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{'item': 'LVwG-6/23/17-2014'}

Obsah (12)§ 28§§ 57§ 62§ 25a§ 9§ 7§ 50§ 88Art. 130§ 4§ 95Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum30.07.2014 GeschäftszahlLVwG-6/23/17-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Senatsvo

§ 28Abs 1 Vw

GVG wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. mit der Maßgabe abgewiesen, dass der letzte Satz zu entfallen hat.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. mit der Maßgabe abgewiesen, dass der letzte Satz zu entfallen hat. II. römisch zwei.

§ 28Abs 1 Vw

GVG wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. mit der Maßgabe Folge gegeben, dass Spruchpunkt II. zu lauten hat:

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. mit der Maßgabe Folge gegeben, dass Spruchpunkt römisch zwei. zu lauten hat: "

§§ 57Abs 2 i

Vm 37 Abs 3 L-BG wird von einem Strafausspruch abgesehen.“"

Paragraphen 57, Absatz 2, in Verbindung mit 37 Absatz 3, L-BG wird von einem Strafausspruch abgesehen.“ III.römisch drei.

§ 28Abs 1 Vw

GVG wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. mit der Maßgabe Folge gegeben, dass Spruchpunkt III. zu lauten hat:

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. mit der Maßgabe Folge gegeben, dass Spruchpunkt römisch drei. zu lauten hat: "

§ 62Abs 2 L-BG hat der Landesbeamte i.R.

Dr. A. B. keine Kosten des Disziplinarverfahrens zu ersetzen.“"

Paragraph 62, Absatz 2, L-BG hat der Landesbeamte i.R. Dr. A. B. keine Kosten des Disziplinarverfahrens zu ersetzen.“ IV.römisch vier.

§ 28Abs 1 Vw

GVG wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. Folge gegeben und wird diese ersatzlos behoben.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. Folge gegeben und wird diese ersatzlos behoben. V.römisch fünf. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

  1. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.
  2. Mit Erkenntnis des Amtes der Salzburger Landesregierung als Disziplinarbehörde erster Instanz vom 02.01.2013, Zl 21402-5/6925503/181-2013, wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, nach den gerichtlichen Feststellungen im Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom
  3. Jänner 2012, 29 Hv 196/10g-95, sowie des Oberlandesgerichtes Linz vom
  4. April 2012, 10Bs63/12d, in C. A. zu unbekannten Zeitpunkten vom
  5. Oktober 2009 bis zum
  6. April 2010 in wiederholten Angriffen, wenn auch nur fahrlässig, eine genehmigungspflichtige Schusswaffe, nämlich die Faustfeuerwaffe der Marke Glock 21, KaI. 45, seinem Sohn E. B., gegen den am
  7. Juni 2007 von der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung zu Zahl 6-3738342-2/2007 ein Waffenverbot ausgesprochen wurde, sohin einem Menschen überlassen zu haben, der zu deren Besitz nicht befugt ist; A. B. am
  8. April 2010 dadurch, dass er es unterlassen habe für die ordnungsgemäße Verwahrung der von ihm am
  9. Oktober 2009 erworbenen genehmigungspflichtigen Schusswaffe der Marke Glock 21, KaI. 45 Sorge zu tragen, obwohl er zufolge einer ihn im besonderen Maße treffenden Verpflichtung durch die Rechtsordnung dazu verhalten war, wodurch es seinem am xxx geborenen unter einer kombinierten Persönlichkeitsstörung und Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung leidenden Sohn E. B. gelungen ist, die Waffe an sich zu nehmen und anschließend einen Suizidversuch durch einen Kopfschuss zu begehen, unter besonders gefährlichen Verhältnissen fahrlässig seinen Sohn E. B. am Körper verletzt zu haben, welcher in Folge des Kopfschusses ein schweres offenes Schädelhirntrauma erlitten habe. In der Folge wurde über den Beschwerdeführer gem §§ 57 iVm 34 Abs 1 Z 2 und 37 Abs 3 In der Folge wurde über den Beschwerdeführer gem Paragraphen 57, in Verbindung mit 34 Absatz eins, Ziffer 2 und 37 Absatz 3, Z 2 L-BG eine Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von 40% des Monatsbezuges verhängt, wurden gem § 62 Abs 2 iVm Abs 4 L-BG Verfahrenskosten in Höhe von 87,81 Euro vorgeschrieben und ausgesprochen, dass die anlässlich der Suspendierung des Beschwerdeführers seit 12.05.2012 verfügte Kürzung der Bezüge gem § 92 Abs 2 Z 1 L-BG mit Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses endgültig wird.Ziffer 2, L-BG eine Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von 40% des Monatsbezuges verhängt, wurden gem Paragraph 62, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, L-BG Verfahrenskosten in Höhe von 87,81 Euro vorgeschrieben und ausgesprochen, dass die anlässlich der Suspendierung des Beschwerdeführers seit 12.05.2012 verfügte Kürzung der Bezüge gem Paragraph 92, Absatz 2, Ziffer eins, L-BG mit Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses endgültig wird. Den Schuld- und Strafausspruch begründete die belangte Behörde zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer jedenfalls die allgemeine Dienstpflicht

§ 9

Abs 2 L-BGDen Schuld- und Strafausspruch begründete die belangte Behörde zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer jedenfalls die allgemeine Dienstpflicht

Paragraph 9, Absatz 2, L-BG verletzt und, gestützt auf eine öffentliche Berichterstattung, das Ansehen des Landesdienstes in der Öffentlichkeit und das Vertrauen der Allgemeinheit in Gesetzmäßigkeit der Landesverwaltung gem § 37 Abs 3 Z 2 L-BG offensichtlich schwer beeinträchtigt habe.verletzt und, gestützt auf eine öffentliche Berichterstattung, das Ansehen des Landesdienstes in der Öffentlichkeit und das Vertrauen der Allgemeinheit in Gesetzmäßigkeit der Landesverwaltung gem Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 2, L-BG offensichtlich schwer beeinträchtigt habe. 1.

