Vm § 138 Abs 1 WRG 1959 betreffend Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse auf GN xxx/1 ua je KG C., Berufung/BeschwerdeZ. A., B.; wasserpolizeilicher Auftrag
Paragraph 39, in Verbindung mit Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 , betreffend Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse auf GN xxx/1 ua je KG C., , Berufung/Beschwerde Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Ulrike Seidel über die Beschwerde von Herrn Z. A., B., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 27.09.2013, Zahl yyy/4-2013, B E S C H L U S S gefasst: I.römisch eins. Der Beschwerde stattgegeben, der Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung
GVG zurückverwiesen.Der Beschwerde stattgegeben, der Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zurückverwiesen. II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Gbk-ÜG, BGBl I Nr 33/2013 idgF.). In Ermangelung abweichender Regelungen bei „übergegangenen Altverfahren“ richtet sich die verfahrensrechtliche Behandlung der Beschwerde nach dem Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz –VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF (vgl. dazu Clemens Mayr, zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit und anhängige Verfahren, ecolex 2013, Seite 497).Durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012,) geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Berufungsverfahren auf die Verwaltungsgerichte über. Eine bis zum 31.12.2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde
Gbk-ÜG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF.). In Ermangelung abweichender Regelungen bei „übergegangenen Altverfahren“ richtet sich die verfahrensrechtliche Behandlung der Beschwerde nach dem Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz –VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF vergleiche dazu Clemens Mayr, zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit und anhängige Verfahren, ecolex 2013, Seite 497). Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GVG den angefochtenen Bescheid mit Beschluss beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG den angefochtenen Bescheid mit Beschluss beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Mit dem bekämpften Bescheid hat die belangte Behörde in Erledigung der Wasserrechtsbeschwerde der Gemeinde D. dem Beschwerdeführer einen wasserpolizeilichen Auftrag
F erteilt. Mit dem bekämpften Bescheid hat die belangte Behörde in Erledigung der Wasserrechtsbeschwerde der Gemeinde D. dem Beschwerdeführer einen wasserpolizeilichen Auftrag
Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG, Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959, idgF erteilt.
Abs 1 WRG 1959 darf der Eigentümer eines Grundstückes den natürlichen Abfluss der darauf sich ansammelnden oder darüber fließenden Gewässer zum Nachteil des unteren Grundstückes nicht willkürlich ändern.
Paragraph 39, Absatz eins, WRG 1959 darf der Eigentümer eines Grundstückes den natürlichen Abfluss der darauf sich ansammelnden oder darüber fließenden Gewässer zum Nachteil des unteren Grundstückes nicht willkürlich ändern.
Abs 3 leg cit gilt Abs 1 nicht für eine Änderung der Ablaufverhältnisse, die durch die ordnungsgemäße Bearbeitung eines landwirtschaftlichen Grundstückes notwendigerweise bewirkt wird.
Absatz 3, leg cit gilt Absatz eins, nicht für eine Änderung der Ablaufverhältnisse, die durch die ordnungsgemäße Bearbeitung eines landwirtschaftlichen Grundstückes notwendigerweise bewirkt wird.
Abs 1 lit a WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetz übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.
Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetz übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen. Grundsätzlich gilt, dass für einen auf § 138 Abs 1 in Verbindung mit § 39 WRG 1959 gestützten wasserpolizeilichen Auftrag die Voraussetzungen beider Gesetzesbestimmungen gegeben sein müssen (VwGH 10.11.2011, 2010/07/0008 ua).Grundsätzlich gilt, dass für einen auf Paragraph 138, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 39, WRG 1959 gestützten wasserpolizeilichen Auftrag die Voraussetzungen beider Gesetzesbestimmungen gegeben sein müssen (VwGH 10.11.2011, 2010/07/0008 ua). Gegenständlicher Beschwerdefall wird im Hinblick auf ähnlich gelagerter Fälle im Zuständigkeitsbereich der belangten Behörde zum Anlass genommen
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgende rechtliche Rahmenbedingungen einleitend darzustellen: I.
