GVG wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei.
GVG wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. (Verfahrenskosten) insofern Folge gegeben als die Vorschreibung von Gebühren nach dem Gebührengesetz ersatzlos zu entfallen hat. Sofern sich die Beschwerde gegen die Vorschreibung von Bundesverwaltungsabgaben richtet, wird diese als unbegründet abgewiesen. Die Wortfolge "Tarifpost 1" wird durch "Tarifpost 2" ersetzt.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. (Verfahrenskosten) insofern Folge gegeben als die Vorschreibung von Gebühren nach dem Gebührengesetz ersatzlos zu entfallen hat. Sofern sich die Beschwerde gegen die Vorschreibung von Bundesverwaltungsabgaben richtet, wird diese als unbegründet abgewiesen. Die Wortfolge "Tarifpost 1" wird durch "Tarifpost 2" ersetzt. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit Eingabe vom 14.7.2013 stellte der Beschwerdeführer Herr Ing. B. A., vertreten durch seinen Vater Herrn Dkfm. F. A., bei der belangten Behörde den "Antrag auf forst- und wasserrechtliche Maßnahmen und Prüfungsverfahren im Zusammenhang mit den in G. errichteten Forststraßen, die zur Zerstörung des Hauses G. und zur Gefährdung auch der Anrainer geführt hat und noch führt". Grund für diesen Antrag war, dass es im Zuge eines Starkregen-ereignisses Anfang Juni 2013 bergseitig des Objektes auf GN XY, welches sich im Eigentum des Beschwerdeführers findet, zu einer Hangrutschung kam, infolge derer das Wohnobjekt, ein einstöckiges Holzhaus ohne Unterkellerung, vollständig von der Bodenplatte abgetrennt und dieses über den talseitigen Abhang hinunter bis auf die Interessentenstraße "G." verfrachtet wurde. Diesem Ansuchen war eine Stellungnahme der H. – Ziviltechnikergesellschaft vom 11.7.2014, in welchem die (geologische) Situation beschrieben wurde, angeschlossen. , Mit Eingabe vom 14.7.2013 stellte der Beschwerdeführer Herr Ing. B. A., vertreten durch seinen Vater Herrn Dkfm. F. A., bei der belangten Behörde den "Antrag auf forst- und wasserrechtliche Maßnahmen und Prüfungsverfahren im Zusammenhang mit den in G. errichteten Forststraßen, die zur Zerstörung des Hauses G. und zur Gefährdung auch der Anrainer geführt hat und noch führt". Grund für diesen Antrag war, dass es im Zuge eines Starkregen-ereignisses Anfang Juni 2013 bergseitig des Objektes auf GN XY, welches sich im Eigentum des Beschwerdeführers findet, zu einer Hangrutschung kam, infolge derer das Wohnobjekt, ein einstöckiges Holzhaus ohne Unterkellerung, vollständig von der Bodenplatte abgetrennt und dieses über den talseitigen Abhang hinunter bis auf die Interessentenstraße "G." verfrachtet wurde. Diesem Ansuchen war eine Stellungnahme der H. – Ziviltechnikergesellschaft vom 11.7.2014, in welchem die (geologische) Situation beschrieben wurde, angeschlossen. Aufgrund dieses Ansuchens (und weiterer Eingaben die in Folge dieses Starkregenereignisses an die Behörde gemacht wurden) wurde seitens der belangten Behörde am 14.8.2013 unter Beiziehung eines geologischen, wasserbautechnischen und forsttechnischen Amtssachverständigen sowie eines Vertreters der Wildbach- und Lawinenverbauung eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchgeführt. Mit Schreiben vom 30.9.2013 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die gemeinsamen Stellungnahmen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen sowie des Vertreters der Wildbach- und Lawinenverbauung als auch Befund und Gutachten des geologischen Amtssachverständigen mit der Möglichkeit gegebenenfalls binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens eine Stellungnahme zu erheben. Mit E-Mail vom 7.10.2013 übermittelte die H. – Ziviltechniker GmbH namens des Beschwerdeführers ein weiteres geologisches Gutachten in dieser Angelegenheit. Zudem nahm der Beschwerdeführer (zu diesem Zeitpunkt vertreten durch die Rechtsanwälte I., C.) mit Schriftsatz vom 18.10.2013 (zusammengefasst) dahingehend Stellung, als aufgrund der vorhandenen Gutachten jedenfalls davon auszugehen sei, dass durch die Errichtung einer Forststraße (durch Herrn und Frau J.) die natürlichen Abflussverhältnisse zu seinem Nachteil geändert worden seien und die von den Nachbarn gesetzten Maßnahmen letztlich auch die Hangrutschung ausgelöst hätten. Auch aus den geologischen Gutachten ergebe sich, dass ein Rückbau der nicht genehmigten Anlage (Forststraße) notwendig sei. Aus den diversen Stellungnahmen ergebe sich, dass jedenfalls eine Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse der zu GN XY, ober-liegenden Grundstücke stattgefunden habe und aus diesem Grund
Vm § 138 Abs 3 WRG ein Einschreiten der Behörde geboten sei.
dieser Bestimmung stehe dem Betroffenen einerseits ein Antragsrecht auf Beseitigung dieser Maßnahmen zu und andererseits ergebe sich auch unter Berücksichtigung wasserrechtlicher Aspekte jedenfalls Parteistellung im Verfahren. Er beantrage daher die Zuerkennung der Parteistellung im gegenständlichen Verfahren, die Feststellung, dass eine wasserrechtliche Bewilligung für die bestehende Weganlage nicht erteilt werde sowie, dass dem Grundeigentümer aufgetragen werde, entsprechende Maßnahmen zur Befestigung des Hanges zu treffen.Mit Schreiben vom 30.9.2013 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die gemeinsamen Stellungnahmen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen sowie des Vertreters der Wildbach- und Lawinenverbauung als auch Befund und Gutachten des geologischen Amtssachverständigen mit der Möglichkeit gegebenenfalls binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens eine Stellungnahme zu erheben. Mit E-Mail vom 7.10.2013 übermittelte die H. – Ziviltechniker GmbH namens des Beschwerdeführers ein weiteres geologisches Gutachten in dieser Angelegenheit. Zudem nahm der Beschwerdeführer (zu diesem Zeitpunkt vertreten durch die Rechtsanwälte römisch eins., C.) mit Schriftsatz vom 18.10.2013 (zusammengefasst) dahingehend Stellung, als aufgrund der vorhandenen Gutachten jedenfalls davon auszugehen sei, dass durch die Errichtung einer Forststraße (durch Herrn und Frau J.) die natürlichen Abflussverhältnisse zu seinem Nachteil geändert worden seien und die von den Nachbarn gesetzten Maßnahmen letztlich auch die Hangrutschung ausgelöst hätten. Auch aus den geologischen Gutachten ergebe sich, dass ein Rückbau der nicht genehmigten Anlage (Forststraße) notwendig sei. Aus den diversen Stellungnahmen ergebe sich, dass jedenfalls eine Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse der zu GN XY, ober-liegenden Grundstücke stattgefunden habe und aus diesem Grund
Paragraph 39, in Verbindung mit Paragraph 138, Absatz 3, WRG ein Einschreiten der Behörde geboten sei.
