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{'item': 'LVwG-16/6/13-2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum19.05.2014 GeschäftszahlLVwG-16/6/13-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Thomas Thaller über die Beschwerde von Frau II L., ..., X., vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. WW L., …, Deutschland, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 17.2.2014, Zahl xxxxx,Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Thomas Thaller über die Beschwerde von Frau römisch zwei L., ..., römisch zehn., vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. WW L., …, Deutschland, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 17.2.2014, Zahl xxxxx, zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung hat mit rechtskräftigem Bescheid vom 23.5.2013 Zahl: yyyyy, Frau II L., wohnhaft in X., ..., die Aufnahme von zwei Kindern in die Tagesbetreuung iSd §§ 4 ff des Salzburger Kinderbetreuungsgesetzes 2007, LGBl Nr 41/2007 idgF, und § 5 Tagesbetreuungs-Verordnung, LGBl Nr 66/2002 idgF, bewilligt.Die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung hat mit rechtskräftigem Bescheid vom 23.5.2013 Zahl: yyyyy, Frau römisch zwei L., wohnhaft in römisch zehn., ..., die Aufnahme von zwei Kindern in die Tagesbetreuung iSd Paragraphen 4, ff des Salzburger Kinderbetreuungsgesetzes 2007, Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2007, idgF, und Paragraph 5, Tagesbetreuungs-Verordnung, Landesgesetzblatt Nr 66 aus 2002, idgF, bewilligt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.2.2014 hat die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung den Bescheid vom 23.5.2013, Zahl: yyyyy, gemäß § 8 Salzburger Kindesbetreuungsgesetz 2007, LGBl.Nr. 41/2007 idgF aufgehoben und die Bewilligung für die Aufnahme von zwei Kindern in die Tagesbetreuung mit sofortiger Wirkung widerrufen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.2.2014 hat die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung den Bescheid vom 23.5.2013, Zahl: yyyyy, gemäß Paragraph 8, Salzburger Kindesbetreuungsgesetz 2007, LGBl.Nr. 41 aus 2007, idgF aufgehoben und die Bewilligung für die Aufnahme von zwei Kindern in die Tagesbetreuung mit sofortiger Wirkung widerrufen. Die Behörde begründet den Widerruf im Wesentlichen mit der mangelnden Mitwirkung von Frau L. im Zusammenhang mit der Gefährdungsabklärung auf Grund einer anonymen telefonischen Meldung vom 30.7.2013 an die Jugendwohlfahrt, wonach wahrgenommen worden sei, dass sie ein Kind geschlagen habe, mit den Kindern schreie und generell laut und streng sei. Sie habe zwar umgehend eine Abklärung der eigenen Kinder beim Kinderarzt durchgeführt, die vereinbarte Abklärung der Vorwürfe durch ein Abklärungsgespräch mit Psychologen des Familien- und Erziehungsreferates des Amtes der Landesregierung aber abgelehnt und auch nicht das Angebot einer psychologischen Abklärung durch ihren Dienstgeber, dem Zentrum für Tageseltern Salzburg (TEZ), angenommen. Sie habe dadurch keinen Beitrag dazu geleistet, dass der erwähnte Verdacht im Hinblick auf ihre berufliche Tätigkeit ausgeräumt werde. Auf Grund der Gefährdungsmeldung und der gewählten Vorgangsweise von Frau L. sei im Hinblick auf ihre Tätigkeit als Tagesmutter ein Beobachtungszeitraum von einem Jahr festgelegt worden, in dem gemäß § 7 Salzburger Kinderbetreuungsgesetz vermehrt Überprüfungen stattfinden würden. Von dem sofortigen Widerruf der Bewilligung sei auf Grund der positiven Mitteilung der zuständigen Mitarbeiterinnen ihres Dienstgebers über die Betreuung durch Frau L. als Tagesmutter abgesehen worden. Am 10.1.2014 sei von der zuständigen Sozialarbeiterin ein Hausbesuch im Rahmen der Tageselternüberprüfung telefonisch angekündigt und am 15.1.2014 durchgeführt worden. Frau L. habe der Sozialarbeiterin mit dem Hinweis, dass solange eine Anzeige gegen die Behörde laufe die Jugendwohlfahrt Hausverbot habe, keinen Einlass in den Wohnbereich gewährt und erklärt, Tageselternüberprüfungen nur alle 2 Jahre zu akzeptieren. Damit sei die gesetzlich vorgeschriebene Aufsicht und Überprüfung ihrer Eignung gemäß § 7 Salzburger Kindesbetreuungsgesetz nicht mehr möglich, weshalb spruchgemäß entschieden habe werden müssen.Die Behörde begründet den Widerruf im Wesentlichen mit der mangelnden Mitwirkung von Frau L. im Zusammenhang mit der Gefährdungsabklärung auf Grund einer anonymen telefonischen Meldung vom 30.7.2013 an die Jugendwohlfahrt, wonach wahrgenommen worden sei, dass sie ein Kind geschlagen habe, mit den Kindern schreie und generell laut und streng sei. Sie habe zwar umgehend eine Abklärung der eigenen Kinder beim Kinderarzt durchgeführt, die vereinbarte Abklärung der Vorwürfe durch ein Abklärungsgespräch mit Psychologen des Familien- und Erziehungsreferates des Amtes der Landesregierung aber abgelehnt und auch nicht das Angebot einer psychologischen Abklärung durch ihren Dienstgeber, dem Zentrum für Tageseltern Salzburg (TEZ), angenommen. Sie habe dadurch keinen Beitrag dazu geleistet, dass der erwähnte Verdacht im Hinblick auf ihre berufliche Tätigkeit ausgeräumt werde. Auf Grund der Gefährdungsmeldung und der gewählten Vorgangsweise von Frau L. sei im Hinblick auf ihre Tätigkeit als Tagesmutter ein Beobachtungszeitraum von einem Jahr festgelegt worden, in dem gemäß Paragraph 7, Salzburger Kinderbetreuungsgesetz vermehrt Überprüfungen stattfinden würden. Von dem sofortigen Widerruf der Bewilligung