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{'item': 'LVwG-1/56/4-2014'}

Obsah (8)§ 8§ 28§ 25a§ 121Art 130§ 73Art 150§ 126

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum20.10.2014 GeschäftszahlLVwG-1/56/4-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter I

§ 8Abs 1 Vw

GVG wird der Säumnisbeschwerde (vom 1.10.2013) betreffend den am 28.6.2012 gestellten Antrag (auf Löschung des Wasserbezugsrechtes der Frau Andrea I. und Frau Marianne I., Wasserbuchpostzahl xxxxx) stattgegeben.

Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG wird der Säumnisbeschwerde (vom 1.10.2013) betreffend den am 28.6.2012 gestellten Antrag (auf Löschung des Wasserbezugsrechtes der Frau Andrea römisch eins. und Frau Marianne römisch eins., Wasserbuchpostzahl xxxxx) stattgegeben. II.römisch zwei. Dem Antrag vom 28.6.2012 wird,

§ 28Abs 1 Vw

GVG iVm § 126 Abs 5 WRG, nicht entsprochen und dieser als unbegründet abgewiesen.Dem Antrag vom 28.6.2012 wird,

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 5, WRG, nicht entsprochen und dieser als unbegründet abgewiesen. III.römisch drei. Gegen diese Entscheidung ist

§ 25aVw

GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diese Entscheidung ist

Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Schriftsatz vom 28.6.2012 beantragte der Beschwerdeführer "im Wasserbuch Andrea I. und Marianne I. bei Postzahl: xxxxx zu löschen" und ihn hievon zu verständigen. Im Wasserbuch ist unter der Postzahl xxxxx die Trinkwasserversorgungsanlage "TWA M. ua., N. 45 und 425" eingetragen. Als Rechteinhaber bzw Berechtigte sind Herr Andreas I., der Beschwerdeführer, N. 45, sowie Frau Andrea I. und Frau Marianne I., N. 425, jeweils J., eingetragen. Grundlage für diese Wasserbucheintragung ist der Bewilligungs- und Überprüfungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 16.10.1975, Zl 3-51.315/7-1975. Mit diesem Bescheid wurde Herrn Andreas I. sen (geb 19xx) die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage entsprechend dem Befund und Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen und den in der Verhandlung (vom 9.6.1975) vorgelegenen Plänen, mit einem täglichen Wasserbedarf von maximal 13.590 Liter, erteilt. Gleichzeitig wurde die Überprüfungsfeststellung

§ 121

WRG getroffen.Mit Schriftsatz vom 28.6.2012 beantragte der Beschwerdeführer "im Wasserbuch Andrea römisch eins. und Marianne römisch eins. bei Postzahl: xxxxx zu löschen" und ihn hievon zu verständigen. Im Wasserbuch ist unter der Postzahl xxxxx die Trinkwasserversorgungsanlage "TWA M. ua., N. 45 und 425" eingetragen. Als Rechteinhaber bzw Berechtigte sind Herr Andreas römisch eins., der Beschwerdeführer, N. 45, sowie Frau Andrea römisch eins. und Frau Marianne römisch eins., N. 425, jeweils J., eingetragen. Grundlage für diese Wasserbucheintragung ist der Bewilligungs- und Überprüfungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 16.10.1975, Zl 3-51.315/7-1975. Mit diesem Bescheid wurde Herrn Andreas römisch eins. sen (geb 19xx) die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage entsprechend dem Befund und Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen und den in der Verhandlung (vom 9.6.1975) vorgelegenen Plänen, mit einem täglichen Wasserbedarf von maximal 13.590 Liter, erteilt. Gleichzeitig wurde die Überprüfungsfeststellung

Paragraph 121, WRG getroffen.