dieser Bestimmung stehe dem Betroffenen einerseits ein Antragsrecht auf Beseitigung dieser Maßnahmen zu und andererseits ergebe sich auch unter Berücksichtigung wasserrechtlicher Aspekte jedenfalls Parteistellung im Verfahren. Er beantrage daher die Zuerkennung der Parteistellung im gegenständlichen Verfahren, die Feststellung, dass eine wasserrechtliche Bewilligung für die bestehende Weganlage nicht erteilt werde sowie, dass dem Grundeigentümer aufgetragen werde, entsprechende Maßnahmen zur Befestigung des Hanges zu treffen. Diese Anträge und Stellungnahmen des Beschwerdeführers beantwortete die belangte Behörde mit Schreiben vom 18.11.2013, Zahl zzz, damit, dass "… die Zuständigkeit für abgeänderte Abflussverhältnisse nur dann bei der Wasserrechtsbehörde liege, wenn rein landwirtschaftlich genutzte Grundflächen betroffen seien. Sollten baurechtliche, straßenrechtliche oder andere Vorschriften betroffen sein, werde die Anwendung des § 39 WRG ausgeschlossen. In vorliegender Angelegenheit werde somit zum einen durch die Betroffenheit von Objekten im Bauland und zum anderen durch die Zuständigkeit der Forstbehörde für die beanstandete Weganlage keine weitere Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde gesehen. Diese Anträge und Stellungnahmen des Beschwerdeführers beantwortete die belangte Behörde mit Schreiben vom 18.11.2013, Zahl zzz, damit, dass "… die Zuständigkeit für abgeänderte Abflussverhältnisse nur dann bei der Wasserrechtsbehörde liege, wenn rein landwirtschaftlich genutzte Grundflächen betroffen seien. Sollten baurechtliche, straßenrechtliche oder andere Vorschriften betroffen sein, werde die Anwendung des Paragraph 39, WRG ausgeschlossen. In vorliegender Angelegenheit werde somit zum einen durch die Betroffenheit von Objekten im Bauland und zum anderen durch die Zuständigkeit der Forstbehörde für die beanstandete Weganlage keine weitere Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde gesehen. Ergänzend angemerkt dazu werde noch, dass eine unkontrollierte Oberflächenentwässerung sowie eine nichtkonforme Ableitung von Überwässern aus einer Wasserversorgungsanlage oberhalb der Grundflächen des Herrn J. bereits durch entsprechende wasserpolizeiliche Aufträge geahndet worden sei". Der Beschwerdeführer teilt Bezug nehmend auf dieses Schreiben mit E-Mail vom 16.12.2013 mit, dass er diese Rechtsansicht der Behörde nicht teile. Er verwies auf mehrere höchstgerichtliche Entscheidungen und bat er, die Entscheidung nochmals zu überdenken. Sollte dies nicht möglich sein, beantrage er die Erlassung eines Feststellungsbescheides, damit er allenfalls weitere rechtliche Schritte vornehmen könne. Hierauf stellten die Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 14.10.2013 den Antrag auf Erlassung verwaltungspolizeilicher (wasserpolizeilicher) Maßnahmen, beantragten a) die Zuerkennung der Parteistellung im gegenständlichen Verfahren
Vm § 138 Abs 1 lit a WRG, b)
Abs 1 WRG, den Grundstückseigentümer der oberliegenden GN X, XX sowie XXX bescheidmäßig unter Berücksichtigung der Vorschläge der Sachverständigen Mag. K., Dipl.Ing. M. und Mag. N. der Ziviltechniker GmbH, Ingenieurbüro für Geologie, Hydrogeologie und Geotechnik, die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der oben genannten wasserpolizeilichen Missstände und der Gefahr für das Grundstück des Antragstellers zu verfügen, insbesondere die erforderliche Querentwässerung der Weganlage samt der Verlegung von Drainagen vorzusehen, sodass eine schadlose Ableitung der Niederschläge in Hinkunft möglich sei, sowie die Befestigung der "Einrissfläche" des Hanges "J." binnen 21 Tagen aufzutragen in eventu d) festzustellen, dass den GN X, XX sowie XXX eine wasserrechtliche Bewilligung für die bestehende Weganlage nicht erteilt werden könne."Hierauf stellten die Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 14.10.2013 den Antrag auf Erlassung verwaltungspolizeilicher (wasserpolizeilicher) Maßnahmen, beantragten a) die Zuerkennung der Parteistellung im gegenständlichen Verfahren
Paragraph 39, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG, b)
Paragraph 122, Absatz eins, WRG, den Grundstückseigentümer der oberliegenden GN römisch zehn, römisch zwanzig sowie römisch 30 bescheidmäßig unter Berücksichtigung der Vorschläge der Sachverständigen Mag. K., Dipl.Ing. M. und Mag. N. der Ziviltechniker GmbH, Ingenieurbüro für Geologie, Hydrogeologie und Geotechnik, die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der oben genannten wasserpolizeilichen Missstände und der Gefahr für das Grundstück des Antragstellers zu verfügen, insbesondere die erforderliche Querentwässerung der Weganlage samt der Verlegung von Drainagen vorzusehen, sodass eine schadlose Ableitung der Niederschläge in Hinkunft möglich sei, sowie die Befestigung der "Einrissfläche" des Hanges "J." binnen 21 Tagen aufzutragen in eventu d) festzustellen, dass den GN römisch zehn, römisch zwanzig sowie römisch 30 eine wasserrechtliche Bewilligung für die bestehende Weganlage nicht erteilt werden könne." Letztlich wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 14.1.2014, Zl zzz, die nunmehr angefochtene Entscheidung erlassen. Mit diesem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlassung wasserpolizeilicher Maßnahmen hinsichtlich der Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse im Bereich der genannten Grundstücke als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führt die Behörde aus, dass die mehrfach vom Beschwerdeführer zitierte Norm des § 39 WRG nicht zur Anwendung komme, da sich diese lediglich auf landwirtschaftlich genutzte Flächen beziehe und nicht (primär) auf den Schutz von Objekten abstelle. Die gegenständliche, oberhalb des Grundstückes des Beschwerdeführers verlaufende, Weganlage falle zudem in den Zuständigkeitsbereich der Forstbehörde und gelte dies auch für die zugehörige "Wegentwässerung". Damit werde in dieser Sache auch kein wasserrechtliches Verfahren durchgeführt, bestehe keine Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde und könne in der Folge auch dem Beschwerdeführer keine Parteistellung in einem wasserrechtlichen Verfahren zuerkannt werden.Letztlich wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 14.1.2014, Zl zzz, die nunmehr angefochtene Entscheidung erlassen. Mit diesem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlassung wasserpolizeilicher Maßnahmen hinsichtlich der Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse im Bereich der genannten Grundstücke als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führt die Behörde aus, dass die mehrfach vom Beschwerdeführer zitierte Norm des Paragraph 39, WRG nicht zur Anwendung komme, da sich diese lediglich auf landwirtschaftlich genutzte Flächen beziehe und nicht (primär) auf den Schutz von Objekten abstelle. Die gegenständliche, oberhalb des Grundstückes des Beschwerdeführers verlaufende, Weganlage falle zudem in den Zuständigkeitsbereich der Forstbehörde und gelte dies auch für die zugehörige "Wegentwässerung". Damit werde in dieser Sache auch kein wasserrechtliches Verfahren durchgeführt, bestehe keine Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde und könne in der Folge auch dem Beschwerdeführer keine Parteistellung in einem wasserrechtlichen Verfahren zuerkannt werden. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Diese begründete er im Wesentlichen damit, dass die von der Behörde zitierten Ergebnisse in sich unschlüssig und widersprüchlich seien. Dies deshalb, da einerseits ein Zusammenhang zwischen der Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse mit dem Hangrutsch nicht gesehen werde andererseits von "konzentrierten Wasserabflüssen und einem dem Stand der Technik entsprechendes Wegeentwässerungsprojekt, welches unverzüglich umzusetzen sei", gesprochen wird. Auch habe weder eine ordentliche Sachverhaltsermittlung noch eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den gutachterlichen Stellungnahmen hinreichend stattgefunden und sei diese fehlende Auseinandersetzung als Begründungsmangel und somit als erheblicher Verfahrensmangel zu qualifizieren. Unabhängig von allfälligen Verfahrensmängeln verkenne die Behörde zudem die Rechtslage, was die Anwendung des § 39 WRG angehe. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Diese begründete er im Wesentlichen damit, dass die von der Behörde zitierten Ergebnisse in sich unschlüssig und widersprüchlich seien. Dies deshalb, da einerseits ein Zusammenhang zwischen der Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse mit dem Hangrutsch nicht gesehen werde andererseits von "konzentrierten Wasserabflüssen und einem dem Stand der Technik entsprechendes Wegeentwässerungsprojekt, welches unverzüglich umzusetzen sei", gesprochen wird. Auch habe weder eine ordentliche Sachverhaltsermittlung noch eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den gutachterlichen Stellungnahmen hinreichend stattgefunden und sei diese fehlende Auseinandersetzung als Begründungsmangel und somit als erheblicher Verfahrensmangel zu qualifizieren. Unabhängig von allfälligen Verfahrensmängeln verkenne die Behörde zudem die Rechtslage, was die Anwendung des Paragraph 39, WRG angehe. Einerseits sei die Widmung eines Grundstückes für die Anwendung des § 39 Abs 1 WRG ohne Bedeutung und andererseits liege für den Beschwerdeführer keine andere Behelfsmöglichkeit vor. Bereits aus diesen Gründen hätte dem Antrag des Beschwerdeführers stattgegeben werden müssen. Die Behörde habe sich zudem nicht mit den Anträgen des Beschwerdeführers auf Erlassung wasserpolizeilicher Anträge
Abs 1 lit a und § 122 WRG befasst, sondern über diese offensichtlich pauschal abgesprochen. Eine gesonderte inhaltliche Bearbeitung sei dem angefochtenen Bescheid jedenfalls nicht zu entnehmen. Er beantrage aus den genannten Gründen der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zur Gänze ersatzlos zu beheben in eventu nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens in der Sache selbst zu entscheiden und den Anträgen des Beschwerdeführers stattzugeben. Was die Verfahrenskosten in Höhe von € 78 angehe sei festzuhalten, dass der behördliche Aufwand nach TP 1 in Zusammenhalt mit TP 6 jedenfalls als abgegolten zu betrachten sei und eine über die TP 1 und TP 6 hinausgehende Gebühr nach TP 7 für die bloße Zurückweisung eines Antrages gesetzlich nicht vorgesehen sei. Es werde daher der gegenständliche Bescheid im Kostenpunkt angefochten.Einerseits sei die Widmung eines Grundstückes für die Anwendung des Paragraph 39, Absatz eins, WRG ohne Bedeutung und andererseits liege für den Beschwerdeführer keine andere Behelfsmöglichkeit vor. Bereits aus diesen Gründen hätte dem Antrag des Beschwerdeführers stattgegeben werden müssen. Die Behörde habe sich zudem nicht mit den Anträgen des Beschwerdeführers auf Erlassung wasserpolizeilicher Anträge
Paragraph 138, Absatz eins, Litera a und Paragraph 122, WRG befasst, sondern über diese offensichtlich pauschal abgesprochen. Eine gesonderte inhaltliche Bearbeitung sei dem angefochtenen Bescheid jedenfalls nicht zu entnehmen. Er beantrage aus den genannten Gründen der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zur Gänze ersatzlos zu beheben in eventu nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens in der Sache selbst zu entscheiden und den Anträgen des Beschwerdeführers stattzugeben. Was die Verfahrenskosten in Höhe von € 78 angehe sei festzuhalten, dass der behördliche Aufwand nach TP 1 in Zusammenhalt mit TP 6 jedenfalls als abgegolten zu betrachten sei und eine über die TP 1 und TP 6 hinausgehende Gebühr nach TP 7 für die bloße Zurückweisung eines Antrages gesetzlich nicht vorgesehen sei. Es werde daher der gegenständliche Bescheid im Kostenpunkt angefochten. Mit E-Mail vom 29.4.2014, Zahl zzz, wurden von der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht Salzburg Unterlagen des Beschwerdeführers zuständigkeitshalber nachgereicht. Bei diesen Unterlagen handelt es sich um ein "Forsttechnisches Gutachten G.er Holzbringungsweg" verfasst von der "DD ZT-GmbH" vom März 2014. In diesem Gutachten wird schlussgefolgert, dass die im Befund als "Forststraße J. Weg" bezeichnete Weganlage bergseits der Liegenschaft GN XY, eine Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse, mangels funktionierendem Entwässerungssystem und der Querung vorhandener natürlicher Tiefenlinien, bewirkt. Am 14.10.2014 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungs-gericht Salzburg statt. Der Beschwerdeführer wurde von Herrn Rechtsanwalt Dr. D. E. vertreten. Sowohl der vom Beschwerdeführer die namhaft gemachten Zeuge machten dabei Angaben zum Sachverhalt. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Unbestritten ist, dass es zur fraglichen Zeit, Anfang Juni 2013, im Bereich des "R. Tales" zu außergewöhnlich heftigen Niederschlägen gekommen ist und dieses Niederschlagsereignis zahlreiche katastrophale Folgen - in Form von Vermurungen aber auch durch Hang- und Geländerutschungen - nach sich gezogen hat. Im Bereich des gegenständlichen Objektes ist es zu Evakuierungen der Bewohner gekommen, bei den Hangrutschungen handelte es sich nicht um "gewöhnliche" Rutschungen, sondern ist teilweise der "gesamte Wald herunter-gekommen". Bringungsanlagen wurden unter- und überspült, ganze Teile davon ausgewaschen, Durchlassrohre und natürliche Gerinne verlegt. Zusammenfassend muss dieses außergewöhnliche und katastrophale Niederschlagsereignis wohl als Naturereignis bezeichnet und eingestuft werden. Fest steht auch, dass es bergseitig des Objektes auf GN XY, welches sich im Eigentum des Beschwerdeführers findet, zu einer Hangrutschung kam, infolge derer das Wohnobjekt, ein einstöckiges Holzhaus ohne Unterkellerung, vollständig von der Bodenplatte abgetrennt und dieses über den talseitigen Abhang hinunter bis auf die Interessentenstraße "G." verfrachtet wurde. Der Ausgangspunkt für diese Hangrutschung, eine "sichelförmig ausgebildete Anrissfläche", findet sich ca 35 Meter nördlich des Objektes auf den Fremdgrundstücken GN XX und XXX. Auslöser für die Hangrutschung waren die außergewöhnlich hohen Niederschlagsmengen ("Bäche von Wasser", "beeindruckende Wassermassen") wobei sich allerdings oberhalb des Hanganrisses zwei forstliche Bringungsanlagen befinden, welche die (natürlichen) Abflussverhältnisse der Oberflächenwässer beeinflusst haben. Einerseits handelt es sich bei diesen Wegen um den forstrechtlich bewilligten "T. Weg" und andererseits um eine nicht bewilligte und nicht näher bezeichnete Bringungsanlage iSd § 59 Abs 1 Forstgesetz ua auf den Grundstücken GN Y und XX, welche offensichtlich von den Grundstückseigentümern (den Ehegatten J.) in den letzten Jahren errichtet oder zumindest umfangreich erweitert (bzw auf den jetzigen Standard gebracht) wurde. Eine Bewilligung für diese Bringungsanlage liegt, wie erwähnt, nicht vor. Fest steht auch, dass dieser Weg aufgrund seiner Steilheit nicht dem Stand der Technik entspricht und wurde die Wasserableitung auch nicht den Gegebenheiten angepasst.Fest steht auch, dass es bergseitig des Objektes auf GN XY, welches sich im Eigentum des Beschwerdeführers findet, zu einer Hangrutschung kam, infolge derer das Wohnobjekt, ein einstöckiges Holzhaus ohne Unterkellerung, vollständig von der Bodenplatte abgetrennt und dieses über den talseitigen Abhang hinunter bis auf die Interessentenstraße "G." verfrachtet wurde. Der Ausgangspunkt für diese Hangrutschung, eine "sichelförmig ausgebildete Anrissfläche", findet sich ca 35 Meter nördlich des Objektes auf den Fremdgrundstücken GN römisch zwanzig und römisch 30 . Auslöser für die Hangrutschung waren die außergewöhnlich hohen Niederschlagsmengen ("Bäche von Wasser", "beeindruckende Wassermassen") wobei sich allerdings oberhalb des Hanganrisses zwei forstliche Bringungsanlagen befinden, welche die (natürlichen) Abflussverhältnisse der Oberflächenwässer beeinflusst haben. Einerseits handelt es sich bei diesen Wegen um den forstrechtlich bewilligten "T. Weg" und andererseits um eine nicht bewilligte und nicht näher bezeichnete Bringungsanlage iSd Paragraph 59, Absatz eins, Forstgesetz ua auf den Grundstücken GN Y und römisch zwanzig, welche offensichtlich von den Grundstückseigentümern (den Ehegatten J.) in den letzten Jahren errichtet oder zumindest umfangreich erweitert (bzw auf den jetzigen Standard gebracht) wurde. Eine Bewilligung für diese Bringungsanlage liegt, wie erwähnt, nicht vor. Fest steht auch, dass dieser Weg aufgrund seiner Steilheit nicht dem Stand der Technik entspricht und wurde die Wasserableitung auch nicht den Gegebenheiten angepasst. In beweiswürdigender Hinsicht ist festzustellen, dass sich der maßgebliche Sachverhalt zum einen aus den verwaltungsbehördlichen Akten und zum anderen aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten sowie den Ausführungen des Herrn Dkfm A. als auch den Angaben des Zeugen ergibt. Die verschiedenen Aussagen stimmen in den entscheidungs-relevanten Angaben überein und haben sich auch keine Hinweise gezeigt, warum der Zeuge nicht die Wahrheit gesagt haben bzw dieser jemanden wahrheitswidrig belasten hätte sollen. Im Gegenteil, dieser war lange Jahre beruflich im Wegebau tätig, lebt dieser vor Ort und erscheinen seine Aussagen schlüssig und plausibel. Dies gilt besonders auch im Hinblick auf die Beschreibung des Ereignisses selbst als auch für die daraus resultierenden Auswirkungen. Auch die Ausführungen zur Örtlichkeit stimmen mit den fachlich fundierten Beschreibungen in den vorgelegten Gutachten überein. Zudem stimmen obige Feststellungen auch mit dem im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren (Zl LVwG-1/44-2014) ermittelten Sachverhalt betreffend die Bringungsanlage "J." überein. Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten haben sich nicht gezeigt, weshalb eben obiger Sachverhalt festzustellen war, wobei dieser nur insofern wiedergegeben wurde, als er für gegenständliche Entscheidung relevant ist. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu erwogen: Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.: Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten wie folgt: Das Verwaltungsgericht hat,
GVG), über Beschwerden
Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat,
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) darf der Eigentümer eines Grundstückes den natürlichen Abfluss der darauf sich ansammelnden oder darüber fließenden Gewässer zum Nachteile des unteren Grundstückes nicht willkürlich ändern.
