GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen: Die Beschwerdeführerin stellte am 12.12.2013 beim zuständigen Präsidenten der Österreichischen Notariatskammer, aufgrund einer mit ihrem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung über eine Bildungskarenz für die Dauer eines Postgraduate-Lehrganges an der Universidad de ZZ, zu dem die Beschwerdeführerin zugelassen wurde, einen Antrag, dass man der Beschwerdeführerin von 7.1.2014 bis einschließlich 23.3.2014 Leistungen in Höhe des Arbeitslosengeldes
Punkt 9. der Richtlinien über die Schaffung von Einrichtungen der Personenversicherung (PVR 1999) vom 8.6.1999 in der Fassung vom 28.10.2005 analog den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), insbesondere § 26 AlVG, sowie
Punkt 10.4. dieser Richtlinie Zuwendungen in Höhe der halben anfallenden Prämie für den Krankenversicherungsschutz nach dem für sie geltenden Gruppen-Krankenversicherungsvertrages (ÖNK-GKV) bei der Uniqua aus dem Sozialfonds der Österreichischen Notariatskammer gewähren möge.Die Beschwerdeführerin stellte am 12.12.2013 beim zuständigen Präsidenten der Österreichischen Notariatskammer, aufgrund einer mit ihrem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung über eine Bildungskarenz für die Dauer eines Postgraduate-Lehrganges an der Universidad de ZZ, zu dem die Beschwerdeführerin zugelassen wurde, einen Antrag, dass man der Beschwerdeführerin von 7.1.2014 bis einschließlich 23.3.2014 Leistungen in Höhe des Arbeitslosengeldes
Punkt 9. der Richtlinien über die Schaffung von Einrichtungen der Personenversicherung (PVR 1999) vom 8.6.1999 in der Fassung vom 28.10.2005 analog den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), insbesondere Paragraph 26, AlVG, sowie
Punkt 10.
Punkt 9. der Richtlinien über die Schaffung von Einrichtungen der Personenversicherungen (PVR 1999) vom 8.6.1999 idF vom 28.10.2005 analog den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes,
Punkt 10.4 dieser Richtlinie Zuwendungen in der Höhe der halben anfallenden Prämien für Krankenversicherungsschutz nach dem geltenden Gruppenkrankenversicherungsvertrag (ÖNK-GKV) bei der Uniqua aus dem Sozialfonds der Österreichischen Notariatskammer zu gewähren. Mit dem angefochtenen Bescheid habe die Notariatskammer den Antrag abgewiesen. Zum Verfahrenshergang wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin mit Schreiben vom 12.12.2013 bei der belangten Behörde beantragt hatte, ihr im oben angeführten Zeitraum Leistungen in Höhe des Arbeitslosengeldes
Punkt 9. der Richtlinien über die Schaffung von Einrichtungen der Personenversicherungen (PVR 1999) vom 8.6.1999 in der Fassung vom 28.10.2005 analog den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes,
Punkt 10.4 dieser Richtlinie Zuwendungen in der Höhe der halben anfallenden Prämien für Krankenversicherungsschutz nach dem geltenden Gruppenkrankenversicherungsvertrag (ÖNK-GKV) bei der Uniqua aus dem Sozialfonds der Österreichischen Notariatskammer zu gewähren. Mit dem angefochtenen Bescheid habe die Notariatskammer den Antrag abgewiesen. Bei den rechtlichen Grundlagen wurde in der Beschwerde § 26 AlVG angeführt, wonach die Gewährung von Weiterbildungsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes für Personen vorgesehen sei, die eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts in Anspruch nehmen. Der Gesetzesentwurf für dieses Bundesgesetz habe die verpflichtende Einbeziehung der Notariatskandidaten in das System der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung vorgesehen. Dazu habe die Notariatskammer am 18.10.2007 im Begutachtungsverfahren Stellung bezogen und vorgebracht, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen Notariatskandidaten iS des § 2 Z 3 NVG 1972 ein Anspruch auf Zuerkennung einer Leistung analog