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{'item': 'LVwG-3/77/2-2014'}

Obsah (6)§ 31§ 25a§ 20§ 19§ 41§ 99

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum19.05.2014 GeschäftszahlLVwG-3/77/2-2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Thomas Thaller übe

§ 31Abs 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid vom 21.11.2013, Zahl yyy/2013, hat der Bürgermeister der Marktgemeinde TT als Baubehörde I. Instanz über Antrag von Frau U. M., ... in TT, die Baubewilligung für die Errichtung einer Photovoltaikanlage am Dach des bestehenden Objektes in TT, ..., auf Gst Nr ..., KG TT, erteilt. Gegen diesen Bescheid hat die Sachverständigenkommission für das Ortsbildschutzgebiet TT (im Folgenden: Sachverständigenkommission) mit Schriftsatz vom 12.12.2013 fristgerecht eine Berufung an die Gemeindevertretung der Marktgemeinde TT (im Folgenden: Gemeindevertretung) erhoben. Mit Bescheid vom 21.11.2013, Zahl yyy/2013, hat der Bürgermeister der Marktgemeinde TT als Baubehörde römisch eins. Instanz über Antrag von Frau U. M., ... in TT, die Baubewilligung für die Errichtung einer Photovoltaikanlage am Dach des bestehenden Objektes in TT, ..., auf Gst Nr ..., KG TT, erteilt. Gegen diesen Bescheid hat die Sachverständigenkommission für das Ortsbildschutzgebiet TT (im Folgenden: Sachverständigenkommission) mit Schriftsatz vom 12.12.2013 fristgerecht eine Berufung an die Gemeindevertretung der Marktgemeinde TT (im Folgenden: Gemeindevertretung) erhoben. Mit Bescheid vom 17.2.2014, Zahl xxxx/2014, hat die Gemeindevertretung als Baubehörde II. Instanz die Berufung der Sachverständigenkommission vom 12.12.2013 gegen den Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters vom 21.11.2013, Zahl yyy/2013, als unbegründet abgewiesen. Die Berufungserledigung wurde der Sachverständigenkommission am 27.2.2014 zugestellt.Mit Bescheid vom 17.2.2014, Zahl xxxx/2014, hat die Gemeindevertretung als Baubehörde römisch zwei. Instanz die Berufung der Sachverständigenkommission vom 12.12.2013 gegen den Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters vom 21.11.2013, Zahl yyy/2013, als unbegründet abgewiesen. Die Berufungserledigung wurde der Sachverständigenkommission am 27.2.2014 zugestellt. Mit am 26.3.2014 bei der Marktgemeinde TT eingelangtem Schriftsatz vom 25.3.2014 hat die Sachverständigenkommission gegen die Berufungserledigung der Gemeindevertretung vom 17.2.2014

§ 20

des Ortsbildschutzgesetzes eine fristgerechte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) erhoben. Die Sachverständigenkommission begründet ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die gegenständliche Photovoltaikanlage von der Baubehörde I. Instanz im Ortsbildschutzgebiet von TT entgegen ihrer fachlich begründeten Stellungnahme baubehördlich bewilligt worden sei. Die Gemeindevertretung als Baubehörde II. Instanz sei in der Berufungsentscheidung der ablehnenden fachlichen Stellungnahme der Sachverständigenkommission auf fachlich gleichwertiger Ebene nicht entgegengetreten.Mit am 26.3.2014 bei der Marktgemeinde TT eingelangtem Schriftsatz vom 25.3.2014 hat die Sachverständigenkommission gegen die Berufungserledigung der Gemeindevertretung vom 17.2.2014

Paragraph 20, des Ortsbildschutzgesetzes eine fristgerechte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) erhoben. Die Sachverständigenkommission begründet ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die gegenständliche Photovoltaikanlage von der Baubehörde römisch eins. Instanz im Ortsbildschutzgebiet von TT entgegen ihrer fachlich begründeten Stellungnahme baubehördlich bewilligt worden sei. Die Gemeindevertretung als Baubehörde römisch zwei. Instanz sei in der Berufungsentscheidung der ablehnenden fachlichen Stellungnahme der Sachverständigenkommission auf fachlich gleichwertiger Ebene nicht entgegengetreten. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Die Beschwerdeführerin stützt ihre Parteistellung als Amtspartei im vorliegenden Bauverfahren auf § 20 Ortsbildschutzgesetz. Außer Streit steht, dass die gegenständliche Baumaßnahme der mitbeteiligten Partei im Ortsbildschutzgebiet von TT entgegen dem im Bauverfahren

§ 19

Abs 1 leg cit eingeholten Gutachten der Sachverständigenkommission baubehördlich bewilligt worden ist.Die Beschwerdeführerin stützt ihre Parteistellung als Amtspartei im vorliegenden Bauverfahren auf Paragraph 20, Ortsbildschutzgesetz. Außer Streit steht, dass die gegenständliche Baumaßnahme der mitbeteiligten Partei im Ortsbildschutzgebiet von TT entgegen dem im Bauverfahren

Paragraph 19, Absatz eins, leg cit eingeholten Gutachten der Sachverständigenkommission baubehördlich bewilligt worden ist.