Paragraph 39, Absatz eins, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) darf der Eigentümer eines Grundstückes den natürlichen Abfluss der darauf sich ansammelnden oder darüber fließenden Gewässer zum Nachteile des unteren Grundstückes nicht willkürlich ändern. Nach § 60 Abs 1 Forstgesetz (ForstG), der allgemeinen Vorschrift für Bringungsanlagen, sind Bringungsanlagen so zu planen, zu errichten und zu erhalten, dass unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte Waldboden und Bewuchs möglichst wenig Schaden erleiden, insbesondere in den Wald nur so weit eingegriffen wird, als es dessen Erschließung erfordert.
G darf unbeschadet der Bestimmung des Abs 1 durch die Errichtung, Erhaltung und Benützung von Bringungsanlagen jedenfalls nicht eine gefährliche Erosion herbeigeführt, der Hochwasserabfluss von Wildbächen behindert, die Entstehung von Lawinen begünstigt oder deren Schadenswirkung erhöht, die Gleichgewichts-lage von Rutschgelände gestört oder der Abfluss von Niederschlagswässern so ungünstig beeinflusst werden, dass Gefahren oder Schäden landeskultureller Art heraufbeschworen oder die Walderhaltung gefährdet oder unmöglich gemacht werden.Nach Paragraph 60, Absatz eins, Forstgesetz (ForstG), der allgemeinen Vorschrift für Bringungsanlagen, sind Bringungsanlagen so zu planen, zu errichten und zu erhalten, dass unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte Waldboden und Bewuchs möglichst wenig Schaden erleiden, insbesondere in den Wald nur so weit eingegriffen wird, als es dessen Erschließung erfordert.
Paragraph 60, Absatz 2, ForstG darf unbeschadet der Bestimmung des Absatz eins, durch die Errichtung, Erhaltung und Benützung von Bringungsanlagen jedenfalls nicht eine gefährliche Erosion herbeigeführt, der Hochwasserabfluss von Wildbächen behindert, die Entstehung von Lawinen begünstigt oder deren Schadenswirkung erhöht, die Gleichgewichts-lage von Rutschgelände gestört oder der Abfluss von Niederschlagswässern so ungünstig beeinflusst werden, dass Gefahren oder Schäden landeskultureller Art heraufbeschworen oder die Walderhaltung gefährdet oder unmöglich gemacht werden.
G sind forstliche Bringungsanlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes (kurz Bringungsanlagen genannt) Forststraßen (Abs 2) und forstliche Materialseilbahnen (Abs 3). Eine Forststraße ist,
Abs 2 leg cit, eine für den Verkehr von Kraftfahrzeugen oder Fuhrwerken bestimmte nicht öffentliche Straße samt den in ihrem Zuge befindlichen dazugehörigen Bauwerken, die der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder sowie deren Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz dient und die für eine Dauer von mehr als einem Jahr angelegt wird und bei der die mit der Errichtung verbundene Erd-bewegung eine Änderung des bisherigen Niveaus von mehr als einem halben Meter ausmachen oder mehr als ein Drittel der Länge geschottert oder befestigt ist.