sei auf Grund der positiven Mitteilung der zuständigen Mitarbeiterinnen ihres Dienstgebers über die Betreuung durch Frau L. als Tagesmutter abgesehen worden. Am 10.1.2014 sei von der zuständigen Sozialarbeiterin ein Hausbesuch im Rahmen der Tageselternüberprüfung telefonisch angekündigt und am 15.1.2014 durchgeführt worden. Frau L. habe der Sozialarbeiterin mit dem Hinweis, dass solange eine Anzeige gegen die Behörde laufe die Jugendwohlfahrt Hausverbot habe, keinen Einlass in den Wohnbereich gewährt und erklärt, Tageselternüberprüfungen nur alle 2 Jahre zu akzeptieren. Damit sei die gesetzlich vorgeschriebene Aufsicht und Überprüfung ihrer Eignung gemäß Paragraph 7, Salzburger Kindesbetreuungsgesetz nicht mehr möglich, weshalb spruchgemäß entschieden habe werden müssen. Gegen diesen Bescheid hat Frau L. durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter eine fristgerechte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg (im folgenden Verwaltungsgericht) eingebracht. Sie bestreitet darin den in der anonymen Anzeige enthaltenen Vorwurf, ihre eigenen Kinder misshandelt zu haben und moniert das Vorgehen der belangten Behörde als willkürlich, überzogen und nicht verhältnismäßig. Der angeblich anonyme Hinweis könne nur von einer in der Nachbarschaft der Beschwerdeführerin wohnenden Person stammen und habe die belangte Behörde es unterlassen sich aufdrängende Ermittlungen bezüglich der Motivation des Hinweisgebers anzustellen. Sie bestreite, dass eine Abklärung der Vorwürfe im Familien- und Erziehungsreferat "vereinbart" worden sei. Gegen die Anordnung, im Referat Familien und Generationen zwecks Abklärung zu erscheinen, habe ihr Rechtsvertreter Rechtsmittel eingelegt und um Erteilung einer rechtsmittelfähigen Entscheidung gebeten, worauf die belangte Behörde nicht reagiert habe. Sie wende sich auch gegen den von der Behörde ohne jegliche Begründung mit Schreiben vom 9.1.2014 einberaumten Beobachtungszeitraum von einem Jahr und die unter Hinweis auf das Salzburger Kinderbetreuungsgesetz angekündigten vermehrten Hausbesuche. Der Inhalt dieses Schreibens beziehe sich eindeutig auf ihre beiden eigenen Kinder. Der Widerruf der Tageselternbewilligung könne sich ihrer Ansicht dann nicht auf die §§ 7, 8 des Salzburger Kinderbetreuungsgesetzes stützen, wenn es sich um die eigenen Kinder betroffener Eltern handle. Sie beantrage den angefochtenen Bescheid aufzuheben und vorsorglich die aufschiebende Wirkung der Beschwerde anzuordnen bzw. wiederherzustellen.Gegen diesen Bescheid hat Frau L. durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter eine fristgerechte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg (im folgenden Verwaltungsgericht) eingebracht. Sie bestreitet darin den in der anonymen Anzeige enthaltenen Vorwurf, ihre eigenen Kinder misshandelt zu haben und moniert das Vorgehen der belangten Behörde als willkürlich, überzogen und nicht verhältnismäßig. Der angeblich anonyme Hinweis könne nur von einer in der Nachbarschaft der Beschwerdeführerin wohnenden Person stammen und habe die belangte Behörde es unterlassen sich aufdrängende Ermittlungen bezüglich der Motivation des Hinweisgebers anzustellen. Sie bestreite, dass eine Abklärung der Vorwürfe im Familien- und Erziehungsreferat "vereinbart" worden sei. Gegen die Anordnung, im Referat Familien und Generationen zwecks Abklärung zu erscheinen, habe ihr Rechtsvertreter Rechtsmittel eingelegt und um Erteilung einer rechtsmittelfähigen Entscheidung gebeten, worauf die belangte Behörde nicht reagiert habe. Sie wende sich auch gegen den von der Behörde ohne jegliche Begründung mit Schreiben vom 9.1.2014 einberaumten Beobachtungszeitraum von einem Jahr und die unter Hinweis auf das Salzburger Kinderbetreuungsgesetz angekündigten vermehrten Hausbesuche. Der Inhalt dieses Schreibens beziehe sich eindeutig auf ihre beiden eigenen Kinder. Der Widerruf der Tageselternbewilligung könne sich ihrer Ansicht dann nicht auf die Paragraphen 7, 8, des Salzburger Kinderbetreuungsgesetzes stützen, wenn es sich um die eigenen Kinder betroffener Eltern handle. Sie beantrage den angefochtenen Bescheid aufzuheben und vorsorglich die aufschiebende Wirkung der Beschwerde anzuordnen bzw. wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht hat am 30.4.2014 in der Sache eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Dabei wurden die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte gehört. Die Sozialarbeiterinnen der belangten Behörde M. S. und Mag. K. D., sowie die Leiterin des TEZ Salzburg und ihre Bereichsleiterin B. R. wurden als Zeuginnen einvernommen. Die Beschwerdeführerin legte in weiterer Folge noch ärztliche Atteste des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. E., Salzburg, vom 21.8.2013 und vom 12.4.2014 vor. Darin wird vom Arzt bestätigt, dass nach erfolgter Behandlung mit Antidepressiva bezugnehmend auf die bei der Beschwerdeführerin am 21.8.2012 explorierten medizinischen Diagnosen (

  1. acute Belastungsreaktion, mittelschwere depressive Phase,
