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{'item': 'LVwG-3/115/122014'}

Obsah (9)§ 28§ 68§ 25a§ 15§ 23§ 27§ 14§ 11§ 13

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum07.10.2014 GeschäftszahlLVwG-3/115/122014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass das Ansuchen um Aufhebung einer Abtretungsverpflichtung aus der Bauplatzerklärung mit Bescheid des Magistrates Salzburg vom 21.6.1972, Zahl V/1-511/72, hinsichtlich Spruchteil a betreffend Teilflächen aus Gst. 66/78 (und zwar für die ehemaligen Gst. 66/75 und 66/76 je KG X., Teile der B.straße )

§ 68

Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) als unzulässig zurückgewiesen wird. Im Übrigen (hinsichtlich Spruchteil b betreffend Gst 66/77 KG X., Teil des Z.wegs) bleibt der Spruch unverändert.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass das Ansuchen um Aufhebung einer Abtretungsverpflichtung aus der Bauplatzerklärung mit Bescheid des Magistrates Salzburg vom 21.6.1972, Zahl V/1-511/72, hinsichtlich Spruchteil a betreffend Teilflächen aus Gst. 66/78 (und zwar für die ehemaligen Gst. 66/75 und 66/76 je KG römisch zehn., Teile der B.straße )

Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) als unzulässig zurückgewiesen wird. , Im Übrigen (hinsichtlich Spruchteil b betreffend Gst 66/77 KG römisch zehn., Teil des Z.wegs) bleibt der Spruch unverändert. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit mündlich verkündeten Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 21.6.1972, Zahl V/1-511/72, wurde über Antrag der Beschwerdeführer die in ihrem Eigentum stehende Grundparzelle Nr. 66/63, KG X., nach Maßgabe näher eingereichten Bauplatzerklärungspläne unter der Voraussetzung, dass den Bebauungsgrundlagen des vermessungstechnischen Amtssachverständigen und den Forderungen des straßenbautechnischen Amtssachverständigen, welche in der einen Bestandteil des Bescheides bildenden Verhandlungsschrift im Einzelnen niedergelegt seien, entsprochen werde, rechtskräftig zum Bauplatz erklärt. Nach den verwiesenen "Forderungen" des straßenbautechnischen Amtssachverständigen hatten die Beschwerdeführer

§ 15Sbg.

Bebauungsgrundlagengesetz (BGG) die Teilstücke A (im Ausmaß von 150 m² für die Verbreiterung des Z.weges) und B (im Ausmaß von 175 m² zur Neuanlage der nunmehrigen B.straße), wie es im Plan ON 4 dargestellt sei, unentgeltlich und kostenfrei an die Stadtgemeinde abzutreten. Mit mündlich verkündeten Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 21.6.1972, Zahl V/1-511/72, wurde über Antrag der Beschwerdeführer die in ihrem Eigentum stehende Grundparzelle Nr. 66/63, KG römisch zehn., nach Maßgabe näher eingereichten Bauplatzerklärungspläne unter der Voraussetzung, dass den Bebauungsgrundlagen des vermessungstechnischen Amtssachverständigen und den Forderungen des straßenbautechnischen Amtssachverständigen, welche in der einen Bestandteil des Bescheides bildenden Verhandlungsschrift im Einzelnen niedergelegt seien, entsprochen werde, rechtskräftig zum Bauplatz erklärt. Nach den verwiesenen "Forderungen" des straßenbautechnischen Amtssachverständigen hatten die Beschwerdeführer

Paragraph 15, Sbg. Bebauungsgrundlagengesetz (BGG) die Teilstücke A (im Ausmaß von 150 m² für die Verbreiterung des Z.weges) und B (im Ausmaß von 175 m² zur Neuanlage der nunmehrigen B.straße), wie es im Plan ON 4 dargestellt sei, unentgeltlich und kostenfrei an die Stadtgemeinde abzutreten. Die grundbücherliche Durchführung der Abtretung der angeführten Teilflächen A und B an die Stadtgemeinde Salzburg erfolgte im Jahr

