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§ 28§ 25aArt 130§ 17§ 27§ 13RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum12.09.2014 GeschäftszahlLVwG-2/40/12-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richteri
§ 28Abs 1 Vw
GVG wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. II. Gegen diesen Beschluss ist
§ 25aVw
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung: Mit Bescheid vom 07.03.2014 zu Zahl 30402-152/2522/68-2013 wurde der Beschwerdegegnerin die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der genehmigten gastgewerblichen Betriebsanlage in 5542 Flachau, und der Berggasse 247, auf Grundstück 387/5, Katastralgemeinde Feuersang, durch umfangreiche Zu- und Umbaumaßnahmen samt neuer technischer Ausstattung (Kücheneinrichtung, Lüftungsanlage, Kälteanlage, Musikanlage, Lagerung von 16.000 l Heizöl "extra leicht" in einem Unterflurtank) erteilt. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass die Projektwerberin eine Betriebsbeschreibung datiert mit 24.05.2013 vorgelegt hätte, in welcher zu lesen sei, dass die Betriebsanlage nur in den Wintermonaten betrieben werde. Die Beschwerdeführer seien der Ansicht, dass die Beschreibung der Betriebszeiten unzureichend sei. Trotz dieses Einwandes in der mündlichen Verhandlung unterblieb jegliche Konkretisierung. Aufgrund der mangelhaften Eingrenzung der Betriebszeiten wäre es auch dem gewerbetechnischen Sachverständigen im Ergebnis nicht möglich gewesen, zu beurteilen, ob es durch die vorliegende Änderung der Betriebsanlage emissionsmäßig zu einer Verschlechterung im Vergleich zum Ist-Bestand komme. Zu weiteren Unklarheiten trage auch die in der Verhandlung erfolgte Konkretisierung der Betriebsbeschreibung bei, wonach ein täglicher Betrieb zwischen 09:00 Uhr bis 22:00 Uhr erfolgen solle. Generell sei aus der Sicht der Beschwerdeführer die Betriebsbeschreibung unzureichend. Es fehlen Beschreibungen hinsichtlich der Belieferung des Betriebes, der Musikanlage, der maximalen Personenanzahl, der schalltechnischen Eigenschaften des Pavillons. Diese Informationen wären aber nach Ansicht der Beschwerdeführer erforderlich gewesen, damit der dem Verfahren beigezogene gewerbetechnische Sachverständige eine ausreichende Grundlage gehabt hätte, zu beurteilen, ob es zu einer Emissionserhöhung im Sinne der Einwendungen der Nachbarn komme. Überhaupt würde sich im Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen lediglich die unüberprüfbare Aussage finden, dass im Hinblick auf die Schallemissionen keine Verschlechterung der Situation eintreten würde. Entsprechende Berechnungen hierzu wären jedoch nicht angestellt worden. Das Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen würde sich auch nicht in Befund und Gutachten gliedern. In Wahrheit sei das Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen somit nicht überprüf- und nachvollziehbar. Weiters hätte der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt, dass die Auswirkungen der von der zu genehmigten Betriebsanlage ausgehenden Emissionen immer unter Zugrundeliegen jener Situation zu beurteilen wären, in der diese Emissionen für den Nachbarn am ungünstigsten (belastendsten) sind. Es wäre zu erwarten, dass von einer Betriebsanlage bei unterschiedlichen Betriebssituationen unterschiedlich hohe Emissionen auf die Nachbarn einwirken, so ist der Beurteilung im Rahmen der Prüfung des Genehmigungsantrages jede Betriebssituation zugrunde zu legen, die die höchsten Emissionen bei den Nachbarn erwarten lasse. Im vorliegenden Fall hätte die Behörde jedoch keine Messungen der von der in Rede stehenden Betriebsanlage durchgeführt. Weiters ging die belangte Behörde nicht auf das Argument der Beschwerdeführer ein, dass alle Unterlagen, die der Bewilligungswerber vorgelegt hatte, lediglich auf die Anzahl der Sitzplätze abstellen und nicht auf eine maximale Personenanzahl, die sich in oder auf der Betriebsanlage aufhalten. Das Gutachten des gewerbetechnischen Sachverständigen sei auch deshalb unrichtig, weil die Gewerbebehörde die genehmigte Ist-Situation falsch dargestellt hätte. Diesbezüglich gilt es vor allem zu monieren, dass es nicht richtig sei, dass ein Bereich der bewilligten Schirmbar ohne Musikdarbietung, ohne Lautstärkenbegrenzung bewilligt wäre. Diese Aussage ist schon deshalb falsch, weil im Zuge der Genehmigung der Betriebsänderung im Jahr 2001 der Punkt 9 der Verhandlungsschrift vom 16.11.1988 unverändert geblieben sei. Darin sei vorgesehen, dass Musikdarbietungen im Gästeterrassenbereich generell zu unterbleiben hätten. Eine unbegrenzte Musikdarbietung im Schirm wäre jedoch mit dem genannten Vorschreibungspunkt nicht vereinbar. Nach der bisherigen Genehmigungslage sei davon auszugehen, dass lediglich der Betrieb der Schirmbar bis 22:00 Uhr erfolgen dürfe. Dies ergebe sich unzweifelhaft auch aus den Ausführungen des bau- und gewerbetechnischen Amtssachverständigen in der Verhandlungsschrift vom 28.08.2001 (Seite 4, 7. Absatz). Die Öffnungszeiten der Gastwirtschaft wären damit bis zum nunmehr eingereichten Projekt unverändert geblieben (21:00 Uhr), ebenso der Betrieb der Terrasse (18:00 Uhr). Nachdem nunmehr aber die gesamte Betriebsanlage bis 22:00 Uhr geöffnet haben solle, liegt selbstverständlich eine nachteilige Änderung vor. Bei der Terrasse wäre auch nicht erörtert worden, wie sich die Erhöhung der Sitzplatzanzahl auf 80 Plätze auswirke. Es wäre auch übersehen worden, die Emissionen der Gäste, die beim Zugehen und Verlassen auf der Betriebsanlage verursacht werden, in die Berechnungen miteinzubeziehen. Wie die Gewerbebehörde zur Feststellung gelangen konnte, dass der Gastgewerbebetrieb hinsichtlich der Betriebszeit nur an die Sperrstunden-Verordnung gebunden sei, sei aufgrund der Aktenlage völlig unklar. In der Verhandlungsschrift vom 16.11.1988 scheint bezüglich des Gasthauses ein Betrieb bis 21:00 Uhr auf. Obwohl die Einreichunterlagen betreffend die Musikanlage unzureichend seien, hätte der gewerbetechnische Amtssachverständige keine Auflage im Hinblick auf die unbedingt notwendige Einregulierung der Musikanlage