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{'item': 'LVwG-1/101/10-2014'}

Obsah (12)§ 28§ 25a§ 101§ 9Art. 130§ 102§ 107§ 12§ 124§ 5§ 3§ 11

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum29.07.2014 GeschäftszahlLVwG-1/101/10-2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Ulrike Seidel

§ 28Abs 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1. Mit Schreiben vom 31.03.2011 wurde vom ZT-Büro Mag. Wolfgang J. im Namen von Frau F. A. der Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur „Wasserversorgung der geplanten Fischzuchtanlage auf GP xxx/1 KG B. aus den Quellen auf GP xxx/1“ unter Vorlage eines Projektes an die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau gestellt. Mit Schreiben vom 31.03.2011 wurde vom ZT-Büro Mag. Wolfgang J. im Namen von Frau F. A. der Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur „Wasserversorgung der geplanten Fischzuchtanlage auf Gesetzgebungsperiode xxx/1 KG B. aus den Quellen auf Gesetzgebungsperiode xxx/1“ unter Vorlage eines Projektes an die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau gestellt. 2.

  1. a)Am 28.07.2011 fand eine mündliche Verhandlung statt, zu der auch Frau D. C. geladen wurde und rechtsfreundlich vertreten schriftliche Einwendungen vorlegte. Die Quelle 1 auf GN xxx/1 GB B. stünde in ihrem Eigentum, da diese von ihr und ihren Rechtsvorgängern seit urdenklichen Zeiten genutzt und die Quellnutzung damit ersessen worden sei. Ursprünglich sei die Quelle für die Wasserversorgung des auf GN xxx/1 gelegenen Sägewerks erfolgt. Ab dem Jahr 1979 sei beim Bau der Bundesstraße ein Fischteich geschüttet worden, zu dessen Versorgung im Wesentlichen auch die Quelle 1 sowie Wässer, die bei den Straßendurchlässen der Z.bundesstraße km 34,8 – 35 anfallen (Bewilligung der Salzburger Landesregierung nach den Bestimmungen des Bundesstraßengesetzes), genutzt worden seien. Im Wasserbuch sei zu ihren Gunsten das Wasserrecht für die Anlage C. angemerkt. Die Schüttung der beiden Quellen 1 und 2 laut Projekt wäre durch eine Quellfassung wesentlich beeinträchtigt, da die Quellen 2 und 3 komplett abgeleitet würden. Darüber hinaus würden auch die von der Einschreiterin genutzten Wässer bei den Straßendurchlässen versiegen. Zudem sei eine Nutzung der Quellen laut Projekt nicht erforderlich, da im direkten Bereich des Fischteiches ausreichend Wasser zur Verfügung stehe. Als Nachweis werden folgende Urkunden vorgelegt: - Eidesstättige Erklärung von K. L. - Eidesstättige Erklärung von Y. M. - Bewilligung Salzburger Landesregierung vom 05.10.2009, Zl 2062-B99/3/199-2009 samt Lageplan. Vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen wurde zur bestehenden Quelle C. auf GN xxx/2 ausgeführt, dass diese voraussichtlich nicht in Menge und Qualität beeinflusst werde und die Ableitungen der Quellen 2 und 3 keinerlei Auswirkungen auf die Versorgung C. habe. Die Ableitung der Quelle 1 in die Fischteiche bringe diesen Teil der Wasserversorgung im Maß der Ableitung voraussichtlich zum Erliegen. Zur vorgelegten Vereinbarung über die Ableitungsverhältnisse mit der Landesstraßenverwaltung ergäbe sich aus der angeschlossenen Skizze, dass einerseits das Landesstraßengrundstück GN xxx/4 B xx Z. Landesstraße und andererseits das darunter liegende weiter westlich liegende Grundstück xxx/1 von dieser Vereinbarung betroffen seien.
  2. b)Im Folgenden wurde den Parteien des Verfahrens die Verhandlungsschrift zur Abgabe einer Stellungnahme binnen einer gesetzten Frist übermittelt. Von der Gemeinde B. sowie dem Landesfischereiverband wurden jeweils Stellungnahmen abgegeben, ebenso von der nunmehr anwaltlich vertretenen Bewilligungswerberin. Von dieser wurde ausgeführt, dass die Quelle 1 wie auch die Quellen 2 und 3 auf dem GN xxx/1 GB xxx B. lägen und unter Hinweis auf § 3 Abs 1 a WRG im Eigentum von der Antragstellerin seien. Wie Frau C. zu der Behauptung komme, dass die Quelle 1 in ihrem Eigentum stünde sei in jeder Weise unerfindlich. Sie habe die Quelle weder gefasst noch sonst irgendeine Besitzausübungshandlung gesetzt, sodass eine Ersitzung des Eigentums oder auch eines sonstigen Rechtes wie des behaupteten Quellnutzungsrechtes vorweg ausgeschlossen sei. Ausdrücklich bestritten werde, dass diese Quellen „ursprünglich für die Wasserversorgung“ des auf dem GN xxx/1 gelegenen Sägewerks oder von Fischteichen genutzt worden wäre. Es seien weder Fassungseinrichtungen oder Anlagen der gegenständlichen Quellen vorhanden noch irgendwelche Leitungen, die auch nur Hinweise auf eine alte Wasserversorgung geben würden. Es treffe auch nicht zu, dass 1979 Fischteiche angelegt worden wären. Als Beweis werde ein SAGIS Ausdruck eines 1981 angefertigten Luftbildes vorgelegt, auf welchem ein Fischteich nicht erkennbar sei. Bei den vorgelegten eidesstättigen Erklärungen könne es sich daher nur um Gefälligkeitsbestätigungen handeln. Von der Gemeinde B. sowie dem Landesfischereiverband wurden jeweils Stellungnahmen abgegeben, ebenso von der nunmehr anwaltlich vertretenen Bewilligungswerberin. Von dieser wurde ausgeführt, dass die Quelle 1 wie auch die Quellen 2 und 3 auf dem GN xxx/1 GB xxx , B. lägen und unter Hinweis auf Paragraph 3, Absatz eins, a WRG im Eigentum von der Antragstellerin seien. Wie Frau C. zu der Behauptung komme, dass die Quelle 1 in ihrem Eigentum stünde sei in jeder Weise unerfindlich. Sie habe die Quelle weder gefasst noch sonst irgendeine Besitzausübungshandlung gesetzt, sodass eine Ersitzung des Eigentums oder auch eines sonstigen Rechtes wie des behaupteten Quellnutzungsrechtes vorweg ausgeschlossen sei. Ausdrücklich bestritten werde, dass diese Quellen „ursprünglich für die Wasserversorgung“ des auf dem GN xxx/1 gelegenen Sägewerks oder von Fischteichen genutzt worden wäre. Es seien weder Fassungseinrichtungen oder Anlagen der gegenständlichen Quellen vorhanden noch irgendwelche Leitungen, die auch nur Hinweise auf eine alte Wasserversorgung geben würden. Es treffe auch nicht zu, dass 1979 Fischteiche angelegt worden wären. Als Beweis werde ein SAGIS Ausdruck eines 1981 angefertigten Luftbildes vorgelegt, auf welchem ein Fischteich nicht erkennbar sei. Bei den vorgelegten eidesstättigen Erklärungen könne es sich daher nur um Gefälligkeitsbestätigungen handeln. Unter Bezugnahme auf das wasserbautechnische Gutachten wurde weiters ausgeführt, dass die Fassung und Ableitung der Quellen 2 und 3 keinerlei Auswirkungen auf die Versorgung C. haben, die Fassung der Quelle 1 schon, aber dies hindere die Erteilung der beantragten Bewilligung nicht. D. C. nutze die Quelle nicht wie sie in ihrem Vorbringen vorgäbe, sondern sie benutze rechtlich ein privates Tagwasser, indem sie auf dem GN xxx/4 der B xx, einen Teil des dort rinnenden Tagwassers entnehme und zur Zusammenleitung dem Zulauf „Quelle C.“ auf ihr Grundstück xxx/1 ableite. Wasserrechtlich sei dies die Benutzung eines privaten Tagwassers im Sinne des § 9 Abs 2 WRG, welche einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfe, da durch diese Benutzung Einfluss auf „fremde Rechte“ geübt werden könne. Eine solche Bewilligung liege nicht vor. Die von ihr vorgenommene Benutzung des Abflusses der Quelle 1 auf dem Grundstück des Landes Salzburg würden – wenn ihre Einwendungen zutreffen sollten – fremde Rechte und zwar jedenfalls das Eigentumsrecht der Antragstellerin an den aus ihrem Grundstück im Bereich der Quelle 1 zutage quellenden Wasser und das Recht auf Nutzung desselben beeinträchtigen. Die von D. C. vorgenommeine Ableitung von Oberflächenwasser stelle kein bestehendes Recht im Sinne des § 12 WRG dar. Bloß obligatorische Nutzungstitel – wie er hier allenfalls in der Bewilligung vom 05.10.2009 erblickt werden könnte – würden nach Lehre und Judikatur kein solches bestehendes Recht darstellen, da diese Bewilligung keinerlei hoheitlichen Charakter und auch keinerlei hoheitlichen Inhalt hätten und das Land Salzburg hier ausschließlich privatrechtlich auftrete. Mangels Vorliegen einer Bewilligung für die „Anlage“ der D. C. sei diese im weiteren Verfahren unbeachtlich. Der Einwendungen unter Punkt 3 (Anm: Quellnutzung sei nicht erforderlich) fehle jegliches rechtliches Substrat und sei daher unbeachtlich. Unter Bezugnahme auf das wasserbautechnische Gutachten wurde weiters ausgeführt, dass die Fassung und Ableitung der Quellen 2 und 3 keinerlei Auswirkungen auf die Versorgung C. haben, die Fassung der Quelle 1 schon, aber dies hindere die Erteilung der beantragten Bewilligung nicht. D. C. nutze die Quelle nicht wie sie in ihrem Vorbringen vorgäbe, sondern sie benutze rechtlich ein privates Tagwasser, indem sie auf dem GN xxx/4 der B xx, einen Teil des dort rinnenden Tagwassers entnehme und zur Zusammenleitung dem Zulauf „Quelle C.“ auf ihr Grundstück xxx/1 ableite. Wasserrechtlich sei dies die Benutzung eines privaten Tagwassers im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, WRG, welche einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfe, da durch diese Benutzung Einfluss auf „fremde Rechte“ geübt werden könne. Eine solche Bewilligung liege nicht vor. Die von ihr vorgenommene Benutzung des Abflusses der Quelle 1 auf dem Grundstück des Landes Salzburg würden – wenn ihre Einwendungen zutreffen sollten – fremde Rechte und zwar jedenfalls das Eigentumsrecht der Antragstellerin an den aus ihrem Grundstück im Bereich der Quelle 1 zutage quellenden Wasser und das Recht auf Nutzung desselben beeinträchtigen. Die von D. C. vorgenommeine Ableitung von Oberflächenwasser stelle kein bestehendes Recht im Sinne des Paragraph 12, WRG dar. Bloß obligatorische Nutzungstitel – wie er hier allenfalls in der Bewilligung vom 05.10.2009 erblickt werden könnte – würden nach Lehre und Judikatur kein solches bestehendes Recht darstellen, da diese Bewilligung keinerlei hoheitlichen Charakter und auch keinerlei hoheitlichen Inhalt hätten und das Land Salzburg hier ausschließlich privatrechtlich auftrete. Mangels Vorliegen einer Bewilligung für die „Anlage“ der D. C. sei diese im weiteren Verfahren unbeachtlich. Der Einwendungen unter Punkt 3 Anmerkung, Quellnutzung sei nicht erforderlich) fehle jegliches rechtliches Substrat und sei daher unbeachtlich. Diese Stellungnahme wurde dem Rechtsvertreter von Frau C. mit Schreiben vom 05.12.2911 zur Kenntnis gebracht.
  3. c)Mit Schreiben vom 19.06.2012 wurde vom Projektantenbüro – auch im Hinblick auf die zwischenzeitig eingeholte Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung - Projektsergänzungen vorgelegt. Das Einreichprojekt samt den Ergänzungen wurden in der Folge dem geologischen Amtssachverständigen zur Beurteilung der „Errichtung der Fischteiche“ übermittelt, welcher – nach neuerlicher geforderter Ergänzung von Angaben zur Standsicherheit mit Schreiben der Einschreiterin vom 10.01.2013 – mit Schreiben vom 11.02.2013 eine positive Beurteilung abgab. Mit weiterer Stellungnahme vom 30.05.2013 wurde ergänzend „im Hinblick auf die unter Wasserbuchpostzahl xxx ersichtlich gemachten Quellen“ vom Geologen folgendes festgestellt: „Rund 80 bzw. 100 m nördlich der Quelle 1 befinden sich an der Grenze der Grundstücke xxx/2 und xxx/6 KG B. zwei Quellen des Herrn U. C.. Diese Quellen entspringen ebenfalls dem Hangschutt an der Bergseite, werden aber auch über Wässer gespeist, die ausgehend von den noch ungefassten Quellen der Frau F. A. auf der GP xxx/1 KG B. bis in den Drainagegraben bergseitig der B xx und diesem folgende Richtung Norden abfließen.„Rund 80 bzw. 100 m nördlich der Quelle 1 befinden sich an der Grenze der Grundstücke xxx/2 und xxx/6 KG B. zwei Quellen des Herrn U. C.. Diese Quellen entspringen ebenfalls dem Hangschutt an der Bergseite, werden aber auch über Wässer gespeist, die ausgehend von den noch ungefassten Quellen der Frau F. A. auf der Gesetzgebungsperiode xxx/1 KG B. bis in den Drainagegraben bergseitig der B xx und diesem folgende Richtung Norden abfließen. Aus Sicht des Geologischen Dienstes wird gegen eine behördliche Bewilligung der von Frau A. geplanten Quellfassungen kein Einwand erhoben. Es muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass die derzeit abgeleiteten Quellwässer einen Teil der Schüttung der Quellen C. darstellen und eine dementsprechende Schüttungsminderung eintreten kann. Ein diesbezügliches Wasserdefizit würde jedoch nicht eine Beeinträchtigung der Quellen C. im eigentlichen Sinn bedeuten, vielmehr würde sich nur die Wassermenge im straßenbegleitenden Drainagegraben vermindern“.
  4. d)Mit Schreiben vom 26.08.2013 erfolgte durch den Landeshauptmann von Salzburg eine Verfahrensanordnung an die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pg. mit einer Ermächtigung