  1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsfreund innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung an die Disziplinarkommission für Salzburger Landesbeamte und führte darin auszugweise wie folgt aus: "Das Disziplinarerkenntnis wird zur Gänze angefochten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung bzw. Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Begründung des Erkenntnisses stellt lediglich eine Scheinbegründung dar. § 37 Abs. 1 Salzburger Landes-Beamtengesetz normiert: "Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, ist von der Verfolgung abzusehen, wenn anzunehmen ist, dass die Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten ... "Die Begründung des Erkenntnisses stellt lediglich eine Scheinbegründung dar. Paragraph 37, Absatz eins, Salzburger Landes-Beamtengesetz normiert: "Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, ist von der Verfolgung abzusehen, wenn anzunehmen ist, dass die Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten ... " Die Disziplinarbehörde verweist im Erkenntnis auf Seite 8 darauf, "dass die Dienstpflichtsverletzung sich in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestands erschöpft" und wurde "nicht angenommen, dass die Verhängung einer Disziplinarstrafe erforderlich sei, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten". Es sei jedoch deshalb von der Verfolgung nicht abzusehen, da durch das begangene Delikt das Ansehen des Landesdienstes in der Öffentlichkeit und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Gesetzmäßigkeit der Landesverwaltung offensichtlich schwer beeinträchtigt worden sei. Soweit die Erstbehörde in diesem Zusammenhang auf die Verfügung der Suspendierung mit Bescheid vom 12.5.2010, Zahl 21402-5/692503/124-2010 und die diesbezügliche "Bestätigung" durch den Verwaltungsgerichtshof verweist, verstößt das Erkenntnis einerseits gegen Verfahrensvorschriften und ist andererseits auch aktenwidrig. Gern. § 37 Abs 2 Salzburger Landes-Beamtengesetz ist die Disziplinarbehörde an die den Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen eines Strafgerichts gebunden. Die im Polizeiprotokoll festgehaltenen Verhaltensweisen hielten jedoch der gerichtlichen Überprüfung nicht stand und stellten sowohl das Erst- als auch das Zweitgericht fest, dass der Beschuldigte unbewußt fahrlässig" handelte (vgl. zB.: Urteil des OLG Linz vom 23.04.2012, 1OBs63/12d, S 4). Auch der VwGH hat nicht "die Rechtsansicht der Disziplinarbehörde anlässlich der Suspendierung, wonach der Verdacht der Begehung einer wie hier vorliegenden gerichtlichen Straftat nach dem Waffengesetz durch einen Rechtskundigen Beamten (Verwaltungsjuristen) geeignet ist, dass eine "unsachliche" Amtsführung das Ansehen des Amtes gefährdet, und geeignet sei, das Vertrauen der Bevölkerung in die sachlich Amtsführung zu beeinträchtigen" bestätigt. Vielmehr hat der VwGH im Erkenntnis vom 06.11.2012, Zahl 2012/09/0036 auf Seite 5 ausgeführt, dass eine abschließende rechtliche Beurteilung des im Verdachtsbereich vorgeworfenen Verhaltens bei der Suspendierung noch nicht getroffen werden muss. Die dort belangte Behörde habe den Sachverhalt im Verdachtsbereich als erwiesen erachtet. Wesentlich ist die Wortfolge "im Verdachtsbereich".Gern. Paragraph 37, Absatz 2, Salzburger Landes-Beamtengesetz ist die Disziplinarbehörde an die den Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen eines Strafgerichts gebunden. Die im Polizeiprotokoll festgehaltenen Verhaltensweisen hielten jedoch der gerichtlichen Überprüfung nicht stand und stellten sowohl das Erst- als auch das Zweitgericht fest, dass der Beschuldigte unbewußt fahrlässig" handelte vergleiche zB.: Urteil des OLG Linz vom 23.04.2012, 1OBs63/12d, S 4). Auch der VwGH hat nicht "die Rechtsansicht der Disziplinarbehörde anlässlich der Suspendierung, wonach der Verdacht der Begehung einer wie hier vorliegenden gerichtlichen Straftat nach dem Waffengesetz durch einen Rechtskundigen Beamten (Verwaltungsjuristen) geeignet ist, dass eine "unsachliche" Amtsführung das Ansehen des Amtes gefährdet, und geeignet sei, das Vertrauen der Bevölkerung in die sachlich Amtsführung zu beeinträchtigen" bestätigt. Vielmehr hat der VwGH im Erkenntnis vom 06.11.2012, Zahl 2012/09/0036 auf Seite 5 ausgeführt, dass eine abschließende rechtliche Beurteilung des im Verdachtsbereich vorgeworfenen Verhaltens bei der Suspendierung noch nicht getroffen werden muss. Die dort belangte Behörde habe den Sachverhalt im Verdachtsbereich als erwiesen erachtet. Wesentlich ist die Wortfolge "im Verdachtsbereich". Daraus folgt nun aber unzweifelhaft, dass die Erstbehörde den Suspendierungsbescheid nicht als Begründung heranziehen darf und fehlt dem Disziplinarerkenntnis somit jede Begründung bzw. liegt ihm lediglich eine Scheinbegründung zu Grunde. Richtig ist, dass eine unsachliche Amtsführung geeignet ist, das Ansehen des Amtes zu gefährden. Dem Beschuldigten wird aber gerade keine unsachliche Amtsführung vorgeworfen, weshalb die oben wiedergegebene Rechtsansicht der Disziplinarbehörde anlässlich der Suspendierung, das gegenständliche Disziplinarerkenntnis nicht zu tragen geeignet ist. Im Sinne des oben zitierten VwGH-Erkenntnisses hätte die Disziplinarbehörde das vom Strafgericht festgestellte Verhalten abschließend (disziplinar)rechtlich zu beurteilen gehabt. Insbesondere wäre zu beurteilen und begründen gewesen, ob und weshalb durch die festgestellte unbewußt fahrlässige Begehung, das Vertrauen der Bevölkerung in die sachliche Amtsführung beeinträchtigt gewesen sein soll. Tatsächlich wurde das Vertrauen der Bevölkerung nicht beeinträchtigt. Die Erstbehörde wirft diese Frage im Erkenntnis auf Seite 9 auf, beantwortet sie aber nicht. Die Disziplinarbehörde erster Instanz hält fest: "Bei Rechtsverletzungen, die außer Dienst oder ohne Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erfolgen, stellt die Judikatur jeweils darauf ab, ob der Schutz des betreffenden Rechtsgutes allgemein zu den Berufspflichten des Beamten gehört' (vgl. Erkenntnis, S 9). In der weiteren Begründung bzw. auch rechtlichen Beurteilung fehlt jedoch die Anführung des Rechtsgutes, das einerseits verletzt wurde und andererseits die Begründung, dass das konkrete Rechtsgut durch die allgemeinen Berufspflichten des Beamten geschützt wird. Gleich im Anschluss an obige allgemeinen Ausführungen führt die Erstbehörde aus: "Daraus ergibt sich, dass im gegenständlichen Fall Dr. B. ein Rechtsgut verletzte, mit dessen Schutz er im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben betraut war; der Verstoß gegen dass Waffengesetz ... ist bei einem Verwaltungsjuristen als vorwerfbares außerdienstliches Verhalten zu werten". Der Beschuldigte war im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben nicht mit der Einhaltung des Waffengesetzes betraut.Die Erstbehörde wirft diese Frage im Erkenntnis auf Seite 9 auf, beantwortet sie aber nicht. Die Disziplinarbehörde erster Instanz hält fest: "Bei Rechtsverletzungen, die außer Dienst oder ohne Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erfolgen, stellt die Judikatur jeweils darauf ab, ob der Schutz des betreffenden Rechtsgutes allgemein zu den Berufspflichten des Beamten gehört' vergleiche Erkenntnis, S 9). In der weiteren Begründung bzw. auch rechtlichen Beurteilung fehlt jedoch die Anführung des Rechtsgutes, das einerseits verletzt wurde und andererseits die Begründung, dass das konkrete Rechtsgut durch die allgemeinen Berufspflichten des Beamten geschützt wird. Gleich im Anschluss an obige allgemeinen Ausführungen führt die Erstbehörde aus: "Daraus ergibt sich, dass im gegenständlichen Fall Dr. B. ein Rechtsgut verletzte, mit dessen Schutz er im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben betraut war; der Verstoß gegen dass Waffengesetz ... ist bei einem Verwaltungsjuristen als vorwerfbares außerdienstliches Verhalten zu werten". Der Beschuldigte war im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben nicht mit der Einhaltung des Waffengesetzes betraut. Auch die in diesem Zusammenhang von der Erstbehörde zitierte Rechtssprechung (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348) rechtfertigt das Erkenntnis nicht. In der zitierten Entscheidung ging es unter anderem um Körperverletzung und Falschbeurkundung durch einen Gendarmeriebeamten im Dienst! Im hier zu beurteilenden Fall liegt ein ausschließlich außerdienstliches Verhalten vor. Es stellt sich auch nicht die Frage, wie die Erstbehörde im Erkenntnis auf Seite 9 ausführt, "ob das gerichtlich festgestellte Verhalten von Dr. B. seinem objektiven Inhalt nach geeignet war, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beamten in Frage zu stellen" sondern hätte die Erstbehörde die Frage zu beantworten gehabt, ob das gerichtlich festgestellte Verhalten des Beschuldigten, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beamten beeinträchtigt hat. Diese Frage ist aber klar mit "Nein" zu beantworten. Gem. § 37 Abs. 1 Salzburger Landes-Beamtengesetz wäre zunächst zu begründen gewesen, dass durch das begangene Delikt das Ansehen des Landesdienstes in der Öffentlichkeit offensichtlich schwer beeinträchtigt wurde. Dem gesamten Akt sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass das Ansehen des Landesdienstes in der Öffentlichkeit offensichtlich schwer beeinträchtigt wurde. Die Behörde stellte diesbezüglich auch nichts fest. Eine einfache Beeinträchtigung des Ansehens genügt darüber hinaus hier nicht. Die Behörde hat auch keine qualifizierenden Elemente festgestellt. Es liegt auch keine offensichtlich schwere Beeinträchtigung des Ansehens des Landesdienstes vor.Gem. Paragraph 37, Absatz eins, Salzburger Landes-Beamtengesetz wäre zunächst zu begründen gewesen, dass durch das begangene Delikt das Ansehen des Landesdienstes in der Öffentlichkeit offensichtlich schwer beeinträchtigt wurde. Dem gesamten Akt sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass das Ansehen des Landesdienstes in der Öffentlichkeit offensichtlich schwer beeinträchtigt wurde. Die Behörde stellte diesbezüglich auch nichts fest. Eine einfache Beeinträchtigung des Ansehens genügt darüber hinaus hier nicht. Die Behörde hat auch keine qualifizierenden Elemente festgestellt. Es liegt auch keine offensichtlich schwere Beeinträchtigung des Ansehens des Landesdienstes vor. Kumulativ zur Beeinträchtigung des Ansehens müsste auch das Vertrauen der Allgemeinheit in die Gesetzmäßigkeit der Landesverwaltung offensichtlich schwer beeinträchtigt worden sein. Auch diese Voraussetzung liegt nicht vor. Ebenfalls genügt hier nach dem Gesetzeswortlaut eine einfache Beeinträchtigung des Vertrauens nicht. Die Erstbehörde hat auch dieses Gesetzesmerkmal nicht festgestellt und nicht begründet. Der Verweis auf die öffentliche Berichterstattung stellt keine Begründung für eine "offensichtlich schwere Beeinträchtigung" obiger Kriterien dar. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Disziplinarbehörde erster Instanz daher gern. § 37 Salzburger Landes-Beamtengesetz von einer Verfolgung abzusehen gehabt, weil sie zutreffend ausführte, dass die übrigen Voraussetzung für das Absehen von der Verfolgung nach dieser Bestimmung vorliegen (vgl. Erkenntnis S 8). Dadurch dass die Erstbehörde es unterlassen hat, Ermittlungen darüber anzustellen, ob das Ansehen des Landesdienstes in der Öffentlichkeit und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Gesetzmäßigkeit der Landesverwaltung offensichtlich schwer beeinträchtigt worden ist, wurden Verfahrensvorschriften verletzt und ist mangels Begründung dieser Tatbestandmerkmale das Disziplinarerkenntnis auch inhaltlich rechtswidrig.Kumulativ zur Beeinträchtigung des Ansehens müsste auch das Vertrauen der Allgemeinheit in die Gesetzmäßigkeit der Landesverwaltung offensichtlich schwer beeinträchtigt worden sein. Auch diese Voraussetzung liegt nicht vor. Ebenfalls genügt hier nach dem Gesetzeswortlaut eine einfache Beeinträchtigung des Vertrauens nicht. Die Erstbehörde hat auch dieses Gesetzesmerkmal nicht festgestellt und nicht begründet. Der Verweis auf die öffentliche Berichterstattung stellt keine Begründung für eine "offensichtlich schwere Beeinträchtigung" obiger Kriterien dar. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Disziplinarbehörde erster Instanz daher gern. Paragraph 37, Salzburger Landes-Beamtengesetz von einer Verfolgung abzusehen gehabt, weil sie zutreffend ausführte, dass die übrigen Voraussetzung für das Absehen von der Verfolgung nach dieser Bestimmung vorliegen vergleiche Erkenntnis S 8). Dadurch dass die Erstbehörde es unterlassen hat, Ermittlungen darüber anzustellen, ob das Ansehen des Landesdienstes in der Öffentlichkeit und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Gesetzmäßigkeit der Landesverwaltung offensichtlich schwer beeinträchtigt worden ist, wurden Verfahrensvorschriften verletzt und ist mangels Begründung dieser Tatbestandmerkmale das Disziplinarerkenntnis auch inhaltlich rechtswidrig. Im Rahmen der Strafbemessung führt die Behörde zwar mildernd den geringen Grad der Deliktsbegehung (Fahrlässigkeit) an, berücksichtigt aber nicht ausreichend, dass es sich um "unbewusste Fahrlässigkeit" handelt, wie das Strafgericht feststellte. Somit handelt es sich um den geringsten Grad des Verschuldens. Damit ist aber auch klargestellt, dass das Fehlverhalten für den Beschuldigten nicht erkennbar war. Vor diesem Hintergrund erscheint auch die verhängte Disziplinarstrafe als zu hoch. Es wird daher an die Disziplinarkommission als Berufungsbehörde gestellt der Antrag das Disziplinarerkenntnis aufzuheben und den Beschuldigten freizusprechen; in enventu das Disziplinarerkenntnis aufzuheben und von einer weiteren Verfolgung abzusehen." 1.
  2. Die Disziplinarkommission für Salzburger Landesbeamte hielt am 03.09.2013 eine mündliche Berufungsverhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers ab und verkündete im Anschluss an diese ihre abweisliche Entscheidung. 1.
  3. Gegen diesen mündlich verkündeten Bescheid, der dem Beschwerdeführer lediglich in Form einer Verhandlungsschrift zugstellt wurde, erhob dieser Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. 1.
  4. Mit Beschluss vom 24.04.2014, Zl 2013/09/0178, stellte der Verwaltungsgerichtshof das Beschwerdeverfahren ein. Der Verwaltungsgerichtshof begründete die Verfahrenseinstellung damit, dass bis zum 31.12.2013 keine Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides veranlasst worden war, weshalb der lediglich mündlich verkündete Bescheid der Disziplinarkommission mit Ablauf des 31.12.2013 von Gesetzes wegen außer Kraft getreten und der Beschwerdeführer folglich klaglos gestellt war. 1.
  5. Parallel zum beschwerdegegenständlichen Disziplinarverfahren wurde ein Suspendierungsverfahren gegen den Beschwerdeführer geführt. Mit Bescheid der Disziplinarbehörde erster Instanz vom 12.05.2010, Zl 21402-5/6925503/124-2010, war gegen den Beschwerdeführer die Suspendierung unter gleichzeitiger Kürzung des Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage auf Zweidrittel verfügt worden. Eine dagegen erhobene Berufung wies die Disziplinarkommission für Salzburger Landesbeamte mit Bescheid vom 24.01.2012, Zl 30303-200/465/25-2012, ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 06.11.2012, Zl 2012/09/0036, als unbegründet ab. Ein zweimaliger Antrag auf Wiederaufnahme des Suspendierungsverfahrens wurde zuletzt mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 06.05.2014, Zl LVwG-6/25/4-2014, als unbegründet abgewiesen. 1.
  6. Mit Bescheid der Disziplinarbehörde erster Instanz vom 20.09.2013, Zl 21402-5/6925503/209-2013, wurde die Suspendierung des Beschwerdeführers mit Ablauf des 30.09.2013 gem § 48 Abs 3 Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 sowie die Kürzung der Bezüge gem § 48 Abs 2 leg cit aufgehoben. Die Disziplinarbehörde begründete dies mit einer infolge eingetretener, dauernder Dienstunfähigkeit des Antragsstellers notwendig gewordenen Aufhebung der Suspendierung, widrigenfalls eine Ruhestandsversetzung nach § 4c Abs 4 Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 nicht möglich gewesen wäre. 1.
  7. Mit Bescheid der Disziplinarbehörde erster Instanz vom 20.09.2013, Zl 21402-5/6925503/209-2013, wurde die Suspendierung des Beschwerdeführers mit Ablauf des 30.09.2013 gem Paragraph 48, Absatz 3, Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 sowie die Kürzung der Bezüge gem Paragraph 48, Absatz 2, leg cit aufgehoben. Die Disziplinarbehörde begründete dies mit einer infolge eingetretener, dauernder Dienstunfähigkeit des Antragsstellers notwendig gewordenen Aufhebung der Suspendierung, widrigenfalls eine Ruhestandsversetzung nach Paragraph 4 c, Absatz 4, Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 nicht möglich gewesen wäre. 1.
  8. Der Beschwerdeführer wurde mit Wirkung zum 01.10.2013 in den Ruhestand versetzt. 1.
  9. In der Beschwerdesache fand am 17.07.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg statt. Hierin wurden der verwaltungsbehördliche sowie der hg Akt verlesen und die Parteien des Verfahrens vernommen und gehört. Der Vertreter der belangten Behörde legte drei Internetausdrucke der ORF-Salzburg Homepage sowie die Kopie einer Seite der Salzburger Nachrichten vor, in welchen über den dem Disziplinarverfahren zugrundeliegenden Vorfall berichtet wurde. Diese Medienberichte wurden als Beilage ./A zum Verhandlungsprotokoll genommen.
  10. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat in einem

