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{'item': 'LVwG-11/110/11-2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum25.11.2014 GeschäftszahlLVwG-11/110/11-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richte

Art 8MRK behandelt wurde.

In der Begründung ihres Antrages verwies die Beschwerdeführerin unter Vorlage eines psychiatrischen Gutachtens und eines ärztlichen Zwischenberichtes auf ihre schwere psychische Erkrankung, die zuletzt aufgrund von Suizidalität zu einer stationären Behandlung in der psychiatrischen Abteilung des Krankenhauses Y. gemäß Unterbringungsgesetz geführt habe. Darüber hinaus leide sie unter einer angeborenen Fehlbildung der Hirnanhangdrüse und damit einhergehenden Störungen ihres Hormonsystems, weshalb sie lebenslang die tägliche Injektion eines Wachstumshormons sowie engmaschige Kontrollen ihres Hormonhaushalts benötige. Sie bilde gemeinsam mit ihrer Schwester Raisa A. sowie ihrem Neffen Junadi F. eine Familie im Sinne von Art 8 MRK und sei aufgrund ihrer Erkrankung besonders abhängig von diesen. Zum Grad der von ihr erlangten Integration führte die Beschwerdeführerin an, dass sie die deutsche Sprache auf Niveau A1 erlernt habe, eine enge Freundschaft zu einer namentlich angeführten weiblichen Person bestehe und ihre Familie überdies starke zivilgesellschaftliche Unterstützung erhalte. Als maßgeblich geänderte Umstände gegenüber dem Zeitpunkt der Entscheidung des AGH vom 25.10.2012 führte die Beschwerdeführerin an, dass die negative Entscheidung des AGH eine massive suizidale Krise bei ihr ausgelöst habe und eine reale Abschiebungssituation eine massiven Retraumatisierung bei ihr auslösen würde. Im Fall einer Rückkehr nach Tschetschenien wäre sie aufgrund der dort vorherrschenden Verhältnisse überdies einer massiven Gefährdung ausgesetzt. Darüber hinaus hob sie die bereits erfolgte Integrationsleistung ihres Neffen hervor.Mit Eingabe vom 9.1.2012 hat die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Bleiberecht eingebracht, welcher nach Präzisierung durch ihren Rechtsvertreter als Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 43, Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, MRK behandelt wurde.

In der Begründung ihres Antrages verwies die Beschwerdeführerin unter Vorlage eines psychiatrischen Gutachtens und eines ärztlichen Zwischenberichtes auf ihre schwere psychische Erkrankung, die zuletzt aufgrund von Suizidalität zu einer stationären Behandlung in der psychiatrischen Abteilung des Krankenhauses Y. gemäß Unterbringungsgesetz geführt habe. Darüber hinaus leide sie unter einer angeborenen Fehlbildung der Hirnanhangdrüse und damit einhergehenden Störungen ihres Hormonsystems, weshalb sie lebenslang die tägliche Injektion eines Wachstumshormons sowie engmaschige Kontrollen ihres Hormonhaushalts benötige. Sie bilde gemeinsam mit ihrer Schwester Raisa A. sowie ihrem Neffen Junadi F. eine Familie im Sinne von Artikel 8, MRK und sei aufgrund ihrer Erkrankung besonders abhängig von diesen. Zum Grad der von ihr erlangten Integration führte die Beschwerdeführerin an, dass sie die deutsche Sprache auf Niveau A1 erlernt habe, eine enge Freundschaft zu einer namentlich angeführten weiblichen Person bestehe und ihre Familie überdies starke zivilgesellschaftliche Unterstützung erhalte. Als maßgeblich geänderte Umstände gegenüber dem Zeitpunkt der Entscheidung des AGH vom 25.10.2012 führte die Beschwerdeführerin an, dass die negative Entscheidung des AGH eine massive suizidale Krise bei ihr ausgelöst habe und eine reale Abschiebungssituation eine massiven Retraumatisierung bei ihr auslösen würde. Im Fall einer Rückkehr nach Tschetschenien wäre sie aufgrund der dort vorherrschenden Verhältnisse überdies einer massiven Gefährdung ausgesetzt. Darüber hinaus hob sie die bereits erfolgte Integrationsleistung ihres Neffen hervor. Am 13.2.2013 stellte die Schwester der Beschwerdeführerin, Raisa A., StA Russische Föderation, geb. 24.12.1961, bei der belangten Behörde ebenfalls einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Der Neffe der Beschwerdeführerin, Junadi F., StA Russische Föderation, geb 15.5.1992, stellte am 13.2.2013 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot Karte plus" gemäß § 41a Abs 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Am 13.2.2013 stellte die Schwester der Beschwerdeführerin, Raisa A., StA Russische Föderation, geb. 24.12.1961, bei der belangten Behörde ebenfalls einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 43, Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Der Neffe der Beschwerdeführerin, Junadi F., StA Russische Föderation, geb 15.5.1992, stellte am 13.2.2013 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot Karte plus" gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Im verwaltungsbehördlichen Verfahren wurde zu den Anträgen der Beschwerdeführerin, ihrer Schwester und ihres Neffen gemäß § 44b Abs 2 NAG eine Stellungahme der Landespolizeidirektion Salzburg (LPD) eingeholt, welche nach Gewährung von Parteiengehör, dem verfahrensgegenständlichen Bescheid, mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 44b Abs 1 Z 3 NAG als unzulässig zurückgewiesen wurde, zugrunde gelegt wurde.Im verwaltungsbehördlichen Verfahren wurde zu den Anträgen der Beschwerdeführerin, ihrer Schwester und ihres Neffen gemäß Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG eine Stellungahme der Landespolizeidirektion Salzburg (LPD) eingeholt, welche nach Gewährung von Parteiengehör, dem verfahrensgegenständlichen Bescheid, mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer 3, NAG als unzulässig zurückgewiesen wurde, zugrunde gelegt wurde. In der Begründung ihres Bescheides verwies die belangte Behörde auf die beiden rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren der Beschwerdeführerin und die in diesen Verfahren ausgesprochenen Ausweisungen sowie auf das Ergebnis der Stellungnahme der LPD, wonach aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen die Familie F./A. trotz der "sozialen, krankheitsbedingten Gründe bzw Nichtvorhersehbarkeit des Verlaufs dieser psychischen Erkrankung nach Interessenabwägung" bloß vorübergehend unzulässig seien. Im Ergebnis kam die belangte Behörde zu dem Schluss, dass aufgrund des Vorliegens einer rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung gemäß § 10 Asylgesetz und dem Umstand, dass im Verfahren kein maßgeblich geänderter Sachverhalt hervorgekommen sei, der Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als unzulässig zurückzuweisen sei.In der Begründung ihres Bescheides verwies die belangte Behörde auf die beiden rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren der Beschwerdeführerin und die in diesen Verfahren ausgesprochenen Ausweisungen sowie auf das Ergebnis der Stellungnahme der LPD, wonach aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen die Familie F./A. trotz der "sozialen, krankheitsbedingten Gründe bzw Nichtvorhersehbarkeit des Verlaufs dieser psychischen Erkrankung nach Interessenabwägung" bloß vorübergehend unzulässig seien. Im Ergebnis kam die belangte Behörde zu dem Schluss, dass aufgrund des Vorliegens einer rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung gemäß Paragraph 10, Asylgesetz und dem Umstand, dass im Verfahren kein maßgeblich geänderter Sachverhalt hervorgekommen sei, der Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als unzulässig zurückzuweisen sei. Mit Bescheid vom gleichen Tag wurde auch der Antrag ihrer Schwester (Zahl 30406-353/1355/1/2-2010) sowie jener ihres Neffen (Zahl 30406-353/528/1/2-2011) als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diese Bescheide erhob der Rechtsanwalt der Familie die gleichlautende, nachstehend angeführte Berufung, welche seit dem Inkrafttreten der neuen Verwaltungsgerichtsbarkeit als Beschwerde vor dem Landesverwaltungsgericht gilt: "Die umseits angeführten Bescheide werden von den berufungswerbenden Parteien (bwPn) in vollem Umfang nach angefochten. Die drei separaten Berufungen aller drei bwPn werden wegen des sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges in einem gemeinsamen Schriftsatzmiteinander verbunden.Jede bwP stellt unter Hinweis auf die am Schlussdieses Schriftsatzes' gestellten Anträge auf Erlassung von Berufungsvorentscheidungen jeweils für sich folgenden "Die umseits angeführten Bescheide werden von den berufungswerbenden Parteien (bwPn) in vollem Umfang nach angefochten. Die drei separaten Berufungen aller drei bwPn werden wegen des sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges in einem gemeinsamen Schriftsatzmiteinander verbunden., , Jede bwP stellt unter Hinweis auf die am Schlussdieses Schriftsatzes' gestellten Anträge auf Erlassung von Berufungsvorentscheidungen jeweils für sich folgenden BERUFUNGSANTRAG:

  1. Junadi F.:Es wolle der Bescheid vom 08.08.2013, Zl. 30406-353/528/1/2-2012, ersatzlos behoben oder dahingehend abgeändert werden, dass der beantragte Aufenthaltstitel erteilt wird oder wolle der Bescheid gem. § 66 AVG behoben und die Sache an die Erstbehörde zur neuerlichen Entscheidung und nach Verfahrensergänzung rückverwiesen werden.
  2. Junadi F.:, Es wolle der Bescheid vom 08.08.2013, Zl. 30406-353/528/1/2-2012, ersatzlos behoben oder dahingehend abgeändert werden, dass der beantragte Aufenthaltstitel erteilt wird oder wolle der Bescheid gem. Paragraph 66, AVG behoben und die Sache an die Erstbehörde zur neuerlichen Entscheidung und nach Verfahrensergänzung rückverwiesen werden.
  3. Rumisa A.:Es wolle der Bescheid vom 08.08.2013, Zl. 30406.353/1355/1/2-2010, ersatzlos behoben oder dahingehend abgeändert werden, dass der beantragte Aufenthaltstitel erteilt wird oder wolle der Bescheid gem. § 66 AVG behoben und die Sache an die Erstbehörde zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung rückverwiesen werden.
  4. Rumisa A.:, Es wolle der Bescheid vom 08.08.2013, Zl. 30406.353/1355/1/2-2010, ersatzlos behoben oder dahingehend abgeändert werden, dass der beantragte Aufenthaltstitel erteilt wird oder wolle der Bescheid gem. Paragraph 66, AVG behoben und die Sache an die Erstbehörde zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung rückverwiesen werden.
