GVG wird der Beschwerde mit der Maßgabe Folge gegeben, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides die Wortfolge „welche auf dem Flachdach der auf diesen Grundstücken bestehenden Garage aufgestellt wurde“ durch nachstehende Wortfolge ersetzt wird: „welche eine Abmessung von ca. 6,14 Meter mal ca. 2,05 Meter hat und welche auf dem Flachdach im nordwestlichen Bereich der auf diesen Grundstücken bestehenden Garage aufgestellt wurde“.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde mit der Maßgabe Folge gegeben, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides die Wortfolge „welche auf dem Flachdach der auf diesen Grundstücken bestehenden Garage aufgestellt wurde“ durch nachstehende Wortfolge ersetzt wird: „welche eine Abmessung von ca. 6,14 Meter mal ca. 2,05 Meter hat und welche auf dem Flachdach im nordwestlichen Bereich der auf diesen Grundstücken bestehenden Garage aufgestellt wurde“. Für die Erfüllung des Beseitigungsauftrages wird eine Frist von längstens einem Monat nach Zustellung dieses Erkenntnisses gesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 13.09.2002, Zahl 30402-152/2626/8-2002, über Ansuchen der H. Hans Ges.m.b.H. und der O.P. KG die baupolizeiliche Bewilligung für die Errichtung einer Tiefgarage in S. auf den Grundstücken Nr. xxx/1 und Nr. xxx/4, je KG Q., erteilt. Im Bescheid ist unter anderem die Auflage vorgesehen, dass sämtliche absturzgefährlichen Stellen der baulichen Anlage mit einem standfesten Geländer oder Brüstung von mindestens 1 Meter Höhe abzusichern sind und dass die Geländerzwischenräume maximal 12 cm betragen dürfen. Mit Schreiben vom 10.02.2004, Zahl 30402-152/2626/15-2004, wurde der H. Hans Ges.m.b.H. mitgeteilt, dass festgestellt wurde, dass der obgenannte Auflagenpunkt in Bezug auf das Geländer am begehbaren Flachdach noch offen ist, wobei ausgeführt ist, dass dies „z.B. auch durch ein Verschließen mit Planen erfolgen“ kann. In Erledigung dieses Schreibens der belangten Behörde hat Baumeister Ing. Michael R. für die H. Hans Ges.m.b.H. am 06.05.2004 unter anderem mitgeteilt, dass die Geländerzwischenräume mit Planen entsprechend geschlossen sind. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.01.2014 hat die belangte Behörde der Hotel O., P. KG und dem Beschwerdeführer als Eigentümer der Grundstücke Nr. xxx/4 und Nr. xxx/9, je KG Q., aufgetragen, die ohne Baubewilligung ausgeführte Werbeanlage (Großbildschirm), welcher auf dem Flachdach der auf diesem Grundstücken bestehenden Garage aufgestellt wurde, bis längstens ein Monat nach Zustellung des Bescheides zu beseitigen und den konsensgemäßen Zustand herzustellen. Begründend hat die belangte Behörde ausgeführt, dass im Zuge eines Außendienstes in S. von einem Behördenvertreter festgestellt worden sei, dass auf dem Flachdach der Garage des Hotels T./Hotel O. auf den im Spruch genannten Grundstücken eine Werbeanlage aufgestellt worden sei. Es handle sich dabei um einen großen Bildschirm, auf welchem verschiedene Werbeeinschaltungen und Informationen ausgestrahlt werden würden. Für diese Werbeanlage sei weder von der belangten Behörde noch vom Bürgermeister der Gemeinde Q. eine Baubewilligung erteilt worden. Bei einem Großbildschirm zur Ausstrahlung verschiedener Werbeeinschaltungen und Informationen handle es sich um eine Werbeanlage. Dieser wirke such aufgrund seines Ausmaßes erheblich auf die äußere Gestalt des Objektes aus. Die Anbringung des Großbildschirmes stelle