vorgeschrieben. Es hätte hier eine Vorschreibung analog des Auflagenvorschlages zur Begrenzung von Musikemissionen, wie sie in BE 186 (Begrenzung der Schallemissionen durch Musikanlagen) ersichtlich sei, erfolgen müssen. In der Musikanlage wäre vor der Endverstärkerstufe (Leistungsstufe) eine aktive Pegelbegrenzeranlage einzubauen, in welcher über dem gesamten Frequenzbereich des Signals elektronische Leistungsmessung des Effektivwertes der Ausgangspegel geregelt und begrenzt werde. Die Pegelbegrenzeranlage sei plombiert einzurichten. Sie wäre im akustischen Zustand des unbesetzten Lokales so einzustellen, dass der an einem von der Behörde vorgegebenen Messpunkt gemessene Schalldruckpegel den vorgegebenen Wert nicht überschreite. Bei der Einstellung wären alle angeschlossenen Lautsprechergruppen zu betreiben und sämtliche der Lautstärke- und Klangregelung dienenden Regelelemente der Endverstärkerstufe, soferne diese nicht unverstellbar ausgeführt wären, in die oberste Einstellung zu bringen. Im Gastlokal dürfe nur Musik über die mit der Pegelbegrenzeranlage ausgestattete Musikanlage dargeboten werden. Der durch die Musik verursachte Dauerschallpegel dürfe im Betrieb den Einstellwert nicht überschreiten. Weiters würde die Betriebsbeschreibung enthalten, dass im Pavillon eine Musikdarbietung nur dann stattfinde, wenn dieser geschlossen ist. Der gewerbetechnische Amtssachverständige würde diesen Punkt dahingehend interpretieren, dass Musik nur bei einer vollkommen geschlossenen Gebäudehülle dargeboten werden könne. Dazu komme, dass sich aus der Betriebsbeschreibung nicht ergibt, wie der Pavillon durch Gäste betreten wird. Damit die Annahmen des Sachverständigen realistisch wären, müsse die direkt ins Freie führende Tür des Pavillons stets geschlossen bleiben und müssten weiters Vorschreibungen dahingehend gemacht werden, dass alle Türen mit automatischen Schließvorrichtungen auszustatten wären und alle Fenster durch ein unbefugtes Öffnen der Gäste zu sichern sind. Es müsste auch eine Vorschreibung dahingehend geben, dass Türen und Fenster nicht durch mechanische Einrichtungen, wie etwa Feststeller oder Türkeile vor dem automatischen Schließen gesichert würden. Die beim Restaurant vorhandene, nach Süden hingerichtete Fluchttüre dürfe nur für Fluchtzwecke verwendet werden. Obwohl von den Bewilligungswerbern im Rahmen der mündlichen Verhandlung angegeben worden wäre, im Außenbereich auf eine Beleuchtung bzw Leuchtreklame zu verzichten, findet sich ein entsprechender Hinweis weder in der ergänzten Betriebsbeschreibung, noch im Verhandlungsprotokoll. Hier wäre eine eindeutige Erklärung seitens des Bewilligungswerbers einzuholen. Völlig verfehlt, sei die Ansicht der Gewerbebehörde, dass den Beschwerdeführern keine Parteistellung im Hinblick auf die Lüftungsanlage zukommen würde. Es sei evident, dass schon die Lüftungsanlage selbst direkte Geruchs- und Schall- emissionen, von welchen die Grundeigentümer betroffen wären, verursache. Problematisch sei, dass die projektierte Lüftungsanlage lediglich für eine Personenanzahl konzipiert sei, die der Anzahl der Sitzplätze entspreche. Bei einer maximalen Belegung des Gastronomiebetriebes (unter Ausnützung der Stehplätze), befinde sich eine weitaus größere Personenanzahl im Lokal. Wenn nun die Lüftungsanlage unterdimensioniert wäre, so sei zu erwarten, dass es zusätzlich erforderlich wäre, Fenster für die Zwecke der Lüftung zu kippen. Jedoch komme es natürlich auch zu höheren Lärmemissionen. Die Beschwerdeführer stellen daher die Anträge: Das Landesverwaltungsgericht wolle der gegenständlichen Beschwerde Folge geben und
- a)der gegenständlich beantragten Änderung der Betriebsanlage die Bewilligung versagen;
- b)in eventu: Den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen:
- c)in eventu: Weitere zweckdienliche Auflagen vorschreiben. Mit Schriftsatz vom 22.04.2014 wurde die Beschwerde samt Verfahrensakt im Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerde wurde seitens des Landesverwaltungsgerichtes der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme übermittelt. Diese führte zusammengefasst aus, dass hinsichtlich des Vorbringens betreffend die Öffnungszeitenbeschränkung auf die Winterzeit es auszuführen gelte, dass Maßstab für die Verletzung der subjektiv-öffentlichen Rechte der Beschwerdeführer im Sinne des § 74 Abs 2 GewO nur die beantragte Änderung des Erstgewerbebetriebes – ausgehend vom bestehenden Konsens – sei. Gleiches gelte für die Betriebszeiten von 09:00 Uhr bis 22:00 Uhr. Letztere seien im Übrigen ausgehend vom bestehenden Konsens klarerweise auf den Winterbetrieb bezogen. Hinsichtlich der unzureichenden Betriebsbeschreibung wird von der Beschwerdegegnerin, dass die Betriebsbeschreibung bei Genehmigung laut Spruch und Auflagen den zukünftigen Konsens festlegt. Zulässig sei daher jeweils nur die Personenanzahl laut angegebener Sitzplätze, weshalb die Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich einer maximalen Personenanzahl nicht nachvollzogen werden könnten. Aber auch die weiteren Ausführungen im Hinblick auf eine unzureichende Betriebsbeschreibung seien aus Sicht der Bewilligungswerberin nicht nachvollziehbar, zumal hinsichtlich der Musikdarbietungen die Betriebsbeschreibung in der Verhandlung präzisiert worden sei. Weiters würde die Musikanlage noch durch die Auflage im Spruch A.17 abgesichert.Die Beschwerde wurde seitens des Landesverwaltungsgerichtes der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme übermittelt. Diese führte zusammengefasst aus, dass hinsichtlich des Vorbringens betreffend die Öffnungszeitenbeschränkung auf die Winterzeit es auszuführen gelte, dass Maßstab für die Verletzung der subjektiv-öffentlichen Rechte der Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, GewO nur die beantragte Änderung des Erstgewerbebetriebes – ausgehend vom bestehenden Konsens – sei. Gleiches gelte für die Betriebszeiten von 09:00 Uhr bis 22:00 Uhr. Letztere seien im Übrigen ausgehend vom bestehenden Konsens klarerweise auf den Winterbetrieb bezogen. Hinsichtlich der unzureichenden Betriebsbeschreibung