Obsah (12)
§§ 38§ 52§ 25a§ 9§ 111§ 64§ 3§ 2§ 4§ 33§ 10§ 19RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum06.06.2014 GeschäftszahlLVwG-7/105/10-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter
§§ 38und 50 Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt, dass vor dem jeweiligen Namen der beschäftigten Person das Wort "Arbeitgeber" durch "Dienstgeberin" und bei Spruchpunkt
- das Wort "Herrn" durch "Frau" ersetzt, bei Spruchpunkt
- der Satz "Es lag daher eine falsche Meldung vor." angefügt und jeweils bei der übertretenen Norm nach "§ 111 Abs. 1" die Wortfolge "Z 1 und Abs. 2" eingefügt wird.
Paragraphen 38 und 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt, dass vor dem jeweiligen Namen der beschäftigten Person das Wort "Arbeitgeber" durch "Dienstgeberin" und bei Spruchpunkt
- das Wort "Herrn" durch "Frau" ersetzt, bei Spruchpunkt
- der Satz "Es lag daher eine falsche Meldung vor." angefügt und jeweils bei der übertretenen Norm nach "§ 111 Absatz eins, die Wortfolge "Z 1 und Absatz 2, eingefügt wird. II. römisch zwei.
§ 52Abs 1 und 2 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 3.212 zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 3.212 zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau wurden dem Beschuldigten folgende Übertretungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG zur Last gelegt: "Angaben zu den Taten:Zeit der Begehung: Kontrolle am 27.01.2012 um 09:20 UhrOrt der Begehung: Ski & Snowboardschule S. GmbH R-Weg 15, S."Angaben zu den Taten:, Zeit der Begehung: Kontrolle am 27.01.2012 um 09:20 Uhr, Ort der Begehung: Ski & Snowboardschule S. GmbH, R-Weg 15, S.
- Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma 'Ski & Snowboardschule S. GmbH' mit Sitz in S., und somit als nach außen vertretungsbefugtes Organ zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber Frau M. Christie, geb. am 18.03.1984, als eine in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) in Ihrem Betrieb beschäftigte ohne diese vor Arbeitsantritt (am 28.12.2011) beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben. Der Arbeitsbeginn von Frau M. war lt. Aufzeichnungen der 28.12.2011 - Anmeldung lt. Elda erst ab 02.01.2012Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma 'Ski & Snowboardschule S. GmbH' mit Sitz in S., und somit als nach außen vertretungsbefugtes Organ zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber Frau M. Christie, geb. am 18.03.1984, als eine in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) in Ihrem Betrieb beschäftigte ohne diese vor Arbeitsantritt (am 28.12.2011) beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben. , Der Arbeitsbeginn von Frau M. war lt. Aufzeichnungen der 28.12.2011 - Anmeldung lt. Elda erst ab 02.01.2012
- Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma 'Ski & Snowboardschule S. GmbH' mit Sitz in S., und somit als nach außen vertretungsbefugtes Organ zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber Frau P. Adriana, geb. am 24.01.1969, als eine in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) in Ihrem Betrieb beschäftigte ohne diese vor Arbeitsantritt (am 20.12.2011) beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben.Der Arbeitsbeginn von Frau P. war lt. Aufzeichnungen der 20.12.2011 - Anmeldung lt. Elda erst ab 25.12.2011Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma 'Ski & Snowboardschule S. GmbH' mit Sitz in S., und somit als nach außen vertretungsbefugtes Organ zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber Frau P. Adriana, geb. am 24.01.1969, als eine in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) in Ihrem Betrieb beschäftigte ohne diese vor Arbeitsantritt (am 20.12.2011) beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben., Der Arbeitsbeginn von Frau P. war lt. Aufzeichnungen der 20.12.2011 - Anmeldung lt. Elda erst ab 25.12.2011
- Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma 'Ski & Snowboardschule S. GmbH' mit Sitz in S., und somit als nach außen vertretungsbefugtes Organ zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber Herrn A. Niels, geb. am 17.05.1989, als eine in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) in Ihrem Betrieb beschäftigte ohne diese vor Arbeitsantritt (am 18.12.2011) beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben.Der Arbeitsbeginn von Herrn A. war lt. Aufzeichnungen der 18.12.2011 - Anmeldung lt. Elda erst ab 25.12.2011Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma 'Ski & Snowboardschule S. GmbH' mit Sitz in S., und somit als nach außen vertretungsbefugtes Organ zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber Herrn A. Niels, geb. am 17.05.1989, als eine in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) in Ihrem Betrieb beschäftigte ohne diese vor Arbeitsantritt (am 18.12.2011) beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben., Der Arbeitsbeginn von Herrn A. war lt. Aufzeichnungen der 18.12.2011 - Anmeldung lt. Elda erst ab 25.12.2011
- Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma 'Ski & Snowboardschule S. GmbH' mit Sitz in S., und somit als nach außen vertretungsbefugtes Organ zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber Herrn B. Stefan, geb. am 17.03.1991, als eine in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) in Ihrem Betrieb beschäftigte ohne diese vor Arbeitsantritt (am 20.12.2011) beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben.Der Arbeitsbeginn von Herrn B. war lt. Aufzeichnungen der 20.12.2011 - Anmeldung lt. Elda erst ab 25.12.2011Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma 'Ski & Snowboardschule S. GmbH' mit Sitz in S., und somit als nach außen vertretungsbefugtes Organ zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber Herrn B. Stefan, geb. am 17.03.1991, als eine in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) in Ihrem Betrieb beschäftigte ohne diese vor Arbeitsantritt (am 20.12.2011) beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben., Der Arbeitsbeginn von Herrn B. war lt. Aufzeichnungen der 20.12.2011 - Anmeldung lt. Elda erst ab 25.12.2011
- Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma 'Ski & Snowboardschule S. GmbH' mit Sitz in S., und somit als nach außen vertretungsbefugtes Organ zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber Frau G. Karen, geb. am 17.01.1992, als eine in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) in Ihrem Betrieb beschäftigte ohne diese vor Arbeitsantritt (am 25.12.2011) beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben.Der Arbeitsbeginn von Frau G. war lt. Aufzeichnungen der 25.12.2011 - Anmeldung lt. Elda erst ab 27.12.2011Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma 'Ski & Snowboardschule S. GmbH' mit Sitz in S., und somit als nach außen vertretungsbefugtes Organ zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber Frau G. Karen, geb. am 17.01.1992, als eine in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) in Ihrem Betrieb beschäftigte ohne diese vor Arbeitsantritt (am 25.12.2011) beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben., Der Arbeitsbeginn von Frau G. war lt. Aufzeichnungen der 25.12.2011 - Anmeldung lt. Elda erst ab 27.12.2011
- Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma 'Ski & Snowboardschule S. GmbH' mit Sitz in S., und somit als nach außen vertretungsbefugtes Organ zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber Herrn F. Sjoerd, geb. am 03.10.1988, als eine in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) in Ihrem Betrieb beschäftigte ohne diese vor Arbeitsantritt (am 02.01.2012) beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben.Der Arbeitsbeginn von Herrn F. war lt. Aufzeichnungen der 02.01.2012 - Anmeldung lt. Elda erst ab 04.01.2012Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma 'Ski & Snowboardschule S. GmbH' mit Sitz in S., und somit als nach außen vertretungsbefugtes Organ zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber Herrn F. Sjoerd, geb. am 03.10.1988, als eine in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) in Ihrem Betrieb beschäftigte ohne diese vor Arbeitsantritt (am 02.01.2012) beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben., Der Arbeitsbeginn von Herrn F. war lt. Aufzeichnungen der 02.01.2012 - Anmeldung lt. Elda erst ab 04.01.2012
- Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma 'Ski & Snowboardschule S. GmbH' mit Sitz in S., und somit als nach außen vertretungsbefugtes Organ zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber Herrn L. Jacob, geb. am 21.04.1990, als eine in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) in Ihrem Betrieb beschäftigte ohne diese vor Arbeitsantritt (am 23.12.2011) beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben.Der Arbeitsbeginn von Herrn L. war lt. Aufzeichnungen der 23.12.2011 - Anmeldung lt. Elda erst ab 25.12.2011Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma 'Ski & Snowboardschule S. GmbH' mit Sitz in S., und somit als nach außen vertretungsbefugtes Organ zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber Herrn L. Jacob, geb. am 21.04.1990, als eine in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) in Ihrem Betrieb beschäftigte ohne diese vor Arbeitsantritt (am 23.12.2011) beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben., Der Arbeitsbeginn von Herrn L. war lt. Aufzeichnungen der 23.12.2011 - Anmeldung lt. Elda erst ab 25.12.2011
- Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma 'Ski & Snowboardschule S. GmbH' mit Sitz in S., und somit als nach außen vertretungsbefugtes Organ zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber Herrn H. Frederik, geb. am 26.09.1990, als eine in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) in Ihrem Betrieb beschäftigte ohne diese vor Arbeitsantritt (am 25.01.2012) beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben.Der Arbeitsbeginn von Herrn H. war lt. Aufzeichnungen der 25.01.2012 - Anmeldung lt. Elda erst ab 27.01.2012 aufgrund der KontrolleSie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma 'Ski & Snowboardschule S. GmbH' mit Sitz in S., und somit als nach außen vertretungsbefugtes Organ zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber Herrn H. Frederik, geb. am 26.09.1990, als eine in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) in Ihrem Betrieb beschäftigte ohne diese vor Arbeitsantritt (am 25.01.2012) beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben., Der Arbeitsbeginn von Herrn H. war lt. Aufzeichnungen der 25.01.2012 - Anmeldung lt. Elda erst ab 27.01.2012 aufgrund der Kontrolle
- Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma 'Ski & Snowboardschule S. GmbH' mit Sitz in S., und somit als nach außen vertretungsbefugtes Organ zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber Herrn T. Lucas, geb. am 18.09.1990, als eine in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) in Ihrem Betrieb beschäftigte ohne diese vor Arbeitsantritt (am 25.12.2011) beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben.Der Arbeitsbeginn von Herrn T. war lt. Aufzeichnungen der 25.12.2011 - Anmeldung lt. Elda erst ab 26.12.2011Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma 'Ski & Snowboardschule S. GmbH' mit Sitz in S., und somit als nach außen vertretungsbefugtes Organ zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber Herrn T. Lucas, geb. am 18.09.1990, als eine in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) in Ihrem Betrieb beschäftigte ohne diese vor Arbeitsantritt (am 25.12.2011) beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben., Der Arbeitsbeginn von Herrn T. war lt. Aufzeichnungen der 25.12.2011 - Anmeldung lt. Elda erst ab 26.12.2011
- Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma 'Ski & Snowboardschule S. GmbH' mit Sitz in S., und somit als nach außen vertretungsbefugtes Organ zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber Herrn D. Patrick, geb. am 26.11.1989, als eine in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) in Ihrem Betrieb beschäftigte ohne diese vor Arbeitsantritt (am 20.12.2011) beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben.Der Arbeitsbeginn von Herrn D. war lt. Aufzeichnungen der 20.12.2011 - Anmeldung lt. Elda erst ab 25.12.2011Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma 'Ski & Snowboardschule S. GmbH' mit Sitz in S., und somit als nach außen vertretungsbefugtes Organ zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber Herrn D. Patrick, geb. am 26.11.1989, als eine in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) in Ihrem Betrieb beschäftigte ohne diese vor Arbeitsantritt (am 20.12.2011) beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben., Der Arbeitsbeginn von Herrn D. war lt. Aufzeichnungen der 20.12.2011 - Anmeldung lt. Elda erst ab 25.12.2011
- Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma 'Ski & Snowboardschule S. GmbH' mit Sitz in S., und somit als nach außen vertretungsbefugtes Organ zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber Frau N. Maria, geb. am 01.06.1990, als eine in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) in Ihrem Betrieb beschäftigte ohne diese vor Arbeitsantritt (am 23.12.2011) beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben.Der Arbeitsbeginn von Frau N. war lt. Aufzeichnungen der 23.12.2011 - Anmeldung lt. Elda erst ab 25.12.2011Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma 'Ski & Snowboardschule S. GmbH' mit Sitz in S., und somit als nach außen vertretungsbefugtes Organ zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber Frau N. Maria, geb. am 01.06.1990, als eine in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) in Ihrem Betrieb beschäftigte ohne diese vor Arbeitsantritt (am 23.12.2011) beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben., Der Arbeitsbeginn von Frau N. war lt. Aufzeichnungen der 23.12.2011 - Anmeldung lt. Elda erst ab 25.12.2011
- Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma 'Ski & Snowboardschule S. GmbH' mit Sitz in S., und somit als nach außen vertretungsbefugtes Organ zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber Frau S. Lisanne, geb. am 09.05.1989, als eine in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) in Ihrem Betrieb beschäftigte ohne diese vor Arbeitsantritt (am 20.12.2011) beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben.Der Arbeitsbeginn von Frau S. war lt. Aufzeichnungen der 20.12.2011 - Anmeldung lt. Elda erst ab 25.12.2011Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma 'Ski & Snowboardschule S. GmbH' mit Sitz in S., und somit als nach außen vertretungsbefugtes Organ zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber Frau S. Lisanne, geb. am 09.05.1989, als eine in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) in Ihrem Betrieb beschäftigte ohne diese vor Arbeitsantritt (am 20.12.2011) beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben., Der Arbeitsbeginn von Frau S. war lt. Aufzeichnungen der 20.12.2011 - Anmeldung lt. Elda erst ab 25.12.2011
- Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma 'Ski & Snowboardschule S. GmbH' mit Sitz in S., und somit als nach außen vertretungsbefugtes Organ zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber Herrn P. Michael, geb. am 28.11.1981, als eine in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) in Ihrem Betrieb beschäftigte ohne diesen am 22.01.2012 beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben.Herr P. hat am 22.01.2012 noch gearbeitet, wurde lt. Elda Abfrage schon mit 20.01.2012 abgemeldet. Hr. P. war daher am 22.01.2012 nicht zur Österreichischen Sozialversicherung gemeldet.Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma 'Ski & Snowboardschule S. GmbH' mit Sitz in S., und somit als nach außen vertretungsbefugtes Organ zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber Herrn P. Michael, geb. am 28.11.1981, als eine in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) in Ihrem Betrieb beschäftigte ohne diesen am 22.01.2012 beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben., Herr P. hat am 22.01.2012 noch gearbeitet, wurde lt. Elda Abfrage schon mit 20.01.2012 abgemeldet. Hr. P. war daher am 22.01.2012 nicht zur Österreichischen Sozialversicherung gemeldet.
- Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma 'Ski & Snowboardschule S. GmbH' mit Sitz in S., und somit als nach außen vertretungsbefugtes Organ zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber Frau Z. Sofie, geb. am 10.06.1991, als eine in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) in Ihrem Betrieb beschäftigte ohne diese vor Arbeitsantritt (am 23.12.2011) beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben.Der Arbeitsbeginn von Frau Z. war lt. Aufzeichnungen der 23.12.2011 - Anmeldung lt. Elda erst ab 27.12.2011Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma 'Ski & Snowboardschule S. GmbH' mit Sitz in S., und somit als nach außen vertretungsbefugtes Organ zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber Frau Z. Sofie, geb. am 10.06.1991, als eine in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) in Ihrem Betrieb beschäftigte ohne diese vor Arbeitsantritt (am 23.12.2011) beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben., Der Arbeitsbeginn von Frau Z. war lt. Aufzeichnungen der 23.12.2011 - Anmeldung lt. Elda erst ab 27.12.2011
- Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma 'Ski & Snowboardschule S. GmbH' mit Sitz in S., und somit als nach außen vertretungsbefugtes Organ zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber Herrn U. Iben, geb. am 11.10.1983, als eine in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) in Ihrem Betrieb beschäftigte ohne diese vor Arbeitsantritt (am 24.12.2011) beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben.Der Arbeitsbeginn von Herrn U. war lt. Aufzeichnungen der 24.12.2011 - Anmeldung lt. Elda erst ab 25.12.2011Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma 'Ski & Snowboardschule S. GmbH' mit Sitz in S., und somit als nach außen vertretungsbefugtes Organ zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber Herrn U. Iben, geb. am 11.10.1983, als eine in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) in Ihrem Betrieb beschäftigte ohne diese vor Arbeitsantritt (am 24.12.2011) beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben., Der Arbeitsbeginn von Herrn U. war lt. Aufzeichnungen der 24.12.2011 - Anmeldung lt. Elda erst ab 25.12.2011
- Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma 'Ski & Snowboardschule S. GmbH' mit Sitz in S., und somit als nach außen vertretungsbefugtes Organ zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber Frau O. Susanne, geb. am 09.01.1987, als eine in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) in Ihrem Betrieb beschäftigte ohne diese vor Arbeitsantritt (am 28.12.2011) beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben.Der Arbeitsbeginn von Frau O. war lt. Aufzeichnungen der 28.12.2011 - Anmeldung lt. Elda erst ab 02.01.2012Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma 'Ski & Snowboardschule S. GmbH' mit Sitz in S., und somit als nach außen vertretungsbefugtes Organ zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber Frau O. Susanne, geb. am 09.01.1987, als eine in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) in Ihrem Betrieb beschäftigte ohne diese vor Arbeitsantritt (am 28.12.2011) beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben., Der Arbeitsbeginn von Frau O. war lt. Aufzeichnungen der 28.12.2011 - Anmeldung lt. Elda erst ab 02.01.2012
- Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma 'Ski & Snowboardschule S. GmbH' mit Sitz in S., und somit als nach außen vertretungsbefugtes Organ zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber Frau V. Emma, geb. am 23.04.1992, als eine in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) in Ihrem Betrieb beschäftigte ohne diese vor Arbeitsantritt (am 19.12.2011) beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben.Der Arbeitsbeginn von Frau V. war lt. Aufzeichnungen der 19.12.2011 - Anmeldung lt. Elda erst ab 20.12.2011Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma 'Ski & Snowboardschule S. GmbH' mit Sitz in S., und somit als nach außen vertretungsbefugtes Organ zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber Frau römisch fünf. Emma, geb. am 23.04.1992, als eine in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) in Ihrem Betrieb beschäftigte ohne diese vor Arbeitsantritt (am 19.12.2011) beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben., Der Arbeitsbeginn von Frau römisch fünf. war lt. Aufzeichnungen der 19.12.2011 - Anmeldung lt. Elda erst ab 20.12.2011
- Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma 'Ski & Snowboardschule S. GmbH' mit Sitz in S., und somit als nach außen vertretungsbefugtes Organ zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber Frau VAN D. Heleen, geb. am 16.09.1990, als eine in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) in Ihrem Betrieb beschäftigte ohne diese vor Arbeitsantritt (am 25.12.2011) beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben.Der Arbeitsbeginn von Frau Van D. war lt. Aufzeichnungen der 25.12.2011 - Anmeldung lt. Elda erst ab 26.12.2011Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma 'Ski & Snowboardschule S. GmbH' mit Sitz in S., und somit als nach außen vertretungsbefugtes Organ zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber Frau VAN D. Heleen, geb. am 16.09.1990, als eine in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) in Ihrem Betrieb beschäftigte ohne diese vor Arbeitsantritt (am 25.12.2011) beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben., Der Arbeitsbeginn von Frau Van D. war lt. Aufzeichnungen der 25.12.2011 - Anmeldung lt. Elda erst ab 26.12.2011
- Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma 'Ski & Snowboardschule S. GmbH' mit Sitz in S., und somit als nach außen vertretungsbefugtes Organ zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber Frau VAN O. Inge, geb. am 25.06.1990, als eine in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) in Ihrem Betrieb beschäftigte ohne diese vor Arbeitsantritt (am 02.01.2012) beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben.Der Arbeitsbeginn von Frau Van O. war lt. Aufzeichnungen der 02.01.2012 - Anmeldung lt. Elda erst ab 04.01.2012Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma 'Ski & Snowboardschule S. GmbH' mit Sitz in S., und somit als nach außen vertretungsbefugtes Organ zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber Frau VAN O. Inge, geb. am 25.06.1990, als eine in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) in Ihrem Betrieb beschäftigte ohne diese vor Arbeitsantritt (am 02.01.2012) beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben., Der Arbeitsbeginn von Frau Van O. war lt. Aufzeichnungen der 02.01.2012 - Anmeldung lt. Elda erst ab 04.01.2012
- Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma 'Ski & Snowboardschule S. GmbH' mit Sitz in S., und somit als nach außen vertretungsbefugtes Organ zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber Herrn VAN C. Sandro, geb. am 13.04.1993, als eine in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) in Ihrem Betrieb beschäftigte ohne diese vor Arbeitsantritt (am 18.12.2011) beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben.Der Arbeitsbeginn von Herrn Van C. war lt. Aufzeichnungen der 18.12.2011 - Anmeldung lt. Elda erst ab 21.12.2011Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma 'Ski & Snowboardschule S. GmbH' mit Sitz in S., und somit als nach außen vertretungsbefugtes Organ zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber Herrn VAN C. Sandro, geb. am 13.04.1993, als eine in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) in Ihrem Betrieb beschäftigte ohne diese vor Arbeitsantritt (am 18.12.2011) beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben., Der Arbeitsbeginn von Herrn Van C. war lt. Aufzeichnungen der 18.12.2011 - Anmeldung lt. Elda erst ab 21.12.2011
- Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma 'Ski & Snowboardschule S. GmbH' mit Sitz in S., und somit als nach außen vertretungsbefugtes Organ zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber Herrn VAN H. Maarten, geb. am 16.01.1988, als eine in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) in Ihrem Betrieb beschäftigte ohne diese vor Arbeitsantritt (am 20.12.2011) beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben.Der Arbeitsbeginn von Herrn Van H. war lt. Aufzeichnungen der 20.12.2011 - Anmeldung lt. Elda erst ab 22.12.2011Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma 'Ski & Snowboardschule S. GmbH' mit Sitz in S., und somit als nach außen vertretungsbefugtes Organ zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber Herrn VAN H. Maarten, geb. am 16.01.1988, als eine in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) in Ihrem Betrieb beschäftigte ohne diese vor Arbeitsantritt (am 20.12.2011) beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben., Der Arbeitsbeginn von Herrn Van H. war lt. Aufzeichnungen der 20.12.2011 - Anmeldung lt. Elda erst ab 22.12.2011
- Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma 'Ski & Snowboardschule S. GmbH' mit Sitz in S., und somit als nach außen vertretungsbefugtes Organ zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber Herrn W. Peter, geb. am 04.02.1991, als eine in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) in Ihrem Betrieb beschäftigte ohne diese vor Arbeitsantritt (am 20.12.2011) beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben.Der Arbeitsbeginn von Herrn W. war lt. Aufzeichnungen der 20.12.2011 - Anmeldung lt. Elda erst ab 25.12.2011"Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma 'Ski & Snowboardschule S. GmbH' mit Sitz in S., und somit als nach außen vertretungsbefugtes Organ zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber Herrn W. Peter, geb. am 04.02.1991, als eine in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) in Ihrem Betrieb beschäftigte ohne diese vor Arbeitsantritt (am 20.12.2011) beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben., Der Arbeitsbeginn von Herrn W. war lt. Aufzeichnungen der 20.12.2011 - Anmeldung lt. Elda erst ab 25.12.2011" Er habe dadurch jeweils eine Verwaltungsübertretung
§ 9Abs 1 VSt
G iVm § 33 Abs 1 iVm § 111 Abs 1 ASVG, BGBl Nr 189/1955 idgF, begangen, weshalb jeweils eine Verwaltungsstrafe
§ 111
Abs 2 leg cit in Höhe von € 730 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 144 Stunden) verhängt werde. Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens
§ 64
Abs 2 des Verwaltungsstrafgesetzes betrage € 1.606 (10 Prozent der Strafe), der Gesamtbetrag sohin € 17.666.Er habe dadurch jeweils eine Verwaltungsübertretung
Paragraph 9, Absatz eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1955, idgF, begangen, weshalb jeweils eine Verwaltungsstrafe
Paragraph 111, Absatz 2, leg cit in Höhe von € 730 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 144 Stunden) verhängt werde. Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens
Paragraph 64, Absatz 2, des Verwaltungsstrafgesetzes betrage € 1.606 (10 Prozent der Strafe), der Gesamtbetrag sohin € 17.
- Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschuldigte durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung, welche nunmehr als Beschwerde zu werten ist, ein und führte als Begründung aus wie folgt: "
- Anfechtungserklärung: Die vorstehend näher bezeichnete Entscheidung wird ihrem gesamten Inhalte nach angefochten. Die Verhängung einer Geldstrafe von gesamt EUR 17.666,00 beschwert den Berufungswerber.
- Anfechtungsgründe: Als Anfechtungsgründe werden• Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und• inhaltliche Rechtswidrigkeitangezogen und ausgeführt wie folgt:Als Anfechtungsgründe werden, • Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und, • inhaltliche Rechtswidrigkeit, angezogen und ausgeführt wie folgt: 2.
- Inhaltliche Rechtswidrigkeit: Voraus zu schicken ist zunächst, dass die Verhängung einer Geldstrafe mit gegenständlichem Straferkenntnis rechtlich nur zulässig wäre, wenn für den Berufungswerber im Hinblick auf die von ihm beschäftigten Arbeitnehmer in der Republik Österreich bzw. gegenüber dem zuständigen Sozialversicherungsträger eine Meldepflicht bestanden hätte.Voraus zu schicken ist zunächst, dass die Verhängung einer Geldstrafe mit gegenständlichem , Straferkenntnis rechtlich nur zulässig wäre, wenn für den Berufungswerber im Hinblick auf die von ihm beschäftigten Arbeitnehmer in der Republik Österreich bzw. gegenüber dem zuständigen Sozialversicherungsträger eine Meldepflicht bestanden hätte. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass für EU-Arbeitnehmer, die nur kurzfristig (Zeitraum bis drei Monate) in Österreich ein unselbständiges Dienstverhältnis eingehen, eine Sozialversicherungspflicht auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich nicht gegen ist, und für diese Arbeitnehmer nach wie vor Sozialversicherungspflicht nach der Grundregel in deren Heimatstaat besteht. In diesem Fall kann für die Republik Österreich im Bezug auf die Sozialversicherungspflicht eine Freistellung - auch nachträglich - mit einem sogenannten Al-Formular erreicht werden und hat der Berufungswerber die diesbezüglichen Anträge gegenüber der zuständigen Gebietskrankenkasse gestellt. Mangels Bestehens einer Sozialversicherungspflicht bzw. Meldepflicht kann daher die mit bekämpftem Straferkenntnis vorgeworfene Verwaltungsübertretung gar nicht verwirklicht worden sein und ist demzufolge die verhängte Strafe rechtswidrig. In diesem Sinne wurde die belangte Behörde bereits mit Schreiben der Steuerberaterkanzlei M. & Partner vom 24.01.2013 entsprechend informiert und hätte, da die Vorfrage der Meldepflicht bis dato noch nicht geklärt ist, das gegenständliche Straferkenntnis nicht erlassen dürfen. Die bekämpfte Entscheidung ist daher sowohl im Hinblick auf ein Nichtbestehen einer Meldepflicht gegenüber der Sozialversicherung, als auch im Bezug auf eine nicht geklärte Vorfrage mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Angelegenheit hätte die belangte Behörde das Verfahren primär einstellen müssen, jedenfalls aber von der Entscheidung bis zur Klärung der Vorfrage Sozialversicherungspflicht bzw. Meldepflicht ja oder nein, absehen müssen. 2.
- Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrenschriften: Für die belangte Behörde besteht
höchstgerichtlicher Rechtsprechung die Verpflichtung, den relevanten Sachverhalt festzustellen und sodann der Entscheidung zugrunde zu legen. In gegenständlicher Angelegenheit ist vorzubringen, dass das im Spruch der bekämpften Entscheidung Punkt
- bis
- vorgeworfene Verhalten keine Tatbestandsverwirklichung der zugrunde gelegten Rechtsnormen darstellt, da die belangte Behörde jeweils von einem unrichtigen Arbeitsbeginn der Dienstnehmer ausgeht. Der Berufungswerber bzw. dessen Steuerberatungskanzlei hat der belangten Behörde bereits mehrfach erklärt, dass die jeweiligen unselbständigen Arbeitnehmer vor Antritt der tatsächlichen Arbeit zu reisen, um einerseits Quartier zu beziehen und andererseits im Rahmen der künftigen Tätigkeit sich sowohl untereinander, als auch das Schigebiet kennen lernen müssen. Dies stellt eine freiwillige Leistung - keinen Antritt der Arbeit - und keine Verpflichtung im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis dar und führt in diesem Zusammenhang auch nicht zu einer Meldepflicht im Sinne des Sozialversicherungsgesetzes. Die belangte Behörde hat mangels entsprechender Sachverhaltsaufklärung die jeweiligen Arbeitsbeginne falsch festgestellt und ist demnach auch rechtlich unrichtig von einem falschen Datum ausgegangen, zu welchem eine Meldepflicht bestanden hätte. Die belangte Behörde hat sohin Verfahrensvorschriften im Zusammenhang mit der Aufklärung des Sachverhaltes und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes verletzt. Die diesbezügliche Verletzung von Verfahrensvorschriften ist auch wesentlich, da sie zu einer rechtlich unrichtigen Annahme einer Sozialversicherungspflicht zu den festgestellten Zeitpunkten zur Folge hat. Hätte die belangte Behörde den Sachverhalt richtig aufgeklärt, so wäre sie zur Ansicht gelangt, dass dem Berufungswerber Meldepflichtverletzungen im Sinne des Sozialversicherungsgesetzes nicht zur Last gelegt werden können. Insofern ist die Verletzung der Verfahrensvorschriften auch wesentlich.