  2. hochgradige Ein- und Durchschlafstörungen) keine Beeinträchtigungen des psychischen und physischen Status mehr nachweisbar seien. Aus seiner Sicht sei gegen die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Tagemutter keinerlei Einwand zu erheben. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren wird folgender maßgeblicher Sachverhalt als erwiesen angenommen: Die Beschwerdeführerin war seit April 2013 beim Zentrum für Tageseltern in Salzburg (TEZ) als Tagesmutter beschäftigt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.5.2013 wurde ihr nach Durchführung eines positiven Ermittlungsverfahrens die Aufnahme von zwei Kindern in die ganztägige Tagesbetreuung gemäß dem Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007 und der Tagesbetreuungs-Verordnung bewilligt. Am 30.7.2013 langte bei der belangten Behörde eine anonyme telefonische Meldung ein, wonach der Melder seit ca. 3 Wochen mehrmals akustisch wahrgenommen habe, dass die Beschwerdeführerin ihre Kinder geschlagen habe. Daraufhin haben sich noch am selben Tag zwei Sozialarbeiterinnen der belangten Behörde zum Haus der Beschwerdeführerin in X. begeben um eine Gefährdungsabklärung wegen des Verdachtes auf körperliche Misshandlung der Kinder durchzuführen. Die Beschwerdeführerin wurde von den Sozialarbeiterinnen dabei mit dem Vorwurf aus der anonymen Meldung konfrontiert, worauf sie sich bereiterklärte, ihre Kinder vom Kinderarzt auf Misshandlungsspuren untersuchen zu lassen. Sie hat sich mit den Kindern noch am selben Tag zum Kinderarzt Dr. O. begeben, der die Kinder untersuchte und die belangte Behörde davon informierte. Die ärztliche Untersuchung der Kinder der Beschwerdeführerin ergab, dass die Kinder sich in einem ausgezeichneten Gesundheitszustand befanden, Traumata und Verletzungsspuren wurden vom Kinderarzt nicht festgestellt. Der Kinderarzt gab am 31.7.2013 der belangten Behörde bekannt, dass er die Familie seit 5 Jahren kenne, die Kindeseltern akkurat und nett zu den Kindern und sehr zuverlässig seien. In Bezug auf die Krankheiten bestehe eine gute Zusammenarbeit mit dem Kinderarzt. Am 30.7.2013 langte bei der belangten Behörde eine anonyme telefonische Meldung ein, wonach der Melder seit ca. 3 Wochen mehrmals akustisch wahrgenommen habe, dass die Beschwerdeführerin ihre Kinder geschlagen habe. Daraufhin haben sich noch am selben Tag zwei Sozialarbeiterinnen der belangten Behörde zum Haus der Beschwerdeführerin in römisch zehn. begeben um eine Gefährdungsabklärung wegen des Verdachtes auf körperliche Misshandlung der Kinder durchzuführen. Die Beschwerdeführerin wurde von den Sozialarbeiterinnen dabei mit dem Vorwurf aus der anonymen Meldung konfrontiert, worauf sie sich bereiterklärte, ihre Kinder vom Kinderarzt auf Misshandlungsspuren untersuchen zu lassen. Sie hat sich mit den Kindern noch am selben Tag zum Kinderarzt Dr. O. begeben, der die Kinder untersuchte und die belangte Behörde davon informierte. Die ärztliche Untersuchung der Kinder der Beschwerdeführerin ergab, dass die Kinder sich in einem ausgezeichneten Gesundheitszustand befanden, Traumata und Verletzungsspuren wurden vom Kinderarzt nicht festgestellt. Der Kinderarzt gab am 31.7.2013 der belangten Behörde bekannt, dass er die Familie seit 5 Jahren kenne, die Kindeseltern akkurat und nett zu den Kindern und sehr zuverlässig seien. In Bezug auf die Krankheiten bestehe eine gute Zusammenarbeit mit dem Kinderarzt. Die von der zuständigen Sozialarbeiterin der belangten Behörde in weiterer Folge vorgeschlagene übliche weitere Gefährdungsabklärung durch ein psychologisches Abklärungsgespräch beim Familienreferat des Amtes der Landesregierung wurde von der Beschwerdeführerin nach Rücksprache mit ihrem Rechtsvertreter abgelehnt. Ein psychologisches Gefährdungsabklärungsgespräch fand trotz mehrmaliger Terminangebote an die Beschwerdeführerin nicht statt. Mit Schreiben vom 9.1.2014 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass nach Rücksprache mit der Oberbehörde ein Beobachtungszeitraum von einem Jahr festgelegt werde, in dem durch die zuständige Sozialarbeiterin vermehrt Hausbesuche nach dem Kinderbetreuungsbesetz 2007 durchgeführt würden. Am 15.1.2014 fand - nach telefonischer Vorankündigung auf dem Anrufbeantworter am 10.1.2014 – im Rahmen einer Tageselternüberprüfung gemäß § 7 Abs 2 Salzburger Kinderbetreuungsgesetz durch die zuständige Sozialarbeiterin der belangten Behörde ein Hausbesuch bei der Beschwerdeführerin in X. statt. Die Beschwerdeführerin hat der Sozialarbeiterin mit dem Hinweis, dass solange eine Anzeige gegen die belangte Behörde laufe, die Jugendwohlfahrt Hausverbot habe, keinen Zutritt gewährt und erklärt, eine Tageselternüberprüfung nur alle zwei Jahre zu akzeptieren.Am 15.1.2014 fand - nach telefonischer Vorankündigung auf dem Anrufbeantworter am 10.1.2014 – im Rahmen einer Tageselternüberprüfung gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Salzburger Kinderbetreuungsgesetz durch die zuständige Sozialarbeiterin der belangten Behörde ein Hausbesuch bei der Beschwerdeführerin in römisch zehn. statt. Die Beschwerdeführerin hat der Sozialarbeiterin mit dem Hinweis, dass solange eine Anzeige gegen die belangte Behörde laufe, die Jugendwohlfahrt Hausverbot habe, keinen Zutritt gewährt und erklärt, eine Tageselternüberprüfung nur alle zwei Jahre zu akzeptieren. Mit Schriftsatz vom 16.1.2014 brachte der deutsche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gegen das Schreiben der belangten Behörde vom 9.1.2014 "Beschwerde/Berufung oder den sonst gegebenen Rechtsbehelf" ein und beantragte den Beobachtungszeitraum von einem Jahr mit vermehrten Hausbesuchen aufzuheben. Mit Schreiben vom 21.1.2014 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin und ihrem Rechtsvertreter im Wege des Parteiengehörs mit, dass auf Grund des eingeleiteten Ermittlungsverfahrens geplant sei, den