GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
Paragraphen 38 und 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 42 zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 42 zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten folgende Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO zur Last gelegt: "Angaben zur Tat: Zeit der Begehung: 17.11.2012, 22:05 Uhr Ort der Begehung: Zell am See, P 311, bei Str.-KM 001,771 Privatstraße des Bundes P311, Richtung Zell am See Fahrzeug: Personenkraftwagen, xy (A) ● Sie haben als Lenker die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h bei Feststellung mit Messgeräten um 39 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen. Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen: ● Übertretung
Übertretung
, Paragraph 20 (, 2,) Straßenverkehrsordnung Deshalb wird gegen Sie folgende Verwaltungsstrafe verhängt: Strafe
: § 99
Paragraph 64 (, 2,) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet) Euro 21,00 Gesamtbetrag: Euro 231,00" Dagegen brachte der Beschuldigte durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter innerhalb offener Frist eine nunmehr als Beschwerde zu wertende Berufung ein, mit der das Straferkenntnis zur Gänze angefochten und als Begründung Folgendes ausgeführt wurde: "
VO begangen, nicht korrekt und ein Austausch der übertretenen Norm wegen eingetretener Verfolgungsverjährung nicht mehr zulässig. In der Schlussäußerung beantragte er daher, der Beschwerde Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten einzustellen.In der Folge wurde die verfahrensgegenständliche Örtlichkeit anhand des Straßeninformationssystems "Samson" des Amtes der Salzburger Landesregierung besichtigt und die Straßenstrecke am aufgezeichneten Video abgefahren und dabei festgestellt, dass kurz nach der Tunnelausfahrt eine Ortstafel und danach zwei Verkehrszeichen, eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h sowie ein Ende des Überholverbotes, vorhanden sind. Dazu führte der Beschuldigtenvertreter aus, aufgrund des Verkehrszeichens mit der 50 km/h-Beschränkung sei der Tatvorwurf, der Beschuldigte habe eine Übertretung
Paragraph 20, Absatz 2, StVO begangen, nicht korrekt und ein Austausch der übertretenen Norm wegen eingetretener Verfolgungsverjährung nicht mehr zulässig. In der Schlussäußerung beantragte er daher, der Beschwerde Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten einzustellen. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu in einer
GVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu in einer
Paragraph 2, VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen: Der Beschuldigte lenkte am 17.11.2012 um 22:05 Uhr den Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen xy (A) im Gemeindegebiet von Zell am See auf der Privatstraße des Bundes P 311, bei StrKm 1,771, in Richtung Zell am See mit einer Geschwindigkeit von 89 km/h. Die Messung der Geschwindigkeit, die der Polizeibeamte RevInsp. J. M. durchführte, erfolgte mit dem Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät der Type TruSpeed mit der Identifikationsnummer zzz. Es wurde eine Geschwindigkeit von 92 km/h gemessen und eine in Betracht kommende Messtoleranz von 3 km/h zu Gunsten des Beschuldigten abgezogen. Der gegenständliche Bereich liegt im Ortsgebiet von Zell am See, auf der Strecke zwischen der Ortstafel und der oben angeführten Stelle ist ein Verkehrszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" mit der Angabe 50 km/h aufgestellt. Diese Sachverhaltsfeststellungen waren aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen. In beweiswürdigender Hinsicht stützen sich die Feststellungen auf die im Akt enthaltenen insoferne unbedenklichen Unterlagen, auf die sehr glaubwürdigen Angaben des zeugenschaftlich einvernommenen Messbeamten und die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung durchgeführte Besichtigung des gegenständlichen Streckenabschnittes anhand des Straßeninformationssystems des Landes Salzburg. Vom Beschuldigten wurde nicht bestritten, das Fahrzeug zum angeführten Zeitpunkt am angegebenen Ort gelenkt zu haben. Im Verfahren brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, bei der Messung seien die Verwendungsbestimmungen nicht eingehalten worden und liege zudem ein falscher Tatvorwurf vor, weil trotz des Verkehrszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung" eine Übertretung