§ 7Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetz – S.LVw

GG iVm § 39 Abs 1 Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 gebildeten Senat erwogen:2. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat in einem

Paragraph 7, Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetz – S.LVwGG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 gebildeten Senat erwogen: 2.

  1. Beweis wurde erhoben: durch - Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde; - das in der hg Verhandlung vom 17.07.2014 abgeführte Beweisverfahren. 2.
  2. Beweiswürdigend festgestellter Sachverhalt: Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen seit 01.10.2013 im Ruhestand befindlichen Landesbeamten, der mit Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom
  3. April 2012, 10Bs63/12d, rechtskräftig wegen des Vergehens

§ 50Abs 1 Z 5 Waff

G (das Überlassen einer Schusswaffe der Kategorie B einem Menschen, der zu deren Besitz nicht befugt ist) und

§ 88Abs 1 und 4 zweiter Fall (§ 81 Abs 1 Z 1) St

GB (fahrlässig schwere Körperverletzung unter besonders gefährlichen Verhältnissen) zu einer unter Bestimmung einer zweijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Wochen verurteilt worden war. Den Feststellungen des Gerichts zufolge hat der Beschwerdeführer zu unbekannten Zeitpunkten vom

  1. Oktober 2009 bis zum
  2. April 2010 in wiederholten Angriffen, wenn auch nur fahrlässig, eine genehmigungspflichtige Schusswaffe, nämlich die Faustfeuerwaffe der Marke Glock 21, KaI. 45, seinem Sohn E. B., gegen den am
  3. Juni 2007 von der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung zu Zahl 6-3738342-2/2007 ein Waffenverbot ausgesprochen wurde, sohin einem Menschen überlassen, der zu deren Besitz nicht befugt ist, sowie am
  4. April 2010 dadurch, dass er es unterlassen habe für die ordnungsgemäße Verwahrung der von ihm am 22.Oktober 2009 erworbenen genehmigungspflichtigen Schusswaffe der Marke Glock 21, KaI. 45 Sorge zu tragen, obwohl er zufolge einer ihn im besonderen Maße treffenden Verpflichtung durch die Rechtsordnung dazu verhalten war, wodurch es seinem am zzzz geborenen unter einer kombinierten Persönlichkeitsstörung und Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung leidenden Sohn E. B. gelungen ist, die Waffe an sich zu nehmen und anschließend einen Suizidversuch durch einen Kopfschuss zu begehen, unter besonders gefährlichen Verhältnissen fahrlässig seinen Sohn E. B. am Körper verletzt, welcher in Folge des Kopfschusses ein schweres offenes Schädelhirntrauma erlitten habe.Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen seit 01.10.2013 im Ruhestand befindlichen Landesbeamten, der mit Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom
  5. April 2012, 10Bs63/12d, rechtskräftig wegen des Vergehens

Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 5, WaffG (das Überlassen einer Schusswaffe der Kategorie B einem Menschen, der zu deren Besitz nicht befugt ist) und

Paragraph 88, Absatz eins und 4 zweiter Fall (Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins,) StGB (fahrlässig schwere Körperverletzung unter besonders gefährlichen Verhältnissen) zu einer unter Bestimmung einer zweijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Wochen verurteilt worden war. Den Feststellungen des Gerichts zufolge hat der Beschwerdeführer zu unbekannten Zeitpunkten vom