wird von der Beschwerdegegnerin, dass die Betriebsbeschreibung bei Genehmigung laut Spruch und Auflagen den zukünftigen Konsens festlegt. Zulässig sei daher jeweils nur die Personenanzahl laut angegebener Sitzplätze, weshalb die Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich einer maximalen Personenanzahl nicht nachvollzogen werden könnten. Aber auch die weiteren Ausführungen im Hinblick auf eine unzureichende Betriebsbeschreibung seien aus Sicht der Bewilligungswerberin nicht nachvollziehbar, zumal hinsichtlich der Musikdarbietungen die Betriebsbeschreibung in der Verhandlung präzisiert worden sei. Weiters würde die Musikanlage noch durch die Auflage im Spruch A.17 abgesichert. Auch hier ergebe sich eine Einschränkung gegenüber der bestehenden Genehmigung, da auf der Terrasse gar keine Musik mehr zulässig sei, der Pavillon nur geschlossen bespielt werden darf und zudem im Pavillon nur 36 Gäste Platz haben (mehr als eine Halbierung gegenüber dem bisherigen Bestand). Der Umbau und das geänderte Betriebskonzept bewirken daher eine wesentliche Verbesserung der Lärmeinwirkungen auf die Nachbarn, was schon durch diese Änderung (Reduktion der Sitzplätze, geschlossener Pavillon und musikalisch Ruhe auf der Terrasse) evident und zudem durch das Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen belegt sei. Einer weiteren Stoffsammlung im Hinblick auf die Beurteilung des Sachverhaltes, von dem der Sachverständige auszugehen hätte, hätte es daher nicht bedurft, zumal die Behörde bei allen Verfahrenshandlungen dem Prinzip der Verwaltungsökonomie im Interesse von Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis verpflichtet sei. In der Belieferung des Betriebes würde jedenfalls keine Änderung eintreten. Bei dem so klar gegebenen Sachverhalt zeitige die Betriebsbeschreibung auch keine Auswirkungen im Hinblick auf die subjektive Rechtsstellung der Nachbarn, was auch die belangte Behörde auf der Seite 23 des Bescheides mit der Bewertung der Einreichunterlagen als vollständig und beurteilbar richtigerweise zum Ausdruck brachte. Zur Lärmsituation wird seitens der Beschwerdegegnerin ausgeführt, dass die Musikdarbietung im Vergleich zum Bestand in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt würde. Das Vorbringen der Beschwerdeführer ziele darauf ab, dass die Behörde die genehmigte Ist-Situation falsch festgestellt hätte: Zusammengefasst sei die Musikdarbietung im Terrassenbereich nicht unbegrenzt möglich, Gaststättenbetrieb sei nach Bestand nur bis 21:00 Uhr möglich und Terrassenbetrieb bis 18:00 Uhr. Es liege daher tatsächlich eine nachteilige Änderung vor, auch sei bei der Terrasse nicht erörtert worden, wie sich die Erhöhung der Anzahl der Sitzplätze auf 80 auswirke und die Lärmemissionen durch Zugehen und Verlassen der Betriebsstätte zeigen, nicht einbezogen worden. Hinsichtlich der Betriebszeiten würde von den Beschwerdeführern auf die Verhandlungsschrift vom 16.11.1998 verwiesen werden. Dazu führt die Beschwerdegegnerin aus, dass zum derzeitigen rechtskräftigen Bewilligungsstand auf die Lokaleignungsfeststellung vom 16.11.1988, sowie auf die Änderung der Betriebsanlage vom 26.09.2001, sowie 11.11.2003 verwiesen werde. Davon ausgehend stellte die Behörde den derzeitigen Bewilligungsbestand zutreffend fest. Lediglich seien vor allem die Ausführungen in der gewerbebehördlichen Genehmigung vom 26.09.2001, Zahl 30402-51/2522/10-2001, die diesem Bescheid zugrunde liegen und einen Bestandteil dessen bildet die Verhandlungsschrift vom 28.08.2001, Zahl 30402-152/2/2522/7-2001-mg, womit die Erweiterung der Gaststätte durch Schirmbar, Terrasse, Garage und Lagerkeller ermöglicht wurde. In der Verhandlungsschrift auf Seite 2 unten hieße es zur Projektänderung (welche sodann Verfahrensgegenstand war), dass anders als ursprünglich vorgesehen, der Gastgewerbebetrieb in Anlehnung an die Flutlichtschianlage von 09.00 Uhr bis 22:00 Uhr erfolgen solle, dies bezieht sich auf den Verfahrensgegenstand, also den Terrassen- und Schirmbarbetrieb. Weiters würde die Behörde zutreffend ausführen, dass sich für den Gasthausbetrieb keine Einschränkung auf der Lokaleignungsfeststellung vom 16.11.1988 ergebe, sodass dessen Öffnungszeit durch die Sperrstundenverordnung begrenzt sei. Hinsichtlich der Lärmemissionen durch Musikdarbietungen hieße es auf Seite 4 der Verhandlungsschrift vom 28.08.2001, dass im gegenständlichen Bereich an den Pistenrändern und auch im Tal gleichartige Betriebe bestehen, welche innerhalb der Betriebszeiten der Flutlichtschipiste geöffnet seien und auch Musik darbieten würden. Somit trete keine wesentliche Veränderung der bisherigen örtlichen Lärmverhältnisse ein, da die Darbietung von Musik Bestandteil der örtlichen Verhältnisse sei. Wenn die Beschwerdeführer der Musikdarbietung im Bereich der Schirmbar und der Terrasse auf die Verhandlungsschrift von 1988 verweisen, so geht dies ins Leere, weil diese durch die Genehmigung aus 2001, welche die Schirmbar und den Terrassenbetrieb zum Gegenstand hatten, überholt und daher irrelevant geworden seien. Weiters wird darauf verwiesen, dass das Zugehen und Verlassen der Betriebsanlage durch die Gäste keine Lärmbelastung, insbesondere keine unzumutbare Lärmbelastung der Nachbarn nach dem gewerblichen Betriebsanlagenrecht darstelle. Vergleichbares gelte für die erhöhte Sitzplatzanzahl, wobei der Terrassenbetrieb als solcher keine Musikdarbietung vorsehe. Zum Vorbringen in Hinsicht der fehlenden Auflage hinsichtlich der Musikanlage wird auf den Auflagenpunkt A17 verwiesen. Weiters würde sich die Einregulierung der Musikanlage bereits aus der Betriebsbeschreibung ergeben. Auf das Vorbringen betreffend falscher Annahmen des Sachverständigen in Hinsicht der dauerhaften Schließung des Pavillons gehe aus vergleichbaren Gründen ins Leere, da die Musikdarbietung bei geschlossenem Pavillon erfolge, sodass beide ergehende Auflagen zur Absicherung des Konsenses nicht notwendig wären, sondern solche wären vielmehr inadäquat, unverhältnismäßig und überschießend. Darüber hinaus sei Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit des Projektes, dass Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs 2 Z 2 auf ein zumutbares Maß beschränkt würden; und nicht dass sie gänzlich ausgeschlossen würden. Zu beurteilen wären die projektbedingten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse, wozu auch die durch den genehmigten Betrieb bereits bestehenden Emissionen gehören. Allerdings hätte der Sachverständige festgestellt, dass es durch das eingereichte Projekt zur Verbesserung für die Nachbarn hinsichtlich der Lärmemissionen komme.Auf das Vorbringen betreffend falscher Annahmen des Sachverständigen in Hinsicht der dauerhaften Schließung des Pavillons gehe aus vergleichbaren Gründen ins Leere, da die Musikdarbietung bei geschlossenem Pavillon erfolge, sodass beide ergehende Auflagen zur Absicherung des Konsenses nicht notwendig wären, sondern solche wären vielmehr inadäquat, unverhältnismäßig und überschießend. Darüber hinaus sei Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit des Projektes, dass Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, auf ein zumutbares Maß beschränkt würden; und nicht dass sie gänzlich ausgeschlossen würden. Zu beurteilen wären die projektbedingten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse, wozu auch die durch den genehmigten Betrieb bereits bestehenden Emissionen gehören. Allerdings hätte der Sachverständige festgestellt, dass es durch das eingereichte Projekt zur Verbesserung für die Nachbarn hinsichtlich der Lärmemissionen komme. Soweit das herangezogene gewerbetechnische Sachverständigengutachten von den Beschwerdeführern als nicht überprüfbar und nachvollziehbar beurteilt wird, wird von Seiten der Beschwerdegegnerin darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführer dem Gutachten nicht auf der gleichen fachlichen Ebene entgegengetreten sind. Zum kritisierten mangelnden Hinweis auf einen Verzicht von Beleuchtung im Außenbereich wird auf die zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde im Bescheid auf Seite 25 verwiesen. Lichtanlagen seien im Freien mangels Projektierung nicht Verfahrensgegenstand. Schließlich sei zu den Ausführungen betreffend eine befürchtete unterdimensionierte Lüftungsanlage darauf zu verweisen, dass eine über den Konsens hinausgehende Benützung nicht zulässig wäre. Weiters wäre zu den Lüftungsanlagen auf das Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen vom 14.10.2013 zu verweisen, sowie auf die Auflagen A Nr 17-23. Die Beschwerdegegnerin beantragt daher, dass die gegenständliche Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt wird. Mit Schreiben vom 16.07.2014 ersuchte das Landesverwaltungsgericht dem gewerbetechnischen Amtssachverständigen darzustellen, inwieferne die Tatsache, dass der Pavillon immer wieder durch eintretende und austretende Gäste geöffnet werde, geeignet sei, eine Beeinträchtigung der Nachbarn zu verursachen. Sollte das Öffnen und Schließen der Pavillontüre eine Beeinträchtigung der Nachbarn ergeben, werde der Sachverständige ersucht, darzustellen, welche zusätzlichen Auflagen erforderlich wären, um derartige Beeinträchtigungen hintanzuhalten. Weiters erging die Frage an ihn, ob für die Einregulierung der Musikanlage aus fachlicher Sicht weitere Auflagen erforderlich wären. Außerdem wurde der Sachverständige ersucht, zu beurteilen, um die Lärmemissionen der Gäste, die beim Zugehen und Verlassen auf der Betriebsanlage verursacht werden, geeignet seien, die Nachbarn zu belästigen. Zusätzlich sollte der Amtssachverständige eine Beschreibung des Ist-Zustandes vornehmen. Mit Schreiben vom 07.08.2014 gab der Amtssachverständige folgende Stellungnahme ab: "Mit Schreiben vom 16.07.2014 ersucht das Landesverwaltungsgericht Salzburg betreff Hofstadl GmbH um ergänzende Stellungnahme zu den angeführten Punkten. Einleitend darf angeführt werden, dass die Einschreiterin beabsichtigt, die bestehende Betriebsanlage durch Umbauten zu erneuern bzw dem Stand der Technik anzupassen. Seitens der Verhandlungsleiterin wurde der bestehende Konsens für den gastgewerblichen Betrieb wie folgt dargelegt: Zum genehmigten Bestand ist festzuhalten, dass die ursprüngliche Genehmigung in Form einer Lokaleignungsfeststellung am 16.11.1988 erteilt wurde. In der entsprechenden Verhandlungsschrift wird für den Gastraum eine Anzahl der Verabreichungsplätze von ca. 50 angeboten, an der Südseite ist ein 50 m² großer Gastgarten ausgewiesen, in den Auflagen wird eine Musikdarbietung im Gastterrassenbetrieb untersagt. Eine Änderung der Betriebsanlage wurde im Jahr 2001 (Bescheid vom 26.09.2001) erteilt. Diese hatte die Errichtung und den Betrieb einer Schirmbar (ca. 50 m²) mit Musikdarbietung und täglichem Betrieb bis 22:00 Uhr sowie den Zubau eines untergeschoßigen Lagerraumes zum Gegenstand. Eine Aussage zur Musikdarbietung auf der Gastterrasse wird in der Verhandlungsschrift vom 28.08.2001 nicht erwähnt. Eine Musikdarbietung im Lokal selbst ist im Akt nicht erwähnt, weshalb von einer üblichen Hintergrundmusik auszugehen ist. In der Verhandlungsschrift vom 5.9.2013 ergänzte bzw konkretisierte die Geschäftsführerin der Hofstadl GmbH die im Projekt beinhaltete Betriebsbeschreibung hinsichtlich der Betriebszeiten und der Tonanlage: 1. Die Betriebszeit wird für sämtliche Betriebsanlagenteile von 09:00 bis 22:00 Uhr (täglich) sein. 2. Im Restaurant wird Hintergrundmusik dargeboten, dazu wird die Musikanlage auf einen mittleren Spitzenpegel von 65 dB(A) im Raum eingeregelt und plombiert. 3. Im Pavillon wird Musik – wie im Jahr 2001 genehmigt – bis 22:00 Uhr dargeboten. Die Lautstärke wird so einreguliert, dass ein Maximalpegel von 85 dB(A) nicht überschritten wird. Eine Musikdarbietung erfolgt nur bei geschlossenem Pavillon. 