Obsah (7)
§§ 38§ 25a§ 9§ 45§ 3§ 2§ 28RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum21.01.2015 GeschäftszahlLVwG-7/175/41-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter
§§ 38und 50 Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraphen 38 und 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 27.11.2013 wurde das gegen Herrn B. A. als handelsrechtlichen Geschäftsführer und somit als das
§ 9Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VSt
G zur Vertretung nach außen berufene Organ der A. Handels GmbH mit Sitz in L., eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts der Übertretung der Bestimmungen des § 3 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Z1 lit a Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG in insgesamt sieben Fällen
§ 45Abs 1 Z 1 VSt
G eingestellt.Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 27.11.2013 wurde das gegen Herrn B. A. als handelsrechtlichen Geschäftsführer und somit als das
Paragraph 9, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der A. Handels GmbH mit Sitz in L., eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts der Übertretung der Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Z1 Litera a, Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG in insgesamt sieben Fällen
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. Das Strafverfahren war nach einer Kontrolle des Betriebes N. in Wien durch Organe der Finanzpolizei am 7.5.2012 aufgrund des Strafantrages des Finanzamtes vom 2.1.2013 wegen des Verdachts der Beschäftigung 1) der rumänischen Staatsangehörigen Frau D. E., geb. XY,von 1.9.2011 bis 9.4.2012,der rumänischen Staatsangehörigen Frau D. E., geb. XY,, von 1.9.2011 bis 9.4.2012, 2) der bosnischen Staatsangehörigen Frau P. Q., geb. XY,von 1.1.2011 bis 9.4.2012,der bosnischen Staatsangehörigen Frau P. Q., geb. XY,, von 1.1.2011 bis 9.4.2012, 3) des rumänischen Staatsangehörigen Herrn F. G., geb. XY,von 2.1.2012 bis 29.2.2012,des rumänischen Staatsangehörigen Herrn F. G., geb. XY,, von 2.1.2012 bis 29.2.2012, 4) der rumänischen Staatsangehörigen Frau H. I., geb. XY,von 1.9.2011 bis 31.1.2012,der rumänischen Staatsangehörigen Frau H. römisch eins., geb. XY,, von 1.9.2011 bis 31.1.2012, 5) der rumänischen Staatsangehörigen Frau K. M., geb. XY,von 1.6.2011 bis 9.4.2012,der rumänischen Staatsangehörigen Frau K. M., geb. XY,, von 1.6.2011 bis 9.4.2012, 6) des rumänischen Staatsangehörigen Herrn R. S., geb. XY,von 2.1.2012 bis 31.1.2012,des rumänischen Staatsangehörigen Herrn R. S., geb. XY,, von 2.1.2012 bis 31.1.2012, 7) der bosnischen Staatsangehörigen Frau T. U., geb. XY,von 4.4.2011 bis 9.4.2012,der bosnischen Staatsangehörigen Frau T. U., geb. XY,, von 4.4.2011 bis 9.4.2012, ohne dass eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft, eine Entsendebewilligung, eine Anzeigebestätigung, eine Arbeitserlaubnis, ein Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" bzw eine "Rot-Weiß-Rot - Karte Plus" oder ein Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EG'' oder ein Niederlassungs-nachweis vorgelegen ist, eingeleitet.ohne dass eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft, eine , Entsendebewilligung, eine Anzeigebestätigung, eine Arbeitserlaubnis, ein Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" bzw eine "Rot-Weiß-Rot - Karte Plus" oder ein Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EG'' oder ein Niederlassungs-nachweis vorgelegen ist, eingeleitet. Als Begründung für die Einstellung des Verfahrens führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, es sei nicht mit der für ein Verwaltungsverfahren notwendigen Sicherheit festzustellen, welche der beiden Firmen – V. KG oder A. Handels GmbH – als direkter Arbeitgeber der im Spruch angeführten Arbeitskräfte anzusehen und zu verantworten sei.Als Begründung für die Einstellung des Verfahrens führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, es sei nicht mit der für ein Verwaltungsverfahren notwendigen Sicherheit festzustellen, welche der beiden Firmen – römisch fünf. KG oder A. Handels GmbH – als direkter Arbeitgeber der im Spruch angeführten Arbeitskräfte anzusehen und zu verantworten sei. Gegen diesen Bescheid brachte das Finanzamt Wien 2/20/21/22, Finanzpolizei Team 09, innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung ein und machte als Berufungsgründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Tatsachenfeststellung, unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung namhaft. Als Begründung wurde Folgendes ausgeführt: "Der Berufung wird von der Finanzpolizei (Finanzpolizeiteam 09) im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde gelegt. Als Tatverdächtige wurde die Firma W. Gebäudereinigung GmbH mit Sitz in L., angegeben. Hierzu ist folgendes anzumerken: Zum Zeitpunkt des gestellten Strafantrages - 02.01.2013 - lautete der Firmenname W. Gebäudereinigung GmbH. Die Namensänderung von A. Handels GmbH auf W. Gebäudereinigung GmbH erfolgte laut Firmenbuchauszug am 18.04.
- Weitere Änderungen betrafen den handelsrechtlichen Geschäftsführer sowie die Eigentumsverhältnisse. Als nunmehriger alleiniger Eigentümer der W. Gebäudereinigung GmbH wird der Beschuldigte Herr B. A. genannt. Zu den angelasteten Tatzeiten betreffend der Ausländer1) von 01.09.2011 bis 09.04.2012,2) von 01.01.2011 bis 09.04.2012,3) von 02.01.2012 bis 29.02.2012,4) von 01.09.2011 bis 31.01.2012,5) von 01.06.2011 bis 09.04.2012,6) von 02.01.2012 bis 31.01.2012 sowie7) von 04.04.2011 bis 09.04.2012, trug die Firma den Namen A. Handels GmbH und war der Beschuldigte zu den angegebenen Tatzeiten das nach außen berufene Organ iSd § 9 VStG, der Firma A. Handels GmbH.Unter den oben genannten Firmennamen wurden auch die Verträge mit der Firma N. sowie der Firma V. KG geschlossen.Zu den angelasteten Tatzeiten betreffend der Ausländer, 1) von 01.09.2011 bis 09.04.2012,, 2) von 01.01.2011 bis 09.04.2012,, 3) von 02.01.2012 bis 29.02.2012,, 4) von 01.09.2011 bis 31.01.2012,, 5) von 01.06.2011 bis 09.04.2012,, 6) von 02.01.2012 bis 31.01.2012 sowie, 7) von 04.04.2011 bis 09.04.2012, trug die Firma den Namen A. Handels GmbH und war der Beschuldigte zu den angegebenen Tatzeiten das nach außen berufene Organ iSd Paragraph 9, VStG, der Firma A. Handels GmbH., Unter den oben genannten Firmennamen wurden auch die Verträge mit der Firma N. sowie der Firma römisch fünf. KG geschlossen. Auf diesen Umstand wurde im Strafantrag auf Seite 5 hingewiesen. Auslöser des gelegten Strafantrages war eine am 07.05.2012 durchgeführte Kontrolle der Finanzpolizei in der Betriebsstätte der Firma N., in O., iSd AuslBG und ASVG. Vor Ort wurde Frau E. D. beim Reinigen angetroffen und füllte sie, im Beisein des Kontrollorgans, Frau Z, ein Personenblatt aus. Diesem ist ua. zu entnehmen, dass Frau E. D. Reinigungsarbeiten bei N. in der SCS durchführt. Ferner ist dem Personenblatt zu entnehmen, dass sie für die Firma V. KG tätig ist.Vor Ort wurde Frau E. D. beim Reinigen angetroffen und füllte sie, im Beisein des Kontrollorgans, Frau Z, ein Personenblatt aus. Diesem ist ua. zu entnehmen, dass Frau E. D. Reinigungsarbeiten bei N. in der SCS durchführt. Ferner ist dem Personenblatt zu entnehmen, dass sie für die Firma römisch fünf. KG tätig ist. Anhand der von der Firma N. gemachten Aufzeichnung wurden für das Reinigungs-personal der Firma A. Handels GmbH, Nummern vergeben und auch ein Code. Weiter ist ersichtlich, dass für die Reinigung der Standorte täglich 4-5 Personen tätig waren bzw. sind. Demnach auch die Anzahl der Personenkonten für die Firma A. Handels GmbH. Mit Frau E. D. wurde am 09.05.2012 eine Niederschrift in den Räumlichkeiten der Finanzpolizei FA 6/7/15 unter der Leitung des ZZ (Finanzpolizei) aufgenommen. Hierbei bestätigt sie die am Personenblatt gemachten Aussagen und gibt weiter sinngemäß an, dass sie für eine geleistete Arbeitsstunde 8,- Euro erhält, dass Stundenaufzeichnungen geführt werden die die Basis der monatlichen Auszahlung sind, sie aber selber ebenfalls ihre geleisteten Arbeitsstunden aufschreibt, sie eingeteilt wird, sie die Betriebsstätte der Firma N. an zwei Standorten reinigt, sie muß am Beginn und am Ende ihrer Schicht, sich jeweils in einen Computer eintragen und sie verfügt über einen Arbeitsvertrag mit der Firma V. KG.Mit Frau E. D. wurde am 09.05.2012 eine Niederschrift in den Räumlichkeiten der Finanzpolizei FA 6/7/15 unter der Leitung des ZZ (Finanzpolizei) aufgenommen. Hierbei bestätigt sie die am Personenblatt gemachten Aussagen und gibt weiter sinngemäß an, dass sie für eine geleistete Arbeitsstunde 8,- Euro erhält, dass Stundenaufzeichnungen geführt werden die die Basis der monatlichen Auszahlung sind, sie aber selber ebenfalls ihre geleisteten Arbeitsstunden aufschreibt, sie eingeteilt wird, sie die Betriebsstätte der Firma N. an zwei Standorten reinigt, sie muß am Beginn und am Ende ihrer Schicht, sich jeweils in einen Computer eintragen und sie verfügt über einen Arbeitsvertrag mit der Firma römisch fünf. KG. Die Firma N. übermittelte am 10.05.2012 ein Vertragswerk über die Unterhaltsreinigung ihrer Betriebsstätte datiert mit 27.09.
- Als Vertragspartner und Verpflichtender für die im Vertrag detailliert vom Auftraggeber beschriebenen Reinigungsarbeiten fungierte die Firma A. Handels GmbH. Neben der zu erbringenden Arbeitsleistung durch die Firma A. Handels GmbH, beinhaltet der vereinbarte Leistungspreis bzw. verpflichtet sich die Firma A. Handels GmbH, dass laufende Kontrollen der Arbeiten durch einen Objektleiter der Firma N. durchgeführt werden. Schulungen und Einweisungen des Personals der Firma A. Handels GmbH, von dieser selbst durchgeführt werden, Lohn und Lohnnebenkosten bezahlt werden, Fahrtkostenvergütung für die Mitarbeiter/Innen bezahlt werden, sämtliche erforderlichen Geräte, Werkzeuge, Reinigungsmittel und Maschinen sowie eine Betriebshaftversicherung abgeschlossen wird. Weiter verpflichtete sich die Firma A. Handels GmbH eigenes Personal einzusetzen und entsprechend den gesetzlichen Vorschriften anzumelden und zu versichern. Es wurde ua. eine Monatspauschale von € 4.500,- für eine Arbeitszeitleistung von 330 Stunden (dies ergibt einen Bruttostundensatz von 13,63 Euro) zwischen der Firma N. und der Firma A. Handels GmbH vereinbart. Es wurde der Finanzbehörde eine Arbeitsvereinbarung zwischen der Firma A. Handels GmbH und der Firma V. KG sowie Rechnungen von der Firma V. KG an die Firma A. Handels GmbH von der Firma A. Handels GmbH übermittelt. In der Folge wurden weitere Ermittlungen der Finanzpolizei des FA 6/7/15 durch Herrn Y. durchgeführt.Es wurde der Finanzbehörde eine Arbeitsvereinbarung zwischen der Firma A. Handels GmbH und der Firma römisch fünf. KG sowie Rechnungen von der Firma römisch fünf. KG an die Firma A. Handels GmbH von der Firma A. Handels GmbH übermittelt. In der Folge wurden weitere Ermittlungen der Finanzpolizei des FA 6/7/15 durch Herrn Y. durchgeführt. Die Ermittlungen erstreckten sich zum einen, das Personal wessen in den N. Betriebs-stätten die Reinigungsarbeiten durchführte festzustellen und zum anderen welchem Unternehmen dieses Personal zuzugliedern ist. Es wurden mehrere Listen, die letzte am 30.08.2012, des Personals das für die Firma V. KG tätig war übermittelt.Es wurden mehrere Listen, die letzte am 30.08.2012, des Personals das für die Firma römisch fünf. KG tätig war übermittelt. Am 18.06.2012 wurde in den Amtsräumen der Finanzpolizei vom FA 6/7/15 eine Niederschrift mit dem unbeschränkt haftenden Gesellschafter der Firma V. KG, im Beisein Am 18.06.2012 wurde in den Amtsräumen der Finanzpolizei vom FA 6/7/15 eine Niederschrift mit dem unbeschränkt haftenden Gesellschafter der Firma römisch fünf. KG, im Beisein seiner steuerlichen Vertretung aufgenommen. Dieser Niederschrift sind die Vertragspartner - wie oben erwähnt - zu entnehmen, ferner gibt man an, dass nach der Erinnerung eines Pauschalpreis von € 3.000,00 bis 3.500,00 vereinbart wurde, für die N. Filiale 5 Reinigungskräfte eingesetzt wurden, die Gattin hat die Anwesenheit der Reinigungskräfte kontrolliert, bei Arbeitsbeginn und Arbeitsende mussten sich die von ihm geschickten Reinigungskräfte bei der Firma N. registrieren lassen weiter waren am Standort N. mit der Gattin 5 Personen als Reinigungskräfte tätig. Die Rechnungen die die Arbeitnehmer 1 und 3 bis 7 erstellten und an die Firma V. KG gestellt wurden, wurden von ihm und die Gattin erstellt und die Gattin hat diese auch geschrieben. Der Stundensatz des Reinigungspersonals wessen für die Firma V. tätig war, wurde von vorgegeben und war mit 8,- Euro festgesetzt. Das Werkzeug und das zu verarbeitende Material wurden von der Firma A. Handels GmbH zur Verfügung gestellt.Dieser Niederschrift sind die Vertragspartner - wie oben erwähnt - zu entnehmen, ferner gibt man an, dass nach der Erinnerung eines Pauschalpreis von € 3.000,00 bis 3.500,00 vereinbart wurde, für die N. Filiale 5 Reinigungskräfte eingesetzt wurden, die Gattin hat die Anwesenheit der Reinigungskräfte kontrolliert, bei Arbeitsbeginn und Arbeitsende mussten sich die von ihm geschickten Reinigungskräfte bei der Firma N. registrieren lassen weiter waren am Standort N. mit der Gattin 5 Personen als Reinigungskräfte tätig. Die Rechnungen die die Arbeitnehmer 1 und 3 bis 7 erstellten und an die Firma römisch fünf. KG gestellt wurden, wurden von ihm und die Gattin erstellt und die Gattin hat diese auch geschrieben. Der Stundensatz des Reinigungspersonals wessen für die Firma römisch fünf. tätig war, wurde von vorgegeben und war mit 8,- Euro festgesetzt. Das Werkzeug und das zu verarbeitende Material wurden von der Firma A. Handels GmbH zur Verfügung gestellt. Herr A. ist einmal pro Monat in die Filiale gekommen und hat Reinigungsmaterial sowie Werkzeug gebracht.Die Firma V. KG stellt der Firma A. Handels GmbH nur Arbeitsleistung zur Verfügung und es wird anderwärtig nichts zur Verfügung gestellt. Es wurden die Rechnungen der "Subunternehmer", also den Personen die für die Firma V. tätig waren, am Tag der Niederschrift der Finanzbehörde übergeben.Herr A. ist einmal pro Monat in die Filiale gekommen und hat Reinigungsmaterial sowie Werkzeug gebracht., Die Firma römisch fünf. KG stellt der Firma A. Handels GmbH nur Arbeitsleistung zur Verfügung und es wird anderwärtig nichts zur Verfügung gestellt. Es wurden die Rechnungen der "Subunternehmer", also den Personen die für die Firma römisch fünf. tätig waren, am Tag der Niederschrift der Finanzbehörde übergeben. Von seitens der Finanzbehörde wurden Abfragen (s.Beilagen) wie, AMS, ZMR, Register, SV, sowie AIS getätigt. Es wurde von der Finanzbehörde folgendes festgestellt:Die beiden Ausländerinnen 7). Frau T. U. und 2). Frau Q. P. verfügen für den angelasteten Tatzeitraum, laut AMS, über keine Zulassung am österreichischen Arbeitsmarkt. Sie wurden von der Firma A. Handels GmbH dem SV Träger gemeldet.Die Ausländer/Innen, 1) E. D., 3) F.-G. 4). I. H., 5).M. K., 6) R.S., verfügen laut AMS allesamt über keine Zulassung am österreichischen Arbeitsmarkt.Es wurde von der Finanzbehörde folgendes festgestellt:, Die beiden Ausländerinnen 7). Frau T. U. und 2). Frau Q. P. verfügen für den angelasteten Tatzeitraum, laut AMS, über keine Zulassung am österreichischen Arbeitsmarkt. Sie wurden von der Firma A. Handels GmbH dem SV Träger gemeldet., Die Ausländer/Innen, 1) E. D., 3) F.-G. 4). römisch eins. H., 5).M. K., 6) R.S., verfügen laut AMS allesamt über keine Zulassung am österreichischen Arbeitsmarkt.