  5. Raisa A.:Es wolle der Bescheid vom 08.08.2013, Zl. 30406.353/1356/1/2-2010, ersatzlos behoben oder dahingehend abgeändert werden, dass der beantragte Aufenthaltstitel erteilt wird oder wolle der Bescheid gem.§ 66 AVG behoben und die Sache an die Erstbehörde zur neuerlichen Entscheidung und nach Verfahrensergänzung rückverwiesen werden.4.Sämtliche Bw beantragen die Erlassung von Berufungsvorentscheidungen gem. § 64 a AVG (siehe Pkt. IX) Diese Berufungen werden wie folgt begründet:
  6. Raisa A.:, Es wolle der Bescheid vom 08.08.2013, Zl. 30406.353/1356/1/2-2010, ersatzlos behoben oder dahingehend abgeändert werden, dass der beantragte Aufenthaltstitel erteilt wird oder wolle der Bescheid gem.Paragraph 66, AVG behoben und die Sache an die Erstbehörde zur neuerlichen Entscheidung und nach Verfahrensergänzung rückverwiesen werden., , 4., Sämtliche Bw beantragen die Erlassung von Berufungsvorentscheidungen gem. Paragraph 64, a AVG (siehe Pkt. römisch neun) , Diese Berufungen werden wie folgt begründet: I. Unrichtige rechtliche Beurteilung der normativen Voraussetzungen für das Vorliegen eines maßgeblich geänderten Sachverhalts im Sinne des § 44 b Abs. 1 NAG:römisch eins. Unrichtige rechtliche Beurteilung der normativen Voraussetzungen für das Vorliegen eines maßgeblich geänderten Sachverhalts im Sinne des Paragraph 44, b Absatz eins, NAG: Diese, für sämtliche drei Anträge zentrale Frage, unter welchen Voraussetzungen das Vorliegen eines maßgeblich geänderten Sachverhalts in rechtlicher Hinsicht zu bejahen ist, wurde von der Erstbehörde schon vom rechtlichen Grundansatz her unrichtig beurteilt.Dazu im Einzelnen:Diese, für sämtliche drei Anträge zentrale Frage, unter welchen Voraussetzungen das Vorliegen eines maßgeblich geänderten Sachverhalts in rechtlicher Hinsicht zu bejahen ist, wurde von der Erstbehörde schon vom rechtlichen Grundansatz her unrichtig beurteilt., Dazu im Einzelnen: 1.Wesentlich ist zunächst, dass es sich bei der Interessensabwägung nach Art. 8 EMKR und nach § 11 Abs. 3 NAG um eine normative Wertungs- und Gewichtungsentscheidung handelt. Daraus folgt, dass bereits Änderungen bei auch nur einzelnen Teilaspekten des für diese Abwägung relevanten Gesamtsachverhalts zu einem anderen Abwägungsergebnis führen können. Eine maßgebliche Änderung des für die Beurteilung nach § 11 Abs. 3 maßgeblichen Sachverhalts liegt daher bereits dann vor, wenn auch nur in Bezug auf ein einziges Sachverhaltskriterium eine Änderung eingetreten ist, welche inhaltlich zur Folge haben kann, dass eine neu durchgeführte Interessensabwägung zu einem für den Betroffenen positiven Ergebnis führt. Es kommt dabei auf die potentielle Eignung des Änderungssachverhalts zur Herbeiführung einer anderen Beurteilung nach § 11 Abs. 3 NAG an. Ist diese "Änderungseignung" auch nur zweifelhaft, so muss sie zugunsten des Antragstellers angenommen und der Akt der gemäß § 44 b Abs. 2 NAG zuständigen Landespolizeidirektion zur Beurteilung vorgelegt werden.2.§ 58 Abs. 10 AsylG 2005 i.d.F. vom 01.01.2014,BGBl. I/Nr. 68/2013, kann zur Gesetzesauslegung herangezogen werden: Danach liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt dann vor, wenn dieser eine "ergänzende oder neue Abwägung gem. Art. 8 EMRK" erforderlich macht.1., Wesentlich ist zunächst, dass es sich bei der Interessensabwägung nach Artikel 8, EMKR und nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG um eine normative Wertungs- und Gewichtungsentscheidung handelt. Daraus folgt, dass bereits Änderungen bei auch nur einzelnen Teilaspekten des für diese Abwägung relevanten Gesamtsachverhalts zu einem anderen Abwägungsergebnis führen können. Eine maßgebliche Änderung des für die Beurteilung nach Paragraph 11, Absatz 3, maßgeblichen Sachverhalts liegt daher bereits dann vor, wenn auch nur in Bezug auf ein einziges Sachverhaltskriterium eine Änderung eingetreten ist, welche inhaltlich zur Folge haben kann, dass eine neu durchgeführte Interessensabwägung zu einem für den Betroffenen positiven Ergebnis führt. Es kommt dabei auf die potentielle Eignung des Änderungssachverhalts zur Herbeiführung einer anderen Beurteilung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG an. Ist diese "Änderungseignung" auch nur zweifelhaft, so muss sie zugunsten des Antragstellers angenommen und der Akt der gemäß Paragraph 44, b Absatz 2, NAG zuständigen Landespolizeidirektion zur Beurteilung vorgelegt werden., , 2., Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 in der Fassung vom 01.01.2014,BGBl. I/Nr. 68 aus 2013,, kann zur Gesetzesauslegung herangezogen werden: Danach liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt dann vor, wenn dieser eine "ergänzende oder neue Abwägung gem. Artikel 8, EMRK" erforderlich macht. Sohin reicht bereits die Notwendigkeit einer ergänzenden Abwägung für das Vorliegen eines maßgeblich geänderten Sachverhalts aus. 3.Weiters ist das Spannungsfeld zwischen § 44 b Abs. 1 und § 44 Abs. 2 NAG zu beachten:3., Weiters ist das Spannungsfeld zwischen Paragraph 44, b Absatz eins und Paragraph 44, Absatz 2, NAG zu beachten: Die inhaltliche Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbeendigung auf Dauer unzulässig ist, obliegt nämlich nicht der den Antrag entgegennehmenden Behörde gem. § 3 NAG, sondern der zuständigen Landespolizeidirektion.Die inhaltliche Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbeendigung auf Dauer unzulässig ist, obliegt nämlich nicht der den Antrag entgegennehmenden Behörde gem. Paragraph 3, NAG, sondern der zuständigen Landespolizeidirektion. Sohin kommt jedoch der Behörde gem. § 3 NAG nur ein .Vorprüfungsrecht" zu. Wird der Akt nach dieser Vorprüfung der Landespolizeidirektion vorgelegt, so ist die Behörde gem. § 3 NAG an die Beurteilung der Landespolizeidirektion gebunden.Sohin kommt jedoch der Behörde gem. Paragraph 3, NAG nur ein .Vorprüfungsrecht" zu. Wird der Akt nach dieser Vorprüfung der Landespolizeidirektion vorgelegt, so ist die Behörde gem. Paragraph 3, NAG an die Beurteilung der Landespolizeidirektion gebunden. 4.In allen drei Antragsfällen wurden gleich hinsichtlich mehrerer, für die Interessensabwägung relevanten Sachverhaltsaspekte eine Änderung des Sachverhalts (durch Stärkung der für die Integrationsbeurteilung und für die Ausgestaltung und Ausprägung des Privatlebens in Österreich maßgeblichen Umstände) im bisherigen Verwaltungsverfahren dargetan:4., In allen drei Antragsfällen wurden gleich hinsichtlich mehrerer, für die Interessensabwägung relevanten Sachverhaltsaspekte eine Änderung des Sachverhalts (durch Stärkung der für die Integrationsbeurteilung und für die Ausgestaltung und Ausprägung des Privatlebens in Österreich maßgeblichen Umstände) im bisherigen Verwaltungsverfahren dargetan: Diese neuen, zur Gänze oder teilweise erst nach dem 17.02.2012 entstandenen oder in voller Tragweite entstandenen Tatsachen, nämlich • herausragende sportliche Leistungen von Junadi S.;• herausragende Vorbild- und Beispielsfunktion von Junadi S. im Sportverein Taekwondo M., wo Junadi ehrenamtlich als Jugendtrainer tätig ist und durch seine Leistungsstärke und seinen Charakter andere junge Sportler zum Taekwondo-Sport motiviert; • damit einhergehende, ausgeprägte Integration von Junadi in sozialer und zivilgesellschaftlicher Hinsicht; • Unterstützung des Bleiberechtsbegehrens aller drei Antragsteller durch zahlreiche Privatpersonen, die dafür ihre schriftlichen Unterstützungserklärungen abgegeben haben (insgesamt mehr als 800 an der Zahl); • das Vorliegen von rechtsverbindlichen Arbeitsvorverträgen, insbesonders auch betreffend Junadi stellen jedenfalls Umstände dar, die eine neuerliche Abwägung nach Art. 8 EMRK notwendig machen.Diese neuen, zur Gänze oder teilweise erst nach dem 17.02.2012 entstandenen oder in voller Tragweite entstandenen Tatsachen, nämlich , • herausragende sportliche Leistungen von Junadi S.;, • herausragende Vorbild- und Beispielsfunktion von Junadi S. im Sportverein Taekwondo M., wo Junadi ehrenamtlich als Jugendtrainer tätig ist und durch seine Leistungsstärke und seinen Charakter andere junge Sportler zum Taekwondo-Sport motiviert; , • damit einhergehende, ausgeprägte Integration von Junadi in sozialer und zivilgesellschaftlicher Hinsicht; , • Unterstützung des Bleiberechtsbegehrens aller drei Antragsteller durch zahlreiche Privatpersonen, die dafür ihre schriftlichen Unterstützungserklärungen abgegeben haben (insgesamt mehr als 800 an der Zahl); , • das Vorliegen von rechtsverbindlichen Arbeitsvorverträgen, insbesonders auch betreffend Junadi , stellen jedenfalls Umstände dar, die eine neuerliche Abwägung nach Artikel 8, EMRK notwendig machen. Weiters hat sich erst nach der Entscheidung des AsylGH, in Rechtskraft erwachsen am 17.02.2012, herausgestellt, dass die Traumatisierung von Rumisa A. und deren psychische Vulnerabilität wesentlich ausgeprägter ist als dies im Asylverfahren absehbar war. Auch betreffend von Junadi S. hat sich eine Traumatisierung herausgestellt (ambulanter Arztbrief des Krankenhauses Y. vom 17.07.2012). Des weiteren sind erst nach dem 17.02.2012 Tatsachen bekannt geworden, die eine Abschiebung von abgelehnten tschetschenischen Asylwerbern als (unter menschenrechtlichen Gesichtspunkten und unter den Gesichtspunkten des Schutzes von Leib, Leben und körperlicher Unversehrtheit) als wesentlich problematischer erscheinen lassen als dies vom AsylGH auf Grund der damaligen Faktenlage gesehen werden konnte. Daraus resultiert eine wesentlich stärkere, humanitäre Schutzbedürftigkeit aller drei betroffenen Parteien, welche auf Grund der Bestimmung des § 11 Abs. 3 Z 3 NAG für die Abwägung gleichfalls wesentlich erscheint.Des weiteren sind erst nach dem 17.02.2012 Tatsachen bekannt geworden, die eine Abschiebung von abgelehnten tschetschenischen Asylwerbern als (unter menschenrechtlichen Gesichtspunkten und unter den Gesichtspunkten des Schutzes von Leib, Leben und körperlicher Unversehrtheit) als wesentlich problematischer erscheinen lassen als dies vom AsylGH auf Grund