GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 140 zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 140 zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1.1. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: "Herr PP A., geb. xxx, hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gem. § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ der D. GmbH für diese Gesellschaft als Inhaber des Gastgewerbebetriebes (Lokal Wettlokal E.) am Standort in Salzburg, G., zu verantworten, dass am 16.01.2014 um 12:26 Uhr (um 12:48 Uhr und um 13:15 Uhr war die Türe unverändert in Daueroffenstellung) 1 Person im Lokal an der Bar geraucht hat, obwohl die Betriebsstätte in offener Verbindung zum Hauptverkehrsweg des "F." stand und somit vom Betriebsinhaber nicht dafür Sorge getragen wurde, dass in Räumen eines öffentlichen Ortes nicht geraucht wird, da sich ggst. Wettlokal im Einkaufszentrum "F." und somit in einer öffentlichen Einrichtung befindet und somit eine räumliche Trennung zum öffentlichen Bereich im Sinne des Tabakgesetzes nicht gegeben war."Herr PP A., geb. xxx, hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gem. Paragraph 9, Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ der D. GmbH für diese Gesellschaft als Inhaber des Gastgewerbebetriebes (Lokal Wettlokal E.) am Standort in Salzburg, G., zu verantworten, dass am 16.01.2014 um 12:26 Uhr (um 12:48 Uhr und um 13:15 Uhr war die Türe unverändert in Daueroffenstellung) 1 Person im Lokal an der Bar geraucht hat, obwohl die Betriebsstätte in offener Verbindung zum Hauptverkehrsweg des "F." stand und somit vom Betriebsinhaber nicht dafür Sorge getragen wurde, dass in Räumen eines öffentlichen Ortes nicht geraucht wird, da sich ggst. Wettlokal im Einkaufszentrum "F." und somit in einer öffentlichen Einrichtung befindet und somit eine räumliche Trennung zum öffentlichen Bereich im Sinne des Tabakgesetzes nicht gegeben war. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 14 Abs. 4 iVm § 13 c Abs 2 Z 3 und § 13 Abs 1 Tabakgesetz, BGBl Nr. 431/1995 idgF.Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13, c Absatz 2, Ziffer 3 und Paragraph 13, Absatz eins, Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, idgF. Wegen dieser Verwaltungsübertretung werden über Sie folgende Strafen verhängt: 700,00 Euro
4, zweiter Strafrahmen, Tabakgesetz; falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag."700,00 Euro
Paragraph 14, Absatz 4,, zweiter Strafrahmen, Tabakgesetz; falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag." 1.
O), BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung, 1. der Betriebe des Gastgewerbes
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der geltenden Fassung, 2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen
O, 2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 der GewO, 3. der Betriebe
O. 3. der Betriebe
Paragraph 2, Absatz 9, oder Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5 der GewO.
Abs. 1 gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und
Absatz eins, gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und
Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung
Paragraph 12,, 2. Räumen eines öffentlichen Ortes
Räumen eines öffentlichen Ortes
Paragraph 13,, 3. Betrieben
1, 3. Betrieben
Paragraph 13 a, Absatz eins,, haben für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer
4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.haben für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13 b einschließlich einer
Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.
Abs. 1 hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass
Absatz eins, hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass 1. in einem Raum
1 nicht geraucht wird; 1. in einem Raum
Paragraph 12, Absatz eins, nicht geraucht wird; 2. in einem Raum
2, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird; 2. in einem Raum
Paragraph 12, Absatz 2,, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird; 3. in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme
2 zum Tragen kommt, nicht geraucht wird; 3. in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme
Paragraph 13, Absatz 2, zum Tragen kommt, nicht geraucht wird; 4. in den Räumen der Betriebe
1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen
4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag
4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird; 4. in den Räumen der Betriebe
Paragraph 13 a, Absatz eins,, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen
Paragraph 13 a, Absatz 4, nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag
Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird; 5. in jenen Räumen der Betriebe
1, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen
2 oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag
4 Z 1 bis 4 gilt; 5. in jenen Räumen der Betriebe
Paragraph 13 a, Absatz eins,, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen
Paragraph 13 a, Absatz 2, oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag
Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 gilt;
oder einer
5 erlassenen Verordnung entsprochen wird. 7. der Kennzeichnungspflicht
Paragraph 13 b, oder einer
Paragraph 13, Absatz 5, erlassenen Verordnung entsprochen wird. § 14 Abs 4:Paragraph 14, Absatz 4 :
1 gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen. 2.4. Aus diesen gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich, dass für Bereiche in Einkaufszentren, in denen ohne Abteilung zum Einkaufszentrum das Gastgewerbe ausgeübt wird, die Ausnahmebestimmungen für Gastronomie keine Anwendung finden. Aus den Bestimmungen der §§ 13 und 13a Tabakgesetz ergibt sich, dass für Räume öffentlicher Orte, wie etwa Einkaufszentren Rauchverbot gilt und die gastronomiespezifischen Ausnahmeregelungen nur für Räume öffentlicher Orte gelten, die ausschließlich der Ausübung des Gastgewerbes vorbehalten sind. Die nicht von der Mall eines Einkaufszentrums räumlich getrennten Laden- und Lokalbereiche im Sinne des § 13 Abs 1 Tabakgesetz sind Räume des "öffentlichen Ortes". In diesen Bereichen gilt der Nichtraucherschutz im Sinne des § 13 leg cit uneingeschränkt.Aus den Bestimmungen der Paragraphen 13 und 13 a Tabakgesetz ergibt sich, dass für Räume öffentlicher Orte, wie etwa Einkaufszentren Rauchverbot gilt und die gastronomiespezifischen Ausnahmeregelungen nur für Räume öffentlicher Orte gelten, die ausschließlich der Ausübung des Gastgewerbes vorbehalten sind. Die nicht von der Mall eines Einkaufszentrums räumlich getrennten Laden- und Lokalbereiche im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Tabakgesetz sind Räume des "öffentlichen Ortes". In diesen Bereichen gilt der Nichtraucherschutz im Sinne des Paragraph 13, leg cit uneingeschränkt. Im gegenständlichen Fall ist der Bereich, in dem das Gastgewerbe ausgeübt wird, zur Mall hin vollständig geöffnet. Auch im Lokal gibt es keine räumliche Trennung und gilt daher in der gesamten Räumlichkeit das Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte im Sinne des § 13 Abs 1 Tabakgesetz bzw ist dieses Lokal auch als öffentlicher Ort im Sinne des Tabakgesetzes anzusehen. Im gegenständlichen Fall ist der Bereich, in dem das Gastgewerbe ausgeübt wird, zur Mall hin vollständig geöffnet. Auch im Lokal gibt es keine räumliche Trennung und gilt daher in der gesamten Räumlichkeit das Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Tabakgesetz bzw ist dieses Lokal auch als öffentlicher Ort im Sinne des Tabakgesetzes anzusehen. Vor diesem Hintergrund hatte der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Lokalbetreiberin dafür Sorge zu tragen, dass im Lokalbereich nicht geraucht wird. Bereits durch den Umstand, dass im gegenständlichen Fall ein Gast im Lokal geraucht hat, ist der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt. Insoweit der Beschwerdeführer mangelndes Verschulden an der Übertretung behauptet und vorträgt, er habe ohnehin seine Mitarbeiter angewiesen, für die Einhaltung des Rauchverbots Sorge zu tragen, ist ihm Folgendes zu entgegnen: Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch eine Gefahr gehört und die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt. In einem solchen Fall ist
G Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch eine Gefahr gehört und die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt. In einem solchen Fall ist
Paragraph 5, Absatz eins, VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, wenn er im Ergebnis vorbringt, es sei ihm als Unternehmer und Betreiber mehrerer Gastgewerbebetriebe nicht zuzumuten, dass er sich aller Belange und Angelegenheiten selbst persönlich annimmt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Unternehmer von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung jedoch nur dann befreit werden, wenn er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl zB VwGH 13.12.1990, 90/09/0141, ua). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Unternehmer von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung jedoch nur dann befreit werden, wenn er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen vergleiche zB VwGH 13.12.1990, 90/09/0141, ua). Mit dem oben dargestellten Vorbringen hat der Beschwerdeführer das von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung verlangte adäquate Kontrollsystem nicht dargetan. Weder wurden Kontrollmaßnahmen dargelegt, die geeignet wären, die Einhaltung der Bestimmungen des Tabakgesetzes durchzusetzen, noch hat der Beschwerdeführer wirksame Konsequenzen für den Fall der Nichtbefolgung der Weisungen dargetan. Vielmehr hat der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, wonach er nachträglich nicht einmal mehr feststellen könne, wer zu den jeweiligen Zeitpunkten Dienst versehen hat, die Ineffizienz des Kontrollsystems selbst unter Beweis gestellt. Dass der Beschwerdeführer den Mitarbeitern zweimal pro Jahr entsprechende Weisungen erteilt hat, für die Einhaltung des Tabakgesetzes zu sorgen, ist insoweit nicht ausreichend. Entscheidend ist vielmehr, ob auch eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisung erfolgt (vgl zB VwGH 30.03.1982, 81/11/0087).Dass der Beschwerdeführer den Mitarbeitern zweimal pro Jahr entsprechende Weisungen erteilt hat, für die Einhaltung des Tabakgesetzes zu sorgen, ist insoweit nicht ausreichend. Entscheidend ist vielmehr, ob auch eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisung erfolgt vergleiche zB VwGH 30.03.1982, 81/11/0087). Vor diesem Hintergrund erfolgte der erstinstanzliche Schuldspruch zu Recht. 2.5. Nur der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs eine Lüftungsanlage die vom Gesetz geforderte räumliche Trennung nicht zu ersetzen vermag (zB VwGH 29.03.2011, 2011/11/0035-5). Auf diese Rechtslage wurde der Beschwerdeführer auch bereits im Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 20.07.2011, Zahl UVS-5/13966/5-2011, ausdrücklich hingewiesen. Vor diesem Hintergrund war auch die beantragte Durchführung eines Ortsaugenscheins zur Beurteilung der Lüftungsanlage entbehrlich. 3.1. Zur Strafbemessung:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögens-verhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögens-verhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Durch die gegenständliche Übertretung wurde das Interesse an der Sicherstellung des Nichtraucherschutzes in öffentlich zugänglichen Gebäuden und Räumen nicht unerheblich beeinträchtigt. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist daher nicht gering. Auch das Ausmaß des Verschuldens kann nicht als geringfügig bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer hat trotz einer einschlägigen Bestrafung wegen einer Übertretung des Tabakgesetzes im gegenständlichen Lokal (aus dem Jahre 2011) das erforderliche wirksame Kontrollsystem zur Hintanhaltung derartiger Übertretungen nicht einmal ansatzweise eingerichtet. Strafmildernde Umstände liegen nicht vor. Straferschwerend wirkt die einschlägige Vormerkung aus dem Jahre 2011 wegen der Übertretung
Vm § 13c Abs 1 Z 2 und Abs 2 Z 3 und § 13 Abs 1 Tabakgesetz. Strafmildernde Umstände liegen nicht vor. Straferschwerend wirkt die einschlägige Vormerkung aus dem Jahre 2011 wegen der Übertretung
Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 3 und Paragraph 13, Absatz eins, Tabakgesetz. Da der gegenständliche, für Wiederholungstäter vorgesehene gesetzliche Strafrahmen bis zu € 10.000 reicht, liegt die mit € 700 bemessene Geldstrafe im absolut untersten Bereich dieses Strafrahmens. In Anbetracht des nicht unbeträchtlichen Unrechtsgehalts und der straferschwerend wirkenden Vormerkung, welche zur Anwendung des höheren Strafrahmens führte, erscheint die Strafbemessung schuld- und tatangemessen im Sinne des § 19 VStG. In Anbetracht des nicht unbeträchtlichen Unrechtsgehalts und der straferschwerend wirkenden Vormerkung, welche zur Anwendung des höheren Strafrahmens führte, erscheint die Strafbemessung schuld- und tatangemessen im Sinne des Paragraph 19, VStG. Eine Herabsetzung der Strafe vermögen weder die berücksichtigten durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu bewirken, noch sprechen spezial- oder generalpräventive Erwägungen für eine Strafreduktion. Die Strafe erscheint in dieser Höhe erforderlich, um den Beschwerdeführer in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Übertretungen wirkungsvoll abzuhalten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch zitierten Gesetzesstellen. 4.1. Zur Unzulässigkeit der Revision: Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zu-kommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der oben ausführlich dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Übertretungen des Tabakgesetzes nicht ab und liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zu-kommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der oben ausführlich dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Übertretungen des Tabakgesetzes nicht ab und liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2014:LVwG.2.49.4.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.