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{'item': 'LVwG-1/44/16-2014'}

Obsah (9)§ 28§ 25a§ 60§ 172§ 59§ 62Art. 130§ 14§ 11

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum07.10.2014 GeschäftszahlLVwG-1/44/16-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richteri

§ 28Abs 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

  1. a)Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird hinsichtlich der Auflagen 1 bis 4 neu gefasst wie folgt: 1. Die gesamte Weganlage „BBweg“ auf GN xx KG H. (im beiliegenden Lageplan rot gekennzeichnet) ist rückzubauen und der natürliche Zustand durch eine sachgemäße Wiederbewaldung wieder herzustellen. 2. Die rückgebaute Straße ist sofort zu begrünen und mit forstlichen, standorttauglichen Forstgehölzen und zwar 500 Stück Fichte, Alter 2/2, Größe 25/50 im Verband 2x2 m zu bewalden. 3. Der Rückbau ist bis zum 31.05.2015 fertigzustellen. 4. Die Aufforstung ist bis zum 31.05.2016 fertigzustellen.Die Aufforstung ist bis zum 31.05.2016 fertigzustellen.,
  2. b)Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird im Spruchpunkt Rechtsgrundlagen dahingehend ergänzt, dass er zu lauten hat:§ 172 Abs 6 Forstgesetz 1975 idgF in Verbindung mit § 60 Abs 1 und Abs 2 lit a und e Forstgesetz 1975 idgFDer Spruch des angefochtenen Bescheides wird im Spruchpunkt Rechtsgrundlagen dahingehend ergänzt, dass er zu lauten hat:, Paragraph 172, Absatz 6, Forstgesetz 1975 idgF in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz eins und Absatz 2, Litera a und e Forstgesetz 1975 idgF II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

  1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 18.10.2013, Zahl yyyyy wurde Herrn AA G. jun. aufgetragen, den naturgemäßen Zustand wiederherzustellen und den sogenannten „BBweg“ auf der Grundparzelle xx KG H. unter Hinweis auf einen vidiierten Lageplan rückzubauen, wobei folgende Auflagen vorgeschrieben wurden:
  2. „Die Weganlage „BBweg“ auf der GP. xx KG H. ist rückzubauen und der natürliche Zustand wieder herzustellen.„Die Weganlage „BBweg“ auf der Gesetzgebungsperiode xx KG H. ist rückzubauen und der natürliche Zustand wieder herzustellen.
  3. Die rückgebaute Straße ist sofort zu begrünen und mit forstlichen, standorttauglichen Forstgehölzen zu bewalden.
  4. Der Rückbau ist bis zum 31.05.2014 fertigzustellen.
  5. Die Aufforstung ist bis zum 31.05.2015 fertigzustellen.
  6. Der Beginn und das Ende der Wiederherstellung ist der Behörde zu melden.
  7. Bei den Bauarbeiten ist auf eine entsprechende, sorgsame Wasserableitung zu achten.“ Nach Vorschreibung der Verfahrenskosten folgt im Spruch die Anführung der Rechtsgrundlagen und zwar § 172 Abs 6 Forstgesetz 1975 idgF in Verbindung mit § 60 Abs 1 Forstgesetz 1975 idgF.Nach Vorschreibung der Verfahrenskosten folgt im Spruch die Anführung der Rechtsgrundlagen und zwar Paragraph 172, Absatz 6, Forstgesetz 1975 idgF in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz eins, Forstgesetz 1975 idgF. In der Begründung wurden die im Zuge des Verfahrens (in bzw. nach der mündlichen Verhandlung am 17.07.2013) abgegebenen Stellungnahmen wörtlich wiedergegeben und in rechtlicher Hinsicht ausgeführt, dass aufgrund des Ermittlungsverfahrens festgestellt werden musste, dass die Straße

dem Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen nach dem Inkrafttreten des Forstgesetzes 1975 errichtet worden sei. Eindeutig festzustellen sei, dass der endgültige Ausbau der Weganlage in den Jahren 2011/2012 durchgeführt worden sei. Da dafür jedenfalls eine Errichtungsbewilligung (Wildbacheinzugsgebiet) oder eine Rodungsbewilligung zu erwirken gewesen wäre, müsse diese Weganlage als nicht bewilligt angesehen werden. Es sei daher der Rückbau bzw. die Wiederherstellung zu fordern, da diesbezügliche Errichtungsanträge nicht vorgelegt worden seien. Auch könne den Aussagen des Herrn F. nicht gefolgt werden, da auf den Orthofotos keine Anzeichen einer Wegerrichtung in den 70iger Jahren festzustellen sei. In der Begründung wurden die im Zuge des Verfahrens (in bzw. nach der mündlichen Verhandlung am 17.07.2013) abgegebenen Stellungnahmen wörtlich wiedergegeben und in rechtlicher Hinsicht ausgeführt, dass aufgrund des Ermittlungsverfahrens festgestellt werden musste, dass die Straße

dem Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen nach dem Inkrafttreten des Forstgesetzes 1975 errichtet worden sei. Eindeutig festzustellen sei, dass der endgültige Ausbau der Weganlage in den Jahren 2011 aus 2012, durchgeführt worden sei. Da dafür jedenfalls eine Errichtungsbewilligung (Wildbacheinzugsgebiet) oder eine Rodungsbewilligung zu erwirken gewesen wäre, müsse diese Weganlage als nicht bewilligt angesehen werden. Es sei daher der Rückbau bzw. die Wiederherstellung zu fordern, da diesbezügliche Errichtungsanträge nicht vorgelegt worden seien. Auch könne den Aussagen des Herrn F. nicht gefolgt werden, da auf den Orthofotos keine Anzeichen einer Wegerrichtung in den 70iger Jahren festzustellen sei.

§ 60

Abs 1 sei bei der Errichtung einer Bringungsanlage das „Maßhaltegebot“ zu beachten und bei einem Verstoß dagegen ein forstpolizeilicher Auftrag

§ 172Abs 6 in Verbindung mit § 60 Abs 1 rechtlich zulässig.

Die Verbreiterung eines Forstweges sei als Errichtung einer Bringungsanlage zu qualifizieren. Die Behörde habe aufgrund des § 60 Abs 1 weder eine Interessensabwägung vorzunehmen, noch greife diese Bestimmung erst dann, wenn Waldboden in erheblichem Ausmaß in Anspruch genommen werde (VwGH 16.1.1989, 87/10/0132).

Paragraph 60, Absatz eins, sei bei der Errichtung einer Bringungsanlage das „Maßhaltegebot“ zu beachten und bei einem Verstoß dagegen ein forstpolizeilicher Auftrag

Paragraph 172, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz eins, rechtlich zulässig. Die Verbreiterung eines Forstweges sei als Errichtung einer Bringungsanlage zu qualifizieren. Die Behörde habe aufgrund des Paragraph 60, Absatz eins, weder eine Interessensabwägung vorzunehmen, noch greife diese Bestimmung erst dann, wenn Waldboden in erheblichem Ausmaß in Anspruch genommen werde (VwGH 16.1.1989, 87/10/0132). Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. 2. Gegen diesen Bescheid brachte Herr G. jun. rechtfreundlich vertreten fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein, mit welcher der Bescheid im vollen Umfang wegen Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit und „Nichtvollstreckungsfähigkeit des gesamten Spruchinhaltes“ angefochten wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Behörde zu dem Ergebnis komme, dass der in Streit befindliche Weg in den Jahren 1986 bis 2003 entstanden sei und im Endausbau im Jahr 2011/2012 seine derzeitige Gestalt erhalten habe, wobei sich dieses Ergebnis in der Hauptsache auf die Nachschau in angefertigten Luftbildern beziehe und dadurch den Weg eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren verfehle. Es gäbe Aussagen von Herrn G. senior, welcher in der Verhandlungsschrift als Zeuge genannt, aber als solcher nicht einvernommen worden sei, dass die Weganlage in den frühen 70iger Jahren errichtet worden sei.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Behörde zu dem Ergebnis komme, dass der in Streit befindliche Weg in den Jahren 1986 bis 2003 entstanden sei und im Endausbau im Jahr 2011 aus 2012, seine derzeitige Gestalt erhalten habe, wobei sich dieses Ergebnis in der Hauptsache auf die Nachschau in angefertigten Luftbildern beziehe und dadurch den Weg eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren verfehle. Es gäbe Aussagen von Herrn G. senior, welcher in der Verhandlungsschrift als Zeuge genannt, aber als solcher nicht einvernommen worden sei, dass die Weganlage in den frühen 70iger Jahren errichtet worden sei. Die bessere Sichtbarkeit auf den Lichtbildern sei darauf zurückzuführen, dass der Weg aufgeschottert und der unmittelbar angrenzende Bereich durchforstet worden sei. Die Weganlage sei im Zuge von Instandhaltungsmaßnahmen aufgeschottert worden und es seien Berggräben gezogen und ausgeputzt worden. Der am Wegende befindliche Umkehrplatz sei nicht durch Rodung, sondern durch Schneedruck entstanden. Die Schaffung eines Lagerplatzes zur Lagerung von Schadholz, welches infolge des Schneedrucks entstanden sei, sei notwendig gewesen. Die Behörde habe es verabsäumt einen für dieses Verfahren essentiellen Beweis zu erheben, denn es stehe außer Zweifel, dass es Personen gäbe, die die Errichtung der Weganlage zu einem bestimmten Zeitpunkt bestätigen könnten. Es sei zu keiner Befragung des Zeugen G. sen. und der vor Ort befindlichen Verhandlungsteilnehmer gekommen. Weiters sei der Spruch des Bescheides nicht nachvollziehbar, zumal er weder beschreibe wo beginnend und wo endend diese Weganlage zu beseitigen bzw. rückzubauen sei. Es sei lediglich eine Grundparzelle als Hinweis angeführt. Die Begründung weise schwere Mängel auf zumal sich die im Ermittlungsverfahren aufgezeigten Fehler auch in der Begründung niederschlagen würden. Es sei von der Behörde nicht erhoben worden, dass zum Zeitpunkt der Wegerrichtung weit und breit auf dem betroffenen Geländeabschnitt sich kein Wald befand, sondern landwirtschaftliches Weidegebiet. Es seien daher zur Errichtung des Weges keine Waldflächen in Anspruch genommen worden. Letztlich sei auch die mangelhafte Beweiswürdigung „unter massive Kritik zu stellen“, als „die im Verhandlungsgeschehen federführenden Organe“ zu total widersprüchlichen Ergebnissen in der Beweiswürdigung kommen würden. So habe das Organ der Naturschutzbehörde die Glaubhaftigkeit der Aussage von Herrn G. sen. bestätigt (Verweis auf Seite 4 der Verhandlungsschrift). Durch die Forstbehörde sei diese Aussage keinesfalls entsprechend gewürdigt worden. Der Bescheid sei dadurch mit schwerstwiegenden Verfahrensmängeln behaftet. Die Anwendung des Forstgesetzes im Zusammenhang mit der festgestellten Bewilligungspflicht der gegenständlichen Weganlage sei insofern rechtsirrig erfolgt, als zum Zeitpunkt der Errichtung der Anlage diese Vorschriften nicht Platz greifen konnten. Schließlich wurde noch vorgebracht, dass sich „der Inhalt der verwaltungsbehördlichen Anordnung auch gegen das Grundeigentum einer Person richte, die aus Gründen wie auch immer Namen habend, welche durch die Behörde zu vertreten sind, nicht Adressat dieser Anordnung wurden und gegen diese, im Miteigentum stehende Person, auch eine derartige Anordnung nicht wirksam werden könne“. Diese habe zur Folge, dass eine behördliche Anordnung zu Lasten unbeteiligter Dritter keine Rechtswirksamkeit entfalten könne, deshalb auch die Vollstreckbarkeit vom Grunde her bereits als ausgeschlossen betrachtet werden könne. Es werde daher beantragt den angefochtenen Bescheid entweder ersatzlos zu beheben oder in eventu den angefochtenen Bescheid wegen mangelhaftem Ermittlungsverfahren zu heben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. 3. Die belangte Behörde legte die Berufung samt Verwaltungsakt mit Schreiben vom 25.11.2013 der Berufungsbehörde vor, welche wiederum mit Schreiben vom 08.01.2014 aufgrund der seit 01.01.2014 wirksamen Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 die Angelegenheit dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung übermittelte. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich folgender Sachverhalt:

  1. a)In der von amtswegen durchgeführten Verhandlung vor Ort am 17.07.2013 mit dem Verhandlungsgegenstand „Errichtung einer Weganlage auf den Grundstücken Nummer xxx und xx KG H., OG H.; Forst- und naturschutzbehördliches Überprüfungsverfahren“ wurde vom beigezogenen forsttechnischen Amtssachverständigen gutachtlich festgestellt, dass die Weganlage hinter dem Anwesen L.-Gut beginne und geländeangepasst über Wiesen und Weideflächen bis zur Grenze der Grundstücke yy und y führe. Diese Weganlage sei nach Aussagen des Zeugen G. sen. Anfang der 1970 Jahre errichtet worden, um eine Bewirtschaftung dieser Flächen zu ermöglichen. Der Weg führe nach der Grenze der Grundstücke yy und y durch ca. 30jährigen Fichtenbestand, der nach Vollendung des Wegebaus von Herrn G. sen. gepflanzt worden sei. Ab diesem im Wald befindlichen Abschnitt könne man nach heutiger Gesetzeslage von einem Forstweg sprechen. Dieser Abschnitt sei ca. 450 lfm lang und führe die ersten ca. 150 lfm durch relativ flaches, baugünstiges Gelände. In diesem Bereich sei der Weg maximal bis 10% geneigt ausgeführt, die Wegbreite betrage ca. 3 m. Die restlichen 300 Laufmeter würden in stärker geneigtem Gelände verlaufen und würden über 4 Kehren bis zum Endpunkt des M.-Graben führen. In diesem Abschnitt würde der Weg Längsneigungen von teilweise über 20% aufweisen. Nach Aussagen des jetzigen Besitzers Herrn G. jun. sei dieser Abschnitt vor ca. 2 Jahren neu geschottert und am Wegende ein Manipulationsplatz errichtet worden, was sich aus der Notwendigkeit der Aufarbeitung von enormen Schneedruckschäden in den ca. 30 jährigen Stangenhölzern ergeben habe. Dieser neu geschotterte Abschnitt würde eine maximale Breite von 3 m aufweisen. Aufgrund der katastrophalen Niederschlagsereignisse vom Juni 2013 habe sich gezeigt, dass das bestehende Entwässerungssystem nicht mehr dem Stand der Technik entspreche. Es werde daher empfohlen einen Fachmann mit dieser Angelegenheit zu betrauen und ein dementsprechendes Projekt zu erstellen und bei der Behörde zur allfälligen Bewilligung einzureichen. Eine abschließende Beurteilung über die Weganlage werde bei Vorliegen eines aktuellen Luftbildes und dem Vergleich mit älteren Aufnahmen vorgelegt. In der Verhandlungsschrift wurde die Stellungnahme von Herrn G. sen. als Zeuge festgehalten, welcher zu Protokoll gab, dass er die gegenständliche Weganlage in den frühen 70iger Jahren errichtet habe und seitdem nur Instandhaltungsarbeiten durchgeführt worden seien. Lediglich am Wegende sei vor ca. 2 Jahren ein kleiner Lagerplatz zur Schneedruckaufarbeitung errichtet worden. Von Herrn G. jun wurde dahingehend Stellung genommen, dass das Ergebnis der Überprüfungsverhandlung zur Kenntnis genommen werde und der Empfehlung der Ausarbeitung eines entsprechenden Wasserprojektes in jedem Fall entsprochen werde. Vom Verhandlungsleiter wurde abschließend festgehalten, dass am 14.08.2013 eine Wasserrechtsverhandlung betreffend die gegenständliche Weganlage stattfinden würde und bis zum Vorliegen eines Verhandlungsergebnisses mit der Ausarbeitung eines Entwässerungsprojektes zugewartet werden könne.
  2. b)Im Akt, eingegangen am 06.08.2013, findet sich eine „ergänzende Stellungnahme von Herrn G. sen.“ in welcher nochmals bestätigt wurde, dass die Weganlage Anfang der 70iger Jahre errichtet worden sei und zur Holzernte für den Hausbau im Jahr 1979 benutzt worden sei. Durch die Beschotterung und die Sanierung sei das Erscheinungsbild auf den Orthofotos wie das eines Neubaus. Es werde aber ausdrücklich festgehalten, dass die Weganlage Bestand gewesen sei, was auch durch den damaligen Bauausführenden bestätigt werden könne. Eine diesbezügliche Bestätigung werde noch beigebracht. Datiert mit 08.08.2013, eingelangt am 12.08.2013 liegt weiters eine original handschriftlich unterfertigte Äußerung von Herrn CC F. im Akt auf, welcher bestätigt, dass er Anfang der 70iger Jahre den L.-Holz-Bringungsweg im Auftrag von Herrn G. AA sen. gebaut habe.
  3. c)Datiert mit 20.08.2013 liegt eine ergänzende Stellungnahme des forsttechnischen Amtssachverständigen vor, welcher nach Vergleich von Luftbildern aus den Jahren 2012, 2010, 2003, 1992, 1986 und 1978 zu dem Ergebnis kommt, dass der sog. „BBweg“ auf GN xx KG H. wahrscheinlich etappenweise zwischen 1986 und 2003 entstanden sein müsse. Ein Ausbau auf den jetzigen Standard sei erst in den Jahren ca. 2011 und 2012 erfolgt. Der Weg entspreche aktuell nicht dem Stand der Technik, die Anlage sei zu steil (Längsneigung über 20%), die Wasserableitung sei nicht diesen Gegebenheiten angepasst (gefahrlose Ausleitung der anfallenden Oberflächenwässer), Erosionserscheinungen seien im Gelände und am Wegkörper zu beobachten. Eine Bewilligung oder einen Bescheid nach den Materiengesetzen Forst, Wasser und Naturschutzgesetz lägen dem Unterfertigten nicht vor, sodass zurzeit davon ausgegangen werden müsse, dass diese nicht vorhanden seien.
  4. d)Mit Aktenvermerk vom 12.09.2013 wurde von der belangten Behörde festgehalten, dass das forstliche Verfahren aufgrund eines anhängigen Gerichtsverfahrens auf unbestimmte Zeit ausgesetzt werde, was Herrn G. mit Kurzbrief vom 12.09.2013 zur Kenntnis gebracht wurde. Laut Aktenvermerk vom 11.10.2013 wurde festgehalten, dass das Verfahren doch fortgesetzt werde. Darauf wurde der nun angefochtene Bescheid vom 18.10.2013 erlassen, wobei die ergänzende Stellungnahme dem Verpflichteten in Wahrung des Parteiengehörs vor Bescheiderlassung nicht übermittelt wurde. 4. Am 28.08.2014 fand vor dem Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsvertreter sowie seine Gattin und Miteigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft, Vertreter der belangten Behörde und ein forstfachlicher Amtssachverständige teilnahmen. Einleitend wurde vom Beschwerdeführer auf das schriftliche Vorbringen und von der Vertreterin der belangten Behörde auf das durchgeführte Verfahren und auf die Begründung des Bescheides verwiesen. Bei Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages sei versehentlich die Miteigentümerin der Grundparzelle nicht erfasst worden. Vom forstfachlichen Sachverständigen wurde sodann zur Frage, ob es sich bei der verfahrensgegenständlichen Weganlage auf der GN xx KG H. um eine forstliche Bringungsanlage respektive Forststraße