Paragraph 59, Absatz eins, ForstG sind forstliche Bringungsanlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes (kurz Bringungsanlagen genannt) Forststraßen (Absatz 2,) und forstliche Materialseilbahnen (Absatz 3,). Eine Forststraße ist,
Absatz 2, leg cit, eine für den Verkehr von Kraftfahrzeugen oder Fuhrwerken bestimmte nicht öffentliche Straße samt den in ihrem Zuge befindlichen dazugehörigen Bauwerken, die der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder sowie deren Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz dient und die für eine Dauer von mehr als einem Jahr angelegt wird und bei der die mit der Errichtung verbundene Erd-bewegung eine Änderung des bisherigen Niveaus von mehr als einem halben Meter ausmachen oder mehr als ein Drittel der Länge geschottert oder befestigt ist. Rechtlich folgt daraus. Nun verhindert oder verbietet § 39 WRG nicht jegliche Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse, sondern müssen bestimmte Voraussetzungen für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung gegeben sein. Eine dieser Voraussetzungen ist, dass die Änderung des natürlichen Abflusses "willkürlich" erfolgt sein muss. Willkür liegt beispielsweise nicht vor, wenn eine straßen- oder forstrechtliche Bewilligung für die gegenständliche Weganlage vorliegt oder ein privatrechtlicher Titel, der gegen alle betroffenen Oberlieger oder Unterlieger wirksam ist und zu der Änderung berechtigt. Schließlich kann von einer willkürlichen Änderung auch bei Naturereignissen nicht die Rede sein (vgl VwGH vom 28.2.2013, 2011/07/0264).Nun verhindert oder verbietet Paragraph 39, WRG nicht jegliche Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse, sondern müssen bestimmte Voraussetzungen für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung gegeben sein. Eine dieser Voraussetzungen ist, dass die Änderung des natürlichen Abflusses "willkürlich" erfolgt sein muss. Willkür liegt beispielsweise nicht vor, wenn eine straßen- oder forstrechtliche Bewilligung für die gegenständliche Weganlage vorliegt oder ein privatrechtlicher Titel, der gegen alle betroffenen Oberlieger oder Unterlieger wirksam ist und zu der Änderung berechtigt. Schließlich kann von einer willkürlichen Änderung auch bei Naturereignissen nicht die Rede sein vergleiche VwGH vom 28.2.2013, 2011/07/0264). In gegenständlicher Angelegenheit wurden nun nach Ansicht des Beschwerdeführers die natürlichen Abflussverhältnisse durch die (nicht bewilligte) Errichtung einer Weganlage (die fallweise auch als Sanierung oder Instandhaltung beschrieben wurde) auf den Grundstücken GN X, XX sowie XXX willkürlich geändert. Tatsächlich liegt für diese Weganlage keine Bewilligung vor und fehlen im angefochtenen Bescheid die Feststellungen der Behörde, ob es sich bei dieser Weganlage um eine bewilligungspflichtige oder bewilligungsfreie Maßnahme (nach dem ForstG) handelt. Unabhängig von einer Bewilligungspflicht und der Art der ausgeführten Arbeiten ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens diese Weganlage jedenfalls als Forststraße und damit als Bringungsanlage iSd § 60 ForstG einzuordnen (zum selben Ergebnis ist man im Ermittlungsverfahren im Verfahren "J.", LVwG-1/44-2014, vgl Erkenntnis vom 7.10.2014, gelangt), wobei es dahingestellt bleiben kann, ob der verfahrensgegenständliche Teil der Weganlage bzw der gesamte Teil der Weganlage zum Zeitpunkt der Errichtung allenfalls keine Forststraße gewesen ist, da es sowohl in rechtlicher wie auch in sachlicher Hinsicht nicht ausgeschlossen ist, dass eine Weganlage im Laufe der Jahre (Jahrzehnte) bei Erfüllung der entsprechenden Kriterien als Forststraße zu qualifizieren ist und damit auch dem Regelungsbereich des Forstgesetzes unterliegt.In gegenständlicher Angelegenheit wurden nun nach Ansicht des Beschwerdeführers die natürlichen Abflussverhältnisse durch die (nicht bewilligte) Errichtung einer Weganlage (die fallweise auch als Sanierung oder Instandhaltung beschrieben wurde) auf den Grundstücken GN römisch zehn, römisch zwanzig sowie römisch 30 willkürlich geändert. Tatsächlich liegt für diese Weganlage keine Bewilligung vor und fehlen im angefochtenen Bescheid die Feststellungen der Behörde, ob es sich bei dieser Weganlage um eine bewilligungspflichtige oder bewilligungsfreie Maßnahme (nach dem ForstG) handelt. Unabhängig von einer Bewilligungspflicht und der Art der ausgeführten Arbeiten ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens diese Weganlage jedenfalls als Forststraße und damit als Bringungsanlage iSd Paragraph 60, ForstG einzuordnen (zum selben Ergebnis ist man im Ermittlungsverfahren im Verfahren "J.", LVwG-1/44-2014, vergleiche Erkenntnis vom 7.10.2014, gelangt), wobei es dahingestellt bleiben kann, ob der verfahrensgegenständliche Teil der Weganlage bzw der gesamte Teil der Weganlage zum Zeitpunkt der Errichtung allenfalls keine Forststraße gewesen ist, da es sowohl in rechtlicher wie auch in sachlicher Hinsicht nicht ausgeschlossen ist, dass eine Weganlage im Laufe der Jahre (Jahrzehnte) bei Erfüllung der entsprechenden Kriterien als Forststraße zu qualifizieren ist und damit auch dem Regelungsbereich des Forstgesetzes unterliegt. § 60 Abs 2 ForstG enthält nun einschlägige Vorschriften für die Abwehr jener Gefahren, die aus der Änderung der bisherigen Abflussverhältnisse bei der Errichtung von Forststraßen auftreten können, dies eben unabhängig von einer Bewilligungspflicht. Beispielsweise dürfen solche Maßnahmen im Zusammenhang mit Forststraßen keine gefährliche Erosion herbeiführen (§ 60 Abs 2 lit a) oder die Gleichgewichtslage von Rutschgelände stören (§ 60 Abs 2 lit d). Damit werden aber mit dieser Bestimmung die identen Schutzbereiche wie jene des § 39 WRG abgedeckt und bieten in gegenständlicher Angelegenheit die oz forstrechtlichen Bestimmungen spezifische Abwehrmöglichkeiten des Betroffenen. Bereits aus diesem Grund findet § 39 WRG auf gegenständliche Grundstücke keine Anwendung bzw dient diese Bestimmung nur dann als wirksames Rechtsinstrument zur Abwehr von Nachteilen, wenn keine andere Möglichkeit zum Schutz der Eigentümerrechte besteht. Wie ausgeführt, ist dies gegenständlich aber nicht der Fall. In diesem Zusammenhang darf auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 7.10.2014, LVwG-1/44/16-2014, verwiesen werden, mit welchem Herrn J.
G iVm § 60 Abs 1 und Abs 2 lit a und e ForstG der forstrechtliche Auftrag erteilt wurde, die gegenständliche Weganlage rückzubauen und durch sachgemäße Bewaldung der natürliche Zustand wiederherzustellen ist.Paragraph 60, Absatz 2, ForstG enthält nun einschlägige Vorschriften für die Abwehr jener Gefahren, die aus der Änderung der bisherigen Abflussverhältnisse bei der Errichtung von Forststraßen auftreten können, dies eben unabhängig von einer Bewilligungspflicht. Beispielsweise dürfen solche Maßnahmen im Zusammenhang mit Forststraßen keine gefährliche Erosion herbeiführen (Paragraph 60, Absatz 2, Litera a,) oder die Gleichgewichtslage von Rutschgelände stören (Paragraph 60, Absatz 2, Litera d,). Damit werden aber mit dieser Bestimmung die identen Schutzbereiche wie jene des Paragraph 39, WRG abgedeckt und bieten in gegenständlicher Angelegenheit die oz forstrechtlichen Bestimmungen spezifische Abwehrmöglichkeiten des Betroffenen. Bereits aus diesem Grund findet Paragraph 39, WRG auf gegenständliche Grundstücke keine Anwendung bzw dient diese Bestimmung nur dann als wirksames Rechtsinstrument zur Abwehr von Nachteilen, wenn keine andere Möglichkeit zum Schutz der Eigentümerrechte besteht. Wie ausgeführt, ist dies gegenständlich aber nicht der Fall. In diesem Zusammenhang darf auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 7.10.2014, LVwG-1/44/16-2014, verwiesen werden, mit welchem Herrn J.