Befund und Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 9.6.1975 dient die gegenständliche Anlage der Versorgung des Gasthauses M. in J. einschließlich des dazugehörigen landwirtschaftlichen Betriebes mit Trink- und Nutzwasser. Dazu wurde eine eigene Wasserversorgungsanlage errichtet, zu deren Speisung eine auf der ÖBF-Waldparzelle GN yy, KG zzzz J., entspringende Quelle dient. Die Anlage selbst besteht im Wesentlichen aus Quelle mit Quellfassung, einem Hochbehälter und den Versorgungsleitungen zur Versorgung des M., bestehend aus Gasthaus und Landwirtschaft. Unabhängig von der verbalen Beschreibung "Gasthaus und Landwirtschaft" weist der der Bewilligung zugrunde liegende Plan auch eine Versorgungsleitung zum (damals geplanten und noch nicht errichteten) "Neubau" auf GN yyy, KG zzzz J., aus. Dem Technischen Bericht, welcher jedenfalls auch als wesentlicher Bestandteil der Bewilligung anzusehen ist, ist wiederum zu entnehmen, dass bei der Berechnung des Wasserbedarfes "6 ständige Bewohner im geplanten Neubau" bereits miteingerechnet wurden. Beim damals geplanten "Neubau" handelt es sich um das Wohnobjekt "N. 425, J.", welches im Jahre 1977 von Herrn Andreas I. sen errichtet und in die bewilligte Wasserersorgungsanlage integriert bzw angeschlossen wurde. Im Zuge der Rechtsnachfolge des Herrn I. sen kam es zu einer (letztlich auch grundbücherlichen) Eigentumsaufteilung der baulichen Anlagen, wobei sich das Wohnobjekt "N. 425", auf dem "neu" gebildeten Grundstück GN yyy, KG zzzz J., nunmehr im Eigentum der Frau Andrea I. und Frau Marianne I. befindet. Gasthaus und Landwirtschaft befinden sich im Eigentum des Herrn Andreas I. jun (geb 19xx), dem Beschwerdeführer.Beim damals geplanten "Neubau" handelt es sich um das Wohnobjekt "N. 425, J.", welches im Jahre 1977 von Herrn Andreas römisch eins. sen errichtet und in die bewilligte Wasserersorgungsanlage integriert bzw angeschlossen wurde. Im Zuge der Rechtsnachfolge des Herrn römisch eins. sen kam es zu einer (letztlich auch grundbücherlichen) Eigentumsaufteilung der baulichen Anlagen, wobei sich das Wohnobjekt "N. 425", auf dem "neu" gebildeten Grundstück GN yyy, KG zzzz J., nunmehr im Eigentum der Frau Andrea römisch eins. und Frau Marianne römisch eins. befindet. Gasthaus und Landwirtschaft befinden sich im Eigentum des Herrn Andreas römisch eins. jun (geb 19xx), dem Beschwerdeführer. In dieser Sache fand am 24.6.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg statt. Zu dieser Verhandlung ist der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsvertreter erschienen, ebenso war ein Vertreter der belangten Behörde anwesend. Im Zuge der Verhandlung verwies der Beschwerdeführer auf seine bisherigen Vorbringen, ergänzend dazu legte er betreffend Quellnutzung ein Übereinkommen vom 18.5.1977, abgeschlossen zwischen seinem inzwischen verstorbenen Vater und der ÖBf AG, vor und verwies er darauf, dass im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid eine "spruchgemäße" Einbeziehung des Objektes "N. Nr 425" nicht erfolgte. Der Vertreter der belangten Behörde machte ergänzende Angaben zum Verfahrensgang. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu erwogen: Die rechtlich maßgeblichen Bestimmungen lauten:

Art 130

Abs 1 Z 3 B-VG erkennen (ab 1.1.2014) die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen (ab 1.1.2014) die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

§ 8Abs 1 Vw

GVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art 130

Abs 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von 6 Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von 6 Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

§ 73

Abs 1 AVG sind Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber 6 Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber 6 Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Das Verwaltungsgericht hat,

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), über Beschwerden

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat,

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 126 Abs 5 WRG kann der Wasserberechtigte beim Landeshauptmann die Durchführung einer fehlenden oder die Berichtigung einer unrichtigen Ersichtlichmachung in der Evidenz unter Beibringung der erforderlichen Nachweise beantragen. Über diesen Antrag ist bescheidförmig abzusprechen, wenn ihm nicht entsprochen wird.Nach Paragraph 126, Absatz 5, WRG kann der Wasserberechtigte beim Landeshauptmann die Durchführung einer fehlenden oder die Berichtigung einer unrichtigen Ersichtlichmachung in der Evidenz unter Beibringung der erforderlichen Nachweise beantragen. Über diesen Antrag ist bescheidförmig abzusprechen, wenn ihm nicht entsprochen wird. Zur Verletzung der Entscheidungspflicht: Eingangs ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit zur Bearbeitung des Devolutionsantrages vom 1.10.2013

Art 150

Abs 51 Z 8 B-VG mit 1.1.2014 an das Landesverwaltungsgericht Salzburg übergegangen ist und dieser Devolutionsantrag nunmehr als Säumnisbeschwerde iSd § 8 VwGVG zu betrachten ist. Eingangs ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit zur Bearbeitung des Devolutionsantrages vom 1.10.2013