§ 101

Abs 3 WRG zur Durchführung des Verfahrens sowie zur Durchführung der wasserrechtlichen Überprüfung. d) Mit Schreiben vom 26.08.2013 erfolgte durch den Landeshauptmann von Salzburg eine Verfahrensanordnung an die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pg. mit einer Ermächtigung

Paragraph 101, Absatz 3, WRG zur Durchführung des Verfahrens sowie zur Durchführung der wasserrechtlichen Überprüfung. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde von der Bezirkshauptmannschaft St. Johann die wasserrechtliche (I.) und fischereirechtliche (II.) Bewilligung zur Fassung, Sammlung und Ableitung von drei auf Grundstück xxx/1 KG B. entspringenden Quellen für die auf GN xxx/1 KG B. bestehenden Fischteiche samt Einleitung der Wässer in den N.graben … nach Maßgabe des vorgelegten Projektes des Mag. Wolfgang J., ZT-Büro, O., vom 31.3.2011 und 19.06.2012 sowie der Ergänzung vom 31.01.2013 im Ausmaß von maximal 15 l/sec unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde von der Bezirkshauptmannschaft St. Johann die wasserrechtliche (römisch eins.) und fischereirechtliche (römisch zwei.) Bewilligung zur Fassung, Sammlung und Ableitung von drei auf Grundstück xxx/1 KG B. entspringenden Quellen für die auf GN xxx/1 KG B. bestehenden Fischteiche samt Einleitung der Wässer in den N.graben … nach Maßgabe des vorgelegten Projektes des Mag. Wolfgang J., ZT-Büro, O., vom 31.3.2011 und 19.06.2012 sowie der Ergänzung vom 31.01.2013 im Ausmaß von maximal 15 l/sec unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Nach Wiedergabe der Verfahrensschritte und des Verfahrensganges sowie der Rechtsgrundlagen der §§ 102 Abs 1, 9 und 12 wurde zu den Einwendungen von Frau D. C. in der Begründung ausgeführt, dass die Frage, ob Rechte von ihr verletzt würden an die Frage anknüpfe, ob ihre Rechte im Sinne des § 12 Abs 2 WRG berührt seien. Diese Rechte seien das Grundeigentum, rechtmäßige Wassernutzungen oder sonstige Nutzungsbefugnisse im Sinne des § 5 Abs 2 WRG. Die Grundstücke von Frau C. seien mit den im Wasserbuch ersichtlich gemachten Quellen auf GN xxx/2 und xxx/6 je KG B. nicht direkt betroffen. Der Begriff der rechtmäßig geübten Wassernutzung umfasse durch einen Bewilligungsbescheid eingeräumte oder durch das WRG aufrechterhaltene (§ 142) Wasserbenutzungsrechte. Eine wasserrechtliche Bewilligung für die Wasserentnahme aus dem Entwässerungssystem der Z.bundesstraße liege nicht vor. Die über einen privatrechtlichen Vertrag mit der Landesstraßenverwaltung genutzten Wässer würden keine Nutzungsbefugnis iSd § 5 Abs 2 darstellen und könne somit im Wasserrechtsverfahren nicht geltend gemacht werden. Zur Nutzungsbefugnis der Quellen auf GN xxx/2 und xxx/6 je KG B. könne von den Amtssachverständigen eine Beeinträchtigung ausgeschlossen werden.Nach Wiedergabe der Verfahrensschritte und des Verfahrensganges sowie der Rechtsgrundlagen der Paragraphen 102, Absatz eins, 9 und 12 wurde zu den Einwendungen von Frau D. C. in der Begründung ausgeführt, dass die Frage, ob Rechte von ihr verletzt würden an die Frage anknüpfe, ob ihre Rechte im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG berührt seien. Diese Rechte seien das Grundeigentum, rechtmäßige Wassernutzungen oder sonstige Nutzungsbefugnisse im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, WRG. Die Grundstücke von Frau C. seien mit den im Wasserbuch ersichtlich gemachten Quellen auf GN xxx/2 und xxx/6 je KG B. nicht direkt betroffen. Der Begriff der rechtmäßig geübten Wassernutzung umfasse durch einen Bewilligungsbescheid eingeräumte oder durch das WRG aufrechterhaltene (Paragraph 142,) Wasserbenutzungsrechte. Eine wasserrechtliche Bewilligung für die Wasserentnahme aus dem Entwässerungssystem der Z.bundesstraße liege nicht vor. Die über einen privatrechtlichen Vertrag mit der Landesstraßenverwaltung genutzten Wässer würden keine Nutzungsbefugnis iSd Paragraph 5, Absatz 2, darstellen und könne somit im Wasserrechtsverfahren nicht geltend gemacht werden. Zur Nutzungsbefugnis der Quellen auf GN xxx/2 und xxx/6 je KG B. könne von den Amtssachverständigen eine Beeinträchtigung ausgeschlossen werden.