der damaligen Faktenlage gesehen werden konnte. Daraus resultiert eine wesentlich stärkere, humanitäre Schutzbedürftigkeit aller drei betroffenen Parteien, welche auf Grund der Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 3, NAG für die Abwägung gleichfalls wesentlich erscheint. Bei Rumisa wurden nach der Entscheidung des AsylGH mehrere, langdauernde, psychiatrische Krankenhausaufenthalte notwendig, teilweise im Rahmen von Unterbringungsverfahren. Eine Rückführung von Rumisa A. würde deren Gesundheit massivst gefährden. Da es sich bei allen drei Betroffenen um eine gemeinsame Familie handelt und die familiären Beziehungen zwischen allen drei Betroffenen unter den Schutz des Art. 8 EMRK fallen, erweist sich eine partielle Ausweisung eines der drei Betroffenen schon auf Grund von Art. 8 EMKR als nicht zulässig.Da es sich bei allen drei Betroffenen um eine gemeinsame Familie handelt und die familiären Beziehungen zwischen allen drei Betroffenen unter den Schutz des Artikel 8, EMRK fallen, erweist sich eine partielle Ausweisung eines der drei Betroffenen schon auf Grund von Artikel 8, EMKR als nicht zulässig. All diese Umstände in ihrer Gesamtheit sind jedenfalls als maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des § 44 b Abs. 1 NAG zu werten.All diese Umstände in ihrer Gesamtheit sind jedenfalls als maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Paragraph 44, b Absatz eins, NAG zu werten. II. Selbstbindung der Behörde durch die Einholung von Stellungnahmen gem. § 44 b Abs. 2 NAG:Die Behörde gem. § 3 NAG hat nach Einlangen der Anträge samt den dazugehörigen Schriftsätzen und Urkunden und Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens die Akten der Salzburger Landespolizeidirektion zur Abgabe einer Stellungnahme gem. § 44 b Abs. 2 NAG vorgelegt.römisch zwei. Selbstbindung der Behörde durch die Einholung von Stellungnahmen gem. Paragraph 44, b Absatz 2, NAG:, Die Behörde gem. Paragraph 3, NAG hat nach Einlangen der Anträge samt den dazugehörigen Schriftsätzen und Urkunden und Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens die Akten der Salzburger Landespolizeidirektion zur Abgabe einer Stellungnahme gem. Paragraph 44, b Absatz 2, NAG vorgelegt. An diese "Vorlage-Entscheidung" ist die Aufenthaltsbehörde gebunden. Durch die Vorlage der drei Verwaltungsakten und die Einholung einer Stellungnahme bei der Behörde gem. § 44 b Abs. 2 NAG hat die Erstbehörde zum Ausdruck gebracht, dass sie selbst der Auffassung ist, dass sich der für die Interessensabwägung maßgebliche Sachverhalt seit den in den Asylverfahren ergangenen Ausweisungsentscheidungen maßgeblich geändert hat.An diese "Vorlage-Entscheidung" ist die Aufenthaltsbehörde gebunden. Durch die Vorlage der drei Verwaltungsakten und die Einholung einer Stellungnahme bei der Behörde gem. Paragraph 44, b Absatz 2, NAG hat die Erstbehörde zum Ausdruck gebracht, dass sie selbst der Auffassung ist, dass sich der für die Interessensabwägung maßgebliche Sachverhalt seit den in den Asylverfahren ergangenen Ausweisungsentscheidungen maßgeblich geändert hat. An diese Beurteilung ist die Behörde aber nunmehr gebunden. Sie darf daher jetzt nicht den Standpunkt einnehmen, es läge kein maßgeblich geänderter Sachverhalt vor. III. Nichtbeachtung der Beurteilung der Landespolizeidirektion gem. § 44 b Abs. 2 NAG:Nach der von der Salzburger Landespolizeidirektion in allen drei Verfahren abgegebenen Stellungnahme gem. § 44 b Abs. 2 NAG vom 28.02.2013 sind aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei sämtlichen drei Antragstellern derzeit auf Grund des legalen über 2-jährigen Aufenthalts der Familie F., A., sowie der in diesem Fall vorliegenden sozialen, krankheitsbedingten Gründe bzw. wegen Nichtvorhersehbarkeit des Verlaufes der psychischen Erkrankung bei Rumisa A. vorübergehend unzulässig. Auf Grund dieser Beurteilung sind somit derzeit aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei allen drei Betroffenen unzulässig. Alle drei Betroffenen haben daher ein Recht darauf, dass ihnen wegen rechtlicher Unzulässigkeit der Abschiebung ein sogenannter Abschiebungsaufschub erteilt wird. Die Interessensabwägung der Landespolizeidirektion ist auch für die Bezirkshauptmannschaft St. Johann i.P. rechtlich bindend. Daraus ergibt sich zwingend, dass bei allen drei Betroffenen eine besondere Schutzwürdigkeit ihres (vollkommen auf Österreich konzentrierten) Privatlebens im Sinne des § 11 Abs. 3 Z 3 NAG besteht. Allein schon dieser Umstand hätte im Rahmen der Interessensabwägung den Ausschlag zugunsten der drei Betroffenen geben und zur Beurteilung führen müssen, dass die sich aus Art. 8 EMRK ergebenden rechtlichen Interessen der drei Betroffenen an einem weiteren, dauerhaften Aufenthalt in Österreich schwerer wiegen als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, welche derzeit ohnehin auf Grund der Beurteilung durch die Salzburger Landespolizeidirektion nicht vorgenommen werden darf.römisch drei. Nichtbeachtung der Beurteilung der Landespolizeidirektion gem. Paragraph 44, b Absatz 2, NAG:, Nach der von der Salzburger Landespolizeidirektion in allen drei Verfahren abgegebenen Stellungnahme gem. Paragraph 44, b Absatz 2, NAG vom 28.02.2013 sind aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei sämtlichen drei Antragstellern derzeit auf Grund des legalen über 2-jährigen Aufenthalts der Familie F., A., sowie der in diesem Fall vorliegenden sozialen, krankheitsbedingten Gründe bzw. wegen Nichtvorhersehbarkeit des Verlaufes der psychischen Erkrankung bei Rumisa A. vorübergehend unzulässig. Auf Grund dieser Beurteilung sind somit derzeit aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei allen drei Betroffenen unzulässig. Alle drei Betroffenen haben daher ein Recht darauf, dass ihnen wegen rechtlicher Unzulässigkeit der Abschiebung ein sogenannter Abschiebungsaufschub erteilt wird. Die Interessensabwägung der Landespolizeidirektion ist auch für die Bezirkshauptmannschaft St. Johann i.P. rechtlich bindend. Daraus ergibt sich zwingend, dass bei allen drei Betroffenen eine besondere Schutzwürdigkeit ihres (vollkommen auf Österreich konzentrierten) Privatlebens im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 3, NAG besteht. Allein schon dieser Umstand hätte im Rahmen der Interessensabwägung den Ausschlag zugunsten der drei Betroffenen geben und zur Beurteilung führen müssen, dass die sich aus Artikel 8, EMRK ergebenden rechtlichen Interessen der drei Betroffenen an einem weiteren, dauerhaften Aufenthalt in Österreich schwerer wiegen als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, welche derzeit ohnehin auf Grund der Beurteilung durch die Salzburger Landespolizeidirektion nicht vorgenommen werden darf. IV. Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide wegen vollkommener Außerachtlassung des Beurteilungskriteriums "aufschiebend bedingte Arbeitsverträge" für alle drei Betroffenen:Alle drei Betroffenen haben im Verfahren erster Instanz aufschiebend bedingte Arbeitsverträge vorgelegt, welche alle wesentlichen Elemente eines rechtsverbindlichen Arbeitsvertrages enthalten. In den Verträgen wurde den drei Betroffenen jeweils eine Beschäftigung für die Dauer vo einem Jahr bei Verzicht auf eine Kündigung ab Erlangung eines Aufenthaltstitels (beim Antragsteller Junadi wäre dies gleichbedeutend mit dem Recht auf freien Zugang zum Arbeitsmarkt) bzw. ab Erlangung einer Beschäftigungsbewilligung rechtsverbindlich zugesichert.römisch vier. Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide wegen vollkommener Außerachtlassung des Beurteilungskriteriums "aufschiebend bedingte Arbeitsverträge" für alle drei Betroffenen:, Alle drei Betroffenen haben im Verfahren erster Instanz aufschiebend bedingte Arbeitsverträge vorgelegt, welche alle wesentlichen Elemente eines rechtsverbindlichen Arbeitsvertrages enthalten. In den Verträgen wurde den drei Betroffenen jeweils eine Beschäftigung für die Dauer vo einem Jahr bei Verzicht auf eine Kündigung ab Erlangung eines Aufenthaltstitels (beim Antragsteller Junadi wäre dies gleichbedeutend mit dem Recht auf freien Zugang zum Arbeitsmarkt) bzw. ab Erlangung einer Beschäftigungsbewilligung rechtsverbindlich zugesichert. Es ist völlig unverständlich, warum die Erstbehörde dieses wesentliche Kriterium einer Integration der drei Betroffenen, womit praktisch der Nachweis der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels erbracht ist, nicht als maßgeblich neuen Sachverhalt gewertet hat. V. Der Behörde gern. § 3 NAG sind schwerwiegende Verfahrensfehler vorzuwerfen:1.Alle drei antragstellenden Parteien haben in begründeten Zusatzanträgen zu ihrem Antrag (Schriftsatz des Rechtsvertreters für Junadi F. vom 12.02.2013, 30 Seiten umfassend, Schriftsatz für Raisa A. vom 12.02.2013, 24 Seiten umfassend und Schriftsatz für Rumisa A. vom 12.02.2013, 28 Seiten umfassend) im Detail jene Gründe und Tatsachen sowie rechtlichen Erwägungen dargelegt, welche die Erstbehörde in sachverhaltsmäßiger und rechtlicher Hinsicht zur Beurteilung führen hätten müssen, dass • in Bezug auf alle drei Antragsteller maßgeblich geänderte Umstände gegenüber dem Zeitpunkt der Entscheidung des AsylGH vom 25.10.2012 bestehen; • bei allen drei Antragstellern besonders berücksichtigungswürdige Umstände gem. Art. 8 EMRK vorliegen, welche zur Beurteilung führen müssen, dass ihre Ausweisung aus Österreich auf Dauer unzulässig ist.römisch fünf. Der Behörde gern. Paragraph 3, NAG sind schwerwiegende Verfahrensfehler vorzuwerfen:, 1., Alle drei antragstellenden Parteien haben in begründeten Zusatzanträgen zu ihrem Antrag (Schriftsatz des Rechtsvertreters für Junadi F. vom 12.02.2013, 30 Seiten umfassend, Schriftsatz für Raisa A. vom 12.02.2013, 24 Seiten umfassend und Schriftsatz für Rumisa A. vom 12.02.2013, 28 Seiten umfassend) im Detail jene Gründe und Tatsachen sowie rechtlichen Erwägungen dargelegt, welche die Erstbehörde in sachverhaltsmäßiger und rechtlicher Hinsicht zur Beurteilung führen hätten müssen, dass , • in Bezug auf alle drei Antragsteller maßgeblich geänderte Umstände gegenüber dem Zeitpunkt der Entscheidung des AsylGH vom 25.10.2012 bestehen; , • bei allen drei Antragstellern besonders berücksichtigungswürdige Umstände gem. Artikel 8, EMRK vorliegen, welche zur Beurteilung führen müssen, dass ihre Ausweisung aus Österreich auf Dauer unzulässig ist. Die Erstbehörde hat sich mit diesem umfangreichen, detaillierten und sorgfältigst ausgearbeiteten Vorbringen überhaupt nicht auseinandergesetzt und so gehandelt, als wäre dieses Vorbringen niemals erstattet worden und nicht Teil des Verwaltungsaktes. 