der Leistungen nach dem AlVG zustehe, welcher zuerst nur gegenüber den Sozialfonds und sodann vor dem Schiedsgericht geltend zu machen sei. Da somit durch diese standesinterne Regelung das Risiko der Arbeitslosigkeit von Notariatskandidaten gleichwertig mit dem Schutz nach dem AlVG abgedeckt sei, erübrige sich die im vorliegenden Gesetzesentwurf vorgesehene Einbeziehung dieser Personengruppe in das System der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung. Bei den rechtlichen Grundlagen wurde in der Beschwerde Paragraph 26, AlVG angeführt, wonach die Gewährung von Weiterbildungsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes für Personen vorgesehen sei, die eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts in Anspruch nehmen. Der Gesetzesentwurf für dieses Bundesgesetz habe die verpflichtende Einbeziehung der Notariatskandidaten in das System der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung vorgesehen. Dazu habe die Notariatskammer am 18.10.2007 im Begutachtungsverfahren Stellung bezogen und vorgebracht, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen Notariatskandidaten iS des Paragraph 2, Ziffer 3, NVG 1972 ein Anspruch auf Zuerkennung einer Leistung analog der Leistungen nach dem AlVG zustehe, welcher zuerst nur gegenüber den Sozialfonds und sodann vor dem Schiedsgericht geltend zu machen sei. Da somit durch diese standesinterne Regelung das Risiko der Arbeitslosigkeit von Notariatskandidaten gleichwertig mit dem Schutz nach dem AlVG abgedeckt sei, erübrige sich die im vorliegenden Gesetzesentwurf vorgesehene Einbeziehung dieser Personengruppe in das System der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung. Eine gleichlautende Stellungnahme sei am 17.10.2007 im Begutachtungsverfahren von der Versicherungsanstalt des Österreichischen Notariates abgegeben worden. Auf dieser Grundlage seien die Notariatskandidaten
VG iVm § 5 Abs 1 Z 8 ASVG aus der Pflichtversicherung ausgenommen, weshalb die Bestimmungen des AlVG – sohin auch des § 26 AlVG – auf Notariatskandidaten nicht anzuwenden seien.Auf dieser Grundlage seien die Notariatskandidaten
Paragraph eins, Absatz eins,, letzter Halbsatz AlVG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 8, ASVG aus der Pflichtversicherung ausgenommen, weshalb die Bestimmungen des AlVG – sohin auch des Paragraph 26, AlVG – auf Notariatskandidaten nicht anzuwenden seien. In den Gesetzesmaterialien seien als Begründung für die Ausnahme aus der Pflichtversicherung die vorzitierten Stellungnahmen praktisch wörtlich übernommen worden. Die Materialien zu BGBl I 2007/104 führten nahezu aus (298 BlgNR
den Bestimmungen des § 11 AVRAG für die Dauer des Postgraduates von 7.1.2014 bis einschließlich 23.3.2014, sohin für die Dauer von 2 Monaten und 16 Tagen, gewährt wird.Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem Dienstgeber eine Bildungskarenzvereinbarung dergestalt getroffen, als diese gegen Entfall des Arbeitsentgelts
den Bestimmungen des Paragraph 11, AVRAG für die Dauer des Postgraduates von 7.1.2014 bis einschließlich 23.3.2014, sohin für die Dauer von 2 Monaten und 16 Tagen, gewährt wird. Dieser Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft und unbestritten aus dem Akt. Rechtlich ist hiezu auszuführen:
Abs 1 Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz (AVRAG) können Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf. Bei der Vereinbarung über die Bildungskarenz ist auf die Interessen des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen.
Paragraph 11, Absatz eins, Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz (AVRAG) können Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf. Bei der Vereinbarung über die Bildungskarenz ist auf die Interessen des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen.
