RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum22.12.2014 GeschäftszahlLVwG-4/1134/11-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Dr. Christine Raithel über die Beschwerde der A. GmbH, B., vertreten durch Rechtsanwälte Mag. Dr. C., Mag. D., E., gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 8.8.2014, Zahl 20625-VU78/1596/72-2014, zu Recht e r k a n n t: 1. Gemäß §§ 17, 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraphen 17, 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der A. GmbH auf Erteilung der luftfahrtrechtlichen Bewilligung zur Durchführung von neun Außenabflügen und Außenlandungen pro Jahr mit dem Hubschrauber Robinson 22, Kennzeichen xx, auf der GP y oder yy, KG F., im Bereich der Gemeinde G., gemäß § 9 Abs 2 Luftfahrtgesetz – LFG idgF. abgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der A. GmbH auf Erteilung der luftfahrtrechtlichen Bewilligung zur Durchführung von neun Außenabflügen und Außenlandungen pro Jahr mit dem Hubschrauber Robinson 22, Kennzeichen xx, auf der Gesetzgebungsperiode y oder yy, KG F., im Bereich der Gemeinde G., gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Luftfahrtgesetz – LFG idgF. abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass nach Ansicht der Behörde das öffentliche Interesse des Schutzes der Bevölkerung vor Lärm den vorgebrachten volkswirtschaftlichen und volksmedizinischen Interessen an den beantragten Außenlandungen entgegensteht, zumal die Erreichbarkeit der Ordination zur Abwehr der volkswirtschaftlichen und volksmedizinischen Schäden auch durch Landungen am Flugplatz Q. als gesichert erscheint . Nach Zustellung des Bescheides an die Antragstellerin am 19.8.2014 wurde von dieser durch ihre Rechtsvertreter am 16.9.2014 bei der Behörde eingelangt rechtzeitig wie folgt Beschwerde erhoben: "I. Vollmachtbekanntgabe In umseits näher bezeichneter Rechtssache wiederholt die beschwerdeführende Gesellschaft zunächst, dass sie die außen näher bezeichneten Rechtsanwälte beauftragt und bevollmächtigt hat. Die einschreitenden Anwälte berufen sich auf die ihnen erteilte Vollmacht und beantragen, alle Zustellungen zu Handen ausgewiesener Rechtsvertretung vorzunehmen. II. Sachverhalt . 1. Die beschwerdeführende Gesellschaft hat die Erteilung der luftfahrtrechtlichen Bewilligung zur Durchführung von neuen Außenlandungen und Außenabflügen pro Jahr mit dem Hubschrauber Robinson 22 Kennzeichen XX auf der GP x KG F., Gemeinde G., beantragt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 07.03.2011 abgewiesen. Dieser Bescheid wurde durch den Verwaltungsgerichthof mit Erkenntnis vom 22.10.2012 aufgehoben. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft - nach Abänderung der Landefläche, nunmehr auf die GP y und yy, beide KG F. - neuerlich abgewiesen. 3. In ihrer Begründung führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Erteilung der Bewilligung des öffentlichen Interesse des Lärmschutzes der ansässigen Bevölkerung entgegensteht und kein öffentliches Interesse an der beantragten Bewilligung besteht. III. Da der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 8.8.2014, GZ 20625- VU78/1596/72-2014, zugestellt durch Hinterlegung am 19.8.2014, die beschwerdeführende Gesellschaft in ihren einfach gesetzlich garantierten Rechten auf Erteilung einer Luftfahrtrechtlichen Bewilligung und Einhaltung der Verfahrensvorschriften sowie im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Parteiengehör verletzt, erhebt sie innerhalb offener Frist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg und stellt die Anträge: Das Landesverwaltungsgericht möge
- a)den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 8.8.2014, GZ 20625- VU78/1596/72-2014, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben;
- b)den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 8.8.2014, GZ 20625- VU78/1596/72-2014, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufheben;
- c)erkennen, das Land Salzburg sei schuldig, die der beschwerdeführerenden Gesellschaft durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten zu Handen ihrer ausgewiesenen Vertreter binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Die Anträge werden im Einzelnen begründet wie folgt: 1. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften Die belangte Behörde hat in mehrfacher Weise Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Ergebnis, nämlich zur Stattgabe des Antrags der beschwerdeführenden Gesellschaft gekommen wäre:
- a)Zunächst hat die belangte Behörde das verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Parteiengehör (Art. 6 EMRK) verletzt: So wurden weder das schalltechnische Projekt der Ingenieur Büro H. GmbH, vorgelegt vom Rechtsvertreter der Gemeinde G., noch die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Emissionsschutz - Lärm beim Amt der Salzburger Landesregierung vom 12.07.2013 noch die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Umweltmedizin dem einschreitenden Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft zugestellt; sodass diese auch nicht inhaltlich im Verfahren erörtert werden konnten, womit das Verfahren mit einem wesentlichen und entscheidungsrelevanten Verfahrensmangel behaftet ist. Hätte die belangte Behörde die verfassungsgesetzlich gebotene Verfahrensvorschriften eingehalten und die genannten Gutachten bzw. der Stellungnahmen ordnungsgemäß dem ausgewiesenen Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt, so hätte sich die beschwerdeführende Gesellschaft inhaltlich mit dem der Behörde offenbar vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen auseinandersetzen können, was mangels Zustellung unterblieben ist. Das Verfahren leidet daher an einem wesentlichen Verfahrensmangel, sodass der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund aufzuheben ist.
- b)Weiters wurde seitens der belangten Behörde unterlassen, konkrete Feststellungen dazu zu treffen, auf welchen Grundstücksteilen welche konkret bezifferten Lärm- u. Abgasemissionen auftreten und welche Änderungen sich im Verhältnis zum Ist-Zustand zu unterschiedlichen Tages- u. Nachtzeiten ergeben. Die belangte Behörde spricht im angefochtenen Bescheid nur ganz allgemein davon, dass der Bewilligung des öffentlichen Interesse des Lärmschutzes der ansässigen Bevölkerung entgegensteht, ohne aber in der Begründung des angefochtenen Bescheides konkrete Schallwerte auf bestimmten Grundstücken oder Grundstücksteilen unter Berücksichtigung des Umgebungslärms und der sonst im Wohngebiet bestehenden Lärmemissionen zu nennen. Hätte die belangte Behörde dies getan, so hätte sich ergeben, dass sich durch die wenigen beantragten Flugbewegungen pro Jahr keine unzumutbaren Lärm- u. Abgasemissionen auf den umliegenden Liegenschaften der Start- bzw. Landefläche ergeben. Aus diesen Ergebnissen hätte sich daher insgesamt ergeben, dass die geplanten Flugbewegungen keine unzumutbaren Belästigungen und Beeinträchtigungen durch Lärm- u. Abgasemissionen hervorrufen und daher zulässig sind, sodass der beschwerdeführenden Gesellschaft die beantragte Außenlandebewilligung zu erteilen ist.
- c)Schließlich hat es die belangte Behörde unterlassen, die konkreten örtlichen Verhältnisse in ihre Beurteilung einzubeziehen und ihrer Entscheidung zugrundezulegen. Immerhin kann erst aus der örtlichen Situation im Zusammenspiel mit dem bestehenden oder überlicherweise vorliegenden Lärm-emissionen und insbesondere in Hinblick auf die bestehende und geplante Bebauung die konkrete Geräusch- und Abgasemission konkret und abschließend beurteilt werden, was für die richtige rechtliche Beurteilung der Sache erforderlich gewesen wäre. Hätte die belangte Behörde dies getan, so hätte sich ergeben, dass durch die gegenständlich beantragte Bewilligung keine unzumutbaren oder unzulässigen Lärm- u. Abgasemissionen hervorgerufen werden, sodass sich wiederum ergeben hätte, dass die beantragte Bewilligung zu erteilen gewesen wäre. So hat die beschwerdeführende Gesellschaft bereits dargelegt, dass es sich beim gegenständlichen Hubschrauber um ein vergleichsweise leises Fluggerät handelt, das geringere Lärmemissionen als ein durchschnittlicher Rasenmäher verursacht, wobei zu dem zu berücksichtigen ist, dass ein Start- oder Landevorgang nur geringe Zeit in Anspruch nimmt, während das Rasenmähen mit Benzinrasenmähern üblicherweise 1 bis 2 Stunden pro Grundstück, also in einem verbauten Gebiet erhebliche Zeit in Anspruch nimmt und daher um ein vielfaches störender ist als Start- oder Landebewegungen, die nur wenige Minuten dauern und zudem nur 9 Mal pro Jahr stattfinden. römisch zwei. Sachverhalt . 1. Die beschwerdeführende Gesellschaft hat die Erteilung der luftfahrtrechtlichen Bewilligung zur Durchführung von neuen Außenlandungen und Außenabflügen pro Jahr mit dem Hubschrauber Robinson 22 Kennzeichen römisch zwanzig auf der Gesetzgebungsperiode x KG F., Gemeinde G., beantragt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 07.03.2011 abgewiesen. Dieser Bescheid wurde durch den Verwaltungsgerichthof mit Erkenntnis vom 22.10.2012 aufgehoben. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft - nach Abänderung der Landefläche, nunmehr auf die Gesetzgebungsperiode y und yy, beide KG F. - neuerlich abgewiesen. 3. In ihrer Begründung führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Erteilung der Bewilligung des öffentlichen Interesse des Lärmschutzes der ansässigen Bevölkerung entgegensteht und kein öffentliches Interesse an der beantragten Bewilligung besteht. römisch drei. Da der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 8.8.2014, GZ 20625- VU78/1596/72-2014, zugestellt durch Hinterlegung am 19.8.2014, die beschwerdeführende Gesellschaft in ihren einfach gesetzlich garantierten Rechten auf Erteilung einer Luftfahrtrechtlichen Bewilligung und Einhaltung der Verfahrensvorschriften sowie im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Parteiengehör verletzt, erhebt sie innerhalb offener Frist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg und stellt die Anträge: Das Landesverwaltungsgericht möge
- a)den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 8.8.2014, GZ 20625- VU78/1596/72-2014, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben;
- b)den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 8.8.2014, GZ 20625- VU78/1596/72-2014, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufheben;
- c)erkennen, das Land Salzburg sei schuldig, die der beschwerdeführerenden Gesellschaft durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten zu Handen ihrer ausgewiesenen Vertreter binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch vier. Die Anträge werden im Einzelnen begründet wie folgt: 1. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften Die belangte Behörde hat in mehrfacher Weise Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Ergebnis, nämlich zur Stattgabe des Antrags der beschwerdeführenden Gesellschaft gekommen wäre:
- a)Zunächst hat die belangte Behörde das verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Parteiengehör (Artikel 6, EMRK) verletzt: So wurden weder das schalltechnische Projekt der Ingenieur Büro H. GmbH, vorgelegt vom Rechtsvertreter der Gemeinde G., noch die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Emissionsschutz - Lärm beim Amt der Salzburger Landesregierung vom 12.07.2013 noch die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Umweltmedizin dem einschreitenden Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft zugestellt; sodass diese auch nicht inhaltlich im Verfahren erörtert werden konnten, womit das Verfahren mit einem wesentlichen und entscheidungsrelevanten Verfahrensmangel behaftet ist. Hätte die belangte Behörde die verfassungsgesetzlich gebotene Verfahrensvorschriften eingehalten und die genannten Gutachten bzw. der Stellungnahmen ordnungsgemäß dem ausgewiesenen Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt, so hätte sich die beschwerdeführende Gesellschaft inhaltlich mit dem der Behörde offenbar vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen auseinandersetzen können, was mangels Zustellung unterblieben ist. Das Verfahren leidet daher an einem wesentlichen Verfahrensmangel, sodass der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund aufzuheben ist.
- b)Weiters wurde seitens der belangten Behörde unterlassen, konkrete Feststellungen dazu zu treffen, auf welchen Grundstücksteilen welche konkret bezifferten Lärm- u. Abgasemissionen auftreten und welche Änderungen sich im Verhältnis zum Ist-Zustand zu unterschiedlichen Tages- u. Nachtzeiten ergeben. Die belangte Behörde spricht im angefochtenen Bescheid nur ganz allgemein davon, dass der Bewilligung des öffentlichen Interesse des Lärmschutzes der ansässigen Bevölkerung entgegensteht, ohne aber in der Begründung des angefochtenen Bescheides konkrete Schallwerte auf bestimmten Grundstücken oder Grundstücksteilen unter Berücksichtigung des Umgebungslärms und der sonst im Wohngebiet bestehenden Lärmemissionen zu nennen. Hätte die belangte Behörde dies getan, so hätte sich ergeben, dass sich durch die wenigen beantragten Flugbewegungen pro Jahr keine unzumutbaren Lärm- u. Abgasemissionen auf den umliegenden Liegenschaften der Start- bzw. Landefläche ergeben. Aus diesen Ergebnissen hätte sich daher insgesamt ergeben, dass die geplanten Flugbewegungen keine unzumutbaren Belästigungen und Beeinträchtigungen durch Lärm- u. Abgasemissionen hervorrufen und daher zulässig sind, sodass der beschwerdeführenden Gesellschaft die beantragte Außenlandebewilligung zu erteilen ist.
- c)Schließlich hat es die belangte Behörde unterlassen, die konkreten örtlichen Verhältnisse in ihre Beurteilung einzubeziehen und ihrer Entscheidung zugrundezulegen. Immerhin kann erst aus der örtlichen Situation im Zusammenspiel mit dem bestehenden oder überlicherweise vorliegenden Lärm-emissionen und insbesondere in Hinblick auf die bestehende und geplante Bebauung die konkrete Geräusch- und Abgasemission konkret und abschließend beurteilt werden, was für die richtige rechtliche Beurteilung der Sache erforderlich gewesen wäre. Hätte die belangte Behörde dies getan, so hätte sich ergeben, dass durch die gegenständlich beantragte Bewilligung keine unzumutbaren oder unzulässigen Lärm- u. Abgasemissionen hervorgerufen werden, sodass sich wiederum ergeben hätte, dass die beantragte Bewilligung zu erteilen gewesen wäre. So hat die beschwerdeführende Gesellschaft bereits dargelegt, dass es sich beim gegenständlichen Hubschrauber um ein vergleichsweise leises Fluggerät handelt, das geringere Lärmemissionen als ein durchschnittlicher Rasenmäher verursacht, wobei zu dem zu berücksichtigen ist, dass ein Start- oder Landevorgang nur geringe Zeit in Anspruch nimmt, während das Rasenmähen mit Benzinrasenmähern üblicherweise 1 bis 2 Stunden pro Grundstück, also in einem verbauten Gebiet erhebliche Zeit in Anspruch nimmt und daher um ein vielfaches störender ist als Start- oder Landebewegungen, die nur wenige Minuten dauern und zudem nur 9 Mal pro Jahr stattfinden.
