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§ 50§ 64§ 52§ 25a§§ 99§ 5§ 19RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum29.08.2014 GeschäftszahlLVwG-4/835/9-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richteri
§ 50Vw
GVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben als die verhängte Geldstrafe mit € 1.600 festgesetzt wird.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben als die verhängte Geldstrafe mit € 1.600 festgesetzt wird. II.römisch zwei.
§ 64Abs 1 und 2 VSt
G reduziert sich der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren auf € 160. Für das Beschwerdeverfahren fallen
§ 52Abs 8 Vw
GVG keine Kosten an.
Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG reduziert sich der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren auf € 160. Für das Beschwerdeverfahren fallen
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keine Kosten an. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt: "Angaben zur Tat: Zeit der Begehung: 01.01.2014, 01:02 Uhr Ort der Begehung: M., N. 136/36 Fahrzeug: Personenkraftwagen, YYY (A) ● Sie haben sich trotz Aufforderung durch ein ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht geweigert, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, dass Sie sich beim vorhergehenden Lenken des Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befanden. Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen: ● Übertretung
§§ 99(1)b und 5(2) Straßenverkehrsordnung
Übertretung
, Paragraphen 99 (, eins,)b und 5
(2)Straßenverkehrsordnung Deshalb wird gegen Sie folgende Verwaltungsstrafe verhängt: Strafe
: § 99
(1)b StraßenverkehrsordnungParagraph 99 (, eins,)b Straßenverkehrsordnung Euro 1800,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 336 Stunden." Gegen dieses Straferkenntnis hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin rechtzeitig die nachstehende Beschwerde eingebracht: "Im Straferkenntnis vom 08.05.2014, GZ 30308-369/1399-2014, verhängt die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung über mich wegen Alkotestverweigerung nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO eine Geldstrafe von € 1.800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 336 Stunden)."Im Straferkenntnis vom 08.05.2014, GZ 30308-369/1399-2014, verhängt die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung über mich wegen Alkotestverweigerung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO eine Geldstrafe von € 1.800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 336 Stunden). Gegen diesen Strafbescheid erhebe ich BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Salzburg. Die gegenständliche Beschwerde ist iSd § 7 Abs 4 VwGVG fristgerecht erhoben, weil der Strafbescheid meinem ausgewiesenen Verteidiger nachweislich am 14.05.2014 zugestellt worden ist.Die gegenständliche Beschwerde ist iSd Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristgerecht erhoben, weil der Strafbescheid meinem ausgewiesenen Verteidiger nachweislich am 14.05.2014 zugestellt worden ist. Die Behörde bestreitet mein Vorbringen in der Stellungnahme vom 18.03. nicht, wonach das Straßenaufsichtsorgan vom Probanden so lange einen Alkotest verlangen kann, solange davon noch ein verwertbares Ergebnis zu erwarten ist, nach der VwGH-Judikatur somit in einer Zeitspanne von 6 bis 7 Stunden nach einem Ereignis, in der Praxis dem Lenken eines Fahrzeuges. Dass ich gegenständlich zweimal, nämlich gegen 01.00 Uhr und gegen 01.30 Uhr zu einem Alkotest aufgefordert worden bin und es nach der ersten Aufforderung zu keinem Messergebnis gekommen ist, bedeutet keineswegs, dass damit – wie im bekämpften Bescheid angenommen – gegen 01.00 Uhr eine strafbare Alkotestverweigerung verwirklicht worden wäre. Wie die Behörde (erster Absatz der S. 3) ausführt, hat GI Q., das ist jener Beamte, welcher mich um 01.33 Uhr zur Alkotestdurchführung aufgefordert hat, von der vorangegangenen Amtshandlung und von der "vorausgehenden Verweigerung des Alkotests" gewusst, wie dieser der Behörde am 17.04.2014 mitgeteilt hat. Unmittelbar nachdem mich der erste Beamte zum Alkotest aufgefordert hat, hat mich der zweite Beamte, offenkundig GI Q., zum Alkotest aufgefordert, welchem ich zugestimmt und um 01.33 Uhr den Alkovortest und zwischen 02.00 Uhr und 02.05 Uhr sechs Alkotests durchgeführt habe. Zu welchem Zweck die Aufforderung zum Alkotest erfolgt, also