Artikel 150

, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG mit 1.1.2014 an das Landesverwaltungsgericht Salzburg übergegangen ist und dieser Devolutionsantrag nunmehr als Säumnisbeschwerde iSd Paragraph 8, VwGVG zu betrachten ist. Wie ausgeführt, beantragte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28.6.2012 "im Wasserbuch Andrea I. und Marianne I. bei Postzahl: xxxx zu löschen" und ihn hievon zu verständigen. Eingelangt ist dieser Antrag am 2.7.2012 bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See (Wasserbuch). Zwar wurde von der Bezirkshauptmannschaft ein Wasserbuchauszug erstellt und dem Vertreter des Beschwerdeführers mittels formlosen E-Mail vom 6.7.2012 mitgeteilt, dass nach Ansicht der Wasserrechtsbehörde der bemängelte Wasserbucheintrag richtig sei, weitere Maßnahmen, erfolgten aber nicht (mehr). Dh, weder wurde dieser Antrag zuständigkeitshalber iSd § 6 AVG an die "Wasserbuchbehörde" Landeshauptmann übermittelt, noch wurde über den Antrag des Beschwerdeführers aufgrund einer Delegation entschieden. In der Folge stellte der Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag an die Landeshauptfrau von Salzburg (mittlerweile Landeshauptmann, vgl Antrag vom 11.3.2013) und gelangte damit der Antrag letztlich bei der eigentlich zuständigen Behörde ein. Nachdem diese offensichtlich völlig untätig geblieben ist, stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Devolutionsantrag an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft als "Wasserrechtsbehörde III. Instanz" (Antrag vom 1.10.2013). Die Zuständigkeit zur Bearbeitung dieses (Devolutions-)Antrages liegt, wie oben beschrieben, nunmehr beim Landesverwaltungsgericht Salzburg.Wie ausgeführt, beantragte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28.6.2012 "im Wasserbuch Andrea römisch eins. und Marianne römisch eins. bei Postzahl: xxxx zu löschen" und ihn hievon zu verständigen. Eingelangt ist dieser Antrag am 2.7.2012 bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See (Wasserbuch). Zwar wurde von der Bezirkshauptmannschaft ein Wasserbuchauszug erstellt und dem Vertreter des Beschwerdeführers mittels formlosen E-Mail vom 6.7.2012 mitgeteilt, dass nach Ansicht der Wasserrechtsbehörde der bemängelte Wasserbucheintrag richtig sei, weitere Maßnahmen, erfolgten aber nicht (mehr). Dh, weder wurde dieser Antrag zuständigkeitshalber iSd Paragraph 6, AVG an die "Wasserbuchbehörde" Landeshauptmann übermittelt, noch wurde über den Antrag des Beschwerdeführers aufgrund einer Delegation entschieden. In der Folge stellte der Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag an die Landeshauptfrau von Salzburg (mittlerweile Landeshauptmann, vergleiche Antrag vom 11.3.2013) und gelangte damit der Antrag letztlich bei der eigentlich zuständigen Behörde ein. Nachdem diese offensichtlich völlig untätig geblieben ist, stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Devolutionsantrag an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft als "Wasserrechtsbehörde römisch drei. Instanz" (Antrag vom 1.10.2013). Die Zuständigkeit zur Bearbeitung dieses (Devolutions-)Antrages liegt, wie oben beschrieben, nunmehr beim Landesverwaltungsgericht Salzburg. Da die belangte Behörde (Landeshauptmann) innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist keine Entscheidung und auch keinerlei Verfahrensschritte in der Sache getroffen hat, ist sie ihrer gesetzlichen Verpflichtung und den einschlägigen Vorgaben nicht nachgekommen. Auch wurden in der ganzen Angelegenheit, mit Ausnahme des Wasserbuchauszuges und des E-Mails vom 6.7.2012 der Bezirkshauptmannschaft, keinerlei Verfahrens- oder Ermittlungsschritte gesetzt und trifft das überwiegende Verschulden an der Verfahrensverzögerung damit zweifelsfrei die belangte Behörde. Bereits damit liegen die Voraussetzungen des § 8 VwGVG und Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG vor und ist der Säumnisbeschwerde stattzugeben. Als Folge davon ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag vom 28.6.2012 auf das Landesverwaltungsgericht Salzburg übergegangen.Da die belangte Behörde (Landeshauptmann) innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist keine Entscheidung und auch keinerlei Verfahrensschritte in der Sache getroffen hat, ist sie ihrer gesetzlichen Verpflichtung und den einschlägigen Vorgaben nicht nachgekommen. Auch wurden in der ganzen Angelegenheit, mit Ausnahme des Wasserbuchauszuges und des E-Mails vom 6.7.2012 der Bezirkshauptmannschaft, keinerlei Verfahrens- oder Ermittlungsschritte gesetzt und trifft das überwiegende Verschulden an der Verfahrensverzögerung damit zweifelsfrei die belangte Behörde. Bereits damit liegen die Voraussetzungen des Paragraph 8, VwGVG und Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG vor und ist der Säumnisbeschwerde stattzugeben. Als Folge davon ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag vom 28.6.2012 auf das Landesverwaltungsgericht Salzburg übergegangen. Zu dem am 28.6.2012 gestellten Antrag auf Berichtigung einer unrichtigen Ersichtlichmachung im Wasserbuch: Eingangs ist festzustellen, dass der Antragsteller, der auch Wasserberechtigter ist, in dieser Sache