- d)Hätte die belangte Behörde all diese Erhebungen als Teil eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens durchgeführt, so hätte sie festgestellt, dass Interessen des Nachbarschutzes der beantragten Bewilligung nicht entgegenstehen, sodass die beantragte Bewilligung in jedem Fall zu erteilen gewesen wäre. In gleicher Weise hat die belangte Behörde kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren betreffend die öffentlichen Interessen an der beantragten luftfahrtrechtlichen Bewilligung durchgeführt. Hätte dies die belangte Behörde getan, so hätte sie entsprechend dem Antrag und Vorbringen der beschwerdeführenden Gesellschaft festgestellt, dass die beantragten Bewilligungen sowohl im Rahmen des Ordinations- und Operationsbetriebs erforderlich und im öffentlichen Interesse gelegen sind, um eine unfallmedizinische Versorgung, etwa bei Komplikationen im Rahmen einer Vollnarkose, sicherzustellen, aber auch für Notfälle im Falle der wetterbedingten Sperre des Flughafens Q.. Aus diesem Grund hat die belangte Behörde Verfahrensvorschriften und die Verpflichtung zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens in mehrfacher und ergebnisrelevanter Weise verletzt, sodass der angefochtene Bescheid auch aus diesem Aspekt mit Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet ist. 2. Inhaltliche Rechtswidrigkeit Wie der Beschwerdeführer bereits im bisherigen Verfahren ausgeführt hat, bewirken die durch die beantragten Flugbewegungen (9 Start- bzw. Landevorgänge pro Jahr) in keiner Weise eine unzumutbare Belästigung oder Beeinträchtigung der umliegenden Wohnbevölkerung. So ist zu berücksichtigen, dass durch alltägliche Lärmquellen (Straßenverkehr, insbesondere einspurige Fahrzeuge, aber auch Rasenmähen mit Benzin-Rasenmähern im bebauten Gebiet) ein vielfaches der Lärmentwicklung vereinzelter und nur minutenlanger Start- oder Landevorgänge verursacht. Dem gegenüber ist der Straßenverkehr insbesondere 2-Takt-Fahrzeuge wie Mopeds und Kleinmotorräder, aber auch das stundenlange Rasenmähen mit Benzin- Rasenmähern weitaus stärker beeinträchtigend als die genannten Flugbewegungen, zumal diese mit einem sehr lärmarmen Helikopter durchgeführt würden, der nicht mit anderen Fluggeräten verglichen werden kann. Weiters hat die beschwerdeführende Gesellschaft mehrfach und umfassend dargelegt, dies im Namen des Ordinationsbetriebs, in dem auch Operationen in Vollnarkose durchgeführt werden, Notfälle auftreten können, die durch einen vor Ort befindlichen Helikopter lebensrettend abgewendet werden können, was für den Fall der Versagung der beantragten Bewilligung nicht gewährleistet ist, sodass ein sehr erhebliches öffentliches Interesse an der beantragten luftfahrtrechtlichen Bewilligung besteht. Wie die beschwerdeführende Gesellschaft dargelegt hat und auch im Verfahren bestätigt wurde, ist nicht nur die Straßenverbindung ins nächstgelegene Krankenhaus oft verkehrsbedingt schwer benutzbar, sondern auch der Flughafen Q. teilweise witterungsbedingt stundenlang oder auch länger unbenutzbar; sodass die nicht im Einflussgebiet der Nebelbildung des Zellersees befindliche Ordination samt geplanter Außenlandefläche die Gewähr für unverzügliches Einschreiten und Hilfeleistung aus der Luft darstellt. In dem die belangte Behörde sowohl die im Vergleich zu anderen Lärmquellen überaus geringfügige und noch dazu extrem vereinzelte Lärmbelastung durch die geplanten Flugbewegungen als unzumutbar betrachtet und auch das öffentliche Interesse an der beantragten Bewilligung verneint, belastet sie den angefochtenen Bescheid inhaltlicher Rechtswidrigkeit. 3. Die beschwerdeführende Gesellschaft stellt weiters den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg." Nach Vorlage des Verfahrensaktes (ON 1) teilte die Behörde über Ersuchen (ON 2) mit, dass die A. GmbH in Bezug auf die Außenlandefläche GP yy keinen neuen förmlichen Antrag eingebracht, sondern die Änderung mit E-Mail vom 1.9.2013 beantragt hat. (ON 3) Nach Vorlage des Verfahrensaktes (ON 1) teilte die Behörde über Ersuchen (ON 2) mit, dass die A. GmbH in Bezug auf die Außenlandefläche Gesetzgebungsperiode yy keinen neuen förmlichen Antrag eingebracht, sondern die Änderung mit E-Mail vom 1.9.2013 beantragt hat. (ON 3) Nach Ladung (ON 4), Nichtstattgebung des Vertagungsantrages (ON 5, 6), Akteneinsichtnahme der Beschwerdeführerin und Gemeinde G. (ON 6b, 6c) sowie Nicht- stattgebung des Antrages, die Verhandlung abzuberaumen (ON 7, 8), wurden in der Verhandlung vom 27.11.2014 die Verfahrensakten verlesen, die Parteienvertreter und für die Antragstellerin deren Geschäftsführer Dr. I. gehört. (ON 9) stattgebung des Antrages, die Verhandlung abzuberaumen (ON 7, 8), wurden in der Verhandlung vom 27.11.2014 die Verfahrensakten verlesen, die Parteienvertreter und für die Antragstellerin deren Geschäftsführer Dr. römisch eins. gehört. (ON 9) Die Beschwerdeführerin verwies auf die schriftliche Beschwerde und darauf, dass dieser zugrunde gelegt worden war, dass der angefochtene Bescheid mangels Kenntnis von den maßgeblichen Stellungnahmen im erstinstanzlichen Verfahren durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter ohnedies aufzuheben und das Verfahren an die Erstinstanz zurückzuverweisen wäre; eventualiter wurde beantragt, dem Antrag Folge zu geben. Zu der vom Vertreter der Gemeinde G. vorgelegten Fotografie (Beilage ./1) teilte der Vertreter der Beschwerdeführerin mit, dass diese die als Landeplatz angedachten Grundstücke GP y und yy ausweist, wobei für den Landeplatz zusätzlich auch das Grundstück GP yyy in Frage käme, und nahm mit der Begründung, dass aus der ursprünglich als Landeplatz dem Antrag zugrunde gelegten Grundstücksfläche GP x infolge Neuparzellierung die vorher erwähnten Grundstücke hervorgegangen sind, eine Ergänzung des Beschwerdevorbringens dahingehend vor, dass Gegenstand des Antrags zusätzlich die im angefochtenen Bescheid nicht angeführte Grundstücksfläche GP yyy als Landeplatz sein sollte. Unter Vorlage einer Gleichschrift der Bescheidbeschwerde vom 14.4.2011 (Beilage ./2) gab der Vertreter der Beschwerdeführerin bekannt, dass er mittels der gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 7.3.2011, Zahl 20625-VU78/1596/20-2011, eingebrachten Beschwerde auf die ihm erteilte Vollmacht verwiesen hatte, darüber hinaus jedoch nur mit der Stellungnahme vom 31.3.2014 als Anwalt eingeschritten war. Unter Hinweis darauf, dass gerechnet ab seiner Akteneinsichtnahme bis zur Verhandlung die Vorbereitungsfrist unangemessen kurz gewesen wäre, beantragte er, ihm eine Frist zur Erstattung einer ergänzenden Stellungnahme zu den Ermittlungsergebnissen des erstinstanzlichen Verfahrens einzuräumen, wozu er unter Verweis auf das im Vertagungsantrag vom 26.11.2014 zitierte Judikat 90/10/0183 sowie 3517/80 ausführte, dass es nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nicht im Belieben der Behörde stünde, Ermittlungsergebnisse nur der Partei zuzustellen, wenn ein ausgewiesenes Vollmachtsverhältnis zu einem Rechtsvertreter vorliegt. Die Beschwerdeführerin verwies auf die schriftliche Beschwerde und darauf, dass dieser zugrunde gelegt worden war, dass der angefochtene Bescheid mangels Kenntnis von den maßgeblichen Stellungnahmen im erstinstanzlichen Verfahren durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter ohnedies aufzuheben und das Verfahren an die Erstinstanz zurückzuverweisen wäre; eventualiter wurde beantragt, dem Antrag Folge zu geben. Zu der vom Vertreter der Gemeinde G. vorgelegten Fotografie (Beilage ./1) teilte der Vertreter der Beschwerdeführerin mit, dass diese die als Landeplatz angedachten Grundstücke Gesetzgebungsperiode y und yy ausweist, wobei für den Landeplatz zusätzlich auch das Grundstück Gesetzgebungsperiode yyy in Frage käme, und nahm mit der Begründung, dass aus der ursprünglich als Landeplatz dem Antrag zugrunde gelegten Grundstücksfläche Gesetzgebungsperiode x infolge Neuparzellierung die vorher erwähnten Grundstücke hervorgegangen sind, eine Ergänzung des Beschwerdevorbringens dahingehend vor, dass Gegenstand des Antrags zusätzlich die im angefochtenen Bescheid nicht angeführte Grundstücksfläche Gesetzgebungsperiode yyy als Landeplatz sein sollte. Unter Vorlage einer Gleichschrift der Bescheidbeschwerde vom 14.4.2011 (Beilage ./2) gab der Vertreter der Beschwerdeführerin bekannt, dass er mittels der gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 7.3.2011, Zahl 20625-VU78/1596/20-2011, eingebrachten Beschwerde auf die ihm erteilte Vollmacht verwiesen hatte, darüber hinaus jedoch nur mit der Stellungnahme vom 31.3.2014 als Anwalt eingeschritten war. Unter Hinweis darauf, dass gerechnet ab seiner Akteneinsichtnahme bis zur Verhandlung die Vorbereitungsfrist unangemessen kurz gewesen wäre, beantragte er, ihm eine Frist zur Erstattung einer ergänzenden Stellungnahme zu den Ermittlungsergebnissen des erstinstanzlichen Verfahrens einzuräumen, wozu er unter Verweis auf das im Vertagungsantrag vom 26.11.2014 zitierte Judikat 90/10/0183 sowie 3517/80 ausführte, dass es nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nicht im Belieben der Behörde stünde, Ermittlungsergebnisse nur der Partei zuzustellen, wenn ein ausgewiesenes Vollmachtsverhältnis zu einem Rechtsvertreter vorliegt. Der Vertreter der Gemeinde G. wendete ein, dass der nach Ablauf der Beschwerdefrist gestellte Eventualantrag der Antragstellerin verfristet war, und verwies auf die bisherigen Stellungnahmen, insbesondere die Schriftsätze vom 7.9.2012 und 6.12.2012, sowie unter Vorlage einer die verfahrensgegenständlichen Grundstücke zeigenden Fotografie aus Geo - SAGIS (Beilage ./1) darauf, dass die vormals für die GP x als Landefläche vorgebrachte Belastungssituation für die Gemeinde G. auch für die nunmehr als Landeplatz avisierten Grundstücksflächen unverändert zugrunde zu legen wäre. Ferner brachte er vor: "Es fällt auf, dass als Beschwerdebegehren nur die Aufhebung einerseits wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und andererseits wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes beantragt wurde. Dies wurde nur im Hinblick auf die Bindung des Landesverwaltungsgerichts an die Beschwerdegründe sowie das Begehren ausgeführt, zumal das Landesverwaltungsgericht gemäß § 28 VwGVG ja immer in der Sache zu entscheiden hat. Zur Antragstellung, die nur auf Aufhebung gerichtet ist, ist zu bemerken, dass das Landesverwaltungsgericht eine sich daraus ergebende möglicherweise Unzulässigkeit der Beschwerde jedenfalls zu prüfen hat. Dies zumal eine reine Aufhebung aus den Gründen des § 28 VwGVG bei einer Entscheidung mit Rechtsanspruch verwehrt ist. Es steht nämlich im vorliegenden Fall der maßgebliche Sachverhalt durchaus fest und selbst, wenn das Gericht zur Ansicht kommt, dass dies nicht der Fall wäre, wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst jedenfalls im Interesse der Raschheit gelegen und mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Dies könnte die Unzulässigkeit der Beschwerde wegen Bindung an das Begehren begründen. An Beschwerdegründen wurde die Verletzung von Verfahrensvorschriften, vor allem wegen Verletzung des Parteiengehörs, vorgebracht, was allerdings aktenwidrig ist, weil sich aus dem Akt ergibt, dass sämtliche Gutachten und Stellungnahmen, die von der Behörde eingeholt worden sind, dem Einschreiter zugemittelt worden sind. Dies gilt insbesondere auch für das Gutachten H., zu dem der Einschreiter eine Stellungnahme abgegeben hat." Der Vertreter der Gemeinde G. wendete ein, dass der nach Ablauf der Beschwerdefrist gestellte Eventualantrag der Antragstellerin verfristet war, und verwies auf die bisherigen Stellungnahmen, insbesondere die Schriftsätze vom 7.9.2012 und 6.12.2012, sowie unter Vorlage einer die verfahrensgegenständlichen Grundstücke zeigenden Fotografie aus Geo - SAGIS (Beilage ./1) darauf, dass die vormals für die Gesetzgebungsperiode x als Landefläche vorgebrachte Belastungssituation für die Gemeinde G. auch für die nunmehr als Landeplatz avisierten Grundstücksflächen unverändert zugrunde zu legen wäre. Ferner brachte er vor: "Es fällt auf, dass als Beschwerdebegehren nur die Aufhebung einerseits wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und andererseits wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes beantragt wurde. Dies wurde nur im Hinblick auf die Bindung des Landesverwaltungsgerichts an die Beschwerdegründe sowie das Begehren ausgeführt, zumal das Landesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, VwGVG ja immer in der Sache zu entscheiden hat. Zur Antragstellung, die nur auf Aufhebung gerichtet ist, ist zu bemerken, dass das Landesverwaltungsgericht eine sich daraus ergebende möglicherweise Unzulässigkeit der Beschwerde jedenfalls zu prüfen hat. Dies zumal eine reine Aufhebung aus den Gründen des Paragraph 28, VwGVG bei einer Entscheidung mit Rechtsanspruch verwehrt ist. Es steht nämlich im vorliegenden Fall der maßgebliche Sachverhalt durchaus fest und selbst, wenn das Gericht zur Ansicht kommt, dass dies nicht der Fall wäre, wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst jedenfalls im Interesse der Raschheit gelegen und mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Dies könnte die Unzulässigkeit der Beschwerde wegen Bindung an das Begehren begründen. An Beschwerdegründen wurde die Verletzung von Verfahrensvorschriften, vor allem wegen Verletzung des Parteiengehörs, vorgebracht, was allerdings aktenwidrig ist, weil sich aus dem Akt ergibt, dass sämtliche Gutachten und Stellungnahmen, die von der Behörde eingeholt worden sind, dem Einschreiter zugemittelt worden sind. Dies gilt insbesondere auch für das Gutachten H., zu dem der Einschreiter eine Stellungnahme abgegeben hat." Der Vertreter der Erstinstanz verwies auf die Aktenlage, insbesondere darauf, dass sämtliche eingeholten Stellungnahmen sowie Ermittlungsergebnisse des erstinstanzlichen Verfahrens dem Geschäftsführer der Antragstellerin zugestellt worden sind und zum Zeitpunkt der Antragstellung, insbesondere nach Zustellung des VwGH-Erkenntnisses, die Haltereigenschaft als positiv vorliegend geprüft worden ist. Für die Antragstellerin gab der Geschäftsführer Dr. I. an, dass die A. GmbH (in der Folge GmbH) nach wie vor Halterin des Hubschraubers Robinson R 22, Kennzeichen XX, war und dies beim Luftfahrzeugregister der N.l GmbH abgefragt werden könnte; ferner, dass die dem Erstantrag vom 16.8.2010 beigefügte Urkunde der N. GmbH seine Berechtigung zum Lenken des verfahrensgegenständlichen Zivilluftfahrzeugs darstellte und sich gegenwärtig eine Lizenz zum Lenken des Hubschraubers, gültig bis Juni bzw August 2015, in seinen Händen befände. Für die Antragstellerin gab der Geschäftsführer Dr. römisch eins. an, dass die A. GmbH (in der Folge GmbH) nach wie vor Halterin des Hubschraubers Robinson R 22, Kennzeichen römisch zwanzig, war und dies beim Luftfahrzeugregister der N.l GmbH abgefragt