PolG eine bewilligungspflichtige bauliche Maßnahme dar. Eine baubehördliche Bewilligung liege nicht vor, weshalb den Eigentümern der Grundstücke die Beseitigung des unzulässig Hergestellten aufzutragen gewesen sei.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.01.2014 hat die belangte Behörde der Hotel O., P. KG und dem Beschwerdeführer als Eigentümer der Grundstücke Nr. xxx/4 und Nr. xxx/9, je KG Q., aufgetragen, die ohne Baubewilligung ausgeführte Werbeanlage (Großbildschirm), welcher auf dem Flachdach der auf diesem Grundstücken bestehenden Garage aufgestellt wurde, bis längstens ein Monat nach Zustellung des Bescheides zu beseitigen und den konsensgemäßen Zustand herzustellen. Begründend hat die belangte Behörde ausgeführt, dass im Zuge eines Außendienstes in S. von einem Behördenvertreter festgestellt worden sei, dass auf dem Flachdach der Garage des Hotels T./Hotel O. auf den im Spruch genannten Grundstücken eine Werbeanlage aufgestellt worden sei. Es handle sich dabei um einen großen Bildschirm, auf welchem verschiedene Werbeeinschaltungen und Informationen ausgestrahlt werden würden. Für diese Werbeanlage sei weder von der belangten Behörde noch vom Bürgermeister der Gemeinde Q. eine Baubewilligung erteilt worden. Bei einem Großbildschirm zur Ausstrahlung verschiedener Werbeeinschaltungen und Informationen handle es sich um eine Werbeanlage. Dieser wirke such aufgrund seines Ausmaßes erheblich auf die äußere Gestalt des Objektes aus. Die Anbringung des Großbildschirmes stelle
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, BauPolG eine bewilligungspflichtige bauliche Maßnahme dar. Eine baubehördliche Bewilligung liege nicht vor, weshalb den Eigentümern der Grundstücke die Beseitigung des unzulässig Hergestellten aufzutragen gewesen sei. Am 12.01.2014 hat der Beschwerdeführer an die belangte Behörde per Email ein Schreiben, datiert mit 20.11.2013, (samt Lichtbilder) mit nachstehendem Inhalt übermittelt: „A.)Ansuchen um Bewilligung zur Erneuerung der Betriebsauszeichnung Lichtwerbung Wie in dem beigefügten Bild IMG6540ALT dargestellt war bisher auf der Tiefgarage des Sporthotels T. eine Werbung der U. wie auch der V. montiert.Wie in dem beigefügten Bild IMG6540ALT dargestellt war bisher auf der Tiefgarage des Sporthotels T. eine Werbung der U. wie auch der römisch fünf. montiert. Wir ersetzen diese durch eine Darstellung modernster energiesparender LED-Technik, mit dem Schriftbild wie in der Anlage Bild IMG3748NEU dargestellt. Sporthotel T. (mit richtungshinweisenden Pfeil für Hotelzufahrt und ebensolchen Hinweis für die Tiefgarage und den Betrieb Weltcupschirm) . Abmessungen: 6,14m breit und 2,05 m hoch. Gesamt 12,58m
Abs 3 Baupolizeigesetz 1997, LGBl Nr 40/1997 zuletzt geändert durch LGBl Nr 107/2013, hat die Baubehörde, wenn eine bauliche Anlage ohne Bewilligung ausgeführt ist oder ihre Bewilligung nachträglich aufgehoben worden ist, dem Eigentümer und allenfalls auch dem Veranlasser aufzutragen, die bauliche Anlage binnen einer angemessenen Frist zu beseitigen. Wird ein Ansuchen um nachträgliche Baubewilligung gestellt, darf eine Vollstreckung des Beseitigungsauftrages nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden. Bei Versagung der nachträglichen Bewilligung beginnt die Frist zur Beseitigung ab Rechtskraft des Versagungsbescheides neu zu laufen.
Paragraph 16, Absatz 3, Baupolizeigesetz 1997, Landesgesetzblatt Nr 40 aus 1997, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 107 aus 2013,, hat die Baubehörde, wenn eine bauliche Anlage ohne Bewilligung ausgeführt ist oder ihre Bewilligung nachträglich aufgehoben worden ist, dem Eigentümer und allenfalls auch dem Veranlasser aufzutragen, die bauliche Anlage binnen einer angemessenen Frist zu beseitigen. Wird ein Ansuchen um nachträgliche Baubewilligung gestellt, darf eine Vollstreckung des Beseitigungsauftrages nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden. Bei Versagung der nachträglichen Bewilligung beginnt die Frist zur Beseitigung ab Rechtskraft des Versagungsbescheides neu zu laufen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und Z 4 VwGVG) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwGVG) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen. In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, Feststellungen zum Ausmaß und der Farbgebung der Werbeanlage und zum ursprünglichen Zustand des Bauwerkes vor Anbringung der Werbeanlage zu treffen. Annähernd an derselben Stelle in annähernd gleicher Größe hätten sich bereits zwei Werbetafeln, die auf ein Sportgeschäft „U.