← Österreich

{'item': 'LVwG-1/61/18-2014'}

Obsah (10)§ 8§ 32§ 25a§ 38§ 57§ 42§ 102§ 12§ 14§ 11

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum18.12.2014 GeschäftszahlLVwG-1/61/18-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richteri

§ 8Abs 1 Vw

GVG wird der Säumnisbeschwerde vom 15.12.2009 betreffend den am 18.09.2003 gestellten Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung

§ 32

WRG 1959 stattgegeben.

Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG wird der Säumnisbeschwerde vom 15.12.2009 betreffend den am 18.09.2003 gestellten Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung

Paragraph 32, WRG 1959 stattgegeben. 2. Der Antrag vom 18.09.2003 auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung

§ 32WRG 1959 wird abgewiesen.

Der Antrag vom 18.09.2003 auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung

Paragraph 32, WRG 1959 wird abgewiesen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt: Mit Bescheid vom 09.11.2000 zu Zahl 3/205-741/9-2000 wurde Herrn Johann A. die wasserrechtliche Bewilligung für eine befristete Grundwasserentnahme auf Grundstück xx Katastralgemeinde B., erteilt. Gegen diesen Bescheid wurden mehrere Berufungen erhoben. Vom Landeshauptmann als zuständiger Berufungsbehörde im wasserrechtlichen Verfahren wurde die Entscheidung getroffen, dass der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen wird (Bescheid vom 28.09.2001 zu Zahl 1/01-37.565/14-2001). In diesem Bescheid wird festgehalten, dass auf Grund der schlüssigen gutachtlichen Feststellungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen davon auszugehen ist, dass zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung in der Baugrube überwiegend Teile des Oberflächenwassers aus dem Seekanal sowie Niederschlagswässer des vergangenen Jahres und nur zu einem geringen Ausmaß Grundwasser vorhanden war. Nach Ansicht der Berufungsbehörde könne somit nicht mehr von der Absenkung des Wasserspiegels der Baugrube die Rede sein und somit liege kein Eingriff in den Wasserhaushalt im Sinne des § 56 WRG 1959 vor. Was jedoch die von der Wasserrechtsbehörde ebenfalls bewilligte Einleitung der entnommenen und mitunter verunreinigten Wässer in ein unbenanntes Gerinne anbelangt, so wurden dieser Bewilligung nach Ansicht der Berufungsbehörde keine dem § 103 WRG 1959 entsprechenden Unterlagen vorgelegt. Da die Ableitung der Baugrubenwässer jedoch zweifelsfrei einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht

§ 32

Abs 2 lit a WRG 1959 unterliegt, sollte die Behörde erster Instanz nach Vorlage der entsprechenden Unterlagen eine neuerliche Verhandlung durchführen und die Sache entscheiden. Mit Bescheid vom 09.11.2000 zu Zahl 3/205-741/9-2000 wurde Herrn Johann A. die wasserrechtliche Bewilligung für eine befristete Grundwasserentnahme auf Grundstück xx Katastralgemeinde B., erteilt. Gegen diesen Bescheid wurden mehrere Berufungen erhoben. Vom Landeshauptmann als zuständiger Berufungsbehörde im wasserrechtlichen Verfahren wurde die Entscheidung getroffen, dass der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen wird (Bescheid vom 28.09.2001 zu Zahl 1/01-37.565/14-2001). In diesem Bescheid wird festgehalten, dass auf Grund der schlüssigen gutachtlichen Feststellungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen davon auszugehen ist, dass zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung in der Baugrube überwiegend Teile des Oberflächenwassers aus dem Seekanal sowie Niederschlagswässer des vergangenen Jahres und nur zu einem geringen Ausmaß Grundwasser vorhanden war. Nach Ansicht der Berufungsbehörde könne somit nicht mehr von der Absenkung des Wasserspiegels der Baugrube die Rede sein und somit liege kein Eingriff in den Wasserhaushalt im Sinne des Paragraph 56, WRG 1959 vor. Was jedoch die von der Wasserrechtsbehörde ebenfalls bewilligte Einleitung der entnommenen und mitunter verunreinigten Wässer in ein unbenanntes Gerinne anbelangt, so wurden dieser Bewilligung nach Ansicht der Berufungsbehörde keine dem Paragraph 103, WRG 1959 entsprechenden Unterlagen vorgelegt. Da die Ableitung der Baugrubenwässer jedoch zweifelsfrei einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht

Paragraph 32, Absatz 2, Litera a, WRG 1959 unterliegt, sollte die Behörde erster Instanz nach Vorlage der entsprechenden Unterlagen eine neuerliche Verhandlung durchführen und die Sache entscheiden. Mit Schreiben vom 18.09.2003 wurde vom Ingenieurbüro E. ein neues Projekt für die Fertigstellung der Baugrube vorgelegt und um wasserrechtliche Bewilligung angesucht. Mit Bescheid vom 19.04.2004 zu Zahl 30603/205-741/28-2004 wurde seitens der belangten Behörde das wasserrechtliche Verfahren

§ 38

AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage über die Wasserhaltung auf Grundparzelle xx Katastralgemeinde B. durch die zuständigen Gerichte ausgesetzt. Von der Beschwerdeführerin wurde am 07.10.2008 ein Devolutionsantrag eingebracht. Von der Landeshauptfrau als zuständige übergeordnete Behörde wurde innerhalb der 6-monatigen Entscheidungsfrist kein Bescheid erlassen. Mit Schreiben vom 15.12.2009 richtete der Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag an das zuständige Ministerium.Mit Bescheid vom 19.04.2004 zu Zahl 30603/205-741/28-2004 wurde seitens der belangten Behörde das wasserrechtliche Verfahren

Paragraph 38, AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage über die Wasserhaltung auf Grundparzelle xx Katastralgemeinde B. durch die zuständigen Gerichte ausgesetzt. Von der Beschwerdeführerin wurde am 07.10.2008 ein Devolutionsantrag eingebracht. Von der Landeshauptfrau als zuständige übergeordnete Behörde wurde innerhalb der 6-monatigen Entscheidungsfrist kein Bescheid erlassen. Mit Schreiben vom 15.12.2009 richtete der Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag an das zuständige Ministerium. In weiterer Folge wurde vom Bundesministerium am 24.06.2010 ein Bescheid per Antrag des Beschwerdeführers auf Übergang der Zuständigkeit als unzulässig zurückgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass die Bezirkshauptmannschaft als Erstbehörde laut Aktenlage nicht innerhalb der 2-wöchigen Frist nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren eingeleitet habe, weshalb der von ihr erlassene Mandatsbescheid

§ 57Abs 3 AVG außer Kraft getreten sei.

Die Behörde treffe hinsichtlich einer Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid jedoch nur dann eine Entscheidungspflicht, wenn dieser nicht

§ 57Abs 3 AVG von Gesetzes wegen außer Kraft trete.

Es habe somit keine Verpflichtung der erstinstanzlichen Behörde zur Sachentscheidung bestanden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser entschied im Erkenntnis vom 26.03.2012 zu Zahl 2010/07/0136, dass der Devolutionsantrag an die Landeshauptfrau vom 22.09.2008, der die Entscheidung der Behörde über das Projekt vom 30.03.2003 einfordert, die Entscheidung über dieses Projekt einzumahnen und diesbezüglich den Übergang der Entscheidungspflicht auf die Oberbehörde zu bewirken. Davon, dass der Beschwerdeführer eine Entscheidung in der Kostensache begehrt hätte und im Devolutionsweg an die Oberbehörde herantragen wollte, ist angesichts dessen hingegen nicht auszugehen. Aus diesem Grund wurde der Bescheid des Bundesministers

§ 42Abs 2 Z 1 Vw

GG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.In weiterer Folge wurde vom Bundesministerium am 24.06.2010 ein Bescheid per Antrag des Beschwerdeführers auf Übergang der Zuständigkeit als unzulässig zurückgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass die Bezirkshauptmannschaft als Erstbehörde laut Aktenlage nicht innerhalb der 2-wöchigen Frist nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren eingeleitet habe, weshalb der von ihr erlassene Mandatsbescheid

Paragraph 57, Absatz 3, AVG außer Kraft getreten sei. Die Behörde treffe hinsichtlich einer Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid jedoch nur dann eine Entscheidungspflicht, wenn dieser nicht