2.Es stellt einen gravierenden Verfahrensmangel dar, dass die Erstbehörde die Entscheidung getroffen hat, ohne sich auch nur annähernd im Detail mit dem für die Beurteilung nach § 44 b Abs. 1 NAG und nach § 11 Abs. 3 NAG bzw. Art. 8 EMRK relevanten Tatsachen- und Rechtsfragen Parteienvorbringen und den sowie dazu dem bezughabenden vorgelegten Urkunden auseinandergesetzt zu haben. Der Umstand, dass die Behörde praktisch das gesamte, von den antragstellenden Parteien erstattete Parteienvorbringen in den drei Zusatzschriftsätzen sowie darüber hinaus in den weiteren Eingaben mit • Schreiben vom 13.02.2013mit genauer Auflistung der einzelnen Beweismittel und Urkunden • Stellungnahme vom 09.04.2013 sowie schließlich auch die zahlreichen, von den antragstellenden Parteien vorgelegten Urkunden und deren Inhalte unberücksichtigt gelassen hat stellt einen Verfahrensfehler von derartiger Gravidität dar, dass dies nach der Rechtsprechung des VfGH als Willküreinzustufen ist.2., Es stellt einen gravierenden Verfahrensmangel dar, dass die Erstbehörde die Entscheidung getroffen hat, ohne sich auch nur annähernd im Detail mit dem für die Beurteilung nach Paragraph 44, b Absatz eins, NAG und nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG bzw. Artikel 8, EMRK relevanten Tatsachen- und Rechtsfragen Parteienvorbringen und den sowie dazu dem bezughabenden vorgelegten Urkunden auseinandergesetzt zu haben. Der Umstand, dass die Behörde praktisch das gesamte, von den antragstellenden Parteien erstattete Parteienvorbringen in den drei Zusatzschriftsätzen sowie darüber hinaus in den weiteren Eingaben mit , • Schreiben vom 13.02.2013mit genauer Auflistung der einzelnen Beweismittel und Urkunden , • Stellungnahme vom 09.04.2013 sowie schließlich auch die zahlreichen, von den antragstellenden Parteien vorgelegten Urkunden und deren Inhalte unberücksichtigt gelassen hat , stellt einen Verfahrensfehler von derartiger Gravidität dar, dass dies nach der Rechtsprechung des VfGH als Willküreinzustufen ist. Sohin hat jedoch die Behörde alle drei bekämpften Entscheidungen willkürlich getroffen. VI. Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidungen, weil es die Erstbehörde unterlassen hat, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, und zwar unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass zwischen der Antragseinbringung und der Entscheidung ein Zeitraum von mehr als einem halben Jahr verstrichen ist:Im Hinblick darauf, dass zwischen der Antragseinbringung und der Entscheidung ein Zeitraum von mehr als einem halben Jahr verstrichen ist, war die Erstbehörde jedenfalls verpflichtet, den aktuellen Stand der Integration der antragstellenden Parteien in Österreich zu ermitteln.römisch sechs. Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidungen, weil es die Erstbehörde unterlassen hat, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, und zwar unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass zwischen der Antragseinbringung und der Entscheidung ein Zeitraum von mehr als einem halben Jahr verstrichen ist:, Im Hinblick darauf, dass zwischen der Antragseinbringung und der Entscheidung ein Zeitraum von mehr als einem halben Jahr verstrichen ist, war die Erstbehörde jedenfalls verpflichtet, den aktuellen Stand der Integration der antragstellenden Parteien in Österreich zu ermitteln. Dazu hätte dem Rechtsvertreter vor Erlassung eines Bescheides Parteiengehör eingeräumt werden müssen. So hat sich die hervorragende, private, soziale, gesellschaftliche und sportliche Integration des Junadi F. in den letzten Monaten fortgesetzt. Dieser hätte auch problemlos eine Arbeit im Rahmen des Sommerfremdenverkehrs finden können, wenn nicht von Seiten der Landesgeschäftsstelle des AMS die Weisung bestehen würde, dass Personen, die über kein Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG verfügen, nicht in den Genuss einer Beschäftigungsbewilligung als Saisonier gelangen dürfen (Auskunft des Arbeitsamtes Bischofshofen).So hat sich die hervorragende, private, soziale, gesellschaftliche und sportliche Integration des Junadi F. in den letzten Monaten fortgesetzt. Dieser hätte auch problemlos eine Arbeit im Rahmen des Sommerfremdenverkehrs finden können, wenn nicht von Seiten der Landesgeschäftsstelle des AMS die Weisung bestehen würde, dass Personen, die über kein Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG verfügen, nicht in den Genuss einer Beschäftigungsbewilligung als Saisonier gelangen dürfen (Auskunft des Arbeitsamtes Bischofshofen). Bei den Bw Rumisa und Raisa A. hat sich der Integrationsprozessgleichfalls fortgesetzt. Rumisa hat weiterhin Deutsch gelernt und wird im Oktober zur A2-Prüfung antreten, sofern sie nicht gegenständliche Hiobsbotschaft, welche der angefochtene Bescheid darstellt, psychisch wieder vollkommen aus der Bahn werfen wird. Raisa hat unterdessen die Deutschprüfung A1 bestanden. Es bedürfen daher die Sachverhaltsfeststellungen in wesentlichen Punkten einer Ergänzung. Wäre den Antragstellern vor Bescheiderlassung nochmals rechtliches Gehör gewährt worden - wozu die Erstbehörde verpflichtet war - , wären auch diese entscheidungserheblichen Tatsachen der Behörde vor ihrer Entscheidung zur Kenntnisgelangt. VII. Zum Recht der bwPn auf eine Bescheidbehebung und ein Vorgehen gem. § 66 Abs. 2 AVG:Der Gesetzgeber hat auch im Anwendungsbereich des § 41 a Abs. 9 NAG und des § 43 Abs. 3 NAG einen zweiinstanzlichen Verwaltungszug geschaffen. Was der VwGH in seinen Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl.2002/20/0315 und 2000/20/0084 für den Anwendungsbereich des Asylgesetzes festgestellt hat, nämlich der Umstand, dass ein derartiges, zweiinstanzliches Verfahren für ein "faires Asylverfahren" wesentlich sei, muss analog wohl auch für Anträge auf Gewährung von Aufenthaltstiteln nach § 41 a Abs. 9 und § 43 Abs. 3 NAG gelten. Die der Erstbehörde im gegenständlichen Fall vorzuwerfenden Verfahrensfehler sind ingesamt derart schwerwiegend und tiefgreifend, dass sich damit das gegenständliche Verfahren einem eininstanzlichen Verfahren, welches nur von der Berufungsbehörde durchgeführt wird, nähern würde.römisch sieben. Zum Recht der bwPn auf eine Bescheidbehebung und ein Vorgehen gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG:, Der Gesetzgeber hat auch im Anwendungsbereich des Paragraph 41, a Absatz 9, NAG und des Paragraph 43, Absatz 3, NAG einen zweiinstanzlichen Verwaltungszug geschaffen. Was der VwGH in seinen Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl.2002/20/0315 und 2000/20/0084 für den Anwendungsbereich des Asylgesetzes festgestellt hat, nämlich der Umstand, dass ein derartiges, zweiinstanzliches Verfahren für ein "faires Asylverfahren" wesentlich sei, muss analog wohl auch für Anträge auf Gewährung von Aufenthaltstiteln nach Paragraph 41, a Absatz 9 und Paragraph 43, Absatz 3, NAG gelten. Die der Erstbehörde im gegenständlichen Fall vorzuwerfenden Verfahrensfehler sind ingesamt derart schwerwiegend und tiefgreifend, dass sich damit das gegenständliche Verfahren einem eininstanzlichen Verfahren, welches nur von der Berufungsbehörde durchgeführt wird, nähern würde. Demgemäß kommt jedoch den bwPn das Recht zu, von der Berufungsbehörde ein Vorgehen gem. § 66 Abs. 2 AVG zu begehren.Demgemäß kommt jedoch den bwPn das Recht zu, von der Berufungsbehörde ein Vorgehen gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zu begehren. VIII. Schlussausführungen:1.Alle drei antragstellenden Parteien erklären hiermit ausdrücklich, dass sie ihr Vorbringen in den sogenannten begründeten Zusatzanträgen vom 12.02.2013, im gemeinschaftlichen anwaltlichen Begleitschreiben vom 13.02.2013 und in der Stellungnahme vom 09.04.2013 auch zum Inhalt ihres gegenständlichen Rechtsmittels erheben.römisch acht. Schlussausführungen:, 1., Alle drei antragstellenden Parteien erklären hiermit ausdrücklich, dass sie ihr Vorbringen in den sogenannten begründeten Zusatzanträgen vom 12.02.2013, im gemeinschaftlichen anwaltlichen Begleitschreiben vom 13.02.2013 und in der Stellungnahme vom 09.04.2013 auch zum Inhalt ihres gegenständlichen Rechtsmittels erheben. Weiters verweisen sämtliche bwPn auf den Inhalt der von ihnen im Verfahren erster Instanz vorgelegten Urkunden. 