zur Beweissicherung für ein allfälliges Verwaltungsstraf-, Führerscheinentzugs- bzw gerichtliches Strafverfahren ist irrelevant, die Rechtsgrundlage für die Aufforderung zum Alkotest ist immer die Bestimmung des § 5 Abs 2 StVO; zu einer spezifischen Maßnahme im Sinne der Strafrechtspflege, welche für Belange des Verwaltungsstraf- und Führerscheinrechtes nicht zulässig wäre, zu einer körperliche (zwangsweise) Untersuchung nach § 123 StPO ist es nicht gekommen.Zu welchem Zweck die Aufforderung zum Alkotest erfolgt, also zur Beweissicherung für ein allfälliges Verwaltungsstraf-, Führerscheinentzugs- bzw gerichtliches Strafverfahren ist irrelevant, die Rechtsgrundlage für die Aufforderung zum Alkotest ist immer die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, StVO; zu einer spezifischen Maßnahme im Sinne der Strafrechtspflege, welche für Belange des Verwaltungsstraf- und Führerscheinrechtes nicht zulässig wäre, zu einer körperliche (zwangsweise) Untersuchung nach Paragraph 123, StPO ist es nicht gekommen. Beide Beamte, R. und Q., waren gleichzeitig am Ort der Amtshandlung und hat Q. von der vorausgegangenen Amtshandlung seines Kollegen gewusst und nach seinen eigenen Angaben auch davon, dass sein Kollege der Meinung war ich hätte den Alkotest verweigert; R. hat nach seinen Angaben den Ort der Amtshandlung um 01.50 Uhr verlassen. Da ich mich gegenüber GI Q. nicht geweigert habe, den Alkotest durchzuführen, liegt entgegen der Ansicht der Behörde keine strafbare Alkotestverweigerung vor, weil ich in einer Zeitspanne von fünf Minuten zwischen 02.00 Uhr und 02.05 Uhr sechs Alkotests durchgeführt habe, wovon zwei (der zweite und sechste) ein Messergebnis (0,99 und 0,85 mg/l um 02.01 Uhr und um 02.05 Uhr) erbracht haben. Die Probendifferenz kann entgegen der Ansicht von GI Q. niemals ein Grund dafür sein, den Alkotest abzubrechen; vielmehr hätten mit mir weitere Tests durchgeführt werden müssen und hätte schon ein weiterer, siebter, ein taugliches Messpaar mit dem zweiten oder sechsten Messergebnis zeitigen können. In einer derartigen Situation darf ein Alkotest von Seiten des Beamten nicht abgebrochen werden und liegt auch deshalb eine strafbare Alkotestverweigerung meinerseits nicht vor. Zwei Aufforderungen zum Alkotest binnen einer Stunde stellt dann keine zwei verschiedenen Amtshandlungen dar, wenn in der Zwischenzeit vom Probanden keine Tätigkeiten gesetzt wurden, welche neuerlich zu einer Testdurchführung Anlass geben, also im Fall des neuerlichen Lenkens oder Inbetriebnahme eines Fahrzeuges durch den Aufgeforderten, etc. Derartige Handlungen habe ich nicht gesetzt und lag der einzige Grund, mich zum Alkotest aufzufordern, einzig und allein darin, meinen Alkoholisierungsgrad zum Lenkzeitpunkt gegen 00.00 Uhr des in Rede stehenden Tages festzustellen. Da keine strafbare Alkotestverweigerung vorliegt, stelle ich höflich den ANTRAG, das Landesverwaltungsgericht Salzburg möge dieser Beschwerde Folge geben, das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 08.05.2014 aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen. Hinweis: Da mir die belangte Behörde aufgrund des verfahrensgegenständlichen Vorwurfs der Alkotestverweigerung die Lenkberechtigung entzogen hat und diese wirkt, weil meiner allfälligen Beschwerde nach § 13 Abs 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, ersuche ich höflich um möglichst umgehende Entscheidung über diese Beschwerde."Da mir die belangte Behörde aufgrund des verfahrensgegenständlichen Vorwurfs der Alkotestverweigerung die Lenkberechtigung entzogen hat und diese wirkt, weil meiner allfälligen Beschwerde nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, ersuche ich höflich um möglichst umgehende Entscheidung über diese Beschwerde." Am 14.8.2014 wurde vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher sich die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsanwalt vertreten ließ und die Polizeibeamten, Insp Alexander R. sowie GrInsp Johann Q., zeugenschaftlich einvernommen wurden. Zum Ablauf der Amtshandlung in der Wohnung der Beschwerdeführerin befragt, gab der Zeuge Insp R. wie folgt an: " Die Beschuldigte hat mir die Tür geöffnet. Die Beschuldigte war von Anfang an etwas aggressiv. Ich habe sie formell zum Alkomattest mit den Worten "Ich fordere sie hiermit zur Atemalkoholuntersuchung auf " aufgefordert. Sie hat die Durchführung des Alkomattestes