  1. Gegen diese Entscheidung erhob Frau D. C. rechtzeitig „im Umfang der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung zur Gänze“ durch ihren Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 01.10.2013 das Rechtsmittel der Berufung, da die Berufungswerberin in ihrem Recht auf ausschließliche Nutzung der Quelle 1 auf GN xxx/1 KG B. sowie auf ungeschmälerte Nutzung des bisher aus der Quelle 1 abfließenden Tagwassers verletzt sei. Unter Punkt 1 und 2 der Berufung wurde im Wesentlichen das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde wiederholt. In Punkt 3 wurde unter Hinweis auf die vorliegende Kommentarliteratur folgendes ausgeführt: „ 3.
  2. Unbestreitbar ist eine „Gewässerbenutzung“ im Sinne von § 9 WRG der Gebrauch der Wasserwelle, des Gewässerbettes oder des Ufers. § 9 Abs 2 WRG erlaubt die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen, eine Bewilligung der Wasserrechtsbehörde ist jedoch dann erforderlich, wenn hierdurch auf fremde rechte (u.a.) „Einfluss geübt“ werden kann. Unbestreitbar handelt es sich jedenfalls beim bestehenden Abfluss aus der Quelle 1 um ein privates Tagwasser, welches zwar im Grundstück der Frau A. entspringt, woran aber kraft Ersitzung ein jedenfalls Nutzungsrecht der nunmehrigen Berufungswerberin besteht., „ 3.
  3. Unbestreitbar ist eine „Gewässerbenutzung“ im Sinne von Paragraph 9, WRG der Gebrauch der Wasserwelle, des Gewässerbettes oder des Ufers. Paragraph 9, Absatz 2, WRG erlaubt die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen, eine Bewilligung der Wasserrechtsbehörde ist jedoch dann erforderlich, wenn hierdurch auf fremde rechte (u.a.) „Einfluss geübt“ werden kann. Unbestreitbar handelt es sich jedenfalls beim bestehenden Abfluss aus der Quelle 1 um ein privates Tagwasser, welches zwar im Grundstück der Frau A. entspringt, woran aber kraft Ersitzung ein jedenfalls Nutzungsrecht der nunmehrigen Berufungswerberin besteht. § 9 Abs 2 WRG stellt klar, dass auch Änderungen der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen (hier Quellfassung und Ableitung) bewilligungspflichtig sind, wobei von einer Änderung freilich nur die Rede sein kann, wenn ein für die wasserrechtliche Bewilligung der Anlage erheblicher Aspekt geändert wird. Im Regelfall trifft dies dann zu, wenn „Art und Maß“ der Wasserbenutzung (§§ 11, 13 WRG) geändert werden, aber wohl auch Änderungen in den für die ökologische Funktionsfähigkeit des Gewässers (§ 105 Abs 1 lit m WRG) relevanten Umständen.Paragraph 9, Absatz 2, WRG stellt klar, dass auch Änderungen der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen (hier Quellfassung und Ableitung) bewilligungspflichtig sind, wobei von einer Änderung freilich nur die Rede sein kann, wenn ein für die wasserrechtliche Bewilligung der Anlage erheblicher Aspekt geändert wird. Im Regelfall trifft dies dann zu, wenn „Art und Maß“ der Wasserbenutzung (Paragraphen 11, 13, WRG) geändert werden, aber wohl auch Änderungen in den für die ökologische Funktionsfähigkeit des Gewässers (Paragraph 105, Absatz eins, Litera m, WRG) relevanten Umständen. Nach vorliegender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist auch die Neuherstellung einer verfallenen Gewässerbenutzungsanlage, die jahrelang außer Gebrauch stand, bewilligungspflichtig, umso mehr muss dies gelten, wenn überhaupt eine Gewässerbenutzung (wie im Projekt durch Neuherstellung einer Quellfassung mit Änderung der Abflussverhältnisse) verfahrensgegenständlich ist (vgl. VwSlg 17249A/1932). Nach ebenso vorliegender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt die Fassung einer Quelle aus Gründen des § 3 Abs 1 lit a WRG die Benutzung eines Tagwassers dar (vgl. VwGH 84/07/0346), folglich bedarf einer Bewilligung für die Fassung einer Quelle unter den Voraussetzungen des § 9 Abs 2 WRG auch der Eigentümer im Sinne des § 5 WRG, hier also Frau F. A. als Grundeigentümerin, weil ihr Eigentum ein öffentlich-rechtlich beschränktes ist (vgl. dazu etwas Raschauer, Wasserrecht, Kommentar, Anmerkungen zu § 5, insbesondere Rz 4).Nach vorliegender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist auch die Neuherstellung einer verfallenen Gewässerbenutzungsanlage, die jahrelang außer Gebrauch stand, bewilligungspflichtig, umso mehr muss dies gelten, wenn überhaupt eine Gewässerbenutzung (wie im Projekt durch Neuherstellung einer Quellfassung mit Änderung der Abflussverhältnisse) verfahrensgegenständlich ist vergleiche VwSlg 17249A/1932). Nach ebenso vorliegender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt die Fassung einer Quelle aus Gründen des Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, WRG die Benutzung eines Tagwassers dar vergleiche VwGH 84/07/0346), folglich bedarf einer Bewilligung für die Fassung einer Quelle unter den Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 2, WRG auch der Eigentümer im Sinne des Paragraph 5, WRG, hier also Frau F. A. als Grundeigentümerin, weil ihr Eigentum ein öffentlich-rechtlich beschränktes ist vergleiche dazu etwas Raschauer, Wasserrecht, Kommentar, Anmerkungen zu Paragraph 5,, insbesondere Rz 4). Der hier bedeutsame Begriff der „fremden Rechte“ ist jedenfalls weiter als der Begriff der „bestehenden Rechte“ im Sinne des § 12 Abs 2 WRG, fremde Rechte sind auch das Eigentum an Privatgewässern, Bauten und Anlagen aller Art, bestehende Nutzungsrechte (hier gegenständlich), gegenüber bestehenden Rechten im Sinne von § 12 Abs 2 WRG, welche nach herrschender Auffassung nur rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauchs, Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 WRG und das Grundeigentum darstellen.Der hier bedeutsame Begriff der „fremden Rechte“ ist jedenfalls weiter als der Begriff der „bestehenden Rechte“ im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG, fremde Rechte sind auch das Eigentum an Privatgewässern, Bauten und Anlagen aller Art, bestehende Nutzungsrechte (hier gegenständlich), gegenüber bestehenden Rechten im Sinne von Paragraph 12, Absatz 2, WRG, welche nach herrschender Auffassung nur rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauchs, Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2, WRG und das Grundeigentum darstellen. 3.
  4. Aber selbst wenn man die Auffassung vertreten wollte, die Rechte der nunmehrigen Berufungswerberin wären von § 9 Abs 2 WRG nicht erfasst und durch diese Bestimmung nicht geschützt, hätte die Behörde das Bestehen von Nutzungsbefugnissen nach § 5 Abs 2 WRG i.V.m. § 12 Abs 2 WRG prüfen müssen, weil behauptetermaßen eine Nutzungsbefugnis der nunmehrigen Berufungswerberin seit jeher, also seit „urdenklichen Zeiten“ besteht, weshalb zu prüfen gewesen wäre, ob hier nicht die Benutzung eines Privatgewässers (zumindest als Abfluss aus der Quelle 1) als Nutzungsbefugnis im Sinne des § 5 Abs 2 WRG zu qualifizieren gewesen wäre.3.
  5. Aber selbst wenn man die Auffassung vertreten wollte, die Rechte der nunmehrigen Berufungswerberin wären von Paragraph 9, Absatz 2, WRG nicht erfasst und durch diese Bestimmung nicht geschützt, hätte die Behörde das Bestehen von Nutzungsbefugnissen nach Paragraph 5, Absatz 2, WRG in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, WRG prüfen müssen, weil behauptetermaßen eine Nutzungsbefugnis der nunmehrigen Berufungswerberin seit jeher, also seit „urdenklichen Zeiten“ besteht, weshalb zu prüfen gewesen wäre, ob hier nicht die Benutzung eines Privatgewässers (zumindest als Abfluss aus der Quelle 1) als Nutzungsbefugnis im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, WRG zu qualifizieren gewesen , wäre. 3.
  6. Aber auch unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs 2 WRG hat die Behörde nicht geprüft, ob, weil Kriterium für die Bewilligungspflicht, die Möglichkeit einer Beeinträchtigung von Rechten Dritter oder von fremden oder öffentlichen Gewässern gegeben ist oder nicht. Ob nämlich eine solche Beeinträchtigung tatsächlich vorliegt und damit einer Bewilligung entgegensteht, ist im Bewilligungsverfahren zu prüfen. Der Grad der Beeinträchtigung fremder Rechte oder Gewässer ist für die Bewilligungspflicht nicht entscheidend; die Frage der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung kann daher nur für die Erteilung oder Verweigerung der wasserrechtlichen Bewilligung maßgebend sein. Jedenfalls kann auch der Eigentümer eines Privatgewässers (nach Auffassung von Frau F. A. ist sie Eigentümerin der Quelle 1) über die Grenzen der Bewilligungsfreiheit nach § 9 Abs 2 WRG hinausreichende Verfügungsrechte (hier: Ableitung des Wassers) nur durch eine behördliche Bewilligung erhalten, wenn fremde Rechte beeinträchtigt sind. Auch die Kommentarliteratur nennt hier als Beispiele fremder Rechte den „Wasserentzug“ oder die Veränderung der Abflussverhältnisse (vgl. Oberleitner, Wasserrechtsgesetz,
  7. Aufl. Anm. 8 zu § 9).3.
  8. Aber auch unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 9, Absatz 2, WRG hat die Behörde nicht geprüft, ob, weil Kriterium für die Bewilligungspflicht, die Möglichkeit einer Beeinträchtigung von Rechten Dritter oder von fremden oder öffentlichen Gewässern gegeben ist oder nicht. Ob nämlich eine solche Beeinträchtigung tatsächlich vorliegt und damit einer Bewilligung entgegensteht, ist im Bewilligungsverfahren zu prüfen. Der Grad der Beeinträchtigung fremder Rechte oder Gewässer ist für die Bewilligungspflicht nicht entscheidend; die Frage der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung kann daher nur für die Erteilung oder Verweigerung der wasserrechtlichen Bewilligung maßgebend sein. Jedenfalls kann auch der Eigentümer eines Privatgewässers (nach Auffassung von Frau F. A. ist sie Eigentümerin der Quelle 1) über die Grenzen der Bewilligungsfreiheit nach Paragraph 9, Absatz 2, WRG hinausreichende Verfügungsrechte (hier: Ableitung des Wassers) nur durch eine behördliche Bewilligung erhalten, wenn fremde Rechte beeinträchtigt sind. Auch die Kommentarliteratur nennt hier als Beispiele fremder Rechte den „Wasserentzug“ oder die Veränderung der Abflussverhältnisse vergleiche Oberleitner, Wasserrechtsgesetz,
  9. Aufl. Anmerkung 8 zu Paragraph 9,). 3.
  10. Die freie Nutzungsbefugnis des Gewässereigentümers (selbst wenn man diese hier in Bezug auf die Quelle 1 annimmt, was vorsorglich bestritten bleibt) wird durch das WRG dadurch deutlich eingeschränkt, weil einerseits fremde Rechte und fremde Privatgewässer als Rechte Dritter geschützt werden (dies wohl unter dem nachbarrechtlichen Aspekt), andererseits auch bestimmte öffentliche Interessen zu wahren sind. Oberleitner weist daher a.a.O. zu Recht darauf hin, dass der Begriff des „Eigentums“ an Privatgewässern auf diese Art erheblich relativiert wird: alle Nutzungen eines Privatgewässers, durch die die in § 9 Abs 2 WRG genannten öffentlichen Interessen und privaten Rechte berührt werden, sind ohne konstitutiv wirkende behördliche Verleihung eines Wasserbenutzungsrechtes verboten. Bei Bewilligungspflicht allein wegen Berührung fremder Rechte (und Privatgewässer, wie hier) ist die allfällige Übereinkunft der Beteiligten für Dauer und Umfang der Bewilligungsfreiheit bestimmende; eine – allenfalls erforderliche – Bewilligung kann ohne die Zustimmung der Betroffenen (hier Berufungswerberin) nicht erteilt werden. Auch Oberleitner kommt daher a.a.O. Anmerkung 10 zu § 9 zu dem Ergebnis, dass sich § 9 WRG auf Tagwässer bezieht. Sieht ein Bewilligungsantrag die Fassung einer Quelle im Sinne eines „aus einem Grundstück zutage quellenden Wassers“ vor, so zielt dies auf die Benutzung eines privaten Tagwassers nach § 9 Abs 2; je nach technischer Gestaltung der Wasserfassung kann es sich damit um eine Quellfassung im Sinne des § 9 handeln. Gegenständlich handelt es sich unbestritten um eine Quellfassung im Sinne des § 9 mit Ableitung des Wassers und ist folglich eine wasserrechtliche Bewilligung auch unter dem Gesichtspunkt des § 11 WRG erforderlich. 3.
  11. Die freie Nutzungsbefugnis des Gewässereigentümers (selbst wenn man diese hier in Bezug auf die Quelle 1 annimmt, was vorsorglich bestritten bleibt) wird durch das WRG dadurch deutlich eingeschränkt, weil einerseits fremde Rechte und fremde Privatgewässer als Rechte Dritter geschützt werden (dies wohl unter dem nachbarrechtlichen Aspekt), andererseits auch bestimmte öffentliche Interessen zu wahren sind. Oberleitner weist daher a.a.O. zu Recht darauf hin, dass der Begriff des „Eigentums“ an Privatgewässern auf diese Art erheblich relativiert wird: alle Nutzungen eines Privatgewässers, durch die die in Paragraph 9, Absatz 2, WRG genannten öffentlichen Interessen und privaten Rechte berührt werden, sind ohne konstitutiv wirkende behördliche Verleihung eines Wasserbenutzungsrechtes verboten. Bei Bewilligungspflicht allein wegen Berührung fremder Rechte (und Privatgewässer, wie hier) ist die allfällige Übereinkunft der Beteiligten für Dauer und Umfang der Bewilligungsfreiheit bestimmende; eine – allenfalls erforderliche – Bewilligung kann ohne die Zustimmung der Betroffenen (hier Berufungswerberin) nicht erteilt werden. Auch Oberleitner kommt daher a.a.O. Anmerkung 10 zu Paragraph 9, zu dem Ergebnis, dass sich Paragraph 9, WRG auf Tagwässer bezieht. Sieht ein Bewilligungsantrag die Fassung einer Quelle im Sinne eines „aus einem Grundstück zutage quellenden Wassers“ vor, so zielt dies auf die Benutzung eines privaten Tagwassers nach Paragraph 9, Absatz 2,; je nach technischer Gestaltung der Wasserfassung kann es sich damit um eine Quellfassung im Sinne des Paragraph 9, handeln. Gegenständlich handelt es sich unbestritten um eine Quellfassung im Sinne des Paragraph 9, mit Ableitung des Wassers und ist folglich eine wasserrechtliche Bewilligung auch unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 11, WRG erforderlich.
  12. Alle das hat die Wasserrechtsbehörde, also die hier den berufungsgegenständlichen Bescheid erlassenden Behörde, nicht überlegt, jedenfalls sind aus der Begründung des Bescheides diesbezügliche Überlegungen nicht zu entnehmen. Das Recht der nunmehrigen Berufungswerberin, wie im Verfahren I. Instanz geltend gemacht, wurde fälschlich und schlichtweg als nicht bestehend angesehen, weshalb auch die Frage der Beeinträchtigung der Wassernutzungsbefugnisse der Berufungswerberin überhaupt nicht geprüft worden ist. Dies offenbar infolge falscher rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltes. Frau F. A. sagt in ihrer Stellungnahme zu den von der nunmehrigen Berufungswerberin erhobenen Einwendungen selbst, dass die Ableitung der Quelle 1 in die Fischteiche (projektsgemäß) einen Teil der Wasserversorgung C. im Maß der Ableitung voraussichtlich zum Erliegen bringen wird.
  13. Alle das hat die Wasserrechtsbehörde, also die hier den berufungsgegenständlichen Bescheid erlassenden Behörde, nicht überlegt, jedenfalls sind aus der Begründung des Bescheides diesbezügliche Überlegungen nicht zu entnehmen. Das Recht der nunmehrigen Berufungswerberin, wie im Verfahren römisch eins. Instanz geltend gemacht, wurde fälschlich und schlichtweg als nicht bestehend angesehen, weshalb auch die Frage der Beeinträchtigung der Wassernutzungsbefugnisse der Berufungswerberin überhaupt nicht geprüft worden ist. Dies offenbar infolge falscher rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltes. Frau F. A. sagt in ihrer Stellungnahme zu den von der nunmehrigen Berufungswerberin erhobenen Einwendungen selbst, dass die Ableitung der Quelle 1 in die Fischteiche (projektsgemäß) einen Teil der Wasserversorgung C. im Maß der Ableitung voraussichtlich zum Erliegen bringen wird.
  14. Indem nun die Erstbehörde den Sachverhalt ausschließlich unter § 12 Abs 2 WRG geprüft hat, hat sie die Rechtslage völlig verkannt.
  15. Indem nun die Erstbehörde den Sachverhalt ausschließlich unter Paragraph 12, Absatz 2, WRG geprüft hat, hat sie die Rechtslage völlig verkannt.
  16. Die Bewilligung hätte nicht erteilt werden dürfen. Es wird beantragt, diese Berufung der Berufungsbehörde vorzulegen, diese möge der Berufung Folge geben und den berufungsgegenständlichen Bescheid beheben, in eventu zur neuerlichen und ergänzenden Durchführung des Verfahrens an die Erstbehörde zurückverweisen.“
  17. Die Berufung wurde von der belangten Behörde samt Verwaltungsakt – wohl irrtümlich da im Namen des Landeshauptmannes von der belangten Behörde entschieden wurde - dem Landeshauptmann von Salzburg beim Amt der Salzburger Landesregierung mit Schreiben vom 03.10.2013 vorgelegt, welche wiederum aufgrund der seit 1.1.2014 in Kraft getretenen Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 dem Landesverwaltungsgericht Salzburg mit Schreiben vom 28.01.2014 zur Entscheidung übermittelt wurde. Mit Schriftsatz vom 30.05.2014 gab der Rechtsvertreter der Einschreiterin eine Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen ab und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Am 16.07.2014 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in Begleitung ihres Sohnes, welcher in der Folge zeugenschaftlich einvernommen wurde, sowie die Beschwerdegegnerin mit der Vertreterin ihres Rechtsvertreters teilnahmen. Von der belangten Behörde nahm trotz ausgewiesener Ladung niemand teil. In der Eingangsäußerung wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nochmals die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin als Inhaberin von Rechten

§ 9

Abs 2 WRG dargelegt und zum Beweis dafür, dass die bisher nicht gefassten Wässer der Quelle 1 ungefasst bis zum Grundstück xxx/1 der Beschwerdeführerin abgeflossen seien und aus dieser Wasserspeisung Nutzungen erfolgt seinen, ein Erbübereinkommen bzw. Testament vorgelegt. Dieses Wasser sei als privates Tagwasser zu sehen und stelle das gegenständliche Projekt eine Änderung der Abflussverhältnisse dar und damit eine Änderung der Rechte im Sinne des § 9 Abs 2 WRG. Der Beschwerdeführerin werde im buchstäblich wahrsten Sinne des Wortes das Wasser abgegraben und werde sie daher in ihren Nutzungen insofern beeinträchtigt, als sie dieses Wasser, welches auf dem GN xxx/1 und anderen Grundstücken verwendet würde, nicht mehr nutzen könne.In der Eingangsäußerung wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nochmals die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin als Inhaberin von Rechten