VG) ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs 1 lit k und l), unterliegt und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
Paragraph 12, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
Abs 3 leg cit gilt insbesondere nicht als arbeitslos im Sinne der Abs 1 und 2 wer in einem Dienstverhältnis steht; wer selbständig erwerbstätig ist; wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl Nr 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt; wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist; wer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird; wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang – so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt – ausgebildet wird oder, ohne dass ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht; ein Lehrbeauftragter in den Semester- und Sommerferien; wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
Absatz 3, leg cit gilt insbesondere nicht als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 wer in einem Dienstverhältnis steht; wer selbständig erwerbstätig ist; wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt; wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist; wer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird; wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang – so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt – ausgebildet wird oder, ohne dass ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht; ein Lehrbeauftragter in den Semester- und Sommerferien; wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
Abs 6 lit a bis e leg cit gilt jedoch als arbeitslos, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl Nr 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
Absatz 6, Litera a bis e leg cit gilt jedoch als arbeitslos, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben; wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 vH des Einheitswertes die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze
Abs 2 Z 2 ASVG nicht übersteigen; wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 vH des Einheitswertes die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG nicht übersteigen; wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen
der selbständigen Arbeit einen Umsatz
erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen
Paragraph 36 a, erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz
Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt; wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist, sofern das Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie von einem Dienstnehmer ausgeübt, die im § 5 Abs 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigen würde;wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist, sofern das Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie von einem Dienstnehmer ausgeübt, die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigen würde; wer als geschäftsführender Gesellschafter aus dieser Tätigkeit ein Einkommen
oder einen Umsatz
erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des auf Grund seiner Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft die im § 5 Abs 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;wer als geschäftsführender Gesellschafter aus dieser Tätigkeit ein Einkommen
Paragraph 36 a, oder einen Umsatz
Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des auf Grund seiner Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt; wer im Rahmen des Vollzuges einer Strafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest
Abs 1 des Strafvollzugsgesetzes oder im Rahmen einer Untersuchungshaft durch Hausarrest nach § 173a der Strafprozessordnung 1975 an einer Maßnahme
Abs 5 teilnimmt;wer im Rahmen des Vollzuges einer Strafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest
Paragraph 156 b, Absatz eins, des Strafvollzugsgesetzes oder im Rahmen einer Untersuchungshaft durch Hausarrest nach Paragraph 173 a, der Strafprozessordnung 1975 an einer Maßnahme
Absatz 5, teilnimmt; wer auf Grund einer öffentlichen Funktion eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe den Richtsatz
Abs 1 lit a sublit bb ASVG zuzüglich der jeweils zu entrichtenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nicht übersteigt, erhält.wer auf Grund einer öffentlichen Funktion eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe den Richtsatz
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG zuzüglich der jeweils zu entrichtenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nicht übersteigt, erhält. § 26 Abs 1 AlVG gebührt Personen, die eine Bildungskarenz
oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes
VG gebührt Personen, die eine Bildungskarenz
Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
Paragraph 12, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes
Paragraph 3, Absatz eins, KBGG, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:
Punkt 9.1.2. der Richtlinien der Österreichischen Notariatskammer über die Schaffung von Einrichtungen der Personenversicherung (PVR 1999) wird über Antrag aus dem Sozialfonds Arbeitslosengeld analog den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) gewährt.
Z 2 und Z 3 Notarversicherungsgesetz (NVG) bedeutet Notar eine Person, die nach den Vorschriften der Notariatsordnung, RGBl Nr 75/1871, als Notar anzusehen ist und das Amt angetreten hat und Notariatskandidat eine Person die nach den Vorschriften der Notariatsordnung als Notariatskandidat anzusehen ist, oder im Sinne der Notariatsordnung bei einem Notar tätig und zur Eintragung in die Liste der Notariatskandidaten angemeldet ist in der Zeit ab dem Beginn der Tätigkeit bis zur Entscheidung über den Antrag; die Zurückziehung des Antrages ist der ablehnenden Entscheidung gleichzuhalten, oder zum Notar neuernannt ist und das Amt noch nicht angetreten hat.