Bescheid vom 23.5.2013 über die Bewilligung der Aufnahme von zwei Kindern in die Tagesbetreuung aufzuheben. Mit Schriftsatz vom 30.1.2014 wendete sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vehement gegen die angekündigte Aufhebung der Tageselternbewilligung, wobei er der belangten Behörde rechtsmissbräuchliche Anwendung des § 7 Salzburger Kinderbetreuungsgesetzes vorwirft und die von ihr veranlassten Maßnahmen als Schikanen, Repressalien und eklatante Willkürmaßnahmen, die den Verdacht des Amtsmissbrauchs beinhalten, bezeichnet. Gleichzeitig erhob er auch eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Leiter der Jugendwohlfahrt, der für die belangte Behörde das Schreiben vom 9.1.2014 verfasst hat. Mit Schriftsatz vom 30.1.2014 wendete sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vehement gegen die angekündigte Aufhebung der Tageselternbewilligung, wobei er der belangten Behörde rechtsmissbräuchliche Anwendung des Paragraph 7, Salzburger Kinderbetreuungsgesetzes vorwirft und die von ihr veranlassten Maßnahmen als Schikanen, Repressalien und eklatante Willkürmaßnahmen, die den Verdacht des Amtsmissbrauchs beinhalten, bezeichnet. Gleichzeitig erhob er auch eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Leiter der Jugendwohlfahrt, der für die belangte Behörde das Schreiben vom 9.1.2014 verfasst hat. Die belangte Behörde hat daraufhin den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.2.2014 erlassen. Das Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin als Tagesmutter wurde vom TEZ aufgrund des schwebenden Verwaltungsverfahrens mit 15.4.2014 gekündigt. Im Hinblick auf die Betreuung der Tageskinder durch die Beschwerdeführerin sind beim TEZ keine Beschwerden von Eltern eingelangt. Nach Mitteilung des TEZ haben Eltern vielmehr ihre Zufriedenheit über die Betreuung ihrer Kinder durch die Beschwerdeführerin geäußert. Eine Information des TEZ an die Eltern der von der Beschwerdeführerin betreuten Tageskinder über die anonyme Meldung vom 30.7.2013, sowie eine ärztliche Untersuchung der Tageskinder in diesem Zusammenhang ist nicht erfolgt. Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die vorliegende Aktenlage und das durchgeführte Ermittlungsverfahren, insbesondere die Aussagen der unter Wahrheitspflicht einvernommenen Zeuginnen, an deren Glaubwürdigkeit keine Zweifel hervorgekommen sind. Außer Streit steht, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte das von der belangten Behörde vorgeschlagene psychologische Abklärungsgespräch zur weiteren Gefährdungsabklärung im Hinblick auf den in der anonymen Meldung geäußerten Verdacht abgelehnt haben. Die Beschwerdeführerin stellt auch nicht in Abrede, der Sozialarbeiterin der belangten Behörde beim Hausbesuch zur Tageselternüberprüfung am 15.1.2014 den Zutritt ins Haus verweigert zu haben. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten: Salzburg Kinderbetreuungsgesetz 2007, LGBl Nr 41/2007 idF LGBl Nr 60/2012 (Auszug):Salzburg Kinderbetreuungsgesetz 2007, Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2007, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 60 aus 2012, (Auszug): Bekenntnis zur Kinderbetreuung und Ziele § 1Paragraph eins Das Land Salzburg bekennt sich zur familienergänzenden Bildung und Betreuung von Kindern durch Tageseltern, Tagesbetreuungseinrichtungen, Kindergärten und Horte als ein Mittel zur Unterstützung der Familien. Jede Kinderbetreuung nach diesem Gesetz hat unter Beachtung anerkannter Erziehungsgrundsätze dem Wohl des Kindes zu dienen. In diesem Sinn gehört es auch zu den Aufgaben der Kinderbetreuung, die Erziehung, Entwicklung, Bildung und Integration der Kinder ihrem Alter gemäß zu fördern. Ziel dieses Gesetzes ist daher die Erhaltung der verschiedenen Formen der Kinderbetreuung mit hoher Qualität. Bewilligung § 4Paragraph 4

(1)Personen, die Kinder in Tagesbetreuung übernehmen, bedürfen dafür einer allgemeinen Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sie ihren Hauptwohnsitz haben. Darüber hinaus bedürfen Personen, die Kinder mit erhöhtem Förderbedarf in Tagesbetreuung übernehmen, einer besonderen Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2)Der Betrieb einer Tagesbetreuungseinrichtung bedarf einer Bewilligung der Landesregierung.
(3)Die Bewilligung gemäß Abs 1 oder 2 ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass
(3)Die Bewilligung gemäß Absatz eins, oder 2 ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass
  1. die in den Richtlinien (§ 5) enthaltenen Anforderungen erfüllt werden;
  2. die in den Richtlinien (Paragraph 5,) enthaltenen Anforderungen erfüllt werden;
  3. die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine dauerhafte Tagesbetreuung gegeben sind; und
  4. bei Tagesbetreuungseinrichtungen ein sozialpädagogisches Konzept vorliegt und eine ausreichende Zahl von Fachkräften zur Verfügung steht;
  5. bei der Aufnahme von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf ab dem vollendeten
  6. Lebensjahr außerdem die sich daraus ergebenden Erfordernisse im sozialpädagogischen Konzept gemäß Z 3 besonders berücksichtigt sind.bei der Aufnahme von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf ab dem vollendeten
  7. Lebensjahr außerdem die sich daraus ergebenden Erfordernisse im sozialpädagogischen Konzept gemäß Ziffer 3, besonders berücksichtigt sind. Mit der Bewilligung können auch die erforderlichen Auflagen und Bedingungen vorgeschrieben werden.
(4)
(5)… Richtlinien § 5Paragraph 5 Die Landesregierung hat durch Verordnung Richtlinien für die Durchführung der Tagesbetreuung zu erlassen. Diese haben Bestimmungen zu enthalten, die sicherstellen, dass die Tagesbetreuung nach allgemein anerkannten Erkenntnissen der Pädagogik erfolgt und Gewähr für eine kindgerechte Betreuung, Erziehung und Bildung, der Kinder unter weitestgehender Berücksichtigung ihrer individuellen Bedürfnisse bietet. Insbesondere haben die Richtlinien zu enthalten: 1. für Tageseltern:
  1. a)Bestimmungen über die persönliche Eignung einschließlich der zu absolvierenden Ausbildung (Inhalte, Stundenanzahl);
  2. b)Bestimmungen über die zu absolvierende Zusatzausbildung für die auf Grund einer Bewilligung erfolgende Betreuung von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf (Inhalte, Stundenanzahl);
  3. c)Bestimmungen über die Lage und die Ausstattung der Räumlichkeiten;
  4. d)die zulässige Höchstzahl der betreuten Kinder unter Bedachtnahme auf eigene Kinder der Betreuungsperson und das Alter und einen allfällig erhöhten Förderbedarf der betreuten Kinder;
  5. e)-
  6. h)… 2. … Aufsicht § 7Paragraph 7
(1)Alle Formen der Tagesbetreuung unterliegen der Aufsicht der für die Bewilligung zuständigen Behörde. Die Aufsicht ist dahin auszuüben, dass die Tagesbetreuung den gesetzlichen oder durch Verordnung aufgestellten Anforderungen entspricht. Zu diesem Zweck hat die Aufsichtsbehörde regelmäßige sowie im Einzelfall erforderliche Überprüfungen vorzunehmen. Bei festgestellten Mängeln sind die zu deren Behebung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(2)Tageseltern, Tageseltern-Rechtsträger, Betreuungspersonen und Rechtsträger in bzw von Tagesbetreuungseinrichtungen haben den mit der Aufsicht betrauten Personen den Zutritt zu den Aufenthaltsräumen der Kinder, den Kontakt zu diesen und die Vornahme von Ermittlungen im erforderlichen Umfang zu ermöglichen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
(3)… Aufhebung und Änderung der Bewilligung § 8Paragraph 8
(1)Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr vor, ist diese aufzuheben. Bei Gefahr im Verzug, wenn der Behörde Umstände bekannt werden, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen eine Gefährdung der Kinder befürchten lassen, sind die Kinder den Tageseltern sofort durch unmittelbaren Verwaltungszwang abzunehmen bzw ist ebenso die Schließung der Einrichtung zu veranlassen.
(2)Soweit das Kindeswohl ausreichend gewahrt bleibt, kann die Behörde an Stelle einer Aufhebung die erteilte Bewilligung abändern und allenfalls mit den erforderlichen Auflagen ergänzen. Strafbestimmungen § 66Paragraph 66
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht nach anderen Gesetzen zu bestrafen ist, wer
  1. seinen Verpflichtungen zur Ermöglichung der Aufsicht gemäß den §§ 7 Abs 2, 25 Abs 2 oder 61 Abs 2 nicht nachkommt;seinen Verpflichtungen zur Ermöglichung der Aufsicht gemäß den Paragraphen 7, Absatz 2, 25, Absatz 2, oder 61 Absatz 2, nicht nachkommt; 3a. –
(2)Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind zu ahnden:
(2)Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, sind zu ahnden:
  1. in Fällen der Z 1 bis 3, 4 bis 13 mit Geldstrafe bis 3.000 €, wenn jedoch gegen eine Untersagung oder einen behördlichen Entzug des Rechts auf Betrieb verstoßen wird, mit Geldstrafe bis 10.000 €;in Fällen der Ziffer eins bis 3, 4 bis 13 mit Geldstrafe bis 3.000 €, wenn jedoch gegen eine Untersagung oder einen behördlichen Entzug des Rechts auf Betrieb verstoßen wird, mit Geldstrafe bis 10.000 €;
  2. in den Fällen der Z 3a mit Geldstrafe bis 500 €.
  3. in den Fällen der Ziffer 3 a, mit Geldstrafe bis 500 €. Tagesbetreuungs-Verordnung LGBl Nr 66/2002 idF LGBl Nr 73/2007 (Auszug):Tagesbetreuungs-Verordnung Landesgesetzblatt Nr 66 aus 2002, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 73 aus 2007, (Auszug): Tageseltern Persönliche Eignung § 2Paragraph 2
(1)Tageseltern müssen eine durch Schulung erworbene fachliche Eignung für die Tagesbetreuung besitzen und in der Lage sein, ausreichend Zeit und Kraft für die in Tagesbetreuung übernommenen Kinder (Tageskinder) aufzuwenden.
(2)Bei der Tagesmutter oder dem Tagesvater oder bei einer in Wohngemeinschaft mit diesen lebenden Person darf insbesondere keiner der nachfolgenden Umstände vorliegen:
  1. a)ansteckende, schwere körperliche Erkrankung oder Sucht;
  2. b)schwere chronische körperliche Erkrankung, psychische Krankheit oder geistige Beeinträchtigung; dies gilt nicht für Haushaltsangehörige, die während der Betreuungszeit abwesend sind, oder in Abhängigkeit von der Schwere der geistigen Beeinträchtigung von Haushaltsangehörigen, wenn die Tagesmutter oder der Tagesvater die notwendige psychische Stärke aufweist und ausreichend Zeit für die Betreuung des Tageskindes hat;
  3. c)Vorstrafen, die das Wohl des Kindes gefährdet erscheinen lassen;
  4. d)erkennbare Mängel in der Betreuung eigener Kinder;
  5. e)sonstige Gründe, die das Wohl des Tageskindes gefährdet erscheinen lassen, zB Pflegefall in der eigenen Familie, der nicht ausreichend Zeit für das Tageskind zulässt.
(3)Hat die Tagesmutter oder der Tagesvater eigene Kinder, die das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soll zum Tageskind ein Altersunterschied von mindestens einem Jahr bestehen, um die notwendige intensive Betreuung sicherzustellen. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin bzw. ihres Rechtsvertreters ist zunächst entgegenzuhalten, dass das Verwaltungsgericht in der im Sachverhalt festgestellten Vorgangsweise der belangten Behörde zur Gefährdungsabklärung auf Grund der bei ihr eingelangten anonymen Meldung vom 30.7.2013, worin ein Verdacht einer mehrfachen körperlichen Misshandlung ihrer Kinder geäußert worden ist, weder eine willkürliche noch rechtsmissbräuchliche, geschweige denn schikanöse Rechtsanwendung erkennen kann. Die belangte Behörde hat gemäß § 1 Salzburger Kinderbetreuungsgesetz bei der Vollziehung des Gesetzes das Wohl der betreuten Kinder den von der Beschwerdeführerin näher angeführten Interessen der Tageseltern voranzustellen. Das vorrangig zu berücksichtigende Kindeswohl verpflichtet die belangte Behörde jeglichen, auch anonym bei ihr eingelangten Meldungen, die das Wohl der betreuten Kinder gefährdet erscheinen lassen, im Rahmen ihres Aufsichtsrechtes gemäß § 7 Salzburger Kinderbetreuungsgesetz nachzugehen und gegebenenfalls die entsprechenden Maßnahmen zum Schutz des Kindeswohls zu treffen. Die belangte Behörde hat gemäß Paragraph eins, Salzburger Kinderbetreuungsgesetz bei der Vollziehung des Gesetzes das Wohl der betreuten Kinder den von der Beschwerdeführerin näher angeführten Interessen der Tageseltern voranzustellen. Das vorrangig zu berücksichtigende Kindeswohl verpflichtet die belangte Behörde jeglichen, auch anonym bei ihr eingelangten Meldungen, die das Wohl der betreuten Kinder gefährdet erscheinen lassen, im Rahmen ihres Aufsichtsrechtes gemäß Paragraph 7, Salzburger Kinderbetreuungsgesetz nachzugehen und gegebenenfalls die entsprechenden Maßnahmen zum Schutz des Kindeswohls zu treffen. Mit ihrem Vorbringen, dass das Salzburger Kinderbetreuungsgesetz im vorliegenden Zusammenhang (der Überprüfung des in der anonymen Meldung geäußerten Verdachts der Misshandlung der eigenen Kinder) von der belangten Behörde nicht herangezogen hätte werden dürfen, da es ausschließlich fremd betreute Kinder zum Subjekt habe, verkennt die Beschwerdeführerin die Rechtslage. Nach dem § 2 Abs 2 lit d Tagesbetreuungs-Verordnung, welcher gemäß § 4 Abs 3 Z 1 iVm § 5 Salzburger Kinderbetreuungsgesetz sowohl im Bewilligungsverfahren nach § 4 leg cit als auch im Aufhebungsverfahren nach § 8 leg cit zu berücksichtigen ist, schließen erkennbare Mängel in der Betreuung eigener Kinder die persönliche Eignung von Tageseltern aus. Erkennbare Mängel in der Betreuung der eigenen Kinder stellen somit einen expliziten Versagungsgrund für die Erteilung einer Bewilligung für die Übernahme von Kindern in die Tagesbetreuung gemäß § 4 Abs 1 leg cit dar bzw. bedeuten gemäß § 8 leg cit einen Aufhebungsgrund bei einer aufrechten Bewilligung. Für das Verwaltungsgericht steht außer Zweifel, dass die Überprüfungsbefugnis der belangten Behörde im Rahmen ihrer Aufsichtsverpflichtung nach § 7 Salzburger Kinderbetreuungsgesetz sämtliche die persönliche Eignung der Tageseltern betreffenden Voraussetzungen umfasst. Damit ist jedenfalls auch eine Überprüfungsbefugnis auf das Vorliegen erkennbarer Mängel in der Betreuung der eigenen Kinder der Tageseltern iSd § 2 Abs 2 lit d Tagesbetreuungs-Verordnung mitumfasst. Körperliche Misshandlungen der Kinder können jedenfalls derartige Mängel darstellen. Die Beschwerdeführerin durfte sich daher der Aufsichtsmaßnahme der belangten Behörde vom 15.1.2014 nicht entziehen. Nach dem Paragraph 2, Absatz 2, Litera d, Tagesbetreuungs-Verordnung, welcher gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Salzburger Kinderbetreuungsgesetz sowohl im Bewilligungsverfahren nach Paragraph 4, leg cit als auch im Aufhebungsverfahren nach Paragraph 8, leg cit zu berücksichtigen ist, schließen erkennbare Mängel in der Betreuung eigener Kinder die persönliche Eignung von Tageseltern aus. Erkennbare Mängel in der Betreuung der eigenen Kinder stellen somit einen expliziten Versagungsgrund für die Erteilung einer Bewilligung für die Übernahme von Kindern in die Tagesbetreuung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, leg cit dar bzw. bedeuten gemäß Paragraph 8, leg cit einen Aufhebungsgrund bei einer aufrechten Bewilligung. Für das Verwaltungsgericht steht außer Zweifel, dass die Überprüfungsbefugnis der belangten Behörde im Rahmen ihrer Aufsichtsverpflichtung nach Paragraph 7, Salzburger Kinderbetreuungsgesetz sämtliche die persönliche Eignung der Tageseltern betreffenden Voraussetzungen umfasst. Damit ist jedenfalls auch eine Überprüfungsbefugnis auf das Vorliegen erkennbarer Mängel in der Betreuung der eigenen Kinder der Tageseltern iSd Paragraph 2, Absatz 2, Litera d, Tagesbetreuungs-Verordnung mitumfasst. Körperliche Misshandlungen der Kinder können jedenfalls derartige Mängel darstellen. Die Beschwerdeführerin durfte sich daher der Aufsichtsmaßnahme der belangten Behörde vom 15.1.2014 nicht entziehen. Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte "Anspruch" auf eine nur zweijährige Überprüfung der Tageseltern lässt sich weder aus dem Gesetz noch aus der Tagesbetreuungs-Verordnung ableiten. Der Aufsichtsbehörde steht es frei bzw hat sie bei entsprechenden Vorkommnissen sogar die Verpflichtung, entsprechende Überprüfungen jederzeit durchzuführen. Im vorliegenden Sachverhalt hat die für Gefährdungsabklärungen zuständige Sozialarbeiterin der belangten Behörde angegeben, dass bei Verdachtsfällen von körperlicher Misshandlung von Kindern neben der ärztlichen Abklärung in Bezug auf körperliche Misshandlungsspuren auch eine psychologische Abklärung durch ein Gefährdungsabklärungsgespräch mit den betroffenen Eltern und gegebenenfalls den Kindern durch speziell ausgebildeten Psychologen üblich sei bzw einen Teil des Ermittlungsverfahren darstelle. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts kann sich daher im Einzelfall zur Sachverhaltsermittlung auch die zwingende Durchführung eines psychologischen Gefährdungsabklärungsgesprächs ergeben. Im vorliegenden Sachverhalt haben sich allerdings nach der sofort erfolgten ärztlichen Untersuchung der Kinder der Beschwerdeführerin und insbesondere den Angaben ihrer Vorgesetzten beim TEZ, wonach es keine Beschwerden der betroffenen Eltern über die Betreuung der Tageskinder gegeben habe, die Vorwürfe aus der anonymen Meldung nicht erhärtet. Zur Ermittlung des Sachverhalts (Ausschluss des in der anonymen Meldung an die belangte Behörde geäußerten Verdachtes) wird im vorliegenden Fall vom Verwaltungsgericht derzeit kein zwingendes Erfordernis nach einem psychologischen Gefährdungsabklärungsgespräch mit den Tageseltern gesehen, wenngleich ein derartiges Gespräch, freiwillig geführt, sicher geeignet ist, einen solchen Verdacht rascher endgültig auszuschließen. Da die Eltern der Tageskinder von den Vorwürfen gegen die Beschwerdeführerin nicht informiert worden sind und auch eine Abklärung in Bezug auf die Tageskinder selbst nicht erfolgt ist, kann das Verwaltungsgericht keine Rechtswidrigkeit erkennen, wenn die belangte Behörde anstelle der von der Beschwerdeführerin abgelehnten psychologischen Gefährdungsabklärung einen Beobachtungszeitraum mit vermehrten Überprüfungen gemäß § 7 Abs 2 Salzburger Kinderbetreuungsgesetz festgelegt hat.Im vorliegenden Sachverhalt haben sich allerdings nach der sofort erfolgten ärztlichen Untersuchung der Kinder der Beschwerdeführerin und insbesondere den Angaben ihrer Vorgesetzten beim TEZ, wonach es keine Beschwerden der betroffenen Eltern über die Betreuung der Tageskinder gegeben habe, die Vorwürfe aus der anonymen Meldung nicht erhärtet. Zur Ermittlung des Sachverhalts (Ausschluss des in der anonymen Meldung an die belangte Behörde geäußerten Verdachtes) wird im vorliegenden Fall vom Verwaltungsgericht derzeit kein zwingendes Erfordernis nach einem psychologischen Gefährdungsabklärungsgespräch mit den Tageseltern gesehen, wenngleich ein derartiges Gespräch, freiwillig geführt, sicher geeignet ist, einen solchen Verdacht rascher endgültig auszuschließen. Da die Eltern der Tageskinder von den Vorwürfen gegen die Beschwerdeführerin nicht informiert worden sind und auch eine Abklärung in Bezug auf die Tageskinder selbst nicht erfolgt ist, kann das Verwaltungsgericht keine Rechtswidrigkeit erkennen, wenn die belangte Behörde anstelle der von der Beschwerdeführerin abgelehnten psychologischen Gefährdungsabklärung einen Beobachtungszeitraum mit vermehrten Überprüfungen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Salzburger Kinderbetreuungsgesetz festgelegt hat. Im Ergebnis ist die Beschwerde aus folgenden Erwägungen dennoch berechtigt: Die belangte Behörde begründet die Aufhebung der Tagesbetreuungsbewilligung der Beschwerdeführerin mit ihrer mangelnde Mitwirkung bei der Gefährdungsabklärung nach der anonymen Meldung, wobei sie vor allem ihre Zutrittsverweigerung an das Aufsichtsorgan bei der Tageselternüberprüfung am 15.1.2014 bzw ihre Ankündigung, Überprüfungen der belangten Behörde nur alle zwei Jahre zu akzeptieren, ins Treffen führt. Wie bereits oben näher ausgeführt hat die Beschwerdeführerin mit der gegenüber der Sozialarbeiterin der belangten Behörde ausgesprochenen Zutrittsverweigerung am 15.1.2014 gegen ihre sich aus § 7 Abs 2 Salzburger Kinderbetreuungsgesetz ergebende Verpflichtung, den mit der Aufsicht betrauten Personen den Zutritt zu den Aufenthaltsräumen der Kinder, den Kontakt zu diesen und die Vornahme von Ermittlungen im erforderlichen Umfang zu ermöglichen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen, verstoßen. Die belangte Behörde begründet die Aufhebung der Tagesbetreuungsbewilligung der Beschwerdeführerin mit ihrer mangelnde Mitwirkung bei der Gefährdungsabklärung nach der anonymen Meldung, wobei sie vor allem ihre Zutrittsverweigerung an das Aufsichtsorgan bei der Tageselternüberprüfung am 15.1.2014 bzw ihre Ankündigung, Überprüfungen der belangten Behörde nur alle zwei Jahre zu akzeptieren, ins Treffen führt. Wie bereits oben näher ausgeführt hat die Beschwerdeführerin mit der gegenüber der Sozialarbeiterin der belangten Behörde ausgesprochenen Zutrittsverweigerung am 15.1.2014 gegen ihre sich aus Paragraph 7, Absatz 2, Salzburger Kinderbetreuungsgesetz ergebende Verpflichtung, den mit der Aufsicht betrauten Personen den Zutritt zu den Aufenthaltsräumen der Kinder, den Kontakt zu diesen und die Vornahme von Ermittlungen im erforderlichen Umfang zu ermöglichen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen, verstoßen. Das Salzburger Kinderbetreuungsgesetz sieht in § 66 Abs 2 diesbezüglich als unmittelbare Sanktion aber nur eine Geldstrafe bis 3.000 € wegen Übertretung des § 66 Abs 1 Z 3 iVm § 7 Abs 2 leg cit vor. Nach Aktenlage hat die belangte Behörde gegen die Beschwerdeführerin kein diesbezügliches Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Das Salzburger Kinderbetreuungsgesetz sieht in Paragraph 66, Absatz 2, diesbezüglich als unmittelbare Sanktion aber nur eine Geldstrafe bis 3.000 € wegen Übertretung des Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2, leg cit vor. Nach Aktenlage hat die belangte Behörde gegen die Beschwerdeführerin kein diesbezügliches Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Im Aufhebungsverfahren nach § 8 Salzburger Kinderbetreuungsgesetz ist die mangelnde Mitwirkung des Bewilligungsinhabers bzw der Bewilligungsinhaberin bei den im Rahmen der Aufsicht gemäß § 7 leg cit von der Bewilligungsbehörde