  1. Oktober 2009 bis zum
  2. April 2010 in wiederholten Angriffen, wenn auch nur fahrlässig, eine genehmigungspflichtige Schusswaffe, nämlich die Faustfeuerwaffe der Marke Glock 21, KaI. 45, seinem Sohn E. B., gegen den am
  3. Juni 2007 von der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung zu Zahl 6-3738342-2/2007 ein Waffenverbot ausgesprochen wurde, sohin einem Menschen überlassen, der zu deren Besitz nicht befugt ist, sowie am
  4. April 2010 dadurch, dass er es unterlassen habe für die ordnungsgemäße Verwahrung der von ihm am 22.Oktober 2009 erworbenen genehmigungspflichtigen Schusswaffe der Marke Glock 21, KaI. 45 Sorge zu tragen, obwohl er zufolge einer ihn im besonderen Maße treffenden Verpflichtung durch die Rechtsordnung dazu verhalten war, wodurch es seinem am zzzz geborenen unter einer kombinierten Persönlichkeitsstörung und Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung leidenden Sohn E. B. gelungen ist, die Waffe an sich zu nehmen und anschließend einen Suizidversuch durch einen Kopfschuss zu begehen, unter besonders gefährlichen Verhältnissen fahrlässig seinen Sohn E. B. am Körper verletzt, welcher in Folge des Kopfschusses ein schweres offenes Schädelhirntrauma erlitten habe. Der Beschwerdeführer war bis zu dem beschwerdegegenständlichen Verfahren disziplinarrechtlich unbescholten. Die mediale Berichterstattung über den dem Disziplinarverfahren zugrunde liegenden Sachverhalt bzw das strafgerichtliche Verfahren des Beschwerdeführers umfasste folgende Publikationen:
  5. "Freispruch nach Familientragödie“, http:/xxxxxxxxxx
  6. "Selbstmordversuch des Sohns: Vater verurteilt", http:/xxxxxxxxxx vom 23.01.2012, http xxxxxxxxxx/yyyy/zzzzzzzzzz
  7. "Sohn schoss sich in den Kopf: Vater verurteilt", CD, Ausgabe vom 21.01.2012, Seite 19
  8. "Sohn griff zur Waffe: Beamten droht Jobverlust", http:/xxxxxxxxxx vom 24.04.2012, Lediglich in der letztgenannten Publikation ist von einem Salzburger Landesbeamten die Rede, in der erstgenannten Publikation gibt es nur einen allgemeinen Hinweis auf einen Beamten, in den anderen beiden Publikationen fehlt jedweder Hinweis auf die Beamtenstellung des Beschwerdeführers. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Inhalt der verwaltungsbehördlichen Akten sowie dem hg abgeführten Beweisverfahren. 2.
  9. Rechtlich folgt: 2.3.
  10. Infolge des das Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers einstellenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2014, Zl 2013/09/0178, war mit Ablauf des 31.12.2013 keine rechtswirksame Erledigung der Disziplinarkommission für Salzburger Landesbeamte ergangen, zumal keine Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides veranlasst worden war und folglich der lediglich mündlich verkündete Bescheid der Disziplinarkommission mit Ablauf des 31.12.2013 von Gesetzes wegen außer Kraft getreten war. Das Berufungsverfahren war daher mit Ablauf des
  11. Dezember 2013 bei dieser Behörde noch anhängig. Im Grunde des Art 151 Abs 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 (WV) idF BGBl I Nr 51/2012 (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012), geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  12. Dezember 2013 bei den in der Anlage genannten und aufgelösten sonstigen unabhängigen Verwaltungsbehörden, wozu auch die Disziplinarkommission für Salzburger Landesbeamte gehört, anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über. Demzufolge sind mit Ablauf des
  13. Dezember 2013 bei der Disziplinarkommission für Salzburger Landesbeamte anhängige Berufungsverfahren vom Landesverwaltungsgericht Salzburg als Beschwerdeverfahren nach den Verfahrensbestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF, weiterzuführen. Im Grunde des Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012, (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012), geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  14. Dezember 2013 bei den in der Anlage genannten und aufgelösten sonstigen unabhängigen Verwaltungsbehörden, wozu auch die Disziplinarkommission für Salzburger Landesbeamte gehört, anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über. Demzufolge sind mit Ablauf des
  15. Dezember 2013 bei der Disziplinarkommission für Salzburger Landesbeamte anhängige Berufungsverfahren vom Landesverwaltungsgericht Salzburg als Beschwerdeverfahren nach den Verfahrensbestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, weiterzuführen. Die rechtlich maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF, lauten:Die rechtlich maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, lauten: "Anzuwendendes Recht §
  16. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Erkenntnisse § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.[…]Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.[…] Die rechtlich maßgeblichen Bestimmungen des Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, StF: LGBl Nr 1/1987 (WV), idgF, lauten:Die rechtlich maßgeblichen Bestimmungen des Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, Stammfassung, Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1987, (WV), idgF, lauten: "Allgemeine Dienstpflichten § 9Paragraph 9 …
(2)Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Er ist verpflichtet, sowohl im Dienst als auch außerhalb des Dienstes seiner Stellung angemessen aufzutreten und sich ehrenhaft zu verhalten.[…] Zusammentreffen von gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen § 37Paragraph 37
(1)Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, ist von der Verfolgung abzusehen, wenn anzunehmen ist, daß die Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Von der Verfolgung darf jedoch nicht abgesehen werden, wenn durch das begangene Delikt das Ansehen des Landesdienstes in der Öffentlichkeit und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Gesetzmäßigkeit der Landesverwaltung offensichtlich schwer beeinträchtigt worden ist.
(2)Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines Verwaltungsgerichts) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (das Verwaltungsgericht) als nicht erweisbar angenommen hat.
(3)Wird von der Verfolgung nicht abgesehen, dann ist, wenn sich eine strafgerichtliche, verwaltungsgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verurteilung auf denselben Sachverhalt bezieht, eine Strafe nur auszusprechen,
  1. wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten; oder
  2. wenn durch das begangene Delikt das Ansehen des Landesdienstes in der Öffentlichkeit und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Gesetzmäßigkeit der Landesverwaltung offensichtlich schwer beeinträchtigt worden ist.[…] Disziplinarbehörde § 38Paragraph 38 Disziplinarbehörde ist die Landesregierung. Sie ist zuständig für die Suspendierung sowie für die Erlassung von Disziplinarverfügungen und Disziplinarerkenntnissen. Senatsentscheidungen des Landesverwaltungsgerichts in Disziplinarverfahren § 39Paragraph 39
(1)Über Beschwerden gegen Bescheide der Disziplinarbehörde entscheidet das Landesverwaltungsgericht in Senaten, die aus einem Richter als Vorsitzendem und Berichterstatter sowie zwei fachkundigen Laienrichtern (§ 7 S.LVwGG) bestehen. Zu fachkundigen Laienrichtern sind von der Landesregierung Landesbedienstete in der erforderlichen Anzahl zu bestellen, wobei die Hälfte der Bestellungen auf Grund von Vorschlägen der zuständigen Personalvertretungsorgane zu erfolgen hat. Jedem Senat muss ein fachkundiger Laienrichter aus dem Kreis der auf Grund dieser Vorschläge bestellten Landesbediensteten angehören.[…]
(1)Über Beschwerden gegen Bescheide der Disziplinarbehörde entscheidet das Landesverwaltungsgericht in Senaten, die aus einem Richter als Vorsitzendem und Berichterstatter sowie zwei fachkundigen Laienrichtern (Paragraph 7, S.LVwGG) bestehen. Zu fachkundigen Laienrichtern sind von der Landesregierung Landesbedienstete in der erforderlichen Anzahl zu bestellen, wobei die Hälfte der Bestellungen auf Grund von Vorschlägen der zuständigen Personalvertretungsorgane zu erfolgen hat. Jedem Senat muss ein fachkundiger Laienrichter aus dem Kreis der auf Grund dieser Vorschläge bestellten Landesbediensteten angehören.[…] Disziplinarerkenntnis § 57Paragraph 57 …
(2)Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Fall eines Schuldspruches, wenn nicht nach Abs. 3 oder § 37 Abs. 3 von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.
(2)Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Fall eines Schuldspruches, wenn nicht nach Absatz 3, oder Paragraph 37, Absatz 3, von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen. Kosten § 62Paragraph 62
(1)Die Kosten des Verfahrens (Entschädigung nach Abs. 4, Reisekosten, Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher) sind vom Land zu tragen, wenn
(1)Die Kosten des Verfahrens (Entschädigung nach Absatz 4,, Reisekosten, Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher) sind vom Land zu tragen, wenn
  1. das Verfahren eingestellt wird;
  2. der Beamte freigesprochen wird; oder
  3. gegen den Beamten eine Disziplinarverfügung erlassen wird.
(2)Wird über den Beamten eine Disziplinarstrafe verhängt, so ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Verfahrensaufwand, seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat. Dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Beamte zu tragen.
(3)Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975 sinngemäß anzuwenden. Anfall, Einstellung, Kürzung und Entfall des Monatsbezuges Kürzung und Entfall der Monatsbezüge § 92Paragraph 92
(1)Die Monatsbezüge werden gekürzt: 1. aus Anlass einer Suspendierung (§ 48);aus Anlass einer Suspendierung (Paragraph 48,); …
(2)Die Kürzung des Monatsbezuges aus Anlass der Suspendierung wird endgültig, wenn
  1. der Beamte strafgerichtlich verurteilt wird;
  2. über den Beamten im Disziplinarverfahren eine Geldstrafe oder eine Entlassung verhängt wird; oder
  3. der Beamte während des strafgerichtlichen oder des Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis austritt. Trifft keine dieser Voraussetzungen zu, sind die infolge der Kürzung einbehaltenen Beträge dem Beamten nachzuzahlen.[…]" 2.3.
  4. Ad Spruchpunkt I.2.3.
  5. Ad Spruchpunkt römisch eins. 2.3.2.
  6. Infolge der in § 37 Abs 2 L-BG statuierten Sachverhaltsbindung ist zunächst lediglich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch den dem gerichtlichen Strafurteil zugrunde liegenden Sachverhalt eine Dienstpflichtverletzung begangen hat, die sich in der Verwirklichung des gerichtlich strafbaren Tatbestandes erschöpft, oder ob darüber hinaus noch ein sogenannter "disziplinärer Überhang" besteht. 2.3.2.
  7. Infolge der in Paragraph 37, Absatz 2, L-BG statuierten Sachverhaltsbindung ist zunächst lediglich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch den dem gerichtlichen Strafurteil zugrunde liegenden Sachverhalt eine Dienstpflichtverletzung begangen hat, die sich in der Verwirklichung des gerichtlich strafbaren Tatbestandes erschöpft, oder ob darüber hinaus noch ein sogenannter "disziplinärer Überhang" besteht. 2.3.2.
  8. Nach herrschender Judikatur und Lehre ist ein disziplinärer Überhang grundsätzlich nur bei idealkonkurrierenden Sachverhalten und bei außerdienstlichem Verhalten des Beamten anzunehmen (Kusco-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten,
  9. Auflage, 59ff [mit Judikaturhinweisen]). Dies zum einen deshalb, weil ein disziplinärer Überhang voraussetzt, dass ein und dieselbe Handlung gleichzeitig den Tatbestand einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung und jener einer Dienstpflichtverletzung erfüllt, was bei realkonkurrierenden Sachverhalten denkunmöglich ist. Zum anderen fehlt es bei einem inkriminierten dienstlichen Verhalten, das ein echtes Beamtendelikt darstellt (bspw §§ 302 ff StGB), nach der strafgerichtlichen Sanktionierung idR noch an einem zusätzlichen Strafbedürfnis in Ansehung der Amtsstellung des Bestraften, zumal die besondere Stellung des Beamten bereits objektive Tatbestandsvoraussetzung für die strafgerichtliche Verurteilung ist (einschränkend allerdings die Judikatur wenn es um den Vertrauenswahrungstatbestand des § 43 Abs 2 BDG geht [siehe hiezu die zahlreichen Judikaturhinweise bei Kusco-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten,
  10. Auflage, 60, FN 266]). Neben diesen objektiven Kriterien muss dem Beamten für sein außerdienstliches Verhalten ein subjektiver Verschuldensvorwurf gemacht werden können, weil nur schuldhafte Dienstpflichtverletzungen eine disziplinäre Verantwortung nach sich ziehen können. Für die Annahme eines ausreichenden Verschuldens reicht Fahrlässigkeit iS des § 6 StGB, worunter bereits die sog unbewusste Fahrlässigkeit fällt (Kusco-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten,
  11. Auflage, 41f; VwGH 27.07.1999, Zl 97/09/0338, 21.02.2001, Zl 99/09/0126, wonach das BDG 1979 mangels erkennbarer Abweichung bei den von ihm nicht definierten beiden Schuldformen "Vorsatz" und "Fahrlässigkeit" am Begriffsverständnis des StGB [§ 5 und § 6] anknüpft, zumal auch das VStG diesbezüglich in diesem Sinn ausgelegt wird [mw Literaturhinweisen]). Das heißt, für einen disziplinarrechtlichen Verschuldensvorwurf ist es ausreichend, wenn der Beamte die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild iS einer Dienstpflichtverletzung entspricht. Beim Zusammentreffen einer gerichtlich strafbaren Handlung mit einer Dienstpflichtverletzung sind im Disziplinarverfahren trotz Vorliegens eines rechtskräftigen Strafurteils eigene Feststellung zu den Schuldelementen einschließlich der Zurechnungsfähigkeit und den Schuldformen zu treffen (Kusco-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten,
  12. Auflage, 141f [mH auf die stRsp des Verwaltungsgerichtshofes]). 2.3.2.
  13. Nach herrschender Judikatur und Lehre ist ein disziplinärer Überhang grundsätzlich nur bei idealkonkurrierenden Sachverhalten und bei außerdienstlichem Verhalten des Beamten anzunehmen (Kusco-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten,
  14. Auflage, 59ff [mit Judikaturhinweisen]). Dies zum einen deshalb, weil ein disziplinärer Überhang voraussetzt, dass ein und dieselbe Handlung gleichzeitig den Tatbestand einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung und jener einer Dienstpflichtverletzung erfüllt, was bei realkonkurrierenden Sachverhalten denkunmöglich ist. Zum anderen fehlt es bei einem inkriminierten dienstlichen Verhalten, das ein echtes Beamtendelikt darstellt (bspw Paragraphen 302, ff StGB), nach der strafgerichtlichen Sanktionierung idR noch an einem zusätzlichen Strafbedürfnis in Ansehung der Amtsstellung des Bestraften, zumal die besondere Stellung des Beamten bereits objektive Tatbestandsvoraussetzung für die strafgerichtliche Verurteilung ist (einschränkend allerdings die Judikatur wenn es um den Vertrauenswahrungstatbestand des Paragraph 43, Absatz 2, BDG geht [siehe hiezu die zahlreichen Judikaturhinweise bei Kusco-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten,
  15. Auflage, 60, FN 266]). Neben diesen objektiven Kriterien muss dem Beamten für sein außerdienstliches Verhalten ein subjektiver Verschuldensvorwurf gemacht werden können, weil nur schuldhafte Dienstpflichtverletzungen eine disziplinäre Verantwortung nach sich ziehen können. Für die Annahme eines ausreichenden Verschuldens reicht Fahrlässigkeit iS des Paragraph 6, StGB, worunter bereits die sog unbewusste Fahrlässigkeit fällt (Kusco-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten,
  16. Auflage, 41f; VwGH 27.07.1999, Zl 97/09/0338, 21.02.2001, Zl 99/09/0126, wonach das BDG 1979 mangels erkennbarer Abweichung bei den von ihm nicht definierten beiden Schuldformen "Vorsatz" und "Fahrlässigkeit" am Begriffsverständnis des StGB [§ 5 und Paragraph 6 ], anknüpft, zumal auch das VStG diesbezüglich in diesem Sinn ausgelegt wird [mw Literaturhinweisen]). Das heißt, für einen disziplinarrechtlichen Verschuldensvorwurf ist es ausreichend, wenn der Beamte die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild iS einer Dienstpflichtverletzung entspricht. Beim Zusammentreffen einer gerichtlich strafbaren Handlung mit einer Dienstpflichtverletzung sind im Disziplinarverfahren trotz Vorliegens eines rechtskräftigen Strafurteils eigene Feststellung zu den Schuldelementen einschließlich der Zurechnungsfähigkeit und den Schuldformen zu treffen (Kusco-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten,
  17. Auflage, 141f [mH auf die stRsp des Verwaltungsgerichtshofes]). 2.3.2.
  18. Wendet man diese Grundsätze auf den Fall des Beschwerdeführers an, so ist zunächst davon auszugehen, dass er mit seinem abgeurteilten außerdienstlichen Verhalten, dh mit dem Überlassen einer Schusswaffe der Kategorie B seinem Sohn, der zu deren Besitz nicht befugt ist, wodurch es dem Sohn möglich war, sich mit dieser Waffe in den Kopf zu schießen und sich somit eine schwere Körperverletzung zuzufügen, als rechtskundiger Landesbeamter ein Verhalten gesetzt hat, mit dem er nicht darauf Bedacht genommen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt und mit dem er nicht auch außerhalb des Dienstes seiner Stellung angemessen aufgetreten und er sich nicht ehrenhaft zu verhalten hat. Er hat damit gegen die Vertrauenswahrungspflicht iS des § 9 Abs 2 L-BG verstoßen. Zumal die rechtskräftigte Verurteilung des Beschwerdeführers diesen speziellen dienstrechtlichen Aspekt nicht im Geringsten berücksichtigt, erschöpft sich der gesamte Unrechtsgehalt der Tat des Beschwerdeführers nicht in der verhängten gerichtlichen Strafe (siehe hiezu Kusco-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten,
  19. Auflage, 60, sowie die unter FN 266 zitierte und zum inhaltlich vergleichbaren § 43 Abs 2 BDG ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Das Vorliegen eines disziplinären Überhanges ist daher zu bejahen.2.3.2.
  20. Wendet man diese Grundsätze auf den Fall des Beschwerdeführers an, so ist zunächst davon auszugehen, dass er mit seinem abgeurteilten außerdienstlichen Verhalten, dh mit dem Überlassen einer Schusswaffe der Kategorie B seinem Sohn, der zu deren Besitz nicht befugt ist, wodurch es dem Sohn möglich war, sich mit dieser Waffe in den Kopf zu schießen und sich somit eine schwere Körperverletzung zuzufügen, als rechtskundiger Landesbeamter ein Verhalten gesetzt hat, mit dem er nicht darauf Bedacht genommen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt und mit dem er nicht auch außerhalb des Dienstes seiner Stellung angemessen aufgetreten und er sich nicht ehrenhaft zu verhalten hat. Er hat damit gegen die Vertrauenswahrungspflicht iS des Paragraph 9, Absatz 2, L-BG verstoßen. Zumal die rechtskräftigte Verurteilung des Beschwerdeführers diesen speziellen dienstrechtlichen Aspekt nicht im Geringsten berücksichtigt, erschöpft sich der gesamte Unrechtsgehalt der Tat des Beschwerdeführers nicht in der verhängten gerichtlichen Strafe (siehe hiezu Kusco-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten,
  21. Auflage, 60, sowie die unter FN 266 zitierte und zum inhaltlich vergleichbaren Paragraph 43, Absatz 2, BDG ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Das Vorliegen eines disziplinären Überhanges ist daher zu bejahen. Zur Schuldhaftigkeit des Beschwerdeführers in Hinblick auf eine Verletzung der in § 9 Abs 2 L-BG normierten Vertrauenswahrungspflicht ist auszuführen, dass vom Vorliegen einer unbewussten Fahrlässigkeit auszugehen ist. Genauso wenig wie der Beschwerdeführer infolge seines Außerachtlassens jener Sorgfalt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten war, erkennen konnte, dass er mit dem Überlassen einer Schusswaffe der Kategorie B seinem Sohn, der zu deren Besitz nicht befugt ist, wodurch es dem Sohn möglich war, sich mit dieser Waffe in den Kopf zu schießen und sich somit eine schwere Körperverletzung zuzufügen, einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild (in concreto des § 50 Abs 1 Z 5 WaffG und des § 88 Abs 1 und 4 zweiter Fall (§ 81 Abs 1 Z 1) StGB) entspricht, konnte er erkennen, dass er damit das Tatbild des § 9 Abs 2 L-BG verwirklichen könnte. Des Weiteren bestehen in Ansehung des gerichtlichen Urteils und des dahingehend fehlenden Beschwerdevorbringens auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt unfähig gewesen wäre, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Auch ist im hg Beschwerdeverfahren nichts hervorgekommen oder vorgebracht worden, was das Vorliegen von Entschuldigungsgründen oder mangelndem Unrechtsbewusstsein indizieren würde. Folglich ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer sowohl das biologische, als auch das psychologische und das normative Schuldelement in Hinblick auf den Verstoß gegen die Vertrauenswahrungspflicht zum Tatzeitpunkt vorgelegen sind, weshalb von einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung gem § 9 Abs 2 Zur Schuldhaftigkeit des Beschwerdeführers in Hinblick auf eine Verletzung der in Paragraph 9, Absatz 2, L-BG normierten Vertrauenswahrungspflicht ist auszuführen, dass vom Vorliegen einer unbewussten Fahrlässigkeit auszugehen ist. Genauso wenig wie der Beschwerdeführer infolge seines Außerachtlassens jener Sorgfalt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten war, erkennen konnte, dass er mit dem Überlassen einer Schusswaffe der Kategorie B seinem Sohn, der zu deren Besitz nicht befugt ist, wodurch es dem Sohn möglich war, sich mit dieser Waffe in den Kopf zu schießen und sich somit eine schwere Körperverletzung zuzufügen, einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild (in concreto des Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 5, WaffG und des Paragraph 88, Absatz eins und 4 zweiter Fall (Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins,) StGB) entspricht, konnte er erkennen, dass er damit das Tatbild des Paragraph 9, Absatz 2, L-BG verwirklichen könnte. Des Weiteren bestehen in Ansehung des gerichtlichen Urteils und des dahingehend fehlenden Beschwerdevorbringens auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt unfähig gewesen wäre, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Auch ist im hg Beschwerdeverfahren nichts hervorgekommen oder vorgebracht worden, was das Vorliegen von Entschuldigungsgründen oder mangelndem Unrechtsbewusstsein indizieren würde. Folglich ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer sowohl das biologische, als auch das psychologische und das normative Schuldelement in Hinblick auf den Verstoß gegen die Vertrauenswahrungspflicht zum Tatzeitpunkt vorgelegen sind, weshalb von einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung gem Paragraph 9, Absatz 2, L-BG auszugehen ist. 2.3.2.
  22. Über § 9 Abs 2 L-BG hinaus hat die belangte Behörde den öffentlichen Ansehens- und Vertrauensverlusttatbestand des § 37 Abs 1 zweiter Satz und Abs 3 Z 2 L-BG durch das deliktische Verhalten des Beschwerdeführers als verwirklicht angenommen. Dieser gegenüber § 9 Abs 2 L-BG qualifizierte Tatbestand ist erfüllt, wenn durch das begangene Delikt das Ansehen des Landesdienstes in der Öffentlichkeit und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Gesetzmäßigkeit der Landesverwaltung offensichtlich schwer beeinträchtigt worden ist. Zu dem mit LGBl Nr 71/1998 und der "Überschrift Zusammentreffen von gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen" eingefügten 2.3.2.
  23. Über Paragraph 9, Absatz 2, L-BG hinaus hat die belangte Behörde den öffentlichen Ansehens- und Vertrauensverlusttatbestand des Paragraph 37, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 3, Ziffer 2, L-BG durch das deliktische Verhalten des Beschwerdeführers als verwirklicht angenommen. Dieser gegenüber Paragraph 9, Absatz 2, L-BG qualifizierte Tatbestand ist erfüllt, wenn durch das begangene Delikt das Ansehen des Landesdienstes in der Öffentlichkeit und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Gesetzmäßigkeit der Landesverwaltung offensichtlich schwer beeinträchtigt worden ist. Zu dem mit Landesgesetzblatt Nr 71 aus 1998, und der "Überschrift Zusammentreffen von gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen" eingefügten § 37 L-BG ist in den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage Folgendes ausgeführt (Hervorhebungen durch den Verfasser des gegenständlichen Erkenntnisses):Paragraph 37, L-BG ist in den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage Folgendes ausgeführt (Hervorhebungen durch den Verfasser des gegenständlichen Erkenntnisses): "§ 37 entspricht § 95 BDG 1979 mit den