§ 59Abs 2 Forst

G handle, nach technischer Beschreibung der Weganlage auf den GN xx und GN x je KG H. zusammengefasst festgestellt, dass es sich auf beiden Grundparzellen um eine Forststraße im Sinne des Forstgesetz handle. „Im Einflussbereich der Weganlage sind Waldbestände im Alter von 40 -> 100 Jahre. Auf der GN x ist die Weganlage höchstwahrscheinlich zu einem Zeitpunkt errichtet, als noch kein Waldbestand mit Ausnahme der Grabeneinhänge vorhanden gewesen war. Der untere Teil sei alter Waldbestand. Auffällig ist, dass es vom Wegende talwärts keinerlei (alte) Weganlage gibt, sodass die gesamte Weganlage einzig zum Bergauftransport von Holz mittels Fuhrwerken und Kraftfahrzeugen aus dem Wald und Anschluss an die obere Weganlage, welche von GN yy/1 - 11 zum Tal und somit an das öffentliche Verkehrsnetz dient.“Vom forstfachlichen Sachverständigen wurde sodann zur Frage, ob es sich bei der verfahrensgegenständlichen Weganlage auf der GN xx KG H. um eine forstliche Bringungsanlage respektive Forststraße

Paragraph 59, Absatz 2, ForstG handle, nach technischer Beschreibung der Weganlage auf den GN xx und GN x je KG H. zusammengefasst festgestellt, dass es sich auf beiden Grundparzellen um eine Forststraße im Sinne des Forstgesetz handle. „Im Einflussbereich der Weganlage sind Waldbestände im Alter von 40 -> 100 Jahre. Auf der GN x ist die Weganlage höchstwahrscheinlich zu einem Zeitpunkt errichtet, als noch kein Waldbestand mit Ausnahme der Grabeneinhänge vorhanden gewesen war. Der untere Teil sei alter Waldbestand. Auffällig ist, dass es vom Wegende talwärts keinerlei (alte) Weganlage gibt, sodass die gesamte Weganlage einzig zum Bergauftransport von Holz mittels Fuhrwerken und Kraftfahrzeugen aus dem Wald und Anschluss an die obere Weganlage, welche von GN yy/1 - 11 zum Tal und somit an das öffentliche Verkehrsnetz dient.“ Die Weganlage liege zwischen zwei ausgeprägten Gräben, welche ungefähr der östlichen und westlichen Grundstücksgrenze von GN xx entsprächen. Von diesem Grundstück aus seien auch in der Laserscanningabdeckung keine (alten) Wegquerungen über diese Gräben erkennbar. Die steile Längsneigung und die Errichtung von Kehren seien aufgrund der engen Geländeverhältnisse zwischen den Gräben notwendig gewesen. Bei den Gräben und deren Einhängen handle es sich um Schutzwald im Sinn des Forstgesetzes, sodass die Weganlage in beiden Grundstücken Schutzwald berühre. Des Weiteren handle es sich bei der betroffenen Fläche um ein Arbeitsfeld der Wildbach- und Lawinenverbauung. Befragt durch den Rechtsvertreter, ob er die Weganlage beginnend bei der Hofstelle (L.-Gut) bis zur östlichen Grenze des GN x auch begutachtet habe, führte der Sachverständige aus, dass zu prüfen gewesen sei, inwieweit eine Verbindung zum öffentlichen Wegenetz vorhanden sei. Es sei festgestellt worden, dass beginnend vom Hof eine Verbindung vorhanden sei, wobei die Weganlage teilweise sehr steil, eng und schwierig, aber mit Fuhrwerken zu befahren sei. Vom Beschwerdeführer wurde jedenfalls bestritten, dass es sich bei der Errichtung um eine Forststraße gehandelt hat. Zur Frage, ob die allgemeinen Vorschriften für Bringungsanlagen

§ 60Abs 1 und 2 Forst

G eingehalten worden seien und wenn nein, welche konkreten Beanstandungen feststellbar seien, wurde vom Amtssachverständigen nach Darlegung der Hangneigung und Bringungsdistanz festgestellt, dass „der derzeitige Bringungsaufwand durch den steil angelegten Forstweg mit notwendigem Bergauftransport nicht dem aktuellen Stand der Bringungstechnik entspricht. Hier handelt es sich um ein typisches Seilgelände mit einfachem Bergauftransport mit Traktorseilwinde und einfachem Kippmastgeräten. Mit dem einfach zu errichteten 150 m langen Wegteilstück in GN x kann das gesamte Einzugsgebiet als erschlossen betrachtet werden.“ Im Ergebnis wurde ausgeführt, dass „die gesamte Weganlage in GN xx für die Walderschließung nicht notwendig ist und als unzulässiger Eingriff in den Wald(boden) gem. § 60 Abs 1 FG beurteilt werden. Weiters besteht die Gefahr, dass durch die Weganlage eine gefährliche Erosion gem § 60 Abs 2 lit a herbeigeführt werden kann und dass in weiterer Folge der Abfluss von Niederschlagswässern gem. § 60 Abs 2 lit e so ungünstig beeinflusst wird, dass die Walderhaltung besonders im wichtigen Schutzwaldbereich der Grabeneinhänge gefährdet wird.“Zur Frage, ob die allgemeinen Vorschriften für Bringungsanlagen

Paragraph 60, Absatz eins und 2 ForstG eingehalten worden seien und wenn nein, welche konkreten Beanstandungen feststellbar seien, wurde vom Amtssachverständigen nach Darlegung der Hangneigung und Bringungsdistanz festgestellt, dass „der derzeitige Bringungsaufwand durch den steil angelegten Forstweg mit notwendigem Bergauftransport nicht dem aktuellen Stand der Bringungstechnik entspricht. Hier handelt es sich um ein typisches Seilgelände mit einfachem Bergauftransport mit Traktorseilwinde und einfachem Kippmastgeräten. Mit dem einfach zu errichteten 150 m langen Wegteilstück in GN x kann das gesamte Einzugsgebiet als erschlossen betrachtet werden.“ Im Ergebnis wurde ausgeführt, dass „die gesamte Weganlage in GN xx für die Walderschließung nicht notwendig ist und als unzulässiger Eingriff in den Wald(boden) gem. Paragraph 60, Absatz eins, FG beurteilt werden. Weiters besteht die Gefahr, dass durch die Weganlage eine gefährliche Erosion gem Paragraph 60, Absatz 2, Litera a, herbeigeführt werden kann und dass in weiterer Folge der Abfluss von Niederschlagswässern gem. Paragraph 60, Absatz 2, Litera e, so ungünstig beeinflusst wird, dass die Walderhaltung besonders im wichtigen Schutzwaldbereich der Grabeneinhänge gefährdet wird.“ Auf den Einwand des Beschwerdeführers hinsichtlich der schlechten bzw. untauglichen LKW-Befahrbarkeit des Weges und wie mit kleinen Mengen zB Käferbäumen und Bäumen, die aufgrund Schneedrucks abzuführen seien umzugehen sei, wurde vom Sachverständigen ausgeführt, dass bestätigt worden sei, dass Holz dort geerntet, mittels Bodenzug zum oberen Weg hinaufgeführt und von dort mittels Traktor mit Forstanhänger hinuntergeführt werde. Wo man mit einem beladenen Forstanhänger hinunterfahren könne, könne man seiner Ansicht mit einem Traktor mit einfachem Kippmastgerät auch hinauffahren, wenn auch nicht bei jeden Wetterverhältnissen. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass der Sachverständige dies beurteilen könne, da er nicht die gesamte Weganlage abgegangen sei. Hinsichtlich der Aufarbeitung von Käferbäumen gäbe es verschiedenste Möglichkeiten. Aus Sachverständigensicht müsse man davon ausgehen, dass bei der Anlage einer Forststraße diese zur allgemeinen Bewirtschaftung des Waldes notwendig sei und dafür nur die geringstmögliche Waldfläche in Anspruch genommen werden dürfe. Zur Weganlage auf GN x KG H., welche nicht von dem forstpolizeilichen Auftrag umfasst ist, wurde vom Vertreter der belangten Behörde ausgeführt, dass sich im Zuge des Verfahrens herausgestellt habe, dass dieses Stück für die Waldbewirtschaftung eines bereits bestehenden Waldes notwendig bzw errichtet worden sei. Es daher letztlich nur der sog. „BBweg“ auf der GN xx „übrig geblieben“. Vom forstfachlichen Sachverständigen wurde ebenfalls festgestellt, dass es sich bei der Weganlage von der östlichen Grundstücksgrenzen x bis zu Hm 1,5 um eine wichtige forstliche Bringungsanlage handle, welche in Verbindung mit Bergaufseilung den gesamten Wald in den GN x und xx erschließe. Allerdings entspreche die Wasserableitung nicht dem Stand der Technik, was vom Sachverständigen unter Bezugnahme auf die Bestimmung des § 60 Abs 2 lit e noch näher ausgeführt wurde.Zur Weganlage auf GN x KG H., welche nicht von dem forstpolizeilichen Auftrag umfasst ist, wurde vom Vertreter der belangten Behörde ausgeführt, dass sich im Zuge des Verfahrens herausgestellt habe, dass dieses Stück für die Waldbewirtschaftung eines bereits bestehenden Waldes notwendig bzw errichtet worden sei. Es daher letztlich nur der sog. „BBweg“ auf der GN xx „übrig geblieben“. Vom forstfachlichen Sachverständigen wurde ebenfalls festgestellt, dass es sich bei der Weganlage von der östlichen Grundstücksgrenzen x bis zu Hm 1,5 um eine wichtige forstliche Bringungsanlage handle, welche in Verbindung mit Bergaufseilung den gesamten Wald in den GN x und xx erschließe. Allerdings entspreche die Wasserableitung nicht dem Stand der Technik, was vom Sachverständigen unter Bezugnahme auf die Bestimmung des Paragraph 60, Absatz 2, Litera e, noch näher ausgeführt wurde. Zu den im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Maßnahmen und der Frage des gelindesten Mittels zur Herstellung eines den Vorschriften entsprechenden Zustandes im Sinne des Verhältnismäßigkeitsprinzips wurde vom Sachverständigen ausgeführt, „da … die Weganlage in GN x KG H. ab Hm 1,5 und die gesamte Weganlage in GN xx KG H. forstlich nicht notwendig ist und eine Gefahrenquelle darstellen, ist ein Rückbau und die Wiederherstellung eines produktionsfähigen Waldbodens mit einem standortstauglichen Wald die einzige wirksame Maßnahme, den, den Vorschriften entsprechenden Zustand wieder herzustellen. Diese Vorschreibungen sind nicht auf GN xx zu begrenzen, sondern auf das Teilstück in GN x ab Hm 1,5 auszudehnen. Zur Wiederbewaldung wird vorgeschlagen 500 Stk. Fichte, Alter 2/2 Größe 25/50 im Verband 2x2m auf der wieder hergestellten, humusierten Fläche zu versetzen. Als Termine können entsprechend den Zeiträumen des bekämpften Bescheides für den Rückbau der 31.05.2015 und für die Aufforstung der 31.05.2016 vorgeschrieben werden.“ Für den Abschnitt bis Hm 1,5 auf GN x sei unbedingt eine dem Stand der Technik entsprechende Wasserableitung vorzuschreiben, welche noch näher ausgeführt wurde. Schließlich wurde zur Frage einer forstlichen Bewilligungspflicht