Paragraph 9, Absatz 2, WRG dargelegt und zum Beweis dafür, dass die bisher nicht gefassten Wässer der Quelle 1 ungefasst bis zum Grundstück xxx/1 der Beschwerdeführerin abgeflossen seien und aus dieser Wasserspeisung Nutzungen erfolgt seinen, ein Erbübereinkommen bzw. Testament vorgelegt. Dieses Wasser sei als privates Tagwasser zu sehen und stelle das gegenständliche Projekt eine Änderung der Abflussverhältnisse dar und damit eine Änderung der Rechte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, WRG. Der Beschwerdeführerin werde im buchstäblich wahrsten Sinne des Wortes das Wasser abgegraben und werde sie daher in ihren Nutzungen insofern beeinträchtigt, als sie dieses Wasser, welches auf dem GN xxx/1 und anderen Grundstücken verwendet würde, nicht mehr nutzen könne. Des Weiteren wurde vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid derartig mangelhaft sei, dass entweder eine mündliche Verhandlung neuerlich vom Verwaltungsgericht durchgeführt werden müsse oder aber die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen werden müsse. Aus dem Bescheid sei in keinster Weise ersichtlich und nachvollziehbar von welchem Sachverhalt die Behörde tatsächlich ausgegangen sei. Der Bescheid erschöpfe sich in der wörtlichen Wiedergabe der eingeholten Befunde, Gutachten, Stellungnahmen und Einwendungen. Die rechtliche Beurteilung zitiere wörtlich die nach Meinung der Erstinstanz relevanten Rechtsvorschriften; es sei ausschließlich einer Auseinandersetzung mit § 12 Abs 2 WRG erfolgt, § 9 Abs 2 werde völlig ignoriert, offenbar auch deswegen, da die Behörde selbst gar nicht gewusst habe, von welchem entscheidungsrelevanten Sachverhalt sie ausgegangen sei. Im Übrigen wurde auf das schriftliche Vorbringen verwiesen.Des Weiteren wurde vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid derartig mangelhaft sei, dass entweder eine mündliche Verhandlung neuerlich vom Verwaltungsgericht durchgeführt werden müsse oder aber die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen werden müsse. Aus dem Bescheid sei in keinster Weise ersichtlich und nachvollziehbar von welchem Sachverhalt die Behörde tatsächlich ausgegangen sei. Der Bescheid erschöpfe sich in der wörtlichen Wiedergabe der eingeholten Befunde, Gutachten, Stellungnahmen und Einwendungen. Die rechtliche Beurteilung zitiere wörtlich die nach Meinung der Erstinstanz relevanten Rechtsvorschriften; es sei ausschließlich einer Auseinandersetzung mit Paragraph 12, Absatz 2, WRG erfolgt, Paragraph 9, Absatz 2, werde völlig ignoriert, offenbar auch deswegen, da die Behörde selbst gar nicht gewusst habe, von welchem entscheidungsrelevanten Sachverhalt sie ausgegangen sei. Im Übrigen wurde auf das schriftliche Vorbringen verwiesen. Von der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin wurde ausgeführt, dass die Parteistellung der Beschwerdeführerin bestritten werde, insbesondere, dass sich diese aus § 9 Abs 2 WRG ergeben solle. In Zusammenhang mit § 102 Abs 1 lit b und dem ausdrücklichen Verweis auf § 12 Abs 2 WRG ergäbe sich, dass sich die Parteistellung nicht aus § 9 Abs 2 sondern aus § 12 Abs 2 und den dort genannten Rechten ergäbe. In § 9 Abs 2 gehe es nur darum, ob eine Wassernutzung bewilligungspflichtig sei oder nicht. Die Rechte, die einer Bewilligung entgegenstehen seien aber abschließend in § 12 Abs 2 WRG genannt. Allein maßgeblich sei, dass der Beschwerdeführerin keine Rechte nach § 12 Abs 2 zustünden. Die Beschwerdeführerin habe keine wasserrechtliche Bewilligung in Bezug auf die Quelle 1 erlangt, womit ein Recht im Sinne des § 12 Abs 2 WRG nicht vorliege. Weiters werde darauf verwiesen, dass im erstinstanzlichen Bescheid festgestellt worden sei, dass die bewilligungsgegenständliche Wassernutzung keine Auswirkungen auf die im Wasserbuch eingetragenen Wasserrechte der Beschwerdeführerin habe. Im Übrigen werde auf die bisherigen schriftlichen Ausführungen verwiesen.Von der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin wurde ausgeführt, dass die Parteistellung der Beschwerdeführerin bestritten werde, insbesondere, dass sich diese aus Paragraph 9, Absatz 2, WRG ergeben solle. In Zusammenhang mit Paragraph 102, Absatz eins, Litera b und dem ausdrücklichen Verweis auf Paragraph 12, Absatz 2, WRG ergäbe sich, dass sich die Parteistellung nicht aus Paragraph 9, Absatz 2, sondern aus Paragraph 12, Absatz 2 und den dort genannten Rechten ergäbe. In Paragraph 9, Absatz 2, gehe es nur darum, ob eine Wassernutzung bewilligungspflichtig sei oder nicht. Die Rechte, die einer Bewilligung entgegenstehen seien aber abschließend in Paragraph 12, Absatz 2, WRG genannt. Allein maßgeblich sei, dass der Beschwerdeführerin keine Rechte nach Paragraph 12, Absatz 2, zustünden. Die Beschwerdeführerin habe keine wasserrechtliche Bewilligung in Bezug auf die Quelle 1 erlangt, womit ein Recht im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG nicht vorliege. Weiters werde darauf verwiesen, dass im erstinstanzlichen Bescheid festgestellt worden sei, dass die bewilligungsgegenständliche Wassernutzung keine Auswirkungen auf die im Wasserbuch eingetragenen Wasserrechte der Beschwerdeführerin habe. Im Übrigen werde auf die bisherigen schriftlichen Ausführungen verwiesen. In Ergänzung seiner Eingangsäußerung wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Parteistellung darauf verwiesen, dass § 102 Abs 1 lit b WRG auch diejenigen nenne, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet würden, was genau im gegenständlichen Fall der Fall sei. Die Beschwerdeführerin werde durch den ergangenen Bescheid dazu verpflichtet zu dulden, dass sie nicht mehr das Wasser wie bisher nützen könne.In Ergänzung seiner Eingangsäußerung wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Parteistellung darauf verwiesen, dass Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG auch diejenigen nenne, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet würden, was genau im gegenständlichen Fall der Fall sei. Die Beschwerdeführerin werde durch den ergangenen Bescheid dazu verpflichtet zu dulden, dass sie nicht mehr das Wasser wie bisher nützen könne. Zu der Frage wie die behauptete Wassernutzung für die Wasserversorgung des Sägewerks bzw. für Fischteiche erfolgt sei und wie die derzeitige Nutzung erfolge wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin deren Sohn als Zeuge namhaft und zur Einvernahme stellig gemacht. Der Zeuge gab nach Wahrheitserinnerung und Zeugenbelehrung zusammengefasst folgendes an: „Es gibt drei Quellen, wobei die Quelle 2 und 3 derzeit nicht genützt wird. Das Wasser auf der Quelle 1 wird durch Rohrleitungen auf einen Teich, der im Bereich des Grundstückes xxx situiert ist, hingeleitet. Dieser Teich ist ein Biotop. Das Wasser wird im Bereich des Grundstückes xxx unter der Bundesstraße durchgeleitet und dann entlang dieser zu dem vorerwähnten Teich. Befragt hinsichtlich des Wasserausmaßes der Einleitung in den Teich gebe ich an, dass es sich um zwei Rohre bzw Leitungen handelt, die einen Durchmesser von maximal 10 cm haben. Dieser Teich ist im Zuge der Arbeiten an der Bundesstraße Ende der 70-er Jahre/Anfang der 80-er Jahre entstanden.“ Befragt vom Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin zu den beiden wesentlichen Gründe für Einwendung gibt der Zeuge an, „dass zum einen befürchtet wurde, dass durch die Ableitung des Wassers der Quelle 1 A. das Biotop C. versiegen würde und zum zweiten durch die notwendigen Grabarbeiten für die Leitungen die Quellen 1 und 2 C. ebenfalls beeinträchtigt werden würden.“ Auf weiteres Befragen, woraus er bzw seine Mutter das Recht der Ableitung des Wassers der Quelle 1 A. ableiten würde, gibt der Zeuge an,