- Anträge: Die im Instanzenzug übergeordnete Behörde möge in Stattgebung dieses Rechtsmittels die bekämpfte Entscheidung, allenfalls im Zusammenhang mit einer Verfahrensergänzung, ersatzlos aufheben und das gegenständliche Verfahren einstellen;eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumen."Die im Instanzenzug übergeordnete Behörde möge in Stattgebung dieses Rechtsmittels die bekämpfte Entscheidung, allenfalls im Zusammenhang mit einer Verfahrensergänzung, ersatzlos aufheben und das gegenständliche Verfahren einstellen;, eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumen." Das ursprünglich beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Salzburg anhängige Berufungsverfahren führte
§ 3
Abs 7 Z 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz seit 1.1.2014 das Landesverwaltungsgericht Salzburg als Beschwerdeverfahren weiter.Das ursprünglich beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Salzburg anhängige Berufungsverfahren führte
Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz seit 1.1.2014 das Landesverwaltungsgericht Salzburg als Beschwerdeverfahren weiter. Am 23.1.2014 und am 7.3.2014 führte das Landesverwaltungsgericht Salzburg in dieser Beschwerdesache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Akten der belangten Behörde und des Verwaltungsgerichtes verlesen, der Beschuldigte, dessen Rechtsvertreter sowie ein/e Vertreter/in des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See, Finanzpolizei, gehört wurden und der Zeuge Michael P. einvernommen wurde. Der Vertreter des Beschuldigten verwies in seiner Eingangsäußerung grundsätzlich auf die schriftlich eingebrachte Berufung und führte aus, der Steuerberater der Ski- & Snowboardschule S. GmbH, die Kanzlei M. & Partner, habe am 24.1.2013 bei der Salzburger Gebietskrankenkasse den Antrag gestellt, einen Bescheid zu erlassen in Bezug auf die Vorfrage, ob die Anreise der Schilehrer zur Vorbereitung ihrer Tätigkeit, insbesondere zum Kennenlernen der Pisten, bereits als Arbeitsbeginn zu werten sei. Da bis dato von der GKK dazu kein Bescheid erlassen worden sei, werde angeregt, das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zur Klärung dieser Vorfrage zu unterbrechen. Darüber hinaus seien die angeführten Schilehrerinnen und Schilehrer in ihren Heimatländern jeweils zur Sozialversicherung angemeldet gewesen. Diesbezüglich legte der Beschuldigtenvertreter eine Bescheinigung E 104 für Frau Lisanne S., ausgestellt von NV Univé Zorg, Eindhoven, vom 1.7.2013 vor und führte aus, es handle sich hierbei um ein A1-Formular für Frau S., für die weiteren Schilehrer lägen keine solchen Formulare vor. Die Kanzlei M. & Partner habe jedoch auch für diese Personen die Befreiung bei der GKK beantragt. Im Übrigen sei die verhängte Strafe auf Grund der Einkommensverhältnisse des Beschuldigten als jedenfalls überhöht anzusehen. Der Vertreter des Finanzamtes verwies in seiner Eingangsäußerung auf das schriftlich Eingebrachte und hielt den Strafantrag aufrecht. Zu dem vom Beschuldigtenvertreter vorgelegten A1-Formular führte er aus, dieses Formular sei am 1.7.2013 ausgestellt worden und daher zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht gültig gewesen. Der Beschuldigte gab über Befragen Folgendes an: "Ich bin in der Schi- und Snowboardschule S. GmbH als handelsrechtlicher Geschäftsführer zuständig für die Anstellung und auch die Anmeldung von Schilehrern. Es ist so, dass wir in S. sehr viele Gäste aus den Niederlanden und aus Dänemark haben, daher haben wir in diesen Ländern Internet-Plattformen, in denen wir bekanntgeben, dass wir Schilehrer suchen. Über diese Internet-Plattformen gibt es dann Bewerbungen. Voraussetzung ist, dass die Schilehrer bereits geprüfte Schilehrer sind. Die Ausbildung erfolgt durch die jeweiligen Schiverbände. Wir in der Schischule selbst machen keine Ausbildung für Schilehrer. Wenn ein Schilehrer bei uns zu arbeiten anfangen kann, dann machen wir das Angebot, dass er bereits am Beginn der Saison nach S. kommen kann. Für uns kostet eine Saisonkarte gleich viel, egal ob wir sie gleich am Beginn der Saison kaufen oder erst im Jänner. Wenn die Schilehrer kommen, dann erhalten sie sofort die Saisonkarte und können in unserem Personalwohnhaus gratis wohnen. Es ist eben so, dass die Zusage für die Tätigkeit bereits vorher gegeben worden ist, dies entweder telefonisch oder schriftlich – zB per E-Mail. Es wird dann vereinbart, wann die jeweilige Person anreist. Dies ist notwendig, um die Vorbereitungen zu treffen, das Zimmer ist dann für diese Person bezugsfertig. Ich kann aber dann noch nicht konkret sagen, wann die ersten Gäste diesen Schilehrer benötigen. Das wissen die Schilehrer auch. Sie haben zwar die Zusage, dass sie als Schilehrer anfangen können, ich kann aber nicht zusagen, wann das erste Mal Gäste zu betreuen sind.Wenn ein Schilehrer angereist ist, dann wird ihm von einem Schilehrer unserer Schischule oder von einem anderen Geschäftsführer das Gebiet gezeigt. Im Zuge dessen wird ihnen auch die jeweilige Anfängerwiese bei unseren drei Standorten gezeigt. Unsere Schischule betreibt im Bereich des X-Liftes, der Y-Gondel und am ZA jeweils eine Schischule. In jedem dieser Gebiete gibt es eine sogenannte "Kinderwiese", also eine Fläche für Anfänger. Diese Flächen werden den Schilehrern dann eben von einem erfahrenen Schilehrer unserer Schischule oder einem anderen Geschäftsführer gezeigt. Auf diesen Anfängerflächen (Kinderwiesen) befinden sich spezielle Förderbänder und Einrichtungen, die Bedienung dieser Einrichtungen muss den Schilehrern natürlich gezeigt werden. Diese Einschulung ist notwendig, weil der Schilehrer wissen muss, wo er eingesetzt wird. Es muss dann, wenn Gäste einen Schilehrer brauchen, schnell gehen und muss der Schilehrer daher wissen, wenn ich ihm sage, dass er zum X-Lift kommen muss, wo das ist. Dieses Zeigen des Gebietes wurde auf den Stundenlisten als "Einschulung" festgehalten. Das lief so ab, dass ich eben zu einem Kollegen sagte: "Nimm den neuen Schilehrer und zeige ihm das Gebiet." Wir machten das immer so, dass gleich für mehrere Schilehrer das Gebiet gezeigt wurde. Dies erfolgte im Regelfall ein paar Tage vorher. Die vom Finanzamt erhobenen Daten und die Angaben im Straferkenntnis stimmen diesbezüglich. Ich habe das auch in meiner Rechtfertigung entsprechend dargestellt. Die jeweiligen Daten werden daher nicht in Abrede gestellt, es handelte sich jedoch lediglich um das Zeigen des Schigebietes und der Einrichtungen.Es war eben so, dass die Schilehrer die Zusage hatten, dass sie als Schilehrer arbeiten können. Ich kann aber nicht genau sagen, wann der Arbeitsbeginn ist, weil dieser zunächst noch nicht bekannt ist. Wenn am Wochenende die Gäste anreisen, dann kommen sie in die Schischule und wollen entweder am nächsten Tag oder schon am gleichen Tag einen entsprechenden Schilehrer haben. Daher rufe ich am Vortag oder in der Früh beim jeweiligen Schilehrer an und sage ihm bzw ihr, dass sie heute benötigt wird. Um die Weihnachtzeit ist es zB so, dass ca 55 bis 60 Schilehrer von unserem Unternehmen beschäftigt werden. Die Schilehrer reisen bereits am 15.,
- oder
- bis
- Dezember an und werden dann nach Bedarf eingesetzt. Sie erhalten dafür die Liftkarte und das Gratisquartier. Die Schilehrer sind auf Abruf bereit und warten sozusagen auf die Gäste. Eine Verpflegung der Schilehrer ist nicht vorgesehen.Wenn ein Schilehrer bei uns zu arbeiten anfangen kann, dann machen wir das Angebot, dass er bereits am Beginn der Saison nach S. kommen kann. Für uns kostet eine Saisonkarte gleich viel, egal ob wir sie gleich am Beginn der Saison kaufen oder erst im Jänner. Wenn die Schilehrer kommen, dann erhalten sie sofort die Saisonkarte und können in unserem Personalwohnhaus gratis wohnen. Es ist eben so, dass die Zusage für die Tätigkeit bereits vorher gegeben worden ist, dies entweder telefonisch oder schriftlich – zB per E-Mail. Es wird dann vereinbart, wann die jeweilige Person anreist. Dies ist notwendig, um die Vorbereitungen zu treffen, das Zimmer ist dann für diese Person bezugsfertig. Ich kann aber dann noch nicht konkret sagen, wann die ersten Gäste diesen Schilehrer benötigen. Das wissen die Schilehrer auch. Sie haben zwar die Zusage, dass sie als Schilehrer anfangen können, ich kann aber nicht zusagen, wann das erste Mal Gäste zu betreuen sind., Wenn ein Schilehrer angereist ist, dann wird ihm von einem Schilehrer unserer Schischule oder von einem anderen Geschäftsführer das Gebiet gezeigt. Im Zuge dessen wird ihnen auch die jeweilige Anfängerwiese bei unseren drei Standorten gezeigt. Unsere Schischule betreibt im Bereich des X-Liftes, der Y-Gondel und am ZA jeweils eine Schischule. In jedem dieser Gebiete gibt es eine sogenannte "Kinderwiese", also eine Fläche für Anfänger. Diese Flächen werden den Schilehrern dann eben von einem erfahrenen Schilehrer unserer Schischule oder einem anderen Geschäftsführer gezeigt. Auf diesen Anfängerflächen (Kinderwiesen) befinden sich spezielle Förderbänder und Einrichtungen, die Bedienung dieser Einrichtungen muss den Schilehrern natürlich gezeigt werden. Diese Einschulung ist notwendig, weil der Schilehrer wissen muss, wo er eingesetzt wird. Es muss dann, wenn Gäste einen Schilehrer brauchen, schnell gehen und muss der Schilehrer daher wissen, wenn ich ihm sage, dass er zum X-Lift kommen muss, wo das ist. Dieses Zeigen des Gebietes wurde auf den Stundenlisten als "Einschulung" festgehalten. Das lief so ab, dass ich eben zu einem Kollegen sagte: "Nimm den neuen Schilehrer und zeige ihm das Gebiet." Wir machten das immer so, dass gleich für mehrere Schilehrer das Gebiet gezeigt wurde. Dies erfolgte im Regelfall ein paar Tage vorher. Die vom Finanzamt erhobenen Daten und die Angaben im Straferkenntnis stimmen diesbezüglich. Ich habe das auch in meiner Rechtfertigung entsprechend dargestellt. Die jeweiligen Daten werden daher nicht in Abrede gestellt, es handelte sich jedoch lediglich um das Zeigen des Schigebietes und der Einrichtungen., Es war eben so, dass die Schilehrer die Zusage hatten, dass sie als Schilehrer arbeiten können. Ich kann aber nicht genau sagen, wann der Arbeitsbeginn ist, weil dieser zunächst noch nicht bekannt ist. Wenn am Wochenende die Gäste anreisen, dann kommen sie in die Schischule und wollen entweder am nächsten Tag oder schon am gleichen Tag einen entsprechenden Schilehrer haben. Daher rufe ich am Vortag oder in der Früh beim jeweiligen Schilehrer an und sage ihm bzw ihr, dass sie heute benötigt wird. Um die Weihnachtzeit ist es zB so, dass ca 55 bis 60 Schilehrer von unserem Unternehmen beschäftigt werden. Die Schilehrer reisen bereits am 15.,
- oder
- bis
- Dezember an und werden dann nach Bedarf eingesetzt. Sie erhalten dafür die Liftkarte und das Gratisquartier. Die Schilehrer sind auf Abruf bereit und warten sozusagen auf die Gäste. Eine Verpflegung der Schilehrer ist nicht vorgesehen. Als Entlohnung erhalten die ausländischen Schilehrer pro Monat € 820 netto. Dazu kommen die kostenlose Schikarte und die kostenlose Unterkunft. Im zweiten Jahr gibt es dann € 150 mehr, also eine Betrag von € 970 netto pro Monat. Wenn mir meine Aussagen, welche in der Niederschrift des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See bei der Kontrolle am 27.1.2012 aufgenommen worden sind, vorgehalten werden, so sage ich, dass diese Angaben der Wahrheit entsprechen. In Bezug auf Frederik H. habe ich eben angegeben, dass ich diesen soeben per ELDA wieder zur Sozialversicherung angemeldet habe. Bei Herrn Frederik H. war es so, dass er am 15.1.2012 zu arbeiten beginnen sollte und er wahrscheinlich keine Schüler hatte, weshalb ich am 14.1.2012 nur die Mindestangabenmeldung gemacht habe und am 19.