§ 62Abs 1 lit c oder d Forst

G nach ausführlicher Darlegung und Bewertung der verschiedenen Orthofotos sowie des Ergebnisses des eigenen Ortsaugenscheins am 16.07.2014 zusammenfassend festgehalten, dass die Weganlage in GN xx als bewilligungspflichtig anzusehen sei und zwar sowohl nach dem Forstrechts-Bereinigungsgesetz 1962 wie auch nach dem Forstgesetz

  1. Nach 2007 sei der bestehende, in seiner Ausführung sehr schmale Forstweg ausgebaut und verlängert worden. Nach den Luftbildern und den talseitigen Schüttungen sei eine durchgehende Verbreiterung von mindestens 1 m Wegbreite auszugehen, in den Kehren entsprechend mehr. Bei einer Hangneigung von bis zu 60% sei damit eine vertikale Böschungserhöhung der bestehenden Böschung von mindestens 60 cm erforderlich gewesen. Dies habe eine erhebliche Massenbewegung und eine erhebliche Beanspruchung von Waldboden erfordert. Nach der
  2. Kehre sei die Weganlage samt Umkehr nach 2007 errichtet worden.Schließlich wurde zur Frage einer forstlichen Bewilligungspflicht

Paragraph 62, Absatz eins, Litera c, oder d ForstG nach ausführlicher Darlegung und Bewertung der verschiedenen Orthofotos sowie des Ergebnisses des eigenen Ortsaugenscheins am 16.07.2014 zusammenfassend festgehalten, dass die Weganlage in GN xx als bewilligungspflichtig anzusehen sei und zwar sowohl nach dem Forstrechts-Bereinigungsgesetz 1962 wie auch nach dem Forstgesetz

  1. Nach 2007 sei der bestehende, in seiner Ausführung sehr schmale Forstweg ausgebaut und verlängert worden. Nach den Luftbildern und den talseitigen Schüttungen sei eine durchgehende Verbreiterung von mindestens 1 m Wegbreite auszugehen, in den Kehren entsprechend mehr. Bei einer Hangneigung von bis zu 60% sei damit eine vertikale Böschungserhöhung der bestehenden Böschung von mindestens 60 cm erforderlich gewesen. Dies habe eine erhebliche Massenbewegung und eine erhebliche Beanspruchung von Waldboden erfordert. Nach der
  2. Kehre sei die Weganlage samt Umkehr nach 2007 errichtet worden. Vom Beschwerdeführer wurde noch ein Luftbild aus dem Jahr 1953 vorgelegt, aus dem entnehmbar ist, dass im Bereich der GN x zum damaligen Zeitpunkt keine Waldfläche vorhanden gewesen ist, sondern dies Weidegebiet war. Dem Beschwerdeführer wurde die Verhandlungsschrift zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen einer gesetzten Frist übermittelt.
  3. Mit Schriftsatz vom 17.09.2014 nahm der Beschwerdeführer zum Verhandlungsergebnis und Gutachten dahingehend Stellung, dass er (nochmals) reklamierte, dass vom Sachverständigen keine umfassende Begutachtung der gesamten Weganlage durch persönlichen Augenschein erfolgt sei. Weiters wurde eingewandt, dass das GN x KG H. in unzulässiger Weise in Befund und Gutachten eingeflossen sei und damit der Sachverständige den Beschwerdegegenstand verlassen habe. Einmal mehr wurde vorgebracht, dass der Zeitpunkt der Wegerrichtung und nicht der Status der Weganlage zum Zeitpunkt der Befundung heranzuziehen sei. Wie aus den historischen Luftbildern ersichtlich, habe es sich zum Zeitpunkt der Errichtung um keine forstliche Bringungsanlage bzw. Forststraße gehandelt. Dies gelte auch für die Beurteilung, ob bei der Errichtung die allgemeinen Vorschriften für Bringungsanlagen

§ 60Abs 1 und 2 Forstgesetz eingehalten worden seien.

Wenn der Sachverständige meine, dass für die Wegerrichtung Anfang der 70er Jahre eine Bewilligung nach dem Forstrechtsbereinigungsgesetz 1962 notwendig gewesen sei, werde dem entgegengehalten, dass der von der Wegerrichtung betroffene Teil der GN xx zum Zeitpunkt der Wegerrichtung nicht bewaldet bzw. nur so geringfügig bestockt gewesen sei, dass nicht von Wald im Gesetzessinne ausgegangen werden könne. Aus dem Luftbild 1978 lasse sich die Weganlage auf GN xx ebenso wenig erkennen, wie die bereits damals schon bestehende Weganlage vom L.-Gut (.148), sodass daraus keine Rückschlüsse möglich seien, dass die Weganlage nicht Anfang der 70er-Jahre errichtet worden sei. Die mangelnde Erkennbarkeit auf dem Luftbildaus 1978 sei vielmehr darauf zurückzuführen, dass eine Weganlage selbst bei Schotterung bereits nach Monaten wiederum Grünbewuchs aufweise, der eine Erkennbarkeit auf einem Luftbild nicht möglich mache. Es sei zudem nicht nachvollziehbar und unzulässig, aus der bergseitigen Vegetation auf das Alter der Weganlage selbst zu schließen, da bei regelmäßigen notwendigen Erhaltungsmaßnahmen natürlich bestehende Vegetation beseitigt werde. Notwendige Erhaltungsarbeiten eines Wegbestandes, der zum Zeitpunkt der Errichtung nicht ein Forstweg war, würden keine nachträgliche Bewilligungspflicht auslösen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde noch vorgebracht, dass zwar das AVG keine verpflichtende Beiziehung der Verfahrensparteien für die Befundaufnahme vorsehe, jedoch werde davon ausgegangen, dass durch die Nichtbeziehung jedenfalls das Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei. Bei einer erfolgten Beiziehung wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, dem Sachverständigen Umstände aufzuzeigen, die eine wesentliche Änderung der Befundgrundlagen bewirkt hätten. Insbesondere wäre zu Tage getreten, selbst wenn eine Genehmigungspflicht für den Wegbereich auf GN xx KG H. unterstellt werde, dass sich die Notwendigkeit der Errichtung deswegen ergeben hätte, da entgegen der Meinung des Sachverständigen es für den Beschwerdeführer nicht möglich sei, Holznutzungen im Bereich des GN xx in der vom Sachverständigen beschriebenen Form der Seilbringung vorzunehmen, zumal eine Beförderung einer Seilbringungsanlage durch den vom Sachverständigen nicht begutachteten Zubringerweg nicht möglich sei. Mit Schriftsatz vom 17.09.2014 nahm der Beschwerdeführer zum Verhandlungsergebnis und Gutachten dahingehend Stellung, dass er (nochmals) reklamierte, dass vom Sachverständigen keine umfassende Begutachtung der gesamten Weganlage durch persönlichen Augenschein erfolgt sei. Weiters wurde eingewandt, dass das GN x KG H. in unzulässiger Weise in Befund und Gutachten eingeflossen sei und damit der Sachverständige den Beschwerdegegenstand verlassen habe. Einmal mehr wurde vorgebracht, dass der Zeitpunkt der Wegerrichtung und nicht der Status der Weganlage zum Zeitpunkt der Befundung heranzuziehen sei. Wie aus den historischen Luftbildern ersichtlich, habe es sich zum Zeitpunkt der Errichtung um keine forstliche Bringungsanlage bzw. Forststraße gehandelt. Dies gelte auch für die Beurteilung, ob bei der Errichtung die allgemeinen Vorschriften für Bringungsanlagen