§ 126

Abs 5 WRG antragslegitimiert ist.Eingangs ist festzustellen, dass der Antragsteller, der auch Wasserberechtigter ist, in dieser Sache

Paragraph 126, Absatz 5, WRG antragslegitimiert ist. Festzuhalten ist grundsätzlich auch, dass einer Wasserbucheintragung nur deklarative (und damit widerlegbare) Wirkung zukommt. Voraussetzung für eine Berichtigung einer Wasserbucheintragung kann letztlich nur eine Divergenz zwischen dem auf Grund eines Wasserrechtsbescheides (unbestritten) bestehenden Rechtes und dem, was im Wasserbuch ersichtlich gemacht ist, sein. Also eine vom tatsächlichen Rechtsbestand abweichende Eintragung. In Abgrenzung dazu ist die Klärung strittiger Wasserrechte nicht Gegenstand eines Verfahrens zur Berichtigung des Wasserbuches. Dies ergibt sich ua aus dem Wesen einer Berichtigung unrichtiger Eintragungen (vgl VwGH vom 15.7.1999, 97/07/0077). Die Beurteilung solcher strittiger Rechte steht der Wasserbuchbehörde damit auch im Rahmen einer Vorfragenbeurteilung nicht zu und ist die Klärung strittiger Rechtsverhältnisse allenfalls in einem eigenen Verfahren, etwa einem Feststellungsverfahren, von der Wasserrechtsbehörde (und nicht der Wasserbuchbehörde) vorzunehmen (dazu zB VwGH vom 14.12.1993, 93/07/0081).Voraussetzung für eine Berichtigung einer Wasserbucheintragung kann letztlich nur eine Divergenz zwischen dem auf Grund eines Wasserrechtsbescheides (unbestritten) bestehenden Rechtes und dem, was im Wasserbuch ersichtlich gemacht ist, sein. Also eine vom tatsächlichen Rechtsbestand abweichende Eintragung. In Abgrenzung dazu ist die Klärung strittiger Wasserrechte nicht Gegenstand eines Verfahrens zur Berichtigung des Wasserbuches. Dies ergibt sich ua aus dem Wesen einer Berichtigung unrichtiger Eintragungen vergleiche VwGH vom 15.7.1999, 97/07/0077). Die Beurteilung solcher strittiger Rechte steht der Wasserbuchbehörde damit auch im Rahmen einer Vorfragenbeurteilung nicht zu und ist die Klärung strittiger Rechtsverhältnisse allenfalls in einem eigenen Verfahren, etwa einem Feststellungsverfahren, von der Wasserrechtsbehörde (und nicht der Wasserbuchbehörde) vorzunehmen (dazu zB VwGH vom 14.12.1993, 93/07/0081). Gegenständlicher Antrag auf Löschung einer Wasserbucheintragung ist ausdrücklich auf Berichtigung einer Wasserbuch-Post gerichtet und ist auch der Inhalt dieses Antrages zweifelsfrei auf dieses Begehren abgestimmt. Für eine Umdeutung des Antrages bleibt jedenfalls kein Raum. Gegenstand des anhängigen Verfahrens ist daher nur die beantragte Berichtigung (Löschung einzelner Berechtigter bzw von Personen) des Wasserbuches und hat der Antragsteller (der Wasserberechtigte) demnach die erforderlichen Nachweise für eine Berichtigung beizubringen. Was diese erforderlichen Nachweise angeht, so verweist der Antragsteller auf einen Schriftsatz der ÖBf AG vom 6.6.2012 wonach diese wiederum auf ein Übereinkommen vom 18.5.1977 verweisen.