Abs 1 WRG 1959 kann entweder (von amtswegen) im öffentlichen Interesse oder auf Verlangen des/der Betroffenen erfolgen. Bei einem Beseitigungsauftrag auf Verlangen des Betroffenen ist zu beachten, dass dieser nur in jenem Umfang zulässig ist, als dies der Schutz seiner Rechte erfordert (VwGH 10.11.2011, 2011/07/0135). Dem Betroffenen kommt aber kein subjektiv-öffentliches Recht darauf zu, dass bei Verletzung öffentlicher Interessen ein wasserpolizeilicher Auftrag gegen den Liegenschaftseigentümer ergeht (VwGH 30.09.2010 2007/07/0108). Die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung öffentlicher Interessen reicht zur Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrags nicht aus. Absolute Gewissheit ist hiefür jedoch nicht erforderlich. Es muss vielmehr eine hohe Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer solchen Beeinträchtigung bestehen (VwGH 07.07.2005, 2004/07/0157).Die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages
Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 kann entweder (von amtswegen) im öffentlichen Interesse oder auf Verlangen des/der Betroffenen erfolgen. Bei einem Beseitigungsauftrag auf Verlangen des Betroffenen ist zu beachten, dass dieser nur in jenem Umfang zulässig ist, als dies der Schutz seiner Rechte erfordert (VwGH 10.11.2011, 2011/07/0135). Dem Betroffenen kommt aber kein subjektiv-öffentliches Recht darauf zu, dass bei Verletzung öffentlicher Interessen ein wasserpolizeilicher Auftrag gegen den Liegenschaftseigentümer ergeht (VwGH 30.09.2010 2007/07/0108). Die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung öffentlicher Interessen reicht zur Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrags nicht aus. Absolute Gewissheit ist hiefür jedoch nicht erforderlich. Es muss vielmehr eine hohe Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer solchen Beeinträchtigung bestehen (VwGH 07.07.2005, 2004/07/0157). Nach § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 ist der wasserpolizeiliche Auftrag an den Verursacher der eigenmächtigen Neuerung zu richten dh als Täter iSd § 138 WRG kommt jeder in Betracht, der die Übertretung des Gesetzes verursacht oder mitverursacht hat (VwGH 21.09.1995, 94/07/0182, 17.02.2011, 2010/07/0128 ua).Nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 ist der wasserpolizeiliche Auftrag an den Verursacher der eigenmächtigen Neuerung zu richten dh als Täter iSd Paragraph 138, WRG kommt jeder in Betracht, der die Übertretung des Gesetzes verursacht oder mitverursacht hat (VwGH 21.09.1995, 94/07/0182, 17.02.2011, 2010/07/0128 ua). Inhaltlich hat sich ein auf § 138 Abs 1 lit a WRG gestützter Auftrag, der eine eigenmächtige Neuerung betrifft, (ausschließlich) auf die Anordnung der Beseitigung derselben zu beschränken; ein Auftrag, auch (zusätzliche) neue Maßnahmen zu setzen, ist durch diese Gesetzesbestimmung nicht gedeckt (VwGH 24.10.1995, 93/07/0145, 18.03.2010, 2009/07/0034 ua). § 138 ermächtigt die Behörde weiters nicht, die Vorlage eines Sanierungskonzeptes vorzuschreiben, oder den Auftrag zu erteilen, ein Projekt mit Sanierungsmaßnahmen zur behördlichen Genehmigung vorzulegen. Das Wasserrechtsgesetz bietet auch keine Grundlage für einen Auftrag zur Beseitigung einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung aus präventiven Gründen (VwGH 31.03.1992, 92/07/0019 und vgl Bumberger/Hinterwirth, Kommentar Wasserrechtsgesetz,
Abs 2 WRG 1959 würde die vom Wasserrechtsgesetz ermöglichte Alternative bestehen, entweder die eigenmächtige Neuerung binnen einer angemessenen Frist zu beseitigen oder innerhalb dieser Frist um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen (siehe auch Erkenntnis des Salzburger LVwG vom 22.07.2014, LVwG-1/67/7-2014).Daraus resultiert weiters, dass ein Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes basierend auf Paragraph 39, WRG 1959 immer nur auf Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 und nicht auf Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 gestützt werden kann dh kein sogenannter Alternativauftrag erlassen werden kann.
Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 würde die vom Wasserrechtsgesetz ermöglichte Alternative bestehen, entweder die eigenmächtige Neuerung binnen einer angemessenen Frist zu beseitigen oder innerhalb dieser Frist um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen (siehe auch Erkenntnis des Salzburger LVwG vom 22.07.2014, LVwG-1/67/7-2014). Aufgrund des eindeutigen Wortlautes der Gesetzesbestimmung („der Eigentümer eines Grundstückes“ darf … nicht …) richtet sich die Verpflichtung des § 39 WRG 1959 an den Grundeigentümer eines Grundstückes. Nach § 138 Abs 1 WRG 1959 kommt als Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrags jeder in Betracht, der eine eigenmächtige Neuerung gesetzt hat. Dieser umfassende Adressatenkreis findet im Falle des § 39 WRG 1959 eine Einschränkung, da die letztgenannte Bestimmung nur den Grundstückseigentümer erfasst (VwGH 26.06.2008, 2005/07/0131, VwGH 08.07.2004, 2001/07/0023).Aufgrund des eindeutigen Wortlautes der Gesetzesbestimmung („der Eigentümer eines Grundstückes“ darf … nicht …) richtet sich die Verpflichtung des Paragraph 39, WRG 1959 an den Grundeigentümer eines Grundstückes. Nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 kommt als Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrags jeder in Betracht, der eine eigenmächtige Neuerung gesetzt hat. Dieser umfassende Adressatenkreis findet im Falle des Paragraph 39, WRG 1959 eine Einschränkung, da die letztgenannte Bestimmung nur den Grundstückseigentümer erfasst (VwGH 26.06.2008, 2005/07/0131, VwGH 08.07.2004, 2001/07/0023). Unter Grundstück iSd § 39 WRG 1959 ist eine Liegenschaft zu verstehen, dh eine Grundfläche, die zu einer anderen, in fremdem Eigentum stehenden Grundfläche in einem solchen räumlichen Naheverhältnis steht, dass Maßnahmen oder Vorkehrungen auf der einen Grundfläche sich für die andere Grundfläche nachteilig auswirken können. Daraus folgt, dass durch die Vorschriften des § 39 jeder Oberlieger und jeder Unterlieger geschützt ist, sofern sich der Eingriff in den natürlichen Wasserablauf zum Nachteil seiner Liegenschaft auswirkt. § 39 WRG 1959 erfasst daher nicht nur die unmittelbar angrenzende, sondern jede Liegenschaft, auf die sich die Änderung des natürlichen Wasserablaufes nachteilig auswirkt. Unter Grundstück iSd Paragraph 39, WRG 1959 ist eine Liegenschaft zu verstehen, dh eine Grundfläche, die zu einer anderen, in fremdem Eigentum stehenden Grundfläche in einem solchen räumlichen Naheverhältnis steht, dass Maßnahmen oder Vorkehrungen auf der einen Grundfläche sich für die andere Grundfläche nachteilig auswirken können. Daraus folgt, dass durch die Vorschriften des Paragraph 39, jeder Oberlieger und jeder Unterlieger geschützt ist, sofern sich der Eingriff in den natürlichen Wasserablauf zum Nachteil seiner Liegenschaft