- diese wieder storniert habe und dann darauf vergessen habe. Wenn ich gefragt werde, sage ich, dass "Privatstunden" als Arbeitszeit zu sehen sind. Es handelt sich dabei um Stunden mit Einzelpersonen, die über die Schischule gebucht und verrechnet werden. Auch die anderen Angaben entsprechen den Tatsachen, Herr H. war eben schon im zweiten Jahr hier und hat ein Entgelt von € 970 netto plus freies Quartier und die Liftkarte bekommen. Die Schilehrerbekeleidung wird von der Schischule gestellt, diese wird nur leihweise gegeben und müssen die Kleidungsstücke am Ende der Saison zurückgegeben werden. Die Anmeldung von Herrn Frederik H. habe ich tatsächlich übersehen, das war ein Versehen von mir. Grundsätzlich läuft es so, dass ich am Anfang des nächsten Monats die Lohnzettel vom Steuerberater für den Vormonat bekomme. Mir wäre das dann erst zu diesem Zeitpunkt aufgefallen, dass ich Frederik H. nicht zur Sozialversicherung angemeldet hatte.Wenn mir die Aussage aus der Niederschrift vorgehalten wird, "wenn Herr O. sagt, dass er nur die Tage bezahlt bekommt, wo er auch arbeitet, dann stimmt das nicht", so sage ich, dass es eben so ist, dass die Schilehrer eben nicht danach bezahlt werden, wieviel sie tatsächlich arbeiten, sondern sie erhalten eben die angeführten Beträge von € 820 bzw. € 970 netto, unabhängig davon, an wie vielen Tagen sie mit Schischülern unterwegs sind. Wir haben die Sechstagewoche für die Schilehrer, wobei eine Durchrechnung möglich ist. Das heißt, wenn einmal zB zehn Tage durchgearbeitet wird, dann gibt es Ersatzfreitage. Wenn ein Schilehrer zB an einem Donnerstag oder Freitag keine Schischüler hat, dann werden diese Tage als Urlaubstage bzw freie Tage gewertet. Zum damaligen Zeitpunkt wurde noch kein schriftlicher Dienstvertrag mit den Schilehrern abgeschlossen, seit einem Jahr machen wir das jedoch. In Bezug auf die Einschulung habe ich damals angegeben, dass die Einschulung der neuen Schilehrer nicht bezahlt wird, ein Entgelt erhält nur derjenige, der einschult. Auf den Stundenlisten ist oft angeführt: "Einschulung mit Charly", dabei handelt es sich um den zweiten Geschäftsführer, Herrn Hans-Peter Sch..Wenn mir die Angaben betreffend Herrn Patrick D. vorgelesen werden, so sage ich, dass diese Angaben, die ich damals gemacht habe, richtig sind. Es dürfte so gewesen sein, dass ich es tatsächlich übersehen habe, ihn zur Sozialversicherung anzumelden. Auch bei ihm sind Privatstunden angeführt, diese sind wie gesagt in der normalen Arbeitszeit inkludiert und gibt es dafür keine extra Entlohnung.Auch die Angaben hinsichtlich Herrn Jacob L., der erst ab
- zur Sozialversicherung angemeldet worden ist, obwohl er bereits am
- und am
- gearbeitet hat, stimmen. Ich dürfte das übersehen haben.Auch die Aussage, die Aufzeichnungen der Schilehrer stimmen sicher, ist richtig. Es wäre mir wie gesagt erst dann aufgefallen, wenn im nächsten Monat der Lohnzettel vom Steuerberater gekommen wäre und der Schilehrer gesagt hätte, dass er bereits früher zu arbeiten begonnen hätte. Auch die Angaben, die ich am 28.12.2012 gegenüber der BH St. Johann im Pongau gemacht habe, entsprechen den Tatsachen. Die entsprechende Vereinbarung über die Aufgabenverteilung in der GmbH wurde in der Folge übermittelt, ebenso eine Rechtfertigung.Als Entlohnung erhalten die ausländischen Schilehrer pro Monat € 820 netto. Dazu kommen die kostenlose Schikarte und die kostenlose Unterkunft. Im zweiten Jahr gibt es dann € 150 mehr, also eine Betrag von € 970 netto pro Monat. Wenn mir meine Aussagen, welche in der Niederschrift des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See bei der Kontrolle am 27.1.2012 aufgenommen worden sind, vorgehalten werden, so sage ich, dass diese Angaben der Wahrheit entsprechen. In Bezug auf Frederik H. habe ich eben angegeben, dass ich diesen soeben per ELDA wieder zur Sozialversicherung angemeldet habe. Bei Herrn Frederik H. war es so, dass er am 15.1.2012 zu arbeiten beginnen sollte und er wahrscheinlich keine Schüler hatte, weshalb ich am 14.1.2012 nur die Mindestangabenmeldung gemacht habe und am 19.
- diese wieder storniert habe und dann darauf vergessen habe. Wenn ich gefragt werde, sage ich, dass "Privatstunden" als Arbeitszeit zu sehen sind. Es handelt sich dabei um Stunden mit Einzelpersonen, die über die Schischule gebucht und verrechnet werden. Auch die anderen Angaben entsprechen den Tatsachen, Herr H. war eben schon im zweiten Jahr hier und hat ein Entgelt von € 970 netto plus freies Quartier und die Liftkarte bekommen. Die Schilehrerbekeleidung wird von der Schischule gestellt, diese wird nur leihweise gegeben und müssen die Kleidungsstücke am Ende der Saison zurückgegeben werden. Die Anmeldung von Herrn Frederik H. habe ich tatsächlich übersehen, das war ein Versehen von mir. Grundsätzlich läuft es so, dass ich am Anfang des nächsten Monats die Lohnzettel vom Steuerberater für den Vormonat bekomme. Mir wäre das dann erst zu diesem Zeitpunkt aufgefallen, dass ich Frederik H. nicht zur Sozialversicherung angemeldet hatte., Wenn mir die Aussage aus der Niederschrift vorgehalten wird, "wenn Herr O. sagt, dass er nur die Tage bezahlt bekommt, wo er auch arbeitet, dann stimmt das nicht", so sage ich, dass es eben so ist, dass die Schilehrer eben nicht danach bezahlt werden, wieviel sie tatsächlich arbeiten, sondern sie erhalten eben die angeführten Beträge von € 820 bzw. € 970 netto, unabhängig davon, an wie vielen Tagen sie mit Schischülern unterwegs sind. Wir haben die Sechstagewoche für die Schilehrer, wobei eine Durchrechnung möglich ist. Das heißt, wenn einmal zB zehn Tage durchgearbeitet wird, dann gibt es Ersatzfreitage. Wenn ein Schilehrer zB an einem Donnerstag oder Freitag keine Schischüler hat, dann werden diese Tage als Urlaubstage bzw freie Tage gewertet. Zum damaligen Zeitpunkt wurde noch kein schriftlicher Dienstvertrag mit den Schilehrern abgeschlossen, seit einem Jahr machen wir das jedoch. In Bezug auf die Einschulung habe ich damals angegeben, dass die Einschulung der neuen Schilehrer nicht bezahlt wird, ein Entgelt erhält nur derjenige, der einschult. Auf den Stundenlisten ist oft angeführt: "Einschulung mit Charly", dabei handelt es sich um den zweiten Geschäftsführer, Herrn Hans-Peter Sch.., Wenn mir die Angaben betreffend Herrn Patrick D. vorgelesen werden, so sage ich, dass diese Angaben, die ich damals gemacht habe, richtig sind. Es dürfte so gewesen sein, dass ich es tatsächlich übersehen habe, ihn zur Sozialversicherung anzumelden. Auch bei ihm sind Privatstunden angeführt, diese sind wie gesagt in der normalen Arbeitszeit inkludiert und gibt es dafür keine extra Entlohnung., Auch die Angaben hinsichtlich Herrn Jacob L., der erst ab
- zur Sozialversicherung angemeldet worden ist, obwohl er bereits am
- und am
- gearbeitet hat, stimmen. Ich dürfte das übersehen haben., Auch die Aussage, die Aufzeichnungen der Schilehrer stimmen sicher, ist richtig. Es wäre mir wie gesagt erst dann aufgefallen, wenn im nächsten Monat der Lohnzettel vom Steuerberater gekommen wäre und der Schilehrer gesagt hätte, dass er bereits früher zu arbeiten begonnen hätte. Auch die Angaben, die ich am 28.12.2012 gegenüber der BH St. Johann im Pongau gemacht habe, entsprechen den Tatsachen. Die entsprechende Vereinbarung über die Aufgabenverteilung in der GmbH wurde in der Folge übermittelt, ebenso eine Rechtfertigung. Ich kann daher zusammenfassend nochmals festhalten, dass die Listen über die den jeweiligen Arbeitsbeginn und die An- und Abmeldung der im Strafbescheid angeführten Schilehrerinnen und Schilehrer korrekt sind und die Daten stimmen, ich halte diesbezüglich aber nochmals fest, dass es sich bei der Einschulung um das Zeigen des Gebietes in dem von mir geschilderten Sinne gehandelt hat. Meines Erachtens ist diesbezüglich noch kein Arbeitsverhältnis vorgelegen. Ich bin also für die Anstellung und die Anmeldung der Schilehrer zur Sozialversicherung verantwortlich und mache auch die Lohnabrechnung und die Buchhaltung diesbezüglich. Heuer im Februar habe ich zB 105 Schilehrer beschäftigt. In der Hochsaison können es bis zu 120 Schilehrer sein. Für einen Überblick habe ich eine Liste an der Tür befestigt, diese wurde von der Finanzpolizei meines Wissens nach auch fotografiert. Auf dieser Liste sind alle Schilehrer angeführt und vermerkt, ob sie in dieser Woche verfügbar sind. Wenn eben Bedarf besteht, dass rufe ich diese Schilehrer an. In Bezug auf die von mir angesprochene Buchhaltung führe ich ergänzend an, dass ich die Buchhaltung an sich nicht selbst mache, sondern nur die Belege dafür sammle. Wenn ein Schilehrer neu zu mir kommt, muss er ein Stammblatt mit seinen persönlichen Daten ausfüllen. Die Mindestangabenmeldung über ELDA mache ich selbst, die weitere Meldung erfolgt dann über das Büro des Steuerberaters. Ich weiß daher, wenn ich einen Schilehrer zur Sozialversicherung angemeldet habe. Es ist in einem Fall passiert, dass ein Schilehrer mit einer Gruppe von anderen Schilehrern durch Charly gerade eingeschult worden ist und dann ein Bedarf an einem Schilehrer bestanden hat, in diesem Fall hat dieser Schilehrer eine Gruppe betreut und daher zu arbeiten begonnen, ohne dass ich es gewusst habe. So etwas darf nicht mehr passieren. Die im Straferkenntnis angeführten Personen – mit Ausnahme der Personen, die ich zuvor extra genannt habe, waren also zur Einschulung da und waren auf Abruf bereit für die Gästebetreuung. Sie haben sozusagen gewartet, bis sie eingesetzt werden können. In Bezug auf Herrn Michael P. (Ziffer 13 im Straferkenntnis) gebe ich an, dass dieser am 22.1.2012 nicht mehr gearbeitet hat. Er ist mit dem Schilehrergewand am Berg angetroffen worden und wurde deshalb befragt. Es war aber so, dass er für eine andere Firma als Holzarbeiter beschäftigt war; da es sich um einen langjährigen Schilehrer unserer Schischule handelt, trug er das Gewand der Schischule. Er hatte in dieser Woche bis Freitag gearbeitet, das habe ich auch in der Rechtfertigung so angegeben, die Woche endete mit dem Kinderrennen. Am Sonntag, den 25.1., war er dann privat Schi fahren. Bis Freitag hat er gearbeitet, bis zu diesem Zeitpunkt war er auch angemeldet. Ich habe mit meiner Rechtfertigung auch die Kopien von den jeweiligen Listen dazu gegeben. So habe ich zu den einzelnen Schilehrern Folgendes angeführt:
- Christie M.: Diese hatte zu den angegebenen Zeiten noch keine Kinder bzw Gäste.
- Adriana P.: Diese hatte am
- und 21.
- Training und Kinderwiesevorbereitung. Unter Training ist zu verstehen, dass ich zB Schilehrer, die selbst nicht besonders gut Schi fahren, noch ein Training absolvieren lasse. Da sage ich dann zB zu einem geübten Schilehrer, der am Nachmittag frei hat: "Geh mit der Adriana Schi fahren." Da Frau P. eine eher schlechte Schifahrerin war, sollte sie vorwiegend auf der Kinderwiese eingesetzt werden, weshalb sie dort eingeschult worden ist.
- Nils A.: Bei Herrn A. ist mir ein Fehler unterlaufen. Das ist mir erst aufgefallen, nachdem er mir die Stundenlisten gegeben hat. Er hat tatsächlich diese Stunden vorher schon gearbeitet. Das war eben laut Aufzeichnungen meines Wissens nach der 18.12.
- Stefan B.: Dieser wurde wegen einem kurzfristigen Bedarf zum Helfen auf der Kinderwiese eingeteilt. Er hat mitgeholfen bei der Betreuung der Kinder, das wurde mir aber nicht gesagt.
- Karen G.: Diese hat, wie vorhin dargestellt, die Einschulung mit Charly gemacht, indem ihr die Pisten gezeigt worden sind.
- Sjoerd F.: Auch hier hat es ein Versehen gegeben, zuerst habe ich ihn nicht gebraucht und wurde er dann eingesetzt, ohne vorher zur Sozialversicherung angemeldet worden zu sein.
- Jacob L.: Diesbezüglich erweise ich auf das vorhin Gesagte.
- Frederik H.: Auch diesbezüglich verweise ich auf das vorhin Gesagte.
- Lucas T.: Wenn mir die von mir mit der Rechtfertigung vorgelegte Liste vorgehalten wird, so sage ich, dass auf dieser Liste eingetragen ist: 25.12./ausgeholfen/Arbeitszeit 08:30 bis 10:30 Uhr. Was er ausgeholfen hat, das kann ich nicht sagen.
- Patrick D.: Auch diesbezüglich habe ich bereits Angaben gemacht, es handelte sich um Schilehrertraining und die genannte Einschuldung auf der Kinderwiese.
- Maria N.: Diesbezüglich verweise ich auf meine schriftlichen Angaben in der Rechtfertigung.
- Lisanne S.: auch war es zunächst nur die Einschulung, die ersten Gäste waren am 25..
- Michael P.: Diesbezüglich verweise ich auf das vorhin Gesagte.
- Sofie Z.: Auch hier war die Situation so, dass sie auf Gäste gewartet hat und zuvor nur die Einschulung gemacht worden ist.
- Iben U.: Dabei handelt es sich um eine Frau, nicht wie im Straferkenntnis angeführt um einen Herrn. Frau U. wurde versehentlich von mir erst am 25.
- angemeldet, obwohl sie ihre ersten Gäste bereits am 24.
- hatte.
- Susanne O.: dieser Fehler ist mir leider erst bei der Lohnabrechnung aufgefallen und habe ich sie nachträglich am 2.
- angemeldet. Sie hat aber bereits am 28.
- zu arbeiten begonnen.
- Emma V.: Sie wurde am
- und
- Dezember auf der Kinderwiese eingeschult. Dabei wurde sie gebeten, auf ein Kind aufzupassen, das sehr müde war. Sie hat daher vor der Anmeldung ungefähr zwei Stunden auf dieses Kind aufgepasst, bis die Eltern gekommen sind.Emma römisch fünf.: Sie wurde am
- und
- Dezember auf der Kinderwiese eingeschult. Dabei wurde sie gebeten, auf ein Kind aufzupassen, das sehr müde war. Sie hat daher vor der Anmeldung ungefähr zwei Stunden auf dieses Kind aufgepasst, bis die Eltern gekommen sind.