verweigert und hat gesagt, dass sie keinen Unfall gebaut hat und ihr dies erst bewiesen werden müsste. Ich habe ihr sodann die Fotos auf meinem Handy gezeigt, wo ein VW Polo zu erkennen war und die Beschuldigte auch zugegeben hat, dass es sich hierbei um ihr Auto handelt. Ich habe Frau L. des Öfteren aufgefordert, den Alkotest durchzuführen. Die genaue Uhrzeit weiß ich nicht mehr, dazu kann ich nur auf die Unterlagen verweisen. Für mich war sodann die Amtshandlung abgeschlossen. Ich habe dies auch gegenüber Frau L. gesagt, ob sie dies jedoch vernommen hat, kann ich nicht sagen, da sie von Anfang an nicht zuhören wollte. Nachdem ich die Amtshandlung abgeschlossen hatte, habe ich mit Frau Mag. S. von der Staatsanwaltschaft telefoniert. Die Staatsanwältin hat mir gegenüber angegeben, dass auf Grund des damals bekannt gewesenen Verletzungsgrades der durch den Verkehrsunfall Geschädigten eine Blutabnahme nicht gerechtfertigt ist. Sie sagte mir daher, wir sollten andere Beweismittel sichern, um zum Grad der Alkoholisierung bzw zur Alkoholisierung etwas aussagen zu können. Ich bin dann in die Küche gegangen und habe nachgesehen, ob alkoholische Getränke herum stehen. Auf die Rechtsfolgen im Zusammenhang mit einer Verweigerung des Alkotestes habe ich Frau L. des Öfteren hingewiesen. Frau L. hat aber, wie schon gesagt, darauf nicht reagiert. Da Frau L. im Zuge der Amtshandlung zunehmend aggressiver wurde und wir eine männliche Streife waren (ich und Kollege T.) habe ich noch eine zweite Streife angefordert. Wann das genau war, kann ich nicht mehr sagen, eventuell habe ich dazu noch handschriftliche Aufzeichnungen. Ich bin aber ganz sicher, dass die zweite Streife nach dem Telefonat mit der Staatsanwältin gekommen ist. Nachdem mein Kollege Q. und der Kollege U. eingetroffen sind, habe ich sie über den Sachverhalt informiert. Ob ich ihnen auch gesagt habe, dass ich Frau L. bereits zum Alkotest aufgefordert habe, kann ich nicht mehr sagen. Ich denke aber schon. Ich bin der Meinung, ich habe schon gesagt, dass sie verweigert hat und wir nur noch für das strafrechtliche Delikt Beweismittel brauchen. Wie es dann weiterging, weiß ich nur mehr vage. Mein Kollege Q. hat Frau L. gefragt, ob sie bereit sei, einen Alkovortest zu machen. Frau L. hat während der Amtshandlung immer wieder telefoniert und am Telefon gefragt, ob sie den Alkotest machen soll. Schließlich hat Frau L. den Alkovortest in der Wohnung gemacht. Danach sollte Frau L. den Alkomattest machen, dies hat sie jedoch wiederum massiv verweigert. Ich und mein Kollege T. haben dann die Wohnung der Beschuldigten verlassen und sind zum Unfallort gefahren. Es war nach Durchführung des Alkovortests nicht klar, ob Frau L. den Alkomattest beim Dienstfahrzeug durchführt. Es war dann so, dass ich und mein Kollege T. sowie die zwei weiteren Kollegen bereits auf dem Weg zum Dienstfahrzeug waren und ich vernommen habe, wie Frau L. die Wohnungstür zugemacht hat. Wie es dann weitergegangen ist, weiß ich aus eigener Wahrnehmung nicht mehr, da ich den Ort der Amtshandlung verlassen habe. Wenn ich eine Amtshandlung beende, so vermerke ich mir die Uhrzeit. Das Telefonat mit der Staatsanwältin hat für mich das Ende der Amtshandlung dargestellt. Normalerweise funke ich an die Zentrale, wenn ich eine Amtshandlung beendet habe. Im konkreten Fall ist dies nicht passiert, da das strafrechtliche Delikt noch nicht geklärt war." Der Zeuge GrInsp Q. schilderte den Ablauf der Amtshandlung wie folgt: "An den Vorfall kann ich mich noch erinnern. Ich wurde vom Kollegen R. angefunkt und er teilte mit, dass wir kommen sollen, da es bei der gerade stattfindenden Amtshandlung eskalieren würde. Wie wir zur Wohnung der Beschuldigten hingekommen sind, war es relativ ruhig. Der Kollege, ich glaube es war Kollege R., teilte mir mit, dass Frau L. den Alkotest verweigert habe. Die Beschuldigte werkte währenddessen herum und telefonierte mit einer Freundin, der gegenüber sie angab, dass 100 Polizisten in ihrer Wohnung seien. Ich habe dann auch mit der Freundin gesprochen und diese beruhigt. Ich habe dann zu Frau L. gesagt, sie soll doch den Alkotest doch noch machen. Dies im Hinblick auf den Verkehrsunfall mit Personenschaden. Die verwaltungsrechtliche Angelegenheit war zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen, es ging dann nur noch um die Strafrechtspflege. Das Telefonat von Kollegen R. mit der Staatsanwaltschaft