diesem Übereinkommen wurde mit dem inzwischen verstorbenen Herrn Andreas I. sen eine Übereinkunft zum Zwecke der Wasserversorgung abgeschlossen, allerdings sei von dieser Vereinabrung das von ihm später errichtete Wohnhaus "N. Nr 425", nach Ansicht der ÖBf AG, nicht erfasst. Der Beschwerdeführer folgert nun, dass aufgrund dieser (vermeintlich) fehlenden vertraglichen Regelung auch kein Wasserbezugsrecht der Frau Andrea I. und Frau Marianne I. besteht.Was diese erforderlichen Nachweise angeht, so verweist der Antragsteller auf einen Schriftsatz der ÖBf AG vom 6.6.2012 wonach diese wiederum auf ein Übereinkommen vom 18.5.1977 verweisen.

diesem Übereinkommen wurde mit dem inzwischen verstorbenen Herrn Andreas römisch eins. sen eine Übereinkunft zum Zwecke der Wasserversorgung abgeschlossen, allerdings sei von dieser Vereinabrung das von ihm später errichtete Wohnhaus "N. Nr 425", nach Ansicht der ÖBf AG, nicht erfasst. Der Beschwerdeführer folgert nun, dass aufgrund dieser (vermeintlich) fehlenden vertraglichen Regelung auch kein Wasserbezugsrecht der Frau Andrea römisch eins. und Frau Marianne römisch eins. besteht. Dem ist entgegen zu halten, dass die in Zweifel gezogene Eintragung auf den Bewilligungs- und Überprüfungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 16.10.1975, Zl 3-51.315/7-1975, beruht. Zwar ist im Spruch dieses Bescheides nicht ausdrücklich angeführt, dass die wasserrechtliche Bewilligung auch für das Wohnobjekt "N. Nr 425" gilt, jedoch ist in den dem Bescheid zugrunde liegenden Unterlagen und Plänen der "geplante Neubau" auf der damaligen GN yyy, KG Neukirchen, bereits eingetragen und bei der Wasserbedarfsrechnung berücksichtigt worden. Letztendlich sind diese Unterlagen, auch aufgrund des Verweises im Bescheidspruch, als wesentliche Bestandteile der wasserrechtlichen Bewilligung zu betrachten. Gegenständliches Wasserrecht wurde also, unabhängig von allfälligen (zivilrechtlichen) vertraglichen Regelungen, aufgrund wasserrechtlicher Bestimmungen verliehen und deshalb auch ins Wasserbuch eingetragen. Mit dem bloßen Hinweis auf eine (allenfalls strittige) Rechtsmeinung der ÖBf (da dieses Übereinkommen auch auf den Bescheid Bezug nimmt) alleine vermag der Beschwerdeführer jedenfalls nicht aufzuzeigen, dass hier eine Divergenz zwischen einem bestehenden Recht und der Richtigkeit der Wasserbucheintragung besteht oder gar eine abweichende Ersichtlichmachung im Wasserbuch bewiesen wird. Ein Widerspruch zur "wirklichen" Rechtslage ist, in Hinblick auf obige Ausführungen, aufgrund dieses Nachweises nicht erkennbar. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass es dem Antragsteller nicht gelungen ist die "erforderlichen Nachweise", wie vom Gesetz verlangt, für die von ihm begehrte Wasserbuchberichtigung zu erbringen. Nur der Vollständigkeit halber ist (nochmals) darauf hinzuweisen, dass einer Wasserbucheintragung nur deklarative (und keine rechtsgestaltende) Bedeutung zukommt und eine solche Eintragung auch kein Wasserrecht zu begründen oder gar eine wasserrechtliche Bewilligung zu ersetzen vermag. Sollte der Beschwerdeführer allerdings der Meinung sein, die bestehenden Wasserrechte seien aufgrund des oz Bescheides strittig und bedürften einer Klärung, so ist dies nicht Gegenstand eines Verfahrens zur Berichtigung des Wasserbuches, sondern ist die Klärung dieser Frage in einem eigenen Verfahren von der Wasserrechtsbehörde vorzunehmen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zudem fehlt es nicht an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesem Themenkreis. Aufgrund der eindeutigen Rechtslage handelt es sich, wie erwähnt, eben nicht um eine Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung. Bedacht zu nehmen ist hier auch auf die Abgrenzung zwischen Klärung eines strittigen Wasserrechtes (was eben nicht Gegenstand eines Berichtigungsverfahrens ist) und dem erforderlichen Nachweis für eine Berichtigung des Wasserbuches. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zudem fehlt es nicht an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesem Themenkreis. Aufgrund der eindeutigen Rechtslage handelt es sich, wie erwähnt, eben nicht um eine Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung. Bedacht zu nehmen ist hier auch auf die Abgrenzung zwischen Klärung eines strittigen Wasserrechtes (was eben nicht Gegenstand eines Berichtigungsverfahrens ist) und dem erforderlichen Nachweis für eine Berichtigung des Wasserbuches. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2014:LVwG.1.56.4.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.