2.Hätte die Erstbehörde ihrer Verpflichtung entsprochen, das Vorbringen der antragstellenden Parteien in deren Schriftsätzen sowie die vorgelegten Urkunden einer sorgfältigen inhaltlichen Prüfung und Würdigung zu unterziehen, daraus die gebotenen Tatsachenfeststellungen zu dem für die Interessensabwägung nach Art. 8 EMKR und nach § 11 Abs. 3 NAG relevanten Sachverhalt zu treffen und diesen so festgestellten Sachverhalt einer im Einklang mit Art. 8 EMKR stehenden rechtlichen Würdigung zu unterziehen, so hätte der bekämpfte Zurückweisungsbescheid unter keinen Umständen erlassen werden dürfen, sondern hätte in diesem Fall die Behörde zur Beurteilung gelangen müssen, dass bei Abwägung aller relevanten Tatsachen das aus Art. 8 EMRK ableitbare rechtliche Interesse der antragstellenden Parteien an einem weiteren (dauernden) Aufenthalt in Österreich höher zu gewichten ist als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.2., Hätte die Erstbehörde ihrer Verpflichtung entsprochen, das Vorbringen der antragstellenden Parteien in deren Schriftsätzen sowie die vorgelegten Urkunden einer sorgfältigen inhaltlichen Prüfung und Würdigung zu unterziehen, daraus die gebotenen Tatsachenfeststellungen zu dem für die Interessensabwägung nach Artikel 8, EMKR und nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG relevanten Sachverhalt zu treffen und diesen so festgestellten Sachverhalt einer im Einklang mit Artikel 8, EMKR stehenden rechtlichen Würdigung zu unterziehen, so hätte der bekämpfte Zurückweisungsbescheid unter keinen Umständen erlassen werden dürfen, sondern hätte in diesem Fall die Behörde zur Beurteilung gelangen müssen, dass bei Abwägung aller relevanten Tatsachen das aus Artikel 8, EMRK ableitbare rechtliche Interesse der antragstellenden Parteien an einem weiteren (dauernden) Aufenthalt in Österreich höher zu gewichten ist als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Aus all den dargelegten Gründen erweisen sich daher die drei bekämpften Entscheidungen als rechtswidrig. IX. Abschließender Antrag, es wolle diesen Berufungen im Wege einer Berufungsvorentscheidung gem. § 64 stattgegeben werden:Die drei bwPn beantragen hiermit, dass die Erstbehörde gem. § 64 a AVG die gegenständlichen Berufungen durch Berufungsvorentscheidung erledigt, und zwar dahingehend, dass die beantragten Aufenthaltstitel erteilt werden oder wenigstens alle drei bekämpften Bescheide aufgehoben und eine ergänzende Stellungnahme der Landespolizeidirektion Salzburg gem. § 44 b Abs. 2 NAG eingeholt wird."römisch neun. Abschließender Antrag, es wolle diesen Berufungen im Wege einer Berufungsvorentscheidung gem. Paragraph 64, stattgegeben werden:, Die drei bwPn beantragen hiermit, dass die Erstbehörde gem. Paragraph 64, a AVG die gegenständlichen Berufungen durch Berufungsvorentscheidung erledigt, und zwar dahingehend, dass die beantragten Aufenthaltstitel erteilt werden oder wenigstens alle drei bekämpften Bescheide aufgehoben und eine ergänzende Stellungnahme der Landespolizeidirektion Salzburg gem. Paragraph 44, b Absatz 2, NAG eingeholt wird." Die belangte Behörde hat von der Möglichkeit einer Berufungsvorentscheidung keinen Gebrauch gemacht und den gegenständlichen Akt dem zum damaligen Zeitpunkt noch zuständigen Bundesminister für Inneres übermittelt. Gemäß § 81 Abs 26 NAG idF BGBl I Nr 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Bundesgesetz, ab 1.1.2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 zu Ende zu führen. Für die verfahrensgegenständliche Berufung bzw Beschwerde ergibt sich daraus in Verbindung mit § 4 NAG die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Salzburg.Gemäß Paragraph 81, Absatz 26, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 144 aus 2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Bundesgesetz, ab 1.1.2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, zu Ende zu führen. Für die verfahrensgegenständliche Berufung bzw Beschwerde ergibt sich daraus in Verbindung mit Paragraph 4, NAG die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Salzburg. Mit Eingabe vom 7.10.2014 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, dass er deren Einvernahme im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht für nicht notwendig erachte. Im Hinblick auf die eindeutige Aktenlage und dem Umstand, dass vom erkennenden Gericht verfahrensgegenständlich lediglich zu prüfen war, ob sich der Sachverhalt seit Erlassung der rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung des Asylgerichtshofs (AGH) bis zur Zurückweisung des NAG-Antrages durch die belangte Behörde im Hinblick auf Art 8 MRK maßgeblich geändert hat, somit ein ausschließlich in der Vergangenheit liegender, abgeschlossener Zeitraum zu beurteilen war, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung auch von Amts wegen Abstand genommen werden.Mit Eingabe vom 7.10.2014 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, dass er deren Einvernahme im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht für nicht notwendig erachte. Im Hinblick auf die eindeutige Aktenlage und dem Umstand, dass vom erkennenden Gericht verfahrensgegenständlich lediglich zu prüfen war, ob sich der Sachverhalt seit Erlassung der rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung des Asylgerichtshofs (AGH) bis zur Zurückweisung des NAG-Antrages durch die belangte Behörde im Hinblick auf Artikel 8, MRK maßgeblich geändert hat, somit ein ausschließlich in der Vergangenheit liegender, abgeschlossener Zeitraum zu beurteilen war, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung auch von Amts wegen Abstand genommen werden. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Die am xxxx geborene Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation. Am 4.10.2010 ist sie gemeinsam mit ihrer Schwester (Raisa A.) und ihrem Neffen (Junadi F.) illegal nach Österreich eingereist und hat einen Asylantrag gestellt. Vom Bundesasylamt wurde mit Bescheid vom 25.2.2011 der Antrag auf Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten sowie des Status einer subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und die Ausweisung der Beschwerdeführerin verfügt. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde vom AGH mit Erkenntnis vom 13.2.2012 als unbegründet abgewiesen. In weiterer Folge wurde einem Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom AGH nicht stattgegeben. Ebenso wurde über einen an das Bundesasylamt gerichteten Antrag auf Wiederaufnahme vom AGH negativ entschieden. Am 18.7.2012 stellte die Beschwerdeführerin einen Asylfolgeantrag, welcher vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 3.10.2012 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde über die Beschwerdeführerin die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Asylgesetz verfügt. Die dagegen wiederum erhobene Beschwerde wurde vom AGH mit Erkenntnis vom 25.10.2012 als unbegründet abgewiesen. Die Behandlung einer dagegen eingebrachten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde von diesem mit Beschluss vom 12.12.2012 abgelehnt.Am 18.7.2012 stellte die Beschwerdeführerin einen Asylfolgeantrag, welcher vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 3.10.2012 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde über die Beschwerdeführerin die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß Paragraph 10, Asylgesetz verfügt. Die dagegen wiederum erhobene Beschwerde wurde vom AGH mit Erkenntnis vom 25.10.2012 als unbegründet abgewiesen. Die Behandlung einer dagegen eingebrachten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde von diesem mit Beschluss vom 12.12.2012 abgelehnt. In seinem Erkenntnis über den Asylfolgeantrag stellte der AGH fest, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet keinen unzulässigen Eingriff in das in Art 8 MRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstelle. Die Beschwerdeführerin verfüge über keine familiären Bindungen zu dauernd aufenthaltsberechtigten Personen im Bundesgebiet. Mit ihrem in M. lebenden Bruder lebe sie weder im gemeinsamen Haushalt noch habe sie die behauptete finanzielle Abhängigkeit glaubhaft darlegen können, sodass insgesamt von keiner ausgeprägten Nahebeziehung ausgegangen wurde. Ein im Sinne des Art 8 MRK relevantes Familienleben mit ihrer Schwester vermochte der AGH aufgrund des zweifellos engen Naheverhältnisses nicht auszuschließen. Wies aber auch auf den Umstand hin, dass sowohl die Schwester als auch deren Sohn jeweils von einer Ausweisungsentscheidung betroffen seien und damit eine allfällige Familieneinheit letztlich gewahrt bleiben würde.In seinem Erkenntnis über den Asylfolgeantrag stellte der AGH fest, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet keinen unzulässigen Eingriff in das in Artikel 8, MRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstelle. Die Beschwerdeführerin verfüge über keine familiären Bindungen zu dauernd aufenthaltsberechtigten Personen im Bundesgebiet. Mit ihrem in M. lebenden Bruder lebe sie weder im gemeinsamen Haushalt noch habe sie die behauptete finanzielle Abhängigkeit glaubhaft darlegen können, sodass insgesamt von keiner ausgeprägten Nahebeziehung ausgegangen wurde. Ein im Sinne des Artikel 8, MRK relevantes Familienleben mit ihrer Schwester vermochte der AGH aufgrund des zweifellos engen Naheverhältnisses nicht auszuschließen. Wies aber auch auf den Umstand hin, dass sowohl die Schwester als auch deren Sohn jeweils von einer Ausweisungsentscheidung betroffen seien und damit eine allfällige Familieneinheit letztlich gewahrt bleiben würde. Vom AGH konnten auch keine Umstände festgestellt werden, die darauf hindeuten würden, dass ein unzulässiger Eingriff in das Recht auf Privatleben vorliegen würde. Bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren seien keine Anhaltspunkte für eine tiefergehende Integration der Beschwerdeführerin erkennbar gewesen und haben sich an dieser Einschätzung nichts Maßgebliches geändert. Obgleich berücksichtigt worden sei, dass die Beschwerdeführerin auf gutem Niveau Deutsch spreche, über eine Einstellungszusage verfüge, beim AMS ein Antrag auf Beschäftigungsbewilligung gestellt worden sei, und Unterstützungsschreiben die Integration der Beschwerdeführerin und ihrer Familie in Österreich darlegen würden. Diese im Vergleich zum ersten Asylverfahren hinzugekommenen Integrationsmerkmale vermochten nach Ansicht des AGH aber weder eine fortgeschrittene oder gar eine vollständige Integration darzutun. Zusammenfassend kam der AGH in seiner Beurteilung des Familien- und Privatlebens der Beschwerdeführerin zu dem Ergebnis, dass diese keine intensiven Bindungen zu dauerhaft aufenthaltsberechtigten Freunden oder Verwandten habe und auch nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt selbst finanzieren werde können. Eine intensive Bindung zum Bundesgebiet etwa durch Berufsausbildung oder intensive Teilnahme am sozialen oder gesellschaftlichen Leben habe sie nicht nachweisen können. Unter Punkt I.
  7. auf Seite 20 des AGH-Erkenntnisses vom 25.10.2012 wird angeführt welche Unterlagen dem Verfahren zugrunde gelegen sind:Unter Punkt römisch eins.