- E. D. verfügt über eine Gewerbeberechtigung und eine SV Meldung als gewerblich selbstständige Erwerbstätige.Den Beilagen wurde von og. Rechnungen (geschrieben von der Gattin), dies betrifft alle vorgelegten Rechnungen der angelasteten Ausländer/Innen 1 und 3 bis 6 hinzugefügt. Aus denen ist ua. der Beschäftigungszeitraum, sowie die Betriebsstätten der Firma N., in denen genannte arbeitete, ersichtlich.
- E. D. verfügt über eine Gewerbeberechtigung und eine SV Meldung als gewerblich selbstständige Erwerbstätige., Den Beilagen wurde von og. Rechnungen (geschrieben von der Gattin), dies betrifft alle vorgelegten Rechnungen der angelasteten Ausländer/Innen 1 und 3 bis 6 hinzugefügt. Aus denen ist ua. der Beschäftigungszeitraum, sowie die Betriebsstätten der Firma N., in denen genannte arbeitete, ersichtlich.
- F. G. verfügt über keine Gewerbeberechtigung. Eine SV Meldung als gewerblich selbstständiger Erwerbstätiger war zum angelasteten Tatzeitraum gegeben. Ferner wurde eine Rechnung vorgelegt aus der ersichtlich ist, dass genannter in der N. Filiale am Standort O. tätig war.
- I. H. verfügt über keine Gewerbeberechtigung. Eine SV Meldung als gewerblich selbstständige Erwerbstätige war zum angelasteten Tatzeitraum gegeben. Ferner wurde eine Rechnung vorgelegt aus der ersichtlich ist, dass genannte in der N. Filiale am Standort O. tätig war.
- römisch eins. H. verfügt über keine Gewerbeberechtigung. Eine SV Meldung als gewerblich selbstständige Erwerbstätige war zum angelasteten Tatzeitraum gegeben. Ferner wurde eine Rechnung vorgelegt aus der ersichtlich ist, dass genannte in der N. Filiale am Standort O. tätig war.
- M. K. verfügt über keine Gewerbeberechtigung. Eine SV Meldung als gewerblich selbstständige Erwerbstätige war zum angelasteten Tatzeitraum gegeben. Ferner wurden Rechnungen vorgelegt aus denen ersichtlich ist, dass genannte vorwiegend in der N. Filiale am Standort O. sowie in der Betriebsstätte OO, tätig war.
- R. S. verfügt über eine Gewerbeberechtigung. Eine SV Meldung als gewerblich selbstständiger Erwerbstätiger war zum angelasteten Tatzeitraum gegeben. Ferner wurde eine Rechnung vorgelegt aus der ersichtlich ist, dass genannte in der N. Filiale am Standort O. tätig war. Zur rechtlichen Beurteilung bzw. Begründung des vorliegenden Strafantrages erlaubt sich die Finanzbehörde folgende Meinung abzugeben. Betreffend der Ausländer 2 und 7 ist als erwiesen anzusehen, dass diese, als Arbeitnehmer von der Firma A. GmbH beschäftigt wurden. Die Firma A. GmbH fungierte bei den Ausländern 2 und 7 als Arbeitgeber und Beschäftiger. Betreffend der Ausländer 1 und 3 bis 6 steht, aufgrund des bisherigen Ermittlungsstandes fest, dass diese als Arbeitnehmer/Innen tätig waren. Die vorgelegten Gewerbeberechtigungen haben keinesfalls bestätigt, dass die angelasteten Ausländer 1 und 3 bis 6 als selbstständige Unternehmer/Innen zu qualifizieren sind. Die vorgelegten Beweismittel, ins besonders die Niederschriften, ergaben, dass die Ausländer 1 und 3 bis 6 über kein Bestimmungsrecht verfügten.Sie wurden einem Arbeitsplatz zugeordnet, es wurden die Arbeitszeiten nicht von ihnen bestimmt, sie verwendeten kein eigenes Werkzeug, sie verwendeten das ihnen zur Verfügung gestellte Material, der ihnen zur Auszahlung kommende Betrag von 8,- Euro pro geleisteter Arbeitsstunde wurde festgesetzt, die Rechnungen der Ausländer 1 und 3 bis 6 wurden von der Gattin geschrieben, sie mussten sich an- und abmelden, sie mussten bekannt geben wann sie in den Urlaub gehen bzw. krank melden und waren sie somit weisungsgebunden.Ein weiterer Beweis der Arbeitnehmereigenschaft der gegenständlichen Ausländer ergibt die Tatsache, dass sie für eine geleistete Arbeitsstunde 8,-Euro erhielten. Zu erwähnen ist, dass es sich bei der Vorgabe des Stundenlohnes von 8,- € um einen Bruttolohn handelt.Betreffend der Ausländer 1 und 3 bis 6 steht, aufgrund des bisherigen Ermittlungsstandes fest, dass diese als Arbeitnehmer/Innen tätig waren. Die vorgelegten Gewerbeberechtigungen haben keinesfalls bestätigt, dass die angelasteten Ausländer 1 und 3 bis 6 als selbstständige Unternehmer/Innen zu qualifizieren sind. Die vorgelegten Beweismittel, ins besonders die Niederschriften, ergaben, dass die Ausländer 1 und 3 bis 6 über kein Bestimmungsrecht verfügten., Sie wurden einem Arbeitsplatz zugeordnet, es wurden die Arbeitszeiten nicht von ihnen bestimmt, sie verwendeten kein eigenes Werkzeug, sie verwendeten das ihnen zur Verfügung gestellte Material, der ihnen zur Auszahlung kommende Betrag von 8,- Euro pro geleisteter Arbeitsstunde wurde festgesetzt, die Rechnungen der Ausländer 1 und 3 bis 6 wurden von der Gattin geschrieben, sie mussten sich an- und abmelden, sie mussten bekannt geben wann sie in den Urlaub gehen bzw. krank melden und waren sie somit weisungsgebunden., Ein weiterer Beweis der Arbeitnehmereigenschaft der gegenständlichen Ausländer ergibt die Tatsache, dass sie für eine geleistete Arbeitsstunde 8,-Euro erhielten. Zu erwähnen ist, dass es sich bei der Vorgabe des Stundenlohnes von 8,- € um einen Bruttolohn handelt. Als Vergleich der vereinbarte Stundensatz von 13,64 Euro, geschlossen zwischen den Firmen A. Handels GmbH und N.. Die Firma V. KG ist deshalb als Arbeitgeber einzustufen, da sie die Ausländer 1 und 3 bis 6 mit Wahrscheinlichkeit organisierte, sie diese bezahlte, sie miteingeteilt hat, ihnen teilweise Weisungen gegeben hat, den Arbeitslohn bestimmt hat, die Arbeitszeit mitbestimmt hat und auch die Rechnungen der Ausländer selbst geschrieben hat.Die Firma römisch fünf. KG ist deshalb als Arbeitgeber einzustufen, da sie die Ausländer 1 und 3 bis 6 mit Wahrscheinlichkeit organisierte, sie diese bezahlte, sie miteingeteilt hat, ihnen teilweise Weisungen gegeben hat, den Arbeitslohn bestimmt hat, die Arbeitszeit mitbestimmt hat und auch die Rechnungen der Ausländer selbst geschrieben hat. Die Firma A. Handels GmbH ist deshalb als Beschäftiger der Ausländer einzustufen, da sie um ihren, mit der Firma N., vereinbarten Vertrag zu erfüllen einzig und allein Arbeitnehmer von der Firma V. KG in Anspruch nahm (s. Niederschrift), sie das Werkzeug und das Material kaufte und zur Verfügung stellte. Sie laut SV Abfrage nicht über die zu benötigten Arbeitnehmer/Innen verfügte. Die Arbeitszeiten, der von der Firma V. gestellten Arbeitskräfte kontrollierte. Bei der Kontrolle der geleisteten Arbeitsstunden machte sich die Firma A. Handels GmbH das von der Firma N. vorhandene Computersystem zunutze und hatte aufgrund der verpflichteten An- und Abmeldung der Arbeitnehmer der Firma V. KG, Überblick über die geleisteten Arbeitsstunden.Die Firma A. Handels GmbH ist deshalb als Beschäftiger der Ausländer einzustufen, da sie um ihren, mit der Firma N., vereinbarten Vertrag zu erfüllen einzig und allein Arbeitnehmer von der Firma römisch fünf. KG in Anspruch nahm (s. Niederschrift), sie das Werkzeug und das Material kaufte und zur Verfügung stellte. Sie laut SV Abfrage nicht über die zu benötigten Arbeitnehmer/Innen verfügte. Die Arbeitszeiten, der von der Firma römisch fünf. gestellten Arbeitskräfte kontrollierte. Bei der Kontrolle der geleisteten Arbeitsstunden machte sich die Firma A. Handels GmbH das von der Firma N. vorhandene Computersystem zunutze und hatte aufgrund der verpflichteten An- und Abmeldung der Arbeitnehmer der Firma römisch fünf. KG, Überblick über die geleisteten Arbeitsstunden. Der von der Firma A. Handels GmbH vorgelegte "Arbeitsvertrag" geschlossen mit der Firma V. KG weist als Vertragsbeginn den 01.06.2011 auf. Bemerkenswert hierzu ist die Tatsache, dass Herr A. schon im Namen der Firma A. GmbH Verträge abgeschlossen hat obwohl die Firma A. GmbH laut Firmenbuch offiziell, also nach außen hin, erst seit dem 09.11.2011 existierte. Aus dem "Arbeitsvertrag" geht eindeutig und unmissverständlich hervor, dass die Hauptaufgabe der Firma V. KG darin besteht, Reinigungspersonal zur Verfügung zu stellen. Dieses sollte den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und dem SV Träger gemeldet werden. Weiter wird festgehalten, dass die Firma A. Handels GmbH auf Verlangen die Anmeldung des Personals der Firma V. KG kontrollieren kann. Ferner wird auch vorgeschrieben bei welcher Firma das Material und die Reinigungsmittel gekauft werden sollen. Wobei festzuhalten ist, dass die Firma V. KG weder Material noch Reinigungsmittel für die Arbeitnehmer 1 und 3 bis 6 zur Verfügung gestellt hat.Der von der Firma A. Handels GmbH vorgelegte "Arbeitsvertrag" geschlossen mit der Firma römisch fünf. KG weist als Vertragsbeginn den 01.06.2011 auf. Bemerkenswert hierzu ist die Tatsache, dass Herr A. schon im Namen der Firma A. GmbH Verträge abgeschlossen hat obwohl die Firma A. GmbH laut Firmenbuch offiziell, also nach außen hin, erst seit dem 09.11.2011 existierte. Aus dem "Arbeitsvertrag" geht eindeutig und unmissverständlich hervor, dass die Hauptaufgabe der Firma römisch fünf. KG darin besteht, Reinigungspersonal zur Verfügung zu stellen. Dieses sollte den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und dem SV Träger gemeldet werden. Weiter wird festgehalten, dass die Firma A. Handels GmbH auf Verlangen die Anmeldung des Personals der Firma römisch fünf. KG kontrollieren kann. Ferner wird auch vorgeschrieben bei welcher Firma das Material und die Reinigungsmittel gekauft werden sollen. Wobei festzuhalten ist, dass die Firma römisch fünf. KG weder Material noch Reinigungsmittel für die Arbeitnehmer 1 und 3 bis 6 zur Verfügung gestellt hat. Es sei auch noch auf die übermittelten Rechnungen der Firma A. Handels GmbH hingewiesen. Diese betreffen die Rechnungen der Firma V. KG an die Firma A. Handels GmbH. Auffallend ist dabei, dass immer von Pauschalpreis die Rede ist, aber in der Praxis monatlich unterschiedliche Rechnungsbeträge gefertigt wurden. Es ist daher davon auszugehen, dass nur geleistete Arbeitsstunden abgerechnet wurden. Wenn man die Signatur die auf den Rechnungen für die Firma V. KG gefertigt wurde näher betrachtet, so muss man sich fragen wer diese tätigte und warum sie bei allen Rechnungen absolut ident sind. Als Vergleich siehe die Unterschrift auf der Niederschrift vom 18.06.2012.Es sei auch noch auf die übermittelten Rechnungen der Firma A. Handels GmbH hingewiesen. Diese betreffen die Rechnungen der Firma römisch fünf. KG an die Firma A. Handels GmbH. Auffallend ist dabei, dass immer von Pauschalpreis die Rede ist, aber in der Praxis monatlich unterschiedliche Rechnungsbeträge gefertigt wurden. Es ist daher davon auszugehen, dass nur geleistete Arbeitsstunden abgerechnet wurden. Wenn man die Signatur die auf den Rechnungen für die Firma römisch fünf. KG gefertigt wurde näher betrachtet, so muss man sich fragen wer diese tätigte und warum sie bei allen Rechnungen absolut ident sind. Als Vergleich siehe die Unterschrift auf der Niederschrift vom 18.06.