werden könnte; ferner, dass die dem Erstantrag vom 16.8.2010 beigefügte Urkunde der N. GmbH seine Berechtigung zum Lenken des verfahrensgegenständlichen Zivilluftfahrzeugs darstellte und sich gegenwärtig eine Lizenz zum Lenken des Hubschraubers, gültig bis Juni bzw August 2015, in seinen Händen befände. Dr. I. gab weiters an: "Die Antragstellerin hat auf der Grundstücksfläche GP zz der EZ z KG F., welche Liegenschaft im Eigentum Dris. I. steht, ein von ihr errichtetes Dienstleistungszentrum; die Antragstellerin ist bezüglich des errichteten Objekts baurechtsberechtigt, und zwar entsprechend dem Grundbuchstand bis 31.7.2037. Im Rahmen dieser Berechtigung werden in dem von ihr errichteten medizinischen Dienstleistungszentrum - das aus Behandlungsräumen (und zwar im Erdgeschoss aus 4, im Untergeschoss aus 8 Räumen) sowie einem OP-Trakt mit Schleuse, OP- und Aufwach- Raum besteht und welches bereits teilweise in Betrieb genommen wurde, die vorgenannten Räumlichkeiten an Ärzte und Mitglieder paramedizinischer Berufsgruppen entgeltlich zur Verfügung stellt. Eine gänzliche Inbetriebnahme ist gegenwärtig aufgrund vorliegender Baumängel, die zu beheben sind, noch nicht erfolgt. Eine Genehmigung dieses medizinischen Dienstleistungszentrums als Krankenanstalt liegt weder vor noch ist die Einholung einer solchen Genehmigung geplant. Seitens der Antragstellerin werden den die vorgenannten Räumlichkeiten des Dienstleistungszentrums auf der Basis von Nutzungsverträgen in Anspruch nehmenden Parteien, sohin Ärzten und Paramedizinern, Material sowie für ihre Tätigkeit benötigte Apparate sowie von personeller Seite Rezeptionspersonal zur Verfügung gestellt; für die weitere personelle Ausstattung hat der jeweilige Vertragspartner der GmbH, sohin der Nutzungsnehmer, selbst Sorge zu tragen. Gegenwärtig werden, da hinsichtlich des Reinraum-OPs noch Baumängel vorliegen, die zu beheben sind, zahnmedizinische und posturologische Leistungen im Dienstleistungszentrum der Antragstellerin angeboten. Die zahnmedizinischen Leistungen werden durch den Geschäftsführer der Antragstellerin angeboten, der an der Liegenschaftsadresse des Dienstleistungszentrums auch seine Ordination betreibt, in deren Rahmen herkömmliche und nach dem Zahnärztegesetz erlaubte medizinische Leistungen angeboten werden. Vorgesehen und geplant ist, dass zahnmedizinische Leistungen auch von anderen Zahnärzten angeboten werden, wobei schon Interessenten für den Abschluss von Nutzungsverträgen zwischen der Antragstellerin als Nutzungsgeberin und Fachärzten für Zahnmedizin und Kieferheilkunde als Nutzungsnehmer vorhanden sind. Im Rahmen der angebotenen posturologischen Leistungen wird vor allem eine Therapie für chronisch schmerzbelastete Patienten angeboten, und zwar durch Rekalibrierung des Stützapparates, in welchen Behandlungen den jeweiligen Patienten vorwiegend Geräte zur Verfügung gestellt werden mitsamt von Behandlungsanweisungen, wobei im Rahmen der Behandlung die zur Verfügung gestellten Geräte zum Einsatz kommen. Wenn ich gefragt werden, inwieweit für die gegenwärtig angebotenen, soeben dargelegten medizinischen Leistungen die Durchführung der beantragten Hubschrauberflüge und –landungen erforderlich sind, dann verweise ich darauf, dass auch im Rahmen der herkömmlich angebotenen zahnmedizinischen Leistungen ein Notfall eintreten kann, etwa im Zusammenhang mit einer sogenannten Leitungsanästhesie; ferner in Fällen, wenn die Lokalanästhesie über einen längeren Zeitraum oder an gesundheitlich gefährdeten Patienten aufrecht erhalten werden muss, wie dies etwa bei größeren Knochenaufbauten der Fall ist, die bereits gegenwärtig angeboten werden, und zwar unter Umständen im Bedarfsfall auch unter der Aufsicht eines eigens zugezogenen Facharztes für Anästhesie. Im Falle der angesprochenen Notfälle müsste der Patient mit dem Hubschrauber in eine öffentliche Krankenanstalt verbracht werden. Der Vorteil einer Verbringung des Patienten mittels Hubschrauber liegt in dem in den Schriftsätzen im erstinstanzlichen Verfahren dargelegten Zeitgewinn aufgrund der Unabhängigkeit von Verkehrsbehinderungen jeglicher Art. Ohne Möglichkeit der Durchführung der beantragten Hubschrauberflüge stünde als Alternative nur die Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes, insbesondere eines Rettungshubschraubers zur Verfügung, der insbesondere von Fachärzten der Anästhesie für Notfälle dringend gewünscht wird, oder eines Rettungswagens. In Zukunft können medizinischen Leistungen abhängig vom Interesse potentieller Nutzungsnehmer angeboten werden, und zwar solcher Natur, die die Verwendung eines Reinraum-OPs erfordern, wobei die Antragstellerin in der Lage ist, einen Reinraum-OP der Güteklasse 1a anzubieten, in dem über ein besonderes Luftfiltersystem die Sterilität des Raumes über längere Zeit als in herkömmlichen OP-Räumen aufrecht erhalten werden kann. Operative Leistungen können zwar auch in anderen vorhandenen Einrichtungen des Pinzgau, wie etwa im Krankenhaus Q., angeboten werden, diese Einrichtungen weisen jedoch herkömmliche Operationsräume und keine Reinraum-Operationsräume der vorangesprochenen Güteklasse auf, in denen Herz-, Hüftgelenks- und Kniegelenksoperationen durchgeführt werden können. Für die letztgenannten operativen Eingriffe, wie Herz-, Hüft- und Kniegelenksoperationen ist auf Grund der Gesetzeslage meiner Meinung nach nach dem Krankenanstaltengesetz Pflicht, einen Reinraum-OP der Güteklasse 1a zu verwenden.“ Dr. römisch eins. gab weiters an: "Die Antragstellerin hat auf der Grundstücksfläche Gesetzgebungsperiode zz der EZ z KG F., welche Liegenschaft im Eigentum Dris. römisch eins. steht, ein von ihr errichtetes Dienstleistungszentrum; die Antragstellerin ist bezüglich des errichteten Objekts baurechtsberechtigt, und zwar entsprechend dem Grundbuchstand bis 31.7.2037. Im Rahmen dieser Berechtigung werden in dem von ihr errichteten medizinischen Dienstleistungszentrum - das aus Behandlungsräumen (und zwar im Erdgeschoss aus 4, im Untergeschoss aus 8 Räumen) sowie einem OP-Trakt mit Schleuse, OP- und Aufwach- Raum besteht und welches bereits teilweise in Betrieb genommen wurde, die vorgenannten Räumlichkeiten an Ärzte und Mitglieder paramedizinischer Berufsgruppen entgeltlich zur Verfügung stellt. Eine gänzliche Inbetriebnahme ist gegenwärtig aufgrund vorliegender Baumängel, die zu beheben sind, noch nicht erfolgt. Eine Genehmigung dieses medizinischen Dienstleistungszentrums als Krankenanstalt liegt weder vor noch ist die Einholung einer solchen Genehmigung geplant. Seitens der Antragstellerin werden den die vorgenannten Räumlichkeiten des Dienstleistungszentrums auf der Basis von Nutzungsverträgen in Anspruch nehmenden Parteien, sohin Ärzten und Paramedizinern, Material sowie für ihre Tätigkeit benötigte Apparate sowie von personeller Seite Rezeptionspersonal zur Verfügung gestellt; für die weitere personelle Ausstattung hat der jeweilige Vertragspartner der GmbH, sohin der Nutzungsnehmer, selbst Sorge zu tragen. Gegenwärtig werden, da hinsichtlich des Reinraum-OPs noch Baumängel vorliegen, die zu beheben sind, zahnmedizinische und posturologische Leistungen im Dienstleistungszentrum der Antragstellerin angeboten. Die zahnmedizinischen Leistungen werden durch den Geschäftsführer der Antragstellerin angeboten, der an der Liegenschaftsadresse des Dienstleistungszentrums auch seine Ordination betreibt, in deren Rahmen herkömmliche und nach dem Zahnärztegesetz erlaubte medizinische Leistungen angeboten werden. Vorgesehen und geplant ist, dass zahnmedizinische Leistungen auch von anderen Zahnärzten angeboten werden, wobei schon Interessenten für den Abschluss von Nutzungsverträgen zwischen der Antragstellerin als Nutzungsgeberin und Fachärzten für Zahnmedizin und Kieferheilkunde als Nutzungsnehmer vorhanden sind. Im Rahmen der angebotenen posturologischen Leistungen wird vor allem eine Therapie für chronisch schmerzbelastete Patienten angeboten, und zwar durch Rekalibrierung des Stützapparates, in welchen Behandlungen den jeweiligen Patienten vorwiegend Geräte zur Verfügung gestellt werden mitsamt von Behandlungsanweisungen, wobei im Rahmen der Behandlung die zur Verfügung gestellten Geräte zum Einsatz kommen. Wenn ich gefragt werden, inwieweit für die gegenwärtig angebotenen, soeben dargelegten medizinischen Leistungen die Durchführung der beantragten Hubschrauberflüge und –landungen erforderlich sind, dann verweise ich darauf, dass auch im Rahmen der herkömmlich angebotenen zahnmedizinischen Leistungen ein Notfall eintreten kann, etwa im Zusammenhang mit einer sogenannten Leitungsanästhesie; ferner in Fällen, wenn die Lokalanästhesie über einen längeren Zeitraum oder an gesundheitlich gefährdeten Patienten aufrecht erhalten werden muss, wie dies etwa bei größeren Knochenaufbauten der Fall ist, die bereits gegenwärtig angeboten werden, und zwar unter Umständen im Bedarfsfall auch unter der Aufsicht eines eigens zugezogenen Facharztes für Anästhesie. Im Falle der angesprochenen Notfälle müsste der Patient mit dem Hubschrauber in eine öffentliche Krankenanstalt verbracht werden. Der Vorteil einer Verbringung des Patienten mittels Hubschrauber liegt in dem in den Schriftsätzen im erstinstanzlichen Verfahren dargelegten Zeitgewinn aufgrund der Unabhängigkeit von Verkehrsbehinderungen jeglicher "Art". Ohne Möglichkeit der Durchführung der beantragten Hubschrauberflüge stünde als Alternative nur die Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes, insbesondere eines Rettungshubschraubers zur Verfügung, der insbesondere von Fachärzten der Anästhesie für Notfälle dringend gewünscht wird, oder eines Rettungswagens. In Zukunft können medizinischen Leistungen abhängig vom Interesse potentieller Nutzungsnehmer angeboten werden, und zwar solcher Natur, die die Verwendung eines Reinraum-OPs erfordern, wobei die Antragstellerin in der Lage ist, einen Reinraum-OP der Güteklasse 1a anzubieten, in dem über ein besonderes Luftfiltersystem die Sterilität des Raumes über längere Zeit als in herkömmlichen OP-Räumen aufrecht erhalten werden kann. Operative Leistungen können zwar auch in anderen vorhandenen Einrichtungen des Pinzgau, wie etwa im Krankenhaus Q., angeboten werden, diese Einrichtungen weisen jedoch herkömmliche Operationsräume und keine Reinraum-Operationsräume der vorangesprochenen Güteklasse auf, in denen Herz-, Hüftgelenks- und Kniegelenksoperationen durchgeführt werden können. Für die letztgenannten operativen Eingriffe, wie Herz-, Hüft- und Kniegelenksoperationen ist auf Grund der Gesetzeslage meiner Meinung nach nach dem Krankenanstaltengesetz Pflicht, einen Reinraum-OP der Güteklasse 1a zu verwenden.“ Der Vertreter der belangten Behörde wendete ein, dass der verfahrensgegenständliche Hubschrauber Robinson R 22 für die Durchführung von Rettungsflügen mit Patienten zu klein ist. Der Geschäftsführer der Antragstellerin gab dazu an: „Der Einwand ist berechtigt; der Hubschrauber Robinson R 22 verfügt über keinen ausreichenden Platz, um Patienten, die Notfälle erlitten haben, zu behandeln; tatsächlich handelt es sich bei dem dem Antrag zugrunde liegenden Zivilluftfahrzeug um einen "fliegenden Rasenmäher". Ich verweise aber auf mein Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren, wobei die Verwendung des beantragten Hubschraubers auch für den Transport von Medikamenten, Geräten und Ersatzteilen unabhängig von der jeweiligen Verkehrssituation in größter Eile bewerkstelligt werden könnte, wobei bei Vorhandensein der Infrastruktur eines Außenlandeplatzes auch Rettungshubschrauber rascher landen könnten. Dies könnte bei Narkosezwischenfällen, da die Landung und der Abflug durch den öffentlichen Rettungshubschrauber jeweils schneller von Statten ginge, lebensentscheidend sein. Ohne Vorliegen einer Außenlandefläche für den Hubschrauber müsste ein öffentlicher Rettungshubschrauber von der Exekutive begleitet und angewiesen werden. Insbesondere müsste der Landeplatz gesichert werden. Über weiteres Befragen durch den Behördenvertreter gebe ich an, dass nicht beabsichtigt ist, den Hubschrauber Robinson R 22 auf der dem Antrag zugrunde liegenden Landefläche zu stationieren; ebenso wenig ist beabsichtigt, auf der genannten Landefläche Reparatur- und/oder Wartungsarbeiten am Luftfahrzeug durchzuführen. ... Das medizinische Dienstleistungszentrum verfügt gegenwärtig noch über keine Kollaudierung; im Zusammenhang mit dem gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren betreffend das gesamte Dienstleistungszentrum wurden bereits Hygienegutachten und andere Stellungnahmen von Amtssachverständigen eingeholt. Wenn mir nunmehr das aus dem Internet abgerufene Schreiben der BH Zell am See vom 10.9.2013, Zahl 30602-152/4238/66-2013, betreffend den Betrieb einer Personenaufzugsanlage am Standort G., J. 7, GN x KG F., vorgehalten wird, dann betraf dieses Verfahren das angesprochene Dienstleistungszentrum, dessen richtige Anschrift sowie der Sitz der Antragstellerin "G., J. 5" ist. Die Genehmigung des Dienstleistungszentrums soll quasi als Genehmigung einer Mehrzahl von Ordinationen erfolgen, sodass eine Genehmigung nach dem Krankenanstaltengesetz nicht erforderlich ist. ... Wenn ich gefragt werde, warum ich mit neun Notfällen pro Jahr und dies - angesichts meines Vorbringens auch außerhalb von Zeiten, die die Mittagszeit betreffen, rechne, dann verweise ich darauf, dass das Anbot, die beantragten Flüge und Landungen außerhalb der Mittagszeit durchzuführen, nur für den Fall gegeben wurde, dass dies überhaupt vermeidbar ist. Notfälle können auch die Beschaffung von Medikamenten und Ersatzteilen, die benötigt werden, betreffen und verweise ich auf die mit dem Vorhandensein der Infrastruktur eines Landesplatzes verbundene Zeitverkürzung im Fall einer zu bewerkstelligenden Notversorgung von Menschen, insbesondere auch durch öffentliche Rettungshubschrauber, etwa des ÖAMTC-Hubschraubers, weil sich eine Absicherung der Landung, wie vorher geschildert, erübrigen würde. Ich verweise diesbezüglich auf mein früheres Vorbringen, mit dem ich wiederholt angeboten habe, den beantragten Landeplatz für allgemeine Rettungsflüge, die außerhalb des medizinischen Dienstleistungszentrums notwendig werden, der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen, und zwar ohne vorhergehende zusätzliche Zustimmung meinerseits. Über ergänzendes Befragen durch den Vertreter der belangten Behörde, ob beabsichtigt ist, beim beantragten Landeplatz Asphaltierungsmaßnahmen, die Aufstellung von Windrichtungsanzeigen, die Anbringung von Markierungen oder die Errichtung eines Unterstandes vorzunehmen, gebe ich an, dass die Anbringung eines Luftsackes beabsichtigt ist.