  1. Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 20.6.1990, Zahl 5/01/54506/90/12, wurde über Antrag der Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 21.6.1972 erklärte Bauplatz auf eine Fläche von 850 m² eingeschränkt, sodass der Bauplatz nicht mehr die gesamte Fläche des Grundstückes 66/63 betrifft. Der verkleinerte Bauplatz der Beschwerdeführer war danach nur mehr über die neuangelegte B.straße (in diesem Bereich) her erschlossen, der ohne Verlängerung der B.straße vom Norden her nur über den Z.weg vom Süden her erreichbar ist. Die in der ursprünglichen Bauplatzerklärung vom 21.6.1972 festgelegten Abtretungsverpflichtungen (auch im Hinblick auf die Abtretung des zur Verbreiterung des Z.weges vorgesehen Teilstückes A – Gst. Nr. 66/77) blieben im abgeänderten Bauplatzbescheid vom 20.6.1990 vollinhaltlich aufrecht (Punkt
  2. des Bescheides). Die unverändert enthaltenen Abtretungsverpflichtungen wurden von den Beschwerdeführern nicht bekämpft. Mit Eingabe vom 12.3.1991 beantragten die Beschwerdeführer

§ 23

Abs 2 BGG die Rückgabe des Grundstückes, das für die Neuanlage der B.straße kostenlos abgetreten worden sei (die seinerzeitige Teilfläche B im Ausmaß von 175 m², welche nunmehr die Grundstücke Nr. 66/75 und 66/76 bilden) wegen missbräuchlicher Verwendung dieses Grundstückes. Mit Eingabe vom 12.3.1991 beantragten die Beschwerdeführer

Paragraph 23, Absatz 2, BGG die Rückgabe des Grundstückes, das für die Neuanlage der B.straße kostenlos abgetreten worden sei (die seinerzeitige Teilfläche B im Ausmaß von 175 m², welche nunmehr die Grundstücke Nr. 66/75 und 66/76 bilden) wegen missbräuchlicher Verwendung dieses Grundstückes. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg wies mit Bescheid vom 16.6 1992 das Ansuchen der Beschwerdeführer auf Rückgängigmachung der Grundabtretung betreffend die Teilfläche B unter Verweis auf die zwischenzeitlich in einer Breite von 4,00 m provisorisch hergestellte befahrbare Verkehrsfläche B.straße ab. Die dagegen von den Beschwerdeführern eingebrachte Berufung wurde von der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg mit Bescheid vom 7.8.1992, Zahl MD/00/76114/92/4 (BBK/44/92), mangels Vorliegens eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig zurückgewiesen. Mit Eingabe an die Baubehörde vom 11.2.2008 beantragte der Erstbeschwerdeführer wiederum die Rückgabe der Grundstücke Nr. 66/75 und Nr. 66/76 (Teilfläche B) mit der Begründung, dass die gesetzliche Grundlage für die Abtretungsverpflichtung in der Bauplatzerklärung nicht mehr gegeben sei, weil die im Bebauungsplan vorgesehene durchgehende Verlängerung der bereits bestehenden B.straße nach Süden in den Z.weg nicht mehr möglich sei. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg wies dieses Ansuchen mit Bescheid vom 22.8.2008 ab. Auf Grund der dagegen erhobenen Berufung des Erstbeschwerdeführers änderte die Bauberufungskommission mit Bescheid vom 22.4.2009, Zahl MD/00/56295/2008/007 (BBK/45/2008) den erstinstanzlichen Bescheid dahingeändert ab, dass das Ansuchen des Erstbeschwerdeführers vom 11.2.2008 wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen werde. Die dagegen vom Erstbeschwerdeführer erhobene VwGH-Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichthof mit Erkenntnis vom 24.3.2011, Zahl 2009/06/0177-5, als unbegründet abgewiesen. Mit am 3.5.2013 bei der Baubehörde eingelangtem Ansuchen vom 1.5.2013 beantragten die Beschwerdeführer neuerlich die Aufhebung der Abtretungsverpflichtung aus der Bauplatzerklärung vom 21.6.1972 für Teile aus Gst. 66/78 KG X. (Teil der B.straße, und zwar für die ehemaligen Gst. 66/75 und 66/76 KG X.) und für Gst. 66/77 (Teil des Z.wegs) und um Rückübereignung dieser Abtretungsflächen an sie als Eigentümer des Gst. 66/63 KG X., sowie um sowie Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes dieser abgetretenen Flächen.Mit am 3.5.2013 bei der Baubehörde eingelangtem Ansuchen vom 1.5.2013 beantragten die Beschwerdeführer neuerlich die Aufhebung der Abtretungsverpflichtung aus der Bauplatzerklärung vom 21.6.1972 für Teile aus Gst. 66/78 KG römisch zehn. (Teil der B.straße, und zwar für die ehemaligen Gst. 66/75 und 66/76 KG römisch zehn.) und für Gst. 66/77 (Teil des Z.wegs) und um Rückübereignung dieser Abtretungsflächen an sie als Eigentümer des Gst. 66/63 KG römisch zehn., sowie um sowie Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes dieser abgetretenen Flächen. Mit Bescheid des Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg vom 16.6.2014, Zahl 05/01/39859/2013/030, wurde, das Ansuchen der Beschwerdeführer um Aufhebung einer Abtretungsverpflichtung aus der Bauplatzerklärung mit Bescheid des Magistrates Salzburg vom 21.6.1972, Zahl V/1-511/72, für a) Teilflächen aus Gst. 66/78 (und zwar für die ehemaligen Gst. 66/75 und 66/76 je KG X., Teile der B.straße ) und füra) Teilflächen aus Gst. 66/78 (und zwar für die ehemaligen Gst. 66/75 und 66/76 je KG römisch zehn., Teile der B.straße ) und für b) Gst. 66/77 je KG X. (Teil des Z.wegs),b) Gst. 66/77 je KG römisch zehn. (Teil des Z.wegs), und Rückübereignung dieser Abtretungsflächen an die Eigentümer von Gst. 66/63 KG X., Liegenschaft Z.weg 4, sowie Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes dieser abgetretenen Flächen,