Paragraph 172, Absatz 6, ForstG in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz eins und Absatz 2, Litera a und e ForstG der forstrechtliche Auftrag erteilt wurde, die gegenständliche Weganlage rückzubauen und durch sachgemäße Bewaldung der natürliche Zustand wiederherzustellen ist. Hinzu kommt, dass von einer willkürlichen Änderung der Abflussverhältnisse auch im Falle von Naturereignissen nicht die Rede sein kann. Gerade jene katastrophalen Niederschlagsereignisse (mit enorm hohen Regenmengen) vom Anfang Juni 2013 müssen aber wohl als solches Naturereignis eingestuft werden. Daran lassen, wie auch in der Beweiswürdigung ausgeführt, die Zeugenaussagen und die im Akt aufliegenden Fotografien keinen Zweifel. Geländeausspülungen, Gerinneverlegungen, aber auch Sofortmaßnahmen (Baggerungen zur Änderung der Abflußverhältnisse) im Zuge des Niederschlagereignisses, lassen eine konkrete Zuordnung der eingetretenen Schäden in konkreten ohnehin nicht mehr zu. Eine willkürliche Änderung der Abflussverhältnisse im Zusammenhang mit den eingetretenen Ereignissen kann aus diesem Grund nicht unmittelbar hergestellt werden. Auch vor diesem Hintergrund ist in gegenständlicher Angelegenheit § 39 WRG nicht anwendbar.Hinzu kommt, dass von einer willkürlichen Änderung der Abflussverhältnisse auch im Falle von Naturereignissen nicht die Rede sein kann. Gerade jene katastrophalen Niederschlagsereignisse (mit enorm hohen Regenmengen) vom Anfang Juni 2013 müssen aber wohl als solches Naturereignis eingestuft werden. Daran lassen, wie auch in der Beweiswürdigung ausgeführt, die Zeugenaussagen und die im Akt aufliegenden Fotografien keinen Zweifel. Geländeausspülungen, Gerinneverlegungen, aber auch Sofortmaßnahmen (Baggerungen zur Änderung der Abflußverhältnisse) im Zuge des Niederschlagereignisses, lassen eine konkrete Zuordnung der eingetretenen Schäden in konkreten ohnehin nicht mehr zu. Eine willkürliche Änderung der Abflussverhältnisse im Zusammenhang mit den eingetretenen Ereignissen kann aus diesem Grund nicht unmittelbar hergestellt werden. Auch vor diesem Hintergrund ist in gegenständlicher Angelegenheit Paragraph 39, WRG nicht anwendbar. Da, wie ausgeführt, in dieser Sache bereits die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 39 WRG nicht vorliegen, muss in weiterer Folge auch nicht (mehr) geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine wasserpolizeilicher Auftrag iVm § 138 WRG (wofür eben die Voraussetzungen für beide Bestimmungen erfüllt sein müssten) vorliegen.Da, wie ausgeführt, in dieser Sache bereits die Voraussetzungen für eine Anwendung des Paragraph 39, WRG nicht vorliegen, muss in weiterer Folge auch nicht (mehr) geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine wasserpolizeilicher Auftrag in Verbindung mit Paragraph 138, WRG (wofür eben die Voraussetzungen für beide Bestimmungen erfüllt sein müssten) vorliegen. Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Rechtsansicht der belangten Behörde, die Bestimmung des § 39 WRG komme in gegenständlicher Angelegenheit nicht zur Anwendung, da sich diese Norm lediglich auf landwirtschaftlich genutzte Grundflächen beziehe, nicht rechtsrichtig erscheint. Dies einerseits deshalb, da die beanstandeten Maßnahmen und Eingriffe auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen gesetzt wurden und sich allenfalls nachteilige Auswirkungen auf Bauland erstrecken und anderseits darf darauf hingewiesen werden, dass der VwGH seit dem Erkenntnis vom 18.9.2002, 2002/07/0058, die Auffassung vertritt, dass § 39 Abs 1 WRG unter bestimmten Voraussetzungen auch auf bebaute Grundstücke anzuwenden ist.Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Rechtsansicht der belangten Behörde, die Bestimmung des Paragraph 39, WRG komme in gegenständlicher Angelegenheit nicht zur Anwendung, da sich diese Norm lediglich auf landwirtschaftlich genutzte Grundflächen beziehe, nicht rechtsrichtig erscheint. Dies einerseits deshalb, da die beanstandeten Maßnahmen und Eingriffe auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen gesetzt wurden und sich allenfalls nachteilige Auswirkungen auf Bauland erstrecken und anderseits darf darauf hingewiesen werden, dass der VwGH seit dem Erkenntnis vom 18.9.2002, 2002/07/0058, die Auffassung vertritt, dass Paragraph 39, Absatz eins, WRG unter bestimmten Voraussetzungen auch auf bebaute Grundstücke anzuwenden ist. Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.: Was nun die Festsetzung bzw Vorschreibung von Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 (GebG) angeht ist festzuhalten, dass es sich bei diesen Gebühren nach der Systematik des GebG um feste Gebühren handelt und sind diese damit einer bescheidmäßigen (Gebühren-) Festsetzung grundsätzlich nicht zugänglich. Zwar hat die Behörde im Verwaltungsverfahren im Akt die Höhe der zu entrichtenden Gebühr in nachprüfbarer Weise festzuhalten und (nach Entstehen der Gebührenschuld) dies auch dem Gebührenpflichtigen in geeigneter Form mitzuteilen sowie auch die Einhaltung der Gebührenvorschriften (sprich deren Bezahlung) zu überprüfen, eine bescheidmäßige Festsetzung dieser Gebühr kommt allerdings nicht in Betracht bzw ist eine solche gesetzlich nicht vorgesehen. Vielmehr hat die Behörde, kommt nun der Gebührenschuldner (aus welchen Gründen auch immer, beispielsweise weil er diese für rechtswidrig erachtet) der Aufforderung zur Entrichtung der Stempelgebühr nicht nach, einen entsprechenden Befund aufzunehmen und diesen dem zuständigen Finanzamt zu übermitteln, welches sodann über die Gebührenschuld abzusprechen hat. Es obliegt somit weder der Verwaltungsbehörde, wie schon erwähnt, eine derartige Gebührenschuld bescheidmäßig festzusetzen, noch einem (Landes-)Verwaltungsgericht inhaltlich über eine solche Gebührenschuld abzusprechen. Aus diesem Grund ist der diesbezügliche Spruchteil ersatzlos zu beheben (was aber nicht bedeutet, dass keine Gebührenschuld entstanden ist). Anders verhält es sich was die Vorschreibung der Bundesverwaltungsabgabe angeht. Aufgrund der Bestimmung des § 3 Abs 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung hat die Vorschreibung der Abgabe in jenen Fällen, in denen im Zusammenhang mit einer sonstigen Amtshandlung (oder Verleihung einer Berechtigung) ein Bescheid