“ Der Vertreter der belangten Behörde verwies darauf, dass dann die Einholung einer Zivilflugplatzbewilligung erforderlich wäre. Für den Beschwerdeführer wurde geantwortet, dass diesfalls auf die Anbringung eines Windsackes verzichtet würde. Der Geschäftsführer der Antragstellerin gab ferner an: „Es ist richtig, dass ich im Jahre 2011 eine befristete Genehmigung für neun Außenlandungen bzw -abflüge mittels des Hubschraubers Robinson R 22 erhalten habe, und zwar betreffend einen deutlich außerhalb des Siedlungsgebietes liegenden Landeplatz der Gemeinde G.. Diese Genehmigung war befristet und ist abgelaufen. Auf dieser Landefläche kann ich keine Genehmigung von Abflügen und Landungen mit dem Hubschrauber mehr erreichen, nachdem der vormalige Grundeigentümer, der die Zustimmung zur Verwendung der Landefläche gegeben hatte, das Grundstück verkauft hat und der neue Eigentümer der Liegenschaft die Landefläche für eigene Zwecke benötigt. Im Zuge der mir bewilligten Flüge auf vorgenannter Grundstücksfläche außerhalb des Siedlungsgebietes konnten Ersatzteile besorgt werden, und zwar dies unter effizienter Zeitplanung. Eine Besorgung der Ersatzteile mittels Flügen ab dem Flugplatz Q. wäre möglich, jedoch mit vielen Nachteilen verbunden gewesen, sodass keine Effizienz mehr vorgelegen wäre.“ Der Vertreter der Beschwerdeführerin verwies abschließend darauf, dass er niemals einen Antrag auf Durchführung eines Schwebeflugs gestellt hatte, sämtliche vorliegenden lärmtechnischen Stellungnahmen jedoch vom Durchführen eines Schwebeflugs mit dem Hubschrauber ausgingen, während die beantragten Flüge jeweils ohne Schwebeflug durchgeführt werden könnten, sodass auch eine geringere Lärmbelastung vorliegen würde; ferner darauf, dass die eingeholten lärmtechnischen Stellungnahmen auch nicht das Vorhandensein des im Jahre 2013 errichteten Lärmschutzwalls auf dem Grundstück GP yy ebenso wenig das Vorhandensein des Kfz-Betriebes Helmut K. berücksichtigen würden, in dessen Rahmen Rasenmäher, Skimobile, Schneefräsen, etc verkauft und repariert werden, welcher Betrieb auf der Grundstücksfläche GP zzz in unmittelbarer Nachbarschaft zur hier verfahrensgegenständlichen Landefläche ansässig wäre und erhebliche Lärmemissionen verursachen würde. Der Vertreter der Beschwerdeführerin beantragte in Hinblick darauf die Ergänzung der vorliegenden lärmtechnischen sowie medizinischen Stellungnahmen.Der Vertreter der Beschwerdeführerin verwies abschließend darauf, dass er niemals einen Antrag auf Durchführung eines Schwebeflugs gestellt hatte, sämtliche vorliegenden lärmtechnischen Stellungnahmen jedoch vom Durchführen eines Schwebeflugs mit dem Hubschrauber ausgingen, während die beantragten Flüge jeweils ohne Schwebeflug durchgeführt werden könnten, sodass auch eine geringere Lärmbelastung vorliegen würde; ferner darauf, dass die eingeholten lärmtechnischen Stellungnahmen auch nicht das Vorhandensein des im Jahre 2013 errichteten Lärmschutzwalls auf dem Grundstück Gesetzgebungsperiode yy ebenso wenig das Vorhandensein des Kfz-Betriebes Helmut K. berücksichtigen würden, in dessen Rahmen Rasenmäher, Skimobile, Schneefräsen, etc verkauft und repariert werden, welcher Betrieb auf der Grundstücksfläche Gesetzgebungsperiode zzz in unmittelbarer Nachbarschaft zur hier verfahrensgegenständlichen Landefläche ansässig wäre und erhebliche Lärmemissionen verursachen würde. Der Vertreter der Beschwerdeführerin beantragte in Hinblick darauf die Ergänzung der vorliegenden lärmtechnischen sowie medizinischen Stellungnahmen. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter festgestellt und erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat gemäß Paragraph 2, VwGVG durch einen Einzelrichter festgestellt und erwogen: Mit Schreiben vom 16.8.2010 ersuchte die in B., J. 5 (vormals L.) situierte A. GmbH - in der Folge kurz GmbH – die Unterinstanz "um 25 Außenlandungen/Jahr für Robinson 22, xx, Inhaber: A. auf Parcelle D des Grundstückes x der KG F.“ Dazu brachte sie die ihrem (seit 16.11.2002 vertretungsbefugten) handelsrechtlichen Geschäftsführer und Alleingesellschafter Dr. I. (vormals M.), geb. xxxx, befristet bis 3.8.2012 von der N. GmbH erteilte Lizenz Nr A-xxxxx sowie den Lage- und Höhenplan 1:500 der O. Ziviltechniker-GmbH, Q., GZ xyz, betreffend Grst. x KG F. in Vorlage.Mit Schreiben vom 16.8.2010 ersuchte die in B., J. 5 (vormals L.) situierte A. GmbH - in der Folge kurz GmbH – die Unterinstanz "um 25 Außenlandungen/Jahr für Robinson 22, xx, Inhaber: A. auf Parcelle D des Grundstückes x der KG F.“ Dazu brachte sie die ihrem (seit 16.11.2002 vertretungsbefugten) handelsrechtlichen Geschäftsführer und Alleingesellschafter Dr. römisch eins. (vormals M.), geb. xxxx, befristet bis 3.8.2012 von der N. GmbH erteilte Lizenz Nr A-xxxxx sowie den Lage- und Höhenplan 1:500 der O. Ziviltechniker-GmbH, Q., GZ xyz, betreffend Grst. x KG F. in Vorlage. Mit Schreiben vom 7.10.2010 schränkte die GmbH ihr Ansuchen auf "15 Aussenlandungen pro Jahr" ein. Sie führte dazu aus, dass sich der beantragte Aussenplatz 5 Minuten vom (von „unserem“) Ordinationsbetrieb mit damals 9 Mitarbeitern befände, mangels Verkehrsbehinderung (etwa beim Umfahrungstunnel von Q. bzw bei der Q. Stadtdurchfahrt), durch die (etwa in der Hauptsaison des Fremdenverkehrs) die Strecke vom Flugplatz Q. zur Ordination zu einer mehrstündigen Autoreise werden könnte, im Falle einer dringenden Rückreise wegen medizinischen Problemen eines Patienten zumindest eine Stunde Zeit (Fahrzeit) im Vergleich zur optimalen Verkehrssituation zwischen Flugplatz und Ordination gewonnen werden könnte; zudem die Verbringung des Hubschraubers im Hangar unter Mitarbeit des Piloten auf dem im Hochwassergefahrengebiet befindlichen, bei Unfall oder plötzlicher Nebelbildung ohne jede Vorankündigung sperrbaren, auch Öffnungszeiten (Dienstschluss) unterliegenden Flugplatz Q. nach der Patientenversorgung sowie eine Überstellung des Hubschraubers nach Trieben zur Durchführung von am Flugplatz Q. nicht möglichen Reparaturen oder Wartungsarbeiten und insofern die volkswirtschaftliche Vernichtung von Geld und Zeit entfielen; bei Versagen einer in der Ordination eingesetzten, neuen und gering verbreiteten (kritischen) Schlüsseltechnologie, für die Ersatzteile aus Wien oder Deutschland (Bensheim bzw Münster) benötigt würden, auch bei schlechtem Wetter ein ganztägiger Betriebs- und Patientenversorgungsausfall, sohin ein volkswirtschaftlicher sowie volksmedizinischer Schaden vermieden und die Rettung von eigenem Eigentum bewerkstelligt werden könnte. Auch angesichts von Behandlungen in Vollnarkose, die im zu errichtenden Gebäude auf der Parzelle für die Aussenlandungen stattfinden würden, wäre der bei einer Bewilligung für die Aussenlandungen zu schaffende, im Bedarfsfall vorbereitete Landeplatz für einen Rettungsflug mit dem Vorteil einer großen Zeitersparnis (durch Wegfall von Koordinierungen, Absperrungen, Sicherungen, nötigen Einweisungen und Personalbedarf) und mit Risikominimierung für die Helikopterbesatzung (bezüglich Anflugstrecke, Landefläche ohne Gefahr für dynamic rollover) sowie für Personen (durch abgegrenzte Fläche) wünschenswert und bei Notwendigkeit etwa durch Unfälle, Herzinfarkte, etc jederzeit ohne Voranmeldung von der Gemeinde G. für Rettungsflüge benützbar. Mit Stellungnahme vom 31.1.2011 reduzierte die GmbH ihr Ansuchen weiter auf "9 Außenlandungen pro Jahr". Sie verwies darauf, dass ein einmotoriger Hubschrauber zwar nicht für Rettungsflüge zugelassen werden könnte, aber die Benutzung eines R 22 anstatt eines pro Streckenkilometer die achtfachen Emissionen verursachenden Rettungshubschraubers und das Angebot zur Nutzung der vorbereiteten, (bezüglich Oberfläche, Absperrung und Anflug- und Abflugstrecke) bekannten, nebelfreien und hervorragend benutzbaren Landefläche für viele Arten von Notfällen durch die Gemeinde G. im öffentlichen Interesse liegen würden. Im Falle einer möglichen Gefährdung des Flugplatzes Q. durch Naturereignisse (wie Felssturz, Erdbeben, einen Bruch der Staumauer des Mooserbodenstausees oder/und Wasserfallbodenstausees) oder Terroranschlag würde die Nähe des angesuchten Außenlandeplatzes die Rettung des Eigentums ohne zusätzliche Lebensgefährdung, wie eine notwendige Betankung, erlauben, um die nächstliegenden Flugplätze bzw Flughäfen zu erreichen. Durch die Bewilligung des Ansuchens könnte bei Entdeckung einer Notsituation (wie Freizeitunfall, landwirtschaftlicher Unfall oder Autounfall) im Flug trotz der bei Flügen in einer Entfernung von 30 Flugminuten von Q. fehlenden Funkverbindung bzw geringen Zugänglichkeit des überflogenen Gebietes im öffentlichen Interesse rasche ärztliche Hilfe und die rasche Ankunft von Einsatzkräften organisiert werden. Da die GP x KG F. infolge Neuparzellierung der Liegenschaft zwischenzeitig eine Zufahrtstraße darstellte, übermittelte die GmbH mit E-Mail-Schreiben vom 1.9.2013 über Auftrag der Erstinstanz einen Katasterplan, in dem sie auf GP zz für das in Bau befindliche Gebäude "zz in Bau" vermerkte und eine die GP y, yy, yyy umrandende Einzeichnung mit der Bezeichnung "Landefläche" vornahm. Ergänzend führte sie aus, dass für alle von ihrem Geschäftsführer angebotenen Leistungen (wie insbesondere Knochen-, Implantatchirurgie, Sanierungen sowie fachärztlichen Leistungen in Vollnarkose) eine Aussenlandung erforderlich sein könnte. Unter einem wurde auf Beilagen verwiesen, die zu einer zweitägigen Unerreichbarkeit des Pinzgaus, Erklärung zum Katastrophengebiet bei Regenereignissen von 100 – 130 l/m2 und Zunahme der Bergstürze vorgelegt worden waren.Da die Gesetzgebungsperiode x KG F. infolge Neuparzellierung der Liegenschaft zwischenzeitig eine Zufahrtstraße darstellte, übermittelte die GmbH mit E-Mail-Schreiben vom 1.9.2013 über Auftrag der Erstinstanz einen Katasterplan, in dem sie auf Gesetzgebungsperiode zz für das in Bau befindliche Gebäude "zz in Bau" vermerkte und eine die Gesetzgebungsperiode y, yy, yyy umrandende Einzeichnung mit der Bezeichnung "Landefläche" vornahm. Ergänzend führte sie aus, dass für alle von ihrem Geschäftsführer angebotenen Leistungen (wie insbesondere Knochen-, Implantatchirurgie, Sanierungen sowie fachärztlichen Leistungen in Vollnarkose) eine Aussenlandung erforderlich sein könnte. Unter einem wurde auf Beilagen verwiesen, die zu einer zweitägigen Unerreichbarkeit des Pinzgaus, Erklärung zum Katastrophengebiet bei Regenereignissen von 100 – 130 l/m2 und Zunahme der Bergstürze vorgelegt worden waren. Der Unternehmensgegenstand der GmbH ist laut Gesellschaftsvertrag (in der Fassung vom 2.4.2014), § 2:Der Unternehmensgegenstand der GmbH ist laut Gesellschaftsvertrag (in der Fassung vom 2.4.2014), Paragraph 2 : „
- a)Die Verbreitung des Wissens A.,
- b)die Durchführung und Förderung von wissenschaftlichen Untersuchungen bezüglich A.,
- c)das Verlegen, der Vertrieb und die Erstellung von Büchern und Schriften,
- d)die Organisation und Veranstaltung von Seminaren, Fortbildungsveranstaltungen, Reisen im In- und Ausland,
- e)die Vermarktung von Warenrechten
- f)der Handel mit Waren aller Art, Rechten aller Art, Wissen aller Art, Dienstleitungen aller Art,
- g)die Vermittlung von Arbeitskräften, Waren, Dienstleistungen, Rechten und Wissen aller Art,
- h)die Beteiligung an Unternehmen gleichen und ähnlichen Gesellschaftszweckes sowie die Übernahme von Organfunktionen in anderen Gesellschaften,
- i)Beratung und Coaching,
- j)Verwaltung von Immobilien,
- k)Zur Verfügungstellen von Arbeitskräften, Personalvermittlung,
- l)Erbringung von EDV-, Ordinations- und Telefondienstleitungen,
- m)das Führen eines zahntechnischen Labors,
- n)alle sonst damit im Zusammenhang stehenden Nebengeschäfte, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar dienen.“ Zu FN xxxxxx des Landesgerichtes Salzburg ist als Geschäftszweig der GmbH im Firmenbuch "Consulting" eingetragen. Die GmbH ist Halter des Hubschraubers, Kennzeichen xx, des Herstellers Robinson Helicopter Company mit der Herstellerbezeichnung "R 22 Beta" und Seriennummer 3625, der über eine höchstzulässige Abflugmasse von 621 kg und über keinen ausreichenden Platz verfügt, um darin Menschen, die Notfälle erlitten haben, zu behandeln. Die GmbH strebt die Verwendung dieses Hubschraubers und die Infrastruktur eines Außenlandeplatzes für einen von der jeweiligen Verkehrssituation unabhängigen, in kürzest möglicher Zeit durchführbaren Transport, insbesondere von Medikamenten, Geräten und Ersatzteilen, aber auch von Patienten an. Laut EASA (European Aviation Safety Agency) Rotorcraft Type - Certificate, Data sheet for noise (R.120 (IM) Robinson R22 vom 15.6.2010) leitet sich für den genannten Hubschrauber ein Schallleistungspegel Lw,A,max von 136 dB ab. Aufgrund der mit ihrem Geschäftsführer als grundbücherlichem Alleineigentümer der Liegenschaften EZ xy, z, xxy und xyy, je KG F., abgeschlossenen Baurechtsverträge vom 24.8.2012 und 29.8.2012 stehen der GmbH am jeweiligen Bauwerk auf den Grundstücken zz mit 900 m2 (EZ
- z)sowie y mit 714 m2 (EZ xxy) bis 31.7.2037 (Baurechtseinlagen EZ yyz u EZ yzz KG F.) und xz mit 711 m2 (EZ