zu prüfenden Verdachtsfällen per se nicht als Aufhebungstatbestand festgelegt. Ein gravierender Verstoß gegen die Mitwirkungsverpflichtung, der die gebotene behördliche Ermittlung bei begründeten schweren Verdachtsfällen verhindert oder wesentlich erschwert bzw wiederholte oder beharrliche Verstöße dagegen können aber nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes aufhebungsrelevante sonstige Gründe im Sinne des § 2 Abs 2 lit e Tagesbetreuungs-Verordnung darstellen, die das Wohl der Tageskinder gefährdet erscheinen lassen. Dies ist im Einklang mit der belangten Behörde jedenfalls dann anzunehmen, wenn durch das Verhalten der Tageseltern die gesetzlich vorgeschriebene Aufsicht und Überprüfung der (persönlichen) Eignung nicht mehr möglich ist.Im Aufhebungsverfahren nach Paragraph 8, Salzburger Kinderbetreuungsgesetz ist die mangelnde Mitwirkung des Bewilligungsinhabers bzw der Bewilligungsinhaberin bei den im Rahmen der Aufsicht gemäß Paragraph 7, leg cit von der Bewilligungsbehörde zu prüfenden Verdachtsfällen per se nicht als Aufhebungstatbestand festgelegt. Ein gravierender Verstoß gegen die Mitwirkungsverpflichtung, der die gebotene behördliche Ermittlung bei begründeten schweren Verdachtsfällen verhindert oder wesentlich erschwert bzw wiederholte oder beharrliche Verstöße dagegen können aber nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes aufhebungsrelevante sonstige Gründe im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Litera e, Tagesbetreuungs-Verordnung darstellen, die das Wohl der Tageskinder gefährdet erscheinen lassen. Dies ist im Einklang mit der belangten Behörde jedenfalls dann anzunehmen, wenn durch das Verhalten der Tageseltern die gesetzlich vorgeschriebene Aufsicht und Überprüfung der (persönlichen) Eignung nicht mehr möglich ist. Im vorliegenden Sachverhalt (bei der aktenkundigen Verdachtslage) kann das Verwaltungsgericht in der einmaligen Zutrittsverweigerung durch die Beschwerdeführerin am 15.1.2014 an das behördliche Aufsichtsorgan noch keinen derart gravierenden Verstoß gegen die sich aus § 7 Salzburger Kinderbetreuungsgesetz ergebende Mitwirkungsverpflichtung erkennen, der eine sofortige Aufhebung ihrer Tagesmutterbewilligung rechtfertigt. Der Beschwerdeführerin wird hier auch zugute gehalten, dass ihre Weigerung offensichtlich auf die von ihrem deutschen Rechtsvertreter (ihrem Schwiegervater) vehement vertretene nicht zutreffende Rechtsmeinung zurückzuführen ist. Es wird in diesem Zusammenhang aber festgehalten, dass ein weiteres beharrliches Verweigern der behördlichen Aufsicht durch die Beschwerdeführerin in Zukunft die Annahme des Vorliegens sonstiger Gründe im Sinne des § 2 Abs 2 lit e Tagesbetreuungs-Verordnung nicht ausschließt. Im vorliegenden Sachverhalt (bei der aktenkundigen Verdachtslage) kann das Verwaltungsgericht in der einmaligen Zutrittsverweigerung durch die Beschwerdeführerin am 15.1.2014 an das behördliche Aufsichtsorgan noch keinen derart gravierenden Verstoß gegen die sich aus Paragraph 7, Salzburger Kinderbetreuungsgesetz ergebende Mitwirkungsverpflichtung erkennen, der eine sofortige Aufhebung ihrer Tagesmutterbewilligung rechtfertigt. Der Beschwerdeführerin wird hier auch zugute gehalten, dass ihre Weigerung offensichtlich auf die von ihrem deutschen Rechtsvertreter (ihrem Schwiegervater) vehement vertretene nicht zutreffende Rechtsmeinung zurückzuführen ist. Es wird in diesem Zusammenhang aber festgehalten, dass ein weiteres beharrliches Verweigern der behördlichen Aufsicht durch die Beschwerdeführerin in Zukunft die Annahme des Vorliegens sonstiger Gründe im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Litera e, Tagesbetreuungs-Verordnung nicht ausschließt. Der Beschwerde war daher im Ergebnis Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben. Über den in der Beschwerde "vorsorglich" gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde anzuordnen bzw wiederherzustellen, war nicht abzusprechen, da der Beschwerde gemäß § 13 Abs 1 VwGVG ex lege eine aufschiebende Wirkung zukommt, welche im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde auch nicht aberkannt worden ist.Über den in der Beschwerde "vorsorglich" gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde anzuordnen bzw wiederherzustellen, war nicht abzusprechen, da der Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG ex lege eine aufschiebende Wirkung zukommt, welche im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde auch nicht aberkannt worden ist. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil zur im gegenständlichen Fall maßgeblichen Frage der Aufhebung einer Bewilligung zur Tagesbetreuung von Kindern nach dem Salzburger Kinderbetreuungsgesetz auf Grund mangelnder Wirkung der Tageseltern eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bislang fehlt. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil zur im gegenständlichen Fall maßgeblichen Frage der Aufhebung einer Bewilligung zur Tagesbetreuung von Kindern nach dem Salzburger Kinderbetreuungsgesetz auf Grund mangelnder Wirkung der Tageseltern eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bislang fehlt. Hingewiesen wird, dass gemäß § 14 TP 6 Abs 1 Gebührengesetz die Beschwerde einer festen Eingabegebühr von € 14,30 unterliegt. Gemäß § 11 Abs 1 Gebührengesetz entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Zustellung dieses Erkenntnisses.Hingewiesen wird, dass gemäß Paragraph 14, TP 6 Absatz eins, Gebührengesetz die Beschwerde einer festen Eingabegebühr von € 14,30 unterliegt. Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Gebührengesetz entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Zustellung dieses Erkenntnisses. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2014:LVwG.16.6.13.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.