habe ich nicht mitbekommen und wurde auch nicht über den Inhalt des Gesprächs informiert. Um welche Uhrzeit Frau L. den Alkovortest gemacht hat, weiß ich nicht mehr, da müsste ich in meinen Unterlagen nachschauen. Den Alkovortest haben wir in der Wohnung gemacht. Wie wir dann zum Dienstfahrzeug runtergehen wollten, um den Alkotest zu machen, hat Frau L. gesagt, wir sollen zuerst rausgehen. Wie wir dann alle draußen waren, hat sie die Tür zugemacht. Mit meinen Kollegen R. und T. bin ich dann übereingekommen, dass sie nochmals zum Unfallort fahren und dort weitere Erhebungen durchführen. Ich und mein Kollege U. haben dann noch bei unserem Dienstfahrzeug gewartet, weil wir gedacht haben, dass Frau L. vielleicht doch noch heraus kommt. Nach etwa acht bis 10 Minuten, nachdem wir die Wohnung verlassen hatten, ist Frau L. auch tatsächlich gekommen. Ich habe dann mit Frau L. fünf bis sechs Messversuche unternommen. Am Teststreifen war jedoch dann vermerkt, dass die Probendifferenz zu groß ist, das hat sich daraus ergeben, dass zwischen den Messwerten ein zu großer Abstand war. Zwei Messungen haben funktioniert, jedoch waren die gemessenen Werte zu weit auseinander. Frau L. hat bei der Messung durchaus mitgewirkt. Sie hat nicht absichtlich dagegen gewirkt. Ich hatte den Eindruck, dass sie es wirklich versucht hat. Es war kalt und frisch und nach dem sechsten Versuch habe ich dann die Messung abgebrochen. Ich habe zu Frau L. nichts über allfällige Konsequenzen im Zusammenhang mit einer Verweigerung des Alkotests gesagt. Ich habe versucht auf sie positiv einzuwirken und ihr gesagt, dass es besser sei, den Test durchzuführen, da sie eventuell unter 1,6 Promille wäre und dies immer noch besser als eine Verweigerung wäre. Von dem Telefonat zwischen Kollegen R. und der Staatsanwältin habe ich nichts gewusst. Eine Blutabnahme ist deshalb nicht in Frage gekommen, weil der von der Beschuldigten verursachte Verkehrsunfall zu keinen schweren Verletzungen geführt hat. Wann der Kollege R. die Amtshandlung beendet hat, weiß ich nicht. Ich glaube, dass es drinnen noch in der Wohnung war. Er hat zu mir gesagt, das Verwaltungsrechtliche ist abgeschlossen. Ich und mein Kollege sind dann aus "good will" noch dageblieben, um noch Erhebungen bezüglich des Verkehrsunfalles zu machen." Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Die Beschwerdeführerin hat am 31.12.2013 gegen 23:58 Uhr, im Gemeindegebiet von V. einen Verkehrsunfall mit Personen- und Sachschaden verursacht. Vor dem Eintreffen der Polizei hat sich die Beschwerdeführerin vom Unfallort entfernt, indem sie sich von einem Taxi zu ihrer Wohnung in M. bringen ließ.Die Beschwerdeführerin hat am 31.12.2013 gegen 23:58 Uhr, im Gemeindegebiet von römisch fünf. einen Verkehrsunfall mit Personen- und Sachschaden verursacht. Vor dem Eintreffen der Polizei hat sich die Beschwerdeführerin vom Unfallort entfernt, indem sie sich von einem Taxi zu ihrer Wohnung in M. bringen ließ. Von der am 1.1.2014 gegen 00:27 Uhr am Unfallort eintreffenden Polizeistreife (Insp R./Insp T.) konnte anhand von Zeugenaussagen sowie anhand des amtlichen Kennzeichens das Unfallfahrzeug der Beschwerdeführerin zugeordnet werden und wurde diese unverzüglich an ihrer Wohnadresse aufgesucht. Die Beschwerdeführerin legte bereits zu Beginn der Amtshandlung ein bisweilen aggressives Verhalten an den Tag, sodass von Insp R. eine weitere Polizeistreife zur Unterstützung angefordert wurde. Unter Hinweis auf die mit einer Verweigerung einhergehenden Rechtsfolgen wurde die Beschwerdeführerin von Insp R. mehrmals zur Atemluftuntersuchung aufgefordert. Die Beschwerdeführerin räumte zwar ein mit dem Auto gefahren zu sein, lehnte jedoch die Durchführung einer Atemluftuntersuchung mit der Begründung ab, dass ihr erst die behauptete Unfallverursachung bewiesen werden müsste. Nach Vorhalt eines Handyfotos, auf welchem das Unfallfahrzeug abgebildet war, gestand die Beschwerdeführerin ein, dass es sich um ihr Fahrzeug handelt, dennoch zeigte sie sich nicht bereit der Aufforderung zur Durchführung einer Atemluftuntersuchung nachzukommen. Vom Polizeibeamten R. wurde die Amtshandlung schließlich um 01:02 Uhr für beendet erklärt. Im Zuge eines um 01:05 Uhr geführten Telefonats mit der Staatsanwaltschaft Salzburg wurde von der diensthabenden Journalstaatsanwältin angeordnet, im Hinblick auf den durch den Verkehrsunfall verursachten