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{'item': 'LVwG-7/324/8-2014'}

Obsah (8)§§ 38§ 45§ 25a§ 111§ 2§ 33§ 4§ 49

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum05.11.2014 GeschäftszahlLVwG-7/324/8-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richteri

§§ 38, 50 Vw

GVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs 1 Z 1 VSt

G eingestellt wird.

Paragraphen 38, 50, VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt wird. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis, Spruchpunkt 1., wurde mit der Begründung, dass Umstände vorliegen, die eine Verfolgung ausschließen,

§ 45Abs 1 Z 3 VSt

G das Verfahren gegen die Beschuldigte wegen des nachstehenden Tatvorwurfs eingestellt:Mit dem angefochtenen Straferkenntnis, Spruchpunkt 1., wurde mit der Begründung, dass Umstände vorliegen, die eine Verfolgung ausschließen,

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG das Verfahren gegen die Beschuldigte wegen des nachstehenden Tatvorwurfs eingestellt: Zeit der Begehung: siehe Einzeltatbestände Ort der Begehung: Q. GmbH & Co KG R., P. Sie haben als handelsrechtliche Gschäftsführerin der Firma Q. GmbH, welche ihrerseits unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Firma Q. GmbH & Co KG in R., P. ist, zu verantworten, dass die genannte Firma als Dienstgeber nachstehende Personen, bei welchen es sich um in der Krankenversicherung (vollversicherte) pflichtversicherte Personen handelt, am 13.03.2014 um 18:10 Uhr beschäftigt hat, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der Salzburger Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung als vollversicherte Personen angemeldet wurden. Die genannte Firma wäre als Dienstgeber verpflichtet gewesen, die Beschäftigten vor Arbeitsantritt anzumelden. Diese Meldung wurde nicht erstattet. 1. Name: Z. O., geb. xxx Arbeitsantritt: 13.03.2014 ... Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretungen begangen:Arbeitsantritt: 13.03.2014 ... , Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretungen begangen: 1. Übertretung

§ 111Abs 1 i

Vm § 33 Abs 1 ASVG ...Deshalb werden gegen Sie folgende Verwaltungsstrafen verhängt:1. Übertretung

Paragraph 111, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, ASVG ..., Deshalb werden gegen Sie folgende Verwaltungsstrafen verhängt: 1. Das Verfahren wird

§ 45Abs 1 Z 3 VSt

G eingestellt, da Umstände vorliegen, die eine Verfolgung ausschließen. ...1. Das Verfahren wird

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt, da Umstände vorliegen, die eine Verfolgung ausschließen. ... Gegen dieses ihr am 30.7.2014 zugestellte Straferkenntnis hat die Finanzpolizei am 27.8.2014 rechtzeitig Beschwerde erhoben und beantragt, der Beschwerde stattzugeben und eine Strafe im gesetzlich vorgesehenen Rahmen bzw wie im Strafantrag beantragt für den Spruchpunkt 1 zu verhängen, in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen. Begründend wurde ausgeführt: "Als Beschwerdegründe werden Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung namhaft gemacht. Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die von der I. Instanz ausgesprochene Einstellung des Verfahrens zu Spruchpunkt 1. Dazu wird ausgeführt: Die Strafbehörde hat festgestellt, dass in zwei Fällen (Spruchpunkt 1 und 2) eine Verwaltungsübertretung

§ 111Abs 1 i

Vm § 33 Abs 1 ASVG vorliegt. Bei der Strafbemessung wurde zu Spruchpunkt 1 allerdings ausgeführt, dass aus dortiger Sicht Umstände vorliegen, die eine Strafverfolgung ausschließen. Dazu wurde von der I. Instanz in der Begründung ausgeführt, dass es sich im gegenständlichen Fall um eine freiwillige und unentgeltliche Leistung im Rahmen der Familie gehandelt hat. Dem kann rechtlich nicht gefolgt werden, da es denkunmöglich bzw. ausgeschlossen ist, in der vorliegenden Gesellschaftsform (GmbH) Familienhilfe zu leisten. Da Fr. O. Y. als handelsrechtliche Geschäftsführerin der GmbH den Betrieb führt, ist diese auch für die Anmeldung aller Dienstnehmer vor Arbeitsbeginn verantwortlich. Die Beschuldigte selbst hat nicht bestritten, dass ihre Mutter, Fr. O. Z., im Betrieb mitgeholfen und gearbeitet hat. Weiters hat Frau O. Z., durch ihre Arbeit in der Küche und sonstige Mithilfe, eine für den reibungslosen Betrieb des Gasthofes notwendige Arbeitskraft (Koch/Köchin) ersetzt. Schon allein deshalb hätte Frau O. Z. für ihre Arbeit entsprechend angemeldet und entlohnt werden müssen. (Anspruchslohnprinzip). Wenn Frau O. Z. nun in einer Bestätigung angibt, dass die Tätigkeit ohne zeitliche Vorgabe und ohne Bezahlung erfolgte, ist dies zwar denkmöglich, entspricht aber keinesfalls der praktischen Realität. Die Folgen der Übertretung sind gesamt gesehen als bedeutend anzusehen (Nichtabfuhr von sozialversicherungsrechtlichen Abgaben). Auch das Verschulden der Beschuldigten ist nicht als geringfügig sondern zumindest als fahrlässig einzustufen. Damit liegen die Voraussetzungen für ist die Anwendung des § 45 VStG für Spruchpunkt 1 nicht vor."Gegen dieses ihr am 30.7.2014 zugestellte Straferkenntnis hat die Finanzpolizei am 27.8.2014 rechtzeitig Beschwerde erhoben und beantragt, der Beschwerde stattzugeben und eine Strafe im gesetzlich vorgesehenen Rahmen bzw wie im Strafantrag beantragt für den Spruchpunkt 1 zu verhängen, in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen. Begründend wurde ausgeführt: "Als Beschwerdegründe werden Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung namhaft gemacht. Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die von der römisch eins. Instanz ausgesprochene Einstellung des Verfahrens zu Spruchpunkt 1. Dazu wird ausgeführt: Die Strafbehörde hat festgestellt, dass in zwei Fällen (Spruchpunkt 1 und 2) eine Verwaltungsübertretung

Paragraph 111, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, ASVG vorliegt. Bei der Strafbemessung wurde zu Spruchpunkt 1 allerdings ausgeführt, dass aus dortiger Sicht Umstände vorliegen, die eine Strafverfolgung ausschließen. Dazu wurde von der römisch eins. Instanz in der Begründung ausgeführt, dass es sich im gegenständlichen Fall um eine freiwillige und unentgeltliche Leistung im Rahmen der Familie gehandelt hat. Dem kann rechtlich nicht gefolgt werden, da es denkunmöglich bzw. ausgeschlossen ist, in der vorliegenden Gesellschaftsform (GmbH) Familienhilfe zu leisten. Da Fr. O. Y. als handelsrechtliche Geschäftsführerin der GmbH den Betrieb führt, ist diese auch für die Anmeldung aller Dienstnehmer vor Arbeitsbeginn verantwortlich. Die Beschuldigte selbst hat nicht bestritten, dass ihre Mutter, Fr. O. Z., im Betrieb mitgeholfen und gearbeitet hat. Weiters hat Frau O. Z., durch ihre Arbeit in der Küche und sonstige Mithilfe, eine für den reibungslosen Betrieb des Gasthofes notwendige Arbeitskraft (Koch/Köchin) ersetzt. Schon allein deshalb hätte Frau O. Z. für ihre Arbeit entsprechend angemeldet und entlohnt werden müssen. (Anspruchslohnprinzip). Wenn Frau O. Z. nun in einer Bestätigung angibt, dass die Tätigkeit ohne zeitliche Vorgabe und ohne Bezahlung erfolgte, ist dies zwar denkmöglich, entspricht aber keinesfalls der praktischen Realität. Die Folgen der Übertretung sind gesamt gesehen als bedeutend anzusehen (Nichtabfuhr von sozialversicherungsrechtlichen Abgaben). Auch das Verschulden der Beschuldigten ist nicht als geringfügig sondern zumindest als fahrlässig einzustufen. Damit liegen die Voraussetzungen für ist die Anwendung des Paragraph 45, VStG für Spruchpunkt 1 nicht vor." Mit der Aktenvorlage verzichtete die Bezirkshauptmannschaft Zell am See auf die Durchführung bzw Teilnahme an einer Verhandlung. (ON 1) Nach Ladung (ON 2, 3) wurden in der Verhandlung vom 28.10.2014 die Verfahrensakten verlesen, die Verfahrensparteien und der Rechtsvertreter der Beschuldigten, Dr. S. T., pA Wirtschaftskammer Salzburg, gehört sowie Frau Z. O. als Zeugin vernommen. (ON 4) Die Beschuldigte O. Y. gab an: "Unbestritten ist, dass ich handelsrechtliche Geschäftsführerin der Q. GmbH, in der Folge kurz GmbH genannt, bin, die wiederum unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Q. GmbH & Co KG, in der Folge kurz KG genannt, ist. Letztere KG betreibt ein Unternehmen in P., R. Dieses Unternehmen besteht aus einem gastronomischen Betrieb sowie dem Betrieb von 23 Fremdenzimmern. Im Gasthausbereich besteht die Möglichkeit 100 Sitzplätze zu belegen; bei Vollbelegung der vorgenannten 23 Fremdenzimmer inklusive Zusatzbetten wäre die Aufnahme von 55 Hausgästen möglich. Der Betrieb der KG wird als Saisonbetrieb im Sommer und im Winter geführt, wobei die Wintersaison kurz vor Weihnachten, heuer voraussichtlich um den 20.12.2014 beginnt und voraussichtlich nächstes Jahr am 4./5.April 2015 zu Ende gehen wird; die Sommersaison läuft jeweils von Ende Mai bis Ende September eines Jahres. Vorgenannter Betrieb wird an 7 Tagen in der Woche geführt; das heißt für Hausgäste ist der Betrieb jeweils offen von 7.30 Uhr bis 12.00 Uhr bzw. im Winter von 16.00 Uhr bis 22.00 Uhr bzw. im Sommer von 17.00 bis 22.00 Uhr. In dieser Zeit können die Hausgäste frühstücken und das ausgekochte Menü zu sich nehmen, wobei im Haus zwei Menüs jeweils in Form von 3 Gängen-Menüs angeboten werden. Es wird nicht mehr a la carte gekocht. Gäste von auswärts werden bei Wunsch nach a la carte - Essen an Konkurrenzunternehmen im Ort weiterempfohlen. Um diesen Betrieb zu führen, werden neben meiner Person im Sommer drei weitere Angestellte, im Winter fünf weitere Angestellte benötigt, wobei im Service im Sommer eine Person zusätzlich arbeitet, im Winter hingegen zwei Angestellte; im Zimmerbereich wird jeweils ein Angestellter beschäftigt und in der Küche winters eine Köchin mit einer Küchenhilfe sowie im Sommer nur eine Köchin. Ich bin für alles zuständig; ich vertrete in der Küche, im Zimmerbereich und Service, wenn die Angestellten frei haben. Ich bin für die Zimmereinteilung, d.h. Zimmerbelegung durch Gäste, zuständig; bin in der Rezeption beschäftigt; ich mache den Wareneinkauf für die Küche. Ich bin auch für Personalangelegenheiten, das heißt Auswahl und Anmeldung von Personal, Einholung von Beschäftigungsbewilligungen, etc. zuständig. In diesem Zusammenhang möchte ich über Befragen der Verhandlungsleiterin mitteilen, dass die heute als Zeugin geladene U. V., wenn ich für sie eine entsprechende Beschäftigungsbewilligung erhalten werde, nach Plan voraussichtlich am 20.12.2014 wieder im vorgenannten Betrieb für mich arbeiten soll. Für ihren Ehemann habe ich eine Beschäftigungsbewilligung schon erhalten; dieser soll aufgrund der Beschäftigungsbewilligung ab Dezember 2014 als Kellner arbeiten, wobei die Beschäftigungsbewilligung ab 15.12.2014 läuft. Für das Personal ist keine eigene Diensteinteilung notwendig, da sich die Dienste immer gleich gestalten, und zwar derart, dass Küchenhilfen immer – sohin im Sommer wie im Winter -von 07.00 bis 11.00 Uhr und dann von 17.00 bis 20.00 Uhr zu arbeiten haben, Köche von 09.00 bis 13.00 Uhr und von 17.00 bis 20.00 Uhr; Zimmerpersonal von 08.00 bis 12.00 Uhr bzw. von 18.00 bis 20.00 Uhr. Im Sommer übernehme ich – da dann keine Küchenhilfen beschäftigt sind – die Arbeit einer im Winter beschäftigten Küchenhilfe, sohin insbesondere den Frühstücksdienst von 07.00 bis 11.00 Uhr; das heißt ich bin in der Zeit von 07.00 bis 11.00 Uhr aber nicht durchgehend in der Küche; ich würde in diesem Zeitraum auch andere Arbeiten verrichten. Im Service wird von 07.00 bis 11.00 Uhr und von 18.00 bis 21.00 Uhr gearbeitet, wobei neben diesem Dienst ein sogenannter Spätdienst eingesetzt wird, der im Winter von 16.00 bis 22.00 Uhr bzw. im Sommer von 17.00 bis 22.00 Uhr tätig ist. Die bei meiner niederschriftlichen Vernehmung der Behörde übergebene Vereinbarung vom 5.5.2012 wurde von mir und meiner Mutter im Notariat Dr. W./X., dem Verfasser der Urkunde, unterfertigt. Ich habe lediglich eine nicht unterfertigte Kopie zum Akt gegeben. Die Unterfertigung dieser Vereinbarung ist im Zusammenhang mit der Abtretung der Gesellschaftsanteile durch meine Mutter an mich wie auch im Zusammenhang mit einer notwendig gewesenen Verzichtserklärung meiner Geschwister unterschrieben worden. Es ist richtig, dass die Wohnung, an der meiner Mutter ein Wohnungsgebrauchsrecht auf Lebenszeit eingeräumt wurde, über keine Küche verfügt. Warum – obwohl die gesamte Liegenschaft im Alleineigentum der KG steht, ich meiner Mutter als Gegenleistung für die Abtretung der Gesellschaftsanteile nach der vorher erwähnten Vereinbarung ein Wohnungsgebrauchsrecht einräumen konnte, ist mir selbst nicht nachvollziehbar. Die Urkunde hat Notar Dr. W. verfasst. Zu dem in dieser Vereinbarung vorgesehenen Punkt, wonach ich der KG für die Betriebskosten für diese Wohnung hafte bzw. mich zum vollständigen Ersatz der Betriebskosten verpflichtet habe, verweise ich darauf, dass von mir noch niemals eine Zahlung von Betriebskosten an die KG erfolgt ist. Ich nehme an, dass das im Zusammenhang mit dem eher niedrig bemessenen Geschäftsführergehalt von lediglich € 1.000,-- pro Monat, den die KG an mich für meine Tätigkeiten bezahlt, zu sehen ist. Wenn in dieser Vereinbarung unter Punkt