“ und ein Snowboardgeschäft „W.“ hinweisen, befunden. Aufgrund des Umstandes, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Anlage um Hinweise einerseits auf die Einfahrt zur Tiefgarage und andererseits auf die Dazugehörigkeit der Tiefgarage zu einem Hotelbetrieb namens „T.“ handle, liege keine Werbeanlage im Sinne des § 2 Abs 2 Z 3 Baupolizeigesetz 1997 vor. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung hat der Beschwerdeführervertreter noch vorgetragen, dass die Werbeanlage am Garagengebäude nicht angebracht, sondern lediglich auf diesem aufgestellt sei, weshalb es sich nicht um eine genehmigungspflichtige Maßnahme im Sinne des Baupolizeigesetzes 1997 handle. In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, Feststellungen zum Ausmaß und der Farbgebung der Werbeanlage und zum ursprünglichen Zustand des Bauwerkes vor Anbringung der Werbeanlage zu treffen. Annähernd an derselben Stelle in annähernd gleicher Größe hätten sich bereits zwei Werbetafeln, die auf ein Sportgeschäft „U.“ und ein Snowboardgeschäft „W.“ hinweisen, befunden. Aufgrund des Umstandes, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Anlage um Hinweise einerseits auf die Einfahrt zur Tiefgarage und andererseits auf die Dazugehörigkeit der Tiefgarage zu einem Hotelbetrieb namens „T.“ handle, liege keine Werbeanlage im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, Baupolizeigesetz 1997 vor. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung hat der Beschwerdeführervertreter noch vorgetragen, dass die Werbeanlage am Garagengebäude nicht angebracht, sondern lediglich auf diesem aufgestellt sei, weshalb es sich nicht um eine genehmigungspflichtige Maßnahme im Sinne des Baupolizeigesetzes 1997 handle. Soweit der Beschwerdeführer das Fehlen von Feststellungen zur Größe der Werbeanlage und zum ursprünglichen Zustand des oberirdischen Bauwerkes moniert, ist auszuführen, dass er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung angegeben hat, dass die in seinem Schreiben vom 20.11.2013 angeführten Abmessungen der Werbeanlage zutreffen, weshalb es das Verwaltungsgericht als unbedenklich ansieht, den Spruch des Beseitigungsauftrages entsprechend zu präzisieren. Der Beseitigungsauftrag ist somit so bestimmt, dass er Gegenstand eines Vollstreckungsverfahrens sein kann. Zum ursprünglichen Zustand des Bauwerkes vor Anbringung der Werbeanlage ist darauf hinzuweisen, dass konsensgemäß die Zwischenräume des ursprünglich dort vorhandenen Geländers entsprechend der Bescheidauflage und dem Schreiben der belangten Behörde vom 10.02.2004 zu verschließen waren oder maximal 12 Zentimeter betragen durften. Es mag zutreffen, dass - wie dem mit der Beschwerde vorgelegten Lichtbild zu entnehmen ist - bereits vor Anbringung der gegenständlichen Werbeanlage Hinweisschilder (betreffend den Snowbaordshop „W.“ und den Sportshop „U.