4. Auf der Gastterrasse wird keine Musik dargeboten. Das vorgelegte Einreichprojekt bzw die obigen Ergänzungen bildeten die Basis für die gewerbetechnische Stellungnahme bzw Beurteilung. Lärmtechnisch war auf Grundlage des genehmigten Betriebes bzw der vorgelegten Einreichunterlagen zu beurteilen, ob es durch die beantragten Änderungen zu einer wesentlichen Änderung der örtlichen Lärmverhältnisse und somit des genehmigten Zustandes kommt. Konkretisierend ist noch festzuhalten, dass mit Schreiben vom 01.10.2013 seitens der Verhandlungsleitung festgestellt wurde, dass für das Gastlokal Hintergrundmusik und für die Schirmbar eine Musikdarbietung ohne Lautstärkenbegrenzung festgelegt ist. Stellt man nun die bisher erteilten Genehmigungen bzw Feststellungen der Behörde den beantragten Änderungen gegenüber, stellt die zukünftige Nutzung eine Einschränkung bzw Verbesserung gegenüber dem derzeitigen Genehmigungszustand dar. Als Beispiel dafür kann die Errichtung der fixen und somit schalltechnisch besseren Schirmbarkonstruktion angeführt werden. Ein weiter Punkt betrifft die Konkretisierung der Einschreiterin, dass die Musikdarbietungen nur bei geschlossenem Pavillon (im Gegensatz zu teilweise im Dach- oder Seitenbereich geöffneten Konstruktionen) stattfinden . In der derzeitigen Ausführung existiert eine übliche Schirmbarkonstruktion mit Plexiglasseitenverglasung und Stoffbespannung sowie Musikdarbietung ohne Lautstärkenbegrenzung in der Schirmbar. Hinkünftig soll die Musikdarbietung nur bei geschlossener Pavillonkonstruktion (fixe Baukonstruktion mit Fensterelementen) stattfinden. Es ist somit eine ungehinderte bzw freie Schallausbreitung in Richtung der umgebenden Flächen bzw Nachbarn nicht mehr möglich, sodass es sich dabei – selbst für jeden lärmtechnischen Laien erkennbar – um eine emissionsneutrale Änderung bzw sogar um eine Verbesserung der Istsituation handelt. Bisher erfolgte der Zugang zur vorhandenen Schirmbar direkt vom Freien ohne entsprechende Schallschleuse und - wie bereits mehrfach erwähnt - ohne Einschränkung der Musikdarbietung. Nunmehr ist beabsichtigt die Musikdarbietung in der Schirmbar bzw im Pavillon zu limitieren und eine Schleuse im Eingangsbereich anzuordnen. Der Zugang zu dieser Schleuse erfolgt bergseitig direkt vom Terrassen- bzw Pistenbereich, wobei in dieser Richtung keine Nachbarn angeordnet sind. Der Zugang aus talseitiger Richtung erfolgt über die neue Stiegenanlage bzw über eine in diesem Bereich vorhandene Schallschleuse. Diese neue Zugangssituation stellt somit ebenfalls eine wesentliche Verbesserung der Istsituation dar. Zusätzliche Auflagen diesbezüglich sind sinngemäß nicht notwendig. Seitens der Behörde wird die Frage gestellt, ob für die Einregulierung der Musikanlage aus fachlicher Sicht weitere Auflagen erforderlich sind. Von der Beschwerdeführerin wird hierzu ausgeführt, dass eine Vorschreibung analog des Auflagenvorschlages zur Begrenzung von Musikemissionen, wie sie aus dem Bericht des Umweltbundesamtes BE186 (Begrenzung der Schallemissionen durch Musikanlagen) ersichtlich ist, erfolgen müsste. Diesbezüglich ist anzuführen, dass der zitierte Bericht „Evaluierung der österreichischen Strategie zur Umsetzung des Übereinkommens über die biologische Vielfalt“ lautet. Es dürfte sich hier also um einen Ziffernsturz handeln. Dies deshalb, da der Bericht nicht 186 sondern 168 lauten dürfte, da hier „Die Begrenzung der Schallemissionen durch Musikanlagen“ aus dem Jahr 2000 gemeint sein dürfte. Im aktuellen „Praxisleitfaden Gastgewerbe“ des Umweltbundesamtes aus dem Jahr 2008 ist ein Auflagenvorschlag für die Begrenzung von Musikdarbietungen angeführt. Hier wäre seitens der Behörde zu klären, ob diese doch eher aufwändige Ausführung der Pegelbegrenzung der Musikanlage im gegenständlichen Fall notwendig ist, da die Einschränkung der Musikdarbietung eine von der Einschreiterin freiwillig getroffene Maßnahme darstellt. Ob seitens der Behörde nun diese aufwändige Lautstärkenbegrenzung vorgeschrieben werden muss bzw kann, ist wie erwähnt zu prüfen. Falls seitens der Behörde hier eine Konkretisierung vorgenommen werden soll, wäre der Auflagenpunkt in folgender Form vorzuschreiben: „In die Musikanlage ist vor der Endverstärkerstufe (Leistungsstufe) eine aktive Pegelbegrenzungsanlage einzubauen, in welcher über den gesamten Frequenzbereich des Signals durch elektronische Leistungsmessung des Effektivwertes der Ausgangspegel geregelt und begrenzt wird. Die Pegelbegrenzeranlage ist plombierbar einzurichten. Für das Lokal/Restaurant: Die Pegelbegrenzeranlage ist im akustischen Zustand des unbesetzten Lokals so einzustellen, dass der am Messpunkt über den Tischen in der Stube 5 bzw über den Tischen in der Stube 2 mit A-Bewertung gemessene Schalldruckpegel, der durch die Signalwiedergabe bei Abspielen einer CD mit rosa Rauschen auf allen Kanälen verursacht wird, einen Wert von 58 dB nicht überschreitet. Für den Pavillon/neue Schirmbar: Die Pegelbegrenzeranlage ist im akustischen Zustand des/der unbesetzten Pavillons/Schirmbar so einzustellen, dass der am Messpunkt bei den Sitzplätzen bei der Bar mit A-Bewertung gemessene Schalldruckpegel, der durch die Signalwiedergabe bei Abspielen einer CD mit rosa Rauschen auf allen Kanälen verursacht wird, einen Wert von 78 dB nicht überschreitet. Bei Einstellung sind alle angeschlossenen Lautsprechergruppen zu betreiben und sämtliche der Lautstärke- und Klangregelung dienenden Regelwerke der Endverstärkerstufe – sofern diese nicht unverstellbar ausgeführt werden – in die obere Endstellung zu bringen. Im Lokal/Betriebsanlage darf nur Musik über die mit der Pegelbegrenzeranlage ausgestattete Musikanlage dargeboten werden. Der durch Musik verursachte Dauerschallpegel im Betrieb den Einstellwert nicht überschreiten.“ Die Behörde ersucht außerdem die örtlichen Gegebenheiten im Nahbereich der Betriebsanlage zu erläutern. Diesbezüglich ist anzuführen, dass vordergründig eine touristische Nutzung der umliegenden Flächen, Objekte und sonstigen Gegebenheiten vorherrscht. Lediglich in Richtung Südwesten ist eine Wohnnutzung in einer Entfernung von ca. 40 m auf GP 419/4 vorhanden. In Richtung Norden bzw Westen existiert die Schiabfahrt bzw die Talstation der Achterjetbahn Flachau. In Richtung Osten liegt in unmittelbarer Nachbarschaft die Grundparzelle der Beschwerdeführerin, wobei hier ein Appartement-/ Pensionsbetrieb situiert ist. Talseitig sind bei den restlichen Objekten touristische Nutzung gegeben, wobei die Umgebung vordergründig – wie bereits mehrfach erwähnt - eine touristische Nutzung genießt. Damit verbunden sind sämtliche Emissionen zu den Betriebsanlagen bzw von den Betriebsanlagen, von der Talstation des Achterjet mit den damit verbundenen Parkplätzen inklusive den Fahrbewegungen, sowie den Fußgängerbewegungen zu den Lokalen und von den Lokalen.Die Behörde ersucht außerdem die örtlichen Gegebenheiten im Nahbereich der Betriebsanlage zu erläutern. Diesbezüglich ist anzuführen, dass vordergründig eine touristische Nutzung der umliegenden Flächen, Objekte und sonstigen Gegebenheiten vorherrscht. Lediglich in Richtung Südwesten ist eine Wohnnutzung in einer Entfernung von ca. 40 m auf Gesetzgebungsperiode 419, /4 vorhanden. In Richtung Norden bzw Westen existiert die Schiabfahrt bzw die Talstation der Achterjetbahn Flachau. In Richtung Osten liegt in unmittelbarer Nachbarschaft die Grundparzelle der Beschwerdeführerin, wobei hier ein Appartement-/ Pensionsbetrieb situiert ist. Talseitig sind bei den restlichen Objekten touristische Nutzung gegeben, wobei die Umgebung vordergründig – wie bereits mehrfach erwähnt - eine touristische Nutzung genießt. Damit verbunden sind sämtliche Emissionen zu den Betriebsanlagen bzw von den Betriebsanlagen, von der Talstation des Achterjet mit den damit verbundenen Parkplätzen inklusive den Fahrbewegungen, sowie den Fußgängerbewegungen zu den Lokalen und von den Lokalen. Die gegenständliche Betriebsanlage soll ausschließlich während der Tagstunden, das heißt im Zeitraum von 09:00 bis 22:00 Uhr, betrieben werden. Dies stellt gegenüber dem genehmigten Zustand keine Änderung dar. Wie bisher werden die Kunden in erster Linie die Betriebsanlage während der üblichen Pistenbetriebszeiten aufsuchen, das heißt mittels Schi bzw fußläufig über die bestehende Zugangssituation talseitig. Eine entsprechende lärmtechnische Beurteilung möglicher Emissionen erfolgte bereits in früheren Verfahren bzw ist eine neuerliche Beurteilung aufgrund der sich nicht verändernden Betriebszeiten nicht notwendig. Dies auch deshalb, da die Personenanzahl im Hinblick auf die Nutzung der Betriebsanlage im Wesentlichen unverändert bleibt. Der genehmigte Istzustand im Lokal wird mit 50 Personen und jener im Bereich der genehmigten Schirmbar mit 75 Personen angegeben. Im Vergleich dazu soll die Personenanzahl im Lokal auf 86 erhöht und im Bereich des zukünftigen Pavillons auf 36 reduziert werden. Der Personenvergleich zeigt, dass zukünftig in diesen beiden Betriebsanlagenteilen um 2 Personen weniger untergebracht werden. Zum Terrassenbetrieb ist anzuführen, dass bis dato ein genehmigter Betrieb in diesem Bereich ohne Personenanzahl festgelegt wurde. Hinkünftig sollen maximal 80 Sitzplätze angeboten werden. Aufgrund dieser obigen Angaben ist feststellbar, dass sich die Personenanzahl somit lediglich im Bereich der Terrasse negativ(im Sinne der Nachbarn) ändern könnte. Dieser Terrassenbetrieb ist von den beschwerdeführenden Nachbarn schalltechnisch abgewandt und durch die nunmehr geplante fixe Baukonstruktion des Pavillons bzw des Gebäudes abgeschirmt. Eine wesentliche Änderung der örtlichen Lärmverhältnisse könnte sich wenn überhaupt nur durch eine Verdoppelung der Personenanzahl im gesamten Betriebsanlagenteil ergeben – dies ist jedoch nicht der Fall. Somit darf zusammenfassend auch für den Lärm, der durch die Personen beim Betreten und Verlassen hervorgerufen wird, festgestellt werden, dass die primäre Nutzung über den Pistenbereich stattfindet, der durch die geplante fixe Baukonstruktion weitestgehend abgeschirmt bzw gegenüber dem derzeitigen Bestand in wesentlicher Verbesserung ausgeführt wird. Aus schalltechnischer Sicht kann eindeutig und unter Berücksichtigung der eingereichten und konkretisierten Unterlagen festgestellt werden, dass durch die freiwillige Betriebseinschränkung im Hinblick auf die Reduzierung der Musikdarbietungen im Bereich der neuen Schirmbar bzw des künftigen Pavillons sowie unter Berücksichtigung der baulichen Verbesserung des Istzustandes auf jeden Fall mit keiner Verschlechterung der Istsituation, sondern im Gegenteil zu einer Verbesserung der gegebenen örtlichen Verhältnisse zu rechnen ist. Es wird nochmals festgehalten, dass aus Sachverständigensicht auch ohne Schallpegelbegrenzungsanlage eine positive Stellungnahme abgegeben werden könnte, da schon alleine durch die Errichtung der fixen Pavillonkonstruktion mit der damit verbundenen wesentlich verbesserten Schalldämmung gegenüber der jetzigen Schirmbarkonstruktion, es zu keiner Verschlechterung der Istsituation kommen würde." Am 10.09.2014 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten. Ein Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll wird an dieser Stelle wortwörtlich wiedergegeben. „….seitens der Vertreterin der Beschwerdegegnerin wird der verfahrenseinleitende Antrag dahingehend präzisiert, dass der Betrieb vom 01. November bis 30. April offengehalten werden soll. Aus Sicht der Beschwerdegegnerin handelt es sich hierbei jedoch nicht um eine Antragsausweitung, sondern um eine Präzisierung. Die Richterin fragt nach, ob der Antrag nunmehr definitiv dahingehend geändert wird, dass der Betrieb von 01. November bis 30. April offengehalten werden soll. Dies wird seitens der Beschwerdegegnerin bejahrt, aber darauf hinwiesen, dass darin lediglich eine Konkretisierung des ursprünglichen Antrages gesehen wird. Der Vertreter der Beschwerdeführer verweist darauf, dass in der Betriebsbeschreibung für die Schirmbar aus dem Jahr 2001 als Betriebszeiten die Wintermonate angeführt sind, außerdem ist in der nunmehrigen Betriebsbeschreibung zu lesen, dass die Betriebsstätte nur in den Wintermonaten betrieben werden soll. Aus Sicht der Beschwerdeführer handelt es sich hierbei um eine Verlängerung der Betriebszeiten um 2 Monate. Es liegt somit eine Projektsänderung vor, über die das Landesverwaltungsgericht nun nicht mehr in der Sache entscheiden darf. Die Vertreterin der Beschwerdegegnerin führt dazu aus, dass sowohl im Bescheid 2001 als auch im hier verfahrensgegenständlichen Bescheid sowie in den Einreichunterlagen der Begriff Wintermonate stets so verstanden wurde bzw zu verstehen ist, dass damit der Maximalrahmen der touristischen Wintersaison, in welcher Zeit der Liftbetrieb maximal stattfinden kann (die Öffnungszeiten des Liftes variieren naturgemäß entsprechend der Schneelage sowie des touristischen Konzeptes der Bergbahnen). Aus diesem Grund handelt es sich weder um eine Änderung zum Genehmigungsbescheid 2001, noch nur um eine Ausweitung des Antrages, sondern lediglich um eine Präzisierung des Begriffes Wintermonate. Die Bewilligungswerberin beantragt daher eine Sachentscheidung des Gerichtes und nicht die Aufhebung und Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde. Hinsichtlich der Betriebszeit in Bezug auf Wintermonate ändert sich nichts. Im Übrigen verweisen wir auch auf Seite 7 des bekämpften Bescheides, wo ja die Hofstadl GmbH hinsichtlich der Betriebszeiten eine Konkretisierung vorgenommen hat und es war sowohl der Hofstadl GmbH, als aus Sicht der Behörde und allen Beteiligten klar, was unter Wintermonate zu verstehen ist, nämlich die touristische Schiwintersaison in Flachau. Seitens der Vertreterin der belangten Behörde wird ausgeführt, dass von ihr unter Wintermonaten jedenfalls die Wintersaison der Bergbahnen verstanden wird und dies auch so in anderen Verfahren gesehen wird. Eine andere Auslegung würde für sie jeglicher Lebenserfahrung widersprechen. Aus Sicht der Beschwerdegegnerin ergeht die Aussage der Vertreterin der belangten Behörde, dass keine wesentliche Antragsänderung vorliegt. Die Vertreterin der belangten Behörde führt aus, dass ihr keine Anzeigen hinsichtlich möglicher Verstöße hinsichtlich eines konsenslosen Betriebes der Anlage bekannt sind, sie führt an, dass sie damit sagen wollte, dass sie nicht glaube, dass die Anrainer davon ausgingen, dass der Schirm im März nicht betrieben werden dürfte. Ausführungen des Vertreters der Beschwerdeführer: Ich bestreite diese Ausführungen und verweise auf die Ausführungen der Seite 18 des Verhandlungsprotokolls vom 05.09.2013. Hier wurde zu Pkt. 3.a die Einwendung erhoben, dass die Beschreibung der Betriebszeiten "nur in den Wintermonaten" gänzlich ungeeignet und nicht ausreichend konkretisiert ist. Im Übrigen ist das langläufige Verständis so, dass der November zur touristischen Herbstsaison gehört und der Herbst und der April zur touristischen Frühlingssaison. Ein Anschließen an die Betriebszeiten des Liftes ist unmöglich, die Betriebszeiten für den Liftbetrieb werden in seilbahnrechtlichen Konzessionsbescheid (Betriebsbewilligungsbescheid) genehmigt. Der Inhalt dieses Bescheides betreffend die gegenständliche Seilbahnanlage ist nicht bekannt, ein derartiger Bewilligungsbescheid wurde auch im Verfahren nicht vorgelegt. Ausführungen der Vertreterin der Beschwerdegegnerin: Ich verweise auf die Tourismusstatistikverordnung, wonach der November und der April zur Wintersaison zählen. Ausführungen des Vertreters der Beschwerdeführer: Mit der letzten Aussage belegt die Beschwerdegegnerin, dass auf die Wintersaison und nicht auf die Wintermonate abzustellen ist, damit liegt aber eine Projektsänderung vor. Von der Verhandlungsleiterin wird festgestellt, dass das Vorliegen einer möglichen Antragsänderung bzw -ausweitung eingehend geprüft werden muss. Es gilt darüber zu entscheiden, ob eine wesentliche Antragsänderung vorliegt. . Schlussäußerung der Beschwerdegegnerin: Aus Sicht der Sicht der Bewilligungswerberin handelt es sich keinesfalls um eine Antragsausweitung, weil wie auch die belangte Behörde ausgeführt hat, nach Behördenpraxis in derartigen gewerbebehördlichen Betriebsanlagegenehmigungsverfahren in Tourismusorten und auch im konkreten Fall sowohl der Behörde, als auch allen Beteiligten stets klar war, dass unter Wintermonaten keinesfalls der März oder April nicht mehr zu begreifen wäre. Und hier ja auch von Seiten der Nachbarn das Verständnis bestanden hat, dass der gegenständliche Betrieb im März nicht offenhalten dürfte. D.h., es ändert sich auch gegenüber dem bestehenden Konsens diesbezüglich nichts. Wintermonate ist im Sinn der touristischen Wintersaison zu verstehen, Schisaison mit dem maximalen Zeitraum November bis Ende April, aber selbstverständlich abhängig vom Liftbetrieb. Wir stellen daher nocheinmal den Antrag, in der Sache zu entscheiden und nicht den Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen. Es liegt auch in unserem Interesse, dass das Verfahren ökonomisch im Sinn der Verwaltungsökonomie abgeführt wird, wozu auch das Gericht verpflichtet ist und des Weiteren verweisen wir darauf, dass das Treffen einer Sachentscheidung das Primat für die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes oder der Verwaltungsgerichte zu sein hat. Was unserer Ansicht nach auch zu einer restriktiven Interpretation der Frage, ob Antragausweitung oder nicht zu führen hat, d.h., im Zweifel ist der Sachentscheidung der Vorrang zu geben. Ich verweise auf Rechtsprechung und Lehre zur Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Schlussäußerung des Vertreters der Beschwerdeführer Ich verweise auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2003, zu Zahl 2001/04/0156, wonach eine Einschränkung auf die Wintermonate gänzlich unzureichend ist. Zudem wurde in der heutigen Verhandlung eine Antragsausweitung dahingehend vorgenommen, dass der Betrieb nunmehr vom 01. November bis 30. April betrieben werden soll. Außerdem wurde im Verfahren vor der belangten Behörde dem Sachverständigen mitgeteilt, dass keine Ausweitung der Betriebszeiten erfolge und aufgrund der nunmehrigen Änderung können die Sachverständigenausführungen nicht mehr für das jetzige Projekt gelten. Aus Sicht der Beschwerdeführer bleibt dem Gericht nur eine Behebung des Bescheides.“ Die mündliche Verhandlung wurde geschlossen. II. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen: Das Verwaltungsgericht hat,
§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), über Beschwerden
Art 130
Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat,
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.