  1. „dass das Wasser der Quellen 1 bis 3 A. immer zu den Grundflächen C. geronnen sei.
  2. Wird darauf verwiesen, dass es früher ein einheitlicher Besitz gewesen sei. Sein Opa, Herr R. A. und der Mann von Frau F. A., seien Brüder gewesen und anlässlich eines Todesfalles erfolgte dann eine Besitzaufteilung. Auf der Grundparzelle xxx hat sich das Sägewerk befunden, auf der Parzelle xxx das Hotel P.. Mein Großvater hat dann das Grundstück xxx samt umliegender Grundstücke (Sägewerk etc.) bekommen, sowie die Grundparzelle, wo das jetzige Hotel P. auch sich darauf befindet xxx und die Grundparzelle xxx.“ Auf weitere Frage des Rechtsvertreters, wie das Sägewerk betrieben worden sei, gab der Zeuge an, „dass dies mit Wasserkraft erfolgt sei, wobei der Großteil aus der Q. gekommen ist. Es wurden aber auch das Wasser aus den Quellen 1 bis 3 A. zum Betrieb eingesetzt. Dies weiß ich aus Erzählungen. Da das offene Bachgerinne im Winter stark abkühlte bzw fror war die Nutzung des Quellwassers mit einer kurzen Strecke zum Kraftwerk im Winter sehr wichtig, da dieses Wasser nicht gefroren ist.Auf weitere Frage des Rechtsvertreters, wie das Sägewerk betrieben worden sei, gab der , Zeuge an, „dass dies mit Wasserkraft erfolgt sei, wobei der Großteil aus der Q. gekommen ist. Es wurden aber auch das Wasser aus den Quellen 1 bis 3 A. zum Betrieb eingesetzt. Dies weiß ich aus Erzählungen. Da das offene Bachgerinne im Winter stark abkühlte bzw fror war die Nutzung des Quellwassers mit einer kurzen Strecke zum Kraftwerk im Winter sehr wichtig, da dieses Wasser nicht gefroren ist. Es wird auf ein Testament von Frau F. A., meiner Urgroßmutter, die Folgendes hinsichtlich des Sägewerkes festgehalten hat, hingewiesen: „Das Sägewerk samt dazugehörigen Grund um das Sägewerk sowie alle im Sägewerk befindlichen Maschinen und Werkzeuge sowie Elektroanlagen vermache ich meinem Sohn R. A..“ R. A. war mein Großvater bzw der Vater von D. C..“ … Des Weiteren führe ich aus, dass im Zuge einer Grundablöse bzw eines Grundtausches im Rahmen der Errichtung der Bundesstraße in einem Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann/Pg. vom 03.07.1986 auf Seite 12 bzw 13 eine Stellungnahme des Herrn S. A. festgehalten wurde, dass das Verhandlungsergebnis zustimmend zur Kenntnis genommen werde. Es wurde aber auch darauf hingewiesen, dass im Zuge der Baumaßnahmen dafür Sorge zu tragen sei, dass die beiden oberhalb der Kapelle auftretenden Quellgerinne bis zum Gerinne unterhalb der Kapelle abgeleitet werden. Daraus interpretiere ich, dass mit den beiden oberhalb der Kapelle erwähnten Quellen es sich um die Quellen A. gehandelt hat. Als Beilage B wird das vorgelegte Testament und als Beilage C der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann/Pg. zur Verhandlungsschrift genommen. Auf die Frage des Rechtsvertreters, ob er wisse, wann seine Mutter Grundeigentümerin geworden ist, gibt der Zeuge an, dass er sich nicht sicher sei, aber glaublich Mitte der 80-er Jahre. Auf abschließende Frage des Rechtsvertreters, ob er ein Nutzungsrecht an den Quellen A. habe, gibt der Zeuge an, dass er dies habe, welches aus den zuvor geschilderten Punkten begründet ist. Auf die Frage der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin, bis wann das Sägewerk bestanden habe, gibt der Zeuge an, dass er dies nicht genau wisse, glaublich Ende der 60-er Jahre/Anfang der 70-er Jahre. Auf Frage, wie die zuvor getätigte Aussage zu verstehen sei, dass jetzt aus Quelle 1 Wasser abgeleitet werde, zuvor aber die Aussage gemacht wurde, dass von allen drei Quellen immer schon Wasser abgeleitet wurde, gibt der Zeuge an, dass aktuell nur das Wasser der Quelle 1 genutzt werde. Das Wasser der Quellen 2 und 3 wird nicht genutzt. Mit der Angabe "immer schon genutzt" habe er gemeint, dass sich dies auf den Betrieb des Sägewerks bezogen hat. Das Sägewerk ist ja mehrere Jahrzehnte hindurch in Betrieb gewesen. Auf die weitere Frage, seit wann das Wasser aus den Quellen 2 und 3 nicht genutzt werde, gibt der Zeuge an, dass er das nicht sagen könne. Auf die Frage, ob dieses Biotop nur von dem Wasser der Quelle 1 gespeist werde oder auch aus anderen Quellen, gebe er an, dass die Speisung des Teiches hauptsächlich aus der Quelle 1 A. erfolgt. In geringerem Umfang wird der Teich auch durch die Quellen C. (1 und 2) gespeist, aber nur dann, wenn es Überwasser gibt. Auf die Frage, was nach der Einleitung des Wassers in den Teich mit dem Wasser passiere, gebe ich an, dass keine weitere Nutzung erfolgt und das Wasser durch eine Überlaufvorrichtung in den angrenzenden Bach abgeleitet wird. Befragt, ob der Teich voll ist bzw wieviel Wasser in den Teich einfließt, gebe er an, dass dieser schon immer mit Wasser gefüllt ist, wobei der Wasserstand natürlich schwankt. Der Teich ist auch nicht ganz dicht. Auf nochmalige Nachfrage der Rechtsvertreterin, ob das Wasser zu nichts anderem als zur Ableitung in den Teich verwendet werde, gibt der Zeuge an, dass dies so sei. Von der Beschwerdegegnerin wurde folgendes zu Protokoll gegeben: Befragt, warum die Quellnutzung der Quellen 1 bis 3 Thema geworden ist, zumal es bereits eine Fischteichanlage gegeben hat, gibt diese an, dass „geplant ist bzw war, die Fischteichanlage intensiver zu nutzen. Für diese intensivere Nutzung ist eine deutlich höhere Wassermenge notwendig. Die bisherige Dotierung der bisherigen Fischteichanlage erfolge durch Überwasser der Ortswasserleitung. Ich lebe seit 1970 in B.. Zum Sägewerk ist auszuführen, dass in diesem eine kleine Wohnung gewesen sei und eine kleine Quelle beim Sägewerk genutzt wurde. Die anderen Quellen oberhalb der Straße sind aber in keinster Weise abgeleitet worden, da es bei der alten Straße auch keinerlei Durchlässe gegeben habe. Diese Wässer sind breitflächig dahergekommen und in den „T.graben“ abgeleitet worden. Erst mit dem Bundesstraßenbau ist das Gerinne etwas ausgepflastert worden und sind Zusammenleitungen erfolgt. Ich verweise auf die Ausführungen in der Beilage C, Seite 13, wo ausdrücklich festgehalten wurde, dass für die Trink- und Nutzwasserversorgung des Objektes auf der Bauparzelle xxx eine Quelle im Bereich des Profils 14 unterhalb der bestehenden B xx genutzt werde. Dies unterstreicht für mich deutlich, dass keine Quellen A. genutzt wurden. Von welcher Quelle nun konkret der bestehende Teich gespeist wird, weiß ich nicht. Es ist jedenfalls für mich fix, dass es nur diese eine kleine Quelle gegeben hat und diese nur eine sehr geringe Schüttung aufweist. Wie es dann zur Aufteilung der Grundflächen gekommen ist, ist diese Quelle in den Grundbesitz C. übergegangen. Von ihrer Rechtsvertreterin befragt, ob die Quellen 1 bis 3 ungefasst oder gefasst auf ihrem Grundstück austreten, gab sie an, dass diese ungefasst austreten. Von Frau C. bzw ihren Rechtsvorgängern seien nie Maßnahmen auf ihrem Grundstück gesetzt wurden, um diese Quellen zu fassen. Es sei weder von ihr noch von ihren Rechtsvorgängern der Beschwerdeführerin bzw deren Rechtsvorgängern ein Nutzungsrecht an den Quellen eingeräumt worden. Vor ca. 7 Jahren, sprich im Jahr 2007, sei der Ehegatte der Beschwerdeführerin an sie herangetreten, ob sie ihm eine Quelle verkaufen würde. Sie habe das aber abgelehnt. Es sei damals um die Quelle 1 gegangen. Von der Rechtsvertreterin befragt zu ihren Ausführungen, dass vor dem Neubau der Bundesstraße die Wässer noch nicht durch Durchlässe durchgeleitet worden seien und wann der Neubau erfolgte, gibt sie an, dass „dies glaublich Mitte der 80-er Jahre gewesen sein muss. Unter Bezugnahme auf die Beilage C und dem Bewilligungsbescheid aus dem Jahre 1986 muss dies ein oder zwei Jahre später gewesen sein. Bevor die Bundesstraße neu gebaut wurde, sind die Bergwässer entlang eines Grabens einfach abgeflossen.“ Von der Rechtsvertreterin zu der Stellungnahme von R. A. in der Beilage C Seite 13, betreffend die „beiden Quellen oberhalb der Kapellen“, welche Quellen da gemeint gewesen sein könnten befragt, gibt sie an, dass „das unsere Quellen gewesen sind. Wenn von "beiden Quellen" gesprochen wird, gebe ich an, dass mehrere Quellaustritte bestehen und die Bezeichnung Quellen 1 bis 3 durch die nunmehrige Einreichplanung erfolgt ist. Befragt zu dem Biotop, gebe ich an, dass es sich um einen kleinen Teich handelt. Früher waren Fische drinnen, jetzt sind vermutlich keine mehr drinnen. Ausdrücklich befragt, ob es vorstellbar sei, dass das gesamte Wasser des Teiches aus der Quelle 1 komme, gibt sie an, dass sie sich dies nicht vorstellen könne, da die Quellschüttung der Quelle 1 größer ist und da deutlich mehr in den Teich einfließen müsste. Die Rechtsvertreterin weist darauf hin, dass laut Bescheid bzw Befund und Gutachten des Amtssachverständigen für Gewässerschutz (Seite 5) bei der Quelle 1 eine Schüttung von ca. 4 l/sec festgestellt worden ist. Auf die Frage der Rechtsvertreterin, was mit dem restlichen Wasser der Quelle 1, welches nicht in den Teich fließt, passiere gibt sie an, dass sie das nicht wisse.“ Auf die Frage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, ob das Wasser der Quellen 1 bis 3 vor einer Nutzung immer auf die Grundflächen C. geflossen sei, gibt die Beschwerdegegnerin an, dass sie das nicht glaube, da erst durch den Straßenbau eine Verrohrung und eine Ableitung der Wässer erfolgt ist. Auf Vorhalt der Richterin der im Rahmen der Stellungnahme vom 28.07.2011 vorgelegten Bewilligung vom 05.10.2009 Punkt 7 lit d "Die Landesstraßenverwaltung gewährleistet keine Mengen an Wässern. Es ist durchaus möglich, dass keine Wässer an den bewilligten Entnahmestellen ankommen", dass dies eine Untermauerung ihres Vorbringens darstellen könnte, dass bevor der Bundesstraßenausbau erfolgte und entsprechende bauliche Maßnahmen erfolgt sind, eine Durchleitung von Wässern gar nicht möglich war, wird dies bestätigt und darauf hingewiesen, dass die Bewilligung an Herrn U. C. ergangen ist, der kein Grundbesitzer sei.Auf Vorhalt der Richterin der im Rahmen der Stellungnahme vom 28.07.2011 vorgelegten Bewilligung vom 05.10.2009 Punkt 7 Litera d, "Die Landesstraßenverwaltung gewährleistet keine Mengen an Wässern. Es ist durchaus möglich, dass keine Wässer an den bewilligten Entnahmestellen ankommen", dass dies eine Untermauerung ihres Vorbringens darstellen könnte, dass bevor der Bundesstraßenausbau erfolgte und entsprechende bauliche Maßnahmen erfolgt sind, eine Durchleitung von Wässern gar nicht möglich war, wird dies bestätigt und darauf hingewiesen, dass die Bewilligung an Herrn U. C. ergangen ist, der kein Grundbesitzer sei. Auf Fragen des Rechtsvertreters, ob sie der Meinung sei, dass auch zu Zeiten des Betriebes des Sägewerks gar kein Wasser zum Sägewerk hingeflossen sei, gibt sie an, dass dies so gewesen sei. In diesem Zusammenhang werde auch nicht irgendeine Dienstbarkeit gesehen. Auf weitere Frage des Rechtsvertreters, ob es richtig sei, dass zumindest seit 1986 Wasser auf die Grundflächen C. geronnen sei, gibt sie an, dass dies so sei. Seit dem Straßenbau sei eine Ableitung der Wässer möglich. In beweiswürdigender Hinsicht ist festzuhalten, dass die Angaben des Sohnes der Beschwerdeführerin als Zeuge betreffend die behauptete Nutzung des Wassers der Quellen A. im Rahmen des Sägewerkbetriebs nur auf Erzählungen und nicht auf eigene Wahrnehmungen gründen (konnten) bzw. Interpretationen aus vorliegenden Schriftstücken und Urkunden waren. Aufgrund dessen, dass es aber das Sägewerk seit mehreren Jahrzehnten nicht mehr gibt erübrigen sich genauere Feststellungen hinsichtlich der damaligen Wasserversorgung bzw. –nutzung. Aufgrund der diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Zeugen ist davon auszugehen, dass es Leitungen zu dem bestehenden Biotop (Teich) auf Grundeigentum der Beschwerdeführerin gibt und dieser Teich zum Teil aus Wässern der Quelle 1 A. gespeist wird, wobei diese Wässer in weiterer Folge nicht mehr genutzt, sondern mittels einer Überlaufvorrichtung in einen nahegelegenen Bach abgeleitet werden. Es wurde auch nachvollziehbar dargelegt, dass es aktuell nur um die Nutzung des Wassers der Quelle 1 geht und sich die Nutzung des Wassers der Quellen 2 und 3 auf ehemalige behauptete Nutzungen (im Zusammenhang mit dem Sägewerk) bezogen. Als erwiesen wird auch angenommen, dass die Speisung des Teichs durch Wässer der Quellen der Beschwerdeführerin, Straßenwässern der B xx und Quellwasser der Quelle 1 der Beschwerdegegnerin gespeist wird, da diese Wässer gemeinsam in der Zuleitung zum Teich/Biotop erfasst sind. Hinsichtlich der Grundeigentumsverhältnisse basierend auf der testamentarischen Verfügung ergaben sich keine Widersprüche in den Angaben zwischen dem Zeugen und der Beschwerdegegnerin. Die Angaben der Beschwerdegegnerin, dass ein Abfluss ihrer ungefassten Quellen vor dem Bau der Straßendurchlässe bei der B xx Z.bundesstraße gar nicht möglich war und diese straßenbegleitend in einen Graben geflossen seien waren nachvollziehbar und schlüssig. Auch ihre Angaben hinsichtlich der Wasserversorgung des ehemaligen Sägewerks erschienen glaubwürdiger und nachvollziehbarer als die des Zeugen. Die Angabe der Beschwerdegegnerin, an deren Richtigkeit kein Anlass zu Zweifeln besteht, dass vor ca. 7 Jahren der Ehegatte der Beschwerdeführerin sich hinsichtlich eines Kaufes bei ihr vorstellig geworden ist, ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts als starkes Indiz dafür zu werten, dass von einem bestehenden Nutzungsrecht der Quelle 1 von der Familie der Beschwerdeführerin offenbar selbst nicht ausgegangen wurde. Hinsichtlich des im Akt der belangten Behörde aufliegenden und im Zuge der Ersteinwendungen der Beschwerdeführerin vorgelegten Bewilligung der Landesstraßenverwaltung, Bescheid vom 05.10.2009, Zl 2062-B99/3/199-2009, samt Lageplan ist in beweiswürdigender Hinsicht festzuhalten, dass es sich nach dem Spruch um eine Bewilligung „zur Benützung von Landesstraßengrund zwecks Entnahme der bei den Straßendurchlässen anfallendes Wassers“ im Bereich km 34,8 – km 35,0 der B xx Z.bundesstraße handelt und unter Punkt 7) d) festgehalten wurde, dass die Landesstraßenverwaltung keine Menge an Wässern gewährleistet und es durchaus möglich ist, dass keine Wässer an den bewilligten Entnahmestellen ankommen. Aus dem diesem Bescheid angeschlossenen Lageplan ergibt sich, dass ausgehend von vier Straßendurchlässen parallel zur Bundesstraße eine Leitung auf der GN xxx/1 KG B. verlegt werden sollte, wobei nach den diesbezüglichen Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen der tatsächliche Bestand an Querungen nicht dem Planstand entspricht. Zu den gutachtlichen Äußerungen der im Verfahren vor der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen ist abschließend festzustellen, dass diese als in sich schlüssig und nachvollziehbar zu bewerten sind. Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen jedenfalls nicht auf fachlich gleicher Ebene entgegengetreten. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat erwogen: I.1.römisch eins.
  3. Durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl I Nr 51/2012) geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  4. Dezember 2013 anhängigen Berufungsverfahren auf die Verwaltungsgerichte über. Eine bis zum 31.12.2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde

Art. 130Abs 1 Z 1 B-VG (§ 3 Abs 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz – Vw

Gbk-ÜG, BGBl I Nr 33/2013 idgF.). Durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012,) geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Berufungsverfahren auf die Verwaltungsgerichte über. Eine bis zum 31.12.2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Paragraph 3, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz – Vw

Gbk-ÜG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF.). In Ermangelung abweichender Regelungen bei „übergegangenen Altverfahren“ richtet sich die verfahrensrechtliche Behandlung der Beschwerde nach dem Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz –VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF (vgl. dazu Clemens Mayr, zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit und anhängige Verfahren, ecolex 2013, Seite 497).In Ermangelung abweichender Regelungen bei „übergegangenen Altverfahren“ richtet sich die verfahrensrechtliche Behandlung der Beschwerde nach dem Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz –VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF vergleiche dazu Clemens Mayr, zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit und anhängige Verfahren, ecolex 2013, Seite 497). Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs 1 Vw

GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG hat

§ 28Abs 2 Vw

GVG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. I.2.römisch eins.2.

§ 9

Abs 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG, BGBl Nr 215/1959 bedarf die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung und Änderung der hiezu dienenden Anlagen dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhangs mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädigender Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluss geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann.

