auch für die effiziente Ausübung dieses Sportes benötigt werden vergleiche etwa VwGH 06.09.2005, Zahl 2005/03/0067, 11.02.2014, Zahl 2010/03/0082). Die Rechtfertigung "Ausübung des Schießsports" wird für die Ausweitung des Berechtigungsumfanges somit dann nicht ausreichen, wenn für den Schießsport mit der schon bisher gewährten Anzahl von genehmigungspflichtigen Schusswaffen das Auslangen gefunden werden kann. Nur dann, wenn auch die Verwendung der (benötigten) weiteren Waffen zur Ausübung spezieller Disziplin des Schießsports bescheinigt wird, kann der vom Gesetz für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte
Paragraph 23, Absatz 2, zweiter Satz Waffengesetz geforderte Rechtfertigungsgrund als gegeben angesehen werden vergleiche VwGH 2001/20/0350). Vor diesem Hintergrund oblag es dem Beschwerdeführer betreffend die Rechtfertigung der Ausübung des Schießsports, auch dann, wenn er sich nicht als klassischer Sportschütze wertet, die Notwendigkeit der Ausdehnung des Berechtigungsumfanges seiner Waffenbesitzkarte auf weitere Faustfeuerwaffen glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer hat dazu ausgeführt, dass er derzeit Ordonanzschütze im historischen Langwaffenbereich sei und in Zukunft auch an Bewerben im historischen Kurzwaffenbereich teilnehmen wolle. Aus der Mitgliedschaft bei einem Sportschützenverein lassen sich noch keine ausreichenden Rückschlüsse auf die tatsächliche Ausübung dieses Sports, insbesondere nicht hinsichtlich der Verwendung einer größeren Anzahl von Waffen in verschiedenen schießsportlichen Disziplinen ziehen. Nur dann, wenn auch die Verwendung der (benötigten) weiteren Waffen zur Ausübung einer speziellen Disziplin des Schießsports bescheinigt wird, kann der vom Gesetz für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte
§ 23
Abs 2 zweiter Satz Waffengesetz geforderte Rechtfertigungsgrund als gegeben angenommen werden. Allein das Vorbringen, er interessiere sich auch für das Schießen von Ordonanzbewerben mit Kurzwaffen, stellt keine Rechtfertigung für die Erweiterung der Waffenbesitzkarte zur Ausübung des Schießsports dar. Dies vor dem Hintergrund, dass nach der in § 23 Abs 2 Waffengesetz ersichtlichen gesetzgeberischen Wertung die Ausübung des Schießsports grundsätzlich bereits mit ein oder zwei Waffen möglich ist. Ein allgemein gehaltener Hinweis, dass man auch gerne in anderen Disziplinen schießen würde, vermag solche Angaben nicht zu ersetzen. Solche Angaben sind nämlich notwendig zur Bescheinigung dafür, dass beim Antragsteller derartige Kenntnisse und Erfahrungen in der jeweiligen Disziplin vorhanden sind, dass diese die Grundlage für eine Rechtfertigung für eine größere Anzahl von Schusswaffen der Kategorie B im Sinne des § 23 Abs 2 Waffengesetz geben können und somit schießsportliche Fähigkeiten vorliegen, bei denen es nicht mehr zugemutet werden kann, in diesen Disziplinen zB mit geliehenen Waffen tätig zu werden (VwGH 27.01.2011, 2010/03/0082). Im Akt erliegt eine Kopie seines Schützenausweises des Salzburger Sportschützenverbandes, ein Nachweis darüber, dass der Beschwerdeführer eine weitere Waffe für die Ausübung einer speziellen Disziplin des Schießsports benötige, ist dem Akt nicht zu entnehmen. Aus der Mitgliedschaft bei einem Sportschützenverein lassen sich noch keine ausreichenden Rückschlüsse auf die tatsächliche Ausübung dieses Sports, insbesondere nicht hinsichtlich der Verwendung einer größeren Anzahl von Waffen in verschiedenen schießsportlichen Disziplinen ziehen. Nur dann, wenn auch die Verwendung der (benötigten) weiteren Waffen zur Ausübung einer speziellen Disziplin des Schießsports bescheinigt wird, kann der vom Gesetz für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte
Paragraph 23, Absatz 2, zweiter Satz Waffengesetz geforderte Rechtfertigungsgrund als gegeben angenommen werden. Allein das Vorbringen, er interessiere sich auch für das Schießen von Ordonanzbewerben mit Kurzwaffen, stellt keine Rechtfertigung für die Erweiterung der Waffenbesitzkarte zur Ausübung des Schießsports dar. Dies vor dem Hintergrund, dass nach der in Paragraph 23, Absatz 2, Waffengesetz ersichtlichen gesetzgeberischen Wertung die Ausübung des Schießsports grundsätzlich bereits mit ein oder zwei Waffen möglich ist. Ein allgemein gehaltener Hinweis, dass man auch gerne in anderen Disziplinen schießen würde, vermag solche Angaben nicht zu ersetzen. Solche Angaben sind nämlich notwendig zur Bescheinigung dafür, dass beim Antragsteller derartige Kenntnisse und Erfahrungen in der jeweiligen Disziplin vorhanden sind, dass diese die Grundlage für eine Rechtfertigung für eine größere Anzahl von Schusswaffen der Kategorie B im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, Waffengesetz geben können und somit schießsportliche Fähigkeiten vorliegen, bei denen es nicht mehr zugemutet werden kann, in diesen Disziplinen zB mit geliehenen Waffen tätig zu werden (VwGH 27.01.2011, 2010/03/0082). Im Akt erliegt eine Kopie seines Schützenausweises des Salzburger Sportschützenverbandes, ein Nachweis darüber, dass der Beschwerdeführer eine weitere Waffe für die Ausübung einer speziellen Disziplin des Schießsports benötige, ist dem Akt nicht zu entnehmen. Im gegenständlichen Fall ist die Ausübung des Schießsports daher nicht als Rechtfertigung
§ 23Abs 2 Waffengesetz für die Erweiterung der Waffenbesitzkarte anzuerkennen.
Nur der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass angesichts der (unstrittig) am 05.10.2009 erfolgten Erweiterung der Waffenbesitzkarte auf fünf Stück die in § 23 Abs 2b Waffengesetz getroffene Regelung nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers zum Tragen kommen kann. Im gegenständlichen Fall ist die Ausübung des Schießsports daher nicht als Rechtfertigung
Paragraph 23, Absatz 2, Waffengesetz für die Erweiterung der Waffenbesitzkarte anzuerkennen. Nur der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass angesichts der (unstrittig) am 05.10.2009 erfolgten Erweiterung der Waffenbesitzkarte auf fünf Stück die in Paragraph 23, Absatz 2 b, Waffengesetz getroffene Regelung nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers zum Tragen kommen kann. Soweit der Beschwerdeführer angibt er habe ein "Interesse an sammlungswürdigen Waffen" ist Folgendes festzustellen: Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag vom 11.03.2013 zunächst ausgeführt, dass er auf Grund seines Berufes sich auch sehr stark für die Technik von Schusswaffen sowie deren Historie interessiere und sich auf Grund von umfangreicher einschlägiger Fachliteratur sich auch mit den technischen Eigenschaften verschiedenster Waffen und deren Funktionsweise bestens vertraut gemacht habe. Soweit er in diesem Antrag ausführt, sein Interesse gelte österreichischen und deutschen Ordonanzwaffen, hat er dies in seiner Stellungnahme vom 12.09.2013 dahingehend präzisiert, dass er Absolvent der Fachschule für Maschinenbau und der HTL Hallein in der Abteilung Maschinenbau, Wirtschaftsingenieurwesen sei und er im Konstruktions- und Produktionsentwicklungsbereich der metallverarbeitenden Industrie beschäftigt sei. Auf Grund seiner technischen Ausbildung und seines Berufes habe er sich bereits früh für die Technik und die Funktionalität von Schusswaffen interessiert. In diesem Zusammenhang legte er ein Literaturverzeichnis vor zum Beweis dafür, dass er sich mit dem Gegenstand der Sammlung und dem Umfang mit solchen Waffen als vertraut erweise. Weiters präzisierte er sein Sammlerbestreben dahingehend, dass die in seinem Besitz befindlichen Pistolen Luger 8 Erfurt 1911 und Walther P 38 klassische deutsche Ordonanzwaffen seien und diese Waffen quasi das "Rückgrat" der deutschen Ordonanzbewaffnung im
- Jahrhundert seien und diese Waffen auch der Ausgangspunkt der von ihm beabsichtigten Sammlung von österreichischen und deutschen Ordonanzwaffen des
- und