§ 20Abs 6 Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999 (im Folgenden: OSch

G) in der derzeit geltenden Fassung LGBl Nr 32/2013 sind Bescheide, vor deren Erlassung ein Gutachten der Sachverständigenkommission einzuholen war, dieser zuzustellen. Wenn und soweit einem Gutachten der Sachverständigenkommission in einem solchen Bescheid nicht Rechnung getragen wird, kann sie aus Gründen des Ortsbildschutzes dagegen Berufung erheben. Die weitere Begutachtung in der betreffenden Angelegenheit durch die Sachverständigenkommission wird dadurch nicht berührt.

Paragraph 20, Absatz 6, Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999 (im Folgenden: OSchG) in der derzeit geltenden Fassung Landesgesetzblatt Nr 32 aus 2013, sind Bescheide, vor deren Erlassung ein Gutachten der Sachverständigenkommission einzuholen war, dieser zuzustellen. Wenn und soweit einem Gutachten der Sachverständigenkommission in einem solchen Bescheid nicht Rechnung getragen wird, kann sie aus Gründen des Ortsbildschutzes dagegen Berufung erheben. Die weitere Begutachtung in der betreffenden Angelegenheit durch die Sachverständigenkommission wird dadurch nicht berührt. In der

§ 41Abs 1 OSch

G idF LGBl Nr 107/2013 mit 1. Jänner 2015 in Kraft tretenden Fassung des § 20 Abs 6 OSchG wird das Wort "Berufung" im zweiten Satz durch das Wort "Beschwerde" ersetzt.

§ 41

Abs 2 leg cit gilt für die Weiteranwendung des § 20 Abs 6 in der bisher geltenden Fassung § 99 Abs 2 und 3 der Salzburger Gemeindeordnung 1994.In der

Paragraph 41, Absatz eins, OSchG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 107 aus 2013, mit 1. Jänner 2015 in Kraft tretenden Fassung des Paragraph 20, Absatz 6, OSchG wird das Wort "Berufung" im zweiten Satz durch das Wort "Beschwerde" ersetzt.

Paragraph 41, Absatz 2, leg cit gilt für die Weiteranwendung des Paragraph 20, Absatz 6, in der bisher geltenden Fassung Paragraph 99, Absatz 2 und 3 der Salzburger Gemeindeordnung 1994. Nach der noch bis 31.12.2014 geltenden Rechtslage ist in Baubewilligungsverfahren in Ortsbildschutzgebieten

§ 20Abs 6 OSch

G bei Vorliegen der im zweiten Satz näher angeführten Voraussetzungen nur ein Recht der Sachverständigenkommission auf Erhebung eines Rechtsmittels im innergemeindlichen Instanzenzug (Berufung an die Gemeindevertretung) abzuleiten. Eine Beschwerdelegitimation der Sachverständigenkommission an das Verwaltungsgericht ergibt sich

§ 20Abs 6 i

Vm § 41 OSchG idF LGBl Nr 107/2013 erst ab 1.1.2015 in Bezug auf die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches jener Gemeinden, für die ab 1.1.2015 kein innergemeindlicher Instanzenzug mehr vorgesehen ist (keine Feststellungsverordnung der Landesregierung

§ 99Abs 3 Salzburger Gemeindeordnung 1994 id

F LGBl Nr 107/2013 erlassen worden ist). Nach der noch bis 31.12.2014 geltenden Rechtslage ist in Baubewilligungsverfahren in Ortsbildschutzgebieten

Paragraph 20, Absatz 6, OSchG bei Vorliegen der im zweiten Satz näher angeführten Voraussetzungen nur ein Recht der Sachverständigenkommission auf Erhebung eines Rechtsmittels im innergemeindlichen Instanzenzug (Berufung an die Gemeindevertretung) abzuleiten. Eine Beschwerdelegitimation der Sachverständigenkommission an das Verwaltungsgericht ergibt sich

Paragraph 20, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 41, OSchG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 107 aus 2013, erst ab 1.1.2015 in Bezug auf die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches jener Gemeinden, für die ab 1.1.2015 kein innergemeindlicher Instanzenzug mehr vorgesehen ist (keine Feststellungsverordnung der Landesregierung

Paragraph 99, Absatz 3, Salzburger Gemeindeordnung 1994 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 107 aus 2013, erlassen worden ist). Die vorliegende Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist daher mangels Beschwerdelegitimation der Sachverständigenkommission als unzulässig zurückzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beschwerdelegitimation von Amtsparteien ab (vgl. VwGH 5.4.2004, 2004/10/0048), noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, , B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beschwerdelegitimation von Amtsparteien ab vergleiche VwGH 5.4.2004, 2004/10/0048), noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2014:LVwG.3.77.2.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.