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{'item': 'LVwG-3/48/7-2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum19.05.2014 GeschäftszahlLVwG-3/48/7-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Thomas Thaller über die Beschwerde von

  1. Markus S. und
  2. Silvia S., beide …, CC, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. T., gegen den Bescheid (Vollstreckungsverfügung) der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 21.1.2014, Zahl 30202-250xxxx-2014, zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und die angefochtene Vollstreckungsverfügung aufgehoben.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und die angefochtene Vollstreckungsverfügung aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Hallein vom 17.1.2010, Zahl 31/yyyy-2010, wurde Herrn Markus und Frau Silvia S. als Eigentümer der Liegenschaft CC, ..., gemäß § 32 Abs 2, 4 und 6 BauTG iVm § 19 Abs 1, 4 und 5 sowie § 20 Abs 4 BauPolG aufgetragen, den konsensgemäßen Zustand der Wasserversorgungsanlage beim Objekt CC. ... herzustellen und dazu fünf näher angeführte Auflagen bis 28.2.2010 einzuhalten bzw zu erfüllen. Der baubehördliche Auftragsbescheid wurde von der Stadtgemeinde Hallein mittels einer an beide Ehegatten gemeinsam ("Familie Markus und Silvia S.") adressierten RSb-Sendung versandt und am 20.1.2010 von Herrn Markus S. übernommen.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Hallein vom 17.1.2010, Zahl 31/yyyy-2010, wurde Herrn Markus und Frau Silvia S. als Eigentümer der Liegenschaft CC, ..., gemäß Paragraph 32, Absatz 2, 4 und 6 BauTG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, 4 und 5 sowie Paragraph 20, Absatz 4, BauPolG aufgetragen, den konsensgemäßen Zustand der Wasserversorgungsanlage beim Objekt CC. ... herzustellen und dazu fünf näher angeführte Auflagen bis 28.2.2010 einzuhalten bzw zu erfüllen. Der baubehördliche Auftragsbescheid wurde von der Stadtgemeinde Hallein mittels einer an beide Ehegatten gemeinsam ("Familie Markus und Silvia S.") adressierten RSb-Sendung versandt und am 20.1.2010 von Herrn Markus S. übernommen. Mit Schreiben vom 3.8.2010 an die Bezirkshauptmannschaft Hallein ersuchte die Stadtgemeinde Hallein hinsichtlich des baubehördlichen Auftrags vom 20.1.2010 um Einleitung des Vollstreckungsverfahrens Mit Bescheid der Stadtgemeindevertretung Hallein vom 11.4.2013, Zahl 31/zzzz/26-2013, wurde in Spruchteil 1.
  3. die erst am 26.9.2011 beim Stadtamt Hallein per Post eingelangte Berufung von Silvia und Markus S. vom 3.2.2010 gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 17.1.2010 gemäß § 63 Abs 5 AVG als verspätet zurückgewiesen und in Spruchteil 1.
  4. der ebenfalls am 26.9.2011 eingelangte Antrag von Silvia und Markus S. vom 23.9.2011 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid der Stadtgemeindevertretung Hallein vom 11.4.2013, Zahl 31/zzzz/26-2013, wurde in Spruchteil 1.
  5. die erst am 26.9.2011 beim Stadtamt Hallein per Post eingelangte Berufung von Silvia und Markus S. vom 3.2.2010 gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 17.1.2010 gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen und in Spruchteil 1.