Paragraph 60, Absatz eins und 2 Forstgesetz eingehalten worden seien. Wenn der Sachverständige meine, dass für die Wegerrichtung Anfang der 70er Jahre eine Bewilligung nach dem Forstrechtsbereinigungsgesetz 1962 notwendig gewesen sei, werde dem entgegengehalten, dass der von der Wegerrichtung betroffene Teil der GN xx zum Zeitpunkt der Wegerrichtung nicht bewaldet bzw. nur so geringfügig bestockt gewesen sei, dass nicht von Wald im Gesetzessinne ausgegangen werden könne. Aus dem Luftbild 1978 lasse sich die Weganlage auf GN xx ebenso wenig erkennen, wie die bereits damals schon bestehende Weganlage vom L.-Gut (.148), sodass daraus keine Rückschlüsse möglich seien, dass die Weganlage nicht Anfang der 70er-Jahre errichtet worden sei. Die mangelnde Erkennbarkeit auf dem Luftbildaus 1978 sei vielmehr darauf zurückzuführen, dass eine Weganlage selbst bei Schotterung bereits nach Monaten wiederum Grünbewuchs aufweise, der eine Erkennbarkeit auf einem Luftbild nicht möglich mache. Es sei zudem nicht nachvollziehbar und unzulässig, aus der bergseitigen Vegetation auf das Alter der Weganlage selbst zu schließen, da bei regelmäßigen notwendigen Erhaltungsmaßnahmen natürlich bestehende Vegetation beseitigt werde. Notwendige Erhaltungsarbeiten eines Wegbestandes, der zum Zeitpunkt der Errichtung nicht ein Forstweg war, würden keine nachträgliche Bewilligungspflicht auslösen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde noch vorgebracht, dass zwar das AVG keine verpflichtende Beiziehung der Verfahrensparteien für die Befundaufnahme vorsehe, jedoch werde davon ausgegangen, dass durch die Nichtbeziehung jedenfalls das Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei. Bei einer erfolgten Beiziehung wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, dem Sachverständigen Umstände aufzuzeigen, die eine wesentliche Änderung der Befundgrundlagen bewirkt hätten. Insbesondere wäre zu Tage getreten, selbst wenn eine Genehmigungspflicht für den Wegbereich auf GN xx KG H. unterstellt werde, dass sich die Notwendigkeit der Errichtung deswegen ergeben hätte, da entgegen der Meinung des Sachverständigen es für den Beschwerdeführer nicht möglich sei, Holznutzungen im Bereich des GN xx in der vom Sachverständigen beschriebenen Form der Seilbringung vorzunehmen, zumal eine Beförderung einer Seilbringungsanlage durch den vom Sachverständigen nicht begutachteten Zubringerweg nicht möglich sei. Aufgrund der Verfahrensergebnisse könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Traktorweg auf GN xx KG H. um eine forstliche Bringungsanlage handle, sodass auch der forstpolizeiliche Auftrag ins Leere gehe. Es wird vom Beschwerdeführer daher beantragt, die Zeugen CC F. und AA G. sen. zum Beweis dafür einzuvernehmen, dass der Traktorweg im Bereich des GN xx KG H. bereits Anfang der 70iger Jahre in einem Bereich errichtet worden sei, der zum damaligen Zeitpunkt nicht als Wald im Sinne des Forstgesetzes zu beurteilen gewesen sei. In beweiswürdigender Hinsicht ist festzustellen, dass sich der Sachverhalt zum einen aus der insofern unbedenklichen Aktenlage der belangten Behörde ergibt und zum anderen auch keine Bedenken dagegen bestehen, dass Orthofotos als Beurteilungsgrundlage – insbesondere für eine ex-post Betrachtung – herangezogen werden, da diese ebenso als Beweismittel wie eine Zeugenaussage zur früheren Verhältnissen herangezogen werden und damit Bestandteil eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens sein können. Die gutachtlichen Feststellungen des beigezogenen Forstsachverständigen der belangten Behörde wie auch die des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen sind schlüssig, nachvollziehbar und entsprechend fundiert. Da von beiden Sachverständigen nicht nur ein oder zwei Luftbilder, sondern insgesamt sechs und zwar im Zeitraum von 1978 bis 2012 als Beurteilungsgrundlage herangezogen wurden und von beiden Fachleuten unter Anwendung ihres Sachverstandes erwartet werden kann, eine entsprechende Auslegung von Luftbildern vornehmen zu können (auch unter Berücksichtigung zB der immer wieder ins Treffen geführten besseren Sichtbarkeit der Weganlage durch eine neue Aufschotterung) kann keine Unrichtigkeit der gutachtlichen Feststellungen gesehen werden. Zudem ist der Beschwerdeführer in keinem Stadium des Verfahrens den Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten bzw. konnten durch das Beschwerdevorbringen keine Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten erfolgreich aufgezeigt werden. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat erwogen: I.römisch eins. Durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl I Nr 51/2012) geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Berufungsverfahren auf die Verwaltungsgerichte über. Eine bis zum 31.12.2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG (§ 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz – Vw

Gbk-ÜG, BGBl I Nr 33/2013 idgF.). Durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012,) geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Berufungsverfahren auf die Verwaltungsgerichte über. Eine bis zum 31.12.2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Paragraph 3, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz – Vw

Gbk-ÜG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF.). In Ermangelung abweichender Regelungen bei „übergegangenen Altverfahren“ richtet sich die verfahrensrechtliche Behandlung der Beschwerde nach dem Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz –VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF (vgl. dazu Clemens Mayr, zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit und anhängige Verfahren, ecolex 2013, Seite 497).In Ermangelung abweichender Regelungen bei „übergegangenen Altverfahren“ richtet sich die verfahrensrechtliche Behandlung der Beschwerde nach dem Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz –VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF vergleiche dazu Clemens Mayr, zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit und anhängige Verfahren, ecolex 2013, Seite 497). Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs 1 Vw

GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 172Abs 6 Forstgesetz 1975 - Forst

G, BGBl Nr 440/1975 idgF hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht lassen, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung (lit a) … dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr in Verzug unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.

Paragraph 172, Absatz 6, Forstgesetz 1975 - ForstG, Bundesgesetzblatt Nr 440 aus 1975, idgF hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (Paragraph 40, Absatz eins,) die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht lassen, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung (Litera a,) … dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr in Verzug unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen. Einleitend ist festzuhalten, dass die belangte Behörde als Rechtsgrundlage für ihren forstpolizeilichen Auftrag laut Spruch des Bescheides ausschließlich die Bestimmung des § 60 ForstG herangezogen hat, wiewohl in der Begründung allerdings zum Teil mit einer fehlenden (Errichtungs)Bewilligung argumentiert wurde, aber dann wiederum inhaltlich und unter Anführung von höchstgerichtlicher Judikatur auf die Regelung des § 60 ForstG eingegangen wurde. Einleitend ist festzuhalten, dass die belangte Behörde als Rechtsgrundlage für ihren forstpolizeilichen Auftrag laut Spruch des Bescheides ausschließlich die Bestimmung des Paragraph 60, ForstG herangezogen hat, wiewohl in der Begründung allerdings zum Teil mit einer fehlenden (Errichtungs)Bewilligung argumentiert wurde, aber dann wiederum inhaltlich und unter Anführung von höchstgerichtlicher Judikatur auf die Regelung des Paragraph 60, ForstG eingegangen wurde.

§ 59Abs 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 33/1991 idg

F iVm § 17 VwGVG hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit … unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmung … zu erledigen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verlangt § 59 Abs 1 AVG die unmissverständliche bzw. ausreichende Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen. Aufgrund des deutlichen Spruches im Punkt Rechtsgrundlagen ist daher davon auszugehen, dass Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides § 172 Abs 6 iVm § 60 ForstG in concreto Abs 1 leg.cit sind.

Paragraph 59, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr 33 aus 1991, idgF in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit … unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmung … zu erledigen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verlangt Paragraph 59, Absatz eins, AVG die unmissverständliche bzw. ausreichende Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen. Aufgrund des deutlichen Spruches im Punkt Rechtsgrundlagen ist daher davon auszugehen, dass Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides Paragraph 172, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 60, ForstG in concreto Absatz eins, leg.cit sind. Das heißt in Folge, dass die Frage einer allfälligen Bewilligungspflicht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens (auch) nicht relevant und zu prüfen ist bzw. die Notwendigkeit der Einbeziehung dieser Frage nicht gesehen wird und daher auch die Frage eines allfällig bewilligungsfreien Altbestandes dahingestellt bleiben kann. Dies ergibt sich auch daraus, dass von dem angefochtenen forstpolizeilichen Auftrag nur die GN xx KG H. erfasst ist und nicht die GN x KG H., für welche sich grundsätzlich ebenso die Frage der Bewilligungspflicht bzw. der konsenslosen Errichtung stellen würde, wie für die GN xx KG H. Aus diesem Grund war dem gestellten Beweisantrag auf zeugenschaftliche Einvernahme des Vaters des Beschwerdeführers und von Herrn CC F. zum Beweis dafür, dass der Traktorweg im Bereich des GN xx KG H. bereits Anfang der 70er-Jahre errichtet worden sei, nicht nachzukommen, da dieser Beweisantrag auf die Frage der Bewilligungspflicht abstellte. Zudem gibt es bereits zwei schriftliche Äußerungen im verwaltungsbehördlichen Verfahren von den zur Vernehmung beantragen Zeugen. Es ist daher auf das Beschwerdevorbringen, soweit es sich auf die Frage der Bewilligungspflicht bzw. Bewilligungsfreiheit bezieht, auch aus nachstehenden Erwägungen nicht näher einzugehen. Unabdingbare Voraussetzung für eine Anwendung des § 60 ForstG, welcher überschrieben ist mit „Allgemeine Vorschriften für Bringungsanlagen“, ist allerdings, dass es sich um eine Bringungsanlage handelt, und zwar eben unabhängig davon, ob es sich um eine bewilligungspflichtige Bringungsanlage nach § 62 ForstG handelt oder nicht.Unabdingbare Voraussetzung für eine Anwendung des Paragraph 60, ForstG, welcher überschrieben ist mit „Allgemeine Vorschriften für Bringungsanlagen“, ist allerdings, dass es sich um eine Bringungsanlage handelt, und zwar eben unabhängig davon, ob es sich um eine bewilligungspflichtige Bringungsanlage nach Paragraph 62, ForstG handelt oder nicht.