Paragraph 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, Notarversicherungsgesetz (NVG) bedeutet Notar eine Person, die nach den Vorschriften der Notariatsordnung, RGBl Nr 75 aus 1871,, als Notar anzusehen ist und das Amt angetreten hat und Notariatskandidat eine Person die nach den Vorschriften der Notariatsordnung als Notariatskandidat anzusehen ist, oder im Sinne der Notariatsordnung bei einem Notar tätig und zur Eintragung in die Liste der Notariatskandidaten angemeldet ist in der Zeit ab dem Beginn der Tätigkeit bis zur Entscheidung über den Antrag; die Zurückziehung des Antrages ist der ablehnenden Entscheidung gleichzuhalten, oder zum Notar neuernannt ist und das Amt noch nicht angetreten hat. 4. Versicherter: ein Notar oder ein Notariatskandidat (§ 3 NVG 1972).4. Versicherter: ein Notar oder ein Notariatskandidat (Paragraph 3, NVG 1972).
NVG 1972 sind versicherungspflichtig die Notare und die Notariatskandidaten.
Paragraph 3, NVG 1972 sind versicherungspflichtig die Notare und die Notariatskandidaten. Erwägungen: Die Österreichische Notariatskammer hat durch die Schaffung von Einrichtungen der Personenversicherung (PVR 1999) eine Einrichtung zur Versorgung der Notariatskandidaten unter anderem für den Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit in Form eines Sozialfonds errichtet. Bei Vorliegen der Voraussetzungen steht Notariatskandidaten im Sinne des § 2 Z 3 Notarversicherungsgesetz ein Anspruch auf Zuerkennung einer Leistung analog der Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetzes zu.Die Österreichische Notariatskammer hat durch die Schaffung von Einrichtungen der Personenversicherung (PVR 1999) eine Einrichtung zur Versorgung der Notariatskandidaten unter anderem für den Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit in Form eines Sozialfonds errichtet. Bei Vorliegen der Voraussetzungen steht Notariatskandidaten im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3, Notarversicherungsgesetz ein Anspruch auf Zuerkennung einer Leistung analog der Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetzes zu. Bezogen auf den gegenständlichen Sachverhalt stellt sich die Frage, ob auch für den Fall einer Bildungskarenz die analoge Anwendung der einschlägigen Bestimmung des § 26 Arbeitslosenversicherungsgesetzes hinsichtlich des Bezuges von Weiterbildungsgeld angewendet werden kann.Bezogen auf den gegenständlichen Sachverhalt stellt sich die Frage, ob auch für den Fall einer Bildungskarenz die analoge Anwendung der einschlägigen Bestimmung des Paragraph 26, Arbeitslosenversicherungsgesetzes hinsichtlich des Bezuges von Weiterbildungsgeld angewendet werden kann. Obgleich erläuternden Bemerkungen zu Regierungsvorlagen keine bindende Wirkung zukommt, können sie doch als Auslegungshilfe zum Verständnis einer Gesetzesstelle herangezogen werden. Bezugnehmend auf die Bestimmung des § 26 Arbeitslosenversicherungsgesetzes stellt diese neben dem vorrangigen Zweck der Arbeitsplatzschaffung durch Weiterbildung eine individuelle Förderungsmaßnahme dar und unterscheidet sich daher von den Bestimmungen zum Arbeitslosengeld. Bezugnehmend auf die Bestimmung des Paragraph 26, Arbeitslosenversicherungsgesetzes stellt diese neben dem vorrangigen Zweck der Arbeitsplatzschaffung durch Weiterbildung eine individuelle Förderungsmaßnahme dar und unterscheidet sich daher von den Bestimmungen zum Arbeitslosengeld. Laut der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Analogie des § 26 Arbeitslosenversicherungsgesetzes und § 11 Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz auf die Bestimmungen des § 12 Abs 1 und 3 nicht gezogen werden, da § 26 Arbeitslosenversicherungsgesetzes lediglich Bezug auf § 12 Abs 6 lit a bis e Arbeitslosenversicherungsgesetzes nimmt. Laut der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Analogie des Paragraph 26, Arbeitslosenversicherungsgesetzes und