  1. c)"Freie Station" vorgesehen ist, dass ich verpflichtet bin, für meine Mutter Hauptmahlzeiten und Jausen zuzubereiten oder zubereiten zu lassen, dann verweise ich darauf, dass meiner Mutter die Mahlzeiten von mir bzw. den beschäftigten Angestellten zubereitet werden, sie aber auch selbst gelegentlich kocht. Es ist richtig, dass meine Mutter entgegen der getroffenen Vereinbarung ihre Mahlzeiten nicht in Gasträumlichkeiten zu sich nimmt, auch nicht in ihrer Wohnung; sie sitzt – wie dies über Jahrzehnte üblich war – in der Küche, wo sich zwei Tische - auch für Gäste, nämlich Stammtische befinden. Dort ist der Platz meiner Mutter. Die Essenszubereitung erfolgt wie gesagt in der Saison, in der der Betrieb offen ist, durch den beschäftigten Koch oder mich. Es essen alle das gleiche Essen - auch meine Mutter und das Personal. In Nebensaisonen koche ich. Es wird mittags warm gegessen; am Abend gibt es nur Jause. Meine Mutter macht sich manchmal das Essen selber; in der Früh sorgt sie selbst für ihr Frühstück bzw. lässt sich den Kaffee selbst herunter. Am Kontrolltag, dem 13.3.2014, kam ich gerade vom ersten Stock der Betriebsliegenschaft, als die Finanzpolizei die Kontrolle begann. Meine Mutter ist zu diesem Zeitpunkt auf ihrem Platz in der Küche gesessen. Ich weiß nicht, ob sie gegessen oder gefernseht hat. Regelmäßig läuft in der Küche ab 18.00 Uhr das Fernsehen. In weiterer Folge hat mich die Finanzpolizei in Anspruch genommen, wobei die Kontrollhandlung teilweise im Privatbereich stattgefunden hat. Beim Privatbereich handelt es sich um einen von drei Räumen, der für private Zwecke – etwa für den Aufenthalt meiner Tochter – vorgesehen ist und in der Regel nicht von Gästen benutzt wird, denen die Benützung der übrigen zwei Räume offen steht. Ich kann ausschließen, dass zur Kontrollzeit eine Essensausgabe erfolgt ist. Das Abendessen erfolgt in der Zeit von 18.00 – 19.30 Uhr; am Kontrolltag werden ca. 30 Hausgäste im Haus untergebracht gewesen sein; es dürften sich aber noch nicht alle Gäste im Gastraum zum Abendessen eingefunden haben. Bedingt durch die Kontrolle mussten diese zu versorgenden Gäste im Gastraum warten. Am Stammtisch in der Küche befanden sich zwei Damen. Wenn mir nunmehr vorgehalten wird, dass meine Mutter anlässlich eines Telefonats mit der Sachbearbeiterin der Behörde sowie in der von mir vorgelegten schriftlichen Bestätigung vom 21.7. eingeräumt hat, mir, nämlich ihrer Tochter, manchmal im Betrieb zu helfen, dies jedoch ohne zeitliche Vorgabe und Bezahlung, aus freiem Willen und ohne Weisungsbindung, dann verweise ich darauf, dass dieser Umstand von mir ja auch nie bestritten wurde. Wenn ich gefragt werde, wie die Mithilfe meiner Mutter konkret im Alltag ausschaut, dann verweise ich darauf, dass meine Mutter nur das macht, was sie will; sie ist – wenn überhaupt – nur in der Küche tätig, und zwar aus Anlass ihres regelmäßigen Aufenthaltes in der Küche am Stammtisch zwischen 17.00 und 18.00 Uhr, wobei sie dann, wenn es die Gesellschaft anderer Gäste am Stammtisch erlaubt, gelegentlich überprüft, ob die von anderen Angestellten oder von mir hergestellten Speisen, wie etwa eine Suppe oder Sauce, schon gut schmeckt; sie schmeckt sohin vielleicht ab, setzt sich dann wieder an den Stammtisch und macht das nicht regelmäßig, sondern nur gelegentlich. Oftmals ist meine Mutter ja auch gar nicht da. Sie verrichtet keinerlei andere Arbeiten im Betrieb, insbesondere macht sie keine Arbeiten in den Zimmern oder Reinigungstätigkeiten. Sie ist auch nicht mit Arbeiten im Servicebereich, dem Aufdecken von Tischen oder dem Einkauf von Lebensmitteln befasst. Allenfalls bringt sie sich bei Kaufgesprächen ein, die ich mit Vertretern im Küchenbereich führe, und zwar derart, dass sie etwa zum Verkäufer des Fleisches sagt, der verlangte Preis für eine Warenlieferung sei zu hoch und er hätte etwas nachzulassen. Die von mir anlässlich meiner niederschriftlichen Befragung vorgelegte Namensliste habe ich auf Verlangen der Finanzpolizei erstellt, die die von meinen Mitarbeitern hergestellten Stundenaufzeichnungen vorgefunden hat, wobei sich die Mitarbeiter – etwa Herr Tomislav U. – nicht durchgehend mit dem gleichen Vornamen – etwa Herr U. mit Tomi und Tomislav – bezeichnet haben, sodass daraus Missverständnisse erwachsen sind. Bei Frau Dragica J., kurz Dani, handelte es sich um die Kellnerin; auch Daphne (S.) war als Kellnerin beschäftigt; Ljuba (A.) war als Köchin beschäftigt; Herr Tomislav U. war Kellner; Frau V. U. war als Zimmermädchen beschäftigt. Wenn mir vorgehalten wird, dass sie bei der Kontrolle angegeben hat, auch als Küchenhilfe tätig gewesen zu sein, dann es nicht richtig; zu der damaligen Zeit war meine Schwester, O. Heidemarie, als Küchenhilfe beschäftigt. Diese hatte damals aber gerade frei gehabt, welcher Umstand Anlass dafür war, dass V. aushilfsweise in der Küche tätig gewesen ist. Herr B. C. war in der dem Kontrollzeitpunkt vorausgehenden Saison, sohin Saison 2012/2013, als Kellner beschäftigt; nicht aber mehr zur Kontrollzeit. Auch Frau D. E., die Freundin von Herrn C., war in der Wintersaison 2012/2013, nicht mehr aber zur Kontrollzeit beschäftigt, und zwar früher als Zimmermädchen; Frau Martina F. habe ich ebenfalls in der Saison 2012/2013 als Hilfskraft beschäftigt, für welche Beschäftigung ich vom AMS Eingliederungshilfe erhalten habe; im darauffolgenden Sommer habe ich sie weiterhin, jedoch nicht ganztags beschäftigt. Ich möchte noch einmal zur vorher angesprochenen Bestätigung festhalten, dass ich ohne die gelegentlichen Hilfsdienste meiner Mutter den Betrieb genauso führen könnte; ich müsste kein Personal zusätzlich einstellen. Ich hätte insoweit für die KG keinen Mehraufwand. Es ist sohin nicht richtig, dass meine Mutter eine Arbeitskraft im Betrieb ersetzen würde. ... Meine 75-jährige Mutter ist sehr aktiv. Sie ist tageweise nicht da; sie ist Mitglied des Pensionistenverbands und reist gerne; sie ist sportlich, im Winter fährt sie Schi, geht auf den Berg und betreut ihren Hund. Sie meldet sich für ihre Aktivitäten im Betrieb nicht von mir ab; sie würde mich nur privat bitten, mich um ihren Hund zu kümmern. Für das, was meine Mutter für mich macht, erhält sie – über die in der Vereinbarung vorgesehenen Leistungen hinausgehend – nichts. ... Am 13.3.2014 habe ich in der Früh in der Küche für das Frühstück gesorgt; ab 09.00 Uhr war dann Ljuba alleine in der Küche tätig; abends haben in der Küche Ljuba und V. gearbeitet, weil meine Schwester Heidemarie damals frei gehabt hatte. Zu Mittag wurde nur für fünf Angestellte, meine Mutter, meine Tochter und mich gekocht. Die Hausgäste bekommen im Rahmen der ihnen zustehenden Halbpension zu Mittag kein Menü; die vorher angesprochenen Menüs werden den Gästen nur abends serviert. In der Wintersaison 2013/2014, sohin vor dem Kontrolltag, haben in der Küche sohin ich, Ljuba und meine Schwester Heidemarie, bei deren Abwesenheit vertretungsweise V. bzw. bei deren Abwesenheit vertretungsweise ich in der Küche gearbeitet. Meine Schwester Heidemarie O. war an sechs Tagen in der Woche mit insgesamt 42 Stunden Beschäftigungsausmaß tätig. Sie war angemeldet und hat für ihre Tätigkeit normal bezahlt bekommen. Wenn ich gebeten werde, die Tätigkeiten meiner Mutter, nämlich die Mithilfe im März 2014 stundenmäßig gerafft darzustellen, dann verweise ich darauf, dass dies schwer möglich ist. Es gibt keine Stundenaufzeichnungen und sind ihre Tätigkeiten, wie vorher geschildert, das Abschmecken von Suppen oder Saucen, schwer zu definieren. Wenn ich davon ausgehe, dass das Abschmecken etwa 10 Minuten in Anspruch nehmen würde, dann ergäbe sich – wenn überhaupt eine Mittätigkeit vorgelegen ist – eine Mithilfe im Ausmaß von 1 Stunde pro Tag, keinesfalls aber täglich. Wenn mir vorgehalten wird, dass sowohl ich, nämlich als Geschäftsführerin, als auch meine Schwester Heidemarie O. Gehalt von der KG beziehen, und ich gefragt werde, warum dies nicht hinsichtlich der Mitarbeit meiner Mutter der Fall ist, dann ich verweise ich darauf, dass ich und meine Schwester – diese für ihre Tätigkeit von 7 Stunden täglich an 6 Tagen in der Woche – als normal beschäftigtes Personal bezahlt werden, meine Mutter allerdings kein Personal ist. Sie lebt lediglich im Betrieb. Ich möchte in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass meine Schwester auch nicht die Freiheiten hat, die meine Mutter im Rahmen ihrer Lebensgestaltung für sich in Anspruch nimmt; meine Schwester könnte als beschäftigtes Personal mir nicht mitteilen, dass sie nun Schi fahren ginge. Wenn ich gefragt werde, warum ich zuvor - obwohl ich angegeben habe, bei Beginn der Kontrolle gerade vom 1. Stock heruntergekommen zu sein, anzugeben vermochte, dass meine Mutter nicht arbeitend, sondern sitzend in der Küche angetroffen worden war, dann verweise ich darauf, dass ich mich im ersten Stock am Balkon der Betriebsliegenschaft befunden und gesehen habe, dass sich das Auto dem Haus nähert. Als ich gesehen habe, dass aus dem Fahrzeug drei Männer steigen, bin ich sofort vom 1. Stock nach unten gegangen, was lediglich ein paar Sekunden in Anspruch genommen hat. Auch haben mir die zwei in der Küche am Stammtisch befindlichen