Paragraph 57, Absatz 3, AVG von Gesetzes wegen außer Kraft trete. Es habe somit keine Verpflichtung der erstinstanzlichen Behörde zur Sachentscheidung bestanden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser entschied im Erkenntnis vom 26.03.2012 zu Zahl 2010/07/0136, dass der Devolutionsantrag an die Landeshauptfrau vom 22.09.2008, der die Entscheidung der Behörde über das Projekt vom 30.03.2003 einfordert, die Entscheidung über dieses Projekt einzumahnen und diesbezüglich den Übergang der Entscheidungspflicht auf die Oberbehörde zu bewirken. Davon, dass der Beschwerdeführer eine Entscheidung in der Kostensache begehrt hätte und im Devolutionsweg an die Oberbehörde herantragen wollte, ist angesichts dessen hingegen nicht auszugehen. Aus diesem Grund wurde der Bescheid des Bundesministers

Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Mit 01.01.2014 ging die Verpflichtung zur Entscheidung über den Devolutionsantrag auf das Landesverwaltungsgericht Salzburg über. Der Devolutionsantrag wird nunmehr als Säumnisbeschwerde behandelt. Am 23.07.2014 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht zur Klärung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage hinsichtlich der Aussetzung des Verfahrens durch die belangte Behörde statt. Am 25.11.2014 fand eine weitere mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines geologischen Amtssachverständigen statt. Der Beschwerdeführer verwies in der Verhandlung darauf, dass das Projekt bereits im Jahr 2003 eingereicht wurde. Es sei keinerlei Reaktion von der belangten Behörde erfolgt, also weder ein Verbesserungs- oder Mängelbehebungsauftrag, noch eine inhaltliche Erledigung. Wenn das Projekt nicht entscheidungsreif oder im Hinblick auf die Nachbarsituation ergänzungs- oder verbesserungsbedürftig wäre, hätte dem Beschwerdeführer eine Verbesserungs- bzw Änderungsmöglichkeit eingeräumt werden müssen. Der Beschwerdegegner führt aus, dass es durch das eingereichte Projekt jedenfalls zu Beeinträchtigungen der Nachbargrundstücke kommen würde. Es sei im vorliegenden Projekt festgehalten, dass Setzungen nicht ausgeschlossen werden könnten.

den vorliegenden zivilrechtlichen Entscheidungen hätte der Antragsteller sämtliche Grabungen und Vertiefungen, welche Setzungen bei den Nachbargrundstücken bewirken, zu unterlassen. Außerdem würde schon auf Grund des Umstandes, dass das Projekt aus 2003 stammt, dieses nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen. In der mündlichen Verhandlung wurden Fragen an den Amtssachverständigen für Geologie gerichtet, diese sollen nun wortwörtlich wiedergegeben werden: „