Paragraph 11, Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz auf die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz eins und 3 nicht gezogen werden, da Paragraph 26, Arbeitslosenversicherungsgesetzes lediglich Bezug auf Paragraph 12, Absatz 6, Litera a bis e Arbeitslosenversicherungsgesetzes nimmt. In ihrem Schreiben vom 18.10.2007 hat die Österreichische Notariatskammer zum Gesetzesentwurf, mit dem freie Dienstnehmer mit echten Dienstnehmern hinsichtlich des Sozialversicherungsschutzes im Bereich der Arbeitslosenversicherung und der Insolvenz-Entgeltsicherung gleichgestellt werden sollten, sowie bestimmte Gruppen von Selbstständigen in die Arbeitslosenversicherung im Rahmen eines Optionen-Modells unter Wahrung der bisher erworbenen Ansprüche einbezogen werden sollten, Stellung genommen. Die Notariatskammer vertrat zum damaligen Zeitpunkt den Standpunkt, dass durch die Einrichtung eines Sozialfonds, in welchem alle in § 3 Notarversicherungsgesetz angeführten Versicherten ausnahmslos und obligatorisch zur Beitragsleistung erfasst sind, das Risiko der Arbeitslosigkeit betreffend Notariatskandidaten gleichwertig mit dem Schutz nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz abgedeckt ist und sich daher die Einbeziehung dieser Personengruppe in das System der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung erübrigen würde.In ihrem Schreiben vom 18.10.2007 hat die Österreichische Notariatskammer zum Gesetzesentwurf, mit dem freie Dienstnehmer mit echten Dienstnehmern hinsichtlich des Sozialversicherungsschutzes im Bereich der Arbeitslosenversicherung und der Insolvenz-Entgeltsicherung gleichgestellt werden sollten, sowie bestimmte Gruppen von Selbstständigen in die Arbeitslosenversicherung im Rahmen eines Optionen-Modells unter Wahrung der bisher erworbenen Ansprüche einbezogen werden sollten, Stellung genommen. Die Notariatskammer vertrat zum damaligen Zeitpunkt den Standpunkt, dass durch die Einrichtung eines Sozialfonds, in welchem alle in Paragraph 3, Notarversicherungsgesetz angeführten Versicherten ausnahmslos und obligatorisch zur Beitragsleistung erfasst sind, das Risiko der Arbeitslosigkeit betreffend Notariatskandidaten gleichwertig mit dem Schutz nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz abgedeckt ist und sich daher die Einbeziehung dieser Personengruppe in das System der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung erübrigen würde. Die Standesvertretung erachtet - dies lässt sich aus der Stellungnahme vom 18.10.2007 entnehmen - ihre Aufgabe, Standesmitglieder gegen soziale Risiken abzusichern, durch die Einrichtung des Sozialfonds in Teil C der Richtlinien der Österreichischen Notariatskammer über die Schaffung von Einrichtungen der Personenversicherung vom 8.6.1999 für umfassend erfüllt. Diesem Vorbringen ist aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes beizupflichten. Das Weiterbildungsgeld im Sinne des § 26 Arbeitslosenversicherungsgesetzes einhergehend mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme von Bildungskarenz ist zunächst als Instrument der Arbeitsmarktförderung einzustufen, jedoch ist die Bildungskarenz ebenso als individuelle Fördermaßnahme einzustufen.Diesem Vorbringen ist aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes beizupflichten. Das Weiterbildungsgeld im Sinne des Paragraph 26, Arbeitslosenversicherungsgesetzes einhergehend mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme von Bildungskarenz ist zunächst als Instrument der Arbeitsmarktförderung einzustufen, jedoch ist die Bildungskarenz ebenso als individuelle Fördermaßnahme einzustufen. Für den konkreten Sachverhalt fehlen sämtliche Anhaltspunkte, dass die Gewährung von Weiterbildungsgeld im Zusammenhang mit der mit dem Dienstgeber vereinbarten Bildungskarenz, ein Instrument der Arbeitsmarktförderung darstellt. Vielmehr steht aus Sicht der erkennenden