In gegenständlicher Angelegenheit erfolgte somit die Vorschreibung der Bundesverwaltungsabgabe zu Recht in einem solchen Bescheid und richtet sich demnach auch der Rechtsmittelzug danach. Inhaltlich ist festzuhalten, dass es sich bei angefochtenem Bescheid um einen Bescheid handelt, der im Wesentlichen im Privatinteresse der Partei gelegen ist. Dies deshalb, da die Behörde aus ihrer Sicht hier keinen unmittelbaren Handlungsbedarf gesehen hat und diese offensichtlich ohnehin der Meinung war, dass in gegenständlicher Angelegenheit Maßnahmen zu setzen sind und ein Tätigwerden der Behörde erforderlich ist. Allerdings eben nicht auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmung wie dies der Beschwerdeführer vermeinte. Ebenfalls findet auf keine andere Tarifpost der Bundesverwaltungsabgabenverordnung der gegenständlichen Sachverhalt Anwendung, weshalb eben die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe durch die Behörde zu erfolgen hatte. Die Spruchkorrektur in diesem Zusammenhang war notwendig, da der vorliegende Sachverhalt grundsätzlich der Tarifpost 2 zuzuordnen ist. Ob es sich bei der Angabe "Tarifpost 1" um einen Schreibfehler der Behörde oder eine Falschzuordnung handelte, kann letztlich dahingestellt bleiben.Anders verhält es sich was die Vorschreibung der Bundesverwaltungsabgabe angeht. Aufgrund der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, Bundesverwaltungsabgabenverordnung hat die Vorschreibung der Abgabe in jenen Fällen, in denen im Zusammenhang mit einer sonstigen Amtshandlung (oder Verleihung einer Berechtigung) ein Bescheid
Paragraph 56, AVG erfolgt, die Vorschreibung im Spruch dieses Bescheides zu erfolgen. In gegenständlicher Angelegenheit erfolgte somit die Vorschreibung der Bundesverwaltungsabgabe zu Recht in einem solchen Bescheid und richtet sich demnach auch der Rechtsmittelzug danach. Inhaltlich ist festzuhalten, dass es sich bei angefochtenem Bescheid um einen Bescheid handelt, der im Wesentlichen im Privatinteresse der Partei gelegen ist. Dies deshalb, da die Behörde aus ihrer Sicht hier keinen unmittelbaren Handlungsbedarf gesehen hat und diese offensichtlich ohnehin der Meinung war, dass in gegenständlicher Angelegenheit Maßnahmen zu setzen sind und ein Tätigwerden der Behörde erforderlich ist. Allerdings eben nicht auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmung wie dies der Beschwerdeführer vermeinte. Ebenfalls findet auf keine andere Tarifpost der Bundesverwaltungsabgabenverordnung der gegenständlichen Sachverhalt Anwendung, weshalb eben die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe durch die Behörde zu erfolgen hatte. Die Spruchkorrektur in diesem Zusammenhang war notwendig, da der vorliegende Sachverhalt grundsätzlich der Tarifpost 2 zuzuordnen ist. Ob es sich bei der Angabe "Tarifpost 1" um einen Schreibfehler der Behörde oder eine Falschzuordnung handelte, kann letztlich dahingestellt bleiben. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zudem fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesem Themenkreis. Zwar verweist der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.2.2013, 2011/07/0264, darauf, dass die Anwendbarkeit des § 39 WRG (nur) dann auszuschließen ist, wenn die Maßnahme durch straßenrechtliche (oder baurechtliche) Vorschriften erfasst ist, wobei dies nicht unbedingt das Erfordernis einer entsprechenden Bewilligung bedeutet. Ob damit aber auch ähnlich wirksame Vorschriften zum Schutz von Grundstückseigentümern, wie sie eben im Forstgesetz enthalten sind, mitumfasst sind, hat er bislang noch nicht konkret ausgesprochen. Um in dieser Rechtsfrage möglicherweise Klarheit zu schaffen, wir die ordentliche Revision für zulässig erklärt.Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zudem fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesem Themenkreis. Zwar verweist der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.2.2013, 2011/07/0264, darauf, dass die Anwendbarkeit des Paragraph 39, WRG (nur) dann auszuschließen ist, wenn die Maßnahme durch straßenrechtliche (oder baurechtliche) Vorschriften erfasst ist, wobei dies nicht unbedingt das Erfordernis einer entsprechenden Bewilligung bedeutet. Ob damit aber auch ähnlich wirksame Vorschriften zum Schutz von Grundstückseigentümern, wie sie eben im Forstgesetz enthalten sind, mitumfasst sind, hat er bislang noch nicht konkret ausgesprochen. Um in dieser Rechtsfrage möglicherweise Klarheit zu schaffen, wir die ordentliche Revision für zulässig erklärt. Hingewiesen wird, dass
TP 6 Abs 1 Gebührengesetz die Beschwerde einer festen Eingabegebühr von € 14,30 unterliegt.
Abs 1 Gebührengesetz entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Zustellung dieses Erkenntnisses.Hingewiesen wird, dass
Paragraph 14, TP 6 Absatz eins, Gebührengesetz die Beschwerde einer festen Eingabegebühr von € 14,30 unterliegt.
Paragraph 11, Absatz eins, Gebührengesetz entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Zustellung dieses Erkenntnisses. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.1.120.7.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.