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{'item': 'LVwG-1/187/19-2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum15.12.2014 GeschäftszahlLVwG-1/187/19-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Dr. Julia Hopfgartner über die Beschwerde von A., Mag. Ingrid B., C. OG, Dr. Renate D., Mag. Rupert D, Salzburg, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E., Salzburg, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 30.06.2014, Zahl 01/01/61431/2013/117, zu Recht e r k a n n t :

  1. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt Mit Bescheid vom 30.06.2014 zu Zahl 01/01/61431/2013/117 wurde der G. Wohnbaugesellschaft mbH ua die wasserrechtliche Bewilligung zur Versickerung und Einleitung von Oberflächenwässer in den L., zur Einleitung von Baustellenwässer in den L. und zur Errichtung eines Tiefbaukörpers im Grundwasserbereich auf GP xxx KG W. erteilt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 05.08.
  3. In der Beschwerde wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführer Wasserberechtigte aufgrund der Bescheide, Zahl 01/01/62029/2009/036 und Zahl 01/01/62029/2009/016, seien und hätten daher auch Parteistellung. Sie sind zudem Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ yyy W.. Diese Liegenschaft grenze unmittelbar im Südosten an das beabsichtigte Baugebiet bzw an den L. an. Die Beschwerdeführer hätten fristgerecht am 19.05.2014 schriftlich Einwendungen gegen das geplante Bauprojekt erhoben sowie weitere Einwendungen in der Verhandlung vom 22.05.2014 protokolliert. Des Weiteren wurde den Beschwerdeführern in der Verhandlungsschrift eine weitere Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt und diese brachten fristgerecht am 11.06.2014 ihre Stellungnahme ein. In dieser sei abermals betont worden, dass das vorliegende Projekt auf Basis eines hundertjährigen Hochwassers (HQ 100) und nicht bloß eines HQ 30 berechnet sein müsste, in den Analysen und im Gutachten ein konstanter Wert für Bodendurchlässigkeit herangezogen wurde, dieser Wert aber tatsächlich variiere, abhängig von der Bodenbeschaffenheit, womit die vorliegenden Gutachten, die vorliegenden Analysen und damit die Projektannahmen unzureichend wären. Weiters wäre eine Sensitivitätsanalyse bei unterschiedlichen Werten für die Bodendurchlässigkeit durchzuführen, was jedenfalls nicht erfolgt sei, weshalb die vorliegenden Ergebnisse technisch nicht verwertbar wären. Weiters wäre von den Beschwerdeführern eingewandt worden, dass die Auswirkungen der hydrologischen Veränderungen auf die Stabilität der angrenzenden Gebäude im Gutachten und in den vorliegenden Analysen außer Acht gelassen worden wären. Eine Veränderung der Grundwasserhöhe, wie vorgesehen, verändere den Wasserdruck in der Lehmschicht, was wiederum einen Aufbruch der Fundamente der angrenzenden Gebäude verursachen könne. Dies sei jedoch nicht berücksichtigt worden.Mit Bescheid vom 30.06.2014 zu Zahl 01/01/61431/2013/117 wurde der G. Wohnbaugesellschaft mbH ua die wasserrechtliche Bewilligung zur Versickerung und Einleitung von Oberflächenwässer in den L., zur Einleitung von Baustellenwässer in den L. und zur Errichtung eines Tiefbaukörpers im Grundwasserbereich auf Gesetzgebungsperiode xxx KG W. erteilt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 05.08.
  4. In der Beschwerde wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführer Wasserberechtigte aufgrund der Bescheide, Zahl 01/01/62029/2009/036 und Zahl 01/01/62029/2009/016, seien und hätten daher auch Parteistellung. Sie sind zudem Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ yyy W.. Diese Liegenschaft grenze unmittelbar im Südosten an das beabsichtigte Baugebiet bzw an den L. an. Die Beschwerdeführer hätten fristgerecht am 19.05.2014 schriftlich Einwendungen gegen das geplante Bauprojekt erhoben sowie weitere Einwendungen in der Verhandlung vom 22.05.2014 protokolliert. Des Weiteren wurde den Beschwerdeführern in der Verhandlungsschrift eine weitere Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt und diese brachten fristgerecht am 11.06.2014 ihre Stellungnahme ein. In dieser sei abermals betont worden, dass das vorliegende Projekt auf Basis eines hundertjährigen Hochwassers (HQ 100) und nicht bloß eines HQ 30 berechnet sein müsste, in den Analysen und im Gutachten ein konstanter Wert für Bodendurchlässigkeit herangezogen wurde, dieser Wert aber tatsächlich variiere, abhängig von der Bodenbeschaffenheit, womit die vorliegenden Gutachten, die vorliegenden Analysen und damit die Projektannahmen unzureichend wären. Weiters wäre eine Sensitivitätsanalyse bei unterschiedlichen Werten für die Bodendurchlässigkeit durchzuführen, was jedenfalls nicht erfolgt sei, weshalb die vorliegenden Ergebnisse technisch nicht verwertbar wären. Weiters wäre von den Beschwerdeführern eingewandt worden, dass die Auswirkungen der hydrologischen Veränderungen auf die Stabilität der angrenzenden Gebäude im Gutachten und in den vorliegenden Analysen außer Acht gelassen worden wären. Eine Veränderung der Grundwasserhöhe, wie vorgesehen, verändere den Wasserdruck in der Lehmschicht, was wiederum einen Aufbruch der Fundamente der angrenzenden Gebäude verursachen könne. Dies sei jedoch nicht berücksichtigt worden. Mit dem vorliegenden Projekt einer Großwohnanlage in hydrologisch sehr sensiblem Gebiet sei infolge Einleitung der Wässer (insbesondere Oberflächenwässer) und der Dammwirkung des Gebäudes für den Grundwasserstrom mit einem erheblichen Anstieg des Grundwasserspiegels und des Wasserspiegels des L.s zu rechnen, ohne dass bspw im Einleitungsbereich in den L. ein neuer Abschnitt des L.s projektiert worden sei bzw berücksichtigt worden sei. Hier wäre von den Beschwerdeführern eingewandt worden, dass für die zu erwartenden Wassermengen ausreichend bauliche Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen seien, da sich der Wasseranstieg strukturell auf die hydraulische Stabilität der angrenzenden Gebäude auswirke und die betreffenden Stellen des L.s daher bautechnisch neu zu konstruieren wären. Dies wäre im Projekt jedoch nicht vorgesehen worden und wären auch keine entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen vorgesehen. Die Ergebnisse betreffend des projektierten Drainagesystems seien mittel- oder langfristig nicht zuverlässig, da die unterhalb des Gebäudes verlegten Drainagen aufgrund der Bodenbeschaffenheit (Lehm) nach wenigen Jahren verstopft wären und eine Reparatur praktisch schwer oder gar nicht durchführbar sei. Dies betreffe auch ein allfälliges zweites doppeltes Rohr, welches nachträglich seitens der Projektwerber ergänzt worden sei. Außerdem müsse der Grundriss des Gebäudefundaments, um den widrigen Folgen aus technischer Sicht entgegenwirken zu können, zumindest in zwei separate Bereiche aufgeteilt werden, dh es sollten zwei Tagbereiche auch in der Tiefgarage gegeben sein und eine Durchflussmöglichkeit, um die Dammwirkung zu verhindern. Hinsichtlich des Vorliegens von Verfahrensmängeln wird seitens der Beschwerdeführer vorgebracht, dass die Einwendungen in der Begründung nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Es würde im angefochtenen Bescheid lediglich lapidar behauptet, dass die von den Anrainern geforderten Punkte in der Projektsergänzung (ON 115) nachgereicht worden seien und dass Teile der Forderungen bereits in der Vorschreibung der Amtssachverständigen beinhaltet wären. Somit gestehe die Behörde implizit selbst ein, dass nicht die gesamten Forderungen und die gesamten Bedenken der Beschwerde beachtet worden seien, sondern eben nur ein Teil. Weiters wären die vorgeschriebenen Auflagen deckungsgleich aus den seitens der Amtssachverständigen im Zuge der Gutachtenserstellung in der Verhandlung formulierten Forderungen übernommen worden. Darin seien jedenfalls erhebliche Begründungsmängel erkennbar. Weiters bringen die Beschwerdeführer vor, dass die vorliegenden Amtssachverständigen sich unzureichend mit den Einwendungen auseinandersetzen. Die Behörde stütze sich daher auf ein unvollständiges und unschlüssiges Sachverständigengutachten. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führen die Beschwerdeführer aus, dass der angefochtene Bescheid keine nachvollziehbare rechtliche Begründung enthalte. Festzuhalten sei aber auch, dass die vorgeschriebenen Auflagen teilweise zu unbestimmt seien. Auflagen müssten so bestimmt gefasst sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die Möglichkeit gegeben ist, der Auflage zu entsprechen und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerlicher Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen Ersatzvornahme ergehen könne. Die Auflage "konstruktive Möglichkeiten" eines Hochwasserschutzes zu untersuchen und über ein allfällig erzieltes Übereinkommen zu berichten, wobei für den Fall, dass kein Übereinkommen hergestellt werden könne, die Entscheidung, ob und welche technischen Maßnahmen erforderlich seien, der Behörde obliege, entspreche jedenfalls nicht dem § 59 AVG. Allein der Verweis auf "konstruktive Möglichkeiten" erweise sich als völlig unbestimmt. Entsprechendes sei auch für weitere Vorschreibungen im angefochtenen Bescheid zu bemerken. So würde unter Punkt 4 und 6 keine Größe des Drosselschachtes oder Leistungsfähigkeit der Pumpen angegeben, in Punkt 13 ist auf ein HQ 30 und nicht HQ 100 Bezug genommen, in Punkt 16 wurde die wasserbaurechtliche Bauaufsicht lediglich zugunsten von Nachbarrechten, nicht der verletzten Wasserrechte der Wasserberechtigten gewährt, Punkt 17 bzw 23 sieht eine Wasserpegelbeobachtung lediglich bis zum Ende der Gründungsarbeiten bzw bis zur wasserrechtlichen Überprüfung vor. Im gesamten Verfahren und auch in der Projektergänzung (ON 115) sei von darüber hinausgehender dauerhafter Pegelbeobachtung die Rede. Punkt 21 spreche von einer Informationspflicht der Behörden erst bei groben Abweichungen von den Projektannahmen, ohne diese zu definieren. Punkt 36 sei zu unbestimmt, da die regelmäßige Wartung nicht näher definiert sei. Regelmäßig wäre eine Wartung auch dann, wenn diese bloß alle 100 Jahre stattfinde. Die sonstigen Einwendungen der Beschwerdeführer wären in den Auflagen gänzlich unberücksichtigt geblieben. Des Weiteren wären die Auswirkungen der hydrologischen Veränderungen auf die Stabilität des Untergrundes und der hier angrenzenden Gebäude in der vorliegenden Studie und den Projektannahmen vollständig ignoriert worden. Mit der Änderung des Grundwasserspiegels, im Zusammenhang mit der Konstruktion des neuen Gebäudes, ändere sich automatisch auch der Grundwasserspiegel selbst und damit der Druck in den einzelnen Bodenschichten, insbesondere die Lehmschichten, was zu Grundsetzungen des Bodens und damit auch der Gebäudefundamente, auch der angrenzenden Gebäude, führen könne. Diese Umstände wären weder ermittelt noch berücksichtigt worden. Auf dieser Grundlage hätte daher nach Ansicht der Beschwerdeführer die Bewilligung versagt werden müssen.Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führen die Beschwerdeführer aus, dass der angefochtene Bescheid keine nachvollziehbare rechtliche Begründung enthalte. Festzuhalten sei aber auch, dass die vorgeschriebenen Auflagen teilweise zu unbestimmt seien. Auflagen müssten so bestimmt gefasst sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die Möglichkeit gegeben ist, der Auflage zu entsprechen und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerlicher Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen Ersatzvornahme ergehen könne. Die Auflage "konstruktive Möglichkeiten" eines Hochwasserschutzes zu untersuchen und über ein allfällig erzieltes Übereinkommen zu berichten, wobei für den Fall, dass kein Übereinkommen hergestellt werden könne, die Entscheidung, ob und welche technischen Maßnahmen erforderlich seien, der Behörde obliege, entspreche jedenfalls nicht dem Paragraph 59, AVG. Allein der Verweis auf "konstruktive Möglichkeiten" erweise sich als völlig unbestimmt. Entsprechendes sei auch für weitere Vorschreibungen im angefochtenen Bescheid zu bemerken. So würde unter Punkt 4 und 6 keine Größe des Drosselschachtes oder Leistungsfähigkeit der Pumpen angegeben, in Punkt 13 ist auf ein HQ 30 und nicht HQ 100 Bezug genommen, in Punkt 16 wurde die wasserbaurechtliche Bauaufsicht lediglich zugunsten von Nachbarrechten, nicht der verletzten Wasserrechte der Wasserberechtigten gewährt, Punkt 17 bzw 23 sieht eine Wasserpegelbeobachtung lediglich bis zum Ende der Gründungsarbeiten bzw bis zur wasserrechtlichen Überprüfung vor. Im gesamten Verfahren und auch in der Projektergänzung (ON 115) sei von darüber hinausgehender dauerhafter Pegelbeobachtung die Rede. Punkt 21 spreche von einer Informationspflicht der Behörden erst bei groben Abweichungen von den Projektannahmen, ohne diese zu definieren. Punkt 36 sei zu unbestimmt, da die regelmäßige Wartung nicht näher definiert sei. Regelmäßig wäre eine Wartung auch dann, wenn diese bloß alle 100 Jahre stattfinde. Die sonstigen Einwendungen der Beschwerdeführer wären in den Auflagen gänzlich unberücksichtigt geblieben. Des Weiteren wären die Auswirkungen der hydrologischen Veränderungen auf die Stabilität des Untergrundes und der hier angrenzenden Gebäude in der vorliegenden Studie und den Projektannahmen vollständig ignoriert worden. Mit der Änderung des Grundwasserspiegels, im Zusammenhang mit der Konstruktion des neuen Gebäudes, ändere sich automatisch auch der Grundwasserspiegel selbst und damit der Druck in den einzelnen Bodenschichten, insbesondere die Lehmschichten, was zu Grundsetzungen des Bodens und damit auch der Gebäudefundamente, auch der angrenzenden Gebäude, führen könne. Diese Umstände wären weder ermittelt noch berücksichtigt worden. Auf dieser Grundlage hätte daher nach Ansicht der Beschwerdeführer die Bewilligung versagt werden müssen. Eine umfassende Studie, die all diese Umstände berücksichtige und die Möglichkeit, dies aus wasserbautechnischer Sicht zu verhindern, hätte beigeschafft werden müssen, was jedoch nicht geschehen sei. Hinzu komme, dass während der Bauphase über ein sehr großes Gebiet Entwässerungen vorgesehen seien. Der Einfluss auf die Fundamente und grundlegenden Strukturen des Bodens hätte untersucht werden müssen. Ebenso hätten die Möglichkeit und das Potential der Setzung der Lehmschicht und der Einfluss auf Fundamente angrenzender Häuser evaluiert werden müssen. Mangels derartiger Ermittlungsergebnisse hätte jedenfalls keine wasserrechtliche Bewilligung erfolgen dürfen. Ebenso sei der Einwand bezüglich des erheblichen Mehranfalls an Wasser, welches in den L. ausgeleitet werde, nicht berücksichtigt worden. Ohne die bereits umfangreich eingewandten wasserbautechnischen Vorkehrungen im Einflussbereich des L.es könne aus technischer Sicht die Auswirkung nicht abschließend beurteilt werden. Ebenfalls sei auf Grundlage der Projektannahmen ein struktureller und hydraulischer Einfluss auf die Stabilität der angrenzenden Gebäude jedenfalls anzunehmen. Das projektierte Drainagesystem einschließlich der Projektänderung hinsichtlich der Doppelverrohrung würde jedenfalls nach ein paar Jahren, aufgrund der Bodenbeschaffenheit (Lehm), verstopft sein, sodass auch das Ersatzrohr keinen ausreichenden Durchfluss sichern könne. Aus praktischer Sicht sei es unmöglich, eine derartige Verstopfung zu reparieren und sehe das Projekt hier keine ausreichenden Vorkehrungen vor. Aus technischer Sicht würden viele Projekte weltweit die wasserbautechnischen Langzeitprobleme einer derartigen, unterdimensionierten Drainage zeigen. Ein alternatives Konzept hätte entwickelt werden müssen. Außerdem wäre anzudenken gewesen, den Baukörper in zwei Teile zu teilen, um hier möglichst geringen Einfluss auf den Grundwasserbereich zu üben. Des Weiteren wurde in allen projektbezogenen Analysen und im Gutachten ein konstanter Wert für die Bodendurchlässigkeit herangezogen. Tatsächlich variiere dieser Wert jedoch abhängig von der jeweiligen Bodenbeschaffenheit. Daher seien das vorliegende Gutachten und die vorliegenden Analysen und damit die Projektannahmen jedenfalls unzureichend. Um zu einem genauen Ergebnis zu gelangen, müsste daher eine Sensitivitätsanalyse bei unterschiedlichen Werten für die Bodendurchlässigkeit geführt und die Grenzwerte ermittelt und ausgewertet werden. Die bisher vorliegenden Ergebnisse und Annahmen seien daher technisch nicht verwertbar und könnten keine Grundlage für einen Bewilligungsbescheid darstellen. Schließlich werde von den Beschwerdeführern festgehalten, dass ein derartiges wasserbautechnisches Projekt und ein darauf bezogenes Gutachten den Niederschlag im Zeitraum von 100 Jahren und nicht von bloß HQ 30 berücksichtigen müssten. Dies sei jedoch nicht geschehen. Rechtlich merken die Beschwerdeführer außerdem an, dass nach § 111a WRG vorzugehen gewesen wäre. Außerdem stelle sich die Frage, ob das Projekt nicht UVP-pflichtig wäre (Anhang 1 Z 18 lit b als Städtebauvorhaben).Rechtlich merken die Beschwerdeführer außerdem an, dass nach Paragraph 111 a, WRG vorzugehen gewesen wäre. Außerdem stelle sich die Frage, ob das Projekt nicht UVP-pflichtig wäre (Anhang 1 Ziffer 18, Litera b, als Städtebauvorhaben). Mangels ausreichender Berücksichtigung der getätigten Einwendungen, mangels Einholung ausreichender Gutachten bzw Stellungnahme der Amtssachverständigen zu den in der Verhandlung und in der Stellungnahme getätigten ergänzenden Ausführungen zu den getätigten Einwendungen, sowie mangels ausreichender Stellungnahme des Gutachtens zur Projektergänzung und mangels ausreichendem Parteiengehör zu den Projektergänzungen, sei der vorliegende Bescheid inhaltlich aber auch infolge von Verletzungen von Verfahrensvorschriften mangelhaft. Es werde daher beantragt, das Landesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid der Stadt Salzburg vom 30.06.2014, Zahl 01/01/61431/2013/117, dahingehend abändern, dass der Antrag auf Bewilligung des gegenständlichen Vorhabens abgewiesen, in eventu der Bescheid aufgehoben und dieses Verfahren eingestellt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückzuverweisen. Außerdem wurde mit der Beschwerde nachfolgende gutachterliche Stellungnahme vorgelegt: "Ich wurde von den Bewohnern der Straße gebeten, das Design des Viktoria Haus Immobilien Gebaeudes zu pruefen. Meine abschließenden Bemerkungen zu den Auswirkungen des Baus dieses Gebäudes auf die benachbarten Strukturen sind nachfolgend zusammengefasst.
  5. Diese Art von Hochwasserstudie sollte auf Grundlage einer Flut mit einer 100 jaehrigen Wiederkehrperiode durchgeführt werden, was im Grunde eine weltweit gängige Praxis in ähnlichen Situationen darstellt. Dies scheint hier nicht der Fall zu sein. Die Berechnungen für die Jahrhundertflut müssen durchgeführt und zur Prüfung vorgelegt werden. Andererseits ist das aktuelle Design nicht gültig und der Bau sollte nicht genehmigt werden.
  6. Ein konstanter Bodendurchlässigkeitswert wird für jede Schicht in allen Analysen verwendet. Es ist eine bekannte Tatsache, daß die Schwankung der Durchlässigkeit des Bodens für diese Art von Boden leicht im Bereich von einer Größenordnung liegen kann. Das bedeutet, dass eine Sensitivitätsanalyse unter Berücksichtigung der Veränderung der Bodendurchlässigkeit durchgeführt werden sollte, und die oberen und unteren Grenzergebnisse sollten ermittelt und ausgewertet werden. Daher haben die aktuell vorliegenden Ergebnisse keine technische und praktische Glaubwürdigkeit.
  7. Die Auswirkungen einer Änderung der Hydrogeologie in der Umgebung auf die strukturelle Stabilität der umgebenden Gebäude wurden in dieser Studie vollständig ignoriert. Mit der Änderung der Grundwasserhöhen durch den Bau des neuen Gebäudes werden sich der Grundwasserspiegel und der Porendruck in der Tonschicht ändern und dies wird zur Senkung oder Hebung der benachbarten Gebäudefundamente führen. Eine umfassende Studie der Verifizierung dieses Verhaltens, die mit einer gut fundierten Ingenieurpraxis vereinbar ist, muss durchgeführt werden. Zusätzlich wird während der Konstruktion eine Entwässerung über einen großen Bereich durchgeführt. Auswirkungen dieser hydrogeologischen Veränderung auf die Fundamente benachbarter Strukturen müssen evaluiert werden. Die Moeglichkeit einer Konsolidierung der Tonschicht und ihre Auswirkungen auf die Fundamente muss ausgewertet werden.
  8. Eine erhebliche Menge an Oberflaechenablaufwasser wird in Richtung L. geleitet werden ohne seinen neuen Abschnitt und die Bauweise zu präsentieren. Der deutliche Anstieg der Wasserpegels in L. wird Auswirkungen auf die strukturelle und hydraulische Stabilität der umliegenden Gebäude haben. Ein Betonwerkabschnitt ist erforderlich für L., um die benachbarten Strukturen zu schützen.
  9. Das Entwässerungssystem, das unter dem neuen Gebäude installiert wird, um eine hydraulische Verbindung zwischen den beiden Seiten zu schaffen, wird nach einigen Jahren verstopft sein und es wird praktisch unmöglich sein, dies zu reparieren. Daher sind die in Gegenwart dieses Entwässerungssystem gezeigten Ergebnisse nicht mittel- und langfristig zuverlässig. Diese Lösung ist nicht zuverlässig, und es gibt mehrere Projekte weltweit, die die langfristigen Probleme mit dieser Art der Konstruktion aufzeigen. Ein alternatives Konzept mit nachweislichem Erfolg muss konstruiert und zur Prüfung vorgelegt werden.
  10. Die Grundfläche des Kellers des Gebäudes muss in zwei getrennte Bereiche mit zwei verschiedenen Parkbereichen aufgeteilt werden, um die Umweltauswirkungen auf die lokale Hydrogeologie auf ein akzeptables Maß zu reduzieren und auch um mehrere negative Auswirkungen auf die benachbarten Strukturen zu kontrollieren. Das aktuelle Design stellt ein unakzeptables hohes hydrogeologisches Risiko zu benachbarten Gebäuden dar. Die Stadt Salzburg sollte nicht ein so großes Risiko für die Allgemeinheit zulassen durch das Beharren auf die Konstruktion einer so großen Tiefgarage in dieser sensiblen hydrogeologischen Situation." Mit Schreiben vom 06.08.2014 wurde die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Salzburg vorgelegt. Im Vorlageschreiben führt die belangte Behörde aus, dass im Zuge der Vorbegutachtung vom wasserbautechnischen, geologischen und hydrographischen Amtssachverständigen immer wieder Projektergänzungen und Modifikationen gefordert und vom Projektanten beigebracht worden seien. Erst dann erlangte das gegenständliche Projekt Verhandlungsreife. Der rechtsfreundliche Vertreter, Herr Dr. E., hätte am 07.05.2014 volle Akteneinsicht erhalten. Die bei der Verhandlung am 22.05.2014 vorgebrachten Einwendungen seien von den Amtssachverständigen in ihrer Stellungnahme berücksichtigt und im Bescheid in den Forderungen aufgenommen worden. Die mit 11.06.2014 eingebrachte Stellungnahme wurde den Amtssachverständigen zur Kenntnis gebracht. Da von den Amtssachverständigen kein Ergänzungsbedarf bestand und keine neuen fachlichen Aspekte vorgebracht worden seien, wurde den Antragstellern empfohlen, eine zivilrechtliche Vereinbarung zu treffen, welche dann im Bescheid beurkundet werden sollte. Da eine derartige Vereinbarung jedoch nicht zustande gekommen ist, ersuchten die Antragsteller in Form einer Projektergänzung den Forderungen der Beschwerdeführer zu entsprechen. Diese wurde auch mit ON 115 eingebracht und als Bestandteil des Bescheides erklärt. Zugleich ersuchten die Antragsteller um Erlassung des Bescheides. Abschließend werde angemerkt, dass von den Beschwerdeführern nie auf gleicher fachlicher Ebene den Stellungnahmen des Amtssachverständigen entgegengetreten wurde. Es wurde nie ein Gegengutachten der Wasserrechtsbehörde vorgelegt. Mit Schreiben vom 24.10.2014 folgten seitens der Beschwerdegegnerinnen Gegenausführungen. Die Beschwerdegegnerinnen führen aus, dass ihrer Ansicht nach die Beschwerdeführer kein Beschwerderecht hätten, da keine wirksamen Einwendungen während der mündlichen Verhandlung erhoben wurden und somit Präklusion eingetreten sei. Weiters sei durch die Einreichunterlagen als auch durch die Amtssachverständigengutachten nachgewiesen worden, dass die Einleitungsrechte der Beschwerdeführer durch das verfahrensgegenständliche Projekt nicht beeinträchtigt würden. Inwieweit die Beschwerdeführer tatsächlich in ihrem Grundeigentum beeinträchtigt würden, lasse sich wiederum den Stellungnahmen der Beschwerdeführer nicht wirklich entnehmen. Auch hier sei aber sowohl den Einreichunterlagen wie auch den gutachterlichen Stellungnahmen der beigezogenen Amtssachverständigen zu entnehmen, dass Beeinträchtigungen des Grundeigentums der Beschwerdeführer auszuschließen seien. Weiters hätten die Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht, dass durch das Bauvorhaben der Einschreiter eine Grundwasserbenutzung entstehen würde, die den Grundwasserstand in einem solchen Maß verändere, dass rechtmäßig geübte Nutzungen des Grundwassers wesentlich beeinträchtigt würden. Rechtmäßig geübte Nutzungen des Grundwassers bestünden jedoch nicht, sodass es von vornherein an der Möglichkeit