- Wenn man die Summen der Rechnungen vergleicht, die Firma A. Handels GmbH erhielt vertraglich vereinbart 4.500,- Euro monatlich, umgerechnet auf die einzelne geleistete Arbeitsstunde 13,64 Euro, die Firma V. KG erhielt ca. 1.000,- monatlich weniger, also ca. im Schnitt 3.500,- Euro, dies wäre ein Stundensatz von 10,60 Euro und die Arbeitnehmer erhielten pro geleisteter Arbeitsstunde 8,- Euro, so ist nicht verwunderlich warum die Firma PP KG als Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer illegal iSd AuslBG und ASVG bechäftigte.Wenn man die Summen der Rechnungen vergleicht, die Firma A. Handels GmbH erhielt vertraglich vereinbart 4.500,- Euro monatlich, umgerechnet auf die einzelne geleistete Arbeitsstunde 13,64 Euro, die Firma römisch fünf. KG erhielt ca. 1.000,- monatlich weniger, also ca. im Schnitt 3.500,- Euro, dies wäre ein Stundensatz von 10,60 Euro und die Arbeitnehmer erhielten pro geleisteter Arbeitsstunde 8,- Euro, so ist nicht verwunderlich warum die Firma PP KG als Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer illegal iSd AuslBG und ASVG bechäftigte. Es ist ferner auch davon auszugehen, dass die angelasteten Ausländer 1 und 3 bis 6, um in Österreich arbeiten zu können, angehalten wurden, sich eine Gewerbeberechtigung, bezogen auf das Reinigen, einzuholen. Der Beschuldigte nahm wissentlich in Kauf (er benötigte für seine Vertragsverpflichtung nur Arbeitskräfte), dass er illegales - iSd AuslBG - Personal beschäftigte und duldete ebenfalls wissentlich, die Nichtanmeldung der Arbeitskräfte zum SV Träger. Wenn er sein vertraglich vereinbartes Kontrollrecht genützt hätte, so musste ihm auffallen das er das verwendete Personal illegal iSd AuslBG beschäftigte. Abschließend wird noch auf § 2 Abs. 2 und Abs. 3 lit c des AuslBG hingewiesen, wonach auch der Beschäftiger dem Arbeitgeber gleichzuhalten ist.Abschließend wird noch auf Paragraph 2, Absatz 2 und Absatz 3, Litera c, des AuslBG hingewiesen, wonach auch der Beschäftiger dem Arbeitgeber gleichzuhalten ist. In der Wiedergabe des Sachverhaltes wurde der Firmenname auf A. Handels GmbH zwecks Vermeidung von Irritationen geändert und die Nummerierung der Arbeitnehmer/Innen dem Bescheid angepasst. Mit der Begründung, dass auf Grund der späten Anzeigenübermittlung und des am 22.01.2013 eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren wurden Frau AA und Frau BB anhand der Verfolgungsverjährungsfrist nicht mehr angelastet. Der angesprochene Bescheid wurde am 22.01.2013 erlassen. Dem Bescheid des Magistrat Salzburg Stadt vom 27.11.2013 ist unter der Begründung, die angelasteten Ausländer/Innen 1 bis 7, den Tatzeiträumen, der Rechtfertigung des Beschuldigten, der Stellungnahme der Finanzpolizei vom 11.06.2013 zu entnehmen und im letzten Absatz der Begründung wird ausgeführt:Da aus ha. Sicht nicht mit der für ein Verwaltungsverfahren notwendigen Sicherheit festzustellen ist, welche der beiden ob genannten Firmen als direkter Arbeitgeber der im Spruch angeführten Arbeitskräfte anzusehen und zu verantworten ist, war das Verfahren
§ 45Abs. 1 Z 1 VSt
G einzustellen.Dem Bescheid des Magistrat Salzburg Stadt vom 27.11.2013 ist unter der Begründung, die angelasteten Ausländer/Innen 1 bis 7, den Tatzeiträumen, der Rechtfertigung des Beschuldigten, der Stellungnahme der Finanzpolizei vom 11.06.2013 zu entnehmen und im letzten Absatz der Begründung wird ausgeführt:, Da aus ha. Sicht nicht mit der für ein Verwaltungsverfahren notwendigen Sicherheit festzustellen ist, welche der beiden ob genannten Firmen als direkter Arbeitgeber der im Spruch angeführten Arbeitskräfte anzusehen und zu verantworten ist, war das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen. Eine Begründung weshalb und warum der Magistrat Salzburg Stadt zu der oben bezeichnenden Meinung kam ist dem Bescheid nicht zu entnehmen. Eben so wenig ist dem Bescheid zu entnehmen, welche Tätigkeiten die angelasteten Ausländer/Innen für die Firma A. Handels GmbH durchführten. Die im Spruch genannten Ausländer/Innen waren allesamt mit Reinigungsarbeiten beschäftigt worden. Entgegen der erstinstanzlichen Behörde wurde von der Finanzpolizei und das wurde vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt, betreffend der Ausländerinnen 2) P. Q. und 7) T. U. dargestellt, dass die Firma A. Handels GmbH betreffend der beiden ob genannten als Arbeitgeber und Beschäftiger fungierte. Der Beschuldigte rechtfertigte sich sinngemäß hierbei damit, dass bei der Meldung zum SV-Träger der Frau P. Q. ein Irrtum geschah und bei der Frau T. U. diese zum angelasteten Zeitpunkt in Ried am Innkreis arbeitete. Unbestritten und bewiesen ist für die erstinstanzliche Behörde, dass alle angelasteten Ausländer/Innen als Arbeitskräfte einzustufen sind.Dies dürfte auf die von der Finanzpolizei durchgeführten Gewichtung im Hinblick ob die Gewerbescheinbesitzer als Unternehmer oder Arbeitnehmer anzusehen sind, zurückzuführen sein. Bei der Gewichtung konnte lediglich die Gewerbeberechtigung als unternehmerisches Handeln angesehen werden. Alle anderen angeführten Tätigkeiten, sowie Unbestritten und bewiesen ist für die erstinstanzliche Behörde, dass alle angelasteten Ausländer/Innen als Arbeitskräfte einzustufen sind., Dies dürfte auf die von der Finanzpolizei durchgeführten Gewichtung im Hinblick ob die Gewerbescheinbesitzer als Unternehmer oder Arbeitnehmer anzusehen sind, zurückzuführen sein. Bei der Gewichtung konnte lediglich die Gewerbeberechtigung als unternehmerisches Handeln angesehen werden. Alle anderen angeführten Tätigkeiten, sowie das nichtvorhanden sein von Machtbefugnissen der Ausländer/Innen sind eindeutig als Arbeitnehmereigenschaften zu qualifizieren. Nicht nachvollziehbar ist, dass die erstinstanzliche Behörde davon ausgeht, dass sie die angelasteten Ausländer/Innen und hier können nur die Ausländer/Innen 1 und 3 bis 6 gemeint sein, einen Arbeitgeber zuzuordnen hat. Die Finanzpolizei vertritt die Meinung, dass die Ausländer/Innen 1 und 3 bis 6 im gegenständlichen Fall einen Beschäftiger zuzuordnen sind. Dies bedeutet, dass sich der Magistrat Salzburg Stadt die Frage hätte stellen müssen, ob die Firma A. Handels GmbH der Beschäftiger der Ausländer/Innen 1 und 3 bis 6 war. Bei den Ausländerinnen 2 und 7 steht nachweislich fest, dass die Firma A. Handels GmbH als Arbeitgeber und Beschäftiger der genannten fungierte. Unmissverständlich wird im Strafantrag auf Seite 7 letzter Absatz darauf hingewiesen, dass auch der Beschäftiger dem Arbeitgeber gleichzuhalten ist. Zuvor wird im Strafantrag dargestellt, dass der Beschuldigte wissentlich in Kauf nahm (er benötigte für seine Vertragsverpflichtung nur Arbeitskräfte), dass er illegales - iSd AuslBG Personal beschäftigte und duldete ebenfalls wissentlich, die Nichtanmeldung der Arbeitskräfte zum SV-Träger. Wenn er sein vertraglich vereinbartes Kontrollrecht genützt hätte - wie auch im Vertrag mit der Firma N. festgehalten - , so musste ihm auffallen, dass er das verwendete Personal illegal iSd AuslBG beschäftigte.Zuvor wird im Strafantrag dargestellt, dass der Beschuldigte wissentlich in Kauf nahm , (er benötigte für seine Vertragsverpflichtung nur Arbeitskräfte), dass er illegales - iSd AuslBG Personal beschäftigte und duldete ebenfalls wissentlich, die Nichtanmeldung der Arbeitskräfte zum SV-Träger. Wenn er sein vertraglich vereinbartes Kontrollrecht genützt hätte - wie auch im Vertrag mit der Firma N. festgehalten - , so musste ihm auffallen, dass er das verwendete Personal illegal iSd AuslBG beschäftigte. Antrag: Die Finanzpolizei beantragt, den Bescheid des Magistrates der Stadt Salzburg, ergangen zu der Geschäftszahl 01/06/21528/2013/007, vom 27.11.2013, bei der Amtspartei eingelangt am 04.12.2013, sohin innerhalb offener Frist, aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen Herrn B. A. im beantragten Sinn fortzuführen und abzuschließen. Betreffend der beantragten Strafhöhe der Ausländerinnen 2 und 7 von je 4.000,00 Euro wurde als mildernd die Meldung zum SV-Träger berücksichtigt.Bei der beantragten Strafhöhe der Ausländer/Innen 1 und 3 bis 6 von je 8.000,00 Euro wurde als erschwerend bewertet, dass der Beschuldigte ein System unterstützte - wenn nicht förderte - das die illegale Beschäftigung iSd des AuslBG und ASVG von Arbeitnehmer/Innen förderte obwohl er alle Machtmittel unter anderem Kontrollmächte hatte (dies auch mit der Firma N. vertraglich vereinbarte), um dies zu verhindern."Betreffend der beantragten Strafhöhe der Ausländerinnen 2 und 7 von je 4.000,00 Euro wurde als mildernd die Meldung zum SV-Träger berücksichtigt., Bei der beantragten Strafhöhe der Ausländer/Innen 1 und 3 bis 6 von je 8.000,00 Euro wurde als erschwerend bewertet, dass der Beschuldigte ein System unterstützte - wenn nicht förderte - das die illegale Beschäftigung iSd des AuslBG und ASVG von Arbeitnehmer/Innen förderte obwohl er alle Machtmittel unter anderem Kontrollmächte hatte (dies auch mit der Firma N. vertraglich vereinbarte), um dies zu verhindern." Das ursprünglich beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Salzburg anhängige Berufungsverfahren wurde
§ 3
Abs 7 Z 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz seit 1.1.2014 als Beschwerdeverfahren vom Landesverwaltungsgericht Salzburg weitergeführt.Das ursprünglich beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Salzburg anhängige Berufungsverfahren wurde
Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz seit 1.1.2014 als Beschwerdeverfahren vom Landesverwaltungsgericht Salzburg weitergeführt. In dieser Angelegenheit führte das Landesverwaltungsgericht Salzburg am 11.11.2014, 18.12.2014 und 13.1.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Akten der belangten Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg verlesen, der Beschuldigte und dessen Rechtsvertreter sowie ein Vertreter des Finanzamtes, Finanzpolizei, gehört und die Zeugen D. E., H. I., R., F.-G., K. M. einvernommen wurden.In dieser Angelegenheit führte das Landesverwaltungsgericht Salzburg am 11.11.2014, 18.12.2014 und 13.1.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Akten der belangten Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg verlesen, der Beschuldigte und dessen Rechtsvertreter sowie ein Vertreter des Finanzamtes, Finanzpolizei, gehört und die Zeugen D. E., H. römisch eins., R., F.-G., K. M. einvernommen wurden. Der Beschuldigte gab in dieser Verhandlung Folgendes an: "In Bezug auf die beiden bosnischen Staatsangehörigen Frau P. Q. und Frau T. U. gebe ich an, dass diese laut ihrer e-card 100%-ig das Recht hatten, zu arbeiten. Auf ihrer Karte war der freie Zugang zum Arbeitsmarkt eingetragen. Ich konkretisiere, ich meine nicht die e-card sondern die Aufenthaltsbewilligungskarte. Diese beiden Mitarbeiterinnen waren bei der A. Handels GmbH angemeldet und arbeiteten diese in der N. Filiale. Ich selbst habe diesbezüglich keine Unterlagen mehr. Zu den anderen fünf Mitarbeitern gebe ich an, dass diese nicht von der A. Handels GmbH beschäftigt worden sind, sondern von der V. KG. Dieses Unternehmen hat lediglich die Leute zur Verfügung gestellt. Alles andere entzieht sich meiner Kenntnisse. Ich war lediglich 1 – 2 x im Jahr in O. bei den Kunden. Es war laut der Vereinbarung mit der Fa. N. nicht untersagt, Subunternehmen zu beschäftigen. Es lief ganz normal ab, die V. KG stellte monatlich eine Rechnung und wir bezahlten, die V. KG bezahlte ihre Mitarbeiter. Es handelte sich lediglich um Beistellung von Personal. Ich selbst hatte keinen Einfluss auf das Personal, auch die Reinigungsmittel und –geräte wurden von diesen selbst beigestellt. Ich habe mir von der V. KG die entsprechenden Unterlagen, wie zB Firmenbuchauszug, zeigen lassen, welches Personal eingesetzt worden ist, oblag nicht mir. Die Firma V. KG hatte auch andere Auftraggeber und waren auch Arbeiter in anderen Bereichen, zB auch in der Verpackung und beim Paketdienst eingesetzt. Ich hatte für jedes Objekt eine fixe Vereinbarung getroffen, es wurde jeweils eine Monatspauschale für die Reinigungsleistung vereinbart. Das war auch beim N. in O. der Fall.Zu den anderen fünf Mitarbeitern gebe ich an, dass diese nicht von der A. Handels GmbH beschäftigt worden sind, sondern von der römisch fünf. KG. Dieses Unternehmen hat lediglich die Leute zur Verfügung gestellt. Alles andere entzieht sich meiner Kenntnisse. Ich war lediglich 1 – 2 x im Jahr in O. bei den Kunden. Es war laut der Vereinbarung mit der Fa. N. nicht untersagt, Subunternehmen zu beschäftigen. Es lief ganz normal ab, die römisch fünf. KG stellte monatlich eine Rechnung und wir bezahlten, die römisch fünf. KG bezahlte ihre Mitarbeiter. Es handelte sich lediglich um Beistellung von Personal. Ich selbst hatte keinen Einfluss auf das Personal, auch die Reinigungsmittel und –geräte wurden von diesen selbst beigestellt. Ich habe mir von der römisch fünf. KG die entsprechenden Unterlagen, wie zB Firmenbuchauszug, zeigen lassen, welches Personal eingesetzt worden ist, oblag nicht mir. Die Firma römisch fünf. KG hatte auch andere Auftraggeber und waren auch Arbeiter in anderen Bereichen, zB auch in der Verpackung und beim Paketdienst eingesetzt. Ich hatte für jedes Objekt eine fixe Vereinbarung getroffen, es wurde jeweils eine Monatspauschale für die Reinigungsleistung vereinbart. Das war auch beim N. in O. der Fall. Wenn mir aus der aufgenommenen Niederschrift vorgehalten wird, dass angegeben wurde, das Werkzeug und das zu verarbeitende Reinigungsmaterial seien von der A. GmbH zur Verfügung gestellt worden, so sage ich, dass es sein kann, dass noch Restmaterial in der gegenständlichen N.-Filiale vorhanden war. Es ist nicht unüblich, dass Reinigungsmaterial, das übrig ist, dann vom nächsten Unternehmen verwendet wird. Wenn noch etwas vorhanden war, hat er es sicher benutzt, ich habe aber in der Folge nichts mehr hingebracht. Wenn mir die Aussage vorgehalten wird, "Herr A. kommt 1 x pro Monat in die N.-Filiale in O. und bringt das Reinigungsmaterial und das Werkzeug", so sage ich, dass dies nicht den Tatsachen entspricht. Ich bin vielleicht 1 x im Jahr in diese Filiale gekommen, maximal 2 x im Jahr. Es könnte sein, dass ein Außendienst-mitarbeiter 1 x eine Flasche Reinigungsmittel oder ähnliches zur Verfügung gestellt hat, wenn ein Mitarbeiter der V. KG herangetreten sein sollte, weil kein Reinigungsmaterial geliefert würde. Ich habe grundsätzlich auch keine anderen Utensilien, wie zB Arbeitskleidung oder ähnliches, zur Verfügung gestellt. Es ist eben so, dass wir ein Objekt zunächst mit eigenem Personal betreuen und möglicherweise nach der Übernahme durch ein Subunternehmen noch einzelne Gegenstände im Putzkammerl vorhanden sind, da könnte auch ein T-Shirt der Firma A. oder ähnliches vorhanden gewesen sein. Es ist auch manchmal vorgekommen, dass Mitarbeiter der V. KG bei uns angerufen haben und zB gesagt haben, sie würden das Geld nicht bekommen; dann wurde das Gespräch von meinem Mitarbeiter nicht angenommen, weil wir mit diesem Personal nichts zu tun haben.Wenn mir die Aussage vorgehalten wird, "Herr A. kommt 1 x pro Monat in die N.