Paragraph 9, Absatz 2, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG, Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959, bedarf die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung und Änderung der hiezu dienenden Anlagen dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhangs mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädigender Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluss geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann. Unstrittig ist, dass die von der Bewilligungswerberin beabsichtigte Maßnahme der Quellfassung und Ableitung der Quellwässer einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht nach § 9 Abs 2 WRG unterliegt und aufgrund dessen ein Bewilligungsantrag an die Wasserrechtsbehörde gestellt und das Verfahren eingeleitet wurde. Mit dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen unter Pkt 3.

  1. und zum Teil Pkt. 3.
  2. der Beschwerde ist für die Beschwerdeführerin daher nichts zu gewinnen, da zweifelsfrei bei dem gegenständlichen Vorhaben nicht auszuschließen war, dass insbesondere auf fremde Rechte Einfluss geübt werden kann und damit eine Bewilligungspflicht ausgelöst wurde.Unstrittig ist, dass die von der Bewilligungswerberin beabsichtigte Maßnahme der Quellfassung und Ableitung der Quellwässer einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht nach Paragraph 9, Absatz 2, WRG unterliegt und aufgrund dessen ein Bewilligungsantrag an die Wasserrechtsbehörde gestellt und das Verfahren eingeleitet wurde. Mit dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen unter Pkt 3.
  3. und zum Teil Pkt. 3.
  4. der Beschwerde ist für die Beschwerdeführerin daher nichts zu gewinnen, da zweifelsfrei bei dem gegenständlichen Vorhaben nicht auszuschließen war, dass insbesondere auf fremde Rechte Einfluss geübt werden kann und damit eine Bewilligungspflicht ausgelöst wurde. Auch die Ausführungen, dass der Begriff der „fremden Rechte“ ein Weitergehender ist als der von „bestehenden Rechten“ entsprechen dem Wasserrechtsgesetz und der einschlägigen Judikatur, wobei zu den fremden Rechten nicht jegliche Rechte Dritter, sondern nur solche, die vom Wasserrechtsgesetz geschützt sind, zählen (siehe Bumberger/Hinterwirth, Kommentar Wasserrechtsgesetz
  5. Auflage, K14 zu § 9).Auch die Ausführungen, dass der Begriff der „fremden Rechte“ ein Weitergehender ist als der von „bestehenden Rechten“ entsprechen dem Wasserrechtsgesetz und der einschlägigen Judikatur, wobei zu den fremden Rechten nicht jegliche Rechte Dritter, sondern nur solche, die vom Wasserrechtsgesetz geschützt sind, zählen (siehe Bumberger/Hinterwirth, Kommentar Wasserrechtsgesetz
  6. Auflage, K14 zu Paragraph 9,). I.3.römisch eins.
  7. Parteien in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren sind

§ 102

Abs 1 WRG unter anderem

lit b diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besondere Felddienstbarkeiten BGBl 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen.Parteien in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren sind

Paragraph 102, Absatz eins, WRG unter anderem

Litera b, diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (Paragraph 15, Absatz eins,) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besondere Felddienstbarkeiten Bundesgesetzblatt 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (Paragraphen 17, 109,) geltend machen. Ist bei der Prüfung der Frage einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht bei der Benutzung von privaten Tagwässern nach der Bestimmung des § 9 Abs 2 WRG von einem möglichen Einfluss auf „fremde Rechte“ auszugehen, so ist bei der Prüfung der Frage der Parteistellung und – wie in weiterer Folge noch darzustellen ist - bei der Frage der Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens auf eine Berührung bzw. Verletzung von „bestehenden Rechten“ Bedacht zu nehmen. Ist bei der Prüfung der Frage einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht bei der Benutzung von privaten Tagwässern nach der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, WRG von einem möglichen Einfluss auf „fremde Rechte“ auszugehen, so ist bei der Prüfung der Frage der Parteistellung und – wie in weiterer Folge noch darzustellen ist - bei der Frage der Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens auf eine Berührung bzw. Verletzung von „bestehenden Rechten“ Bedacht zu nehmen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngst ergangenen Entscheidung vom 23.01.2014, 2011/07/0194 ausgeführt hat reicht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in einem wasserrechtlichen Verfahren bereits die potenzielle Beeinträchtigung von Rechten im Sinn des § 12 Abs. 2 WRG 1959 aus, um die Parteistellung zu begründen; diese ist nicht davon abhängig, dass tatsächlich in geschützte Rechte eingegriffen wird (vgl. zuletzt etwa die hg. Erkenntnisse vom

  1. September 2010, Zl. 2009/07/0001, und vom
  2. Jänner 2013, Zl. 2012/07/0208). Personen, die eine Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 durch das von ihnen bekämpfte Vorhaben geltend machen, kommt Parteistellung im Verfahren dann zu, wenn eine Berührung ihrer geltend gemachten Rechte durch die projektgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen ist. Ob eine Beeinträchtigung von Rechten tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, vermag jedoch die Parteieigenschaft einer Person nicht zu berühren (vgl. unter vielen das hg. Erkenntnis vom
  3. Jänner 2009, Zl. 2008/07/0040). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngst ergangenen Entscheidung vom 23.01.2014, 2011/07/0194 ausgeführt hat reicht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in einem wasserrechtlichen Verfahren bereits die potenzielle Beeinträchtigung von Rechten im Sinn des Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 aus, um die Parteistellung zu begründen; diese ist nicht davon abhängig, dass tatsächlich in geschützte Rechte eingegriffen wird vergleiche zuletzt etwa die hg. Erkenntnisse vom
  4. September 2010, Zl. 2009/07/0001, und vom
  5. Jänner 2013, Zl. 2012/07/0208). Personen, die eine Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte nach Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 durch das von ihnen bekämpfte Vorhaben geltend machen, kommt Parteistellung im Verfahren dann zu, wenn eine Berührung ihrer geltend gemachten Rechte durch die projektgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen ist. Ob eine Beeinträchtigung von Rechten tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, vermag jedoch die Parteieigenschaft einer Person nicht zu berühren vergleiche unter vielen das hg. Erkenntnis vom
  6. Jänner 2009, Zl. 2008/07/0040). Von der belangten Behörde wurde die Beschwerdeführerin offenbar – mangels Teilnahme eines Vertreters der belangten Behörde an der mündlichen Verhandlung konnte dies nicht näher hinterfragt werden - aufgrund der Eintragung im Wasserbuch unter Postzahl xxx Gemeinde B.

§ 107

Abs 1 WRG beigezogen, wonach unter anderem zu einer mündlichen Verhandlung auch jene im Wasserbuch eingetragenen Wasserberechtigten, in deren Rechte durch das Vorhaben eingegriffen werden soll, persönlich zu laden sind. Aus dem technischen Bericht des zur Genehmigung beantragten Projektes ergibt sich allerdings diesbezüglich nichts. Die Parteistellung

§ 102Abs 1 lit b WRG wurde offensichtlich in weiterer Folge als gegeben angenommen.

Von der belangten Behörde wurde die Beschwerdeführerin offenbar – mangels Teilnahme eines Vertreters der belangten Behörde an der mündlichen Verhandlung konnte dies nicht näher hinterfragt werden - aufgrund der Eintragung im Wasserbuch unter Postzahl xxx Gemeinde B.

Paragraph 107, Absatz eins, WRG beigezogen, wonach unter anderem zu einer mündlichen Verhandlung auch jene im Wasserbuch eingetragenen Wasserberechtigten, in deren Rechte durch das Vorhaben eingegriffen werden soll, persönlich zu laden sind. Aus dem technischen Bericht des zur Genehmigung beantragten Projektes ergibt sich allerdings diesbezüglich nichts. Die Parteistellung

Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG wurde offensichtlich in weiterer Folge als gegeben angenommen. Als bestehende Rechte

§ 12

Abs 2 WRG sind Als bestehende Rechte

Paragraph 12, Absatz 2, WRG sind - rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauchs (§ 8),rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauchs (Paragraph 8,), - Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 undNutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2, und - das Grundeigentum anzusehen, wobei im gegenständlichen Fall der Fall das Recht des Grundeigentums keine Rolle spielt, da ein Eingriff in das Grundeigentum der Beschwerdeführerin durch das gegenständliche Vorhaben nicht vorgesehen bzw. ein diesbezüglicher Eingriff auch nie behauptet wurde. Wesentliche rechtliche Frage ist daher, ob es sich bei den von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechten um rechtmäßig geübte Wassernutzungen und/oder Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 WRG handelt, was zum einen für die Parteistellung an sich und zum anderen hinsichtlich der Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens von Relevanz ist und § 12 WRG und § 102 WRG somit in engem Zusammenhang stehen. Beide Rechte hängen nicht von einer Eintragung im Wasserbuch ab (siehe Bumberger/Hinterwirth, Kommentar WRG Wasserrechtsgesetz, 2 Auflage, Stand 1.1.2013, K7 zu § 12).Wesentliche rechtliche Frage ist daher, ob es sich bei den von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechten um rechtmäßig geübte Wassernutzungen und/oder Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2, WRG handelt, was zum einen für die Parteistellung an sich und zum anderen hinsichtlich der Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens von Relevanz ist und Paragraph 12, WRG und Paragraph 102, WRG somit in engem Zusammenhang stehen. Beide Rechte hängen nicht von einer Eintragung im Wasserbuch ab (siehe Bumberger/Hinterwirth, Kommentar WRG Wasserrechtsgesetz, 2 Auflage, Stand 1.1.2013, K7 zu Paragraph 12,). In der mündlichen Verhandlung bzw. im Verfahren vor der belangten Behörde sowie nun auch im Beschwerdeverfahren wurden von der Beschwerdeführerin dahingehend Einwendungen erhoben bzw. letztlich auch ihre Parteistellung damit begründet, dass

  1. sie die Quellwassernutzung aus der Quelle 1 auf GN xxx/1 KG B. zufolge Ersitzung des Wassernutzungsrechtes durch Nutzung seit „urdenklichen Zeiten“ für ein Sägewerk und in Folge für einen (Fisch)Teich und damit ein ausschließliches Nutzungsrecht dieses Quellwassers für sich geltend machte;
  2. die Schüttung der im Wasserbuch zu ihren Gunsten angemerkten Quellen 1 und 2 durch das Projekt wesentlich beeinträchtigt würden, da die Quellen 2 und 3 komplett abgeleitet würden und schließlich
  3. die genutzten Wässer bei den Straßendurchlässen versiegen würden und das bisher aus der ungefassten Quelle 1 auf ihr GN xxx/1 abfließende Wasser nicht mehr genutzt werden könne. Unstrittiges und rechtliches Faktum ist, dass zugunsten der Beschwerdeführerin keinerlei wasserrechtliche Bewilligungen vorliegen, aus denen sich ein Wasserbenutzungsrecht an den verfahrensgegenständlichen Quellen, insbesondere der Quelle 1 ergeben würde. Rechtmäßig geübte Wassernutzungen iSd § 12 Abs 2 WRG sind nach der einschlägigen Judikatur über den bloßen Gemeingebrauch hinausgehende, durch das Wasserrechtsgesetz aufrechterhaltene (§ 142 WRG) oder durch einen Bewilligungsbescheid eingeräumte Wasserbenutzungsrechte (VwGH 23.11.2000, 2000/07/0059, 14.12.1993, 93/07/0091 ua). Der öffentlich-rechtliche Akt einer wasserrechtlichen Bewilligung kann nicht Gegenstand einer Ersitzung sein (VwGH 25.10.1994, 92/07/0098).Rechtmäßig geübte Wassernutzungen iSd Paragraph 12, Absatz 2, WRG sind nach der einschlägigen Judikatur über den bloßen Gemeingebrauch hinausgehende, durch das Wasserrechtsgesetz aufrechterhaltene (Paragraph 142, WRG) oder durch einen Bewilligungsbescheid eingeräumte Wasserbenutzungsrechte (VwGH 23.11.2000, 2000/07/0059, 14.12.1993, 93/07/0091 ua). Der öffentlich-rechtliche Akt einer wasserrechtlichen Bewilligung kann nicht Gegenstand einer Ersitzung sein (VwGH 25.10.1994, 92/07/0098). Ebenso wenig ersetzt ein Eintrag ins Wasserbuch

§ 124WRG – hier unter Wasserbuchzahl xxx Gemeinde B.

- welchem nur deklaratorische Wirkung zukommt, eine (allenfalls erforderliche) wasserrechtliche Bewilligung (23.02.2012, 2010/07/0039).Ebenso wenig ersetzt ein Eintrag ins Wasserbuch

Paragraph 124, WRG – hier unter Wasserbuchzahl xxx Gemeinde B. - welchem nur deklaratorische Wirkung zukommt, eine (allenfalls erforderliche) wasserrechtliche Bewilligung (23.02.2012, 2010/07/0039). In Abgrenzung dazu sind Nutzungsbefugnisse iSd § 12 Abs 2 in Verbindung mit § 5 Abs 2 WRG bewilligungsfreie Nutzungen von Privatgewässern, also jene unterhalb der Schwelle des § 9 Abs 2 WRG und jene nach § 10 Abs 1 WRG.In Abgrenzung dazu sind Nutzungsbefugnisse iSd Paragraph 12, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, WRG bewilligungsfreie Nutzungen von Privatgewässern, also jene unterhalb der Schwelle des Paragraph 9, Absatz 2, WRG und jene nach Paragraph 10, Absatz eins, WRG. Das Beschwerdevorbringen kann sich daher nur auf eine allfällige Nutzungsbefugnis

§ 5Abs 2 WRG gründen, was auch geltend gemacht wurde.

Das Beschwerdevorbringen kann sich daher nur auf eine allfällige Nutzungsbefugnis

Paragraph 5, Absatz 2, WRG gründen, was auch geltend gemacht wurde. Das Wasserrechtsgesetz unterscheidet zwischen öffentlichen und privaten Gewässern, wobei sich aus der taxativen Bestimmung des § 3 Abs 1 WRG betreffend der Privatgewässer ergibt, dass dem Grundeigentümer Das Wasserrechtsgesetz unterscheidet zwischen öffentlichen und privaten Gewässern, wobei sich aus der taxativen Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, WRG betreffend der Privatgewässer ergibt, dass dem Grundeigentümer - das in einem Grundstück enthaltene unterirdische Wasser (Grundwasser) und - das aus einem Grundstück zutage quellende Wasser (lit a leg cit) sowie das aus einem Grundstück zutage quellende Wasser (Litera a, leg cit) sowie - die sich auf einem Grundstück aus atmosphärischen Niederschlägen ansammelnden Wässer (lit b leg cit) gehören.die sich auf einem Grundstück aus atmosphärischen Niederschlägen ansammelnden Wässer (Litera b, leg cit) gehören. Das über ein Grundstück fließende Tagwasser, welches aus einer bislang ungenutzten Quelle auf einem Fremdgrundstück stammt, ist nicht von dieser Bestimmung erfasst, da es sich weder um Grundwasser, noch um Quellwasser noch um Wasser aus atmosphärischen Niederschlag handelt. Die Benutzung der Privatgewässer steht

§ 5

Abs 2 WRG mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehören.Die Benutzung der Privatgewässer steht

Paragraph 5, Absatz 2, WRG mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehören. Grundwasser und Quellwasser, angesammeltes Niederschlagswasser und andere private Gewässer sind Bestandteile der Liegenschaft, wenngleich das ungefasst fließende Wasser (die Wasserwelle) ähnlich der freien Luft und wilden Tieren sich der Herrschaft des Eigentümers als herrenlos entzieht; der Eigentümer kann sich dieser Güter aber bemächtigen, sie nutzen und ihre Aneignung oder Benutzung seitens Dritter durch sein Ausschließungsrecht verhindern. Das durch § 3 Abs 1 WRG dem Grundeigentümer verliehene Verfügungsrecht über private Gewässer umfasst demnach selbst dort, wo es noch nicht zu Eigentum geworden ist, das Recht, andere von der Benutzung des Privatgewässers auszuschließen (VwGH 28.04.2005, 2004/07/0071). Grundwasser und Quellwasser, angesammeltes Niederschlagswasser und andere private Gewässer sind Bestandteile der Liegenschaft, wenngleich das ungefasst fließende Wasser (die Wasserwelle) ähnlich der freien Luft und wilden Tieren sich der Herrschaft des Eigentümers als herrenlos entzieht; der Eigentümer kann sich dieser Güter aber bemächtigen, sie nutzen und ihre Aneignung oder Benutzung seitens Dritter durch sein Ausschließungsrecht verhindern. Das durch Paragraph 3, Absatz eins, WRG dem Grundeigentümer verliehene Verfügungsrecht über private Gewässer umfasst demnach selbst dort, wo es noch nicht zu Eigentum geworden ist, das Recht, andere von der Benutzung des Privatgewässers auszuschließen (VwGH 28.04.2005, 2004/07/0071). Unter den in § 12 Abs 2 WRG angeführten Nutzungsbefugnis nach § 5 Abs 2 WRG ist die im § 5 WRG eingeräumte (bloße) Möglichkeit der Benutzung von Privatgewässern zu verstehen, unabhängig davon, ob von dieser Nutzungsbefugnis Gebrauch gemacht wird oder nicht (VwGH 02.10.1997, 97/07/0072, VwGH 23.02.2012, 2009/07/0046).Unter den in Paragraph 12, Absatz 2, WRG angeführten Nutzungsbefugnis nach Paragraph 5, Absatz 2, WRG ist die im Paragraph 5, WRG eingeräumte (bloße) Möglichkeit der Benutzung von Privatgewässern zu verstehen, unabhängig davon, ob von dieser Nutzungsbefugnis Gebrauch gemacht wird oder nicht (VwGH 02.10.1997, 97/07/0072, VwGH 23.02.2012, 2009/07/0046). Die Beschwerdeführerin macht – wie schon erwähnt - in dreifacher Hinsicht Nutzungsbefugnisse

§ 5

Abs 2 WRG geltend, wobei sich diese zum Teil auf Fremdgrund und zum Teil auf Eigengrund beziehen.Die Beschwerdeführerin macht – wie schon erwähnt - in dreifacher Hinsicht Nutzungsbefugnisse

Paragraph 5, Absatz 2, WRG geltend, wobei sich diese zum Teil auf Fremdgrund und zum Teil auf Eigengrund beziehen. Erstens: Zu der Behauptung des ausschließlichen Quellnutzungsrechtes der Quelle 1 auf der GN xxx/1 KG B. (Grundeigentum A.), da diese durch langjährige Nutzung durch Ersitzung in ihrem Eigentum stünde, ist folgendes auszuführen: Nutzungsbefugnisse

§ 5

Abs 2 WRG müssen nicht auf dem Eigentum am Grund, auf dem die Quelle aufgeht, beruhen, sondern können auch auf andere privatrechtliche (dingliche) Rechtstitels gestützt sein. Nicht in Betracht kommt eine bloß obligatorische Nutzungsberechtigung (VwGH 17.10.2002, 2000/07/0042, VwGH 23.11.2000, 2000/07/0059, 0060 und 0061).Nutzungsbefugnisse

Paragraph 5, Absatz 2, WRG müssen nicht auf dem Eigentum am Grund, auf dem die Quelle aufgeht, beruhen, sondern können auch auf andere privatrechtliche (dingliche) Rechtstitels gestützt sein. Nicht in Betracht kommt eine bloß obligatorische Nutzungsberechtigung (VwGH 17.10.2002, 2000/07/0042, VwGH 23.11.2000, 2000/07/0059, 0060 und 0061). Dem Erwerb durch Ersitzung zugänglich ist die privatrechtliche Befugnis der Benützung fremden Grundes (§ 472 ABGB, § 480 ABGB), welche auch einen tauglichen Rechtstitel für die Benützung eines Privatgewässers darstellen kann (VwGH 25.10.1994, 92/07/0098).Dem Erwerb durch Ersitzung zugänglich ist die privatrechtliche Befugnis der Benützung fremden Grundes (Paragraph 472, ABGB, Paragraph 480, ABGB), welche auch einen tauglichen Rechtstitel für die Benützung eines Privatgewässers darstellen kann (VwGH 25.10.1994, 92/07/0098). Als Titel für den Erwerb einer Dienstbarkeit kommt nicht nur ein schriftlicher, sondern auch ein mündlich oder konkludent (§ 863 ABGB) - z.B. durch Duldung der Errichtung und Benutzung einer kostspieligen Anlage - geschlossener Servitutsvertrag in Betracht und ist der Erwerb einer Servitut auch durch Ersitzung möglich(vgl. § 480 ABGB). So wird der zu einer Ersitzung erforderliche Rechtsbesitz dadurch erworben, dass man ein - wirkliches oder angebliches - Recht gegen jemand gebraucht und dieser sich fügt, wobei die Besitzesausübung so beschaffen sein muss, dass derjenige, in dessen Besitz eingegriffen wird, die Ausübung eines bestimmten Rechtes erkennen kann (VwGH 17.10.2002, 2000/07/0042 mit Hinweis Urteil OGH

  1. März 1982, 1 Ob 4/82, SZ 55/30).Als Titel für den Erwerb einer Dienstbarkeit kommt nicht nur ein schriftlicher, sondern auch ein mündlich oder konkludent (Paragraph 863, ABGB) - z.B. durch Duldung der Errichtung und Benutzung einer kostspieligen Anlage - geschlossener Servitutsvertrag in Betracht und ist der Erwerb einer Servitut auch durch Ersitzung möglich(vgl. Paragraph 480, ABGB). So wird der zu einer Ersitzung erforderliche Rechtsbesitz dadurch erworben, dass man ein - wirkliches oder angebliches - Recht gegen jemand gebraucht und dieser sich fügt, wobei die Besitzesausübung so beschaffen sein muss, dass derjenige, in dessen Besitz eingegriffen wird, die Ausübung eines bestimmten Rechtes erkennen kann (VwGH 17.10.2002, 2000/07/0042 mit Hinweis Urteil OGH
  2. März 1982, 1 Ob 4/82, SZ 55/30). Das durchgeführte Beweisverfahren hat allerdings ergeben, dass – wie von der Beschwerdegegnerin vorgebracht und was von der Beschwerdeführerin unwidersprochen blieb – keinerlei Handlungen einer Besitzausübung wie etwa durch die Fassung der Quellen oder die Errichtung von Leitungen auf dem Fremdgrund gesetzt wurden. Es hat sich insbesondere auch nicht durch die Zeugenaussage beweisen lassen, dass die Quelle 1 zur Wasserversorgung des auf GN xxx KG B. ehemals gelegenen Sägewerks herangezogen worden ist. Aus dem vorgelegten Beweismittel Beilage C der Verhandlungsschrift (Seite 13 oben) ergibt sich vielmehr – worauf auch die Beschwerdegegnerin verwiesen hat – dass die Trink- und Nutzwasserversorgung aus der Quelle unterhalb der B xx (Anm: betrifft das GN xxx/1 KG B.) erfolgt ist.Das durchgeführte Beweisverfahren hat allerdings ergeben, dass – wie von der Beschwerdegegnerin vorgebracht und was von der Beschwerdeführerin unwidersprochen blieb – keinerlei Handlungen einer Besitzausübung wie etwa durch die Fassung der Quellen oder die Errichtung von Leitungen auf dem Fremdgrund gesetzt wurden. Es hat sich insbesondere auch nicht durch die Zeugenaussage beweisen lassen, dass die Quelle 1 zur Wasserversorgung des auf GN xxx KG B. ehemals gelegenen Sägewerks herangezogen worden ist. Aus dem vorgelegten Beweismittel Beilage C der Verhandlungsschrift (Seite 13 oben) ergibt sich vielmehr – worauf auch die Beschwerdegegnerin verwiesen hat – dass die Trink- und Nutzwasserversorgung aus der Quelle unterhalb der B xx Anmerkung, betrifft das GN xxx/1 KG B.) erfolgt ist. Von der Beschwerdeführerin wurde im gesamten Verfahren kein entsprechender Privatrechtstitel vorgelegt bzw. nachgewiesen. Für das Landesverwaltungsgericht steht damit als erwiesen fest, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Ersitzung der Quelle 1 auf Fremdgrund, nämlich auf der GN xxx/1 KG B. nicht und damit auch keine Nutzungsbefugnis

§ 5

Abs 2 WRG vorliegt, sodass aus diesem Grund weder eine Parteistellung im Verfahren noch eine Verletzung von subjektiv-öffentlichen durch das Wasserrecht geschützten Rechten geltend gemacht werden kann bzw. vorliegt. Für das Landesverwaltungsgericht steht damit als erwiesen fest, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Ersitzung der Quelle 1 auf Fremdgrund, nämlich auf der GN xxx/1 KG B. nicht und damit auch keine Nutzungsbefugnis

Paragraph 5, Absatz 2, WRG vorliegt, sodass aus diesem Grund weder eine Parteistellung im Verfahren noch eine Verletzung von subjektiv-öffentlichen durch das Wasserrecht geschützten Rechten geltend gemacht werden kann bzw. vorliegt. Zweitens: Zu dem weiteren Vorbringen, dass eine Beeinträchtigung der im Wasserbuch unter WBPLZ xxx Gemeinde B. zu ihren Gunsten eingetragenen Quellnutzung 1 und 2 auf GN xxx/2 und GN xxx/6 je KG B. (Grundeigentum der Beschwerdeführerin) durch die projektgemäß vorgesehen Fassung und Ableitung der Quellen auf GN xxx/1 KG B. in der Form vorliege, dass die Schüttung dieser Quellen beeinträchtigt werde, ist davon auszugehen, dass es sich bei dieser Quellnutzung auf Eigengrund um ein Nutzungsrecht

§ 5Abs 2 WRG i

Vm mit § 3 Abs 1 WRG handelt. Zweitens: Zu dem weiteren Vorbringen, dass eine Beeinträchtigung der im Wasserbuch unter WBPLZ xxx Gemeinde B. zu ihren Gunsten eingetragenen Quellnutzung 1 und 2 auf GN xxx/2 und GN xxx/6 je KG B. (Grundeigentum der Beschwerdeführerin) durch die projektgemäß vorgesehen Fassung und Ableitung der Quellen auf GN xxx/1 KG B. in der Form vorliege, dass die Schüttung dieser Quellen beeinträchtigt werde, ist davon auszugehen, dass es sich bei dieser Quellnutzung auf Eigengrund um ein Nutzungsrecht

Paragraph 5, Absatz 2, WRG in Verbindung mit mit Paragraph 3, Absatz eins, WRG handelt. Das Gewässerbenutzungsrecht des Eigentümers