der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der Beschwerdeführer mangle. Hinsichtlich der fachlichen Ausführungen der Beschwerdeführer sind die Beschwerdegegnerinnen der Meinung, dass sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegnen und somit dieses Vorbringen nicht geeignet sei, die Einreichunterlagen sowie die Gutachten der Amtssachverständigen zu entkräften. Die Beschwerdegegnerinnen verweisen auch darauf, dass die Beschwerdeführer im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde niemals die Versagung des gegenständlichen Vorhabens eingewandt haben. Insoweit hätten sie jedenfalls keine Parteistellung erworben. Wenn die Beschwerdeführer einwenden, dass ihre Einwendungen im erstinstanzlichen Bescheid nicht ausreichend berücksichtigt worden wären, so verkennen sie nach Ansicht der Beschwerdegegnerinnen die Rechtslage. Es sei nicht Aufgabe der Wasserrechtsbehörde, sich mit allen und jedem Vorbringen auseinanderzusetzen, sondern hat die Wasserrechtsbehörde nur zu prüfen, ob subjektiv-öffentliche Rechte der Beschwerdeführer bestehen, die durch das beantragte Vorhaben beeinträchtigt werden könnten. Damit hätte sich aber die Behörde unter Bezugnahme auf die eingeholten Gutachten ausreichend auseinandergesetzt. Weiters sei es unbeachtlich, ob die Projektergänzung vom 07.07.2014 (ON 115 bzw 115a) den Beschwerdeführern nochmals zur Kenntnis gebracht wurde, da im Rahmen dieser Projektergänzung nur zusätzliche Maßnahmen, die von der Beschwerdeführerin verlangt worden waren, ausgeführt wurden. Diese wären aus Sicht der Amtssachverständigen gar nicht notwendig gewesen. Bei dieser Projektergänzung handelte es sich daher um ein reines Entgegenkommen gegenüber den Beschwerdeführern. Weiters seien auch die Ausführungen zum HQ 100 verfehlt, da der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausspricht, dass als Beurteilungsmaßstab auf ein 30-jähriges Hochwasser abzustellen sei. Hinsichtlich der Auflagen sei festzustellen, dass den Beschwerdeführern kein Recht zukomme, Bescheidauflagen inhaltlich zu monieren. Die Beschwerdeführer können dies lediglich insoweit, als dadurch subjektiv-öffentliche Rechte verletzt werden. Dass jedoch einzelne Auflagen subjektiv-öffentliche Rechte der Beschwerdeführer verletzen würden, wird von den Beschwerdeführern nicht dargestellt. Außerdem übersehen die Beschwerdeführer, dass Auflagen nicht isoliert zu betrachten seien, sondern natürlich im Kontext und im Zusammenhang mit den übrigen Auflagen und Projektunterlagen. Insoweit sind aber sämtliche Auflagen nachvollziehbar und inhaltlich ausreichend bestimmt. Rechtlich verfehlt seien auch die Ausführungen der Beschwerdeführer zu § 111a WRG und zum UVPG.Rechtlich verfehlt seien auch die Ausführungen der Beschwerdeführer zu Paragraph 111 a, WRG und zum UVPG. Seitens der Beschwerdegegnerinnen wird daher beantragt, das Landesverwaltungsgericht Salzburg möge der Beschwerde keine Folge geben. Mit Schreiben vom 10.11.2014 wurden der geologische Amtssachverständige und der hydrographische Amtssachverständige vom Landesverwaltungsgericht Salzburg aufgefordert, die mit der Beschwerde vorgelegte Stellungnahme gutachterlich zu prüfen. Weiters wurde die Beschwerde samt Beilage der belangten Behörde zur Stellungnahme übermittelt. Seitens des geologischen Amtssachverständigen wurde mit Schreiben vom 14.11.2014 folgende Stellungnahme abgegeben: "Der Rechtsanwalt Dr. E. hat namens 5 Mandanten Beschwerde gegen den Bescheid des Magistrates vom 30.06.2014 erhoben (wasserrechtliche Bewilligung Zl.: 01/01/61431/2013/117). Der Beschwerde ist eine Notiz des Herrn Dr. B., Salzburg, angeschlossen, wo 6 Punkte zur Geologie und Hochwassersituation kritisiert werden. Zur Frage, ob dadurch eine Änderung des Bescheid Gutachtens erforderlich ist wird zu den einzelnen Punkten ausgeführt: zu 1.: Das hundertjährliche Hochwasser ist im gegenständlichen Bereich vom Hydrographischen Landesdienst durch langjährige Beobachtungen erfasst worden. zu 2.: Die Schwankung der Durchlässigkeit des Bodens ist in Salzburg bekannt. Grundprinzip eines Baukörpers, der bisweilen ins Grundwasser eintaucht und in der Tiefe oder seitlich umflossen werden muss, dass eine Durchleitung mit einer ausreichenden, also höheren Durchlässigkeit des Überleitungsbauwerkes erfolgt. Dies ist in dem Projekt mehrfach dargestellt und durch Drainageeinrichtungen im Projekt sichergestellt. Solche Anlagen funktionieren in der Stadt Salzburg dutzendfach bei gleichwertiger Geologie. Dazu ist konkret die Auflage 15 formuliert und in Auflage 16 eine wasserrechtliche Bauaufsicht gefordert worden. zu 3.: Herr B. fordert eine umfassende Studie zur Verifizierung des veränderten Grundwasserspiegels sowie allfälliger Druckspiegel in Tonschichten und einer Evaluation der Auswirkungen auf die benachbarten Gebäudestrukturen. Für das gegenständliche Projekt wurde eine genaue hydrogeologische Simulation des Grundwassers verlangt. Dies hat das Büro Geoconsult in ihrem Projektsteil ausführlich dargelegt. Die berechneten Änderungen der Grundwasserspiegellage liegen im maximal bei 1/10 des natürlichen Schwankungsbereich, siehe Gutachten im Bescheid, S.
  11. Die geforderte "umfassende Studie" ist also Teil des Projektes. zu 4.: Die Veränderung des Oberflächenwasserabflusses Richtung L. wurde vom hydrographischen Amtssachverständigen umfangreich dargelegt. Da das orographisch rechte Ufer auch als Vorflut für die Terrassenentwässerung an mehreren Quellen dient, kann hier auf der Terrasse östlich des L.es keine Änderung der Gebäudestabilität erfolgen. Die Forderungen sind auch in den Auflagen 2, 28 und 30 berücksichtigt. zu 5.: Das Entwässerungssystem unter den Bodenplatten wird über Schächte zugänglich bleiben und kann notfalls gewartet werden. Solche Systeme funktioniert seit vielen Jahren in der Stadt Salzburg aus Sicht der Amtssachverständigen als zuverlässig zu bewerten. Herr B. fordert zwar ein alternatives Konzept mit nachweislichem Erfolg, gibt aber keine Idee bekannt, wie dieses ausschauen soll. Die dauernde Funktion der Überleitung ist durch die Auflagen 10 und 11 des Bescheides nochmals sichergestellt. zu 6.: Gerade die Teilung der Gründung in zwei nacheinander zu errichtende Bereiche senkt das Risiko einer unzulässigen Auswirkung auf die Hydrogeologie deutlich ab. Die erwartbaren Auswirkungen sind durch Auflagen und Bestellung einer Bauaufsicht so geplant, dass eben kein hydrogeologisches Risiko verbleibt. Bei unzulässigen Erhöhungen oder Absenkungen wird das Baugeschehen eingestellt und alternative Methoden angewandt. Diese Vorgehensweise findet in den Auflagen 17 bis 23 und 25 bis 28 ihren Niederschlag. Zusammenfassend darf festgehalten werden, dass die Amtssachverständigen mit Herrn Dr. B. während der Verhandlung eine intensive Diskussion über genau jene 6 Punkte geführt hat und fachlich inhaltlich auch im Projekt darauf eingegangen wird. Offene Fragen wurden durch Auflagen entsprechend verschärft bzw. eingegrenzt. Neue fachliche Inhalte sind von Dr. B. nicht vorgebacht worden, die eine Änderung des Amtsgutachtens erfordern." Mit Schreiben vom 17.11.2014 wurde seitens des hydrographischen Amtssachverständigen folgende Stellungnahme abgegeben: "Zu Ihrer Anfrage, ob durch das im Rahmen der erhobenen Beschwerde gegen den Bescheid des Magistrat der Stadt Salzburg vom 30.6.2014 zur Zahl 01/01/61431/2013/117 vorgelegte und gegenständliche Schreiben des Herrn Dr. B. , datiert mit
  12. Juli 2014 eine Abänderung der hydrographischen Projektbeurteilung – G. Wohnbaugesellschaft m.b.H. ua – erfordert, wird zu den die Hydrographie betreffenden Punkte folgendes festgehalten: Ad 1) Im zitierten Schreiben wird gefordert, dass die Hochwassersituation „auf Grundlage einer Flut mit einer 100-jährigen Wiederkehrperiode“ - ohne Nennung des Gewässers – als Bemessungsszenario anzusetzen ist. Bereits im Zuge der Projektsvorprüfung und Projektsgenese wurde von Seiten der Hydrographie (E-Mail Schreiben: Magistrat, WBT ASV - 11.11.2013) eine entsprechende Berücksichtigung bereits erstellter und vorliegender Abflussuntersuchungen für den L. als unmittelbares Grenzgewässer bzw. auch als Vorflut für die teilweise Einleitung anfallender Oberflächenwässer gefordert. Darüber hinaus wurde eine Aussage über die mittelbare Gefährdung durch eine hochwasserführende Salzach (HQ100) bzw. deren Einfluss auf die vorherrschenden Grundwasserverhältnisse verlangt und sind die entsprechenden und eingeforderten Angaben in Form von Höhenkoten und Durchflussangaben für die jeweiligen projektrelevanten Betrachtungspunkte (Projektbereich, Einleitung L. u.a.) bei der Wasserrechtsverhandlung am 22.5.2014 vorgelegen und bei der Projektsbeurteilung entsprechend berücksichtigt worden. Ad 2) Die angesetzten Untergrundeigenschaften für das hydraulische Grundwassermodell wurden neben der Baugrunderkundung anhand der 4 Grundwasseraufschlüsse auf dem gegenständlichen Bauplatz festgelegt und anhand der Pegelbeobachtungen validiert. Insgesamt zeigten sich für die Gegenüberstellung der Beobachtungswerte und den numerischen Modellergebnissen eine gute Übereinstimmung, sodass die Projektsannahmen als plausibel und den bereits vorhandenen Kenntnissen im Hinblick auf die Durchlässigkeiten für den betrachtungsgegenständlichen Bereich entsprechend eingeschätzt und angesetzt wurden. Erwähnenswert ist darüber hinaus, dass aufgrund der vorliegenden Beobachtungen im Zeitraum Anfang Juni 2013, die Auswirkungen eines 100 jährlichen Salzachhochwassers auf die vorherrschenden Grundwasserverhältnisse im Betrachtungsbereich hydrometrisch erfasst wurden und somit Kenntnisse über extreme und seltene Grundwasserhochstände vorliegen und diese in die Planungsüberlegungen und Nachweise einbezogen wurden, was als zusätzliche Sicherheit gewertet werden kann. Ad 4) Projektsgemäß kommt es im Bemessungslastfall zu einer Einleitung retentierter Oberflächenwässer im Ausmaß von 60 l/s in den L.. Der L. ist im Einleitungsbereich mit einem Abflussquerschnitt bzw. mit einer Leistungsfähigkeit von 1.300 l/s ausgebaut. Der HQ100 Durchfluss beträgt gemäß den zugrunde gelegten Abflussuntersuchungen rund 1.070 l/s und weist somit selbst im ungünstigsten Hochwasserwellenüberlagerungsfall noch genügend Reserven auf (1070+60=1130<<1300 l/s), um die anfallenden Wässer schadlos und ohne Nachteile für die rund 130 m entfernte und gerinneaufwärts und 20 cm höher gelegene Einleitung des Wasserberechtigten (lt. SAGIS-Vital Wohnbau Immobilien GmbH) abführen zu können. Der im Schreiben angenommene „deutliche Anstieg des Wasserpegels im L.“ ist aus hydrologischer Sicht nicht nachvollziehbar, zumal die Erhöhung des Durchflusses (um max 60 l/s das sind rund + 0,5 % des HQ100) lediglich Wasserspiegelanstiege von wenigen Zentimetern im Einleitungsbereich verursacht. Auswirkungen auf „die strukturelle und hydraulische Stabilität der umliegenden Gebäude“ im Hinblick auf den Ist- und den Planzustand zeigen aufgrund der marginalen Auswirkungen und Veränderung der Wasserspiegellagen im angesetzten Extremlastfall demnach keinen zusätzlichen Handlungsbedarf. Zusammenfassend wird festgehalten, dass die vorliegende Stellungnahme des Herrn Dr. B. fachlich und inhaltlich keine neuen Gesichtspunkte und Fragestellungen aufwirft, welche nicht schon bei der Verhandlung diskutiert und umfangreich erläutert wurden. Die an den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid (Zl.: 01/01/61431/2013/117 vom 30.6.2014) gebundenen Auflagenpunkte und die erforderliche Bestellung einer wasserrechtlichen Bauaufsicht für deren gesicherte Einhaltung sind bei projektsgemäßer Ausführung geeignet um die Nichtbeeinträchtigung von Nachbarrechten nachweislich zu prüfen bzw. zu gewährleisten. Eine Änderung der vorliegenden Projektsbeurteilung aus hydrographischer Sicht ist auf Grundlage der vorliegenden und zitierten Stellungnahme des Herrn Dr. B. nicht erforderlich." Mit Schreiben vom 14.11.2014 wurde seitens der belangten Behörde eine Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vorgelegt: "Am 13.11.2014 wurde der wasserbautechnische Amtssachverständige (Unterzeichnende) ersucht, zu dem vorgelegten Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 10.11.2014 (ON 121) eine Stellungnahme abzugeben. Dazu wird festgestellt: 1.) Am 22.05.2014 fand die mündliche Wasserrechtsverhandlung mit Ortsaugenschein statt. Das Ergebnis ist in der Verhandlungsschrift vom 22.05.2014 (ON 89) festgehalten. 