- Heleen Van D.: Was sie mit der Anmerkung "ausgeholfen" auf dem Stundenzettel gemeint hat, das kann ich nicht sagen. Wenn mir nun die von mir vorgelegte Liste betreffend Frau D. vorgehalten wird, auf der am 25.12.2011 "Aufbau/08:30 Uhr bis 10:30 Uhr" angeführt ist, so sage ich, dass ich nicht weiß, was mit diesem "Aufbau" gemeint ist. Ich nehme an, dass sie die Torstangen und die Aufbauten auf der Kinderwiese gemeint hat, diese müssen vor dem Betrieb aufgebaut werden.
- Inge Van O.: Wenn mir hier die von mir vorgelegte Liste vorgehalten wird, so sage ich, dass es sich bei der Anmerkung "privat" um Privatstunden gehandelt haben dürfte. Sie dürfte daher tatsächlich am 2.1.2012 nachmittags ab 14:00 Uhr beschäftigt gewesen sein.
- Sandro Van C.: Auch hier war es mein Fehler, dass ich ihn zu spät angemeldet habe.
- Maarten van H.: Auch hier wurde die Anmeldung leider erst verspätet vorgenommen.
- Peter W.: Wenn mir hier die von mir vorgelegte Liste vorgehalten wird, so sage ich, dass Herr Peter W. am 20.12.2011 ein Schilehrertraining hatte, dabei handelte es sich wieder um diese Einschulung, und ebenfalls am 20.
- eingetragen ist "Kiwi helfen". Dabei handelt es sich eben wieder um die Kinderwiese, was mit "Helfen" gemeint ist, kann ich nicht sagen. Ebenso ist m 21.12.2011 "Kiwi helfen" eingetragen und am 23.
- "Einschulung". Über Befragen durch den Vertreter des Finanzamtes gebe ich an, dass die Stundenzettel von den Schilehrern selbst geschrieben werden. Wenn ich gefragt werde, weshalb die Einschulung auf diesen Stundenzetteln vermerkt ist, so sage ich, dass die Einschulung freiwillig ist, kein Schilehrer muss zur Einschulung kommen. Es ist aber so, dass die Einschulung sowohl dem Schilehrer zugute kommt als auch eine Einschulung der Schilehrer mir zugutekommt. Daher kommen die Schilehrer gerne und sie haben in dieser Zeit ja auch das Gratiszimmer und die kostenlose Schikarte. Die Schilehrer sind deshalb da, weil sie in ihrer Heimat keine Arbeit haben und sie hier den Vorteil haben, dass sie Schi fahren gehen können. Die Schilehrer erhalten wie gesagt € 820 netto bzw € 970 netto im zweiten Jahr. Der Kollektivvertrag wäre bei €
- Die Einschulung ist variabel und davon abhängig, wie viel Zeit der einschulende Schilehrer zur Verfügung hat. Wenn mir nun vorgehalten wird, dass auf den Stundenzetteln im Regelfall 09:00 bis 15:30 Uhr für die Eischulung festgehalten ist, so kann ich dazu nichts sagen. Wenn ich gefragt werde, wes-halb auch auf der Liste auf der Tür die Zeiten eingetragen worden sind, so sage ich, dass auf dieser Liste lediglich die Wochen verzeichnet sind und mit einem "X" hier festgehalten wird, dass der jeweilige Schilehrer in dieser Woche zur Verfügung steht; zB in der Woche 8 ein "X" bei einem Namen bedeutet, dass dieser in dieser Woche eingesetzt werden kann. Die Schilehrer warten also vorher auf die Arbeit, in dieser Zeit sind sie nicht angemeldet. Der Großteil der Schilehrer ist während der Saison dann durchgehend angemeldet. Es kommt aber manchmal vor, dass Freunde oder Familienangehörige von Schilehrern zu Besuch kommen, in diesem Fall wird ein Schilehrer dann für ein bis zwei Wochen freigestellt und von der Sozialversicherung in dieser Zeit abgemeldet. Die Stammschilehrer kommen schon früher, dabei handelt es sich um eine Personenanzahl von etwa 40 Personen. Zu Weihnachten habe ich rund 60 Personen als Schilehrer im Einsatz. Gefragt zu Herrn Michael P. gebe ich an, dass dieser seine Schikleidung nicht zurückgeben muss, er hat so wie die anderen einheimischen Schilehrer seine Schikleidung dauernd zur Verfügung. Herr P. ist schon seit langer Zeit für uns im Einsatz und hat sozusagen "freien Zugang". Er hat auch heuer zu Weihnachten wieder für uns gearbeitet. Nur die ausländischen Schilehrer müssen ihre Kleidung abgeben. Also Schilehrer, von denen ich annehme, dass sie nächstes Jahr nicht wieder kommen. Zu den Schikarten gebe ich an, dass wir für jeden Schilehrer eine Saisonkarte kaufen, diese kostet €
- Damit meine ich Schilehrer, die als Stammlehrer zu bezeichnen sind. Das heißt, Schilehrer, die eine längere Zeit tätig sind, weil die Saisonkarte ab einem Einsatz von 5 Wochen gleich viel kostet wie die Wochenkarten für 5 Wochen. Wenn ein Schilehrer kürzer eingesetzt wird, dann wird eine kürzere Zeitkarte für diesen gekauft. Der Schilehrer kann grundsätzlich mit der Karte machen was er will, das heißt, er kann sie auch für das private Schifahren verwenden. Die Schilehrer müssen für die Karte nichts bezahlen, diese wird vom Unternehmen zur Verfügung gestellt. Wenn ich vom Verhandlungsleiter gefragt werde, ob die im Straferkenntnis angeführten Schilehrer auch in dieser Saison für die Schischule tätig sind, so sage ich, dass Herr Nils A. (Ziffer 3 im Straferkenntnis), Lucas T. (Ziffer 9) und Sandro Van C. (Ziffer 20) auch in diesem Winter für die Schischule tätig sind. Frau Iben U. (Ziffer 15) und Herr Maarten van H. (Ziffer 21) haben mir zugesagt, im Februar für die Schischule zu arbeiten. Herr Michael P. wohnt zwischen S. und K., die genaue Adresse kann ich nicht sagen. Wenn ich noch gefragt werde, hinsichtlich der bei der Anzeige der Finanzpolizei enthaltenen Stundenliste Woche 04 (Datum 22.1 bis 28.1.), so gebe ich an, dass es sich um eine Liste handelt, in der ich die Stunden eingetragen habe, die ich von den Stundenzetteln, die ich mit meiner Rechtfertigung vorgelegt habe, übertragen habe. Ebenso die Stundenlisten über die Wochen 51, 52,
- Wenn mir nun die Eintragung betreffend Michael in der Woche 52 und in der Woche 04 (22.1.bis 28.1.) vorgehalten wird, so sage ich, dass ich mir diese Eintragungen nicht erklären kann. Ausdrucke dieser Stundenlisten werden vom Vertreter des Finanzamtes vorgelegt und als Beilagen ./B und ./C zu Protokoll genommen, eine Kopie wird an den Vertreter des Beschwerdeführers ausgehändigt. Zu den von mir angeführten Schilehrern, die derzeit bzw. im Februar für die Schischule tätig sein werden, gebe ich noch an, dass diese über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen und die Beziehung eines Dolmetschers für eine Einvernahme nicht erforderlich ist." Der Zeuge Michael P. gab Folgendes zu Protokoll: "Ich kann mich noch ungefähr an den Zeitraum Dezember/Jänner 2012 erinnern. Ich arbeite seit etlichen Jahren für die Schischule S. GmbH als Schilehrer. Früher war es so, dass ich eigentlich meistens fix durchgearbeitet habe von Dezember bis Saisonende. In den letzten Jahren arbeite ich nur noch wochenweise, wenn Bedarf besteht bzw wenn ich Zeit habe. Wir haben zu Hause auch noch einen landwirtschaftlichen Betrieb. Ich bin meistens mit Kindergruppen unterwegs. Das war auch im Winter 2011/2012 so. Nach meiner Erinnerung war ich im Winter 2011/2012 nicht mehr fix durchgehend bei der Schischule tätig, sondern habe schon wochenweise gearbeitet. Ich weiß, dass es im gegenständlichen Verfahren um einen Sonntag geht und glaube nicht, dass ich an einem Sonntag mit einer Kindergruppe gefahren bin. Es ist so, dass die Einteilung der Kindergruppe normalerweise an einem Sonntag passiert, der Kurs beginnt also im Regelfall an einem Sonntag und endet am darauffolgenden Freitag. Manchmal beginnen die Kurse auch an einem Montag. Der Schilehrer bleibt für die Gruppe für die ganze Woche gleich. Das heißt, wenn ich an einem Sonntag mit einer Kindergruppe angefangen habe, dann dauert der Kurs bis Freitag. In dem Winter war es so, dass ich eben teilweise Kurse übernommen hatte, diese dauerten jeweils sechs Tage. Wenn mir nun die Stundenliste der Woche 52 vorgehalten wird, so sage ich, dass meine Name in dieser Liste eingetragen ist und es sich um die Aufzeichnungen meiner Arbeitszeit handeln dürfte. Wer die Liste geschrieben hat, kann ich nicht sagen. Ich selbst habe die Eintragungen nicht vorgenommen. In dieser Liste sind bei meinem Namen an mehreren Tagen Eintragungen, wobei der Buchstabe "P" bedeutet, dass es sich um Privatstunden gehandelt hat. Das sind Stunden mit Personen (Erwachsene oder Kinder), die außerhalb von Kursen abgehalten werden. In dieser Liste ist an den Tagen von Sonntag, 25.12., bis Freitag, 30.12., jeweils ein Hakerl eingetragen, das bedeutet, dass ich in dieser Woche eine Gruppe gehabt haben dürfte. Wenn mir nun die Stundenliste betreffend Woche 04 vorgehalten wird, so sage ich, dass hier am Sonntag, 22.1., ein "P/" eingetragen ist, ebenso die Zahl "5". Ich kann mich jedoch nicht erinnern, dass ich an einem Sonntag Privatstunden gegeben hätte. Vielleicht war ich privat Schifahren. Ich trage das Schilehrergewand auch, wenn ich privat zum Schifahren gehe. Wenn ich gefragt werde, so sage ich, dass ich mich nicht erinnern kann, ob ich hier kurzfristig einen Privatunterricht übernommen hätte. Es ist so, dass ich zu Hause auch planen muss. Wie diese Eintragung zustande gekommen ist, kann ich nicht sagen. Die Bezahlung erfolgte regelmäßig in bar."Ich kann mich noch ungefähr an den Zeitraum Dezember/Jänner 2012 erinnern. Ich arbeite seit etlichen Jahren für die Schischule S. GmbH als Schilehrer. Früher war es so, dass ich eigentlich meistens fix durchgearbeitet habe von Dezember bis Saisonende. In den letzten Jahren arbeite ich nur noch wochenweise, wenn Bedarf besteht bzw wenn ich Zeit habe. Wir haben zu Hause auch noch einen landwirtschaftlichen Betrieb. Ich bin meistens mit Kindergruppen unterwegs. Das war auch im Winter 2011 aus 2012, so. Nach meiner Erinnerung war ich im Winter 2011 aus 2012, nicht mehr fix durchgehend bei der Schischule tätig, sondern habe schon wochenweise gearbeitet. Ich weiß, dass es im gegenständlichen Verfahren um einen Sonntag geht und glaube nicht, dass ich an einem Sonntag mit einer Kindergruppe gefahren bin. Es ist so, dass die Einteilung der Kindergruppe normalerweise an einem Sonntag passiert, der Kurs beginnt also im Regelfall an einem Sonntag und endet am darauffolgenden Freitag. Manchmal beginnen die Kurse auch an einem Montag. Der Schilehrer bleibt für die Gruppe für die ganze Woche gleich. Das heißt, wenn ich an einem Sonntag mit einer Kindergruppe angefangen habe, dann dauert der Kurs bis Freitag. In dem Winter war es so, dass ich eben teilweise Kurse übernommen hatte, diese dauerten jeweils sechs Tage. Wenn mir nun die Stundenliste der Woche 52 vorgehalten wird, so sage ich, dass meine Name in dieser Liste eingetragen ist und es sich um die Aufzeichnungen meiner Arbeitszeit handeln dürfte. Wer die Liste geschrieben hat, kann ich nicht sagen. Ich selbst habe die Eintragungen nicht vorgenommen. In dieser Liste sind bei meinem Namen an mehreren Tagen Eintragungen, wobei der Buchstabe "P" bedeutet, dass es sich um Privatstunden gehandelt hat. Das sind Stunden mit Personen (Erwachsene oder Kinder), die außerhalb von Kursen abgehalten werden. In dieser Liste ist an den Tagen von Sonntag, 25.12., bis Freitag, 30.12., jeweils ein Hakerl eingetragen, das bedeutet, dass ich in dieser Woche eine Gruppe gehabt haben dürfte. Wenn mir nun die Stundenliste betreffend Woche 04 vorgehalten wird, so sage ich, dass hier am Sonntag, 22.1., ein "P/" eingetragen ist, ebenso die Zahl "5". Ich kann mich jedoch nicht erinnern, dass ich an einem Sonntag Privatstunden gegeben hätte. Vielleicht war ich privat Schifahren. Ich trage das Schilehrergewand auch, wenn ich privat zum Schifahren gehe. Wenn ich gefragt werde, so sage ich, dass ich mich nicht erinnern kann, ob ich hier kurzfristig einen Privatunterricht übernommen hätte. Es ist so, dass ich zu Hause auch planen muss. Wie diese Eintragung zustande gekommen ist, kann ich nicht sagen. Die Bezahlung erfolgte regelmäßig in bar. Über Befragen durch den Beschuldigtenvertreter gebe ich noch an, dass die Stundenlisten von Schilehrern geführt werden, die schon länger in der Schischule tätig sind. Wie diese Eintragungen für Sonntag, den 22.1., zustande gekommen sind, kann ich mir nicht erklären, vielleicht hat mich dieser Schilehrer beim privaten Schifahren auf der Piste gesehen. Ich kann mich nicht erinnern, ob ich diese 5 Stunden bezahlt bekommen habe. Über Befragen durch den Verhandlungsleiter gebe ich noch an, dass ich immer dann abgemeldet worden bin, wenn ich mit meiner Tätigkeit fertig war. Es war so, dass ich eben dann gearbeitet habe, wenn eine stärkere Woche war, das war in diesem Fall wahrscheinlich die Woche 7 oder