- xy)sowie yy mit 2.428 m2 (EZ xyy) bis 31.7.2047 (Baurechtseinlagen EZ xzz und xxz KG F.) die Rechte des Eigentümers und am jeweiligen Grundstück die Rechte des Nutznießers zu. Das auf GP zz mit der Adresse J. 5, B., von ihr errichtete, noch nicht zur Gänze in Betrieb genommene Dienstleistungszentrum, das über mehrere Behandlungsräume, einen OP-Trakt mit Schleuse, OP- und Aufwachraum verfügt, verwertet die GmbH durch mit Ärzten und Mitgliedern paramedizinischer Berufsgruppen abgeschlossene entgeltliche Nutzungsverträge, sodass dort gegenwärtig posturologische Leistungen für chronisch schmerzbelastete Patienten und von Dr. I. Johann als einem mit Ordination im Pinzgau niedergelassenen, in die Österreichische Zahnärzteliste eingetragenen Facharzt im Rahmen seiner Berechtigung zahnärztliche Leistungen, unter anderem in Lokal- und Vollanästhesie, angeboten werden. Das auf Gesetzgebungsperiode zz mit der Adresse J. 5, B., von ihr errichtete, noch nicht zur Gänze in Betrieb genommene Dienstleistungszentrum, das über mehrere Behandlungsräume, einen OP-Trakt mit Schleuse, OP- und Aufwachraum verfügt, verwertet die GmbH durch mit Ärzten und Mitgliedern paramedizinischer Berufsgruppen abgeschlossene entgeltliche Nutzungsverträge, sodass dort gegenwärtig posturologische Leistungen für chronisch schmerzbelastete Patienten und von Dr. römisch eins. Johann als einem mit Ordination im Pinzgau niedergelassenen, in die Österreichische Zahnärzteliste eingetragenen Facharzt im Rahmen seiner Berechtigung zahnärztliche Leistungen, unter anderem in Lokal- und Vollanästhesie, angeboten werden. Für nach dem Zahnärztegesetz angebotene Leistungen, zu deren Erbringung im Pinzgau, Raum Q. und G., zehn weitere in die Österreichische Zahnärzteliste per Stand 26.11.2013 eingetragene, mit Ordinationsadresse niedergelassene Zahnärzte (Dr.Ulrike P., Aleksandra R., Dr Dr. Boris R., Dr. Frank-Peter S., Dr. Hildegard T., DDr. Alexandra U., Dr. Hermann V., Dr. Reinhard V., OMR Dr. Erwin W., Dr. Adam X.) berechtigt sind, und/oder den Betrieb einer zahnärztlichen Ordination ist der Einsatz eines Hubschraubers nicht erforderlich. Für nach dem Zahnärztegesetz angebotene Leistungen, zu deren Erbringung im Pinzgau, Raum Q. und G., zehn weitere in die Österreichische Zahnärzteliste per Stand 26.11.2013 eingetragene, mit Ordinationsadresse niedergelassene Zahnärzte (Dr.Ulrike P., Aleksandra R., Dr Dr. Boris R., Dr. Frank-Peter S., Dr. Hildegard T., DDr. Alexandra U., Dr. Hermann römisch fünf., Dr. Reinhard römisch fünf., OMR Dr. Erwin W., Dr. Adam römisch zehn.) berechtigt sind, und/oder den Betrieb einer zahnärztlichen Ordination ist der Einsatz eines Hubschraubers nicht erforderlich. Für medizinische Notfälle steht der öffentliche Rettungsdienst zur Verfügung. Die Beschaffung von (im Dienstleistungszentrum bzw in einem Ordinationsbetrieb benötigten) Materialien kann zumutbar ohne Einsatz eines Hubschraubers oder unter Benützung der öffentlichen Verkehrsinfrastruktur, wie etwa des Flugplatzes Q., organisiert und vorgesorgt werden. Die als Start- und Landeplatz beantragten GP y (mit 714 m2), yy (mit 2.428 m2) und yyy (mit 506 m2), die infolge einer Neuparzellierung aus der früheren GP x, nunmehr Zufahrtstrasse, hervorgegangen sind, sind aufgrund ihrer Größe und Nähe zu den dort stehenden Gebäuden nicht einzeln, von der Größer her jedoch zusammen als Hubschrauberlande- bzw -startfläche geeignet. Die als Start- und Landeplatz beantragten Gesetzgebungsperiode y (mit 714 m2), yy (mit 2.428 m2) und yyy (mit 506 m2), die infolge einer Neuparzellierung aus der früheren Gesetzgebungsperiode x, nunmehr Zufahrtstrasse, hervorgegangen sind, sind aufgrund ihrer Größe und Nähe zu den dort stehenden Gebäuden nicht einzeln, von der Größer her jedoch zusammen als Hubschrauberlande- bzw -startfläche geeignet. Sie befinden sich aber in einem laut Flächenwidmungsplan der Gemeinde G. als Bauland Erweitertes Wohngebiet (EW), Bauland Dorfgebiet (DG) und Grünland gewidmeten Bereich inmitten einer Wohnbebauung, wobei insbesondere nördlich, westlich, südwestlich, östlich und südöstlich gelegene Grundparzellen eine bereits bestehende oder gerade entstehende Wohnbebauung aufweisen. Aufgrund dieser Bebauung ist ein An-und Abflug zur genannten Start- bzw Landefläche nur vom Süden her möglich und in dem dafür zwischen einem Wohnhaus und dem Dienstleistungszentrum auf GP zz verbleibenden Korridor von nur ca. 20 m sehr problematisch.Sie befinden sich aber in einem laut Flächenwidmungsplan der Gemeinde G. als Bauland Erweitertes Wohngebiet (EW), Bauland Dorfgebiet (DG) und Grünland gewidmeten Bereich inmitten einer Wohnbebauung, wobei insbesondere nördlich, westlich, südwestlich, östlich und südöstlich gelegene Grundparzellen eine bereits bestehende oder gerade entstehende Wohnbebauung aufweisen. Aufgrund dieser Bebauung ist ein An-und Abflug zur genannten Start- bzw Landefläche nur vom Süden her möglich und in dem dafür zwischen einem Wohnhaus und dem Dienstleistungszentrum auf Gesetzgebungsperiode zz verbleibenden Korridor von nur ca. 20 m sehr problematisch. Nördlich sowie südlich grenzen zudem (vor allem als Viehweide) landwirtschaftlich genutzte Grünflächen sowie die Eigenjagd der Gemeinde an. Im weiteren Umfeld sind Schutzgebiete nach dem Salzburger Naturschutzgesetz ausgewiesen, und zwar in einer Entfernung von - knapp 100 m das Landschaftsschutzgebiet Y., das der Erhaltung des besonders hohen landschaftsästhetischen Wertes der natürlich und unberührt wirkenden Moorflächen sowie des hohen Erlebnis- und Erholungswertes der charakteristischen Natur- und der naturnahen Kulturlandschaft dient; - 3,3 km das auch als europäisches biogenetisches Reservat ausgewiesene, als Brut- und Rastplatz für eine vielfältige Vogelwelt bedeutsame, auch der Erholung der Bevölkerung dienende Landschaftsschutzgebiet ZS., - 7,1 km das Naturschutzgebiet ZS., - ca. 5,7 km der zur Erhaltung besonderer Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tieren und in Verbindung mit dem Saalachtaler Höhenweg auch für die Erholung der Bevölkerung geschützte Landschaftsteil Z. In einer Entfernung von ca. 40 m bis 150 m östlich der Grundparzelle GP x, nunmehr Zufahrt, verläuft die B 311 Pinzgauer Straße mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h im Bereich der Unterflurtrasse KI. In einer Entfernung von ca. 40 m bis 150 m östlich der Grundparzelle Gesetzgebungsperiode x, nunmehr Zufahrt, verläuft die B 311 Pinzgauer Straße mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h im Bereich der Unterflurtrasse KI. In einer Entfernung von 3,9 km befindet sich der Hubschrauberlandeplatz beim Krankenhaus Q.; der in einer Entfernung von ca 8,6 km befindliche Flugplatz Q. ist von genannter Start- bzw Landefläche mit einem Kraftfahrzeug regelmäßig in ca 10 Minuten erreichbar. Die von G., J. 5, dorthin führenden Verbindungsstraßen, wie B168, B311 und P311 blieben von den Hochwassern der letzten Jahre verschont und – bis auf eine kurze Sperre der B311 nach einem Murenabgang – befahrbar. Für den Bereich genannter Grundstücke konnte keine gegenüber dem Bereich des Flugplatzes Q. unterschiedliche Wetterlage, insbesondere Nebelbildung festgestellt werden. Erweiterte Wohngebiete sind gemäß Richtlinie Immissionsschutz in der Raumordnung, Stand Jänner 2003, der Lärmkategorie 3 bzw einem im Regelfall als Dauerschallpegel tags anzusetzenden Immissionswert von 55 dB zuzuordnen. Das akustische Umfeld im Bereich der beantragten Start- und Landefläche und der ihr nächstgelegenen Wohnbauten wird hauptsächlich durch den Verkehr auf der B 311 Pinzgauer Straße sowie den Anrainerverkehr gebildet; unzumutbare Lärmbelästigungen durch in diesem Bereich ansässige Betriebe können in Hinblick auf durchgeführte Betriebsgenehmigungsverfahren ausgeschlossen werden. Ausgehend von dem durch den Emittenten Straße bereits vorhandenen Geräuschpegel würde es bei Betrieb eines Hubschrauberlandeplatzes an einem Tag mit einer Hubschrauberlandung bzw einem Hubschrauberstart infolge der Geräuschemission des Hubschraubers Robinson R 22 von 136 dB, eines zugrunde zu legenden Hubschrauber-Beurteilungs-pegels Lr,Flug von 69 dB für den Tagzeitraum (06 bis 19 Uhr) sowie eines nach ÖAL-Richt-linie 3 zur Kompensation der besonderen Geräuschcharakteristik von Hubschraubern zuzuschlagenden Anpassungswerts von 5 dB zu einer massiven Veränderung, nämlich Erhöhung der örtlichen Schallsituation und Überschreitung des im erweiterten Wohngebiet als Obergrenze für Schallimmissionen im Nachbarschaftsbereich (Lärmstörung) anzusetzenden Dauerschallpegels tags von 55 dB um ca drei bzw. zwei, jeweils 5 dB Dauerschallpegel entsprechenden Lärmkategorien kommen. Durch die niederfrequenten Schallanteile von Hubschrauberlärm ist die bei anderen Geräuschen (menschliche Stimme, PKW Fahrbewegungen) sonst übliche Dämpfung des Schalls durch Gebäudeumschließungen (Mauern, Fenster, Türen) stark reduziert und können die Innenraumpegel (etwa durch Schließen der Fenster) nur unzureichend abgesenkt werden, welchen Aspekt der Anpassungswert von 5 dB nicht abdeckt. Auf den GP y, yy und yyy KG F. sind daher auch weniger als neun Hubschrauberlandungen und –starts pro Jahr abzulehnen, weil sie zu einer massiven Erhöhung der Lärmbelastung inmitten des Wohngebiets mit sehr geringen Abständen führen und eine erhebliche Belästigung für die Bevölkerung, insbesondere Anrainer und Touristen, darstellen, wozu kommt, dass auch eine negative Beeinträchtigung von auf Lärm und bewegte Flugobjekte in der freien Landschaft sensibel reagierenden Tierarten, dadurch eine nachteilige Beeinträchtigung des Naturhaushalts, der Landwirtschaft und der Erholung von Bevölkerung sowie Touristen nicht ausgeschlossen werden kann. Auf den Gesetzgebungsperiode y, yy und yyy KG F. sind daher auch weniger als neun Hubschrauberlandungen und –starts pro Jahr abzulehnen, weil sie zu einer massiven Erhöhung der Lärmbelastung inmitten des Wohngebiets mit sehr geringen Abständen führen und eine erhebliche Belästigung für die Bevölkerung, insbesondere Anrainer und Touristen, darstellen, wozu kommt, dass auch eine negative Beeinträchtigung von auf Lärm und bewegte Flugobjekte in der freien Landschaft sensibel reagierenden Tierarten, dadurch eine nachteilige Beeinträchtigung des Naturhaushalts, der Landwirtschaft und der Erholung von Bevölkerung sowie Touristen nicht ausgeschlossen werden kann. Ebenso wenig ist eine Gefährdung von Leib, Leben und Eigentum infolge eines Hubschrauberan- und -abflugs und der damit allenfalls verbundenen, weiteren Maßnahmen, wie Betankung oder Durchführung von Servicearbeiten vor Ort, ausgeschlossen. Diese Sachverhaltsfeststellungen waren aufgrund des dargestellten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der verlesenen Verfahrensakten zu treffen. Die Feststellungen zu Sitz, Unternehmensgegenstand und organrechtlicher Vertretung der A. GmbH beruhen auf den Eintragungen zu FN xxxxxx des Landesgerichtes Salzburg; die grundbücherlichen (Bau-)Rechte der GmbH ergaben sich aus dem Grundbuch des Bezirksgerichts SA. Die Haltereigenschaft und weiteren Daten hinsichtlich des Hubschraubers Robinson R 22, Kennzeichen XX, ergingen aus dem von der N. GmbH geführten, offenen Luftfahrzeugregister der Republik Österreich. Die Haltereigenschaft und weiteren Daten hinsichtlich des Hubschraubers Robinson R 22, Kennzeichen römisch zwanzig, ergingen aus dem von der N. GmbH geführten, offenen Luftfahrzeugregister der Republik Österreich. Zum Antrag und dem dazu geltend gemachten öffentlichen Interesse waren die Ausführungen der GmbH zu berücksichtigen. So führte diese mit Schreiben vom 7.10.2010 unter Vorlage von Beilagen („
- a)Legende und Planausschnitt Hochwassergefährdete Zonen bezüglich Flugplatz Q.,
- b)Luftbildaufnahme - betreffende Parzelle dunkelblau eingerahmt, auf der man wie vom luftfahrttechnischen Sachverständigen ausgeführt die ungehinderte An- und Ausflugsmöglichkeit nach Süden erkennen kann,
- c)Kopie email bezüglich Reperaturunmöglichkeit am Zeller Flugplatz) aus: "Ich erlaube mir zur Niederschrift v. 7. 09. 2010 wie folgt Stellung zu nehmen: Ich schränke hiermit mein Ansuchen auf 15 Aussenlandungen pro Jahr ein und ersuche um deren Erteilung da die öffentlichen Interessen wie nachfolgend ausgeführt überwiegen. Die Gründe für mein Ansuchen sind wie folgt: Der beantragte Aussenplatz befindet sich 5 Minuten von unserem Ordinationsbetrieb mit derzeit 9 Mitarbeitern. Es ist auch keine Verkehrsbehinderung durch Unfall etc denkbar die diese 5 Minuten Erreichbarkeit verändern würden, da mehrere Zufahrtsmoeglichekeiten bestehen .. Sollte eine dringende Rückreise wegen medizinischen Problemen eines Patienten nötig sein, kann dadurch zumindest 1 Stunde Zeit, im Vergleich zur optimalen Verkehrssituation zwischen Flugplatz und Ordination, gewonnen werden. Abgesehen von der Fahrzeit muss nach Anfliegen des Flugplatzes Zell der Hubschrauber im Hangar verbracht werden, wozu am Flugplatz Zell bei Hubschraubern die Mitarbeit des Piloten erwünscht ist. Die diesbezügliche Verbringung nach Patientenversorgung wird aufgrund des Dienstschlusses am Flugplatz ausscheiden. Wir setzen 2 Technologien in der Ordination ein, bei denen aufgrund der Neuheit und geringen Verbreitung Ersatzteile aus Wien oder sogar aus Deutschland (Bensheim bzw Münster) benötigt werden. Bei Ausfall einer dieser kritischen Schlüsseltechnologien kann einerseits der gesamte Betrieb mit 9 Mitarbeitern zu Stillstand gebracht werden (volkswirtschaftlicher Schaden) andererseits die geplanten Patientenversorgungen (volksmedizinischer Schaden) nicht durchgeführt werden. Auch in einem solchen Fall kann der Aussenlandeplatz den kompletten Betriebs- und Patientenversorgungsausfall von einem Tag vermieden werden. Diese obig angeführten Gründe werden dadurch verstärkt, dass der Umfahrungstunnel von Q. bereits mehrmals für längere Zeit gesperrt wurde. Wenn dies in der Hauptsaison des Fremdenverkehrs passiert oder/und ein zusätzliches Verkehrsproblem bei der Zeller Stadtdurchfahrt auftritt, so kann die Strecke Flugplatz Q. zur Ordination zu einer mehrstündigen Autoreise werden. In einer solchen Situation gibt es auch keinen Autoabstellplatz um zu Fuß schneller zu sein. Der Flugplatz Q. ist aufgrund des niedrigen Höhenunterschiedes zur Salzach und der unmittelbaren Nachbarschaft im rotgelben Hochwassergefahrengebiet. Hochwassergefahr ist naturbedingt bei schlechtem Wetter, bei welchem ein Flug zu den nächstgelegenen Flügplätzen unmöglich sein wird. Eine Überstellung dank der beantragten Aussenlandung laut Antrag erlaubt bei dieser Gefahr die Rettung von unserem Eigentum. Eine Sperre des Flugplatzes Zells ist ohne jede Vorankündigung durch Unfall oder plötzlicher Nebelbildung über der Piste (gefürchtetes Wetterphänomen am Zelle Flugplatz) möglich, ein Ausweichen auf einen der umliegenden Flügplätze würde praktisch den Ausfall eines ganzen Arbeitstages bedeuten. Als Beilage lege ich das email betreffend Wartungsarbeiten am Flugplatz und die dort ansässige Werft bei. Dadurch ergibt sich die praktische Unmöglichkeit Reperaturen oder Wartungsarbeiten am Zeller Flugplatz vornehmen zu lassen. Dies könnte ebenfalls am Aussenlandeplatz erfolgen ohne volkswirtschaftlich Geld und Zeit durch eine Überstellung nach Trieben zu vernichten. Im zu errichtenden Gebäude auf der Parzelle für die Aussenlandungen werden auch Behandlungen in Vollnarkose stattfinden. Aus diesem Grunde ist es wünschenswert, dass im Bedarfsfall ein vorbereiteter Landeplatz für einen Rettungsflug vorhanden ist. Dieser wird bei Bewilligung für die Aussenlandungen geschaffen. Ein vorhandener Landeplatz für einen Rettungsflug hat folgende Vorteile: große Zeitersparnis durch Wegfall vieler Koordinierungen, Absperrungen, Sicherungen, nötigen Einweisungen und Personalbedarf. etc, Risikominimierung für die Helikopterbesatzung bezüglich Anflugstrecke, Landefläche ohne Gefahr für dynamic rollover. Risikominimierung für Personen durch abgegrenzte Fläche. Im Bereich F. und Dorfmoos können sich aus vielerlei Gründen wie Unfällen, Herzinfarkten die Notwendigkeit für Rettungsflüge ergeben. Ich biete hiermit der Gemeinde G. an, dass die Landefläche in einem solchen Fall jederzeit ohne Voranmeldung für Rettungsflüge benutzt werden darf. Ad Lärm: Vorbringen der Naturschutzbehörde und der Gemeinde G.. Die betreffende Parzelle ist im Bebauungsplan als lärmbelastet ausgewiesen. Biologisch für alle Lebewesen ist ungewohnter Lärm durch Erschrecken, wie ausführlich ausgeführt, und Dauerlärmbelastung (vegetative Störungen, Blutdruckerhöhungen, verkürzte Lebenserwartung) schädlich und sollten natürlich diese schädlichen Lärmeinflüsse soweit als möglich vermindert werden. Deswegen sind Abflüge und Anflüge in einer Frequenz von 1- 2-mal je Monat günstig, da durch die Gewöhnung für alle Lebewesen erhalten werden kann. Ganz konkrete Beispiele sind die Gemsen am Zwölferkogel in Hinterglemm, die sich durch Hubschrauber nicht beim Äsen stören lassen oder interressiert die Hubschrauberflugbahnen verfolgen. Oder die Kühe unmittelbar an der Start- und Landebahn des TF. Flugplatzes, die sich weder durch eine Landung oder Start beim Ruhen, Wiederkäuen oder Grasen im Mindesten stören lassen. Dies dadurch, weil sie an die Geräusche gewöhnt sind und aufgrund der niedrigen Frequenz noch keine Dauerbelastung erlitten haben. Besonders die Ausführungen der Gemeinde G. bezeugen welche Mühen und Aufwendungen gegen zusätzlich C02 Belastungen (Betonmassen für die Unterführung) zum Schutz vor Dauerlärm entlang von Strassen die Öffentlichkeit aufwenden muss! Bezüglich dieser dauerbelasteten Bevölkerung bedeutet die Nichtbenutzung des Autos, ersetzt durch Luftverkehr, Entlastung und vollkommene Ausschaltung von Verkehrsunfällen jeder Art sowie Tötung von Hasen, Igeln, Fröschen und anderen Lebewesen. Vor allem weil in dieser Reiseflughöhe praktisch keine Lärmbelastung mehr erfolgt. Bei dem Argument bezüglich Landefläche Zeller Spital wird offensichtlich Abflugstelle und Ankunftsstelle nicht unterschieden. Nicht berücksichtigt, dass nicht für Rettungsflüge angesucht wurde, kein Einverständnis des Grundstückeigners vorliegt und der Spitalsbereich lärmsensitiv ist, und oft mehrmals täglich angeflogen wird. Ganz abgesehen das die Norduferstrasse des ZS.s an Badetagen völlig verstopft ist und dadurch ein völlig inakzeptabler Zeitverlust entsteht. Wenn die Naturschutzbehörde gegen den Langsamflug eines Hubschraubers ist, so sagt sie nicht welchen Geschwindigkeitsbereich sie darunter versteht und ich kann daher nur vermuten, dass sie damit weniger als 50 kmh meint. Davon ausgehend, bin ich gerne bereit zu akzeptieren, dass so rasch als möglich nach dem Start und so lange als möglich vor der Landung eine Mindestgeschwindigkeit von 50 km/h eingehalten wird. Wenn die Naturschutzbehörde auch das Zeller Naturschutzgebiet als Argument gegen mein Ansuchen um Außenlandungen anführt, so müsste sie dieses Ansuchen bei genauem Überlegen sogar befürworten. Der Zeller Flugplatz hat bis zu 200 Starts pro Tag und die bevorzugte Startrichtung ist nach Osten in das Naturschutzgebiet Schüttdorf mit anschließendem Steigflug im östlichen See- bzw Uferbereich. Dies führt meiner Meinung nach bereits zu einer Lärmdauerbelastung, an deren Reduzierung die Naturschutzbehörde dringendes Interesse haben sollte was durch Gewährung bezüglich der gegenständlichen Bewilligung für Außenlandungen geschieht. Aufgrund der angesuchten Gründe ersuche ich ausdrücklich das als Zeiteinschränkung die BCET und ECET gilt. Wir sind aber gerne bereit eine ausgedehnte Mittagsruhe, zum Beispiel von 1130 bis 1530 Uhr zu akzeptieren. Sollte diese Mittagsruhe tatsächlich vorgeschrieben werden ersuche ich um 2 Ausnahmen, nämlich bei plötzlicher Sperre des Flugplatzes Q. oder einer Verkehrssituation bei der die Fahrtzeit zwischen Flugplatz Q. und Ordination mehr als 1 Stunde beträgt. Johann M. " Mit Stellungnahme vom 31.1.2011 führte die Antragstellerin zu den ihr mit Schreiben der Landeshauptfrau vom 10.12.2010 übermittelten Stellungnahmen des Naturschutzfachdienstes des Amtes der Salzburger Landesregierung sowie der Gemeinde G. unter neuerlicher Einschränkung ihres Antrag aus: "Ich danke für die Möglichkeit zur Stellungnahme und Urkundenvorlage der Gemeinde G. vom 6.12.2010 und der Naturschutzbehörde vom 24.11.2010. Um den Besorgnissen bezüglich Lärm Rechnung zu tragen erkläre ich wie folgt: Da ich von einem weiteren Grundstückseigentümer im Gemeindegebiet G., ebenfalls räumlich günstig zur Ordination M. gelegen, bereits das schriftliche Einverständnis für Aussenlandungen habe, ist es mir möglich dieses Ansuchen auf 9 Außenlandungen pro Jahr zu reduzieren. Das der Gemeindestellungnahme beiliegende schalltechnische Projekt des lngeneurbüros H. und alle daraus abgeleiteten Folgerungen in der Stellungnahme der Gemeinde sind aus folgenden Gründen unbrauchbar und ungültig: A) Die Schallpegelmessung 3.3. wurde von 1611 bis 1641 durchgeführt. Dieser Zeitraum ist außerhalb der Werkstattzeit der Firma K. Handels GmbH, ST., B., am Grundstück entweder auf zzz oder zzy. Im Hof im Freien werden dem Firmenzweck entsprechend Probeläufe von Motoren von Schneefräsen, Quads, Skidoos und Rasenmähern vorgenommen (siehe auch Beilagen), wordurch die gewählte Messposition laut 3.3.1 zur Werkstättenzeit sicherlich belastet wäre. Der räumliche Bezug zu den Weideflächen des Landwirtes Josef K. und des Messpunktes laut H. Gutachten 3.3. ist auf der Seite 21 des H. Gutachtens gut erkennbar. B) Unter 4.2.2 werden die Schalldruckpegel eines Robinson R22 von 80,2 bis 86,7 dezibel angegeben. Ohne jegliche nachvollziehbare Begründungen werden aber in die Berechnungen ein Maximalwert von extremen 127 db und ohne jegliche weitere Definition und eigene Erfahrungswerte des Büros H. in die Berechnungen mit einbezogen. Dies wurde auch telefonisch bestätigt und ist aus folgenden Gründen unzutreffend: Das Fluggeräusch eines R22 wird objektiv und subjektiv als angenehm und leise empfunden. Sonoriger Klang eines spezifisch Niedrigleistungsviertaktkolbenmotor der als Startleistung während maximal 5 minuten maximal 132 PS aus 5 l Hubraum bei 2650 Umdrehungen erzeugt und einem Rotorradius von nur 3,5 m, wodurch die Rotorblattspitzen nur einen Bruchteil der Schallgeschwindigkeit erreichen können. Bei den Berechnungen für einen solchen Hubschrauber den Lärm von Hochleistungsturbinen und schallmauerdurchbrechenden Rotorblatt-spitzen einfließen zu lassen ist sicherlich nicht statthaft. Ein R22 ist konstruktionsbedingt unfähig, die in das Gutachten eingeflossene Lärmarten wie Schallmauerdurchbrchslärm der Rotorspitzen, Fan-, Verdichter-, Brennkammer-, Turbinen-, Strahl- und Buzzsawlärm überhaupt zu erzeugen. Im Übrigen weise ich noch darauf hin, dass der grösste Schalldruckpegel laut Prüfbericht der Robinson Helicopter Company des R22 86,7 dezibel beim Landeanflug beträgt und viele Straßenverkehrs-teilnehmer mit 90 dezibel zugelassen sind. Historische Motorarräder werden sogar bis 95 dezibel für maximal 60 Tage pro Jahr zugelassen. Da sich der Schalldruck je 3 dezibel verdoppelt erlaube ich darauf hinzuweisen das der Schalldruckpegel von historischen Motorrädern zulassungskonform den 7fachen Wert des Schalldruckpegels eines R22 beim Landeanflug hat. Daraus erkennt man auch, dass viele bauliche und häusliche Tätigkeiten wie Kreissäge, Rasenmähen, motorische Bläser, Schremmhämmer, Heckenschneider, Motorsensen eine stärkere Lärmbelastung verursachen als Flugbewegungen eines R22, die überhaupt nur mit 81,3 dezibel angeführt sind. Außer den Kühen und Kälbern des Landwirtes Josef K. wurde bis jetzt keine einzige konkrete Behauptung vorgelegt, welche Tierart wann oder wie durch den Fluglärm gestört werden würde. Meine bisherigen Ausführungen diesbezüglich aufgrund konkret beschriebener Beobachtungen, dass die Tierwelt durch den zu erwartenden Lärm nicht gestört wird, möchte ich wie folgt ergänzen: Die gesamte Tierwelt lässt sich durch einen langsam beginnenden und langsam steigernden Motorflug-lärm keinesfalls stören: - bei Serien von Hüttenversorgungsflügen, wobei der Start- und Landeplatz 100 m von einer Wildfütterung, hauptsächlich Hirschwild entfernt ist, lässt sich das Wild in keiner Weise von den vielen Starts und Landungen stören. - bei Versorgungsflügen von Wildfütterungen, ist es oft problematisch einen Platz zum Abwerfen der Fütterung zu finden, da sich das Wild selbst durch den direkt oberhalb schwebenden Hubschrauber, sogar mit allen Lärmarten von Turboshaft-triebwerken und viel höherem Blattspitzenlärm eben nicht stören lässt. - im an den Flugplatz Q. angrenzenden Naturschutzgebiet hat sich während der letzten Jahre der als bekannt lärmsensibel bekannte Fischreiher in einem solchen Ausmaß angesiedelt, dass es zu diesbezüglichen zu Beschwerden von Fischern kam. Im Übrigen wird darauf verwiesen, dass soweit mir bekannt ist, das südlich des beantragten Außenlandeplatzes gelegene Landschaftsschutzgebiet einmal jährlich vom Landwirt K. Josef mit finanzieller Unterstützung der Naturschutzbehörde maschinell gemäht wird. Dabei wird die Fauna des Naturschuetzgebietes durch den unmittelbar benachbarten Traktormotor und Mähwerk weitaus höher, als durch jede Flugbewegung, lärmbelastet. Dies nicht während 1 Minute wie bei einer Außenlandung oder Außenabflug, sondern während mehrerer Tage. Das Flüchten von Tieren vor Fluglärm passiert nur dann, wenn der Fluglärm und das Erscheinen des Flugobjektes plötzlich auftreten. Dies geschieht bei motorisch angetriebenen Flugobjekten wenn sie von unten eine Geländekante überfliegen, beziehungsweise bei lautlosen Flugobjekten wie Paraglidern und Segelfliegern. Dies ist bei der vorhandenen Geländesituation auszuschließen. Bezüglich den vorgebrachten Kühen und Kälbern erlaube ich mir zu bemerken, dass diese durch die mechanisierte Landwirtschaft mechanischen Lärm gewohnt sind und nochmals auf die bereits in der ersten Stellungnahme angeführten konkreten Erfahrungen. In diesem Zusammenhang wird auch nochmals auf die Motorenprobeläufe im Hof der unmittelbar benachbarten Firma K. Handels GmbH verwiesen. Zur Erhärtung aller von mir vorgelegten Tatsachen und Widerlegung aller diesbezüglichen Pauschalbehauptungen der Gemeinde und der Naturschutzbehörde verweise ich auf die beiliegende Kopie der Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend des Flugplatzes Wels als Naturschutzgebiet zur Gänze. Aufgrund dieses Verordnungsinhaltes sind meines Erachtens alle bisherigen Argumente der Naturschutzbehörde und alle Kuhstress-, Kälberstress- und Lärmargumente nichtens. Obwohl ich auf diese Verordnung zur Gänze verweise, möchte ich folgende Punkte zusätzlich hervorheben: Am Welser Flugplatz sind seit Jahrzehnten mehrere Hubschrauber stationiert. Mit diesen wird am Gelände des Flugplatzes Wels geschult. Diese Schulung erfolgt mit Hubschraubern mit Kolbenmotor und Turboshaftantrieb. S1 außerordentlich hohe Bedeutung des Welser Flugplatzgeländes für den Naturschutz S3 Vorkommen vitaler Populationen mehrerer, zum Teil extrem seltener Brutvogelarten, weiters durch eine relativ hohe Zahl an gefährdeten Arten, die das Gebiet während des Durchzuges im Winter auf-suchen. S4 Unterschied zwischen Kolbentriebwerken und Truboshafttriebwerken. S3 große Brachvogelpopulationen mit ausgesprochen großem Bruterfolg, S4 zweitgrößtes Kiebitzvorkommen, 15 bestätigte rufende Rebhähne - damit dichtbesiedelstes Rebhuhnbrutgebiet in Öberösterreich, bedeutendstes Wachtelbrutgebiet, 20 Schwarzkehlchenbrutpaare S5 qualtitativ bedeutendster Brutplatz für Feldlerche; weitere Brutvögel Waldohreule, Turmfalke, Neuntöter; attraktiver Rastplatz für viele Zugvögel und Wintergäste - DIESBEZÜGLICH 15 ZEILEN AUFZÄHLUNG von gefährdeten Vogelarten S5 Insektenfauna 69 gefährdete oder besonders seltene Arten, 254 Schmetterlingsarten, 228 Käferarten, 205 Hautflügelarten, 74 Wanzenarten, 9 Heuschreckenarten S6 von überregionaler/internationaler Bedeutung S7 besondere Bedeutung .... für die Wechsel-kröte, ZÄHLT FLUGPLATZ WELS NATURSCHUTZBEHÖRDLICH ZU DEN HOCHWERTIGSTEN FLÄCHEN DES BUNDESLANDES OBERÖSTERREICH. Die Behauptung, dass Außenlandungen und -starts zu mehr Verkehr führen kann ich nur als kurios bezeichnen. Schon aus eigenem ökonomischem Interesse wird man Außenlandungen tätigen, wenn dadurch Verkehr eingespart wird. Zum Beispiel kann durch jeweils eine Außenlandung und einem Außenstart viermal der Autoverkehr und fast immer zweimal der Hubschrauberflug auf der Strecke G. Q. eingespart werden. Dadurch werden alle diesbezüglichen Emissionen wie C02, Lärm, Feinstaub, Stickoxide etc im öffentlichen Interesse eingespart. Das sowohl die Gemeinde als auch die Naturschutzbehörde unter dem Deckmantel von Emissionsschutz mehr Emissionen erzwingen wollen ist im öffentlichen Interesse abzulehnen. Die Gemeinde G. schließt unter 4. folgerichtig, dass einige ange-führte Gründe einem Rettungsflug entsprechen. Dadurch stimmt mir die Gemeinde zu, dass diese Flüge im öffentlichen Interesse liegen. Leider übersieht die Gemeinde, dass ein einmotoriger Hubschrauber nicht für Rettungsflüge zugelassen werden kann. Die üblicherweise für Rettungsflüge zugelassenen Typen verursachen pro Streckenkilometer die achtfachen Emissionen wie ein R22. Aufgrund dieser Emmissionsverhältnisses ist die Benutzung eines R22 anstatt eines Rettungshub-schraubers im öffentlichen Interesse. Im Punkt 5 verdreht die Gemeinde mein Anbot in meiner Stellungnahme vom 7. Oktober auf Seite 2 vorletzter Absatz. Tatsächlich habe ich die Landefläche befestigt, abgesichert jederzeit ohne vorhergehende Anmeldung für sonstige Rettungsflüge mit allen bereits angeführten Vorteilen zur Verfügung gestellt. Entweder erfolgte diese Verdrehung mutwillig oder wird nicht verstanden und daher verweise ich in diesem Zusammenhang darauf, dass in anderen Ländern es von den Behörden empfohlen wird, dass es für viele Arten von Notfällen in jedem Ortsbereich eine bezüglich Oberfläche, Absperrung, bekannte Anflug- und Abflugstrecke vorbereitenden Außenlandeplatz geben soll. Da dies in anderen Ländern ausdrücklich behördlich empfohlen wird, ist zu schliessen dass dieses Angebot im öffentlichen Interesse ist. Wir hatten in letzter Zeit mehrmals Wetterlagen, bei denen der Flugplatz Q. aufgrund seiner Seenähe im dichten Nebel lag und somit unbenutzbar war, während zur gleichen Zeit der Bereich des beantragten Außenlandeplatzes nebelfrei und somit hervorragend benutzbar war. Nochmals wird darauf hingewiesen, dass am späten Nachmittag und Abend dieser Nebel im Flugplatzbereich innerhalb kürzester Zeit auftreten kann und der beantragte Außenlandeplatz eine zusätzliche sehr wesentliche Sicherheit darstellt, die im öffentlichen Interesse ist. Bezüglich der behaupteten Fahrtzeit wird bereits auf die vorgebrachten Gründe, insbesonders auf die Sperre des Zeller Umfahrungstunnels durch jegliche Gründe verwiesen. Ergänzt werden die diesbezüglich bisher angeführten Gründe durch den Hinweis, dass es vor allem im Winter zu Verkehrszusammenbrüchen im Bereich Flugplatzstraße und Bundesstraße auf der Höhe Areitbahn kommt, sodass es vorkommen kann, dass man vom Flugplatz bis zur Einfahrt des Tunnels in Schüttdorf mehr als 40 Minuten benötigt. Die vorgebrachten Argumente bezüglich Hochwassergefährdung und stark verbesserter Rettungsmöglichkeit des Eigentums möchte ich wie folgt ergänzen. Abgesehen davon, dass der Flugplatz Q. in der Hochwassergefährdungszone liegt, ist er auch durch einen Bruch der Staumauer des Mooserbodenstausees oder/und Wasserfallbodenstausees gefährdet. Eine solche Gefährdung ist sowohl durch Naturereignisse wie Felssturz, Erdbeben oder Terroranschlag durchaus möglich. In einem solchen Gefährdungsfall erlaubt die Nähe des angesuchten Außenlandeplatzes die Rettung des Eigentums ohne zusätzliche Lebensgefährdung wie notwendige Betan-kung um die nächstliegenden Flugplätze bzw Flughäfen zu erreichen. Bei den Flügen vom und in den Pinzgau ist man vor allem innerhalb einer Entfernung von 30 Flugminuten von Q. ohne Funkverbindung und überfliegt Gebiete mit geringem Verkehrsaufkommen, beziehungsweise geringer Zugänglichkeit. Die nachfolgende Begründung für öffentliches Interesse ist aber nicht auf dieses Gebiet beschränkt, nur meiner Meinung nach aufgrund der geographischen Situation besonders stark. Wenn ich im Flug eine Notsituation entdecke, sei es ein Freizeitunfall, ein landwirtschaftlicher Unfall oder ein Autounfall so ist einerseits die rasche ärztliche Hilfe und andererseits die rasche Ankunft von Einsatzkräften im öffentlichen Interesse. Beides kann ich nur wahrnehmen wenn ich außenlandungsfit bin. Dies wäre durch die Bewilligung dieses Ansuchens gegeben. Widrigenfalls erlaube ich mir die Konsequenzen anhand eines konkreten Beispiels zu beschreiben. 