2.) Nach Abgabe einer Projektsergänzung, Vorlage weiterer Unterlagen und Stellungnahmen bzw. einem weiteren Schriftsatz durch RA Dr. E. wurde wasserrechtliche Bewilligungsbescheid mit 30.06.2014 (ON117) erlassen. 3.) Da sich der Verwaltungsakt (Papier) beim Landesverwaltungsgericht befindet stützen sich nachfolgende Ausführungen des Unterzeichnenden auf die beiden oben genannten Dokumente (ON 89 und 117). 4.) Mit Schreiben vom 10.11.2014 hat das Landesverwaltungsgericht die Beschwerde von Dr. E. vom 05.08.2014 samt Beilage 1 (Äußerung von Herrn B., PhD, PE vom 27.07.2014) der erstinstanzlichen Behörde beim Magistrat Salzburg zur Stellungnahme übermittelt. 5.) Zur Frage, ob durch die Äußerung von Herrn B. eine Änderung des Gutachtens in der Verhandlungsschrift bzw. Bescheid erforderlich ist, wird aus wasserbautechnischer Sicht ausgeführt: Herr B. bringt unter Punkt 1 die Hochwassersituation vor und verlangt, dass eine Hochwasserstudie "auf Grundlage einer Flut mit einer 100 jaehrigen Wiederkehrperiode durchgeführt werden" sollte und "Berechnungen für die Jahrhundertflut" vorgenommen werden müssen. Im gegenständlichen Projekt stellt der L. (gemeinsam mit dem öffentlichen Geh- und Radweg) die Trennung der Grundstücke der Beschwerdeführer (Grd. lll, KG W.) zu den westlich anschließenden Grundstücken des gegenständlichen Bauvorhabens (Grd. mmm und nnn ua., alle KG W.) dar. In der wasserbautechnischen Vorbegutachtung vom 08.11.2013 (ON 38) hat der Unterzeichnende "Aussagen zum L. und seinem Hochwasserspiegel bei HQ 30 und HQ 100 auf den gegenständlichen Bauplatz (cf. Wasserrechtlich bewilligtes Projekt der MA 6/02, Kanal- u. Gewässeramt, Planverfasser DI V., Bescheid vom 14.05.1996, Zl. 1/01-33.365/70-1996)" als Projektsergänzung verlangt.Im gegenständlichen Projekt stellt der L. (gemeinsam mit dem öffentlichen Geh- und Radweg) die Trennung der Grundstücke der Beschwerdeführer (Grd. lll, KG W.) zu den westlich anschließenden Grundstücken des gegenständlichen Bauvorhabens (Grd. mmm und nnn ua., alle KG W.) dar. In der wasserbautechnischen Vorbegutachtung vom 08.11.2013 (ON 38) hat der Unterzeichnende "Aussagen zum L. und seinem Hochwasserspiegel bei HQ 30 und HQ 100 auf den gegenständlichen Bauplatz (cf. Wasserrechtlich bewilligtes Projekt der MA 6/02, Kanal- u. Gewässeramt, Planverfasser DI römisch fünf., Bescheid vom 14.05.1996, Zl. 1/01-33.365/70-1996)" als Projektsergänzung verlangt. Der Forderung wurde entsprochen, sodass im bewilligten Projekt und den Stellungnahmen des Amtssachverständigen in der Verhandlung vom 22.05.2014 (ON 89) das HQ100 mit der zugehörigen Wasserspiegellinie HW100 des L.es und den dort vorgesehenen Retentionsräumen (bei unverbauten Grundstücken des gegenständlichen Bauvorhabens) berücksichtigt worden sind. Es ergeben sich daher durch die gegenständliche Verbauung keine Änderungen der Wasserspiegellage des L.es oder der erforderlichen Retentionsräume zulasten der Beschwerdeführer. Auf diese Grundlagen (d.h.im Projekt entsprechend berücksichtigt) stützen sich zum einen die Ausführungen in der Verhandlungsschrift (ON 117, Seite 9,
  13. Absatz von unten) - "Betreffend der behaupteten nachteiligen Einwirkungen durch die Einleitung von 60 l/s in den L. im nordöstlichen Bereich des Baufeldes wird darauf hingewiesen, dass allein die Spiegeldifferenz zwischen dieser Einleitstelle und jener des Wasserberechtigten Dr. E. mehr als 20 cm beträgt und die räumliche Distanz ein Ausmaß von etwa 130 m hat. Es ist damit eine nachteilige Auswirkung auf die Spiegellage bei der Einleitstelle des Wasserberechtigten auszuschließen." und zum anderen die Auflagen 35 ("Es ist ein Hochwasserschutzdamm mit einer Höhenquote mit 423,15 zur Abgrenzung des Überflutungsbereiches des L.es (linksufrige Ausschüttung) projektgemäß zu errichten.") und damit sachlich zusammenhängend z.B. Auflage 11 und 6 im Spruch des Bewilligungsbescheides (ON 117). In den Jahren 2012 und 2013 ist es zu Extremereignissen bezogen auf Niederschlag und Abfluss in den Vorflutern in der Stadt Salzburg gekommen. Der Beschwerdeführer, vertreten durch RA Dr. E., haben mit Schreiben vom 19.05.2015 per Email Photos eingebracht (ON 91).Dort ist am
  14. Photo (L. mit nicht überflutetem Grünstreifen und Geh-/Radweg), 4.Photo (L. mit 2 Frauen) und
  15. Photo (Blick aus Fenster 1.Stock mit Bäumen) sehr gut erkennbar, dass der L. - sofern er überhaupt den angrenzenden Grünstreifen und folgenden Geh- und Radweg überflutet - weder in die rechtsufrigen, bebauten Liegenschaften eindringt (diese liegen deutlich höher) noch mit seiner Anschlaglinie linksufrig weiter in die gegenständliche Projektgrundstücke einfließt. Der im wasserrechtlich 1996 projektierte und bewilligte Hochwasserüberflutungsraum ("Retentionsraum") ist damit unzweifelhaft vorhanden und wird auch durch die zukünftige Bebauung nicht verkleinert - dies ist im gegenständlichen wasserrechtlichen Projekt dargestellt und berücksichtigt. Überdies hat der L. bei den Extremereignissen im Jahr 2012 und 2013 keine Schäden am Objekt bzw. Grundstück der Beschwerdeführer hervorgerufen bzw. wurde derartiges im Verfahren nicht vorgebracht, sodass bei projekts- und bewilligungsgemäßer Ausführung auch schon deshalb nicht mit Nachteilen für die Beschwerdeführer durch das gegenständliche Vorhaben auszugehen ist. Herr B. bringt unter Punkt 4 vor: "Eine erhebliche Menge an Oberflächenablaufwasser wird in Richtung L. geleitet" und "Der deutliche Anstieg des Wasserpegels in L. wird Auswirkungen auf die strukturelle und hydraulische Stabilität der umliegenden Gebäude haben. Ein Betonwerkabschnitt ist erforderlich für L.". Die derzeitigen, auf die unverbauten Grundstücke der Konsenswerber fallenden Niederschläge versickern aufgrund des anstehenden gering durchlässigen Bodens kaum und kommen überwiegend zeitverzögert zum Abfluß. Diesem Umstand wird für den Zustand nach Verbauung dadurch Rechnung getragen, dass nur ein Teil der versiegelten in den L. eingeleitet werden dürfen und zusätzlich eine entsprechende Retention vorzusehen ist. Die bewilligte Konsenswassermenge beträgt maximal 60 l/s. Die Einleitstelle liegt im nördlichen Eck des Grundstückes xxx, W., also weit entfernt von der Liegenschaft der Beschwerdeführer. Bei einem 100-jährlichen Abflussereignis im L. beträgt entsprechend dem wasserrechtlich bewilligten Projekt aus 1996 für den Ausbau des L.es die Wassermenge HQ100 650 l/s im Abschnitt der Beschwerdeführer, zuzüglich einer bewilligten Regenwassereinleitung (RW 4) von 416 l/s. Der Abflußquerschnitt wurde in diesem Bereich für eine Wassermenge von 1300 l/s ausgebaut. Selbst wenn die gegenständliche Einleitmenge von 60 l/s als zusätzlich angesehen würde - tatsächlich sind bei extremen Regenereignissen von den antragsgegenständlichen Grundstücken dieselbe Größenordnung in den L. geflossen - steht dem eine "Reserve" im Ausbauquerschnitt von ca. 230 l/s gegenüber. Hingewiesen wird ausdrücklich, dass bereits in Verhandlungsschrift (ON 89) zu diesem Vorbringen der Beschwerdeführer eine eindeutige Aussage durch die Amtssachverständigen formuliert wurde: "Betreffend der behaupteten nachteiligen Einwirkungen durch die Einleitung von 60 l/s in den L. im nordöstlichen Bereich des Baufeldes wird darauf hingewiesen, dass allein die Spiegeldifferenz zwischen dieser Einleitstelle und jener des Wasserberechtigten Dr. Y mehr als 20 cm beträgt und die räumliche Distanz ein Ausmaß von etwa 130 m hat. Es ist damit eine nachteilige Auswirkung auf die Spiegellage bei der Einleitstelle des Wasserberechtigten auszuschließen." Durch das Vorbringen von Herrn B. hat sich sachlich und inhaltlich nichts Neues ergehen, sodass die Ausführungen in der Verhandlungsschrift (ON 89) mit den Forderung der Amtssachverständigen unverändert aufrecht bleiben. Herr B. bringt unter Punkt 5 vor: "Das Entwässerungssystem, das unter dem neuen Gebäude installiert wird, um eine hydraulische Verbindung zwischen den beiden Seiten zu schaffen, wird nach einigen Jahren verstopft sein und es wird praktisch unmöglich sein, die zu reparieren." Dieses Vorbringen ist von den Amtssachverständigen inhaltlich sehr detailliert bereits in der Verhandlungsschrift (ON 89) abgehandelt worden: "Im Endzustand reicht das Untergeschoß mit der Unterkannte Bodenplatte auf ca. 419,6 m ü.A. und stellt damit infolge der Ausrichtung quer zur Grundwasserströmung ein Abflusshindernis für das Grundwasser dar. Das Untergeschoss schnürt den grundwasserführenden sandigen Kies (Grundwasserleiter) ein. Ohne weitergehende Maßnahmen wird dadurch ein Grundwasserstau ausgelöst, der in seinen Auswirkungen auch das östliche Grundstück lll, KG W., erreichen würde. Es ist daher vorgesehen und durch die Grundwassermodellierung entsprechend nachgewiesen, dass durch den Einbau von 5 Durchleitungsstrecken unterhalb der Bodenplatte die aufstauende Wirkung auf ein Ausmaß von 2 bis 4 cm auf Nachbargrundstücke begrenzt werden kann. Dies gilt für den hohen Grundwasserstand (HGW 30), bei niedrigen und mittlerem Grundwasserstand ist von keinem Anstau durch das ggstl Projekt auszugehen. Die 5 Durchleitungsstrecken sind als geschlitzte Kunststoffrohre ON 100 mit einer allseitigen Kiesummantelung (Außenabmessung 50 x 50 cm) geplant. Die dafür verwendeten Kiese sind entsprechend dem anstehenden Bodenschichten (sandiger Grobkies) entsprechend in ihrer Körnung und Abstufung auszuwählen, um eine dauerhafte Funktion auch in Hinblick einer drainagierenden Wirkung entfalten zu können. Die Lage und die Anzahl der Durchleitungen sind als Ergebnis des Grundwassermodells anzusehen und dürfen daher nicht wesentlich abgeändert werden, um keine unerwünschten verstärkten Anstau- oder Sunkerscheinungen hervorzurufen. Darüber hinaus werden entlang des Fundamentsockels des Untergeschosses Bereiche mit Drainagekies eingebaut, welche das Grundwasser entlang des Bauwerkes gleichmäßig aufnehmen bzw. verteilen soll. Diese Drainageschicht ist mit einer Breite von 80 cm und einer Schichtstärke von 30 cm geplant. Um die dauerhafte Funktion der Durchleitungsstrecken kontrollieren und warten zu können ist jeweils an der Anbinde- und Abstromseite ein Schacht vorgesehen der neben der Grundwasserstandskontrolle auch das Einbringen von Gerätschaften zum Spülen und Reinigen der Durchleitungsstrecke ermöglicht. An diesen Schächten sind jeweils die Drainagekörper an der Außenwand der Tiefgarage angeschlossen und über kurze Teilstücke auch mit gelochten Kunststoffrohren zur Wasserverteilung bzw. Wasseraufnahme versehen. Darüber hinaus wird die ordnungsgemäße Funktion durch das Errichten von Gundwasserbeobachtungspegel und die laufende Grundwasserspiegelmessung kontrolliert und damit bereits frühzeitig das Erkennen von Durchleitungsproblemen möglich sein. Es wurden also die 5 Durchleitungsstrecken technisch in einer Form eindeutig spezifiziert, die sich schon bei zahlreichen vergleichbaren Vorhaben bewährt haben. Zusätzlich wurden Wartungs- und Kontrollschächte für diese Durchleitungsstrecken festgelegt. Ein Nachlassen der Funktion kann nicht nur im Zuge von Kontrollen in den An- und Abstromschächten festgestellt werden, sondern zusätzlich durch die Beobachtung des Grundwasserspiegels in den Pegeln. Als zusätzliche, von der Durchleitung unter der Bodenplatte völlig unabhängige Maßnahme zur Gewährleistung einer Verhinderung eines Grundwasseranstieges ist der Einbau einer Drainagekiesschicht (80 x 30 cm) um das Bauwerk herum (im Bereich des Fundamentsockels des Untergeschosses) vorgesehen. Diese Maßnahmen sind in den Auflagepunkten 1, 10, 15, 18, 20, 21, 23, 24, 25 und 36 umfassend festgelegt und sichergestellt." Sämtliche gutachterliche Stellungnahmen wurden den Parteien mit Schreiben vom 14.11.2014 und 25.11.2014 übermittelt. Mit Schreiben vom 03.12.2014 wurde seitens der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme eingebracht. Darin wird ausgeführt, dass Herr Dr. B. als leitender Techniker internationale Bauprojekte leitet und daher die getätigten Einwendungen seinerseits sehrwohl auf gleicher fachlicher Ebene wären. Außerdem wäre ein Gutachten des Herrn Dr. Heinrich T. beauftragt worden, welches mit der gegenständlichen Stellungnahme übermittelt würde. Dieses Gutachten würde zeigen, dass Projektmängel und unvollständige Auflagen gegeben sind. So etwa würde der angefochtene Bescheid den Anforderungen des § 101 Abs 1 bzw Abs 6 Forstgesetz 1975 nicht entsprechen, da der L.-Mühlbach nicht als eigenes Gewässer festgestellt worden sei. Außerdem wären diverse Unterlagen aus Sicht des Sachverständigen ergänzungsbedürftig. So wäre unter anderem nicht berücksichtigt worden, dass der L.-Mühlbach erst vor 30 Jahren, als die Straße angelegt wurde, neu im jetzigen Verlauf als Grundstück zzz verlegt worden sei. Daher sei zu befürchten, dass der Gartenbereich der Wasserberechtigten im Fall eines Rückstaus überflutet werde. Unberücksichtigt sei auch der Umstand geblieben, dass das Gefälle des L. nicht ausreichend sei. Außerdem seien Kellerüberflutungen der Wasserberechtigten zu befürchten. Auch fehle eine HQ-Höhenberechnung zum Schutz des Hauses der Wasserberechtigten und fehle auch ein Notüberlauf bei HQ30-Hochwasser oder eine Rechenbasis auf HQ