-Filiale in O. und bringt das Reinigungsmaterial und das Werkzeug", so sage ich, dass dies nicht den Tatsachen entspricht. Ich bin vielleicht 1 x im Jahr in diese Filiale gekommen, maximal 2 x im Jahr. Es könnte sein, dass ein Außendienst-mitarbeiter 1 x eine Flasche Reinigungsmittel oder ähnliches zur Verfügung gestellt hat, wenn ein Mitarbeiter der römisch fünf. KG herangetreten sein sollte, weil kein Reinigungsmaterial geliefert würde. Ich habe grundsätzlich auch keine anderen Utensilien, wie zB Arbeitskleidung oder ähnliches, zur Verfügung gestellt. Es ist eben so, dass wir ein Objekt zunächst mit eigenem Personal betreuen und möglicherweise nach der Übernahme durch ein Subunternehmen noch einzelne Gegenstände im Putzkammerl vorhanden sind, da könnte auch ein T-Shirt der Firma A. oder ähnliches vorhanden gewesen sein. Es ist auch manchmal vorgekommen, dass Mitarbeiter der römisch fünf. KG bei uns angerufen haben und zB gesagt haben, sie würden das Geld nicht bekommen; dann wurde das Gespräch von meinem Mitarbeiter nicht angenommen, weil wir mit diesem Personal nichts zu tun haben. Wenn mir vorgehalten wird, dass die im Akt enthaltenen Rechnungen der V. KG an die A. GmbH unterschiedliche Beträge für die einzelnen Monate ausweisen, so sage ich, dass grundsätzlich eine Pauschale von rund € 3.450 vereinbart gewesen ist, es wurden manchmal vielleicht auch zusätzliche Leistungen, wie die Reinigung von Schaufenstern oder einer Eingangstür erbracht und diese in Rechnung gestellt, weshalb unterschiedliche Beträge auf den Rechnungen aufscheinen. Es war eben dann so, dass zuvor avisiert worden ist, dass ein zusätzlicher Betrag für zusätzliche Leistungen in Rechnung gestellt wird.Wenn mir vorgehalten wird, dass die im Akt enthaltenen Rechnungen der römisch fünf. KG an die A. GmbH unterschiedliche Beträge für die einzelnen Monate ausweisen, so sage ich, dass grundsätzlich eine Pauschale von rund € 3.450 vereinbart gewesen ist, es wurden manchmal vielleicht auch zusätzliche Leistungen, wie die Reinigung von Schaufenstern oder einer Eingangstür erbracht und diese in Rechnung gestellt, weshalb unterschiedliche Beträge auf den Rechnungen aufscheinen. Es war eben dann so, dass zuvor avisiert worden ist, dass ein zusätzlicher Betrag für zusätzliche Leistungen in Rechnung gestellt wird. Über Befragen durch den Beschuldigtenvertreter gebe ich an, dass diese Rechnungen der V. KG bei Prüfungen durch Gebietskrankenkasse und Finanzamt anerkannt worden sind und alles für in Ordnung befunden worden ist.Über Befragen durch den Beschuldigtenvertreter gebe ich an, dass diese Rechnungen der römisch fünf. KG bei Prüfungen durch Gebietskrankenkasse und Finanzamt anerkannt worden sind und alles für in Ordnung befunden worden ist. Zum Inhalt des Vertrages mit der Fa. N. gebe ich über Befragen des Vertreters des Finanzamtes an, dass mein Unternehmen mehrere N.-Filialen betreut hat. Es wurde jedoch nicht ein Vertrag für alle N.-Filialen abgeschlossen, sondern für jede Filiale ein eigener Vertrag. Es wurde ein fixer Betrag für die Reinigung des jeweiligen Möbelhauses festgelegt und jedes Monat dieser Betrag in Rechnung gestellt. Ich haftete für die Materialien und alles. Wenn ich Subunternehmen beschäftigt habe, dann ist es eben wie gesagt vorgekommen, dass für zusätzliche Leistungen, wie zB das Reinigen der Schaufenster, ein zusätzlicher Betrag an mich in Rechnung gestellt worden ist. An die jeweilige N.-Filiale wurde im Regelfall keine zusätzliche Rechnung für diese Zusatzleistungen von mir gestellt. Es war jeden Monat dieselbe Pauschale. Ob die Stunden der 7 gegenständlichen Reinigungskräfte aufgeschrieben worden sind, kann ich nicht sagen, ich weiß nur bezüglich der beiden bosnischen Staatsangehörigen Bescheid, die von mir beschäftigt worden sind. Die waren so beschäftigt, wie sie zur Sozialversicherung angemeldet gewesen sind. In Bezug auf die 5 rumänischen Staatsangehörigen kann ich keine Angaben machen. Ich habe Außendienstmitarbeiter beschäftigt, die neue Objekte beschaffen sollten, es war nicht deren Aufgabe, Reinigungskräfte zu kontrollieren. Für vergebene Objekte wurden keine Vorarbeiter von meinem Unternehmen eingesetzt, das wären zusätzliche Kosten, die nicht nötig sind. In O. betreuten wir mehrere Objekte, zum Teil mit unseren eigenen Mitarbeitern, zum Teil mit Fremdfirmen. Für das eigene Personal waren die Außendienstmitarbeiter insofern auch zuständig, weil sie auch bei unseren Kunden vorbeigeschaut haben. Es gab aber in diesen Bereichen keine Vorarbeiter. Wenn ich gefragt werde, ob sonst jemand von der A. Handels GmbH in der Filiale in O. gewesen ist, so sage ich, dass kein Mitarbeiter von mir dort gewesen ist. Es war einmal so, dass ein Mitarbeiter von mir in der N.-Filiale O. einen Reinigungsautomat in meinem Auftrag mitgenommen hat, welcher angeblich der V. KG gehört hat. Diesbezüglich wurde ein ziemlicher Aufstand gemacht und gesagt, die Maschine gehöre ihrem Mann. Ich ließ die Maschine deshalb abholen, weil Herr UU ein Akonto von mir bekommen hat und die Leistung dann nicht erbracht hat. Diese Maschine diente sozusagen zur Sicherstellung."In O. betreuten wir mehrere Objekte, zum Teil mit unseren eigenen Mitarbeitern, zum Teil mit Fremdfirmen. Für das eigene Personal waren die Außendienstmitarbeiter insofern auch zuständig, weil sie auch bei unseren Kunden vorbeigeschaut haben. Es gab aber in diesen Bereichen keine Vorarbeiter. Wenn ich gefragt werde, ob sonst jemand von der A. Handels GmbH in der Filiale in O. gewesen ist, so sage ich, dass kein Mitarbeiter von mir dort gewesen ist. Es war einmal so, dass ein Mitarbeiter von mir in der N.-Filiale O. einen Reinigungsautomat in meinem Auftrag mitgenommen hat, welcher angeblich der römisch fünf. KG gehört hat. Diesbezüglich wurde ein ziemlicher Aufstand gemacht und gesagt, die Maschine gehöre ihrem Mann. Ich ließ die Maschine deshalb abholen, weil Herr UU ein Akonto von mir bekommen hat und die Leistung dann nicht erbracht hat. Diese Maschine diente sozusagen zur Sicherstellung." Die Zeugin D. E. gab unter Beiziehung einer Dolmetscherin Folgendes an: "Es ist richtig, dass ich in der Zeit vom
- September 2011 bis April 2012 in der N.-Filiale in O. als Reinigungskraft gearbeitet habe. Ich habe selbstständig gearbeitet. Ich habe jeden Monat Rechnungen geschrieben und alles aufgeschrieben und auch alles bezahlt bekommen. Es war so, dass ich zuvor die Kinder meiner Tochter betreut und auch bei ihr gewohnt habe und dann Arbeit gesucht habe. Es war aber nur eine Arbeit möglich, wenn ich ein Gewerbe anmelde. Mir wurde dann von der Firma V. Arbeit angeboten. Der Chef der Firma V., Herr UU, ebenfalls ein Rumäne, hat mir diese Arbeit angeboten. Ich wurde mit einer Gruppe von Frauen in die N.-Filiale zum Arbeiten geschickt, die Gruppe war manchmal größer, manchmal kleiner. Am Anfang habe ich den Preis für eine gewisse Stundenanzahl bekommen, ich musste mich eingliedern in die Stundenanzahl, die mir vorgegeben worden ist. Wenn ich in einem Monat weniger Stunden gearbeitet habe, musste ich im nächsten Monat mehr arbeiten. Die Rechnungen an die Firma V. habe ich selbst geschrieben."Es ist richtig, dass ich in der Zeit vom
- September 2011 bis April 2012 in der N.-Filiale in O. als Reinigungskraft gearbeitet habe. Ich habe selbstständig gearbeitet. Ich habe jeden Monat Rechnungen geschrieben und alles aufgeschrieben und auch alles bezahlt bekommen. Es war so, dass ich zuvor die Kinder meiner Tochter betreut und auch bei ihr gewohnt habe und dann Arbeit gesucht habe. Es war aber nur eine Arbeit möglich, wenn ich ein Gewerbe anmelde. Mir wurde dann von der Firma römisch fünf. Arbeit angeboten. Der Chef der Firma römisch fünf., Herr UU, ebenfalls ein Rumäne, hat mir diese Arbeit angeboten. Ich wurde mit einer Gruppe von Frauen in die N.-Filiale zum Arbeiten geschickt, die Gruppe war manchmal größer, manchmal kleiner. Am Anfang habe ich den Preis für eine gewisse Stundenanzahl bekommen, ich musste mich eingliedern in die Stundenanzahl, die mir vorgegeben worden ist. Wenn ich in einem Monat weniger Stunden gearbeitet habe, musste ich im nächsten Monat mehr arbeiten. Die Rechnungen an die Firma römisch fünf. habe ich selbst geschrieben. Wenn mir die Kopien von Rechnungen aus dem Akt vorgehalten werden, so sage ich, dass ich die Rechnungen selbst geschrieben habe. Zumindest auf mehreren Rechnungen kann ich meine Unterschrift eindeutig erkennen. Wenn mir nun die Rechnung von Herrn F. G. vom 31.1.2012 vorgehalten wird und ebenfalls vorgehalten wird, dass es sich um die gleiche Handschrift handelt, so sage ich, dass es manchmal so gewesen sein kann, dass die Frau von Herrn UU die Rechnung in meiner Anwesenheit geschrieben hat, wenn ich zB keine Brille dabei hatte. Die Rechnungen wurden aber immer in meiner Anwesenheit geschrieben. Die Beträge auf den Rechnungen waren in den ersten Monaten nicht immer gleich, damit meine ich die Zeit, in der ich im
- Bezirk gearbeitet habe, später waren die Beträge jeden Monat gleich. Herrn B. A. kenne ich. Ab Mai 2012 hatte ich ein normales Arbeitsverhältnis. Ich habe zuvor von der Firma A. gehört und mich dort beworben. Vor Mai 2012 war mir Herr A. nicht bekannt. Zu den Reinigungsmitteln gebe ich an, dass diese am Anfang da gewesen sind, später habe ich die Reinigungsmittel selbst besorgt, diese wurden dann bei der Abrechnung der Stunden entsprechend berücksichtigt. Ich weiß nicht, von wem die Reinigungsmittel zuvor zur Verfügung gestellt worden sind. Ich kann mich noch erinnern, dass Frau UU einmal gesagt hat, sie gehe in den
- Bezirk und die Firma A. hätte Reinigungsmittel. Ich war als Selbstständige bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft versichert, ich habe diese Angelegenheiten zunächst selbst geregelt, später hatte ich dann einen Buchhalter. Wenn ich gefragt werde, ob Stundenaufzeichnungen geführt worden sind, so sage ich, dass ich mich im Computer im Büro der Firma N. eingetragen habe, ich hatte eine eigene Nummer. Am Monatsende habe ich die Stundenaufzeichnungen aus dem Computer herausgeholt und zur Firma V. gebracht, um das Geld zu bekommen. Es ist richtig, dass pro Stunde ein Betrag von € 8 ausbezahlt worden ist. Ich habe mir die Stunden zu Hause noch selbst aufgeschrieben. Es war so, dass, wenn statt mir eine andere Reinigungskraft gearbeitet hat, diese die gleiche Nummer verwendet hat. Es war aber dann so, dass ich für eine Arbeitsstunde € 8 erhalten habe.Wenn ich gefragt werde, ob Stundenaufzeichnungen geführt worden sind, so sage ich, dass ich mich im Computer im Büro der Firma N. eingetragen habe, ich hatte eine eigene Nummer. Am Monatsende habe ich die Stundenaufzeichnungen aus dem Computer herausgeholt und zur Firma römisch fünf. gebracht, um das Geld zu bekommen. Es ist richtig, dass pro Stunde ein Betrag von € 8 ausbezahlt worden ist. Ich habe mir die Stunden zu Hause noch selbst aufgeschrieben. Es war so, dass, wenn statt mir eine andere Reinigungskraft gearbeitet hat, diese die gleiche Nummer verwendet hat. Es war aber dann so, dass ich für eine Arbeitsstunde € 8 erhalten habe. Wenn mir das Personenblatt vom 7.5.2012 vorgehalten wird, so sage ich, dass ich dieses ausgefüllt habe. Es ist richtig, dass ich angegeben habe, für die Firma V. zu arbeiten als Reinigungskraft mit einer Arbeitszeit von Montag bis Freitag von 13.00 bis 18.00 Uhr. Ebenso, dass die Entlohnung € 800 betrage und die Rechnung an die Firma V. gestellt werde.Wenn mir das Personenblatt vom 7.5.2012 vorgehalten wird, so sage ich, dass ich dieses ausgefüllt habe. Es ist richtig, dass ich angegeben habe, für die Firma römisch fünf. zu arbeiten als Reinigungskraft mit einer Arbeitszeit von Montag bis Freitag von 13.00 bis 18.00 Uhr. Ebenso, dass die Entlohnung € 800 betrage und die Rechnung an die Firma römisch fünf. gestellt werde. Über Befragen durch den Beschuldigten gebe ich an, dass es richtig ist, dass ich später für den Beschuldigten gearbeitet habe und von diesem angestellt worden bin, nachdem ich eine Arbeitsbewilligung erhalten habe. Ich habe den Beschuldigten zuvor nicht gekannt und ich habe vorhin schon gesagt, dass ich nicht weiß, ob Frau UU die Reinigungsmittel von wo anders geholt hat oder diese bestellt hat. Über Befragen durch den Vertreter des Finanzamtes gebe ich an, dass mir von der Gattin von UU gesagt worden ist, wieviel und was ich arbeiten muss. Die Arbeit wurde von Herrn UU überprüft, seine Gattin war täglich in der N.-Filiale anwesend. Ich habe meine selbständige Tätigkeit so verstanden, dass ich selbst dafür verantwortlich bin, 'die Schulden' an den Staat zu zahlen. Die Gewerbeberechtigung war für die Reinigung aus-gestellt. Der Sitz meines Unternehmens war zu Hause." Die Zeugin H. I. machte unter Beiziehung der Dolmetscherin folgende Angaben:Die Zeugin H. römisch eins. machte unter Beiziehung der Dolmetscherin folgende Angaben: "Ich sehe heute Herrn B. A. das erste Mal. Es ist richtig, dass ich als Reinigungskraft in der N.-Filiale in O. in der gearbeitet habe. Den genauen Zeitraum kann ich jetzt nicht nennen, wenn mir der Zeitraum 1.9.2011 bis 31.1.2012 vorgehalten wird, so sage ich, dass ich das nicht mehr genau sagen kann, weil schon viel Zeit vergangen ist. Mein Chef war damals UU, er hat mir die Arbeit angeschafft. Von ihm habe ich auch einmal den Namen A. gehört. Kontakt habe ich mit Herrn UU über einen Nachbarn erhalten, der zunächst mit dem Bruder von Herrn UU den Kontakt hergestellt hat. UU hat mir dann die Arbeit angeboten, am Anfang hatte ich das Gewerbe für die Reinigung, später wurde ich von Herrn UU auch für andere Arbeiten herangezogen, zB verpacken. Ich musste ein Papier unterschreiben, ein solches Papier haben auch andere Personen unterschrieben. Ich habe nicht gewusst, was ich hier unterschreibe, ich dachte mir, dass ich angestellt werde. Durch die spätere Kontrolle bin ich dann draufgekommen, dass ich eigentlich Partnerin zu ihm geworden bin. Es gab dann viele Probleme. In Bezug auf die Tätigkeit in der N.-Filiale gebe ich an, dass ich zur Arbeit von Herrn UU und seiner Frau Anna UU eingeteilt worden bin. Die Reinigungsmittel waren dort, ich habe niemand gesehen, der sie gebracht hat. Ich erhielt meine Aufträge von den beiden und musste die Aufträge so gut wie möglich und so schnell wie möglich erledigen. Die Abrechnung erfolgte so, dass Herr UU und Frau UU alles geschrieben haben und ich das Geld bekommen habe. Dann habe ich unterschrieben. Ich selbst habe nicht geschrieben, weil ich mich nicht auskenne. Ich habe auch noch in YY und im Shopping-Center gearbeitet, das war auch im Auftrag von Herrn UU. Über Befragen durch den Beschuldigten gebe ich an, dass die von mir erwähnte Verpackungsfirma das Packservice in KL gewesen ist, dort habe ich sowohl Reinigungsarbeiten durchgeführt, als auch Verpackungsarbeiten erledigt. Ich habe die Aufträge von Herrn UU erhalten, ich habe auch in dieser Zeit bei der N.