auswirkt. Paragraph 39, WRG 1959 erfasst daher nicht nur die unmittelbar angrenzende, sondern jede Liegenschaft, auf die sich die Änderung des natürlichen Wasserablaufes nachteilig auswirkt. Eine Hinderung des natürlichen Wasserlaufes ist immer dann gegeben, wenn für den Ablauf des Wassers nicht weiterhin das natürliche Gefälle, sondern künstliche Vorrichtungen entscheidend werden (VwGH 17.02.2011, 2010/07/0167, VwGH 22.04.2010, 2008/07/0076 ua). § 39 WRG 1959 stellt zwar nicht auf "wesentliche" Änderungen der natürlichen Abflussverhältnisse ab, wohl aber auf solche, die für ein anderes Grundstück einen Nachteil herbeiführen. Ein solcher Nachteil wäre Voraussetzung für einen Auftrag nach § 39 iVm § 138 WRG 1959 (VwGH 10.11.2011 2010/07/0008).Paragraph 39, WRG 1959 stellt zwar nicht auf "wesentliche" Änderungen der natürlichen Abflussverhältnisse ab, wohl aber auf solche, die für ein anderes Grundstück einen Nachteil herbeiführen. Ein solcher Nachteil wäre Voraussetzung für einen Auftrag nach Paragraph 39, in Verbindung mit Paragraph 138, WRG 1959 (VwGH 10.11.2011 2010/07/0008). Um die Voraussetzungen des § 39 WRG 1959 zu erfüllen muss letztlich die Änderung des Abflusses "willkürlich" sein. Willkür liegt nicht vor, wenn ein privatrechtlicher Titel, der gegen alle betroffenen Oberlieger oder Unterlieger wirksam ist, zu der Änderung berechtigt. Willkür liegt auch nicht vor, wenn eine wasserrechtliche Bewilligung vorliegt. Auch die zwangsläufige Veränderung des natürlichen Ablaufs des Niederschlagswassers durch baubehördlich bewilligte Gebäude bzw durch Straßen ist nicht willkürlich; …. Liegt für Maßnahmen eine straßenrechtliche Bewilligung vor oder sind sie (zB auf der Grundlage des OÖ LStG 1991) bewilligungsfrei, so handelt es sich um keinen willkürlichen Eingriff.Um die Voraussetzungen des Paragraph 39, WRG 1959 zu erfüllen muss letztlich die Änderung des Abflusses "willkürlich" sein. Willkür liegt nicht vor, wenn ein privatrechtlicher Titel, der gegen alle betroffenen Oberlieger oder Unterlieger wirksam ist, zu der Änderung berechtigt. Willkür liegt auch nicht vor, wenn eine wasserrechtliche Bewilligung vorliegt. Auch die zwangsläufige Veränderung des natürlichen Ablaufs des Niederschlagswassers durch baubehördlich bewilligte Gebäude bzw durch Straßen ist nicht willkürlich; …. Liegt für Maßnahmen eine straßenrechtliche Bewilligung vor oder sind sie (zB auf der Grundlage des OÖ LStG 1991) bewilligungsfrei, so handelt es sich um keinen willkürlichen Eingriff. Schließlich kann von einer willkürlichen Änderung auch bei Naturereignissen nicht die Rede sein; § 39 WRG 1959 ist nicht anwendbar (VwGH 28.02.2013 2011/07/0264).Schließlich kann von einer willkürlichen Änderung auch bei Naturereignissen nicht die Rede sein; Paragraph 39, WRG 1959 ist nicht anwendbar (VwGH 28.02.2013 2011/07/0264). I.