  16. Tatsächlich wirke das nunmehrige Bauwerk wie ein Damm oder eine Staumauer auf HQ-Ereignisse, was ebenfalls nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Schließlich fehle auch ein Hinweis, auf welcher gesetzlichen Basis und wie lange Oberflächenwässer in den Mischwasserkanal eingeleitet werden dürfen. Weiters gehe das Projekt davon aus, dass die Bodenschicht "Seeton" keine Sand- oder Kiesschicht enthalte. Auch seien die bezüglichen Annahmen der möglichen Durchleitmenge der Rohre im Sinne des Kontinuitäts- und Kohärenzprinzipes unrichtig. Ebenso was die Spundung und den Untergrund im Bereich Straße betreffe, was zur Subrosion und Fundamentdestabilisierung führen könne. Gesamt seien hier Subrosionserscheinungen im Nahbereich der Drainagedurchleitungsbrunnen zu befürchten. Weiters würde für mitteldichten Humus in der Modellrechnung ein geringerer Kf-Wert verwendet und, da keine Sickerversuche durchgeführt worden seien, sei der Untergrund-Kf-Wert tatsächlich zu halbieren, was jedoch in der Berechnung nicht erfolgt sei. Außerdem sei das 30-jährige Ereignis für Sickermulde zu gering ohne Vorfluter-Überlauf. Im Grundwasserschwankungsbereich seien die Feinkornanteile rausgewaschen, was zur Folge hätte, dass der Kies infolge seiner extrem niedrigen Lagerungsdichte auf jede Belastung und Erschütterung mit deutlichen Senkungen, auch an den benachbarten Häusern, reagiere. Dies sei jedoch nicht berücksichtigt worden. Nur unter Berücksichtigung der in dieser Stellungnahme genannten Umstände könne ein Eingriff in die Wasserrechte der Beschwerdeführer verhindert werden. Die Stellungnahme zu den Ausführungen der Amtssachverständigen wird an dieser Stelle wortwörtlich wiedergegeben:Mit Schreiben vom 03.12.2014 wurde seitens der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme eingebracht. Darin wird ausgeführt, dass Herr Dr. B. als leitender Techniker internationale Bauprojekte leitet und daher die getätigten Einwendungen seinerseits sehrwohl auf gleicher fachlicher Ebene wären. Außerdem wäre ein Gutachten des Herrn Dr. Heinrich T. beauftragt worden, welches mit der gegenständlichen Stellungnahme übermittelt würde. Dieses Gutachten würde zeigen, dass Projektmängel und unvollständige Auflagen gegeben sind. So etwa würde der angefochtene Bescheid den Anforderungen des Paragraph 101, Absatz eins, bzw Absatz 6, Forstgesetz 1975 nicht entsprechen, da der L.-Mühlbach nicht als eigenes Gewässer festgestellt worden sei. Außerdem wären diverse Unterlagen aus Sicht des Sachverständigen ergänzungsbedürftig. So wäre unter anderem nicht berücksichtigt worden, dass der L.-Mühlbach erst vor 30 Jahren, als die Straße angelegt wurde, neu im jetzigen Verlauf als Grundstück zzz verlegt worden sei. Daher sei zu befürchten, dass der Gartenbereich der Wasserberechtigten im Fall eines Rückstaus überflutet werde. Unberücksichtigt sei auch der Umstand geblieben, dass das Gefälle des L. nicht ausreichend sei. Außerdem seien Kellerüberflutungen der Wasserberechtigten zu befürchten. Auch fehle eine HQ-Höhenberechnung zum Schutz des Hauses der Wasserberechtigten und fehle auch ein Notüberlauf bei HQ30-Hochwasser oder eine Rechenbasis auf HQ
  17. Tatsächlich wirke das nunmehrige Bauwerk wie ein Damm oder eine Staumauer auf HQ-Ereignisse, was ebenfalls nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Schließlich fehle auch ein Hinweis, auf welcher gesetzlichen Basis und wie lange Oberflächenwässer in den Mischwasserkanal eingeleitet werden dürfen. Weiters gehe das Projekt davon aus, dass die Bodenschicht "Seeton" keine Sand- oder Kiesschicht enthalte. Auch seien die bezüglichen Annahmen der möglichen Durchleitmenge der Rohre im Sinne des Kontinuitäts- und Kohärenzprinzipes unrichtig. Ebenso was die Spundung und den Untergrund im Bereich Straße betreffe, was zur Subrosion und Fundamentdestabilisierung führen könne. Gesamt seien hier Subrosionserscheinungen im Nahbereich der Drainagedurchleitungsbrunnen zu befürchten. Weiters würde für mitteldichten Humus in der Modellrechnung ein geringerer Kf-Wert verwendet und, da keine Sickerversuche durchgeführt worden seien, sei der Untergrund-Kf-Wert tatsächlich zu halbieren, was jedoch in der Berechnung nicht erfolgt sei. Außerdem sei das 30-jährige Ereignis für Sickermulde zu gering ohne Vorfluter-Überlauf. Im Grundwasserschwankungsbereich seien die Feinkornanteile rausgewaschen, was zur Folge hätte, dass der Kies infolge seiner extrem niedrigen Lagerungsdichte auf jede Belastung und Erschütterung mit deutlichen Senkungen, auch an den benachbarten Häusern, reagiere. Dies sei jedoch nicht berücksichtigt worden. Nur unter Berücksichtigung der in dieser Stellungnahme genannten Umstände könne ein Eingriff in die Wasserrechte der Beschwerdeführer verhindert werden. Die Stellungnahme zu den Ausführungen der Amtssachverständigen wird an dieser Stelle wortwörtlich wiedergegeben: "II. Zur Stellungnahme des wasserbautechnischen Sachverständigen vom 14.11.2014: Soweit der bautechnische Amtssachverständige damit argumentiert, dass der L. bei den Extremereignissen 2012 und 2013 keine Schäden am Objekt bzw. Grundstück der Beschwerdeführer hervorgerufen hat und daher nicht mit Nachteilen durch das nunmehr zu bauende Projekt zu rechnen ist, wird im Sinne der Ausführungen des Sachverständigen Dr. T. darauf hingewiesen, dass durch das gegenständliche Projekt gerade das freie Retentionsvolumen und die Versickerungsmöglichkeiten verringert werden und die angesprochene Gefahr gerade erhöhen, ohne dass dazu ausreichende Vorkehrungen, Projektannahmen oder Auflagen erteilt worden wären. Dass aufgrund der vorgelegten Projektierung mit Auswirkungen auf die strukturelle, hydraulische Stabilität der umliegenden Gebäude zu rechnen ist, wurde ebenfalls durch Dr. T. unter Hinweis auf ON 47, Seite 9 der Projektanlagen (Gutachten am Ende) dargelegt. In diesem Zusammenhang ist mit deutlichen Setzungen auch an den benachbarten Häusern zu rechnen. Zu den Annahmen zur Einleitungsmenge und Ableitungsgeschwindigkeit ist nun überdies darauf hinzuweisen, dass das Gefälle des L.es zu gering ist und die Verkrautung des L.es ebenfalls nicht berücksichtigt wurde. Der Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen zu Punkt 5, Seite 3, ist weiters zu entnehmen, dass als hoher Grundwasserstand lediglich HGW30 angenommen wurde und lediglich bei niedrigem und mittlerem Grundwasserstand von keinem Anstau durch das gegenständliche Projekt auszugehen ist. Die geäußerten Bedenken sind daher nicht ausgeräumt. III. Ergänzend wird zum hydrografischen Gutachten (Hydrografischer Dienst vom 17.11.2014) ausgeführt, dass hier offenbar ausschließlich HQ100 bezogen auf die Salzach (mittelbare Gefährdung durch eine Hochwasser führende Salzach) berücksichtigt wurde. Das Zusammenspiel mit dem Grundwasser vor Ort wurde hier nicht ausreichend berücksichtigt und gerade auch in Kombination mit der Einleitung retentierter Oberflächenwässer bei HQ100 unter bezüglicher Versickerungsleistung berücksichtigt. Unberücksichtigt geblieben ist überdies das geringe Gefälle des L.s und die geringe Flussgeschwindigkeit in Folge Verkrautung, sodass nachwievor zu befürchten ist, dass anfallende Wässer gerade nicht schadlos und ohne Nachteile für die Wasserberechtigten eingeleitet werden können.römisch drei. Ergänzend wird zum hydrografischen Gutachten (Hydrografischer Dienst vom 17.11.2014) ausgeführt, dass hier offenbar ausschließlich HQ100 bezogen auf die Salzach (mittelbare Gefährdung durch eine Hochwasser führende Salzach) berücksichtigt wurde. Das Zusammenspiel mit dem Grundwasser vor Ort wurde hier nicht ausreichend berücksichtigt und gerade auch in Kombination mit der Einleitung retentierter Oberflächenwässer bei HQ100 unter bezüglicher Versickerungsleistung berücksichtigt. Unberücksichtigt geblieben ist überdies das geringe Gefälle des L.s und die geringe Flussgeschwindigkeit in Folge Verkrautung, sodass nachwievor zu befürchten ist, dass anfallende Wässer gerade nicht schadlos und ohne Nachteile für die Wasserberechtigten eingeleitet werden können. IV. Zur Stellungnahme des geologischen Dienstes vom 14.11.2014 wird zu Punkt 1 ausgeführt, dass es sein mag, dass ein 100-jähriges Hochwasser im gegenständlichen Bereich vom hydrografischen Landesdienst durch langjährige Beobachtung erfasst worden ist, dies ist aber nicht ausreichend in die vorliegende Projektierung eingeflossen.römisch vier. Zur Stellungnahme des geologischen Dienstes vom 14.11.2014 wird zu Punkt 1 ausgeführt, dass es sein mag, dass ein 100-jähriges Hochwasser im gegenständlichen Bereich vom hydrografischen Landesdienst durch langjährige Beobachtung erfasst worden ist, dies ist aber nicht ausreichend in die vorliegende Projektierung eingeflossen. Die Stellungnahme erwähnt zu Punkt 2 die Schwankungen der Durchlässigkeit des Bodens, welche in Salzburg bekannt seien. Umso unverständlicher ist, weshalb die Projektgrundlagen der Wohnbau hier von unrichtigen Annahmen für die konkrete Beschaffenheit ausgehen. Die Grundwassermodellierung durch GEoConsult ist möglicherweise in diesem Zusammenhang auch von unrichtigen Annahmen ausgegangen, was durch das Gutachten Dr. T. beispielsweise zu ON8a, Seite 3, klar darlegt. Ansonsten wird wie bisher auf das Gutachten Dr. T. und das bisherige Vorbringen verwiesen. Beweis: wie bisher. Es wird sohin wie bisher beantragt." Mit dieser Stellungnahme wurde auch folgendes Gutachten vorgelegt: "Geologischer Bericht zu Einreichprojekt Anrainereinwände Haus Nr 4 Projekt Wohnbebauung W.X – Straße 6 – 10 GP. xxx, etc. KG W. Gesetzgebungsperiode xxx, etc. KG W. Vorhaltungen im Verfahren ohne Ordnungsnummer: Der L.-Mühlbach: Der L.-Mühlbach, der im sagis als eigenes Gewässer eingezeichnet und bezeichnet ist (siehe sagis-Ausruck), wird nur mit Namen, aber ohne konkreten Sachverhalt angeführt. Demgegenüber verlangt das Forstgesetz (BGBl. 440/1975, zuletzt geändert 576/1987) im § 101

(6)"Jede Gemeinde ... ist verpflichtet ... diesen (erg. Wildbach) samt Zuflüssen ... jährlich mindestens einmal begehen zu lassen und dies der Behörde ... anzuzeigen. ...Demgegenüber verlangt das Forstgesetz Bundesgesetzblatt 440 aus 1975,, zuletzt geändert 576 aus 1987,) im Paragraph 101,
(6)"Jede Gemeinde ... ist verpflichtet ... diesen (erg. Wildbach) samt Zuflüssen ... jährlich mindestens einmal begehen zu lassen und dies der Behörde ... anzuzeigen. ... (und) der Behörde zu berichten." § 101
(1)"Droht im Einzugsgebiet eines Wildbaches ... eine Verschlechterung des Zustandes einzutreten oder ist eine solche bereits im Zuge, ... so hat die Behörde festzustellen, welche Vorbeugungsmaßnahmen erforderlich sind."Paragraph 101,