  8. auf Seite 20 des AGH-Erkenntnisses vom 25.10.2012 wird angeführt welche Unterlagen dem Verfahren zugrunde gelegen sind:  Ambulanter Arztbrief des Krankenhauses vom 25.05.2012 und vom 22.06.2012 mit der Diagnose "F 43.1 Posttraumatische Belastungsstörung, Verd. Auf Spannungskopfschmerz, Hypoplastische Genitale mit schwerer Amenorrhoe",- Psychotherapeutische Stellungnahme, erstellt am 27.08.2012, vom Caritasprojekt SOTIRIA, wonach die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet (ICD 10 – F 43.1) und in ambulanter Behandlung auf der Abteilung für Psychiatrie steht, zudem wurde die Integration und der Besuch eines Deutschkurses bestätigt,Ambulanter Arztbrief des Krankenhauses vom 25.05.2012 und vom 22.06.2012 mit der Diagnose "F 43.1 Posttraumatische Belastungsstörung, Verd. Auf Spannungskopfschmerz, Hypoplastische Genitale mit schwerer Amenorrhoe",, - Psychotherapeutische Stellungnahme, erstellt am 27.08.2012, vom Caritasprojekt SOTIRIA, wonach die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet (ICD 10 – F 43.1) und in ambulanter Behandlung auf der Abteilung für Psychiatrie steht, zudem wurde die Integration und der Besuch eines Deutschkurses bestätigt,  Ärztliches Zeugnis vom 28.08.2012, wonach die Beschwerdeführerin unter einer angeborenen Missbildung der Hirnanhangdrüse leidet, die Beschwerdeführerin seit Mai 2011 an der psychiatrischen Ambulanz des KH wegen posttraumatischen Belastungsstörungen in Behandlung stehend diese lebenslang täglich die Injektion eines Wachstumshormons und engmaschige Kontrollen des Hormonhaushaltes benötigt.  Email vom 31.8.2012 der Vertrauensperson mit mit Internetartikel über das Selbstmordattentat am 06.08.2012 in Grosny und der Vorankündigung, dass medizinische Befunde der Beschwerdeführer vorgelegt werden und der Information, dass die Beschwerdeführerin wegen heftiger Bauchschmerzen mit der Rettung ins Krankenhaus eingeliefert und stationär aufgenommen worden wäre.  weitere ärztliche Befunde aus 2011 Des Weiteren führt der AGH an, dass am 4.9.2012 ein mit 31.8.2012 datierter psychiatrischer Konsiliarbefund eines nicht näher angeführten Krankenhauses übermittelt worden sei, in welchem die bisherigen Diagnosen der Beschwerdeführerin erneut festgestellt worden seien und mitgeteilt wurde, dass sich die Beschwerdeführerin gegenwärtig zur Abklärung einer Synkope (Anm. Kreislaufkollaps) auf der HNO-Abteilung befinde. Mit stationärem Kurzbrief des KH Y. vom 11.9.2012 sei ein Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 30.8.2012 bis 11.9.2012 bestätigt worden und seien die Diagnosen „Vertigo (Anm. Schwindel), Synkopie, bek. Partielle Hypophysenvorderlappeninsuffizienz (ACTH und HGH), sek. NNR-Insuffizienz, Osteopenie, beh. Hypotyreose, hypoplast. Genitale und schwere Amenorrhoe, posttraumatische Belastungsstörung und Panzytopenie“ gestellt worden.Des Weiteren führt der AGH an, dass am 4.9.2012 ein mit 31.8.2012 datierter psychiatrischer Konsiliarbefund eines nicht näher angeführten Krankenhauses übermittelt worden sei, in welchem die bisherigen Diagnosen der Beschwerdeführerin erneut festgestellt worden seien und mitgeteilt wurde, dass sich die Beschwerdeführerin gegenwärtig zur Abklärung einer Synkope Anmerkung Kreislaufkollaps) auf der HNO-Abteilung befinde. Mit stationärem Kurzbrief des KH Y. vom 11.9.2012 sei ein Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 30.8.2012 bis 11.9.2012 bestätigt worden und seien die Diagnosen „Vertigo Anmerkung Schwindel), Synkopie, bek. Partielle Hypophysenvorderlappeninsuffizienz (ACTH und HGH), sek. NNR-Insuffizienz, Osteopenie, beh. Hypotyreose, hypoplast. Genitale und schwere Amenorrhoe, posttraumatische Belastungsstörung und Panzytopenie“ gestellt worden. Zusammen mit der Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung des Bundesasylamtes sei "eine Krankenhausbestätigung vom 5.10.2012 über einen ambulanten Untersuchungstermin am 9.11.2012 sowie eine Bestätigung vom 9.
  9. und vom 11.10.2012 über die stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin seit 5.10.2012 samt Bestätigung der bisherigen Diagnosen übermittelt" worden. Überdies sei ein Schreiben vom Hotel Z. vom 9.10.2012 übermittelt worden, mit welchem beantragt worden sei, die Beschwerdeführerin als Zimmermädchen einstellen zu dürfen. Am 15.10.2012 sei eine Bestätigung des Krankenhauses Y., Abteilung Psychiatrier und Psychotherapie vom 12.10.2012 eingelangt, in welcher dargelegt worden sei, dass sich die Beschwerdeführerin seit 5.10.2012 mit den Diagnosen „PTB F43.1 und partielle Hypophysenvorderlappeninsuffizienz (Gonadotropine ACTH und HGH)“ in stationärer Behandlung befinde. Überdies sei mitgeteilt worden, dass sich die Beschwerdeführerin am 11.10.2012 in der Nacht aus der Station entfernt habe und nach Äußerung von suizidalen Äußerungen bei akuter Selbstgefährdung untergebracht worden sei. Mit Eingabe vom 19.10.2012 sei ein im Auftrag des Bezirksgerichts erstelltes psychiatrisches Gutachten zur Überprüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Unterbringung der Beschwerdeführerin übermittelt worden, in welchem die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin zusammengefasst wiedergegeben worden sei und dargestellt worden sei, dass sie in der Nacht vom 11.
  10. im Nachthemd in die Klinik zurückgebracht worden sei, nachdem sie geplant habe ins Wasser zu gehen. Bei der Beschwerdeführerin bestünde akute Suizidalität und würden deutliche Hinweise auf backflashartige Erlebenszustände vorliegen. Der Gutachter kam zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin an einer psychiatrischen Erkrankung im Sinne des Unterbringungsgesetzes leiden würde und die angeordnete Unterbringung zumindest für die nächsten sechs Wochen aufrechterhalten bleiben müsste. Mit Eingabe vom 9.1.2013 brachte die Beschwerdeführerin zunächst einen Antrag auf Bleiberecht bei der belangten Behörde ein, welcher vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im weiteren Verfahrensverlauf als Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art 8MRK präzisiert wurde.

In der Begründung ihres Antrages hob die Beschwerdeführerin insbesondere folgende Punkte hervor:Mit Eingabe vom 9.1.2013 brachte die Beschwerdeführerin zunächst einen Antrag auf Bleiberecht bei der belangten Behörde ein, welcher vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im weiteren Verfahrensverlauf als Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 43, Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, MRK präzisiert wurde.

In der Begründung ihres Antrages hob die Beschwerdeführerin insbesondere folgende Punkte hervor: ● Sie leide an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung, welche durch traumatisierende Ereignisse in Tschetschenien ausgelöst worden sei. Aus dem bisherigen Erkrankungsverlauf in Österreich sei erkennbar, dass jeder weitere, anstehende oder drohende Abschiebungsversuch zu einer Verschlechterung und Aggravierung ihrer psychischen Erkrankung führen würde. Vom 11.10. bis 26.11.2012 sei sie auf Grund akuter Suizidalität im Krankenhaus Y. nach dem Unterbringungsgesetz untergebracht gewesen. Ab dem 25.12.2012 sei sie neuerlich im Krankenhaus Y. untergebracht gewesen. ● Darüber hinaus leide sie an einer angeborenen Fehlbildung der Hirnanhangdrüse und damit einhergehenden Störungen ihres Hormonsystems, weshalb sie lebenslang die tägliche Injektion eines Wachstumshormons sowie engmaschige Kontrollen ihres Hormonhaushalts benötige. ● Gemeinsam mit ihrer Schwester Raisa A. sowie ihrem Neffen Junadi F. bilde sie eine Familie im Sinne von Art 8 MRK und sei aufgrund ihrer Erkrankung von diesen besonders abhängig. Gemeinsam mit ihrer Schwester Raisa A. sowie ihrem Neffen Junadi F. bilde sie eine Familie im Sinne von Artikel 8, MRK und sei aufgrund ihrer Erkrankung von diesen besonders abhängig. ● Zur Familie ihres in M. lebenden Bruders stehe sie in engem Kontakt. ● Zum Grad der von ihr erlangten Integration führte die Beschwerdeführerin an, dass sie die deutsche Sprache auf Niveau A1 erlernt habe, eine enge Freundschaft zu einer namentlich angeführten weiblichen Person bestehe und ihre Familie überdies starke zivilgesellschaftliche Unterstützung erhalte. ● Sie verfüge über einen aufschiebend bedingten Arbeitsvertrag betreffend einer Anstellung als Zimmermädchen im Ferienhaus G.. ● Als maßgeblich geänderte Umstände gegenüber dem Zeitpunkt der Entscheidung des AGH vom 25.10.2012 führte die Beschwerdeführerin an, dass die negative Entscheidung des AGH eine massive suizidale Krise bei ihr ausgelöst habe und eine reale Abschiebungssituation eine massiven Retraumatisierung bei ihr auslösen würde. ● Im Fall einer Rückkehr nach Tschetschenien wäre sie aufgrund der dort vorherrschenden Verhältnisse einer massiven Gefährdung ausgesetzt. ● Darüber hinaus hob sie die bereits erfolgte Integrationsleistung ihres Neffen hervor. Folgende Unterlagen wurden von der Beschwerdeführerin im verwaltungsbehördlichen Verfahren in Vorlage gebracht:  Psychiatrisches Gutachten im Auftrag des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau von Dr. B. D. vom 7.1.2013  Ärztlicher Zwischenbericht des KH Y., Abteilung Psychiatrie und Psychotherapie vom 7.2.2013  Unterstützungserklärungen zum Beweis für die zivilgesellschaftliche Unterstützung des Bleiberechtsanliegens der Familie A./F.  Aufschiebend bedingter Arbeitsvertrag zwischen Frau G. H. und der Beschwerdeführerin vom 12.2.2013 Weiters wurden 46 Listen im A4 Format vorgelegt, deren Inhalt "Wir nehmen am Schicksal von Junadi F., Raisa A. und Rumisa A. Anteil und ersuchen die verantwortlichen Behörden dringend, von einer Abschiebung Abstand zu nehmen und Junadi, Raisa und Rumisa in Österreich ein Bleiberecht zu gewähren" von rund 300 Personen unterzeichnet worden war. Darüber hinaus legte die Beschwerdeführerin zum Nachweis ihrer Verfolgungsgefährdung im Falle einer Abschiebung umfangreiche Berichte zur Menschenrechtslage in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien, vor. Im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens wurde der Antrag der Beschwerdeführerin der LPD zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß § 44b Abs 2 NAG vorgelegt. Im Rahmen des ihr dazu gewährten Parteiengehörs übermittelte die Beschwerdeführerin weitere Unterstützungserklärungen, verwies auf die herausragenden sportlichen Leistungen ihres Neffen und auf die besondere, gesundheitliche Vulnerabilität der Familie F./A..Im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens wurde der Antrag der Beschwerdeführerin der LPD zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG vorgelegt. Im Rahmen des ihr dazu gewährten Parteiengehörs übermittelte die Beschwerdeführerin weitere Unterstützungserklärungen, verwies auf die herausragenden sportlichen Leistungen ihres Neffen und auf die besondere, gesundheitliche Vulnerabilität der Familie F./A.. Beweiswürdigung: Die vorstehend angeführten Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes sowie auf dem Inhalt der Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 13.2.2012, Zahl D18 418348-1/2011/3E und vom 25.10.2012, Zahl D18 418348-4/2012/3E. Rechtliche Grundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, lauten wie folgt: § 43 Abs 3 NAGParagraph 43, Absatz 3, NAG Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine „Niederlassungsbewilligung“ zu erteilen, wennIm Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (Paragraph 44 a,) oder auf begründeten Antrag (Paragraph 44 b,), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine „Niederlassungsbewilligung“ zu erteilen, wenn 1.Ziffer eins kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt und 2.Ziffer 2 dies gemäß § 11 Abs. 3 zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8

EMRK dies gemäß Paragraph 11, Absatz 3, zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK geboten ist.