  1. Ist das Projekt aus fachlicher Sicht beurteilbar? Ja.
  2. Sind mit dem Projekt Setzungen und Senkungen der Nachbargrundstücke verbunden? Muss damit gerechnet werden, dass die Nachbargrundstücke beeinträchtigt werden, ja oder nein? Einleitend beim Projekt des DI E. vom 30.03.2003 handelt es sich um einen statisch konstruktiven Entwurf für die Fertigstellung der Baugrube. Geologische oder geotechnische Aspekte werden in diesem Entwurf kaum berücksichtigt. Im Projekt wird festgehalten, dass durch die geplanten Maßnahmen die Setzungen auf den Nachbargrundstücken nur minimiert werden können, eine Quantifizierung der durch die Fertigstellung der Baugrube hervorgerufenen Geländedeformationen wird nicht vorgenommen. Jedenfalls ist jedoch davon auszugehen, dass durch die Baumaßnahmen Setzungen und Senkungen auf den Nachbargrundstücken auftreten werden.
  3. Ist es überhaupt möglich, ein optimiertes Projekt zu erstellen, welches Setzungen und Senkungen der Nachbargrundstücke vollständig ausschließt? Bei den bekannt ungünstigen Bodenverhältnissen im Ortsteil F., die zudem durch die vergangenen Baumaßnahmen nachhaltig gestört worden sind, ist es de facto nicht möglich, Baumaßnahmen zu setzen bzw die Baugrube fertigzustellen, ohne dass dadurch geringfügige Setzungen auf den Nachbargrundstücken eintreten. Seitens der Beschwerdeführer werden folgende Fragen an den ASV gerichtet:
  4. Wäre eine Baumaßnahme möglich, die weder spürbare noch messbare Auswirkungen hat? Ich gehe davon aus, dass die Maßnahme sowohl spürbar (Einschlagen der Spundwand) und mittels genauen geodätischen Untersuchungen auch messbar sind und unter einer dem Stand der Technik angepassten Planung und sorgfältigen Bauausführung kann es jedoch gelingen, die verfahrensgegenständliche Baugrube fertigzustellen, ohne dass dadurch die Nachbargrundstücke eine über die Geringfügigkeit hinausgehende Verformung erfahren. Auch bei anderen Bauvorhaben im Bereich F. kommt es zu geringfügigen Beeinträchtigungen der Nachbarhäuser, wobei hier die Auswirkungen auf architektonische Risse minimiert werden können.Wenn man eine sorgfältige Planung und Bauausführung berücksichtigt, kann davon ausgegangen werden, dass durch das Bauvorhaben es nicht zu mehr Auswirkungen kommt wie bei anderen Bauvorhaben. Hingewiesen werden muss jedoch, dass der Untergrund im Nahbereich der gegenständlichen Baugrube bereits gestört ist und die Nachbarobjekte von Setzungen erfasst worden sind. Dadurch resultiert ein höherer Aufwand für die Planung und für eine allfällige Weiterführung der Baumaßnahmen., Ich gehe davon aus, dass die Maßnahme sowohl spürbar (Einschlagen der Spundwand) und mittels genauen geodätischen Untersuchungen auch messbar sind und unter einer dem Stand der Technik angepassten Planung und sorgfältigen Bauausführung kann es jedoch gelingen, die verfahrensgegenständliche Baugrube fertigzustellen, ohne dass dadurch die Nachbargrundstücke eine über die Geringfügigkeit hinausgehende Verformung erfahren. Auch bei anderen Bauvorhaben im Bereich F. kommt es zu geringfügigen Beeinträchtigungen der Nachbarhäuser, wobei hier die Auswirkungen auf architektonische Risse minimiert werden können., Wenn man eine sorgfältige Planung und Bauausführung berücksichtigt, kann davon ausgegangen werden, dass durch das Bauvorhaben es nicht zu mehr Auswirkungen kommt wie bei anderen Bauvorhaben. Hingewiesen werden muss jedoch, dass der Untergrund im Nahbereich der gegenständlichen Baugrube bereits gestört ist und die Nachbarobjekte von Setzungen erfasst worden sind. Dadurch resultiert ein höherer Aufwand für die Planung und für eine allfällige Weiterführung der Baumaßnahmen. Seitens der Beschwerdegegner werden folgende Fragen an den ASV gerichtet:
  5. Ist davon auszugehen, dass durch die vorhandenen Vorschädigungen sich auch mögliche geringfügige Beeinträchtigungen schädigend auswirken, als bei einem normalen Hausbau, wo keine Vorschädigungen vorliegen? Wie bereits vorweg ausgeführt, ergibt sich durch die Vorschädigung des Untergrundes aber auch durch die Setzungen der Nachbargebäude ein erhöhter Aufwand für die Weiterführung der Baumaßnahmen. Durch gründungstechnische Sondermaßnahmen kann es jedoch gelingen, weitere Setzungen des Untergrundes in jenem Maße zu begrenzen, wie dies bei einem normalen Hausbau im Bereich F. mögliche wäre.
  6. Gibt es bei der geotechnischen Beobachtungsmethode allgemeine Grenzwerte?Die zulässigen Deformationen bei Nachbarobjekten leiten sich aus dem baulichen Zustand dieser Objekte und deren Funktion ab. Bei den verfahrensgegenständlichen Nachbarobjekten besteht speziell beim Objekt G. eine erhöhte Setzungsgefahr, da dieses auf Streifenfundamenten im Lehmboden gegründet ist. Bei diesem Objekt müssten die Grenzwerte für Setzungen zB sehr niedrig, im größten Bereich wenige Millimeter, angesetzt werden.
  7. Gibt es bei der geotechnischen Beobachtungsmethode allgemeine Grenzwerte?, , Die zulässigen Deformationen bei Nachbarobjekten leiten sich aus dem baulichen Zustand dieser Objekte und deren Funktion ab. Bei den verfahrensgegenständlichen Nachbarobjekten besteht speziell beim Objekt G. eine erhöhte Setzungsgefahr, da dieses auf Streifenfundamenten im Lehmboden gegründet ist. Bei diesem Objekt müssten die Grenzwerte für Setzungen zB sehr niedrig, im größten Bereich wenige Millimeter, angesetzt werden.