-Filiale gearbeitet, dort habe ich aber nur in der Früh bis 11.00 Uhr gearbeitet und bin dann zum Packservice zum Arbeiten gegangen. Die Tätigkeit im Packservice war ebenfalls im Auftrag von Herrn UU. Über Befragen durch den Vertreter des Finanzamtes gebe ich an, dass meine Arbeit Herr und Frau UU sowie von den Chefs von N. und von den Chefs der anderen Stellen kontrolliert worden ist. Ich habe immer noch Schulden aus dem Gewerbe. Auf Urlaub war ich nie, als ich krank geworden bin, bin ich rausgeschmissen worden. Über Befragen durch den Beschuldigten gebe ich noch an, dass ich für UU sehr viel gearbeitet habe, ich habe in den Jahren 2011 und 2012 für ihn gearbeitet. Ich war jeden Tag von Montag bis Freitag auch beim Verpackungsservice für ihn tätig. Beim N. in O. habe ich von 08.00 bis 11.00 Uhr gearbeitet, im Verpackungsservice habe ich manchmal zuerst eine Stunde gereinigt und dann im Verpackungsservice gearbeitet. Ich kann mich auch noch erinnern, dass ich einmal in O. Schachteln zusammenbauen musste. Ich habe auch einmal im Auftrag von Herrn UU beim N. in YY für eine Woche ausgeholfen. Im Shopping-Center habe ich nur 3 Stunden pro Woche gearbeitet." Der Zeuge R. S. gab ebenfalls unter Beiziehung der Dolmetscherin Folgendes zu Protokoll: "Ich kenne Herrn A. nicht. Ich habe im Zeitraum Jänner 2012 für verschiedene Firmen sauber gemacht. Ich kann mich noch erinnern, dass ich für ein Geschäft in O. (GG) und ein Institut Dr. HH gereinigt habe. Ich wurde von diesen Firmen beauftragt, ich hatte einen Gewerbeschein und habe die Rechnungen an diese Firmen ge-stellt. Die Firmen haben mich direkt beauftragt. Ich habe nie in einem Möbelhaus gereinigt. Wann diese Tätigkeiten für die angeführten Firmen genau gewesen sind, das kann ich nicht mehr genau sagen. Ich habe auch noch für eine Firma V. und bei II gearbeitet. Das war zu einer Zeit, als ich keine andere Arbeit hatte, ein rumänischer Mann hat mir gesagt, dass ich dort Pakete machen soll. Ich führte für die Firma V. keine Reinigungstätigkeiten aus, der Chef sagte, ich müsse warten. Wie der Chef der Firma V. mit Nachnamen geheißen hat, das weiß ich nicht."Ich kenne Herrn A. nicht. Ich habe im Zeitraum Jänner 2012 für verschiedene Firmen sauber gemacht. Ich kann mich noch erinnern, dass ich für ein Geschäft in O. (GG) und ein Institut Dr. HH gereinigt habe. Ich wurde von diesen Firmen beauftragt, ich hatte einen Gewerbeschein und habe die Rechnungen an diese Firmen ge-stellt. Die Firmen haben mich direkt beauftragt. Ich habe nie in einem Möbelhaus gereinigt. Wann diese Tätigkeiten für die angeführten Firmen genau gewesen sind, das kann ich nicht mehr genau sagen. Ich habe auch noch für eine Firma römisch fünf. und bei römisch zwei gearbeitet. Das war zu einer Zeit, als ich keine andere Arbeit hatte, ein rumänischer Mann hat mir gesagt, dass ich dort Pakete machen soll. Ich führte für die Firma römisch fünf. keine Reinigungstätigkeiten aus, der Chef sagte, ich müsse warten. Wie der Chef der Firma römisch fünf. mit Nachnamen geheißen hat, das weiß ich nicht. Über Befragen durch den Vertreter des Finanzamtes gebe ich an, dass mir bei der Firma V. und seine Frau bzw sein Bruder gesagt hat, was ich arbeiten soll. Ich habe damals € 700 im Monat bekommen und dafür Rechnungen geschrieben, ich musste immer auf das Geld warten und habe einen Restbetrag nicht bekommen. Ich musste selbstständig arbeiten, weil ich kein Recht zu arbeiten hatte und eine Versicherung für das Kind brauchte. Im Februar habe ich die Firma abgemeldet.Über Befragen durch den Vertreter des Finanzamtes gebe ich an, dass mir bei der Firma römisch fünf. und seine Frau bzw sein Bruder gesagt hat, was ich arbeiten soll. Ich habe damals € 700 im Monat bekommen und dafür Rechnungen geschrieben, ich musste immer auf das Geld warten und habe einen Restbetrag nicht bekommen. Ich musste selbstständig arbeiten, weil ich kein Recht zu arbeiten hatte und eine Versicherung für das Kind brauchte. Im Februar habe ich die Firma abgemeldet. Über Befragen durch den Verhandlungsleiter gebe ich noch an, dass ich mit Herrn A. niemals in einer Geschäftsbeziehung gestanden bin. Ich sehe heute Herrn A. das erste Mal. Auch die Firma A. Handels GmbH sagt mir nichts." Der Zeuge F. G. gab bei der Einvernahme unter Beiziehung der Dolmetscherin Folgendes an: "Ich habe für 2 Monate für die V. KG in der N.-Filiale in der gereinigt. Das war im Jänner und Februar
- Ich habe ein Schreiben erhalten wegen der Bezahlung der Versicherung durch die V. KG. Ich lege meinen Versicherungsdatenauszug vom 22.7.2014 vor, in dem für den Zeitraum vom 1.1.2012 bis 29.2.2012 die V. KG als Arbeitgeberin angeführt ist. Wann diese Meldung bzw Eintragung erfolgt ist, kann ich nicht sagen, ich habe aber auch noch einen älteren Ausdruck von ungefähr vor 2 Jahren, dort scheint diese Eintragung auch auf. (Eine Kopie dieses Versicherungsdatenauszuges wird als Beilage ./F zu Protokoll genommen)."Ich habe für 2 Monate für die römisch fünf. KG in der N.-Filiale in der gereinigt. Das war im Jänner und Februar
- Ich habe ein Schreiben erhalten wegen der Bezahlung der Versicherung durch die römisch fünf. KG. Ich lege meinen Versicherungsdatenauszug vom 22.7.2014 vor, in dem für den Zeitraum vom 1.1.2012 bis 29.2.2012 die römisch fünf. KG als Arbeitgeberin angeführt ist. Wann diese Meldung bzw Eintragung erfolgt ist, kann ich nicht sagen, ich habe aber auch noch einen älteren Ausdruck von ungefähr vor 2 Jahren, dort scheint diese Eintragung auch auf. (Eine Kopie dieses Versicherungsdatenauszuges wird als Beilage ./F zu Protokoll genommen). Herrn A. kenne ich nicht. Ich kenne auch keine A. Handels GmbH. Als ich die Ladung erhalten habe, wusste ich nicht, was A. bedeutet. Ich bin dann zur Finanzpolizei deshalb fragen gegangen. Ich habe für die V. KG damals als selbstständiger Unternehmer gearbeitet. Zu dieser Tätigkeit bin ich gekommen, weil ich in dieser N.-Filiale etwas gekauft habe und mit einer Frau ins Gespräch gekommen bin, welche mir dann geraten hat, mich an die V. KG zu wenden. Ich habe dann mit der Firma V. gesprochen und mit der Tätigkeit begonnen. Ich hatte zum damaligen Zeitpunkt bereits einen Gewerbeschein. Reinigungsmittel für die Reinigungstätigkeit waren vorhanden, wer sie zur Verfügung gestellt hat, kann ich nicht sagen, sie lagerten mit den Reinigungsmaterialien in einem Zimmer und wurden von der Schwägerin gebracht.Herrn A. kenne ich nicht. Ich kenne auch keine A. Handels GmbH. Als ich die Ladung erhalten habe, wusste ich nicht, was A. bedeutet. Ich bin dann zur Finanzpolizei deshalb fragen gegangen. Ich habe für die römisch fünf. KG damals als selbstständiger Unternehmer gearbeitet. Zu dieser Tätigkeit bin ich gekommen, weil ich in dieser N.-Filiale etwas gekauft habe und mit einer Frau ins Gespräch gekommen bin, welche mir dann geraten hat, mich an die römisch fünf. KG zu wenden. Ich habe dann mit der Firma römisch fünf. gesprochen und mit der Tätigkeit begonnen. Ich hatte zum damaligen Zeitpunkt bereits einen Gewerbeschein. Reinigungsmittel für die Reinigungstätigkeit waren vorhanden, wer sie zur Verfügung gestellt hat, kann ich nicht sagen, sie lagerten mit den Reinigungsmaterialien in einem Zimmer und wurden von der Schwägerin gebracht. Über Befragen durch den Beschuldigten gebe ich noch an, dass ich für die Firma V. nur in dieser N.-Filiale gearbeitet habe, ich habe bei keiner Verpackungsfirma gearbeitet. Bei der Kontrolle am
- Mai 2012 war ich nicht mehr in der N.-Filiale tätig, wie gesagt, habe ich nur im Jänner und Februar dort gearbeitet. Ich habe erst später davon erfahren, weil die Finanzpolizei die Rechnungen angefordert hat.Über Befragen durch den Beschuldigten gebe ich noch an, dass ich für die Firma römisch fünf. nur in dieser N.-Filiale gearbeitet habe, ich habe bei keiner Verpackungsfirma gearbeitet. Bei der Kontrolle am
- Mai 2012 war ich nicht mehr in der N.-Filiale tätig, wie gesagt, habe ich nur im Jänner und Februar dort gearbeitet. Ich habe erst später davon erfahren, weil die Finanzpolizei die Rechnungen angefordert hat. Über Befragen durch den Vertreter des Finanzamtes gebe ich an, dass Arbeitszeitauf-zeichnungen gemacht worden sind und dementsprechend die Abrechnung erfolgt ist. Die Kontrolle ist durch den Chef von N. erfolgt. Der Sitz meines Unternehmens war zu Hause und habe ich dort die Büroarbeiten für die Firma erledigt. Über Befragen durch den Beschuldigten gebe ich noch an, dass die Arbeit mir von der Schwägerin gezeigt worden ist." Nach diesen Zeugeneinvernahmen zog der Vertreter des Finanzamtes in der Verhandlung am 11.11.2014 die Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt 6) des angefochtenen Bescheides zurück. Der Beschuldigte führte noch aus, er habe mit den angeführten rumänischen Staats-angehörigen nichts zu tun gehabt und seien diese nicht für ihn tätig gewesen. Das Verfahren habe gezeigt, dass er diesen Personen nicht bekannt gewesen sei. Er habe Frau E. erst nach dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum kennen gelernt, weil sie ihn kontaktiert habe und sie dann in ein Beschäftigungsverhältnis aufgenommen worden sei. Zum Arbeitsvertrag vom 28.5.2011 mit der Firma V. KG sagte er, dass es sich hier auf Auftraggeber-Seite um seine Unterschrift und beim Auftragnehmer um die Unterschrift von Herrn UU handele. Wer die handschriftliche Korrektur im zweiten Absatz durchgeführt hat und wann diese erfolgt sei, könne er nicht sagen.Der Beschuldigte führte noch aus, er habe mit den angeführten rumänischen Staats-angehörigen nichts zu tun gehabt und seien diese nicht für ihn tätig gewesen. Das Verfahren habe gezeigt, dass er diesen Personen nicht bekannt gewesen sei. Er habe Frau E. erst nach dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum kennen gelernt, weil sie ihn kontaktiert habe und sie dann in ein Beschäftigungsverhältnis aufgenommen worden sei. Zum Arbeitsvertrag vom 28.5.2011 mit der Firma römisch fünf. KG sagte er, dass es sich hier auf Auftraggeber-Seite um seine Unterschrift und beim Auftragnehmer um die Unterschrift von Herrn UU handele. Wer die handschriftliche Korrektur im zweiten Absatz durchgeführt hat und wann diese erfolgt sei, könne er nicht sagen. Der Vertreter des Finanzamtes führte noch aus, dass der Beschuldigte bzw das Unternehmen des Beschuldigten den Auftrag der Firma N. zur Erbringung der Reinigungs-leistung im Sinne eines Generalauftrages erhalten habe und dieser dafür verantwortlich gewesen sei, das entsprechende Personal sowie die Reinigungsmittel und die erforderlichen Geräte zur Verfügung zu stellen. Diesbezüglich habe Herr UU angegeben, dass die Reinigungsmittel und Geräte von der Firma A. zur Verfügung gestellt worden seien. Das Beweisverfahren habe ergeben, dass Herr und Frau UU eine Art Vorarbeiterfunktion wahrgenommen haben und die Gattin auch als Reinigungskraft tätig gewesen sei. Er selbst habe die Kontrollfunktion wahrgenommen. Das Personal sei insoferne für die Ausführung dieses Auftrages von der V. KG überlassen und die Arbeitnehmer für betriebseigene Zwecke der A. Handels GmbH überlassen worden.Der Vertreter des Finanzamtes führte noch aus, dass der Beschuldigte bzw das Unternehmen des Beschuldigten den Auftrag der Firma N. zur Erbringung der Reinigungs-leistung im Sinne eines Generalauftrages erhalten habe und dieser dafür verantwortlich gewesen sei, das entsprechende Personal sowie die Reinigungsmittel und die erforderlichen Geräte zur Verfügung zu stellen. Diesbezüglich habe Herr UU angegeben, dass die Reinigungsmittel und Geräte von der Firma A. zur Verfügung gestellt worden seien. Das Beweisverfahren habe ergeben, dass Herr und Frau UU eine Art Vorarbeiterfunktion wahrgenommen haben und die Gattin auch als Reinigungskraft tätig gewesen sei. Er selbst habe die Kontrollfunktion wahrgenommen. Das Personal sei insoferne für die Ausführung dieses Auftrages von der römisch fünf. KG überlassen und die Arbeitnehmer für betriebseigene Zwecke der A. Handels GmbH überlassen worden. Der Vertreter des Beschuldigten führte noch aus, vom Finanzamt werde versucht, einen Haftungsdurchgriff zu erzwingen. Das Verfahren habe eindeutig ergeben, dass ein reiner Subunternehmerauftrag vorgelegen und die Verantwortung für das Personal eindeutig bei der V. KG gelegen sei. In Bezug auf keine außer die beiden bosnischen Personen sei eine Weisungsabhängigkeit oder eine wirtschaftliche Abhängigkeit vorgelegen, sämtliche Personen seien der V. KG zuzurechnen und habe es keinerlei Befugnis des Beschuldigten gegenüber diesen Personen gegeben. Es mangle an einer arbeitsrechtlichen Zuordenbarkeit.Der Vertreter des Beschuldigten führte noch aus, vom Finanzamt werde versucht, einen Haftungsdurchgriff zu erzwingen. Das Verfahren habe eindeutig ergeben, dass ein reiner Subunternehmerauftrag vorgelegen und die Verantwortung für das Personal eindeutig bei der römisch fünf. KG gelegen sei. In Bezug auf keine außer die beiden bosnischen Personen sei eine Weisungsabhängigkeit oder eine wirtschaftliche Abhängigkeit vorgelegen, sämtliche Personen seien der römisch fünf. KG zuzurechnen und habe es keinerlei Befugnis des Beschuldigten gegenüber diesen Personen gegeben. Es mangle an einer arbeitsrechtlichen Zuordenbarkeit. In der Verhandlung am 18.12.2014 wurde die Zeugin K. M. unter Beiziehung der Dolmetscherin befragt, diese gab zur Sache Folgendes an: "Ich habe im Zeitraum von Juni 2011 bis April 2012 für die V. KG Reinigungstätigkeiten in N. Filialen durchgeführt. Zu dieser Arbeit bin ich über meinen Schwager, Herrn UU, gekommen. Ich hatte bereits vor dem Juni 2011 einen offenen Gewerbeschein, den hat mein Schwager verlangt, damit ich arbeiten kann. Ich habe vor dem 1.6.2011 bereits für die V. KG Reinigungstätigkeiten durchgeführt, nach meiner Erinnerung war das in einem Shoppingcenter. Ich habe diesbezüglich Rechnungen mit, die ich an die V. KG gestellt habe. Ich lege diese Rechnungen vor. Daraus ergibt sich, dass ich im Mai in OO tätig gewesen bin, dabei handelt es sich eben um dieses Einkaufszentrum. Danach habe ich dann in einer N.- Filiale in O. gereinigt. Die Firma A. und die Firma DD sind dann dort rausgeworfen worden und habe ich dann in der Folge in der N.-Filiale in O. gearbeitet. Laut meinen Rechnungen war das ab Oktober 2011 der Fall. Die Einteilung zur Arbeit erfolgte im Wesentlichen durch meine Schwägerin, Frau UU. Die Abrechnung erfolgte dergestalt, dass ich Rechnungen stellte, dabei handelte es sich eben um die von mir nun vorgelegten Durchschriften dieser Rechnungen. Ich erhielt € 8 pro Stunde. Die Abrechnung erfolgte je nachdem, wie viele Stunden geleistet worden sind. Die Reinigungsmittel wurden von meinem Schwager gebracht. Er hat auch die Wischmopps zu Hause gewaschen und wieder in die Filiale gebracht. Ich musste mich in das Dienstzeitsystem bei N.