§ 44a Abs 1 NAGDie Behörde hat einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Ausweisung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 10 AsylG 2005 oder eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG jeweils auf Grund des § 61 FPG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt. Die Frist gemäß § 73 Abs. 1 AVG beginnt mit der Zustellung der gemäß § 22 Abs. 9 AsylG 2005 oder § 105 Abs. 7 FPG zu übermittelnden Entscheidung an die Behörde.Paragraph 44 a, Absatz eins, NAG, Die Behörde hat einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Ausweisung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 oder eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Paragraph 73, AVG gilt. Die Frist gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG beginnt mit der Zustellung der gemäß Paragraph 22, Absatz 9, AsylG 2005 oder Paragraph 105, Absatz 7, FPG zu übermittelnden Entscheidung an die Behörde. § 44b NAG

(1)Liegt kein Fall des § 44a Abs. 1 vor, sind Anträge gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 als unzulässig zurückzuweisen, wenn
  1. gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde, oder
  2. rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG jeweils auf Grund des § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder
  3. die Landespolizeidirektion nach einer Befassung gemäß Abs. 2 in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG zulässig oder jeweils auf Grund des § 61 FPG bloß vorübergehend unzulässig ist,und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(2)Liegt kein Fall des Abs. 1 Z 1 oder 2 vor, hat die Behörde unverzüglich die der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete Landespolizeidirektion von einem Antrag gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 zu verständigen und eine begründete Stellungnahme zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere ob diese bloß vorübergehend oder auf Dauer unzulässig sind, einzuholen. Bis zum Einlangen der begründeten Stellungnahme der Landespolizeidirektion ist der Ablauf der Frist gemäß § 73 Abs. 1 AVG gehemmt. Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Im Übrigen gilt § 11 Abs. 1 Z 1.Paragraph 44 b, NAG,
(1)Liegt kein Fall des Paragraph 44 a, Absatz eins, vor, sind Anträge gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, als unzulässig zurückzuweisen, wenn,
  1. gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde, oder,
  2. rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder,
  3. die Landespolizeidirektion nach einer Befassung gemäß Absatz 2, in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG zulässig oder jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG bloß vorübergehend unzulässig ist,, und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.,
(2)Liegt kein Fall des Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 vor, hat die Behörde unverzüglich die der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete Landespolizeidirektion von einem Antrag gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, zu verständigen und eine begründete Stellungnahme zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere ob diese bloß vorübergehend oder auf Dauer unzulässig sind, einzuholen. Bis zum Einlangen der begründeten Stellungnahme der Landespolizeidirektion ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG gehemmt. Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Im Übrigen gilt Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, Erwägungen und Ergebnis: In der oben angeführten Bestimmung des § 44b Abs 1 NAG sind drei voneinander unabhängige Tatbestände (Z 1 bis 3) normiert, deren Vorliegen dazu führt, dass ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 43 Abs 3 NAG als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs 3 leg cit kein maßgeblich geänderter Sachverhalt hervorkommt. In der oben angeführten Bestimmung des Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG sind drei voneinander unabhängige Tatbestände (Ziffer eins bis 3) normiert, deren Vorliegen dazu führt, dass ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 43, Absatz 3, NAG als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 11, Absatz 3, leg cit kein maßgeblich geänderter Sachverhalt hervorkommt. Verfahrensgegenständlich war ausschließlich zu beurteilen, ob die belangte Behörde zu Recht eine Zurückweisungsentscheidung erlassen hat. Dazu war mit Blick auf den zwischen der rechtskräftigen Ausweisung durch den AGH und dem verwaltungsbehördlichen Zurückweisungsbescheid verstrichenen Zeitraum festzustellen, ob sich der maßgebliche Sachverhalt in Bezug auf Art 8 MRK geändert hat. Mit anderen Worten, ob eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art 8 MRK zumindest möglich gewesen wäre (VwGH 22.1.2014, 2013/22/0007).Verfahrensgegenständlich war ausschließlich zu beurteilen, ob die belangte Behörde zu Recht eine Zurückweisungsentscheidung erlassen hat. Dazu war mit Blick auf den zwischen der rechtskräftigen Ausweisung durch den AGH und dem verwaltungsbehördlichen Zurückweisungsbescheid verstrichenen Zeitraum festzustellen, ob sich der maßgebliche Sachverhalt in Bezug auf Artikel 8, MRK geändert hat. Mit anderen Worten, ob eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, MRK zumindest möglich gewesen wäre (VwGH 22.1.2014, 2013/22/0007). Relevant für die Prüfung ob ein maßgeblich geänderter Sachverhalt hervorgekommen ist, ist der Zeitpunkt des letztinstanzlichen aufenthaltsbeendenden Bescheides. Ob bis zur erstinstanzlichen Zurückweisung eine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist, ist hinsichtlich des Zeitraumes seit dem Eintritt der Rechtskraft der letztinstanzlichen Ausweisungsentscheidung zu prüfen (VwGH 29.5.2013, 2011/22/0167). Die erste der beiden im konkreten Fall vorliegenden Ausweisungsentscheidungen wurde mit 17.2.2012 rechtskräftig, die nachfolgende Ausweisungsentscheidung im Folgeantragsverfahren wurde mit 5.11.2012 rechtskräftig. Der AGH hat sich in seinem zweiten Erkenntnis unter Berücksichtigung der Feststellungen des Erstverfahrens mit dem Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und dabei auch die zwischenzeitlich eingetretenen Sachverhaltsänderungen berücksichtigt. Für das hg Beschwerdeverfahren war fallbezogen der Zeitraum zwischen der am 5.11.2012 in Rechtskraft erwachsenen Ausweisungsentscheidung des AGH und der am 8.8.2013 erlassenen verwaltungsbehördlichen Entscheidung maßgeblich. Zu prüfen war nun, ob die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Umstände geeignet waren, den Sachverhalt derart zu ändern, dass im Hinblick auf Art 8 MRK eine Neubeurteilung angestrengt hätte werden müssen. Zu prüfen war nun, ob die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Umstände geeignet waren, den Sachverhalt derart zu ändern, dass im Hinblick auf Artikel 8, MRK eine Neubeurteilung angestrengt hätte werden müssen. Im konkreten Fall zeigt bereits ein Blick auf die Datierung der im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen, dass diese überwiegend Fakten betreffen, welche bereits vor Rechtskraft der AGH-Entscheidung vom 25.10.2012 bestanden haben und welche auch in die Entscheidung des AGH Eingang genommen haben. In den beiden Erkenntnissen vom 13.2.2012 sowie vom 25.10.2012 hat der AGH Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin getroffen. Sowohl die missgebildete Hirnanhangdrüse der Beschwerdeführerin als auch ihre psychischen Erkrankung, in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung, wurden vom AGH berücksichtigt. Eingang genommen hat auch, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Entscheidung des AGH auf Grund einer akuten Suizidgefährdung nach dem Unterbringungsgesetz im geschlossenen psychiatrischen Bereich des Krankenhauses Y. untergebracht gewesen ist. Dem Umstand der psychiatrischen Unterbringung wurde vom AGH durch Gewährung eines Durchführungsaufschubes der Ausweisung Rechnung getragen. Laut Vorbringen in der Beschwerde habe sich die Beschwerdeführerin auch noch nach der Entscheidung des AGH mehrmals in stationärer psychiatrischer Krankenhausbehandlung befunden. Aus dem vorgelegten psychiatrischen Gutachten vom 7.1.2013 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin ab dem 25.12.2013 wiederum nach dem Unterbringungsgesetz untergebracht gewesen ist. Hintergrund dafür war, dass die Beschwerdeführerin aufgrund massiver Schlafstörungen, Schwäche, Antriebslosigkeit, Appetitlosigkeit und großer Verzweiflung im Krankenhaus vorstellig geworden ist, wo eine Aktualisierung ihrer Posttraumatischen Belastungsstörung festgestellt wurde und ihr Zustand als akut suizidal und damit akut selbstgefährdend eingeschätzt wurde. Aus dem ebenfalls in Vorlage gebrachten ärztlichen Zwischenbericht vom 7.2.2013 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am 9.1.2013 nach zunehmender Distanzierung von der Suizidalität auf die offene Station in weiterhin untergebrachten Zustand verlegt werden konnte. Bei den in diesem Zwischenbericht angeführten Diagnosen handelt es sich um jene Diagnosen, welche auch bereits im Verfahren vor dem AGH bekannt gewesen sind. Aus einem Aktenvermerk der belangten Behörde geht hervor, dass die Beschwerdeführerin laut einer am 8.8.2013 eingeholten telefonischen Auskunft des Krankenhauses Y. vom 25.12.2012 bis 25.3.2013 stationär aufgenommen war und seither noch ambulante Behandlungen erfolgt sind. Für das erkennende Gericht hat sich zusammenfassend gezeigt, dass die Beschwerdeführerin seit zumindest Mai 2012 an psychischen Gesundheitsproblemen leidet, welche letztlich einen solchen Schweregrad erreicht haben, dass eine zweimalige Unterbringung nach dem Unterbringungsgesetz erforderlich war. Dabei fällt die zuletzt vom 25.12.2012 bis 25.3.2013 erfolgte Unterbringung in jenen Zeitraum, der für die Beurteilung, ob eine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist, von Relevanz ist. Für das erkennende Gericht war die neuerliche Unterbringung nach einer neuerlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes jedoch nicht geeignet, das Vorliegen eines maßgeblich geänderten Sachverhaltes anzunehmen. Dies deshalb, da sich die Beschwerdeführerin auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des AGH in einem Zustand der akuten Suizidalität befunden hat, welcher zu ihrer Unterbringung geführt hat. Ohne damit die Schwere der psychischen Probleme der Beschwerdeführerin zu relativieren, ist festzustellen, dass es daher im verfahrensrelevant zu beurteilenden Zeitraum zu keiner signifikanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Vergleich zum Zeitpunkt der Rechtskraft der AGH-Entscheidung gekommen ist. Eine wesentliche Sachverhaltsänderung konnte damit nicht festgestellt