3 NM südlich des Passes Gschütt sehe ich einen Landwirt, der unter seinem umgestürzten Traktor eingeklemmt ist. Bin ich Außenlandungsfit kann ich in seiner Umgebung landen und umgehend mit der ärztlichen Ersten Hilfe beginnen, als auch mittels Google Maps auf meinem Handy die genaue Adresse herausfinden und dadurch mit dem Handy sofort die Einsatzkräfte verständigen und bezüglich genauer Adresse informieren. Bin ich nicht aussenlandungsfit sind folgende Szenarien möglich. Den Unfall habe ich auf einer Flughöhe von 4000 ft entdeckt und es ist unwahrscheinlicherweise die Kraftstoff- und Wettersituation ideal, so dass ich direkt über dem Unfall auf schätzungsweise mindestens 9500 Fuss, wahrscheinlich 10.000 Fuss steigen muss um eine Funkverbindung mit Wien Information oder Sbg Tower zu bekommen, um über diese Relais-stationen mit Verweis auf jetzige Position am Radar den Unfall zu melden. Bei einer Annahme von 300 ft Steigen je Minute bis 7000 ft und anschliessenden 200 ft je Minute benötige ich dazu mindestens 22 Minuten. Die Einsatzkräfte müssen dann aufgrund der Beschreibung 3nm südlich vom Pass Gschütt und des Radarplotts den Verunfallten finden. Im günstigsten Fall erfährt der Verunglückte 2 h nach meiner Entdeckung die erste Erste Hilfe. Wahrscheinlicher ist, dass ich aufgrund der Wettersituation entweder bis Gmunden fliegen muss um Wels oder Linz per Funk zu erreichen, bzw bis Thalgau um Salzburg per Funk zu erreichen. Beides dauert ebenfalls mindestens 20 Minuten und die einzige Ortsbeschreibung ist 3 nm südlich von Pass Gschütt wodurch eine langwierige Suche durch die Einsatzkräfte, und dadurch eine weitere Verzögerung für die Hilfe nochmals wahrscheinlicher wird. Um die Stichhaltigkeit dieses öffentlichen Interesses hervorzuheben verweise ich darauf, dass ich einen solchen Vorfall vor einigen Jahren mit einem verunglückten Paragliders hatte. Ich ersuche daher aufgrund des Überwiegens der Gründe im öffentlichen Interesse für die Gewährung der beantragten Außenlandungen um deren Bewilligung. Mit freundlichen Grüssen, Johann M.; GF Beilagen: Produkte der Firma K. Handels GmbH, Naturschutzgebiet Wels" Nachdem sie am 12.2.2013 über Anfrage der Erstinstanz mitgeteilt hatte, dass ihr Antrag um Erteilung einer luftfahrtrechtlichen Bewilligung zur Durchführung von neun Außenlandungen und Außenabflügen pro Jahr auf der GP x weiterhin aufrecht wäre, führte die Antragstellerin zur Aufforderung vom 8.5.2013 und 23.7.2013 mitzuteilen, welche medizinischen Leistungen sie im Bereich G. anbieten würde, für die die Außenlandungen im Bereich der Ordination notwendig wären, durch ihren Geschäftsführer mit E-Mail-Schreiben vom 8.8.2013 unter Vorlage von Urkunden aus: "... Ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom 8.5.2013 und 23.7.2013 und erlaube mir folgende Ergänzungen anzuführen. Durch die Vermietung von Behandlungsräumen ist es möglich, dass alle medizinischen Leistungen auf der GP x, KG F. angeboten werden und verweise insbesondere auf 3 für Vollnarkose geeignete Räume. Im weitern erlaub ich mir mit den bei-liegenden 5 Beilagen meine bisherigen Argumentationen bezüglich der folgenden Punkte zu bekräftigen: 1) Mehrtägige Unerreichbarkeit des Pinzgaus bereits bei nur 100-130l Regen in 24 h, wobei es oftmaligst in Österreich Ereignisse mit der mehrfachen Regenmenge gab mit normaler erdgebundener Fortbewegung und 2) Gefährdung des Flugplatzes Q. durch Fels- und Bergstürze in die Kapruner Stauseen durch Hochsteigen des Permafrostes, siehe Felssturz im Bereich der Felbertauernstraße MFG I. (vormals M.), Geschäftsführer A. GmbH" Zum Ersuchen der Landeshauptfrau und Hinweis vom 21.8.2013, dass es sich beim beantragten Landeplatz auf der GP x um eine Zufahrtstraße handelte, und bis 2.9.2013 bekannt zu geben, welche medizinischen Leistungen sie im Bereich G. anbieten würde, für die die Außenlandungen notwendig wären, ferner einen aktuellen Katasterplan mit Einzeichnung des Landeplatzes sowie der aktuell bestehenden und in Bau befindlichen Gebäude zu übermitteln, teilte die Antragstellerin durch ihren Geschäftsführer mit E-Mail-Schreiben vom 1.9.2013 unter Vorlage von Urkunden mit: "... Ich sende Ihnen hiermit den gewünschten Katasterplan, auch in einer mit eingezeichneter Landefläche. Es ist möglich, dass für alle von mir angebotenen Leistungen eine Aussenlandung erforderlich sein kann, insbesondere verweise ich aber auf Knochenchirurgie in Vollnarkose, Implantatchirurgie in Vollnarkose, sowie Sanierungen in Vollnarkose, sowie alle sonstigen fachärztlichen Leistungen in Vollnarkose. Meine bisherigen Beilagen (2 tägige Unerreichbarkeit des Pinzgaues und Erklärung zum Katastrophengebiet bei einem Regenereigniss von nur 100 – 130 l je
- qm)ergänze ich mit dem bisherigen maximalen Regenereignis in Österreich von 650 l je qm (bisher wurden von mir irrtümlicherweise 400l angeführt) und einen Artikel über Zunahme der Bergstürze wegen des Schwundes der Gletscher, bzw Hochsteigen des Permafrostes. MFG I., Geschäftsführer A. GmbH" In dem beigelegten Katasterplan erfolgte eine Markierung der Landefläche wie folgt:Zum Antrag und dem dazu geltend gemachten öffentlichen Interesse waren die Ausführungen der GmbH zu berücksichtigen. So führte diese mit Schreiben vom 7.10.2010 unter Vorlage von Beilagen („
- a)Legende und Planausschnitt Hochwassergefährdete Zonen bezüglich Flugplatz Q.,
- b)Luftbildaufnahme - betreffende Parzelle dunkelblau eingerahmt, auf der man wie vom luftfahrttechnischen Sachverständigen ausgeführt die ungehinderte An- und Ausflugsmöglichkeit nach Süden erkennen kann,
- c)Kopie email bezüglich Reperaturunmöglichkeit am Zeller Flugplatz) aus: "Ich erlaube mir zur Niederschrift v. 7. 09. 2010 wie folgt Stellung zu nehmen: Ich schränke hiermit mein Ansuchen auf 15 Aussenlandungen pro Jahr ein und ersuche um deren Erteilung da die öffentlichen Interessen wie nachfolgend ausgeführt überwiegen. Die Gründe für mein Ansuchen sind wie folgt: Der beantragte Aussenplatz befindet sich 5 Minuten von unserem Ordinationsbetrieb mit derzeit 9 Mitarbeitern. Es ist auch keine Verkehrsbehinderung durch Unfall etc denkbar die diese 5 Minuten Erreichbarkeit verändern würden, da mehrere Zufahrtsmoeglichekeiten bestehen .. Sollte eine dringende Rückreise wegen medizinischen Problemen eines Patienten nötig sein, kann dadurch zumindest 1 Stunde Zeit, im Vergleich zur optimalen Verkehrssituation zwischen Flugplatz und Ordination, gewonnen werden. Abgesehen von der Fahrzeit muss nach Anfliegen des Flugplatzes Zell der Hubschrauber im Hangar verbracht werden, wozu am Flugplatz Zell bei Hubschraubern die Mitarbeit des Piloten erwünscht ist. Die diesbezügliche Verbringung nach Patientenversorgung wird aufgrund des Dienstschlusses am Flugplatz ausscheiden. Wir setzen 2 Technologien in der Ordination ein, bei denen aufgrund der Neuheit und geringen Verbreitung Ersatzteile aus Wien oder sogar aus Deutschland (Bensheim bzw Münster) benötigt werden. Bei Ausfall einer dieser kritischen Schlüsseltechnologien kann einerseits der gesamte Betrieb mit 9 Mitarbeitern zu Stillstand gebracht werden (volkswirtschaftlicher Schaden) andererseits die geplanten Patientenversorgungen (volksmedizinischer Schaden) nicht durchgeführt werden. Auch in einem solchen Fall kann der Aussenlandeplatz den kompletten Betriebs- und Patientenversorgungsausfall von einem Tag vermieden werden. Diese obig angeführten Gründe werden dadurch verstärkt, dass der Umfahrungstunnel von Q. bereits mehrmals für längere Zeit gesperrt wurde. Wenn dies in der Hauptsaison des Fremdenverkehrs passiert oder/und ein zusätzliches Verkehrsproblem bei der Zeller Stadtdurchfahrt auftritt, so kann die Strecke Flugplatz Q. zur Ordination zu einer mehrstündigen Autoreise werden. In einer solchen Situation gibt es auch keinen Autoabstellplatz um zu Fuß schneller zu sein. Der Flugplatz Q. ist aufgrund des niedrigen Höhenunterschiedes zur Salzach und der unmittelbaren Nachbarschaft im rotgelben Hochwassergefahrengebiet. Hochwassergefahr ist naturbedingt bei schlechtem Wetter, bei welchem ein Flug zu den nächstgelegenen Flügplätzen unmöglich sein wird. Eine Überstellung dank der beantragten Aussenlandung laut Antrag erlaubt bei dieser Gefahr die Rettung von unserem Eigentum. Eine Sperre des Flugplatzes Zells ist ohne jede Vorankündigung durch Unfall oder plötzlicher Nebelbildung über der Piste (gefürchtetes Wetterphänomen am Zelle Flugplatz) möglich, ein Ausweichen auf einen der umliegenden Flügplätze würde praktisch den Ausfall eines ganzen Arbeitstages bedeuten. Als Beilage lege ich das email betreffend Wartungsarbeiten am Flugplatz und die dort ansässige Werft bei. Dadurch ergibt sich die praktische Unmöglichkeit Reperaturen oder Wartungsarbeiten am Zeller Flugplatz vornehmen zu lassen. Dies könnte ebenfalls am Aussenlandeplatz erfolgen ohne volkswirtschaftlich Geld und Zeit durch eine Überstellung nach Trieben zu vernichten. Im zu errichtenden Gebäude auf der Parzelle für die Aussenlandungen werden auch Behandlungen in Vollnarkose stattfinden. Aus diesem Grunde ist es wünschenswert, dass im Bedarfsfall ein vorbereiteter Landeplatz für einen Rettungsflug vorhanden ist. Dieser wird bei Bewilligung für die Aussenlandungen geschaffen. Ein vorhandener Landeplatz für einen Rettungsflug hat folgende Vorteile: große Zeitersparnis durch Wegfall vieler Koordinierungen, Absperrungen, Sicherungen, nötigen Einweisungen und Personalbedarf. etc, Risikominimierung für die Helikopterbesatzung bezüglich Anflugstrecke, Landefläche ohne Gefahr für dynamic rollover. Risikominimierung für Personen durch abgegrenzte Fläche. Im Bereich F. und Dorfmoos können sich aus vielerlei Gründen wie Unfällen, Herzinfarkten die Notwendigkeit für Rettungsflüge ergeben. Ich biete hiermit der Gemeinde G. an, dass die Landefläche in einem solchen Fall jederzeit ohne Voranmeldung für Rettungsflüge benutzt werden darf. Ad Lärm: Vorbringen der Naturschutzbehörde und der Gemeinde G.. Die betreffende Parzelle ist im Bebauungsplan als lärmbelastet ausgewiesen. Biologisch für alle Lebewesen ist ungewohnter Lärm durch Erschrecken, wie ausführlich ausgeführt, und Dauerlärmbelastung (vegetative Störungen, Blutdruckerhöhungen, verkürzte Lebenserwartung) schädlich und sollten natürlich diese schädlichen Lärmeinflüsse soweit als möglich vermindert werden. Deswegen sind Abflüge und Anflüge in einer Frequenz von 1- 2-mal je Monat günstig, da durch die Gewöhnung für alle Lebewesen erhalten werden kann. Ganz konkrete Beispiele sind die Gemsen am Zwölferkogel in Hinterglemm, die sich durch Hubschrauber nicht beim Äsen stören lassen oder interressiert die Hubschrauberflugbahnen verfolgen. Oder die Kühe unmittelbar an der Start- und Landebahn des TF. Flugplatzes, die sich weder durch eine Landung oder Start beim Ruhen, Wiederkäuen oder Grasen im Mindesten stören lassen. Dies dadurch, weil sie an die Geräusche gewöhnt sind und aufgrund der niedrigen Frequenz noch keine Dauerbelastung erlitten haben. Besonders die Ausführungen der Gemeinde G. bezeugen welche Mühen und Aufwendungen gegen zusätzlich C02 Belastungen (Betonmassen für die Unterführung) zum Schutz vor Dauerlärm entlang von Strassen die Öffentlichkeit aufwenden muss! Bezüglich dieser dauerbelasteten Bevölkerung bedeutet die Nichtbenutzung des Autos, ersetzt durch Luftverkehr, Entlastung und vollkommene Ausschaltung von Verkehrsunfällen jeder Art sowie Tötung von Hasen, Igeln, Fröschen und anderen Lebewesen. Vor allem weil in dieser Reiseflughöhe praktisch keine Lärmbelastung mehr erfolgt. Bei dem Argument bezüglich Landefläche Zeller Spital wird offensichtlich Abflugstelle und Ankunftsstelle nicht unterschieden. Nicht berücksichtigt, dass nicht für Rettungsflüge angesucht wurde, kein Einverständnis des Grundstückeigners vorliegt und der Spitalsbereich lärmsensitiv ist, und oft mehrmals täglich angeflogen wird. Ganz abgesehen das die Norduferstrasse des ZS.s an Badetagen völlig verstopft ist und dadurch ein völlig inakzeptabler Zeitverlust entsteht. Wenn die Naturschutzbehörde gegen den Langsamflug eines Hubschraubers ist, so sagt sie nicht welchen Geschwindigkeitsbereich sie darunter versteht und ich kann daher nur vermuten, dass sie damit weniger als 50 kmh meint. Davon ausgehend, bin ich gerne bereit zu akzeptieren, dass so rasch als möglich nach dem Start und so lange als möglich vor der Landung eine Mindestgeschwindigkeit von 50 km/h eingehalten wird. Wenn die Naturschutzbehörde auch das Zeller Naturschutzgebiet als Argument gegen mein Ansuchen um Außenlandungen anführt, so müsste sie dieses Ansuchen bei genauem Überlegen sogar befürworten. Der Zeller Flugplatz hat bis zu 200 Starts pro Tag und die bevorzugte Startrichtung ist nach Osten in das Naturschutzgebiet Schüttdorf mit anschließendem Steigflug im östlichen See- bzw Uferbereich. Dies führt meiner Meinung nach bereits zu einer Lärmdauerbelastung, an deren Reduzierung die Naturschutzbehörde dringendes Interesse haben sollte was durch Gewährung bezüglich der gegenständlichen Bewilligung für Außenlandungen geschieht. Aufgrund der angesuchten Gründe ersuche ich ausdrücklich das als Zeiteinschränkung die BCET und ECET gilt. Wir sind aber gerne bereit eine ausgedehnte Mittagsruhe, zum Beispiel von 1130 bis 1530 Uhr zu akzeptieren. Sollte diese Mittagsruhe tatsächlich vorgeschrieben werden ersuche ich um 2 Ausnahmen, nämlich bei plötzlicher Sperre des Flugplatzes Q. oder einer Verkehrssituation bei der die Fahrtzeit zwischen Flugplatz Q. und Ordination mehr als 1 Stunde beträgt. Johann M. " Mit Stellungnahme vom 31.1.2011 führte die Antragstellerin zu den ihr mit Schreiben der Landeshauptfrau vom 10.12.2010 übermittelten Stellungnahmen des Naturschutzfachdienstes des Amtes der Salzburger Landesregierung sowie der Gemeinde G. unter neuerlicher Einschränkung ihres Antrag aus: "Ich danke für die Möglichkeit zur Stellungnahme und Urkundenvorlage der Gemeinde G. vom 6.12.2010 und der Naturschutzbehörde vom 24.11.2010. Um den Besorgnissen bezüglich Lärm Rechnung zu tragen erkläre ich wie folgt: Da ich von einem