  6. der ebenfalls am 26.9.2011 eingelangte Antrag von Silvia und Markus S. vom 23.9.2011 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet abgewiesen. Herr Markus und Frau Silvia S. haben durch ihren Rechtsvertreter gegen den Bescheid der Stadtgemeindevertretung Hallein vom 11.4.2013 eine gemeinsame Vorstellung an die Salzburger Landesregierung eingebracht. Mit Vorstellungserledigung vom 29.10.2013, Zahl 20704-07/cccc/3-2013, hat die Landesregierung die Vorstellung von Markus S. als unbegründet abgewiesen und die Vorstellung von Frau Silvia S. als unzulässig zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 2.11.2013 an die Bezirkshauptmannschaft Hallein ersuchte die Stadtgemeinde Hallein unter Hinweis auf die Vorstellungserledigung der Landesregierung vom 29.10.2013 um Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens. Die Bezirkshauptmannschaft Hallein hat daraufhin mit jeweils an Herrn Markus S. und Frau Silvia S. gerichteten Schreiben vom 26.11.2013 unter Setzung einer Nachfrist von 6 Wochen für die Erfüllung von näher angeführten Verpflichtungen aus dem baubehördlichen Auftrag vom 17.1.2010 die Ersatzvornahme gemäß § 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) angedroht.Die Bezirkshauptmannschaft Hallein hat daraufhin mit jeweils an Herrn Markus S. und Frau Silvia S. gerichteten Schreiben vom 26.11.2013 unter Setzung einer Nachfrist von 6 Wochen für die Erfüllung von näher angeführten Verpflichtungen aus dem baubehördlichen Auftrag vom 17.1.2010 die Ersatzvornahme gemäß Paragraph 4, Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) angedroht. Mit Bescheid (Vollstreckungsverfügung) vom 21.1.2014, Zahl 30202-250xxxx-2014, hat die Bezirkshauptmannschaft Hallein (belangte Behörde) sodann gegenüber Herrn Markus S. und Frau Silvia S. gemäß § 4 Abs 1 VVG die Herstellung des mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Hallein vom 17.1.2010, Zahl 31/yyyy-2010, angeordneten konsensgemäßen Zustandes der Wasserversorgungsanlage beim Objekt CC, ..., auf GPn …, je KG Dürrnberg, durch Ersatzvornahme auf Gefahr und Kosten der Verpflichteten verfügt. Die Vollstreckungsverfügung wurde den Verpflichteten jeweils am 24.1.2014 zugestellt.Mit Bescheid (Vollstreckungsverfügung) vom 21.1.2014, Zahl 30202-250xxxx-2014, hat die Bezirkshauptmannschaft Hallein (belangte Behörde) sodann gegenüber Herrn Markus S. und Frau Silvia S. gemäß Paragraph 4, Absatz eins, VVG die Herstellung des mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Hallein vom 17.1.2010, Zahl 31/yyyy-2010, angeordneten konsensgemäßen Zustandes der Wasserversorgungsanlage beim Objekt CC, ..., auf GPn …, je KG Dürrnberg, durch Ersatzvornahme auf Gefahr und Kosten der Verpflichteten verfügt. Die Vollstreckungsverfügung wurde den Verpflichteten jeweils am 24.1.2014 zugestellt. Herr Markus S. und Frau Silvia S. haben durch ihren Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 17.2.2014 per Telefax eine fristgerechte gemeinsame Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung vom 21.1.2014 an das Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) eingebracht. Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers Markus S. wird darin zunächst die Rechtswidrigkeit des Titelbescheides vom 17.1.2010 moniert und dessen absolute Nichtigkeit behauptet. Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin Silvia S. wird im Wesentlichen vorgebracht, dass mangels rechtswirksamer Zustellung kein vollstreckbarer Bescheid existiere. Die Beschwerdeführer beantragen die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Vollstreckungsverfügung. Die Stadtgemeinde Hallein übermittelte am 31.3.2014 den RSb-Rückschein über die am 25.3.2014 durch Hinterlegung beim Postamt 5400 Hallein erfolgte Zustellung des Bescheides zu Zahl 31/yyyy-2010 an die Zweitbeschwerdeführerin. In weiterer Folge teilte der zuständige Sachbearbeiter der Stadtgemeinde Hallein am 14.5.2014 mit, dass die Zweitbeschwerdeführerin gegen den ihr am 25.3.2014 zugestellten Bescheid des Bürgermeisters vom 17.1.2010 eine fristgerechte Berufung an die Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Hallein eingebracht habe, über die noch nicht entschieden sei. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur kann im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Titelbescheides nicht mehr aufgeworfen werden (siehe die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 auf Seite 1782 zu Punkt 2a. angeführte VwGH-Jud). Nach der angeführten Vorstellungserledigung der Landesregierung vom 29.10.2013 geht auch das Verwaltungsgericht davon aus, dass der verfahrensgegenständliche Titelbescheid vom 17.1.2010 gegenüber dem Erstbeschwerdeführer in Rechtskraft erwachsen ist. Sein Vorbringen zur Nichtigkeit des Bescheides geht somit im vorliegenden Vollstreckungsverfahren ins Leere. Mit dem Vorbringen, dass gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin kein vollstreckbarer Titelbescheid erlassen worden ist, dringen die Beschwerdeführer nach dem vorliegenden Sachverhalt aber durch. Die Landesregierung hat in der angeführten Vorstellungserledigung zur Zustellung des Titelbescheides auf die Rechtsprechung des VwGH (Erk. vom 30.4.2013, 2013/05/0003) verwiesen, wonach für eine ordnungsgemäße Zustellung auch bei Ehegatten die Zustellung mittels zweier Sendungen (hier: Rückscheinbriefe) erforderlich ist. Eine Sendung (Rückscheinbrief), die – wie auch im vorliegenden Sachverhalt - an beide Ehegatten adressiert ist und von einem Ehegatten übernommen wird, kann für den anderen Ehegatten nicht als Ersatzzustellung wirksam sein. Dies bedeutet, dass nach den unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen der verfahrensgegenständliche Titelbescheid am 20.1.2010 rechtswirksam nur dem Erstbeschwerdeführer zugestellt worden ist. Die gesonderte Zustellung an die Zweitbeschwerdeführerin ist nach Mitteilung der Stadtgemeinde Hallein erst am 25.3.2014 erfolgt, wobei der Bescheid auf Grund einer rechtzeitig erhobenen Berufung der Zweitbeschwerdeführerin ihr gegenüber noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur kommt eine Vollstreckung eines baupolizeilichen Auftrages im Falle von Miteigentum nur dann in Betracht, wenn sich der baubehördliche Auftrag an alle Miteigentümer richtet. Der Auftrag kann zwar rechtens auch an einzelne Miteigentümer ergehen, kann in diesem Fall aber nicht vollstreckt werden, eher er nicht gegenüber allen Miteigentümern rechtskräftig ist (vgl. VwGH 14.9.1989, 87/06/0086; 18.12.2012, 2010/06/0224 mwN).Nach der höchstgerichtlichen Judikatur kommt eine Vollstreckung eines baupolizeilichen Auftrages im Falle von Miteigentum nur dann in Betracht, wenn sich der baubehördliche Auftrag an alle Miteigentümer richtet. Der Auftrag kann zwar rechtens auch an einzelne Miteigentümer ergehen, kann in diesem Fall aber nicht vollstreckt werden, eher er nicht gegenüber allen Miteigentümern rechtskräftig ist vergleiche VwGH 14.9.1989, 87/06/0086; 18.12.2012, 2010/06/0224 mwN). Der Beschwerde ist somit stattzugeben und die angefochtene Vollstreckungsverfügung (auch gegenüber dem Erstbeschwerdeführer) aufzuheben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hingewiesen wird, dass gemäß § 14 TP 6 Abs 1 Gebührengesetz die Beschwerde einer festen Eingabegebühr von € 14,30 unterliegt. Gemäß § 11 Abs 1 Gebührengesetz entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Zustellung dieses Erkenntnisses.Hingewiesen wird, dass gemäß Paragraph 14, TP 6 Absatz eins, Gebührengesetz die Beschwerde einer festen Eingabegebühr von € 14,30 unterliegt. Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Gebührengesetz entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Zustellung dieses Erkenntnisses. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2014:LVwG.3.48.7.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.