VO zur Last gelegt worden ist. Im Übrigen sei innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist keine konkretisierte Tatzeit vorgeworfen worden.Diese Sachverhaltsfeststellungen waren aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen. In beweiswürdigender Hinsicht stützen sich die Feststellungen auf die im Akt enthaltenen insoferne unbedenklichen Unterlagen, auf die sehr glaubwürdigen Angaben des zeugenschaftlich einvernommenen Messbeamten und die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung durchgeführte Besichtigung des gegenständlichen Streckenabschnittes anhand des Straßeninformationssystems des Landes Salzburg. Vom Beschuldigten wurde nicht bestritten, das Fahrzeug zum angeführten Zeitpunkt am angegebenen Ort gelenkt zu haben. Im Verfahren brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, bei der Messung seien die Verwendungsbestimmungen nicht eingehalten worden und liege zudem ein falscher Tatvorwurf vor, weil trotz des Verkehrszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung" eine Übertretung
Paragraph 20, Absatz 2, StVO zur Last gelegt worden ist. Im Übrigen sei innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist keine konkretisierte Tatzeit vorgeworfen worden. Rechtlich ist dazu auszuführen:
VO, BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 52/2005, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren, sofern die Behörde nicht
dieses Gesetzes eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt. Die in dieser Bestimmung festgelegte Geschwindigkeit darf unter keinen Umständen, auch nicht beim Überholen oder auf Vorrangstraßen, überschritten werden. Der Sinn und Zweck dieser Regelung liegt zweifelsfrei darin, dass die Lenker von Fahrzeugen die Fahrgeschwindigkeit an die maßgebenden Umstände anpassen.
Paragraph 20, Absatz 2, Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 52 aus 2005,, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren, sofern die Behörde nicht
Paragraph 43, dieses Gesetzes eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt. Die in dieser Bestimmung festgelegte Geschwindigkeit darf unter keinen Umständen, auch nicht beim Überholen oder auf Vorrangstraßen, überschritten werden. Der Sinn und Zweck dieser Regelung liegt zweifelsfrei darin, dass die Lenker von Fahrzeugen die Fahrgeschwindigkeit an die maßgebenden Umstände anpassen. Nach der Bestimmung des § 52 lit a Z 10a leg cit zeigt das Verkehrszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.Nach der Bestimmung des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, leg cit zeigt das Verkehrszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Eine Methode zur Feststellung der Fahrgeschwindigkeit ist u.a. der Einsatz eines Lasermessgerätes. Die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mittels eines Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerätes der Type TruSpeed (Hersteller: Laser Technology Inc., USA) mit der Gerätenr. zzz festgestellt. Unbestritten ist ein Lasergerät dieser Bauart grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung der Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeuges. Laut dem vom Meldungsleger im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen für das gegenständliche Gerät erfolgte die Eichung am 24.1.2011 und läuft die Nacheichfrist am 31.12.2014 ab. Das verwendete Messgerät war daher zum Zeitpunkt der gegenständlichen Messung nachweislich geeicht. Zur Frage der Inbetriebnahme und Handhabung des Messgerätes ist festzuhalten, dass dem Beamten, der das Lasermessgerät bedient hat, aufgrund seiner Schulung und Erfahrung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes durchaus zuzumuten ist (vgl zB VwGH 28.6.2001, 99/11/0261). Der Beamte, der die Messung durchgeführt hat, wurde als Zeuge und somit unter Wahrheitspflicht und daraus folgend unter straf- und disziplinarrechtlicher Verantwortung einvernommen. Er