- eintragen in den dortigen Computer, ich habe einen eigenen Code bekommen und mich mit meiner Nummer eingetragen. Das habe ich beim Hinkommen und beim Heimgehen gemacht, ebenso wenn ich eine Pause begonnen oder beendet habe. Die Ausdrucke dieser Stundenaufzeichnungen habe ich selbst nicht bekommen. Ich war damals zur Sozialversicherung angemeldet, ich zahle heute noch meine Beiträge bei der SVA, der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, in Raten ab. Mir hat damals eine Bürokraft, eine Buchhalterin, geholfen, deren Namen ich nicht mehr weiß. Diese Bürokraft war aber keine Mitarbeiterin der V. KG. Sie hatte auch mit der Firma A. nichts zu tun. Während meiner Tätigkeit in der N.- Filiale in O. habe ich Herrn A. kennengelernt, er ist einmal in dem Zeitraum, in dem ich in dieser Filiale gereinigt hatte, in diese Filiale gekommen. In O. ist Herr A. öfter vorbeigekommen, das war vielleicht drei Mal insgesamt. Er hat dabei die Arbeit kontrolliert und hat dann Gespräche im Büro der Firma N. geführt."Ich habe im Zeitraum von Juni 2011 bis April 2012 für die römisch fünf. KG Reinigungstätigkeiten in N. Filialen durchgeführt. Zu dieser Arbeit bin ich über meinen Schwager, Herrn UU, gekommen. Ich hatte bereits vor dem Juni 2011 einen offenen Gewerbeschein, den hat mein Schwager verlangt, damit ich arbeiten kann. Ich habe vor dem 1.6.2011 bereits für die römisch fünf. KG Reinigungstätigkeiten durchgeführt, nach meiner Erinnerung war das in einem Shoppingcenter. Ich habe diesbezüglich Rechnungen mit, die ich an die römisch fünf. KG gestellt habe. Ich lege diese Rechnungen vor. Daraus ergibt sich, dass ich im Mai in OO tätig gewesen bin, dabei handelt es sich eben um dieses Einkaufszentrum. Danach habe ich dann in einer N.- Filiale in O. gereinigt. Die Firma A. und die Firma DD sind dann dort rausgeworfen worden und habe ich dann in der Folge in der N.-Filiale in O. gearbeitet. Laut meinen Rechnungen war das ab Oktober 2011 der Fall. Die Einteilung zur Arbeit erfolgte im Wesentlichen durch meine Schwägerin, Frau UU. Die Abrechnung erfolgte dergestalt, dass ich Rechnungen stellte, dabei handelte es sich eben um die von mir nun vorgelegten Durchschriften dieser Rechnungen. Ich erhielt € 8 pro Stunde. Die Abrechnung erfolgte je nachdem, wie viele Stunden geleistet worden sind. Die Reinigungsmittel wurden von meinem Schwager gebracht. Er hat auch die Wischmopps zu Hause gewaschen und wieder in die Filiale gebracht. Ich musste mich in das Dienstzeitsystem bei N.- eintragen in den dortigen Computer, ich habe einen eigenen Code bekommen und mich mit meiner Nummer eingetragen. Das habe ich beim Hinkommen und beim Heimgehen gemacht, ebenso wenn ich eine Pause begonnen oder beendet habe. Die Ausdrucke dieser Stundenaufzeichnungen habe ich selbst nicht bekommen. Ich war damals zur Sozialversicherung angemeldet, ich zahle heute noch meine Beiträge bei der SVA, der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, in Raten ab. Mir hat damals eine Bürokraft, eine Buchhalterin, geholfen, deren Namen ich nicht mehr weiß. Diese Bürokraft war aber keine Mitarbeiterin der römisch fünf. KG. Sie hatte auch mit der Firma A. nichts zu tun. Während meiner Tätigkeit in der N.- Filiale in O. habe ich Herrn A. kennengelernt, er ist einmal in dem Zeitraum, in dem ich in dieser Filiale gereinigt hatte, in diese Filiale gekommen. In O. ist Herr A. öfter vorbeigekommen, das war vielleicht drei Mal insgesamt. Er hat dabei die Arbeit kontrolliert und hat dann Gespräche im Büro der Firma N. geführt. Ich habe mit meiner Schwägerin, Frau UU, gesprochen. Sie hat zu mir gesagt, dass sie keine Ladung für die heutige Verhandlung bekommen habe. Mein Schwager, Herr UU, ist seit einem Jahr nicht mehr in Österreich aufhältig, er ist jetzt wieder in Rumänien. Frau UU wohnt meines Wissens nach nicht mehr LL-gasse, sie ist weggezogen, wohnt aber nach wie vor in O. Ich weiß ihre Adresse nicht genau, ich weiß nur, dass sie in der Nähe der Bahn-Station in O. wohnt. Über Befragen durch den Beschuldigtenvertreter gebe ich an, dass neben den von mir zuvor erwähnten Reinigungsutensilien auch Geräte vorhanden waren. In der N.-Filiale in O. gehörten diese der Firma A.. In O. weiß ich es nicht genau, es ist gesagt worden, dass die Firma V. ein Gerät, eine rote Maschine, gekauft hat. Ich kann mich nicht erinnern, dass ich einen Vertrag unterschrieben hätte. Ich kann es aber auch nicht ausschließen. Es war so, dass in jeder N.-Filiale beide Firmen, also die Firma A. und die Firma V., gearbeitet haben. Die Firma A. hat die Arbeit von der Firma N.- übernommen und die Firma V. hat den Auftrag von der Firma A. erhalten. Ich habe nur in dem Zeitraum für die Firma V. gearbeitet, für den ich die Rechnungen vorgelegt habe. Danach war ich aufgrund meiner Schwangerschaft nicht mehr tätig. Ich habe dann erst im Jahr 2013 wieder für die Firma V. KG zu arbeiten begonnen. Ich hatte mit der Firma A. keinen Kontakt, mit Ausnahme der Treffen, die ich vorher erwähnt hatte.Über Befragen durch den Beschuldigtenvertreter gebe ich an, dass neben den von mir zuvor erwähnten Reinigungsutensilien auch Geräte vorhanden waren. In der N.-Filiale in O. gehörten diese der Firma A.. In O. weiß ich es nicht genau, es ist gesagt worden, dass die Firma römisch fünf. ein Gerät, eine rote Maschine, gekauft hat. Ich kann mich nicht erinnern, dass ich einen Vertrag unterschrieben hätte. Ich kann es aber auch nicht ausschließen. Es war so, dass in jeder N.-Filiale beide Firmen, also die Firma A. und die Firma römisch fünf., gearbeitet haben. Die Firma A. hat die Arbeit von der Firma N.- übernommen und die Firma römisch fünf. hat den Auftrag von der Firma A. erhalten. Ich habe nur in dem Zeitraum für die Firma römisch fünf. gearbeitet, für den ich die Rechnungen vorgelegt habe. Danach war ich aufgrund meiner Schwangerschaft nicht mehr tätig. Ich habe dann erst im Jahr 2013 wieder für die Firma römisch fünf. KG zu arbeiten begonnen. Ich hatte mit der Firma A. keinen Kontakt, mit Ausnahme der Treffen, die ich vorher erwähnt hatte. Wenn ich vom Beschuldigtenvertreter gefragt werde, wie ich Herrn A. beschreiben würde, so sage ich, dass es sich um einen … Herrn mit … Haar und … Hautfarbe und … Stimme handelt. Über Befragen durch den Vertreter des Finanzamtes gebe ich an, dass die Reinigungsmaterialien nicht von mir stammten. Es gab sonst niemanden von der Firma A., den ich jemals gesehen hätte. Es wurde auch nicht meine Arbeit durch die Firma A. von irgendjemand anderem kontrolliert. Ob Herr A. bei diesen Gesprächen im Büro bei der Firma N. die Stunden kontrolliert hat, weiß ich nicht. Es waren bei den N.-Filialen mehrere Reinigungskräfte tätig, es handelte sich ungefähr um drei Personen, die sich abwechselten. Die Arbeitszeit war in etwa so, dass diese insgesamt von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr oder 19:00 Uhr dauerte, am Vormittag waren meistens zwei Personen eingesetzt, am Nachmittag wechselte man sich ab. In der N.-Filiale in O. war auch noch einiges Reinigungspersonal der Firma N. vorhanden. Dies war in der Filiale in O. nicht der Fall, hier waren nur Leute tätig, die von der V. KG geschickt worden sind."Über Befragen durch den Vertreter des Finanzamtes gebe ich an, dass die Reinigungsmaterialien nicht von mir stammten. Es gab sonst niemanden von der Firma A., den ich jemals gesehen hätte. Es wurde auch nicht meine Arbeit durch die Firma A. von irgendjemand anderem kontrolliert. Ob Herr A. bei diesen Gesprächen im Büro bei der Firma N. die Stunden kontrolliert hat, weiß ich nicht. Es waren bei den N.-Filialen mehrere Reinigungskräfte tätig, es handelte sich ungefähr um drei Personen, die sich abwechselten. Die Arbeitszeit war in etwa so, dass diese insgesamt von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr oder 19:00 Uhr dauerte, am Vormittag waren meistens zwei Personen eingesetzt, am Nachmittag wechselte man sich ab. In der N.-Filiale in O. war auch noch einiges Reinigungspersonal der Firma N. vorhanden. Dies war in der Filiale in O. nicht der Fall, hier waren nur Leute tätig, die von der römisch fünf. KG geschickt worden sind." Bei ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme am 13.1.2015 gab Frau Anna UU Folgendes zu Protokoll: "Mein Ex-Mann, UU, betrieb die V. KG, ich war auf Wunsch meines Ex-Mannes mit 1 % in der Firma drinnen. Mein Ex-Mann hat mir gesagt, welche Leute ich bekomme und ich habe den Leuten in der N.-Filiale in der in O. gezeigt, wie sie arbeiten müssen."Mein Ex-Mann, UU, betrieb die römisch fünf. KG, ich war auf Wunsch meines Ex-Mannes mit 1 % in der Firma drinnen. Mein Ex-Mann hat mir gesagt, welche Leute ich bekomme und ich habe den Leuten in der N.-Filiale in der in O. gezeigt, wie sie arbeiten müssen. Wenn mir die Namen D. E., F. G., H. I. und K. M. vorgehalten werden, so sage ich, dass ich D. E., Frau I. und natürlich K. M. – dabei handelt es sich um meine Schwägerin – kenne. Der Name F. G. sagt mir nichts.Wenn mir die Namen D. E., F. G., H. römisch eins. und K. M. vorgehalten werden, so sage ich, dass ich D. E., Frau römisch eins. und natürlich K. M. – dabei handelt es sich um meine Schwägerin – kenne. Der Name F. G. sagt mir nichts. Die verwendeten Reinigungsmittel wurden von der V. KG zur Verfügung gestellt, diese wurden bei einem Geschäft im Shopping-Center "Shopping City Süd", dessen Name nach meiner Erinnerung CC geheißen hat, eingekauft. Manchmal hat auch Herr A. Reinigungsmittel mitgebracht, wenn zu einem Termin in die N.-Filiale gekommen ist. Die V. KG hat auch eine Bodenreinigungsmaschine und die Reinigungsmittel gekauft.Die verwendeten Reinigungsmittel wurden von der römisch fünf. KG zur Verfügung gestellt, diese wurden bei einem Geschäft im Shopping-Center "Shopping City Süd", dessen Name nach meiner Erinnerung CC geheißen hat, eingekauft. Manchmal hat auch Herr A. Reinigungsmittel mitgebracht, wenn zu einem Termin in die N.-Filiale gekommen ist. Die römisch fünf. KG hat auch eine Bodenreinigungsmaschine und die Reinigungsmittel gekauft. Bezogen auf das Jahr 2011 gebe ich an, dass ich nur am Anfang des Jahres bis Mai ge-arbeitet habe, danach konnte ich auf Grund von Problemen in der Schwangerschaft nicht mehr arbeiten. Das Jahr 2012 war wegen der unverständlichen Situation mit meinem Mann ein sehr schwieriges Jahr. Wir leben seit Oktober 2012 getrennt, zuvor gab es Probleme mit der Wohnung und auch mit Fahrzeugen, die mein Ex-Mann geleast hatte. Ab September 2013 war ich dann als Reinigungskraft bei der Firma A. angemeldet, bis März
- Vor dem Jahr 2011 hatte ich einen eigenen Gewerbeschein und habe ich für die Firma A. auf Rechnung gearbeitet. Das war ich aber als Einzelperson. In der N.-Filiale in der erfolgte die Einteilung der Reinigungskräfte hinsichtlich ihrer Tätigkeit bzw. der Zeiten durch meinen Ex-Mann. Er hat auch die Arbeiten kontrolliert und hat mir dann gesagt, falls ich mit der Filialleiterin sprechen sollte. Es gab meines Wissens nach Stundenaufzeichnungen und war vereinbart, dass pro Stunde ein Betrag von € 8 bezahlt wird. Von den Reinigungskräften wurden Rechnungen gestellt und auf diesen entsprechend der Stundenaufzeichnungen und dem Stundensatz von € 8 ein Pauschalpreis ausgewiesen. Wenn ich gefragt werde, ob ich die Rechnungen der Reinigungskräfte geschrieben habe, so sage ich, dass das dann der Fall war, wenn Leute zu mir gekommen sind und mir gesagt haben, dass sie nicht wissen, wie sie das schreiben sollen. Ich habe auch ein paar Mal für D. E. die Rechnungen geschrieben, weil sie ihre Brille nicht dabei hatte. Die Firma A. oder Herr A. selbst waren mit der Abwicklung der Reinigungstätigkeiten in der N.-Filiale nicht direkt befasst. Wie bereits gesagt hatte Herr A. manchmal Termine mit der Chefin der N.-Filiale und ist er dann, wenn von Seiten der Chefin der N.-Filiale irgendwelche Probleme gemeldet worden sind, zum Teil gleich zur entsprechenden Reinigungskraft gegangen und hat gesagt, dass die Arbeiten besser erledigt werden müssen. Er hat dann auch meinen Ex-Mann oder, wenn er diesen nicht erreicht hat, mich kontaktiert und darauf hingewiesen, was verbessert werden müsste. Was ich weiß, wurden die mir bekannten Reinigungskräfte von der V. KG eingesetzt.Die Firma A. oder Herr A. selbst waren mit der Abwicklung der Reinigungstätigkeiten in der N.-Filiale nicht direkt befasst. Wie bereits gesagt hatte Herr A. manchmal Termine mit der Chefin der N.-Filiale und ist er dann, wenn von Seiten der Chefin der N.-Filiale irgendwelche Probleme gemeldet worden sind, zum Teil gleich zur entsprechenden Reinigungskraft gegangen und hat gesagt, dass die Arbeiten besser erledigt werden müssen. Er hat dann auch meinen Ex-Mann oder, wenn er diesen nicht erreicht hat, mich kontaktiert und darauf hingewiesen, was verbessert werden müsste. Was ich weiß, wurden die mir bekannten Reinigungskräfte von der römisch fünf. KG eingesetzt. Gefragt nach einer Arbeitsvereinbarung oder einem Werkvertrag zwischen der V. KG und der A. Handels GmbH sage ich, dass mir mein Ex-Mann gesagt hat, dass er eine Vereinbarung mit der Firma A. getroffen hat, gesehen habe ich diese Vereinbarung jedoch nie.Wenn mir nunmehr die Arbeitsvereinbarung vom 28.5.2011 aus dem Akt der belangten Behörde gezeigt wird, so sage ich, dass es sich beim Auftragnehmer um die Unterschrift meines Ex-Mannes handelt. Wer die handschriftliche Korrektur im zweiten Absatz dieser Arbeitsvereinbarung durchgeführt hat, das kann ich nicht sagen. Wie die Vorgangsweise im Fall von Urlaub oder Krankenstand gewesen ist, kann ich nicht sagen. Als Arbeitskleidung wurde ein violettes kurzes T-Shirt der Firma V. KG zur Verfügung gestellt. Ich habe aber nicht kontrolliert, ob die Reinigungskräfte diese T-Shirts regelmäßig tragen.Gefragt nach einer Arbeitsvereinbarung oder einem Werkvertrag zwischen der römisch fünf. KG und der A. Handels GmbH sage ich, dass mir mein Ex-Mann gesagt hat, dass er eine Vereinbarung mit der Firma A. getroffen hat, gesehen habe ich diese Vereinbarung jedoch nie., Wenn mir nunmehr die Arbeitsvereinbarung vom 28.5.2011 aus dem Akt der belangten Behörde gezeigt wird, so sage ich, dass es sich beim Auftragnehmer um die Unterschrift meines Ex-Mannes handelt. Wer die handschriftliche Korrektur im zweiten Absatz dieser Arbeitsvereinbarung durchgeführt hat, das kann ich nicht sagen. Wie die Vorgangsweise im Fall von Urlaub oder Krankenstand gewesen ist, kann ich nicht sagen. Als Arbeitskleidung wurde ein violettes kurzes T-Shirt der Firma römisch fünf. KG zur Verfügung gestellt. Ich habe aber nicht kontrolliert, ob die Reinigungskräfte diese T-Shirts regelmäßig tragen. Über Befragen durch den Beschuldigtenvertreter gebe ich an, dass die Rechnungen von der V. KG für die Reinigungsarbeiten nicht an die Firma N., sondern an die Firma A. gestellt worden sind. Soweit ich weiß war ein Pauschalbetrag vereinbart, wie hoch dieser Betrag gewesen ist, kann ich nicht sagen. Es erfolgte eine Rechnung pro Reinigungsobjekt. Es wurde eine eigene Rechnung für die Reinigungstätigkeiten in der N.