Stammgäste mitgeteilt, dass meine Mutter zum Zeitpunkt des Kontrollbeginns am Stammtisch gesessen ist. Auch das von der Finanzpolizei über die Situation in der Küche angefertigte Foto, das ich zufällig aus Anlass der Betriebsprüfung gesehen habe, zeigt meine Mutter nicht arbeitend in der Küche; sie ist auf diesem Foto gar nicht zu sehen - anders als die Angestellten des Betriebes, die am Foto stehend in der Küche ersichtlich sind. ... Wenn mir vorgehalten wird, dass nach meiner Aussage Frau V. aushilfsweise für meine Schwester O. Heidemarie in der Küche tätig geworden ist, obwohl ihre Beschäftigungsbewilligung für die Tätigkeit als Stubenmädchen erteilt worden war, dann verweise ich darauf, dass laut Mitteilung meines Steuerberaters eine stundenweise aushilfsweise bzw. fallweise Tätigkeit außerhalb des bewilligten Tätigkeitsbereiches als Stubenmädchen in der Küche zulässig gewesen ist. ... Ich möchte ergänzen, dass Frau V. nicht regelmäßig und nicht wöchentlich vertretungsweise für meine Schwester O. Heidemarie in der Küche tätig geworden ist; dies hat sich zufällig ergeben; generell bin ich als Vertretungskraft für meine Schwester Heidemarie in der Küche tätig. Wenn vorher missverständlich diktiert worden ist, dass bei Abwesenheit meiner Schwester V. in der Küche vertretungsweise tätig wird und bei deren Abwesenheit wiederum ich in Vertretung von Frau V. tätig gewesen wäre, dann verweise ich darauf, dass dies nicht der Fall gewesen ist, sondern es so war, wie ich es zuletzt geschildert habe; es wäre im Februar einer Saison auch nicht möglich, dass zwei angestellte Personen zur gleichen Zeit frei hätten. Am 13.3.2014, es war beinahe Saisonende, war es möglich, dass zwei Personen zur gleichen Zeit frei hatten; es waren nur mehr in etwa 30 Gäste im Haus und konnten das die noch restlich tätigen Beschäftigen im Haus bewerkstelligen." (S 3
  2. ff)Die Zeugin O. Z. gab an: "Ich will aussagen. Am Kontrolltag saß ich an einem der beiden Stammtische in der Küche, und zwar mit zwei befreundeten Damen. Es kam zwei Herren in die Küche und ich dachte, es handelt sich um Herren von der Fernwärme, die wir erwarteten. Ich habe diese Herren auch mit den Worten "Ich bin die Alte; ich rufe meine Tochter, die Chefin!" begrüßt. Meine Tochter war zu diesem Zeitpunkt im ersten Stock des Hauses, wo eine Wohnung eingerichtet wurde. Ich habe in der Folge meine Tochter auch angerufen, sie telefonisch aber nicht erreicht und deshalb meine Enkeltochter, die in die Küche kam, gebeten, ihre Mutter zu holen. Dann ist aber meine Tochter Y. schon in die Küche gekommen. In der Küche befand sich außerdem Frau V., mit Familiennamen U. Wir hatten gewartet, dass wir das Abendessen an deutsche Gäste, die sich zu einem früheren Abendessen angemeldet hatten, ausgeben dürfen. Es waren vielleicht 8 – 10 Gäste, die am selben Abend ein Fußballspiel ansehen wollten. Vielleicht waren auch noch mehrere Gäste im Gastraum; die hatten jedoch nicht gesagt, dass sie früher Abend essen wollten. Die Finanzpolizisten haben auch meine Freundinnen am Stammtisch sofort gefragt, wie viel sie im Haus arbeiten würden; diese haben darauf verwiesen, dass sie nur Gäste wären. Es ist so, dass ich mich bezüglich einer Mithilfe im Betrieb nicht "erpressen" lasse; ich muss hier nicht mehr arbeiten. Wenn aber Not am Mann ist, dann helfe ich gerne. Am Kontrolltag war so eine Notsituation, da - wie gesagt, Gäste ein Fußballspiel ansehen wollten. Auch wenn jemand vom Personal krank ist oder – vielleicht im Zuge einer Schwangerschaft – an Übelkeit leidet und ausfällt, helfe ich mit; ich mache das dann aus Eigenem, weil ich die Situation selbst als solche sehe, oder auch manchmal über Ersuchen meiner Tochter, die etwa Äußerungen derart macht wie "Mama, heute ist Wechsel, bist du eh da?" Ich helfe nicht oft mit. Bei schönem Wetter gehe ich gerne auf den Berg. Aber wenn ich sehe, dass Not am Mann ist, dann lasse ich mir eine Mithilfe nicht nehmen. Ich bin immer für meine Kinder da gewesen. Ich bin aber nicht den ganzen Tag im Betrieb, den meine Tochter führt. Ob Not am Mann im Betrieb ist, sehe ich insbesondere, da ich mich viel in der Küche aufhalte; dort frühstücke ich schon. Ich habe in der Küche auch Kontakt mit der Köchin und würde deswegen sehen, wenn es ihr nicht gut geht. Sie hat Probleme im Wechsel. Ich führe natürlich auch Gespräche mit meiner Tochter, auch wenn sich diese im Büro aufhält. Wie oft ich im Betrieb mithelfend einspringe, kann ich nicht sagen. Ich arbeite wochenlang nicht mit. Ich will aber noch arbeiten. Und ich arbeite alles. Ich nehme auch einen Putzfetzen in die Hand. Ich putze aber nicht regelmäßig die Küche heraus. Das würde ich mir auch nicht sagen lassen. Was ich nicht machen will ist, mit meinem weißen Arbeitskittel in den Gastraum zu gehen. Im Gastraum will ich keine Arbeiten verrichten. Wenn mich ein Neffe um Mithilfe auf der Alm fragen würde, würde ich dort auch mithelfen. Wenn ich bezüglich meiner Mithilfe in der Küche gefragt werde, dann räume ich ein, dass ich gewisse Sachen mache, etwa eine Suppe aus Rindfleisch; das geht aber nebenbei; die Suppe braucht mich ja nicht, wenn das Rindfleisch auskocht. Ich koche auch über Sonderwünsche der Gäste. Im Übrigen ist aber Ljuba eine gute Köchin. ... Der Betrieb würde auch ohne meine Mithilfe laufen. Wenn ich privat weggehe, sieht das meine Tochter ohnedies; ich muss mich bei ihr nicht abmelden. Diesfalls würde ich dann früher zurückkommen. Zurückkommen würde ich dann früher, um meiner Tochter vielleicht mit der Enkeltochter, sohin der eigenen Tochter, zu helfen, etwa um diese zu beaufsichtigen. Für meine Mithilfe im Betrieb bekomme ich nichts bezahlt. Das wäre ja noch schöner. Ich würde mich genieren, etwas für meine Tätigkeit anzunehmen. ... Ich kann mich erinnern, dass am Kontrolltag, 13.3.2014, Heidi frei hatte; das war hauptsächlich auch ein Grund, dass ich in der Küche gewesen bin. Ich helfe auch mit, wenn meine Tochter Arzttermine wahrzunehmen hat, entweder persönlich oder mit den Enkelkindern. Ich habe aber bisher insgesamt 9 Enkel, sodass ich auch bei meinen andern Kindern mithelfe. Ich saß am Kontrolltag zur Kontrollzeit am Tisch mit zwei befreundeten Damen; wir hatten großen Spaß. Meine Tochter Heidi hatte damals in der Küche frei und – wie vorher schon geschildert – wollten einige Hausgäste früher essen. Ljuba hatte schon gekocht und sie wollte jugoslawisches Fernsehen anschauen. Wahrscheinlich haben die Finanzpolizisten gehört, wie ich gesagt habe "Gut, dann mache ich halt heute den Schlussdienst." Unter Schlussdienst verstehe ich, den Herd abzuwischen und das letzte Geschirr in den Geschirrspüler einzuräumen. Ich wollte am Kontrolltag auch bei der Essensausgabe helfen, damit alles schneller geht und Ljuba eben fernsehen konnte. Es ist richtig, dass ich die von meiner Tochter bei ihrer Vernehmung am 23.7.2014 der Behörde überreichte Vereinbarung vom 5.5.2012, wo ein Wohnungsgebrauchsrecht und meine Verpflegung geregelt sind, beim Notar unterschrieben habe. Ich möchte darauf hinweisen, dass ich, obwohl ich Anspruch darauf habe, dass mir Essen und Jause zubereitet werden, in der Früh selbst Kaffee mache und die Kaffeemaschine einschalte. Ich koche auch gelegentlich für mich selber, wenn meine Tochter nicht im Haus ist. Ich gebe auch in der Küche für Freunde und Nachbarn Kaffee aus; das wird alles nicht so genau und streng gehandhabt; streng genommen könnte meine Tochter mir Kaffeeausgaben an Dritte in Rechnung stellen. Wenn ich mithelfe, dann mache ich das aus freiem Herzen und freien Stücken für die Tochter, aber auch für den Betrieb. Deswegen ist meine Tochter auch nicht kleinherzig, wenn ich im Betrieb Kaffee für Dritte zur Verfügung stelle. Wenn ich vom Vertreter der Finanzpolizei gefragt werde, ob ich die im Strafantrag festgehaltene Aussage bei der Kontrolle gemacht habe, nämlich "dass der Gasthof zusperren müsste wegen der hohen Personalkosten, wenn ich nicht mitarbeiten würde", dann stimmt das. Diese Aussage habe ich selbstverständlich gemacht. Es ist aber nicht so, dass im Fall, dass ich nicht mitarbeiten würde, meine Tochter sich eine zusätzliche Kraft engagieren müsste. Ich habe das so verstanden, dass dann, wenn etwa die Köchin Ljuba wegfallen würde, sich meine Tochter die Kosten für einen Koch nicht leisten könnte. Abgesehen davon haben wir ja schon aufgehört, a la carte zu kochen. Ich habe diese Aussage sohin für den Fall gemeint, dass jemand von den beschäftigten Angestellten wegfallen würde, aber nicht auf meine Mitarbeit bezogen. Am 13.3.2014 hätte meine Tochter halt, wenn ich in der Küche nicht mitgeholfen hätte, selber in der Küche arbeiten müssen; dann hätte Tomi – im Service als Kellner – alleine arbeiten müssen. Ich hätte Mitleid gehabt; dann hätte Tomi nämlich im Service mehr laufen müssen. Durch meine Mithilfe in der Küche konnte meine Tochter Tomi unterstützen; sie war für die Getränke zuständig; Tomi konnte sich auf die Essenausgabe konzentrieren. Wir hatten es damals wegen des Fußballspiels eilig. Meine Tochter und Tomi hätten aber die Situation auch ohne meine Mithilfe in der Küche alleine bewerkstelligen können. Das haben sie ja einige Male schon alleine schaffen müssen." (S 8