§ 23

Abs 2 BGG abgewiesen.und Rückübereignung dieser Abtretungsflächen an die Eigentümer von Gst. 66/63 KG römisch zehn., Liegenschaft Z.weg 4, sowie Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes dieser abgetretenen Flächen,

Paragraph 23, Absatz 2, BGG abgewiesen. Der Bescheid wurde den Beschwerdeführern am 18.6.2014 zugestellt. Mit am 14.7.2014 bei der belangten Behörde eingelangtem Schriftsatz vom 6.7.2014 erhoben sie eine fristgerechte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht). Die Beschwerdeführer äußerten darin im Wesentlichen den Rechtsstandpunkt, dass innerhalb der 40-Jahresfrist die im Bebauungsplan und der zu Grunde liegenden Bauplatzerklärung vorgesehene durchgehende Errichtung der B.straße mangels vorliegender Beschlussfassung des Gemeinderates nicht erfolgt sei und deshalb die gegenständlichen Grundflächen nicht als ausgebaut im Sinne des § 23 Abs 2 BGG gewertet werden können. Der derzeitige technische Zustand der gegenständlichen Abtretungsflächen für die B.straße sei durch die illegale Errichtung einer Verkehrsfläche durch die Verlängerung der von ihnen bis zu ihrem Garagentor errichteten Zufahrt entstanden. Die Stadtgemeinde habe bereits auf 4 Grundflächen, die für die Neuanlage der B.straße im Teilstück Z.weg entsprechend dem Bebauungsplan notwendig gewesen wären, verzichtet bzw. diese rückübertragen. Deshalb könne auf Grund des Gleichheitsgrundsatzes auch über ihr Ansuchen nach Ablauf der 40-Jahresfrist und der nicht errichteten Neuanlage der B.straße im gegenständlichen Bereich nicht abgewiesen werden. Der Bescheid wurde den Beschwerdeführern am 18.6.2014 zugestellt. Mit am 14.7.2014 bei der belangten Behörde eingelangtem Schriftsatz vom 6.7.2014 erhoben sie eine fristgerechte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht). Die Beschwerdeführer äußerten darin im Wesentlichen den Rechtsstandpunkt, dass innerhalb der 40-Jahresfrist die im Bebauungsplan und der zu Grunde liegenden Bauplatzerklärung vorgesehene durchgehende Errichtung der B.straße mangels vorliegender Beschlussfassung des Gemeinderates nicht erfolgt sei und deshalb die gegenständlichen Grundflächen nicht als ausgebaut im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, BGG gewertet werden können. Der derzeitige technische Zustand der gegenständlichen Abtretungsflächen für die B.straße sei durch die illegale Errichtung einer Verkehrsfläche durch die Verlängerung der von ihnen bis zu ihrem Garagentor errichteten Zufahrt entstanden. Die Stadtgemeinde habe bereits auf 4 Grundflächen, die für die Neuanlage der B.straße im Teilstück Z.weg entsprechend dem Bebauungsplan notwendig gewesen wären, verzichtet bzw. diese rückübertragen. Deshalb könne auf Grund des Gleichheitsgrundsatzes auch über ihr Ansuchen nach Ablauf der 40-Jahresfrist und der nicht errichteten Neuanlage der B.straße im gegenständlichen Bereich nicht abgewiesen werden. Zum Z.weg wurde vorgebracht, dass das Straßen- und Brückenamt zur Errichtung des Gehweges, zur Errichtung einer Ausweiche und zur Zurückverlegung des Gehweges und weiters das Baurechtsamt zur Durchsetzung der Abtretungsverpflichtung für die GP 66/77 nicht berechtigt gewesen sei und die