RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum04.12.2014 GeschäftszahlLVwG-3/150/6-2014 TextI.römisch eins. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Peter Mottl über die Beschwerde von Herrn JJ C. (vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. D.) gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 18.09.2014, Zahl xxxxxxxxxxxxx-2014, den B E S C H L U S S gefasst: Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. II.römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Peter Mottl über den Antrag von Herrn JJ C. (vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. D.) auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 18.09.2014, Zahl xxxxxxxxxxxxx-2014, den B E S C H L U S S gefasst: Dem Antrag wird gemäß § 33 VwGVG keine Folge gegeben.Dem Antrag wird gemäß Paragraph 33, VwGVG keine Folge gegeben. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 18.09.2014, Zahl xxxxxxxxxxxxx-2014, wurde der A. Real GmbH die baubehördliche Bewilligung für einen Um- und Erweiterungsbau der Betriebsanlage am Standort B. erteilt und wurden gleichzeitig die Einwendungen mehrerer Nachbarn, unter anderem des nunmehrigen Beschwerdeführers, abgewiesen. Dieser Bescheid wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 22.9.2014 zugestellt. Die Beschwerdefrist von vier Wochen hat daher mit Ablauf des 20.10.2014 geendet. Die entgegen der Bestimmung des § 12 VwGVG direkt beim Landesverwaltungsgericht Salzburg eingebrachte Beschwerde ist am 21.10.2014 gemäß § 6 AVG per Post an die Bezirkshauptmannschaft Zell am See weitergeleitet worden.Die entgegen der Bestimmung des Paragraph 12, VwGVG direkt beim Landesverwaltungsgericht Salzburg eingebrachte Beschwerde ist am 21.10.2014 gemäß Paragraph 6, AVG per Post an die Bezirkshauptmannschaft Zell am See weitergeleitet worden. Mit diesem Umstand konfrontiert hat die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers folgende Stellungnahme erstattet: "Die offensichtliche Verspätung des Rechtsmittels ergibt sich vorliegendenfalls daraus, dass die Beschwerde versehentlich direkt beim Landesverwaltungsgericht Salzburg eingebracht wurde anstatt richtigerweise bei der Behörde erster Instanz, nämlich der Bezirkshauptmannschaft Zell am See. Dazu wird ausgeführt wie folgt: Ausgewiesener Vertreter im vorliegenden Verfahren ist Rechtsanwalt Mag. D.. Inhaltlich bearbeitet wird der gesamte Akt jedoch von Rechtsanwältin Dr. E., die als Substitut in der Kanzlei Mag. D. tätig ist. Dr. E. diktierte infolgedessen auch die Beschwerde, die von der Sekretariatsmitarbeiterin der Kanzlei Mag. D., Frau CC F., am 16.10.2014 am Vormittag übertragen wurde. Zu diesem Zeitpunkt war in der Rechtsanwaltssoftware im bezughabenden Akt die Bezirkshauptmannschaft Zell am See samt der Geschäftszahl xxxxxxxxxxxxx-2014 richtig eingegeben. Frau F. druckte nach Fertigstellung der Beschwerde den gesamten Schriftsatz aus und legte ihn wie in der Kanzlei üblich Dr. E. zur Durchsicht vor. Dr. E. kontrollierte sowohl das Rubrum der Beschwerde, in dem zu diesem Zeitpunkt, Behörden, Parteien und Geschäftszahlen richtig angegeben waren und kontrollierte den Schriftsatz sowohl inhaltlich als auch auf Tippfehler. Dr. E. musste sodann um 12:00 Uhr die Kanzlei wegen eines Auswärtstermins am Nachmittag verlassen, der wider Erwarten länger dauerte als ursprünglich angenommen. Dr. E. rief daraufhin im Laufe des Nachmittags in der Kanzlei Mag. D. an, um mitzuteilen, dass sie heute nicht mehr in die Kanzlei kommen werde. Dr. E. ließ sich sodann mit Frau F. verbinden und teilte ihr mit, dass „im Akt JJ C. die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht eingebracht werden könne“, weil diese ohnehin bereits fertiggestellt und von ihr durchgesehen worden sei. Frau F. interpretierte diese Anweisung so, dass die Beschwerde direkt an das Landesverwaltungsgericht gesendet werden sollte und ersetzte daraufhin vor dem Ausdrucken im Rubrum der Beschwerde die Bezirkshauptmannschaft Zell am See durch das Landesverwaltungsgericht, wobei die Geschäftszahl der Bezirkshauptmannschaft Zell am See jedoch belassen wurde. Als Mag. D. am späten Nachmittag die Post abfertigte