- Es bestand mehr oder weniger die Vereinbarung, dass ich in starken Wochen aushelfe, es war aber schon so, dass man das vorher besprechen musste, weil ich ja auch vorausplanen muss." Der Beschuldigte gab noch Folgendes an: "Die Stundelisten werden jeweils von dem Schilehrer geschrieben, der den Berg organisiert. Das ist der sogenannte Berg- oder Kiwi(Kinderwiese)Chef. Dieser Schilehrer ist verantwortlich für den jeweiligen Teilbereich. Diese Stundenlisten dienen für die Abrechnung, ebenso wie die von den Schilehrern selbst geführten Stundenzettel. Von Herrn P. liegt kein Stundenzettel diesbezüglich vor." Die Vertreterin des Finanzamtes verwies in der Schlussäußerung auf den Strafantrag und die Stellungnahme und beantragte, der Beschwerde gegen das Straferkenntnis keine Folge zu geben. Des Vertreters des Beschuldigten führte in seiner Schlussäußerung aus, der Sachverhalt sei in der Verhandlung am 23.1.2014 umfassend aufgeklärt worden, dies insbesondere deshalb, weil der Beschuldigte ein umfassendes Tatsachengeständnis abgelegt habe. Es werde ersucht, diesen Umstand bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Zu den Fällen der Einschulung hielt der Beschuldigtenvertreter fest, dass es sich hier um kein Dienstverhältnis gehandelt habe, sondern es lediglich ein Kennenlernen der Region gewesen sei, welches nicht der Sozialversicherungspflicht unterliege. Diesbezüglich werde die Einstellung des Verfahrens beantragt, im Übrigen verwies er auf das vorgelegte Versicherungsformular und ersuchte um ein mildes Urteil. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu in einer
§ 2Vw
GVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu in einer
Paragraph 2, VwGVG durch einen , Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen: Der Beschuldigte ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Ski & Snowboardschule S. GmbH mit Sitz in S., R-Weg 15, mit dem Geschäftszweig "Betrieb einer Ski- und Snowboardschule". In den Zuständigkeitsbereich des Beschuldigten, der die Gesellschaft mit beschränkter Haftung seit 22.1.2010 selbstständig vertritt, fällt die Anstellung und die sozialversicherungsrechtliche Anmeldung von Schilehrerinnen und Schilehrern (im Folgenden Schilehrer). Die Ski & Snowboardschule S. GmbH betreibt jeweils einen Schischulstandort im Bereich der Gondelbahnen "X-Lift" und "Y-Gondel" sowie am ZA. In jedem dieser Gebiete befindet sich eine Anfängerfläche, die sogenannte "Kinderwiese".Der Beschuldigte ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Ski & Snowboardschule S. GmbH mit Sitz in S., R-Weg 15, mit dem Geschäftszweig "Betrieb einer Ski- und Snowboardschule". In den Zuständigkeitsbereich des Beschuldigten, der die Gesellschaft mit beschränkter Haftung seit 22.1.2010 selbstständig vertritt, fällt die Anstellung und die sozialversicherungsrechtliche Anmeldung von Schilehrerinnen und Schilehrern (im Folgenden Schilehrer). Die Ski & Snowboardschule S. GmbH betreibt jeweils einen Schischulstandort im Bereich der Gondelbahnen "X-Lift" und "Y-Gondel" sowie am ZA. In jedem dieser Gebiete befindet sich eine , Anfängerfläche, die sogenannte "Kinderwiese". Wegen einer großen Anzahl von Gästen aus den Niederlanden und aus Dänemark wurden für die Wintersaison 2011/2012 in diesen Ländern über Internet-Plattformen geprüfte Schilehrer gesucht. Nach der Zusage für die Tätigkeit wurde mit den einzelnen Personen vereinbart, wann die Anreise erfolgt, und erhielten diese im Personalwohnhaus eine kostenlose Unterkunft. Alle Schilehrer, deren Tätigkeit für länger als 5 Wochen vorgesehen war, erhielten darüber hinaus eine Saisonkarte, welche ebenfalls von der Ski & Snowboardschule S. GmbH zur Verfügung gestellt wurde. Erfolgte ein Einsatz unter fünf Wochen, so erwarb die Ski & Snowboardschule S. GmbH eine entsprechende Zeitkarte. Ebenso wurde den Schilehrern für die Dauer der Tätigkeit Schibekleidung kostenlos zur Verfügung gestellt. Nach dem Eintreffen eines Schilehrers in S. wurden diesem von einem erfahrenen Schilehrer der Schischule oder einem der weiteren Geschäftsführer der GmbH das Schigebiet sowie die jeweilige Anfängerwiese gezeigt und wurde dieser mit der Bedienung der dort befindlichen speziellen Förderbänder und Einrichtungen vertraut gemacht. Diese Einschulung war erforderlich, damit die Schilehrer beim Eintreffen von Gästen sofort eingesetzt werden konnten. Der Einsatz der einzelnen Personen erfolgte je nach Bedarf, diese waren auf Abruf bereit und wurden am Vortag oder in der Früh verständigt, dass bzw wann sie benötigt werden. Zusätzlich zur kostenlosen Schikarte und zur kostenlosen Unterkunft erhielt jeder Schilehrer ein Entgelt von € 820 netto pro Monat im ersten Jahr der Tätigkeit für die Ski & Snowboardschule S. GmbH, ab dem zweiten Jahr wurde ein Betrag von € 970 netto pro Monat gewährt. Das Entgelt gebührte unabhängig vom tatsächlichen Einsatz des jeweiligen Schilehrers, es bestand eine Sechstagewoche mit der Möglichkeit einer Durchrechnung. Schriftliche Dienstverträge wurden nicht abgeschlossen.Wegen einer großen Anzahl von Gästen aus den Niederlanden und aus Dänemark wurden für die Wintersaison 2011 aus 2012, in diesen Ländern über Internet-Plattformen geprüfte Schilehrer gesucht. Nach der Zusage für die Tätigkeit wurde mit den einzelnen Personen vereinbart, wann die Anreise erfolgt, und erhielten diese im Personalwohnhaus eine kostenlose Unterkunft. Alle Schilehrer, deren Tätigkeit für länger als 5 Wochen vorgesehen war, erhielten darüber hinaus eine Saisonkarte, welche ebenfalls von der Ski & Snowboardschule S. GmbH zur Verfügung gestellt wurde. Erfolgte ein Einsatz unter fünf Wochen, so erwarb die Ski & Snowboardschule S. GmbH eine entsprechende Zeitkarte. Ebenso wurde den Schilehrern für die Dauer der Tätigkeit Schibekleidung kostenlos zur Verfügung gestellt. Nach dem Eintreffen eines Schilehrers in S. wurden diesem von einem erfahrenen Schilehrer der Schischule oder einem der weiteren Geschäftsführer der GmbH das Schigebiet sowie die jeweilige Anfängerwiese gezeigt und wurde dieser mit der Bedienung der dort befindlichen speziellen Förderbänder und Einrichtungen vertraut gemacht. Diese Einschulung war erforderlich, damit die Schilehrer beim Eintreffen von Gästen sofort eingesetzt werden konnten. Der Einsatz der einzelnen Personen erfolgte je nach Bedarf, diese waren auf Abruf bereit und wurden am Vortag oder in der Früh verständigt, dass bzw wann sie benötigt werden. Zusätzlich zur kostenlosen Schikarte und zur kostenlosen Unterkunft erhielt jeder Schilehrer ein Entgelt von € 820 netto pro Monat im ersten Jahr der Tätigkeit für die Ski & Snowboardschule S. GmbH, ab dem zweiten Jahr wurde ein Betrag von € 970 netto pro Monat gewährt. Das Entgelt gebührte unabhängig vom tatsächlichen Einsatz des jeweiligen Schilehrers, es bestand eine Sechstagewoche mit der Möglichkeit einer Durchrechnung. Schriftliche Dienstverträge wurden nicht abgeschlossen. Neu ankommende Schilehrer mussten ein Stammblatt mit den persönlichen Daten ausfüllen, in der Folge führte der Beschuldigte persönlich die Mindestangabenmeldung über ELDA durch, die weitere Meldung erfolgte über das Büro des Steuerberaters der GmbH. Dieses übermittelte die Lohnzettel der Schilehrer im darauffolgenden Monat an den Beschuldigten. Über den Einsatz der Schilehrer wurden Stundenlisten geführt, darüber hinaus füllten die einzelnen Schilehrer selbst Formulare (Stundenzettel) über ihre jeweiligen Tätigkeiten und Arbeitszeiten aus. Die Eintragung des Buchstabens P in der Liste bedeutete den Einsatz für Privatstunden von Kunden, dabei handelte es sich im Gegensatz zu den üblichen Gruppenkursen um Stunden mit Einzelpersonen, die über die Schischule gebucht und verrechnet wurden; für sogenannte Privatstunden gab es keine Extra-Entlohnung und waren diese in der normalen Arbeitszeit der Schilehrer inkludiert. Die Arbeitszeitaufzeichnungen wurden im Zuge einer von Organen des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See, Finanzpolizei, am 27.1.2012 durchgeführten Beschäftigungskontrolle kontrolliert und fotografiert und in der Folge ein Strafantrag an die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau wegen des Verdachts der Übertretung der Bestimmungen des ASVG in 22 Fällen eingebracht. Im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens legte der Beschuldigte ein Konvolut von Stundenzetteln im Original vor. Zu den im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Schilehrerinnen und Schilehrern ist im Einzelnen Folgendes festzuhalten:
- Christie M.: Auf ihrem Stundenzettel findet sich für 28., 29.,
- und 31.12.2011 in der Spalte "Besonderes" jeweils die Eintragung "Kiwi" und in der Spalte "Arbeitszeit" für 28.12.2011 die Eintragung "9-15.30", für 29.,
- und 31.12.2011 ist jeweils "9-11.30" eingetragen. Die Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgte am 2.1.2012 um 9:36 Uhr mit Beschäftigungsbeginn 2.1.2012, 6 Beschäftigungstage und 35 Stunden pro Woche.
- Adriana P.: Auf dem Stundenzettel findet sich für 20.12.2011 die Eintragung "½ Tag, Training 8.00 – 9.30, Kiwi-Vorbereitung 10.00 – 12.45" und für den folgenden Tag die Eintragung "1 Tag, Training und Kiwi-Vorbereitung, 9.00 – 11.00, 12.00 – 13.00". Drüber hinaus ist Folgendes angemerkt: "Gerne kompensieren nach 25/12". Am 25.12.2011 ist eine Gästegruppe von sechs Personen und als Arbeitszeit "8.30 - 15.30 Vormittag + Nachmittag" angeführt. Die Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgte am 25.12.2011 um 14:08 Uhr mit Beschäftigungsbeginn 25.12.2011, 6 Beschäftigungstage und 35 Stunden pro Woche.
- Nils A.: Arbeitsbeginn laut Stundenzettel am 18.12.2011 mit Privatstunden von 10:00 bis 12:00 Uhr, Eintragungen von weiteren Privatstunden auch für 20.,
- und 23.12.2011; am 25.12.2011 ein Gast von 10:00 bis 12:00 Uhr. Die Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgte am 25.12.2011 um 10:04 Uhr mit Beschäftigungsbeginn am 25.12.2011, 6 Beschäftigungstage und 35 Stunden pro Woche.
- Stefan B.: Arbeitsbeginn laut Stundenzettel am 20.12.2011 ("Kiwi helfen"), Eintragungen auch am
- und 24.12.2011 (2 bzw 3 Gäste), am 25.12.2011 ein Gast. Die Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgte am 25.12.2011 um 10:11 Uhr mit Beschäftigungsbeginn 25.12.2011, 6 Beschäftigungstage und 35 Stunden pro Woche.
- Karen G.: Auf dem Stundenzettel findet sich für 25.12.2011 die Eintragung "Kiwi Rundfahrt Charlie 9:00 – 11:30 Uhr; für 26.12.2011 ist "Y-Gondel … 9 – 12:00", am 27.
- "Skischule 9 – 15:30". Die Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgte am 27.12.2011 um 8:57 Uhr mit Beschäftigungsbeginn 27.12.2011, 6 Beschäftigungstage und 35 Stunden pro Woche.
- Sjoerd F.: Arbeitsbeginn laut Stundenzettel am 2.1.2012 mit Privatstunden von 14:00 bis 16:00 Uhr; am 3.1.2012 sechs Gäste von 10:00 bis 12:00 Uhr und Privatstunde von 14:00 bis 16:00 Uhr; am 4.1.2012 sechs Gäste von 10:00 bis 12:00 Uhr und drei Gäste von 12:00 bis 14:00 Uhr und Privatstunde von 14:00 bis 16:00 Uhr. Die Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgte am 4.1.2012 um 14:04 Uhr mit Beschäftigungsbeginn 4.1.2012, 6 Beschäftigungstage und 35 Stunden pro Woche.
- Jacob L.: Arbeitsbeginn laut Stundenzettel am 23.12.2011 mit Privatstunden für eine Person von 10:00 bis 12:00 Uhr, ebenfalls Gäste am
- und 25.12.
- Die Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgte am 25.12.2011 um 10:07 Uhr mit Beschäftigungsbeginn 25.12.2011, 6 Beschäftigungstage und 35 Stunden pro Woche.
- Frederik H.: Arbeitsbeginn laut Stundenzettel am 25.1.2012 mit Privatstunden für drei Gäste von 10:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 15:00 Uhr. Uhr, ebenfalls Gäste am
- und 25.12.2011 jeweils von 10:00 bis 12:00 und von 14:00 bis 16:00 Uhr. Die Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgte aufgrund der Kontrolle des Finanzamtes am 27.1.2012 um 9:35 Uhr mit Beschäftigungsbeginn 25.1.2012 (Beschäftigungsausmaß von 6 Tagen bzw 35 Stunden pro Woche, Monatsbruttolohn € 966,98). Die ursprüngliche Mindestangaben-Anmeldung vom 14.1.2012 war zuvor am 19.1.2012 storniert worden.
- Lucas T.: Eintragung laut Stundenliste am 25.12.2011 "ausgeholfen, Arbeitszeit 08:30 bis 10:30". Die Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgte am 26.12.2011 um 12:05 Uhr mit Beschäftigungsbeginn 26.12.2011, 6 Beschäftigungstage und 35 Stunden pro Woche.
- Patrick D.: Eintragung laut Stundenliste für 20.12.2011 "S/+" und unter der Rubrik Arbeitszeit "8-10" sowie "kiwi" und "10-12"; am 21.12.2011 "kiwi" und bei Arbeitszeit "12-14" sowie "ZA help" und Arbeitszeit "9-11"; am 23.12.2011 ebenfalls "kiwi" und "9-11". Am 25.12.2011 ist ein Kurs mit 4 Gästen eingetragen, bei Arbeitszeit "10-12" und "13-15". Die Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgte am 25.12.2011 um 10:11 Uhr mit Beschäftigungsbeginn 25.12.2011, 6 Beschäftigungstage und 35 Stunden pro Woche.
- Maria N.: Eintragung laut Stundenliste für 23.12.2011 "Einschulung" und unter der Rubrik Arbeitszeit "9.00-15.30"; am 25.12.2011 ist "Charly + kiwi" und als Arbeitszeit "9.00 - 11.30" eingetragen. Die Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgte am 25.12.2011 um 14:50 Uhr mit Beschäftigungsbeginn 25.12.2011, 6 Beschäftigungstage und 35 Stunden pro Woche.