-Filiale geschrieben.Über Befragen durch den Beschuldigtenvertreter gebe ich an, dass die Rechnungen von der römisch fünf. KG für die Reinigungsarbeiten nicht an die Firma N., sondern an die Firma A. gestellt worden sind. Soweit ich weiß war ein Pauschalbetrag vereinbart, wie hoch dieser Betrag gewesen ist, kann ich nicht sagen. Es erfolgte eine Rechnung pro Reinigungsobjekt. Es wurde eine eigene Rechnung für die Reinigungstätigkeiten in der N.-Filiale geschrieben. Wenn ich vom Verhandlungsleiter gefragt werde, ob die mir bekannten Reinigungskräfte auch in anderen Objekten im Auftrag der A. Handels GmbH eingesetzt worden sind, so sage ich, dass das meines Wissens nach bei einem Objekt in YY der Fall gewesen ist und fix war auch die N.-Filiale eben in O.. Auch in O. glaube ich hat es ein Objekt gegeben, das war aber nicht fix. Meines Wissens nach hat D. E. nur in der N.-Filiale gearbeitet, K. M. hat auch in einer Verpackungsfirma gearbeitet, darüber weiß ich aber nichts, weil mich mein Mann darüber nie informiert hat. Diese Verpackungsfirma hatte jedoch nichts mit der Firma A. zu tun. Meines Wissens nach gab es sonst keine anderen Aufträge für Reinigungstätigkeiten, außer jenen für die Firma A.. Über Befragen durch den Vertreter des Finanzamtes: Es war eben so wie ich bereits gesagt habe, dass mein Ex-Mann mir gesagt hat, was ich tun soll. Er hat mir zB gesagt, wenn die Chefin vom N. angerufen hat, dass ich das oder jenes machen soll. Ich habe für meine Tätigkeit kein Geld bekommen, ich habe das gemacht, was mir mein Ex-Mann gesagt hat, wir waren damals eine Familie. Wenn mir vorgehalten wird, dass UU bei seiner Befragung durch das Finanzamt am 18.6.2012 angegeben hat, dass Herr A. einmal im Monat in die N.-Filiale kommt und das Reinigungsmaterial sowie das Werkzeug mitbringt, so sage ich, dass ich dazu nichts sagen kann. Wie dargestellt ist Herr A. ab und zu zu Terminen mit der Chefin der N.-Filiale gekommen, ob das einmal im Monat war, kann ich nicht sagen. Wie gesagt hat Herr A. vielleicht einmal Reinigungsmittel mitgebracht. Es war aber so, dass die V. KG, also mein Ex-Mann, bei der Firma CC in der Shopping City Süd Bodenreinigungsmaschinen und andere Werkzeuge, Wagerl usw. eingekauft hat.Wenn mir vorgehalten wird, dass UU bei seiner Befragung durch das Finanzamt am 18.6.2012 angegeben hat, dass Herr A. einmal im Monat in die N.-Filiale kommt und das Reinigungsmaterial sowie das Werkzeug mitbringt, so sage ich, dass ich dazu nichts sagen kann. Wie dargestellt ist Herr A. ab und zu zu Terminen mit der Chefin der N.-Filiale gekommen, ob das einmal im Monat war, kann ich nicht sagen. Wie gesagt hat Herr A. vielleicht einmal Reinigungsmittel mitgebracht. Es war aber so, dass die römisch fünf. KG, also mein Ex-Mann, bei der Firma CC in der Shopping City Süd Bodenreinigungsmaschinen und andere Werkzeuge, Wagerl usw. eingekauft hat. Einmal war ich mit ihm dort als er diese Werkzeuge gekauft hat. Auf Befragen durch den Beschuldigtenvertreter gebe ich noch an, dass mein Ex-Mann meines Wissens nach drei Busse (Renault Traffic) und ein Auto geleast hatte. Es gab dann Probleme, als er einfach weggelaufen ist und mich die Leasing-Firma kontaktiert hat. Ich habe der Leasing Firma daraufhin gesagt, wo sich mein Mann in Rumänien aufhält und ich glaube die Autos wurden dann eingezogen. Über Befragen durch den Verhandlungsleiter gebe ich noch an, dass ich seit ca. einem halben Jahr keinen Kontakt mehr mit meinem Ex-Mann habe, meines Wissens nach hält er sich irgendwo in Rumänien auf. Genaueres weiß ich nicht." Aufgrund der vom Gericht übermittelten Ermittlungsergebnisse (s. Aktenvermerk vom 8.1.2015, ON 30, sowie E-Mail-Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 8.1.2015, ON 32), wonach die beiden bosnischen Staatsangehörigen Frau P. Q. und Frau T. U. (Spruchpunkte
- und
- im angefochtenen Bescheid) im verfahrensgegenständlichen Zeitraum freien Zugang zum Arbeitsmarkt gehabt haben, zog der Vertreter des Finanzamtes die Beschwerde in diesen beiden Punkten zurück und führte in seiner Schlussäußerung Folgendes aus: "Ich hebe einerseits die rasche Verfahrensführung und die gründliche Beweisaufnahme durch das Landesverwaltungsgericht Salzburg sehr positiv hervor. Es sind aus meiner Sicht zwei wesentliche Rechtsfragen zu beurteilen. Einerseits hat das Beweisverfahren eindeutig ergeben, dass eine Arbeitnehmerähnlichkeit der beschäftigten Reinigungskräfte vorliegt, die Personen, die in den Spruchpunkten 1., 3.,
- und
- angeführt sind, haben nur ihre Arbeitsleistung eingebracht. Insofern gehe ich davon aus, dass die A. Handels GmbH als Arbeitgeberin anzusehen ist, da das Beweisverfahren auch ergeben hat, dass Herr A. selbst Arbeitsanweisungen gegeben hat. Bei Betrachtung des wahren wirtschaftlichen Gehalts ist davon auszugehen, dass sogar auch Herr und Frau UU als Arbeitnehmer der A. GmbH anzusehen wären. Sollte das Gericht davon ausgehen, dass ein Werkvertrag vorliegt, so wäre von einer Arbeitskräfteüberlassung auszugehen und entsprechend der Bestimmung des § 2 Abs 3 auch der Beschäftiger dafür verantwortlich, dass die entsprechenden arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen eingeholt werden. Zur Verwertbarkeit der Aussage von Herrn UU führe ich aus, dass die Verlesung auf Grund der rechtlichen Vorschriften möglich gewesen ist und die Aussage verwertet werden kann. Dies insbesondere deshalb, weil das Gericht alles Mögliche unternommen hat, um den Zeugen stellig zu machen."Ich hebe einerseits die rasche Verfahrensführung und die gründliche Beweisaufnahme durch das Landesverwaltungsgericht Salzburg sehr positiv hervor. Es sind aus meiner Sicht zwei wesentliche Rechtsfragen zu beurteilen. Einerseits hat das Beweisverfahren eindeutig ergeben, dass eine Arbeitnehmerähnlichkeit der beschäftigten Reinigungskräfte vorliegt, die Personen, die in den Spruchpunkten 1., 3.,
- und
- angeführt sind, haben nur ihre Arbeitsleistung eingebracht. Insofern gehe ich davon aus, dass die A. Handels GmbH als Arbeitgeberin anzusehen ist, da das Beweisverfahren auch ergeben hat, dass Herr A. selbst Arbeitsanweisungen gegeben hat. Bei Betrachtung des wahren wirtschaftlichen Gehalts ist davon auszugehen, dass sogar auch Herr und Frau UU als Arbeitnehmer der A. GmbH anzusehen wären. Sollte das Gericht davon ausgehen, dass ein Werkvertrag vorliegt, so wäre von einer Arbeitskräfteüberlassung auszugehen und entsprechend der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 3, auch der Beschäftiger dafür verantwortlich, dass die entsprechenden arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen eingeholt werden. Zur Verwertbarkeit der Aussage von Herrn UU führe ich aus, dass die Verlesung auf Grund der rechtlichen Vorschriften möglich gewesen ist und die Aussage verwertet werden kann. Dies insbesondere deshalb, weil das Gericht alles Mögliche unternommen hat, um den Zeugen stellig zu machen. Es wird daher beantragt der Beschwerde des Finanzamtes, Finanzpolizei, stattzugeben." Der Vertreter des Beschuldigten gab folgende Schlussäußerung ab: "Ich spreche mich ausdrücklich gegen die Antragstellung des Finanzamtes aus. Das durchgeführte Verfahren hat keine Beweisergebnisse erbracht, die den Vorwurf an den Beschuldigten sachlich oder rechtlich zu stützen vermögen. Es lag weder ein Arbeitsverhältnis zu den vier rumänischen Staatsangehörigen vor, noch war ein Arbeitskräfteüberlassungsverhältnis gegeben. Der Beschuldigte kennt diese Personen nicht. Auch in Bezug auf die Arbeitsmaterialien und Maschinen hat die Aussage der Zeugin UU eindeutig ergeben, dass diese von der V. KG angeschafft worden sind, und hat sich aus den Darstellungen ergeben, dass eine ausschließliche Gewerbetätigkeit der V. KG vorliegt. In Bezug auf dargestellte Anweisungen des Beschuldigten an die Reinigungskräfte ist festzuhalten, dass diese völlig aus der Luft gegriffen sind. Zur Einvernahme von Herrn UU durch die Finanzpolizei ist festzuhalten, dass zu diesem Zeitpunkt kein Vertreter des Beschuldigten bei der Vernehmung anwesend gewesen ist, und hat sich aus den Schilderungen der Zeugin UU ergeben, dass ihr Ehegatte, mit dem sie in Scheidung lebt, mehrfach 'gelogen' hat. Diesbezüglich ist auch festzuhalten, dass Herr UU seine Gattin als familieninterne Arbeitskraft eingesetzt und diese nicht bezahlt hat."Ich spreche mich ausdrücklich gegen die Antragstellung des Finanzamtes aus. Das durchgeführte Verfahren hat keine Beweisergebnisse erbracht, die den Vorwurf an den Beschuldigten sachlich oder rechtlich zu stützen vermögen. Es lag weder ein Arbeitsverhältnis zu den vier rumänischen Staatsangehörigen vor, noch war ein Arbeitskräfteüberlassungsverhältnis gegeben. Der Beschuldigte kennt diese Personen nicht. Auch in Bezug auf die Arbeitsmaterialien und Maschinen hat die Aussage der Zeugin UU eindeutig ergeben, dass diese von der römisch fünf. KG angeschafft worden sind, und hat sich aus den Darstellungen ergeben, dass eine ausschließliche Gewerbetätigkeit der römisch fünf. KG vorliegt. In Bezug auf dargestellte Anweisungen des Beschuldigten an die Reinigungskräfte ist festzuhalten, dass diese völlig aus der Luft gegriffen sind. Zur Einvernahme von Herrn UU durch die Finanzpolizei ist festzuhalten, dass zu diesem Zeitpunkt kein Vertreter des Beschuldigten bei der Vernehmung anwesend gewesen ist, und hat sich aus den Schilderungen der Zeugin UU ergeben, dass ihr Ehegatte, mit dem sie in Scheidung lebt, mehrfach 'gelogen' hat. Diesbezüglich ist auch festzuhalten, dass Herr UU seine Gattin als familieninterne Arbeitskraft eingesetzt und diese nicht bezahlt hat. Es wird daher beantragt, der Beschwerde des Finanzamtes keine Folge zu geben." Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu in einer
§ 2Vw
GVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu in einer
Paragraph 2, VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen: Der Beschuldigte war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum handelsrechtlicher Geschäftsführer der A. Handels GmbH mit Sitz in L.,. Laut Firmenbuchauszug, FN xxxxxxx, langte der Antrag auf Änderung dieser Funktion am 10.4.2012 ein. Bei einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei in der N.-Filiale in O., wurde die rumänische Staatsangehörige Frau D. E. beim Reinigen angetroffen und gab diese in dem von ihr ausgefüllten Personenblatt in rumänischer Sprache an, sie arbeite derzeit als Reinigungskraft für die Firma "CC". Ihre Arbeitszeit betrage von Montag bis Freitag von 13.00 bis 18.00 Uhr und sie erhalte dafür € 800 pro Monat durch "Rechnung Fir. CC". Frau E. arbeitete in der Zeit von 1.9.2011 bis April 2012 in dieser N.-Filiale in O. als Reinigungskraft. Sie stellte jeden Monat eine Rechnung an die V. KG mit Sitz in O.. Die Arbeit wurde ihr unter der Bedingung, dass sie ein Gewerbe anmelde, vom unbeschränkt haftenden Gesellschafter dieser Kommanditgesellschaft, Herrn UU, angeboten. Neben Frau E. waren auch die rumänischen Staatsangehörigen Herr F. G. im Zeitraum vom 2.1.2012 bis 29.2.2012, Frau H. I. von September 2011 bis Jänner 2012, sowie Frau K. M. von Oktober 2011 bis Mai 2012 als Reinigungskräfte in der N.-Filiale in O. tätig.Bei einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei in der N.-Filiale in O., wurde die rumänische Staatsangehörige Frau D. E. beim Reinigen angetroffen und gab diese in dem von ihr ausgefüllten Personenblatt in rumänischer Sprache an, sie arbeite derzeit als Reinigungskraft für die Firma "CC". Ihre Arbeitszeit betrage von Montag bis Freitag von 13.00 bis 18.00 Uhr und sie erhalte dafür € 800 pro Monat durch "Rechnung Fir. CC". Frau E. arbeitete in der Zeit von 1.9.2011 bis April 2012 in dieser N.-Filiale in O. als Reinigungskraft. Sie stellte jeden Monat eine Rechnung an die römisch fünf. KG mit Sitz in O.. Die Arbeit wurde ihr unter der Bedingung, dass sie ein Gewerbe anmelde, vom unbeschränkt haftenden Gesellschafter dieser Kommanditgesellschaft, Herrn UU, angeboten. Neben Frau E. waren auch die rumänischen Staatsangehörigen Herr F. G. im Zeitraum vom 2.1.2012 bis 29.2.2012, Frau H. römisch eins. von September 2011 bis Jänner 2012, sowie Frau K. M. von Oktober 2011 bis Mai 2012 als Reinigungskräfte in der N.-Filiale in O. tätig. Die Einteilung der Reinigungskräfte und die Kontrolle der Reinigungstätigkeiten erfolgte durch Herrn UU oder durch dessen Gattin, Frau UU, welche Kommanditistin der V. KG und täglich in der N.-Filiale anwesend war. Die Reinigungsmittel und -materialien sowie Bodenreinigungsmaschinen und Reinigungswagen waren in der N.-Filiale vorhanden und wurden diese im Wesentlichen durch die V. KG angeschafft und zur Verfügung gestellt, die Reinigungskräfte erhielten auch ein violettes T-Shirt der V. KG. Die jeweiligen Arbeitszeiten wurden im Computersystem der N.-Filiale dokumentiert und erhielten die Reinigungskräfte pro Arbeitsstunde einen Betrag von € 8 ausbezahlt, zu diesem Zweck stellten sie monatlich Rechnungen an die V. KG, auf denen für die jeweiligen Leistungszeiträume "Pauschalpreise" ausgewiesen wurden. Diese handschriftlichen Rechnungen erstellte in einigen Fällen Frau UU. Frau I. wurde neben den Reinigungstätigkeiten in der N.-Filiale von Herrn UU auch zu anderen Arbeiten herangezogen, etwa für Verpackungstätigkeiten bei einem Verpackungsservice. Frau K. M. wurde vor ihrer Reinigungstätigkeit in der N.-Filiale O. in einem Einkaufszentrum in OO. und später als Reinigungskraft in einer N.-Filiale in O. eingesetzt.Die Einteilung der Reinigungskräfte und die Kontrolle der Reinigungstätigkeiten erfolgte durch Herrn UU oder durch dessen Gattin, Frau UU, welche Kommanditistin der römisch fünf. KG und täglich in der N.-Filiale anwesend war. Die Reinigungsmittel und -materialien sowie Bodenreinigungsmaschinen und Reinigungswagen waren in der N.-Filiale vorhanden und wurden diese im Wesentlichen durch die römisch fünf. KG angeschafft und zur Verfügung gestellt, die Reinigungskräfte erhielten auch ein violettes T-Shirt der römisch fünf. KG. Die jeweiligen Arbeitszeiten wurden im Computersystem der N.-Filiale dokumentiert und erhielten die Reinigungskräfte pro Arbeitsstunde einen Betrag von € 8 ausbezahlt, zu diesem Zweck stellten sie monatlich Rechnungen an die römisch fünf. KG, auf denen für die jeweiligen Leistungszeiträume "Pauschalpreise" ausgewiesen wurden. Diese handschriftlichen Rechnungen erstellte in einigen Fällen Frau UU. Frau römisch eins. wurde neben den Reinigungstätigkeiten in der N.-Filiale von Herrn UU auch zu anderen Arbeiten herangezogen, etwa für Verpackungstätigkeiten bei einem Verpackungsservice. Frau K. M. wurde vor ihrer Reinigungstätigkeit in der N.-Filiale O. in einem Einkaufszentrum in OO. und später als Reinigungskraft in einer N.