teilte ihm Frau F. mit, dass die Beschwerde von Dr. E. bereits durchgesehen und überprüft worden sei und daher zur Post gegeben werden könne. Mag. D. unterschrieb daraufhin die Beschwerde, ohne diese ein zweites Mal zu überprüfen. Aufgrund dieser Ausführungen wird gestellt der Antrag, die bei Behörde eingebrachte Beschwerde dennoch zu berücksichtigen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die baubehördliche Bewilligung für das Projekt zu versagen. Für den Fall der Zurückweisung der Beschwerde wird gestellt der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einbringung einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg gegen den Bescheid vom 18.9.2014 der BH Zell am See, GZ xxxxxxxxxxxxx-2014, dem Beschwerdeführervertreter zugestellt am 22.9.2014. Der Antrag wird begründet wie folgt: Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das Vorbringen im Rahmen der Stellungnahme verwiesen. Der Beschwerdeführer wurde durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis daran gehindert, die Beschwerde fristgerecht abzusenden, wobei es sich um einen minderen Grad des Versehens handelt. Das Rechtsmittel wurde rechtzeitig verfasst und zur Absendung unterfertigt. Für den Beschwerdeführervertreter Rechtsanwalt Mag. D. war nicht vorhersehbar, dass die bereits von seiner Kollegin überprüfte Beschwerde nachträglich abgeändert werden würde. Es handelt sich dabei um eine Verkettung unglücklicher Umstände, die aus einer Fehlinterpretation einer telefonisch erteilten Anweisung entstanden ist und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigt. Frau F. ist eine verlässliche Kanzleikraft mit 19 Jahren Berufserfahrung, wovon sie 14 Jahre als Kanzleileiterin tätig war. Zu ihren Aufgaben gehört neben allgemeinen Kanzleitätigkeiten insbesondere auch die Anlage von Akten (insbesondere auch in diversen Verwaltungsverfahren) und das Fristenwesen. Frau F. ist ein derartiger Vorfall, nämlich das Absenden eines Schriftsatzes direkt an die entscheidende Behörde anstatt die Behörde erster Instanz, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, noch nie passiert. Lediglich hilfsweise wird vorgebracht, dass die Beschwerde am 16.10.2014 zur Post gegeben wurde und laut telefonischer Auskunft des Landesverwaltungsgerichts Salzburg am 19.11.2014 bereits am 17.10.2014 beim Landesverwaltungsgericht Salzburg eingelangt ist. Gemäß § 6 AVG hat daher auch das Landesverwaltungsgericht Salzburg die Verspätung zu verantworten, weil es die Beschwerde unverzüglich hätte weiterleiten müssen. Eine Weiterleitung erst am Dienstag, den 21.10.2014, ist nicht mehr unverzüglich. Die Beschwerde hätte somit noch innerhalb der noch offenen Rechtsmittelfrist zur Post gegeben werden können.Lediglich hilfsweise wird vorgebracht, dass die Beschwerde am 16.10.2014 zur Post gegeben wurde und laut telefonischer Auskunft des Landesverwaltungsgerichts Salzburg am 19.11.2014 bereits am 17.10.2014 beim Landesverwaltungsgericht Salzburg eingelangt ist. Gemäß Paragraph 6, AVG hat daher auch das Landesverwaltungsgericht Salzburg die Verspätung zu verantworten, weil es die Beschwerde unverzüglich hätte weiterleiten müssen. Eine Weiterleitung erst am Dienstag, den 21.10.2014, ist nicht mehr unverzüglich. Die Beschwerde hätte somit noch innerhalb der noch offenen Rechtsmittelfrist zur Post gegeben werden können. Unter einem werden folgende Urkunden vorgelegt: eidesstättige Erklärung Dr. E. eidesstättige Erklärung Mag. D. eidesstättige Erklärung CC F. Screenshot Aktenstammdaten Innsbruck, am 25.11.2014 für JJ C. " Die erwähnten Unterlagen waren der Stellungnahme angeschlossen. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg stellt hiezu in einem gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Beschluss Folgendes fest:Das Landesverwaltungsgericht Salzburg stellt hiezu in einem gemäß Paragraph 2, VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Beschluss Folgendes fest: Zur Verspätung: Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen (§ 7 Abs 4 VwGVG).Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, gegen Weisungen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beträgt vier Wochen (Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG). Der angefochtene Bescheid wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 22.9.2014 zugestellt. Die Beschwerdefrist von vier Wochen hat daher mit Ablauf des 20.10.2014 geendet. Die am 16.10.2014 zur Post gegebene Beschwerde ist am 17.10.2014 beim Landesverwaltungsgericht Salzburg eingelangt. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers stellt nicht in Abrede, dass die Beschwerde entgegen § 20 VwGVG nicht an die belangte Behörde, sondern direkt an das Landesverwaltungsgericht Salzburg adressiert war und auch dort eingelangt ist, vermeint aber, es sei nicht eine unverzügliche Weiterleitung an die Behörde erfolgt. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers stellt nicht in Abrede, dass die Beschwerde entgegen Paragraph 20, VwGVG nicht an die belangte Behörde, sondern direkt an das Landesverwaltungsgericht Salzburg adressiert war und auch dort eingelangt ist, vermeint aber, es sei nicht eine unverzügliche Weiterleitung an die Behörde erfolgt. Dazu ist auszuführen, dass es sich beim 17.10.2014 um einen Freitag handelt. An diesem Tag wurde die eingelangte Beschwerde in die Aktenevidenz aufgenommen und der Präsidentin zur weiteren Behandlung vorgelegt. Am nächsten Werktag (Montag, 20.10.2014) hat die Präsidentin des LVwG Salzburg die Beschwerde geprüft und das Vorlageschreiben an die Behörde erstellen lassen. Am nächsten Tag, den 21.10.2014, ist die Beschwerde dann gemäß § 6 AVG per Post an die zuständige Behörde (Bezirkshauptmannschaft Zell am See) weitergeleitet worden.Dazu ist auszuführen, dass es sich beim 17.10.2014 um einen Freitag handelt. An diesem Tag wurde die eingelangte Beschwerde in die Aktenevidenz aufgenommen und der Präsidentin zur weiteren Behandlung vorgelegt. Am nächsten Werktag (Montag, 20.10.2014) hat die Präsidentin des LVwG Salzburg die Beschwerde geprüft und das Vorlageschreiben an die Behörde erstellen lassen. Am nächsten Tag, den 21.10.2014, ist die Beschwerde dann gemäß Paragraph 6, AVG per Post an die zuständige Behörde (Bezirkshauptmannschaft Zell am See) weitergeleitet worden. Es ist die Sache daher sehr wohl ohne unnötigen Aufschub im Sinn des § 6 AVG von der unzuständigen an die zuständige Einbringungsstelle weitergeleitet worden, da gemäß höchstgerichtlicher Rechtsprechung bei einer Verzögerung der Weiterleitung um einige wenige Tage keinesfalls von unnötigem Aufschub gesprochen werden kann (VwGH 28.05.2014, 2013/12/0209). Es ist die Sache daher sehr wohl ohne unnötigen Aufschub im Sinn des Paragraph 6, AVG von der unzuständigen an die zuständige Einbringungsstelle weitergeleitet worden, da gemäß höchstgerichtlicher Rechtsprechung bei einer Verzögerung der Weiterleitung um einige wenige Tage keinesfalls von unnötigem Aufschub gesprochen werden kann (VwGH 28.05.2014, 2013/12/0209). Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt (§ 33 Abs 1 VwGVG).Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt (Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG). Der vorliegend von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vorgebrachte Sachverhalt indiziert keinen solchen minderen Grad des Versehens. Auch wenn der Rechtsvertretung von der Sekretärin der Beschwerdeschriftsatz mit der Bemerkung vorgelegt worden ist, dass dieser schon von seiner Anwaltskollegin überprüft worden sei, so hätte Mag. D. zumindest den grundlegenden Inhalt wie eben zB die Adressierung noch einmal überprüfen müssen und nicht nur im Vertrauen auf die Richtigkeit einfach abzeichnen dürfen. Hier hat – im Gegensatz zu Fällen, in denen nach Unterzeichnung ordnungsgemäßer Schriftsätze zB Fehler bei der Postaufgabe passiert sind (siehe zB VwGH 30.06.2010, 2010/08/0135) – die Kontrolle des Rechtsvertreters versagt und lag daher kein Grund für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumnis der Beschwerdefrist vor. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe obige Ausführungen). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe obige Ausführungen). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2014:LVwG.3.150.6.2014
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