hat glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, die Verwendungsbestimmungen eingehalten und die zu Beginn der Messung um 22:00 Uhr erforderlichen Gerätetests (Selbsttest, Zielerfassungskontrolle und Nullmessung) durchgeführt zu haben. Die Durchführung der erforderlichen Tests wurde auch im Messprotokoll eingetragen und von dem als Zeugen vernommenen erfahrenen Messbeamten ausdrücklich bestätigt und die Vorgangsweise dabei erläutert. Der Messbeamte, der seit dem Jahr 2007 Geschwindigkeitsmessgeräte bedient, legte in der Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar dar, wie er die Messung durchgeführt hat und wie die Kommunikation mit der Polizeibeamtin, die die Eintragungen im Messprotokoll machte, erfolgt ist. Das Kennzeichen des Fahrzeuges wurde sowohl vom Messbeamten als auch seiner Kollegin abgelesen und erfolgte rund 200 m nach der Messstelle die Anhaltung des Lenkers durch weitere Polizeibeamte, wobei der Beschuldigte laut Anzeige die Übertretung mit den Worten "Ich weiß, dass ich zu schnell war" zugestanden hat.Zur Frage der Inbetriebnahme und Handhabung des Messgerätes ist festzuhalten, dass dem Beamten, der das Lasermessgerät bedient hat, aufgrund seiner Schulung und Erfahrung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes durchaus zuzumuten ist vergleiche zB VwGH 28.6.2001, 99/11/0261). Der Beamte, der die Messung durchgeführt hat, wurde als Zeuge und somit unter Wahrheitspflicht und daraus folgend unter straf- und disziplinarrechtlicher Verantwortung einvernommen. Er hat glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, die Verwendungsbestimmungen eingehalten und die zu Beginn der Messung um 22:00 Uhr erforderlichen Gerätetests (Selbsttest, Zielerfassungskontrolle und Nullmessung) durchgeführt zu haben. Die Durchführung der erforderlichen Tests wurde auch im Messprotokoll eingetragen und von dem als Zeugen vernommenen erfahrenen Messbeamten ausdrücklich bestätigt und die Vorgangsweise dabei erläutert. Der Messbeamte, der seit dem Jahr 2007 Geschwindigkeitsmessgeräte bedient, legte in der Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar dar, wie er die Messung durchgeführt hat und wie die Kommunikation mit der Polizeibeamtin, die die Eintragungen im Messprotokoll machte, erfolgt ist. Das Kennzeichen des Fahrzeuges wurde sowohl vom Messbeamten als auch seiner Kollegin abgelesen und erfolgte rund 200 m nach der Messstelle die Anhaltung des Lenkers durch weitere Polizeibeamte, wobei der Beschuldigte laut Anzeige die Übertretung mit den Worten "Ich weiß, dass ich zu schnell war" zugestanden hat. Mit seinem Beschwerdevorbringen in Bezug auf das vorhandene Verkehrszeichen kann der Beschuldigte nichts für seinen Standpunkt gewinnen, weil nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch dann nur eine Bestrafung nach § 20 Abs 2 StVO in Betracht kommt, wenn auf Grund einer Verordnung im Ortsgebiet ein Straßenverkehrszeichen nach § 52 lit a Z 10a mit der Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h aufgestellt worden ist; eine Bestrafung nach dieser Gesetzesstelle wäre rechtswidrig (zB VwGH vom 20.3.2009, 2008/02/0269, ZVR 2009/212). In seinem Erkenntnis vom 24.4.1981, 1553/80, führte der VwGH Folgendes aus: "Wenn schon das Gesetz vorschreibt, dass im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h gefahren werden darf, so kommt dem Umstand, dass noch zusätzliche Straßenverkehrszeichen in diesem Sinne aufgestellt waren, die demnach völlig entbehrlich waren, keinerlei Bedeutung zu. Solchen Verkehrszeichen kann unter den gegebenen Umständen nur der Charakter zugebilligt werden, dass sie eine im Gesetz bereits vorgesehene Regelung den Fahrzeuglenkern besonders in Erinnerung rufen." Demnach wäre im gegenständlichen Fall eine Bestrafung nach § 52 lit a Z 10a StVO rechtswidrig gewesen und hat die belangte Behörde dem Beschuldigten somit richtigerweise einer Übertretung der Bestimmung des § 20 Abs 2 StVO zur Last gelegt.Mit seinem Beschwerdevorbringen in Bezug auf das vorhandene Verkehrszeichen kann der Beschuldigte nichts für seinen Standpunkt gewinnen, weil nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch dann