Teiles, … , und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, … , und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund er Beschwerde oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund er Beschwerde oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.
§ 13
Abs 8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
Paragraph 13, Absatz 8, AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Unwesentliche Antragsänderungen sind nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes in jedem Verfahrensstadium, auch im Rechtsmittelverfahren, zulässig. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde die Betriebsbeschreibung für die „Herzerlalm“ dahingehend präzisiert, dass der Betrieb vom 01.November bis
- April offen gehalten werden soll. Dem Bescheid der belangten Behörde liegt jedoch eine Betriebsbeschreibung zugrunde, wonach der Betrieb nur in den Wintermonaten offen sein soll. Es gilt daher zu hinterfragen, ob der Begriff „Wintermonate“ den Zeitraum zwischen
- November und
- April abdeckt, oder ob hier eine Antragsänderung vorliegt und ob diese wesentlich ist. Die meteorologischen und klimatologischen Jahreszeiten sind nach den Monaten unterteilt. Jeder der vier Jahreszeiten werden drei Monate zugerechnet (Quelle: http://www.zamg.ac.at/cms/de/klima/informationsportal-klimawandel/klimasystem/umsetzungen/jahreszeiten). Zu den meteorologischen und klimatologischen Wintermonaten gehören Dezember, Jänner und Februar. Der astronomischen Winter zieht sich über eine Zeitspanne von
- Dezember oder
- Dezember bis
- März oder
- März eines jeden Jahres (Quelle: Wikipedia, http://de.wikipedia.org/wiki/Jahreszeit#Definitionen). Der astronomische Winterbeginn und das Ende sind jedes Jahr einem bestimmten Datum zuzurechnen. Auch kalendarisch gesehen hat ein Jahr 12 Monate und jeder Jahreszeit werden drei Monate zugerechnet. Seitens des Gerichtes wird daher davon ausgegangen, dass daher unter dem Begriff Wintermonate Monate Dezember, Jänner und Februar zu den Wintermonaten zählen. Jedenfalls findet sich kein Interpretationspielraum dahingehend, dass der Begriff „Wintermonate“ den Zeitraum von
- November bis
- April umfassen würde, weshalb im gegenständlichen Verfahren von einer Antragsänderung ausgegangen werden muss. Der Verweis der Beschwerdegegnerin auf die Wintersaison (
- November bis
- April) laut der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Statistik im Bereich des Tourismus, BGBl II Nr 498/2002 idgF BGBl II Nr 24/2012 (Tourismus-Statistik-Verordnung) geht ins Leere, da in der verfahrensgegenständlichen Betriebsbeschreibung eindeutig auf die „Wintermonaten“ und nicht von der „Wintersaison“ Bezug genommen wird. Jedenfalls findet sich kein Interpretationspielraum dahingehend, dass der Begriff „Wintermonate“ den Zeitraum von
- November bis
- April umfassen würde, weshalb im gegenständlichen Verfahren von einer Antragsänderung ausgegangen werden muss. Der Verweis der Beschwerdegegnerin auf die Wintersaison (
- November bis
- April) laut der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Statistik im Bereich des Tourismus, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 498 aus 2002, idgF Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 24 aus 2012, (Tourismus-Statistik-Verordnung) geht ins Leere, da in der verfahrensgegenständlichen Betriebsbeschreibung eindeutig auf die „Wintermonaten“ und nicht von der „Wintersaison“ Bezug genommen wird. Hinsichtlich der Frage, ob es sich um eine wesentliche Antragsänderung handelt, muss festgehalten werden, dass ursprünglich ein Betrieb nur in den Wintermonaten (drei Monate) vorgesehen war, nunmehr soll eine Ausdehnung der Betriebszeiten auf insgesamt sechs Monate erfolgen. Die Antragsänderung ist geeignet subjektive Rechte zu berühren, da die Nachbarn nunmehr über eine längere Zeitdauer möglichen Emissionen der Betriebsanlage ausgesetzt wären. Das Landesverwaltungsgericht erkennt die Schranke des § 27 VwGVG, wonach es den angefochtenen Bescheid zu überprüfen hat und nicht über mehr absprechen darf. Die Betriebsbeschreibung, welche einen Bestandteil des bekämpften Bescheides darstellt, legt unmissverständlich die Betriebszeit auf die Wintermonate fest. Eine Ausdehnung auf den Zeitraum von
- November bis
- April würde die bewilligte Betriebszeit jedenfalls überschreiten. Das Landesverwaltungsgericht erkennt die Schranke des Paragraph 27, VwGVG, wonach es den angefochtenen Bescheid zu überprüfen hat und nicht über mehr absprechen darf. Die Betriebsbeschreibung, welche einen Bestandteil des bekämpften Bescheides darstellt, legt unmissverständlich die Betriebszeit auf die Wintermonate fest. Eine Ausdehnung auf den Zeitraum von
- November bis
- April würde die bewilligte Betriebszeit jedenfalls überschreiten. Da das Landesverwaltungsgericht jedoch nicht über mehr absprechen darf als die belangte Behörde, weil den Parteien ansonsten in der Sachfrage eine Instanz genommen würde und infolge der Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt würde, war die Projektspräzisierung als unzulässige Änderung und daher als neuer Antrag zu werten, was zur Folge hat, dass das Landesverwaltungsgericht den Bescheid der belangten Behörde wegen der konkludenten Zurückziehung des ursprünglichen Antrages ersatzlos zu beheben hatte. Der „neue Antrag“ wird an die zuständige Behörde weitergeleitet. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Hinsichtlich des Prüfumfang des Verwaltungsgerichtes kann auf die bisherige Judikatur des VwGH zu § 66 AVG verwiesen werden (VwGH 19.2.20003, 99/08/0146 uA). In Zusammenschau mit dem klaren Wortlaut des § 27 VwGVG ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid – somit den Gegenstand der durch den Spruch des Bescheides entschieden wurde – zu überprüfen hat. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Hinsichtlich des Prüfumfang des Verwaltungsgerichtes kann auf die bisherige Judikatur des VwGH zu Paragraph 66, AVG verwiesen werden (VwGH 19.2.20003, 99/08/0146 uA). In Zusammenschau mit dem klaren Wortlaut des Paragraph 27, VwGVG ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid – somit den Gegenstand der durch den Spruch des Bescheides entschieden wurde – zu überprüfen hat. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2014:LVwG.2.40.12.2014