§ 4

Z 15 und 16 des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987 im Landesbereich geltenden Änderungen. "§ 37 entspricht Paragraph 95, BDG 1979 mit den

Paragraph 4, Ziffer 15 und 16 des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987 im Landesbereich geltenden Änderungen. Abs 1 enthält zunächst die beiden Kriterien, die auch

§ 95

Abs 1 BDG 1979 für das Absehen von einer disziplinären Verfolgung vorliegen müssen. Es handelt sich dabei zum einen um die Übereinstimmung zwischen Dienstpflichtverletzung und strafbarem Tatbestand (objektives Kriterium) und zum anderen um das Fehlen zusätzlicher spezialpräventiver Gesichtspunkte (subjektives Kriterium). Eine gesonderte disziplinäre Verfolgung ist daher insbesondere dann erforderlich, wenn der Sachverhalt, der dem strafgerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren zugrunde liegt, auch eine Dienstpflichtverletzung enthält, die vom gerichtlichen oder behördlich verfolgten Tatbestand nicht erfaßt ist (disziplinärer Überhang). Fehlt ein solcher disziplinärer Überhang, ist ein Disziplinarverfahren dann durchzuführen, wenn Gründe für die Annahme sprechen, daß die Verhängung einer Disziplinarstrafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Weiters enthält Abs 1 eine Zusatzbestimmung, die bisher im § 4 Z 15 des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987 enthalten war. Zusätzlich zur dargestellten Bundesregelung ist im Landesdienstrechtsbereich ein Disziplinarverfahren dann durchzuführen, wenn die Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Landesdienstes in der Öffentlichkeit und das Vertrauen in die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung schwer belastet hat. Im Vergleich zum geltenden Rechtsbestand wird eine geänderte Formulierung vorgeschlagen, die deutlicher als bisher zum Ausdruck bringt, daß hier besonders schwere Dienstpflichtverletzungen umfaßt werden sollen, die geeignet sind, das Ansehen des öffentlichen Dienstes in der Allgemeinheit nachhaltig zu beeinträchtigen. Eine zusätzliche disziplinarrechtliche Verfolgung wird in diesen Fällen für erforderlich gehalten, da diese Gesichtspunkte bei der strafrechtlichen Beurteilung und Strafbemessung nicht so schwerwiegend gewertet werden wie im Disziplinarrecht.[…]Absatz eins, enthält zunächst die beiden Kriterien, die auch