  3. ff)Der Vertreter der Finanzpolizei konnte zur Beschuldigtenaussage hinsichtlich der bei Kontrollbeginn angefertigten Fotos keine Stellungnahme abgeben. Er verwies darauf, dass eine regelmäßige und geplante Vertretungstätigkeit einer als Stubenmädchen beschäftigten Person in der Küche von der vom Beschuldigtenvertreter aufgezeigten Ausnahmebestimmung des AuslBG nicht gedeckt wäre. Da die Sachverhaltsgrundlage umfassend geklärt worden wäre, hatte er wie der Beschuldigtenvertreter kein weiteres Vorbringen und stellte keine weiteren Beweisanträge. Der Beschuldigtenvertreter verwies zu seinem Eventualantrag auf zeugenschaftliche Einvernahme von Heidemarie O. darauf, dass klar hervorgekommen wäre, dass die Mithilfe von Z. O. im Betrieb ohne jegliche Verpflichtung und unentgeltlich, sohin fernab von einem meldepflichtigen Beschäftigungsverhältnis erfolgt war. Im Rahmen des Schlusswortes wurde vom Vertreter der Finanzpolizei die Beschwerde im Sinne der Beschwerdeausführungen aufrecht erhalten und darauf verwiesen, dass Z. O. für die KG regelmäßig, so auch am 13.3.2014, geldwerte Arbeitsleistungen erbracht hat, wobei angesichts des eingeräumten Wohnungsgebrauchsrechts sowie Rechts auf Verabreichung von Speisen im Lokal ein Austauschverhältnis mit den durch die KG erbrachten Leistungen vorgelegen, eine gänzliche Freiwilligkeit auszuschließen und von einem Anspruchslohn, sohin einer sozialversicherungs- und meldepflichtigen Mitarbeit der Z. O. im Betrieb der KG auszugehen wäre. Nach Ladung (ON 2, 3) wurden in der Verhandlung vom 28.10.2014 die Verfahrensakten verlesen, die Verfahrensparteien und der Rechtsvertreter der Beschuldigten, Dr. S. T., pA Wirtschaftskammer Salzburg, gehört sowie Frau Z. O. als Zeugin vernommen. (ON 4) Die Beschuldigte O. Y. gab an: "Unbestritten ist, dass ich handelsrechtliche Geschäftsführerin der Q. GmbH, in der Folge kurz GmbH genannt, bin, die wiederum unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Q. GmbH & Co KG, in der Folge kurz KG genannt, ist. Letztere KG betreibt ein Unternehmen in P., R. Dieses Unternehmen besteht aus einem gastronomischen Betrieb sowie dem Betrieb von 23 Fremdenzimmern. Im Gasthausbereich besteht die Möglichkeit 100 Sitzplätze zu belegen; bei Vollbelegung der vorgenannten 23 Fremdenzimmer inklusive Zusatzbetten wäre die Aufnahme von 55 Hausgästen möglich. Der Betrieb der KG wird als Saisonbetrieb im Sommer und im Winter geführt, wobei die Wintersaison kurz vor Weihnachten, heuer voraussichtlich um den 20.12.2014 beginnt und voraussichtlich nächstes Jahr am 4./5.April 2015 zu Ende gehen wird; die Sommersaison läuft jeweils von Ende Mai bis Ende September eines Jahres. Vorgenannter Betrieb wird an 7 Tagen in der Woche geführt; das heißt für Hausgäste ist der Betrieb jeweils offen von 7.30 Uhr bis 12.00 Uhr bzw. im Winter von 16.00 Uhr bis 22.00 Uhr bzw. im Sommer von 17.00 bis 22.00 Uhr. In dieser Zeit können die Hausgäste frühstücken und das ausgekochte Menü zu sich nehmen, wobei im Haus zwei Menüs jeweils in Form von 3 Gängen-Menüs angeboten werden. Es wird nicht mehr a la carte gekocht. Gäste von auswärts werden bei Wunsch nach a la carte - Essen an Konkurrenzunternehmen im Ort weiterempfohlen. Um diesen Betrieb zu führen, werden neben meiner Person im Sommer drei weitere Angestellte, im Winter fünf weitere Angestellte benötigt, wobei im Service im Sommer eine Person zusätzlich arbeitet, im Winter hingegen zwei Angestellte; im Zimmerbereich wird jeweils ein Angestellter beschäftigt und in der Küche winters eine Köchin mit einer Küchenhilfe sowie im Sommer nur eine Köchin. Ich bin für alles zuständig; ich vertrete in der Küche, im Zimmerbereich und Service, wenn die Angestellten frei haben. Ich bin für die Zimmereinteilung, d.h. Zimmerbelegung durch Gäste, zuständig; bin in der Rezeption beschäftigt; ich mache den Wareneinkauf für die Küche. Ich bin auch für Personalangelegenheiten, das heißt Auswahl und Anmeldung von Personal, Einholung von Beschäftigungsbewilligungen, etc. zuständig. In diesem Zusammenhang möchte ich über Befragen der Verhandlungsleiterin mitteilen, dass die heute als Zeugin geladene U. römisch fünf., wenn ich für sie eine entsprechende Beschäftigungsbewilligung erhalten werde, nach Plan voraussichtlich am 20.12.2014 wieder im vorgenannten Betrieb für mich arbeiten soll. Für ihren Ehemann habe ich eine Beschäftigungsbewilligung schon erhalten; dieser soll aufgrund der Beschäftigungsbewilligung ab Dezember 2014 als Kellner arbeiten, wobei die Beschäftigungsbewilligung ab 15.12.2014 läuft. Für das Personal ist keine eigene Diensteinteilung notwendig, da sich die Dienste immer gleich gestalten, und zwar derart, dass Küchenhilfen immer – sohin im Sommer wie im Winter -von 07.00 bis 11.00 Uhr und dann von 17.00 bis 20.00 Uhr zu arbeiten haben, Köche von 09.00 bis 13.00 Uhr und von 17.00 bis 20.00 Uhr; Zimmerpersonal von 08.00 bis 12.00 Uhr bzw. von 18.00 bis 20.00 Uhr. Im Sommer übernehme ich – da dann keine Küchenhilfen beschäftigt sind – die Arbeit einer im Winter beschäftigten Küchenhilfe, sohin insbesondere den Frühstücksdienst von 07.00 bis 11.00 Uhr; das heißt ich bin in der Zeit von 07.00 bis 11.00 Uhr aber nicht durchgehend in der Küche; ich würde in diesem Zeitraum auch andere Arbeiten verrichten. Im Service wird von 07.00 bis 11.00 Uhr und von 18.00 bis 21.00 Uhr gearbeitet, wobei neben diesem Dienst ein sogenannter Spätdienst eingesetzt wird, der im Winter von 16.00 bis 22.00 Uhr bzw. im Sommer von 17.00 bis 22.00 Uhr tätig ist. Die bei meiner niederschriftlichen Vernehmung der Behörde übergebene Vereinbarung vom 5.5.2012 wurde von mir und meiner Mutter im Notariat Dr. W./X., dem Verfasser der Urkunde, unterfertigt. Ich habe lediglich eine nicht unterfertigte Kopie zum Akt gegeben. Die Unterfertigung dieser Vereinbarung ist im Zusammenhang mit der Abtretung der Gesellschaftsanteile durch meine Mutter an mich wie auch im Zusammenhang mit einer notwendig gewesenen Verzichtserklärung meiner Geschwister unterschrieben worden. Es ist richtig, dass die Wohnung, an der meiner Mutter ein Wohnungsgebrauchsrecht auf Lebenszeit eingeräumt wurde, über keine Küche verfügt. Warum – obwohl die gesamte Liegenschaft im Alleineigentum der KG steht, ich meiner Mutter als Gegenleistung für die Abtretung der Gesellschaftsanteile nach der vorher erwähnten Vereinbarung ein Wohnungsgebrauchsrecht einräumen konnte, ist mir selbst nicht nachvollziehbar. Die Urkunde hat Notar Dr. W. verfasst. Zu dem in dieser Vereinbarung vorgesehenen Punkt, wonach ich der KG für die Betriebskosten für diese Wohnung hafte bzw. mich zum vollständigen Ersatz der Betriebskosten verpflichtet habe, verweise ich darauf, dass von mir noch niemals eine Zahlung von Betriebskosten an die KG erfolgt ist. Ich nehme an, dass das im Zusammenhang mit dem eher niedrig bemessenen Geschäftsführergehalt von lediglich € 1.000,-- pro Monat, den die KG an mich für meine Tätigkeiten bezahlt, zu sehen ist. Wenn in dieser Vereinbarung unter Punkt
  4. c)"Freie Station" vorgesehen ist, dass ich verpflichtet bin, für meine Mutter Hauptmahlzeiten und Jausen zuzubereiten oder zubereiten zu lassen, dann verweise ich darauf, dass meiner Mutter die Mahlzeiten von mir bzw. den beschäftigten Angestellten zubereitet werden, sie aber auch selbst gelegentlich kocht. Es ist richtig, dass meine Mutter entgegen der getroffenen Vereinbarung ihre Mahlzeiten nicht in Gasträumlichkeiten zu sich nimmt, auch nicht in ihrer Wohnung; sie sitzt – wie dies über Jahrzehnte üblich war – in der Küche, wo sich zwei Tische - auch für Gäste, nämlich Stammtische befinden. Dort ist der Platz meiner Mutter. Die Essenszubereitung erfolgt wie gesagt in der Saison, in der der Betrieb offen ist, durch den beschäftigten Koch oder mich. Es essen alle das gleiche Essen - auch meine Mutter und das Personal. In Nebensaisonen koche ich. Es wird mittags warm gegessen; am Abend gibt es nur Jause. Meine Mutter macht sich manchmal das Essen selber; in der Früh sorgt sie selbst für ihr Frühstück bzw. lässt sich den Kaffee selbst herunter. Am Kontrolltag, dem 13.3.2014, kam ich gerade vom ersten Stock der Betriebsliegenschaft, als die Finanzpolizei die Kontrolle begann. Meine Mutter ist zu diesem Zeitpunkt auf ihrem Platz in der Küche gesessen. Ich weiß nicht, ob sie gegessen oder gefernseht hat. Regelmäßig läuft in der Küche ab 18.00 Uhr das Fernsehen. In weiterer Folge hat mich die Finanzpolizei in Anspruch genommen, wobei die Kontrollhandlung teilweise im Privatbereich stattgefunden hat. Beim Privatbereich handelt es sich um einen von drei Räumen, der für private Zwecke – etwa für den Aufenthalt meiner Tochter – vorgesehen ist und in der Regel nicht von Gästen benutzt wird, denen die Benützung der übrigen zwei Räume offen steht. Ich kann ausschließen, dass zur Kontrollzeit eine Essensausgabe erfolgt ist. Das Abendessen erfolgt in der Zeit von 18.00 – 19.30 Uhr; am Kontrolltag werden ca. 30 Hausgäste im Haus untergebracht gewesen sein; es dürften sich aber noch nicht alle Gäste im Gastraum zum Abendessen eingefunden haben. Bedingt durch die Kontrolle mussten diese zu versorgenden Gäste im Gastraum warten. Am