Errichtung auch nicht dem Bebauungsplan entspreche. Stadtrat Dr. Panosch habe ihnen mit Schreiben vom 18.3.2008 mitgeteilt, dass die Errichtung des Gehweges keine Verbreiterung des Z.weges sei. Das am 17.6.2010 vom Straßen- und Brückenamt erfolgte Angebot für die kostenlose Errichtung einer neuen Thujenhecke sei von ihnen abgelehnt worden, da diese Vorgangsweise nicht ihrer Bauplatzerklärung und auch nicht dem Bebauungsplan entspreche. Für sie sei befremdlich, dass nur bei ihnen die Durchsetzung der Abtretung betrieben worden sei, nicht jedoch bei den Grundstücken von welchen die Verlängerung der B.straße ausgehen sollte. Die Durchsetzung ihrer Abtretungsverpflichtung sei ohne Gemeinderatsbeschluss für die Neuanlage der B.straße ausschließlich im Interesse des Eigentümers des nördlich angrenzenden Grundstückes 66/11 erfolgt.Zum Z.weg wurde vorgebracht, dass das Straßen- und Brückenamt zur Errichtung des Gehweges, zur Errichtung einer Ausweiche und zur Zurückverlegung des Gehweges und weiters das Baurechtsamt zur Durchsetzung der Abtretungsverpflichtung für die Gesetzgebungsperiode 66/77 nicht berechtigt gewesen sei und die Errichtung auch nicht dem Bebauungsplan entspreche. Stadtrat Dr. Panosch habe ihnen mit Schreiben vom 18.3.2008 mitgeteilt, dass die Errichtung des Gehweges keine Verbreiterung des Z.weges sei. Das am 17.6.2010 vom Straßen- und Brückenamt erfolgte Angebot für die kostenlose Errichtung einer neuen Thujenhecke sei von ihnen abgelehnt worden, da diese Vorgangsweise nicht ihrer Bauplatzerklärung und auch nicht dem Bebauungsplan entspreche. Für sie sei befremdlich, dass nur bei ihnen die Durchsetzung der Abtretung betrieben worden sei, nicht jedoch bei den Grundstücken von welchen die Verlängerung der B.straße ausgehen sollte. Die Durchsetzung ihrer Abtretungsverpflichtung sei ohne Gemeinderatsbeschluss für die Neuanlage der B.straße ausschließlich im Interesse des Eigentümers des nördlich angrenzenden Grundstückes 66/11 erfolgt. Die Beschwerde wurde dem Verwaltungsgericht am 11.8.2014 zur Entscheidung vorgelegt. Im Beschwerdeverfahren erfolgte eine Ergänzung durch die Beschwerdeführer mit dem Antrag den angefochtenen Bescheid zu beheben. Die belangte Behörde legte den betreffenden rechtsgültigen Bebauungsplan "A." vom 1.4.1997 sowie die im Verfahrensakt nicht enthaltene Fotobeilage des Straßen- und Brückenamtes vom 30.9.2013 vor.Die belangte Behörde legte den betreffenden rechtsgültigen Bebauungsplan , "A." vom 1.4.1997 sowie die im Verfahrensakt nicht enthaltene Fotobeilage des Straßen- und Brückenamtes vom 30.9.2013 vor. Am 1.10.2014 fand in der Sache eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Verwaltungsgericht statt. Der Erstbeschwerdeführer wurde dabei zum Sachverhalt befragt, die Zweitbeschwerdeführerin gab eine Stellungnahme ab. Der Vertreter der belangten Behörde legte die im Verfahrensakt nicht enthaltenen ergänzende Unterlagen zur Bauplatzänderung im Jahr 1990, zu den früheren Rückabtretungsansuchen der Beschwerdeführer aus den Jahren 1992 und 2008 und ergänzende Fotos und Pläne vor. Die vorliegenden Unterlagen wurden in der Beschwerdeverhandlung verlesen. Das Verwaltungsgericht hat erwogen:

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Die Beschwerde richtet sich gegen die Abweisung des Ansuchens der Beschwerdeführer nach § 23 Abs 2 BGG auf Rückgängigmachung der aufgrund der Bauplatzerklärung vom 21.6.1972 erfolgten Grundabtretungen an die Stadtgemeinde Salzburg.Die Beschwerde richtet sich gegen die Abweisung des Ansuchens der Beschwerdeführer nach Paragraph 23, Absatz 2, BGG auf Rückgängigmachung der aufgrund der Bauplatzerklärung vom 21.6.1972 erfolgten Grundabtretungen an die Stadtgemeinde Salzburg.

§ 23

Abs 2 BGG ist die Grundabtretung auf Antrag und Kosten des jeweiligen Grundeigentümers des Bauplatzes mit der Wirkung rückgängig zu machen, dass die Grundfläche Bestandteil dieses Bauplatzes wird, wenn eine Bauplatzerklärung zwar wirksam, aber die nach den vorstehenden Bestimmungen an die Gemeinde abgetretenen Grundflächen innerhalb eines Zeitraumes von 40 Jahren, vom Beginn des der Rechtskraft folgenden Kalenderjahres gerechnet, nicht zum Zweck der Aufschließung von Bauplätzen für die Anlage neuer oder zu Verbreiterung bestehender öffentlicher Verkehrsflächen benötigt und als solche ausgebaut werden. Steht das Vorliegen dieser Voraussetzungen schon früher fest, hat die Rückgabe zu diesem Zeitpunkt zu erfolgen.