Abs 1 WRG 1959 unabhängig vom Grundeigentum an den Verursacher ergehen, wobei allerdings durch die Bestimmung des § 39 WRG 1959 die Erlassung des Auftrages wiederum auf den Grundeigentümer eingeschränkt ist. Im gegenständlichen Fall scheint es denkmöglich – und auch zu diesem Punkt fehlen jegliche Ermittlungen und Feststellungen – dass nicht der Beschwerdeführer als Grundeigentümer, sondern ein Dritter im Zuge der von der Gemeinde D. thematisierten Holzarbeiten die nachteiligen Veränderungen bewirkt hat.In engem Zusammenhang damit steht auch die weitere wesentliche Frage des Bescheidaddressaten. Wie bereits in rechtlicher Hinsicht ausgeführt kann ein wasserpolizeilicher Auftrag
Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 unabhängig vom Grundeigentum an den Verursacher ergehen, wobei allerdings durch die Bestimmung des Paragraph 39, WRG 1959 die Erlassung des Auftrages wiederum auf den Grundeigentümer eingeschränkt ist. Im gegenständlichen Fall scheint es denkmöglich – und auch zu diesem Punkt fehlen jegliche Ermittlungen und Feststellungen – dass nicht der Beschwerdeführer als Grundeigentümer, sondern ein Dritter im Zuge der von der Gemeinde D. thematisierten Holzarbeiten die nachteiligen Veränderungen bewirkt hat. Sollte die Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse nicht durch den Beschwerdeführer als Grundeigentümer selbst erfolgt sein, so wäre die Frage der subsidiären Haftung des Grundeigentümers
Abs 4 WRG 1959 zu prüfen, wobei diese nur greift, wenn ein öffentliches Interesse vorliegt.Sollte die Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse nicht durch den Beschwerdeführer als Grundeigentümer selbst erfolgt sein, so wäre die Frage der subsidiären Haftung des Grundeigentümers
Paragraph 138, Absatz 4, WRG 1959 zu prüfen, wobei diese nur greift, wenn ein öffentliches Interesse vorliegt. Es scheint allerdings zusätzlich und unabhängig von der verursachenden Person fraglich, ob das Kriterium der willkürlichen Änderung erfüllt ist, da von der Gemeinde D. auf ein Unwetterservice Mail verwiesen wurde, wobei leider kein Datum angegeben wurde. Es hat im Juni 2013 – und die Wasserrechtsbeschwerde ist mit 24.06.2013 datiert – nachweislich und allgemein bekannt außergewöhnliche Starkregenereignisse im Bundesland Salzburg und speziell im Bezirk Pinzgau gegeben, sodass auch zu prüfen gewesen wäre, ob es sich nicht um ein (punktuelles) Naturereignis jedenfalls außerhalb des Einflussbereiches des Beschwerdeführers, welches zu nachteiligen Auswirkungen auf untere Grundstücke geführt hat (Überschwemmung von Kellern), gehandelt haben kann und damit eine Anwendbarkeit des § 39 WRG 1959 ausschließt. Es scheint allerdings zusätzlich und unabhängig von der verursachenden Person fraglich, ob das Kriterium der willkürlichen Änderung erfüllt ist, da von der Gemeinde D. auf ein Unwetterservice Mail verwiesen wurde, wobei leider kein Datum angegeben wurde. Es hat im Juni 2013 – und die Wasserrechtsbeschwerde ist mit 24.06.2013 datiert – nachweislich und allgemein bekannt außergewöhnliche Starkregenereignisse im Bundesland Salzburg und speziell im Bezirk Pinzgau gegeben, sodass auch zu prüfen gewesen wäre, ob es sich nicht um ein (punktuelles) Naturereignis jedenfalls außerhalb des Einflussbereiches des Beschwerdeführers, welches zu nachteiligen Auswirkungen auf untere Grundstücke geführt hat (Überschwemmung von Kellern), gehandelt haben kann und damit eine Anwendbarkeit des Paragraph 39, WRG 1959 ausschließt. Der von der belangten Behörde erlassene „Alternativauftrag“ ist jedenfalls völlig verfehlt, da es im Rahmen eines wasserpolizeilichen Auftrages
in Verbindung mit § 138 WRG 1959 nach den schon dargestellten rechtlichen Grundsätzen unzulässig ist zusätzliche Maßnahmen bzw. Sanierungsmaßnahmen anzuordnen und nur die Beseitigung von Maßnahmen, die die natürlichen Abflussverhältnissen ändern, angeordnet werden kann. Der von der belangten Behörde erlassene „Alternativauftrag“ ist jedenfalls völlig verfehlt, da es im Rahmen eines wasserpolizeilichen Auftrages