Stammtisch in der Küche befanden sich zwei Damen. Wenn mir nunmehr vorgehalten wird, dass meine Mutter anlässlich eines Telefonats mit der Sachbearbeiterin der Behörde sowie in der von mir vorgelegten schriftlichen Bestätigung vom 21.7. eingeräumt hat, mir, nämlich ihrer Tochter, manchmal im Betrieb zu helfen, dies jedoch ohne zeitliche Vorgabe und Bezahlung, aus freiem Willen und ohne Weisungsbindung, dann verweise ich darauf, dass dieser Umstand von mir ja auch nie bestritten wurde. Wenn ich gefragt werde, wie die Mithilfe meiner Mutter konkret im Alltag ausschaut, dann verweise ich darauf, dass meine Mutter nur das macht, was sie will; sie ist – wenn überhaupt – nur in der Küche tätig, und zwar aus Anlass ihres regelmäßigen Aufenthaltes in der Küche am Stammtisch zwischen 17.00 und 18.00 Uhr, wobei sie dann, wenn es die Gesellschaft anderer Gäste am Stammtisch erlaubt, gelegentlich überprüft, ob die von anderen Angestellten oder von mir hergestellten Speisen, wie etwa eine Suppe oder Sauce, schon gut schmeckt; sie schmeckt sohin vielleicht ab, setzt sich dann wieder an den Stammtisch und macht das nicht regelmäßig, sondern nur gelegentlich. Oftmals ist meine Mutter ja auch gar nicht da. Sie verrichtet keinerlei andere Arbeiten im Betrieb, insbesondere macht sie keine Arbeiten in den Zimmern oder Reinigungstätigkeiten. Sie ist auch nicht mit Arbeiten im Servicebereich, dem Aufdecken von Tischen oder dem Einkauf von Lebensmitteln befasst. Allenfalls bringt sie sich bei Kaufgesprächen ein, die ich mit Vertretern im Küchenbereich führe, und zwar derart, dass sie etwa zum Verkäufer des Fleisches sagt, der verlangte Preis für eine Warenlieferung sei zu hoch und er hätte etwas nachzulassen. Die von mir anlässlich meiner niederschriftlichen Befragung vorgelegte Namensliste habe ich auf Verlangen der Finanzpolizei erstellt, die die von meinen Mitarbeitern hergestellten Stundenaufzeichnungen vorgefunden hat, wobei sich die Mitarbeiter – etwa Herr Tomislav U. – nicht durchgehend mit dem gleichen Vornamen – etwa Herr U. mit Tomi und Tomislav – bezeichnet haben, sodass daraus Missverständnisse erwachsen sind. Bei Frau Dragica J., kurz Dani, handelte es sich um die Kellnerin; auch Daphne (S.) war als Kellnerin beschäftigt; Ljuba (A.) war als Köchin beschäftigt; Herr Tomislav U. war Kellner; Frau römisch fünf. U. war als Zimmermädchen beschäftigt. Wenn mir vorgehalten wird, dass sie bei der Kontrolle angegeben hat, auch als Küchenhilfe tätig gewesen zu sein, dann es nicht richtig; zu der damaligen Zeit war meine Schwester, O. Heidemarie, als Küchenhilfe beschäftigt. Diese hatte damals aber gerade frei gehabt, welcher Umstand Anlass dafür war, dass römisch fünf. aushilfsweise in der Küche tätig gewesen ist. Herr B. C. war in der dem Kontrollzeitpunkt vorausgehenden Saison, sohin Saison 2012 aus 2013,, als Kellner beschäftigt; nicht aber mehr zur Kontrollzeit. Auch Frau D. E., die Freundin von Herrn C., war in der Wintersaison 2012 aus 2013,, nicht mehr aber zur Kontrollzeit beschäftigt, und zwar früher als Zimmermädchen; Frau Martina F. habe ich ebenfalls in der Saison 2012 aus 2013, als Hilfskraft beschäftigt, für welche Beschäftigung ich vom AMS Eingliederungshilfe erhalten habe; im darauffolgenden Sommer habe ich sie weiterhin, jedoch nicht ganztags beschäftigt. Ich möchte noch einmal zur vorher angesprochenen Bestätigung festhalten, dass ich ohne die gelegentlichen Hilfsdienste meiner Mutter den Betrieb genauso führen könnte; ich müsste kein Personal zusätzlich einstellen. Ich hätte insoweit für die KG keinen Mehraufwand. Es ist sohin nicht richtig, dass meine Mutter eine Arbeitskraft im Betrieb ersetzen würde. ... Meine 75-jährige Mutter ist sehr aktiv. Sie ist tageweise nicht da; sie ist Mitglied des Pensionistenverbands und reist gerne; sie ist sportlich, im Winter fährt sie Schi, geht auf den Berg und betreut ihren Hund. Sie meldet sich für ihre Aktivitäten im Betrieb nicht von mir ab; sie würde mich nur privat bitten, mich um ihren Hund zu kümmern. Für das, was meine Mutter für mich macht, erhält sie – über die in der Vereinbarung vorgesehenen Leistungen hinausgehend – nichts. ... Am 13.3.2014 habe ich in der Früh in der Küche für das Frühstück gesorgt; ab 09.00 Uhr war dann Ljuba alleine in der Küche tätig; abends haben in der Küche Ljuba und römisch fünf. gearbeitet, weil meine Schwester Heidemarie damals frei gehabt hatte. Zu Mittag wurde nur für fünf Angestellte, meine Mutter, meine Tochter und mich gekocht. Die Hausgäste bekommen im Rahmen der ihnen zustehenden Halbpension zu Mittag kein Menü; die vorher angesprochenen Menüs werden den Gästen nur abends serviert. In der Wintersaison 2013 aus 2014,, sohin vor dem Kontrolltag, haben in der Küche sohin ich, Ljuba und meine Schwester Heidemarie, bei deren Abwesenheit vertretungsweise römisch fünf. bzw. bei deren Abwesenheit vertretungsweise ich in der Küche gearbeitet. Meine Schwester Heidemarie O. war an sechs Tagen in der Woche mit insgesamt 42 Stunden Beschäftigungsausmaß tätig. Sie war angemeldet und hat für ihre Tätigkeit normal bezahlt bekommen. Wenn ich gebeten werde, die Tätigkeiten meiner Mutter, nämlich die Mithilfe im März 2014 stundenmäßig gerafft darzustellen, dann verweise ich darauf, dass dies schwer möglich ist. Es gibt keine Stundenaufzeichnungen und sind ihre Tätigkeiten, wie vorher geschildert, das Abschmecken von Suppen oder Saucen, schwer zu definieren. Wenn ich davon ausgehe, dass das Abschmecken etwa 10 Minuten in Anspruch nehmen würde, dann ergäbe sich – wenn überhaupt eine Mittätigkeit vorgelegen ist – eine Mithilfe im Ausmaß von 1 Stunde pro Tag, keinesfalls aber täglich. Wenn mir vorgehalten wird, dass sowohl ich, nämlich als Geschäftsführerin, als auch meine Schwester Heidemarie O. Gehalt von der KG beziehen, und ich gefragt werde, warum dies nicht hinsichtlich der Mitarbeit meiner Mutter der Fall ist, dann ich verweise ich darauf, dass ich und meine Schwester – diese für ihre Tätigkeit von 7 Stunden täglich an 6 Tagen in der Woche – als normal beschäftigtes Personal bezahlt werden, meine Mutter allerdings kein Personal ist. Sie lebt lediglich im Betrieb. Ich möchte in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass meine Schwester auch nicht die Freiheiten hat, die meine Mutter im Rahmen ihrer Lebensgestaltung für sich in Anspruch nimmt; meine Schwester könnte als beschäftigtes Personal mir nicht mitteilen, dass sie nun Schi fahren ginge. Wenn ich gefragt werde, warum ich zuvor - obwohl ich angegeben habe, bei Beginn der Kontrolle gerade vom 1. Stock heruntergekommen zu sein, anzugeben vermochte, dass meine Mutter nicht arbeitend, sondern sitzend in der Küche angetroffen worden war, dann verweise ich darauf, dass ich mich im ersten Stock am Balkon der Betriebsliegenschaft befunden und gesehen habe, dass sich das Auto dem Haus nähert. Als ich gesehen habe, dass aus dem Fahrzeug drei Männer steigen, bin ich sofort vom 1. Stock nach unten gegangen, was lediglich ein paar Sekunden in Anspruch genommen hat. Auch haben mir die zwei in der Küche am Stammtisch befindlichen Stammgäste mitgeteilt, dass meine Mutter zum Zeitpunkt des Kontrollbeginns am Stammtisch gesessen ist. Auch das von der Finanzpolizei über die Situation in der Küche angefertigte Foto, das ich zufällig aus Anlass der Betriebsprüfung gesehen habe, zeigt meine Mutter nicht arbeitend in der Küche; sie ist auf diesem Foto gar nicht zu sehen - anders als die Angestellten des Betriebes, die am Foto stehend in der Küche ersichtlich sind. ... Wenn mir vorgehalten wird, dass nach meiner Aussage Frau römisch fünf. aushilfsweise für meine Schwester O. Heidemarie in der Küche tätig geworden ist, obwohl ihre Beschäftigungsbewilligung für die Tätigkeit als Stubenmädchen erteilt worden war, dann verweise ich darauf, dass laut Mitteilung meines Steuerberaters eine stundenweise aushilfsweise bzw. fallweise Tätigkeit außerhalb des bewilligten Tätigkeitsbereiches als Stubenmädchen in der Küche zulässig gewesen ist. ... Ich möchte ergänzen, dass Frau römisch fünf. nicht regelmäßig und nicht wöchentlich vertretungsweise für meine Schwester O. Heidemarie in der Küche tätig geworden ist; dies hat sich zufällig ergeben; generell bin ich als Vertretungskraft für meine Schwester Heidemarie in der Küche tätig. Wenn vorher missverständlich diktiert worden ist, dass bei Abwesenheit meiner Schwester römisch fünf. in der Küche vertretungsweise tätig wird und bei deren Abwesenheit wiederum ich in Vertretung von Frau römisch fünf. tätig gewesen wäre, dann verweise ich darauf, dass dies nicht der Fall gewesen ist, sondern es so war, wie ich es zuletzt geschildert habe; es wäre im Februar einer Saison auch nicht möglich, dass zwei angestellte Personen zur gleichen Zeit frei hätten. Am 13.3.2014, es war beinahe Saisonende, war es möglich, dass zwei Personen zur gleichen Zeit frei hatten; es waren nur mehr in etwa 30 Gäste im Haus und konnten das die noch restlich tätigen Beschäftigen im Haus bewerkstelligen." (S 3