- Lisanne S.: Eintragung laut Stundenliste für 20.12.2011 "Training + Kinderwiese" und unter der Rubrik Arbeitszeit "08:00 – 09:30 (1,5) Training, 10:00 – 12:30 (2,5) aufbau Kinderwiese"; am 21.12.2011 ist "aufbau Kinderwiese" und bei Arbeitszeit "09.00 - 13.45" eingetragen; für den 25.12.2011 findet sich folgende Eintragung: "gäste ganze morgen, mittag kinderwiese" sowie "09:30 – 11:30", 13:00 – 15:00" Die Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgte am 25.12.2011 um 15:51 Uhr mit Beschäftigungsbeginn 25.12.2011, 6 Beschäftigungstage und 35 Stunden pro Woche.
- Michael P.: In der Stundenliste für die Woche 04 ab Sonntag, 22.1.2012, findet sich in der Spalte "So 22." Die Eintragung "P" sowie in der Spalte für die Stunden am Sonntag, den 22., die Eintragung "5". Herr P. war von 25.12.2011 bis einschließlich 20.1.2012 als Beschäftigter der Ski & Snowboardschule S. GmbH sozialversicherungsrechtlich gemeldet. Die Abmeldung erfolgte am 24.1.2012 um 15:10 Uhr und wurde als Ende der Beschäftigung und Ende des Entgeltanspruches das Datum 20.1.2012 gemeldet.
- Sofie Z.: Eintragung laut Stundenliste für 23.12.2011 "Einschulung" und unter der Rubrik Arbeitszeit "9.00-15.30"; am 25.12.2011 ist "KiWi + Charlie" und als Arbeitszeit "9.00 -10.30" und am 26.12.2011 "9.00 - 12.00" ohne weitere Angaben eingetragen. Für den 27.
- ist ein Kurs mit 5 Gästen mit der Anmerkung "SLT + 2x privat, Kinderdisko" und in der Rubrik Arbeitszeit "8-14 + 16-17" auf dem Stundezettel festgehalten. Die Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgte am 27.12.2011 um 8:59 Uhr mit Beschäftigungsbeginn 27.12.2011, 6 Beschäftigungstage und 35 Stunden pro Woche.
- Iben U.: Frau U. hatte laut Stundenzettel am 24.12.2011 eine Unterrichtsstunde von 9:00 bis 10:00 Uhr (1 Gast, "Privat early bird"), von 10.00 bis 12.00 Uhr eine Privatgruppe mit drei Personen und von 13.00 bis 15.00 Uhr eine Privatgruppe mit 2 Personen; am 25.12.2011 sind Privatgruppen eingetragen und bei Arbeitszeit "10-12" sowie "13-15". Die Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgte am 25.12.2011 um 10:13 Uhr mit Beschäftigungsbeginn 25.12.2011, 6 Beschäftigungstage und 35 Stunden pro Woche.
- Susanne O.: Eintragung laut Stundenliste für 28.12.2011 "Ski-Spiel Kiwi, Kinderdisco" und unter der Rubrik Arbeitszeit "9.00 - 15.30"; am 29.12.2011 ist "Ski-Spiel Kiwi" und als Arbeitszeit "9.00 - 15.00, 15.00 - 16.15 Kindergarten" und am
- und 31.12.2011 jeweils "Ski-Spiel Kiwi" sowie bei Arbeitszeit "9.00 - 15.30" eingetragen. Für den 2.1.2012 ist "Kiwi-Chef" und in der Rubrik Arbeitszeit "8.30 – 15.30" auf dem Stundezettel festgehalten. Die Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgte am 2.1.2012 um 8:54 Uhr mit Beschäftigungsbeginn 2.1.2012, 6 Beschäftigungstage und 35 Stunden pro Woche.
- Emma V.: in der Stundenliste findet sich für 19.12.2011 "Gäste Anzahl 1" und bei Arbeitszeit "2 stunde 10 bis 12" sowie "helped with Juniorland"; am 20.12.2011 "helped with Kiwi" sowie "9 bis 10 Uhr Skiunterricht. Die Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgte am 20.12.2011 um 16:37 Uhr mit Beschäftigungsbeginn 20.12.2011, 6 Beschäftigungstage und 35 Stunden pro Woche.Emma römisch fünf.: in der Stundenliste findet sich für 19.12.2011 "Gäste Anzahl 1" und bei Arbeitszeit "2 stunde 10 bis 12" sowie "helped with Juniorland"; am 20.12.2011 "helped with Kiwi" sowie "9 bis 10 Uhr Skiunterricht. Die Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgte am 20.12.2011 um 16:37 Uhr mit Beschäftigungsbeginn 20.12.2011, 6 Beschäftigungstage und 35 Stunden pro Woche.
- Heleen Van D.: auf den Stundenlisten ist für 25.12.2011 "ausgeholfen" und "aufbau" sowie die Arbeitszeit "08.30 – 10.30" angeführt; für den 26.12.2011 scheint ein Kurs mit 6 Gästen und die Arbeitszeiteintragung "10.00 – 12.30/14.00 – 15.30" auf. Die Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgte am 26.12.2011 um 11:44 Uhr mit Beschäftigungsbeginn 26.12.2011, 6 Beschäftigungstage und 35 Stunden pro Woche.
- Inge Van O.: Eintragung auf der Stundenliste für 2.1.2012 Gäste Anzahl "2" sowie "Privat" und unter der Rubrik Arbeitszeit "14.00 - 16.00", für 3.1.2012 scheinen ein Privatgast von 11:00 bis 12:00 Uhr, drei Gäste von 12:00 bis 14:00 Uhr und fünf Gäste von 14:00 bis 16:00 Uhr auf. Die Aufzeichnung für 4.1.2012 weist einen Privatgast von 10:00 bis 12:00 Uhr und eine Gruppe von fünf Personen von 12:00 bis 14:00 Uhr aus. Die Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgte am 4.1.2012 um 14:07 Uhr mit Beschäftigungsbeginn 4.1.2012, 6 Beschäftigungstage und 35 Stunden pro Woche.
- Sandro Van C.: laut Stundenliste am 19.,
- sowie am 21.12.2011 jeweils zwei Gäste und unter Arbeitszeit "ganze tag". Die Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgte am 21.12.2011 um 14:33 Uhr mit Beschäftigungsbeginn 4.1.2012, 6 Beschäftigungstage und 35 Stunden pro Woche.
- Maarten van H.: laut Stundenliste am 20.12.2011 ein Gast von 10:00 bis 12:00 Uhr, am 21.12.2011 zwei Gäste von 10:00 bis 12:00 Uhr. Die Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgte am 22.12.2011 um 9:02 Uhr mit Beschäftigungsbeginn 22.12.2011, 6 Beschäftigungstage und 35 Stunden pro Woche.
- Peter W.: auf der Stundenliste für 20.12.2011 scheint die Eintragung "Skilehrertraining 08.00 – 9.30" sowie "Kiwi helfen" auf, für 21.12.2011 ist "Kiwi Hilfen" und für 23.12.2011 "Einschulung" eingetragen. Für 25.12.2011 scheint ein Kurs mit fünf Gästen und zur Arbeitszeit die Eintragung "Ganze Tag" auf. Die Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgte am 25.12.2011 um 11:00 Uhr mit Beschäftigungsbeginn 25.12.2011, 6 Beschäftigungstage und 35 Stunden pro Woche. Dieser Sachverhalt war aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen. Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich im Wesentlichen auf die im Akt der belangten Behörde befindlichen und insoferne unbedenklichen Unterlagen, insbesondere die im Original vorliegenden Stundenzettel der einzelnen Schilehrer sowie die in der Schischule geführten Stundenlisten, und auf die Angaben des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Die Aufzeichnungen der Schilehrer, die vom Finanzamt erhobenen Daten und die Angaben im bekämpften Straferkenntnis wurden vom Beschuldigten ausdrücklich als richtig bezeichnet. Ebenso wurden die verspäteten Anmeldungen zur Sozialversicherung der Schilehrer Nils A. (Aussage des Beschuldigte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung: hier "ist mir ein Fehler unterlaufen"), Stefan B. ("Dieser wurde wegen einem kurzfristigen Bedarf zum Helfen auf der Kinderwiese eingeteilt. Er hat mitgeholfen bei der Betreuung der Kinder, das wurde mir aber nicht gesagt."), Sjoerd F. ("Auch hier hat es ein Versehen gegeben, zuerst habe ich ihn nicht gebraucht und wurde er dann eingesetzt, ohne vorher zur Sozialversicherung angemeldet worden zu sein."), Jacob L. ("Ich dürfte das übersehen haben."), Frederik H. (hier "war es so, dass er am 15.1.2012 zu arbeiten beginnen sollte und er wahrscheinlich keine Schüler hatte, weshalb ich am 14.1.2012 nur die Mindestangabenmeldung gemacht habe und am 19.
- diese wieder storniert habe und dann darauf vergessen habe"), Lucas T. (zur Arbeitszeiteintragung auf dem Stundenzettel für den 25.12.2011 "ausgeholfen/08:30 bis 10:30 Uhr": "Was er ausgeholfen hat, das kann ich nicht sagen."), Patrick D. ("Es dürfte so gewesen sein, dass ich es tatsächlich übersehen habe, ihn zur Sozialversicherung anzumelden."), Iben U. ("wurde versehentlich von mir erst am 25.
- angemeldet, obwohl sie ihre ersten Gäste bereits am 24.
- hatte"), Susanne O. ("Dieser Fehler ist mir leider erst bei der Lohnabrechnung aufgefallen und habe ich sie nachträglich am 2.
- angemeldet. Sie hat aber bereits am 28.
- zu arbeiten begonnen."), Emma V. ("wurde am
- und
- Dezember auf der Kinderwiese eingeschult. Dabei wurde sie gebeten, auf ein Kind aufzupassen, das sehr müde war. Sie hat daher vor der Anmeldung ungefähr zwei Stunden auf dieses Kind aufgepasst, bis die Eltern gekommen sind."), Heleen Van D. (Was sie mit den Anmerkungen "ausgeholfen" bzw "Aufbau" auf dem Stundenzettel genau gemeint habe, könne der Beschuldigte nicht sagen. "Ich nehme an, dass sie die Torstangen und die Aufbauten auf der Kinderwiese gemeint hat, diese müssen vor dem Betrieb aufgebaut werden."), Inge Van O. ("dürfte tatsächlich am 2.1.2012 nachmittags ab 14:00 Uhr beschäftigt gewesen sein"), Sandro Van C. ("Auch hier war es mein Fehler, dass ich ihn zu spät angemeldet habe.") und Maarten van H. ("Auch hier wurde die Anmeldung leider erst verspätet vorgenommen.") vom Beschuldigten nicht bestritten.Dieser Sachverhalt war aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen. Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich im Wesentlichen auf die im Akt der belangten Behörde befindlichen und insoferne unbedenklichen Unterlagen, insbesondere die im Original vorliegenden Stundenzettel der einzelnen Schilehrer sowie die in der Schischule geführten Stundenlisten, und auf die Angaben des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Die Aufzeichnungen der Schilehrer, die vom Finanzamt erhobenen Daten und die Angaben im bekämpften Straferkenntnis wurden vom Beschuldigten ausdrücklich als richtig bezeichnet. Ebenso wurden die verspäteten Anmeldungen zur Sozialversicherung der Schilehrer Nils A. (Aussage des Beschuldigte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung: hier "ist mir ein Fehler unterlaufen"), Stefan B. ("Dieser wurde wegen einem kurzfristigen Bedarf zum Helfen auf der Kinderwiese eingeteilt. Er hat mitgeholfen bei der Betreuung der Kinder, das wurde mir aber nicht gesagt."), Sjoerd F. ("Auch hier hat es ein Versehen gegeben, zuerst habe ich ihn nicht gebraucht und wurde er dann eingesetzt, ohne vorher zur Sozialversicherung angemeldet worden zu sein."), Jacob L. ("Ich dürfte das übersehen haben."), , Frederik H. (hier "war es so, dass er am 15.1.2012 zu arbeiten beginnen sollte und er wahrscheinlich keine Schüler hatte, weshalb ich am 14.1.2012 nur die Mindestangabenmeldung gemacht habe und am 19.
- diese wieder storniert habe und dann darauf vergessen habe"), Lucas T. (zur Arbeitszeiteintragung auf dem Stundenzettel für den 25.12.2011 "ausgeholfen/08:30 bis 10:30 Uhr": "Was er ausgeholfen hat, das kann ich nicht sagen."), Patrick D. ("Es dürfte so gewesen sein, dass ich es tatsächlich übersehen habe, ihn zur Sozialversicherung anzumelden."), Iben U. ("wurde versehentlich von mir erst am 25.
- angemeldet, obwohl sie ihre ersten Gäste bereits am 24.
- hatte"), Susanne O. ("Dieser Fehler ist mir leider erst bei der Lohnabrechnung aufgefallen und habe ich sie nachträglich am 2.
- angemeldet. Sie hat aber bereits am 28.
- zu arbeiten begonnen."), Emma römisch fünf. ("wurde am
- und
- Dezember auf der Kinderwiese eingeschult. Dabei wurde sie gebeten, auf ein Kind aufzupassen, das sehr müde war. Sie hat daher vor der Anmeldung ungefähr zwei Stunden auf dieses Kind aufgepasst, bis die Eltern gekommen sind."), Heleen Van D. (Was sie mit den Anmerkungen "ausgeholfen" bzw "Aufbau" auf dem Stundenzettel genau gemeint habe, könne der Beschuldigte nicht sagen. "Ich nehme an, dass sie die Torstangen und die Aufbauten auf der Kinderwiese gemeint hat, diese müssen vor dem Betrieb aufgebaut werden."), Inge Van O. ("dürfte tatsächlich am 2.1.2012 nachmittags ab 14:00 Uhr beschäftigt gewesen sein"), Sandro Van C. ("Auch hier war es mein Fehler, dass ich ihn zu spät angemeldet habe.") und Maarten van H. ("Auch hier wurde die Anmeldung leider erst verspätet vorgenommen.") vom Beschuldigten nicht bestritten. Im Übrigen rechtfertigte sich der Beschwerdeführer im Verfahren damit, dass es sich bei der Einschulung (Kennenlernen der Region der jeweiligen Kinderwiese) um kein Dienstverhältnis gehandelt habe und die Schilehrer in ihren Heimatländern jeweils zur Sozialversicherung angemeldet gewesen seien. Herr Michael P. habe am 22.1.2012 nicht mehr gearbeitet. Rechtlich ist Folgendes auszuführen:
§ 4Abs 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl Nr 189/1995 id
F BGBl I Nr 62/2010, ist Dienstnehmer in Sinne dieses Bundesgesetzes, wer im Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Paragraph 4, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 62 aus 2010,, ist Dienstnehmer in Sinne dieses Bundesgesetzes, wer im Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Nach der Bestimmung des § 33 Abs 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab-)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Personenversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.Nach der Bestimmung des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab-)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Personenversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
§ 33Abs 1a leg cit kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
Gemäß Paragraph 33, Absatz eins a, leg cit kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
- vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungs-nummern bzw die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und
- die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
§ 33
Abs 2 leg cit gilt Abs 1 für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
Paragraph 33, Absatz 2, leg cit gilt Absatz eins, für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind. Nach § 111 Abs 1 ASVG, BGBl Nr 189/1955 idF BGBl I Nr 150/2009, handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs 3 entgegen den Vorschriften dieses BundesgesetzesNach Paragraph 111, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 150 aus 2009,, handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes 1. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder 2. Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder 3. Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder 4. gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt.