“) am Geländer der Garage angebracht waren. Mit diesen Hinweisschildern wird der Auflage im Bescheid vom 13.09.2002 aber nicht bzw. nur teilweise entsprochen. Die nunmehrige Aufstellung des Großbildschirmes stellt eine Änderung der Garage dar, diese Änderung wirkt sich sowohl in Bezug auf die zuvor angebrachten Schilder als auch in Bezug auf den konsensgemäßen Zustand (Verschließen der Geländerzwischenräume) insbesondere durch die geänderte Platzierung am Garagendach, die unterschiedliche Größe und die unterschiedliche farbliche Gestaltung erheblich auf die äußere Gestalt und das Ansehen des Baues aus. Wenn der Beschwerdeführer damit argumentiert, dass der Großbildschirm lediglich ein Hinweisschild für Gäste sei, wo sich die Tiefgarage befinde und welchem Hotel sie zugehörig sei, ist darauf zu verweisen, dass im „Ansuchen um Bewilligung der Darstellung von Werbehinweisen auf der LED Anzeige“ vom 20.11.2013 angeführt ist, dass die LED-Technik ermögliche, dass man Hinweise abwechselnd darstellt. Durch den Lichtsensor werde demnach die Helligkeit der Anzeige auf die Umgebungshelligkeit automatisch angepasst. Gedacht werde auf Hinweise sowohl für den Betrieb (des Hotels) wie auch auf allgemeine Hinweise für die Gäste S.s. Selbst wenn man aber annehmen würde, dass der gegenständliche Großbildschirm lediglich ein Bild darstellen würde, also nicht – wovon der Beschwerdeführer offenbar selbst, aber auch das Verwaltungsgericht ausgehen – abwechselnd Hinweise ermöglicht, ist für das Verwaltungsgericht nicht ersichtlich, weshalb durch einen solchen entsprechend beleuchteten Hinweis auf einen Hotelbetrieb und auf eine Hoteltiefgarage nicht von einer Werbeanlage ausgegangen werden soll. Erfolgt durch die Anlage ein Hinweis auf ein Hotel und auf eine Tiefgaragenzufahrt ist darin zwanglos eine Anlage zur Werbung für das Hotel zu erblicken, da damit gerade der Zweck verfolgt wird, das Hotel samt Tiefgarage der Allgemeinheit anzupreisen. Andernfalls könnten Werbeanlagen an Bauwerken in räumlicher Nähe zu einem Unternehmen oder einem Geschäftslokal nicht mehr als Werbung qualifiziert werden, sofern und soweit auf der Anlage – offenbar nach Meinung des Beschwerdeführers – (zusätzlich) nur ein Richtungspfeil oder eine Entfernungsangabe zum Unternehmen oder zum Geschäftslokal angeführt ist. Im Hinblick auf die im Akt der belangten Behörde befindlichen und der vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde vorgelegten Lichtbilder geht das Verwaltungsgericht daher davon aus, dass der gegenständliche Großbildschirm eine Werbeanlage im Sinne des § 2 Abs 1 Z 3 BauPolG 1997 ist, deren Anbringung sich auch erheblich auf die äußere Gestalt und das Ansehen der dort befindlichen baubehördlich bewilligten Garage auswirkt. Im Hinblick auf die im Akt der belangten Behörde befindlichen und der vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde vorgelegten Lichtbilder geht das Verwaltungsgericht daher davon aus, dass der gegenständliche Großbildschirm eine Werbeanlage im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, BauPolG 1997 ist, deren Anbringung sich auch erheblich auf die äußere Gestalt und das Ansehen der dort befindlichen baubehördlich bewilligten Garage auswirkt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine erhebliche Änderung der äußeren Gestalt oder des Erscheinungsbildes nach § 2 Abs 1 Z 3 BauPolG 1997 bewilligungspflichtig ist. Ob eine Änderung eine „erhebliche Auswirkung“ hat, was nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Mindestmaß an abweichender Augenfälligkeit erfordert, hat im Einzelfall mittels Vergleich der äußeren Erscheinung vor und nach der projektierten Änderung zu erfolgen. In diesem Zusammenhang kommt es zum Unterschied zu § 2 Abs 1 Z 2 und Z 4 BauPolG 1997 nicht auf die abstrakte Möglichkeit einer Beeinflussung bzw Beeinträchtigung (zB des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes) an, sondern auf die tatsächliche Augenfälligkeit (Giese, Salzburger Baurecht, § 2 BauPolG Rn 16).Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine erhebliche Änderung der äußeren Gestalt oder des Erscheinungsbildes nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, BauPolG 1997 bewilligungspflichtig ist. Ob eine Änderung eine „erhebliche Auswirkung“ hat, was nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Mindestmaß an abweichender Augenfälligkeit erfordert, hat im Einzelfall mittels Vergleich der äußeren Erscheinung vor und nach der projektierten Änderung zu erfolgen. In diesem Zusammenhang kommt es zum Unterschied zu Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 4, BauPolG 1997 nicht auf die abstrakte Möglichkeit einer Beeinflussung bzw Beeinträchtigung (zB des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes) an, sondern auf die tatsächliche Augenfälligkeit (Giese, Salzburger Baurecht, Paragraph 2, BauPolG Rn 16). Werbeanlagen dienen dabei überwiegend der Anpreisung, der Ankündigung oder sonstigen Erregung von Aufmerksamkeit. Unter Werbeanlagen sind nicht nur Plakatwände, Plakattafeln oder rolling boards, sondern zB auch Leuchtreklamen zu verstehen. Bloße Plakate stellen dagegen keine (Werbe-)anlagen dar, die Anbringung kleinerer Schau- oder Informationskästen wiederum wird regelmäßig nicht zu einer augenfälligen Änderung der Erscheinung des Baues führen (Giese, Salzburger Baurecht, § 2 BauPolG Rn 18).Werbeanlagen dienen dabei überwiegend der Anpreisung, der Ankündigung oder sonstigen Erregung von Aufmerksamkeit. Unter Werbeanlagen sind nicht nur Plakatwände, Plakattafeln oder rolling boards, sondern zB auch Leuchtreklamen zu verstehen. Bloße Plakate stellen dagegen keine (Werbe-)anlagen dar, die Anbringung kleinerer Schau- oder Informationskästen wiederum wird regelmäßig nicht zu einer augenfälligen Änderung der Erscheinung des Baues führen (Giese, Salzburger Baurecht, Paragraph 2, BauPolG Rn 18). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ändert an der Rechtmäßigkeit des Bauauftrages auch eine – allenfalls anzunehmende – Vermutung der Rechtmäßigkeit eines Altbestandes nichts. Durch die Entfernung des alten Werbeschildes ist nämlich der (allenfalls auch nur vermutete) Konsens dieses Schildes untergegangen, weshalb auch die von der Beschwerdeführerin diesbezüglichen Sachverhaltserhebungen nicht erforderlich waren (VwGH 2011/05/0041). Der gegenständliche Großbildschirm stellt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes – wie dargelegt – aufgrund seiner Größe und seiner Platzierung am Dach der Garage neben der Straße eine Werbeanlage dar, deren Änderung sich erheblich auf die äußere Gestalt des Baues auswirkt, hatten doch die zuvor angebrachten Hinweisschilder eine deutlich andere Gestalt, Platzierung sowie Farbgestaltung und ist durch die Entfernung der alten Hinweisschilder ohnedies ein allfälliger Konsens untergegangen. Der Beschwerdeführer geht in diesem Sinne auch selbst davon aus, dass eine Bewilligungspflicht im Sinne des § 2 Abs 1 BauPolG 1997 gegeben ist, da er um Bewilligung zur „Erneuerung der Betriebsauszeichnung Lichtwerbung“ bzw der „Darstellung von Werbehinweise auf der LED Anzeige“ bei der belangten Behörde bereits angesucht hat. Der gegenständliche Großbildschirm stellt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes – wie dargelegt – aufgrund seiner Größe und seiner Platzierung am Dach der Garage neben der Straße eine Werbeanlage dar, deren Änderung sich erheblich auf die äußere Gestalt des Baues auswirkt, hatten doch die zuvor angebrachten Hinweisschilder eine deutlich andere Gestalt, Platzierung sowie Farbgestaltung und ist durch die Entfernung der alten Hinweisschilder ohnedies ein allfälliger Konsens untergegangen. Der Beschwerdeführer geht in diesem Sinne auch selbst davon aus, dass eine Bewilligungspflicht im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, BauPolG 1997 gegeben ist, da er um Bewilligung zur „Erneuerung der Betriebsauszeichnung Lichtwerbung“ bzw der „Darstellung von Werbehinweise auf der LED Anzeige“ bei der belangten Behörde bereits angesucht hat. Soweit der Beschwerdeführer schließlich noch einwendet, die Werbeanlage sei nicht