Paragraph 95, Absatz eins, BDG 1979 für das Absehen von einer disziplinären Verfolgung vorliegen müssen. Es handelt sich dabei zum einen um die Übereinstimmung zwischen Dienstpflichtverletzung und strafbarem Tatbestand (objektives Kriterium) und zum anderen um das Fehlen zusätzlicher spezialpräventiver Gesichtspunkte (subjektives Kriterium). Eine gesonderte disziplinäre Verfolgung ist daher insbesondere dann erforderlich, wenn der Sachverhalt, der dem strafgerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren zugrunde liegt, auch eine Dienstpflichtverletzung enthält, die vom gerichtlichen oder behördlich verfolgten Tatbestand nicht erfaßt ist (disziplinärer Überhang). Fehlt ein solcher disziplinärer Überhang, ist ein Disziplinarverfahren dann durchzuführen, wenn Gründe für die Annahme sprechen, daß die Verhängung einer Disziplinarstrafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Weiters enthält Absatz eins, eine Zusatzbestimmung, die bisher im Paragraph 4, Ziffer 15, des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987 enthalten war. Zusätzlich zur dargestellten Bundesregelung ist im Landesdienstrechtsbereich ein Disziplinarverfahren dann durchzuführen, wenn die Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Landesdienstes in der Öffentlichkeit und das Vertrauen in die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung schwer belastet hat. Im Vergleich zum geltenden Rechtsbestand wird eine geänderte Formulierung vorgeschlagen, die deutlicher als bisher zum Ausdruck bringt, daß hier besonders schwere Dienstpflichtverletzungen umfaßt werden sollen, die geeignet sind, das Ansehen des öffentlichen Dienstes in der Allgemeinheit nachhaltig zu beeinträchtigen. Eine zusätzliche disziplinarrechtliche Verfolgung wird in diesen Fällen für erforderlich gehalten, da diese Gesichtspunkte bei der strafrechtlichen Beurteilung und Strafbemessung nicht so schwerwiegend gewertet werden wie im Disziplinarrecht.[…] Abs 3, der Bestimmungen über den Ausspruch bzw über das Absehen von der Strafe enthält, ist nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit § 35 (Strafbemessung) und § 57 Abs 3 (Absehen von der Strafe) zu sehen. Somit ist jeweils die Schwere der Dienstpflichtverletzung bzw die Verletzung dienstlicher Interessen in die rechtliche Beurteilung miteinzubeziehen, wenn die Frage beantwortet werden soll, ob und in welcher Höhe

Abs 3 eine Strafe auszusprechen ist (VwGH Erk 9.11.1983, 83/09/0126)." (RV 383 BlgNR

  1. GP
  2. Sess)Absatz 3,, der Bestimmungen über den Ausspruch bzw über das Absehen von der Strafe enthält, ist nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit Paragraph 35, (Strafbemessung) und Paragraph 57, Absatz 3, (Absehen von der Strafe) zu sehen. Somit ist jeweils die Schwere der Dienstpflichtverletzung bzw die Verletzung dienstlicher Interessen in die rechtliche Beurteilung miteinzubeziehen, wenn die Frage beantwortet werden soll, ob und in welcher Höhe

Absatz 3, eine Strafe auszusprechen ist (VwGH Erk 9.11.1983, 83/09/0126)." Regierungsvorlage 383 BlgNR