Absatz 2 dieser Bestimmung ist die Ordnungswidrigkeit nach Abs 1 von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwarGemäß Absatz 2 dieser Bestimmung ist die Ordnungswidrigkeit nach Absatz eins, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar – mit Geldstrafe von € 730 bis zu € 2.180, im Wiederholungsfall von € 2.180 bis zu € 5.000, – bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs 1 die Geldstrafe bis auf € 365 herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der Paragraphen 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Absatz eins, die Geldstrafe bis auf € 365 herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind. Die Bestimmungen des § 539a Abs 1 bis 4 ASVG lauten wie folgt:Die Bestimmungen des Paragraph 539 a, Absatz eins bis 4 ASVG lauten wie folgt:
(1)Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
(2)Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
(3)Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
(4)Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend. Mit seinem Vorbringen, die ausländischen Schilehrer seien in ihren Heimatländern versichert gewesen, kann der Beschuldigte nichts für seinen Standpunkt gewinnen und wurden dazu weder konkrete Ausführungen getroffen noch Belege für die einzelnen Dienstnehmer vorgelegt. Bei der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bescheinigung für Frau Lisanne S., die laut Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung im Zeitraum von 25.12.2011 bis 6.4.2012 als Arbeiterin von der Ski & Snowboardschule S. GmbH beschäftigt worden ist, handelt sich weder um eine Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften (E 101) noch um eine A1-Bescheinigung im Sinne der Verordnungen (EG) Nr 883/2004 und Nr 987/2009 über die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit, die auf den Inhaber anzuwenden sind, sondern um eine Bescheinigung E 104 über die Zusammenrechnung der Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten im Falle der Inanspruchnahme von Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Tod und Invalidität
Verordnungen (EWG) Nr 1408/71 und Nr 574/72.Mit seinem Vorbringen, die ausländischen Schilehrer seien in ihren Heimatländern versichert gewesen, kann der Beschuldigte nichts für seinen Standpunkt gewinnen und wurden dazu weder konkrete Ausführungen getroffen noch Belege für die einzelnen Dienstnehmer vorgelegt. Bei der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bescheinigung für Frau Lisanne S., die laut Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung im Zeitraum von 25.12.2011 bis 6.4.2012 als Arbeiterin von der Ski & Snowboardschule S. GmbH beschäftigt worden ist, handelt sich weder um eine Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften (E 101) noch um eine A1-Bescheinigung im Sinne der Verordnungen (EG) Nr 883 aus 2004, und Nr 987 aus 2009, über die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit, die auf den Inhaber anzuwenden sind, sondern um eine Bescheinigung E 104 über die Zusammenrechnung der Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten im Falle der Inanspruchnahme von Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Tod und Invalidität
Verordnungen (EWG) Nr 1408/71 und Nr 574/72. Zum Vorbingen, die Einschulung der Schilehrer habe kein Beschäftigungsverhältnis dargestellt, ist Folgendes auszuführen:
§ 10
Abs 1 ASVG beginnt die Pflichtversicherung der Dienstnehmer und der Personen hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs beginnt das Beschäftigungsverhältnis und damit die Versicherungspflicht im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen in der Regel mit dem Einstellungsakt, einem "Vorgang von starker Tatsächlichkeit", weshalb als Tag des Beginns der Beschäftigung in der Regel der tatsächliche Antritt (die Aufnahme) der Beschäftigung anzusehen ist; es kommt hingegen grundsätzlich auf den vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses nicht an (vgl zB VwGH vom 17.1.1995, 93/08/0104; 18.2.2004, 2000/08/0180). Darüber hinaus ist das Bestehen eines Verpflichtungsaktes nicht Voraussetzung dafür (vgl VwGH vom 19.6.1990, 88/08/0097; 19.6.1990, 88/08/0199; 24.10.1989, 88/08/0281).
Paragraph 10, Absatz eins, ASVG beginnt die Pflichtversicherung der Dienstnehmer und der Personen hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs beginnt das Beschäftigungsverhältnis und damit die Versicherungspflicht im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen in der Regel mit dem Einstellungsakt, einem "Vorgang von starker Tatsächlichkeit", weshalb als Tag des Beginns der Beschäftigung in der Regel der tatsächliche Antritt (die Aufnahme) der Beschäftigung anzusehen ist; es kommt hingegen grundsätzlich auf den vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses nicht an vergleiche zB VwGH vom 17.1.1995, 93/08/0104; 18.2.2004, 2000/08/0180). Darüber hinaus ist das Bestehen eines Verpflichtungsaktes nicht Voraussetzung dafür vergleiche VwGH vom 19.6.1990, 88/08/0097; 19.6.1990, 88/08/0199; 24.10.1989, 88/08/0281). In Bezug auf die Dienstnehmer Adriana P., Karen G., Maria N., Lisanne S., Sofie Z. und Peter W. bringt der Beschuldigte vor, sie seien zu den im Straferkenntnis angeführten Zeiträumen in ihre Tätigkeit als Schilehrer eingeschult worden, indem ihnen von einem Schilehrer der Schischule oder einem anderen Geschäftsführer das Schigebiet gezeigt wurde. Im Zuge dessen wurde ihnen auch die Anfängerwiesen – die sogenannte Kinderwiesen – gezeigt, auf denen sich spezielle Förderbänder und Einrichtungen befinden. Die Schilehrer wurden in die Bedienung dieser Einrichtungen eingewiesen. Diese Einschulung, die im Regelfall mit mehreren Schilehrern gleichzeitig durchgeführt worden ist, sei laut Beschuldigtem notwendig, weil jeder Schilehrer wissen müsse, wo er eingesetzt werde und es dann, wenn Gäste einen Schilehrer brauchen, schnell gehen müsse. Das Zeigen des Gebietes wurde auf den Stundenlisten als "Einschulung" festgehalten und lief dies so ab, dass der Beschuldigte zu einem erfahrenen Schilehrer sagte: "Nimm den neuen Schilehrer und zeige ihm das Gebiet." Das Zeigen des Schigebietes und die Instruktion in der Bedienung der Förderbänder und sonstigen Einrichtungen auf den Anfängerflächen ist jedenfalls bereits als Beginn des Beschäftigungsverhältnisses und damit der Versicherungspflicht im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen anzusehen. Diesbezüglich ist auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach auch Tage der "Einschulung" als Arbeitstage und damit als versicherungspflichtig anzusehen sind (vgl zB Erk vom 16.11.2005, 2005/08/0095). Auch mit dem Vorbringen, die Schilehrer warteten nach der Einschulung auf Gäste und seien auf Abruf bereit gewesen (die Verständigung erfolgte am Vorabend oder am selben Tag in der Früh), vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, dass erst ab dem ersten Einsatz eines Schilehrers in der Gästebetreuung vom Beginn des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses ausgegangen werden müsse, zumal bei Arbeitsleistungen auf Abruf primär die getroffene – ausdrückliche oder schlüssige – Vereinbarung der Leistungspflicht entscheidend ist (vgl zB VwGH vom 19.6.1990, 88/08/0199; 25.9.1990, 89/08/0119). Diese war in den verfahrensgegenständlichen Fällen zweifelsfrei gegeben.Das Zeigen des Schigebietes und die Instruktion in der Bedienung der Förderbänder und sonstigen Einrichtungen auf den Anfängerflächen ist jedenfalls bereits als Beginn des Beschäftigungsverhältnisses und damit der Versicherungspflicht im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen anzusehen. Diesbezüglich ist auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach auch Tage der "Einschulung" als Arbeitstage und damit als versicherungspflichtig anzusehen sind vergleiche zB Erk vom 16.11.2005, 2005/08/0095). Auch mit dem Vorbringen, die Schilehrer warteten nach der Einschulung auf Gäste und seien auf Abruf bereit gewesen (die Verständigung erfolgte am Vorabend oder am selben Tag in der Früh), vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, dass erst ab dem ersten Einsatz eines Schilehrers in der Gästebetreuung vom Beginn des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses ausgegangen werden müsse, zumal bei Arbeitsleistungen auf Abruf primär die getroffene – ausdrückliche oder schlüssige – Vereinbarung der Leistungspflicht entscheidend ist vergleiche zB VwGH vom 19.6.1990, 88/08/0199; 25.9.1990, 89/08/0119). Diese war in den verfahrensgegenständlichen Fällen zweifelsfrei gegeben. Im Übrigen ist festzuhalten, dass beim Schilehrer Peter W. neben der Einschulung auch "Kiwi helfen", also das Helfen im Bereich der Anfängerfläche auf dem Stundenzettel angeführt ist. Bei Frau Christie M. war von 28. bis 30.12.2011 ebenfalls "Kiwi" samt Arbeitszeit 9:00 bis 15.30 bzw 11:30 Uhr eingetragen und wird hier somit nicht von Einschulung – die wie dargestellt ebenfalls als Beschäftigung anzusehen ist – gesprochen, sondern ist von einer Tätigkeit im Bereich der Kinderwiese auszugehen. Im Übrigen ist die Anmeldung zur Sozialversicherung von Adriana P. (Gäste am 25.12.2011 ab 8:30 Uhr, Anmeldung erst um 14:08 Uhr), Lisanne S. (Gäste am 25.12.2011 ab 9:30 Uhr, Anmeldung erst um 15:51 Uhr), Sofie Z. (Gäste am 27.12.2011 ab 8:00 Uhr, Anmeldung um 8:59 Uhr) und Peter W. (am 25.12.2011 ganztags Gäste, Anmeldung erst um 11:00 Uhr) unabhängig von der Frage der Einschulung jedenfalls verspätet erfolgt, zumal mit der Gästebetreuung ohne Zweifel vor der Meldung begonnen worden ist. In Bezug auf die Beschäftigung von Michael P. geht das erkennende Gericht aufgrund der eindeutigen Aufzeichnungen in der Stundenliste der Schischule ohne Zweifel davon aus, dass am Sonntag, den 22.1.2012, noch Privatstunden für die Schischule absolviert worden sind und das Beschäftigungsverhältnis daher nicht wie gemeldet am 20.1.2012 beendet worden ist, sondern am 22.1.2012 noch bestanden hat. In beweiswürdigender Hinsicht ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Angaben des Zeugen Michael P. sehr vage geblieben sind. Zumal in der Liste "P" für Privatstunden und die Ziffer 5 eingetragen ist, kann auch seine Aussage, er glaube nicht, an diesem Sonntag mit einer Kindergruppe gefahren zu sein, weil die Kurse am Sonntag beginnen und erst am darauffolgenden Freitag enden würden, die Beweiskraft der Stundenaufzeichnungen, die vom Beschwerdeführer generell als korrekt bezeichnet worden sind, nicht erschüttern. Die Darstellung, er sei möglicherweise mit dem Schilehrergewand der Schischule privat Schi gefahren und habe ihn ein anderer Schilehrer dabei gesehen und deshalb die Eintragung in die Stundenliste gemacht, erscheint völlig unglaubwürdig und zudem lebensfremd. Bei Ungehorsamsdelikten – um solche handelt es sich bei Verwaltungsübertretungen nach § 111 Abs 1 Z 1 ASVG – verlangt die in § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG verankerte widerlegliche Schuldvermutung zu Lasten des Täters, dass dieser von sich aus sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen hat (VwGH vom 10.12.1997, 97/03/0215). Dazu hätte es der Darlegung bedurft, dass er im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte (vgl VwGH vom 27.4.2011, 2010/08/0172, mit Hinweis auf das Erk. vom 23.11.2009, 2008/03/0176). Die Schuld des Beschuldigten ist im Übrigen nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl zB VwGH vom 12.9.1986, 86/18/0059; 10.12.2001, 2001/10/0049). Nach ständiger Rechtsprechung ist die Wahrnehmung der Anmeldung von Beschäftigten zur Sozialversicherung innerbetrieblich so einzurichten, dass die fristgerechte und rechtzeitige Meldung gesichert erscheint. Ein wirksames Kontrollsystem wurde vom Beschuldigten weder behauptet noch dargelegt. Im Gegenteil: Der Beschuldigte führte selbst aus, er erhalte am Anfang des nächsten Monats die Lohnzettel vom Steuerberater für den Vormonat und fielen ihm daher erst dann allfällige Fehler auf.Bei Ungehorsamsdelikten – um solche handelt es sich bei Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG – verlangt die in Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG verankerte widerlegliche Schuldvermutung zu Lasten des Täters, dass dieser von sich aus sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen hat (VwGH vom 10.12.1997, 97/03/0215). Dazu hätte es der Darlegung bedurft, dass er im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte vergleiche VwGH vom 27.4.2011, 2010/08/0172, mit Hinweis auf das Erk. vom 23.11.2009, 2008/03/0176). Die Schuld des Beschuldigten ist im Übrigen nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt vergleiche zB VwGH vom 12.9.1986, 86/18/0059; 10.12.2001, 2001/10/0049). Nach ständiger Rechtsprechung ist die Wahrnehmung der Anmeldung von Beschäftigten zur Sozialversicherung innerbetrieblich so einzurichten, dass die fristgerechte und rechtzeitige Meldung gesichert erscheint. Ein wirksames Kontrollsystem wurde vom Beschuldigten weder behauptet noch dargelegt. Im Gegenteil: Der Beschuldigte führte selbst aus, er erhalte am Anfang des nächsten Monats die Lohnzettel vom Steuerberater für den Vormonat und fielen ihm daher erst dann allfällige Fehler auf. Zum Beschäftigungsausmaß ist anzuführen, dass aufgrund der wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden und dem angegebenen Monatslohn von € 820 bzw € 970 netto jedenfalls von einer Vollversicherungspflicht auszugehen war. Bei einer GmbH ist der handelsrechtliche Geschäftsführer als der zur Vertretung nach außen Berufene strafrechtlich für die Einhaltung der Vorschriften des ASVG verantwortlich. An Verschulden war dem Beschuldigten Fahrlässigkeit anzulasten. Aus den dargestellten Gründen war der Beschwerde hinsichtlich der Schuldsprüche daher keine Folge zu geben. Zur Strafhöhe ist auszuführen:
§ 19Abs 1 VSt
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des , strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders B