GVG wird den Beschwerden Folge gegeben und werden die angefochtenen Straferkenntnisse aufgehoben. Die Verwaltungsstrafverfahren gegen die Beschwerdeführer werden jeweils
G eingestellt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird den Beschwerden Folge gegeben und werden die angefochtenen Straferkenntnisse aufgehoben. Die Verwaltungsstrafverfahren gegen die Beschwerdeführer werden jeweils
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit den angefochtenen Straferkenntnissen hat der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg den Beschwerdeführern HH S. und DD S. jeweils gleichlautend eine Übertretung
Vm § 31 Abs 5 Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 (ROG 2009) LGBl Nr 39/2009 idg F zur Last gelegt. Ihnen wird darin jeweils vorgeworfen, dass sie zu verantworten haben, dass eine Wohnung im
Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 5, Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 (ROG 2009) Landesgesetzblatt Nr 39 aus 2009, idg F zur Last gelegt. Ihnen wird darin jeweils vorgeworfen, dass sie zu verantworten haben, dass eine Wohnung im
Abs 2 Z 2 ROG 2009 wurde über die Beschwerdeführer jeweils eine Geldstrafe von 500 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 12, verhängtGemäß Paragraph 78, Absatz 2, Ziffer 2, ROG 2009 wurde über die Beschwerdeführer jeweils eine Geldstrafe von 500 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 12, verhängt Die Straferkenntnisse wurden dem gemeinsamen Rechtsvertreter der Beschwerdeführer jeweils am 7.2.2014 zugestellt. Mit gleichlautenden per Telefax eingebrachten Schriftsätzen vom 26.2.2014 haben die Beschwerdeführer durch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter jeweils eine fristgerechte Beschwerde eingebracht, worin sie die ersatzlose Behebung der angefochtenen Strafbescheide und die Einstellung der Strafverfahren beantragen. In der Begründung bringen sie vor, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des § 31 Abs 5 ROG 2009 schon deshalb nicht zutreffen, da die gegenständliche Liegenschaft aus insgesamt 4 materiellen Anteilen (A bis D) bestehe, wovon sie den materiellen Anteil B erworben haben. Nach höchstgerichtlicher OGH Rechtsprechung sei der Grundbuchstand für die Anzahl von Wohnungen in einem Objekt maßgeblich, sodass nur 4 Wohneinheiten bzw. materielle Anteile im gegenständlichen Objekt bestehen. Die vom materiellen Anteil B umfassten Wohnräumlichkeiten seien überdies schon vor dem 1.3.1993 von den Verkäufern als Zweitwohnungen genutzt worden, wobei sie auf im Verfahren vorgelegte eidesstättige Erklärungen der Verkäufer verweisen. Einer Erklärung nach § 24 ROG 1998 an die Baubehörde habe es deshalb gar nicht bedurft, da die Nutzung als Zweitwohnung im Sinne des § 31 ROG 2009 stets zulässig gewesen sei. Im Übrigen sei die Erklärung damals auch nicht unzutreffend abgegeben worden, da die Beschwerdeführer tatsächlich überwiegend in den gegenständlichen Wohnungen aufhältig seien. Der materielle Anteil weise eine derartige Größe auf, dass neben der Nutzung der Wohnräumlichkeiten zur Deckung eines ganzjährigen Wohnbedarfes der Beschwerdeführer auch eine vorübergehende touristische Nutzung möglich sei. Die Beschwerdeführer haben nie erklärt, dass die Wohnräumlichkeiten nicht fallweise touristisch genutzt (vermietet) werden. Die Räumlichkeiten seien bereits im Jahr 2008 touristisch genutzt worden und sei die touristische Nutzung daher auch aus diesem Grund jedenfalls zulässig. § 31 Abs 5 ROG 2009 könne bei verfassungskonformer Auslegung nur so verstanden werden, dass im Falle der zulässigen Nutzung von Wohnungen als Zweitwohnung eine touristische Nutzung ohnehin zulässig sei.Mit gleichlautenden per Telefax eingebrachten Schriftsätzen vom 26.2.2014 haben die Beschwerdeführer durch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter jeweils eine fristgerechte Beschwerde eingebracht, worin sie die ersatzlose Behebung der angefochtenen Strafbescheide und die Einstellung der Strafverfahren beantragen. In der Begründung bringen sie vor, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 31, Absatz 5, ROG 2009 schon deshalb nicht zutreffen, da die gegenständliche Liegenschaft aus insgesamt 4 materiellen Anteilen (A bis D) bestehe, wovon sie den materiellen Anteil B erworben haben. Nach höchstgerichtlicher OGH Rechtsprechung sei der Grundbuchstand für die Anzahl von Wohnungen in einem Objekt maßgeblich, sodass nur 4 Wohneinheiten bzw. materielle Anteile im gegenständlichen Objekt bestehen. Die vom materiellen Anteil B umfassten Wohnräumlichkeiten seien überdies schon vor dem 1.3.1993 von den Verkäufern als Zweitwohnungen genutzt worden, wobei sie auf im Verfahren vorgelegte eidesstättige Erklärungen der Verkäufer verweisen. Einer Erklärung nach Paragraph 24, ROG 1998 an die Baubehörde habe es deshalb gar nicht bedurft, da die Nutzung als Zweitwohnung im Sinne des Paragraph 31, ROG 2009 stets zulässig gewesen sei. Im Übrigen sei die Erklärung damals auch nicht unzutreffend abgegeben worden, da die Beschwerdeführer tatsächlich überwiegend in den gegenständlichen Wohnungen aufhältig seien. Der materielle Anteil weise eine derartige Größe auf, dass neben der Nutzung der Wohnräumlichkeiten zur Deckung eines ganzjährigen Wohnbedarfes der Beschwerdeführer auch eine vorübergehende touristische Nutzung möglich sei. Die Beschwerdeführer haben nie erklärt, dass die Wohnräumlichkeiten nicht fallweise touristisch genutzt (vermietet) werden. Die Räumlichkeiten seien bereits im Jahr 2008 touristisch genutzt worden und sei die touristische Nutzung daher auch aus diesem Grund jedenfalls zulässig. Paragraph 31, Absatz 5, ROG 2009 könne bei verfassungskonformer Auslegung nur so verstanden werden, dass im Falle der zulässigen Nutzung von Wohnungen als Zweitwohnung eine touristische Nutzung ohnehin zulässig sei. Die belangte Behörde hat die Beschwerden mit den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakten mit Vorlageschreiben vom 6.3.2014 dem Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) zur Entscheidung vorgelegt. Das Verwaltungsgericht ersuchte zunächst die Baubehörde (Magistrat Salzburg-Baurechtsamt) um Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen und die Stadtkasse (Magistrat Salzburg-Stadtsteueramt) um Präzisierung ihre bereits im erstinstanzlichen Verfahren gegenüber dem Baurechtsamt gemachten Angaben über die Entrichtung der allgemeinen Ortstaxe durch die Beschwerdeführer im Jahr 2008. Das Stadtsteueramt übermittelte daraufhin am 14.4.2014 ein Konvolut von durch die Erstbeschwerdeführerin eingereichten und unterfertigten Formularen "Erklärung der allgemeinen Ortstaxe und des besonderen Fondsbetrages" für das zweite bis vierte Quartal 2008, worin insgesamt 230 Gästenächtigungen angegeben wurden. Die Baubehörde übermittelte mit Schriftsatz vom 25.4.2014 eine Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen, der sie in Kopie den Baubewilligungsbescheid an die Beschwerdeführer vom 30.8.2007 samt den genehmigten Einreichplänen beilegte. Das Verwaltungsgericht hat am 16.6.2014 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. In der Beschwerdeverhandlung wurden die vorgelegten erstinstanzlichen Verfahrensakten und die im Beschwerdeverfahren vorab von der Baubehörde und dem Stadtsteueramt übermittelten Unterlagen verlesen. Der Beschwerdeführervertreter legte ergänzend ein Unterlagenkonvolut bestehend aus Reservierungsbestätigungen aus dem Jahr 2008 für die einzelnen Wohnungen der Beschwerdeführer vor, welche ebenfalls verlesen wurden. Der Zweitbeschwerdeführer DD S. wurde zur Sache einvernommen und die anwesenden Vertreter der Baubehörde gehört. Nach der vorliegenden unbedenklichen Aktenlage und dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt: Für das gegenständliche in der Schutzzone I nach dem Salzburger Altstadterhaltungsgesetz gelegene Objekt ... ist laut rechtsgültigem Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Salzburg die Nutzungsart "Bauland" in der Kategorie "Kerngebiet" festgelegt. Der materielle Anteil B (Stockwerkseigentum), bestehend aus drei seit Jahrzehnten baubehördlich bewilligten selbständigen Wohnungen im 2. OG im Ausmaß von 50 m², 48 m² und 25 m², wurde von den Beschwerdeführern mit Kaufvertrag vom 2.5.2007 gemeinsam erworben. Nach der aktenkundigen notariell beglaubigten Bestätigung der Voreigentümerin ee L. wurden alle 3 Wohnungen des Stockwerkseigentums vor dem 1.3.1993 und danach bis zum Verkauf 2007 immer und ausschließlich als Zweitwohnungen genutzt. Über gemeinsamen Antrag der Beschwerdeführer wurde vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg mit mündlich verkündeten Baubewilligungsbescheid vom 30.8.2007, Zahl 05/02/vvvv/2007/014,
PolG die Baubewilligung für den Umbau und die Sanierung der drei Wohnungen im 2. OG des Objektes ... erteilt. Der bestehende baubehördlich bewilligte Verwendungszweck der einzelnen Wohnungen bzw. Räume (§ 9 Abs 4 BauPolG) wurde in der den Beschwerdeführern erteilten Baubewilligung nicht geändert. Die Beschwerdeführer haben unmittelbar nach der mündlichen Verkündung einen Rechtsmittelverzicht abgegeben. Am 17.9.2007 legten die Beschwerdeführer der Baubehörde ein mit diesem Datum aber nur von der Erstbeschwerdeführerin HH S. unterzeichnetes Formular "Erklärung und Angaben des Bewilligungswerbers
In dieser Erklärung ist bei den Punkten 3) (beabsichtigte künftige Eigentumsverhältnisse) und 4) (rechtliche Gestaltung der künftigen Benützungsverhältnisse) jeweils angeführt: "Die Wohnräumlichkeiten dienen ausschließlich zur Deckung eines ganzjährigen Wohnbedarfes (keine Zweitwohnnutzung)". Die von den Beschwerdeführern nach Erteilung der Baubewilligung veranlassten Umbau- und Sanierungsmaßnahmen der gegenständlichen Wohnungen waren mit März 2008 abgeschlossen. Ab Juni 2008 wurden die drei Wohnungen von der Erstbeschwerdeführerin mit Wissen des Zweitbeschwerdeführers jeweils tage- und wochenweise über eine dafür eigens angelegte Internethomepage (www.a.at) an Gäste vermietet. Die Vermietung an die Gäste wurde ab Juni 2008 der Stadtkasse gemeldet und ab diesem Zeitpunkt auch die allgemeine Ortstaxe für die jeweiligen Gästenächtigungen an die Stadt Salzburg entrichtet. Im Zuge einer Kontrolle durch ein Erhebungsorgan des Magistrates Salzburg am 23.8.2013 wurden beide Beschwerdeführer bei der Endreinigung der drei Wohnungen angetroffen. Die Beschwerdeführer gaben damals gegenüber dem Erhebungsorgan an, dass sie an diesem Tag neue Gäste erwarten und dass sie selbst in den Wohnungen auch nicht fallweise nächtigen. Die Erstbeschwerdeführerin war zu diesem Zeitpunkt im Zentralen Melderegister (ZMR) ab 13.7.2007 mit einem Hauptwohnsitz, der Zweitbeschwerdeführer ab 17.10.2008 mit einem Nebenwohnsitz gemeldet.Für das gegenständliche in der Schutzzone römisch eins nach dem Salzburger Altstadterhaltungsgesetz gelegene Objekt ... ist laut rechtsgültigem Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Salzburg die Nutzungsart "Bauland" in der Kategorie "Kerngebiet" festgelegt. Der materielle Anteil B (Stockwerkseigentum), bestehend aus drei seit Jahrzehnten baubehördlich bewilligten selbständigen Wohnungen im 2. OG im Ausmaß von 50 m², 48 m² und 25 m², wurde von den Beschwerdeführern mit Kaufvertrag vom 2.5.2007 gemeinsam erworben. Nach der aktenkundigen notariell beglaubigten Bestätigung der Voreigentümerin ee L. wurden alle 3 Wohnungen des Stockwerkseigentums vor dem 1.3.1993 und danach bis zum Verkauf 2007 immer und ausschließlich als Zweitwohnungen genutzt. Über gemeinsamen Antrag der Beschwerdeführer wurde vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg mit mündlich verkündeten Baubewilligungsbescheid vom 30.8.2007, Zahl 05/02/vvvv/2007/014,
Paragraph 9, Absatz eins, BauPolG die Baubewilligung für den Umbau und die Sanierung der drei Wohnungen im 2. OG des Objektes ... erteilt. Der bestehende baubehördlich bewilligte Verwendungszweck der einzelnen Wohnungen bzw. Räume (Paragraph 9, Absatz 4, BauPolG) wurde in der den Beschwerdeführern erteilten Baubewilligung nicht geändert. Die Beschwerdeführer haben unmittelbar nach der mündlichen Verkündung einen Rechtsmittelverzicht abgegeben. Am 17.9.2007 legten die Beschwerdeführer der Baubehörde ein mit diesem Datum aber nur von der Erstbeschwerdeführerin HH S. unterzeichnetes Formular "Erklärung und Angaben des Bewilligungswerbers
Paragraph 24, Absatz eins, ROG 1998" vor. In dieser Erklärung ist bei den Punkten 3) (beabsichtigte künftige Eigentumsverhältnisse) und 4) (rechtliche Gestaltung der künftigen Benützungsverhältnisse) jeweils angeführt: "Die Wohnräumlichkeiten dienen ausschließlich zur Deckung eines ganzjährigen Wohnbedarfes (keine Zweitwohnnutzung)". Die von den Beschwerdeführern nach Erteilung der Baubewilligung veranlassten Umbau- und Sanierungsmaßnahmen der gegenständlichen Wohnungen waren mit März 2008 abgeschlossen. Ab Juni 2008 wurden die drei Wohnungen von der Erstbeschwerdeführerin mit Wissen des Zweitbeschwerdeführers jeweils tage- und wochenweise über eine dafür eigens angelegte Internethomepage (www.a.at) an Gäste vermietet. Die Vermietung an die Gäste wurde ab Juni 2008 der Stadtkasse gemeldet und ab diesem Zeitpunkt auch die allgemeine Ortstaxe für die jeweiligen Gästenächtigungen an die Stadt Salzburg entrichtet. Im Zuge einer Kontrolle durch ein Erhebungsorgan des Magistrates Salzburg am 23.8.2013 wurden beide Beschwerdeführer bei der Endreinigung der drei Wohnungen angetroffen. Die Beschwerdeführer gaben damals gegenüber dem Erhebungsorgan an, dass sie an diesem Tag neue Gäste erwarten und dass sie selbst in den Wohnungen auch nicht fallweise nächtigen. Die Erstbeschwerdeführerin war zu diesem Zeitpunkt im Zentralen Melderegister (ZMR) ab 13.7.2007 mit einem Hauptwohnsitz, der Zweitbeschwerdeführer ab 17.10.2008 mit einem Nebenwohnsitz gemeldet. Das Verwaltungsgericht hat erwogen:
Abs 1 Z 4 ROG 2009 begeht, soweit die Tat nicht den Tatbestand einer mit höherer Strafe bedrohten strafbaren Handlung bildet, eine
Abs 2 Z 2 leg cit mit Geldstrafe bis 25.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu fünf Wochen bedrohte Verwaltungsübertretung, wer eine Wohnung entgegen § 31 Abs 5 touristisch nutzt oder wissentlich nutzen lässt.
Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 4, ROG 2009 begeht, soweit die Tat nicht den Tatbestand einer mit höherer Strafe bedrohten strafbaren Handlung bildet, eine
Paragraph 78, Absatz 2, Ziffer 2, leg cit mit Geldstrafe bis 25.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu fünf Wochen bedrohte Verwaltungsübertretung, wer eine Wohnung entgegen Paragraph 31, Absatz 5, touristisch nutzt oder wissentlich nutzen lässt.
Abs 5 ROG 2009 ist eine touristische Nutzung von Wohnungen außerhalb von ausgewiesenen Zweitwohnungsgebieten in Bauten mit mehr als fünf Wohnungen nicht zulässig. Dieses Verbot gilt nicht:
Paragraph 31, Absatz 5, ROG 2009 ist eine touristische Nutzung von Wohnungen außerhalb von ausgewiesenen Zweitwohnungsgebieten in Bauten mit mehr als fünf Wohnungen nicht zulässig. Dieses Verbot gilt nicht:
Z 1 bis 3 fallen, hat der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin die touristische Nutzung durch Bescheid zu bewilligen, wenn für die Errichtung der Wohnung keine Wohnbauförderungsmittel in Anspruch genommen worden sind und die Wohnung keine gute Eignung für Hauptwohnsitzzwecke aufweist oder in der Gemeinde keine Nachfrage besteht, die das Angebot an für Hauptwohnsitzzwecke geeigneten Wohnungen erheblich übersteigt. Im Fall des Fehlens einer solchen Nachfrage ist die Bewilligung auf höchstens zehn Jahre zu befristen.Für Wohnungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehen, aber nicht unter die Ausnahmen
Ziffer eins bis 3 fallen, hat der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin die touristische Nutzung durch Bescheid zu bewilligen, wenn für die Errichtung der Wohnung keine Wohnbauförderungsmittel in Anspruch genommen worden sind und die Wohnung keine gute Eignung für Hauptwohnsitzzwecke aufweist oder in der Gemeinde keine Nachfrage besteht, die das Angebot an für Hauptwohnsitzzwecke geeigneten Wohnungen erheblich übersteigt. Im Fall des Fehlens einer solchen Nachfrage ist die Bewilligung auf höchstens zehn Jahre zu befristen.
Abs 2 ROG 2009 liegt eine Verwendung als Zweitwohnung vor, wenn Wohnungen oder Wohnräume dem Aufenthalt während des Urlaubs, des Wochenendes oder sonstigen Freizeitzwecken dienen und diese Nutzung nicht im Rahmen des Tourismus (gewerbliche Beherbergung, Privatzimmervermietung udgl) erfolgt. Verfügungsrechte über Wohnungen und Wohnräume, die über den typischen Beherbergungsvertrag hinausgehen, schließen die Annahme einer Nutzung im Zusammenhang mit dem Tourismus aus.
Paragraph 31, Absatz 2, ROG 2009 liegt eine Verwendung als Zweitwohnung vor, wenn Wohnungen oder Wohnräume dem Aufenthalt während des Urlaubs, des Wochenendes oder sonstigen Freizeitzwecken dienen und diese Nutzung nicht im Rahmen des Tourismus (gewerbliche Beherbergung, Privatzimmervermietung udgl) erfolgt. Verfügungsrechte über Wohnungen und Wohnräume, die über den typischen Beherbergungsvertrag hinausgehen, schließen die Annahme einer Nutzung im Zusammenhang mit dem Tourismus aus. Das ROG 2009 ist am 1.4.2009 in Kraft getreten. Zur Auslegung des Begriffs der "touristischen Nutzung" in § 31 Abs 5 ROG 2009 sind Abs 1 dieser Bestimmung und die Formulierung "im Rahmen des Tourismus" heranzuziehen. Beispielsweise werden die gewerbliche Beherbergung und die Privatzimmervermietung angeführt. Verfügungsrechte, die über den typischen Beherbergungsvertrag hinausgehen, schließen die Annahme einer Nutzung im Zusammenhang mit dem Tourismus aus (vgl § 31 Abs 2 letzter Satz leg cit). Solche Verfügungsrechte liegen etwa bei Einräumen von längerfristigen Mietrechten, keineswegs aber - wie auch gegenständlich - bei nur tage- bzw. wochenweiser Vermietung an Feriengäste vor (VwGH 12.12.2013, 2013/06/0078).Zur Auslegung des Begriffs der "touristischen Nutzung" in Paragraph 31, Absatz 5, ROG 2009 sind Absatz eins, dieser Bestimmung und die Formulierung "im Rahmen des Tourismus" heranzuziehen. Beispielsweise werden die gewerbliche Beherbergung und die Privatzimmervermietung angeführt. Verfügungsrechte, die über den typischen Beherbergungsvertrag hinausgehen, schließen die Annahme einer Nutzung im Zusammenhang mit dem Tourismus aus vergleiche Paragraph 31, Absatz 2, letzter Satz leg cit). Solche Verfügungsrechte liegen etwa bei Einräumen von längerfristigen Mietrechten, keineswegs aber - wie auch gegenständlich - bei nur tage- bzw. wochenweiser Vermietung an Feriengäste vor (VwGH 12.12.2013, 2013/06/0078). Für das Verwaltungsgericht steht nach den Sachverhaltsfeststellungen eindeutig fest, dass sich die gegenständlichen seit 2007 im gemeinsamen Eigentum der Beschwerdeführer befindlichen drei abgeschlossenen Wohnungen im 2. OG des Objektes ... in Salzburg, in einem Bau mit mehr als fünf Wohnungen außerhalb eines ausgewiesenen Zweitwohnungsgebietes befinden. Entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführer sind für die Feststellung der Anzahl der vorhandenen Wohnungen im Sinne der (baurechtlichen) Vorschrift des § 31 Abs 5 ROG 2009 nicht die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse am Objekt, sondern ist diesbezüglich die baubehördliche Bewilligungslage im Hinblick auf die Wohnungen maßgeblich. Nach den unbestrittenen Angaben des Vertreters der Baubehörde besteht im 2. OG des angeführten Objektes schon seit Jahrzehnten ein baurechtlicher Konsens für drei abgeschlossene Wohnungen, der auch durch die oa den Beschwerdeführern mit Bescheid vom 30.8.2007 erteilte baubehördliche Bewilligung für den Umbau und die Sanierung insofern nicht verändert worden ist. Es ist daher insgesamt von sechs und nicht von vier maßgeblichen Wohnungen im gegenständlichen Objekt ... auszugehen. Das Haus ... stellt somit einen Bau dar, der
Abs 5 ROG 2009 dem Verbot der touristischen Nutzung grundsätzlich unterliegt.Für das Verwaltungsgericht steht nach den Sachverhaltsfeststellungen eindeutig fest, dass sich die gegenständlichen seit 2007 im gemeinsamen Eigentum der Beschwerdeführer befindlichen drei abgeschlossenen Wohnungen im
Paragraph 31, Absatz 5, ROG 2009 dem Verbot der touristischen Nutzung grundsätzlich unterliegt. Im vorliegenden Verfahren war zu prüfen, ob ein gesetzlicher Ausnahmetatbestand vom grundsätzlich bestehenden Verbot der touristischen Nutzung vorgelegen ist. Außer Streit steht, dass eine bescheidmäßige Bewilligung des Bürgermeisters für eine touristische Nutzung
Weiters wird von den Beschwerdeführern nicht bestritten, dass diese Wohnungen seit Juni 2008 touristisch genutzt werden, indem die Erstbeschwerdeführerin sie über Internet unter der Bezeichnung "A." tage- und wochenweise an Feriengäste vermietet. Die Entrichtung der allgemeinen Ortstaxe für die Gästenächtigungen durch die Beschwerdeführer ab Juni 2008 wurde durch das zuständige Stadtsteueramt beim Magistrat Salzburg bestätigt. Die Beschwerdeführer haben in der Beschwerdeverhandlung ergänzend noch Reservierungsbestätigungen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass sämtliche der drei gegenständlichen Wohnungen (Apartments) ab Juni 2008 tage- bzw. wochenweise an Feriengäste vermietet worden sind. Außer Streit steht, dass eine bescheidmäßige Bewilligung des Bürgermeisters für eine touristische Nutzung
Paragraph 31, Absatz 5, dritter Satz ROG 2009 nicht erteilt worden ist. Weiters wird von den Beschwerdeführern nicht bestritten, dass diese Wohnungen seit Juni 2008 touristisch genutzt werden, indem die Erstbeschwerdeführerin sie über Internet unter der Bezeichnung "A." tage- und wochenweise an Feriengäste vermietet. Die Entrichtung der allgemeinen Ortstaxe für die Gästenächtigungen durch die Beschwerdeführer ab Juni 2008 wurde durch das zuständige Stadtsteueramt beim Magistrat Salzburg bestätigt. Die Beschwerdeführer haben in der Beschwerdeverhandlung ergänzend noch Reservierungsbestätigungen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass sämtliche der drei gegenständlichen Wohnungen (Apartments) ab Juni 2008 tage- bzw. wochenweise an Feriengäste vermietet worden sind. Das Verwaltungsgericht geht daher ebenso wie die belangte Behörde vorliegend von einer touristischen Nutzung der gegenständlichen Wohnungen schon vor Inkrafttreten des ROG 2009 aus. Der von den Beschwerdeführern für sich geltend gemachte Ausnahmetatbestand des § 31 Abs 5 Z 3 ROG 2009 stellt auf eine "rechtmäßige" touristische Nutzung der Wohnungen vor dem 01.04.2009 ab.Der von den Beschwerdeführern für sich geltend gemachte Ausnahmetatbestand des Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 3, ROG 2009 stellt auf eine "rechtmäßige" touristische Nutzung der Wohnungen vor dem 01.04.2009 ab. Was unter einer "rechtmäßigen" touristischen Nutzung von Wohnungen iSd § 31 Abs 5 Z 3 ROG 2009 zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht definiert. Auch in den Gesetzesmaterialien zum ROG 2009 finden sich dazu keine näheren Ausführungen. Der Begriff der "rechtmäßigen touristischen Nutzung" ist daher im Wege der Gesetzesinterpretation auszulegen.Was unter einer "rechtmäßigen" touristischen Nutzung von Wohnungen iSd Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 3, ROG 2009 zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht definiert. Auch in den Gesetzesmaterialien zum ROG 2009 finden sich dazu keine näheren Ausführungen. Der Begriff der "rechtmäßigen touristischen Nutzung" ist daher im Wege der Gesetzesinterpretation auszulegen. Die belangte Verwaltungsstrafbehörde ist in den angefochtenen Bescheiden unter Hinweis auf die Auslegung der Baubehörde der Stadt Salzburg davon ausgegangen, dass eine rechtmäßige touristische Nutzung der Wohnungen zum Stichtag 01.04.2009 deshalb nicht vorgelegen sei, da die beschuldigte Erstbeschwerdeführerin im Jahr 2007 eine Erklärung unterschrieben habe, in der sie angab, dass die Wohnräumlichkeiten ausschließlich zur Deckung eines ganzjährigen Wohnbedarfs dienen werden. Die Baubehörde hat dazu in ihrer Stellungnahme vom 25.4.2014 an das Verwaltungsgericht den Rechtsstandpunkt vorgebracht, dass die im Zuge des Bauverfahrens eingeholte ROG-Erklärung nicht darauf abstelle, ob das Objekt bereits zum 01.03.1993 als Zweitwohnung genutzt worden sei. Die ROG-Erklärung ziele auf die beabsichtigte Nutzung in der Zukunft ab und nicht auf die bereits vergangene Nutzung. Die Nutzung als Zweitwohnung sowie die touristische Nutzung seien nicht einander gleichzuhalten. Zwar mag eine Verknüpfung insofern bestehen, als die touristische Nutzung grundsätzlich nicht außerhalb von Zweitwohnungsgebieten zulässig sei (außer wenn in die § 31 Abs 5 angeführten Voraussetzungen zutreffen), doch inkludiere eine Zulässigkeit der Nutzung als Zweitwohnung nicht die Zulässigkeit der touristischen Nutzung. Sohin werde von den Beschwerdeführern verkannt, dass nur aufgrund der Feststellung, dass die gegenständlichen Wohnungen bereits vor dem 1.3.1993 als Zweitwohnung genutzt worden sein, eine Zulässigkeit der touristischen Nutzung gegeben wäre. Die Baubehörde hat dazu in ihrer Stellungnahme vom 25.4.2014 an das Verwaltungsgericht den Rechtsstandpunkt vorgebracht, dass die im Zuge des Bauverfahrens eingeholte ROG-Erklärung nicht darauf abstelle, ob das Objekt bereits zum 01.03.1993 als Zweitwohnung genutzt worden sei. Die ROG-Erklärung ziele auf die beabsichtigte Nutzung in der Zukunft ab und nicht auf die bereits vergangene Nutzung. Die Nutzung als Zweitwohnung sowie die touristische Nutzung seien nicht einander gleichzuhalten. Zwar mag eine Verknüpfung insofern bestehen, als die touristische Nutzung grundsätzlich nicht außerhalb von Zweitwohnungsgebieten zulässig sei (außer wenn in die Paragraph 31, Absatz 5, angeführten Voraussetzungen zutreffen), doch inkludiere eine Zulässigkeit der Nutzung als Zweitwohnung nicht die Zulässigkeit der touristischen Nutzung. Sohin werde von den Beschwerdeführern verkannt, dass nur aufgrund der Feststellung, dass die gegenständlichen Wohnungen bereits vor dem 1.3.1993 als Zweitwohnung genutzt worden sein, eine Zulässigkeit der touristischen Nutzung gegeben wäre. In der Beschwerdeverhandlung führte der Vertreter der Baubehörde aus, dass nach Ansicht der belangten Behörde die Entrichtung der Ortstaxe alleine nicht zu einer rechtmäßigen touristischen Nutzung im Sinne der Ausnahmebestimmung des § 31 Abs 5 ROG 2009 führen könne. Vielmehr habe der Gesetzgeber auf das Vorliegen einer behördlichen Bewilligung abgestellt. Eine solche behördliche Bewilligung liege im vorliegenden Fall nicht vor. Die Verpflichteten haben im Bauverfahren eine ausdrückliche Erklärung abgegeben, die Wohnungen zur Deckung eines ganzjährigen Wohnbedarfes zu nutzen. Daraus folge die rechtliche Beurteilung, dass ein Verwendungszweck "Wohnen" festgelegt sei, dokumentiert durch die genehmigten Einreichunterlagen, sodass eine touristische Nutzung jedenfalls einer Baubewilligung bedurft hätte.In der Beschwerdeverhandlung führte der Vertreter der Baubehörde aus, dass nach Ansicht der belangten Behörde die Entrichtung der Ortstaxe alleine nicht zu einer rechtmäßigen touristischen Nutzung im Sinne der Ausnahmebestimmung des Paragraph 31, Absatz 5, ROG 2009 führen könne. Vielmehr habe der Gesetzgeber auf das Vorliegen einer behördlichen Bewilligung abgestellt. Eine solche behördliche Bewilligung liege im vorliegenden Fall nicht vor. Die Verpflichteten haben im Bauverfahren eine ausdrückliche Erklärung abgegeben, die Wohnungen zur Deckung eines ganzjährigen Wohnbedarfes zu nutzen. Daraus folge die rechtliche Beurteilung, dass ein Verwendungszweck "Wohnen" festgelegt sei, dokumentiert durch die genehmigten Einreichunterlagen, sodass eine touristische Nutzung jedenfalls einer Baubewilligung bedurft hätte. Das Verwaltungsgericht pflichtet zunächst der Baubehörde bei, dass die im vorliegenden Sachverhalt den Beschwerdeführern vorgeworfene "touristische Nutzung" der angeführten Wohnungen von einer "Zweitwohnnutzung" rechtlich zu unterscheiden ist (zur Abgrenzung der touristischen Nutzung zur Zweitwohnnutzung vgl. das bereits oben zitierte VwGH-Erkenntnis vom 12.12.2013, 2013/06/0078). Der im Zeitpunkt der erstmaligen touristischen Nutzung durch die Erstbeschwerdeführerin im Juni 2008 noch in Kraft stehende § 17 Abs 8 ROG 1998 hat im Wesentlichen dem nunmehrigen § 31 Abs 1 und Abs 2 ROG 2009 entsprochen. Mit dem Hinweis auf eine seit Jahrzehnten in den Wohnungen bestehende "Zweitwohnnutzung " können die Beschwerdeführer für ihren Standpunkt somit nichts gewinnen.Das Verwaltungsgericht pflichtet zunächst der Baubehörde bei, dass die im vorliegenden Sachverhalt den Beschwerdeführern vorgeworfene "touristische Nutzung" der angeführten Wohnungen von einer "Zweitwohnnutzung" rechtlich zu unterscheiden ist (zur Abgrenzung der touristischen Nutzung zur Zweitwohnnutzung vergleiche das bereits oben zitierte VwGH-Erkenntnis vom 12.12.2013, 2013/06/0078). Der im Zeitpunkt der erstmaligen touristischen Nutzung durch die Erstbeschwerdeführerin im Juni 2008 noch in Kraft stehende Paragraph 17, Absatz 8, ROG 1998 hat im Wesentlichen dem nunmehrigen Paragraph 31, Absatz eins und Absatz 2, ROG 2009 entsprochen. Mit dem Hinweis auf eine seit Jahrzehnten in den Wohnungen bestehende "Zweitwohnnutzung " können die Beschwerdeführer für ihren Standpunkt somit nichts gewinnen. Dass der Gesetzgeber – wovon die belangte Behörde ausgeht - in der von den Beschwerdeführern geltend gemachten Ausnahmebestimmung des § 31 Abs 5 Z 3 ROG 2009 (auch für vor dem maßgeblichen Stichtag (Inkrafttreten des ROG 2009 am 1.4.2009) verwirklichte Sachverhalte von touristischer Nutzung auf das Vorliegen einer behördlichen Bewilligung dafür abstellte, kann das Verwaltungsgericht dem Gesetz aber nicht entnehmen. Im bis 31.3.2009 geltenden ROG 1998 war eine § 31 Abs 5 dritter Satz ROG 2009 vergleichbare gesonderte Bewilligungspflicht für die "touristische Nutzung" einer Wohnung nicht vorgesehen. Aus bau- und raumordnungsrechtlicher Sicht war somit die Nutzung von Wohnungen und Wohnräumen im Rahmen des Tourismus, da eine solche wie bereits ausgeführt schon nach dem Gesetzeswortlaut keine Zweitwohnnutzung ist, vor Inkrafttreten des ROG 2009 in Bauten mit mehr als fünf Wohnungen außerhalb von ausgewiesenen Zweitwohnungsgebieten nicht verboten. Erst durch das seit 1.4.2009 in Kraft stehende ROG 2009 erfolgte die entsprechende Einschränkung.Dass der Gesetzgeber – wovon die belangte Behörde ausgeht - in der von den Beschwerdeführern geltend gemachten Ausnahmebestimmung des Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 3, ROG 2009 (auch für vor dem maßgeblichen Stichtag (Inkrafttreten des ROG 2009 am 1.4.2009) verwirklichte Sachverhalte von touristischer Nutzung auf das Vorliegen einer behördlichen Bewilligung dafür abstellte, kann das Verwaltungsgericht dem Gesetz aber nicht entnehmen. Im bis 31.3.2009 geltenden ROG 1998 war eine Paragraph 31, Absatz 5, dritter Satz ROG 2009 vergleichbare gesonderte Bewilligungspflicht für die "touristische Nutzung" einer Wohnung nicht vorgesehen. Aus bau- und raumordnungsrechtlicher Sicht war somit die Nutzung von Wohnungen und Wohnräumen im Rahmen des Tourismus, da eine solche wie bereits ausgeführt schon nach dem Gesetzeswortlaut keine Zweitwohnnutzung ist, vor Inkrafttreten des ROG 2009 in Bauten mit mehr als fünf Wohnungen außerhalb von ausgewiesenen Zweitwohnungsgebieten nicht verboten. Erst durch das seit 1.4.2009 in Kraft stehende ROG 2009 erfolgte die entsprechende Einschränkung. Im Übrigen kann das Verwaltungsgericht auch aus dem von der belangten Behörde ins Treffen geführten Baubewilligungsbescheid vom 30.8.2007 ein Verbot einer "touristischen Nutzung" der gegenständlichen Wohnungen nicht ableiten. Wie der Vertreter der Baubehörde in der Beschwerdeverhandlung bestätigte, hat sich durch den zitierten mündlich verkündeten Baubewilligungsbescheid vom 30.8.2007 für die von den Beschwerdeführern beantragten Umbau- und Sanierungsmaßnahmen in den gegenständlichen Wohnungen der bereits seit Jahrzehnten bewilligte Verwendungszweck der Wohnräumlichkeiten an sich nicht geändert. Die von der belangten Behörde zur Untermauerung ihres Standpunktes herangezogene Erklärung der Erstbeschwerdeführerin "im Bauverfahren"
Abs 1 ROG 1998 wurde nach Aktenlage am 17.9.2007, somit zu einem Zeitpunkt, an dem der mündlich verkündete Baubewilligungsbescheid auf Grund des nach der Verkündung am 30.8.2007 abgegebenen Rechtsmittelverzichts der Beschwerdeführer bereits rechtskräftig war, abgegeben. Diese Erklärung kann daher schon aus diesem Grund kein Bestandteil des angeführten Baubewilligungsbescheides vom 30.8.2007 sein. Unbeschadet davon, konnte die Erklärung des Bewilligungswerbers bzw. der Bewilligungswerberin
Abs 1 ROG 1998 nur zum Inhalt haben, dass das Vorhaben der betreffenden Flächenwidmung und der jeweiligen Kennzeichnung entsprach. Wie bereits ausgeführt war im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung durch die Erstbeschwerdeführerin eine "touristische Nutzung" der gegenständlichen Wohnungen raumordnungsrechtlich und auch baurechtlich nicht verboten.Im Übrigen kann das Verwaltungsgericht auch aus dem von der belangten Behörde ins Treffen geführten Baubewilligungsbescheid vom 30.8.2007 ein Verbot einer "touristischen Nutzung" der gegenständlichen Wohnungen nicht ableiten. Wie der Vertreter der Baubehörde in der Beschwerdeverhandlung bestätigte, hat sich durch den zitierten mündlich verkündeten Baubewilligungsbescheid vom 30.8.2007 für die von den Beschwerdeführern beantragten Umbau- und Sanierungsmaßnahmen in den gegenständlichen Wohnungen der bereits seit Jahrzehnten bewilligte Verwendungszweck der Wohnräumlichkeiten an sich nicht geändert. Die von der belangten Behörde zur Untermauerung ihres Standpunktes herangezogene Erklärung der Erstbeschwerdeführerin "im Bauverfahren"
Paragraph 24, Absatz eins, ROG 1998 wurde nach Aktenlage am 17.9.2007, somit zu einem Zeitpunkt, an dem der mündlich verkündete Baubewilligungsbescheid auf Grund des nach der Verkündung am 30.8.2007 abgegebenen Rechtsmittelverzichts der Beschwerdeführer bereits rechtskräftig war, abgegeben. Diese Erklärung kann daher schon aus diesem Grund kein Bestandteil des angeführten Baubewilligungsbescheides vom 30.8.2007 sein. Unbeschadet davon, konnte die Erklärung des Bewilligungswerbers bzw. der Bewilligungswerberin
Paragraph 24, Absatz eins, ROG 1998 nur zum Inhalt haben, dass das Vorhaben der betreffenden Flächenwidmung und der jeweiligen Kennzeichnung entsprach. Wie bereits ausgeführt war im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung durch die Erstbeschwerdeführerin eine "touristische Nutzung" der gegenständlichen Wohnungen raumordnungsrechtlich und auch baurechtlich nicht verboten. Für die Auslegung des Begriffes "rechtmäßig touristisch genutzt" kommt für das Verwaltungsgericht ein alleiniges Abstellen auf die bloße raumordnungsrechtliche Zulässigkeit der touristischen Nutzung der Wohnungen vor dem 1.4.2009 nicht in Betracht, da bei einer derartigen Sichtweise das Wort "rechtmäßig" in § 31 Abs 5 Z 3 ROG 2009 völlig überflüssig wäre. Für die Auslegung des Begriffes "rechtmäßig touristisch genutzt" kommt für das Verwaltungsgericht ein alleiniges Abstellen auf die bloße raumordnungsrechtliche Zulässigkeit der touristischen Nutzung der Wohnungen vor dem 1.4.2009 nicht in Betracht, da bei einer derartigen Sichtweise das Wort "rechtmäßig" in Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 3, ROG 2009 völlig überflüssig wäre. Eine touristische Nutzung von Wohnungen und Wohnräumen im Sinne des auch im vorliegenden Sachverhalt zutreffenden tage- bzw. wochenweisen Vermietens an Feriengäste verpflichtete die Wohnungseigentümer (Unterkunftgeber) aber schon vor dem 1.4.2009 zur Entrichtung der allgemeinen Ortstaxe, die sie von den Nächtigenden einzuheben hatten, an die Gemeinde (vgl. §§ 2 Abs 1, 5 Abs 1 Ortstaxengesetz 1992, LGBl 62/1992). Den Wohnungseigentümern kamen dazu besondere Verpflichtungen zu Abgabenerklärungen bzw. Abgabe von Meldeblättern an die Gemeinde bzw. dem Tourismusverband zu (vgl. § 6 Abs 1 und 2 Ortstaxengesetz 1992). Eine touristische Nutzung von Wohnungen und Wohnräumen im Sinne des auch im vorliegenden Sachverhalt zutreffenden tage- bzw. wochenweisen Vermietens an Feriengäste verpflichtete die Wohnungseigentümer (Unterkunftgeber) aber schon vor dem 1.4.2009 zur Entrichtung der allgemeinen Ortstaxe, die sie von den Nächtigenden einzuheben hatten, an die Gemeinde vergleiche Paragraphen 2, Absatz eins, 5, Absatz eins, Ortstaxengesetz 1992, Landesgesetzblatt 62 aus 1992,). Den Wohnungseigentümern kamen dazu besondere Verpflichtungen zu Abgabenerklärungen bzw. Abgabe von Meldeblättern an die Gemeinde bzw. dem Tourismusverband zu vergleiche Paragraph 6, Absatz eins und 2 Ortstaxengesetz 1992). Das Verwaltungsgericht geht daher davon aus, dass für die Annahme einer "rechtmäßigen" touristischen Nutzung der näher angeführten Wohnungen im Sinne des § 31 Abs 5 Z 3 ROG 2009 jedenfalls auch die ordnungsgemäßen Abgabenmeldungen (bzw. Abgabenerklärungen) und die Entrichtung der Tourismusabgaben (allgemeine Ortstaxe) nach dem Ortstaxengesetz für den maßgeblichen Zeitraum vor dem Stichtag (1.4.2009) nachzuweisen sind.Das Verwaltungsgericht geht daher davon aus, dass für die Annahme einer "rechtmäßigen" touristischen Nutzung der näher angeführten Wohnungen im Sinne des Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 3, ROG 2009 jedenfalls auch die ordnungsgemäßen Abgabenmeldungen (bzw. Abgabenerklärungen) und die Entrichtung der Tourismusabgaben (allgemeine Ortstaxe) nach dem Ortstaxengesetz für den maßgeblichen Zeitraum vor dem Stichtag (1.4.2009) nachzuweisen sind. Im vorliegenden Sachverhalt ist unbestritten, dass die Beschwerdeführer entsprechende Abgabenmeldungen für die touristische Nutzung der gegenständlichen Wohnungen vor dem 01.04.2009 beim zuständigen Stadtsteueramt des Magistrates Salzburg abgegeben und die allgemeine Ortstaxe dafür entrichtet haben. Eine "nicht rechtmäßige" touristische Nutzung der gegenständlichen Wohnungen vor dem 1.4.2009 ist für das Verwaltungsgericht im vorliegenden Sachverhalt somit nicht erkennbar. Damit kommt den vorliegenden Beschwerden Berechtigung zu, da die touristische Nutzung der gegenständlichen Wohnungen der Beschwerdeführer nicht dem Verbot des § 31 Abs 5 erster Satz ROG 2009 unterliegt, weil im vorliegenden Sachverhalt der gesetzliche Ausnahmetatbestand des § 31 Abs 5 Z 3 leg cit gegeben ist. Eine Strafbarkeit der Erstbeschwerdeführerin
Abs 1 Z 4 ROG 2009 wegen touristischer Nutzung der angeführten Wohnungen und des Zweitbeschwerdeführers wegen wissentlichen Nutzenlassen scheidet somit im vorliegenden Sachverhalt aus.Damit kommt den vorliegenden Beschwerden Berechtigung zu, da die touristische Nutzung der gegenständlichen Wohnungen der Beschwerdeführer nicht dem Verbot des Paragraph 31, Absatz 5, erster Satz ROG 2009 unterliegt, weil im vorliegenden Sachverhalt der gesetzliche Ausnahmetatbestand des Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 3, leg cit gegeben ist. Eine Strafbarkeit der Erstbeschwerdeführerin
Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 4, ROG 2009 wegen touristischer Nutzung der angeführten Wohnungen und des Zweitbeschwerdeführers wegen wissentlichen Nutzenlassen scheidet somit im vorliegenden Sachverhalt aus. Die angefochtenen Straferkenntnisse sind daher antragsgemäß aufzuheben und die Verwaltungsstrafverfahren gegen die Beschwerdeführer einzustellen. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil zur Auslegung des Begriffes "rechtmäßig" touristisch genutzt im Sinne des § 31 Abs 5 Z 3 ROG 2009 bislang eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil zur Auslegung des Begriffes "rechtmäßig" touristisch genutzt im Sinne des Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 3, ROG 2009 bislang eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2014:LVwG.3.53.18.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.