§ 5

Abs 2 WRG ist materiell-rechtlich in § 12 Abs 2 und verfahrensrechtlich in § 102 Abs 1 lit b WRG geschützt. Das Gewässerbenutzungsrecht des Eigentümers

Paragraph 5, Absatz 2, WRG ist materiell-rechtlich in Paragraph 12, Absatz 2 und verfahrensrechtlich in Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG geschützt. Da den Grundeigentümern laut § 5 Abs 2 WRG 1959 das Recht zusteht, das nach § 3 Abs 1 lit a leg cit als Privatgewässer qualifizierte Wasser zu nutzen, kommt ihnen iSd § 12 Abs 2 leg cit auch das Recht zu,

§ 102Abs 1 lit b leg cit in einem wasserrechtlichen Verfahren diese Befugnis als Partei geltend zu machen (Vw

GH 24.05.2007, 2007/07/0025).Da den Grundeigentümern laut Paragraph 5, Absatz 2, WRG 1959 das Recht zusteht, das nach Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, leg cit als Privatgewässer qualifizierte Wasser zu nutzen, kommt ihnen iSd Paragraph 12, Absatz 2, leg cit auch das Recht zu,

Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, leg cit in einem wasserrechtlichen Verfahren diese Befugnis als Partei geltend zu machen (VwGH 24.05.2007, 2007/07/0025). Hängt die Parteistellung von der Berührung eines wasserrechtlich geschützten Rechtes im Sinne des § 12 Abs 2 WRG ab, so ist die Beiziehung des Berechtigten als Partei im Zweifel dann geboten, wenn eine solche Berührung seines Rechtes zwar nicht wahrscheinlich, aber auch nicht von vornherein auszuschließen ist (VwGH 30.06.2006, 2003/03/0209).Hängt die Parteistellung von der Berührung eines wasserrechtlich geschützten Rechtes im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG ab, so ist die Beiziehung des Berechtigten als Partei im Zweifel dann geboten, wenn eine solche Berührung seines Rechtes zwar nicht wahrscheinlich, aber auch nicht von vornherein auszuschließen ist (VwGH 30.06.2006, 2003/03/0209). Ein solcher Fall lag nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts vor, sodass die Beschwerdeführerin hinsichtlich dieser geltend gemachten Nutzungsbefugnis

§ 5Abs 2 WRG zur Recht als Partei dem Verfahren beigezogen wurde.

Ein solcher Fall lag nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts vor, sodass die Beschwerdeführerin hinsichtlich dieser geltend gemachten Nutzungsbefugnis

Paragraph 5, Absatz 2, WRG zur Recht als Partei dem Verfahren beigezogen wurde. Drittens: Schließlich versucht die Beschwerdeführerin eine Nutzungsbefugnis

§ 5

Abs 2 WRG für sich an Wässern in Anspruch zu nehmen, welche durch die bisherige Nicht-Nutzung des zutage tretenden Quellwassers der Quelle 1 in der Folge an der Geländeoberfläche hangabwärts abrinnen, in dem als Barriere wirkenden Straßenbegleitgraben der B xx Z.straße gesammelt werden und gemeinsam mit Straßenoberflächenwässern durch Straßendurchlässe auf das GN xxx/1 KG B. gelangen. In weitere Folge erfolgt dann die Ableitung durch Leitungen auf Grundstücken der Beschwerdeführerin in den Teich im Bereich der xxx KG B.. Eine weitere Nutzung erfolgt nicht. Drittens: Schließlich versucht die Beschwerdeführerin eine Nutzungsbefugnis

Paragraph 5, Absatz 2, WRG für sich an Wässern in Anspruch zu nehmen, welche durch die bisherige Nicht-Nutzung des zutage tretenden Quellwassers der Quelle 1 in der Folge an der Geländeoberfläche hangabwärts abrinnen, in dem als Barriere wirkenden Straßenbegleitgraben der B xx Z.straße gesammelt werden und gemeinsam mit Straßenoberflächenwässern durch Straßendurchlässe auf das GN xxx/1 KG B. gelangen. In weitere Folge erfolgt dann die Ableitung durch Leitungen auf Grundstücken der Beschwerdeführerin in den Teich im Bereich der xxx KG B.. Eine weitere Nutzung erfolgt nicht. Bei diesen Wässern handelt es sich nach den schon ausgeführten Kriterien eines Privatgewässers

§ 3

Abs 1 WRG um „frei abfließendes“ Wasser, wobei der Abfluss im gegenständlichen Fall dahingehend „geordnet“ erfolgt, als das abfließende Wasser der Quelle 1 sich letztlich im straßenbegleitenden Drainagegraben der Bundesstraße sammelt und nur durch die bauliche Einrichtung des Straßendurchlasses überhaupt auf die Liegenschaft der Beschwerdeführerin gelangt. Diese Art von Wässern sind keine ex lege Privatgewässer, sondern werden erst dadurch zu solchen, im dem sich der Grundeigentümer ihrer bemächtigt. Bei diesen Wässern handelt es sich nach den schon ausgeführten Kriterien eines Privatgewässers

Paragraph 3, Absatz eins, WRG um „frei abfließendes“ Wasser, wobei der Abfluss im gegenständlichen Fall dahingehend „geordnet“ erfolgt, als das abfließende Wasser der Quelle 1 sich letztlich im straßenbegleitenden Drainagegraben der Bundesstraße sammelt und nur durch die bauliche Einrichtung des Straßendurchlasses überhaupt auf die Liegenschaft der Beschwerdeführerin gelangt. Diese Art von Wässern sind keine ex lege Privatgewässer, sondern werden erst dadurch zu solchen, im dem sich der Grundeigentümer ihrer bemächtigt. Damit es sich um eine „Benutzung“ von Gewässern im Sinne des § 5 WRG handelt muss klar die Absicht einer Nutzung von diesem Wasser bestehen.Damit es sich um eine „Benutzung“ von Gewässern im Sinne des Paragraph 5, WRG handelt muss klar die Absicht einer Nutzung von diesem Wasser bestehen. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts bestand die Absicht der Beschwerdeführerin nachweislich in der Nutzung der abgeleiteten Straßenwässer, da diesbezüglich im Jahr 2009 eine entsprechende Vereinbarung mit der Landesstraßenverwaltung erwirkt und offenbar dann auch bauliche Maßnahmen zur Nutzung durchgeführt wurden. Zudem war eine Nutzung bzw. Ableitung der eigenen Quellen auf den GN xxx/2 und 564/2 je KG B. aufgrund der bergseitigen Lage der B xx Z.bundesstraße auch erst durch eine Querung der Straße möglich. Die zusätzlich durch den natürlichen Abfluss sich im Drainagegraben befindlichen Wässer der Quelle 1 und deren Vermengung mit den Straßenwässern ist offenkundig zufällig bzw. zwangsläufig erfolgt. Aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren der belangten Behörde bzw. dem Beweisverfahren im Beschwerdeverfahren haben sich keine stichhaltigen Gründe ergeben, die auf eine konkrete zweckgebundene Nutzung dieser abfließenden Wässer schließen lassen. Es erscheint vielmehr so zu sein, dass im Nachhinein im Zuge des anhängigen Rechtstreit diese Nutzungsabsicht konstruiert wurde, da auch der vorhandene Teich, zu dessen Speisung ua das Wasser der Quelle 1 nun herangezogen wird, offenbar im Zuge der Bauarbeiten an der Bundesstraße Anfang bis Mitte der 1980-er Jahre eher als „Nebenprodukt“ der Bauarbeiten entstanden ist. In seiner Entscheidung vom 23.05.2013, 2010/07/0141 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der faktische Zulauf von Drainagewasser in ein (wasserrechtlich bewilligtes) Biotop kann nicht als bestehendes Recht iSd § 12 Abs. 2 WRG 1959 angesehen werden kann. Es mag zwar den Tatsachen entsprechen, dass das Wasser der Quelle 1 tatsächlich bis zu seiner nunmehrigen Fassung über das GN xxx/1 KG B. letztlich in den Teich der Beschwerdeführerin fließt bzw. geflossen ist, jedoch fehlt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts die konkrete Nutzungsabsicht dieses konkreten Wassers. Das bloße Durchfließen eines Teiches/Biotops, der/das zudem auch von anderen Wässern gespeist wird, reicht nicht aus.In seiner Entscheidung vom 23.05.2013, 2010/07/0141 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der faktische Zulauf von Drainagewasser in ein (wasserrechtlich bewilligtes) Biotop kann nicht als bestehendes Recht iSd Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 angesehen werden kann. Es mag zwar den Tatsachen entsprechen, dass das Wasser der Quelle 1 tatsächlich bis zu seiner nunmehrigen Fassung über das GN xxx/1 KG B. letztlich in den Teich der Beschwerdeführerin fließt bzw. geflossen ist, jedoch fehlt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts die konkrete Nutzungsabsicht dieses konkreten Wassers. Das bloße Durchfließen eines Teiches/Biotops, der/das zudem auch von anderen Wässern gespeist wird, reicht nicht aus. Im Ergebnis bedeutet dies, dass dieses Vorbringen nicht geeignet war eine Nutzungsbefugnis nach § 5 Abs 2 WRG und damit ein bestehendes Recht iSd § 12 Abs 2 WRG zu begründen.Im Ergebnis bedeutet dies, dass dieses Vorbringen nicht geeignet war eine Nutzungsbefugnis nach Paragraph 5, Absatz 2, WRG und damit ein bestehendes Recht iSd Paragraph 12, Absatz 2, WRG zu begründen. I.4. römisch eins.4.

§ 11

Abs 1 WRG sind bei einer Erteilung einer Bewilligung nach § 9 jedenfalls der Ort, das Maß und die Art der Wasserbenutzung zu bestimmen.

Paragraph 11, Absatz eins, WRG sind bei einer Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 9, jedenfalls der Ort, das Maß und die Art der Wasserbenutzung zu bestimmen.

§ 12

Abs 1 WRG sind Maß und Art der Wasserbenutzung derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

Paragraph 12, Absatz eins, WRG sind Maß und Art der Wasserbenutzung derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (Paragraph 105,) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden. Als von der Beschwerdeführerin geltend machbares bestehendes Rechte im Sinne einer Verletzung ihrer subjektiven-öffentlichen Rechte bleibt daher bei der Frage der Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens die Frage der Verletzung ihrer Quellnutzungsrechte auf GN xxx/2 und xxx/6 je KG B.. Hiezu wurde vom wasserbautechnischen wie auch geologischen Sachverständigen festgestellt, dass durch die Fassung der Quellen 2 und 3 und die dafür notwendigen Arbeiten keinerlei Auswirkungen in Menge und Qualität „auf die Versorgung C.“ hat. Hinsichtlich der Ableitung der Quelle 1 wurde festgehalten, dass „dieser Teil der Wasserversorgung C.“ im Maß der Ableitung voraussichtlich zum Erliegen kommt, wobei der geologische Sachverständige konkretisierend ausführte, dass es sich nicht um eine Beeinträchtigung der Quellen der Beschwerdeführerin im eigentlichen Sinn handelt, sondern sich nur die Wassermenge im straßenbegleitenden Drainagegraben vermindert. Da es sich nach der einschlägigen Begriffsdefinition bei Quellwasser um das aus einem Grundstück zutage quellende Wasser handelt ging daher die belangte Behörde zu Recht davon aus, dass es zu keiner Beeinträchtigung der Quellen kommt und war daher die beantragte Bewilligung auch zu erteilen. Abschließend ist festzuhalten, dass auf den erstmalig in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht vorgebrachten Beschwerdegrund eines Verfahrensfehlers betreffend mangelhafter (rechtlicher) Begründung des angefochtenen Bescheides unter Hinweis auf § 9 Abs 1 Ziffer 3 VwGVG nicht einzugehen ist, da dies eine unzulässige Ausweitung des Beschwerdebegehrens und damit des Prüfumfanges iS des § 27 VwGVG darstellt.Abschließend ist festzuhalten, dass auf den erstmalig in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht vorgebrachten Beschwerdegrund eines Verfahrensfehlers betreffend mangelhafter (rechtlicher) Begründung des angefochtenen Bescheides unter Hinweis auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 VwGVG nicht einzugehen ist, da dies eine unzulässige Ausweitung des Beschwerdebegehrens und damit des Prüfumfanges iS des Paragraph 27, VwGVG darstellt. Selbiges gilt für die Geltendmachung der Parteistellung

§ 102

Abs 1 lit b WRG mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin zur Duldung verpflichtet sei, dass sie das Wasser nicht mehr wie bisher nützen könne.Selbiges gilt für die Geltendmachung der Parteistellung

Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin zur Duldung verpflichtet sei, dass sie das Wasser nicht mehr wie bisher nützen könne. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. II.römisch zwei. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich der Frage von bestehenden Rechten im Sinne von § 12 Abs 2 WRG und Nutzungsbefugnissen

§ 5

Abs 2 WRG von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wie in der Begründung der Entscheidung mehrfach auf einschlägige Judikatur verwiesen wurde. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich der Frage von bestehenden Rechten im Sinne von Paragraph 12, Absatz 2, WRG und Nutzungsbefugnissen

Paragraph 5, Absatz 2, WRG von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wie in der Begründung der Entscheidung mehrfach auf einschlägige Judikatur verwiesen wurde. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2014:LVwG.1.101.10.2014

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