  8. Entspricht das im Jahr 2003 eingereichte Projekt dem Stand der Technik von 2014?Zur Anpassung an den aktuellen Stand der Technik ist das Gutachten des DI Hans Dieter E. zu ergänzen.“
  9. Entspricht das im Jahr 2003 eingereichte Projekt dem Stand der Technik von 2014?, , Zur Anpassung an den aktuellen Stand der Technik ist das Gutachten des DI Hans Dieter E. zu ergänzen.“ Seitens des Beschwerdeführers wurde ein Antrag auf Einräumung einer Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zu den gutachterlichen Ausführungen gestellt. Diesem Antrag wurde stattgegeben und eine Frist bis 16.12.2014 eingeräumt. Am 16.12.2014 wurde seitens des Beschwerdeführers eine Stellungnahme abgegeben. Darin führt der Beschwerdeführer aus, dass der Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass beim gegenständlichen Bauvorhaben nicht mit größeren oder stärkeren Auswirkungen zu rechnen ist als bei anderen Bauvorhaben. Es wäre jedoch mit einem höheren Aufwand für Planung und Weiterführung der Baumaßnahmen zu rechnen. Aus Sicht des Sachverständigen wäre das Projekt aus 2003 zu ergänzen. Der Beschwerdeführer ist daher der Ansicht, dass die Weiterführung des Projektes nach allfälliger Ergänzung sowohl rechtlich als auch faktisch möglich ist. Auch die Bindungswirkung der zivilgerichtlichen Urteile würde dem nicht entgegenstehen, da minimale Setzungen und Senkungen, wie sie bei jedem Bauvorhaben auftreten, diesbezüglich nicht erfasst sind. Der Beschwerdeführer geht davon, dass nach einem entsprechenden Mängelbehebungsauftrag und Einräumung einer Frist von drei Monaten eine Entscheidung möglich wäre. Es wird auch angemerkt, dass die Säumigkeit wesentlich im Verantwortungsbereich der Erstbehörde bzw der Oberbehörde liegt. Abschließend werden die Anträge wiederholt, dass das Landesverwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, in eventu die Angelegenheit zur Projektergänzung, Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen wird. II.römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen: Spruchpunkt 1.: Zur Verletzung der Entscheidungspflicht Feststeht, dass am 18.09.2003 der Beschwerdeführer einen Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung des Projektes "Entwurf Fertigstellung Baugrube" gestellt hat und über diesen Antrag bis dato keine inhaltliche Entscheidung getroffen wurde. Es ist für das Landesverwaltungsgericht nicht erkennbar, auf Grund welcher „anhängiger Verfahren“ das Verfahren von der belangten Behörde ausgesetzt wurde. Insbesondere sei darauf verwiesen, dass bereits mit Urteil des OLG Linz vom 26.02.2003 der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes vom 29.05.2002, 7 Cg 69/00h, 10 Cg 103/01g-52, keine Folge gegeben wurde. In diesen zivilrechtlichen Verfahren begehrten die Kläger den Beklagten schuldig zu erkennen, im Zuge der Baumaßnahmen zur Errichtung der Arztpraxis mit Wohnung ob GP xx Vertiefungen, Aushub- (Pump-) und Grabungsarbeiten, welche Setzungen und Senkungen der oben angeführten Grundstücke der Kläger und ihrer darauf befindlichen Häuser nach sich ziehen, zu unterlassen; sowie die urteilsmäßige Feststellung, dass der Beklagte den Klägern für alle Schäden anderen vorbezeichneten Liegenschaften und Häusern zufolge der bei Errichtung einer Arztpraxis samt Wohnungen und den damit verbundenen Aushub- (Pump-) und Grabungsarbeiten auftretenden Senkungen und Setzungen zu haften habe. Es ist für das Landesverwaltungsgericht nicht erkennbar, auf Grund welcher „anhängiger Verfahren“ das Verfahren von der belangten Behörde ausgesetzt wurde. Insbesondere sei darauf verwiesen, dass bereits mit Urteil des OLG Linz vom 26.02.2003 der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes vom 29.05.2002, 7 Cg 69/00h, 10 Cg 103/01g-52, keine Folge gegeben wurde. In diesen zivilrechtlichen Verfahren begehrten die Kläger den Beklagten schuldig zu erkennen, im Zuge der Baumaßnahmen zur Errichtung der Arztpraxis mit Wohnung ob Gesetzgebungsperiode xx Vertiefungen, Aushub- (Pump-) und Grabungsarbeiten, welche Setzungen und Senkungen der oben angeführten Grundstücke der Kläger und ihrer darauf befindlichen Häuser nach sich ziehen, zu unterlassen; sowie die urteilsmäßige Feststellung, dass der Beklagte den Klägern für alle Schäden anderen vorbezeichneten Liegenschaften und Häusern zufolge der bei Errichtung einer Arztpraxis samt Wohnungen und den damit verbundenen Aushub- (Pump-) und Grabungsarbeiten auftretenden Senkungen und Setzungen zu haften habe. Selbst wenn man annimmt, dass die Hauptsache der hier angeführten zivilrechtlichen Verfahren Vorfragen des wasserrechtlichen Verfahrens darstellen, sind diese seit rechtskräftigem Abschluss der zivilrechtlichen Verfahren entschieden. Das wasserrechtliche Verfahren war daher fortzusetzen und der Säumnisbeschwerde Folge zu geben. Zu Spruchpunkt 2.: Zum Antrag vom 18.09.2003 auf wasserrechtliche Bewilligung