  1. Gesetzgebungsperiode
  2. Sess) Die Bestimmung des § 37 Abs 1 L-BG ist vielschichtig. Zunächst ordnet Abs 1 lit cit an, dass im Falle einer rechtskräftigen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verurteilung (Anm.: im materiellen Sinn) und bei fehlendem disziplinären Überhang eine weitere disziplinäre Verfolgung zu unterbleiben hat. Dieser Grundsatz wird allerdings von zwei Fallvarianten durchbrochen, die beispielsweise dem vergleichbaren § 95 BDG fremd sind. Trotz fehlenden disziplinären Überhanges hat eine weitere Verfolgung stattzufinden, wenn entweder anzunehmen ist, dass eine Verfolgung aus spezialpräventiven Gründen erforderlich ist, oder wenn durch das begangene Delikt das Ansehen des Landesdienstes in der Öffentlichkeit und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Gesetzmäßigkeit der Landesverwaltung offensichtlich schwer beeinträchtigt worden ist. Entgegen § 95 Abs 1 zweiter Satz BDG trifft § 37 Abs 1 Die Bestimmung des Paragraph 37, Absatz eins, L-BG ist vielschichtig. Zunächst ordnet Absatz eins, lit cit an, dass im Falle einer rechtskräftigen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verurteilung Anmerkung, im materiellen Sinn) und bei fehlendem disziplinären Überhang eine weitere disziplinäre Verfolgung zu unterbleiben hat. Dieser Grundsatz wird allerdings von zwei Fallvarianten durchbrochen, die beispielsweise dem vergleichbaren Paragraph 95, BDG fremd sind. Trotz fehlenden disziplinären Überhanges hat eine weitere Verfolgung stattzufinden, wenn entweder anzunehmen ist, dass eine Verfolgung aus spezialpräventiven Gründen erforderlich ist, oder wenn durch das begangene Delikt das Ansehen des Landesdienstes in der Öffentlichkeit und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Gesetzmäßigkeit der Landesverwaltung offensichtlich schwer beeinträchtigt worden ist. Entgegen Paragraph 95, Absatz eins, zweiter Satz BDG trifft Paragraph 37, Absatz eins, L-BG aber keine explizite Regelung wie vorzugehen ist, wenn sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes erschöpft, also darüber hinaus ein "disziplinärer Überhang" vorliegt. Für den Fall des Vorliegens eines disziplinären Überhanges lässt sich lediglich aus den erläuternden Bemerkungen zu § 37 L-BG ableiten, dass diesfalls eine gesonderte disziplinäre Verfolgung stattzufinden hat. Hiebei gilt es allerdings zu berücksichtigen, dass der zweite Satz in § 95 Abs 1 BDG ("Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes [disziplinärer Überhang], ist nach § 93 vorzugehen.") erst mit der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl I Nr 147/2008, eingefügt wurde und am 01.01.2009 in Kraft getreten ist. Somit hat § 95 BDG zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 37 L-BG, idF LGBl Nr 71/1998, auch noch keine explizite Regelung zur Vorgangsweise bei Vorliegen eines disziplinären Überhanges beinhaltet. Nachdem die Judikatur schon seit Jahrzehnten in stRsp annimmt, dass ein gesondert zu verfolgender disziplinärer Überhang vorliegt, wenn sich eine Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestands erschöpft (siehe zB VwGH 08.09.1987, Zl /09/0083, 18.10.1989, Zl 86/09/0178, 18.10.1996, Zl 95/09/0134 sowie Kusco-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, Für den Fall des Vorliegens eines disziplinären Überhanges lässt sich lediglich aus den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 37, L-BG ableiten, dass diesfalls eine gesonderte disziplinäre Verfolgung stattzufinden hat. Hiebei gilt es allerdings zu berücksichtigen, dass der zweite Satz in Paragraph 95, Absatz eins, BDG ("Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes [disziplinärer Überhang], ist nach Paragraph 93, vorzugehen.") erst mit der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 147 aus 2008,, eingefügt wurde und am 01.01.2009 in Kraft getreten ist. Somit hat Paragraph 95, BDG zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Paragraph 37, L-BG, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 71 aus 1998,, auch noch keine explizite Regelung zur Vorgangsweise bei Vorliegen eines disziplinären Überhanges beinhaltet. Nachdem die Judikatur schon seit Jahrzehnten in stRsp annimmt, dass ein gesondert zu verfolgender disziplinärer Überhang vorliegt, wenn sich eine Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestands erschöpft (siehe zB VwGH 08.09.1987, Zl /09/0083, 18.10.1989, Zl 86/09/0178, 18.10.1996, Zl 95/09/0134 sowie Kusco-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten,
  3. Auflage, 59ff), kommt § 95 Abs 1 zweiter Satz BDG lediglich klarstellende Funktion zu. Im Ergebnis bedeutet dies, dass eine disziplinäre Verfolgung bei Zusammentreffen von gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen gem § 37 Abs 1 L-BG stattzufinden hat, wenn ein disziplinärer Überhang vorliegt oder wenn kein disziplinärer Überhang vorliegt, eine Verfolgung aber aus Gründen der Spezialprävention oder der qualifizierten öffentlichen Ansehens- und Vertrauenswahrung geboten erscheint. Im Fall des Beschwerdeführers erweist sich daher die disziplinäre Verfolgung aufgrund des Vorliegens eines disziplinären Überhanges gem § 37 Abs 1 L-BG, ungeachtet der Frage, ob diese aus Gründen der Spezialprävention oder der qualifizierten öffentlichen Ansehens- und Vertrauenswahrung geboten erschien, als rechtens.
  4. Auflage, 59ff), kommt Paragraph 95, Absatz eins, zweiter Satz BDG lediglich klarstellende Funktion zu. Im Ergebnis bedeutet dies, dass eine disziplinäre Verfolgung bei Zusammentreffen von gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen gem Paragraph 37, Absatz eins, L-BG stattzufinden hat, wenn ein disziplinärer Überhang vorliegt oder wenn kein disziplinärer Überhang vorliegt, eine Verfolgung aber aus Gründen der Spezialprävention oder der qualifizierten öffentlichen Ansehens- und Vertrauenswahrung geboten erscheint. Im Fall des Beschwerdeführers erweist sich daher die disziplinäre Verfolgung aufgrund des Vorliegens eines disziplinären Überhanges gem Paragraph 37, Absatz eins, L-BG, ungeachtet der Frage, ob diese aus Gründen der Spezialprävention oder der qualifizierten öffentlichen Ansehens- und Vertrauenswahrung geboten erschien, als rechtens. Mit Blick auf die verba legalia des § 37 Abs 1 zweiter Satz L-BG, die hiezu ergangenen erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage und die von der belangten Behörde vorgelegten Medienberichte erweist sich die Annahme der belangte Behörde, der Beschwerdeführer hätte durch sein deliktisches außerdienstliches Verhalten diesen qualifizierten öffentlichen Ansehens- und Vertrauensverlusttatbestand verwirklicht, nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg als nicht zutreffend. Diese vier Medienberichte, von denen im Übrigen lediglich in einem von einem Salzburger Landesbeamten die Rede ist, während es in einer weiteren Publikation nur einen allgemeinen Hinweis auf einen Beamten gibt und in den beiden anderen Publikationen jedweder Hinweis auf die Beamtenstellung des Beschwerdeführers fehlt, reichen nicht für die Feststellung aus, dass durch das Verhalten des Beschwerdeführers das Ansehen des Landesdienstes in der Öffentlichkeit und das Vertrauen in die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung im Sinne der erläuternden Bemerkungen zu § 37 L-BG schwer belastet und nachhaltig beeinträchtigt wurden. Mit Ausnahme der Internetveröffentlichung am 24.04.2012 unter http:/xxxxxxxxxxx, wo über das Disziplinarverfahren des Beschwerdeführers als Landesbeamter berichtet wurde, stand in der keinen Bezug zum Landesdienst aufweisenden Berichterstattung das gerichtliche Verfahren sowie erkennbar die persönliche und familiäre Tragödie hinter dem Vorfall im Vordergrund. Dass bei dieser Sachlage der Salzburger Landesdienst im Generellen dermaßen ins Gerede gekommen ist, dass in der Meinung der Öffentlichkeit das Ansehen des Landesdienstes und das Vertrauen in die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung in seiner bzw ihrer Allgemeinheit schwer belastet und nachhaltig beeinträchtigte wurden, kann das Landesverwaltungsgericht Salzburg nicht erkennen. Mit Blick auf die verba legalia des Paragraph 37, Absatz eins, zweiter Satz L-BG, die hiezu ergangenen erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage und die von der belangten Behörde vorgelegten Medienberichte erweist sich die Annahme der belangte Behörde, der Beschwerdeführer hätte durch sein deliktisches außerdienstliches Verhalten diesen qualifizierten öffentlichen Ansehens- und Vertrauensverlusttatbestand verwirklicht, nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg als nicht zutreffend. Diese vier Medienberichte, von denen im Übrigen lediglich in einem von einem Salzburger Landesbeamten die Rede ist, während es in einer weiteren Publikation nur einen allgemeinen Hinweis auf einen Beamten gibt und in den beiden anderen Publikationen jedweder Hinweis auf die Beamtenstellung des Beschwerdeführers fehlt, reichen nicht für die Feststellung aus, dass durch das Verhalten des Beschwerdeführers das Ansehen des Landesdienstes in der Öffentlichkeit und das Vertrauen in die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung im Sinne der erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 37, L-BG schwer belastet und nachhaltig beeinträchtigt wurden. Mit Ausnahme der Internetveröffentlichung am 24.04.2012 unter http:/xxxxxxxxxxx, wo über das Disziplinarverfahren des Beschwerdeführers als Landesbeamter berichtet wurde, stand in der keinen Bezug zum Landesdienst aufweisenden Berichterstattung das gerichtliche Verfahren sowie erkennbar die persönliche und familiäre Tragödie hinter dem Vorfall im Vordergrund. Dass bei dieser Sachlage der Salzburger Landesdienst im Generellen dermaßen ins Gerede gekommen ist, dass in der Meinung der Öffentlichkeit das Ansehen des Landesdienstes und das Vertrauen in die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung in seiner bzw ihrer Allgemeinheit schwer belastet und nachhaltig beeinträchtigte wurden, kann das Landesverwaltungsgericht Salzburg nicht erkennen. 2.3.2.
  5. Der Beschwerdeführervertreter wies in der hg Verhandlung darauf hin, dass der von der Disziplinarkommission seiner Zeit gefällte Einleitungsbeschluss in Folge einer – von der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ableitbaren und zu einer ordnungswidrigen Kundmachung bzw Nichtkundmachung der Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission führenden – Unzuständigkeit und damit einhergehenden Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter keine Wirkung zeitigen konnte. Folglich seien alle weiteren folgenden Verfahrensschritte als rechtlich irrelevant zu bezeichnen, weshalb das Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht geführt werden hätte dürfen und daher jedenfalls ein Freispruch zu erfolgen hätte. Mit diesem Einwand verkennt der Beschwerdeführervertreter, dass das Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht durch einen Beschluss der ehemaligen Disziplinarkommission für Landesbeamte, sondern durch Beschluss des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 12.05.2010, Zl 21402-5/6925503/126-2010, als zum damaligen Zeitpunkt gem § 38 Abs 1 L-BG zuständige Disziplinarbehörde erster Instanz eingeleitet wurde. Zwar hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.02.2014, V65/2013, festgestellt, dass die als Rechtsverordnung zu qualifizierende Geschäftseinteilung der Senate der Disziplinarkommission für Salzburger Landesbeamte/innen beim Amt der Landesregierung für das Jahr 2013 infolge eines Kundmachungsmangels gesetzwidrig war und ua deshalb in dem weiteren Erkenntnis vom 05.03.2014, B1012/2013, den von der Disziplinarkommission für Landesbeamte gefassten Verhandlungsbeschluss vom 29.07.2013, Zl 30303-200/465/35-2013, wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung aufgehoben, dies schlägt aber nicht auf das vorangegangene erstinstanzliche Disziplinarverfahren vor dem Amt der Salzburger Landesregierung durch.Paragraph 38, Absatz eins, L-BG zuständige Disziplinarbehörde erster Instanz eingeleitet wurde. Zwar hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.02.2014, V65/2013, festgestellt, dass die als Rechtsverordnung zu qualifizierende Geschäftseinteilung der Senate der Disziplinarkommission für Salzburger Landesbeamte/innen beim Amt der Landesregierung für das Jahr 2013 infolge eines Kundmachungsmangels gesetzwidrig war und ua deshalb in dem weiteren Erkenntnis vom 05.03.2014, B1012/2013, den von der Disziplinarkommission für Landesbeamte gefassten Verhandlungsbeschluss vom 29.07.2013, Zl 30303-200/465/35-2013, wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung aufgehoben, dies schlägt aber nicht auf das vorangegangene erstinstanzliche Disziplinarverfahren vor dem Amt der Salzburger Landesregierung durch. Auch geht die Behauptung des Beschwerdeführervertreters, die Regelung im Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, wonach eine weisungsgebundene Behörde als erstinstanzliche Disziplinarbehörde eingerichtet ist und nicht bereits in erster Instanz eine weisungsfreie und unabhängige Disziplinarkommission entscheidet, sei verfassungswidrig, ins Leere. Lange Zeit war strittig, inwieweit die verfahrensrechtlichen Garantien des Art 6 EMRK (insbesondere Entscheidung durch ein Tribunal, Öffentlichkeit des Verfahrens, "fair trial") auch für das Disziplinarverfahren der Beamten gelten. Haben die Straßburger Organe in deren früherer Judikatur die Anwendbarkeit des Art 6 EMRK auf das Disziplinarrecht weitgehend verneint, so ist es in den letzten Jahren insoweit zu einem Judikaturwandel gekommen, als Disziplinarverfahren gegen Beamte und Richter auch dem Bereich der "civil rights" unterfallen und daher Art 6 EMRK auch auf solche Verfahren anzuwenden ist (EGMR 19.04.2007, Eskelinen ua gg Finnland, 05.09.2009, Olujic gg Kroatien). Der Verfassungsgerichtshof ist im Ergebnis der Judikatur des EGMR gefolgt (siehe zur Art 6 EMRK-Thematik die Übersicht bei Kusco-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten,