werden. Berücksichtigt wurde vom AGH auch, dass die Beschwerdeführerin über eine Einstellungszusage verfügt. Im verwaltungsbehördlichen Verfahren wurde ein zwischen der Beschwerdeführerin und der Inhaberin der Ferienhauses G. abgeschlossener aufschiebend bedingter Arbeitsvertrag datiert mit 12.2.2013 vorgelegt. Da vom AGH diese Arbeitsplatzmöglichkeit bereits berücksichtigt worden ist, wenn auch zum damaligen Zeitpunkt der Arbeitsvorvertrag noch nicht unterzeichnet war, kommt dieser Änderung nicht ein derartiges Gewicht zu, dass eine Neubeurteilung dieses Umstandes gemäß Art 8 MRK notwendig erschienen wäre. Berücksichtigt wurde vom AGH auch, dass die Beschwerdeführerin über eine Einstellungszusage verfügt. Im verwaltungsbehördlichen Verfahren wurde ein zwischen der Beschwerdeführerin und der Inhaberin der Ferienhauses G. abgeschlossener aufschiebend bedingter Arbeitsvertrag datiert mit 12.2.2013 vorgelegt. Da vom AGH diese Arbeitsplatzmöglichkeit bereits berücksichtigt worden ist, wenn auch zum damaligen Zeitpunkt der Arbeitsvorvertrag noch nicht unterzeichnet war, kommt dieser Änderung nicht ein derartiges Gewicht zu, dass eine Neubeurteilung dieses Umstandes gemäß Artikel 8, MRK notwendig erschienen wäre. Auch mit dem Hinweis auf die von ihr auf A1-Niveau erlangten, unbelegt gebliebenen Deutschkenntnisse vermochte die Beschwerdeführerin keine maßgebliche Sachverhaltsänderung darzutun. Denn auch der AGH hat in seine Beurteilung einfließen lassen, dass die Beschwerdeführerin "auf gutem Niveau Deutsch spreche". Auch der von der Beschwerdeführerin erwähnte, nicht näher ausgeführte enge Kontakt zu ihrem mit seiner Familie in M. lebenden Bruder, war nicht geeignet eine maßgebliche Sachverhaltsänderung zu begründen. Im verwaltungsbehördlichen Verfahren ist deutlich zum Ausdruck gekommen, dass der weitere Aufenthalt der Familie F./A. in Österreich von einer Vielzahl von Personen befürwortet wird. Diese Unterstützung ist vor allem auf die Mitgliedschaft des Neffen der Beschwerdeführerin im Taekwondoverein M. sowie auf seine sportlichen Erfolge zurückzuführen. Aus dem AGH-Erkenntnis ist erkennbar, dass der Familie diese Unterstützung in einem nicht näher nachvollziehbaren Umfang, bereits im asylrechtlichen Verfahren zuteil geworden ist. Auch wenn die offenkundig breite Unterstützung als durchwegs positives Zeichen zu werten ist, vermochte die zusätzliche Mobilisierung von weiteren Unterstützern, keine maßgebliche Sachverhaltsänderung mit sich zu bringen. Insofern in der Beschwerde geltend gemacht wird, dass die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, insbesondere weil zwischen Antragseinbringung und ihrer Entscheidung ein halbes Jahr verstrichen sei, ist zunächst auf die Judikatur des VwGH hinzuweisen, wonach dieser in Bezug auf § 43 Abs 3 NAG 2005 festgehalten hat, dass die darin enthaltene Wortfolge "auf begründeten Antrag" dem Fremden eine besondere Vorbringenslast auferlegt, weshalb die Niederlassungsbehörde nicht verpflichtet ist, zu nicht vorgebrachten Umständen amtswegig ergänzende Ermittlungen zur Integration des Fremden vorzunehmen (VwGH 23.2.2012, 2012/22/0002). Grundsätzlich liegt es am Fremden, integrationsbegründende Umstände, denen maßgebliche Bedeutung zukommen könnte, geltend zu machen (VwGH 22.1.2014, 2012/22/0245).Paragraph 43, Absatz 3, NAG 2005 festgehalten hat, dass die darin enthaltene Wortfolge "auf begründeten Antrag" dem Fremden eine besondere Vorbringenslast auferlegt, weshalb die Niederlassungsbehörde nicht verpflichtet ist, zu nicht vorgebrachten Umständen amtswegig ergänzende Ermittlungen zur Integration des Fremden vorzunehmen (VwGH 23.2.2012, 2012/22/0002). Grundsätzlich liegt es am Fremden, integrationsbegründende Umstände, denen maßgebliche Bedeutung zukommen könnte, geltend zu machen (VwGH 22.1.2014, 2012/22/0245). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass es sich bei der zwischen Antragstellung und Entscheidung liegenden Zeitspanne um einen durchaus überschaubaren Zeitraum handelt und der Beschwerdeführerin überdies nachweislich Parteiengehör eingeräumt wurde, wovon sie auch durch ihre Stellungnahme vom 9.4.2013 Gebrauch gemacht hat. Mit dieser übermittelte sie weitere Unterstützungserklärungen und verwies darin, wiederum auf die sportlichen Leistungen ihres Neffen sowie auf die besondere gesundheitliche Vulnerabilität ihrer Familie. Dazu, welche konkreten Umstände die Integration der Beschwerdeführerin betreffend man darüber hinausgehend noch vorbringen hätte wollen, findet sich in der Beschwerde kein Vorbringen. Es ist daher davon auszugehen, dass alle verfahrensrelevanten Umstände ohnedies vorgebracht gewesen sind und von der belangten Behörde in ihrer Entscheidung berücksichtigt werden konnten. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auf allfällige in ihrem Heimatstaat bestehende Bedrohungen hinweist, ist anzumerken, dass die Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen im Asylverfahren gegenständlich war und dies nicht im Verfahren zur Erlangung einer Niederlassungsbewilligung zu beurteilen ist (VwGH 26.1.2012, 2010/21/0215). Verfahrensgegenständlich hatte sich die Prüfung ausschließlich darauf zu beschränken, ob sich seit der rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung des AGH neue Fakten ergeben haben und ob diese gegebenenfalls von einer solchen Bedeutung sind, dass eine im Vergleich zur AGH-Entscheidung andere Beurteilung nach Art 8 MRK geboten gewesen wäre. Wie oben dargestellt hat sich jedoch in dem relativ kurzen Zeitraum von 9 Monaten zwischen AGH-Entscheidung und dem Bescheid der belangten Behörde keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes ergeben, sodass spruchgemäß die Zurückweisungsentscheidung zu bestätigen war.Verfahrensgegenständlich hatte sich die Prüfung ausschließlich darauf zu beschränken, ob sich seit der rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung des AGH neue Fakten ergeben haben und ob diese gegebenenfalls von einer solchen Bedeutung sind, dass eine im Vergleich zur AGH-Entscheidung andere Beurteilung nach Artikel 8, MRK geboten gewesen wäre. Wie oben dargestellt hat sich jedoch in dem relativ kurzen Zeitraum von 9 Monaten zwischen AGH-Entscheidung und dem Bescheid der belangten Behörde keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes ergeben, sodass spruchgemäß die Zurückweisungsentscheidung zu bestätigen war. Zur vorgenommenen Spruchkorrektur ist abschließend noch folgendes festzuhalten: Zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung lagen zwei rechtskräftige Ausweisungsanordnungen des AGH gegen die Beschwerdeführerin vor. Gemäß dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmung lag damit ein Anwendungsfall des § 44b Abs 1 Z 1 NAG vor, weshalb gemäß § 44b Abs 2 NAG keine Notwendigkeit bestanden hat, eine Stellungnahme der LPD einzuholen. Aus dem Umstand, dass die belangte Behörde dennoch eine Stellungnahme der LPD eingeholt hat, ergeben sich für die Beschwerdeführerin jedoch keine nachteiligen Folgen (VwGH vom 22.7.2011, 2011/22/0138). Im konkreten Fall ist die LPD zu dem Ergebnis gekommen, dass aufenthaltsbeende Maßnahmen gegenüber der Familie F./A., trotz der insbesondere bei der Beschwerdeführerin vorliegenden psychischen Erkrankung, bloß vorübergehend unzulässig seien. Einen Ausschluss auf Dauer hat die LPD hingegen nicht festgestellt, sodass die belangte Behörde auf Grundlage dieser Einschätzung der LPD und ihrer eigenen Überlegungen zur Frage des Vorliegens eines maßgeblich geänderten Sachverhalts den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 44b Abs 1 Z 3 NAG folgerichtig zurückgewiesen hat. In Anbetracht des Vorliegens von zwei rechtskräftigen Ausweisungsentscheidungen wäre aber gegenständlich der Zurückweisungsgrund des § 44b Abs 1 Z 1 NAG heranzuziehen gewesen, weshalb - da zum gleichen Ergebnis führend - spruchgemäß die Rechtsgrundlage des Bescheides zu korrigieren war.Zur vorgenommenen Spruchkorrektur ist abschließend noch folgendes festzuhalten: Zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung lagen zwei rechtskräftige Ausweisungsanordnungen des AGH gegen die Beschwerdeführerin vor. Gemäß dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmung lag damit ein Anwendungsfall des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG vor, weshalb gemäß Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG keine Notwendigkeit bestanden hat, eine Stellungnahme der LPD einzuholen. Aus dem Umstand, dass die belangte Behörde dennoch eine Stellungnahme der LPD eingeholt hat, ergeben sich für die Beschwerdeführerin jedoch keine nachteiligen Folgen (VwGH vom 22.7.2011, 2011/22/0138). Im konkreten Fall ist die LPD zu dem Ergebnis gekommen, dass aufenthaltsbeende Maßnahmen gegenüber der Familie F./A., trotz der insbesondere bei der Beschwerdeführerin vorliegenden psychischen Erkrankung, bloß vorübergehend unzulässig seien. Einen Ausschluss auf Dauer hat die LPD hingegen nicht festgestellt, sodass die belangte Behörde auf Grundlage dieser Einschätzung der LPD und ihrer eigenen Überlegungen zur Frage des Vorliegens eines maßgeblich geänderten Sachverhalts den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer 3, NAG folgerichtig zurückgewiesen hat. In Anbetracht des Vorliegens von zwei rechtskräftigen Ausweisungsentscheidungen wäre aber gegenständlich der Zurückweisungsgrund des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG heranzuziehen gewesen, weshalb - da zum gleichen Ergebnis führend - spruchgemäß die Rechtsgrundlage des Bescheides zu korrigieren war. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, beispielhaft oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen oder ist diese als uneinheitlich zu beurteilen. Die dem Verfahren zugrunde liegende Rechtsfrage, nämlich ob eine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist, war im Wege einer Einzelfallbetrachtung zu lösen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, beispielhaft oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen oder ist diese als uneinheitlich zu beurteilen. Die dem Verfahren zugrunde liegende Rechtsfrage, nämlich ob eine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist, war im Wege einer Einzelfallbetrachtung zu lösen. Gemäß § 14 TP 6 Abs 1 Gebührengesetz unterliegt die Beschwerde einer festen Gebühr von € 14,30. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Zustellung dieses Erkenntnisses.Gemäß Paragraph 14, TP 6 Absatz eins, Gebührengesetz unterliegt die Beschwerde einer festen Gebühr von € 14,30. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Zustellung dieses Erkenntnisses. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2014:LVwG.11.110.11.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.