§ 32

WRG 1959 bedürfen Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit beeinträchtigen, einer wasserrechtlichen Bewilligung. Die Baugrubenwässer sollen abgepumpt werden und in das auf Grundparzelle 372/56 verlaufende Gerinne eingeleitet werden. Eine Bewilligungspflicht

§ 32

Abs 2 lit a WRG 1959 ist daher für die Entleerung der Baugrube gegeben.

Paragraph 32, WRG 1959 bedürfen Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit beeinträchtigen, einer wasserrechtlichen Bewilligung. Die Baugrubenwässer sollen abgepumpt werden und in das auf Grundparzelle 372/56 verlaufende Gerinne eingeleitet werden. Eine Bewilligungspflicht

Paragraph 32, Absatz 2, Litera a, WRG 1959 ist daher für die Entleerung der Baugrube gegeben. Parteistellung

§ 102

Abs 1 lit b WRG 1959 haben diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§12 Abs 2 WRG 1959) sonst berührt werden. Parteistellung

Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 haben diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§12 Absatz 2, WRG 1959) sonst berührt werden.

§ 12Abs 2 WRG 1959 ist das Grundeigentum als bestehendes Recht anzusehen.

Die Beschwerdegegner sind Grundeigentümer der angrenzenden Grundstücke und somit Inhaber bestehender Rechte im Sinne des § 12 Abs 2 WRG 1959 und daher auch Parteien des Verfahrens

§ 102

WRG 1959.

Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 ist das Grundeigentum als bestehendes Recht anzusehen. Die Beschwerdegegner sind Grundeigentümer der angrenzenden Grundstücke und somit Inhaber bestehender Rechte im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 und daher auch Parteien des Verfahrens