  6. Auflage, 11ff). Zwar ergibt sich im Anwendungsbereich des Art 6 EMRK ein Anspruch auf Entscheidung durch ein Tribunal, das ist ein gesetzlich eingerichteter, unabhängiger und unparteiischer, mit voller Jurisdiktionsgewalt ausgestatteter Spruchkörper, doch muss die geforderte gerichtsförmliche Entscheidung nicht in allen Instanzen gegeben sein. Es ist ausreichend, wenn zumindest in letzter Instanz ein Tribunal entscheidet, sodass der Entscheidung durch ein Tribunal allenfalls auch ein Administrativverfahren vor weisungsgebundenen Verwaltungsbehörden vorgeschaltet sein kann. Die mit Ablauf des 31.12.2013 aufgelöste Disziplinarkommission für Landesbeamte hat diesen Tribunalcharakter durchaus aufgewiesen (zur Unbedenklichkeit von Disziplinarkommissionen in Hinblick auf Art 6 EMRK siehe Kusco-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten,
  7. Auflage, 15 [mw Judikaturhinweisen]), wobei auch noch ein Rechtszug zum Verwaltungsgerichtshof, also jedenfalls einem Tribunal iS des Art 6 EMRK, offen gestanden ist (siehe Kusco-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten,
  8. Auflage, 14f [mw Judikaturhinweisen]). Dass mit der seit 01.01.2014 anstelle der Disziplinarkommission für Landesbeamte bestehenden Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg jedenfalls ein unmittelbarer Rechtszug an ein Tribunal iS des Art 6 EMRK offensteht, bedarf keiner näheren Erörterung. Auch geht die Behauptung des Beschwerdeführervertreters, die Regelung im Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, wonach eine weisungsgebundene Behörde als erstinstanzliche Disziplinarbehörde eingerichtet ist und nicht bereits in erster Instanz eine weisungsfreie und unabhängige Disziplinarkommission entscheidet, sei verfassungswidrig, ins Leere. Lange Zeit war strittig, inwieweit die verfahrensrechtlichen Garantien des Artikel 6, EMRK (insbesondere Entscheidung durch ein Tribunal, Öffentlichkeit des Verfahrens, "fair trial") auch für das Disziplinarverfahren der Beamten gelten. Haben die Straßburger Organe in deren früherer Judikatur die Anwendbarkeit des Artikel 6, EMRK auf das Disziplinarrecht weitgehend verneint, so ist es in den letzten Jahren insoweit zu einem Judikaturwandel gekommen, als Disziplinarverfahren gegen Beamte und Richter auch dem Bereich der "civil rights" unterfallen und daher Artikel 6, EMRK auch auf solche Verfahren anzuwenden ist (EGMR 19.04.2007, Eskelinen ua gg Finnland, 05.09.2009, Olujic gg Kroatien). Der Verfassungsgerichtshof ist im Ergebnis der Judikatur des EGMR gefolgt (siehe zur Artikel 6, EMRK-Thematik die Übersicht bei Kusco-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten,
  9. Auflage, 11ff). Zwar ergibt sich im Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK ein Anspruch auf Entscheidung durch ein Tribunal, das ist ein gesetzlich eingerichteter, unabhängiger und unparteiischer, mit voller Jurisdiktionsgewalt ausgestatteter Spruchkörper, doch muss die geforderte gerichtsförmliche Entscheidung nicht in allen Instanzen gegeben sein. Es ist ausreichend, wenn zumindest in letzter Instanz ein Tribunal entscheidet, sodass der Entscheidung durch ein Tribunal allenfalls auch ein Administrativverfahren vor weisungsgebundenen Verwaltungsbehörden vorgeschaltet sein kann. Die mit Ablauf des 31.12.2013 aufgelöste Disziplinarkommission für Landesbeamte hat diesen Tribunalcharakter durchaus aufgewiesen (zur Unbedenklichkeit von Disziplinarkommissionen in Hinblick auf Artikel 6, EMRK siehe Kusco-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten,
  10. Auflage, 15 [mw Judikaturhinweisen]), wobei auch noch ein Rechtszug zum Verwaltungsgerichtshof, also jedenfalls einem Tribunal iS des Artikel 6, EMRK, offen gestanden ist (siehe Kusco-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten,
  11. Auflage, 14f [mw Judikaturhinweisen]). Dass mit der seit 01.01.2014 anstelle der Disziplinarkommission für Landesbeamte bestehenden Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg jedenfalls ein unmittelbarer Rechtszug an ein Tribunal iS des Artikel 6, EMRK offensteht, bedarf keiner näheren Erörterung. 2.3.
  12. Ad Spruchpunkt II.2.3.
  13. Ad Spruchpunkt römisch zwei. 2.3.3.
  14. Gem § 57 Abs 2 L-BG hat das Disziplinarerkenntnis auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Fall eines Schuldspruches, wenn nicht nach Abs 3 li t cit oder § 37 Abs 3 von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.2.3.3.
  15. Gem Paragraph 57, Absatz 2, L-BG hat das Disziplinarerkenntnis auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Fall eines Schuldspruches, wenn nicht nach Absatz 3, li t cit oder Paragraph 37, Absatz 3, von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen. Nach § 37 Abs 3 L-BG ist, wenn von der Verfolgung nicht abgesehen wird und sich eine strafgerichtliche, verwaltungsgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verurteilung auf denselben Sachverhalt bezieht, eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder wenn durch das begangene Delikt das Ansehen des Landesdienstes in der Öffentlichkeit und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Gesetzmäßigkeit der Landesverwaltung offensichtlich schwer beeinträchtigt worden ist. Im Falle eines Strafausspruches ist die Strafe nach § 35 L-BG zu bemessen.Nach Paragraph 37, Absatz 3, L-BG ist, wenn von der Verfolgung nicht abgesehen wird und sich eine strafgerichtliche, verwaltungsgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verurteilung auf denselben Sachverhalt bezieht, eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder wenn durch das begangene Delikt das Ansehen des Landesdienstes in der Öffentlichkeit und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Gesetzmäßigkeit der Landesverwaltung offensichtlich schwer beeinträchtigt worden ist. Im Falle eines Strafausspruches ist die Strafe nach Paragraph 35, L-BG zu bemessen. 2.3.3.
  16. Da beim Beschwerdeführer – wie bereits unter Punkt 2.3.2.
  17. ausgeführt – von einer Verfolgung zu Recht nicht abgesehen wurde und sich die strafgerichtliche Verurteilung auf denselben Sachverhalt bezieht, wie jener, welcher der disziplinären Verfolgung zugrunde gelegt wurde, ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob ein Strafausspruch aus spezialpräventiven Gründen oder aus Gründen der qualifizierten öffentlichen Ansehens- und Vertrauenswahrung erforderlich ist. Zumal sich der Beschwerdeführer in seiner Aktivzeit dienstrechtlich nichts zu Schulden kommen hat lassen und daher disziplinarrechtlich unbescholten ist und sich seit dem vvvv im Ruhestand befindet, erscheint vor dem Hintergrund des dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden außerdienstlichen und menschlich sehr tragischen Sachverhaltes ein zusätzlicher Strafausspruch nach § 37 Abs 3 Z 1 L-BG nicht erforderlich, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg schließt sich diesbezüglich der Auffassung der belangten Behörde an. Zumal sich der Beschwerdeführer in seiner Aktivzeit dienstrechtlich nichts zu Schulden kommen hat lassen und daher disziplinarrechtlich unbescholten ist und sich seit dem vvvv im Ruhestand befindet, erscheint vor dem Hintergrund des dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden außerdienstlichen und menschlich sehr tragischen Sachverhaltes ein zusätzlicher Strafausspruch nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, L-BG nicht erforderlich, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg schließt sich diesbezüglich der Auffassung der belangten Behörde an. Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde ist durch das vom Beschwerdeführer begangene Delikt das Ansehen des Landesdienstes in der Öffentlichkeit und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Gesetzmäßigkeit der Landesverwaltung, wie bereits unter Punkt 2.3.2.
  18. ausgeführt, nicht offensichtlich schwer beeinträchtigt worden, weshalb die Voraussetzungen einer Bestrafung nach § 37 Abs 3 Z 2 L-BG nicht vorliegen. Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde ist durch das vom Beschwerdeführer begangene Delikt das Ansehen des Landesdienstes in der Öffentlichkeit und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Gesetzmäßigkeit der Landesverwaltung, wie bereits unter Punkt 2.3.2.
  19. ausgeführt, nicht offensichtlich schwer beeinträchtigt worden, weshalb die Voraussetzungen einer Bestrafung nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 2, L-BG nicht vorliegen. Folglich ist nach § 57 Abs 2 L-BG keine Strafe festzusetzen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Folglich ist nach Paragraph 57, Absatz 2, L-BG keine Strafe festzusetzen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. 2.3.
  20. Ad Spruchpunkt III.2.3.
  21. Ad Spruchpunkt römisch drei. Wird ein Schuldspruch ohne Ausspruch einer Strafe verhängt, so ist gem § 62 Abs 2 L-BG im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit der Beamte mit Rücksicht auf den vom ihm verursachten Verfahrensaufwand, seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat. Als Kosten des Verfahrens sind in § 62 Abs 1 leg cit abschließend die Entschädigung nach Abs 4 lit cit, Reisekosten, Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher aufgezählt. Nachdem § 62 Abs 4 L-BG mit Ablauf des 31.12.2013 durch das Landesverwaltungsgerichts-Begleitgesetz, LBGl Nr 106/2013, aufgehoben aber der Verweis auf Abs 4 in Abs 1 lit cit nicht gleichzeitig beseitigt wurde, geht der Verweis in Abs 1 lit cit auf die Entschädigung nach Abs 4 lit cit ins Leere. Da das Landesverwaltungsgericht Salzburg die hg Beschwerde nach der zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt geltenden Sach- und Rechtslage zu prüfen hat, sind dem Beschwerdeführer keine Entschädigungskosten vorzuschreiben. Zumal im Disziplinarverfahren des Beschwerdeführers keine sonstigen in § 62 Abs 1 L-BG aufgezählten Kosten hervorgekommen sind oder geltend gemacht wurden, hat der Beschwerdeführer keine Kosten des Disziplinarverfahrens zu ersetzen.Wird ein Schuldspruch ohne Ausspruch einer Strafe verhängt, so ist gem Paragraph 62, Absatz 2, L-BG im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit der Beamte mit Rücksicht auf den vom ihm verursachten Verfahrensaufwand, seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat. Als Kosten des Verfahrens sind in Paragraph 62, Absatz eins, leg cit abschließend die Entschädigung nach Absatz 4, lit cit, Reisekosten, Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher aufgezählt. Nachdem Paragraph 62, Absatz 4, L-BG mit Ablauf des 31.12.2013 durch das Landesverwaltungsgerichts-Begleitgesetz, LBGl Nr 106 aus 2013,, aufgehoben aber der Verweis auf Absatz 4, in Absatz eins, lit cit nicht gleichzeitig beseitigt wurde, geht der Verweis in Absatz eins, lit cit auf die Entschädigung nach Absatz 4, lit cit ins Leere. Da das Landesverwaltungsgericht Salzburg die hg Beschwerde nach der zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt geltenden Sach- und Rechtslage zu prüfen hat, sind dem Beschwerdeführer keine Entschädigungskosten vorzuschreiben. Zumal im Disziplinarverfahren des Beschwerdeführers keine sonstigen in Paragraph 62, Absatz eins, L-BG aufgezählten Kosten hervorgekommen sind oder geltend gemacht wurden, hat der Beschwerdeführer keine Kosten des Disziplinarverfahrens zu ersetzen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 2.3.
  22. Ad Spruchpunkt IV.2.3.
  23. Ad Spruchpunkt römisch vier. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs 1 Gehaltsgesetz bis zur Fassung vor der Dienstrechtsnovelle 2002, BGBl Nr I 87/2002, sind über einen besoldungsrechtlichen Abspruch nach dieser Bestimmung nur die Dienstbehörden und nicht die Disziplinarbehörden zuständig (VwGH 03.06.1985, Zl 84/12/0131, 19.03.1986, Zl 85/09/0251). Infolge der inhaltlich weitgehenden Übereinstimmung des § 13 Abs 1 Gehaltsgesetz bis zu der obzitierten Fassung mit § 92 Abs 2 L-BG ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch auf die letztgenannte Bestimmung anzuwenden. Folglich kam der belangten Behörde keine Zuständigkeit zu, eine Feststellung iS des IV. Spruchpunktes des angefochtenen Bescheides zu treffen.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 13, Absatz eins, Gehaltsgesetz bis zur Fassung vor der Dienstrechtsnovelle 2002, Bundesgesetzblatt Nr römisch eins 87 aus 2002,, sind über einen besoldungsrechtlichen Abspruch nach dieser Bestimmung nur die Dienstbehörden und nicht die Disziplinarbehörden zuständig (VwGH 03.06.1985, Zl 84/12/0131, 19.03.1986, Zl 85/09/0251). Infolge der inhaltlich weitgehenden Übereinstimmung des Paragraph 13, Absatz eins, Gehaltsgesetz bis zu der obzitierten Fassung mit Paragraph 92, Absatz 2, L-BG ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch auf die letztgenannte Bestimmung anzuwenden. Folglich kam der belangten Behörde keine Zuständigkeit zu, eine Feststellung iS des römisch vier. Spruchpunktes des angefochtenen Bescheides zu treffen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. 2.3.
  24. Ad Spruchpunkt V.2.3.
  25. Ad Spruchpunkt römisch fünf. 2.3.5.1.

Art 133

Abs 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Demzufolge statuiert § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl Nr 10/1985 idgF, dass das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen hat, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.2.3.5.1.

Artikel 133

, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Demzufolge statuiert Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, idgF, dass das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen hat, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 2.3.5.

  1. In Ansehung dieser gesetzlichen Kriterien ist verfahrensgegenständlich eine zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen. Zu der für das Absehen von einem Strafausspruch im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmung des § 37 Abs 3 Z 2 L-BG sowie zu einer inhaltlich vergleichbaren Bestimmungen fehlt, soweit ersichtlich, eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Revision gegen das hg Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof erscheint daher zulässig.2.3.5.
  2. In Ansehung dieser gesetzlichen Kriterien ist verfahrensgegenständlich eine zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen. Zu der für das Absehen von einem Strafausspruch im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmung des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 2, L-BG sowie zu einer inhaltlich vergleichbaren Bestimmungen fehlt, soweit ersichtlich, eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Revision gegen das hg Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof erscheint daher zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2014:LVwG.6.23.17.2014

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