  5. ff)Die Zeugin O. Z. gab an: "Ich will aussagen. Am Kontrolltag saß ich an einem der beiden Stammtische in der Küche, und zwar mit zwei befreundeten Damen. Es kam zwei Herren in die Küche und ich dachte, es handelt sich um Herren von der Fernwärme, die wir erwarteten. Ich habe diese Herren auch mit den Worten "Ich bin die Alte; ich rufe meine Tochter, die Chefin!" begrüßt. Meine Tochter war zu diesem Zeitpunkt im ersten Stock des Hauses, wo eine Wohnung eingerichtet wurde. Ich habe in der Folge meine Tochter auch angerufen, sie telefonisch aber nicht erreicht und deshalb meine Enkeltochter, die in die Küche kam, gebeten, ihre Mutter zu holen. Dann ist aber meine Tochter Y. schon in die Küche gekommen. In der Küche befand sich außerdem Frau römisch fünf., mit Familiennamen U. Wir hatten gewartet, dass wir das Abendessen an deutsche Gäste, die sich zu einem früheren Abendessen angemeldet hatten, ausgeben dürfen. Es waren vielleicht 8 – 10 Gäste, die am selben Abend ein Fußballspiel ansehen wollten. Vielleicht waren auch noch mehrere Gäste im Gastraum; die hatten jedoch nicht gesagt, dass sie früher Abend essen wollten. Die Finanzpolizisten haben auch meine Freundinnen am Stammtisch sofort gefragt, wie viel sie im Haus arbeiten würden; diese haben darauf verwiesen, dass sie nur Gäste wären. Es ist so, dass ich mich bezüglich einer Mithilfe im Betrieb nicht "erpressen" lasse; ich muss hier nicht mehr arbeiten. Wenn aber Not am Mann ist, dann helfe ich gerne. Am Kontrolltag war so eine Notsituation, da - wie gesagt, Gäste ein Fußballspiel ansehen wollten. Auch wenn jemand vom Personal krank ist oder – vielleicht im Zuge einer Schwangerschaft – an Übelkeit leidet und ausfällt, helfe ich mit; ich mache das dann aus Eigenem, weil ich die Situation selbst als solche sehe, oder auch manchmal über Ersuchen meiner Tochter, die etwa Äußerungen derart macht wie "Mama, heute ist Wechsel, bist du eh da?" Ich helfe nicht oft mit. Bei schönem Wetter gehe ich gerne auf den Berg. Aber wenn ich sehe, dass Not am Mann ist, dann lasse ich mir eine Mithilfe nicht nehmen. Ich bin immer für meine Kinder da gewesen. Ich bin aber nicht den ganzen Tag im Betrieb, den meine Tochter führt. Ob Not am Mann im Betrieb ist, sehe ich insbesondere, da ich mich viel in der Küche aufhalte; dort frühstücke ich schon. Ich habe in der Küche auch Kontakt mit der Köchin und würde deswegen sehen, wenn es ihr nicht gut geht. Sie hat Probleme im Wechsel. Ich führe natürlich auch Gespräche mit meiner Tochter, auch wenn sich diese im Büro aufhält. Wie oft ich im Betrieb mithelfend einspringe, kann ich nicht sagen. Ich arbeite wochenlang nicht mit. Ich will aber noch arbeiten. Und ich arbeite alles. Ich nehme auch einen Putzfetzen in die Hand. Ich putze aber nicht regelmäßig die Küche heraus. Das würde ich mir auch nicht sagen lassen. Was ich nicht machen will ist, mit meinem weißen Arbeitskittel in den Gastraum zu gehen. Im Gastraum will ich keine Arbeiten verrichten. Wenn mich ein Neffe um Mithilfe auf der Alm fragen würde, würde ich dort auch mithelfen. Wenn ich bezüglich meiner Mithilfe in der Küche gefragt werde, dann räume ich ein, dass ich gewisse Sachen mache, etwa eine Suppe aus Rindfleisch; das geht aber nebenbei; die Suppe braucht mich ja nicht, wenn das Rindfleisch auskocht. Ich koche auch über Sonderwünsche der Gäste. Im Übrigen ist aber Ljuba eine gute Köchin. ... Der Betrieb würde auch ohne meine Mithilfe laufen. Wenn ich privat weggehe, sieht das meine Tochter ohnedies; ich muss mich bei ihr nicht abmelden. Diesfalls würde ich dann früher zurückkommen. Zurückkommen würde ich dann früher, um meiner Tochter vielleicht mit der Enkeltochter, sohin der eigenen Tochter, zu helfen, etwa um diese zu beaufsichtigen. Für meine Mithilfe im Betrieb bekomme ich nichts bezahlt. Das wäre ja noch schöner. Ich würde mich genieren, etwas für meine Tätigkeit anzunehmen. ... Ich kann mich erinnern, dass am Kontrolltag, 13.3.2014, Heidi frei hatte; das war hauptsächlich auch ein Grund, dass ich in der Küche gewesen bin. Ich helfe auch mit, wenn meine Tochter Arzttermine wahrzunehmen hat, entweder persönlich oder mit den Enkelkindern. Ich habe aber bisher insgesamt 9 Enkel, sodass ich auch bei meinen andern Kindern mithelfe. Ich saß am Kontrolltag zur Kontrollzeit am Tisch mit zwei befreundeten Damen; wir hatten großen Spaß. Meine Tochter Heidi hatte damals in der Küche frei und – wie vorher schon geschildert – wollten einige Hausgäste früher essen. Ljuba hatte schon gekocht und sie wollte jugoslawisches Fernsehen anschauen. Wahrscheinlich haben die Finanzpolizisten gehört, wie ich gesagt habe "Gut, dann mache ich halt heute den Schlussdienst." Unter Schlussdienst verstehe ich, den Herd abzuwischen und das letzte Geschirr in den Geschirrspüler einzuräumen. Ich wollte am Kontrolltag auch bei der Essensausgabe helfen, damit alles schneller geht und Ljuba eben fernsehen konnte. Es ist richtig, dass ich die von meiner Tochter bei ihrer Vernehmung am 23.7.2014 der Behörde überreichte Vereinbarung vom 5.5.2012, wo ein Wohnungsgebrauchsrecht und meine Verpflegung geregelt sind, beim Notar unterschrieben habe. Ich möchte darauf hinweisen, dass ich, obwohl ich Anspruch darauf habe, dass mir Essen und Jause zubereitet werden, in der Früh selbst Kaffee mache und die Kaffeemaschine einschalte. Ich koche auch gelegentlich für mich selber, wenn meine Tochter nicht im Haus ist. Ich gebe auch in der Küche für Freunde und Nachbarn Kaffee aus; das wird alles nicht so genau und streng gehandhabt; streng genommen könnte meine Tochter mir Kaffeeausgaben an Dritte in Rechnung stellen. Wenn ich mithelfe, dann mache ich das aus freiem Herzen und freien Stücken für die Tochter, aber auch für den Betrieb. Deswegen ist meine Tochter auch nicht kleinherzig, wenn ich im Betrieb Kaffee für Dritte zur Verfügung stelle. Wenn ich vom Vertreter der Finanzpolizei gefragt werde, ob ich die im Strafantrag festgehaltene Aussage bei der Kontrolle gemacht habe, nämlich "dass der Gasthof zusperren müsste wegen der hohen Personalkosten, wenn ich nicht mitarbeiten würde", dann stimmt das. Diese Aussage habe ich selbstverständlich gemacht. Es ist aber nicht so, dass im Fall, dass ich nicht mitarbeiten würde, meine Tochter sich eine zusätzliche Kraft engagieren müsste. Ich habe das so verstanden, dass dann, wenn etwa die Köchin Ljuba wegfallen würde, sich meine Tochter die Kosten für einen Koch nicht leisten könnte. Abgesehen davon haben wir ja schon aufgehört, a la carte zu kochen. Ich habe diese Aussage sohin für den Fall gemeint, dass jemand von den beschäftigten Angestellten wegfallen würde, aber nicht auf meine Mitarbeit bezogen. Am 13.3.2014 hätte meine Tochter halt, wenn ich in der Küche nicht mitgeholfen hätte, selber in der Küche arbeiten müssen; dann hätte Tomi – im Service als Kellner – alleine arbeiten müssen. Ich hätte Mitleid gehabt; dann hätte Tomi nämlich im Service mehr laufen müssen. Durch meine Mithilfe in der Küche konnte meine Tochter Tomi unterstützen; sie war für die Getränke zuständig; Tomi konnte sich auf die Essenausgabe konzentrieren. Wir hatten es damals wegen des Fußballspiels eilig. Meine Tochter und Tomi hätten aber die Situation auch ohne meine Mithilfe in der Küche alleine bewerkstelligen können. Das haben sie ja einige Male schon alleine schaffen müssen." (S 8
  6. ff)Der Vertreter der Finanzpolizei konnte zur Beschuldigtenaussage hinsichtlich der bei Kontrollbeginn angefertigten Fotos keine Stellungnahme abgeben. Er verwies darauf, dass eine regelmäßige und geplante Vertretungstätigkeit einer als Stubenmädchen beschäftigten Person in der Küche von der vom Beschuldigtenvertreter aufgezeigten Ausnahmebestimmung des AuslBG nicht gedeckt wäre. Da die Sachverhaltsgrundlage umfassend geklärt worden wäre, hatte er wie der Beschuldigtenvertreter kein weiteres Vorbringen und stellte keine weiteren Beweisanträge. Der Beschuldigtenvertreter verwies zu seinem Eventualantrag auf zeugenschaftliche Einvernahme von Heidemarie O. darauf, dass klar hervorgekommen wäre, dass die Mithilfe von Z. O. im Betrieb ohne jegliche Verpflichtung und unentgeltlich, sohin fernab von einem meldepflichtigen Beschäftigungsverhältnis erfolgt war. Im Rahmen des Schlusswortes wurde vom Vertreter der Finanzpolizei die Beschwerde im Sinne der Beschwerdeausführungen aufrecht erhalten und darauf verwiesen, dass Z. O. für die KG regelmäßig, so auch am 13.3.2014, geldwerte Arbeitsleistungen erbracht hat, wobei angesichts des eingeräumten Wohnungsgebrauchsrechts sowie Rechts auf Verabreichung von Speisen im Lokal ein Austauschverhältnis mit den durch die KG erbrachten Leistungen vorgelegen, eine gänzliche Freiwilligkeit auszuschließen und von einem Anspruchslohn, sohin einer sozialversicherungs- und meldepflichtigen Mitarbeit der Z. O. im Betrieb der KG auszugehen wäre. Der Beschuldigtenvertreter beantragte, die Beschwerde vollinhaltlich abzuweisen, und verwies darauf, dass Frau Z. O. ohne jegliche Verpflichtung unentgeltliche Hilfsleistungen aus durchaus nachvollziehbaren Motiven erbracht hatte, nachdem es sich beim verfahrensgegenständlichen Betrieb um ihr Lebenswerk handeln würde, in dem sie seit über fünf Jahrzehnten tätig gewesen war und auch wohnt. Auch die Salzburger Gebietskrankenkasse habe in der unter einem vorgelegten Beschwerdevorentscheidung vom 15.9.2014, GZ 046-§113