angebracht, sondern lediglich aufgestellt, ist darauf zu verweisen, dass der gegenständliche Großbildschirm im nordwestlichen Bereich auf dem Flachdach der Garage dauerhaft platziert ist. Dies ergibt sich bereits daraus, dass auf den Lichtbildern erkennbar ist, dass das auf der Garage angebrachte Geländer für den Großbildschirm entsprechend angepasst wurde, was der Beschwerdeführer auch nicht bestreitet. Das am äußeren Rand des Garagendaches befestigte Geländer wurde – so auf den Lichtbildern ersichtlich – bis zu der vom Rand des Daches etwas rückversetzten Werbeanlage zurückgeführt. Dass der Großbildschirm dauerhaft aufgestellt sein soll, ergibt sich auch daraus, dass bereits um nachträgliche Bewilligung für die Aufstellung des Großbildschirmes angesucht wurde. Vor diesem Hintergrund geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass selbst für den Fall, dass die Werbeanlage nicht untrennbar, also ohne Befestigung am bzw. mit dem Gebäude verbunden wäre, durch das dauerhafte Platzieren der Werbeanlage auf der Garage ein „Anbringen“ der Werbeanlage im Sinne des § 2 Abs 1 Z 3 BauPolG 1997 gegeben ist. Würde man von einer anderen Rechtsansicht ausgehen, würde dies bedeuten, dass es der Eigentümer einer baulichen Anlage in der Hand hätte, durch bloßes Aufhängen oder Aufstellen von (unstrittigen) Werbeanlagen an bzw. auf Gebäuden, ohne diese in irgendeiner Form mit der baulichen Anlage fest zu verbinden, einer im Gesetz vorgesehenen Bewilligungspflicht entgehen könnte. Ein derartiger Regelungsgehalt kann dem BauPolG 1997 nicht unterstellt werden. Der Zweck des § 2 Abs 1 Z 3 BauPolG 1997 ist es doch, eine sich erheblich auf die äußere Gestalt und das Ansehen auswirkende Änderung von Bauten einer Bewilligungspflicht zu unterwerfen. Ob die lediglich beispielhaft (Arg: „insbesondere“) im Gesetz angeführte „Anbringung“ der Werbeanlage nun so erfolgt, dass diese mit dem Bau fest verbunden ist oder – wie gegenständlich vom Beschwerdeführer dargestellt – nur (dauerhaft) „aufgestellt“ ist, kann für die Beurteilung der Frage des Vorliegens einer Änderung des Baues und deren Erheblichkeit hinsichtlich der Auswirkung auf die äußere Gestalt und das Ansehen nicht ausschlaggebend sein, wenn die Werbeanlage, die sich wie vorliegend jedenfalls auf die äußere Gestalt und das Ansehen des Baues erheblich auswirkt, dauerhaft auf dem Dach einer Garage platziert ist. Der Verwaltungsgerichtshof stellt so etwa auch in Bezug auf die Qualifikation als (Zu-)Bau nicht auf eine feste Verankerung mit dem Boden ab (VwGH 2011/05/0099). Eine feste Verbindung mit dem Boden (Fundament etc.) wird nicht gefordert. Eine solche kann auch durch das bloße Eigengewicht der Anlage gegeben sein (VwGH 2003/10/0273). Vorliegend könnte die Werbeanlage nach den Angaben des Beschwerdeführers offenbar aufgrund des Eigengewichtes (nur) mit einem Traktor bzw mit entsprechendem Hubstapler oder Ähnlichem bewegt werden. Von der Anbringung eines bloßen Plakats oder eines kleineren Schau- oder Informationskastens, die keiner Bewilligungspflicht unterliegen würden, kann daher keine Rede mehr sein. Der verfahrensgegenständliche Großbildschirm ist vielmehr dauerhaft am Dach der Garage aufgestellt, weshalb jedenfalls von einer Änderung eines oberirdischen Baus, aber auch von einer Anbringung im Sinne des § 2 Abs 1 Z 3 BauPolG 1997 auszugehen ist.Soweit der Beschwerdeführer schließlich noch einwendet, die Werbeanlage sei nicht angebracht, sondern lediglich aufgestellt, ist darauf zu verweisen, dass der gegenständliche Großbildschirm im nordwestlichen Bereich auf dem Flachdach der Garage dauerhaft platziert ist. Dies ergibt sich bereits daraus, dass auf den Lichtbildern erkennbar ist, dass das auf der Garage angebrachte Geländer für den Großbildschirm entsprechend angepasst wurde, was der Beschwerdeführer