Paragraph 23, Absatz 2, BGG ist die Grundabtretung auf Antrag und Kosten des jeweiligen Grundeigentümers des Bauplatzes mit der Wirkung rückgängig zu machen, dass die Grundfläche Bestandteil dieses Bauplatzes wird, wenn eine Bauplatzerklärung zwar wirksam, aber die nach den vorstehenden Bestimmungen an die Gemeinde abgetretenen Grundflächen innerhalb eines Zeitraumes von 40 Jahren, vom Beginn des der Rechtskraft folgenden Kalenderjahres gerechnet, nicht zum Zweck der Aufschließung von Bauplätzen für die Anlage neuer oder zu Verbreiterung bestehender öffentlicher Verkehrsflächen benötigt und als solche ausgebaut werden. Steht das Vorliegen dieser Voraussetzungen schon früher fest, hat die Rückgabe zu diesem Zeitpunkt zu erfolgen. Nach unbestrittener Aktenlage wurden die Beschwerdeführer in der angeführten Bauplatzerklärung vom 21.6.1972 rechtskräftig verpflichtet zwei Teilflächen (die oben näher angeführten Teilflächen A und B) zur Verbreiterung des Z.weges (Teilfläche A) und zur Neuanlage der B.straße (Teilfläche B) unentgeltlich und kostenfrei an die Stadtgemeinde Salzburg abzutreten. Die Abtretung wurde nach dem Vorbringen der Beschwerdeführer im Jahr 1986 grundbücherlich durchgeführt. Diese Abtretungsverpflichtung wurde in den Bauplatzänderungsbescheid vom 16.6.1992 (Bauplatzverkleinerung) unverändert übernommen und von den Beschwerdeführern nicht bekämpft. Die Beschwerdeführer vertreten den Rechtsstandpunkt, dass sie bei der Bauplatzerklärung im Jahr 1972 die näher angeführten Grundstücksflächen nur zur Herstellung der im Bebauungsplan vorgesehen durchgehenden Verbindungsstraße (B.straße) abgetreten haben. Da die B.straße innerhalb der in § 23 Abs 2 BGG festgelegten 40-Jahre Frist entgegen dem rechtswirksamen Bebauungsplan nicht durchgehend ausgeführt worden sei, liege - unbeschadet des ihrer Ansicht nach illegalen "technischen" Zustandes der von ihnen abgetretenen Grundstücksflächen - rechtlich keine Anlage neuer oder die Verbreiterung bestehender öffentlicher Verkehrsflächen vor.Die Beschwerdeführer vertreten den Rechtsstandpunkt, dass sie bei der Bauplatzerklärung im Jahr 1972 die näher angeführten Grundstücksflächen nur zur Herstellung der im Bebauungsplan vorgesehen durchgehenden Verbindungsstraße (B.straße) abgetreten haben. Da die B.straße innerhalb der in Paragraph 23, Absatz 2, BGG festgelegten 40-Jahre Frist entgegen dem rechtswirksamen Bebauungsplan nicht durchgehend ausgeführt worden sei, liege - unbeschadet des ihrer Ansicht nach illegalen "technischen" Zustandes der von ihnen abgetretenen Grundstücksflächen - rechtlich keine Anlage neuer oder die Verbreiterung bestehender öffentlicher Verkehrsflächen vor. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass im vorliegenden Sachverhalt die in § 23 Abs 2 BGG festgelegte 40-Jahre Frist nach Rechtskraft der Bauplatzerklärung mit 31.12.2012 endete. Im Zeitpunkt des vorliegenden Antrags der Beschwerdeführer (3.5.2013) war die 40-Jahre Frist bereits abgelaufen.Dazu ist zunächst festzuhalten, dass im vorliegenden Sachverhalt die in Paragraph 23, Absatz 2, BGG festgelegte 40-Jahre Frist nach Rechtskraft der Bauplatzerklärung mit 31.12.2012 endete. Im Zeitpunkt des vorliegenden Antrags der Beschwerdeführer (3.5.2013) war die 40-Jahre Frist bereits abgelaufen. Unbeschadet davon ist das Beschwerdevorbringen aus folgenden Erwägungen nicht geeignet eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen: Zur Neuanlage der B.straße: Die von den Beschwerdeführern zur Herstellung der B.straße abgetretene Grundstücksfläche (Teilfläche B – ehem. Gst. 66/75 und 66/76 KG X.) dient nach unbestrittener Aktenlage schon seit Jahrzehnten als Zufahrt zur Aufschließung des Bauplatzes der Beschwerdeführer (Gst. 66/63), der nördlich davon gelegenen Grundstücke 66/11, 66/57, 66/79 und 66/82, sowie des gegenüberliegenden Grundstückes 66/74 KG X.. Die Beschwerdeführer bzw. der Erstbeschwerdeführer haben hinsichtlich der abgetretenen Teilfläche B bei der belangten Behörde bereits in den Jahren 1991 bzw. 2008 gleichgelagerte Rückabtretungsanträge nach § 23 Abs 2 BGG gestellt.Die von den Beschwerdeführern zur