-Filiale in O. eingesetzt. Sowohl Frau D. E. (Tag der Gewerbeanmeldung 20.7.2011) als auch Frau K. M. (Tag der Gewerbeanmeldung 1.8.2011) verfügten über die Gewerbeberechtigung zum Gewerbe "Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten aufgrund von Werk- und freien Dienstverträgen, unter Ausschluss von Tätigkeiten reglementierter Gewerbe". Auch Frau H. I. hatte nach eigenen Angaben die Berechtigung zur Ausübung des Reinigungsgewerbes. Frau E., Frau I. und Frau M. waren als gewerblich selbständig Erwerbstätige bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien, gemeldet. Herr F. G. war ab 28.6.2011 ebenfalls als gewerblich selbständig Erwerbstätiger gemeldet, laut Sozialversicherungsauszug vom 22.7.2014 wurde er für den Zeitraum 1.1.2012 bis 29.2.2012 als Arbeiter beim Dienstgeber V. KG in O. zur Sozialversicherung angemeldet. In den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen lagen für die vier rumänischen Staatsangehörigen keine arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen vor.Sowohl Frau D. E. (Tag der Gewerbeanmeldung 20.7.2011) als auch Frau K. M. (Tag der Gewerbeanmeldung 1.8.2011) verfügten über die Gewerbeberechtigung zum Gewerbe "Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten aufgrund von Werk- und freien Dienstverträgen, unter Ausschluss von Tätigkeiten reglementierter Gewerbe". Auch Frau H. römisch eins. hatte nach eigenen Angaben die Berechtigung zur Ausübung des Reinigungsgewerbes. Frau E., Frau römisch eins. und Frau M. waren als gewerblich selbständig Erwerbstätige bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien, gemeldet. Herr F. G. war ab 28.6.2011 ebenfalls als gewerblich selbständig Erwerbstätiger gemeldet, laut Sozialversicherungsauszug vom 22.7.2014 wurde er für den Zeitraum 1.1.2012 bis 29.2.2012 als Arbeiter beim Dienstgeber römisch fünf. KG in O. zur Sozialversicherung angemeldet. In den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen lagen für die vier rumänischen Staatsangehörigen keine arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen vor. Herr B. A. war weder Frau D. E. noch Frau H. I. oder Herrn F. G. bekannt. Frau K. M. kannte Herrn A. von ihrer Tätigkeit im August und September 2011 in der N.-Filiale O., als er einmal in diese Filiale gekommen war. In der Zeit, in der Frau M. in der N.-Filiale O. tätig war (Oktober 2011 bis Mai 2012), besuchte Herr B. A. diese Filiale rund drei Mal und führte Gespräche mit der Geschäftsleitung der Filiale. Wurden dabei seitens der N.-Filialleitung Probleme mit der Reinigung genannt, so kontaktierte Herr A. in der Regel Herrn UU, in Einzelfällen wurde mit der betreffenden Reinigungskraft direkt gesprochen.Herr B. A. war weder Frau D. E. noch Frau H. römisch eins. oder Herrn F. G. bekannt. Frau K. M. kannte Herrn A. von ihrer Tätigkeit im August und September 2011 in der N.-Filiale O., als er einmal in diese Filiale gekommen war. In der Zeit, in der Frau M. in der N.-Filiale O. tätig war (Oktober 2011 bis Mai 2012), besuchte Herr B. A. diese Filiale rund drei Mal und führte Gespräche mit der Geschäftsleitung der Filiale. Wurden dabei seitens der N.-Filialleitung Probleme mit der Reinigung genannt, so kontaktierte Herr A. in der Regel Herrn UU, in Einzelfällen wurde mit der betreffenden Reinigungskraft direkt gesprochen. Über die Unterhaltsreinigung der N.-Filiale in O., bestand ein Vertrag vom 28.9.2011, welcher zwischen dem Filialleiter der N.-Filiale und der A. Handels GmbH abgeschlossen worden ist. Es war eine monatliche Durchführungspauschale in Höhe von € 4.500 exkl. MwSt bei 330 Stunden pro Monat vereinbart. Zwischen der V. KG und der A. Handels GmbH wurde am 28.5.2011 eine "Arbeitsvereinbarung" folgenden Inhalts abgeschlossen: "Die Firma V. KG erklärt sich bereit für die Firma A. Gebäudereinigung Reinigungsarbeiten per Abruf, im Rahmen seiner gültigen Gewerbeberechtigung, durchzuführen." Als "Beginn der Arbeit" ist in dieser auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Vereinbarung das Datum 1.6.2011 angeführt, daneben sind u. A. Ausführungen über die Kündigung, die Zahlungsbedingungen, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen durch den Auftragnehmer enthalten. In Bezug auf Materialien und Reinigungsmittel ist angeführt, dass diese "von der Firma CCC beizustellen" sind. In einer im Zuge der Vorsprache des Beschuldigten bei der belangten Behörde am 4.3.2013 vorgelegten Kopie dieser Arbeitsvereinbarung ist das Wort "CCC" durchgestrichen und handschriftlich "V. KG" eingefügt. Seitens der V. KG wurden monatlich Rechnungen an die A. Handels GmbH gestellt, die unterschiedliche Gesamtbeträge aufweisen. Die Beträge reichen von € 3.055,50 (Rechnungsnr. 39 vom 30.4.2012 für den Leistungszeitrum April 2012) bis zu einem Gesamtbetrag von € 3.979,50 (Rechnungsnr. 34 vom 29.2.2012 für den Leistungszeitraum Februar 2012).Über die Unterhaltsreinigung der N.-Filiale in O., bestand ein Vertrag vom 28.9.2011, welcher zwischen dem Filialleiter der N.-Filiale und der A. Handels GmbH abgeschlossen worden ist. Es war eine monatliche Durchführungspauschale in Höhe von € 4.500 exkl. MwSt bei 330 Stunden pro Monat vereinbart. Zwischen der römisch fünf. KG und der A. Handels GmbH wurde am 28.5.2011 eine "Arbeitsvereinbarung" folgenden Inhalts abgeschlossen: "Die Firma römisch fünf. KG erklärt sich bereit für die Firma A. Gebäudereinigung Reinigungsarbeiten per Abruf, im Rahmen seiner gültigen Gewerbeberechtigung, durchzuführen." Als "Beginn der Arbeit" ist in dieser auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Vereinbarung das Datum 1.6.2011 angeführt, daneben sind u. A. Ausführungen über die Kündigung, die Zahlungsbedingungen, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen durch den Auftragnehmer enthalten. In Bezug auf Materialien und Reinigungsmittel ist angeführt, dass diese "von der Firma CCC beizustellen" sind. In einer im Zuge der Vorsprache des Beschuldigten bei der belangten Behörde am 4.3.2013 vorgelegten Kopie dieser Arbeitsvereinbarung ist das Wort "CCC" durchgestrichen und handschriftlich "V. KG" eingefügt. Seitens der römisch fünf. KG wurden monatlich Rechnungen an die A. Handels GmbH gestellt, die unterschiedliche Gesamtbeträge aufweisen. Die Beträge reichen von € 3.055,50 (Rechnungsnr. 39 vom 30.4.2012 für den Leistungszeitrum April 2012) bis , zu einem Gesamtbetrag von € 3.979,50 (Rechnungsnr. 34 vom 29.2.2012 für den , Leistungszeitraum Februar 2012). Dieser Sachverhalt war aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen und stützen sich diese Feststellungen auf die im Akt der belangten Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg befindlichen und insoferne unbedenklichen Unterlagen, auf die Angaben des Beschuldigten in der öffentlichen mündlichen Verhandlung und auf die glaubwürdigen Aussagen der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen. In Bezug auf die in der Niederschrift vom 18.6.2012 mit Herrn UU festgehaltenen Angaben, Herr A. komme einmal pro Monat in die N.-Filiale in O. und bringe das Reinigungsmaterial sowie das Werkzeug, ist festzustellen, dass das Beweisverfahren nicht ergeben hat, dass das Reinigungsmaterial und das Werkzeug von der A. Handels GmbH zur Verfügung gestellt worden sind. Aufgrund der Aussagen der einvernommenen Zeugen und insbesondere der detaillierten Angaben von Frau UU geht das Gericht vielmehr ohne Zweifel davon aus, dass das Reinigungsmaterial und die Werkzeuge sowie die Bodenreinigungsmaschinen von der V. KG zur Verfügung gestellt worden sind.Dieser Sachverhalt war aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen und stützen sich diese Feststellungen auf die im Akt der belangten Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg befindlichen und insoferne unbedenklichen Unterlagen, auf die Angaben des Beschuldigten in der öffentlichen mündlichen Verhandlung und auf die glaubwürdigen Aussagen der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen. In Bezug auf die in der Niederschrift vom 18.6.2012 mit Herrn UU festgehaltenen Angaben, Herr A. komme einmal pro Monat in die N.-Filiale in O. und bringe das Reinigungsmaterial sowie das Werkzeug, ist festzustellen, dass das Beweisverfahren nicht ergeben hat, dass das Reinigungsmaterial und das Werkzeug von der A. Handels GmbH zur Verfügung gestellt worden sind. Aufgrund der Aussagen der einvernommenen Zeugen und insbesondere der detaillierten Angaben von Frau UU geht das Gericht vielmehr ohne Zweifel davon aus, dass das Reinigungsmaterial und die Werkzeuge sowie die Bodenreinigungsmaschinen von der römisch fünf. KG zur Verfügung gestellt worden sind. Eine zeugenschaftliche Einvernahme von Herrn UU war nicht möglich, weil dieser über keinen melderechtlichen Wohnsitz in Österreich verfügt und dessen Aufenthaltsort in Rumänien nicht festzustellen war. Im Verfahren blieb unbestritten, dass für die vier rumänischen Staatsangehörigen in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen arbeitsmarktrechtliche Bewilligungen nicht vorgelegen sind. Vom Beschuldigten wurde vorgebracht, es habe weder ein Arbeitsverhältnis zu diesen vier Personen bestanden, noch sei ein Arbeitskräfteüberlassungsverhältnis vorgelegen. Dagegen geht das Finanzamt davon aus, dass die A. Handels GmbH als Arbeitgeberin anzusehen sei bzw zumindest von einer Arbeitskräfteüberlassung auszugehen und die A. Handels GmbH als Beschäftiger für die Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verantwortlich sei. Dazu ist aus rechtlicher Sicht Folgendes auszuführen:
§ 3Abs 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz - Ausl
BG, BGBl Nr 218/1975 idF BGBl I Nr 99/2006, darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine “Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt” oder einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt-EG” oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.
Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 99 aus 2006,, darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine “Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt” oder einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt-EG” oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.
§ 3Abs 1 Ausl
BG, BGBl Nr 218/1975 idF BGBl I Nr 25/2011, darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.
Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 25 aus 2011,, darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt. Nach der Bestimmung des § 2 Abs 2 AuslBG gilt als Beschäftigung die VerwendungNach der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung
- a)in einem Arbeitsverhältnis,
- b)in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,
- c)in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs. 5,
- c)in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach Paragraph 3, Absatz 5,,
- d)nach den Bestimmungen des § 18 oderd) nach den Bestimmungen des Paragraph 18, oder
- e)überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs 4 des Arbeitskräfteüberlassungs-gesetzes, BGBl Nr 196/1988.
- e)überlassener Arbeitskräfte im Sinne des Paragraph 3, Absatz 4, des Arbeitskräfteüberlassungs-gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 196 aus 1988,.
Abs 3 dieser Bestimmung sind den Arbeitgebern gleichzuhaltenGemäß Absatz 3, dieser Bestimmung sind den Arbeitgebern gleichzuhalten
- a)in den Fällen eines arbeitnehmerähnlichen Beschäftigungsverhältnisses (Abs 2 lit.
- b)der Vertragspartner,
- a)in den Fällen eines arbeitnehmerähnlichen Beschäftigungsverhältnisses (Absatz 2, Litera b,) der Vertragspartner,
- b)in den Fällen des Abs 2 lit c und d der Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, sofern nicht lit d gilt, oder der Veranstalter,
- b)in den Fällen des Absatz 2, Litera c und d der Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, sofern nicht Litera d, gilt, oder der Veranstalter,
- c)in den Fällen des Abs 2 lit e auch der Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs 3 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes undc) in den Fällen des Absatz 2, Litera e, auch der Beschäftiger im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes und
- d)der ausländische Dienstleistungserbringer, dem eine EU-Entsendebestätigung nach Maßgabe des § 18 Abs 12 auszustellen ist.
- d)der ausländische Dienstleistungserbringer, dem eine EU-Entsendebestätigung nach Maßgabe des Paragraph 18, Absatz 12, auszustellen ist. Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs 2 vorliegt, ist
§ 2
Abs 4 leg cit der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Absatz 2, vorliegt, ist
Paragraph 2, Absatz 4, leg cit der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
§ 28Abs 1 Z 1 lit a Ausl
BG begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt, noch eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder eine “Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt” bzw eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder ein Niederlassungsnachweis ausgestellt wurde.
Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 3, einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt, noch eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder eine “Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt” bzw eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder ein Niederlassungsnachweis ausgestellt wurde. Die Bestimmungen der §§ 3 und 4 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz - AÜG, BGBl Nr 196/1988, haben folgenden Wortlaut:Die Bestimmungen der Paragraphen 3 und 4 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz - AÜG, Bundesgesetzblatt Nr 196 aus 1988,, haben folgenden Wortlaut: Begriffsbestimmungen § 3.
(1)Überlassung von Arbeitskräften ist die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte.Paragraph 3,
(1)Überlassung von Arbeitskräften ist die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte.
(2)Überlasser ist, wer Arbeitskräfte zur Arbeitsleistung an Dritte vertraglich verpflichtet.
(3)Beschäftiger ist, wer Arbeitskräfte eines Überlassers zur Arbeitsleistung für betriebseigene Aufgaben einsetzt.
(4)Arbeitskräfte sind Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen. Arbeitnehmerähnlich sind Personen, die, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter Personen Arbeit leisten und wirtschaftlich unselbständig sind. Beurteilungsmaßstab § 4.
(1)Für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.Paragraph 4,
(1)Für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
(2)Arbeitskräfteüberlassung liegt insbesondere auch vor, wenn die Arbeitskräfte ihre Arbeitsleistung im Betrieb des Werkbestellers in Erfüllung von Werkverträgen erbringen, aber
- kein von den Produkten, Dienstleistungen und Zwischenergebnissen des Werkbestellers abweichendes, unterscheidbares und dem Werkunternehmer zurechenbares Werk herstellen oder an dessen Herstellung mitwirken oder
- die Arbeit nicht vorwiegend mit Material und Werkzeug des Werkunternehmers leisten oder
- organisatorisch in den Betrieb des Werkbestellers eingegliedert sind und desse