(2)BVE22/14, den vormals vorgeschriebenen Beitragszuschlag von € 1.300,00 auf € 0,00 mit der Begründung berichtigt, dass dieser auf nunmehr offensichtlich unrichtigen Voraussetzungen, nämlich das Vorliegen eines meldepflichtigen Beschäftigungsverhältnisses der KG mit Z. O. gestützt worden wäre. Die Beschuldigte verwies im Rahmen ihres Schlusswortes darauf, dass ihr im Kontakt mit dem Bundesministerium für Finanzen mitgeteilt worden wäre, dass eine Rückziehung der Beschwerde in Erwägung gezogen würde. Den Parteien wurde antragsgemäß das Verhandlungsprotokoll übermittelt. (ON 5 – 7) Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat

§ 2Vw

GVG durch einen Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat

Paragraph 2, VwGVG durch einen Einzelrichter festgestellt und erwogen: Die Beschuldigte Y. O. ist seit Februar 2012 Alleingesellschafterin sowie selbständig vertretungsberechtigte handelsrechtliche Geschäftsführerin der in P., R. situierten, das Hotel- und Gastgewerbe betreibenden „Q. GmbH". Letztere vertritt als unbeschränkt haftende Gesellschafterin seit 18.4.2012 die „Q. GmbH & Co KG" (vormals „Franz O. – Kommanditgesellschaft"), deren Alleinkommanditistin die Beschuldigte seit Mai 2012 ist und deren Sitz sich ebenfalls in P., R., auf der in ihrem grundbücherlichen Eigentum stehenden Liegenschaft EZ xx Grundbuch P. mit dem saisonal als Gasthaus sowie Hotelbetrieb geführten "Q." befindet. Mit schriftlicher Vereinbarung vom 5.5.2012 räumte die Beschuldigte als Gegenleistung für die vorangegangene Abtretung der Gesellschaftsanteile an der „Q. GmbH & Co KG" ihrer Mutter Z. O., geb. xxx, das (nur durch einen 12 Monate andauernden Heimaufenthalt erlöschende, sonst) lebenslängliche Wohnungsgebrauchsrecht an der von ihr bereits bisher bewohnten, aus Schlaf-, Wohnzimmer, Bad, WC und Balkon bestehenden, abgetrennten Wohnung im Erdgeschoss des Betriebsgebäudes, ferner das unentgeltliche Recht des freien Zugangs zu sämtlichen im Q. betrieblich genutzten Gemeinschafts- und Kellerräumlichkeiten, Aufschließungs- und Freiflächen ein. Die Beschuldigte verpflichtete sich gegenüber der „Q. GmbH & Co KG" zum vollständigen Ersatz der von dieser zur Gänze für genannte Wohnung zu tragenden Betriebskosten, Steuern und Abgaben; außerdem gegenüber ihrer Mutter die deren Alters- und Gesundheitszustand entsprechenden Hauptmahlzeiten und Jausen während des aufrechten Wohnungsgebrauchsrechts unentgeltlich zuzubereiten oder zubereiten zu lassen sowie samt Getränken über Wahl der Mutter in deren Wohnung oder in den betrieblich genutzten Gasträumlichkeiten zu reichen, ebenso die Mutter in Fällen häuslich pflegbarer Krankheit und Gebrechlichkeit zu pflegen sowie für sie alle im Haushalt und außerhalb anfallenden Arbeiten sowie Besorgungen zu verrichten, in welchem Falle die Berechtigte ein ihr gebührendes Pflegegeld zu beanspruchen, zur Deckung von Mehraufwand zu verwenden und im Übrigen zur Abgeltung erbrachter Pflegedienste an Y. O. auszuzahlen hätte. Dass die damals von Organen der Finanzpolizei in der Küche des Gasthofes Q. angetroffene Z. O. am 13.3.2014 gegen 18.10 Uhr von der „Q. GmbH & Co KG" entgeltlich beschäftigt gewesen und dieser gegenüber zu einer Arbeitsleistung, insbesondere im Zusammenhang mit der Essensausgabe an Hausgäste zu einer Mitarbeit in der Küche verpflichtet gewesen wäre, kann nicht festgestellt werden. Diese Sachverhaltsfeststellungen waren aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens zu treffen. Die gesellschafts- sowie organrechtliche Stellung der Beschuldigten in den den "Q." betreibenden Gesellschaften „Q. GmbH & Co KG" und „Q. GmbH" ergab sich aus den Eintragungen im Firmenbuch des Landesgerichtes Salzburg zu FN zzzzz und FN zzzz, das Alleineigentum an der Betriebsliegenschaft in R., P., aus dem Grundbuch des Bezirksgerichtes Zell am See. Im Verfahren war unbestritten, dass es sich bei der von der Finanzpolizei in der Betriebsküche genannter Gesellschaften angetroffenen Z. O. um die Mutter der Beschuldigten handelt; ebenso dass diese - wie bereits in deren schriftlicher Bestätigung vom 21.7.2014 dargelegt – immer wieder einmal ihrer Tochter Y. O., der Beschuldigten, im Betrieb geholfen hat und hilft, so zur Kontrollzeit - wenngleich zunächst noch mit Gästen an einem Stammtisch in der Küche sitzend – gerade im Begriffe gewesen ist, bei der Essensausgabe an Hausgäste mitzuhelfen. Nach der Rechtsprechung kann eine Tätigkeit nicht als familienhafte Unterstützung bzw Ausfluss einer familienrechtlichen Verpflichtung angesehen werden, wenn sie im Rahmen des Betriebs einer Gesellschaft bzw juristischen Person ausgeübt wurde. Auch darf die Behörde - wenn einer solchen Deutung nicht atypische Umstände entgegen stehen, von einem Dienstverhältnis ausgehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten – wie dies etwa bei Arbeiten als Koch in einem Gastronomiebetrieb der Fall ist. Hiebei rechtfertigt aber das Fehlen einer familienrechtlichen Mitarbeitspflicht nicht ohne weiteres den Schluss, dass ein Beschäftigungsverhältnis (iSd § 4 Abs 2 ASVG) oder freies Dienstverhältnis (iSd § 4 Abs 4 ASVG) vorliegt, sohin der Familienangehörige die Tätigkeit aufgrund eines Dienstvertrags mit der Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen in persönlicher Abhängigkeit bei Weisungs- und Kontrollunterworfenheit erbracht hat. Ein wahrgenommener Vorgang kann sich vielmehr auch als unentgeltliche Mithilfe im Rahmen eines familiären Naheverhältnisses - wenngleich nicht aufgrund einer familiärer Beistandspflicht - erweisen. Nach der Rechtsprechung kann eine Tätigkeit nicht als familienhafte Unterstützung bzw Ausfluss einer familienrechtlichen Verpflichtung angesehen werden, wenn sie im Rahmen des Betriebs einer Gesellschaft bzw juristischen Person ausgeübt wurde. Auch darf die Behörde - wenn einer solchen Deutung nicht atypische Umstände entgegen stehen, von einem Dienstverhältnis ausgehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten – wie dies etwa bei Arbeiten als Koch in einem Gastronomiebetrieb der Fall ist. Hiebei rechtfertigt aber das Fehlen einer familienrechtlichen Mitarbeitspflicht nicht ohne weiteres den Schluss, dass ein Beschäftigungsverhältnis (iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG) oder freies Dienstverhältnis (iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG) vorliegt, sohin der Familienangehörige die Tätigkeit aufgrund eines Dienstvertrags mit der Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen in persönlicher Abhängigkeit bei Weisungs- und Kontrollunterworfenheit erbracht hat. Ein wahrgenommener Vorgang kann sich vielmehr auch als unentgeltliche Mithilfe im Rahmen eines familiären Naheverhältnisses - wenngleich nicht aufgrund einer familiärer Beistandspflicht - erweisen. Dass der Mutter der Beschuldigten Unterkunft und Verpflegung (nur) aufgrund einer Beschäftigung im Betrieb gewährt worden sind bzw werden, war daher nicht ohne Weiteres zugrunde zu legen. Anders als in anderen Fallkonstellationen konnte auch nicht automatisch aus dem Antreffen und einer Tätigkeit in der Betriebsküche oder aus der Versorgung der Z. O. mit Kost und Wohnung im Betrieb auf einen aus einem Beschäftigungsverhältnis resultierenden Entgeltanspruch rückgeschlossen werden. (vgl. VwGH vom 12.9.2012, GZ 2011/08/0127; vom 14.3.2013, GZ 2010/08/0252; u.a.)Dass der Mutter der Beschuldigten Unterkunft und Verpflegung (nur) aufgrund einer Beschäftigung im Betrieb gewährt worden sind bzw werden, war daher nicht ohne Weiteres zugrunde zu legen. Anders als in anderen Fallkonstellationen konnte auch nicht automatisch aus dem Antreffen und einer Tätigkeit in der Betriebsküche oder aus der Versorgung der Z. O. mit Kost und Wohnung im Betrieb auf einen aus einem Beschäftigungsverhältnis resultierenden Entgeltanspruch rückgeschlossen werden. vergleiche , VwGH vom 12.9.2012, GZ 2011/08/0127; vom 14.3.2013, GZ 2010/08/0252; u.a.) Dass Z. O. sich zu einer (abhängigen, entgeltlichen) Tätigkeit in dem von ihrer Tochter (als Alleingesellschafter-Geschäftsführerin der „Q. GmbH" und Alleinkommanditistin der „Q. GmbH & Co KG") geführten Hotel- und Gastgewerbebetrieb "Q." verpflichtet hatte, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Eine solche Verpflichtung gegenüber den Gesellschaften oder der Beschuldigten war insbesondere der zwischen Z. O. und ihrer Tochter abgeschlossenen Vereinbarung vom 5.5.2012 nicht zu entnehmen. Diese Vereinbarung war ausdrücklich als „Gegenleistung" für die zuvor mit notariellem Abtretungsvertrag vom 18.4.2012 zugunsten Y. O. erfolgte Abtretung der Gesellschaftsanteile von Z. O. an der „Q. GmbH & Co KG" zustande gekommen; sie enthält neben den von Y. O. persönlich zu erbringenden, der Versorgung ihrer Mutter dienenden Leistungen (wie der unentgeltlichen Essenszubereitung und –reichung, Pflege bei Krankheit und Gebrechlichkeit