Richterin die individuelle Förderung der Beschwerdeführerin im Vordergrund, welche aus beruflichem Interesse und für ihr persönliches Fortkommen dieses Postgraduate absolviert hat. Eine analoge Anwendung des § 26 Arbeitslosenversicherungsgesetzes auf den vorliegenden Sachverhalt ist nicht möglich. Analogie dient der Rechtsfortbildung und der Schließung von Gesetzeslücken. Die Analogie ist nur in äußerst engen Grenzen zulässig. Voraussetzungen für eine analoge Anwendung von Gesetzesbestimmungen sind die fehlende gesetzliche Regelung des Sachverhaltes, das Bestehen einer vom Gesetzgeber unbeabsichtigten Regelungslücke, sowie die Vergleichbarkeit der Sach- und Rechtslage mit dem gesetzlich geregelten Fall.Eine analoge Anwendung des Paragraph 26, Arbeitslosenversicherungsgesetzes auf den vorliegenden Sachverhalt ist nicht möglich. Analogie dient der Rechtsfortbildung und der Schließung von Gesetzeslücken. Die Analogie ist nur in äußerst engen Grenzen zulässig. Voraussetzungen für eine analoge Anwendung von Gesetzesbestimmungen sind die fehlende gesetzliche Regelung des Sachverhaltes, das Bestehen einer vom Gesetzgeber unbeabsichtigten Regelungslücke, sowie die Vergleichbarkeit der Sach- und Rechtslage mit dem gesetzlich geregelten Fall. Durch die Schaffung des Sozialfonds wollte die Österreichische Notariatskammer die betroffenen Personen für das Risiko der Arbeitslosigkeit und der Mutterschaft absichern. Nicht umfasst vom Regelungszweck der Richtlinien der Österreichischen Notariatskammer über die Schaffung von Einrichtungen der Personenversicherung (PVR 1999) ist die Gewährung von Weiterbildungsgeld im Zusammenhang mit der Vereinbarung einer Bildungskarenz und kann der Standesvertretung nicht vorgehalten werden, es würde sich hier um eine unbeabsichtigte Regelungslücke, welche durch Analogie zu schließen ist, handeln. Es ist davon auszugehen, dass die Standesvertretung tatsächlich nur die in den Richtlinien genannten Anlassfälle durch die Schaffung des Sozialfonds absichern wollte und es sich daher nicht um eine planwidrige, sondern um eine bewusst in Betracht gezogene Nichtregelung handelt. Die Beschwerdeführerin vermag nichts für ihren Standpunkt zu gewinnen, da ihr als rechtskundige Person zuzumuten ist, sich im Vorfeld des Berufsantritts über etwaige Rechte und Pflichten, die sich aus dem Gesetz und den Regelungen der jeweiligen Standesvertretung ergeben, zu erkundigen und hätte ihr demnach bei Ergreifen der Notariatsanwartschaft bewusst sein müssen, dass auf dieses Dienstverhältnis die Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes nicht ausnahmslos analog anwendbar sind, sondern nur für jene Bereiche, welche in den Richtlinien der Österreichischen Notariatskammer über die Schaffung von Einrichtungen der Personenversicherung (PVR 1999) konkret umfasst sind. Ergebnis: Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu den für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen Richtlinien der Österreichischen Notariatskammer über die Schaffung von Einrichtungen der Personenversicherung (PVR 1999) sowie zu einer inhaltlich vergleichbaren Bestimmung fehlt, soweit ersichtlich, eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Revision gegen das hg Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof erscheint daher zulässig.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu den für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen Richtlinien der Österreichischen Notariatskammer über die Schaffung von Einrichtungen der Personenversicherung (PVR 1999) sowie zu einer inhaltlich vergleichbaren Bestimmung fehlt, soweit ersichtlich, eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Revision gegen das hg Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof erscheint daher zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2014:LVwG.10.198.3.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.