GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Ansuchen an die Gemeinde X. vom 12.9.2013 beantragte die mitbeteiligte Partei, Herr E. O., unter Vorlage von Einreichunterlagen die baubehördliche Bewilligung eines Wohnhauses auf Gst. vvv/3, EZ … KG Y.. Mit Ansuchen an die Gemeinde römisch zehn. vom 12.9.2013 beantragte die mitbeteiligte Partei, Herr E. O., unter Vorlage von Einreichunterlagen die baubehördliche Bewilligung eines Wohnhauses auf Gst. vvv/3, EZ … KG Y.. Der nunmehrige Beschwerdeführer H. S. ist Eigentümer der unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden östlich gelegenen Straßenparzelle nnn/9 und des südöstlich angrenzenden Grundstückes vvv/2. Er war früher auch Eigentümer des gegenständlichen Baugrundstückes vvv/3, welches er mit Kaufvertrag vom 29.3.2012 (mit Nachträgen vom 19.2.2013 und 4.3.2013) der mitbeteiligten Partei veräußert hat. Der Kaufvertrag wurde von RA Dr. G. C. erstellt. Mit Ladung vom 8.10.2013 erfolgte durch die Bauverwaltung der Gemeinde X. die Anberaumung der Bauverhandlung über den Antrag der mitbeteiligten Partei an Ort und Stelle für 29.10.2013, zu der auch der Beschwerdeführer persönlich mit internationalem Rückscheinbrief per Adresse L.straße 4-6, D-A., geladen wurde. Die Ladung an den Beschwerdeführer wurde von der deutschen Post mit dem Vermerk "Empfänger/Firma unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln" an die Gemeinde X. zurückgemittelt, wo sie am 28.10.2013 einlangte.Mit Ladung vom 8.10.2013 erfolgte durch die Bauverwaltung der Gemeinde römisch zehn. die Anberaumung der Bauverhandlung über den Antrag der mitbeteiligten Partei an Ort und Stelle für 29.10.2013, zu der auch der Beschwerdeführer persönlich mit internationalem Rückscheinbrief per Adresse L.straße 4-6, D-A., geladen wurde. Die Ladung an den Beschwerdeführer wurde von der deutschen Post mit dem Vermerk "Empfänger/Firma unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln" an die Gemeinde römisch zehn. zurückgemittelt, wo sie am 28.10.2013 einlangte. Am 29.10.2013 führte die Baubehörde über den Antrag der mitbeteiligten Partei an Ort und Stelle eine Bauverhandlung durch. Der Beschwerdeführer ist zur Bauverhandlung nicht erschienen. Stattdessen berief sich der anwesende RA Dr. C. gegenüber dem Verhandlungsleiter
RAO auf erteilte Vertretungsvollmacht des Beschwerdeführers und gab folgende Erklärung zu Protokoll: Am 29.10.2013 führte die Baubehörde über den Antrag der mitbeteiligten Partei an Ort und Stelle eine Bauverhandlung durch. Der Beschwerdeführer ist zur Bauverhandlung nicht erschienen. Stattdessen berief sich der anwesende RA Dr. C. gegenüber dem Verhandlungsleiter
Paragraph 8, RAO auf erteilte Vertretungsvollmacht des Beschwerdeführers und gab folgende Erklärung zu Protokoll: "Stellungnahme des Anrainers H. S., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G. C.: Ich berufe mich zunächst auf die mir erteilte Vollmacht
Gegen die beantragte baubehördliche Bewilligung wird kein Einwand erhoben, wenn nachstehende Forderungen erfüllt bzw. eingehalten werden:Ich berufe mich zunächst auf die mir erteilte Vollmacht
Paragraph 8, RAO. Gegen die beantragte baubehördliche Bewilligung wird kein Einwand erhoben, wenn nachstehende Forderungen erfüllt bzw. eingehalten werden: 1) Auf die bestehenden Leitungen, welche auch durch das Baugrundstück des Bewilligungswerbers führen, ist Bedacht zu nehmen. Die diesbezüglichen planlichen Unterlagen befinden sich im Baumeisterbüro Z. in X..Auf die bestehenden Leitungen, welche auch durch das Baugrundstück des Bewilligungswerbers führen, ist Bedacht zu nehmen. Die diesbezüglichen planlichen Unterlagen befinden sich im Baumeisterbüro , Z. in römisch zehn.. 2) Vor Baubeginn ist auf Kosten des Bewilligungswerbers sowohl am Objekt sowie an der Zufahrtsparzelle eine Beweissicherung durchzuführen und sind allfällige Schäden, verursacht durch die gegenständliche Baumaßnahme, wieder auf Kosten des Bewilligungswerbers ordnungsgemäß instand zu setzen. Der gegebenen Abstandsunterschreitung durch die Ausbildung des Vordaches sowie der Setzung von technisch erforderlichen Ankern für die Baugrubensicherung wird ebenfalls ausdrücklich zugestimmt. Hinsichtlich der Forderung auf Kostenbeteiligung für die seinerzeitige Wegerrichtung kann zum jetzigen Zeitpunkt keine Stellungnahme abgegeben werden und wird dies auf privatrechtlicher Ebene einer Lösung zugeführt." In weiterer Folge berief sich Herr RA Dr. C. auch auf Vertretungsvollmacht für den Bauwerber (die mitbeteiligte Partei), stellte in dessen Namen einen Antrag
Abs 3 BGG und gab Erklärungen zum Ergebnis der Bauverhandlung ab.In weiterer Folge berief sich Herr RA Dr. C. auch auf Vertretungsvollmacht für den Bauwerber (die mitbeteiligte Partei), stellte in dessen Namen einen Antrag
Paragraph 25, Absatz 3, BGG und gab Erklärungen zum Ergebnis der Bauverhandlung ab. Mit Bescheid vom 11.11.2013, Zahl PPP/2013, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde X. der mitbeteiligten Partei, Herrn E. O., die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit Büro auf Parzelle vvv/3 KG Y.. Der Baubescheid wurde der mitbeteiligten Partei (dem Bauwerber) nicht aber dem Beschwerdeführer als Nachbarn zugestellt. Die mitbeteiligte Partei erklärte durch ihren Rechtsvertreter RA Dr. C. mit Eingabe an die Baubehörde vom 12.11.2013 einen Rechtsmittelverzicht. Am selben Tag erfolgte laut im Akt aufliegender Baubeginnsanzeige der mitbeteiligten Partei der Baubeginn mit Aushub der Baugrube.Mit Bescheid vom 11.11.2013, Zahl PPP/2013, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn. der mitbeteiligten Partei, Herrn E. O., die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit Büro auf Parzelle vvv/3 KG Y.. Der Baubescheid wurde der mitbeteiligten Partei (dem Bauwerber) nicht aber dem Beschwerdeführer als Nachbarn zugestellt. Die mitbeteiligte Partei erklärte durch ihren Rechtsvertreter RA Dr. C. mit Eingabe an die Baubehörde vom 12.11.2013 einen Rechtsmittelverzicht. Am selben Tag erfolgte laut im Akt aufliegender Baubeginnsanzeige der mitbeteiligten Partei der Baubeginn mit Aushub der Baugrube. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertreter Rechtsanwälte P. vom 18.12.2013 an die Gemeinde X. teilte der Beschwerdeführer nach erfolgter Akteneinsicht in den gegenständlichen Bauverfahrensakt am 12.12.2013 mit, dass sein Vollmachtsverhältnis mit RA Dr. G. C. in der gegenständlichen Bausache beendet sei. Der Baubescheid vom 11.11.2013 sei weder ihm noch RA Dr. G. C. als seinem Vertreter zugestellt worden und damit nicht rechtskräftig. Der Bauwerber habe daher mit dem Bau nicht beginnen dürfen. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, die Baubehörde möge mangels rechtskräftigen Baubescheides die Einstellung des Baues insbesondere nach § 16 Abs 2 Z 1 u. 3 BauPolG verfügen und dem Bauwerber nach Z 3 leg cit auftragen, die bisher hergestellten baulichen Anlagen wieder zu beseitigen.Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertreter Rechtsanwälte P. vom 18.12.2013 an die Gemeinde römisch zehn. teilte der Beschwerdeführer nach erfolgter Akteneinsicht in den gegenständlichen Bauverfahrensakt am 12.12.2013 mit, dass sein Vollmachtsverhältnis mit RA Dr. G. C. in der gegenständlichen Bausache beendet sei. Der Baubescheid vom 11.11.2013 sei weder ihm noch RA Dr. G. C. als seinem Vertreter zugestellt worden und damit nicht rechtskräftig. Der Bauwerber habe daher mit dem Bau nicht beginnen dürfen. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, die Baubehörde möge mangels rechtskräftigen Baubescheides die Einstellung des Baues insbesondere nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, u. 3 BauPolG verfügen und dem Bauwerber nach Ziffer 3, leg cit auftragen, die bisher hergestellten baulichen Anlagen wieder zu beseitigen. Mit Bescheid vom 20.12.2013, Zahl EEEEEE/2013, wies der Bürgermeister der Gemeinde X. die Anträge des Beschwerdeführers vom 18.12.2013 auf Baueinstellung und Beseitigung der bisher hergestellten baulichen Maßnahmen
Der Beschwerdeführer brachte dagegen mit Schriftsatz vom 10.1.2014 eine fristgerechte Berufung an die Gemeindevertretung ein.Mit Bescheid vom 20.12.2013, Zahl EEEEEE/2013, wies der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn. die Anträge des Beschwerdeführers vom 18.12.2013 auf Baueinstellung und Beseitigung der bisher hergestellten baulichen Maßnahmen
Paragraph 42, AVG mangels Parteistellung als unzulässig zurück. Der Beschwerdeführer brachte dagegen mit Schriftsatz vom 10.1.2014 eine fristgerechte Berufung an die Gemeindevertretung ein. Zwischenzeitig beantragte der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters an die Gemeinde X. vom 12.2.2014 zunächst die Wiederaufnahme des Verfahrens für die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit Büro auf Parzelle vvv/3 KG Y.
Er begründete den Wiederaufnahmeantrag damit, dass beim Verkauf des Grundstückes vvv/3 mit der mitbeteiligten Partei vereinbart worden sei, dass eine näher bezeichnete Teilfläche 1 des Grundstückes im Eigentum des Beschwerdeführers bleiben und seinem Gst. vvv/2 zugeschlagen werden sollte. Da aber die Vermessung dieses Grundstückteiles noch nicht vorgelegen sei, sei vorerst das gesamte Grundstück vvv/3 der mitbeteiligten Partei ins bücherliche Eigentum übertragen worden. Die mitbeteiligte Partei habe entgegen der mit dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Kaufabrede Pläne vorgelegt, die vorsahen, dass ein Teil des geplanten Baues auf Teil 1 situiert sei. Die mitbeteiligte Partei habe durch unrichtige Angaben hinsichtlich des Eigentumsrechtes an dem betroffenen Grundstücksteil bzw. durch Verschweigen, dass dieses Grundstück nicht ihm sondern dem Beschwerdeführer gehöre, die Behörde absichtlich in die Irre geführt. Zwischenzeitig beantragte der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters an die Gemeinde römisch zehn. vom 12.2.2014 zunächst die Wiederaufnahme des Verfahrens für die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit Büro auf Parzelle vvv/3 KG Y.
Paragraph 69, AVG. Er begründete den Wiederaufnahmeantrag damit, dass beim Verkauf des Grundstückes vvv/3 mit der mitbeteiligten Partei vereinbart worden sei, dass eine näher bezeichnete Teilfläche 1 des Grundstückes im Eigentum des Beschwerdeführers bleiben und seinem Gst. vvv/2 zugeschlagen werden sollte. Da aber die Vermessung dieses Grundstückteiles noch nicht vorgelegen sei, sei vorerst das gesamte Grundstück vvv/3 der mitbeteiligten Partei ins bücherliche Eigentum übertragen worden. Die mitbeteiligte Partei habe entgegen der mit dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Kaufabrede Pläne vorgelegt, die vorsahen, dass ein Teil des geplanten Baues auf Teil 1 situiert sei. Die mitbeteiligte Partei habe durch unrichtige Angaben hinsichtlich des Eigentumsrechtes an dem betroffenen Grundstücksteil bzw. durch Verschweigen, dass dieses Grundstück nicht ihm sondern dem Beschwerdeführer gehöre, die Behörde absichtlich in die Irre geführt. Weiters brachte der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 12.2.2014 vor, dass er RA Dr. C. nicht mit seiner Vertretung im Bauverfahren beauftragt habe und auch niemals die Zustimmung zu derartigen baulichen Maßnahmen gegeben habe. Er wäre auch niemals einverstanden gewesen, dass auf seinem Grund Teile des Bauwerkes der mitbeteiligten Partei errichtet werden. Er habe die Tatsache, dass die Teilfläche 1 nicht der mitbeteiligten Partei, sondern ihm gehöre nicht geltend machen können, da er keine Kenntnis von der Bauverhandlung vom 29.10.2013 gehabt habe, weil ihm die Ladung nicht an seine aktuelle Adresse sondern an eine alte Adresse zugestellt worden sei. Wäre die Behörde in Kenntnis der Tatsache gewesen, dass Teil 1 nicht der mitbeteiligten Partei sondern ihm gehöre, sowie dass RA Dr. C. von ihm nicht bevollmächtigt gewesen sei, dem Bauvorhaben zuzustimmen, hätte die Baubehörde den Antrag auf Baubewilligung in der vorliegenden Form zweifellos abgewiesen. Abschließend regte der Beschwerdeführer an, die Behörde möge im Sinn des § 69 Abs 3 AVG die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen verfügen. (Über Nachfrage der Baubehörde, ob es sich bei seine Eingabe vom 12.2.2014 um einen Antrag des Anrainers oder um eine Anregung an die Behörde zur amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens handle, teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 5.5.2014 der Behörde mit, dass es sich um eine Anregung auf amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens handle, da seines Erachtens dem Anrainer kein Antragsrecht zustehe.)Abschließend regte der Beschwerdeführer an, die Behörde möge im Sinn des Paragraph 69, Absatz 3, AVG die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen verfügen. (Über Nachfrage der Baubehörde, ob es sich bei seine Eingabe vom 12.2.2014 um einen Antrag des Anrainers oder um eine Anregung an die Behörde zur amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens handle, teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 5.5.2014 der Behörde mit, dass es sich um eine Anregung auf amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens handle, da seines Erachtens dem Anrainer kein Antragsrecht zustehe.) Die Gemeindevertretung der Stadt X. wies mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid vom 27.3.2014, Zahl CCCCCC/2013, die vom Beschwerdeführer eingebrachte Berufung vom 10.1.2014 gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 20.12.2013, Zahl EEEEEE/2013, mangels Parteistellung als unzulässig zurück. Der Berufungsbescheid wurde den Rechtsvertretern des Beschwerdeführers am 3.4.2014 zugestellt.Die Gemeindevertretung der Stadt römisch zehn. wies mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid vom 27.3.2014, Zahl CCCCCC/2013, die vom Beschwerdeführer eingebrachte Berufung vom 10.1.2014 gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 20.12.2013, Zahl EEEEEE/2013, mangels Parteistellung als unzulässig zurück. Der Berufungsbescheid wurde den Rechtsvertretern des Beschwerdeführers am 3.4.2014 zugestellt. Mit am 24.4.2014 per Email an die Gemeinde X. übermittelten Schriftsatz vom 23.4.2014 brachte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreter gegen den Berufungsbescheid der Gemeindevertretung vom 27.3.2014 eine fristgerechte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) ein, die er wie folgt begründete:Mit am 24.4.2014 per Email an die Gemeinde römisch zehn. übermittelten Schriftsatz vom 23.4.2014 brachte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreter gegen den Berufungsbescheid der Gemeindevertretung vom 27.3.2014 eine fristgerechte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) ein, die er wie folgt begründete: "BESCHWERDEGRÜNDE: Die belangte Behörde stützt ihren Ausspruch auf Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzulässigkeit im Wesentlichen darauf, dass die Parteistellung des Beschwerdeführers durch den Verzicht auf Erhebung eines Rechtsmittels erloschen sei. Nach den Ausführungen der belangten Behörde könne die Behörde darauf vertrauen, dass - wenn ein Rechtsanwalt zur Verhandlung erscheint und sich auf die ihm erteilte Vollmacht beruft - ein aufrechtes Vollmachtsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten sowohl im Innenverhältnis als auch im Außenverhältnis bestehe und er gegenüber der Behörde jedwede Entscheidungskompetenz zur Wahrung der Rechte und Pflichten des Vertretenen habe. Da sich RA Dr. C. auf die schriftlich erteilte Vollmacht berufen habe, habe die Behörde davon ausgehen können, dass Herrn RA Dr. C. tatsächlich vom Beschwerdeführer eine Vertretungsbefugnis im vollen Umfang erteilt wurde, obwohl er gleichzeitig Vertreter des Bauwerbers E. O. war. Es sei keinesfalls unüblich, dass sich ein und derselbe Rechtsanwalt als Vertreter des Bauwerbers und des Anrainers ausgebe, und hätten daher auch keine konkreten Bedenken der Behörde an der Richtigkeit des Vorbringens des Dr. C. bestanden. Die belangte Behörde verweist in ihrem Bescheid auch noch auf die standesrechtlichen Vorschriften des berufsmäßigen Parteienvertreters. Es ist zwar grundsätzlich zutreffend, dass eine Behörde darauf vertrauen kann, wenn ein Rechtsanwalt einschreitet und sich auf eine ihm erteilte Vollmacht beruft, dieses Vollmachtsverhältnis auch tatsächlich besteht. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde durfte sie aber im gegenständlichen Fall nicht auf diese Berufung vertrauen, weil RA Dr. C. sich nicht nur auf die ihm erteilte Vollmacht durch den Beschwerdeführer berufen hat, sondern auch auf die Vertretung des Bauwerbers. Diese Konstellation stellt eine klassische Kollisionssituation dar, da widerstreitende Interessen bestanden. So stellte RA Dr. C. einerseits als Vertreter des Antragstellers E. O. den Antrag auf Abstandsunterschreitung
3 Bebauungsgrundlagengesetz und erklärte im selben Verfahren als Vertreter des Anrainers H. S. dessen ausdrückliche Zustimmung zur Abstandsunterschreitung durch die Ausbildung des Vordaches sowie der Setzung von technisch erforderlichen Ankern für die Baugrubensicherung.Entgegen der Ansicht der belangten Behörde durfte sie aber im gegenständlichen Fall nicht auf diese Berufung vertrauen, weil RA Dr. C. sich nicht nur auf die ihm erteilte Vollmacht durch den Beschwerdeführer berufen hat, sondern auch auf die Vertretung des Bauwerbers. Diese Konstellation stellt eine klassische Kollisionssituation dar, da widerstreitende Interessen bestanden. So stellte RA Dr. C. einerseits als Vertreter des Antragstellers E. O. den Antrag auf Abstandsunterschreitung
Paragraph 25, Absatz 3, Bebauungsgrundlagengesetz und erklärte im selben Verfahren als Vertreter des Anrainers H. S. dessen ausdrückliche Zustimmung zur Abstandsunterschreitung durch die Ausbildung des Vordaches sowie der Setzung von technisch erforderlichen Ankern für die Baugrubensicherung. Es ist eine derartige Doppelvertretung - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - keinesfalls üblich und hätte die belangte Behörde sehr wohl Bedenken an der Richtigkeit dieser Vorgangsweise des RA Dr. C. haben müssen. Die belangte Behörde hätte diese Bedenken leicht ausräumen können, hätte sie sich die vom Beschwerdeführer angeblich RA Dr. C. erteilte Vollmacht vorlegen lassen. Dazu war die belangte Behörde jederzeit berechtigt, aber auch verpflichtet. Die belangte Behörde vermeint, dass die standesrechtlichen Vorschriften den Rechtsanwalt zwingen, den Umfang seiner Vollmacht zu kennen. Dies mag durchaus zutreffend sein, entbindet jedoch die Behörde nicht, bei Bedenken hinsichtlich des Vollmachtsverhältnisses den Umfang der Vollmacht zu klären. Es wäre der Behörde ein Leichtes gewesen, sich beispielsweise die schriftliche Vollmacht vorlegen zu lassen, auf die sich laut belangter Behörde RA Dr. C. (Seite 4,3. Absatz des angefochten Bescheides) berufen hat. Dass die Baubewilligung massiv in das Eigentumsrecht des Einschreiters und in seine Nachbarrechte eingreift, ist nicht nur ein subjektives Empfinden des Beschwerdeführers, sondern ergibt sich aus dem Akt. Wie oben bereits dargestellt, wurde massiv in seine Rechte auf Einhaltung des Nachbarschaftsabstandes eingegriffen, ansonsten ja keine Ausnahme bewilligt hätte werden müssen. Wozu dazu noch ein konkretes Vorbringen notwendig sein soll, vermag die belangte Behörde nicht aufzuzeigen. Die Notwendigkeit der Vollmachtsprüfung war auch deshalb angezeigt, dass die Ladung dem Beschwerdeführer nicht unter der Adresse L.straße 4-6 in D-A. zugestellt werden konnte. Die Behörde konnte keinesfalls davon ausgehen, dass die Ladung dem Berufungswerber auch zugegangen ist. Die Ansicht, dass ansonsten keine Beauftragung des Rechtsanwaltes erfolgen hätte können, ist schon deshalb verfehlt, weil RA Dr. C. auch als Vertreter des Bauwerbers aufgetreten ist und daher vom Termin schon aufgrund der Ladung des Bauwerbers Kenntnis haben musste. Die belangte Behörde hat es aber auch unterlassen - obwohl sie davon ausgeht, dass RA Dr. C. vom Beschwerdeführer gültig bevollmächtigt war, Herrn RA Dr. C. auch als Vertreter des Beschwerdeführers den Bescheid zuzustellen. Der Bescheid wurde RA Dr. C. nur als Vertreter des Bauwerbers zugestellt (siehe Zustellverfügung)! Warum in dieser Zustellverfügung zwar dem Antragsteller E. O. der Bescheid zugestellt wurde, obwohl er durch RA Dr. C. vertreten wurde, nicht jedoch dem Beschwerdeführer, ist im Übrigen auch nicht verständlich und begründet jedenfalls keine ordnungsgemäße Zustellung. Damit ist der Bescheid bis heute dem Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Die Unterlassung der Zustellung vermag nach Ansicht des Beschwerdeführers sehr wohl Rechtsfolgen auszulösen, zumindest dergestalt, dass mit dem Bau nicht begonnen hätte werden dürfen. Der Beschwerdeführer stellt daher den ANTRAG, in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid der Gemeindevertretung der Stadt X. vom 27.03.2014 als rechtswidrig aufzuheben und der Berufung des Beschwerdeführers stattzugeben sowie die belangte Behörde zum Ersatz der Kosten zu verpflichten."in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid der Gemeindevertretung der Stadt römisch zehn. vom 27.03.2014 als rechtswidrig aufzuheben und der Berufung des Beschwerdeführers stattzugeben sowie die belangte Behörde zum Ersatz der Kosten zu verpflichten." Die belangte Behörde legte die Beschwerde mit den Verfahrensakten dem Verwaltungsgericht vor. Die mitbeteiligte Partei erstattete durch ihre Rechtsvertreter eine Gegenäußerung zum Beschwerdevorbringen, worin sie die Abweisung der Beschwerde beantragte. Sie brachte darin unter anderem vor, dass der Beschwerdeführer RA Dr. C. im Zuge des Liegenschaftsverkaufs eine umfassende Spezialvollmacht ausgestellt habe, welche vom Beschwerdeführer bis zur Bescheiderlassung jedenfalls nicht widerrufen gewesen sei und aufgrund derer RA Dr. C. zum Einschreiten im Vollmachtsnamen für den Beschwerdeführer jedenfalls bevollmächtigt gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Der eingangs festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den dem Verwaltungsgericht vorgelegten unbedenklichen Bauverfahrensakten der belangten Behörde und des Bürgermeisters der Gemeinde X..Der eingangs festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den dem Verwaltungsgericht vorgelegten unbedenklichen Bauverfahrensakten der belangten Behörde und des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn..
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Gegenstand des der vorliegenden Beschwerde vorangegangen Verwaltungsverfahrens bei der Gemeinde X. waren Anträge des Beschwerdeführers auf Einstellung und auf Beseitigung von seiner Ansicht nach nicht bewilligten Baumaßnahmen der mitbeteiligten Partei, welche von beiden Gemeindeinstanzen als unzulässig zurückgewiesen worden sind.Gegenstand des der vorliegenden Beschwerde vorangegangen Verwaltungsverfahrens bei der Gemeinde römisch zehn. waren Anträge des Beschwerdeführers auf Einstellung und auf Beseitigung von seiner Ansicht nach nicht bewilligten Baumaßnahmen der mitbeteiligten Partei, welche von beiden Gemeindeinstanzen als unzulässig zurückgewiesen worden sind. Wird durch eine bescheidwidrige oder nicht bewilligte Ausführung einer baulichen Maßnahme gegen eine Bestimmung betreffend Abstände zu der Grenze des Bauplatzes oder zu anderen Bauten verstoßen, so steht
PolG dem hiedurch in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzten Nachbarn das Recht der Antragstellung auf behördliche Maßnahmen nach Abs 1 bis 4 zu. Dies gilt nicht, wenn die bauliche Anlage 20 oder mehr Jahre abWird durch eine bescheidwidrige oder nicht bewilligte Ausführung einer baulichen Maßnahme gegen eine Bestimmung betreffend Abstände zu der Grenze des Bauplatzes oder zu anderen Bauten verstoßen, so steht
Paragraph 16, Absatz 6, BauPolG dem hiedurch in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzten Nachbarn das Recht der Antragstellung auf behördliche Maßnahmen nach Absatz eins bis 4 zu. Dies gilt nicht, wenn die bauliche Anlage 20 oder mehr Jahre ab Vollendung der baulichen Maßnahme, bei Bauten ab Aufnahme der auch nur teilweisen Benützung besteht. Der Antrag hat solche Gründe zu enthalten, die einen Verstoß gegen Abstandsbestimmungen als wahrscheinlich erkennen lassen. Der Beschwerdeführer bekämpft die Zurückweisung seiner Anträge vom 18.12.2013 im Wesentlichen mit dem Argument, dass ihm der Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X. nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei, was seiner Ansicht die Rechtsfolge auslöse, dass mit dem Bau nicht begonnen hätte werden dürfen. Der Beschwerdeführer bekämpft die Zurückweisung seiner Anträge vom 18.12.2013 im Wesentlichen mit dem Argument, dass ihm der Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn. nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei, was seiner Ansicht die Rechtsfolge auslöse, dass mit dem Bau nicht begonnen hätte werden dürfen. Die belangte Behörde hält dagegen, dass der Beschwerdeführer im Bauverfahren auf Grund von Präklusion seine Parteistellung als Nachbar verloren habe, weshalb ihm der Baubescheid auch nicht zugestellt worden sei. Sie beruft sich dabei auf die in der Bauverhandlung am 29.10.2013 namens des Beschwerdeführers abgegebene Erklärung des berufsmäßigen Parteienvertreters, Rechtsanwalt Dr. G. C., der sich auf eine erteilte Vertretungsvollmacht des Beschwerdeführers berufen hat. Der Beschwerdeführer hat sich im Hinblick auf das Vorliegen einer Vertretungsvollmacht für RA Dr. C. im gegenständlichen Bauverfahren widersprüchlich geäußert. Während er im verfahrenseinleitenden Schriftsatz an die Baubehörde vom 18.12.2013 (Anträge auf Baueinstellung und Beseitigung) das Bestehen eines Vollmachtsverhältnisses mit RA Dr. C. im Zeitpunkt der Bauverhandlung am 29.10.2013 nicht in Abrede stellte und dort ausdrücklich die Beendigung des Vollmachtsverhältnisses mit RA Dr. C. in der gegenständlichen Bausache mitteilte, führte er im aktenkundigen Antrag auf Wiederaufnahme des Bauverfahrens vom 12.2.2014 aus, dass RA Dr. C. nicht von ihm bevollmächtigt gewesen sei. Unbeschadet davon, ob die von RA Dr. C. in der Bauverhandlung am 29.10.2013 namens des Beschwerdeführers abgegebene Erklärung Rechtsverbindlichkeit erlangte oder nicht, kann der Beschwerdeführer im vorliegenden Sachverhalt schon aus folgenden Erwägungen mit seinem Rechtsstandpunkt nicht durchdringen: Zunächst ist festzuhalten, dass für baupolizeiliche Auftragsverfahren nach § 16 BauPolG in Abs 6 leg cit eine Parteistellung des Nachbarn sui generis festgelegt ist, unabhängig davon, ob der Nachbar im zugrundeliegenden Baubewilligungsverfahren nach § 9 BauPolG seine Parteistellung beibehalten hat oder nicht. Bei Vorliegen der in § 16 Abs 6 BauPolG festgelegten Tatbestandsmerkmale (bescheidwidrige oder nicht bewilligte Ausführung einer baulichen Maßnahme, die mit einem Verstoß gegen die Abstandsbestimmungen gegenüber dem Nachbarn verbunden ist) hat ein Nachbar - unabhängig von seiner Parteistellung im Baubewilligungsverfahren - ein von ihm entsprechend zu begründendes Antragsrecht auf Erlassung baupolizeilicher Aufträge nach Abs 1 bis 4 leg cit, über das von der Behörde bescheidmäßig abzusprechen ist (siehe Giese, Kommentar zum Salzburger Baurecht, RN 48 zu § 16 BauPolG). Zunächst ist festzuhalten, dass für baupolizeiliche Auftragsverfahren nach Paragraph 16, BauPolG in Absatz 6, leg cit eine Parteistellung des Nachbarn sui generis festgelegt ist, unabhängig davon, ob der Nachbar im zugrundeliegenden Baubewilligungsverfahren nach Paragraph 9, BauPolG seine Parteistellung beibehalten hat oder nicht. Bei Vorliegen der in Paragraph 16, Absatz 6, BauPolG festgelegten Tatbestandsmerkmale (bescheidwidrige oder nicht bewilligte Ausführung einer baulichen Maßnahme, die mit einem Verstoß gegen die Abstandsbestimmungen gegenüber dem Nachbarn verbunden ist) hat ein Nachbar - unabhängig von seiner Parteistellung im Baubewilligungsverfahren - ein von ihm entsprechend zu begründendes Antragsrecht auf Erlassung baupolizeilicher Aufträge nach Absatz eins bis 4 leg cit, über das von der Behörde bescheidmäßig abzusprechen ist (siehe Giese, Kommentar zum Salzburger Baurecht, RN 48 zu Paragraph 16, BauPolG). Aus dem vorliegenden Bauverfahrensakt der mitbeteiligten Partei geht zwar hervor, dass sich durch das von der mitbeteiligten Partei beantragte Bauvorhaben eine Abstandsverletzung
TG zum Nachbargrundstück des Beschwerdeführers ergibt (der Abstand des Vordaches des beantragten Baus zum Beschwerdeführergrundstück nnn/9 beträgt anstelle des gesetzlichen Mindestabstandes von 3 m nur 2,50 m), für das Verwaltungsgericht ist im vorliegenden Sachverhalt das Vorliegen der geforderten weiteren Tatbestandsmerkmale "bescheidwidrige oder nicht bewilligte Ausführung einer baulichen Maßnahme" aber nicht erkennbar. Aus dem vorliegenden Bauverfahrensakt der mitbeteiligten Partei geht zwar hervor, dass sich durch das von der mitbeteiligten Partei beantragte Bauvorhaben eine Abstandsverletzung
Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz BauTG zum Nachbargrundstück des Beschwerdeführers ergibt (der Abstand des Vordaches des beantragten Baus zum Beschwerdeführergrundstück nnn/9 beträgt anstelle des gesetzlichen Mindestabstandes von 3 m nur 2,50 m), für das Verwaltungsgericht ist im vorliegenden Sachverhalt das Vorliegen der geforderten weiteren Tatbestandsmerkmale "bescheidwidrige oder nicht bewilligte Ausführung einer baulichen Maßnahme" aber nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass der Baubewilligungsbescheid vom 11.11.2013 deshalb nicht rechtskräftig sei, weil er ihm als Nachbar nicht zugestellt worden sei. Er verkennt dabei, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sein Mitspracherecht als Nachbar im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist: Es besteht einerseits nur insoweit, als ihm als Nachbar nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem er als Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (zuletzt VwGH 21.2.2014, 2012/06/0193 mwN). Nach dem Beschwerdevorbringen wäre der Beschwerdeführer als übergangener Nachbar im Sinne des § 8a BauPolG anzusehen.Nach dem Beschwerdevorbringen wäre der Beschwerdeführer als übergangener Nachbar im Sinne des Paragraph 8 a, BauPolG anzusehen.
PolG kann ein Nachbar, der nicht
AVG oder
den §§ 7 Abs 9 oder 8 Abs 3 seine Parteistellung verloren hat und dem kein Bescheid zugestellt worden ist (übergangener Nachbar), nur innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der Ausführung der baulichen Maßnahme nachträgliche Einwendungen gegen die bauliche Maßnahme vorbringen.
Paragraph 8 a, BauPolG kann ein Nachbar, der nicht
Paragraph 42, AVG oder
den Paragraphen 7, Absatz 9, oder 8 Absatz 3, seine Parteistellung verloren hat und dem kein Bescheid zugestellt worden ist (übergangener Nachbar), nur innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der Ausführung der baulichen Maßnahme nachträgliche Einwendungen gegen die bauliche Maßnahme vorbringen. Die Vorgangsweise bei der Vorbringung nachträglicher Einwendungen durch einen übergangenen Nachbarn ergibt sich nach dem jeweiligen Verfahrensstand. Wenn - wie auch im vorliegenden Sachverhalt - der Baubewilligungsbescheid bereits an die anderen Verfahrensparteien ergangen ist, müssen die nachträglichen Einwendungen in einem Rechtsmittel gegen den Baubewilligungsbescheid geltend gemacht werden (siehe die bei Giese, Kommentar zum Salzburger Baurecht, RN 16 zu § 8a BauPolG wiedergegebene VwGH-Judikatur). Die Vorgangsweise bei der Vorbringung nachträglicher Einwendungen durch einen übergangenen Nachbarn ergibt sich nach dem jeweiligen Verfahrensstand. Wenn - wie auch im vorliegenden Sachverhalt - der Baubewilligungsbescheid bereits an die anderen Verfahrensparteien ergangen ist, müssen die nachträglichen Einwendungen in einem Rechtsmittel gegen den Baubewilligungsbescheid geltend gemacht werden (siehe die bei Giese, Kommentar zum Salzburger Baurecht, RN 16 zu Paragraph 8 a, BauPolG wiedergegebene VwGH-Judikatur). Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht gegen den Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters vom 11.11.2013 eine Berufung mit nachträglichen Einwendungen im oa Sinn eingebracht zu haben. Die Einbringung einer Berufung des Beschwerdeführers gegen den Baubescheid mit nachträglichen Einwendungen ergibt sich auch nicht aus den vorliegenden Bauverfahrensakten der Gemeinde X.. Der Baubewilligungsbescheid vom 11.11.2013 ist daher mangels Erhebung von zulässigen Nachbareinwendungen rechtskräftig geworden.Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht gegen den Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters vom 11.11.2013 eine Berufung mit nachträglichen Einwendungen im oa Sinn eingebracht zu haben. Die Einbringung einer Berufung des Beschwerdeführers gegen den Baubescheid mit nachträglichen Einwendungen ergibt sich auch nicht aus den vorliegenden Bauverfahrensakten der Gemeinde römisch zehn.. Der Baubewilligungsbescheid vom 11.11.2013 ist daher mangels Erhebung von zulässigen Nachbareinwendungen rechtskräftig geworden. Damit fehlt es an der für die beantragte Baueinstellung bzw. Beseitigung wesentlichen Tatbestandsvoraussetzung "bescheidwidrige oder nicht bewilligte Ausführung einer baulichen Maßnahme". Die Baubehörde hat daher im Ergebnis zu Recht die gegenständlichen Anträge des Beschwerdeführers auf Baueinstellung und Beseitigung als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2014:LVwG.3.72.8.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.