sowie der Verpflichtung zum Ersatz aller Betriebskosten, Steuern und Abgaben für die vom Wohnungsgebrauchsrecht betroffene Wohnung im Betriebsgebäude) auch keine mit bestimmte Arbeitsleistungen der Z. O. im Austauschverhältnis stehenden Leistungspflichten der „Q. GmbH & Co KG" oder „Q. GmbH". Aus der zugestandenen Äußerung der Z. O. gegenüber den Kontrollorganen, „dass der Gasthof wegen der hohen Personalkosten zusperren müsste, wenn sie nicht mitarbeiten würde", ließ sich ebenso wenig mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit eine Pflicht der Zeugin gegenüber ihrer Tochter oder den von dieser vertretenen Gesellschaften ableiten. Zu berücksichtigen war nicht nur, dass – wie im Strafantrag der Finanzpolizei vom 24.6.2014, FA-GZ 090/10115/21/5014, ausdrücklich festgehalten, die Mutter der Beschuldigten bei der Kontrolle „sehr aufgebracht gewesen war und geschrien hatte", sondern auch, dass die Zeugin – wie bei ihrer Vernehmung in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht erkennbar war, in die verfahrensgegenständliche Sache ihrer Tochter emotional so verstrickt ist, dass eine sachliche Sachverhaltsschilderung auf Befragen generell schwer zu fallen scheint. Dieser Umstand erlaubte es nicht, die bei der Kontrolle gewählten Worte der Zeugin auf die Waagschale zu legen. Da ihr Lebensumfeld der von der Tochter geführte Betrieb ist, in dem sie aufgrund der ihr eingeräumten Rechte lebt, freien Zugang zu sämtlichen Räumen hat und unentgeltlich versorgt wird, konnten auch aus dem Aufenthalt der Zeugin in der Betriebsküche keine verlässlichen Schlüsse auf ein Dienstverhältnis zu der „Q. GmbH & Co KG" oder „Q. GmbH" gezogen werden. Im Verfahren ist vielmehr hervorgekommen, dass die Zeugin, deren Wohnung über keine Küche verfügt, an den Tischen in der Betriebsküche ihre Mahlzeiten einnimmt und ihre gesellschaftlichen Kontakte, etwa mit Stammgästen, Mitarbeitern des Hauses oder Familienmitgliedern, pflegt. Ferner ist durch die Verfahrensergebnisse, insbesondere der nicht zu bezweifelnden Zeugenaussage der Z. O., mit hinlänglicher Deutlichkeit zutage getreten, dass die über Jahrzehnte hinweg als Gastwirtin sowie in anderen Lebensbereichen immer sehr aktiv gewesene Zeugin „ihre Hände noch nicht ruhen lassen", sondern nach ihren Möglichkeiten weiter ihren Kindern, für die sie immer da gewesen ist, ihren Enkelkindern, sonstigen Verwandten und anderen Personen in ihrem Umfeld – wie schon bisher – "aus freiem Herzen und freien Stücken" bei Bedarf weiter helfen, insbesondere unter die Arme greifen will, „wenn Not am Mann ist". Dass die Zeugin hiebei "aus Mitleid" vornehmlich eine Unterstützung der genannten Menschen und nur indirekt über ihre Tochter auch eine Hilfe für den von dieser geführten Betrieb der juristischen Personen beabsichtigt hat, wobei ihr jedenfalls die Unentgeltlichkeit der Hilfe wichtig gewesen ist, war glaubhaft und nach der Lebenserfahrung durchaus nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund konnte auch der Standpunkt der Beschwerdeführerin, dass die Zeugin bei einer Hilfstätigkeit eine für den Betrieb notwendige Arbeitskraft ersetzt hatte, nicht geteilt werden. Unter Abstandnahme von weiteren Beweisaufnahmen war sohin davon auszugehen, dass die (beabsichtigte) Mithilfe am Kontrolltag wie sonstige gelegentliche Tätigkeiten der Zeugin in der Betriebsküche, etwa das Abschmecken und die Ausgabe von Speisen, das Aufräumen von Geschirr oder Reinigen der Küche, freiwillig und unentgeltlich aus bloßer Freude an der Arbeit, Hilfsbereitschaft und Freundschaft zur Unterstützung der Tochter, deren Kind sowie anderer im Betrieb mitarbeitender Personen, wie etwa der Köchin Ljuba A., nicht aber aufgrund einer zu vergütenden Verpflichtung gegenüber der „Q. GmbH & Co KG" bzw der „Q. GmbH" erfolgt war. Rechtlich ist auszuführen:

§ 45Abs 1 Z 1 VSt

G (Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52/1991 idgF.) in Verbindung mit § 38 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl Nr I 33/2013 idgF) ist von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und dessen Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten angelastete Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG (Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, idgF.) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Nr römisch eins 33 aus 2013, idgF) ist von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und dessen Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten angelastete Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet. Die verfahrensgegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) wurden im angefochtenen Straferkenntnis, S 4, zutreffend zitiert. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf diese verwiesen. Demnach haben die Dienstgeber

§ 33

Abs 1 ASVG jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Demnach haben die Dienstgeber

Paragraph 33, Absatz eins, ASVG jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

§ 4

Abs 2 ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; dazu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

§ 4

Abs 4 ASVG stehen den Dienstnehmern Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen für Dienstgeber iSd § 4 Abs 4 Z 1 und 2 ASVG verpflichten, wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen sowie über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen, wenn keiner der Ausnahmetatbestände des § 4 Abs. 4 lit. a bis d ASVG vorliegt (insbesondere die Pflichtversicherung auf Grund dieser Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG, § 2 Abs. 1 BSVG oder § 2 Abs. 1 und 2 FSVG).Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

Paragraph 4, Absatz 2, ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; dazu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Paragraph 4, Absatz 4, ASVG stehen den Dienstnehmern Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen für Dienstgeber iSd Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins und 2 ASVG verpflichten, wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen sowie über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen, wenn keiner der Ausnahmetatbestände des Paragraph 4, Absatz 4, Litera a bis d ASVG vorliegt (insbesondere die Pflichtversicherung auf Grund dieser Tätigkeit nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG, Paragraph 2, Absatz eins, BSVG oder Paragraph 2, Absatz eins, und 2 FSVG).

§ 49

Abs 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Paragraph 49, Absatz eins, ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Nach § 1152 ABGB gilt ein angemessenes Entgelt als bedungen, wenn im Vertrag kein Entgelt bestimmt und auch nicht Unentgeltlichkeit vereinbart ist. Nach Paragraph 1152, ABGB gilt ein angemessenes Entgelt als bedungen, wenn im Vertrag kein Entgelt bestimmt und auch nicht Unentgeltlichkeit vereinbart ist. Das Dienstverhältnis ist daher im Zweifel entgeltlich; Unentgeltlichkeit kann aber ausdrücklich oder schlüssig vereinbart werden, sofern sie nur in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise gewollt ist. Da die Entgeltlichkeit kein bloßes Merkmal des abhängigen Beschäftigungsverhältnisses, sondern eine weitere Voraussetzung der Pflichtversicherung im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG ist (vgl. VwGH 14.2.2013, GZ 2011/08/0212; u.a.), war in Anbetracht der freiwilligen und unentgeltlichen Hilfstätigkeit der Z. O. am Kontrolltag eine Pflichtversicherung und Meldepflicht nach dem ASVG zu verneinen und zu Punkt 1. spruchgemäß zu entscheiden.Da die Entgeltlichkeit kein bloßes Merkmal des abhängigen Beschäftigungsverhältnisses, sondern eine weitere Voraussetzung der Pflichtversicherung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist vergleiche , VwGH 14.2.2013, GZ 2011/08/0212; u.a.), war in Anbetracht der freiwilligen und unentgeltlichen Hilfstätigkeit der Z. O. am Kontrolltag eine Pflichtversicherung und Meldepflicht nach dem ASVG zu verneinen und zu Punkt 1. spruchgemäß zu entscheiden. Zum Ausspruch der Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

25a VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl Nr 10/1984 idF BGBl Nr I Nr 33/2013) in Punkt 2.:Zum Ausspruch der Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

25a VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr römisch eins Nr 33 aus 2013,) in Punkt 2.: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung basiert auf der Würdigung von Umständen des Einzelfalls. Sie weicht von der bisherigen, als einheitlich anzusehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu der zu lösen gewesenen Rechtsfrage nicht ab. Hinweise auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung fehlten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2014:LVwG.7.324.8.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.