nur eine Bestrafung nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO in Betracht kommt, wenn auf Grund einer Verordnung im Ortsgebiet ein Straßenverkehrszeichen nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, mit der Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h aufgestellt worden ist; eine Bestrafung nach dieser Gesetzesstelle wäre rechtswidrig (zB VwGH vom 20.3.2009, 2008/02/0269, ZVR 2009/212). In seinem Erkenntnis vom 24.4.1981, 1553/80, führte der VwGH Folgendes aus: "Wenn schon das Gesetz vorschreibt, dass im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h gefahren werden darf, so kommt dem Umstand, dass noch zusätzliche Straßenverkehrszeichen in diesem Sinne aufgestellt waren, die demnach völlig entbehrlich waren, keinerlei Bedeutung zu. Solchen Verkehrszeichen kann unter den gegebenen Umständen nur der Charakter zugebilligt werden, dass sie eine im Gesetz bereits vorgesehene Regelung den Fahrzeuglenkern besonders in Erinnerung rufen." Demnach wäre im gegenständlichen Fall eine Bestrafung nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO rechtswidrig gewesen und hat die belangte Behörde dem Beschuldigten somit richtigerweise einer Übertretung der Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 2, StVO zur Last gelegt. In Bezug auf das Vorbringen, innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist sei keine ausreichend konkretisierte Tatzeit vorgeworfen worden, ist festzuhalten, dass zwar in der Strafverfügung vom 27.11.2012 lediglich das Datum 17.11.2012 ohne Uhrzeit angeführt gewesen ist, jedoch am 7.3.2013 vom Beschuldigtenvertreter Akteneinsicht genommen und daraufhin eine Frist zur Abgabe einer Rechtfertigung eingeräumt worden ist, was eine taugliche Verfolgungshandlung darstellt, weil in der im Akt befindlichen Anzeige alle Sachverhaltselemente eindeutig umschrieben sind (vgl VwGH vom 7.9.1990, 85/18/0186). Im Übrigen ist in der an den Beschuldigten ergangenen Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 13.5.2013 (zugestellt an dessen am 15.5.2013) der vorgeworfenen Tatzeitpunkt mit "17.11.2012, 22:05 Uhr" konkret umschrieben und angeführt. Beide Verfolgungshandlungen wurden innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist gesetzt, auch dieses Vorbringen des Beschuldigten geht daher ins Leere.In Bezug auf das Vorbringen, innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist sei keine ausreichend konkretisierte Tatzeit vorgeworfen worden, ist festzuhalten, dass zwar in der Strafverfügung vom 27.11.2012 lediglich das Datum 17.11.2012 ohne Uhrzeit angeführt gewesen ist, jedoch am 7.3.2013 vom Beschuldigtenvertreter Akteneinsicht genommen und daraufhin eine Frist zur Abgabe einer Rechtfertigung eingeräumt worden ist, was eine taugliche Verfolgungshandlung darstellt, weil in der im Akt befindlichen Anzeige alle Sachverhaltselemente eindeutig umschrieben sind vergleiche VwGH vom 7.9.1990, 85/18/0186). Im Übrigen ist in der an den Beschuldigten ergangenen Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 13.5.2013 (zugestellt an dessen am 15.5.2013) der vorgeworfenen Tatzeitpunkt mit "17.11.2012, 22:05 Uhr" konkret umschrieben und angeführt. Beide Verfolgungshandlungen wurden innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist gesetzt, auch dieses Vorbringen des Beschuldigten geht daher ins Leere. Zusammengefasst ist festzustellen, dass für das erkennende Gericht keinerlei Zweifel bestehen, dass die gegenständliche Geschwindigkeitsmessung ordnungsgemäß und korrekt durchgeführt worden ist und der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen hat. Sohin erfolgte der Schuldspruch im Straferkenntnis der belangten Behörde zu Recht und war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen. Zur Strafbemessung ist anzuführen:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des , strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
VO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 70 bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km/h überschreitet. Von der belangten Behörde wurde somit eine Strafe in Höhe von weniger als zehn Prozent der Höchststrafe festgesetzt.