(1)"Droht im Einzugsgebiet eines Wildbaches ... eine Verschlechterung des Zustandes einzutreten oder ist eine solche bereits im Zuge, ... so hat die Behörde festzustellen, welche Vorbeugungsmaßnahmen erforderlich sind." Derartige Unterlagen wurden nicht vorgelegt. Dieser Sachverhalt konnte im Verfahren auch nicht beurteilt werden. Der L.-Mühlbach ist laut Auskunft eines Bewohners vom Haus Straße 3 erst vor etwa 30 Jahren, als die Straße angelegt wurde, neu im jetzigen Verlauf als Grundstück zzz verlegt worden. Sein Garten wurde vom hier in den Feldbach einmündenden L.-Altgraben bereits dreimal durch Rückstau überflutet. Der L. ist früher in die jetzt zur Verbauung anstehenden Grundstücke frei ausgemündet und dort versickert, die Sickerleistung/m² als bestehendes Recht zum Schutz der Anwohner Straße wurde nicht festgestellt. Demnach liegen die geplanten Objekte im Bereich einer roten Wildbachzone. Auch dieser Sachverhalt wurde nicht bekanntgegeben und im Bescheid nicht beurteilt. Eine überschlägige Berechnung als Wildbach mit einem Einzugsgebiet von ca. 30 ha hat für den Bereich Straße 4 ergeben: Ein HQ5 würde 2,2 m³/s, ein HQ30 würde 5,2 m³/s und ein HQ100 würde 8,2 m³/s liefern. Demgegenüber steht, dass bei der heutigen Begehung der L. im Bereich Wohnhaus Straße 4 ein stehendes, ca. 10 cm gefülltes Gewässer darstellt. Sein Trapezquerschnitt an der NW-Seite der Straße 4 beträgt 150 cm Uferbreite, 60 cm Sohlbreite und eine Tiefe von 70 cm. Sein Gefälle beträgt auf 150 m maximal 30 cm (=0,2%, 2% sind optimal). Dies ist für ein Gewässer völlig unzureichend, dieser Mangel dürfte also schon beim Bau vor 30 Jahren aufgetreten sein. Das Bachbett ist weiters auch verkrautet und dies verzögert den Abfluß. Unter diesen Bedingungen erscheint es nicht möglich, die angegebenen 1300 l/s in diesem Bachbereich kontrolliert abzuführen, es wurde dafür auch keine nachvollziehbare Berechnung vorgelegt. Die übrigen Wassermassen stauen sich dann auf und ergießen sich in die Keller nicht nur der Straße 4, sondern auch in die neuen Wohnbauten (ON95a S.2: "Die projektierte Höhe der Baukörper liegt bei 423,10 m und somit um 5 cm tiefer als der Hochwasserschutz des L.es."), da ja das bisherige freie Retentionsvolumen der Grünfläche dort verbaut ist. Dies könnte der HQ-Berechnung nach jedes Jahr auftreten. Derartig fehlende Angaben sind nicht lege artis. Die Bewohner der Straße 4 befürchten in diesem Zusammenhang die Beeinträchtigung und Überflutung ihrer Keller. Diese bisherige Überschwemmung (=Notüberlauf), Retention und Sickerleistung auf dem geplanten Bauareal hat verhindert, dass ihr Haus oder Keller durch Überschwemmung beeinträchtigt wurde. Diese Gefährdung und dieses Recht auf Nichtbeschädigung kann jedoch im Verfahren nicht behandelt werden, da die Sickerleistung und die Keller-Oberkante nicht miteingemessen wurde und im Projekt nicht aufscheint. Wohin das bisherige Überschwemmungswasser dann fließen soll, ist ungeklärt. Es ist eine Geländeanhebung von derzeit 422,8 m (Süd) und 422,5 (Nord) des Urgeländes des Bauvorhabens auf Reinwasserkanaldeckelhöhe 423,10 m geplant. Eine HQ-Höhen-Berechnung zum Schutz des Hauses Straße 4 fehlt. Es fehlt auch ein Notüberlauf bei HQ30-Hochwasser (ON78a: bei der Einleitung in den L. hat das Bachufer eine Höhe von 423,90 m), das demnach eine Rechenbasis von HQ100 notwendig machen würde. Im Prinzip wirkt das geplante Bauwerk wie eine Staumauer auf HQ-Ereignisse. Es wird hier auf ON41 nicht eingegangen: ASV Z: - Die Teilflächen sind öfters eingestaut (Ursache?), "wie künftig dieser Gebietsrückhalt kompensiert werden soll oder muss" - "Sickeranlagen nahe Grundstücksgrenzen" - "Nachweis zu führen" Es fehlt auch ein Hinweis, auf welcher gesetzlichen Basis und wie lange Oberflächenwässer in den Mischwasserkanal eingeleitet werden dürfen. Zu den Ordnungsnummern (ON): ON 7a: Der Grundwasserstrom wird beim Bau durch die Spundung auf 80 m unterbrochen. Als Maßnahme sind partielle Drainagen oder Pumpen (ca. 7 l/s ab HGW30) geplant. Die GW-Absenkung beträgt 2,5 m (ON46). ON 89: Seite 8: technisch dichte Umspundung Hier geht man von der Annahme aus, dass der "Seeton" keine Sand- oder Kiesschicht enthält, was aber vorkommt und auch durch keine Bohrung über 10 m Tiefe ausgeschlossen worden wäre. Jeder hangwärtige Seitengraben oder Seitenbach hat Kieslagen in den Seeton geschüttet. Selbst Spundwände mit Schlössern sind prinzipiell nicht dicht und dichten nachträglich durch Feinteileinschwemmung nur bedingt ab, was aber hier im sandigen Kies mangels Feinteilen grundsätzlich entfällt. Wenn dazwischen nur 0,1 mm je Spundwand offen ist, ergibt dies eine offene Fuge von 1 cm bei 100 Schlössern (=60 lfm), bei 80 m viereckiger Spundwand sind dies 530 Fugen mit 5,3 cm Öffnung. Da ist nicht nur viel mehr Grundwasser abzupumpen, sondern auch außerhalb der Spundwand kann der GW-Spiegel sehr stark absinken und eine vielfache Wassermenge zum abpumpen ergeben. Der Absenktrichter kann einige 100 m speziell bergwärts reichen, wo dann sandige Schichten (Hinweis: geringerer kf-Wert) entwässert werden und zu Rissen in Häusern führt. ON 8a: Es wurde eine Grundwassermodellierung durch Geoconsult vorgelegt. Als GW-Trend wird der Salzachpegel Lehen verwendet. S. 12 "Annahme eines Durchlässigkeitsbeiwertes im Bereich von E -03" S. 13: "kf-Werte wurden angepasst" Drainierbare Porosität (P*) 0,
  1. Demgegenüber sind laut Lehrbuch für sandigen Kies P*-Werte von 0,25 bis 0,30 vorgesehen, die kf-Werte wurden nicht durch Sicker- oder Pumptests ermittelt, nicht einmal nach der wirksamen Korngröße d 10 berechnet, sondern nur angenommen. In den laut Rammsondierungen sehr lockeren sandigen Kiesen scheint mir auch fachlich (von mir wurde ca. 1 km salzachabwärts aus einer Sieblinie nach HAZEN ein kf-Wert von 0,05 berechnet) beim kf-Wert 1 Null zuviel zu sein, der kf-Wert könnte daher auch bei 0,06 bis 0,01 liegen. Der kf-Wert hätte ja aus einer Siebprobe der getätigten Schurfgruben berechnet werden können, eine Annahme könnte tatsachenwidrig sein. Grundwasser: Angaben aus sagis auf Höhe L. bei Straße 4: HGW: 422,7 m, MGW: 421,9 m, NGW: 421,1 m (ON47 S.11: der HGW kann bis auf Geländeniveau ansteigen) GOK: 422,80 m, GW-Stauer: 417,0, Fundament-UK lt. Plan: 419,2 m, Bodenplatte-UK: 419,6 m (ON89) kf-Wert: 0,003, GW-Gefälle I = 1,25%; nach Darcy: v = 3,24 m/dkf-Wert: 0,003, GW-Gefälle römisch eins = 1,25%; nach Darcy: v = 3,24 m/d Nach dem Kontinuitäts- und Kohärenzprinzip bedeutet dies bei einem 160 m breiten und 2 m tief in das Grundwasser eintauchenden Bauwerk mit P* = 0,25: 160 * 2 * 3,24 * 0,25 = 259,2 m³/d = 3 l/s sind bei NGW durch die Rohre durchzuleiten, bei HGW mindestens das doppelte. Nach Colebrook kann bei 1,2 m Druckhöhe 8 l/s mit 1 m/s in glatten PVC-Rohren durchgeleitet werden. ON 9a: NGW Im Baubereich ist 1,2 m NGW-Höhendifferenz (GW-Gefälle I = 1,25%).ON 9a: NGW Im Baubereich ist 1,2 m NGW-Höhendifferenz (GW-Gefälle römisch eins = 1,25%). ON 11a: Bauphase 2: NGW: + 0,3 m Aufhöhung (mehr Gefälle auf engem Raum) ON 16a: Bauphase 2: MGW: + 0,3 m Aufhöhung (mehr Gefälle auf engem Raum) Anmerkung: Auch das HGW wird um 0,3 m erhöht. Die Aufhöhung (Gefälleversteilung nach Darcy) führt zu erhöhter GW-Fließgeschwindigkeit entlang Spundung und Untergrund im Bereich Straße, was zu Subrosion und Fundamentdestabilisierung führen kann. Dies bedeutet eine Erhöhung der Schleppkraft und somit können Korngrößen im GW-Leiter, die bisher immobil waren, plötzlich und auf Baudauer mobil werden, was das Prinzip der Subrosion ("innere Erosion im Grundwasserleiter") und das Einbrechen des Stützgerüstes (Verlust der Tragfähigkeit des sandigen Kieses) darstellt. Ähnliche Einwirkungen dürften die Entsandung im GW-Schwankungsbereich verursacht haben. (ON47: Seite 9: Im Grundwasserschwankungsbereich sind die Feinkornanteile ausgewaschen. Derartige Subrosionserscheinungen treten auch im Nahbereich der Drainagedurchleitungsbrunnen auf, das ansonsten auch als kurzzeitige Entsandungserscheinung bei Pumpversuchen von neuen Brunnen bezeichnet wird. ON 95a: Humus und Sickerleistung wurde mit kf-Wert 5,00E-05 und einem lt. ÖNORM B 2506-1 unbekannten Zuschlagsfaktor von 1,2 gerechnet. Dies ist so nicht zutreffend. Für mitteldichten Humus wird auf Seite 20 in der Modellrechnung ein geringerer kf-Wert von 1,00E-05 verwendet, und, da keine Sickerversuche durchgeführt worden sind, ist der Untergrund-kf-Wert zu halbieren. Dies ist in der Berechnung so nicht erfolgt. ON 89: Seite 11: Pkt. 13): 30-jähriges Ereignis für Sickermulde: ist zu gering ohne Vorfluter-Überlauf Pkt 35): HW-Damm: OK 423,15 m ist eine deutliche Stauhöhenzunahme von 422,50 m (Radweg) für das Haus und den Keller von Haus Straße
  2. ON 47: Seite 9: Im Grundwasserschwankungsbereich sind die Feinkornanteile ausgewaschen. Bei den dem Haus Straße 4 nächstgelegenen Bodenuntersuchungen sinkt die Schlagzahl auf extrem niedrige 1 bis 2 Schläge in 4 m bis 5 m Tiefe (DPH2, DPH5), obwohl im benachbarten RKS2 gleichmässig und ungefährlich "Kies, sandig" angegeben ist. Und dies tritt in den anderen Bodenaufschlüssen ebenso auf, der vom Grundwasser ausgewaschene Kies ist nahezu ohne Gegendruck, Lagerungsdichte und Zusammenhalt. Wenn die Schlagzahl so niedrig ist, dann reagiert der Kies infolge seiner extrem niedrigen Lagerungsdichte auf jede Zusatzbelastung, jede Erschütterung (Rammen der Spundwände) und durch Rüttelgeräte mit deutlichen Setzungen, auch an den benachbarten Häusern. Dies wurde nicht behandelt." Bild: Plan Einzugsgebiet Feldbach/L-Bach (alt) entfernt Die Stellungnahme samt Beilage wurde den übrigen Parteien am 03.12.2014 übermittelt. Am 04.12.2014 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg statt. Der Vertreter der Beschwerdeführer brachte vor, dass er auf das bisherige Vorbringen verweise und speziell darauf, dass die Berechnungsgrundlagen für das Projekt unvollständig und teilweise falsch seien und deshalb derzeit keine Bewilligungsfähigkeit bestünde. Der Vertreter der Beschwerdegegnerinnen führte aus, dass die Beschwerdeführer präkludiert seien. Hinsichtlich des vorgelegten Gutachtens von Dr. Heinrich T. führte er aus, dass auch dieses Vorbringen präkludiert sei. Er spreche sich gegen die gleiche fachliche Ebene des genannten Gutachtens aus. Außerdem strotze das Gutachten vor Fehlern und erscheine als Gefälligkeitsgutachten. Insbesondere gäbe es keinen L.-Mühlbach im Projektgebiet sondern den L.. Dieser sei nicht als Wildbach im Gefahrenkataster oder im Bebauungsplan ausgewiesen. Die Behauptungen des Herrn Dr. T. seien daher schlichtweg falsch. Zum Beweis dafür legte er das Amtsblatt der Stadt Salzburg vom
  3. Mai 2013 und zwei SAGIS-Ausdrucke vor. Aus diesen Dokumenten gehe hervor, dass im Bereich des L. weder eine rote noch gelbe Zone ausgewiesen sei. Der Vertreter der Beschwerdeführer führte dazu aus, dass er hinsichtlich des Präklusionsthemas auf Seite 3 der Verhandlungsschrift der belangten Behörde verweise, hier sei eindeutig die Parteistellung zuerkannt worden. Es sei auch bereits mehrfach darauf hingewiesen worden, dass eine Beeinträchtigung wasserrechtlich geschützter Rechte gegeben sei, da den Beschwerdeführern aufgrund zweier wasserrechtlicher Bescheide wasserrechtlich geschützte Rechte zukommen. Außerdem verwies er darauf, dass das Gutachten des Dr. T. sofort nach der Akteneinsicht am 01.12.2014 erstellt worden sei. Da jedoch dieser Bericht nicht mehr ausreichend erscheine, beantragte der Vertreter der Beschwerdeführer die Einräumung einer Frist zur Einholung eines hydrogeologischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass die bisherigen Projektannahmen unrichtig seien, unrichtige Kf-Werte, nicht ausreichende Werte über den Bodenaufbau und keine ausreichenden Sickerversuche unternommen wurden. Außerdem wäre nachzuweisen, dass eine Verletzung des Kontinuitäts- und Kohärenzprinzipes bei der Grundwassergeschwindigkeit und unrichtige Annahmen der Subrosion sowie unrichtige Annahmen eines HQ30 anstatt HQ100 vorliegen. Außerdem sollen im Gutachten die sonstigen, von Dr. T. angesprochenen Problemfelder gutachterlich beurteilt werden. Die Beschwerdegegner sprachen sich gegen die Einräumung einer Frist aus und sie verweisen darauf, dass auch das heutige Vorbringen der Beschwerdeführer in der Verhandlung präkludiert sei. Die Richterin fasste den Beschluss, dem Beweisantrag keine Folge zu geben und schloss das Beweisverfahren bzw die mündliche Verhandlung. III. Rechtsgrundlagenrömisch drei. Rechtsgrundlagen,
  4. Verfahrensrechtlich relevante Bestimmungen: Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl 33/2013 idgF BGBl I Nr 122/2013 – VwGVG Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt 33 aus 2013, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013, – VwGVG §
  5. VerhandlungParagraph 24, Verhandlung
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. § 28.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
  1. Materiengesetzlich relevante Bestimmungen: Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl Nr 215/1959 idgF BGBl I Nr 54/2014 – WRG 1959Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 54 aus 2014, – WRG 1959 §
  2. Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder RechteParagraph 12, Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte
(1)Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(1)Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (Paragraph 105,) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(2)Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(2)Als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(3)Inwiefern jedoch bestehende Rechte – abgesehen von den Bestimmungen des Abs. 4 des § 19 Abs. 1 und des § 40 Abs. 3 – durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschriften des achten Abschnittes.