auch nicht bestreitet. Das am äußeren Rand des Garagendaches befestigte Geländer wurde – so auf den Lichtbildern ersichtlich – bis zu der vom Rand des Daches etwas rückversetzten Werbeanlage zurückgeführt. Dass der Großbildschirm dauerhaft aufgestellt sein soll, ergibt sich auch daraus, dass bereits um nachträgliche Bewilligung für die Aufstellung des Großbildschirmes angesucht wurde. Vor diesem Hintergrund geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass selbst für den Fall, dass die Werbeanlage nicht untrennbar, also ohne Befestigung am bzw. mit dem Gebäude verbunden wäre, durch das dauerhafte Platzieren der Werbeanlage auf der Garage ein „Anbringen“ der Werbeanlage im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, BauPolG 1997 gegeben ist. Würde man von einer anderen Rechtsansicht ausgehen, würde dies bedeuten, dass es der Eigentümer einer baulichen Anlage in der Hand hätte, durch bloßes Aufhängen oder Aufstellen von (unstrittigen) Werbeanlagen an bzw. auf Gebäuden, ohne diese in irgendeiner Form mit der baulichen Anlage fest zu verbinden, einer im Gesetz vorgesehenen Bewilligungspflicht entgehen könnte. Ein derartiger Regelungsgehalt kann dem BauPolG 1997 nicht unterstellt werden. Der Zweck des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, BauPolG 1997 ist es doch, eine sich erheblich auf die äußere Gestalt und das Ansehen auswirkende Änderung von Bauten einer Bewilligungspflicht zu unterwerfen. Ob die lediglich beispielhaft (Arg: „insbesondere“) im Gesetz angeführte „Anbringung“ der Werbeanlage nun so erfolgt, dass diese mit dem Bau fest verbunden ist oder – wie gegenständlich vom Beschwerdeführer dargestellt – nur (dauerhaft) „aufgestellt“ ist, kann für die Beurteilung der Frage des Vorliegens einer Änderung des Baues und deren Erheblichkeit hinsichtlich der Auswirkung auf die äußere Gestalt und das Ansehen nicht ausschlaggebend sein, wenn die Werbeanlage, die sich wie vorliegend jedenfalls auf die äußere Gestalt und das Ansehen des Baues erheblich auswirkt, dauerhaft auf dem Dach einer Garage platziert ist. Der Verwaltungsgerichtshof stellt so etwa auch in Bezug auf die Qualifikation als (Zu-)Bau nicht auf eine feste Verankerung mit dem Boden ab (VwGH 2011/05/0099). Eine feste Verbindung mit dem Boden (Fundament etc.) wird nicht gefordert. Eine solche kann auch durch das bloße Eigengewicht der Anlage gegeben sein (VwGH 2003/10/0273). Vorliegend könnte die Werbeanlage nach den Angaben des Beschwerdeführers offenbar aufgrund des Eigengewichtes (nur) mit einem Traktor bzw mit entsprechendem Hubstapler oder Ähnlichem bewegt werden. Von der Anbringung eines bloßen Plakats oder eines kleineren Schau- oder Informationskastens, die keiner Bewilligungspflicht unterliegen würden, kann daher keine Rede mehr sein. Der verfahrensgegenständliche Großbildschirm ist vielmehr dauerhaft am Dach der Garage aufgestellt, weshalb jedenfalls von einer Änderung eines oberirdischen Baus, aber auch von einer Anbringung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, BauPolG 1997 auszugehen ist. Aufgrund der im Akt befindlichen Lichtbilder und der obigen Überlegungen war von der vom Beschwerdeführer beantragten Durchführung eines Lokalaugenscheines abzusehen. Unter Konkretisierung der Gestalt und Platzierung der Werbeanlage war daher spruchgemäß zu entscheiden. Der Beginn der Frist zur Erfüllung des Beseitigungsauftrages war entsprechend neu festzusetzen. Dass hiefür ein Monat zu kurz bemessen wäre, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan; es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass die Entfernungsarbeiten innerhalb dieses Zeitraumes nicht durchgeführt werden könnten. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2014:LVwG.3.47.8.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.