Herstellung der B.straße abgetretene Grundstücksfläche (Teilfläche B – ehem. Gst. 66/75 und 66/76 KG römisch zehn.) dient nach unbestrittener Aktenlage schon seit Jahrzehnten als Zufahrt zur Aufschließung des Bauplatzes der Beschwerdeführer (Gst. 66/63), der nördlich davon gelegenen Grundstücke 66/11, 66/57, 66/79 und 66/82, sowie des gegenüberliegenden Grundstückes 66/74 KG römisch zehn.. Die Beschwerdeführer bzw. der Erstbeschwerdeführer haben hinsichtlich der abgetretenen Teilfläche B bei der belangten Behörde bereits in den Jahren 1991 bzw. 2008 gleichgelagerte Rückabtretungsanträge nach Paragraph 23, Absatz 2, BGG gestellt. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren zum früheren Rückabtretungsantrag des Erstbeschwerdeführers vom 11.2.2008 betreffend die abgetretenen Grundflächen zur Herstellung der B.straße unmissverständlich ausgeführt hat (VwGH 24.3.2011, 2009/06/0177), führt der Umstand, dass in Bezug auf ein vom Baugrundstück vier Grundstücke weiter nördlich gelegenes Grundstück mittlerweile bescheidmäßig auf die gleichfalls für den Ausbau der B.straße vorgesehene Abtretung verzichtet wurde, nicht dazu, dass der Ausbau der B.straße für das Grundstück der Beschwerdeführer und die ihrem Grundstück nach Norden folgenden Grundstücke zur Aufschließung dieser Bauplätze nicht benötigt wird. Der VwGH hat diesbezüglich auch klargestellt, dass der von der Rechtskraft des Bauplatzerklärungsbescheides aus dem Jahre 1972 und des diesbezüglichen Änderungsbescheides erfasste Zweck der angeordneten Grundabtretungsverpflichtung im Einklang mit § 15 BBG die Bauplatzaufschließung (jedenfalls auch des Bauplatzes des Beschwerdeführers) war und nicht etwa eine ganz bestimmte in der Begründung des Bescheides konkret angeführte Form der Aufschließung. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren zum früheren Rückabtretungsantrag des Erstbeschwerdeführers vom 11.2.2008 betreffend die abgetretenen Grundflächen zur Herstellung der B.straße unmissverständlich ausgeführt hat (VwGH 24.3.2011, 2009/06/0177), führt der Umstand, dass in Bezug auf ein vom Baugrundstück vier Grundstücke weiter nördlich gelegenes Grundstück mittlerweile bescheidmäßig auf die gleichfalls für den Ausbau der B.straße vorgesehene Abtretung verzichtet wurde, nicht dazu, dass der Ausbau der B.straße für das Grundstück der Beschwerdeführer und die ihrem Grundstück nach Norden folgenden Grundstücke zur Aufschließung dieser Bauplätze nicht benötigt wird. Der VwGH hat diesbezüglich auch klargestellt, dass der von der Rechtskraft des Bauplatzerklärungsbescheides aus dem Jahre 1972 und des diesbezüglichen Änderungsbescheides erfasste Zweck der angeordneten Grundabtretungsverpflichtung im Einklang mit Paragraph 15, BBG die Bauplatzaufschließung (jedenfalls auch des Bauplatzes des Beschwerdeführers) war und nicht etwa eine ganz bestimmte in der Begründung des Bescheides konkret angeführte Form der Aufschließung. Nach diesem Gesichtspunkt geht das Beschwerdevorbringen auch im vorliegenden Fall ins Leere. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer hat sich der Sachverhalt im vorliegenden Fall auch durch den zwischenzeitlichen Ablauf des 40-Jahre Zeitraums nach Rechtskraft der Bauplatzerklärung zu jenem, der den früheren Rückabtretungsentscheidungen in den Jahren 1992 und 2008/2009 zugrunde lag, nicht maßgeblich geändert, sodass hinsichtlich des Antrages auf Rückabtretung der für die Herstellung der B.straße von den Beschwerdeführern abgetretenen ehemaligen Grundstücke 66/75 und 66/76 KG X. (Teilfläche B) nach wie vor entschiedene Sache vorliegt. Nach diesem Gesichtspunkt geht das Beschwerdevorbringen auch im vorliegenden Fall ins Leere. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer hat sich der Sachverhalt im vorliegenden Fall auch durch den zwischenzeitlichen Ablauf des 40-Jahre Zeitraums nach Rechtskraft der Bauplatzerklärung zu jenem, der den früheren Rückabtretungsentscheidungen in den Jahren 1992 und 2008 aus 2009, zugrunde lag, nicht maßgeblich geändert, sodass hinsichtlich des Antrages auf Rückabtretung der für die Herstellung der B.straße von den Beschwerdeführern abgetretenen ehemaligen Grundstücke 66/75 und 66/76 KG römisch zehn. (Teilfläche B) nach wie vor entschiedene Sache vorliegt. Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides war daher entsprechend auf eine Zurückweisung des Antrages betreffend die ehemaligen Grundstücke 66/75 und 66/76 zu korrigieren und die Beschwerde im Übrigen abzuweisen. Zur Verbreiterung des Z.wegs: Die Rückabtretung der für die Verbreiterung der öffentlichen Verkehrsfläche Z.weg abgetretenen Grundfläche (Teilfäche A - Gst. 66/77 KG X.) wurde von den Beschwerdeführern nach Aktenlage erstmals im vorliegenden Antrag vom 3.5.2013 beantragt. Die Rückabtretung der für die Verbreiterung der öffentlichen Verkehrsfläche Z.weg abgetretenen Grundfläche (Teilfäche A - Gst. 66/77 KG römisch zehn.) wurde von den Beschwerdeführern nach Aktenlage erstmals im vorliegenden Antrag vom 3.5.2013 beantragt. Die abgetretene Fläche 66/77 ist laut rechtsgültigem Bebauungsplan "A." für die Verbreiterung der öffentlichen Verkehrsfläche Z.weg vorgesehen. Sie befindet sich innerhalb der im Bebauungsplan festgelegten Straßenfluchtlinien des Z.wegs. Aus § 23 Abs 2 BGG ist abzuleiten, dass der Fortbestand des Leistungstitels (der Abtretungsverpflichtung) auch von der faktischen Verwendung abgetretener Grundflächen für Verkehrszwecke abhängt (VwGH 23.4.1981, 0639/79). Aus Paragraph 23, Absatz 2, BGG ist abzuleiten, dass der Fortbestand des Leistungstitels (der Abtretungsverpflichtung) auch von der faktischen Verwendung abgetretener Grundflächen für Verkehrszwecke abhängt (VwGH 23.4.1981, 0639/79). Nach den unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen erfolgte im Jahr 2010, also noch vor Ablauf der 40-Jahre Frist, auf dem von den Beschwerdeführern abgetretenen Grundstück 66/77 KG X. (Teilfläche A) eine Verbreiterung der bestehenden Verkehrsfläche Z.weg durch Errichtung einer Ausweiche für Kfz und eines geschotterten Gehwegs für Fußgänger. Nach den unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen erfolgte im Jahr 2010, also noch vor Ablauf der 40-Jahre Frist, auf dem von den Beschwerdeführern abgetretenen Grundstück 66/77 KG römisch zehn. (Teilfläche A) eine Verbreiterung der bestehenden Verkehrsfläche Z.weg durch Errichtung einer Ausweiche für Kfz und eines geschotterten Gehwegs für Fußgänger. Der belangten Behörde ist daher nicht entgegen zu treten, wenn sie davon ausgegangen ist, dass die abgetretene Fläche zur Verbreiterung bestehender öffentlicher Verkehrsflächen benötigt und als solche auch innerhalb der maßgeblichen Frist ausgebaut worden ist. Die Vorrausetzungen für eine Rückabtretung der abgetretenen Teilfläche A (Gst 66/77 KG X.) liegen daher nicht vor, sodass auch zu diesem Punkt die Beschwerde abzuweisen war.Die Vorrausetzungen für eine Rückabtretung der abgetretenen Teilfläche A (Gst 66/77 KG römisch zehn.) liegen daher nicht vor, sodass auch zu diesem Punkt die Beschwerde abzuweisen war. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hingewiesen wird, dass

§ 14

TP 6 Abs 1 Gebührengesetz die Beschwerde einer festen Eingabegebühr (Stempelgebühr) von € 14,30 unterliegt.

§ 11

Abs 1 Gebührengesetz entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Zustellung dieses Erkenntnisses. Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung der festen Eingabegebühr (Stempelgebühr) - wie im vorliegenden Sachverhalt - zwei oder mehrere Personen, so sind sie

§ 13

Abs 2 Gebührengesetz zur ungeteilten Hand verpflichtet.Hingewiesen wird, dass

Paragraph 14, TP 6 Absatz eins, Gebührengesetz die Beschwerde einer festen Eingabegebühr (Stempelgebühr) von € 14,30 unterliegt.

Paragraph 11, Absatz eins, Gebührengesetz entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Zustellung dieses Erkenntnisses. Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung der festen Eingabegebühr (Stempelgebühr) - wie im vorliegenden Sachverhalt - zwei oder mehrere Personen, so sind sie

Paragraph 13, Absatz 2, Gebührengesetz zur ungeteilten Hand verpflichtet. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2014:LVwG.3.115.122014

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