(3)Inwiefern jedoch bestehende Rechte – abgesehen von den Bestimmungen des Absatz 4, des Paragraph 19, Absatz eins und des Paragraph 40, Absatz 3, – durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschriften des achten Abschnittes.
(4)Die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes steht der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (§ 117) zu leisten.
(4)Die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes steht der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (Paragraph 117,) zu leisten. § 102. Parteien und Beteiligte.Paragraph 102, Parteien und Beteiligte.
(1)Parteien sind:
  1. a)der Antragsteller;
  2. b)diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (Paragraph 15, Absatz eins,) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (Paragraphen 17, 109,) geltend machen; ferner
  3. c)im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen oder über das Erlöschen von Wasserrechten die im § 29 Abs. 1 und 3 genannten Personen;im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen oder über das Erlöschen von Wasserrechten die im Paragraph 29, Absatz eins und 3 genannten Personen;
  4. d)Gemeinden im Verfahren nach § 111a, sonst nur zur Wahrung des ihnen nach § 13 Abs. 3 und § 31c Abs. 3 zustehenden Anspruches;Gemeinden im Verfahren nach Paragraph 111 a,, sonst nur zur Wahrung des ihnen nach Paragraph 13, Absatz 3 und Paragraph 31 c, Absatz 3, zustehenden Anspruches;
  5. e)diejenigen, die als Mitglieder einer Wassergenossenschaft oder eines Wasserverbandes herangezogen werden sollen;
  6. f)im Verfahren über die Auflösung von Wassergenossenschaften oder Wasserverbänden die im § 83 Abs. 3 genannten Personen und Stellen;im Verfahren über die Auflösung von Wassergenossenschaften oder Wasserverbänden die im Paragraph 83, Absatz 3, genannten Personen und Stellen;
  7. g)diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch ein Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) als rechtliche Interessen anerkannt wurden;diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch ein Regionalprogramm (Paragraph 55 g, Absatz eins, Ziffer eins,) als rechtliche Interessen anerkannt wurden;
  8. h)das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung der in § 55 Abs. 2 lit. a bis g genannten Aufgaben, nach Maßgabe des § 55 Abs. 5.das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung der in Paragraph 55, Absatz 2, Litera a bis g genannten Aufgaben, nach Maßgabe des Paragraph 55, Absatz 5,
(2)Beteiligte im Sinne des § 8 AVG. sind – nach Maßgabe des jeweiligen Verhandlungsgegenstandes und soweit ihnen nicht schon nach Abs. 1 Parteistellung zukommt – insbesondere die Interessenten am Gemeingebrauch, alle an berührten Liegenschaften dinglich Berechtigten, alle, die aus der Erhaltung oder Auflassung einer Anlage oder der Löschung eines Wasserrechtes Nutzen ziehen würden, und im Verfahren über den Widerstreit von Entwürfen (§ 109) alle, die bei Ausführung eines dieser Entwürfe als Partei (Abs. 1) anzusehen wären.
(2)Beteiligte im Sinne des Paragraph 8, AVG. sind – nach Maßgabe des jeweiligen Verhandlungsgegenstandes und soweit ihnen nicht schon nach Absatz eins, Parteistellung zukommt – insbesondere die Interessenten am Gemeingebrauch, alle an berührten Liegenschaften dinglich Berechtigten, alle, die aus der Erhaltung oder Auflassung einer Anlage oder der Löschung eines Wasserrechtes Nutzen ziehen würden, und im Verfahren über den Widerstreit von Entwürfen (Paragraph 109,) alle, die bei Ausführung eines dieser Entwürfe als Partei (Absatz eins,) anzusehen wären.
(3)Die Beteiligten sind berechtigt, im Verfahren ihre Interessen darzulegen, die Erhebung von Einwendungen steht ihnen jedoch nicht zu.
(4)Im wasserrechtlichen Verfahren können sich Parteien und Beteiligte auch fachkundiger Beistände bedienen. § 111. Inhalt der BewilligungParagraph 111, Inhalt der Bewilligung
(1)Nach Beendigung aller erforderlichen Erhebungen und Verhandlungen hat die Wasserrechtsbehörde, wenn der Antrag nicht als unzulässig abzuweisen ist, über Umfang und Art des Vorhabens und die von ihm zu erfüllenden Auflagen zu erkennen. Der Ausspruch über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang von Zwangsrechten (§ 60) hat, wenn dies ohne Verzögerung der Entscheidung über das Vorhaben möglich ist, in demselben Bescheid, sonst mit gesondertem Bescheid zu erfolgen. Alle nach den Bestimmungen dieses Absatzes ergehenden Bescheide sind bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erlassen.Nach Beendigung aller erforderlichen Erhebungen und Verhandlungen hat die Wasserrechtsbehörde, wenn der Antrag nicht als unzulässig abzuweisen ist, über Umfang und Art des Vorhabens und die von ihm zu erfüllenden Auflagen zu erkennen. Der Ausspruch über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang von Zwangsrechten (Paragraph 60,) hat, wenn dies ohne Verzögerung der Entscheidung über das Vorhaben möglich ist, in demselben Bescheid, sonst mit gesondertem Bescheid zu erfolgen. Alle nach den Bestimmungen dieses Absatzes ergehenden Bescheide sind bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erlassen. … § 111a. Grundsatzgenehmigung; DetailgenehmigungParagraph 111 a, Grundsatzgenehmigung; Detailgenehmigung
(1)Bei Vorhaben, die zufolge ihrer Größenordnung nicht von vornherein in allen Einzelheiten überschaubar sind, ist das Verfahren auf Antrag vorerst auf die Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit des Vorhabens zu beschränken. Ein derartiger Antrag muß jene Unterlagen enthalten, die zu einer Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit des Vorhabens nötig sind. Die Behörde hat durch Bescheid darüber zu erkennen, ob und gegebenenfalls bei Einhaltung welcher Auflagen das Vorhaben grundsätzlich genehmigt wird. In der Grundsatzgenehmigung sind Art und Maß der Wasserbenutzung festzulegen. Darüber hinaus ist abzusprechen, welche Fragen der Detailgenehmigung vorbehalten bleiben und ob zur Verwirklichung des Vorhabens die Einräumung von Zwangsrechten (§ 60) zulässig ist. Über Einwendungen, die sich gegen die grundsätzliche Zulässigkeit des Vorhabens richten, ist im Grundsatzverfahren zu entscheiden. Über sonstige Einwendungen hat die Behörde im Grundsatzverfahren zu entscheiden, soweit dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Kostenersparnis gelegen ist; andernfalls sind diese Einwendungen in das Detailverfahren zu verweisen.Bei Vorhaben, die zufolge ihrer Größenordnung nicht von vornherein in allen Einzelheiten überschaubar sind, ist das Verfahren auf Antrag vorerst auf die Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit des Vorhabens zu beschränken. Ein derartiger Antrag muß jene Unterlagen enthalten, die zu einer Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit des Vorhabens nötig sind. Die Behörde hat durch Bescheid darüber zu erkennen, ob und gegebenenfalls bei Einhaltung welcher Auflagen das Vorhaben grundsätzlich genehmigt wird. In der Grundsatzgenehmigung sind Art und Maß der Wasserbenutzung festzulegen. Darüber hinaus ist abzusprechen, welche Fragen der Detailgenehmigung vorbehalten bleiben und ob zur Verwirklichung des Vorhabens die Einräumung von Zwangsrechten (Paragraph 60,) zulässig ist. Über Einwendungen, die sich gegen die grundsätzliche Zulässigkeit des Vorhabens richten, ist im Grundsatzverfahren zu entscheiden. Über sonstige Einwendungen hat die Behörde im Grundsatzverfahren zu entscheiden, soweit dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Kostenersparnis gelegen ist; andernfalls sind diese Einwendungen in das Detailverfahren zu verweisen. IV. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch vier. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen: Die Beschwerdeführer sind Parteien des Verfahrens, da sie einerseits Wasserberechtigte aufgrund der des Bescheides zu Zahl 01/01/62029/2009/036 und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ yyy KG W. sind. Seitens der Beschwerdeführer wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlungen Einwendungen erhoben. So wurde ausgeführt, dass durch die Einleitung von Oberflächenwässern und Baustellenwässern in den L. befürchtet wird, dass ihre wasserrechtlich geschützten Rechte verletzt werden. Außerdem werden vermehrt Überflutungen befürchtet. Zudem wurde gefordert, dass Maßnahmen gesetzt werden, dass das Eigentum der Beschwerdeführer keine Schäden erleide. Die Beschwerdeführer vermuteten auf Grund der Projektsbeschreibung eine Beeinträchtigung ihrer Rechte und verlangten daher eine Beeinträchtigung durch Auflagenerteilung auszuschließen. Das Landesverwaltungsgericht ist daher entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerinnen der Auffassung, dass rechtzeitig wirksame Einwendungen erhoben wurden und dadurch die Beschwerdeführer ihre Parteistellung erhalten haben. Die Beschwerde ist daher jedenfalls zulässig. Von den Beschwerdeführern wird in der Beschwerde vorgebracht, dass mit einem Anstieg des Wasserspiegels des L. zu rechnen wäre, ohne dass beispielsweise im Einleitungsbereich des L.s ein neuer Abschnitt projektiert wurde bzw berücksichtigt wurde. Es wären nach Ansicht der Beschwerdeführer ausreichend bauliche Sicherheitsmaßnahmen vorzunehmen, da sicher der Wasseranstieg strukturell auf die hydraulische Stabilität der angrenzenden Gebäude auswirke und die betreffenden Stellen des L.s daher bautechnisch neu zu konstruieren wären. Dies sei aber im Projekt nicht vorgesehen und es würden daher entsprechende Sicherheitsmaßnahmen fehlen. Der ASV für Hydrographie führte dazu aus, dass dies Aussagen aus hydrologischer Sicht nicht nachvollziehbar seien, zumal die Erhöhung des Durchflusses (um max 60 l/S das sind rund +0,5 % des HQ 100) lediglich Wasserspiegelanstiege von wenigen Zentimetern im Einleitungsbereich verursache. Es würde sich daher kein zusätzlicher Handlungsbedarf ergeben. Der ASV verwies auch darauf, dass der L. selbst im ungünstigen Hochwasserwellenüberlagerungsfall noch ausreichend Reserven, um die anfallenden Wässer schadlos und ohne Nachteile für die rund 130 m entfernte und gerinneaufwärts und ca 20 cm höher gelegene Einleitung der Wasserberechtigten abführen zu können. Dies bestätigte auch der wasserbautechnische ASV durch die Aussagen, dass selbst wenn die gegenständliche Einleitmenge von 60ö/s als zusätzlich angesehen würde, eine „Reserve“ im Ausbauquerschnitt von ca 230 l/s gegenüberstehe. Auch der ASV für Geologie verwies darauf, dass keine Änderungen der Gebäudestabilität erfolgen werden. Hinsichtlich des Einwandes der Beschwerdeführer, dass das projektierte Drainagesystem jedenfalls nach ein paar Jahren, aufgrund der Bodenbeschaffenheit (Lehm) verstopft sein werde, so dass auch das Ersatzrohr keinen ausreichenden Durchfluss sichern könne und es aus praktischer Sicht unmöglich sei, eine derartige Verstopfung zu reparieren und auch das Projekt keine ausreichenden Vorkehrungen vorsehe, muss entgegengehalten werden, dass das Entwässerungssystem von den ASV detailliert beurteilt wurde und festgehalten wurde, dass das System über Schächte zugänglich sei und daher eine