Personenschaden und den Verdacht der Alkoholisierung Beweismittel zu sichern. Nachdem der Zeuge R. das Telefonat mit der Staatsanwaltschaft bereits beendet hatte, traf die Streife mit den Beamten GrInsp Q. und Insp U. am Einsatzort ein. Dem Zeugen Q. wurde von seinem Kollegen R. mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin zuvor die Atemluftuntersuchung verweigert habe und er das "Verwaltungsrechtliche" abgeschlossen habe. Um im Hinblick auf den Verkehrsunfall mit Verletzungsfolge noch Beweisergebnisse hinsichtlich des Alkoholisierungsverdachtes zu erlangen, versuchte GrInsp Q. die Beschwerdeführerin doch noch zu einer Atemluftuntersuchung zu bewegen. Um 01:33 Uhr führte die Beschwerdeführerin schließlich auf Ersuchen von GrInsp Q. einen Alkovortest durch, welcher einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,08 mg/l ergab. Im Anschluss daran wurde die Beschwerdeführerin ersucht, sich zum Dienstfahrzeug zu begeben, um dort eine Atemluftuntersuchung mittels Alkomat durchführen zu können. Nachdem alle vier Beamten die Wohnung der Beschwerdeführerin verlassen hatten, schloss diese die Tür zu ihrer Wohnung und verblieb zunächst darin. Die Beamten R. und T. verließen sodann um 1:50 Uhr den Einsatzort, um am Unfallort noch weitere Erhebungen durchzuführen. Währenddessen haben die Beamten Q. und U. vor dem Wohnhaus der Beschwerdeführerin zugewartet. Etwa acht bis zehn Minuten nachdem die Polizeibeamten die Wohnung der Beschwerdeführerin verlassen hatten, ist diese zum Dienstfahrzeug der Beamten gekommen und hat sich mit der Durchführung einer Atemluftuntersuchung einverstanden erklärt. Von GrInsp Q. wurden mit der Beschwerdeführerin im Zeitraum von 2:00 Uhr bis 2:06 Uhr mehrere Messversuche mittels Alkomat durchgeführt, wobei es auf Grund einer zu großen Probendifferenz schlussendlich zu keinem verwertbaren Messergebnis gekommen ist. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt gründet im Wesentlichen auf den Aussagen der die Amtshandlung durchführenden Polizeibeamten, insbesondere wie sie in der Anzeige, in den E-Mails vom 15.3.2014 und vom 17.4.2014 an die belangte Behörde sowie in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht widerspruchsfrei festgehalten wurden. Insbesondere zur verfahrensrelevanten Frage des Zeitpunktes der Beendigung der Amtshandlung bzw der Feststellung der Verweigerung der Atemluftuntersuchung haben die Polizeibeamten übereinstimmend und deckungsgleich mit ihren bisherigen Darstellungen ausgesagt. Die Beschwerdeführerin ist dem von den Polizeibeamten geschilderten Ablauf der Amtshandlung im Wesentlichen nicht entgegengetreten. An der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht hat die Beschwerdeführerin, mit dem Hinweis zum Vorfall ohnehin keine Angaben machen zu können, nicht teilgenommen. Rechtliche Grundlagen: § 5 Abs 2 Straßenverkehrsordnung (StVO)Paragraph 5, Absatz 2, Straßenverkehrsordnung (StVO)
(2)Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,
- die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder
- bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen. § 99 Abs 1 StVOParagraph 99, Absatz eins, StVO
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,
- a)wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,
- b)wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,
- b)wer sich bei Vorliegen der in Paragraph 5, bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,
- c)(Verfassungsbestimmung) wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen.
- c)(Verfassungsbestimmung) wer sich bei Vorliegen der im Paragraph 5, bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen. Erwägungen und Ergebnis:
§ 5Abs 2 St
VO darf bei Personen, die verdächtig sind in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder deren Verhalten mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, eine Atemluftuntersuchung vorgenommen werden. Dabei muss bei Verkehrsunfällen nicht einmal der Verdacht einer Alkoholbeeinträchtigung vorliegen. Im verfahrensgegenständlichen Fall bestand für die Polizeibeamten aufgrund des am Unfallort vorgefundenen Fahrzeuges der Beschwerdeführerin sowie aufgrund der Befragung der Unfallzeugen, der konkrete Verdacht der Unfallverursachung durch die Beschwerdeführerin in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, weshalb diese zu Recht zur Durchführung einer Atemluftuntersuchung aufgefordert wurde.
Paragraph 5, Absatz 2, StVO darf bei Personen, die verdächtig sind in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder deren Verhalten mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, eine Atemluftuntersuchung vorgenommen werden. Dabei muss bei Verkehrsunfällen nicht einmal der Verdacht einer Alkoholbeeinträchtigung vorliegen. Im verfahrensgegenständlichen Fall bestand für die Polizeibeamten aufgrund des am Unfallort vorgefundenen Fahrzeuges der Beschwerdeführerin sowie aufgrund der Befragung der Unfallzeugen, der konkrete Verdacht der Unfallverursachung durch die Beschwerdeführerin in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, weshalb diese zu Recht zur Durchführung einer Atemluftuntersuchung aufgefordert wurde. Von der Beschwerdeführerin wird weder die Unfallverursachung noch die Rechtmäßigkeit der Aufforderung zu Atemluftuntersuchung bestritten. Sie stellt jedoch in Abrede die Durchführung der Atemluftuntersuchung verweigert zu haben und weist damit das Vorliegen des Verweigerungstatbestandes des § 99 Abs 1 lit b StVO von sich. Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass sie mit den ab 2:00 Uhr durchgeführten Messversuchen ihrer Verpflichtung nachgekommen sei und sie daher nicht zu bestrafen sei. Von der Beschwerdeführerin wird weder die Unfallverursachung noch die Rechtmäßigkeit der Aufforderung zu Atemluftuntersuchung bestritten. Sie stellt jedoch in Abrede die Durchführung der Atemluftuntersuchung verweigert zu haben und weist damit das Vorliegen des Verweigerungstatbestandes des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO von sich. Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass sie mit den ab 2:00 Uhr durchgeführten Messversuchen ihrer Verpflichtung nachgekommen sei und sie daher nicht zu bestrafen sei. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH gilt im Zusammenhang mit dem Tatbestand der Verweigerung der Atemluftuntersuchung folgendes: Wird nach einer erstmaligen Aufforderung zum Alkotest, dem der Betroffene nicht Folge leistet, die Amtshandlung nicht für beendet erklärt, sondern diese durch Stellen eines neuerlichen Begehrens fortgesetzt, so stellt sich dies als ein einheitliches Tatgeschehen dar. Dies bedeutet, dass der Betroffene, solange die Amtshandlung nicht abgeschlossen wurde, den Test ablegen kann, ohne sich strafbar zu machen. Tut er dies nicht, so verantwortet er die gesamte Verwaltungsübertretung (VwGH 24.10.2008, 2008/02/0187; VwGH 29.1.1992, 91/03/0254; VwGH 28.6.1991, 91/18/0081). Erklärt sich ein Lenker erst nach Abschluss der Amtshandlung bereit sich dem Test zu unterziehen, so vermag dies die bereits eingetretene Strafbarkeit nicht mehr aufzuheben (VwGH 17.11.1982, 82/03/0107). Verfahrensgegenständlich war daher der Ablauf der Amtshandlung zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin stand im konkreten Verdacht den von den Polizeibeamten festgestellten Verkehrsunfall verursacht zu haben, weshalb sie vom Polizeibeamten R. zur Durchführung einer Atemluftuntersuchung förmlich aufgefordert wurde und über die Folgen einer Verweigerung in Kenntnis gesetzt wurde. Trotz mehrerer Aufforderungen hat sich die Beschwerdeführerin nicht kooperationsbereit gezeigt, sodass die Amtshandlung durch den Polizeibeamten R. um 1:02 Uhr schließlich für beendet erklärt wurde. Die diesbezüglichen Aussagen der, im Übrigen unter Wahrheitspflicht sowie unter straf- und disziplinarrechtlicher Verantwortung stehenden Polizeibeamten in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht haben einen durchaus glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Amtshandlung in Bezug auf die geforderte Atemluftuntersuchung vom Polizeibeamten R. um 1:02 Uhr für beendet erklärt worden war. Mit der erklärten Beendigung der Amtshandlung war somit der verwaltungsstrafrechtliche Tatbestand der Verweigerung der Atemluftuntersuchung
§ 99Abs 1 lit b St
VO vollendet. In diesem Sinne ist auch die Formulierung der Polizeibeamten zu verstehen, wonach "das Verwaltungsrechtliche" vor dem Eintreffen der zweiten Polizeistreife bereits abgeschlossen gewesen sei, womit nichts anderes zum Ausdruck gebracht wird, als das die Verweigerung der Atemluftuntersuchung bereits festgestellt worden war. Verfahrensgegenständlich war daher der Ablauf der Amtshandlung zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin stand im konkreten Verdacht den von den Polizeibeamten festgestellten Verkehrsunfall verursacht zu haben, weshalb sie vom Polizeibeamten R. zur Durchführung einer Atemluftuntersuchung förmlich aufgefordert wurde und über die Folgen einer Verweigerung in Kenntnis gesetzt wurde. Trotz mehrerer Aufforderungen hat sich