Paragraph 39, in Verbindung mit Paragraph 138, WRG 1959 nach den schon dargestellten rechtlichen Grundsätzen unzulässig ist zusätzliche Maßnahmen bzw. Sanierungsmaßnahmen anzuordnen und nur die Beseitigung von Maßnahmen, die die natürlichen Abflussverhältnissen ändern, angeordnet werden kann. Es geht auch nicht darum einen „Urzustand“ herzustellen, dessen Festlegung in der Regel ohnedies mehr als problematisch ist, da sich bei einer durch im Laufe der Jahrzehnte bzw. Jahrhunderte veränderten Kulturlandschaft durch land- und forstwirtschaftliche Nutzungen, Wegbauten, vorgenommenen Geländekorrekturen aber auch Siedlungsbauten etc. die Frage des zeitlichen Anknüpfungspunktes bzw. auch der ursprünglichen Ausgestaltung stellt. Wesentlich im Rahmen eines Verfahrens
WRG ist, festzustellen, welche willkürlich gesetzte Maßnahmen den Ablauf des Wassers dahingehend hindern, dass es nicht mehr dem natürlichen Gefälle folgen kann.Es geht auch nicht darum einen „Urzustand“ herzustellen, dessen Festlegung in der Regel ohnedies mehr als problematisch ist, da sich bei einer durch im Laufe der Jahrzehnte bzw. Jahrhunderte veränderten Kulturlandschaft durch land- und forstwirtschaftliche Nutzungen, Wegbauten, vorgenommenen Geländekorrekturen aber auch Siedlungsbauten etc. die Frage des zeitlichen Anknüpfungspunktes bzw. auch der ursprünglichen Ausgestaltung stellt. Wesentlich im Rahmen eines Verfahrens
Paragraph 39, WRG ist, festzustellen, welche willkürlich gesetzte Maßnahmen den Ablauf des Wassers dahingehend hindern, dass es nicht mehr dem natürlichen Gefälle folgen kann. Sollte das seinem natürlichen Gefälle folgende Wasser nachteilige Auswirkungen auf unterliegende Grundflächen haben, so können sich die Eigentümer dieser Grundstücke nur durch eigene Schutzbauten im Sinne des § 42 WRG 1959 vor den schädlichen Einwirkungen des Wassers schützen. Sollte das seinem natürlichen Gefälle folgende Wasser nachteilige Auswirkungen auf unterliegende Grundflächen haben, so können sich die Eigentümer dieser Grundstücke nur durch eigene Schutzbauten im Sinne des Paragraph 42, WRG 1959 vor den schädlichen Einwirkungen des Wassers schützen. I.
GVG kann eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, wenn … bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 1 VwGVG kann eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, wenn … bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, denn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 Grundrechtecharta entgegenstehen. Diese Voraussetzungen für den Entfall einer mündlichen Verhandlung waren im gegenständlichen Fall gegeben.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, denn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, Grundrechtecharta entgegenstehen. Diese Voraussetzungen für den Entfall einer mündlichen Verhandlung waren im gegenständlichen Fall gegeben. II.römisch zwei. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen in der Begründung der Entscheidung ausführlich dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Bestimmungen der §§ 39 und 138 WRG 1959 ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen in der Begründung der Entscheidung ausführlich dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Bestimmungen der Paragraphen 39 und 138 WRG 1959 ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hingewiesen wird, dass
TP 6 Abs 1 Gebührengesetz die Beschwerde einer festen Eingabegebühr von € 14,30 unterliegt.
Abs 1 Gebührengesetz entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Zustellung dieses Erkenntnisses.Hingewiesen wird, dass
Paragraph 14, TP 6 Absatz eins, Gebührengesetz die Beschwerde einer festen Eingabegebühr von € 14,30 unterliegt.
Paragraph 11, Absatz eins, Gebührengesetz entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Zustellung dieses Erkenntnisses. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2014:LVwG.1.227.7.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.