regelmäßige Wartung und Kontrolle möglich sei. Weiters hätten sich derartige Systeme als zuverlässig bewehrt. Im Privatgutachten wird zwar behauptet, dass das projektierte System nicht funktioniere, eine Begründung dafür bleibt der Gutachter jedoch schuldig. Die Beschwerdeführer monieren auch, dass die Auswirkungen auf die hydrologischen Veränderungen auf die Stabilität des Untergrundes und der angrenzenden Grundstücke in der vorliegenden Studie und in den Projektannahmen vollständig ignoriert wurden. Durch die Änderung des Grundwasserspiegels komme es zu Grundsetzungen des Bodens. Der ASV für Geologie beurteilte das vorgelegte Projekt als vollständig, da seiner Ansicht nach eine genaue hydrogeologische Simulation des Grundwassers vorgelegt wurde. Der hydrographische ASV führte aus, dass die angesetzten Grundwassereigenschaften für das hydraulische Grundwassermodell neben der Baugrunderkundung anhand von 4 Grundwasseraufschlüssen auf dem gegenständlichen Bauplatz festgelegt und anhand der Pegelbeobachtungen validiert wurden. Insgesamt zeigten sich für die Gegenüberstellung der Beobachtungswerte und den numerischen Modellergebnissen eine gute Übereinstimmung, sodass die Projektsannahmen als plausible und den bereits vorhandenen Kenntnissen im Hinblick auf die Durchlässigkeiten für den betrachtungsgegenständlichen Bereich entsprechend eingeschätzt und angesetzt wurden. Der ASV für Hydrographie führte auch an, dass es erwähnenswert sei, dass aufgrund der vorliegenden Beobachtungen im Zeitraum von Anfang Juni 2013, die Auswirkungen eines 100 jährlichen Hochwasser auf die vorherrschenden Grundwasserverhältnisse im Betrachtungsbereich hydrometrisch erfasst wurden und somit Kenntnisse über extreme und seltene Grundwasserhochstände vorliegen und diese in den Planungsüberlegungen und Nachweisen einbezogen wurden, was seiner Ansicht nach als zusätzliche Sicherheit gewertet werden könne. Die ASV beurteilen die vorgelegten Unterlagen daher nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes als vollständig und beurteilbar. Es kann nicht erkannt werden, worin die von den Beschwerdeführern behauptete Unvollständigkeit gelegen sei. Insbesondere beschränken sich die vorliegenden Privatgutachten auf allgemeine Schlussfolgerungen, ohne konkret auf das vorliegende Projekt Bezug zu nehmen. Zum Einwand der Beschwerdeführer, dass ein konstanter Wert für die Bodendurchlässigkeit herangezogen wurde und vielmehr seine Sensivitätsanalyse hätte durchgeführt werden müssen, kann ausgeführt werden, dass der ASV für Geologie ausführte, dass Schwankungen der Durchlässigkeit des Bodens in Salzburg bekannt seien. Grundprinzip eines Baukörpers, der bisweilen ins Grundwasser eintaucht und in der Tiefe oder seitlich umflossen werden muss, dass eine Durchleitung mit einer ausreichenden, also höheren Durchlässigkeit des Überleitungsbauwerkes erfolge. Dies sei im gegenständlichen Projekt mehrfach dargestellt und durch die Drainageeinrichtung im Projekt sichergestellt. Weiters wird von den Beschwerdeführern vorgebracht, dass eine Hochwasserstudie auf Grundlage einer Flut mit einer 100 jährigen Wiederkehrperiode hätte durchgeführt und Berechnungen für die Jahrhundertflut hätten vorgenommen werden müssen. Dazu führt der wasserbautechnische ASV aus, dass er bereits von Projektwerber Aussagen zum L. und seinem Hochwasserspiegel bei HQ 30 und HQ 100 als Projektergänzung verlangt wurden. Diese Unterlagen seien nach nachgereicht worden und hätten Eingang in dies sachverständige Beurteilung gefunden. Es konnte festgestellt werden, dass sich für die gegenständliche Verbauung keine Änderungen der Wasserspiegellage des L.s oder der erforderlichen Retentionsräume zulasten der Beschwerdeführer ergeben. Der ASV verwies darauf, dass im Zuge der Projektsvorprüfung und Projektsgenese von Seiten der Hydrophgraphie eine entsprechende Berücksichtigung bereits erstellter und vorliegender Abflussuntersuchungen für den L. als unmittelbares Grenzgewässer bzw auch als Vorflut für die teilweise Einleitung anfallender Oberflächenwässer gefordert wurde. Darüber hinaus wurde eine Aussage über die mittelbare Gefährdung durch eine hochwasserführende Salzach (HQ 100) bzw deren Einfluss auf die vorherrschenden Grundwasserverhältnisse verlangt und sind die entsprechenden und eingeforderten Angaben in Form von Höhenkoten und Durchflussangaben für die jeweiligen projektrelevanten Betrachtungspunkte (Projektbereich, Einleitung L. ua) vorgelegen und bei der Projektsbeurteilung entsprechend berücksichtigt worden. Hinsichtlich der einander gegenüberstehenden Beweismittel (Privatgutachten, Amtssachverständigengutachten) muss zunächst festgestellt werden, dass diese der freien Beweiswürdigung unterliegen und für diese der Grundsatz der Gleichwertigkeit der Beweismittel gilt (VwGH
  1. 1995, 90/12/0125,
  2. 2002, 2001/07/0095). Der Beweiswert ist ausschließlich an ihrer Schlüssigkeit und Aussagekraft zu messen. In den Privatgutachten wurden jedoch lediglich Schlussfolgerungen wiedergegeben. Diese enthalten jedoch keinen Befund, aus dem diese ableitbar wären. Teilweise werden auch nur allgemeine Behauptungen aufgestellt ohne auf das konkrete Projekt Bezug zu nehmen. Diesen Privatgutachten steht das gemeinsame Gutachten und die gutachterliche Stellungnahmen der ASV für Geologie, Hydrographie und Wasserbautechnik gegenüber. Aus diesen Gutachten kann schlüssig nachvollzogen werden, dass die vorgelegten Projektsunterlagen vollständig sind und das Projekt aus Sachverständigensicht beurteilt werden konnte. Weiters konnten die ASV festgestellten, dass für die Beschwerdeführer keine nachteiligen Auswirkungen zu erwarten sind. Dies ergibt sich aus deren Befund und Gutachten. Zudem wurde von ASV vorgeschlagen eine Bauaufsicht im Bescheid vorzuschreiben um die projektsgemäße Ausführung zu überwachen. Zusammenfassend muss daher festgestellt werden, dass die gutachterlichen Stellungnahmen welche von den Beschwerdeführern vorgelegt wurden, lediglich Schlussfolgerungen enthalten, aber keinen Befund aus dem diese ableitbar wären. Diese sind daher nicht geeignet die vollständigen und schlüssigen Gutachten der ASV in Zweifel zu ziehen VwGH
  3. 2001, 95/12/0260;
  4. 1983, 82/02/0027;
  5. 2001, 95/12/0260). Den Privatgutachten mangelt es jedenfalls an einer nachvollziehbaren fachlichen Begründung. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes wurde in der mündlichen Verhandlung der Beschluss gefasst, dem Beweisantrag der Beschwerdeführer nicht stattzugeben. Erläuternd ist dazu auszuführen, dass seitens der Beschwerdeführer insgesamt bereits zwei Privatgutachten vorgelegt wurden. Diese Gutachten sollten beweisen, dass das Projekt an sich aber auch die Gutachten der ASV unvollständig wären. Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht wurde lediglich eine Stellungnahme der ASV zu dem vorgelegten Privatgutachten eingeholt, ansonsten gab es keinerlei weitere „neue“ fachliche Beurteilung. Wenn nun die Beschwerdeführer ihre bisher vorgelegten Gutachten als unzureichend erachtet um das gewünschte Beweisergebnis zu erbringen, muss ihnen vorgehalten werden, dass sie jedenfalls ausreichend Zeit hatten, ein Privatgutachten vorzulegen. Einem Antrag in der mündlichen Verhandlung auf Fristeinräumung für ein weiteres Gutachten, war mangels des nicht geänderten Sachverhaltes, daher nicht stattzugeben. Insbesondere da bereits zwei Privatgutachten zum selben Beweisthema vorgelegt wurden. Seitens der ASV wurde festgestellt, dass für die Beschwerdeführer keine Verschlechterung zum Ist-Zustand eintreten wird und nachteilige Auswirkungen ausgeschlossen werden können. Es konnte somit keine Beeinträchtigung bestehender Rechte der Beschwerdeführer durch das gegenständliche Projekt festgestellt werden. Seitens der Beschwerdeführer wird darauf verwiesen, dass die vorgeschriebenen Auflagen teilweise zu unbestimmt wären, um sie einer ausreichenden Vollstreckung zuzuführen. Die Beschwerdeführer unterlassen jedoch Ausführungen dahingehend, inwiefern sie durch die behauptete unbestimmte Auflagenerteilung in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes wurden seitens der Beschwerdeführer auch keine fachlichen Gründe vorgebracht, die die Bestimmtheit der Auflage in Zweifel ziehen. Hinsichtlich des Einwandes, es hätte ein Verfahren nach § 111a WRG abgeführt werden müssen, ist anzuführen, dass eine derartige Verfahrensabspaltung vom Antragsteller beantragt werden kann oder von er Behörde von Amts wegen eingeleitet werden kann. Es besteht kein Recht der übrigen Parteien, ein derartiges Verfahren zu beantragen. Auch ein Verfahrensmangel kann nicht erblickt werden, da lediglich ein Rechtsanspruch auf Verfahrensabspaltung besteht wenn die Voraussetzungen vorliegen, dass das Vorhaben nicht von vornherein in allen Einzelheiten überschaubar ist und ein entsprechender Antrag des Bewilligungswerbers vorliegt (VwGH 08.04.1997, 95/07/0174).Hinsichtlich des Einwandes, es hätte ein Verfahren nach Paragraph 111 a, WRG abgeführt werden müssen, ist anzuführen, dass eine derartige Verfahrensabspaltung vom Antragsteller beantragt werden kann oder von er Behörde von Amts wegen eingeleitet werden kann. Es besteht kein Recht der übrigen Parteien, ein derartiges Verfahren zu beantragen. Auch ein Verfahrensmangel kann nicht erblickt werden, da lediglich ein Rechtsanspruch auf Verfahrensabspaltung besteht wenn die Voraussetzungen vorliegen, dass das Vorhaben nicht von vornherein in allen Einzelheiten überschaubar ist und ein entsprechender Antrag des Bewilligungswerbers vorliegt (VwGH 08.04.1997, 95/07/0174). Zum Einwand der Beschwerdeführer es hätte ein Verfahren nach dem UVP-G 2000 durchgeführt werden müssen, muss entgegnet werden, dass Städtebauvorhaben erst ab einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 15 ha und einer Bruttogeschoßfläche von mehr als 150 000 m2 UVP-pflichtig sind. Beide Baugruben erreichen gemeinsam ein Flächenausmaß von ca 11.189 m
  6. Die relevante Kenngroße von 15 ha ist daher bei weitem nicht erreicht. Weitere Ausführungen zum UVP-G können daher unterbleiben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es kann hier auf die oben zitierte Judikatur verwiesen werden. Außerdem war die Feststellung von möglichen Beeinträchtigungen der Grundeigentümer bzw Wasserberechtigten aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes keine Rechtsfrage sondern das Ergebnis des Beweisverfahrens. Die Beweiswürdigung ist der Revision nicht zugänglich, da diese stets einzelfallbezogen vorzunehmen ist. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es kann hier auf die oben zitierte Judikatur verwiesen werden. Außerdem war die Feststellung von möglichen Beeinträchtigungen der Grundeigentümer bzw Wasserberechtigten aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes keine Rechtsfrage sondern das Ergebnis des Beweisverfahrens. Die Beweiswürdigung ist der Revision nicht zugänglich, da diese stets einzelfallbezogen vorzunehmen ist. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2014:LVwG.1.187.19.2014

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