weiteren Grundstückseigentümer im Gemeindegebiet G., ebenfalls räumlich günstig zur Ordination M. gelegen, bereits das schriftliche Einverständnis für Aussenlandungen habe, ist es mir möglich dieses Ansuchen auf 9 Außenlandungen pro Jahr zu reduzieren. Das der Gemeindestellungnahme beiliegende schalltechnische Projekt des lngeneurbüros H. und alle daraus abgeleiteten Folgerungen in der Stellungnahme der Gemeinde sind aus folgenden Gründen unbrauchbar und ungültig: A) Die Schallpegelmessung 3.3. wurde von 1611 bis 1641 durchgeführt. Dieser Zeitraum ist außerhalb der Werkstattzeit der Firma K. Handels GmbH, ST., B., am Grundstück entweder auf zzz oder zzy. Im Hof im Freien werden dem Firmenzweck entsprechend Probeläufe von Motoren von Schneefräsen, Quads, Skidoos und Rasenmähern vorgenommen (siehe auch Beilagen), wordurch die gewählte Messposition laut 3.3.1 zur Werkstättenzeit sicherlich belastet wäre. Der räumliche Bezug zu den Weideflächen des Landwirtes Josef K. und des Messpunktes laut H. Gutachten 3.3. ist auf der Seite 21 des H. Gutachtens gut erkennbar. B) Unter 4.2.2 werden die Schalldruckpegel eines Robinson R22 von 80,2 bis 86,7 dezibel angegeben. Ohne jegliche nachvollziehbare Begründungen werden aber in die Berechnungen ein Maximalwert von extremen 127 db und ohne jegliche weitere Definition und eigene Erfahrungswerte des Büros H. in die Berechnungen mit einbezogen. Dies wurde auch telefonisch bestätigt und ist aus folgenden Gründen unzutreffend: Das Fluggeräusch eines R22 wird objektiv und subjektiv als angenehm und leise empfunden. Sonoriger Klang eines spezifisch Niedrigleistungsviertaktkolbenmotor der als Startleistung während maximal 5 minuten maximal 132 PS aus 5 l Hubraum bei 2650 Umdrehungen erzeugt und einem Rotorradius von nur 3,5 m, wodurch die Rotorblattspitzen nur einen Bruchteil der Schallgeschwindigkeit erreichen können. Bei den Berechnungen für einen solchen Hubschrauber den Lärm von Hochleistungsturbinen und schallmauerdurchbrechenden Rotorblatt-spitzen einfließen zu lassen ist sicherlich nicht statthaft. Ein R22 ist konstruktionsbedingt unfähig, die in das Gutachten eingeflossene Lärmarten wie Schallmauerdurchbrchslärm der Rotorspitzen, Fan-, Verdichter-, Brennkammer-, Turbinen-, Strahl- und Buzzsawlärm überhaupt zu erzeugen. Im Übrigen weise ich noch darauf hin, dass der grösste Schalldruckpegel laut Prüfbericht der Robinson Helicopter Company des R22 86,7 dezibel beim Landeanflug beträgt und viele Straßenverkehrs-teilnehmer mit 90 dezibel zugelassen sind. Historische Motorarräder werden sogar bis 95 dezibel für maximal 60 Tage pro Jahr zugelassen. Da sich der Schalldruck je 3 dezibel verdoppelt erlaube ich darauf hinzuweisen das der Schalldruckpegel von historischen Motorrädern zulassungskonform den 7fachen Wert des Schalldruckpegels eines R22 beim Landeanflug hat. Daraus erkennt man auch, dass viele bauliche und häusliche Tätigkeiten wie Kreissäge, Rasenmähen, motorische Bläser, Schremmhämmer, Heckenschneider, Motorsensen eine stärkere Lärmbelastung verursachen als Flugbewegungen eines R22, die überhaupt nur mit 81,3 dezibel angeführt sind. Außer den Kühen und Kälbern des Landwirtes Josef K. wurde bis jetzt keine einzige konkrete Behauptung vorgelegt, welche Tierart wann oder wie durch den Fluglärm gestört werden würde. Meine bisherigen Ausführungen diesbezüglich aufgrund konkret beschriebener Beobachtungen, dass die Tierwelt durch den zu erwartenden Lärm nicht gestört wird, möchte ich wie folgt ergänzen: Die gesamte Tierwelt lässt sich durch einen langsam beginnenden und langsam steigernden Motorflug-lärm keinesfalls stören: - bei Serien von Hüttenversorgungsflügen, wobei der Start- und Landeplatz 100 m von einer Wildfütterung, hauptsächlich Hirschwild entfernt ist, lässt sich das Wild in keiner Weise von den vielen Starts und Landungen stören. - bei Versorgungsflügen von Wildfütterungen, ist es oft problematisch einen Platz zum Abwerfen der Fütterung zu finden, da sich das Wild selbst durch den direkt oberhalb schwebenden Hubschrauber, sogar mit allen Lärmarten von Turboshaft-triebwerken und viel höherem Blattspitzenlärm eben nicht stören lässt. - im an den Flugplatz Q. angrenzenden Naturschutzgebiet hat sich während der letzten Jahre der als bekannt lärmsensibel bekannte Fischreiher in einem solchen Ausmaß angesiedelt, dass es zu diesbezüglichen zu Beschwerden von Fischern kam. Im Übrigen wird darauf verwiesen, dass soweit mir bekannt ist, das südlich des beantragten Außenlandeplatzes gelegene Landschaftsschutzgebiet einmal jährlich vom Landwirt K. Josef mit finanzieller Unterstützung der Naturschutzbehörde maschinell gemäht wird. Dabei wird die Fauna des Naturschuetzgebietes durch den unmittelbar benachbarten Traktormotor und Mähwerk weitaus höher, als durch jede Flugbewegung, lärmbelastet. Dies nicht während 1 Minute wie bei einer Außenlandung oder Außenabflug, sondern während mehrerer Tage. Das Flüchten von Tieren vor Fluglärm passiert nur dann, wenn der Fluglärm und das Erscheinen des Flugobjektes plötzlich auftreten. Dies geschieht bei motorisch angetriebenen Flugobjekten wenn sie von unten eine Geländekante überfliegen, beziehungsweise bei lautlosen Flugobjekten wie Paraglidern und Segelfliegern. Dies ist bei der vorhandenen Geländesituation auszuschließen. Bezüglich den vorgebrachten Kühen und Kälbern erlaube ich mir zu bemerken, dass diese durch die mechanisierte Landwirtschaft mechanischen Lärm gewohnt sind und nochmals auf die bereits in der ersten Stellungnahme angeführten konkreten Erfahrungen. In diesem Zusammenhang wird auch nochmals auf die Motorenprobeläufe im Hof der unmittelbar benachbarten Firma K. Handels GmbH verwiesen. Zur Erhärtung aller von mir vorgelegten Tatsachen und Widerlegung aller diesbezüglichen Pauschalbehauptungen der Gemeinde und der Naturschutzbehörde verweise ich auf die beiliegende Kopie der Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend des Flugplatzes Wels als Naturschutzgebiet zur Gänze. Aufgrund dieses Verordnungsinhaltes sind meines Erachtens alle bisherigen Argumente der Naturschutzbehörde und alle Kuhstress-, Kälberstress- und Lärmargumente nichtens. Obwohl ich auf diese Verordnung zur Gänze verweise, möchte ich folgende Punkte zusätzlich hervorheben: Am Welser Flugplatz sind seit Jahrzehnten mehrere Hubschrauber stationiert. Mit diesen wird am Gelände des Flugplatzes Wels geschult. Diese Schulung erfolgt mit Hubschraubern mit Kolbenmotor und Turboshaftantrieb. S1 außerordentlich hohe Bedeutung des Welser Flugplatzgeländes für den Naturschutz S3 Vorkommen vitaler Populationen mehrerer, zum Teil extrem seltener Brutvogelarten, weiters durch eine relativ hohe Zahl an gefährdeten Arten, die das Gebiet während des Durchzuges im Winter auf-suchen. S4 Unterschied zwischen Kolbentriebwerken und Truboshafttriebwerken. S3 große Brachvogelpopulationen mit ausgesprochen großem Bruterfolg, S4 zweitgrößtes Kiebitzvorkommen, 15 bestätigte rufende Rebhähne - damit dichtbesiedelstes Rebhuhnbrutgebiet in Öberösterreich, bedeutendstes Wachtelbrutgebiet, 20 Schwarzkehlchenbrutpaare S5 qualtitativ bedeutendster Brutplatz für Feldlerche; weitere Brutvögel Waldohreule, Turmfalke, Neuntöter; attraktiver Rastplatz für viele Zugvögel und Wintergäste - DIESBEZÜGLICH 15 ZEILEN AUFZÄHLUNG von gefährdeten Vogelarten S5 Insektenfauna 69 gefährdete oder besonders seltene Arten, 254 Schmetterlingsarten, 228 Käferarten, 205 Hautflügelarten, 74 Wanzenarten, 9 Heuschreckenarten S6 von überregionaler/internationaler Bedeutung S7 besondere Bedeutung .... für die Wechsel-kröte, ZÄHLT FLUGPLATZ WELS NATURSCHUTZBEHÖRDLICH ZU DEN HOCHWERTIGSTEN FLÄCHEN DES BUNDESLANDES OBERÖSTERREICH. Die Behauptung, dass Außenlandungen und -starts zu mehr Verkehr führen kann ich nur als kurios bezeichnen. Schon aus eigenem ökonomischem Interesse wird man Außenlandungen tätigen, wenn dadurch Verkehr eingespart wird. Zum Beispiel kann durch jeweils eine Außenlandung und einem Außenstart viermal der Autoverkehr und fast immer zweimal der Hubschrauberflug auf der Strecke G. Q. eingespart werden. Dadurch werden alle diesbezüglichen Emissionen wie C02, Lärm, Feinstaub, Stickoxide etc im öffentlichen Interesse eingespart. Das sowohl die Gemeinde als auch die Naturschutzbehörde unter dem Deckmantel von Emissionsschutz mehr Emissionen erzwingen wollen ist im öffentlichen Interesse abzulehnen. Die Gemeinde G. schließt unter 4. folgerichtig, dass einige ange-führte Gründe einem Rettungsflug entsprechen. Dadurch stimmt mir die Gemeinde zu, dass diese Flüge im öffentlichen Interesse liegen. Leider übersieht die Gemeinde, dass ein einmotoriger Hubschrauber nicht für Rettungsflüge zugelassen werden kann. Die üblicherweise für Rettungsflüge zugelassenen Typen verursachen pro Streckenkilometer die achtfachen Emissionen wie ein R22. Aufgrund dieser Emmissionsverhältnisses ist die Benutzung eines R22 anstatt eines Rettungshub-schraubers im öffentlichen Interesse. Im Punkt 5 verdreht die Gemeinde mein Anbot in meiner Stellungnahme vom 7. Oktober auf Seite 2 vorletzter Absatz. Tatsächlich habe ich die Landefläche befestigt, abgesichert jederzeit ohne vorhergehende Anmeldung für sonstige Rettungsflüge mit allen bereits angeführten Vorteilen zur Verfügung gestellt. Entweder erfolgte diese Verdrehung mutwillig oder wird nicht verstanden und daher verweise ich in diesem Zusammenhang darauf, dass in anderen Ländern es von den Behörden empfohlen wird, dass es für viele Arten von Notfällen in jedem Ortsbereich eine bezüglich Oberfläche, Absperrung, bekannte Anflug- und Abflugstrecke vorbereitenden Außenlandeplatz geben soll. Da dies in anderen Ländern ausdrücklich behördlich empfohlen wird, ist zu schliessen dass dieses Angebot im öffentlichen Interesse ist. Wir hatten in letzter Zeit mehrmals Wetterlagen, bei denen der Flugplatz Q. aufgrund seiner Seenähe im dichten Nebel lag und somit unbenutzbar war, während zur gleichen Zeit der Bereich des beantragten Außenlandeplatzes nebelfrei und somit hervorragend benutzbar war. Nochmals wird darauf hingewiesen, dass am späten Nachmittag und Abend dieser Nebel im Flugplatzbereich innerhalb kürzester Zeit auftreten kann und der beantragte Außenlandeplatz eine zusätzliche sehr wesentliche Sicherheit darstellt, die im öffentlichen Interesse ist. Bezüglich der behaupteten Fahrtzeit wird bereits auf die vorgebrachten Gründe, insbesonders auf die Sperre des Zeller Umfahrungstunnels durch jegliche Gründe verwiesen. Ergänzt werden die diesbezüglich bisher angeführten Gründe durch den Hinweis, dass es vor allem im Winter zu Verkehrszusammenbrüchen im Bereich Flugplatzstraße und Bundesstraße auf der Höhe Areitbahn kommt, sodass es vorkommen kann, dass man vom Flugplatz bis zur Einfahrt des Tunnels in Schüttdorf mehr als 40 Minuten benötigt. Die vorgebrachten Argumente bezüglich Hochwassergefährdung und stark verbesserter Rettungsmöglichkeit des Eigentums möchte ich wie folgt ergänzen. Abgesehen davon, dass der Flugplatz Q. in der Hochwassergefährdungszone liegt, ist er auch durch einen Bruch der Staumauer des Mooserbodenstausees oder/und Wasserfallbodenstausees gefährdet. Eine solche Gefährdung ist sowohl durch Naturereignisse wie Felssturz, Erdbeben oder Terroranschlag durchaus möglich. In einem solchen Gefährdungsfall erlaubt die Nähe des angesuchten Außenlandeplatzes die Rettung des Eigentums ohne zusätzliche Lebensgefährdung wie notwendige Betan-kung um die nächstliegenden Flugplätze bzw Flughäfen zu erreichen. Bei den Flügen vom und in den Pinzgau ist man vor allem innerhalb einer Entfernung von 30 Flugminuten von Q. ohne Funkverbindung und überfliegt Gebiete mit geringem Verkehrsaufkommen, beziehungsweise geringer Zugänglichkeit. Die nachfolgende Begründung für öffentliches Interesse ist aber nicht auf dieses Gebiet beschränkt, nur meiner Meinung nach aufgrund der geographischen Situation besonders stark. Wenn ich im Flug eine Notsituation entdecke, sei es ein Freizeitunfall, ein landwirtschaftlicher Unfall oder ein Autounfall so ist einerseits die rasche ärztliche Hilfe und andererseits die rasche Ankunft von Einsatzkräften im öffentlichen Interesse. Beides kann ich nur wahrnehmen wenn ich außenlandungsfit bin. Dies wäre durch die Bewilligung dieses Ansuchens gegeben. Widrigenfalls erlaube ich mir die Konsequenzen anhand eines konkreten Beispiels zu beschreiben. 3 NM südlich des Passes Gschütt sehe ich einen Landwirt, der unter seinem umgestürzten Traktor eingeklemmt ist. Bin ich Außenlandungsfit kann ich in seiner Umgebung landen und umgehend mit der ärztlichen Ersten Hilfe beginnen, als auch mittels Google Maps auf meinem Handy die genaue Adresse herausfinden und dadurch mit dem Handy sofort die Einsatzkräfte verständigen und bezüglich genauer Adresse informieren. Bin ich nicht aussenlandungsfit sind folgende Szenarien möglich. Den Unfall habe ich auf einer Flughöhe von 4000 ft entdeckt und es ist unwahrscheinlicherweise die Kraftstoff- und Wettersituation ideal, so dass ich direkt über dem Unfall auf schätzungsweise mindestens 9500 Fuss, wahrscheinlich 10.000 Fuss steigen muss um eine Funkverbindung mit Wien Information oder Sbg Tower zu bekommen, um über diese Relais-stationen mit Verweis auf jetzige Position am Radar den Unfall zu melden. Bei einer Annahme von 300 ft Steigen je Minute bis 7000 ft und anschliessenden 200 ft je Minute benötige ich dazu mindestens 22 Minuten. Die Einsatzkräfte müssen dann aufgrund der Beschreibung 3nm südlich vom Pass Gschütt und des Radarplotts den Verunfallten finden. Im günstigsten Fall erfährt der Verunglückte 2 h nach meiner Entdeckung die erste Erste Hilfe. Wahrscheinlicher ist, dass ich aufgrund der Wettersituation entweder bis Gmunden fliegen muss um Wels oder Linz per Funk zu erreichen, bzw bis Thalgau um Salzburg per Funk zu erreichen. Beides dauert ebenfalls mindestens 20 Minuten und die einzige Ortsbeschreibung ist 3 nm südlich von Pass Gschütt wodurch eine langwierige Suche durch die Einsatzkräfte, und dadurch eine weitere Verzögerung für die Hilfe nochmals wahrscheinlicher wird. Um die Stichhaltigkeit dieses öffentlichen Interesses hervorzuheben verweise ich darauf, dass ich einen solchen Vorfall vor einigen Jahren mit einem verunglückten Paragliders hatte. Ich ersuche daher aufgrund des Überwiegens der Gründe im öffentlichen Interesse für die Gewährung der beantragten Außenlandungen um deren Bewilligung. Mit freundlichen Grüssen, Johann M.; GF Beilagen: Produkte der Firma K. Handels GmbH, Naturschutzgebiet Wels" Nachdem sie am 12.2.2013 über Anfrage der Erstinstanz mitgeteilt hatte, dass ihr Antrag um Erteilung einer luftfahrtrechtlichen Bewilligung zur Durchführung von neun Außenlandungen und Außenabflügen pro Jahr auf der Gesetzgebungsperiode x weiterhin aufrecht wäre, führte die Antragstellerin zur Aufforderung vom 8.5.2013 und 23.7.2013 mitzuteilen, welche medizinischen Leistungen sie im Bereich G. anbieten würde, für