§ 59Abs 1 Forst

G sind forstliche Bringungsanlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes (kurz Bringungsanlagen genannt) Forststraßen (Abs 2) und forstliche Materialseilbahnen (Abs 3).

Paragraph 59, Absatz eins, ForstG sind forstliche Bringungsanlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes (kurz Bringungsanlagen genannt) Forststraßen (Absatz 2,) und forstliche Materialseilbahnen (Absatz 3,). Basierend auf den beiden forstfachlichen Gutachten ist es als erwiesen anzunehmen, dass es sich bei der Weganlage im verfahrensgegenständlichen Wegabschnitt auf der GN xx KG H. bei heutiger Beurteilung um eine Forststraße im Sinne des § 59 Abs 2 ForstG handelt, was vom Beschwerdeführer insoweit auch bis zur bzw. in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten wurde, da diese Weganlage tatsächlich zur Holzbringung und Waldbewirtschaftung genützt wird. Bestritten wird allerdings, dass es sich im Zeitpunkt der Errichtung um eine Forststraße gehandelt hat und ist nach Auffassung des Beschwerdeführers nur der Zeitpunkt der Errichtung der Maßgebliche. In der schriftlichen Äußerung vom 17.09.2014 wurde allerdings letztlich bestritten, dass es sich überhaupt um eine forstliche Bringungsanlage handelt.Basierend auf den beiden forstfachlichen Gutachten ist es als erwiesen anzunehmen, dass es sich bei der Weganlage im verfahrensgegenständlichen Wegabschnitt auf der GN xx KG H. bei heutiger Beurteilung um eine Forststraße im Sinne des Paragraph 59, Absatz 2, ForstG handelt, was vom Beschwerdeführer insoweit auch bis zur bzw. in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten wurde, da diese Weganlage tatsächlich zur Holzbringung und Waldbewirtschaftung genützt wird. Bestritten wird allerdings, dass es sich im Zeitpunkt der Errichtung um eine Forststraße gehandelt hat und ist nach Auffassung des Beschwerdeführers nur der Zeitpunkt der Errichtung der Maßgebliche. In der schriftlichen Äußerung vom 17.09.2014 wurde allerdings letztlich bestritten, dass es sich überhaupt um eine forstliche Bringungsanlage handelt.

§ 59Abs 2 Forst

G ist eine Forststraße eine für den Verkehr von Kraftfahrzeugen oder Fuhrwerken bestimmte nichtöffentliche Straße samt den in ihrem Zuge befindlichen dazugehörigen Bauwerken,

Paragraph 59, Absatz 2, ForstG ist eine Forststraße eine für den Verkehr von Kraftfahrzeugen oder Fuhrwerken bestimmte nichtöffentliche Straße samt den in ihrem Zuge befindlichen dazugehörigen Bauwerken,

  1. die der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder sowie deren Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz dient und
  2. die für eine Dauer von mehr als einem Jahr angelegt wird und
  3. bei der die mit der Errichtung verbundene Erdbewegung eine Änderung des bisherigen Niveaus von mehr als einem halben Meter ausmachen oder mehr als ein Drittel der Länge geschottert oder befestigt ist. Vom forstfachlichen Sachverständigen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die verfahrensgegenständliche Weganlage auf der GN xx KG H. die Kriterien einer Forststraße iS des ForstG erfüllt und auch der Holzabfuhr dient. Die Befahrbarkeit der Straße – wenn auch vielleicht nicht mittels LKW – ist jedenfalls durch ein Kraftfahrzeug bzw. Fuhrwerk nämlich durch einen Traktor (samt Forstanhänger) gegeben, wobei wie vom Sachverständigen eingeräumt die Weganlage zum Teil eng, steil und schwierig zu befahren ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war die Beurteilung der Frage der öffentlichen Anbindung durch einen Fachmann auch dadurch möglich, dass er nicht die gesamte Weganlage abgegangen ist, sondern gewisse Wegteile durch eine „Querfeldein-Begehung“ in Augenschein genommen hat. Die Nichtbeziehung des Beschwerdeführers bei der Begehung hat keine Verletzung des Parteiengehörs zur Folge, da dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme zu Befund und Gutachten des Sachverständigen eingeräumt wurde und er davon auch Gebraucht gemacht hat. Es kann nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts dahingestellt bleiben, ob der verfahrensgegenständliche Teil der Weganlage bzw. die gesamte Weganlage zum Zeitpunkt der Errichtung allenfalls keine Forststraße gewesen ist, da es sowohl in rechtlicher wie auch sachlicher Hinsicht nicht ausgeschlossen ist, dass eine Weganlage im Laufe der Jahre (Jahrzehnte) bei Erfüllung der entsprechenden (fachlichen und rechtlichen) Kriterien als Forststraße zu qualifizieren ist und damit auch dem Regime des Forstgesetzes unterliegt. Ähnlich wie eine landwirtschaftliche Fläche im Lauf der Jahre zu Wald im Sinne des Forstgesetzes bei Erfüllung der Kriterien des § 1a Abs 1 ForstG oder § 4 ForstG werden kann und damit auch den Bestimmungen des Forstgesetzes unterliegt, ist dies für eine Weganlage denkbar.Ähnlich wie eine landwirtschaftliche Fläche im Lauf der Jahre zu Wald im Sinne des Forstgesetzes bei Erfüllung der Kriterien des Paragraph eins a, Absatz eins, ForstG oder Paragraph 4, ForstG werden kann und damit auch den Bestimmungen des Forstgesetzes unterliegt, ist dies für eine Weganlage denkbar. Wie vom Beschwerdeführer selbst glaubwürdig anhand des Orthofotos aus dem Jahr 1953 vorgebracht wurde, war die GN x KG H. vor Jahrzehnten Alm- bzw. Wiesenfläche, erfüllt aber bei heutiger Beurteilung die Kriterien von Wald im Sinne der Begriffsbestimmung des § 1a ForstG. Wie vom Beschwerdeführer selbst glaubwürdig anhand des Orthofotos aus dem Jahr 1953 vorgebracht wurde, war die GN x KG H. vor Jahrzehnten Alm- bzw. Wiesenfläche, erfüllt aber bei heutiger Beurteilung die Kriterien von Wald im Sinne der Begriffsbestimmung des Paragraph eins a, ForstG. Es erscheint unbillig und ist auch durch keine rechtliche Grundlage gedeckt, dass solche Anlagen oder Flächen nicht unter die Bestimmungen des Forstgesetzes fallen sollen und der Eigentümer einer solchen Forststraße keinem Regelungsregime bei Abänderung/Erweiterung aber auch bei Erhalt und Benützung der Anlage unterliegt, noch dazu in einem Fall wie in diesem, wo Schutzwald und ein Arbeitsfeld der Wildbach- und Lawinenverbauung - somit auch öffentliche Interessen - zusätzlich betroffen sind, die Forststraße nach fachlicher Beurteilung nicht dem Stand der Technik entspricht und zudem eine Gefahrenquelle hinsichtlich Entwässerung und Erosion darstellt. Beurteilungsgrundlage kann nur die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt einer behördlichen und/oder verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sein, sodass der Errichtungszeitpunkt zwar allenfalls Bedeutung für die Frage eines bewilligungsfreien Altbestand haben kann, aber hinsichtlich der gesetzlichen Bestimmung des § 60 ForstG auf die aktuellen Verhältnisse abzustellen ist.Beurteilungsgrundlage kann nur die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt einer behördlichen und/oder verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sein, sodass der Errichtungszeitpunkt zwar allenfalls Bedeutung für die Frage eines bewilligungsfreien Altbestand haben kann, aber hinsichtlich der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 60, ForstG auf die aktuellen Verhältnisse abzustellen ist. Im Lichte dieser grundsätzlichen Beurteilung ist basierend auf den schlüssigen gutachtlichen Äußerungen – welchen der Beschwerdeführer nicht auf fachlich gleicher Ebene entgegengetreten ist - sowohl des im verwaltungsbehördlich wie auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen festzustellen, dass es sich bei der auf der GN xx KG H. befindlichen Weganlage entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers um eine Forststraße im Sinne des Forstgesetzes (§ 59 Abs 2) handelt, welche damit auch den Vorschriften für Bringungsanlagen unterliegt.Im Lichte dieser grundsätzlichen Beurteilung ist basierend auf den schlüssigen gutachtlichen Äußerungen – welchen der Beschwerdeführer nicht auf fachlich gleicher Ebene entgegengetreten ist - sowohl des im verwaltungsbehördlich wie auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen festzustellen, dass es sich bei der auf der GN xx KG H. befindlichen Weganlage entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers um eine Forststraße im Sinne des Forstgesetzes (Paragraph 59, Absatz 2,) handelt, welche damit auch den Vorschriften für Bringungsanlagen unterliegt.

der allgemeinen Vorschrift für Bringungsanlagen § 60 Abs 1 ForstG sind Bringungsanlagen so zu planen, zu errichten und zu erhalten, dass unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte Waldboden und Bewuchs möglichst wenig Schaden erleiden, insbesondere in den Wald nur so weit eingegriffen wird, als es dessen Erschließung erfordert.

der allgemeinen Vorschrift für Bringungsanlagen Paragraph 60, Absatz eins, ForstG sind Bringungsanlagen so zu planen, zu errichten und zu erhalten, dass unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte Waldboden und Bewuchs möglichst wenig Schaden erleiden, insbesondere in den Wald nur so weit eingegriffen wird, als es dessen Erschließung erfordert.

§ 60Abs 2 Forst

G darf unbeschadet der Bestimmung des Abs 1 durch die Errichtung, Erhaltung und Benützung von Bringungsanlagen jedenfalls nichtGemäß Paragraph 60, Absatz 2, ForstG darf unbeschadet der Bestimmung des Absatz eins, durch die Errichtung, Erhaltung und Benützung von Bringungsanlagen jedenfalls nicht

  1. a)eine gefährliche Erosion herbeigeführt,
  2. b)der Hochwasserabfluss von Wildbächen behindern,
  3. c)die Entstehung von Lawinen begünstigt oder deren Schadenswirkung erhöht,
  4. d)die Gleichgewichtslage von Rutschgelände gestört oder
  5. e)der Abfluss von Niederschlagswässern so ungünstig beeinflusst werden, dass Gefahren oder Schäden landeskultureller Art heraufbeschworen oder die Walderhaltung gefährdet oder unmöglich gemacht werden. Stellt Abs 1 leg cit auf die Planung, Errichtung und Erhaltung einer Bringungsanlage ab, so umfasst Abs 2 auch neben der Errichtung und der Erhaltung die Benützung.Stellt Absatz eins, leg cit auf die Planung, Errichtung und Erhaltung einer Bringungsanlage ab, so umfasst Absatz 2, auch neben der Errichtung und der Erhaltung die Benützung. Vom Beschwerdeführer wurde im gesamten Verfahren ins Treffen geführt, lediglich Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt zu haben. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für Wegebaumaßnahmen, die lediglich als Erhaltungsarbeiten an einer bestehenden und nicht als Errichtung einer Bringungsanlage zu beurteilen sind, das „Maßhaltegebot“

§ 60Abs 1 Forst

G ebenso zu beachten, zumal dieses nicht auf die Errichtung von Bringungsanlagen beschränkt ist, sondern auch für deren Erhaltung gilt (VwGH 29.02.2012, 2010/10/0259).Vom Beschwerdeführer wurde im gesamten Verfahren ins Treffen geführt, lediglich Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt zu haben. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für Wegebaumaßnahmen, die lediglich als Erhaltungsarbeiten an einer bestehenden und nicht als Errichtung einer Bringungsanlage zu beurteilen sind, das „Maßhaltegebot“

Paragraph 60, Absatz eins, ForstG ebenso zu beachten, zumal dieses nicht auf die Errichtung von Bringungsanlagen beschränkt ist, sondern auch für deren Erhaltung gilt (VwGH 29.02.2012, 2010/10/0259). In dieser Entscheidung wurde auch klargelegt, dass auch die Sanierung eines alten Weges durch Ausbau zu einer (LKW)befahrbaren Forststraße als Errichtung einer Forststraße zu qualifizieren ist. Kommt es durch die Steilheit der Wegtrasse bzw. die fehlende Oberflächenentwässerung zu einer raschen Erosion bzw. Grabenbildung und ist in weiterer Folge ein Nachrutschen der bergseitigen Böschungen zu erwarten, handelt es sich um einen Verstoß gegen das „Maßhaltegebot“ des § 60 Abs 1 ForstG (VwGH 22.04.2002, 99/19/9957). Bei einem Verstoß gegen das „Maßhaltegebot“

§ 60Abs 1 Forst

G ist ein forstpolizeilicher Auftrag, gestützt auf § 172 Abs 6 iVm § 60 Abs 1 leg cit rechtlich zulässig (VwGH 14.07.2011, 2007/10/0092).Kommt es durch die Steilheit der Wegtrasse bzw. die fehlende Oberflächenentwässerung zu einer raschen Erosion bzw. Grabenbildung und ist in weiterer Folge ein Nachrutschen der bergseitigen Böschungen zu erwarten, handelt es sich um einen Verstoß gegen das „Maßhaltegebot“ des Paragraph 60, Absatz eins, ForstG (VwGH 22.04.2002, 99/19/9957). Bei einem Verstoß gegen das „Maßhaltegebot“

Paragraph 60, Absatz eins, ForstG ist ein forstpolizeilicher Auftrag, gestützt auf Paragraph 172, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz eins, leg cit rechtlich zulässig (VwGH 14.07.2011, 2007/10/0092). Gegenstand eines Verfahrens nach § 176 Abs 6 ForstG ist die Erlassung von „möglichen Vorkehrungen“ die für die Walderhaltung eines bestimmten Bereichs erforderlich sind (VwGH 03.07.2012, 2011/10/0018).Gegenstand eines Verfahrens nach Paragraph 176, Absatz 6, ForstG ist die Erlassung von „möglichen Vorkehrungen“ die für die Walderhaltung eines bestimmten Bereichs erforderlich sind (VwGH 03.07.2012, 2011/10/0018). Von der belangten Behörde wurde die Verbreiterung des Forstweges als Errichtung einer Bringungsanlage qualifiziert. Der vorgeschriebene Rückbau bzw. die Wiederherstellung basierend auf § 60 Abs 1 ForstG wurde allerdings damit begründet, dass keine entsprechende Bewilligung vorliegt. Das Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde war, dass ein entsprechendes Entwässerungsprojekt gefordert wurde, welchem der Beschwerdeführer auch nicht ablehnend begegnete (allerdings - nach der Aktenlage - keine weiteren Schritte folgen ließ). Auch wenn diese Unstimmigkeit und der Begründungswiderspruch vom Beschwerdeführer selbst nicht aufgegriffen wurde gilt es folgendes klarzustellen bzw. war der forstpolizeiliche Auftrag auch auf die Rechtsgrundlage des § 60 Abs 2 lit a und e ForstG zu stützen:Von der belangten Behörde wurde die Verbreiterung des Forstweges als Errichtung einer Bringungsanlage qualifiziert. Der vorgeschriebene Rückbau bzw. die Wiederherstellung basierend auf Paragraph 60, Absatz eins, ForstG wurde allerdings damit begründet, dass keine entsprechende Bewilligung vorliegt. Das Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde war, dass ein entsprechendes Entwässerungsprojekt gefordert wurde, welchem der Beschwerdeführer auch nicht ablehnend begegnete (allerdings - nach der Aktenlage - keine weiteren Schritte folgen ließ). Auch wenn diese Unstimmigkeit und der Begründungswiderspruch vom Beschwerdeführer selbst nicht aufgegriffen wurde gilt es folgendes klarzustellen bzw. war der forstpolizeiliche Auftrag auch auf die Rechtsgrundlage des Paragraph 60, Absatz 2, Litera a und e ForstG zu stützen: Es blieben die Ausführungen des Sachverständigen vom Beschwerdeführer unwidersprochen, dass die verfahrensgegenständliche Weganlage jedenfalls auch und unabhängig von der Errichtung bei der Erhaltung und Benützung durch das unzureichende bzw. nicht dem Stand der Technik entsprechende Entwässerungssystem (zB zu gering dimensionierte Durchlässe, ungeregelter Wasserabfluss etc.) sowohl eine gefährliche Erosion herbeiführen kann als auch der Abfluss der Niederschlagswässer so ungünstig beeinflusst wird, dass die Walderhaltung im besonders wichtigen Schutzwaldbereich der Grabeneinhänge gefährdet wird. Im Hinblick auf die im Rahmen des § 176 Abs 6 ForstG vorzuschreibenden „möglichen Vorkehrungen“ und im Lichte des Verhältnismäßigkeitsprinzips stellte sich die Frage, ob nicht allenfalls die Vorschreibung von entsprechenden Entwässerungsmaßnahmen zur Erfüllung des § 60 Abs 2 ForstG als ausreichend zu beurteilen gewesen wären, was offenbar auch die ursprüngliche Intention der belangten Behörde gewesen ist. Basierend auf den nachvollziehbaren und fundierten gutachtlichen Feststellungen des forstfachlichen Sachverständigen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kommt jedoch auch das Landesverwaltungsgericht zur Ansicht, dass aufgrund der erheblichen Gefahrenquelle, welche die verfahrensgegenständlichen Forststraße aufgrund ihrer Lage und Steilheit darstellt und im Zusammenhang mit der Beurteilung nach § 60 Abs 1 ForstG nur ein Rückbau die einzige wirksame Maßnahme darstellt, um den, den Vorschriften entsprechenden Zustand wieder herzustellen und damit dem „Maßhaltegebot“ zu entsprechen.Im Hinblick auf die im Rahmen des Paragraph 176, Absatz 6, ForstG vorzuschreibenden „möglichen Vorkehrungen“ und im Lichte des Verhältnismäßigkeitsprinzips stellte sich die Frage, ob nicht allenfalls die Vorschreibung von entsprechenden Entwässerungsmaßnahmen zur Erfüllung des Paragraph 60, Absatz 2, ForstG als ausreichend zu beurteilen gewesen wären, was offenbar auch die ursprüngliche Intention der belangten Behörde gewesen ist. Basierend auf den nachvollziehbaren und fundierten gutachtlichen Feststellungen des forstfachlichen Sachverständigen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kommt jedoch auch das Landesverwaltungsgericht zur Ansicht, dass aufgrund der erheblichen Gefahrenquelle, welche die verfahrensgegenständlichen Forststraße aufgrund ihrer Lage und Steilheit darstellt und im Zusammenhang mit der Beurteilung nach Paragraph 60, Absatz eins, ForstG nur ein Rückbau die einzige wirksame Maßnahme darstellt, um den, den Vorschriften entsprechenden Zustand wieder herzustellen und damit dem „Maßhaltegebot“ zu entsprechen.