Paragraph 102, WRG

  1. Aus dem dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakt ergibt sich, dass es ein zivilgerichtliches Urteil (7 Cg 69/00h und 10 Cg 103/01g) gibt, welches zu Recht erkennt, dass der Beschwerdeführer schuldig ist, im Zuge der Baumaßnahmen zur Errichtung der Arztpraxis mit Wohnung auf GP xx innenliegend in EZ xxx Grundbuch B., Vertiefungen, Aushub- und Grabungsarbeiten und die damit verbundene jegliche Art von Wasserhaltung, welche Setzungen und Senkungen des Grundstücks der Kläger nach sich ziehen, zu unterlassen. Die Kläger sind die Grundeigentümer der angrenzenden Grundstücke und somit handelt es sich um denselben betroffenen Personenkreis wie im zivilgerichtlichen Verfahren, wobei Herr Alois H. der Rechtsnachfolger von Frau Bertha I. ist. Aus dem dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakt ergibt sich, dass es ein zivilgerichtliches Urteil (7 Cg 69/00h und 10 Cg 103/01g) gibt, welches zu Recht erkennt, dass der Beschwerdeführer schuldig ist, im Zuge der Baumaßnahmen zur Errichtung der Arztpraxis mit Wohnung auf Gesetzgebungsperiode xx innenliegend in EZ xxx Grundbuch B., Vertiefungen, Aushub- und Grabungsarbeiten und die damit verbundene jegliche Art von Wasserhaltung, welche Setzungen und Senkungen des Grundstücks der Kläger nach sich ziehen, zu unterlassen. Die Kläger sind die Grundeigentümer der angrenzenden Grundstücke und somit handelt es sich um denselben betroffenen Personenkreis wie im zivilgerichtlichen Verfahren, wobei Herr Alois H. der Rechtsnachfolger von Frau Bertha römisch eins. ist. Bevor nun überhaupt die Bewilligungsfähigkeit des Projektes im Rahmen des § 32 WRG 1959 geprüft werden kann, muss festgestellt werden, ob eine Bindungswirkung zu dem angeführten zivilgerichtlichen Urteil gegeben ist. Bevor nun überhaupt die Bewilligungsfähigkeit des Projektes im Rahmen des Paragraph 32, WRG 1959 geprüft werden kann, muss festgestellt werden, ob eine Bindungswirkung zu dem angeführten zivilgerichtlichen Urteil gegeben ist. Laut der höchstgerichtlichen Judikatur ist eine Bindungswirkung dann anzunehmen, wenn eine Identität sowohl der Parteien als auch des rechtserzeugenden Sachverhaltes besteht (VwGH 23.03.2006, 2004/07/0047). Die Bindungswirkung des Vorprozesses tritt - abgesehen von den Fällen der gesetzlich erweiterten Rechtskraftwirkung und der Wirkung auf Rechtsnachfolger - nur bei Identität der Parteien ein, wobei diese Voraussetzung selbst dann erfüllt sein muss, wenn im Vorfragenbereich Rechtsbeziehungen zu Dritten gelöst werden mussten. Zur Wahrung der Voraussetzung der Parteienidentität müssen daher die identen Personen in beiden Rechtsstreitigkeiten als Parteien im engen Sinn (Kläger oder Beklagter) aufgetreten sein, für und gegen die das Urteil ergangen ist. Im Verhältnis zwischen verwaltungsbehördlichem Bescheid und zivilgerichtlichem Urteil bedeutet dies, dass die Verwaltungsbehörde nur insoweit an die Rechtskraft eines Zivilurteils gebunden ist, als die Parteien des Zivilprozesses auch Parteien (oder zumindest Beteiligte) des Verwaltungsverfahrens sind. Im gegenständlichen Verfahren sind die Parteien des Zivilprozesses auch die Parteien des wasserrechtlichen Verfahrens. Es ist daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die materielle Rechtskraft und die Bindungswirkung der Zivilurteile zu berücksichtigen. Es war daher zu ermitteln, ob die beantragten Maßnahmen zu Setzungen und Senkungen der Nachbargrundstücke führen. Der Amtssachverständige hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht eindeutig festgestellt, dass durch die Baumaßnahmen (Fertigstellung der Baugrube) Setzungen und Senkungen der Nachbargrundstücke auftreten werden. Den schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen des Amtssachverständigen für Geologie war seitens des Gerichtes zu folgen. Es bestand kein Zweifel an deren Richtigkeit bzw Nachvollziehbarkeit. Die Aussagen des Amtssachverständigen wurden von den Parteien weder in Frage gestellt noch wurden Gegenausführungen auf gleicher fachlicher Ebene vorgebracht. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten „Ergänzungsauftrages“ muss ausgeführt werden, dass sich das Landesverwaltungsgericht nicht verpflichtet sieht, den Parteien Anleitungen zu geben, mit welchen Änderungen bzw. Ergänzungen sie ihr angestrebtes Ziel erreichen können (VwGH
  2. 2012, 2011/07/0143). Nach dem klaren Willen des Gesetzgebers wird die Behörde bzw das Verwaltungsgericht nicht durch § 13 Abs 3 AVG verpflichtet, die Partei zu einer solchen „Verbesserung“ (in Wahrheit: Änderung) des Anbringens aufzufordern, welche eine stattgebende Entscheidung ermöglicht (VwGH
  3. 2011, 2007/04/0080;
  4. 1969, 272/69;
  5. 2002, 98/07/0147).Nach dem klaren Willen des Gesetzgebers wird die Behörde bzw das Verwaltungsgericht nicht durch Paragraph 13, Absatz 3, AVG verpflichtet, die Partei zu einer solchen „Verbesserung“ (in Wahrheit: Änderung) des Anbringens aufzufordern, welche eine stattgebende Entscheidung ermöglicht (VwGH
  6. 2011, 2007/04/0080;
  7. 1969, 272/69;
  8. 2002, 98/07/0147). Zusammengefasst kann es sich bei einem Mangel iSd § 13 Abs 3 AVG nur um ein Defizit des eingebrachten Dokuments handeln, also um ein Hindernis für eine Sachentscheidung, das durch eine „äußere“ Veränderung des Schriftsatzes und nicht erst durch die Änderung des Begehrens selbst oder überhaupt nicht (mehr) behoben werden kann. Jedenfalls sind Mängel, die „bloß“ zur Abweisung des Vorhabens führen, keinesfalls verbesserungsfähig, weil mangels Verbesserung keine (auch nicht eine abweisliche) Sachentscheidung getroffen werden dürfte. Für einen Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG war daher kein Raum. Zusammengefasst kann es sich bei einem Mangel iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG nur um ein Defizit des eingebrachten Dokuments handeln, also um ein Hindernis für eine Sachentscheidung, das durch eine „äußere“ Veränderung des Schriftsatzes und nicht erst durch die Änderung des Begehrens selbst oder überhaupt nicht (mehr) behoben werden kann. Jedenfalls sind Mängel, die „bloß“ zur Abweisung des Vorhabens führen, keinesfalls verbesserungsfähig, weil mangels Verbesserung keine (auch nicht eine abweisliche) Sachentscheidung getroffen werden dürfte. Für einen Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG war daher kein Raum. Wenn der Beschwerdeführer moniert, es wäre auf das Verschulden der säumigen Behörde zurückzuführen, dass das vorgelegte Projekt nicht mehr dem Stand der Technik entspricht, ist ihm entgegen zuhalten, dass er jederzeit – auch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens – ein neues „aktualisiertes“ Projekt hätte vorlegen können. Der Amtssachverständige für Geologie stellte in der mündlichen Verhandlung fest, dass das Vorhaben aus fachlicher Sicht beurteilbar war, jedoch Setzungen und Senkungen zu erwarten sind. Nach der Rechtsprechung zu § 12 WRG 1959 darf eine Bewilligung nicht erteilt werden, wenn durch das Vorhaben in bestehende Rechte eingegriffen wird und keine Realisierungsvorsorge in Gestalt eines Übereinkommens iSd § 111 Abs 3 WRG oder eines Zwangsrechtes getroffen wurde (VwGH 31.03.2005, 2004/07/0035). Ein Übereinkommen bzw eine Zustimmung der Beschwerdegegner liegt nicht vor. Zudem erachtet sich das Landesverwaltungsgericht an das zivilgerichtliche Urteil gebunden, Setzungen und Senkungen mit Auswirkungen auf die Nachbargrundstücke zu unterlassen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Eine weitere Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen konnte unterbleiben. Der Amtssachverständige für Geologie stellte in der mündlichen Verhandlung fest, dass das Vorhaben aus fachlicher Sicht beurteilbar war, jedoch Setzungen und Senkungen zu erwarten sind. Nach der Rechtsprechung zu Paragraph 12, WRG 1959 darf eine Bewilligung nicht erteilt werden, wenn durch das Vorhaben in bestehende Rechte eingegriffen wird und keine Realisierungsvorsorge in Gestalt eines Übereinkommens iSd Paragraph 111, Absatz 3, WRG oder eines Zwangsrechtes getroffen wurde (VwGH 31.03.2005, 2004/07/0035). Ein Übereinkommen bzw eine Zustimmung der Beschwerdegegner liegt nicht vor. Zudem erachtet sich das Landesverwaltungsgericht an das zivilgerichtliche Urteil gebunden, Setzungen und Senkungen mit Auswirkungen auf die Nachbargrundstücke zu unterlassen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Eine weitere Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen konnte unterbleiben. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er jederzeit ein ergänztes neues Projekt bei der zuständigen Behörde einreichen kann. Es ist ihm aber zu empfehlen, vorab den Kontakt mit den benachbarten Grundeigentümern zu suchen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, , B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hingewiesen wird, dass

§ 14

TP 6 Abs 1 Gebührengesetz die Beschwerde einer festen Eingabegebühr von € 14,30 unterliegt.

§ 11

Abs 1 Gebührengesetz entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Zustellung dieses Erkenntnisses.Hingewiesen wird, dass

Paragraph 14, TP 6 Absatz eins, Gebührengesetz die Beschwerde einer festen Eingabegebühr von € 14,30 unterliegt.

Paragraph 11, Absatz eins, Gebührengesetz entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Zustellung dieses Erkenntnisses. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2014:LVwG.1.61.18.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.