Paragraph 99, Absatz 2 d, StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 70 bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km/h überschreitet. Von der belangten Behörde wurde somit eine Strafe in Höhe von weniger als zehn Prozent der Höchststrafe festgesetzt. Bei der verfahrensgegenständlichen Übertretung der Straßenverkehrsordnung wurde die im Ortsgebiet höchstzulässige Geschwindigkeit von 50 km/h um 39 km/h, somit um 78 Prozent und damit eklatant überschritten. Der Schutzzweck der Norm, die den Lenker eines Kraftfahrzeuges verpflichtet, die
VO festgelegte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet nicht zu überschreiten, liegt darin, alle Gefahren im Straßenverkehr zu vermeiden, die eine überhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt. Diesem Schutzzweck wurde durch die eklatante Überschreitung der gesetzlich festgelegten zulässigen Höchstgeschwindigkeit zuwidergehandelt, weshalb die gegenständliche Übertretung einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Vorschriften der StVO darstellt. Der Unrechtsgehalt dieser Übertretung ist daher als gravierend einzustufen.Der Schutzzweck der Norm, die den Lenker eines Kraftfahrzeuges verpflichtet, die
Paragraph 20, Absatz 2, StVO festgelegte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet nicht zu überschreiten, liegt darin, alle Gefahren im Straßenverkehr zu vermeiden, die eine überhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt. Diesem Schutzzweck wurde durch die eklatante Überschreitung der gesetzlich festgelegten zulässigen Höchstgeschwindigkeit zuwidergehandelt, weshalb die gegenständliche Übertretung einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Vorschriften der StVO darstellt. Der Unrechtsgehalt dieser Übertretung ist daher als gravierend einzustufen. Durch die erhebliche Überschreitung der höchst zulässigen Geschwindigkeit wird die Verkehrssicherheit massiv reduziert, weil solch überhöhte Geschwindigkeiten wie in diesem Fall immer wieder Ursache für schwere und schwerste Verkehrsunfälle darstellen. Als nachteilige Folge der Tat ist anzuführen, dass durch vermehrten Schadstoffausstoß und erhöhte Lärmbelästigung eine erhöhte Umweltbelastung entsteht (VwGH 15.11.1989, 89/03/0278). Andere nachteilige Folgen sind nicht hervorgekommen. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit liegt nicht vor, gegen den Beschuldigten scheinen mehrere Vormerkungen auf. Andere strafmildernde Umstände oder besondere Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. An Verschulden ist dem Beschuldigten zumindest grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, weil ihm als geprüftem Kfz-Lenker die massive Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit in diesem Streckenabschnitt hätte auffallen müssen. Zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen machte der Beschuldigte keine Angaben, es war daher von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen. Unter Berücksichtigung der angeführten Kriterien kann die von der belangten Behörde verhängte Strafe, die im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens liegt, keinesfalls als überhöht angesehen werden, und entspricht diese sohin den Strafbemessungskriterien des § 19 VStG. Die Strafhöhe war aus spezialpräventiven Gründen jedenfalls erforderlich, um dem Beschuldigten das Unrecht der Tat vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Sie erscheint auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich, um zukünftig derartig eklatante Geschwindigkeitsübertretungen wirksam zurückzudrängen.Unter Berücksichtigung der angeführten Kriterien kann die von der belangten Behörde verhängte Strafe, die im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens liegt, keinesfalls als überhöht angesehen werden, und entspricht diese sohin den Strafbemessungskriterien des Paragraph 19, VStG. Die Strafhöhe war aus spezialpräventiven Gründen jedenfalls erforderlich, um dem Beschuldigten das Unrecht der Tat vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Sie erscheint auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich, um zukünftig derartig eklatante Geschwindigkeitsübertretungen wirksam zurückzudrängen. Unter Zugrundelegung obiger Ausführungen erweist sich die Beschwerde des Beschuldigten als unbegründet und war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung gründet in der zitierten Gesetzesbestimmung. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung folgt der oben dargelegten und zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zu der verfahrensgegenständlich zu lösen gewesenen Rechtsfrage umfassend vorliegt und auch als einheitlich zu beurteilen ist. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung folgt der oben dargelegten und zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zu der verfahrensgegenständlich zu lösen gewesenen Rechtsfrage umfassend vorliegt und auch als einheitlich zu beurteilen ist. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2014:LVwG.4.261.7.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.