§ 60Abs 1 Forst

G ist bei der Planung, Errichtung aber auch Erhaltung geboten, dass Waldboden und Bewuchs möglichst wenig Schaden erleiden und es wird weiters auf ein Erschließungserfordernis abgestellt. Vom Sachverständigen wurde dargestellt, dass mit dem 150 m langen Wegteilstück in GN x KG H. das gesamte Einzugsgebiet als erschlossen betrachtet werden kann und die gesamte Weganlage auf GN xx KG H. für die Walderschließung nicht notwendig und damit als unzulässiger Eingriff in den Waldboden zu bewerten ist. Zudem entspricht der derzeitige Bringungsaufwand durch den steil angelegten Forstweg mit notwendigem Bergauftransport mittels Fahrzeugen nicht dem aktuellen Stand der Bringungstechnik, da es sich um typisches Seilgelände mit einfachem Bergauftransport mit Traktorseilwinde und einfachen Kippmastgeräten handelt, was unter der gebotenen Berücksichtigung von technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten auch zu bewerten ist.

Paragraph 60, Absatz eins, ForstG ist bei der Planung, Errichtung aber auch Erhaltung geboten, dass Waldboden und Bewuchs möglichst wenig Schaden erleiden und es wird weiters auf ein Erschließungserfordernis abgestellt. Vom Sachverständigen wurde dargestellt, dass mit dem 150 m langen Wegteilstück in GN x KG H. das gesamte Einzugsgebiet als erschlossen betrachtet werden kann und die gesamte Weganlage auf GN xx KG H. für die Walderschließung nicht notwendig und damit als unzulässiger Eingriff in den Waldboden zu bewerten ist. Zudem entspricht der derzeitige Bringungsaufwand durch den steil angelegten Forstweg mit notwendigem Bergauftransport mittels Fahrzeugen nicht dem aktuellen Stand der Bringungstechnik, da es sich um typisches Seilgelände mit einfachem Bergauftransport mit Traktorseilwinde und einfachen Kippmastgeräten handelt, was unter der gebotenen Berücksichtigung von technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten auch zu bewerten ist. Vom Beschwerdeführer wurde in diesem Zusammenhang zwar eingewendet, dass eine Beförderung einer Seilbringungsanlage über den Zubringerweg nicht möglich sei, aber nicht näher ausgeführt und begründet, warum dies nicht möglich ist. Auch wurde weder schriftlich noch in der mündlichen Verhandlung dargelegt, welche Umstände der Beschwerdeführer bei Beiziehung bei der Befundaufnahme durch den forstfachlichen Sachverständigen aufzeigen hätte können, die zu einer anderen Beurteilung führen hätten sollen. Zusammengefasst erging der forstpolizeiliche Auftrag mit den vorgeschriebenen Maßnahmen basierend auf § 60 ForstG daher zu Recht.Zusammengefasst erging der forstpolizeiliche Auftrag mit den vorgeschriebenen Maßnahmen basierend auf Paragraph 60, ForstG daher zu Recht. Der Vorwurf, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides nicht nachvollziehbar sei, da er weder beschreibe „wo beginnend und wo endend“ die Weganlage zu beseitigen bzw. rückzubauen sei und damit eine Verletzung des Konkretisierungsgebotes vorliege, ist unzutreffend. Die Bestimmtheitserfordernisse an einen forstpolizeilichen Auftrag dürfen nicht überspannt werden. Ein Bescheid ist dann

§ 59

Abs 1 AVG hinreichend bestimmt, wenn weder beim Bescheidadressaten noch bei der Vollstreckungsbehörde Zweifel über Art und Umfang der vorgeschriebenen Maßnahme auftreten können. (VwGH 27.11.2012, 2009/10/0088). Die Bestimmtheitserfordernisse an einen forstpolizeilichen Auftrag dürfen nicht überspannt werden. Ein Bescheid ist dann

Paragraph 59, Absatz eins, AVG hinreichend bestimmt, wenn weder beim Bescheidadressaten noch bei der Vollstreckungsbehörde Zweifel über Art und Umfang der vorgeschriebenen Maßnahme auftreten können. (VwGH 27.11.2012, 2009/10/0088). Von der belangten Behörde wurde durch den Verweis auf den Lageplan, welcher auch als Bestandteil des Bescheides bezeichnet und gekennzeichnet wurde, und in welchen der entsprechende Wegteil eindeutig kenntlich gemacht ist, hinreichend deutlich klargelegt auf welchen Bereich sich der Rückbau bezieht. Im Zuge der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung waren jedoch zur noch deutlicheren Klarstellung der Maßnahmenpunkt 1 zu ergänzen, die Aufforstung nach Vorgaben des Sachverständigen iS des § 172 Abs 6 ForstG zur sachgemäßen Wiederbewaldung im Punkt 2 zu konkretisieren und die Leistungsfristen im Punkt 3 und 4 neu festzusetzen.Im Zuge der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung waren jedoch zur noch deutlicheren Klarstellung der Maßnahmenpunkt 1 zu ergänzen, die Aufforstung nach Vorgaben des Sachverständigen iS des Paragraph 172, Absatz 6, ForstG zur sachgemäßen Wiederbewaldung im Punkt 2 zu konkretisieren und die Leistungsfristen im Punkt 3 und 4 neu festzusetzen. Eine Leistungsfrist muss objektiv dazu geeignet sein, dem Leistungsverpflichteten unter Anspannung aller seiner Kräfte nach der Lage des konkreten Falls die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen. Dies setzt voraus, dass die erforderlichen Arbeiten innerhalb der Erfüllungsfrist durchgeführt werden können. Dabei ist auf die wirtschaftlichen Umstände insoweit Betracht zu nehmen, als dies die öffentlichen Interessen nach den Umständen des Einzelfalls zulassen, also nicht besondere Dringlichkeit geboten ist (VwGH 27.03.2012, 2010/10/0207). Die neu festgesetzten Leistungsfristen entsprechen diesen Vorgaben. Die vorgebrachte mangelnde Vollstreckbarkeit des forstpolizeilichen Auftrages mag derzeit dadurch gegeben sein, als dieser nur an einen Miteigentümer der GN xx KG H. gerichtet ist, bewirkt allerdings zum einen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und lässt sich zum anderen durch die Erlassung eines entsprechenden Auftrags an die zweite Miteigentümerin sanieren. Abschließend ist noch festzuhalten, dass sich – wie vom Beschwerdeführer zutreffend ausgeführt – der forstpolizeiliche Auftrag auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur auf die GN xx KG H. beziehen kann und eine Ausweitung – da nicht Gegenstand des verwaltungsbehördlichen Verfahrens – unzulässig wäre. Zur umfassenden Darstellung und Klärung der Sachlage wurde allerdings der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogene Sachverständige ersucht, auch die GN x KG H. in seine Begutachtung miteinzubeziehen. Die empfohlenen Maßnahmen für die Weganlage/Forststraße auf dieser Grundfläche können allerdings nur in einem gesonderten Auftrag nach § 176 ForstG umgesetzt werden.Abschließend ist noch festzuhalten, dass sich – wie vom Beschwerdeführer zutreffend ausgeführt – der forstpolizeiliche Auftrag auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur auf die GN xx KG H. beziehen kann und eine Ausweitung – da nicht Gegenstand des verwaltungsbehördlichen Verfahrens – unzulässig wäre. Zur umfassenden Darstellung und Klärung der Sachlage wurde allerdings der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogene Sachverständige ersucht, auch die GN x KG H. in seine Begutachtung miteinzubeziehen. Die empfohlenen Maßnahmen für die Weganlage/Forststraße auf dieser Grundfläche können allerdings nur in einem gesonderten Auftrag nach Paragraph 176, ForstG umgesetzt werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. II.römisch zwei. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen in der Begründung der Entscheidung wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 60 ForstG (siehe auch Forstgesetz 1975, Texte Materialien Judikatur, 2. Auflage Stand 1.Jänner 2014, prolibris). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, , B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen in der Begründung der Entscheidung wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des Paragraph 60, ForstG (siehe auch Forstgesetz 1975, Texte Materialien Judikatur, 2. Auflage Stand 1.Jänner 2014, prolibris). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hingewiesen wird, dass

§ 14

TP 6 Abs 1 Gebührengesetz die Beschwerde einer festen Eingabegebühr von € 14,30 unterliegt.

§ 11

Abs 1 Gebührengesetz entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Zustellung dieses Erkenntnisses.Hingewiesen wird, dass

Paragraph 14, TP 6 Absatz eins, Gebührengesetz die Beschwerde einer festen Eingabegebühr von € 14,30 unterliegt.

Paragraph 11, Absatz eins, Gebührengesetz entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Zustellung dieses Erkenntnisses. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2014:LVwG.1.44.16.2014

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