die Beschwerdeführerin nicht kooperationsbereit gezeigt, sodass die Amtshandlung durch den Polizeibeamten R. um 1:02 Uhr schließlich für beendet erklärt wurde. Die diesbezüglichen Aussagen der, im Übrigen unter Wahrheitspflicht sowie unter straf- und disziplinarrechtlicher Verantwortung stehenden Polizeibeamten in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht haben einen durchaus glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Amtshandlung in Bezug auf die geforderte Atemluftuntersuchung vom Polizeibeamten R. um 1:02 Uhr für beendet erklärt worden war. Mit der erklärten Beendigung der Amtshandlung war somit der verwaltungsstrafrechtliche Tatbestand der Verweigerung der Atemluftuntersuchung
Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO vollendet. In diesem Sinne ist auch die Formulierung der Polizeibeamten zu verstehen, wonach "das Verwaltungsrechtliche" vor dem Eintreffen der zweiten Polizeistreife bereits abgeschlossen gewesen sei, womit nichts anderes zum Ausdruck gebracht wird, als das die Verweigerung der Atemluftuntersuchung bereits festgestellt worden war. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin die Beendigung der Amtshandlung "nicht mitbekommen" zu haben, bestätigt letztlich die Einschätzung des Zeugen R., welcher in der Verhandlung angab, dass er die Beschwerdeführerin zwar vom Ende der Amtshandlung informiert habe, jedoch nicht sicher sei, ob diese aufgrund ihres aufgebrachten Verhaltens dies auch vernommen habe. Auch wenn die Beschwerdeführerin die Beendigung der Amtshandlung tatsächlich nicht wahrgenommen haben sollte, so hat sie sich diesen Umstand aufgrund ihres Erregungszustandes selbst zuzuschreiben und auch zu verantworten. Dass der Polizeibeamte R. in weiterer Folge am Einsatzort verblieb, vermag an dem erklärten Abschluss der Amtshandlung, nämlich an der festgestellten Verweigerung der Atemluftuntersuchung, nichts zu ändern. So erscheint es durchaus nachvollziehbar, dass der Zeitpunkt in dem die Verweigerung der Atemluftuntersuchung festgestellt wurde, nicht auch das faktische Ende der Amtshandlung darstellen muss. So kann wie im konkreten Fall geschehen, eine Amtshandlung zwar hinsichtlich des Faktums Verweigerung einer Atemluftuntersuchung für beendet erklärt worden sein, diese jedoch faktisch zur Vornahme von weiteren Erhebungen noch fortgesetzt werden. In diesem Sinne ist auch zu verstehen, dass der Polizeibeamte R. gemeinsam mit seinem Kollegen T. auch nach festgestellter Verweigerung der Atemluftuntersuchung am Einsatzort verblieben ist, ein Telefonat mit der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit dem Verdacht des in die Zuständigkeit der Strafgerichte fallenden Delikts der Körperverletzung geführt hat und die zur Unterstützung herbeibeorderte weitere Polizeistreife (GrInsp Q./Insp U.) über die erfolgte Verweigerung der Atemluftuntersuchung informiert hat. Im Verfahren hat sich deutlich gezeigt, dass Aufgabe des später hinzukommenden Polizeibeamten Q. die Beweismittelsicherung zum Zweck der justiziellen Strafrechtspflege war. In Anbetracht des durch den Verkehrsunfall verursachten Personenschadens und dem Verdacht der Alkoholisierung der Beschwerdeführerin sollten Erhebungen durchgeführt werden, wobei sich eine Atemluftuntersuchung naturgemäß als am zweckmäßigsten erwiesen hat. In diesem Zusammenhang ist dem Beschwerdevorbringen auch beizupflichten, wonach Rechtsgrundlage für eine Atemluftuntersuchung stets § 5 StVO ist, unabhängig davon, ob das Polizeiorgan im Dienste der Strafgerichte oder der Verwaltungsbehörde tätig wird. Ermächtigungsnorm für die Durchführung von Sicherungsmaßnahmen im Zusammenhang mit einer Beeinträchtigung durch Alkohol ist generell § 5 StVO. Dieser Umstand vermag aber an der bereits eingetretenen Vollendung des Verwaltungsstraftatbestandes des § 99 Abs 1 lit b StVO nichts zu ändern. Im Verfahren hat sich deutlich gezeigt, dass Aufgabe des später hinzukommenden Polizeibeamten Q. die Beweismittelsicherung zum Zweck der justiziellen Strafrechtspflege war. In Anbetracht des durch den Verkehrsunfall verursachten Personenschadens und dem Verdacht der Alkoholisierung der Beschwerdeführerin sollten Erhebungen durchgeführt werden, wobei sich eine Atemluftuntersuchung naturgemäß als am zweckmäßigsten erwiesen hat. In diesem Zusammenhang ist dem Beschwerdevorbringen auch beizupflichten, wonach Rechtsgrundlage für eine Atemluftuntersuchung stets Paragraph 5, StVO ist, unabhängig davon, ob das Polizeiorgan im Dienste der Strafgerichte oder der Verwaltungsbehörde tätig wird. Ermächtigungsnorm für die Durchführung von Sicherungsmaßnahmen im Zusammenhang mit einer Beeinträchtigung durch Alkohol ist generell Paragraph 5, StVO. Dieser Umstand vermag aber an der bereits eingetretenen Vollendung des Verwaltungsstraftatbestandes des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO nichts zu ändern. Wenn die Beschwerdeführerin auf die einschlägige Judikatur des VwGH verweist und daraus ableitet, dass die Fortsetzung der Amtshandlung durch eine neuerliche Aufforderung zur Durchführung des Alkomattests ein einheitliches Tatgeschehen darstelle und der Alkotest so lange straflos durchgeführt werden kann, so lange dem (neuerlichen) Begehren des Polizeibeamten nachgekommen wird, übersieht sie, dass verfahrensgegenständlich die Verweigerung der Atemluftuntersuchung bereits festgestellt worden war und damit die diesbezügliche Amtshandlung für beendet erklärt worden war. So weisen die Zeugenaussagen der Polizeibeamten zweifelsfrei darauf hin, dass der Zeuge R. die von ihm geführte Amtshandlung betreffend dem Verweigerungstatbestand vor dem Eintreffen der zweiten Polizeistreife bereits beendet hatte. Aus diesem Grund war es auch nicht möglich im Handeln des Beamten Q. eine Fortsetzung der Amtshandlung seines Kollegen zu erblicken. Dass sich die Beschwerdeführerin auf Zureden des Zeugen Q. dann doch noch zur Mitwirkung entschlossen hat, vermag sie im Sinne der oben angeführten Judikatur nicht mehr zu exkulpieren. Ob die Beschwerdeführerin durch die ab 2:00 Uhr unternommenen Messversuche allenfalls doch noch tauglich an der Atemluftuntersuchung mitgewirkt hat, kann ebenso dahingestellt bleiben, da zu diesem Zeitpunkt die von Insp R. geführte Amtshandlung bereits beendet war, die Verweigerung festgestellt worden war und der Verwaltungsstraftatbestand damit bereits vollendet war. Strafbemessung:
§ 19Abs 1 VSt
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§ 40 bis 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwiegen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Absatz 2, leg cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraph 40 bis 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwiegen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der gegenständlichen Verwaltungsübertretung liegt ein erheblicher Unrechtsgehalt zugrunde, welcher sich im dafür vorgesehenen Strafrahmen widerspiegelt.
§ 99Abs 1 lit b St
VO beträgt der Strafrahmen für die Verweigerung der Atemluftuntersuchung Der gegenständlichen Verwaltungsübertretung liegt ein erheblicher Unrechtsgehalt zugrunde, welcher sich im dafür vorgesehenen Strafrahmen widerspiegelt.
Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO beträgt der Strafrahmen für die Verweigerung der Atemluftuntersuchung € 1600 bis € 5900 sowie zwei bis sechs Wochen Freiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung die Auffassung vertreten, eine Verweigerung des Alkotests weise grundsätzlich dieselbe Verwerflichkeit auf wie eine erwiesene Alkoholbeeinträchtigung, diese Verwerflichkeit ergebe sich aber nicht aus dem gegenüber dem einschreitenden Straßenaufsichtsorgan an den Tag gelegten Ungehorsam, sondern daraus, dass durch die Verweigerung die Feststellung des Grades der Alkoholbeeinträchtigung vereitelt wird (VwGH 14.3.2000, 99/11/0075). Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht hat die Beschwerdeführerin angegeben, über ein monatliches Einkommen in Höhe von € 1.366 zu verfügen, eine monatliche Kreditrate von € 150 zurückzuzahlen und für ein minderjähriges Kind sorgepflichtig zu sein. Die belangte Behörde hat über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in Höhe von € 1.800 verhängt und bei der Ersatzfreiheitsstrafe mit der Mindeststrafe von zwei Wochen das Auslangen gefunden. Die Beschwerdeführerin weist mehrere verkehrsstrafrechtliche Vormerkungen auf, sodass ihr der Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht angerechnet werden konnte. Straferschwerende Gründe sind im Verfahren jedoch nicht hervorgekommen. Unter Berücksichtigung der dargestellten finanziellen Situation der Beschwerdeführerin erscheint eine Herabsetzung der Geldstrafe auf das gesetzliche Mindestmaß angemessen und ausreichend, um der Beschwerdeführerin das Unrecht ihrer Tat dennoch nachdrücklich vor Augen zu führen und sie zukünftig von gleichgelagerten Übertretungen abzuhalten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen beispielhaft oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Thematik der Verweigerung einer Atemluftuntersuchung ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen beispielhaft oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Thematik der Verweigerung einer Atemluftuntersuchung ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2014:LVwG.4.835.9.2014