- Jahrhunderts sei. Abschließend führte er aus, dass er Inhaber einer Salzburger Landesjagdkarte und Mitglied der Salzburger Jägerschaft sei und eine ständige Jagderlaubnis in der Eigenjagd J. besitze. Er ergänzte seinen Antrag auf Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte zum Besitz von zehn Stück Schusswaffen der Kategorie B um die Eventualanträge auf Erweiterung auf neun Stück, in eventu auf acht Stück, in eventu auf sieben Stück, in eventu auf sechs Stück Schusswaffen der Kategorie B. Mit Schreiben vom 17.6.20113 bzw.17.10.2013 der Bezirkshauptmannschaft Hallein wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, Nachweise für die Ernsthaftigkeit seiner Sammelabsicht beizubringen. Das Sammeln von Schusswaffen der Kategorie B kommt nur insoweit als Rechtfertigung in Betracht, als sich der Antragsteller mit dem Gegenstand der Sammlung und dem Umgang mit solchen Waffen vertraut erweist und außerdem nachweist, dass er für die sichere Verwahrung der Schusswaffen vorgesorgt hat. Die Glaubhaftmachung des Rechtfertigungsgrundes des Waffensammelns verlangt, dass ein ernsthaftes und nachhaltiges Sammlerinteresse ausreichend geltend gemacht wird (VwGH 27.01.2001, 2010/03/0082, 21.09.2000, 98/20/0562). Mit seinem allgemein gehaltenen Hinweis auf seine Stellung als Techniker (Dipl.Ing.) und sein technisches Interesse und wird ein ernsthaftes und nachhaltiges Sammlerinteresse noch nicht ausreichend geltend gemacht. Auch reicht die Anschaffung von einschlägiger Fachliteratur nicht. Ein sachlich gerechtfertigtes Interesse am Sammeln wird beispielsweise dann vorliegen, wenn der Sammler waffentechnische oder wissenschaftliche Studien betreibt oder bereits eine größere kulturhistorisch wertvolle Waffensammlung besitzt, die einer vernünftigen und sinnvollen Ergänzung durch konkret anzugebende bestimmte Einzelstücke bedarf und die auf Grund des vorhandenen Berechtigungsumfanges nicht erworben werden könnten (VwGH 21.09.2000, Zahl 98/20/0562). Allein aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer über zwei (bzw wenn man die SIG P210-6 dazuzählt über drei) Ordonanzwaffen verfügt, ist diesem schütteren Vorbringen nicht zu entnehmen, inwiefern die Erweiterung der Waffenbesitzkarte des Beschwerdeführers für den beabsichtigten Aufbau seiner Sammlung erforderlich ist. Der Hinweis, dass er bei verschiedenen Auktionen zeitgleich mitbieten möchte, stellt in diesem Zusammenhang jedenfalls kein zielführendes Argument dar. Der Beschwerdeführer konnte mit seinem Vorbringen ein ernsthaftes und nachhaltiges Sammlerinteresse nicht ausreichend geltend machen. Abgesehen davon ist dem Beschwerdeführer, wollte er lediglich eine Sammlung von österreichischen und deutschen Ordonanzwaffen aufbauen, entgegen zu halten, dass in diesem Fall vom Ausreichen des ihm bislang gewährten Berechtigungsumfanges von fünf Schusswaffen der Kategorie B auszugehen wäre. Dem Beschwerdeführer steht es bei Verfolgung des genannten Sammelinteresses frei, eine seiner übrigen Waffen, die für die beabsichtigte Sammlung nicht benötigt werden, aufzugeben. Die Rechtfertigung "Sammlung von Ordonanzwaffen" reicht für die Erweiterung der Rechte des Beschwerdeführers nämlich dann nicht aus, wenn mit dem Sammelstück ein anderer vom Beschwerdeführer zu einem früheren Zeitpunkt als Bedarfsgrund genannter Zweck erfüllt werden kann, der bisher mit einem anderen Fabrikat erfüllt würde. Es ist daher nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer mit dem ihm zustehenden Umfang an Berechtigungen für den Beginn des Aufbaues seiner Sammlung von Ordonanzpistolen nicht das Auslangen finden könnte. In diesem Zusammenhang ist es nicht unzulässig, ihm zu einem Verkauf von schon erworbenen Faustfeuerwaffen zu "zwingen", um Sammlerobjekte ankaufen zu können, da ein gerechtfertigtes Interesse an einer Waffensammlung eben nur dann angenommen werden kann, wenn sämtliche im Besitz des Beschwerdeführers befindliche Waffen vom sachlich begründeten Zweck der Waffensammlung erfasst sind (VwGH 11.12.1997, 96/20/0170). Es war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2014:LVwG.10.87.4.2014